Schriftliche Frage 161 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, in dieser Legislatur die Fahrerlaubnisrichtlinie für sogenannte Bürgerbusse (9-Sitzer), deren Gewicht durch Umbau…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 161 von Swantje Henrike Michaelsen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, in dieser Legislatur die Fahrerlaubnisrichtlinie für sogenannte Bürgerbusse (9-Sitzer), deren Gewicht durch Umbau…
Frage 161 (Swantje Henrike Michaelsen, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant die Bundesregierung, in dieser Legislatur die Fahrerlaubnisrichtlinie für sogenannte Bürgerbusse (9-Sitzer), deren Gewicht durch Umbauten zur Reduzierung von Barrieren erhöht ist, so anzupassen, dass diese Fahrzeuge bis einschließlich 4,25 Tonnen mit dem Führerschein der Klasse B geführt werden können?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 5. März 2026:
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der 4. EU-Führerscheinrichtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Fahrerlaubnisklasse B auch zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D 1 (Kraftwagen, die zur Beförderung von mindestens 8, jedoch nicht mehr als 16 Personen ausgelegt sind, und deren Länge bis zu 8 Meter beträgt) mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Personen mit Behinderungen berechtigt, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Einrichtungen für soziale Zwecke eingesetzt werden und der Fahrzeugführer seine Dienste freiwillig leistet. Dies bedeutet nach hiesigem Verständnis, dass im Rahmen der fakultativen Vorschrift des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe a der 4. EU-Führerscheinrichtlinie betreffend das Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse D1 für die Beförderung von Personen mit Behinderungen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B die Ausstattung für die Herstellung der Barrierefreiheit für die Gewichtsberechnung (zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg) keine Rolle spielt. Es ist noch mit den für den Praxisvollzug zuständigen Ländern im Rahmen des Umsetzungsprozesses zu klären, ob das Gebrauchmachen von dieser Option auch unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten sachgerecht und sinnvoll ist. Ein Vorstoß zu einer weiteren Anpassung der EU-Führerscheinrichtlinie ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Übrigen nicht zielführend, da das Rechtsetzungsverfahren zur 4. EU-Führerscheinrichtlinie gerade erst abgeschlossen wurde.
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