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Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 365/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 365/26 10.06.26 Vk - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV) A. Problem und Ziel Die derzeitigen Regelungen zur Fahrschulausbildung entsprechen nur noch teilweise den modernen Anforderungen an ein theoretisches Lernen. Insbesondere digitale Lehr- und Lernformen werden bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Die Fahrschulausbildung ist zudem durch weitgehend analoge und papiergebundene Ausbildungs- und Verwaltungsabläufe geprägt. Digitale Verfahren zur Dokumentation, Nachweisführung und Kommunikation zwischen Fahrschulen und Behörden sind bisher kaum etabliert. Dies führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und vermeidbaren Kosten. Die bestehenden Strukturen wirken sich unmittelbar auf die Kosten der Fahrschulausbildung aus und tragen dazu bei, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis für viele Menschen finanziell stark belastend ist. Ziel der Verordnung ist es, die Fahrschulausbildung an die heutigen Methoden des Lernens anzupassen, digitale Ausbildungselemente stärker zu integrieren, die strukturellen Defizite zu beheben, die Effizienzpotenziale digitaler Verfahren zu nutzen und dadurch die Kosten der Fahrausbildung zu senken. Zugleich sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Verbesserung der Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs sowie die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz zur Modernisierung der Fahrausbildung umgesetzt werden. Des Weiteren erfolgt eine Umsetzung von Vorschriften der Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein, konkret der Artikel 6 und 9 sowie Anlage 9 der Richtlinie, soweit diese inhaltlich neue Erweiterungen der Fahrerlaubnisklasse B auf bestimmte schwerere Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, Wohnmobile sowie bestimme Einsatzfahrzeuge mit und ohne Anhänger sowie der Fahrerlaubnisklasse BE auf bestimmte schwerere Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb und bestimmten Anhängern unter Beachtung der Anwendungsvorschriften in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein betreffen. B. Lösung Mit der Verordnung werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Digitalisierung des Fahrschulunterrichts und zur Entbürokratisierung der Fahrschulausbildung geschaffen. Vorgesehen sind insbesondere die Einführung eines digitalen theoretischen Wissenserwerbs, die Straffung der verbindlichen praktischen Fahrschulausbildung, die Vereinfachung und Digitalisierung der Dokumentations‑ und Nachweisverfahren sowie die Vereinfachung behördlicher Abläufe. Hierdurch sollen Kosten gesenkt, Verfahrensabläufe beschleunigt und Kapazitäten effizienter genutzt werden. Die Maßnahmen setzen den Auftrag des Koalitionsvertrags sowie die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz konsequent um. Im Übrigen sollen die Ziele durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften in den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Verordnungen erreicht werden. C. Alternativen Als Alternativen kämen die Umsetzung der Optimierung der Fahrschulausbildung OFSA II oder die die Beibehaltung der aktuellen Regelungen in Betracht. Damit würde sich die Situation von Fahranfängern jedoch nicht verbessern. Insbesondere würden Kosten für die Fahrschulausbildung auf dem aktuellen Niveau bleiben oder sogar ansteigen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung beträgt ca. 5 509 372 Stunden und 629 274 428 Euro aufgrund u.a. der Digitalisierung des Theorieunterrichts und der Reduktion der Ausbildungsfahrten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der im Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung für die Wirtschaft entsteht, beläuft sich auf ca. 69 185 562 Euro. Diese Entlastung entsteht vorrangig aufgrund der Digitalisierung des theoretischen Fahrunterrichts. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Fahrpraxis-Verordnung entsteht vsl. Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung. Bei der Fahrpraxis-Verordnung handelt es sich um eine Erprobung, die wissenschaftlich begleitet werden soll. Da die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Länder, die Fahrschulen und die zukünftigen Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten und eventuell auch gewerblichen Bereich sowie die Umsetzung derzeit nicht absehbar ist, wird der Erfüllungsaufwand pro Fall ausgewiesen. Der gesamte Erfüllungsaufwand mit Fallzahlen kann erst, wenn aus der Erprobung ein langfristiger Ablauf festgelegt werden sollte, kalkuliert werden. Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes pro Fall erfolgt nur beispielhaft als Einzelfallbetrachtung. F. Weitere Kosten Durch die Digitalisierung und den Abbau bürokratischer Anforderungen wird insgesamt eine Senkung der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erwartet. Weitere wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das Preisniveau oder soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Fahrschulen als kleine und mittlere Unternehmen werden unmittelbar betroffen. Einer möglichen Verringerung einzelner Einnahmen steht jedoch eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands gegenüber, sodass keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft entstehen. Bundesrat Drucksache 365/26 10.06.26 Vk - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV) Bundeskanzleramt Berlin, 10. Juni 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung – FahrschModV) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung – FahrschModV) Vom ... Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund – des § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 11 und 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2, des § 2e Absatz 5, des § 3 Absatz 7, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, Nummer 2 und 11, Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5, Absatz 5, Absatz 8 Nummer 1, des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch [aktuelle Änderung eintragen] geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, – des § 26a Absatz 1 Nummer 2, des § 30c Satz 1 Nummer 3, 5 und 6, des § 50 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 63 Nummer 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes, – des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 8 bis 11, 13 bis 15, 17 bis 19 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch [aktuelle Änderung eintragen] geändert worden ist, – des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 sowie Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, – des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2, des § 11 Absatz 1a Satz 2, des § 18 Absatz 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch [aktuelle Änderung eintragen] geändert worden ist. Inhaltsübersicht Artikel 1 Verordnung zur Ausbildung von Fahrschülern (Fahrschulausbildungs- Verordnung – FahrschAusbV) Artikel 2 Verordnung zu Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der praktischen Fahrausbildung für Kraftfahrzeuge der Klasse B (Fahrpraxisanleitungs-Verordnung – FahrPraxAnlV) Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Artikel 5 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Artikel 6 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Artikel 8 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Artikel 9 Evaluierung Artikel 10 Außerkrafttreten Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zur Ausbildung von Fahrschülern (Fahrschulausbildungs-Verordnung – FahrschAusbV) Inhaltsübersicht § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung § 2 Bestandteile der Ausbildung § 3 Theoretischer Wissenserwerb § 4 Fahrpraktische Ausbildung § 5 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung § 6 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis- Verordnung § 7 Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung § 8 Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung § 9 Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung § 10 Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung § 11 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Fahrerlaubnisprüfung § 12 Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung § 13 Ausnahmen § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelungen Anlage 1 Qualitätskriterien für den praktischen Fahrschulunterricht Anlage 2 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen Anlage 3 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis- Verordnung Anlage 4 Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 5 Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 6 Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 7 Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung (1) Ziel der Ausbildung von Fahrschülern ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen sowie umwelt- und klimabewussten Verkehrsteilnehmer sowie die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung. (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das Folgendes einschließt: 1. Fähigkeiten und Kenntnisse, um Kraftfahrzeuge auch in schwierigen Verkehrssituationen sicher zu beherrschen, 2. Kenntnis, Verständnis und Beachtung von Verkehrsvorschriften, 3. Fähigkeiten und Kenntnisse zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr, 4. Wissen über Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung, 5. Bereitschaft und Fähigkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr und das Bewusstsein über den Einfluss von Emotionen auf das Fahren, 6. Bereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Weiterlernen, insbesondere hinsichtlich neuer Verkehrsregelungen und assistierender sowie automatisierter Fahrfunktionen, und 7. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie für Eigentum. § 2 Bestandteile der Ausbildung (1) Die Ausbildung besteht aus dem theoretischen Wissenserwerb und der fahrpraktischen Ausbildung. (2) Bei Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse C auf die Klasse CE, der Klasse D1 auf die Klasse D1E und der Klasse D auf die Klasse DE muss nur die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 absolviert werden. (3) Die Ausbildung zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis in der Bundeswehr, die nicht den Klassen nach § 6, auch in Verbindung mit § 6a, der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgeht, darf durch Verwendung von Simulationen ergänzt werden. (4) Schulungen für das Führen von 1. Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung, 2. Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis- Verordnung, 3. Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung, 4. Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung 5. Krafträdern gemäß nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie 6. Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a der Fahrerlaubnis- Verordnung sind keine fahrpraktische Ausbildung im Sinne von Absatz 1. Näheres regeln die §§ 5 bis 10. § 3 Theoretischer Wissenserwerb (1) Der Fahrschüler entscheidet eigenverantwortlich, mit welchem Lernformat er das erforderliche theoretische Wissen erwirbt. (2) Der theoretische Wissenserwerb kann im Rahmen von theoretischem Unterricht in einer Fahrschule oder in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in Kombination dieser Unterrichtsformen erfolgen. (3) Der Inhalt des theoretischen Wissenserwerbs ist so zu gestalten, dass die für die theoretische Prüfung erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 7 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vermittelt werden. (4) Fahrschulen sind berechtigt, den theoretischen Unterricht nach Absatz 2 nach ihrer Wahl in Präsenz, in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in Kombination dieser Unterrichtsformen durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter oder sämtlicher in Satz 1 genannten möglichen Unterrichtsformen und Kombinationen von Unterrichtsformen besteht nicht. § 4 Fahrpraktische Ausbildung (1) Die fahrpraktische Ausbildung ist auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Sie ist so zu gestalten, dass die für die praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 7 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vermittelt werden. Die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach Anlage 1 sind zu berücksichtigen. (2) Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 sind für jede beantragte Fahrerlaubnisklasse, mit Ausnahme der Klassen AM, T und L, Fahrten durchzuführen 1. auf Überlandstrecken, 2. auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben und 3. bei Dunkelheit oder Dämmerung Der Umfang der Fahrten nach Satz 1 richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Der Umfang ist so zu wählen, dass der Fahrlehrer das Vorhandensein der jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse feststellen kann. (3) Es ist verboten, die fahrpraktische Ausbildung für mehrere Fahrschüler gleichzeitig zu erteilen. Die Erteilung einer fahrpraktischen Ausbildung durch mehrere in demselben Kraftfahrzeug sitzende Fahrlehrer für jeweils einen Fahrschüler ist unzulässig. (4) Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung ist der Einsatz von Simulationen zulässig, sofern alle Fahraufgaben realitätsnah simuliert werden können und die Simulationen eine dynamische Darstellung von unterschiedlichen Verkehrssituationen ermöglichen. Die Anwesenheit eines Fahrlehrers ist im Fall des Einsatzes von Simulationen nach Satz 1 nicht erforderlich. Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Der ausschließliche Einsatz von Simulationen für Fahrten nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht zulässig. (5) Bei der fahrpraktischen Ausbildung auf motorisierten Zweirädern soll der Fahrlehrer den Fahrschüler entsprechend dessen individueller Fähigkeiten und Kenntnisse überwiegend vorausfahren lassen. (6) Bei der fahrpraktischen Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM und T hat der Fahrlehrer eine technische Einrichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu verwenden. (7) Der Inhaber einer Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben sicherzustellen, dass die fahrpraktische Ausbildung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 bis 6 erteilt wird. § 5 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis- Verordnung (1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 sowie Absatz 7 gilt entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis nach § 6a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person, erst ausgestellt werden, nachdem die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Muster der Anlage 2 zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von dem Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, zu unterzeichnen und 1. dem Fahrschülerauszuhändigen oder in Form einer elektronischen Kopie zu übermitteln und 2. der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. § 6 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 3 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 sowie Absatz 7 gilt entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig. Eine Schulung gemäß den Vorgaben der Anlagen 4 und 5 gilt als Schulung nach Anlage 3. (2) Der Nachweis gemäß § 6b Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Der Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Muster der Anlage 3 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis- Verordnung (1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen nach § 6c Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrerlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 4 durchzuführen. Die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen oder außerhalb öffentlicher Straßen erfolgen, je nach Art der fahrpraktischen Übungen. § 4 Absatz 3, und Absatz 7 gilt im Übrigen entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig. Eine Schulung gemäß den Vorgaben nach Anlage 5 gilt als Schulung gemäß den Vorgaben nach Anlage 4. (2) Der Nachweis nach § 6c Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Der Inhaber der Fahrschule oder im Falle ihrer Bestellung die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Muster der Anlage 4 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis- Verordnung (1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzkraftfahrzeugen nach § 6d Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 5 durchzuführen. Die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen oder außerhalb öffentlicher Straßen erfolgen, je nach Art der fahrpraktischen Übungen. § 4 Absatz 3 und Absatz 7 gilt im Übrigen entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis nach § 6d Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Der Inhaber der Fahrschule oder im Falle ihrer Bestellung die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Muster der Anlage 5 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 andere Stellen zur Durchführung der Schulung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung zulassen. Die Schulung hat in diesem Fall nicht in einer Fahrschule zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Absätze 1 Satz 2 bis 4 bis Absatz 3 entsprechend. § 9 Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Krafträdern nach § 6e Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 6 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis nach § 6e Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist. (3) Der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Muster der Anlage 6 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (1) Der Nachweis der Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf nur erteilt werden, wenn der Fahrschüler oder der Inhaber der mit der Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis im Rahmen einer Schulung seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis stellt. Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben der Absätze 2 bis 5 durchzuführen. Die Schulung darf im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung nach § 4 erfolgen. (2) Die Schulung nach Absatz 1 soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle sowie umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe nach den Nummern 6 oder 7 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Verbindung mit Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, vermitteln, wobei dem Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. (3) Die Schulungsdauer beträgt mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten. Ein Teil der Schulung ist auf öffentlichen Straßen zu absolvieren. Der Einsatz von Simulationen für den überwiegenden Teil der Schulung ist zulässig. (4) Der Fahrlehrer darf die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 erst abschließen und den Nachweis nach Absatz 6 nur erteilen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber einer mit der Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15- minütigen Überprüfungsfahrt auf öffentlichen Straßen nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll sowie umweltbewusst zu führen. (5) Die Durchführung der Überprüfungsfahrt nach Absatz 4 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig. (6) Unverzüglich nach Abschluss der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person, dem Fahrschüler oder dem Inhaber der mit der Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen: 1. den Abschluss der Schulung nach Absatz 1 und 2. das erfolgreiche Absolvieren der 15-minütigen Überprüfungsfahrt nach Absatz 4. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Fahrerlaubnisprüfung (1) Der Fahrlehrer darf die Prüfungsreife eines Fahrschülers für die praktische Fahrerlaubnisprüfung nur feststellen, wenn der Fahrschüler mindestens einen einer Prüfungssituation nachempfundenen Test im Verkehr auf öffentlichen Straßen erfolgreich absolviert hat. Im Test müssen die Inhalte geprüft werden, die für die praktische Fahrerlaubnisprüfung nach Anlage 7 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegt sind. Die Dauer des Tests entspricht der Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit nach Anlage 7 Nummer 2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. (2) Der Fahrlehrer hat die Feststellung der Prüfungsreife nach Absatz 1 Satz 1 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann elektronisch erfolgen. (3) Der Fahrlehrer darf den Fahrschüler nur zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist begleiten, nachdem die Prüfungsreife festgestellt worden ist. § 12 Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung (1) Der Fahrlehrer darf die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler die Ausbildung absolviert hat und die Feststellung der Prüfungsreife nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. (2) Nach Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person, dem Fahrschüler Folgendes zu bestätigen 1. die durchgeführte fahrpraktische Ausbildung und 2. die durchgeführte Prüfungsreifefeststellung Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen. Sie ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln. (3) Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, erfolgt die Bestätigung nach Absatz 2 über die absolvierten Ausbildungssteile sowie gegebenenfalls erfolgte Prüfungsreifefeststellungen. Hinsichtlich der Aufbewahrung und Löschung der Bescheinigung gelten die Vorgaben des § 31 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes. § 13 Ausnahmen (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn 1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll, 2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll, 3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird, 4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird, 7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird, 8. die praktische Prüfung zum Zweck der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird. (2) Sofern in den Fällen des Absatz 1 eine praktische Prüfung abzulegen ist, ist in entsprechender Anwendung des § 12 Absatz 1 die vorherige Feststellung der Prüfungsreife nach § 11 erforderlich. § 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine fahrpraktische Ausbildung erteilt, 2. entgegen § 4 Absatz 6 eine dort genannte Einrichtung nicht verwendet, 3. entgegen § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine fahrpraktische Ausbildung nach den dort genannten Vorgaben erteilt wird, 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Schulung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 5. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 einen Nachweis ausstellt, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 7. entgegen § 10 Absatz 4 eine Bescheinigung erteilt, 8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Prüfungsreife feststellt, 9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Feststellung der Prüfungsreife nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder 10. entgegen § 12 Absatz 1 die fahrpraktische Ausbildung abschließt. § 15 Übergangsregelungen (1) Theoretische und praktische Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen wurden, dürfen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist, abgeschlossen werden. (2) Die §§ 6 bis 8 und die Anlagen 3 bis 5 sind ab dem 26. November 2029 anwendbar. Anlage 1 (zu und § 4 Absatz 1 Satz 6 Qualitätskriterien für den praktischen Fahrschulunterricht 1. Strukturierung der Übungsstunde, 2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers, 3. Qualität des Methodeneinsatzes, 4. Qualität verbaler Anweisungen, 5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers, 6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und 7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler. Anlage 2 (zu § 5) Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist der Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai 2020. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination. 2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und 7 der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai 2020. 4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3500 kg liegt zu verwenden, und mit a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m, b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen. 5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. 6. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung Teilnahmebescheinigung Name, Vorname geboren am ___________ in ____________________ hat vom _____________ bis zum _________________ erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 5 i.V.m. Anlage 2 FahrschAusbV) teilgenommen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Anlage 3 (zu § 6) Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.03 ist die Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel A der Richtlinie (EU) 2025/2205. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination mit alternativen Antrieben. 2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrerschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V Titel A in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2025/2205. 4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination zu verwenden, die den Vorgaben nach § 6b Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, deren Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat, und die über a) eine Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m, b) einen Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz führen. 5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. 6. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung Teilnahmebescheinigung Name, Vorname geboren am ___________ in ____________________ hat vom _____________ bis zum _________________ erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 6 i.V.m. Anlage 3 FahrschAusbV) teilgenommen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Anlage 4 (zu § 7) Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.02 ist der Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen gemäß § 6c der Fahrerlaubnis- Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel B der Richtlinie (EU) 2025/2205. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines entsprechenden Wohnmobils. 2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse C1 nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V Titel B in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und – in Bezug auf die Klasse C1 – in Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2025/2205. 4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg, bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und einem Anhänger von mehr als 750 kg zu verwenden die über a) eine Länge von mindestens 7,5 m, b) einen Aufbau von mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Es darf ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz führen. 5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. 6. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung Teilnahmebescheinigung Name, Vorname geboren am ___________ in ____________________ hat vom _____________ bis zum _________________ erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen nach § 6c Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 7 i.V.m. Anlage 4 FahrschAusbV) teilgenommen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Anlage 5 (zu § 8) Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.01 ist der Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 6d Fahrerlaubnis- Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel B der Richtlinie (EU) 2025/2205. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines entsprechenden Einsatzkraftfahrzeugs. 2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse C1 nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang V Titel B in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und – in Bezug auf die Klasse C1 – in Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2025/2205. 4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg, bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und einem Anhänger von mehr als 750 kg zu verwenden, die über a) eine Länge von mindestens 7,5 m, b) einen Aufbau von mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Es darf ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz führen. 5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. 6. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung Teilnahmebescheinigung Name, Vorname geboren am ___________ in ____________________ hat vom _____________ bis zum _________________ erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzkraftfahrzeugen nach § 6d Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 8 i.V.m. Anlage 5 FahrschAusbV) teilgenommen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Anlage 6 (zu § 9) Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis- Verordnung 1. Allgemeines Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1. 2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt. 3. Schulungsstoff Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai 2020 sowie Fahrten nach § 4 Absatz 1 Satz 3. 4. Schulungsfahrzeuge Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis- Verordnung zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. 5. Abschluss der Schulung Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. 6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung Teilnahmebescheinigung Name, Vorname geboren am _______ in ______ hat vom _____ bis zum ______ erfolgreich an einer Schulung für das Führen von Krafträdern gemäß § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 9 i.V.m. Anlage 6 zu § 9 FahrschAusbV) teilgenommen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Anlage 7 (zu § 10 Absatz 7) Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 10 Fahrschulausbildungs-Verordnung Name, Vorname geboren am ___________ in ____________________ hat vom _____________ bis zum _________________ □ in _______ Stunden zu jeweils 60 Minuten auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B und □ in _________ Stunden zu jeweils 60 Minuten unter Nutzung geeigneter Simulationen (§ 10 Absatz 3 FahrschAusbVO) an einer Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B teilgenommen und hat am ____________ in einer mindestens 15-minütigen Fahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 10 Absatz 4 FahrschAusbV) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Ort ___________________ Ausgehändigt am (Datum) _____________ __________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung) Artikel 2 Verordnung zur Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der praktischen Fahrausbildung für Kraftfahrzeuge der Klasse B (Fahrpraxisanleitungs-Verordnung – FahrPraxAnlV) § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt abweichend von § 4 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung die näheren Voraussetzungen und Anforderungen an den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung zur Erprobung neuer Ausbildungsformen in der praktischen Fahrausbildung für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 2e des Straßenverkehrsgesetzes. § 2 Antrag und Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung (1) Im Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung hat der Bewerber um Fahrerlaubnis Klasse B, der Fahrpraxis unter Anleitung erwerben möchte (Teilnehmer) der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten des Teilnehmers sowie die Daten über seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, 2. Name, Vorname und Geburtsdatum von einer, höchstens zwei Personen, die als Fahrpraxisanleiter festgelegt werden sollen, und 3. die ausbildende Fahrschule. (2) Dem Antrag sind die in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 der Fahrerlaubnis- Verordnung genannten Unterlagen sowie Nachweise über den Haftpflichtversicherungsschutz nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beizufügen. (3) Die Genehmigung darf einem Teilnehmer nur einmal und für nicht länger als 12 zusammenhängende Monate erteilt werden. Im Genehmigungsbescheid sind die Fahrpraxisanleiter namentlich festzulegen. Die Genehmigung ist unter der Bedingung zu erteilen, dass die Befähigung des Teilnehmers nach § 3 vorliegt und deren einzelne Voraussetzungen im Teilnahmenachweis nach § 5 von der Fahrschule bescheinigt worden sind. (4) Die Genehmigung ist mit den folgenden Auflagen zu versehen: 1. Führen des Kraftfahrzeugs nur mit festgelegtem Fahrpraxisanleiter, der während der Fahrpraxis-Fahrt begleitet und anleitet; 2. genügender Haftpflichtversicherungsschutz des eingesetzten Kraftfahrzeugs, der auch das Führen des Kraftfahrzeugs im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis umfasst; 3. Anbringen eines quadratischen Schildes mit einer Seitenlänge von jeweils 16 cm mit dem Buchstaben „L“ in weißer Schrift auf blauem Grund sowie mit der Aufschrift „Übungsfahrt“ in schwarzer Schrift auf weißem Grund vorne und hinten an dem eingesetzten Kraftfahrzeug während des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, wobei die Beschriftung der Schilder vollständig sichtbar, gut lesbar und unverwischbar ausgeführt sein muss; 4. Durchführung von Fahren auf Autobahnen erst nach absolvierter und im Teilnehmernachweis bescheinigter Beobachtungsfahrt und der Fahrten nach § 4 Absatz 2 der Fahrschulausbildungs-Verordnung. Die Genehmigung kann mit weiteren zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen notwendigen Beschränkungen und Nebenbestimmungen, insbesondere in Form von Schlüsselzahlen entsprechend Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung, versehen werden. (5) Die Genehmigung wird durch Ausstellung einer Bescheinigung nach Anlage 1 erteilt. Der Teilnehmer hat die Bescheinigung während der Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung und der Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (6) Die Genehmigung erlischt 1. durch Verzicht, 2. wenn dem Teilnehmer eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wird oder 3. durch Zeitablauf. § 3 Befähigung zur Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung Im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung darf ein Kraftfahrzeug nur führen, wer 1. die theoretische Prüfung nach § 16 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfolgreich bestanden hat, 2. mindestens sechs Unterrichtseinheiten fahrpraktischer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 der Fahrschulausbildungs-Verordnung absolviert hat und 3. in einer Fahrschule nach Anlage 2 gemeinsam mit dem oder den Fahrpraxisanleitern theoretisch in den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung eingewiesen wurde. § 4 Anforderungen an den Fahrpraxisanleiter (1) Für den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung ist mindestens ein Fahrpraxisanleiter festzulegen und dürfen höchstens zwei Fahrpraxisanleiter gleichzeitig festgelegt werden. Diese Festlegung der Personen darf während der Dauer des genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung geändert werden. Es darf jeweils nur ein Fahrpraxisanleiter diese Funktion bei Fahrten wahrnehmen. (2) Als Fahrpraxisanleiter darf nur festgelegt werden und tätig sein, wer 1. in einem besonderen Näheverhältnis zum Teilnehmer steht, 2. in einer Fahrschule gemeinsam mit dem Teilnehmer nach Anlage 2 theoretisch in den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung eingewiesen wurde, 3. seit mindestens sieben Jahren ununterbrochen Inhaber einer nationalen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist, 4. in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren keinem Fahrverbot unterlegen hat und auch im Zeitpunkt der Festlegung nach Absatz 1 l keinem solchen Fahrverbot unterliegt, 5. zum Zeitpunkt der Beantragung der Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und 6. die Fahrpraxisanleitung unentgeltlich ausführt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die entsprechende Auskunft beim Fahreignungsregister einzuholen. (3) Der Fahrpraxisanleiter hat während der gesamten Fahrt im Kraftfahrzeug auf dem Beifahrersitz anwesend zu sein, die Verkehrssituation zu beobachten, die fahrende Person durch kurze Hinweise anzuleiten und als Ansprechpartner beratend beizustehen. Er hat auf die Einhaltung der Verkehrsregeln, insbesondere der Höchstgeschwindigkeit zu achten. (4) Der Fahrpraxisanleiter hat seine Fahrerlaubnis während der Ausbildungsfahrten durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, den er mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen hat. Der Nachweis der Fahrerlaubnis nach Satz 1 kann durch Anzeige eines digitalen Führerscheins mittels eines elektronischen Endgeräts nachgewiesen werden. § 5 Nachweis über die Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung; Einsatz von Simulationen (1) Der Teilnehmer hat über alle Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung einen Teilnahmenachweis nach Vorgabe der Fahrschule zu führen. Der Teilnahmenachweis ist durch den Teilnehmer während der Fahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. (2) Der Teilnahmenachweis ist vor der Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und bei Beginn der fahrpraktischen Ausbildung im Anschluss an den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach § 8 in der Fahrschule vorzulegen und von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen. (3) Nach Abschluss des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung hat der Teilnehmer den Teilnahmenachweis mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. (4) Der Einsatz von Simulationen für Fahrten nach § 3 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 und 2 ist nicht zulässig. § 6 Verbot von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln § 24c des Straßenverkehrsgesetzes gilt sowohl für den Teilnehmer als auch für den Fahrpraxisanleiter entsprechend. § 24a Absatz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes gilt für den Fahrpraxisanleiter entsprechend. § 7 Beobachtungsfahrt und weitere fahrpraktische Ausbildung in der Fahrschule (1) Nach mindestens 500 und höchstens 600 in der Fahrpraxis unter Anleitung gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit einem Fahrpraxisanleiter und einem Fahrlehrer eine Beobachtungsfahrt nach Anlage 3 zu absolvieren. Die Durchführung dieser Fahrt ist in geeigneter Form im Teilnahmenachweis durch die Fahrschule zu bescheinigen. (2) Im Anschluss an die Beobachtungsfahrt nach Absatz 1 hat der Teilnehmer eine weitere fahrpraktische Ausbildung nach § 4 der Fahrschulausbildungs-Verordnung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtseinheiten einschließlich der Fahrten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu absolvieren. § 8 Fahrpraktische Ausbildung in der Fahrschule im Anschluss an den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung Nach insgesamt mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern hat der Teilnehmer in der Fahrschule erforderlichenfalls weiteren fahrpraktischen Unterricht zu absolvieren, bis der Fahrlehrer die praktische Ausbildung nach §§ 11 und 12 der Fahrschulausbildungs- Verordnung abschließen darf. § 17 Absatz 5 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung dieser Fahrten ist in geeigneter Form durch den Teilnehmer zu dokumentieren. § 9 Datenverarbeitung Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zusätzlich zu den Angaben nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Fahrerlaubnis- Verordnung folgende Daten zu speichern: 1. Tag der Erteilung und des Erlöschens der Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, 2. Auflagen und Beschränkungen, sofern sie in Form von Schlüsselzahlen entsprechend Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung angegeben sind, 3. die potentielle Fahrerlaubnisnummer nach § 49 Absatz 1 Nummer 9, sofern bereits zugeordnet, verbunden mit einem eindeutigen Zusatz, der den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung kennzeichnet, 4. die Behörde, die die Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung ausgestellt hat. Die Daten nach Satz 1 gelten als Daten im Sinne der § 51 Absatz 1 Nummer 1 und § 52 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung oder einen Teilnehmernachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtszeitig aushändigt oder 2. entgegen § 3 ein Fahrzeug führt. § 11 Übergangsbestimmung Genehmigungen auf Grundlage dieser Verordnung dürfen nur innerhalb von vier Jahren ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung] erteilt werden und erlöschen spätestens am … [einsetzen: Datum fünf Jahre nach dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung]. Anlage 1 Muster der Bescheinigung zur Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung Vorbemerkungen: Farbe: rosa Format: DIN A5 Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: 1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“, 2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern, 3. chemische Reagenzien. Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. Bescheinigung zum Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung Vordrucknummerierung Diese Bescheinigung dient zum Nachweis der Fahrberechtigung für Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ………………….………………………………………………………. Unterschrift der Teilnehmerin/des Teilnehmers Diese Bescheinigung ist längstens bis zum ____________ gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig. Ausstellende Behörde: Ort: Ausstellungsdatum: Ausgehändigt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde am: ______________________ (Stempel) ______________________________________________ (Unterschrift und Stempel der nach Landesrecht zuständigen Behörde Name, Vorname: geboren am: in: ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B zu führen. Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben/Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 FeV: 1. Führen des Kraftfahrzeugs nur mit unten festgelegtem Fahrpraxisanleiter 2. Haftpflichtversicherungsschutz des eingesetzten Kraftfahrzeugs, der auch das Führen des Kraftfahrzeugs im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis umfasst 3. Anbringen eines quadratischen Schildes mit einer Seitenlänge von jeweils 16 cm mit dem Buchstaben „L“ in weißer Schrift auf blauem Grund sowie mit der Aufschrift „Übungsfahrt“ in schwarzer Schrift auf weißem Grund vorne und hinten an dem eingesetzten Kraftfahrzeug während des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, wobei Beschriftung der Schilder vollständig sichtbar, gut lesbar und unverwischbar ausgeführt sein muss 4. Durchführung von Fahrten auf Autobahnen erst nach absolvierter und im Teilnahmenachweis bescheinigter Beobachtungsfahrt Namentlich benannte Personen (Fahrpraxisanleiter) Name Vorname Geburtsdatum Anlage 2 Theoretische Einweisung in den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung 1. Die theoretische Einweisung nach § 3 Nummer 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 dient der Information der Teilnehmer und des Fahrpraxisanleiters über die Ausbildungsziele und der Vorbereitung auf die Phase des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung. 2. Die theoretische Einweisung umfasst eine Unterrichtseinheit. 3. Der Fahrlehrer informiert insbesondere über a) Sicherheits- und Verhaltensregeln während der Fahrten im Rahmen der Fahrpraxisphase unter Anleitung, b) die Rolle und Pflichten der Fahrpraxisanleiter, c) Ablauf und Fahrübungsziele der Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, d) Vorrang- und Vorfahrtsregeln, e) Hinweise in Bezug auf die Fahrtechnik, Verkehrssituationen und ein sicheres Übungsumfeld (geeignete Strecken, steigende Schwierigkeit) sowie f) die Dokumentationspflicht (Teilnahmenachweis). Anlage 3 Verpflichtende Beobachtungsfahrt im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung 1. Die Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 erster Halbsatz dient der Überprüfung und Feststellung des Ausbildungsstandes und der Fahrkompetenzen des Teilnehmers nach Absolvierung von mindestens 500 und höchstens 600 Kilometern im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung sowie der fachlichen Anleitung des Fahrpraxisanleiters hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben. 2. Das Kraftfahrzeug ist während der Beobachtungsfahrt gemäß den Vorgaben aus § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 zu kennzeichnen. 3. Die Beobachtungsfahrt umfasst eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten. 4. Der Fahrlehrer beurteilt das Verhalten des Teilnehmers in unterschiedlichen Verkehrssituationen, darunter zumindest: a) Anfahren, Anhalten und Fahrzeugbedienung, b) Fahrstreifenwahl und Fahrstreifenwechsel, c) Einordnen, Abbiegen und Kreisverkehr, d) Geschwindigkeit, Abstand und Verkehrsbeobachtung, e) Prioritätsregeln und Vorfahrt- und Vorrangentscheidungen, f) Verhalten gegenüber Fußgängern, Radfahrern und öffentlichem Verkehr, g) Gefahrenwahrnehmung und Risikoeinschätzung. 5. Nach der Beobachtungsfahrt hat der Fahrlehrer dem Teilnehmer eine strukturierte Rückmeldung zu geben, die zumindest umfasst: a) positive Verhaltensweisen, b) festgestellte Fehlerbilder, c) konkrete Verbesserungsvorschläge, d) Empfehlungen für weitere Übungsfahrten oder Vertiefungen. 6. Dem Fahrpraxisanleiter sind Hinweise zu geben über: a) die korrekte Ausübung der Begleitfunktion, b) beobachtete förderliche oder hinderliche Verhaltensweisen, c) Empfehlungen für die weitere gemeinsame Fahrpraxis. Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 Nr. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 6b und 6c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.03 § 6c Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.02 § 6d Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.01 § 6e Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 § 6f Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes“. b) Die Angabe „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)“ und die Angabe „Anlage 7b Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (zu § 6b Absatz 3 und 4)“ werden gestrichen. 2. § 6 Absatz 3b wird durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt: „(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt, sofern der Inhaber diese seit mindestes zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen, 1. einschließlich Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Einsatzfahrzeugen der Polizei, Einsatzfahrzeugen der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeugen sonstiger Einheiten des Katstrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeugen und Fahrzeugen der Zollverwaltung, 2. die ganz oder teilweise mit a) Strom, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), d) Flüssiggas (LPG) oder e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme mechanisch angetrieben werden, 3. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und 4. ohne Anhänger. Satz 1 gilt nicht für Krafträder der Klassen AM, A1, A 2 und A und Wohnmobile. (3c) Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen, 1. die ganz oder teilweise mit a) Strom, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), d) Flüssigerdgas (LPG) oder e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme, alternativ angetrieben werden, 2. und bestehend aus a) einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und b) einem Anhänger oder Sattelanhänger der zulässigen Massenklasse O1 oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/858.“ 3. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Schulung nach § 5 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 7a“ durch die Angabe „Anlage 3 der Fahrschulausbildungs-Verordnung“ ersetzt. 4. Nach § 6a werden folgenden §§ 6b bis 6d eingefügt: „§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.03 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a mit der Schlüsselzahl 96.03 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Fahrerlaubnis der Klasse B, 1. das ganz oder teilweise mit a) Strom, b) Wasserstoff, c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG), d) Flüssiggas (LPG), e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme, alternativ angetrieben wird, 2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, 3. sofern es sich nicht um ein Wohnmobil handelt, und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 5 000 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96.03 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 2 Jahren besitzt. (2) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.03 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Schulung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Fahrschulausbildungs- Verordnung. (3) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.03 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 3 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen. § 6c Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.02 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a mit der Schlüsselzahl 96.02 erteilt werden für ein Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 4 250 kg, auch in Kombination mit einem Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht übersteigt. Ein Wohnmobil im Sinne von Satz 1 ist ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M im Sinne von Artikel 4 und Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 13.06.2024. Die Schlüsselzahl 96.02 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96.02 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. (2) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.02 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Schulung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Fahrschulausbildungs- Verordnung. (3) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.02 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 4 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen. § 6d Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.01 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a mit der Schlüsselzahl 96.01 erteilt werden für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katstrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge und Fahrzeuge der Zollverwaltung, 2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg, 3. für den Zweck, für den das Einsatzfahrzeug bestimmt ist, einschließlich der erforderlichen Wartungs- und Testfahrten und 4. auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht überschreitet. (2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.01 beträgt 20 Jahre. (3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.01 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Schulung nach § 8 der Fahrschulausbildungs-Verordnung. (4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.01 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweise einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 5 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen. (5) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nur für das Inland, sofern nicht andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Berechtigung jeweils auch mit Wirkung für ihr Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts anerkennen.“ 5. Der bisherige § 6b wird zu § 6e und wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Schulung nach § 9 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.“ b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 7b“ durch die Angabe „Anlage 6 der Fahrschulausbildungs-Verordnung“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „Fahrschulung“ durch die Angabe „Schulung“ und die Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „zwei Jahre“ ersetzt. d) Absatz 6 wird gestrichen. 6. § 6c wird zu § 6f und in § 6f wird Satz 2 gestrichen. 7. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers“ durch die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse C auf die Klasse CE, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.“ b) Absatz 5 wird gestrichen. 9. § 16 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt: (3) „ Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Person, die die Aufsicht über die Prüfung führt. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. (3a) Die Person, die die Aufsicht über die theoretische Prüfung führt, hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.“ 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Die Prüfung wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer abgenommen.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die Prüfungsreife nach § 11 der Fahrschulausbildungs-Verordnung festgestellt wurde.“ 11. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wie durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschulausbildungs-Verordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschulausbildungs-Verordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.“ b) In Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschulausbildungs-Verordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.“ c) In Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. 12. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.“ 13. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 17a ist nicht anzuwenden, wenn die Fahrerlaubnis, die entzogen wurde oder auf die verzichtet wurde, ohne Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe erteilt worden war.“ 14. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland und mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.“ 15. § 22 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Über die Erteilung des Prüfauftrages hat die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber um die Fahrerlaubnis in geeigneter Form zu informieren. Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Der Führerschein darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt. (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn die für die Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erforderliche Prüfung oder Prüfungen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung des Prüfauftrags bestanden wurde.“ 16. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „sowie, soweit angegeben, die E-Mail- Adresse“ durch die Angabe „sowie die E-Mail-Adresse“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige, Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 werden gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10, wenn die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden ist. Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.Y1 berechtigt zum Führen von Dienstfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg. Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr der Klassen C1 und C berechtigt auch dazu, ein Dienstfahrzeug mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen zu führen. Im Übrigen ergibt sich der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus § 6 und hinsichtlich der speziellen Bundeswehr-Fahrerlaubnisklassen aus dem Muster des Dienstführerscheins nach Anlage 8 Muster 2.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe “„Bei“ durch die Angabe „Nach“ ersetzt. 18. In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 19. In § 46 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. 20. § 69 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt. (1) „ Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfern bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfern im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.“ 21. In § 71a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen. 22. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 8g werden die folgenden Nummern 8h und 8i eingefügt: „8h. Der nach § 6a Absatz 4 erforderliche Nachweis einer Fahrerschulung kann bis zum 31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7a in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung erfolgen. 8i. Der nach § 6e Absatz 4 erforderliche Nachweis einer Fahrerschulung kann bis zum 31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7b in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung erfolgen.“ b) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. Die nach § 17a Absatz 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung kann bis zum 31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7 der Fahrschüler- Ausbildungsordnung in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung vorgelegt werden“. c) Die bisherigen Nummern 11a bis 11c werden die Nummern 11b bis 11d. 23. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt: „§ 76a Besondere Anwendungsvorschriften Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. Die §§ 6b bis 6d sind ab dem 26. November 2029 anzuwenden. 2. Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden.“ 24. In Anlage 1 Nummer 1.6 Satz 1wird die Angabe „die in Anlage 1 zur Fahrschüler- Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen“ durch die Angabe „die in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG genannten Kenntnisse vermitteln“ ersetzt. 25. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Vorbemerkung in Nummer 2 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. b) In der Tabelle wird in Nummer 3 in der Spalte „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. 26. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. b) Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt: „Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai 2020. Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.“ c) Nummer 1.2.2 wird durch die folgende Nummer 1.2.2 ersetzt: „1.2.2 Wertigkeit und Zusammenstellung der Fragen Jede Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl für eine Prüfung ergeben sich aus den folgenden Tabellen. Die Falschbeantwortung einer Frage, die im Fragenkatalog mit dem Vermerk „*“ versehen sind, führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Ersterwerb Klasse Zahl der Fragen/Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte1 AM, A1, A2, A, B, L, T 30 3 Mofa 20 2 1 es sei denn eine Frage mit dem Vermerk „*“ ist falsch beantwortet. Erweiterung Klasse Zahl der Fragen/Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte1 AM, A1, A2, A, B, L, T 20 2 C 37 3 C1 30 3 D 40 4 D1 35 3 1 es sei denn eine Frage mit dem Vermerk „*“ ist falsch beantwortet. Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.“ d) Nummer 1.2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder eine Frage mit dem Vermerk „*“ falsch beantwortet worden ist.“ e) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. f) Nummer 2.2.16 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Dies gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“ g) In Nummer 2.2.17 Satz 4 wird nach der Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. h) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens, bei Prüfungsdauer gesamt davon Fahrzeit1 Klassen AM, A1, A2, A 40 Minuten 25 Minuten Klassen B, BE 40 Minuten 25 Minuten Klassen C1, C1E, C, CE 70 Minuten 45 Minuten Klassen D1, D1E, D, DE 70 Minuten 45 Minuten Klasse T 60 Minuten 35 Minuten, 1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte Fahrzeit entspricht EU- Vorgaben. falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.“ i) In Nummer 2.5.3 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer“ die Angabe „oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. j) In Nummer 2.6 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 27. Die Anlagen 7a und 7b werden gestrichen. 28. In Anlage 8a wird wie folgt geändert: a) Im Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) nach der Angabe „Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. b) Im Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) wird die nach der Angabe „(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*“ die Angabe „oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. 29. In Anlage 8b (wird wie folgt geändert: a) Im Muster der der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ nach der Angabe „Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. b) Im Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ wird nach der Angabe „(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*“ die Angabe „oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. 30. In Anlage 9 Abschnitt B Ziffer I wird die Angabe zur laufenden Nummer 135 durch die folgende Angabe ersetzt: Lfd. Nr. Schlüsselzahl „135 96.01 Bestimmungsgemäß mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes Einsatzfahrzeug, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt, einschließlich der Masse eines Anhängers, wenn es als Fahrzeugkombination verwendet wird. 136 96.02 Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes Wohnmobil, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg oder mit einem Anhänger nicht mehr als 5 000 kg beträgt. 137 96.03 Fahrzeug mit alternativem Antrieb mit einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 4 250 kg, jedoch nicht mehr als 5 000 kg beträgt 138 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 fällt“. 31. In Anlage 14 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder ein amtlich anerkannter Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Der Bewerber“ die Angabe „um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr“ eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt: „Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer sind die Ausbildungsgebiete auf Satz 1 Nummer 2, 5 und 6 einzuschränken.“ c) In Absatz 4 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen und die Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Praktischer Teil der Prüfung (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er Kraftfahrzeuge vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann 1. als Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Kraftfahrzeuge aller Klassen oder 2. als Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B und für alle weiteren Fahrerlaubnisklassen, für die er die Fahrerlaubnisprüfung abnehmen will. (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.“ 3. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch hat er anstelle Absatz 1 Nummer 1 umfassende Kenntnisse der Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis nachzuweisen und es genügen fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.“ 4. In § 15 wird nach der Angabe „als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder als amtlich anerkannter Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. 5. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wir nach der Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Allgemeine Bedingungen Bewerber müssen: a) im Falle von amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn der Fahrerlaubnisprüfer Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es, wenn er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat. b) im Falle von amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfern die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B und weitere Klassen, die geprüft werden sollen, besitzen. c) amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer im Sinne des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 4 absolviert haben.“ Artikel 5 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 (weggefallen) § 4 (weggefallen).“ b) Die Angabe zu den §§ 6 und 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Kooperationen § 7 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu den Anlagen 2 bis 4 wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer von einem Staat außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder Nachweises über die Befähigung zur Fahrschulausbildung (Befähigungsnachweises) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen.“ b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 2“ ersetzt. 3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen. 4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Kooperationen (1) Zum Zwecke der Kooperation nach § 20 des Fahrlehrergesetzes kann der Inhaber einer Fahrschule oder die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person folgende Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen übertragen: 1. den theoretischen Unterricht nach § 3 Absatz 3 und 4 der Fahrschulausbildungs- Verordnung, 2. die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 der Fahrschulausbildungs-Verordnung, 3. Schulungen für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 5 der Fahrschulausbildungs-Verordnung, 4. Schulungen für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6 Fahrschulausbildungs-Verordnung, 5. Schulungen für das Führen von Wohnmobilen nach § 7 der Fahrschulausbildungs- Verordnung, 6. Schulungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 8 der Fahrschulausbildungs-Verordnung 7. Schulungen für das Führen von Krafträdern nach § 9 der Fahrschulausbildungs- Verordnung und 8. Schulungen für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 10 der Fahrschulausbildungs-Verordnung. (2) Zum Zwecke der Kooperation nach § 20 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes kann der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person die Durchführung von theoretischem Unterricht nach § 3 der Fahrschulausbildungs-Verordnung durch einen Fahrlehreranwärter an eine kooperierende Ausbildungsfahrschule übertragen. (3) Die Inhaber der an der Kooperation beteiligten Fahrschulen oder Ausbildungsfahrschulen oder, im Falle ihrer Bestellung, die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Personen haben unverzüglich nach Vertragsschluss die Gegenstände der Kooperation in einem Kooperationsvertrag in Textform zu dokumentieren.“ 5. § 7 wird gestrichen. 6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt. 7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte In der Fahrlehrerausbildungsstätte darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen.“ 8. § 13 Absatz 3 wird gestrichen. 9. § 14 wird gestrichen. 10. In § 18 Nummer 1 Buchstabe a bis d wird jeweils die Angabe „Anschrift“ durch die Angabe „Anschrift, E-Mail-Adresse“ ersetzt. 11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Nummer 2 wird zu Nummer 1. c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und nach der Angabe „ist,“ wird die Angabe „oder“ gestrichen. d) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3 entgegen § 6 Absatz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder“. 12. Die Anlagen 2 bis 4 werden gestrichen. Artikel 6 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 2 durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) (weggefallen)“. 2. § 1 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Fahrlehrerausbildungsstätten sind berechtigt, die theoretischen Unterrichtsteile der Einführungsphase nach Absatz 2 und des Lehrgangs nach Absatz 3 in Präsenz, nach ihrer Wahl in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in Kombination dieser Unterrichtsformen durchzuführen. Ausbildungsinhalte, für die eine Präsenz erforderlich ist, insbesondere aus pädagogischen Gründen oder zum Erlernen nichtdigitaler Präsentationstechniken, sind in Präsenzform zu unterrichten.“ 3. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Sie hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach § 4 Absatz 6 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu berücksichtigen.“ 4. Anlage 2 wird gestrichen. Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Kraftfahrzeugverkehr, amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „und der amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift des Unterabschnitts A wird die Angabe „Fahrerlaubnis- Verordnung“ durch die Angabe „Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrpraxisanleitungs-Verordnung“ ersetzt. bb) In der Gebühren-Nummer 201 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde;“ die Angabe „Prüfung eines Antrags auf Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung durch die nach § 2 Absatz 1 FahrPraxAnlV“ eingefügt. cc) In der Gebühre-Nummer 202.8 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „§ 48a FeV“ die Angabe „oder einer Bescheinigung zur Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach § 2 Absatz 5 FahrPraxAnlV“ eingefügt. dd) In der Gebühren-Nummer 202.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „§ 48a Absatz 5 Satz 2 FeV“ die Angabe „oder eines Fahrpraxisanleiters nach § 4 FahrPraxAnlV“ eingefügt. ee) Nach Gebühren-Nummer 202.10 wird die folgende Gebühren- Nummer 202.11 eingefügt: Gebühren- Nummer Gegenstand Gebühr Euro „202.11 Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung nach § 2 FahrPraxAnlV 19,20.“ ff) In der Gebühren-Nummer 206 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“ durch die Angabe „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“ ersetzt. gg) In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein“ durch die Angabe „Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 96.01, 96.02, 96.03, 196 und 197 im Führerschein“ ersetzt. hh) Nach Gebühren-Nummer 321.4 wird die folgende Gebühren-Nummer 321.4a eingefügt: Gebühren- Nummer Gegenstand Gebühr Euro „321.4a amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer 481,00.“ ii) In der Gebühren-Nummer 322 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird nach der Angabe „Kraftfahrzeugverkehr,“ die Angabe „amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer und“ eingefügt. bb) In der Angabe vor Gebühren-Nummer 401 wird nach der Angabe „Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt. cc) In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „Sachverständigen/Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen/Prüfer/ Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt. dd) Gebühren-Nummer 402 wird durch die folgende Gebühren-Nummer ersetzt: Gebühren- Nummer Gegenstand Gebühr Euro „402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.“ ee) In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „136,70“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt. ff) In Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „118,60“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt. gg) In Gebühren-Nummer 402.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „109,10“ durch die Angabe „79,30“ ersetzt. hh) In Gebühren-Nummer 402.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt. ii) In Gebühren-Nummer 402.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt. jj) In Gebühren-Nummer 402.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt. kk) In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „156,70“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt. ll) In Gebühren-Nummer 402.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „109,10“ durch die Angabe „79,30“ ersetzt. mm) In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „136,70“ durch die Angabe „117,20“ ersetzt. Artikel 8 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 9 Außerkrafttreten“. 2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft“. Artikel 9 Evaluierung Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Effizienz, Qualität und Nachhaltigkeit werden von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Bundesministerium für Verkehr in nicht personenbezogener Form vor. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juli 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 1, 3, 4, 5, 22 und 23 sowie 66 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 2 und 30 tritt am 26. November 2027 in Kraft. (4) Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg tritt am 26. November 2029 in Kraft. (5) Artikel 8 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 (ABl. L 141, S. 9) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1230) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 S. 1, bereinigt 2022, ABl. L 210 S. 19); die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 (ABl. 2024/1689, 12.7.2024 geändert worden ist 4. Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L 2025/2205, 05.11.2025) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die derzeitigen Regelungen zur Fahrschulausbildung entsprechen nur noch teilweise den modernen Anforderungen an ein theoretisches Lernen. Insbesondere digitale Lehr- und Lernformen werden bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Die Fahrschulausbildung ist zudem durch weitgehend analoge und papiergebundene Ausbildungs- und Verwaltungsabläufe geprägt. Digitale Verfahren zur Dokumentation, Nachweisführung und Kommunikation zwischen Fahrschulen und Behörden sind bisher kaum etabliert. Dies führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und vermeidbaren Kosten. Die bestehenden Strukturen wirken sich unmittelbar auf die Kosten der Fahrschulausbildung aus und tragen dazu bei, dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis für viele Menschen finanziell stark belastend ist. Ziel der Verordnung ist es, die Fahrschulausbildung an die heutigen Methoden des Lernens anzupassen, digitale Ausbildungselemente stärker zu integrieren, die strukturellen Defizite zu beheben, die Effizienzpotenziale digitaler Verfahren zu nutzen und dadurch die Kosten der Fahrausbildung zu senken. Zugleich sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrags zur Verbesserung der Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs (Zeile 839-840) sowie die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz zur Modernisierung der Fahrausbildung umgesetzt werden. Des Weiteren ist die Richtlinie (EU) 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie) am 25.11. 2025 in Kraft getreten. Sie enthält besondere Vorschriften über die erleichtere Berechtigung zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen, (auch mit Anhängern oder Sattelanhängern) und bestimmten Wohnmobilen. Diese Regelungen sollen schnellstmöglich im nationalen Recht umgesetzt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Vorhaben wird die geltende Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch eine neue Fahrschulausbildungs-Verordnung ersetzt und die Fahrschulausbildung insgesamt modernisiert. Zentrale Elemente sind die Möglichkeit, das für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung erforderliche Wissen vollständig digital zu erwerben, sowie die Abkehr von der bislang verbindlichen Vorgabe einer festen Anzahl besonderer Ausbildungsfahrten zugunsten eines stärker kompetenzorientierten Ansatzes. Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen wird auf Grundlage einer Experimentierklausel eine Rechtsverordnung erlassen, die den begleiteten Erwerb von Fahrpraxis im Rahmen der praktischen Fahrausbildung der Klasse B ermöglicht. Durch die Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, neben den bisher eingesetzten amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr einen amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer zu etablieren. Die Änderungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie der Fahrlehrerausbildungsordnung dienen überwiegend dem Abbau bürokratischer Vorgaben und einer weiteren Deregulierung. Entsprechend erfolgt mit der Änderung der Fahrerlaubnis- Verordnung neben Bürokratierückbau und Deregulierung eine Reduzierung der Vorgaben zur Dauer der praktischen Fahrerlaubnisprüfung auf das unionsrechtlich erforderliche Mindestmaß. Darüber hinaus wird durch Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die Nutzung alternativer Antriebe im Fahrerlaubnisrecht erweitert. Ab dem 26.11.2027 berechtigt die Fahrerlaubnisklasse B nach mindestens zweijährigem Vorbesitz zum Führen von Kraftfahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis maximal 4 250 kg ohne Beschränkung auf das Inland oder bestimmte Verwendungszwecke. Gleiches gilt ab diesem Zeitpunkt für Inhaberinnen und Inhaber der Klasse BE nach zweijährigem Vorbesitz in Bezug auf bestimmte Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben. In diesen Fällen ist eine gesonderte Schulung nicht erforderlich. Mit Wirkung zum 26.11.2029 werden weitere Erweiterungen vorgesehen. Danach können Inhaberinnen und Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach zweijährigem Vorbesitz und nach Absolvierung einer Schulung Fahrzeuge mit alternativem Antrieb mit einer Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 4 250 kg auch in Kombination mit Anhängern bis zu einer Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 5 000 kg führen. Entsprechende Regelungen gelten nach Absolvierung einer Schulung für das Führen von Wohnmobilen sowie – unter zusätzlichen Voraussetzungen – für bestimmte Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei, Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, Technischem Hilfswerk und Zollverwaltung. Für das Führen von Wohnmobilen und Einsatzfahrzeugen ist ein zweijähriger Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B nicht erforderlich. Soweit eine Schulung vorgeschrieben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2205 neue Schlüsselzahlen (96.01 bis 96.03) zur Dokumentation der jeweiligen Fahrberechtigung eingeführt. Die Inhalte der Schulungen werden in der Fahrschulausbildungs- Verordnung festgelegt. III. Exekutiver Fußabdruck Interessensvertreterinnen und -vertreter wurden bereits im Rahmen der diesem Vorhaben zugrundeliegenden Projekten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen als auch in Vorbereitung der Regelungen regelmäßig beteiligt und hatten die Gelegenheit, ihre Positionen darzulegen. Ihre Auffassungen wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs geprüft und teilweise berücksichtigt. Es handelt sich dabei um die die Interessen der Fahrlehrerschaft vertretenden Bundesverbände, die Anbieter von Lehrmitteln und Simulatoren für die Fahrschulausbildung sowie Verbraucherverbände. IV. Alternativen Als Alternativen kämen die Umsetzung der Optimierung der Fahrschulausbildung OFSA II oder die die Beibehaltung der aktuellen Regelungen in Betracht. Damit würde sich die Situation von Fahranfängern jedoch nicht verbessern. Insbesondere würden Kosten für die Fahrschulausbildung auf dem aktuellen Niveau bleiben oder sogar ansteigen. Zu den Gewichtsanhebungshebungsvorschriften bei den Fahrerlaubnisklassen B und BE bestehen keine Alternativen. Eine Nichtvornahme der Änderungen kommt nicht in Betracht. Soweit eine Schulung vorgeschrieben wird, ist dieses niedrigschwelliger als die sonst nach der 4. EU-Führerscheinrichtlinie gebotene Prüfung. Das Instrument der Schulung hat sich im Rahmen des § 6a Fahrerlaubnis-Verordnung betreffend die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 bereits bewährt und wird nun auf die Fahrerlaubnis der Klasse B mit den Schlüsselzahlen 96.01. bis 96.03 ausgeweitet. V. Regelungskompetenz Der Erlass der Verordnung stützt sich auf mehrere Verordnungsermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes sowie des Fahrlehrergesetzes, die jeweils eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG ist das Bundesministerium ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Vorschriften über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr zu erlassen. § 6 Absatz 3 StVG erlaubt Regelungen zum Verwaltungsverfahren, zu Führerscheinen und Bescheinigungen sowie zu Technischen Prüfstellen und deren Sachverständigen, während § 6 Absatz 5 StVG den Erlass von Verordnungen zur Durchführung von EU‑Rechtsakten ermöglicht. Nach § 6a Absatz 2 und 4 StVG kann das Bundesministerium gebührenpflichtige Amtshandlungen und Gebührensätze bestimmen und festlegen, dass Gebühren auch bei nicht wahrgenommenen Terminen erhoben werden dürfen. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 StVG kann das Ministerium zudem Vorschriften über Verwarnungen, Regelsätze für Geldbußen und Fahrverbote erlassen. § 63 Nummer 2 u.a. StVG ermächtigt es, Regelungen über die im zentralen Fahrerlaubnisregister zu speichernden Daten zu treffen. Das Fahrlehrergesetz enthält weitere einschlägige Ermächtigungen: Nach § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 bis Nummer 11, Nummer 13 bis Nummer 15, Nummer 17 bis Nummer 19 FahrlG kann das Bundesministerium u.a. Anforderungen an Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen, die Ausbildung und Unterrichtsgestaltung, Kooperationen zwischen Fahrschulen, Ausbildungsnachweise und Aushänge, die Voraussetzungen für den Betrieb einer Fahrschule, die Überwachung und Qualitätssicherung sowie die Datenübermittlung regeln; zudem umfasst die Ermächtigung die Dauer und Ausgestaltung der Fahrlehrerausbildung. § 68 Absatz 1 Nummer 14 in Verbindung mit Absatz 2 FahrlG ermöglicht schließlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Festlegung der Anforderungen an Leitungspersonal, Lehrkräfte, Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge sowie an Ausbildungspläne und Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten. Die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2, § 11 Absatz 1a Satz 2 sowie § 18 Absatz 2 und Absatz 3 des KfSachvG enthaltenen Verordnungsermächtigungen übertragen dem Verordnungsgeber die Kompetenz, fachliche, organisatorische und verfahrensrechtliche Detailregelungen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Die Regelungen betreffend die Erweiterungen (Gewichtsanhebungsvorschriften) bei den Fahrerlaubnisklassen B und BE einschließlich der Regelungen über den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B mit den Schlüsselzahlen 96.01 bis 96.03 dienen der Umsetzung der 4. EU- Führerscheinrichtlinie. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Vorhaben umfasst umfangreiche Regelungen zur Deregulierung und zum Bürokratierückbau. Exemplarisch sei auf die Schaffung der Möglichkeit, das Wissen für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nur noch rein digital zu erwerben und die Abschaffung der konkreten Vorgabe der Anzahl zu absolvierender besonderer Ausbildungsfahrten sowie den Wegfall der Unterschrift auf dem Ausbildungsnachweis für die Fahrschulausbildung verwiesen. Weitere Hinweise ergeben sich an den jeweiligen Vorschriften im besonderen Teil der Begründung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Stunden bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1.1 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV (jährliche Entlastung für Sachaufwand) 405 069 Fahrschülerinnen und Fahrschüler 556 Euro -225.218,4 Euro 1.1.2 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV (jährliche Entlastung für Zeitaufwand) 5 670 966 Fahrten 0,25 Stunden/Fahrt -1.417,7 Stunden 1.1.3 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV (jährliche Entlastung für Wegesachkosten) 5 670 966 Fahrten 1,10 Euro -6.238 Euro 1.2.1 Artikel 1, § 4 Abs. 2 FahrschAusbV (jährliche Entlastung für Sachaufwand) -358 766,8 Euro 1.2.2 Artikel 1, § 4 Abs. 2 FahrschAusbV (jährliche Entlastung Zeitaufwand) -3 716,5 Stunden 1.3 Artikel 1, § 10 Abs. 3 FahrschAusbV 448 864 Fahrschülerinnen und Fahrschüler 87 Euro -39.051,2 Euro 1.4 Artikel 2, FahrPraxAnlV – hier nur Einzelfallbetrachtung möglich siehe Begründung zu Nummer 1.4 - - - 1.5.1 Artikel 3, § 18 Abs. 2 FeV Keine Ermittlung des Erfüllungsaufwandes möglich, da keine Kosten und Fallzahlen vorliegen - - - 1.5.2 Artikel 3, Anlage 7 Nummer 2.3 Satz 1 FeV -375,1 Stunden Summe Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) -5 509,4 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -629 274,4 Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung beträgt ca. 5 509 372 Stunden und 629 274 428 Euro aufgrund u.a. der Digitalisierung des Theorieunterrichts und der Reduktion der Ausbildungsfahrten. Zu Nummer 1.1 (Artikel 1, § 3 Absatz 1 FahrschAusbVO) Die Fahrschülerinnen und Fahrschüler können das erforderliche theoretische Wissen zukünftig eigenverantwortlich erwerben. Wird angenommen, dass die Inhalte des theoretischen Wissens in bereits bestehende digitale Anwendungen im Bereich Führerschein-Lern- Apps beziehungsweise -software integriert werden und sich diese im Preis unwesentlich verändern, so entsteht bei den Fahrschülerinnen und Fahrschülern eine Entlastung, da diese den theoretischen Unterricht in einer Fahrschule nicht mehr in Anspruch nehmen müssen. Ebenso entfallen die Lernkontrollen nach § 4 Abs. 1a der Fahrschüler- Ausbildungsordnung -alt-. Es wird angenommen, dass der zeitliche Lernaufwand einschließlich der Lernkontrollen, abgesehen von der An- und Abreise, gleich bleibt. Zu Nummer 1.1.1 (jährliche Entlastung für Sachaufwand) Die Kosten für den bisherigen Theorieunterricht in einer Fahrschule werden mit 556 Euro je Fahrschülerin und Fahrschüler angenommen ((350 Euro + 565 Euro + 60 Euro + 137 Euro) ÷ 2 = 556 Euro). Dabei wird angenommen, dass der Grundbetrag (Grundbetrag bei Fahrschule: 350 Euro bis 565 Euro) und die Vorstellung zur theoretischen Prüfung (Anmeldung durch die Fahrschule: 60 Euro bis 137 Euro) ungefähr den Kosten für die theoretische Ausbildung bei einer Fahrschule entsprechen. Um die Kosten näherungsweise zu ermitteln, wurde der Mittelwert aus den vom ADAC veröffentlichten Werten berechnet (vgl. https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/erwerb/fuehrerschein-kosten/; Stand 08.04.2025, letzter Zugriff am 20.04.2026). Zur Abschätzung der Fallzahl wird auf die Erfüllungsaufwandsberechnung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze zurückgegriffen. Demnach wird prognostiziert, dass die Unterrichtsräumlichkeiten von 7 425 Zweigstellen und 5 % der 10 325 Hauptstellen zukünftig entfallen könnten. Insgesamt könnten somit ca. 44,74 % der Kapazitäten an Unterrichtsräumlichkeiten entfallen ((425 Zweigstellen + 10.325 Hauptstellen × 5 %) ÷ 7 425 Zweigstellen + 10 325 Hauptstellen = 44,74 %). Wird dieser Wert auf die Anzahl an Ersterteilungen der theoretischen Prüfungen in Höhe von 905 385 (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.2, Ersterteilung, Erstprüfung) übertragen, so beläuft sich die Fallzahl an Fahrschülerinnen und Fahrschülern, welche eigenständig lernen, auf ca. 405 069 (905 385 × 44,74 % = 405 069). Die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Sachaufwand der Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 225,2 Mio. Euro (405 069 Fahrschülerinnen und Fahrschüler × 556 €= 225 218 364 €). Zu Nummer 1.1.2 - jährliche Entlastung für Zeitaufwand Auch entsteht eine Entlastung durch den Entfall der An- und Abreise zur Fahrschule zum Besuch des theoretischen Unterrichts. Für die Wegezeit wird vereinfacht ca. 15 Minuten angenommen (siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 5: Wegezeiten und -sachkosten, Seite 71). Für die Abschätzung der Zahl an Fahrten werden 14 Unterrichtsbesuche in einer Fahrschule angenommen. Bei ca. 405.069 Fahrschülerinnen und Fahrschülern beträgt die Anzahl an Fahrten ca. 5.670.966 (405.069 Fahrschülerinnen und Fahrschülern × 14 = 5.670.966 Fahrten). Zu Nummer 1.1.3 - jährliche Entlastung für Wegesachkosten Die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Zeitaufwand der Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 1,4 Mio. Stunden (5.670.966 Fahrten × 0,25 Stunden/Fahrt = 1.417.741,5 Stunden). Für die Wegesachkosten ergibt sich eine jährliche Entlastung in Höhe von ca. 6,2 Mio. Euro (5.670.966 Fahrten × 1,10 Euro = 6.238.062,60 Euro). Zu Nummer 1.2 (Artikel 1, § 4 Absatz 2 FahrschAusbV) Es kann keine Aussage über die konkreten Entlastungen in der Praxis getroffen werden, da die bisher geforderten besonderen Ausbildungsfahrten nach den Anlagen 4 und 5 der FahrschAusbO zwar reduziert werden, in der Praxis hat der Fahrlehrer jedoch nach § 4 Abs. 2 FahrschAusbV besondere Ausbildungsfahrten nach dem individuellen Ausbildungsstand des Fahrschülers durchzuführen. Ob diese im Umfang niedriger ausfallen als bisher, kann erst ex-post ermittelt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Teil der Fahrschülerinnen und Fahrschüler nur noch die minimal zulässige Anzahl an besonderen Ausbildungsfahrten benötigt, ein anderer Teil jedoch weiterhin deutlich mehr dieser Fahrten absolvieren muss, um die notwendigen Fahrkompetenzen zu erwerben. Der Einfachheit halber wird daher davon ausgegangen, dass sich die bisher vorgeschriebene Anzahl der absolvierten besonderen Ausbildungsfahrten halbiert. Im Vergleich zu den bisherigen Anlagen 4 und 5 der FahrschAusbO -alt- werden als Schätzung nachfolgende Differenzen in der Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten angenommen. Da bei Erweiterungen bisher auch der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse einen Einfluss auf die geforderte Mindestanzahl an besonderen Ausbildungsfahrten hatte, ergibt sich nachfolgende Matrix: Es ist anzumerken, dass, wenn beispielsweise bei Fahrerlaubnisklasse D auch die Dauer des Vorbesitzes eine Rolle in Bezug auf die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten gespielt hat, eine mittlere Anzahl an mindestens geforderten besonderen Ausbildungsfahrten angenommen wurde. Dies ist bei C auf D und B oder bei C1 auf D der Fall. Um näherungsweise die Fallzahl der minimalen besonderen Ausbildungsfahrten je Fahrerlaubnisklasse (unter Berücksichtigung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnisklasse) zu bestimmen, wird auf die Fallzahlen der Erstprüfungen der praktischen Prüfungen im Jahr 2024 zurückgegriffen (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.3, Fahrerlaubnis- Fahrerlaubnisklasse N alt neu Differenz Anzahl B solo 12 6 -6 643.996 A solo 12 6 -6 56.676 A1 solo 12 6 -6 43.485 A 2 solo 12 6 -6 33.351 A1 auf A2 6 3 -3 15.785 A1 auf A 6 3 -3 12.594 A2 auf A 6 3 -3 14.230 B auf BE 5 3 -2 81.234 B auf C1 5 3 -2 10.332 C1 auf C 5 3 -2 892 C1 auf C1E 5 3 -2 2.836 B auf C 10 5 -5 49.144 C auf CE 10 5 -5 41.321 C1 und C1E gemeinsam 9 5 -4 C und CE gemeinsam 9 5 -4 C auf D 22,5 11,5 -11 1.349 B oder C1 auf D 34,5 17,5 17 10.899 D1 auf D 15 8 -7 2 D auf DE 5 3 -2 3.181 Summe 1.021.307 Anzahl der angenommenen Mindestunterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (Fahrten auf Überlandstrecken, Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen und bei Dämmerung oder Dunkelheit) Anlage 4 FahrschAusbO alt Anlage 5 FahrschAusbO alt klassen B, BF17, Erstprüfung). Keine Berücksichtigung finden dabei besondere Ausbildungsfahrten, welche von Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert wurden, welche nicht zu einer praktischen Prüfung antreten. Da keine Fallzahlen unter Einbeziehung des Vorbesitzes vorliegen, wurde anhand eines zweistufigen Verfahrens eine näherungsweise Fallzahl ermittelt. Im ersten Schritt des zweistufigen Verfahrens wurde, wenn notwendig, die Anzahl der Erstprüfungen je Fahrerlaubnisklasse pauschal auf die Ersterteilungen (ca. 68 %) und die Erweiterungen (ca. 32 %) aufgeteilt. Dabei wurde vereinfacht angenommen, dass das jeweilige Verhältnis zwischen Ersterteilungen und Erweiterungen ungefähr dem Verhältnis der Erweiterungen auf eine andere Fahrerlaubnisklasse, insgesamt in Höhe von 432 689, und den Erstprüfungen, insgesamt in Höhe von 1 346 911, entspricht (432 689 ÷ 1 346 911 = 0,3212454; dies entspricht ca. 32 % zu 68 %; vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.2, Erstprüfung insgesamt vs. Erweiterung auf eine andere Fahrerlaubnisklasse). Im zweiten Schritt des zweistufigen Verfahrens wurde, wenn notwendig, die zuvor berechnete Fallzahl an Erweiterungen je Fahrerlaubnisklasse auf den jeweiligen Vorbesitz verteilt. Dafür wurde die jeweilige Anzahl an Erstprüfungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Vorbesitz ins Verhältnis zu einander gesetzt. Anschließend wurde dieses Verhältnis auf die in Schritt 1 berechnete Fallzahl an Erweiterungen übertragen. Beispiel: Die Fallzahl an Erstprüfungen der Fahrerlaubnisklasse A im Jahr 2024 beträgt 83 500. Diese teilen sich im ersten Schritt auf 56 676 angenommene Ersterteilungen (A solo) und 26 824 angenommene Erweiterungen (A1 auf A und A2 auf A) auf (83 500 × 0,6787546 = 26 824 und 83 500 × 0,3212454 = 26 824). Die Erweiterungen in Höhe von 26.824 werden in einem zweiten Schritt auf den jeweiligen Vorbesitz (A1 auf A und A2 auf A) aufgeteilt. Dazu wird das Verhältnis der Erstprüfungen von A1 und A2 berechnet. Dieses beträgt 43 485 zu 49 136 und somit betragen die angenommenen Anteile von A1 auf A ca. 47 % (43 485 ÷ (43 485 + 49 136) = 0,469494) und von A2 auf A ca. 53 Prozent (49 136÷ (43 485 + 49 136) = 0,530506). Wird dieses Verhältnis auf die Anzahl an Erweiterungen in Höhe von 26 824 übertragen, so betragen die angenommenen Erweiterungen von A1 auf A ca. 12 594 (26 824 × 0,469494 = 12 594) und von A2 auf A ca. 14 230 (26 824 × 0,530506 = 14 230). Die weiteren angenommenen Werte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zu Nummer 1.2.1 – jährliche Entlastung für Sachaufwand Um die notwendige Schätzung der möglichen Entlastungen abzuschätzen, wird die jeweilige Fallzahl mit der jeweiligen Differenz multipliziert. Das Ergebnis ist die durchschnittliche Verringerung an besonderen Ausbildungsfahrten je Fahrerlaubnisklasse unter Anwendung FE-Erteilungen in 2024 (damit wird die %-Verteilung der vorherigen FE-Klasse berechnet) in % n in % n A1 A2 A B BE BF17 BEF17 C1 C1E C CE D1 D1E D DE 32% 43.485 49.136 83.500 643.996 81.234 253.732 17.875 10.332 2.836 50.036 41.321 144 2 12.250 3.181 Erwerb von B 643.996 100% 643.996 0% 0 100% Erwerb von BE 81.234 0% 0 100% 81.234 81.234 Erwerb von A1 43.485 100% 43.485 0% 0 100% Erwerb von A2 49.136 68% 33.351 32% 15.785 15.785 47% 53% Erwerb von A 83.500 68% 56.676 32% 26.824 12.594 14.230 89% 11% Erwerb von C1 10.332 0% 0 100% 10.332 9.175 1.157 100% Erwerb von C1E 2.836 0% 0 100% 2.836 2.836 87% 11% 1% 0% Erwerb von C 50.036 0% 0 100% 50.036 43.639 5.505 700 192 100% Erwerb von CE 41.321 0% 0 100% 41.321 41.321 87% 11% 1% 0% Erwerb von D1 144 0% 0 100% 144 126 16 2 1 100% Erwerb von D1E 2 0% 0 100% 2 2 78% 10% 1% 0% 6% 5% 0% 0% Erwerb von D 12.250 0% 0 100% 12.250 9.506 1.199 153 42 739 610 2 0 100% Erwerb von DE 3.181 0% 0 100% 3.181 3.181 Insgesamt 1.021.453 777.508 243.945 Anteil Erweiterungsprüfungen Ohne vorherige FE Erteilungen insgesamt 2024 der oben genannten Tabelle der angenommenen Mindestunterrichtseinheiten und unter Berücksichtigung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnisklasse. Diese Ergebnisse werden mit dem angenommenen Preis für eine Sonderfahrt in Höhe von 72,40 Euro multipliziert (vgl. Seite 52: MOVING International Road Safety Association e. V. 2025, Branchenreport Fahrschule 2025, Berlin). Insgesamt beträgt die Schätzung an jährlichen Entlastungen für Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten Bereich (angenommene Zurechnung zu Normadressaten siehe nachfolgende Tabelle) für Sachaufwand ca. 358,8 Mio. Euro (279 751 862 € + 24 620 054 € + 18 889 884 € + 14 487 674 € + 3 428 502 € + 2 735 417 € + 3 090 756 € + 11 762 683 € = 358 766 833 €). Zu Nummer 1.2.2 – jährliche Entlastung Zeitaufwand Aus der ermittelten Schätzung ist auch eine Abschätzung der Entlastung des Zeitaufwandes im Sinne der Erfüllungsaufwandsberechnung möglich. Dazu werden die angenommenen Verringerungen an besonderen Ausbildungsfahrten, welche annahmegemäß den Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet wurden, in Zeitstunden umgerechnet. Insgesamt beträgt die Maximalschätzung an jährlichen Entlastungen für Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten Bereich für Zeitaufwand ca. 3,7 Mio. Stunden. Fahrerlaubnisklasse Differenz insgesamt Anzahl geschätzte Verringerung an besonderen Ausbildungsfahrten (je 45 Minuten) Entlastung in Euro (Annahme: 72,40 Euro je Fahrstunde à 45 Minuten) Angenommene Zurechnung zu Normadressat B solo -6 643.996 3.863.976- 279.751.862 €- Bürgerinnen und Bürger A solo -6 56.676 340.056- 24.620.054 €- Bürgerinnen und Bürger A1 solo -6 43.485 260.910- 18.889.884 €- Bürgerinnen und Bürger A 2 solo -6 33.351 200.106- 14.487.674 €- Bürgerinnen und Bürger A1 auf A2 -3 15.785 47.355- 3.428.502 €- Bürgerinnen und Bürger A1 auf A -3 12.594 37.782- 2.735.417 €- Bürgerinnen und Bürger A2 auf A -3 14.230 42.690- 3.090.756 €- Bürgerinnen und Bürger B auf BE -2 81.234 162.468- 11.762.683 €- Bürgerinnen und Bürger B auf C1 -2 10.332 20.664- 1.496.074 €- Wirtschaft C1 auf C -2 892 1.784- 129.162 €- Wirtschaft C1 auf C1E -2 2.836 5.672- 410.653 €- Wirtschaft B auf C -5 49.144 245.720- 17.790.128 €- Wirtschaft C auf CE -5 41.321 206.605- 14.958.202 €- Wirtschaft C1 und C1E gemeinsam -4 0 0 - € Wirtschaft C und CE gemeinsam -4 0 0 - € Wirtschaft C auf D -11 1.349 14.839- 1.074.344 €- Wirtschaft B oder C1 auf D 17 10.899 185.283 13.414.489 € Wirtschaft D1 auf D -7 2 14- 1.014 €- Wirtschaft D auf DE -2 3.181 6.362- 460.609 €- Wirtschaft Fahrerlaubnisklasse geschätzte Verringerung an besonderen Ausbildungsfahrten (je 45 Minuten) Maximale Verringerung in Zeitstunden Angenommene Zurechnung zu Normadressat B solo -3863976 -2.897.982,00 Bürgerinnen und Bürger A solo 340.056- -255.042,00 Bürgerinnen und Bürger A1 solo 260.910- -195.682,50 Bürgerinnen und Bürger A 2 solo 200.106- -150.079,50 Bürgerinnen und Bürger A1 auf A2 47.355- -35.516,25 Bürgerinnen und Bürger A1 auf A 37.782- -28.336,50 Bürgerinnen und Bürger A2 auf A 42.690- -32.017,50 Bürgerinnen und Bürger B auf BE 162.468- -121.851,00 Bürgerinnen und Bürger Summe -3.716.507,25 Zu Nummer 1.3 (Artikel 1, § 10 Absatz 3 FahrschAusbV) Die Schulungsdauer reduziert sich von mindestens 7,5 Stunden (10 Stunden à 45 Minuten) auf mindestens 7 Stunden. Für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler entsteht eine Entlastung durch die eingesparte Zeit und weniger Sachaufwand für eine halbe Fahrstunde. Es wird angenommen, dass die Fallzahl an Fahrschülerinnen und Fahrschülern, welche die Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B machen, ca. 50 % der erfolgten praktischen Prüfungen der Klassen B und BF17 in Höhe von 897 728 entsprechen (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.3, Fahrerlaubnisklassen B, BF17, Erstprüfung). Die Fallzahl beträgt somit ca. 448 864 (897 728 × 50 % = 448 864). Die jährliche zeitliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 224 Tsd. Stunden (448 864 × 0,5 Stunden = 224 432 Stunden). Werden die Kosten für eine 45 minütige Fahrstunde mit 63,70 Euro (vergleiche Seite 52: MOVING International Road Safety Association e. V. 2025, Branchenreport Fahrschule 2025, Berlin) angenommen, so beträgt die Entlastung für den Wegfall einer halben Zeitstunde ca. 42 Euro (63,70 € ÷ 45 Min. × 30 Min. = 42,47 €). Darüber hinaus hatte die Ausbildung bisher auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B zu erfolgen. Da zukünftig eine sachgerechte Mischung aus theoretischen, simulierten und praktischen Anteilen zulässig ist, wird vereinfacht angenommen, dass eine praktische Fahrstunde (Annahme 60 Minuten) zukünftig durch eine theoretische Stunde ersetzt wird. Wird angenommen, dass die theoretische Fahrstunde je 45 Minuten ca. 30 Euro und die praktische Fahrstunde ca. 63,70 Euro kostet, so beträgt die Differenz für eine Zeitstunde ca. 45 Euro ((63,70 €/45 Min. – 30 €/45 Min.) × 60 Min. = 44,93 €). Somit beträgt die Entlastung an Sachaufwand pro Fall insgesamt ca. 87 Euro (42 € + 45 € = 87 €). Bei einer Fallzahl von ca. 448 864 beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Sachaufwand der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ca. 39,1 Mio. Euro (448 864 × 87 € = 39 051 168 €). Zu Nummer 1.4 (Artikel 2Fahrpraxisanleitungs-Verordnung - FahrPraxAnlV) Bei der Fahrpraxisanleitungs-Verordnung handelt es sich um eine Erprobung, die wissenschaftlich begleitet werden soll. Da die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Länder, die Fahrschulen und die zukünftigen Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten und eventuell auch gewerblichen Bereich sowie die Umsetzung derzeit nicht absehbar ist, wird der Erfüllungsaufwand pro Fall ausgewiesen. Der gesamte Erfüllungsaufwand mit Fallzahlen kann erst, wenn aus der Erprobung ein langfristiger Ablauf festgelegt werden sollte, kalkuliert werden. Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes pro Fall erfolgt beispielhaft als Einzelfallbetrachtung: Bisherige fahrpraktische Ausbildung in Fahrschule: Der Median an Fahrstunden (jeweils 45 Minuten) beträgt 35 (vergleiche Seite 91, Dietmar Sturzbecher und Roland Brünken; Ausbildungs- und Evaluationskonzept zur Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland; in Schriftenreihe: Berichte der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Reihe M: Mensch und Sicherheit (330), Bergisch Gladbach, 2022). Es wird angenommen, dass sich die 35 Fahrstunden auf 12 besondere Ausbildungsfahrten und 23 Fahrten in der Grundausbildung (normale Fahrstunden) verteilen. Werden die Kosten für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler mit 72,40 Euro je Unterrichtseinheit für besondere Ausbildungsfahrten und für normale Fahrstunden mit 63,70 Euro angenommen, so betragen die gesamten Kosten für Fahrstunden bisher ca. 2 334 Euro (12 × 72,40 € + 23 × 63,70 € = 2 333,90 €). Fahrpraktische Ausbildung mit Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach Fahrpraxis- Verordnung: Zu § 3 Nummer 2 FahrPraxAnlV: Es sind mindestens 6 normale Fahrstunden zu absolvieren. Zu § 3 Nummer 3 FahrPraxAnlV: Eine theoretische Einweisung ist zu absolvieren. Zu § 7 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Es ist eine Beobachtungsfahrt zu absolvieren. Zu § 7 Abs. 2 FahrPraxAnlV: Es sind mindestens 6 Einheiten zu absolvieren, davon 3 besondere Ausbildungsfahrten. Zudem muss eine prüfungsähnliche Fahrt nach § 11 FahrschAusbV absolviert werden. In Summe ergeben sich 9 normale Fahrstunden, eine Beobachtungsfahrt, 3 besondere Ausbildungsfahrten, eine prüfungsähnliche Fahrt und eine theoretische Einweisung. Werden die Kosten für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler mit 72,40 Euro je Unterrichtseinheit für besondere Ausbildungsfahrten sowie die Beobachtungsfahrten und die prüfungsähnlichen Fahrten, für normale Fahrstunden mit 63,70 Euro und für eine Theoriestunde mit 30 Euro angenommen, so betragen die gesamten Kosten ca. 965 Euro ((3 + 1 + 1) × 72,40 € + 9 × 63,70 € + 1 × 30 € = 965,30 €). Hinzu kommen Kosten für die Antragsgebühr, das Fahrtenbuch (Teilnahmenachweis), zwei Schilder, eine mögliche Steigerung der Versicherungsprämie durch, sowie Kosten für den Pkw (Fixkosten, Werkstatt- und Betriebskosten sowie Wertverlust) für das verwendete Fahrzeug bei 1 000 gefahrenen Kilometern. Zusätzliche Kosten: Zu § 2 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Für die Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 19,20 Euro zu entrichten. Zu § 2 Abs. 4 Nummer 2 FahrPraxAnlV: Das eingesetzte Kraftfahrzeug muss über einen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, der auch das Führen des Kraftfahrzeugs im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung umfasst. Es wird als vereinfachte Abschätzung angenommen, dass diese ungefähr dem Aufschlag für das Einschließen eines jungen Fahrers in den Versicherungsschutz entspricht. Dies führt nur zu einem Mehraufwand, wenn dieser Schutz im bisherigen Vertrag nicht bestand. Als beispielhafter Mehraufwand wird die Differenz eines Beispielfalls mit einer SF Klasse 4 (Haftpflicht), Haftpflicht-Regionalklasse 10, Haftpflicht-Typklasse 12, Pkw der Kompaktklasse, Laufzeit der Änderung aufgrund Teilnahme am Erwerb der Fahrpraxis unter Anleitung 6 Monate, bisherige Fahrer über 25 Jahre im Vergleich zur Aufnahme eines Kindes unter 25 Jahren in Höhe von ca. 342 Euro angenommen. Zu § 2 Abs. 4 Nummer 3 FahrPraxAnlV: Es wird die Annahme getroffen, dass die Kosten pro Schild ca. 10 Euro betragen. Somit ergeben sich zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 20 Euro. Zu § 5 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Es wird die Annahme getroffen, dass die Kosten für das Fahrtenbuch ca. 5 Euro betragen. Zu § 8 FahrPraxAnlV: Es werden Kosten pro km für die Nutzung des Pkw in Höhe von ca. 0,53 Euro (Fixkosten, Werkstatt- und Betriebskosten sowie Wertverlust) angenommen. Darüber hinaus wird angenommen, dass 50 % der gefahrenen Kilometer (mindestens 1.000 km) sowieso gefahren worden wären (z.B. Einkäufe etc.). Damit würden die zusätzlichen Kosten ca. 265 Euro betragen (1 000 km × 50 % × 0,53 € = 265 €). In dem Beispiel würden die gesamten Kosten ca. 1.617 Euro betragen (965,30 € + 19,20 € + 342 € + 20 € + 5 € + 265 € = 1 616,50 €). Im Vergleich der beispielhaften Varianten als Einzelfallbetrachtung ergibt sich eine Differenz und somit mögliche Entlastung für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler in Höhe von ca. 717 Euro pro Fall (2 334 € für bisherige Fahrpraktische Ausbildung in Fahrschule – 1 617 € Fahrpraktische Ausbildung mit Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach Fahrpraxis-Verordnung = 717 €). Zu Nummer 1.5 (Artikel 3, Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Zu Nummer 1.5.1 (Zu Nummer 4, Änderung § 18 Abs. 2 FeV) Bisher musste die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Auch der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins durfte zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verlor die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. Die Streichung der genannten Fristen kann eine Entlastung im Sinne des Erfüllungsaufwands zur Folge haben. Da keine Fallzahlen und keine Kosten zu diesen Fällen vorliegen, kann die Entlastung des Erfüllungsaufwands nicht ermittelt werden. Zu Nummer 1.5.2 (Zu Nummer 23h) Änderung Anlage 7 Nummer 2.3 Satz 1 FeV): Aufgrund der Senkung der Mindestprüfungsdauer und der darin enthaltenen Fahrtzeit kann eine Entlastung für Fahrschülerinnen und Fahrschüler entstehen. Eine mögliche Entlastung an Sachaufwand kann mit den vorliegenden Daten nicht abgeschätzt werden. Die Verkürzung der Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten für die Fahrerlaubnisklassen A, A1 und A2 und 15 Minuten für die Fahrerlaubnisklassen B, BE und AM. Aus Vereinfa

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