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Beteiligung von Betroffenen beim Aufbau des Bundeskompetenzzentrums Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache (Antwort zu Drs. 21/6386)

dip / drucksache 25.06.2026 · WP 21 · 21/6709 · Antwort · Original ↗

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Beteiligung von Betroffenen beim Aufbau des Bundeskompetenzzentrums Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache (Antwort zu Drs. 21/6386) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6709 21. Wahlperiode 25.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sören Pellmann, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/6386 – Beteiligung von Betroffenen beim Aufbau des Bundeskompetenzzentrums Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/5140) sieht unter § 13 die Errichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit vor. Laut Gesetzentwurf sind für den Aufbaustab zunächst vier Vollzeitäquivalente (VZÄ) vorgesehen (drei im höheren Dienst, eine im gehobenen Dienst), perspektivisch ergänzt um zwei weitere VZÄ. Ein zentraler Grundsatz der Behindertenrechtsbewegung lautet: „Nichts über uns ohne uns.“ Dieser Grundsatz ist auch in Artikel 4 Absatz 3 der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK; UN = United Nations) verankert und verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland, Menschen mit Behinderung und ihre Organisationen eng in alle sie betreffenden Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, in welcher Weise gehörlose Menschen als Nutzerinnen und Nutzer der Deutschen Gebärdensprache sowie Menschen, die Leichte Sprache nutzen, konkret in den Aufbau, die Personalentscheidungen und laufende Arbeit des Kompetenzzentrums einbezogen werden sollen. Zudem ist kritisch zu hinterfragen, weshalb zwei grundlegend unterschiedliche Kommunikationsformen wie die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache einer sprachlichen Minderheit (§ 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes [BGG]) und die Leichte Sprache als speziell geregelte, sprachlich und inhaltlich vereinfachte Ausdrucksform der deutschen Schriftsprache (vgl. DIN SPEC 33429) institutionell zusammengeführt werden sollen. Diese Zusammenlegung birgt aus Sicht der Fragestellenden die Gefahr, dass spezifische Bedarfe unzureichend berücksichtigt und strukturelle Ungleichgewichte verstärkt werden.  1. Weshalb und auf Grundlage welcher fachlichen, organisatorischen oder haushälterischen Erwägungen soll ein gemeinsames Kompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache geschaffen werden? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Welche alternativen Möglichkeiten, insbesondere die Einrichtung getrennter Kompetenzzentren, wurden geprüft, und aus welchen Gründen wurden sie verworfen? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das geplante Bundeskompetenzzentrum hat die Aufgabe, die Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und der Durchführung von Veranstaltungen und Pressekonferenzen zur Verwendung von Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zu beraten. Damit soll erreicht werden, dass in den Bundesministerien und ihren nachgeordneten Behörden ein spürbarer Fortschritt bei der Information und Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache erreicht wird. Mit der Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit können Synergien durch den Rückgriff auf einen Verwaltungsüberbau genutzt werden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist auch als Anlaufstelle in Fragen der Barrierefreiheit bei Bundesbehörden bekannt. Die Einrichtung von zwei getrennten Kompetenzzentren wurde nicht erwogen. Insbesondere wäre dies angesichts des sehr spezifischen Aufgabenbereichs des Bundeskompetenzzentrums nicht wirtschaftlich gewesen.  3. Welche Risiken für die Qualität und Zielgruppengerechtigkeit der Arbeit sieht die Bundesregierung in der Zusammenlegung beider Aufgabenbereiche, und wie sollen diese konkret minimiert werden? Die Bundesregierung sieht in der Beratung zur Verwendung von Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache in einer Organisationseinheit keine Risiken für die Qualität und Zielgruppengerechtigkeit der Arbeit. Vielmehr können dadurch Synergieeffekte erzielt und die Qualität der Arbeit verbessert werden.  4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben aus Artikel 4 Absatz 3 UN-BRK bei dem Aufbau und der Arbeit des Kompetenzzentrums verbindlich umgesetzt werden? Der Aufbau des Bundeskompetenzzentrums fällt in die Zuständigkeit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Diese ist mit der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vertraut. Das Bundeskompetenzzentrum unterliegt der Dienstaufsicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im Rahmen dieser Fachaufsicht wird auch auf die Beachtung der Vorgaben aus der UN-BRK hingewirkt. Die Bundesregierung ist im Übrigen nicht der Auffassung, dass die in Artikel 4 Absatz 3 der UN-BRK postulierte Verpflichtung ein Recht für Verbände von Menschen mit Behinderungen begründet, den Aufbau von Behörden zu gestalten oder in Besetzungsverfahren zu einzelnen Dienstposten in öffentlichen Verwaltungen mitzuwirken. Es wird zu den Aufgaben des Bundeskompetenzzentrums gehören, den Kontakt zu Betroffenenverbänden zu halten und den Austausch mit ihnen zu pflegen.  5. In welchen konkreten Phasen der Planung oder Umsetzung werden Betroffenenorganisationen beteiligt oder sind diese bereits beteiligt worden (bitte jeweils Organisationen namentlich aufführen)? Der Deutsche Gehörlosen-Bund und der Deutsche Schwerhörigen-Bund wurden schon früh in informellen Gesprächen über das Vorhaben und seinen Fortgang informiert und angehört. Das Bundeskompetenzzentrum war und ist auch Gegenstand von informellen Austauschen, die mehrmals jährlich durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Verbänden von Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen von tauben und schwerhörigen Menschen sowie Menschen mit Lernbehinderungen, geführt werden.  6. Wer entscheidet über die Besetzung der vorgesehenen Stellen, insbesondere der Leitungspositionen? Das Bundeskompetenzzentrum wird bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit führt die Einstellungsverfahren in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch.  7. Welche Kriterien sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass gehörlose Menschen sowie Nutzerinnen und Nutzer Leichter Sprache im Personal und insbesondere in Leitungsfunktionen angemessen vertreten sind? Die Stellenbesetzung erfolgt in der Zuständigkeit der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. In den Stellenausschreibungen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung begrüßt wird.  8. Plant die Bundesregierung, Stellen explizit für gehörlose Fachkräfte bzw. für Nutzerinnen und Nutzer Leichter Sprache auszuschreiben, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant nicht, Stellen im Zusammenhang mit dem Bundeskompetenzzentrum auszuschreiben. Dies fällt in die Verantwortung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, bei der das Bundeskompetenzzentrum eingerichtet wird, siehe die Antwort zu Frage 6.  9. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um strukturelle Diskriminierung im Auswahlverfahren zu verhindern? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit führt die Auswahlverfahren für das Bundeskompetenzzentrum in eigener Verantwortung durch, siehe auch die Antworten zu den Fragen 4, 6 und 8. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass eine strukturelle Diskriminierung im Auswahlverfahren zu befürchten ist. 10. Welche spezifischen Qualifikationen in Bezug auf Deutsche Gebärdensprache, einschließlich linguistischer, kultureller und historischer Kenntnisse der Gehörlosengemeinschaft, werden für die jeweiligen Stellen vorausgesetzt? Ausweislich der öffentlichen Ausschreibungen werden u. a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (Univ.) oder Master) in der Fachrichtung Barrierefreie Kommunikation, fundierte Kenntnisse in Deutscher Gebärdensprache (nachzuweisen durch Zertifikate, Muttersprachlichkeit o. Ä.), Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen zum Behindertengleichstellungsgesetz, Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden und anderen Interessenvertretungen sowie Kenntnisse zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) und ihrer Nutzung in Bezug auf die Deutsche Gebärdensprache vorausgesetzt bzw. erwartet. 11. Welche Qualifikationen im Bereich Leichte Sprache werden verlangt? Ausweislich der öffentlichen Ausschreibungen werden u. a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (Univ.) oder Master) in der Fachrichtung Barrierefreie Kommunikation, fundierte Kenntnisse in Leichter Sprache (nachzuweisen durch Zertifikate, Prüfungen o. ä.), Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen zum Behindertengleichstellungsgesetz, Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden und anderen Interessenvertretungen sowie Kenntnisse zum Thema KI und ihrer Nutzung in Bezug auf Leichte Sprache vorausgesetzt bzw. erwartet. 12. Wie wird sichergestellt, dass beide Bereiche gleichwertig und fachlich angemessen abgedeckt werden? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit führt die Besetzungsverfahren für das Bundeskompetenzzentrum in eigener Verantwortung durch, siehe auch die Antworten zu den Fragen 4, 6, 8 und 9. Sie wird durch die Stellenbeschreibungen und die Stellenbesetzungsentscheidungen dafür sorgen, dass das Bundeskompetenzzentrum sowohl zu Deutscher Gebärdensprache als auch zu Leichter Sprache fachlich angemessen beraten kann. 13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass gehörlose Menschen in der Belegschaft in hinreichendem Umfang vertreten sind? 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Nutzerinnen und Nutzer Leichter Sprache in der Belegschaft in hinreichendem Umfang vertreten sind? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Besetzung der Stellen im Bundeskompetenzzentrum liegt in der Verantwortung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, bei dem es eingerichtet wird, siehe die Antworten zu den Fragen 4, 6, 8, 9 und 12. 15. Welche barrierefreien Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Nutzung der Deutschen Gebärdensprache als Arbeitssprache sowie des Einsatzes von Dolmetsch- und Assistenzleistungen, werden geschaffen? Die Stellenbesetzungsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Sobald feststeht, welchen Bedarf an Deutscher Gebärdensprache als Arbeitssprache und an Dolmetsch- und Assistenzleistungen die Beschäftigten haben, werden die entsprechenden Bedingungen geschaffen. 16. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um audistische Denk- und Handlungsmuster innerhalb des Kompetenzzentrums zu verhindern? Konkrete Maßnahmen hierzu sind der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Sind verpflichtende Fortbildungen zu Ableismus und Audismus vorgesehen, und wenn ja, in welchem Umfang? Wenn die Leitung des Bundeskompetenzzentrums zu der Einschätzung kommt, dass solche Fortbildungen sinnvoll sind, wird sie sie in eigener Verantwortung veranlassen. 18. Inwiefern hat es im Zuge der Planung eine Einbeziehung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen, insbesondere des Instituts für Deutsche Gebärdensprache und Kommunikation Gehörloser, gegeben oder ist diese für die Zukunft geplant? Wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sind bislang nicht einbezogen. Für die Zukunft wird die Leitung des Bundeskompetenzzentrums beurteilen, ob und in welcher Weise eine solche Einbeziehung sinnvoll ist. 19. Plant die Bundesregierung die Einrichtung eines Fachbeirats oder eines vergleichbaren Gremiums? a) Wenn ja, wie wird dessen Zusammensetzung geregelt, und welche Mitwirkungsrechte erhält dieses Gremium? b) Wenn nein, wie wird die kontinuierliche Einbindung von Betroffenenperspektiven sichergestellt? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Die Einrichtung eines Fachbeirats oder eines vergleichbaren Gremiums ist durch die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Bundeskompetenzzentrum nicht vorgesehen. Die Einbindung der Perspektiven von Betroffenen wird durch die Mitarbeit von gehörlosen Menschen und perspektivisch von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Bundeskompetenzzentrum, sowie durch die Nutzung und Pflege von Kontakten zu einschlägigen Verbänden und Einrichtungen sichergestellt werden. Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gibt es darüber hinaus einen Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören und der die Fachstelle berät (§ 13 Absatz 2 Satz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes – BGG). 20. Welche Indikatoren und Verfahren zur Evaluation der Arbeit des Kompetenzzentrums sind vorgesehen? 21. Wann erstmals und in welchen Abständen soll eine Evaluation erfolgen? 22. Werden Betroffenenorganisationen in die Evaluation einbezogen, und wenn ja, wie? Die Fragen 20 bis 22 werden gemeinsam beantwortet. Sobald eine erneute Evaluation des BGG durchgeführt wird, wird auch die Wirksamkeit der Einrichtung und Arbeit des Bundeskompetenzzentrums evaluiert. Die Festlegung von Indikatoren und Verfahren sowie die Einbeziehung von Betroffenenorganisationen bleiben dem Ausschreibungsverfahren zur Evaluation des BGG vorbehalten. Darüber hinaus wird die Arbeit des Bundeskompetenzzentrums im Rahmen der Fachaufsicht begleitet und beurteilt. 23. Wie sieht der konkrete Zeitplan für den Aufbau und die Arbeitsaufnahme des Kompetenzzentrums aus? 24. Welche Zwischenschritte sind vorgesehen, und wie wird der Deutsche Bundestag darüber unterrichtet? Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet. Bis Ende des Jahres 2026 sollen Beschäftigte auf vier Vollzeit-Stellen ihre Arbeit aufgenommen haben, ab dem Jahr 2027 kommen zwei weitere Vollzeit- Stellen dazu. Eine Unterrichtung des Deutschen Bundestages ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird der Zeitplan durch das Verfahren zum Gesetz zur Änderung des BGG bestimmt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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