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Schriftliche Frage 55 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist es aus Sicht der Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass gehörlose Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht au…

dip / schriftliche_frage 06.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 55 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist es aus Sicht der Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass gehörlose Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht au… Frage 55 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ist es aus Sicht der Bundesregierung – vor dem Hintergrund, dass gehörlose Menschen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe haben – begrüßenswert, wenn Beamte und Beschäftigte im Bundesdienst die Deutsche Gebärdensprache (DGS) erlernen, und wenn ja, warum fördert die Bundesregierung dies nach meinem Verständnis ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 21/2141 nicht aktiv, etwa durch das Angebot oder die Finanzierung von Kursen oder die Gewährung von Sonderurlaub? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 3. März 2026: Es ist aus Sicht der Bundesregierung begrüßenswert, wenn Beamte und Beschäftigte im Bundesdienst die Deutsche Gebärdensprache (DGS) erlernen. Wie in der Antwort auf die Schriftliche Frage 60 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 21/2141 erläutert, gibt es für Beschäftigte des Bundes daher die Möglichkeit, während der Dienstzeit unter Fortzahlung der Bezüge kostenlos an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese für die Wahrnehmung der konkreten dienstlichen Aufgaben erforderlich oder förderlich sind. Ob eine Qualifizierungsmaßnahme in Betracht kommt, entscheidet die jeweilige Dienststelle im Einzelfall entsprechend den konkreten Anforderungen und der konkreten Aufgabenwahrnehmung. Eine generelle Freistellung für Qualifizierungsinteressen ohne hinreichenden Bezug zu den dienstlichen Aufgaben ist nicht vorgesehen.

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