Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7404
21. Wahlperiode 29.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
A. Problem und Ziel
Die Fahrschulausbildung soll entbürokratisiert, modernisiert und zukunftsfähig
gestaltet werden. Diese Modernisierung erfordert auch rechtliche Änderungen im
Fahrlehrergesetz. Weitere Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform
der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu
reduzieren. Darüber hinaus haben sich im Vollzug des zum 1. Januar 2018 neu
gefassten Fahrlehrergesetzes Änderungsbedarfe ergeben, um insbesondere
Verwaltungsverfahren zu optimieren und unnötige bürokratische Anforderungen zu
beseitigen. Außerdem hat die Europäische Kommission die Regelungen für
Inhaber von Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen
eines Vertragsverletzungsverfahrens mit Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG
beanstandet, sodass auch hier Änderungsbedarf besteht.
B. Lösung
Zur Optimierung des Fahrlehrergesetzes, zur Modernisierung der
Fahrschulausbildung und zur korrekten Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden einzelne
Vorschriften des Fahrlehrergesetzes überarbeitet. Auf diese Weise werden
insbesondere die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die
Berufsausübung von Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die
Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet.
C. Alternativen
Als Alternative käme lediglich die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften
oder die Umsetzung der ursprünglich geplanten Novelle der Fahrschulausbildung
auf Basis des Ausbildungs- und Evaluationskonzeptes zur Optimierung der
Fahrausbildung (OFSA II) der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen in
Betracht. Damit blieben jedoch wesentliche Möglichkeiten zur Verbesserung der
Verwaltungsverfahren ungenutzt. Außerdem entspräche die Fahrschulausbildung
weiterhin nicht den Standards, die heute für Bildung gesetzt werden. Bezüglich
der Regelungen zur Berufsanerkennung gibt es keine Alternative, da eine
nichteuroparechtskonforme Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren nach sich
ziehen würde.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der
öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für
Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes
beträgt ca. 74 500 Stunden aufgrund des Wegfalls der Unterschriftspflicht für den
Ausbildungsnachweis in der Fahrschulausbildung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der konkret bezifferbare einmalige Erfüllungsaufwand, der im Zusammenhang
mit den Regelungen dieses Gesetzes für die Wirtschaft entsteht, beläuft sich auf
ca. 70 000 Euro. Dieser Aufwand entsteht durch die Umstellung der Darstellung
der Unterrichtsentgelte durch die Fahrschulen (bisher Aushang in den
Geschäftsstellen, zukünftig Meldung an das Transparenzportal) und steht damit vollständig
im Zusammenhang mit der Umsetzung von Informationspflichten.
Die konkret bezifferbare jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands, der im
Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes für die Wirtschaft entsteht,
beläuft sich insgesamt auf ca. 73,526 Millionen Euro. Diese Entlastung entsteht
vorrangig durch den Wegfall der Pflicht, Unterrichtsräume (ca. 57,361 Mio. Euro
Einsparungen bei Fahrschulen) sowie Lehrmittel (ca. 2,271 Mio. Euro
Einsparungen) für den Theorieunterricht vorzuhalten, und die Verlängerung des Turnus für
regelmäßige Fortbildungen für Inhaber einer Seminarerlaubnis
Verkehrspsychologie (ca. 49 500 Euro Ersparnis).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands, der im Zusammenhang mit
der Umsetzung von Informationspflichten entsteht, kann nicht konkret
aufgerechnet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die konkret bezifferbare Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands, der im
Zusammenhang mit den Regelungen dieses Gesetzes für die nach Landesrecht
zuständige Behörde entsteht, beträgt ca. 10 000 Euro und entsteht vorrangig im
Zusammenhang mit der Verlängerung des Turnus für regelmäßige Fortbildungen
für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie.
F. Weitere Kosten
Durch die Digitalisierung und den Abbau bürokratischer Anforderungen wird
insgesamt eine Senkung der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis erwartet.
Weitere wesentliche Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, das
Preisniveau oder soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Fahrschulen
als kleine und mittlere Unternehmen werden unmittelbar betroffen. Einer
möglichen Verringerung einzelner Einnahmen steht jedoch eine deutliche Reduzierung
des Verwaltungs- und Dokumentationsaufwands gegenüber, sodass keine
erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft entstehen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Art des Ausweisdokumentes und“ durch die Angabe
„Art und Nummer des Ausweisdokumentes und, soweit vorhanden, E-Mail-Adresse und“ ersetzt.
b) Absatz 10a wird durch den folgenden Absatz 10a ersetzt:
„(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum
Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 5 t
bis zu 7,5 t, auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 5 t übersteigt und
7,5 t nicht übersteigt, erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung nach Satz 1 muss
1. mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2. in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t eingewiesen
worden sein und
3. in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur
Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.“
2. Nach § 2d wird der folgende § 2e eingefügt:
„§ 2e
Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der
Klasse B; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erprobung neuer Ausbildungsformen in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb der
Fahrerlaubnis der Klasse B kann abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 das Führen eines Kraftfahrzeugs der
Klasse B auf öffentlichen Straßen ohne Fahrerlaubnis zugelassen werden, wenn dies im Rahmen eines nach
den Absätzen 2 bis 5 behördlich genehmigten Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung erfolgt. Die
Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung gilt für die Zwecke des § 21 Absatz 1 als Fahrerlaubnis.
Anlage 1
(2) Die Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung wird auf Antrag des Bewerbers um die
Fahrerlaubnis der Klasse B (Teilnehmer) erteilt, wenn der Teilnehmer
1. die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 erfüllt,
2. Vorgaben für das Mindestalter einhält,
3. als Fahrer vom Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung umfasst ist und
4. zuvor keinen Widerruf nach Absatz 6 erhalten hat.
Die Befähigung des Teilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter
Anleitung muss spätestens bei Beginn der ersten Fahrt unter Anleitung vorliegen. Der Teilnehmer muss seine
Befähigung nachweisen können.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der
Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung nach Maßgabe der Absätze 2 und 5 bis 9 Gebrauch
gemacht werden kann. Die Ermächtigung nach Satz 1 umfasst auch die Möglichkeit des Fahrpraxiserwerbs
unter Anleitung in der fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B der
Polizei. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(4) Bundeswehr und Bundespolizei können den Fahrpraxiserwerb unter Anleitung in der
fahrpraktischen Ausbildung zum Erwerb einer Dienstfahrerlaubnis der Klasse B nach Maßgabe der Absätze 2 und 5
bis 9 durch ihre Dienststellen im Einzelfall genehmigen.
(5) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 können die erforderlichen Vorschriften für den Erwerb von
Fahrpraxis unter Anleitung und dessen Genehmigung festgelegt werden, insbesondere Vorschriften über
1. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen
Nebenbestimmungen, einschließlich der Vorgabe, dass der Teilnehmer während des Führens eines Kraftfahrzeugs
von einem namentlich benannten Fahrpraxisanleiter begleitet und angeleitet werden muss,
2. die Anforderungen an den Teilnehmer, einschließlich Mindestalter, Eignung und Befähigung,
3. die Art, die Dauer und den Umfang des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung sowie der zusätzlichen
fahrpraktischen Ausbildung, die durch den Teilnehmer und den Fahrpraxisanleiter in einer Fahrschule zu
absolvieren ist,
4. die Anforderungen an den Fahrpraxisanleiter, insbesondere
a) sein Näheverhältnis zum Teilnehmer,
b) sein Lebensalter,
c) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie das Mitführen des entsprechenden Führerscheins und dessen
Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
d) seine höchstens zulässige Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
e) Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke, der Substanz
Tetrahydrocannabinol oder anderer berauschender Mittel,
f) die Unentgeltlichkeit seiner anleitenden Tätigkeit,
5. die Aufgaben und Pflichten des Fahrpraxisanleiters, einschließlich der Funktion, dem Teilnehmer als
Ansprechperson beratend zur Verfügung zu stehen,
6. die Anforderungen an die beim Fahrpraxiserwerb unter Anleitung einzusetzenden Fahrzeuge, deren
Versicherungsschutz, Ausrüstung und Einsatzbedingungen einschließlich Vorgaben zur
Kenntlichmachung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, örtlicher Einsatzbeschränkungen und zulässiger
Höchstgeschwindigkeiten für Fahrten im Rahmen des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung,
7. die Dokumentations- und Nachweispflichten sowie die behördliche Überwachung und
Auskunftspflichten der Beteiligten und
8. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Absatz 2 bis 4.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet neben den Fällen des Absatzes 4 nur Anwendung, soweit dies in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt ist. Eine auf diesen Grundlagen erteilte Genehmigung
berechtigt zu Fahrten auf öffentlichen Straßen im gesamten Bundesgebiet.
(6) Eine auf der Grundlage der Absätze 2 bis 5 erteilte Genehmigung des Fahrpraxiserwerbs unter
Anleitung ist zu widerrufen, wenn
1. der Verkehrssicherheit dienende Auflagen nicht erfüllt oder solche Beschränkungen missachtet werden,
2. einem Fahrpraxisanleiter die Fahrerlaubnis entzogen wird oder gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet
wird und kein weiterer Fahrpraxisanleiter festgelegt ist und der Teilnehmer keine weitere geeignete
Person benennt,
3. gegen den Teilnehmer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist,
4. die Fortsetzung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung zu einer Gefährdung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs oder von Leib oder Leben von Personen führen kann und kein Fall der Nummern
1 bis 3 vorliegt oder
5. die grundlegenden Rechtsverordnungen nach den Absätzen 3 oder 5 nicht mehr anwendbar sind.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) § 2c Satz 1 und 2 gilt für Entscheidungen über den Teilnehmer am Fahrpraxiserwerb unter
Anleitung, die zu einem Widerruf der Genehmigung nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 führen können,
entsprechend. § 28 Absatz 2 Nummer 1 gilt entsprechend für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von
Personen zur Anleitung eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer auf Grund des Absatzes 5 erlassenen
Rechtsverordnung.
(8) Der Erwerb von Fahrpraxis unter Anleitung ist keine Ausbildung im Sinne des § 2 Absatz 15
Satz 1 und des § 1 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes. § 2 Absatz 15 Satz 2 findet keine Anwendung. Im
Übrigen bleiben die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, insbesondere des Straßenverkehrsgesetzes und der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, unberührt.
(9) Die Erprobung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung ist wissenschaftlich durch die
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen zu begleiten und auf Akzeptanz, Auswirkungen auf die Ausbildung
sowie Verkehrssicherheits- und wirtschaftliche Auswirkungen zu evaluieren. Die Fahrerlaubnisbehörde
übermittelt der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen die hierfür erforderlichen Daten
einschließlich personenbezogener Daten der Teilnehmer und Fahrpraxisanleiter, die im Antrag nach Absatz 2 in diese
Verarbeitung sowie in die Verarbeitung ihrer Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und
Fahreignungsregister durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
eingewilligt haben. Die nach Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind von der Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen so schnell, wie der Zweck der Evaluierung es erlaubt, zu pseudonymisieren und zu
anonymisieren. Nicht anonymisierte Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Bundesanstalt
für Straßen- und Verkehrswesen legt das Ergebnis der Evaluierung nebst Empfehlungen für die
Weiterentwicklung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten
einer nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Verkehr in einem Bericht zur
Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 4a
Fahreignungsseminar; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten,
die ihm als Seminarleitung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu
speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu
löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung
des jeweiligen Fahreignungseminars verwendet werden,
2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des
Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung der nach Landesrecht zuständigen
Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 erhoben und verwendet werden.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr
für die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.“
c) In Absatz 7 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach eigenem Ermessen gestalten und dazu
auch Vorortprüfungen durchführen. Sie soll im Fall konkreter Anhaltspunkte für Verstöße prüfen, ob
die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme
eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu
ermöglichen.“
4. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Art“ durch die Angabe „Art und Nummer“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1„
Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder als
Fahrerlaubnisprüfer“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
(Sachverständiger), eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) oder eines
amtlich anerkannten Fahrerlaubnisprüfers (Fahrerlaubnisprüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung
nach diesem Gesetz.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder
als Prüfer“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die Anerkennung“ die Angabe „als Sachverständiger oder
als Prüfer“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer wird erteilt, wenn der Bewerber
1. mindestens 23 Jahre ist,
2. geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines
Fahrerlaubnisprüfers als unzuverlässig erscheinen lassen,
3. die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie die
Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse, sofern die Befähigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen dieser anderen Klasse als Fahrerlaubnisprüfer geprüft werden soll, besitzt,
4. in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine Ausbildung zum
Fahrerlaubnisprüfer von mindestens fünf Monaten Dauer abgeleistet hat,
5. einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört und
6. seine fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 nachgewiesen hat.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Fachschule“ durch die Angabe „Fachschule,“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ Fahrerlaubnisprüfer eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung oder eine Schulausbildung, die zum Besuch einer Hochschule oder
Fachhochschule berechtigt, oder eine sonstige gleichwertige Ausbildung oder Qualifikation, die
mindestens dem Abschluss der Sekundarstufe II entspricht,“.
3. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als Sachverständiger, als
Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer, als Prüfer mit Teilbefugnissen oder als Fahrerlaubnisprüfer
anerkannt werden will. Beizufügen sind
1. ein Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild des Bewerbers,
2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder, auf Verlangen der Anerkennungsbehörde, eines Facharztes oder das
Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und
körperliche Eignung (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 1a Nummer 2),
3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Führerscheins (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 oder
Absatz 1a Nummer 3),
4. soweit einschlägig Unterlagen über den Nachweis der praktischen Tätigkeit als Ingenieur oder Meister
(§ 2 Absatz 1 Nummer 4),
5. eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 1a Nummer 4),
6. eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Technischen Prüfstelle für den
Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 1a Nummer 5),
7. Unterlagen über den Nachweis des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul-, Ingenieurschul- oder
Berufsabschlusses oder über die Meisterprüfung oder die Qualifikation der Sekundarstufe II (§ 2
Absatz 2).“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2
Absatz 2 erfüllt und wenn er die Voraussetzungen
1. des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt oder
2. des § 2 Absatz 1a Nummer 1 bis 5 erfüllt.
(2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als
Sachverständiger nachzuweisen, dass er
1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der für seine Tätigkeit maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften besitzt;
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen
vertraut ist und
3. seine Kenntnisse bei der Durchführung der den Sachverständigen oder Prüfern nach dem
Straßenverkehrsrecht übertragenen Aufgaben anwenden kann.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer gilt Absatz 2 entsprechend;
jedoch genügen neben den umfassenden Kenntnissen der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nach
Absatz 2 Nummer 1 fahrpraxisbezogene Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Ausschluß“ durch die Angabe „Ausschluss“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer
oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Der Ausweis ist“ die Angabe „vom Sachverständigen, Prüfer und
Fahrerlaubnisprüfer“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 6„
Tätigkeit der Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der
Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
c) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe
„Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die
Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 2 wird die Angabe „Der Sachverständige und der Prüfer“ durch die Angabe „Der
Sachverständige, der Prüfer und der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „der Sachverständige oder Prüfer“ durch die Angabe „der
Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnisprüfungen abnimmt, oder ein
Fahrerlaubnisprüfer darf nicht gleichzeitig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrlehrer tätig
oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Sachverständigen oder den Prüfer“ durch die Angabe „den
Sachverständigen, den Prüfer oder den Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe
„Strafprozessordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der
Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverständigen, dem Prüfer oder dem
Fahrerlaubnisprüfer die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen worden ist. Die Anerkennung als
Sachverständiger oder Prüfer erlischt auch, wenn die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E
nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht nach § 76
Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die
Fahrerlaubnis wegen körperlicher Mängel entzogen oder im Fall des Satzes 2 die Fahrerlaubnis der Klassen
C, C1, CE oder C1E nicht verlängert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der
Klasse 2 nicht nach § 76 Nummer 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt
worden, so kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter Beschränkung auf die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann die
Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen
Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
verlangen. Die Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer erlischt auch, wenn die Anerkennung neben der
Klasse B eine weitere Klasse umfasst und diese Fahrerlaubnis nicht verlängert wird. Im Fall des
Satzes 6 kann die Anerkennungsbehörde eine erneute Anerkennung unter entsprechender Beschränkung
der Klassen erteilen.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „der Sachverständige oder der Prüfer“ durch die Angabe „der
Sachverständige, der Prüfer oder der Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „als Sachverständiger oder als Prüfer“ durch die Angabe „als
Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 2, 6 oder 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die
Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer nicht mehr vorliegt oder
2. eine der in § 2 Absatz 1a Nummer 2, 5 oder 6 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen für die
Anerkennung als Fahrerlaubnisprüfer nicht mehr vorliegt.
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 3 bleibt unberührt.“
9. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
Erteilung einer neuen Anerkennung
Wird nach Erlöschen (§ 7 Absatz 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren
eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 1a Nummer 6
und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers
begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der
Anerkennung (§ 7 Absatz 1) zu berücksichtigen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen,
Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen,
Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „daß die Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „dass die
Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte“ durch die Angabe
„Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Hilfskräfte“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Sachverständige und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständige,
Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe „Sachverständigen,
Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“
durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ und wird die Angabe „Abs.“
durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Straßenwesen“ durch die Angabe „Straßen- und
Verkehrswesen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die
Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
12. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „einen Sachverständigen oder Prüfer“ durch die Angabe „einen
Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
13. In § 15 Nummer 1 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen,
Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 16„
Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer bei Behörden“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Verkehr können jeweils für den Bereich ihrer
Verwaltungen und die zuständigen obersten Landesbehörden für den Dienstbereich der Polizei
bestimmen, welche Stellen die Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 und § 2 Absatz 1a
Nummer 4 und 6 durchführen und die Anerkennung nach § 1 erteilen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Inhaber einer Anerkennung als Sachverständiger, als Prüfer oder als Fahrerlaubnisprüfer
nach Absatz 1 darf eine Tätigkeit nur im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschäftsbereichs der
Behörde ausüben, die die Anerkennung erteilt hat.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfer“ durch die Angabe „Sachverständigen,
Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ und die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Sachverständiger oder Prüfer“ durch die Angabe
„Sachverständiger, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch
die Angabe „Nummer“ ersetzt und wird die Angabe „amtlich anerkannte“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die
Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 16 Absatz 1 zuständigen Dienststellen
ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5,
Absatz 1a Nummer 1 und 4, Absatz 2 und § 3 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten
ist.
(3) Die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 1a Satz 1 genehmigen. Die örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 richtet sich nach der Technischen
Prüfstelle, der der Sachverständige, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer angehört. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der für die andere Technische Prüfstelle zuständigen Aufsichtsbehörde.“
16. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „übrigen“ durch die Angabe „Übrigen“ ersetzt.
d) In den Sätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 20„
Bußgeldvorschriften“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Anerkennung nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Aufgabe wahrnimmt,
2. entgegen § 5 Satz 2 den Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 16 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Anerkennungsbehörden.“
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr“
durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder Fahrerlaubnisprüfern“ ersetzt.
bb) In der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
bb) In der Angabe nach Nummer 3 wird die Angabe „erfaßt“ durch die Angabe „erfasst“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Sachverständigen und Prüfern“ durch die Angabe
„Sachverständigen, Prüfern und Fahrerlaubnisprüfern“, die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“, die
Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ und die Angabe „Sachverständigen oder Prüfer“ durch
die Angabe „Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer“ ersetzt.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) ist zu vermerken, ob
die dort erfassten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich Sachverständige, Prüfer oder
Fahrerlaubnisprüfer (§ 22 Absatz 2 Nummer 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Absatz 2 Nummer 2) sind und welche
Behörde den Sachverständigen, Prüfer oder Fahrerlaubnisprüfer anerkannt oder der Betrauung des
Prüfingenieurs zugestimmt hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern
für den Kraftfahrzeugverkehr“ durch die Angabe „Sachverständigen, Prüfern oder
Fahrerlaubnisprüfern“ und die Angabe „befaßter“ durch die Angabe „befasster“ ersetzt.
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein
Prüfingenieur“ durch die Angabe „Sachverständiger, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieur“ ersetzt.
21. In § 28 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure“ durch
die Angabe „Sachverständige, Prüfer, Fahrerlaubnisprüfer oder Prüfingenieure“ ersetzt.
22. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Dienststelle führt ein Register über
die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer. Im Zentralen
Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige, Prüfer und Fahrerlaubnisprüfer nach Maßgabe des § 23
gespeichert werden.“
Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes0F1F
*
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fahrlehrer und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei
Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 3a Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit
Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-
Vertragsstaat oder der Schweiz“.
b) Nach der Angabe zu § 4 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-
Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a“.
c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung“.
e) Die Angabe zu den §§ 23 bis 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an
Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 24 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-
Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz
§ 25 Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung im Inland“.
f) Die Angabe zu den §§ 45 bis 49 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
§ 45a Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung des Aufbauseminars
* Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33
vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli
2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist.
§ 45b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4
§ 45c Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2
Nummer 4
§ 45d Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen
nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
§ 46 Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 46a Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung der
verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
§ 46b Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
§ 47 Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2
Nummer 4
§ 48 Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen
nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
§ 49 (weggefallen)“.
2. § 1 Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 ist der zweijährige Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE
oder D nicht erforderlich, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE
1. Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse sechs Monate lang hauptberuflich oder als Angehöriger der
Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend geführt hat oder
2. nach Erwerb der Fahrerlaubnis eine Zusatzausbildung von 60 Unterrichtseinheiten im Rahmen der
fahrpraktischen Ausbildung zu 45 Minuten (Fahrstunden) in einer Fahrschule auf Kraftfahrzeugen der
beantragten Klasse absolviert hat.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(1) „ Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat
erteilten Fahrlehrerlaubnis oder Inhaber eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die
Befähigung zur Fahrschulausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird eine Fahrlehrerlaubnis erteilt, die
seiner ausländischen Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entspricht. Die
Fahrlehrerlaubnis wird nach Satz 1 abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 erteilt, wenn die im
Herkunftsland bisher durch Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation im Wesentlichen mit den
Anforderungen vergleichbar ist, die durch die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
bestimmt werden, oder wenn bei fehlender Vergleichbarkeit die von dem Bewerber im Rahmen seiner
Berufserfahrung oder sonstigen nachgewiesenen einschlägigen Qualifikation erworbenen Kenntnisse
den Unterschied ausgleichen.
(2) Werden die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die Erteilung der
Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1 von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer
Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 ist § 3a auf Personen anzuwenden, die Inhaber
eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz
ausgestellten Befähigungsnachweises sind und nur vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler
ausbilden wollen.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
5. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland mit
Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz
(1) Personen, die Inhaber eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-
Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellten Befähigungsnachweises sind und zur Ausübung der Tätigkeit als
Fahrlehrer in einem solchen Staat berechtigt und dort rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen abweichend von
§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vorübergehend und gelegentlich im Inland Fahrschüler
in demselben Umfang ausbilden.
(2) Eine Person, die beabsichtigt, von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, muss der
nach Landesrecht zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit als Fahrlehrer vor dem erstmaligen
Tätigwerden unter Vorlage der Unterlagen nach § 4a Absatz 2 Satz 1 anzeigen. Sofern die Unterlagen nach
§ 4a Absatz 2 die Voraussetzungen nach Absatz 1 belegen, darf die Tätigkeit unmittelbar nach der Anzeige
aufgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 einen Fahrlehrerschein nach § 10 Absatz 2 im Umfang der Berechtigung und mit dem Zusatz
aus, dass die Person nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt
ist.
(3) Die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat der nach Landesrecht
zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich wesentliche
Änderungen der in den nach Absatz 2 Satz 1 vorgelegten Unterlagen belegten Umstände ergeben. Im Übrigen hat die
Person die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 jeweils zum Ablauf von 12 Monaten nach der vorangegangenen
Meldung zu erneuern, wenn sie beabsichtigt, auch in dem folgenden Jahr weiterhin vorübergehend und
gelegentlich Fahrschüler auszubilden.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, so hat die nach Landesrecht
zuständige Behörde der Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, die weitere
vorübergehende und gelegentliche Ausbildung von Fahrschülern zu untersagen. Die Person, die von der Regelung
nach Absatz 1 Gebrauch macht, hat einen bereits ausgestellten Fahrlehrerschein der nach Landesrecht
zuständigen Behörde unverzüglich nach Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 zurückzugeben.
(5) Sofern die Person, die von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch macht, ihrer Pflicht nach
Absatz 3 Satz 2 nicht vorschriftsgemäß nachkommt, ruht die Berechtigung zur vorübergehenden und
gelegentlichen Tätigkeit als Fahrlehrer im Inland bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Meldung nachgeholt wird.“
6. Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:
„§ 4a
Anzeige einer Tätigkeit als Fahrlehrer mit Befähigungsnachweis aus einem anderen EU-Mitgliedstaat,
einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz nach § 3a
(1) In der Anzeige nach § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 hat die Person anzugeben, in
welcher Fahrerlaubnisklasse sie im Inland beabsichtigt auszubilden.
(2) Der Anzeige sind beizufügen und darin muss enthalten sein:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Zeitpunkt der Anzeige in einem anderen EU-
Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden
Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des Berufs des
Fahrlehrers im ausstellenden Staat berechtigt,
4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat der
Niederlassung der Person nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie
2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit der Person mindestens
ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat ihrer
Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der
Schweiz ausgeübt wurde, und
5. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der inländischen Fahrschule oder ein gleichzeitiger Antrag auf
eine Fahrschulerlaubnis.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des
Staates der Niederlassung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
Zuverlässigkeit der Person anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen
oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“
gestrichen.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein
Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung im Staat seiner
Niederlassung ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht
reglementiert ist, und“.
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
c) Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „, die zur Niederlassung im Inland berechtigt,“ wird jeweils
gestrichen.
d) Absatz 6a wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absatzes 6 Sätze 1 bis 4“ wird durch die Angabe
„Absatzes 4 Satz 1 bis 4“ ersetzt.
e) Die Absätze 7 bis 9 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Unterlagen nach Absatz 2, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-
Vertragsstaat oder der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt
werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“
8. § 6 wird gestrichen.
9. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „bestehen,“ durch die Angabe „bestehen, und“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Fahrschule sowie“ durch die Angabe „Fahrschule“ ersetzt.
c) Nummer 7 wird gestrichen.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt
wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch folgende
Unterlagen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein dürfen:
1. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der
Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und
2. eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen.
Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE
erworben, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen“ gestrichen.
11. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
§ 12„
Pflichten des Fahrlehrers und Fahrlehreranwärters, Fahrschulausbildung
(1) Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter haben die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Sie haben
ihnen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und
die auf dem Straßenverkehrsgesetz und auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die
Ausbildung und Prüfung der Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erfordern. Ferner
haben sie sie über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die
Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern aufzuklären.
(2) Inhaber einer Fahrschulerlaubnis, Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter dürfen abweichend von § 3
Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes eine tägliche Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts einschließlich der
Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes von acht Stunden und 15 Minuten nicht
überschreiten. Sofern sie auch andere berufliche Tätigkeiten an einem Tag ausüben, dürfen sie die tägliche
Gesamtarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschreiten. Sie müssen die geleistete Arbeitszeit in geeigneter
Form nachweisen. Die übrigen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
13. § 17 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte
Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz
nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 darf von dieser nur zur vorübergehenden und
gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch machen.“
14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen
Lehrmittel und“ gestrichen.
15. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt:
§ 20„
Kooperation
(1) Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs
kann Teile der Ausbildung an eine oder mehrere kooperierende Fahrschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
übertragen, ohne dass für die Kooperation eine Fahrschulerlaubnis erforderlich ist. Die auftraggebende und
die auftragnehmende Fahrschule müssen die Fahrschulerlaubnis für den jeweils übertragenen
Ausbildungsteil besitzen. Die auftraggebende Fahrschule hat den Fahrschüler bereits vor Abschluss des
Ausbildungsvertrages oder vor einer Änderung des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages unter Angabe der
auftragnehmenden Fahrschule darüber zu informieren, welche Ausbildungsteile von der auftragnehmenden
Fahrschule ausgebildet werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für eine Ausbildungsfahrschule und den Einsatz eines
Fahrlehreranwärters zur Durchführung von theoretischem Unterricht nach § 16 Absatz 3 an einer
kooperierenden Ausbildungsfahrschule.
§ 21
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus
einem anderen Staat
Ist ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten
Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschulausbildung berechtigt, oder ist er Inhaber eines
in einem anderen Staat ausgestellten entsprechenden Befähigungsnachweises, so wird abweichend von § 18
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis für die beantragten Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder
seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 2, 4 und 6, § 3a Absatz 1
sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des
§ 3 Absatz 2 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland
vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis
5.“
16. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,“.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 7 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 8.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1
Nummer 5 und 6 an Ort und Stelle prüfen.“
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 23„
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber
eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-
Vertragsstaat oder der Schweiz“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach § 21, die zur Niederlassung im
Inland berechtigt, hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und
anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers,
2. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,
3. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des
Ausbildungsnachweises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, der zur
Aufnahme der selbstständigen Fahrschulausbildung der entsprechenden Klasse im ausstellenden
Staat berechtigt,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers insgesamt mindestens ein
Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen EU-
Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde, wenn
in diesem Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 und 3 an Ort und Stelle prüfen.“
e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Im Falle des § 21 gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen
EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und
gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der Bewerber den
Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von
Kraftfahrzeugen die Fahrschulerlaubnis erworben werden soll. Dem Antrag sind beizufügen
1. ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Bewerbers,
2. eine Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem
anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig zur
Ausübung der betreffenden Fahrlehrertätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser
Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
3. ein Verzeichnis der Unterrichtsräume, soweit vorhanden,
4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.“
c) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Mitgliedstaat“ durch die Angabe „Staat“ ersetzt.
d) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber bereits Inhaber einer
inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber bereits ein inländischer Fahrlehrerschein
ausgestellt worden“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Bewerber noch nicht Inhaber einer
inländischen Fahrlehrerlaubnis“ durch die Angabe „dem Bewerber noch kein inländischer
Fahrlehrerschein ausgestellt worden“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem
Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der
Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die
Fahrlehrertätigkeit insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der zehn Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung im Staat der Niederlassung oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen
EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt wurde.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
g) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen.“
h) Absatz 7 wird gestrichen.
19. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung im Inland
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung im
Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung dieser Fahrschulerlaubnis zu melden, wo er beabsichtigt, in
dem jeweils folgenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. Der
Meldung sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 5 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen der
Umstände ergeben haben, die in solchen eingereichten Unterlagen bescheinigt wurden.“
20. In § 26 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“
ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und“ gestrichen.
b) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu der Erklärung über bestehende Fahrschulerlaubnisse und
den Angaben über Unterrichtsräume, sofern vorhanden, und Lehrfahrzeuge,“.
22. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „entspricht“ durch die Angabe „sowie die Durchführung von
Aufbauseminaren und verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars im Sinne des
Straßenverkehrsgesetzes den gesetzlichen Vorschriften entspricht“.
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
23. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Verlegung der Unterrichtsräume, sofern vorhanden,“.
b) In Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „beglaubigte“ gestrichen.
c) In Nummer 9 Buchstabe a wird nach der Angabe „Fahrschule“ die Angabe „oder
Ausbildungsfahrschule“ eingefügt.
24. § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2, des § 33
Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte
Person hat in geeigneter Form Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen
für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der fahrpraktischen Ausbildung, den Namen der
unterrichtenden Fahrlehrer und eine bestehende Kooperation erkennen lassen.“
25. § 32 wird durch den folgenden § 32 ersetzt:
§ 32„
Unterrichtsentgelte
(1) Jeder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener
Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der
Fahrschulerlaubnis hat seine Entgelte und jede Engeltänderung vor ihrer Anwendung in vertraglichen
Vereinbarungen dem Bundesministerium für Verkehr elektronisch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 zur Veröffentlichung im
Transparenzregister zu übermitteln. Die Angaben nach Satz 2 müssen auch gemacht werden, wenn außerhalb
der Geschäftsräume mit Entgelten geworben oder in den Geschäftsräumen Entgelte durch einen Aushang
bekanntgegeben werden. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat in seiner Fahrschule auf Verlangen zu
seinen üblichen Geschäftszeiten Auskunft über die geltenden Entgelte und die hierfür geltenden
Geschäftsbedingungen zu geben.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 hat für jede Fahrerlaubnisklasse insbesondere folgende
Angaben zu enthalten:
1. den pauschalierten Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs,
2. das pauschalierte Entgelt für den gesamten theoretischen Unterricht, sofern dieser angeboten wird,
3. das pauschalierte Entgelt für die weitere Ausbildung bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung,
sofern diese Ausbildung angeboten wird,
4. das Vorstellungsentgelt für die theoretische Prüfung, sofern ein solches erhoben wird,
5. das Entgelt für eine Fahrstunde,
6. das Entgelt für eine Fahrstunde am Simulator, sofern diese Ausbildungsform angeboten wird,
7. das Entgelt für die Feststellung der Prüfungsreife für die praktische Prüfung,
8. das Entgelt für die Begleitung zur praktischen Prüfung, sofern ein solches erhoben wird,
9. das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a) nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b) nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c) nur Verbinden und Trennen,
10. das pauschalierte Entgelt für die Ausbildung für das Führen von Mofas und
geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, sofern diese Ausbildung
angeboten wird,
11. das Entgelt für die theoretische Einweisung und die Beobachtungsfahrt im Rahmen des
Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung, sofern diese Leistung angeboten wird,
12. das Entgelt für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
sofern diese angeboten werden,
13. das Entgelt für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
sofern diese angeboten werden.
Das Entgelt im Sinne von Satz 1 Nummer 5 umfasst auch die Unterweisung am Fahrzeug.
(3) Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die hierfür geltenden
Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.“
26. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 nicht mehr in einem anderen
EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig
niedergelassen ist,“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21
Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „zur vorübergehenden und
gelegentlichen Fahrschulausbildung im Inland nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1“ ersetzt.
27. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge“
durch die Angabe „die erforderlichen Lehrfahrzeuge“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 5“ ersetzt.
28. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume,“.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Die Nummern 5 bis 8 werden zu den Nummern 4 bis 7.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 und 4 an Ort und Stelle prüfen.“
29. § 40 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unterricht muss so gestaltet und die Ausrüstung der Fahrlehrerausbildungsstätte muss so beschaffen
und bemessen sein, dass das Unterrichtsziel erreicht werden kann.“
30. § 41 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat
der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
2. die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum
Nachweis ihrer Eignung beizufügen,
4. Verlegung der Unterrichtsräume,
5. bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als
Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte die Bestellung oder das Ausscheiden von
Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind, sowie
6. den Beginn jedes Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Beginn.“
31. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Ausbildungsfahrlehrer des Bewerbers muss in diesem Fall seit mindestens drei Jahren im Besitz
der Fahrlehrerlaubnisklasse CE sein.“
c) In Absatz 9 werden die Angaben „für Bau und Heimat,“ und die Angabe „und digitale Infrastruktur“
gestrichen.
32. Die §§ 45 bis 49 werden durch die folgenden §§ 45 bis 49 ersetzt:
§ 45„
Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar
(1) Wer Seminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 2
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (Aufbauseminar) durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis
Aufbauseminar). § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern
hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis mit Erfolg an einem
Einweisungslehrgang nach § 45b teilgenommen hat.
(3) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren
ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu
versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.
(4) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis
Aufbauseminar darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.
(5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der
Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu
widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis wiederholt
die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Aufbauseminar erneut
eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Im Fall einer erneuten Beantragung
hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung
nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 teilgenommen hat.
§ 45a
Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung des Aufbauseminars
Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat die personenbezogenen Daten, die ihm als
Seminarleitung des Aufbauseminars bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung
einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom
Seminarleiter Aufbauseminar
1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des
jeweiligen Aufbauseminars verwendet werden,
2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer
sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt
und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für
die Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
§ 45b
Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4
(1) Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 umfassen:
1. einen viertägigen Grundkurs und
2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung des Aufbauseminars.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 war erfolgreich,
wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung,
insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist.
(3) Die Kurse nach Absatz 1 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermitteln. Ihr
täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht
überschreiten.
(4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt jeweils durch mindestens
1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3a erfüllt, und
2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 45c Absatz 1 Nummer 3b erfüllt.
§ 45c
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die
erforderlich sind, um das Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,
3. Nachweis der folgenden Qualifikation:
a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden
Fassung oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 oder Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 sowie Erfahrungen in der
Durchführung eines dieser Seminare oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik oder
b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und
Diplomoder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie Kenntnisse
und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung,
4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und
5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von
Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an
Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
§ 45d
Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die
amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes
Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die
erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann
sich die nach Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§ 46
Erfordernis und Voraussetzungen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
(1) Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik).
(2) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis drei Jahre lang Fahrschülern
hauptberuflich theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beantragung dieser Seminarerlaubnis erfolgreich an einem
Einweisungslehrgang nach § 46b teilgenommen hat.
(3) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare, deren
ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers
begründen.
(4) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird schriftlich erteilt. Von der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der Fahrschule oder die
verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
besitzen.
(5) Für das Ruhen und das Erlöschen der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von
der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist
zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten
grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegen.
(7) Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht auf die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
erneut eine Erlaubnis beantragt, so ist Absatz 2 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. Bei einer erneuten Beantragung
hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb des Jahres vor der Beantragung an einer Fortbildung
nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 teilgenommen hat.
§ 46a
Datenverarbeitung für Zwecke der Durchführung und Überwachung der verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als
Seminarleitung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf
Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung zu löschen. Die Daten nach
Satz 1 dürfen vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
1. längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des
jeweiligen Fahreignungsseminars verwendet werden,
2. ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer
sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt
und von dieser zur Überwachung nach § 51 erhoben und verwendet werden.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für
Überwachung benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.
§ 46b
Inhalt und Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
(1) Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 umfassen:
1. einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
2. einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
Fahreignungsseminars,
3. die Hospitation bei einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des
Fahreignungsseminars und
4. eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen
verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der
Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei
Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur
Seminardurchführung befähigt ist.
(3) Die Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu
vermitteln. Ihr täglicher Umfang beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer
darf zwölf nicht überschreiten.
(4) Die Leitung der Kurse nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt jeweils durch mindestens
1. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a erfüllt, und
2. eine Lehrkraft, die die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3b erfüllt.
§ 47
Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4
(1) Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Nummer 4 ist berechtigt, wer
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die
erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,
2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,
3. Nachweis der folgenden Qualifikation
a) Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 geltenden
Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a in der vom 1. Mai 2014 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2017 geltenden Fassung oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach
§ 46 oder Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 sowie mindestens dreijährige Erfahrungen
in der Durchführung eines dieser Seminare oder
b) Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und
Diplomoder gleichwertigem Studienabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,
4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und
5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Grundlagenseminar für Lehrgangsleitungen von
Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Bewerbers begründen. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere
hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an
Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an
Einweisungslehrgänge, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen.
§ 48
Voraussetzungen für die Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47
Absatz 1 Nummer 5
Zur Durchführung von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 ist
ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. Die amtliche
Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes
Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind,
um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Grundlagenseminare nach § 47 Absatz 1 Nummer 5
zu gewährleisten. Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die nach
Landesrecht zuständige Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§ 49
(weggefallen)“.
33. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3a
Absatz 1“ ersetzt.
34. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und
deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von Einweisungsseminaren nach
§ 16 Absatz 1, die Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2
Nummer 4, die Träger von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1
Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2
und 3. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen
bedienen.
(2) Die Überwachung umfasst
1. vorbehaltlich der Nummer 2 die Überwachung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften,
insbesondere die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten,
2. die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare
und der Lehrgänge und
3. die Einhaltung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, die die Schulung und die Ausbildung
von Bewerbern zum Inhalt haben.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Überwachung nach den Absätzen 1 und
2 nach eigenem Ermessen gestalten. Sie soll im Fall konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen die
einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen einschließlich fahrlehrerrechtlichen Vorschriften
insbesondere prüfen, ob
1. die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der
Fahreignungsseminare, die Einweisungsseminare nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die
Einweisungslehrgänge nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2 Nummer 4, die Grundlagenseminare nach
§ 45c Absatz 1 Nummer 5 und § 47 Absatz 1 Nummer 5 und die Fortbildungslehrgänge nach § 53
Absatz 1, 2 und 3 ordnungsgemäß durchgeführt werden,
2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen und
3. die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt werden.
(4) Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
1. während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu
betreten,
2. auf Grundstücken und in Geschäftsräumen des Erlaubnisinhabers Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen,
3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der
Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und § 46 Absatz 2
Nummer 4 und den Grundlagenseminaren nach § 45c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und § 47
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3
beizuwohnen,
4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese
sicherzustellen und
5. von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen alle
erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Der Erlaubnisinhaber oder der anerkannte Träger hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu
dulden, die bei der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und
ihnen auf Verlangen unverzüglich die in Satz 1 Nummer 5 genannten Auskünfte zu erteilen. Der
Erlaubnisinhaber kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
b) Absatz 6 wird zu Absatz 5 und in Satz 1 wird die Angabe „eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz“ durch die Angabe „eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-
Vertragsstaats oder der Schweiz“ ersetzt.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, von
Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 2 Nummer 4, von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2
Nummer 4, von Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
§ 47 Absatz 1 Nummer 5 und von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1, 2 und 3 sowie die
Inhaber beziehungsweise die verantwortlichen Leitungen von Fahrschulen, die Aufbauseminare oder
verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis spätestens fünf
Werktage vor der Durchführung eines Seminars oder Lehrgangs der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zum Zweck der Überwachung schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:
1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll,
2. das Beginn- und das Enddatum des Seminars oder Lehrgangs,
3. die Uhrzeit des Beginns und des Endes der geplanten Unterrichtseinheiten,
4. den Gegenstand des Unterrichts und
5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den mit der Durchführung
der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens fünf Jahre nach Abschluss des
Unterrichts zu löschen.“
35. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
(1) „ Jeder Fahrlehrer hat innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren an mindestens drei Tagen an
einer Fortbildung teilzunehmen.
(2) Inhaber
1. einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder
2. einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
haben alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung für die jeweilige Erlaubnis teilzunehmen, in der
Inhalte und Methoden der Durchführung für das jeweilige Seminar vermittelt werden.
(3) Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 haben alle vier Jahre an einer eintägigen
Fortbildung teilzunehmen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige
Erlaubnis erteilt oder um eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE erweitert wurde.
Der nach den Absätzen 1 bis 3 zur Fortbildung Verpflichtete hat die Nachweise spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Fortbildungsfrist der nach Landesrecht zuständigen
Behörde vorzulegen. Die Frist für die nächste Fortbildung beginnt mit dem Ablauf der letzten
Fortbildungsfrist. Wird innerhalb der Frist eine weitere Fahrlehrerlaubnis in den Klassen A, CE oder DE
erworben, beginnt die Frist nach Absatz 1 mit Erwerb dieser weiteren Fahrlehrerlaubnisklasse neu.
(5) Der Umfang der Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verringert sich, wenn der Fahrlehrer
innerhalb der Frist nach Absatz 1 seine Fortbildungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 oder nach einer
auf Grund des § 68 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat, um jeweils einen Tag.“
b) Die Absätze 9 und 10 werden durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
(9) „ Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die nicht mehr von ihrer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch machen
oder deren Fahrlehrerlaubnis nach § 13 Absatz 2 ruht, haben eine Fortbildung nach Absatz 1 zu
absolvieren, bevor sie eine auf der Fahrlehrerlaubnis beruhende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem
Zeitpunkt die Vierjahresfrist abgelaufen ist. Sind Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis im Sinne des Satzes 1
zugleich Inhaber einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1, § 45 Absatz 1 oder § 46 Absatz 1, so haben sie
zusätzlich jeweils eine Fortbildung nach den Absätzen 2 oder 3 zu absolvieren, bevor sie eine
entsprechende Tätigkeit wiederaufnehmen und zu diesem Zeitpunkt die Vierjahresfrist nach den Absätzen 2
oder 3 abgelaufen ist. Satz 1 gilt bei der Neuerteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 15 entsprechend.
(10) Jeder Träger der Fortbildungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf einer Anerkennung
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit
Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der
Ausbildung und Überwachung sicherzustellen.“
36. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 Buchstabe d wird der folgender Buchstabe e eingefügt:
e) „ Dreijahresfrist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,“.
bb) In Nummer 9 wird die Angabe „Buchstabe a oder b“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“
ersetzt.
dd) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „ganz oder überwiegend ermöglicht haben“ die Angabe
„oder die Dreijahresfrist aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „für Bau und Heimat,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 12 Satz 4 und
5“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
37. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Amtshandlung
zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Amtshandlung ohne Verschulden der zuständigen
Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Adressaten der Amtshandlung am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte.“
38. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 4b ersetzt:
4. „ entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 3 Satz 2, oder entgegen
§ 3a Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3a Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,
4b. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 3 oder § 69 Absatz 8 oder 11
einen Fahrlehrerschein oder eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
Bescheinigung“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 2, § 26 Absatz 3 Satz 2 oder § 53 Absatz 4
Satz 2 einen dort genannten Schein oder einen Nachweis“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die dort genannte tägliche
Gesamtdauer des fahrpraktischen Unterrichts oder die dort genannte Gesamtarbeitszeit
überschreitet,“.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 2,
§ 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4,“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ entgegen § 25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,“.
ff) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.
gg) Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.
hh) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 30 Satz 1 oder § 41 Satz 1“ durch die Angabe „§ 30 Satz 1,
§ 41 Satz 1 oder § 51 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.
ii) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 3“ ersetzt.
jj) Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
15. „ entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
kk) In Nummer 17 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
ll) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
22. „ entgegen § 53 Absatz 1, 2 oder 3 an einer dort genannten Fortbildung nicht oder nicht
rechtzeitig teilnimmt oder“.
mm) In Nummer 23 wird die Angabe „verweist, oder“ durch die Angabe „verweist.“ ersetzt.
nn) Nummer 24 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 4a, 8, 9, 11, 16 und 17 mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.“
39. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die nach Landesrecht zuständigen Behörden dürfen Register über Fahrlehrer,
Fahrlehreranwärter, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten (örtliches Fahrlehrerregister) führen. Das örtliche
Fahrlehrerregister darf auch die Angaben zu Personen nach § 3a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 3a
Absatz 3, enthalten.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Bundesministerium für Verkehr darf ein öffentlich zugängliches Register über die
Unterrichtsentgelte der Fahrschulen und die Bestehensquoten der Fahrschüler dieser Fahrschulen in der
praktischen Prüfung (Transparenzregister) führen.“
40. § 58 wird durch den folgenden § 58 ersetzt:
§ 58„
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen nach § 57 Absatz 1 und 2 erfolgen
1. zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach
diesem Gesetz und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
Die Eintragungen nach § 57 Absatz 3 erfolgen zur Herstellung einer verbrauchergerechten Transparenz über
die Preise und die Ausbildungsqualität der Fahrschulen.“
41. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Geburt“ durch die Angabe „Geburt, Anschrift und
E-Mail-Adresse“ ersetzt.
bbb) In den Nummern 1a bis 1c wird jeweils die Angabe „und Anschrift“ durch die Angabe
„, Anschrift und E-Mail-Adresse“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 3a
Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einem Zusatz nach § 3a Absatz 2 Satz 3, eine
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschulausbildung nach § 21
Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 mit einem
Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 in den örtlichen
Fahrlehrerregistern gespeichert.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Im Transparenzregister dürfen gespeichert werden:
1. Bezeichnung der Fahrschule,
2. Name und Vorname des Inhabers der Fahrschulerlaubnis sowie Anschrift und E-Mail-Adresse der
Fahrschule,
3. bei juristischen Personen: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der juristischen Person,
4. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der rechtsfähigen
Personengesellschaft,
5. die Unterrichtsentgelte einer Fahrschule nach § 32,
6. eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über die Anzahl der
durchgeführten sowie der bestandenen und nicht bestandenen praktischen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt
nach Fahrerlaubnisklassen sowie nach Erst- und Wiederholungsprüfungen, bezogen auf diejenigen
Prüflinge, für die in seiner Fahrschule die Prüfungsreife festgestellt wurde, unter Ausschluss deren
personenbezogener Daten.“
42. Nach § 60 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
(3) „ Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis teilt dem Bundesministerium für Verkehr die nach § 59
Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Daten unverzüglich nach Erteilung der Fahrschulerlaubnis sowie
unverzüglich nach jeder Änderung dieser Daten zur Veröffentlichung im Transparenzregister mit.
(4) Die zuständigen Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr teilen dem
Bundesministerium für Verkehr vierteljährlich die nach § 59 Absatz 4 Nummer 6 zu speichernden Daten zur
Veröffentlichung im Transparenzregister mit.
(5) Die Datenübermittlung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach den Absätzen 3 und 4 hat nebst
Metadaten in einem maschinenlesbaren Format zu erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr legt
Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung fest und hat diese
auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards zu veröffentlichen.“
43. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Übermittlung der Daten aus den Registern
(1) Die in den Registern nach § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die
zuständig sind
1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, soweit ein
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer, Fahrlehreranwärter, Inhaber einer Fahrschule oder einer
Fahrlehrerausbildungsstätte oder als verantwortliche Leitung eines Ausbildungsbetriebes oder einer
Fahrlehrerausbildungsstätte besteht,
2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen oder
3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften,
zu den in § 58 genannten Zwecken übermittelt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung jeweils
erforderlich ist.
(2) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für
Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlich ist.
(3) Erbringer von Informationsdiensten und Angebotsvergleichen für Kunden sind befugt, die Daten
des Transparenzregisters zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies zur Erbringung ihrer
Dienste gegenüber Kunden erforderlich ist.
(4) Die im Transparenzregister nach § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die für die
Evaluierung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zuständig
oder damit beauftragt sind, für diesen Zweck übermittelt werden.“
44. In § 63 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Richtlinie 2005/36/EG“ die Angabe „in der Fassung vom
30. Juli 2025“ eingefügt.
45. § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
§ 67„
Löschung der Daten
(1) Die auf Grund des § 59 Absatz 1 bis 3 gespeicherten Daten sind zu löschen
1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 8,
2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 7,
3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und
der Aktivitäten nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 11 oder nach Abgabe der
Erklärungen nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 und 6,
4. sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen.
Für die Löschung der nach § 62 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
(2) Die auf Grund des § 59 Absatz 4 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in § 58
Satz 2 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sobald die datenverarbeitende
Stelle Kenntnis erlangt hat
1. von einer Aktualisierungsmeldung der jeweiligen Daten,
2. vom Entzug der Fahrschulerlaubnis,
3. von der nicht nur vorübergehenden Einstellung des Fahrschulbetriebs.“
46. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 14“ durch die Angabe „14“ und die Angabe
„Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend“ ersetzt.
47. Nach § 69 Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:
(14) „ Inhaber einer vor dem 1. Juli 2027 erteilten Fahrschulerlaubnis haben die Datenübermittlungen
nach § 32 Absatz 1 Satz 2 und nach § 60 Absatz 3 erstmals bis zum 1. Oktober 2027 vorzunehmen.
(15) Vor dem 1. Juli 2027 erteilte Fahrlehrerlaubnisse, die zur vorübergehenden und gelegentlichen
Ausbildung von Fahrschülern berechtigen, gelten weiter in dem erteilten Umfang. Auf die Inhaber einer
solchen Fahrlehrerlaubnis finden die auf § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung
bezogenen Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 gelten Fassung weiterhin Anwendung.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 26. November 2029 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli
2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Vorhaben soll die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet werden. Diese Modernisierung erfordert
auch rechtliche Änderungen im Fahrlehrergesetz. Weitere Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Reform
der Fahrschulausbildung mit dem Ziel, die Kosten für den Führerscheinerwerb zu reduzieren. Darüber hinaus
sollen insbesondere Verwaltungsverfahren in dem zum 1. Januar 2018 reformierten Fahrlehrerrecht verbessert
und Bürokratie abgebaut werden. Außerdem hat die Europäische Kommission die Regelungen für Inhaber von
Befähigungsnachweisen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens
beanstandet, sodass auch hier Änderungsbedarf besteht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Optimierung des Fahrlehrergesetzes, zur Modernisierung der Fahrschulausbildung und zur korrekten
Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden einzelne Vorschriften des Fahrlehrergesetzes überarbeitet. Auf diese
Weise werden insbesondere die Fahrschulüberwachung, die Verwaltungsverfahren und die Berufsausübung von
Fahrlehrern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erleichtert und die Fahrschulausbildung zukunftsfähig gestaltet.
Außerdem werden die Grundlagen für die Modernisierung der Fahrschulausbildung geschaffen und die Regelungen
für die Weiterbildung von Fahrlehrern neu strukturiert. Der Entwurf enthält zudem redaktionelle Änderungen, die
der besseren Anwendung des Fahrlehrergesetzes dienen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Als Alternative käme lediglich die Beibehaltung der bestehenden Vorschriften oder die Umsetzung der
ursprünglich geplanten Novelle der Fahrschulausbildung auf Basis des Ausbildungs- und Evaluationskonzeptes zur
Optimierung der Fahrausbildung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (OFSA II – Berichte der
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 330) in Betracht. Damit blieben jedoch
wesentliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren ungenutzt. Außerdem entspräche die
Fahrschulausbildung weiterhin nicht den Standards, die heute an Bildung gesetzt werden. Bezüglich der
Regelungen zur Berufsanerkennung gibt es keine Alternative, da eine nicht-europarechtskonforme Umsetzung ein
Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen würde.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den
Straßenverkehr (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Eine
bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da
abweichende Länderregelungen dazu führen würden, dass sich die Qualität und auch die Kosten der Ausbildung
von Fahrschülern regional unterscheiden würden. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist jedoch eine bundesweit
einheitlich hohe Ausbildungsqualität notwendig, um insbesondere Fahranfänger auf die unterschiedlichsten
Verkehrssituationen vorbereiten zu können.
Die Schaffung eines bundesweiten Transparenzregisters ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich.
Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann eine flächendeckende, vergleichbare Kosten- und
Qualitätstransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher hergestellt und der nötige Wettbewerb gefördert werden, um
bezahlbare Angebote und damit den Zugang zu Mobilität sicherzustellen. Im Sinne einer Wirtschaftseinheit stellt
dies gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet her. Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen
würden den bundesweiten Marktüberblick erschweren und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Vorhaben erfolgt insbesondere in Bezug auf Antrags- und Nachweispflichten für Fahrlehrer eine
Deregulierung. Die rechtlichen Vorgaben für die vorrübergehende und gelegentliche Tätigkeit von in anderen EU-
Mitgliedstaaten ansässigen Fahrlehrern im Inland werden auf das nach EU-Recht vorgesehene Mindestmaß
zurückgeführt. Außerdem soll unter anderem der Verwaltung die Fahrschulüberwachung erleichtert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung und die Ziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Einzelne Schlüsselindikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht
betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§)
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 Artikel 3 Nr. 25 (§ 31
Abs. 1 FahrlG)
1 490 672
Personen -3 -74 500 Std.
Summe Zeitaufwand
(in Stunden) -74 500 Std.
Summe Sachaufwand
(in Euro) ./.
Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Zu Nummer 1.1 (Artikel 3 Nummer 25: Änderung § 31 Absatz 1 FahrlG)
Durch Fahrschüler musste der Ausbildungsnachweis schriftlich oder digital unterschrieben werden. Dies ist
künftig nicht mehr erforderlich, da der Ausbildungsnachweis in der vorgegebenen Form entfällt. Daher entsteht eine
Entlastung des Erfüllungsaufwandes für private Fahrschüler. Für die Bestimmung der Anzahl an
Ausbildungsnachweisen wird hilfsweise die Anzahl an Fahrerlaubnissen bzw. Führerscheinen in Höhe von 1 490 672 für das
Jahr 2024 angenommen (vgl. KBA 2025, FE 6, Fahrerlaubniserteilungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister
(ZFER), Jahr 2024). Da keine Daten zu der rein gewerblich veranlassten Fahrschulausbildung vorliegen, wurde
die Fallzahl vollständig dem privaten Sektor zugeordnet. Es wird angenommen, dass das Leisten der Unterschrift
durch die Fahrschüler ca. 3 Minuten dauert.
Insgesamt entsteht durch den Wegfall der Unterschriftspflicht für Fahrschüler eine Entlastung in Höhe
von ca. 74 500 Stunden (1 490 672 Fälle × 3 Min. = 74 533,6 h).
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1 Nr. 2
(§ 4a Abs. 7
StVG)
- 429
Personen - 115 -49 500
2.2 Artikel 1 Nr. 2
(§ 4a Abs. 8
StVG)
X
429
Unternehmen
- 36 -3 900
2.3 Artikel 3 Nr. 14
(§ 18 Abs. 1
Nr. 6 FahrlG)
-
9 665
Unternehmen
-5 935 -57 361 000
2.4 Artikel 3 Nr. 17
(§ 22 Abs. 1
Nr. 5 und 6
FahrlG)
X Unbekannt - 47 € ---
2.5 Artikel 3 Nr. 18
(§ 23 Abs. 1
FahrlG)
X Unbekannt -47 € ---
2.6 Artikel 3 Nr. 19
(§ 24 Abs. 1
FahrlG)
X Unbekannt -47 € ---
2.7 Artikel 3 Nr. 22
(§ 27 Abs. 2
und 3 FahrlG)
X Unbekannt -47 € ---
2.8 Artikel 3 Nr. 24
(§ 30 Abs. 1
S. 1 Nr. 3
FahrlG)
X Unbekannt -6 € ---
2.9 Artikel 3 Nr. 24
(§ 30 Abs. 1
S. 1 Nr. 8
FahrlG)
- Unbekannt -63 € ---
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.10 Artikel 3 Nr. 25:
(§ 31 Abs. 1
FahrlG)
-
1 490 672
Ausbildungsgänge
-10,80 -16 100 000
2.11 Artikel 3 Nr. 26
(§ 32 Abs. 1
FahrlG)
X 9 665
Unternehmen 7,20 70 000
2.12 Artikel 3 Nr. 28
(§ 37 Abs. 1
Nr. 4 FahrlG)
-
79
Unternehmen
-229 -18 100
2.13 Artikel 3 Nr. 29
(§ 38 Abs. 1
S. 1 FahrlG)
X
79
Unternehmen
-47 -3 700
2.14 Artikel 3 Nr. 31
(§ 41 S. 1
FahrlG)
X Unbekannt 7
2.15 Artikel 3 Nr. 33
(§ 45d neu
FahrlG)
X Unbekannt 90
2.16 Artikel 3 Nr. 35
(§ 60 Abs. 4 neu
FahrlG)
X 400
Meldungen 25 10 000
2.17 Artikel 3 Nr. 35
(§ 51 Abs. 6 neu
FahrlG)
X Unbekannt 5
2.18 Artikel 3 Nr. 36
(§ 53 Abs. 2
FahrlG)
- Unbekannt -136
Summe (in
Euro) -73 526 000 70 000
davon aus
Informationspflichten (IP)
Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Zu Nummer 2.1 (Artikel 1 Nummer 2: Änderung § 4a Absatz 7 StVG)
Jeder Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat bisher alle zwei Jahre an einer
verkehrspsychologischen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Durch die Ausweitung des Turnus
von zwei auf vier Jahre, wird der jährliche Erfüllungsaufwand für diese Fortbildung halbiert. Die Fallzahl wird
auf 429 Inhaber solcher Seminarerlaubnisse geschätzt. (Basis: Hochrechnung auf Deutschland auf Grundlage der
Einwohnerzahl basierend auf der Anzahl solcher Inhaber in Bayern im Jahr 2019 (vergleiche Deutscher Bundestag
Drucksache 19/11425: 68 Personen). Bei angenommenen 200 Euro für ein Online-Seminar (Internetrecherche)
beträgt die auf das Jahr bezogene Entlastung pro Fall 50 Euro (200 € ÷ 2 J. – 200 € ÷ 4 J. = 50 €) und die gesamte
jährliche Entlastung des Sachaufwands ca. 21 500 Euro (429 P × 50 € = 21 450 €). Wird für die
verkehrspsychologische Fortbildung alle 2 Jahre eine Dauer von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten angenommen, so beträgt
die zeitliche Entlastung pro Jahr 90 Minuten. Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle
Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6:
Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73) beträgt die Entlastung pro Fall ca. 65 Euro (90 Minuten Zeitersparnis ×
43,20 €/h = 64,80 €). Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung des Personalaufwands ca. 28 000 Euro (429 P ×
65 € = 27 885 €).
In Summe werden die Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie jährlich um ca. 49 500 Euro
(Sachaufwand 21 500 Euro und Personalaufwand 28 000 Euro) entlastet.
Zu Nummer 2.2 (Artikel 1 Nummer 2: Änderung § 4a Absatz 8 StVG – Informationspflicht
Die Anbieter von verkehrspsychologischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars unterliegen der
Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bisher hatte diese nach zwei beziehungsweise vier
Jahren zu erfolgen. Da diese Pflicht entfällt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Inhaber
einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie), da von einem Betreuungs- beziehungsweise Bearbeitungsaufwand
seitens der Anbieter ausgegangen wird. Die Fallzahl wird auf 429 Inhaber solcher Seminarerlaubnisse geschätzt
(siehe Nummer 2.1). Wird vereinfachend von einer bisherigen Überwachung alle vier Jahre ausgegangen, so
ergeben sich jährliche 107 Überwachungen (429 P ÷ 4 J. = 107,25 pro Jahr). Es wird eine Dauer von 50 Minuten
pro Überwachung angesetzt (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nummer 13,
siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei
Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.1) beträgt die Entlastung
des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 36 Euro (50 Min. × 43,20 €/h
= 36,00 €).
Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 3 900 Euro (107 Überwachungen × 36 € = 3 852 €) für die
Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie.
Zu Nummer 2.3 (Artikel 3 Nummer 14: Änderung § 18 Absatz 1 Nummer 6 FahrlG)
Zukünftig kann der Wissenserwerb zur Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung vollständig digital
außerhalb einer Fahrschule erfolgen. Daher muss der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis den bisher
erforderlichen Unterrichtsraum und die bisher erforderlichen Lehrmittel nicht mehr nachweisen. Hierdurch ergibt sich
eine Entlastung des Erfüllungsaufwands für die Fahrschulen. Die Anzahl der Fahrschulen wird auf ungefähr 9 665
geschätzt. Basis hierfür bildet eine eigene Berechnung in Anlehnung an Seite 7: MOVING International Road
Safety Association e. V. 2025, Branchenreport Fahrschule 2025, Berlin). Um die Anzahl an Fahrschulen
näherungsweise zu bestimmen, werden die Flugschulen pauschal mit 2,5 Prozent von den 9 913 Fahr- und Flugschulen
abgezogen. Somit ergibt sich eine Anzahl an Fahrschulen mit 9 665 (9 913 Fahr- und Flugschulen – 248
Flugschulen = 9 665 Fahrschulen). Der mögliche Entfall von Theorieunterricht in Fahrschulräumen kann dazu führen,
dass Fahrschulen diese ganz oder zum Teil aufgeben oder verkleinern. Da hierzu keine Daten vorliegen, wird
vereinfachend angenommen, dass die Fahrschulen insgesamt Räumlichkeiten in Größenordnung der bisherigen
Unterrichtsräume in den Zweigstellen sowie 5 Prozent der bisherigen Unterrichtsräume in den Hauptstellen nicht
mehr benötigen. Nach einer Expertenschätzung wird angenommen, dass die durchschnittlichen Unterrichträume
eine Größe von ca. 33 Quadratmetern haben. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Kaltmiete in Höhe von
14 Euro zuzüglich 3,50 Euro Nebenkosten ergibt sich eine Entlastung in Höhe von ca. 6 930 Euro je entfallener
Räumlichkeit ((14 € + 3,50 €) × 33 qm × 12 Monate = 6.930 €/J.). Wird die Anzahl an Haupt- und Zweigstellen
vereinfacht gerechnet auf die Anzahl an Fahrschulen umgelegt, so ergibt sich eine jährliche Entlastung pro
Fahrschule in Höhe von ca. 5 700 Euro (6 930 € × (7 425 Zweigstellen + 10 325 Hauptstellen × 5 %) ÷ 9 665
Fahrschulen = 5 694,04 Euro). Bei 9 665 Fahrschulen beträgt die jährliche Entlastung an Erfüllungsaufwand
(Sachaufwand für Unterrichtsräume) für die Fahrschulen ca. 55,090 Mio. Euro (9 665 Fahrschulen × 5 700 Euro/Jahr
= 55 090 500 Euro).
Inwiefern damit auch eine Entlastung an Personalaufwand einhergeht, kann derzeit nicht abschließend
abgeschätzt werden, da die Nutzung und die Aufteilung von digitalem synchronem theoretischem Unterricht,
asynchronem oder die Kombination von Unterrichtsformen nicht absehbar ist.
In Analogie zu der Annahme der nicht mehr benötigten Unterrichtsräume in den Haupt- und Zweigstellen
entfallen auch die Kosten für die klassischen Lehrmittel. Werden Kosten für Lehrmittel mit 2 000 Euro (eigene
Schätzung), welche durchschnittlich alle sieben Jahre neu beschafft werden, angenommen, so ergibt sich eine
durchschnittliche jährliche Entlastung an Sachaufwand in Höhe von 286 Euro pro Haupt- und Zweigstelle. Wird die
Anzahl an Haupt- und Zweigstellen auch hier vereinfacht gerechnet auf die Anzahl an Fahrschulen umgelegt, so
beträgt die jährliche Entlastung pro Fahrschule durchschnittlich ca. 235 Euro ((7.425 Zweigstellen + 10.325
Hauptstellen × 5 %) × 286 € ÷ 9 665 Fahrschulen= 234,9 €). Bei ca. 9.665 Fahrschulen betragen die jährlichen
Entlastungen an Erfüllungsaufwand (Sachaufwand für Lehrmittel) ca. 2,271 Mio. Euro (9 665 Fahrschulen ×
235 € = 2 271 275 €).
In Summe werden die Fahrschulen jährlich um ca. 57,361 Mio. Euro (Sachaufwand Unterrichtsräume
55,09 Mio. Euro und Sachaufwand Lehrmittel 2,27 Mio Euro) entlastet.
Zu Nummer 2.4 (Artikel 3 Nummer 17: Änderung § 22 Absatz 1 Nummer 5 und 6 FahrlG) – Informationspflicht
Beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der
Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur
Verfügung stehen. Es ist lediglich ein Verzeichnis der Unterrichtsräume vorzulegen, sofern solche vorhanden
sind. Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die
Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer für die bisherige Aufbereitung und Beibringung der
Unterlagen von 65 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel:
Nummer 3 und Nummer 19, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle
Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft,
Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle
Wirtschaft, Seite 73) beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für
Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €).
Zu Nummer 2.5 (Artikel 3 Nummer 18: Änderung § 23 Absatz 1 FahrlG) – Informationspflicht
Auch beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber
eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz entfällt die
Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine
Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und
Lohnkostentabelle Wirtschaft wird auf die Ausführungen in Nummer 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche
Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min.
Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €).
Zu Nummer 2.6 (Artikel 3 Nummer 19: Änderung § 24 Absatz 1 FahrlG – Informationspflicht
Auch beim Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen
Fahrschulausbildung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz entfällt die Vorlage eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit
Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und Lohnkostentabelle Wirtschaft wird auf die Ausführungen in
Nummer 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für
Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €).
Zu Nummer 2.7 (Artikel 3 Nummer 22: Änderung § 27 Absatz 2 und 3 FahrlG) – Informationspflicht
Auch beim Antrag auf Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis für Fahrschulen entfällt die Vorlage eines
maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung sowie eine Erklärung, dass die
vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Fallzahl, Zeitwerttabelle und Lohnkostentabelle
Wirtschaft wird auf die Ausführungen in Nummer 2.4 verwiesen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des
Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 47 Euro (65 Min. Bearbeitungsdauer
× 43,20 €/h = 46,80 €).
Zu Nummer 2.8 (Artikel 3 Nummer 24: Änderung § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FahrlG) – Informationspflicht
Die bisherige Anzeigepflicht des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebs bestellten Person bei einer Verkleinerung von Unterrichtsräumen entfällt. Da hierzu keine
Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro Fall ausgewiesen.
Es wird eine Dauer für die bisherige Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde von 9 Minuten
angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nummer 3, Nummer 8 und
Nummer 12, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70).
Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.4) beträgt die
jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 6 Euro
(9 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 6,48 €).
Zu Nummer 2.9 (Artikel 3 Nummer 24: Änderung § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 FahrlG)
Gemeinschaftsfahrschulen müssen die Aufnahme ihres Betriebes anzeigen und dabei zukünftig statt einer
beglaubigten nur noch eine einfache Kopie des Gesellschaftervertrages vorlegen. Dadurch entfällt Erfüllungsaufwand.
Da hierzu keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die
Entlastungen pro Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer für die bisher notwendige Beglaubigung von 60 Minuten
angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nummer 19, siehe auch Statistisches
Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von
43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.4) beträgt die jährliche Entlastung des
Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Personalaufwand pro Fall ca. 43 Euro (60 Min. Bearbeitungsdauer
× 43,20 €/h = 43,2 €). Darüber hinaus wird angenommen, dass die anfallenden Gebühren für die Beglaubigung
ca. 20 Euro (Kostenverzeichnis Nummer 25100 GNotKG) betragen. Somit beträgt die jährliche Entlastung des
Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für Sachaufwand pro Fall ca. 20 Euro.
In Summe beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands aus Informationspflichten für
Gemeinschaftsfahrschulen pro Fall 63 Euro (Personalaufwand Beglaubigung 43 Euro und Sachaufwand Beglaubigungskosten 20 Euro).
Zu Nummer 2.10 (Artikel 3 Nummer 25: Änderung § 31 Absatz 1 FahrlG)
Durch den Entfall der strengen Vorgaben an die Aufzeichnung über die Ausbildung (Ausbildungsnachweis) und
die Flexibilisierung durch eine nun geforderte Aufzeichnung in geeigneter Form, verringern sich die
Bürokratiekosten. Der Ausbildungsnachweis in der vorgegebenen Form, welcher auch von den Fahrschülern unterzeichnet
werden muss, entfällt. Für die Bestimmung der Anzahl an Ausbildungsnachweisen wird hilfsweise die Anzahl an
Fahrerlaubnissen bzw. Führerscheinen in Höhe von 1 490 672 für das Jahr 2024 herangezogen (vgl. KBA 2025,
FE 6, Fahrerlaubniserteilungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER), Jahr 2024). Es wird angenommen,
dass die Ausstellung des Ausbildungsnachweises einschließlich der Unterschrift des Fahrschulinhabers oder der
für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person ca. 15 Minuten dauert. Bei Lohnkosten
in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.4) entsteht eine Entlastung in
Höhe von ca. 10,80 Euro je Fall (0,25 h× 43,20 €/h = 10,80 €).
Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung an Personalaufwand ca. 16,1 Mio. Euro (1 490 672
Ausbildungsnachweise × 10,80 € = 16 099 257,6 €).
Zu Nummer 2.11 (Artikel 3 Nummer 26: Änderung § 32 Absatz 1 FahrlG) – Informationspflicht
Bisher hatte der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis die Unterrichtsentgelte und die Geschäftsbedingungen in den
Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Stattdessen muss er die Entgelte und deren Änderungen nun
elektronisch dem Bundesministerium für Verkehr zur Veröffentlichung im Transparenzportal übersenden. Die
Pflicht zur Angabe der Entgelte im Falle der Werbung außerhalb von Geschäftsräumen bleibt unverändert. Vor
Ort kann der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis seine Kunden durch einen Aushang mit den aktuellen Entgelten
oder durch Auskunft über seine Entgelte und die Geschäftsbedingungen informieren. Es wird angenommen, dass
der bisherige jährliche Aufwand ungefähr dem zukünftigen jährlichen Aufwand entspricht. Für die Berechnung
des einmaligen Umstellungsaufwands wird die Fallzahl auf 9 665 Fahrschulen geschätzt (siehe Nummer 2.3). Pro
Fall wird ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Anmeldung beim Transparenzportal von 10 Minuten
angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: Nummer 1 und 3, siehe auch
Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe
von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.4) beträgt der einmalige Aufwand pro
Fall ca. 7,20 Euro (10 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 7,20 €).
Insgesamt beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand für Personalaufwand aus Informationspflichten für die
Fahrschulen ca. 70 000 Euro (9 665 Fahrschulen × 7,20 € = 69 588 Euro).
Zu Nummer 2.12 (Artikel 3 Nummer 28: Änderung § 37 Absatz 1 Nummer 4 FahrlG)
Die Fahrlehrerausbildungsstätten müssen zukünftig keine physischen Lehrmittel mehr vorhalten. Daher kann sich
der Beschaffungs- und Kontrollaufwand für physische Lehrmittel verringern. Die Fallzahl wird mit 79
Fahrlehrerausbildungsstätten abgeschätzt (siehe Dietmar Sturzbecher und Roland Brünken; Ausbildungs- und
Evaluationskonzept zur Optimierung der Fahrausbildung in Deutschland; in Schriftenreihe: Berichte der Bundesanstalt
für Straßen- und Verkehrswesen, Reihe M: Mensch und Sicherheit (330), Bergisch Gladbach, 2022). Nach einer
Expertenschätzung werden die durchschnittlichen Kosten für Lehrmittel, welche durchschnittlich alle sieben Jahre
neu beschafft werden, mit 8 000 Euro abgeschätzt. Da auch weiterhin ein (digitales) Equipment benötigt wird,
wird das Entlastungspotential mit 20 Prozent angenommen. Die durchschnittliche jährliche Entlastung an
Sachaufwand pro Fall beträgt somit ca. 229 Euro (8 000 € × 20 % ÷ 7 J.= 228,5 €).
Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung an Sachaufwand ca. 18 100 Euro (229 € × 79
Fahrlehrerausbildungsstätten = 18 091 Euro).
Zu Nummer 2.13 (Artikel 3 Nummer 29: Änderung § 38 Absatz 1 Satz 1 FahrlG) – Informationspflicht
Durch die Fahrlehrerausbildungsstätten ist statt eines maßstabgerechten Plans der Unterrichtsräume mit Angaben
über deren Ausstattung zukünftig nur noch ein Verzeichnis der vorhandenen Unterrichtsräume zu erstellen. Des
Weiteren entfällt die Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen. Die Fallzahl wird
mit 79 Fahrlehrerausbildungsstätten abgeschätzt (siehe Nummer 2.12). Es wird eine Dauer für die bisherige
Beibringung der Unterlagen von 65 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten
Komplexität mittel: Nummer 3 und Nummer 19, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4:
Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 70). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft,
Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.12) beträgt die jährliche Entlastung pro Fall ca. 47 Euro (65 Min.
Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 46,80 €.
Insgesamt beträgt die jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands für Personalaufwand aus
Informationspflichten ca. 3 700 Euro (47 €× 79 Fahrlehrerausbildungsstätten = 3 713 €).
Zu Nummer 2.14 (Artikel 3 Nummer 31: Änderung § 41 Satz 1 FahrlG) – Informationspflicht
Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach
Landesrecht zuständigen Behörde den Beginn eines Ausbildungslehrgangs und die Namen der Teilnehmenden
innerhalb von zwei Wochen ab Beginn anzuzeigen. Die Fallzahl an Lehrgängen und die jeweilige Anzahl an
Teilnehmern liegt nicht vor und kann ohne eine Erhebung nicht seriös abgeschätzt werden. Daher erfolgt eine
Einzelfallbetrachtung. Es wird eine Dauer für die Erstellung der Anzeige eines Lehrgangs mit den Namen der
Teilnehmenden von 10 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität
einfach: Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 7 und Nummer 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026,
Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde
(Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.12) beträgt der jährliche
Erfüllungsaufwand für Personalkosten aus Informationspflichten pro Fall ca. 7 Euro (10 Min. Bearbeitungsdauer ×
43,20 €/h = 7,20 €).
Zu Nummer 2.15 (Artikel 3 Nummer 33: Änderung § 45d neu FahrlG) – Informationspflicht
Die Anbieter von Grundlagenseminaren werden zukünftig verpflichtet, die wissenschaftlichen Grundlagen für ihr
Ausbildungsprogramm nachzuweisen. Den zukünftigen Trägern von Grundlagenseminaren entsteht für diesen
Nachweis ein Erfüllungsaufwand. Es wird die Annahme getroffen, dass die jeweiligen Ausbildungsprogramme
auch bisher auf wissenschaftlichen Grundlagen basieren und somit nur die Zusammenstellung der Unterlagen und
die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu einem zusätzlichen Aufwand führen. Da hierzu
keine Fallzahlen vorliegen und diese auch nicht seriös geschätzt werden können, werden die Entlastungen pro
Fall ausgewiesen. Es wird eine Dauer von ca. 125 Minuten für einen Träger für die Zusammenstellung der
Unterlagen und die Übermittlung angesetzt (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität hoch:
Nummer 2 und Nummer 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle
Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft,
Wirtschaftsabschnitt P, Durchschnitt, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle
Wirtschaft, Seite 73), so beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Personalkosten aus Informationspflichten pro
Fall ca. 90 Euro (125 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h = 90 €).
Zu Nummer 2.16 (Artikel 3 Nummer 35: Änderung § 60 Absatz 4 neu FahrlG) – Informationspflicht
Die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr müssen künftig der nach Landesrecht
zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr eine auf den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bezogene Statistik über
die Anzahl der durchgeführten sowie bestandenen und nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfungen, getrennt nach
Fahrerlaubnisklassen sowie Erst- und Wiederholungsprüfungen, übermitteln. Diese neue Regelung führt zu einem
Erfüllungsaufwand (Informationspflicht) bei den zuständigen Technischen Prüfstellen. Je Gebietskörperschaft auf
Kreisebene übermittelt jeweils eine Technische Prüfstelle Daten. Die Fallzahl wird demnach auf ca. 400
Datenübermittlungen pro Jahr abgeschätzt. Es wird angenommen, dass diese Übermittlungen die Daten der ca. 9 665
Inhaber einer Fahrschulerlaubnis beinhalten. Es wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 32 Minuten für eine
Technische Prüfstelle für die Zusammenstellung der Daten und die Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige
Behörde angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft, Standardaktivitäten Komplexität mittel: 2, 4 und 8, siehe auch
Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in
Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Wirtschaftsabschnitt M, Durchschnitt,
siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 6: Lohnkostentabelle Wirtschaft, Seite 73 f).
beträgt der Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten pro Fall ca. 25 Euro (32 Min. Bearbeitungsdauer ×
46,70 €/h = 24,91 €).
Der jährliche Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten für Personalaufwand für die Technischen Prüfstellen
beträgt somit ca. 10 000 Euro (25 € × 400 = 10 000 €).
Zu Nummer 2.17 (Artikel 3 Nummer 35: Änderung § 51 Absatz 6 neu FahrlG) – Informationspflicht
Die Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen, Grundlagenseminaren für Lehrgangsleitungen
und Fortbildungslehrgängen sowie die Inhaber beziehungsweise verantwortliche Leitungen von Fahrschulen, die
Aufbauseminare oder verkehrspädagogische Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars anbieten, haben bis
spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines entsprechenden Seminars bzw. Lehrgangs der nach Landesrecht
zuständigen Behörde zum Zwecke der Überwachung schriftlich oder elektronisch bestimmte Angaben
anzuzeigen. Diese neue Meldepflicht führt zu einem Erfüllungsaufwand (Informationspflicht) bei den Betroffenen. Eine
Ermittlung der Fallzahl ist mit den vorliegenden Informationen nicht möglich. Daher erfolgt eine
Einzelfallbetrachtung. Für die Zusammenstellung der notwendigen Daten und die Übermittlung an die nach Landesrecht
zuständige Behörde wird eine Bearbeitungsdauer von ca. 7 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle Wirtschaft,
Standardaktivitäten Komplexität einfach: 2, 3, 5 und 8, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden,
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung,
Anhang 4: Zeitwerttabelle Wirtschaft, Seite 69). Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle
Wirtschaft, Lohnkostentabelle Wirtschaft, siehe Nummer 2.15) beträgt der zusätzliche Erfüllungsaufwand für
Personalaufwand aus Informationspflichten pro Fall beträgt ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h =
5,04 €).
Zu Nummer 2.18 (Artikel 3 Nummer 36: Änderung § 53 Absatz 2 FahrlG)
Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar und Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik haben
alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Bisher war dies alle zwei Jahre notwendig. Für die
jeweiligen Inhaber hat dies eine Entlastung zur Folge. Es wird angenommen, dass sich die Kosten für diese
Fortbildungen durch die Neuregelung halbieren. Da keine Informationen zur Anzahl der Inhaber einer
Seminarerlaubnis Aufbauseminar und einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik vorliegen und diese auch nicht seriös
geschätzt werden können, erfolgt eine Abschätzung der Entlastung pro Fall. Der Sachaufwand für eine eintägige
Fortbildung wird durchschnittlich mit ca. 200 Euro abgeschätzt. Werden diese Aufwände statt auf zwei, nun auf
vier Jahre verteilt, so beträgt die jährliche Entlastung an Sachaufwand pro Fall ca. 50 Euro ((200 € ÷ 2) –
(200 € ÷ 4) = 50 €). Bei angenommenen acht Stunden Arbeitsaufwand für die jeweiligen Inhaber einer
Seminarerlaubnis und Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (Lohnkostentabelle Wirtschaft, Lohnkostentabelle
Wirtschaft, siehe Nummer 2.1) beträgt die jährliche Entlastung an Personalaufwand 86,00 Euro ((8 h ÷ 2) – (8 h
÷ 4) = 2 h; 2 h × 43,20 €/h = 86,4 €).
In Summe werden die Inhaber dieser Seminarerlaubnisse jährlich um ca. 136 Euro pro Fall (Sachaufwand 50 Euro
und Personalaufwand 86 Euro) entlastet.
Darüber hinaus ergeben sich folgende Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand, die sich jedoch nicht konkret
berechnen lassen:
– Artikel 3 Nummer 5 (Schaffung § 3a FahrlG): Zukünftig müssen sich Fahrlehrer aus anderen EU- oder
EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz nicht mehr einer besonderen Prüfung ihrer Befähigung unterziehen,
wenn sie im Inland nur vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler ausbilden. Sie müssen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde die beabsichtigte Tätigkeit anzeigen und dabei das Vorliegen der
Voraussetzungen nachweisen. Die Schaffung dieser Möglichkeit führt nur bei Inanspruchnahme zu einem
Erfüllungsaufwand. Da der bisherige Prüfungsaufwand sehr individuell war und die zukünftigen konkreten Fallzahlen
unbekannt sind, ist eine Ermittlung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft (Fahrlehrer) nicht möglich.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1 Nr. 2
(§ 4a Abs. 8
StVG)
Land
107
Überwachungen
-112 -12 000
3.2
Artikel 3 Nr. 14
(§ 18 Abs. 1
Nr. 6 FahrlG)
Land Unbekannt -10 ---
3.3
Artikel 3 Nr. 29
(§ 38 Abs. 3
FahrlG)
Land Unbekannt -10 ---
3.4
Artikel 3 Nr. 31
(§ 41 S. 1
FahrlG)
Land Unbekannt 5 ---
3.5
Artikel 3 Nr. 32
(§ 45d neu
FahrlG)
Land Unbekannt 93 ---
3.6
Artikel 3 Nr. 35
(§ 60 Abs. 4
FahrlG)
Land 400
Meldungen 5 2 000
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§)
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.7
Artikel 3 Nr. 35
(§ 51 Abs. 6
FahrlG)
Land Unbekannt 5 ---
Summe (in
Euro) -10 000
davon Bund ./.
davon Land
(inklusive
Kommunen)
-10 000
Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Zu Nummer 3.1 (Artikel 1 Nummer 2: Änderung § 4a Absatz 8 StVG)
Die Anbieter von verkehrspsychologischen Teilmaßnahmen des Fahreignungsseminars unterliegen der
Überwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Bisher hatte diese nach zwei beziehungsweise vier
Jahren zu erfolgen. Da diese Pflicht entfällt, verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung für diese
Überwachungen. Die Zahl der relevanten Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie mit 429
abgeschätzt (siehe Nummer 2.1) und die Überwachung vereinfacht mit alle vier Jahre angenommen, so ergibt sich eine
jährliche Anzahl an Überwachungen in Höhe von 107 (429 Inhaber Seminarerlaubnis ÷ 4 J. = 107,25 pro Jahr).
Bei Lohnkosten in Höhe von 43,20 Euro/Stunde (siehe Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 8:
Lohnkostentabelle Verwaltung, Seite 76, Verwaltungskostenebene Länder, Gehobener Dienst) und einer Dauer
von 156 Minuten pro Überwachung (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten Komplexität mittel:
Nummer 16, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 4: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 75),
beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands pro Fall ca. 112 Euro (156 Min. Bearbeitungsdauer × 43,20 €/h =
112,32 €).
Insgesamt ergibt sich eine jährliche Entlastung für Personalaufwand von ca. 12 000 Euro für die nach Landesrecht
zuständigen Behörden (107 × 112 € = 11 984 €).
Zu Nummer 3.2 (Artikel 3 Nummer 14: Änderung § 18 Absatz 1 Nummer 6 FahrlG)
Da die theoretische Fahrschulausbildung vollständig in digitaler Form erbracht werden kann, muss der Bewerber
um eine Fahrschulerlaubnis den bisher erforderlichen Unterrichtsraum und die bisher erforderlichen Lehrmittel
nicht mehr nachweisen. Hierdurch ergibt sich eine Entlastung von Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, da
diese Nachweise nicht mehr erfasst und geprüft werden müssen. Eine Ermittlung der Fallzahl ist mit den
vorliegenden Informationen nicht möglich. Daher wurde nur eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Es werden
Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden,
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung,
Anhang 8: Lohnkostentabelle Verwaltung, Seite 76, Durchschnitt für Länder). Für die Verringerung des
Prüfaufwand der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden ca. 13 Minuten angenommen (Zeitwerttabelle
Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 5, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden,
Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung,
Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Somit beträgt die Entlastung des Erfüllungsaufwands für
Personalkosten pro Fall ca. 10 Euro (13 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 10,12 €).
Zu Nummer 3.3 (Artikel 3 Nummer 29: Änderung § 38 Absatz 3 FahrlG)
Durch die Fahrlehrerausbildungsstätten ist statt der Anfertigung eines maßstabgerechten Plans der
Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung zukünftig nur noch ein Verzeichnis der vorhandenen
Unterrichtsräume zu erstellen. Des Weiteren entfällt die Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung
stehen. Dies hat einen geringeren Prüfaufwand an Ort und Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur
Folge. Eine Ermittlung der Fallzahl an zukünftig jährlichen Anträgen auf amtliche Anerkennung ist mit den
vorliegenden Informationen nicht möglich. Daher wurde nur eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen. Es werden
Lohnkosten in Höhe von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe Nummer 3.2) und eine Dauer von ca. 13 Minuten
angenommen (Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 5, Komplexität einfach, siehe auch
Statistisches Bundesamt 2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74) Somit beträgt die
Entlastung des Erfüllungsaufwands für Personalkosten pro Fall ca. 10 Euro (13 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h =
10,12 €).
Zu Nummer 3.4 (Artikel 3 Nummer 31: Änderung § 41 Satz 1 FahrlG)
Der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person hat der nach
Landesrecht zuständigen Behörde den Beginn eines Lehrgangs und die Namen der Teilnehmenden innerhalb von
zwei Wochen ab Beginn anzuzeigen. In den nach Landesrecht zuständigen Behörden führt dies zu einem
Verwaltungsaufwand für die Sichtung beziehungsweise Ablage. Die Fallzahl an angezeigten Lehrgängen kann ohne eine
Erhebung nicht abgeschätzt werden. Daher erfolgt eine Einzelfallbetrachtung. Es werden Lohnkosten in Höhe
von 46,70 pro Stunde angenommen (siehe Nummer 3.2) und eine Dauer von ca. 7 Minuten angenommen
(Zeitwerttabelle Verwaltung, Standardaktivitäten 3 und 14, Komplexität einfach, siehe auch Statistisches Bundesamt
2026, Wiesbaden, Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Anhang 7: Zeitwerttabelle Verwaltung, Seite 74). Somit beträgt der zusätzliche
Erfüllungsaufwand für Personalkosten pro Fall ca. 5 Euro (7 Min. Bearbeitungsdauer × 46,70 €/h = 5,4 €).
Zu Nummer 3.5 (Artikel 3 Nummer 32: Schaffung § 45d neu FahrlG))
Die Anbieter der Grundlagenseminare nach § 45c Absatz 3 Nummer 5 – neu – FahrlG werden zukünftig
verpflichtet, die wissenschaftlichen Grundlagen für ihr Ausbildungsprogramm nachzuweisen. Es ist vorgesehen, dass
die nach Landesrecht zuständige Behörde die wissenschaftliche Beurt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze (Gesetzentwurf)