Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV)
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Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 365/26
10.06.26
Vk - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung
(Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV)
A. Problem und Ziel
Die derzeitigen Regelungen zur Fahrschulausbildung entsprechen nur noch teilweise den
modernen Anforderungen an ein theoretisches Lernen. Insbesondere digitale Lehr- und
Lernformen werden bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Die Fahrschulausbildung ist
zudem durch weitgehend analoge und papiergebundene Ausbildungs- und
Verwaltungsabläufe geprägt. Digitale Verfahren zur Dokumentation, Nachweisführung und
Kommunikation zwischen Fahrschulen und Behörden sind bisher kaum etabliert. Dies führt zu
erhöhtem Verwaltungsaufwand und vermeidbaren Kosten. Die bestehenden Strukturen
wirken sich unmittelbar auf die Kosten der Fahrschulausbildung aus und tragen dazu bei,
dass der Erwerb einer Fahrerlaubnis für viele Menschen finanziell stark belastend ist.
Ziel der Verordnung ist es, die Fahrschulausbildung an die heutigen Methoden des
Lernens anzupassen, digitale Ausbildungselemente stärker zu integrieren, die strukturellen
Defizite zu beheben, die Effizienzpotenziale digitaler Verfahren zu nutzen und dadurch die
Kosten der Fahrausbildung zu senken. Zugleich sollen die Vorgaben des
Koalitionsvertrags zur Verbesserung der Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs sowie die Beschlüsse
der Verkehrsministerkonferenz zur Modernisierung der Fahrausbildung umgesetzt
werden.
Des Weiteren erfolgt eine Umsetzung von Vorschriften der Richtlinie (EU) 2025/2205 über
den Führerschein, konkret der Artikel 6 und 9 sowie Anlage 9 der Richtlinie, soweit diese
inhaltlich neue Erweiterungen der Fahrerlaubnisklasse B auf bestimmte schwerere
Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, Wohnmobile sowie bestimme Einsatzfahrzeuge mit
und ohne Anhänger sowie der Fahrerlaubnisklasse BE auf bestimmte schwerere
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb und
bestimmten Anhängern unter Beachtung der Anwendungsvorschriften in Artikel 29 der
Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein betreffen.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Digitalisierung des
Fahrschulunterrichts und zur Entbürokratisierung der Fahrschulausbildung geschaffen.
Vorgesehen sind insbesondere die Einführung eines digitalen theoretischen Wissenserwerbs,
die Straffung der verbindlichen praktischen Fahrschulausbildung, die Vereinfachung und
Digitalisierung der Dokumentations‑ und Nachweisverfahren sowie die Vereinfachung
behördlicher Abläufe. Hierdurch sollen Kosten gesenkt, Verfahrensabläufe beschleunigt
und Kapazitäten effizienter genutzt werden. Die Maßnahmen setzen den Auftrag des
Koalitionsvertrags sowie die Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz konsequent um. Im
Übrigen sollen die Ziele durch die Änderung der entsprechenden Vorschriften in den
einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Verordnungen erreicht werden.
C. Alternativen
Als Alternativen kämen die Umsetzung der Optimierung der Fahrschulausbildung OFSA II
oder die die Beibehaltung der aktuellen Regelungen in Betracht. Damit würde sich die
Situation von Fahranfängern jedoch nicht verbessern. Insbesondere würden Kosten für
die Fahrschulausbildung auf dem aktuellen Niveau bleiben oder sogar ansteigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen
Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen
und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung beträgt ca.
5 509 372 Stunden und 629 274 428 Euro aufgrund u.a. der Digitalisierung des
Theorieunterrichts und der Reduktion der Ausbildungsfahrten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der im
Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung für die Wirtschaft entsteht, beläuft sich
auf ca. 69 185 562 Euro. Diese Entlastung entsteht vorrangig aufgrund der Digitalisierung
des theoretischen Fahrunterrichts.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Fahrpraxis-Verordnung entsteht vsl. Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung.
Bei der Fahrpraxis-Verordnung handelt es sich um eine Erprobung, die wissenschaftlich
begleitet werden soll. Da die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Länder, die
Fahrschulen und die zukünftigen Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten und eventuell auch
gewerblichen Bereich sowie die Umsetzung derzeit nicht absehbar ist, wird der
Erfüllungsaufwand pro Fall ausgewiesen. Der gesamte Erfüllungsaufwand mit Fallzahlen kann
erst, wenn aus der Erprobung ein langfristiger Ablauf festgelegt werden sollte, kalkuliert
werden. Die Berechnung des Erfüllungsaufwandes pro Fall erfolgt nur beispielhaft als
Einzelfallbetrachtung.
F. Weitere Kosten
Durch die Digitalisierung und den Abbau bürokratischer Anforderungen wird insgesamt
eine Senkung der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erwartet. Weitere
wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das Preisniveau oder soziale
Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Fahrschulen als kleine und mittlere
Unternehmen werden unmittelbar betroffen. Einer möglichen Verringerung einzelner
Einnahmen steht jedoch eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und
Dokumentationsaufwands gegenüber, sodass keine erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft
entstehen.
Bundesrat Drucksache 365/26
10.06.26
Vk - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Verkehr
Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung
(Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV)
Bundeskanzleramt Berlin, 10. Juni 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr zu erlassende
Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung
(Fahrschulmodernisierungs-Verordnung – FahrschModV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung
(Fahrschulmodernisierungs-Verordnung – FahrschModV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund
– des § 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 11 und 13 Satz 3 und Absatz 14
Satz 2, des § 2e Absatz 5, des § 3 Absatz 7, des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis e, Nummer 2 und 11, Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5, Absatz 5, Absatz 8
Nummer 1, des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch [aktuelle Änderung eintragen] geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,
– des § 26a Absatz 1 Nummer 2, des § 30c Satz 1 Nummer 3, 5 und 6, des § 50 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 63 Nummer 2 bis 5 des
Straßenverkehrsgesetzes,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 8 bis 11, 13 bis 15, 17 bis 19 des
Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch [aktuelle
Änderung eintragen] geändert worden ist,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 sowie Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend,
– des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2, des § 11 Absatz 1a Satz 2, des § 18 Absatz 2 und
3 des Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das
zuletzt durch [aktuelle Änderung eintragen] geändert worden ist.
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Verordnung zur Ausbildung von Fahrschülern (Fahrschulausbildungs-
Verordnung – FahrschAusbV)
Artikel 2 Verordnung zu Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im
Rahmen der praktischen Fahrausbildung für Kraftfahrzeuge der Klasse B
(Fahrpraxisanleitungs-Verordnung – FahrPraxAnlV)
Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 6 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 8 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 9 Evaluierung
Artikel 10 Außerkrafttreten
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1
Verordnung zur Ausbildung von Fahrschülern
(Fahrschulausbildungs-Verordnung – FahrschAusbV)
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Bestandteile der Ausbildung
§ 3 Theoretischer Wissenserwerb
§ 4 Fahrpraktische Ausbildung
§ 5 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 6 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-
Verordnung
§ 7 Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 8 Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 9 Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 10 Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 11 Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Fahrerlaubnisprüfung
§ 12 Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung
§ 13 Ausnahmen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Übergangsregelungen
Anlage 1 Qualitätskriterien für den praktischen Fahrschulunterricht
Anlage 2 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen
Anlage 3 Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-
Verordnung
Anlage 4 Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 5 Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 6 Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a
Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 1
Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung von Fahrschülern ist die Befähigung zum sicheren,
verantwortungsvollen sowie umwelt- und klimabewussten Verkehrsteilnehmer sowie die Vorbereitung
auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das Folgendes
einschließt:
1. Fähigkeiten und Kenntnisse, um Kraftfahrzeuge auch in schwierigen
Verkehrssituationen sicher zu beherrschen,
2. Kenntnis, Verständnis und Beachtung von Verkehrsvorschriften,
3. Fähigkeiten und Kenntnisse zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren
einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
4. Wissen über Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
5. Bereitschaft und Fähigkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr und
das Bewusstsein über den Einfluss von Emotionen auf das Fahren,
6. Bereitschaft und Fähigkeit zum selbstständigen Weiterlernen, insbesondere
hinsichtlich neuer Verkehrsregelungen und assistierender sowie automatisierter
Fahrfunktionen, und
7. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie für
Eigentum.
§ 2
Bestandteile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus dem theoretischen Wissenserwerb und der
fahrpraktischen Ausbildung.
(2) Bei Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse
C1E, der Klasse C auf die Klasse CE, der Klasse D1 auf die Klasse D1E und der Klasse D
auf die Klasse DE muss nur die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 absolviert werden.
(3) Die Ausbildung zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis in der Bundeswehr, die nicht
den Klassen nach § 6, auch in Verbindung mit § 6a, der Fahrerlaubnis-Verordnung
entspricht oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung
hinausgeht, darf durch Verwendung von Simulationen ergänzt werden.
(4) Schulungen für das Führen von
1. Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-Verordnung,
2. Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-
Verordnung,
3. Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-Verordnung,
4. Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-Verordnung
5. Krafträdern gemäß nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie
6. Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a der Fahrerlaubnis-
Verordnung
sind keine fahrpraktische Ausbildung im Sinne von Absatz 1. Näheres regeln die §§ 5 bis
10.
§ 3
Theoretischer Wissenserwerb
(1) Der Fahrschüler entscheidet eigenverantwortlich, mit welchem Lernformat er das
erforderliche theoretische Wissen erwirbt.
(2) Der theoretische Wissenserwerb kann im Rahmen von theoretischem Unterricht in
einer Fahrschule oder in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in Kombination
dieser Unterrichtsformen erfolgen.
(3) Der Inhalt des theoretischen Wissenserwerbs ist so zu gestalten, dass die für die
theoretische Prüfung erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 7 Nummer 1.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vermittelt werden.
(4) Fahrschulen sind berechtigt, den theoretischen Unterricht nach Absatz 2 nach
ihrer Wahl in Präsenz, in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in Kombination
dieser Unterrichtsformen durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter
oder sämtlicher in Satz 1 genannten möglichen Unterrichtsformen und Kombinationen von
Unterrichtsformen besteht nicht.
§ 4
Fahrpraktische Ausbildung
(1) Die fahrpraktische Ausbildung ist auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Sie ist
so zu gestalten, dass die für die praktische Prüfung erforderlichen Kenntnisse nach Anlage
7 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vermittelt werden. Die Qualitätskriterien für
die Fahrschulausbildung nach Anlage 1 sind zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung nach Absatz 1 sind für jede beantragte
Fahrerlaubnisklasse, mit Ausnahme der Klassen AM, T und L, Fahrten durchzuführen
1. auf Überlandstrecken,
2. auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch
Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei
Fahrstreifen je Richtung haben und
3. bei Dunkelheit oder Dämmerung
Der Umfang der Fahrten nach Satz 1 richtet sich nach dem individuellen Ausbildungsstand
des Fahrschülers. Der Umfang ist so zu wählen, dass der Fahrlehrer das Vorhandensein
der jeweils erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse feststellen kann.
(3) Es ist verboten, die fahrpraktische Ausbildung für mehrere Fahrschüler gleichzeitig
zu erteilen. Die Erteilung einer fahrpraktischen Ausbildung durch mehrere in demselben
Kraftfahrzeug sitzende Fahrlehrer für jeweils einen Fahrschüler ist unzulässig.
(4) Im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung ist der Einsatz von Simulationen
zulässig, sofern alle Fahraufgaben realitätsnah simuliert werden können und die Simulationen
eine dynamische Darstellung von unterschiedlichen Verkehrssituationen ermöglichen. Die
Anwesenheit eines Fahrlehrers ist im Fall des Einsatzes von Simulationen nach Satz 1 nicht
erforderlich. Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden. Der ausschließliche Einsatz von
Simulationen für Fahrten nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht zulässig.
(5) Bei der fahrpraktischen Ausbildung auf motorisierten Zweirädern soll der
Fahrlehrer den Fahrschüler entsprechend dessen individueller Fähigkeiten und Kenntnisse
überwiegend vorausfahren lassen.
(6) Bei der fahrpraktischen Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM
und T hat der Fahrlehrer eine technische Einrichtung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu verwenden.
(7) Der Inhaber einer Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die zur
verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben sicherzustellen, dass die
fahrpraktische Ausbildung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 bis 6 erteilt wird.
§ 5
Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der Fahrerlaubnis-
Verordnung
(1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von
Fahrzeugkombinationen nach § 6a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den
Vorgaben in Anlage 2 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 sowie Absatz 7
gilt entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht
zulässig.
(2) Der Nachweis nach § 6a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den
Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellten Person, erst ausgestellt werden, nachdem die Schulung
nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) Der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler
unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1
nach dem Muster der Anlage 2 zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von dem Inhaber
der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, der für die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebes bestellten Person, zu unterzeichnen und
1. dem Fahrschülerauszuhändigen oder in Form einer elektronischen Kopie zu
übermitteln und
2. der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch
zu übermitteln.
§ 6
Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben
nach § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von
Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6b Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der
Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in Anlage 3 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3,
Absatz 3 sowie Absatz 7 gilt entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung
nach Satz 1 ist nicht zulässig. Eine Schulung gemäß den Vorgaben der Anlagen 4 und 5
gilt als Schulung nach Anlage 3.
(2) Der Nachweis gemäß § 6b Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den
Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellt Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung
nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) Der Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler
unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1
nach dem Muster der Anlage 3 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der Fahrerlaubnis-
Verordnung
(1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen nach
§ 6c Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrerlehrer gemäß den Vorgaben in
Anlage 4 durchzuführen. Die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen oder
außerhalb öffentlicher Straßen erfolgen, je nach Art der fahrpraktischen Übungen. § 4 Absatz 3,
und Absatz 7 gilt im Übrigen entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung
nach Satz 1 ist nicht zulässig. Eine Schulung gemäß den Vorgaben nach Anlage 5 gilt als
Schulung gemäß den Vorgaben nach Anlage 4.
(2) Der Nachweis nach § 6c Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den
Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellt Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung
nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) Der Inhaber der Fahrschule oder im Falle ihrer Bestellung die für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler
unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1
nach dem Muster der Anlage 4 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der Fahrerlaubnis-
Verordnung
(1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von
Einsatzkraftfahrzeugen nach § 6d Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den
Vorgaben in Anlage 5 durchzuführen. Die Schulung kann entweder auf öffentlichen Straßen
oder außerhalb öffentlicher Straßen erfolgen, je nach Art der fahrpraktischen Übungen. § 4
Absatz 3 und Absatz 7 gilt im Übrigen entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die
Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig.
(2) Der Nachweis nach § 6d Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den
Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung
nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) Der Inhaber der Fahrschule oder im Falle ihrer Bestellung die für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler
unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1
nach dem Muster der Anlage 5 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann durch Rechtsverordnung
abweichend von Absatz 1 Satz 1 andere Stellen zur Durchführung der Schulung von Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des
Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre
Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der
Fahrerlaubnis-Verordnung zulassen. Die Schulung hat in diesem Fall nicht in einer Fahrschule zu
erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Absätze 1 Satz 2 bis 4 bis Absatz 3
entsprechend.
§ 9
Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Die Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Krafträdern nach
§ 6e Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben in
Anlage 6 durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt
entsprechend. Der Einsatz von Simulationen für die Schulung nach Satz 1 ist nicht zulässig.
(2) Der Nachweis nach § 6e Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf durch den
Inhaber der Fahrerschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung
des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, nur ausgestellt werden, nachdem die Schulung
nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen worden ist.
(3) Der Inhaber der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, haben dem Fahrschüler
unverzüglich nach Abschluss der Schulung die Durchführung der Schulung nach Absatz 1 Satz 1
nach dem Muster der Anlage 6 zu bescheinigen. § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B nach
§ 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Der Nachweis der Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und
umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a
Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf nur erteilt werden, wenn der Fahrschüler
oder der Inhaber der mit der Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis im Rahmen
einer Schulung seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis stellt. Die Schulung
zum Nachweis der Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten
Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 Satz 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Fahrlehrer gemäß den Vorgaben der Absätze 2 bis
5 durchzuführen. Die Schulung darf im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung nach § 4
erfolgen.
(2) Die Schulung nach Absatz 1 soll die Kompetenzen für das sichere,
verantwortungsvolle sowie umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe nach
den Nummern 6 oder 7 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Verbindung mit Teil
B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden
Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, vermitteln, wobei dem
Betrieb des Fahrzeuggetriebes besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
(3) Die Schulungsdauer beträgt mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten.
Ein Teil der Schulung ist auf öffentlichen Straßen zu absolvieren. Der Einsatz von
Simulationen für den überwiegenden Teil der Schulung ist zulässig.
(4) Der Fahrlehrer darf die Schulung nach Absatz 1 Satz 1 erst abschließen und den
Nachweis nach Absatz 6 nur erteilen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber einer mit der
Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-
minütigen Überprüfungsfahrt auf öffentlichen Straßen nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist,
ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll sowie
umweltbewusst zu führen.
(5) Die Durchführung der Überprüfungsfahrt nach Absatz 4 durch einen
Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(6) Unverzüglich nach Abschluss der Schulung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Inhaber
der Fahrschule oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebes bestellte Person, dem Fahrschüler oder dem Inhaber der mit der
Schlüsselzahl 78 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B Folgendes nach dem Muster der
Anlage 7 zu bescheinigen:
1. den Abschluss der Schulung nach Absatz 1 und
2. das erfolgreiche Absolvieren der 15-minütigen Überprüfungsfahrt nach Absatz 4.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Fahrerlaubnisprüfung
(1) Der Fahrlehrer darf die Prüfungsreife eines Fahrschülers für die praktische
Fahrerlaubnisprüfung nur feststellen, wenn der Fahrschüler mindestens einen einer
Prüfungssituation nachempfundenen Test im Verkehr auf öffentlichen Straßen erfolgreich absolviert
hat. Im Test müssen die Inhalte geprüft werden, die für die praktische Fahrerlaubnisprüfung
nach Anlage 7 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung festgelegt sind. Die Dauer des
Tests entspricht der Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit nach Anlage 7 Nummer 2.3 der
Fahrerlaubnis-Verordnung.
(2) Der Fahrlehrer hat die Feststellung der Prüfungsreife nach Absatz 1 Satz 1 zu
dokumentieren. Die Dokumentation kann elektronisch erfolgen.
(3) Der Fahrlehrer darf den Fahrschüler nur zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist
begleiten, nachdem die Prüfungsreife festgestellt worden ist.
§ 12
Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erst
abschließen, wenn der Fahrschüler die Ausbildung absolviert hat und die Feststellung der
Prüfungsreife nach § 11 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist.
(2) Nach Abschluss der fahrpraktischen Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule
oder, im Falle ihrer Bestellung, die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes
bestellte Person, dem Fahrschüler Folgendes zu bestätigen
1. die durchgeführte fahrpraktische Ausbildung und
2. die durchgeführte Prüfungsreifefeststellung
Die Bestätigung kann auch elektronisch erfolgen. Sie ist dem Fahrschüler auszuhändigen
oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die
Fahrschule, erfolgt die Bestätigung nach Absatz 2 über die absolvierten Ausbildungssteile sowie
gegebenenfalls erfolgte Prüfungsreifefeststellungen. Hinsichtlich der Aufbewahrung und
Löschung der Bescheinigung gelten die Vorgaben des § 31 Absatz 3 des
Fahrlehrergesetzes.
§ 13
Ausnahmen
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der
Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder
Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung
der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1
oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26
Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse
A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse
A2 auf die Klasse A erweitert wird,
8. die praktische Prüfung zum Zweck der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis
auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Sofern in den Fällen des Absatz 1 eine praktische Prüfung abzulegen ist, ist in
entsprechender Anwendung des § 12 Absatz 1 die vorherige Feststellung der Prüfungsreife
nach § 11 erforderlich.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine fahrpraktische Ausbildung erteilt,
2. entgegen § 4 Absatz 6 eine dort genannte Einrichtung nicht verwendet,
3. entgegen § 4 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine fahrpraktische Ausbildung nach den
dort genannten Vorgaben erteilt wird,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1
Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Schulung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
5. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2
einen Nachweis ausstellt,
6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 3
Satz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
7. entgegen § 10 Absatz 4 eine Bescheinigung erteilt,
8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Prüfungsreife feststellt,
9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Feststellung der Prüfungsreife nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig dokumentiert oder
10. entgegen § 12 Absatz 1 die fahrpraktische Ausbildung abschließt.
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Theoretische und praktische Ausbildungen, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen
wurden, dürfen nach den bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser
Verordnung] geändert worden ist, abgeschlossen werden.
(2) Die §§ 6 bis 8 und die Anlagen 3 bis 5 sind ab dem 26. November 2029 anwendbar.
Anlage 1
(zu und § 4 Absatz 1 Satz 6
Qualitätskriterien für den praktischen Fahrschulunterricht
1. Strukturierung der Übungsstunde,
2. Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3. Qualität des Methodeneinsatzes,
4. Qualität verbaler Anweisungen,
5. fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan
des Fahrlehrers,
6. Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7. angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.
Anlage 2
(zu § 5)
Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist der
Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 6a der
Fahrerlaubnis-Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens
sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG in der
Fassung vom 4. Mai 2020. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren,
verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen
Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein
Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach
Anhang V in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und 7 der Richtlinie 2006/126/EG in der
Fassung vom 4. Mai 2020.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug
der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg,
deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von
3500 kg liegt zu verwenden, und mit
a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m
Breite und 1,5 m Höhe und
c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur
Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die
Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift
„FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum
Fahrlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben,
verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der
fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach
Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem
Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme
auszustellen.
7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
geboren am ___________ in ____________________
hat vom _____________ bis zum _________________
erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen nach
§ 6a Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 5 i.V.m. Anlage 2 FahrschAusbV) teilgenommen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Anlage 3
(zu § 6)
Schulung für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen
Antrieben nach § 6b der Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.03 ist die
Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben nach § 6a der
Fahrerlaubnis-Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von
mindestens sieben Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel A der Richtlinie
(EU) 2025/2205. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen
und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination mit alternativen
Antrieben.
2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen
Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer
Fahrerschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein
Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach
Anhang V Titel A in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und Nummer 7 der Richtlinie (EU)
2025/2205.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination zu verwenden, die den Vorgaben
nach § 6b Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht, deren Anhänger eine
zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat, und die über
a) eine Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
b) einen Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2
m Breite und 1,5 m Höhe und
c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren
Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die
Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit
der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
zum Fahrerlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben,
verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der
fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach
Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter
dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme
auszustellen.
7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
geboren am ___________ in ____________________
hat vom _____________ bis zum _________________
erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Fahrzeugkombinationen
nach § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 6 i.V.m. Anlage 3 FahrschAusbV) teilgenommen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Anlage 4
(zu § 7)
Schulung für das Führen von Wohnmobilen nach § 6c der
Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.02 ist der
Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen gemäß § 6c der Fahrerlaubnis-
Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben
Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel B der Richtlinie (EU) 2025/2205. Ziel der
Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten
Führen eines entsprechenden Wohnmobils.
2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen
Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis der Klasse C1 nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein
Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach
Anhang V Titel B in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und – in Bezug auf die Klasse C1
– in Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2025/2205.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 5 000 kg, bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und einem Anhänger
von mehr als 750 kg zu verwenden die über
a) eine Länge von mindestens 7,5 m,
b) einen Aufbau von mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren
Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Es
darf ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben,
verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der
fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach
Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter
dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme
auszustellen.
7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
geboren am ___________ in ____________________
hat vom _____________ bis zum _________________
erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Wohnmobilen nach § 6c
Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 7 i.V.m. Anlage 4 FahrschAusbV) teilgenommen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Anlage 5
(zu § 8)
Schulung für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 6d der
Fahrerlaubnis-Verordnung
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96.01 ist der
Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 6d Fahrerlaubnis-
Verordnung und damit die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens sieben
Stunden zu jeweils 60 Minuten nach Anhang V Titel B der Richtlinie (EU) 2025/2205. Ziel
der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten
Führen eines entsprechenden Einsatzkraftfahrzeugs.
2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen
Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis der Klasse C1 nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein
Fahrlehrer ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrerlaubnis der Klasse C1 nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach
Anhang V Titel B in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 und – in Bezug auf die Klasse C1
– in Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2025/2205.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 5 000 kg, bestehend aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und einem Anhänger
von mehr als 750 kg zu verwenden, die über
a) eine Länge von mindestens 7,5 m,
b) einen Aufbau von mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
c) eine Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
verfügt. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren
Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Es
darf ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung zum Fahrerlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrtzeit der fahrpraktischen Übungen soll für Fahrstrecken außerhalb
geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben,
verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der
fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeiten und Verhaltensweisen unter Beweis zu stellen. Nach
Abschluss der Schulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter
dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme
auszustellen.
7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
geboren am ___________ in ____________________
hat vom _____________ bis zum _________________
erfolgreich an einer Schulung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzkraftfahrzeugen nach
§ 6d Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 8 i.V.m. Anlage 5 FahrschAusbV) teilgenommen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Anlage 6
(zu § 9)
Schulung für das Führen von Krafträdern nach § 6e der Fahrerlaubnis-
Verordnung
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die
erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils
90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und
umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Schulungen
Die Schulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer
ist zur Schulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des
Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach
Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai 2020 sowie
Fahrten nach § 4 Absatz 1 Satz 3.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische
Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer
zu kommunizieren.
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung hat der Teilnehmer während der
fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der
Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Schulung hat der Inhaber der
Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine
Teilnahmebescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
Teilnahmebescheinigung
Name, Vorname
geboren am _______ in ______
hat vom _____ bis zum ______
erfolgreich an einer Schulung für das Führen von Krafträdern gemäß § 6e der Fahrerlaubnis-Verordnung
(§ 9 i.V.m. Anlage 6 zu § 9 FahrschAusbV) teilgenommen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Anlage 7
(zu § 10 Absatz 7)
Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Schaltgetriebe der Klasse B nach § 17a Absatz 3 der Fahrerlaubnis-
Verordnung
Nachweis über die Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 10 Fahrschulausbildungs-Verordnung
Name, Vorname
geboren am ___________ in ____________________
hat vom _____________ bis zum _________________
□ in _______ Stunden zu jeweils 60 Minuten auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B und
□ in _________ Stunden zu jeweils 60 Minuten unter Nutzung geeigneter Simulationen (§ 10 Absatz 3
FahrschAusbVO)
an einer Schulung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B teilgenommen und hat
am ____________ in einer mindestens 15-minütigen Fahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der
Klasse B (§ 10 Absatz 4 FahrschAusbV) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit
Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Ort ___________________
Ausgehändigt am (Datum) _____________
__________________________
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leitung)
Artikel 2
Verordnung zur Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter
Anleitung im Rahmen der praktischen Fahrausbildung für
Kraftfahrzeuge der Klasse B
(Fahrpraxisanleitungs-Verordnung – FahrPraxAnlV)
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt abweichend von § 4 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
die näheren Voraussetzungen und Anforderungen an den Erwerb von Fahrpraxis unter
Anleitung zur Erprobung neuer Ausbildungsformen in der praktischen Fahrausbildung für den
Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 2e des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 2
Antrag und Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung
(1) Im Antrag auf Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung hat der
Bewerber um Fahrerlaubnis Klasse B, der Fahrpraxis unter Anleitung erwerben möchte
(Teilnehmer) der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle folgende Daten
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten des Teilnehmers
sowie die Daten über seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland,
2. Name, Vorname und Geburtsdatum von einer, höchstens zwei Personen, die als
Fahrpraxisanleiter festgelegt werden sollen, und
3. die ausbildende Fahrschule.
(2) Dem Antrag sind die in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 der Fahrerlaubnis-
Verordnung genannten Unterlagen sowie Nachweise über den
Haftpflichtversicherungsschutz nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beizufügen.
(3) Die Genehmigung darf einem Teilnehmer nur einmal und für nicht länger als 12
zusammenhängende Monate erteilt werden. Im Genehmigungsbescheid sind die
Fahrpraxisanleiter namentlich festzulegen. Die Genehmigung ist unter der Bedingung zu erteilen,
dass die Befähigung des Teilnehmers nach § 3 vorliegt und deren einzelne
Voraussetzungen im Teilnahmenachweis nach § 5 von der Fahrschule bescheinigt worden sind.
(4) Die Genehmigung ist mit den folgenden Auflagen zu versehen:
1. Führen des Kraftfahrzeugs nur mit festgelegtem Fahrpraxisanleiter, der während der
Fahrpraxis-Fahrt begleitet und anleitet;
2. genügender Haftpflichtversicherungsschutz des eingesetzten Kraftfahrzeugs, der auch
das Führen des Kraftfahrzeugs im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis umfasst;
3. Anbringen eines quadratischen Schildes mit einer Seitenlänge von jeweils 16 cm mit
dem Buchstaben „L“ in weißer Schrift auf blauem Grund sowie mit der Aufschrift
„Übungsfahrt“ in schwarzer Schrift auf weißem Grund vorne und hinten an dem
eingesetzten Kraftfahrzeug während des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung, wobei die
Beschriftung der Schilder vollständig sichtbar, gut lesbar und unverwischbar ausgeführt
sein muss;
4. Durchführung von Fahren auf Autobahnen erst nach absolvierter und im
Teilnehmernachweis bescheinigter Beobachtungsfahrt und der Fahrten nach § 4 Absatz 2 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung.
Die Genehmigung kann mit weiteren zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf
öffentlichen Straßen notwendigen Beschränkungen und Nebenbestimmungen, insbesondere in
Form von Schlüsselzahlen entsprechend Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
versehen werden.
(5) Die Genehmigung wird durch Ausstellung einer Bescheinigung nach Anlage 1
erteilt. Der Teilnehmer hat die Bescheinigung während der Fahrten im Rahmen des Erwerbs
von Fahrpraxis unter Anleitung und der Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 Satz 1
mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf
Verlangen auszuhändigen.
(6) Die Genehmigung erlischt
1. durch Verzicht,
2. wenn dem Teilnehmer eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wird oder
3. durch Zeitablauf.
§ 3
Befähigung zur Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung
Im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung darf ein Kraftfahrzeug nur
führen, wer
1. die theoretische Prüfung nach § 16 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfolgreich
bestanden hat,
2. mindestens sechs Unterrichtseinheiten fahrpraktischer Ausbildung nach § 4 Absatz 1
Satz 1 der Fahrschulausbildungs-Verordnung absolviert hat und
3. in einer Fahrschule nach Anlage 2 gemeinsam mit dem oder den Fahrpraxisanleitern
theoretisch in den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung eingewiesen wurde.
§ 4
Anforderungen an den Fahrpraxisanleiter
(1) Für den Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung ist mindestens ein
Fahrpraxisanleiter festzulegen und dürfen höchstens zwei Fahrpraxisanleiter gleichzeitig festgelegt
werden. Diese Festlegung der Personen darf während der Dauer des genehmigten Erwerbs
von Fahrpraxis unter Anleitung geändert werden. Es darf jeweils nur ein Fahrpraxisanleiter
diese Funktion bei Fahrten wahrnehmen.
(2) Als Fahrpraxisanleiter darf nur festgelegt werden und tätig sein, wer
1. in einem besonderen Näheverhältnis zum Teilnehmer steht,
2. in einer Fahrschule gemeinsam mit dem Teilnehmer nach Anlage 2 theoretisch in den
Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung eingewiesen wurde,
3. seit mindestens sieben Jahren ununterbrochen Inhaber einer nationalen Fahrerlaubnis
der Klasse B oder einer entsprechenden EU/EWR- oder schweizerischen
Fahrerlaubnis ist,
4. in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren keinem Fahrverbot
unterlegen hat und auch im Zeitpunkt der Festlegung nach Absatz 1 l keinem solchen
Fahrverbot unterliegt,
5. zum Zeitpunkt der Beantragung der Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter
Anleitung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
6. die Fahrpraxisanleitung unentgeltlich ausführt.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die
entsprechende Auskunft beim Fahreignungsregister einzuholen.
(3) Der Fahrpraxisanleiter hat während der gesamten Fahrt im Kraftfahrzeug auf dem
Beifahrersitz anwesend zu sein, die Verkehrssituation zu beobachten, die fahrende Person
durch kurze Hinweise anzuleiten und als Ansprechpartner beratend beizustehen. Er hat auf
die Einhaltung der Verkehrsregeln, insbesondere der Höchstgeschwindigkeit zu achten.
(4) Der Fahrpraxisanleiter hat seine Fahrerlaubnis während der Ausbildungsfahrten
durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, den er mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen hat. Der
Nachweis der Fahrerlaubnis nach Satz 1 kann durch Anzeige eines digitalen Führerscheins
mittels eines elektronischen Endgeräts nachgewiesen werden.
§ 5
Nachweis über die Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung; Einsatz
von Simulationen
(1) Der Teilnehmer hat über alle Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis
unter Anleitung einen Teilnahmenachweis nach Vorgabe der Fahrschule zu führen. Der
Teilnahmenachweis ist durch den Teilnehmer während der Fahrten mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Der Teilnahmenachweis ist vor der Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 Satz 1
und bei Beginn der fahrpraktischen Ausbildung im Anschluss an den Erwerb von Fahrpraxis
unter Anleitung nach § 8 in der Fahrschule vorzulegen und von der Fahrschule auf
Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen.
(3) Nach Abschluss des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung hat der Teilnehmer
den Teilnahmenachweis mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der
nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Der Einsatz von Simulationen für Fahrten nach § 3 Nummer 2 und
§ 7 Absatz 1 und 2 ist nicht zulässig.
§ 6
Verbot von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln
§ 24c des Straßenverkehrsgesetzes gilt sowohl für den Teilnehmer als auch für den
Fahrpraxisanleiter entsprechend. § 24a Absatz 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes gilt
für den Fahrpraxisanleiter entsprechend.
§ 7
Beobachtungsfahrt und weitere fahrpraktische Ausbildung in der Fahrschule
(1) Nach mindestens 500 und höchstens 600 in der Fahrpraxis unter Anleitung
gefahrenen Kilometern ist gemeinsam mit einem Fahrpraxisanleiter und einem Fahrlehrer eine
Beobachtungsfahrt nach Anlage 3 zu absolvieren. Die Durchführung dieser Fahrt ist in
geeigneter Form im Teilnahmenachweis durch die Fahrschule zu bescheinigen.
(2) Im Anschluss an die Beobachtungsfahrt nach Absatz 1 hat der Teilnehmer eine
weitere fahrpraktische Ausbildung nach § 4 der Fahrschulausbildungs-Verordnung im
Umfang von mindestens sechs Unterrichtseinheiten einschließlich der Fahrten nach § 4
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Fahrschulausbildungs-Verordnung zu
absolvieren.
§ 8
Fahrpraktische Ausbildung in der Fahrschule im Anschluss an den Erwerb von
Fahrpraxis unter Anleitung
Nach insgesamt mindestens 1 000 gefahrenen Kilometern hat der Teilnehmer in der
Fahrschule erforderlichenfalls weiteren fahrpraktischen Unterricht zu absolvieren, bis der
Fahrlehrer die praktische Ausbildung nach §§ 11 und 12 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung abschließen darf. § 17 Absatz 5 Satz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
entsprechend anzuwenden. Die Durchführung dieser Fahrten ist in geeigneter Form durch den
Teilnehmer zu dokumentieren.
§ 9
Datenverarbeitung
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes zusätzlich zu den Angaben nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung folgende Daten zu speichern:
1. Tag der Erteilung und des Erlöschens der Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis
unter Anleitung,
2. Auflagen und Beschränkungen, sofern sie in Form von Schlüsselzahlen entsprechend
Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Genehmigung des Erwerbs von
Fahrpraxis unter Anleitung angegeben sind,
3. die potentielle Fahrerlaubnisnummer nach § 49 Absatz 1 Nummer 9, sofern bereits
zugeordnet, verbunden mit einem eindeutigen Zusatz, der den Erwerb von Fahrpraxis
unter Anleitung kennzeichnet,
4. die Behörde, die die Genehmigung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung
ausgestellt hat.
Die Daten nach Satz 1 gelten als Daten im Sinne der § 51 Absatz 1 Nummer 1 und § 52
Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung oder einen
Teilnehmernachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtszeitig aushändigt oder
2. entgegen § 3 ein Fahrzeug führt.
§ 11
Übergangsbestimmung
Genehmigungen auf Grundlage dieser Verordnung dürfen nur innerhalb von vier
Jahren ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieser
Verordnung] erteilt werden und erlöschen spätestens am … [einsetzen: Datum fünf Jahre nach
dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung].
Anlage 1
Muster der Bescheinigung zur Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis
unter Anleitung
Vorbemerkungen:
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale
eingearbeitet:
1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv
„Bundesadler“,
2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3. chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom
Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz
maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Bescheinigung zum
Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient zum Nachweis der Fahrberechtigung für Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse
B im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen
Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
………………….……………………………………………………….
Unterschrift der Teilnehmerin/des Teilnehmers
Diese Bescheinigung ist längstens bis zum ____________ gültig; soweit die Bescheinigung maschinell
ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Ausstellende Behörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde am: ______________________
(Stempel)
______________________________________________
(Unterschrift und Stempel der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Name, Vorname:
geboren am: in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B zu führen.
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben/Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9 FeV:
1. Führen des Kraftfahrzeugs nur mit unten festgelegtem Fahrpraxisanleiter
2. Haftpflichtversicherungsschutz des eingesetzten Kraftfahrzeugs, der auch das Führen des Kraftfahrzeugs
im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis umfasst
3. Anbringen eines quadratischen Schildes mit einer Seitenlänge von jeweils 16 cm mit dem Buchstaben „L“
in weißer Schrift auf blauem Grund sowie mit der Aufschrift „Übungsfahrt“ in schwarzer Schrift auf weißem
Grund vorne und hinten an dem eingesetzten Kraftfahrzeug während des Erwerbs von Fahrpraxis unter
Anleitung, wobei Beschriftung der Schilder vollständig sichtbar, gut lesbar und unverwischbar ausgeführt sein
muss
4. Durchführung von Fahrten auf Autobahnen erst nach absolvierter und im Teilnahmenachweis
bescheinigter Beobachtungsfahrt
Namentlich benannte Personen (Fahrpraxisanleiter)
Name Vorname Geburtsdatum
Anlage 2
Theoretische Einweisung in den Erwerb von Fahrpraxis unter
Anleitung
1. Die theoretische Einweisung nach § 3 Nummer 3 und § 4 Absatz 2 Nummer 2 dient der
Information der Teilnehmer und des Fahrpraxisanleiters über die Ausbildungsziele und
der Vorbereitung auf die Phase des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung.
2. Die theoretische Einweisung umfasst eine Unterrichtseinheit.
3. Der Fahrlehrer informiert insbesondere über
a) Sicherheits- und Verhaltensregeln während der Fahrten im Rahmen der
Fahrpraxisphase unter Anleitung,
b) die Rolle und Pflichten der Fahrpraxisanleiter,
c) Ablauf und Fahrübungsziele der Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis
unter Anleitung,
d) Vorrang- und Vorfahrtsregeln,
e) Hinweise in Bezug auf die Fahrtechnik, Verkehrssituationen und ein sicheres
Übungsumfeld (geeignete Strecken, steigende Schwierigkeit) sowie
f) die Dokumentationspflicht (Teilnahmenachweis).
Anlage 3
Verpflichtende Beobachtungsfahrt im Rahmen des Erwerbs von
Fahrpraxis unter Anleitung
1. Die Beobachtungsfahrt nach § 7 Absatz 1 erster Halbsatz dient der Überprüfung und
Feststellung des Ausbildungsstandes und der Fahrkompetenzen des Teilnehmers
nach Absolvierung von mindestens 500 und höchstens 600 Kilometern im Rahmen des
Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung sowie der fachlichen Anleitung des
Fahrpraxisanleiters hinsichtlich seiner gesetzlichen Aufgaben.
2. Das Kraftfahrzeug ist während der Beobachtungsfahrt gemäß den Vorgaben aus § 2
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.
3. Die Beobachtungsfahrt umfasst eine Unterrichtseinheit à 45 Minuten.
4. Der Fahrlehrer beurteilt das Verhalten des Teilnehmers in unterschiedlichen
Verkehrssituationen, darunter zumindest:
a) Anfahren, Anhalten und Fahrzeugbedienung,
b) Fahrstreifenwahl und Fahrstreifenwechsel,
c) Einordnen, Abbiegen und Kreisverkehr,
d) Geschwindigkeit, Abstand und Verkehrsbeobachtung,
e) Prioritätsregeln und Vorfahrt- und Vorrangentscheidungen,
f) Verhalten gegenüber Fußgängern, Radfahrern und öffentlichem Verkehr,
g) Gefahrenwahrnehmung und Risikoeinschätzung.
5. Nach der Beobachtungsfahrt hat der Fahrlehrer dem Teilnehmer eine strukturierte
Rückmeldung zu geben, die zumindest umfasst:
a) positive Verhaltensweisen,
b) festgestellte Fehlerbilder,
c) konkrete Verbesserungsvorschläge,
d) Empfehlungen für weitere Übungsfahrten oder Vertiefungen.
6. Dem Fahrpraxisanleiter sind Hinweise zu geben über:
a) die korrekte Ausübung der Begleitfunktion,
b) beobachtete förderliche oder hinderliche Verhaltensweisen,
c) Empfehlungen für die weitere gemeinsame Fahrpraxis.
Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 Nr. 26) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 6b und 6c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.03
§ 6c Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.02
§ 6d Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.01
§ 6e Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
§ 6f Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des
Katastrophenschutzes“.
b) Die Angabe „Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)“ und die Angabe
„Anlage 7b Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 (zu § 6b
Absatz 3 und 4)“ werden gestrichen.
2. § 6 Absatz 3b wird durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt:
„(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt, sofern der Inhaber diese seit
mindestes zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Kraftfahrzeugen,
1. einschließlich Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Einsatzfahrzeugen der
Polizei, Einsatzfahrzeugen der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeugen sonstiger
Einheiten des Katstrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und
Sanitätsfahrzeugen und Fahrzeugen der Zollverwaltung,
2. die ganz oder teilweise mit
a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas –
CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG) oder
e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen,
einschließlich Abwärme
mechanisch angetrieben werden,
3. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr
als 4 250 kg, und
4. ohne Anhänger.
Satz 1 gilt nicht für Krafträder der Klassen AM, A1, A 2 und A und Wohnmobile.
(3c) Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt, sofern der Inhaber diese seit
mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen,
1. die ganz oder teilweise mit
a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas –
CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssigerdgas (LPG) oder
e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen,
einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
2. und bestehend aus
a) einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg, und
b) einem Anhänger oder Sattelanhänger der zulässigen Massenklasse O1
oder O2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2018/858.“
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse
B bedarf es einer Schulung nach § 5 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 7a“ durch die Angabe „Anlage 3 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung“ ersetzt.
4. Nach § 6a werden folgenden §§ 6b bis 6d eingefügt:
„§ 6b
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.03
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a
mit der Schlüsselzahl 96.03 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus
einem Kraftfahrzeug der Fahrerlaubnis der Klasse B,
1. das ganz oder teilweise mit
a) Strom,
b) Wasserstoff,
c) Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG)
und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d) Flüssiggas (LPG),
e) mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/ bordeigenen Quellen,
einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben wird,
2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als
4 250 kg,
3. sofern es sich nicht um ein Wohnmobil handelt,
und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
3 500 kg überschreitet, aber 5 000 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96.03 darf nur
zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B seit
mindestens 2 Jahren besitzt.
(2) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.03 in die Fahrerlaubnis der Klasse B
bedarf es einer Schulung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung.
(3) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.03 in die Klasse B ist vor
deren Eintragung der Nachweis einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 3 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen.
§ 6c
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.02
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a
mit der Schlüsselzahl 96.02 erteilt werden für ein Wohnmobil mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bis 4 250 kg, auch in Kombination mit einem
Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5 000 kg nicht
übersteigt. Ein Wohnmobil im Sinne von Satz 1 ist ein Fahrzeug mit besonderer
Zweckbestimmung der Klasse M im Sinne von Artikel 4 und Anhang I Nummer 5.1 der
Verordnung (EU) 2018/858 in der Fassung vom 13.06.2024. Die Schlüsselzahl 96.02 darf nur
zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt
oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Schlüsselzahl 96.02 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.02 in die Fahrerlaubnis der Klasse B
bedarf es einer Schulung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung.
(3) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.02 in die Klasse B ist vor
deren Eintragung der Nachweis einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 4 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen.
§ 6d
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96.01
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76a
mit der Schlüsselzahl 96.01 erteilt werden für
1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge der Polizei, Einsatzfahrzeuge
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Einsatzfahrzeuge des
Technischen Hilfswerks, Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des
Katstrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge und Fahrzeuge
der Zollverwaltung,
2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als
5 000 kg,
3. für den Zweck, für den das Einsatzfahrzeug bestimmt ist, einschließlich der
erforderlichen Wartungs- und Testfahrten und
4. auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
5 000 kg nicht überschreitet.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der
Schlüsselzahl 96.01 beträgt 20 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96.01 in die Fahrerlaubnis der Klasse B
bedarf es einer Schulung nach § 8 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96.01 in die Klasse B ist vor
deren Eintragung der Nachweise einer Schulung nach dem Muster nach Anlage 5 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung zu erbringen.
(5) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nur für das Inland, sofern nicht andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums die Berechtigung jeweils auch mit Wirkung für ihr
Hoheitsgebiet nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechts anerkennen.“
5. Der bisherige § 6b wird zu § 6e und wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse
B bedarf es einer Schulung nach § 9 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage 7b“ durch die Angabe „Anlage 6 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Fahrschulung“ durch die Angabe „Schulung“ und die
Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „zwei Jahre“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird gestrichen.
6. § 6c wird zu § 6f und in § 6f wird Satz 2 gestrichen.
7. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines
amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers“ durch die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für
den Kraftfahrzeugverkehr oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“
ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer
theoretischen, bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die
Klasse C1E, der Klasse C auf die Klasse CE, der Klasse D auf die Klasse DE und der
Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
9. § 16 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
(3) „ Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt
die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung sowie die Person, die die Aufsicht über
die Prüfung führt. Die Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des
Mindestalters abgenommen werden.
(3a) Die Person, die die Aufsicht über die theoretische Prüfung führt, hat sich vor
der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein
sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen
Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der
Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen.“
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Prüfung wird von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem amtlich anerkannten
Fahrerlaubnisprüfer abgenommen.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer bestimmt die Zeit, den
Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung.
Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in
den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der
Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die
Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu
machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer vor der
Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur
Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich
ist, dass die Prüfungsreife nach § 11 der Fahrschulausbildungs-Verordnung festgestellt
wurde.“
11. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wie durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag
aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannte
Fahrerlaubnisprüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines
Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse befähigt ist. Die
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis
der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben,
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten
Fahrerlaubnisprüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Führung eines
Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE,
D1, D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der
Fahrschulausbildungs-Verordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die
Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der
Fahrerlaubnis der Klasse B ist auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch
Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschulausbildungs-Verordnung
nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und
energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe
befähigt ist. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Beschränkung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungsmängeln für das Führen von
Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von
Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der
Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer oder
der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren,
verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit
Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist.“
c) In Absatz 4 Satz 3 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder dem amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
12. § 18 Absatz 2 und 3 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Stellt der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer Tatsachen fest, die bei
ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat
er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu
unterrichten.“
13. Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 17a ist nicht anzuwenden, wenn die Fahrerlaubnis, die entzogen wurde oder auf die
verzichtet wurde, ohne Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit
Automatikgetriebe erteilt worden war.“
14. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in
elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder
Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat die in § 2 Absatz 6 des
Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen
Wohnsitz im Inland und mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.“
15. § 22 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat
die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25)
ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu
übersenden. Über die Erteilung des Prüfauftrages hat die Fahrerlaubnisbehörde den
Bewerber um die Fahrerlaubnis in geeigneter Form zu informieren. Die zuständige
Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr prüft, ob der Bewerber zum Führen von
Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist.
Der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde
händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des
Aushändigungsdatums aus. Der Führerschein darf nur ausgehändigt werden, wenn die
Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte
Fahrerlaubnisprüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter
Angabe des Aushändigungsdatums mit. Die Fahrerlaubnis wird durch die
Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch
eine nur im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete
Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a erteilt.
(5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde
zurückgeben, wenn die für die Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse
erforderliche Prüfung oder Prüfungen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung des
Prüfauftrags bestanden wurde.“
16. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-
Adresse“ durch die Angabe „sowie die E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die
Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige, Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfer“ durch die
Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder dem amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die
Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 werden gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der
Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen
von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10, wenn die
Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden
ist. Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr der Klasse B mit der Schlüsselzahl
96.Y1 berechtigt zum Führen von Dienstfahrzeugen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von bis zu 5 000 kg. Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr der Klassen
C1 und C berechtigt auch dazu, ein Dienstfahrzeug mit nicht mehr als acht
Personen auf besonders zugelassenen Plätzen zu führen. Im Übrigen ergibt sich der
Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr aus
§ 6 und hinsichtlich der speziellen Bundeswehr-Fahrerlaubnisklassen aus dem
Muster des Dienstführerscheins nach Anlage 8 Muster 2.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe “„Bei“ durch die Angabe „Nach“ ersetzt.
18. In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
19. In § 46 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
20. § 69 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt.
(1) „ Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfern bei den Technischen Prüfstellen für den
Kraftfahrzeugverkehr im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder den amtlich anerkannten
Fahrerlaubnisprüfern im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.“
21. In § 71a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
22. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8g werden die folgenden Nummern 8h und 8i eingefügt:
„8h. Der nach § 6a Absatz 4 erforderliche Nachweis einer Fahrerschulung kann
bis zum 31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7a in der bis
zum 31.12.2026 geltenden Fassung erfolgen.
8i. Der nach § 6e Absatz 4 erforderliche Nachweis einer Fahrerschulung kann
bis zum 31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7b in der bis
zum 31.12.2026 geltenden Fassung erfolgen.“
b) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. Die nach § 17a Absatz 3 Satz 1 erforderliche Bescheinigung kann bis zum
31.12.2028 auch entsprechend dem Muster der Anlage 7 der Fahrschüler-
Ausbildungsordnung in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung vorgelegt
werden“.
c) Die bisherigen Nummern 11a bis 11c werden die Nummern 11b bis 11d.
23. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a
Besondere Anwendungsvorschriften
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1. Die §§ 6b bis 6d sind ab dem 26. November 2029 anzuwenden.
2. Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027
anzuwenden.“
24. In Anlage 1 Nummer 1.6 Satz 1wird die Angabe „die in Anlage 1 zur Fahrschüler-
Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen“
durch die Angabe „die in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis
4 der Richtlinie 2006/126/EG genannten Kenntnisse vermitteln“ ersetzt.
25. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung in Nummer 2 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder
eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
b) In der Tabelle wird in Nummer 3 in der Spalte „Beschränkungen/Auflagen bei
bedingter Eignung“ nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers“ die Angabe „oder eines amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“
eingefügt.
26. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Nummer 1.1 wird durch die folgende Nummer 1.1 ersetzt:
„Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II
Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Fassung vom 4. Mai
2020. Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der
Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.“
c) Nummer 1.2.2 wird durch die folgende Nummer 1.2.2 ersetzt:
„1.2.2 Wertigkeit und Zusammenstellung der Fragen
Jede Frage wird mit einem Punkt bewertet. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die
Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl für eine Prüfung ergeben
sich aus den folgenden Tabellen. Die Falschbeantwortung einer Frage, die im
Fragenkatalog mit dem Vermerk „*“ versehen sind, führt zum Nichtbestehen der
Prüfung.
Ersterwerb
Klasse Zahl der Fragen/Summe der
Punkte
Zulässige Fehlerpunkte1
AM, A1, A2, A, B, L, T 30 3
Mofa 20 2
1 es sei denn eine Frage mit dem Vermerk „*“ ist falsch beantwortet.
Erweiterung
Klasse Zahl der Fragen/Summe der
Punkte
Zulässige Fehlerpunkte1
AM, A1, A2, A, B, L, T 20 2
C 37 3
C1 30 3
D 40 4
D1 35 3
1 es sei denn eine Frage mit dem Vermerk „*“ ist falsch beantwortet.
Weitere Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der
Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.“
d) Nummer 1.2.3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei
den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte
überschritten oder eine Frage mit dem Vermerk „*“ falsch beantwortet worden ist.“
e) In Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
f) Nummer 2.2.16 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder den
amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten.
Dies gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss
gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer alle für den
Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei
der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine
Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber
während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Dies gilt
nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für
den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer und den Fahrlehrer
vorhanden sind. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit
akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale
(Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“
g) In Nummer 2.2.17 Satz 4 wird nach der Angabe „amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder
Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
h) Nummer 2.3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit1 betragen mindestens,
bei Prüfungsdauer gesamt davon Fahrzeit1
Klassen AM, A1, A2, A 40 Minuten 25 Minuten
Klassen B, BE 40 Minuten 25 Minuten
Klassen C1, C1E, C, CE 70 Minuten 45 Minuten
Klassen D1, D1E, D, DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse T 60 Minuten 35 Minuten,
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/
Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.
B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte Fahrzeit entspricht EU-
Vorgaben.
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der
Prüfung nicht gewachsen ist.“
i) In Nummer 2.5.3 wird nach der Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer“ die Angabe „oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“
eingefügt.
j) In Nummer 2.6 wird die Angabe „Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe
„amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder der amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
27. Die Anlagen 7a und 7b werden gestrichen.
28. In Anlage 8a wird wie folgt geändert:
a) Im Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) nach der Angabe
„Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder den amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
b) Im Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) wird die nach der
Angabe „(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*“ die
Angabe „oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
29. In Anlage 8b (wird wie folgt geändert:
a) Im Muster der der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“
nach der Angabe „Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die
Angabe „oder den amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
b) Im Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahren“ wird
nach der Angabe „(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*“
die Angabe „oder des amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
30. In Anlage 9 Abschnitt B Ziffer I wird die Angabe zur laufenden Nummer 135 durch die
folgende Angabe ersetzt:
Lfd. Nr. Schlüsselzahl
„135 96.01 Bestimmungsgemäß mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes
Einsatzfahrzeug, wobei die zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht
mehr als 5 000 kg beträgt, einschließlich der Masse eines Anhängers, wenn es
als Fahrzeugkombination verwendet wird.
136 96.02 Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführtes Wohnmobil, wobei die zulässige
Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg oder mit
einem Anhänger nicht mehr als 5 000 kg beträgt.
137 96.03 Fahrzeug mit alternativem Antrieb mit einem Anhänger, wobei die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 4 250 kg, jedoch nicht mehr
als 5 000 kg beträgt
138 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den
Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 fällt“.
31. In Anlage 14 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „amtlich anerkannter
Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder ein amtlich
anerkannter Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24.
Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder eines amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfers“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Der Bewerber“
die Angabe „um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer sind die
Ausbildungsgebiete auf Satz 1 Nummer 2, 5 und 6 einzuschränken.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen und die Angabe
„amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „amtlich
anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich
anerkannte Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
Kraftfahrzeuge vorschriftsmäßig, sicher und gewandt im Straßenverkehr führen
kann
1. als Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr Kraftfahrzeuge aller Klassen oder
2. als Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer
Kraftfahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse B und für alle weiteren Fahrerlaubnisklassen,
für die er die Fahrerlaubnisprüfung abnehmen will.
(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass der praktische Teil der Prüfung
vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.“
3. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer gilt Absatz 1
entsprechend, jedoch hat er anstelle Absatz 1 Nummer 1 umfassende Kenntnisse der
Prüfung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis nachzuweisen und es genügen
fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.“
4. In § 15 wird nach der Angabe „als Sachverständiger oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder als amtlich anerkannter Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wir nach der Angabe „amtlich anerkannte Sachverständige oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder amtlich anerkannte
Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Allgemeine Bedingungen
Bewerber müssen:
a) im Falle von amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für
den Kraftfahrzeugverkehr die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der Klasse D
ist nur dann erforderlich, wenn der Fahrerlaubnisprüfer
Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall genügt es,
wenn er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.
b) im Falle von amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfern die
Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B und weitere Klassen, die
geprüft werden sollen, besitzen.
c) amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannte Fahrerlaubnisprüfer im Sinne
des § 1 sein und anschließend die Qualitätssicherung und die
regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 4 absolviert
haben.“
Artikel 5
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I
S. 2), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen).“
b) Die Angabe zu den §§ 6 und 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Kooperationen
§ 7 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu den Anlagen 2 bis 4 wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer von einem
Staat außerhalb der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten
Fahrlehrerlaubnis oder Nachweises über die Befähigung zur Fahrschulausbildung
(Befähigungsnachweises) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach Maßgabe der Absätze 3 bis
7 zu erteilen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a
Absatz 2“ ersetzt.
3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
4. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Kooperationen
(1) Zum Zwecke der Kooperation nach § 20 des Fahrlehrergesetzes kann der
Inhaber einer Fahrschule oder die zur verantwortlichen Leitung des
Ausbildungsbetriebes bestellte Person folgende Teile der Ausbildung an eine oder mehrere
kooperierende Fahrschulen übertragen:
1. den theoretischen Unterricht nach § 3 Absatz 3 und 4 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung,
2. die fahrpraktische Ausbildung nach § 4 der Fahrschulausbildungs-Verordnung,
3. Schulungen für das Führen von Fahrzeugkombinationen nach § 5 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung,
4. Schulungen für das Führen von Fahrzeugkombinationen mit alternativen Antrieben
nach § 6 Fahrschulausbildungs-Verordnung,
5. Schulungen für das Führen von Wohnmobilen nach § 7 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung,
6. Schulungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 8 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung
7. Schulungen für das Führen von Krafträdern nach § 9 der Fahrschulausbildungs-
Verordnung und
8. Schulungen für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B
nach § 10 der Fahrschulausbildungs-Verordnung.
(2) Zum Zwecke der Kooperation nach § 20 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes
kann der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder die zur verantwortlichen Leitung
des Ausbildungsbetriebes bestellte Person die Durchführung von theoretischem
Unterricht nach § 3 der Fahrschulausbildungs-Verordnung durch einen Fahrlehreranwärter
an eine kooperierende Ausbildungsfahrschule übertragen.
(3) Die Inhaber der an der Kooperation beteiligten Fahrschulen oder
Ausbildungsfahrschulen oder, im Falle ihrer Bestellung, die zur verantwortlichen Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellten Personen haben unverzüglich nach Vertragsschluss die
Gegenstände der Kooperation in einem Kooperationsvertrag in Textform zu
dokumentieren.“
5. § 7 wird gestrichen.
6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 50
Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
7. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
„§ 10
Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
In der Fahrlehrerausbildungsstätte darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten
Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit
und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen.“
8. § 13 Absatz 3 wird gestrichen.
9. § 14 wird gestrichen.
10. In § 18 Nummer 1 Buchstabe a bis d wird jeweils die Angabe „Anschrift“ durch die
Angabe „Anschrift, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird zu Nummer 1.
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und nach der Angabe „ist,“ wird die Angabe „oder“
gestrichen.
d) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3 entgegen § 6 Absatz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder“.
12. Die Anlagen 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 2 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) (weggefallen)“.
2. § 1 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Fahrlehrerausbildungsstätten sind berechtigt, die theoretischen
Unterrichtsteile der Einführungsphase nach Absatz 2 und des Lehrgangs nach Absatz 3 in
Präsenz, nach ihrer Wahl in digitaler synchroner oder asynchroner Form oder in
Kombination dieser Unterrichtsformen durchzuführen. Ausbildungsinhalte, für die eine Präsenz
erforderlich ist, insbesondere aus pädagogischen Gründen oder zum Erlernen
nichtdigitaler Präsentationstechniken, sind in Präsenzform zu unterrichten.“
3. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sie hat die Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung nach § 4 Absatz 6 der
Fahrschulausbildungs-Verordnung zu berücksichtigen.“
4. Anlage 2 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011
(BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe
„Kraftfahrzeugverkehr, amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird nach der Angabe „Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „und der
amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift des Unterabschnitts A wird die Angabe „Fahrerlaubnis-
Verordnung“ durch die Angabe „Fahrerlaubnis-Verordnung,
Fahrpraxisanleitungs-Verordnung“ ersetzt.
bb) In der Gebühren-Nummer 201 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der
Angabe „Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer
ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21
Absatz 1 FeV zuständige Behörde;“ die Angabe „Prüfung eines Antrags auf
Teilnahme am Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung durch die nach § 2 Absatz 1
FahrPraxAnlV“ eingefügt.
cc) In der Gebühre-Nummer 202.8 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der
Angabe „§ 48a FeV“ die Angabe „oder einer Bescheinigung zur Teilnahme am
Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach § 2 Absatz 5 FahrPraxAnlV“
eingefügt.
dd) In der Gebühren-Nummer 202.9 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der
Angabe „§ 48a Absatz 5 Satz 2 FeV“ die Angabe „oder eines Fahrpraxisanleiters
nach § 4 FahrPraxAnlV“ eingefügt.
ee) Nach Gebühren-Nummer 202.10 wird die folgende Gebühren-
Nummer 202.11 eingefügt:
Gebühren-
Nummer
Gegenstand Gebühr
Euro
„202.11 Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am
Fahrpraxiserwerb unter Anleitung nach § 2 FahrPraxAnlV
19,20.“
ff) In der Gebühren-Nummer 206 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der
Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der
fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“
durch die Angabe „Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer
Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der
Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung; Versagung der Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme
am Fahrpraxiserwerb unter Anleitung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme
einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder der
Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme am Fahrpraxiserwerb unter
Anleitung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung,
von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;
Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren“ ersetzt.
gg) In der Gebühren-Nummer 216 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein“ durch die
Angabe „Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 96.01, 96.02, 96.03, 196 und 197
im Führerschein“ ersetzt.
hh) Nach Gebühren-Nummer 321.4 wird die folgende Gebühren-Nummer 321.4a
eingefügt:
Gebühren-
Nummer
Gegenstand Gebühr
Euro
„321.4a amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer 481,00.“
ii) In der Gebühren-Nummer 322 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer
oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird nach der Angabe „Kraftfahrzeugverkehr,“ die Angabe
„amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer und“ eingefügt.
bb) In der Angabe vor Gebühren-Nummer 401 wird nach der Angabe
„Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr“ die Angabe „oder des
amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
cc) In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe
„Sachverständigen/Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen/Prüfer/
Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
dd) Gebühren-Nummer 402 wird durch die folgende Gebühren-Nummer ersetzt:
Gebühren-
Nummer
Gegenstand Gebühr
Euro
„402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine
Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und
sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den
theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des
Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der
Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht
besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr
erhoben. Können der praktische oder der theoretische
Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers oder des amtlich
anerkannten Fahrerlaubnisprüfers am festgesetzten Termin
nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die
volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil
erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung
nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt
sich die Gebühr entsprechend.“
ee) In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„136,70“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt.
ff) In Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„118,60“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt.
gg) In Gebühren-Nummer 402.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„109,10“ durch die Angabe „79,30“ ersetzt.
hh) In Gebühren-Nummer 402.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt.
ii) In Gebühren-Nummer 402.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt.
jj) In Gebühren-Nummer 402.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„164,50“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt.
kk) In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„156,70“ durch die Angabe „135,50“ ersetzt.
ll) In Gebühren-Nummer 402.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„109,10“ durch die Angabe „79,30“ ersetzt.
mm) In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe
„136,70“ durch die Angabe „117,20“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Außerkrafttreten“.
2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft“.
Artikel 9
Evaluierung
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf Verkehrssicherheit, Effizienz,
Qualität und Nachhaltigkeit werden von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung dem Bundesministerium für Verkehr in nicht personenbezogener Form vor.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juli 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 1, 3, 4, 5, 22 und 23 sowie 66 treten am 1. Januar
2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 und 30 tritt am 26. November 2027 in Kraft.
(4) Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg tritt am 26. November 2029
in Kraft.
(5) Artikel 8 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den
Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2020/612 der Kommission vom 4. Mai 2020 (ABl. L 141, S. 9) geändert worden
ist
2. Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften (ABl. L 60 vom
28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 (ABl. L, 2024/1230)
geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl.
L 151 S. 1, bereinigt 2022, ABl. L 210 S. 19); die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2024/1689
vom 13.06.2024 (ABl. 2024/1689, 12.7.2024 geändert worden ist
4. Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den
Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU)
Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L 2025/2205, 05.11.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die derzeitigen Regelungen zur Fahrschulausbildung entsprechen nur noch teilweise den
modernen Anforderungen an ein theoretisches Lernen. Insbesondere digitale Lehr- und
Lernformen werden bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Die Fahrschulausbildung ist
zudem durch weitgehend analoge und papiergebundene Ausbildungs- und
Verwaltungsabläufe geprägt. Digitale Verfahren zur Dokumentation, Nachweisführung und Kommunikation
zwischen Fahrschulen und Behörden sind bisher kaum etabliert. Dies führt zu erhöhtem
Verwaltungsaufwand und vermeidbaren Kosten. Die bestehenden Strukturen wirken sich
unmittelbar auf die Kosten der Fahrschulausbildung aus und tragen dazu bei, dass der
Erwerb einer Fahrerlaubnis für viele Menschen finanziell stark belastend ist.
Ziel der Verordnung ist es, die Fahrschulausbildung an die heutigen Methoden des Lernens
anzupassen, digitale Ausbildungselemente stärker zu integrieren, die strukturellen Defizite
zu beheben, die Effizienzpotenziale digitaler Verfahren zu nutzen und dadurch die Kosten
der Fahrausbildung zu senken. Zugleich sollen die Vorgaben des Koalitionsvertrags zur
Verbesserung der Bezahlbarkeit des Führerscheinerwerbs (Zeile 839-840) sowie die
Beschlüsse der Verkehrsministerkonferenz zur Modernisierung der Fahrausbildung umgesetzt
werden.
Des Weiteren ist die Richtlinie (EU) 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie) am 25.11.
2025 in Kraft getreten. Sie enthält besondere Vorschriften über die erleichtere Berechtigung
zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen, (auch mit
Anhängern oder Sattelanhängern) und bestimmten Wohnmobilen. Diese Regelungen sollen
schnellstmöglich im nationalen Recht umgesetzt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Vorhaben wird die geltende Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch eine neue
Fahrschulausbildungs-Verordnung ersetzt und die Fahrschulausbildung insgesamt
modernisiert. Zentrale Elemente sind die Möglichkeit, das für die theoretische
Fahrerlaubnisprüfung erforderliche Wissen vollständig digital zu erwerben, sowie die Abkehr von der bislang
verbindlichen Vorgabe einer festen Anzahl besonderer Ausbildungsfahrten zugunsten
eines stärker kompetenzorientierten Ansatzes.
Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen wird auf Grundlage einer Experimentierklausel
eine Rechtsverordnung erlassen, die den begleiteten Erwerb von Fahrpraxis im Rahmen
der praktischen Fahrausbildung der Klasse B ermöglicht.
Durch die Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, neben den bisher
eingesetzten amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr
einen amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfer zu etablieren.
Die Änderungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sowie der
Fahrlehrerausbildungsordnung dienen überwiegend dem Abbau bürokratischer Vorgaben und
einer weiteren Deregulierung. Entsprechend erfolgt mit der Änderung der Fahrerlaubnis-
Verordnung neben Bürokratierückbau und Deregulierung eine Reduzierung der Vorgaben zur
Dauer der praktischen Fahrerlaubnisprüfung auf das unionsrechtlich erforderliche
Mindestmaß.
Darüber hinaus wird durch Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die Nutzung
alternativer Antriebe im Fahrerlaubnisrecht erweitert. Ab dem 26.11.2027 berechtigt die
Fahrerlaubnisklasse B nach mindestens zweijährigem Vorbesitz zum Führen von Kraftfahrzeugen
mit alternativen Kraftstoffen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3 500 kg bis
maximal 4 250 kg ohne Beschränkung auf das Inland oder bestimmte Verwendungszwecke.
Gleiches gilt ab diesem Zeitpunkt für Inhaberinnen und Inhaber der Klasse BE nach
zweijährigem Vorbesitz in Bezug auf bestimmte Fahrzeugkombinationen mit alternativen
Antrieben. In diesen Fällen ist eine gesonderte Schulung nicht erforderlich.
Mit Wirkung zum 26.11.2029 werden weitere Erweiterungen vorgesehen. Danach können
Inhaberinnen und Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach zweijährigem Vorbesitz und
nach Absolvierung einer Schulung Fahrzeuge mit alternativem Antrieb mit einer
Gesamtmasse von über 3 500 kg bis 4 250 kg auch in Kombination mit Anhängern bis zu einer
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 5 000 kg führen. Entsprechende Regelungen
gelten nach Absolvierung einer Schulung für das Führen von Wohnmobilen sowie – unter
zusätzlichen Voraussetzungen – für bestimmte Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei,
Rettungsdiensten, Katastrophenschutz, Technischem Hilfswerk und Zollverwaltung. Für
das Führen von Wohnmobilen und Einsatzfahrzeugen ist ein zweijähriger Vorbesitz der
Fahrerlaubnisklasse B nicht erforderlich.
Soweit eine Schulung vorgeschrieben ist, werden in Umsetzung der Richtlinie (EU)
2025/2205 neue Schlüsselzahlen (96.01 bis 96.03) zur Dokumentation der jeweiligen
Fahrberechtigung eingeführt. Die Inhalte der Schulungen werden in der Fahrschulausbildungs-
Verordnung festgelegt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessensvertreterinnen und -vertreter wurden bereits im Rahmen der diesem Vorhaben
zugrundeliegenden Projekten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen als auch
in Vorbereitung der Regelungen regelmäßig beteiligt und hatten die Gelegenheit, ihre
Positionen darzulegen. Ihre Auffassungen wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs geprüft
und teilweise berücksichtigt. Es handelt sich dabei um die die Interessen der
Fahrlehrerschaft vertretenden Bundesverbände, die Anbieter von Lehrmitteln und Simulatoren für die
Fahrschulausbildung sowie Verbraucherverbände.
IV. Alternativen
Als Alternativen kämen die Umsetzung der Optimierung der Fahrschulausbildung OFSA II
oder die die Beibehaltung der aktuellen Regelungen in Betracht. Damit würde sich die
Situation von Fahranfängern jedoch nicht verbessern. Insbesondere würden Kosten für die
Fahrschulausbildung auf dem aktuellen Niveau bleiben oder sogar ansteigen.
Zu den Gewichtsanhebungshebungsvorschriften bei den Fahrerlaubnisklassen B und BE
bestehen keine Alternativen. Eine Nichtvornahme der Änderungen kommt nicht in Betracht.
Soweit eine Schulung vorgeschrieben wird, ist dieses niedrigschwelliger als die sonst nach
der 4. EU-Führerscheinrichtlinie gebotene Prüfung. Das Instrument der Schulung hat sich
im Rahmen des § 6a Fahrerlaubnis-Verordnung betreffend die Fahrerlaubnis der Klasse B
mit der Schlüsselzahl 96 bereits bewährt und wird nun auf die Fahrerlaubnis der Klasse B
mit den Schlüsselzahlen 96.01. bis 96.03 ausgeweitet.
V. Regelungskompetenz
Der Erlass der Verordnung stützt sich auf mehrere Verordnungsermächtigungen des
Straßenverkehrsgesetzes sowie des Fahrlehrergesetzes, die jeweils eine Rechtsverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen. Nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG ist das Bundesministerium ermächtigt, zur Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Vorschriften über die Zulassung
von Personen zum Straßenverkehr zu erlassen. § 6 Absatz 3 StVG erlaubt Regelungen zum
Verwaltungsverfahren, zu Führerscheinen und Bescheinigungen sowie zu Technischen
Prüfstellen und deren Sachverständigen, während § 6 Absatz 5 StVG den Erlass von
Verordnungen zur Durchführung von EU‑Rechtsakten ermöglicht. Nach § 6a Absatz 2 und 4
StVG kann das Bundesministerium gebührenpflichtige Amtshandlungen und
Gebührensätze bestimmen und festlegen, dass Gebühren auch bei nicht wahrgenommenen Terminen
erhoben werden dürfen.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 StVG kann das Ministerium zudem Vorschriften über
Verwarnungen, Regelsätze für Geldbußen und Fahrverbote erlassen. § 63 Nummer 2 u.a.
StVG ermächtigt es, Regelungen über die im zentralen Fahrerlaubnisregister zu
speichernden Daten zu treffen.
Das Fahrlehrergesetz enthält weitere einschlägige Ermächtigungen: Nach § 68 Absatz 1
Nummer 1 bis Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 bis Nummer 11, Nummer 13
bis Nummer 15, Nummer 17 bis Nummer 19 FahrlG kann das Bundesministerium u.a.
Anforderungen an Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen, die Ausbildung und
Unterrichtsgestaltung, Kooperationen zwischen Fahrschulen, Ausbildungsnachweise und
Aushänge, die Voraussetzungen für den Betrieb einer Fahrschule, die Überwachung und
Qualitätssicherung sowie die Datenübermittlung regeln; zudem umfasst die Ermächtigung die
Dauer und Ausgestaltung der Fahrlehrerausbildung. § 68 Absatz 1 Nummer 14 in
Verbindung mit Absatz 2 FahrlG ermöglicht schließlich im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Festlegung der Anforderungen
an Leitungspersonal, Lehrkräfte, Unterrichtsräume, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge sowie an
Ausbildungspläne und Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätten.
Die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2, § 11 Absatz 1a Satz 2 sowie § 18 Absatz 2
und Absatz 3 des KfSachvG enthaltenen Verordnungsermächtigungen übertragen dem
Verordnungsgeber die Kompetenz, fachliche, organisatorische und verfahrensrechtliche
Detailregelungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Die
Regelungen betreffend die Erweiterungen (Gewichtsanhebungsvorschriften) bei den
Fahrerlaubnisklassen B und BE einschließlich der Regelungen über den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse
B mit den Schlüsselzahlen 96.01 bis 96.03 dienen der Umsetzung der 4. EU-
Führerscheinrichtlinie.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Vorhaben umfasst umfangreiche Regelungen zur Deregulierung und zum
Bürokratierückbau. Exemplarisch sei auf die Schaffung der Möglichkeit, das Wissen für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung nur noch rein digital zu erwerben und die Abschaffung der
konkreten Vorgabe der Anzahl zu absolvierender besonderer Ausbildungsfahrten sowie den
Wegfall der Unterschrift auf dem Ausbildungsnachweis für die Fahrschulausbildung
verwiesen. Weitere Hinweise ergeben sich an den jeweiligen Vorschriften im besonderen Teil der
Begründung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung und die
Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Schlüsselindikatoren der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen
Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd. Nr.
Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Stunden bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Stunden
bzw. Tsd. Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
1.1.1 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV
(jährliche Entlastung für Sachaufwand)
405 069
Fahrschülerinnen
und
Fahrschüler
556 Euro -225.218,4 Euro
1.1.2 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV
(jährliche Entlastung für Zeitaufwand)
5 670 966
Fahrten
0,25
Stunden/Fahrt
-1.417,7 Stunden
1.1.3 Artikel 1, § 3 Abs. 1 FahrschAusbV
(jährliche Entlastung für
Wegesachkosten)
5 670 966
Fahrten
1,10 Euro -6.238 Euro
1.2.1 Artikel 1, § 4 Abs. 2 FahrschAusbV
(jährliche Entlastung für Sachaufwand)
-358 766,8 Euro
1.2.2 Artikel 1, § 4 Abs. 2 FahrschAusbV
(jährliche Entlastung Zeitaufwand)
-3 716,5 Stunden
1.3 Artikel 1, § 10 Abs. 3 FahrschAusbV 448 864
Fahrschülerinnen
und
Fahrschüler
87 Euro -39.051,2 Euro
1.4 Artikel 2, FahrPraxAnlV – hier nur
Einzelfallbetrachtung möglich siehe
Begründung zu Nummer 1.4
- - -
1.5.1 Artikel 3, § 18 Abs. 2 FeV
Keine Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes möglich, da keine Kosten und
Fallzahlen vorliegen
- - -
1.5.2 Artikel 3, Anlage 7 Nummer 2.3 Satz 1
FeV
-375,1 Stunden
Summe Zeitaufwand (in Tsd. Stunden) -5 509,4
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -629 274,4
Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen
und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieser Verordnung beträgt ca.
5 509 372 Stunden und 629 274 428 Euro aufgrund u.a. der Digitalisierung des
Theorieunterrichts und der Reduktion der Ausbildungsfahrten.
Zu Nummer 1.1 (Artikel 1, § 3 Absatz 1 FahrschAusbVO)
Die Fahrschülerinnen und Fahrschüler können das erforderliche theoretische Wissen
zukünftig eigenverantwortlich erwerben. Wird angenommen, dass die Inhalte des
theoretischen Wissens in bereits bestehende digitale Anwendungen im Bereich Führerschein-Lern-
Apps beziehungsweise -software integriert werden und sich diese im Preis unwesentlich
verändern, so entsteht bei den Fahrschülerinnen und Fahrschülern eine Entlastung, da
diese den theoretischen Unterricht in einer Fahrschule nicht mehr in Anspruch nehmen
müssen. Ebenso entfallen die Lernkontrollen nach § 4 Abs. 1a der Fahrschüler-
Ausbildungsordnung -alt-. Es wird angenommen, dass der zeitliche Lernaufwand einschließlich
der Lernkontrollen, abgesehen von der An- und Abreise, gleich bleibt.
Zu Nummer 1.1.1 (jährliche Entlastung für Sachaufwand)
Die Kosten für den bisherigen Theorieunterricht in einer Fahrschule werden mit 556 Euro
je Fahrschülerin und Fahrschüler angenommen ((350 Euro + 565 Euro + 60 Euro + 137
Euro) ÷ 2 = 556 Euro). Dabei wird angenommen, dass der Grundbetrag (Grundbetrag bei
Fahrschule: 350 Euro bis 565 Euro) und die Vorstellung zur theoretischen Prüfung
(Anmeldung durch die Fahrschule: 60 Euro bis 137 Euro) ungefähr den Kosten für die theoretische
Ausbildung bei einer Fahrschule entsprechen. Um die Kosten näherungsweise zu ermitteln,
wurde der Mittelwert aus den vom ADAC veröffentlichten Werten berechnet (vgl.
https://www.adac.de/verkehr/rund-um-den-fuehrerschein/erwerb/fuehrerschein-kosten/;
Stand 08.04.2025, letzter Zugriff am 20.04.2026).
Zur Abschätzung der Fallzahl wird auf die Erfüllungsaufwandsberechnung zum Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Gesetze zurückgegriffen. Demnach wird prognostiziert, dass die
Unterrichtsräumlichkeiten von 7 425 Zweigstellen und 5 % der 10 325 Hauptstellen zukünftig entfallen könnten.
Insgesamt könnten somit ca. 44,74 % der Kapazitäten an Unterrichtsräumlichkeiten
entfallen ((425 Zweigstellen + 10.325 Hauptstellen × 5 %) ÷ 7 425 Zweigstellen + 10 325
Hauptstellen = 44,74 %). Wird dieser Wert auf die Anzahl an Ersterteilungen der theoretischen
Prüfungen in Höhe von 905 385 (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024;
FE 7.2, Ersterteilung, Erstprüfung) übertragen, so beläuft sich die Fallzahl an
Fahrschülerinnen und Fahrschülern, welche eigenständig lernen, auf ca. 405 069 (905 385 × 44,74 %
= 405 069). Die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Sachaufwand der
Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 225,2 Mio. Euro (405 069
Fahrschülerinnen und Fahrschüler × 556 €= 225 218 364 €).
Zu Nummer 1.1.2 - jährliche Entlastung für Zeitaufwand
Auch entsteht eine Entlastung durch den Entfall der An- und Abreise zur Fahrschule
zum Besuch des theoretischen Unterrichts. Für die Wegezeit wird vereinfacht ca. 15
Minuten angenommen (siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Anhang 5: Wegezeiten und -sachkosten, Seite 71). Für die Abschätzung der
Zahl an Fahrten werden 14 Unterrichtsbesuche in einer Fahrschule angenommen. Bei ca.
405.069 Fahrschülerinnen und Fahrschülern beträgt die Anzahl an Fahrten ca.
5.670.966 (405.069 Fahrschülerinnen und Fahrschülern × 14 = 5.670.966 Fahrten).
Zu Nummer 1.1.3 - jährliche Entlastung für Wegesachkosten
Die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für Zeitaufwand der
Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 1,4 Mio. Stunden (5.670.966 Fahrten × 0,25
Stunden/Fahrt = 1.417.741,5 Stunden). Für die Wegesachkosten ergibt sich eine jährliche
Entlastung in Höhe von ca. 6,2 Mio. Euro (5.670.966 Fahrten × 1,10 Euro =
6.238.062,60 Euro).
Zu Nummer 1.2 (Artikel 1, § 4 Absatz 2 FahrschAusbV)
Es kann keine Aussage über die konkreten Entlastungen in der Praxis getroffen werden, da
die bisher geforderten besonderen Ausbildungsfahrten nach den Anlagen 4 und 5 der
FahrschAusbO zwar reduziert werden, in der Praxis hat der Fahrlehrer jedoch nach § 4 Abs. 2
FahrschAusbV besondere Ausbildungsfahrten nach dem individuellen Ausbildungsstand
des Fahrschülers durchzuführen. Ob diese im Umfang niedriger ausfallen als bisher, kann
erst ex-post ermittelt werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Teil der
Fahrschülerinnen und Fahrschüler nur noch die minimal zulässige Anzahl an besonderen
Ausbildungsfahrten benötigt, ein anderer Teil jedoch weiterhin deutlich mehr dieser Fahrten
absolvieren muss, um die notwendigen Fahrkompetenzen zu erwerben. Der Einfachheit
halber wird daher davon ausgegangen, dass sich die bisher vorgeschriebene Anzahl der
absolvierten besonderen Ausbildungsfahrten halbiert.
Im Vergleich zu den bisherigen Anlagen 4 und 5 der FahrschAusbO -alt- werden als
Schätzung nachfolgende Differenzen in der Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten
angenommen. Da bei Erweiterungen bisher auch der Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse einen
Einfluss auf die geforderte Mindestanzahl an besonderen Ausbildungsfahrten hatte, ergibt
sich nachfolgende Matrix:
Es ist anzumerken, dass, wenn beispielsweise bei Fahrerlaubnisklasse D auch die Dauer
des Vorbesitzes eine Rolle in Bezug auf die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten
gespielt hat, eine mittlere Anzahl an mindestens geforderten besonderen
Ausbildungsfahrten angenommen wurde. Dies ist bei C auf D und B oder bei C1 auf D der Fall. Um
näherungsweise die Fallzahl der minimalen besonderen Ausbildungsfahrten je
Fahrerlaubnisklasse (unter Berücksichtigung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnisklasse) zu bestimmen,
wird auf die Fallzahlen der Erstprüfungen der praktischen Prüfungen im Jahr 2024
zurückgegriffen (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.3, Fahrerlaubnis-
Fahrerlaubnisklasse N
alt neu Differenz Anzahl
B solo 12 6 -6 643.996
A solo 12 6 -6 56.676
A1 solo 12 6 -6 43.485
A 2 solo 12 6 -6 33.351
A1 auf A2 6 3 -3 15.785
A1 auf A 6 3 -3 12.594
A2 auf A 6 3 -3 14.230
B auf BE 5 3 -2 81.234
B auf C1 5 3 -2 10.332
C1 auf C 5 3 -2 892
C1 auf C1E 5 3 -2 2.836
B auf C 10 5 -5 49.144
C auf CE 10 5 -5 41.321
C1 und C1E gemeinsam 9 5 -4
C und CE gemeinsam 9 5 -4
C auf D 22,5 11,5 -11 1.349
B oder C1 auf D 34,5 17,5 17 10.899
D1 auf D 15 8 -7 2
D auf DE 5 3 -2 3.181
Summe 1.021.307
Anzahl der angenommenen
Mindestunterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
(Fahrten auf Überlandstrecken, Autobahnen oder
Kraftfahrtstraßen und bei Dämmerung oder
Dunkelheit)
Anlage 4
FahrschAusbO alt
Anlage 5
FahrschAusbO alt
klassen B, BF17, Erstprüfung). Keine Berücksichtigung finden dabei besondere
Ausbildungsfahrten, welche von Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert wurden, welche
nicht zu einer praktischen Prüfung antreten.
Da keine Fallzahlen unter Einbeziehung des Vorbesitzes vorliegen, wurde anhand eines
zweistufigen Verfahrens eine näherungsweise Fallzahl ermittelt. Im ersten Schritt des
zweistufigen Verfahrens wurde, wenn notwendig, die Anzahl der Erstprüfungen je
Fahrerlaubnisklasse pauschal auf die Ersterteilungen (ca. 68 %) und die Erweiterungen (ca. 32 %)
aufgeteilt. Dabei wurde vereinfacht angenommen, dass das jeweilige Verhältnis zwischen
Ersterteilungen und Erweiterungen ungefähr dem Verhältnis der Erweiterungen auf eine
andere Fahrerlaubnisklasse, insgesamt in Höhe von 432 689, und den Erstprüfungen,
insgesamt in Höhe von 1 346 911, entspricht (432 689 ÷ 1 346 911 = 0,3212454; dies
entspricht ca. 32 % zu 68 %; vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.2,
Erstprüfung insgesamt vs. Erweiterung auf eine andere Fahrerlaubnisklasse). Im zweiten
Schritt des zweistufigen Verfahrens wurde, wenn notwendig, die zuvor berechnete Fallzahl
an Erweiterungen je Fahrerlaubnisklasse auf den jeweiligen Vorbesitz verteilt. Dafür wurde
die jeweilige Anzahl an Erstprüfungen der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Vorbesitz ins
Verhältnis zu einander gesetzt. Anschließend wurde dieses Verhältnis auf die in Schritt 1
berechnete Fallzahl an Erweiterungen übertragen.
Beispiel: Die Fallzahl an Erstprüfungen der Fahrerlaubnisklasse A im Jahr 2024 beträgt
83 500. Diese teilen sich im ersten Schritt auf 56 676 angenommene Ersterteilungen (A
solo) und 26 824 angenommene Erweiterungen (A1 auf A und A2 auf A) auf (83 500 ×
0,6787546 = 26 824 und 83 500 × 0,3212454 = 26 824). Die Erweiterungen in Höhe von
26.824 werden in einem zweiten Schritt auf den jeweiligen Vorbesitz (A1 auf A und A2 auf
A) aufgeteilt. Dazu wird das Verhältnis der Erstprüfungen von A1 und A2 berechnet. Dieses
beträgt 43 485 zu 49 136 und somit betragen die angenommenen Anteile von A1 auf A ca.
47 % (43 485 ÷ (43 485 + 49 136) = 0,469494) und von A2 auf A ca. 53 Prozent (49 136÷
(43 485 + 49 136) = 0,530506). Wird dieses Verhältnis auf die Anzahl an Erweiterungen in
Höhe von 26 824 übertragen, so betragen die angenommenen Erweiterungen von A1 auf
A ca. 12 594 (26 824 × 0,469494 = 12 594) und von A2 auf A ca. 14 230 (26 824 × 0,530506
= 14 230). Die weiteren angenommenen Werte können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Zu Nummer 1.2.1 – jährliche Entlastung für Sachaufwand
Um die notwendige Schätzung der möglichen Entlastungen abzuschätzen, wird die
jeweilige Fallzahl mit der jeweiligen Differenz multipliziert. Das Ergebnis ist die durchschnittliche
Verringerung an besonderen Ausbildungsfahrten je Fahrerlaubnisklasse unter Anwendung
FE-Erteilungen in 2024 (damit wird die %-Verteilung der vorherigen FE-Klasse berechnet)
in % n in % n A1 A2 A B BE BF17 BEF17 C1 C1E C CE D1 D1E D DE
32% 43.485 49.136 83.500 643.996 81.234 253.732 17.875 10.332 2.836 50.036 41.321 144 2 12.250 3.181
Erwerb von B 643.996 100% 643.996 0% 0
100%
Erwerb von BE 81.234 0% 0 100% 81.234 81.234
Erwerb von A1 43.485 100% 43.485 0% 0
100%
Erwerb von A2 49.136 68% 33.351 32% 15.785 15.785
47% 53%
Erwerb von A 83.500 68% 56.676 32% 26.824 12.594 14.230
89% 11%
Erwerb von C1 10.332 0% 0 100% 10.332 9.175 1.157
100%
Erwerb von C1E 2.836 0% 0 100% 2.836 2.836
87% 11% 1% 0%
Erwerb von C 50.036 0% 0 100% 50.036 43.639 5.505 700 192
100%
Erwerb von CE 41.321 0% 0 100% 41.321 41.321
87% 11% 1% 0%
Erwerb von D1 144 0% 0 100% 144 126 16 2 1
100%
Erwerb von D1E 2 0% 0 100% 2 2
78% 10% 1% 0% 6% 5% 0% 0%
Erwerb von D 12.250 0% 0 100% 12.250 9.506 1.199 153 42 739 610 2 0
100%
Erwerb von DE 3.181 0% 0 100% 3.181 3.181
Insgesamt 1.021.453 777.508 243.945
Anteil
Erweiterungsprüfungen
Ohne vorherige FE
Erteilungen insgesamt 2024
der oben genannten Tabelle der angenommenen Mindestunterrichtseinheiten und unter
Berücksichtigung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnisklasse. Diese Ergebnisse werden mit
dem angenommenen Preis für eine Sonderfahrt in Höhe von 72,40 Euro multipliziert (vgl.
Seite 52: MOVING International Road Safety Association e. V. 2025, Branchenreport
Fahrschule 2025, Berlin). Insgesamt beträgt die Schätzung an jährlichen Entlastungen für
Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten Bereich (angenommene Zurechnung
zu Normadressaten siehe nachfolgende Tabelle) für Sachaufwand ca. 358,8 Mio. Euro
(279 751 862 € + 24 620 054 € + 18 889 884 € + 14 487 674 € + 3 428 502 € + 2 735 417 €
+ 3 090 756 € + 11 762 683 € = 358 766 833 €).
Zu Nummer 1.2.2 – jährliche Entlastung Zeitaufwand
Aus der ermittelten Schätzung ist auch eine Abschätzung der Entlastung des
Zeitaufwandes im Sinne der Erfüllungsaufwandsberechnung möglich. Dazu werden die
angenommenen Verringerungen an besonderen Ausbildungsfahrten, welche annahmegemäß den
Bürgerinnen und Bürgern zugeordnet wurden, in Zeitstunden umgerechnet.
Insgesamt beträgt die Maximalschätzung an jährlichen Entlastungen für Fahrschülerinnen
und Fahrschüler im privaten Bereich für Zeitaufwand ca. 3,7 Mio. Stunden.
Fahrerlaubnisklasse Differenz insgesamt Anzahl
geschätzte Verringerung
an besonderen
Ausbildungsfahrten (je
45 Minuten)
Entlastung in Euro
(Annahme: 72,40
Euro je Fahrstunde
à 45 Minuten)
Angenommene
Zurechnung zu
Normadressat
B solo -6 643.996 3.863.976- 279.751.862 €- Bürgerinnen und Bürger
A solo -6 56.676 340.056- 24.620.054 €- Bürgerinnen und Bürger
A1 solo -6 43.485 260.910- 18.889.884 €- Bürgerinnen und Bürger
A 2 solo -6 33.351 200.106- 14.487.674 €- Bürgerinnen und Bürger
A1 auf A2 -3 15.785 47.355- 3.428.502 €- Bürgerinnen und Bürger
A1 auf A -3 12.594 37.782- 2.735.417 €- Bürgerinnen und Bürger
A2 auf A -3 14.230 42.690- 3.090.756 €- Bürgerinnen und Bürger
B auf BE -2 81.234 162.468- 11.762.683 €- Bürgerinnen und Bürger
B auf C1 -2 10.332 20.664- 1.496.074 €- Wirtschaft
C1 auf C -2 892 1.784- 129.162 €- Wirtschaft
C1 auf C1E -2 2.836 5.672- 410.653 €- Wirtschaft
B auf C -5 49.144 245.720- 17.790.128 €- Wirtschaft
C auf CE -5 41.321 206.605- 14.958.202 €- Wirtschaft
C1 und C1E gemeinsam -4 0 0 - € Wirtschaft
C und CE gemeinsam -4 0 0 - € Wirtschaft
C auf D -11 1.349 14.839- 1.074.344 €- Wirtschaft
B oder C1 auf D 17 10.899 185.283 13.414.489 € Wirtschaft
D1 auf D -7 2 14- 1.014 €- Wirtschaft
D auf DE -2 3.181 6.362- 460.609 €- Wirtschaft
Fahrerlaubnisklasse
geschätzte Verringerung
an besonderen
Ausbildungsfahrten (je
45 Minuten)
Maximale Verringerung in
Zeitstunden
Angenommene
Zurechnung zu
Normadressat
B solo -3863976 -2.897.982,00 Bürgerinnen und Bürger
A solo 340.056- -255.042,00 Bürgerinnen und Bürger
A1 solo 260.910- -195.682,50 Bürgerinnen und Bürger
A 2 solo 200.106- -150.079,50 Bürgerinnen und Bürger
A1 auf A2 47.355- -35.516,25 Bürgerinnen und Bürger
A1 auf A 37.782- -28.336,50 Bürgerinnen und Bürger
A2 auf A 42.690- -32.017,50 Bürgerinnen und Bürger
B auf BE 162.468- -121.851,00 Bürgerinnen und Bürger
Summe -3.716.507,25
Zu Nummer 1.3 (Artikel 1, § 10 Absatz 3 FahrschAusbV)
Die Schulungsdauer reduziert sich von mindestens 7,5 Stunden (10 Stunden à 45 Minuten)
auf mindestens 7 Stunden. Für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler entsteht eine
Entlastung durch die eingesparte Zeit und weniger Sachaufwand für eine halbe Fahrstunde. Es
wird angenommen, dass die Fallzahl an Fahrschülerinnen und Fahrschülern, welche die
Schulung für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B machen, ca.
50 % der erfolgten praktischen Prüfungen der Klassen B und BF17 in Höhe von 897 728
entsprechen (vgl. KBA 2025, FE 7, Fahrerlaubnisprüfungen Jahr 2024; FE 7.3,
Fahrerlaubnisklassen B, BF17, Erstprüfung). Die Fallzahl beträgt somit ca. 448 864 (897 728 × 50 %
= 448 864). Die jährliche zeitliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für
Fahrschülerinnen und Fahrschüler beträgt ca. 224 Tsd. Stunden (448 864 × 0,5 Stunden = 224 432
Stunden). Werden die Kosten für eine 45 minütige Fahrstunde mit 63,70 Euro (vergleiche Seite
52: MOVING International Road Safety Association e. V. 2025, Branchenreport Fahrschule
2025, Berlin) angenommen, so beträgt die Entlastung für den Wegfall einer halben
Zeitstunde ca. 42 Euro (63,70 € ÷ 45 Min. × 30 Min. = 42,47 €). Darüber hinaus hatte die
Ausbildung bisher auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B zu erfolgen. Da
zukünftig eine sachgerechte Mischung aus theoretischen, simulierten und praktischen
Anteilen zulässig ist, wird vereinfacht angenommen, dass eine praktische Fahrstunde
(Annahme 60 Minuten) zukünftig durch eine theoretische Stunde ersetzt wird. Wird
angenommen, dass die theoretische Fahrstunde je 45 Minuten ca. 30 Euro und die praktische
Fahrstunde ca. 63,70 Euro kostet, so beträgt die Differenz für eine Zeitstunde ca. 45 Euro
((63,70 €/45 Min. – 30 €/45 Min.) × 60 Min. = 44,93 €). Somit beträgt die Entlastung an
Sachaufwand pro Fall insgesamt ca. 87 Euro (42 € + 45 € = 87 €). Bei einer Fallzahl von
ca. 448 864 beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwandes für
Sachaufwand der Fahrschülerinnen und Fahrschüler ca. 39,1 Mio. Euro (448 864 × 87 € =
39 051 168 €).
Zu Nummer 1.4 (Artikel 2Fahrpraxisanleitungs-Verordnung - FahrPraxAnlV)
Bei der Fahrpraxisanleitungs-Verordnung handelt es sich um eine Erprobung, die
wissenschaftlich begleitet werden soll. Da die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Länder,
die Fahrschulen und die zukünftigen Fahrschülerinnen und Fahrschüler im privaten
und eventuell auch gewerblichen Bereich sowie die Umsetzung derzeit nicht
absehbar ist, wird der Erfüllungsaufwand pro Fall ausgewiesen. Der gesamte
Erfüllungsaufwand mit Fallzahlen kann erst, wenn aus der Erprobung ein langfristiger Ablauf
festgelegt werden sollte, kalkuliert werden. Die Berechnung des
Erfüllungsaufwandes pro Fall erfolgt beispielhaft als Einzelfallbetrachtung:
Bisherige fahrpraktische Ausbildung in Fahrschule:
Der Median an Fahrstunden (jeweils 45 Minuten) beträgt 35 (vergleiche Seite 91, Dietmar
Sturzbecher und Roland Brünken; Ausbildungs- und Evaluationskonzept zur Optimierung
der Fahrausbildung in Deutschland; in Schriftenreihe: Berichte der Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen, Reihe M: Mensch und Sicherheit (330), Bergisch Gladbach,
2022). Es wird angenommen, dass sich die 35 Fahrstunden auf 12 besondere
Ausbildungsfahrten und 23 Fahrten in der Grundausbildung (normale Fahrstunden) verteilen. Werden
die Kosten für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler mit 72,40 Euro je Unterrichtseinheit
für besondere Ausbildungsfahrten und für normale Fahrstunden mit 63,70 Euro
angenommen, so betragen die gesamten Kosten für Fahrstunden bisher ca. 2 334 Euro (12 × 72,40 €
+ 23 × 63,70 € = 2 333,90 €).
Fahrpraktische Ausbildung mit Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung nach Fahrpraxis-
Verordnung:
Zu § 3 Nummer 2 FahrPraxAnlV: Es sind mindestens 6 normale Fahrstunden zu
absolvieren.
Zu § 3 Nummer 3 FahrPraxAnlV: Eine theoretische Einweisung ist zu absolvieren.
Zu § 7 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Es ist eine Beobachtungsfahrt zu absolvieren.
Zu § 7 Abs. 2 FahrPraxAnlV: Es sind mindestens 6 Einheiten zu absolvieren, davon 3
besondere Ausbildungsfahrten.
Zudem muss eine prüfungsähnliche Fahrt nach § 11 FahrschAusbV absolviert werden.
In Summe ergeben sich 9 normale Fahrstunden, eine Beobachtungsfahrt, 3 besondere
Ausbildungsfahrten, eine prüfungsähnliche Fahrt und eine theoretische Einweisung.
Werden die Kosten für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler mit 72,40 Euro je
Unterrichtseinheit für besondere Ausbildungsfahrten sowie die Beobachtungsfahrten und die
prüfungsähnlichen Fahrten, für normale Fahrstunden mit 63,70 Euro und für eine Theoriestunde mit
30 Euro angenommen, so betragen die gesamten Kosten ca. 965 Euro ((3 + 1 + 1) × 72,40 €
+ 9 × 63,70 € + 1 × 30 € = 965,30 €).
Hinzu kommen Kosten für die Antragsgebühr, das Fahrtenbuch (Teilnahmenachweis), zwei
Schilder, eine mögliche Steigerung der Versicherungsprämie durch, sowie Kosten für den
Pkw (Fixkosten, Werkstatt- und Betriebskosten sowie Wertverlust) für das verwendete
Fahrzeug bei 1 000 gefahrenen Kilometern.
Zusätzliche Kosten:
Zu § 2 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Für die Beantragung ist eine Gebühr in Höhe von 19,20 Euro
zu entrichten.
Zu § 2 Abs. 4 Nummer 2 FahrPraxAnlV: Das eingesetzte Kraftfahrzeug muss über einen
Haftpflichtversicherungsschutz verfügen, der auch das Führen des Kraftfahrzeugs im
Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung umfasst. Es wird als vereinfachte Abschätzung
angenommen, dass diese ungefähr dem Aufschlag für das Einschließen eines jungen
Fahrers in den Versicherungsschutz entspricht. Dies führt nur zu einem Mehraufwand, wenn
dieser Schutz im bisherigen Vertrag nicht bestand. Als beispielhafter Mehraufwand wird die
Differenz eines Beispielfalls mit einer SF Klasse 4 (Haftpflicht), Haftpflicht-Regionalklasse
10, Haftpflicht-Typklasse 12, Pkw der Kompaktklasse, Laufzeit der Änderung aufgrund
Teilnahme am Erwerb der Fahrpraxis unter Anleitung 6 Monate, bisherige Fahrer über 25 Jahre
im Vergleich zur Aufnahme eines Kindes unter 25 Jahren in Höhe von ca. 342 Euro
angenommen.
Zu § 2 Abs. 4 Nummer 3 FahrPraxAnlV: Es wird die Annahme getroffen, dass die Kosten
pro Schild ca. 10 Euro betragen. Somit ergeben sich zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 20
Euro.
Zu § 5 Abs. 1 FahrPraxAnlV: Es wird die Annahme getroffen, dass die Kosten für das
Fahrtenbuch ca. 5 Euro betragen.
Zu § 8 FahrPraxAnlV: Es werden Kosten pro km für die Nutzung des Pkw in Höhe von ca.
0,53 Euro (Fixkosten, Werkstatt- und Betriebskosten sowie Wertverlust) angenommen.
Darüber hinaus wird angenommen, dass 50 % der gefahrenen Kilometer (mindestens 1.000
km) sowieso gefahren worden wären (z.B. Einkäufe etc.). Damit würden die zusätzlichen
Kosten ca. 265 Euro betragen (1 000 km × 50 % × 0,53 € = 265 €).
In dem Beispiel würden die gesamten Kosten ca. 1.617 Euro betragen (965,30 € + 19,20 €
+ 342 € + 20 € + 5 € + 265 € = 1 616,50 €).
Im Vergleich der beispielhaften Varianten als Einzelfallbetrachtung ergibt sich eine
Differenz und somit mögliche Entlastung für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler
in Höhe von ca. 717 Euro pro Fall (2 334 € für bisherige Fahrpraktische Ausbildung
in Fahrschule – 1 617 € Fahrpraktische Ausbildung mit Erwerb von Fahrpraxis unter
Anleitung nach Fahrpraxis-Verordnung = 717 €).
Zu Nummer 1.5 (Artikel 3, Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Zu Nummer 1.5.1 (Zu Nummer 4, Änderung § 18 Abs. 2 FeV)
Bisher musste die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der
theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre
Gültigkeit. Auch der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine
praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der
Aushändigung des Führerscheins durfte zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verlor
die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. Die Streichung der genannten Fristen kann eine
Entlastung im Sinne des Erfüllungsaufwands zur Folge haben. Da keine Fallzahlen und keine
Kosten zu diesen Fällen vorliegen, kann die Entlastung des Erfüllungsaufwands
nicht ermittelt werden.
Zu Nummer 1.5.2 (Zu Nummer 23h) Änderung Anlage 7 Nummer 2.3 Satz 1 FeV):
Aufgrund der Senkung der Mindestprüfungsdauer und der darin enthaltenen Fahrtzeit kann
eine Entlastung für Fahrschülerinnen und Fahrschüler entstehen. Eine mögliche Entlastung
an Sachaufwand kann mit den vorliegenden Daten nicht abgeschätzt werden. Die
Verkürzung der Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten für die Fahrerlaubnisklassen A, A1 und A2 und
15 Minuten für die Fahrerlaubnisklassen B, BE und AM. Aus Vereinfa
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Verkehr
- part_of_vorgang → Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (Fahrschulmodernisierungs-Verordnung - FahrschModV) (Verordnung)