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Schriftliche Frage 15 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren die Kosten für die stationären Binnengrenzkontrollen in den Jahren 2024 und 2025 (bitte Gesamtkosten nach Jahren angeben und…

dip / schriftliche_frage 27.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 15 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren die Kosten für die stationären Binnengrenzkontrollen in den Jahren 2024 und 2025 (bitte Gesamtkosten nach Jahren angeben und… Frage 15 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren die Kosten für die stationären Binnengrenzkontrollen in den Jahren 2024 und 2025 (bitte Gesamtkosten nach Jahren angeben und nach Mehrarbeit, Zulagen, Betrieb Grenzkontrollen, Anmietungen, technische Ausstattung, Bewirtschaftung, Verbrauch Führungs- und Einsatzmittel, Unterbringung und Verpflegung aufschlüsseln)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 23. Februar 2026: Die Bundespolizei erfasst ihre geleisteten Einsatzstunden sowie ihre einsatzbedingten Kosten aufgrund der vorübergehend eingeführten Grenzkontrollen quartalsweise. Bezüglich der Quartale bis 30. Juni 2025 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 25 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/1164 verwiesen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die sogenannte Mehrarbeitsvergütung eine rechnerische Größe darstellt und sich kostenwirksam so nicht realisiert, weil nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorrangig Freizeitausgleich gewährt wird. in Mio. Euro Mehrarbeitsvergütung* Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Betrieb Grenzkontrollstellen Verbrauch Führungsund Einsatzmittel Hotelunterbringung, Verpflegung Gesamt 01.07. bis 30.09.2025 12,2 2,4 2,0 2,9 9,9 29,4 01.10. bis 31.12.2025 11,7 2,3 4,9 3,1  8,1 30,1 Gesamt 23,9 4,7 6,9 6,0 18,0 59,5 * Die Mehrarbeitsvergütung ist kalkulatorisch ermittelt. Diese werden nur dann kassenwirksam, wenn Beamtinnen und Beamte nach Vorgabe des § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht – im Grundsatz vorrangig – innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden kann.

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