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Schriftliche Frage 67 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vielzahl von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern – unter anderem in Lügde und Köln…

dip / schriftliche_frage 27.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 67 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vielzahl von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern – unter anderem in Lügde und Köln… Frage 67 (Knuth Meyer- Soltau, AfD): Hat sich die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vielzahl von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern – unter anderem in Lügde und Köln – eine Auffassung zu den derzeitigen Strafuntergrenzen des § 176 ff. des Strafgesetzbuches gebildet, und wenn ja, wie lautet diese, und beabsichtigt sie, diese Strafuntergrenzen bei Straftaten gegen Kinder anzuheben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 25. Februar 2026: Durch das am 1. Juli 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 wurden die Vorschriften zum Schutz von Kindern umgestaltet und erweitert sowie die Strafrahmen deutlich angehoben. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, wird gemäß § 176a Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (zum Beispiel Cybergrooming) ist gemäß § 176b Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist in § 176 Absatz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (bis zu fünfzehn Jahren) bedroht. Ist die sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden, stellt die Tat einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern dar, welcher gemäß § 176c Absatz 1 Nummer 2 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft wird. Wird das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht, beträgt die Mindeststrafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (§ 176c Absatz 3 StGB). Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe gemäß § 176d StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Nach Auffassung der Bundesregierung ermöglichen diese Strafrahmen den Gerichten eine angemessene Strafverhängung im Einzelfall und bilden das Unrecht der Tat angemessen ab.

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