Schriftliche Frage 178 von Leon Eckert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen der derzeitigen Regelung zur Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge („Feuerwehrführerschei…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 178 von Leon Eckert (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen der derzeitigen Regelung zur Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge („Feuerwehrführerschei…
Frage 178 (Leon Eckert, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Sieht die Bundesregierung eine Diskrepanz zwischen der derzeitigen Regelung zur Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge („Feuerwehrführerschein“) nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes, wonach die nach Landesrecht zuständigen Behörden den Angehörigen u. a. der Freiwilligen Feuerwehr den Erwerb einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ermöglichen können, und der Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22. Oktober 2025 (Führerscheinrichtlinie), die bis zum 26. November 2028 in nationales Recht umzusetzen ist, und falls die Bundesregierung eine Unvereinbarkeit annimmt, welche konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Beibehaltung bzw. unionsrechtskonformen Fortführung des deutschen „Feuerwehrführerscheins“?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 13. März 2026:
Die Richtlinie (EU) 2025/2205 (4. EU-Führerscheinrichtlinie) ist am 25. November 2025 in Kraft getreten und von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Sie ermöglicht den EU-Mitgliedstaaten bei der Fahrerlaubnisklasse B u. a. für Feuerwehrfahrzeuge die Gewichtsbeschränkung von 3,5 t auf 4,25 t (bzw. mit Anhänger auf 5 t) unter bestimmten Voraussetzungen (Mindestalter 20 Jahre, Absolvierung einer Schulung oder Prüfung oder beides) anzuheben (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ii i. V. m. Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d). Für Feuerwehrfahrzeuge mit elektrischem Antrieb von mehr als 3,5 t bis 4,25 t sieht die 4. EU-Führerscheinrichtlinie bei zweijährigem Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zudem einen Einschluss in der Fahrerlaubnisklasse B vor. Eine Schulung und/oder Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Soweit die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist für Feuerwehrfahrzeuge auch zukünftig weiterhin eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C, C1E bzw. CE erforderlich. Gemäß 4. EU-Führerscheinrichtlinie können die EU- Mitgliedstaaten außerdem Kraftfahrzeugarten von der Anwendung dieser Richtlinie ausnehmen, die von den Streitkräften und des Katastrophenschutzes verwendet werden oder unter ihrer Kontrolle stehen.
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