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Schriftliche Frage 72 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 21/4573, wonach eine „g…

dip / schriftliche_frage 12.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 72 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 21/4573, wonach eine „g… Frage 72 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 55 auf Bundestagsdrucksache 21/4573, wonach eine „generelle Freistellung für Qualifizierungsinteressen ohne hinreichenden Bezug zu den dienstlichen Aufgaben“ nicht vorgesehen sei, meine Auffassung, dass der Arbeitsbereich eines Beamten im Rechts- und Konsularreferat einer deutschen Botschaft, zu dessen Kernaufgaben es gehört, Hilfe für in Not geratene Deutsche zu leisten, Pass- und Ausweis-, Staatsangehörigkeits- sowie Nachlassangelegenheiten zu bearbeiten, konsularische Haftbetreuung zu leisten, Sterbefälle und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betreuen, Beglaubigungen und Beurkundungen auszustellen und Fragen im Kindschafts- sowie im Aufenthaltsrecht zu bearbeiten, geradezu exemplarisch einen hinreichenden Bezug zu diesen dienstlichen Aufgaben erkennen lässt und dass darum eine Freistellung für das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache (DGS) durch die Dienststelle angezeigt ist, und wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um diese Auffassung in den Bundesministerien und nachgeordneten Behörden bekannt zu machen? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 11. Juni 2026: Gesetzliche Grundlage für die Freistellung vom Dienst für Beamtinnen und Beamte unter Fortzahlung der Besoldung für Aus- und Fortbildungen ist die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Die Anwendung der SUrlV kommt in Betracht, wenn der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann. Für die Freistellung vom Dienst für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltung fordert § 9 SUrlV in Absatz 1 Nummer 1 SUrklV, dass die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Die Verordnungsbegründung konkretisiert dies dahingehend, dass ausschließlich Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von dienstlichem Nutzen sind, die mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in engem Zusammenhang stehen. Dies im Einzelfall festzustellen, liegt im Beurteilungsspielraum der jeweiligen Dienstbehörde. Der Umstand, dass der Arbeitsbereich eines Beamten oder einer Beamtin potentiell auch Kontakt mit Menschen mit sich bringt, die durch Gebärdensprache kommunizieren, stellt aus Sicht des Auswärtigen Amts keinen ausreichend engen Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit dar, um eine Freistellung vom Dienst durch Sonderurlaub auf der Grundlage von § 9 SUrlV in Absatz 1 Nummer 1 SUrlV zu gewähren.

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