Entwurf eines Gesetzes zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7347
21. Wahlperiode 27.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stefan Möller, Knuth Meyer-Soltau,
Urich von Zons, Christoph Grimm, Adam Balten, Carsten Becker, Birgit Bessin,
Dr. Christoph Birghan, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Tobias Ebenberger,
Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte
Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Denis Pauli, Christian
Reck, Lars Schieske, Manfred Schiller, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der Fraktion
der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
A. Problem
Die wiederholte Begehung von Straftaten durch ein und denselben Täter entfaltet
bei Strafdelikten, die besonders schützenswerte Rechtsgüter wie das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, Sachen von bedeutendem
Wert oder die sexuelle Selbstbestimmung betreffen und daneben auch bei
vermeintlichen Bagatelldelikten seit jeher eine enorme soziale Sprengkraft. Nicht
selten konnte die Erfahrung gemacht werden, dass gerade in dem Bereich der
Straftaten, die im Zusammenhang mit wiederholt rückfällig gewordenen Tätern
stehen, eine immense Erschütterung des Vertrauens der Bürger in den Rechtsstaat
stattgefunden hat. Ein Vertrauensverlust, der vor dem Hintergrund immer
derselben Täter und Tätergruppen, die Hab und Gut, Leib und Leben der Bürger
bedrohen und verletzen, kaum reparabel ist. Das Misstrauen insbesondere gegenüber
der Exekutive und Judikative wächst vielerorts hier ebenso wie das Bedürfnis
nach Bestätigung der Normen im Sinne derjenigen „Gemeinschaftsspielregeln“,
welche die Bürger sich selbst durch Wahl der Legislative gegeben haben.
Eine Bestätigung durch konsequente Ausschöpfung des Strafrahmens,
möglicherweise sogar durch eine Erhöhung des Strafrahmens bei rückfälligen Tätern in
bestimmten Fällen, scheint geboten. In Deutschland unterliegt die
Strafzumessung im Bereich des Kernstrafrechts weitgehend dem richterlichen Ermessen. Die
Schuld des Täters bestimmt gemäß § 46 Absatz 1 StGB die Strafe
(„Schuldausgleich“); nach § 46 Absatz 2 Satz 1 StGB sind bei der Strafzumessung
„Umstände, die für und gegen den Täter sprechen“ dabei gegeneinander abzuwägen.
Doch die Frage danach, welche Umstände das sind, ob und wieweit Vorstrafen zu
berücksichtigen sind, führt nicht selten zu Problemen, die in der
Rechtwissenschaft umstritten sind; verbunden mit dem richterlich weiten Ermessen kann von
einer gleichmäßig hohen Ausschöpfung des Strafrahmens real nicht gesprochen
werden. Eine Strafe, die über dem Strafrahmen der Anlasstat liegt, kommt nach
der aktuellen Rechtssituation keineswegs in Betracht.
Wissenschaftlichen Untersuchungen des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, welche die Rückfälligkeit aufgrund der Daten des
Bundeszentralregisters in den Beobachtungszeiträumen von 2010 bis 2013 bzw. von 2004
bis 2013 fokussieren, unterstreichen die soeben hervorgehobenen Aspekte.
Mehr als ein Drittel der im Bezugsjahr 2010 sanktionierten bzw. aus der Haft
entlassenen Täter (um genau zu sein ganze 35 %) wird innerhalb eines
Risikozeitraumes von drei Jahren erneut straffällig (Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV), Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen –
Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013, S. 14;
online abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublika
tionen/2021_Rueckfallstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=3, abgerufen am
16.06.2025).
Wird der dreijährige Bezugszeitraum auf neun Jahre verlängert, steigt die
allgemeine Rückfallquote (nach sechs Jahren um neun und nach neun Jahren nochmals
um 3 Prozentpunkte) so drastisch an, dass am Ende fast die Hälfte der Betroffenen
(48 %) wieder strafrechtlich sanktioniert werden (BMJV, s. o., S. 17).
Mit der Zahl der Vortaten und der Schwere der Sanktionen nimmt die Rückfallrate
nicht etwa ab, sondern drastisch zu (BMJV, s. o., S. 15).
Im Bereich der „gleichartigen Rückfälligkeit“, also der wiederholten
Straffälligkeit betreffend gleiche oder vergleichbare Rechtsgutsverletzungen, ergibt sich
ausweislich der o. g. Erhebungen nach neun Jahren Beobachtung ein geradezu
schockierendes Bild: Fast ein Viertel (23 %) der Körperverletzer schaden erneut
durch eine Wiederholungstat der Gesellschaft. Räuber und Erpresser werden
immerhin noch zu 12 % erneut zum Raub oder zur Erpressung hingerissen; sie setzen
ihre Täterkarriere oftmals aber durch Begehung von Körperverletzungs- (22 %)
bzw. Tötungsdelikten (1 %) oder durch andere Nichtgewalttaten (37 %) fort
(BMJV, s. o., S. 18).
Nach einfachem Diebstahl wird der Großteil der Täter wieder aufgrund eines
erneuten Diebstahl- oder Raubdelikts verurteilt (30 %); nach schwerem Diebstahl
sind es 38 % und nach qualifiziertem Diebstahl sogar 41 % (BMJV, s. o., S. 20).
Nach Presseberichten landet jeder zweite Entlassene in Baden-Württemberg
wieder im Gefängnis (Badische Neueste Nachrichten; online abrufbar unter:
https://bnn.de/karlsruhe/resozialisierung-jeder-zweite-entlassene-in-baden-
wuerttemberg-wieder-im-gefaengnis, abgerufen am 16.06.2025).
Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass es eine bestimmte Gruppe an
Straftätern gibt, die sich durch wiederkehrende Begehung von Straftaten unbelehrbar
zeigen und die oben genannten sozialen Spannungen durch eine massive
Missachtung der Rechtsordnung hervorrufen. In ihrem Verhalten kommt eine derartige
Ablehnung der verfassten Verhaltensnormen und dem Rechtsstaat als
Sinnganzem zum Ausdruck, auf welche es durch harte Strafen zu antworten gilt.
B. Lösung
Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf soll eine neue
Strafzumessungsvorschrift im Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt werden. Nach dem neuen § 48 StGB
wird die „Strafschärfung bei Rückfall“ geregelt. Ist dem Täter vorzuwerfen, dass
er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist
daran die gesetzliche Vermutung einer erhöhten Tatschuld geknüpft. Die Strafe
soll in diesen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafe von mindestens der Hälfte des
gesetzlichen Strafrahmens sein. Im Rahmen eines gestuften Systems werden
sowohl Bagatelldelikte als auch schwere und besonders schwere Rückfalltaten in
ihren Unterschieden berücksichtigt. Die Regelung über die Strafschärfung bei
Rückfall soll auch im Jugendstrafrecht gelten.
C. Alternativen
Beibehaltung des gegenwärtigen, unbefriedigenden Rechtszustandes.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürger entsteht durch die Einführung der
vorgeschlagenen Änderungen nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird die Wirtschaft nicht mit
Kosten belastet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung entstehen keine Bürokratiekosten
aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der vorgeschlagenen Änderungen entsteht kein
Erfüllungsaufwand bei der Verwaltung des Bundes.
F. Weitere Kosten
Durch die Einführung der Vorschriften betreffend die Strafzumessung können den
Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, die ihrer Höhe nach
derzeit noch nicht näher bezifferbar sind.
Entwurf eines Gesetzes zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48 Strafschärfung bei Rückfall“.
2. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
„§ 48
Strafschärfung bei Rückfall
(1) Begeht jemand, nachdem er
1. schon mindestens zweimal im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Strafe verurteilt worden ist und
2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe
verbüßt hat,
eine vorsätzliche Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen, dass er
sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
mindestens der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens.
(2) Ist die mit Strafe bewehrte Handlung ein Verbrechen, welches gegen dasselbe oder ein
gleichartiges Rechtsgut gerichtet ist oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen
Charaktermangel zurückzuführen ist, wie die nach Absatz 1 Nummer 1 maßgeblichen Vortaten, so ist die
Mindeststrafe Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
(3) Kommt im Falle des Absatzes 2 eine besonders schädliche Neigung durch Handlungen zum
Ausdruck, die auf die wiederholte Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen
Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gerichtet sind, so ist die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von zehn
Jahren.
(4) Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als dass die mit
Strafe bewehrte Handlung nicht bereits mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist; das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe bleibt jeweils unberührt.
(5) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt
sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(6) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf
Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(7) Von diesen Regelungen ausgenommen sind Taten im Sinne des § 248a sowie Taten, bei welchen
das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe weniger als ein Jahr beträgt. Minderschwere Fälle kommen
als Anlasstat nicht in Betracht.“
Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Jugendstrafe bei Rückfall § 19“.
2. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist sowie davon unabhängig in Fällen des § 19.“
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Jugendstrafe bei Rückfall
§ 48 StGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des § 48 Absatz 1 StGB die Mindeststrafe
Jugendstrafe, im Falle des § 48 Absatz 2 StGB die Mindeststrafe Jugendstrafe von nicht unter einem Jahr
und im Falle des § 48 Absatz 3 StGB die Mindeststrafe Jugendstrafe von nicht unter zwei Jahren ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die vorgeschlagene Regelung ist notwendig, weil bei Wiederholungstätern eine verstärkte kriminelle Energie
vorliegt, mit der zudem eine besondere Gefährdung der Sicherheit für die Bevölkerung einhergeht. Die Norm des
§ 48 StGB führt jedem klar und deutlich vor Augen, dass die erneute Begehung einer Straftat mit einer höheren
Strafandrohung einhergeht. Mit § 46 StGB allein lässt sich diese Wirkung nicht erreichen, weil diese Norm keine
Aussage enthält, ob Vorstrafen bei der Strafzumessung schärfend oder mildernd zu berücksichtigen sind. Mit der
vorgeschlagenen Einführung des § 48 StGB wäre klargestellt, dass der Rückfall in die Kriminalität unmittelbar
strafschärfend ist. Wenn man Wiederholungstätern klar vor Augen führen will, dass die wiederholte Begehung
von Straftaten für sie dann auch tatsächlich freiheitsentziehende Folgen haben, dann muss dies klar und eindeutig
im Gesetz benannt werden. Die hier vorgeschlagene Änderung dient zum einen dem Ausgleich erhöhter Schuld,
zum anderen spezialpräventiven Zielen sowie dem kriminalpolitischen Anliegen, bei erhöhter Tatschuld die
kurzfristige Freiheitsstrafe zugunsten längerer Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Gerade Letzteres ist zwingend
erforderlich angesichts des zunehmenden Anstiegs von Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität im Jahr 2024 um
1,5 %. Laut dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes Holger Münch ist das ein neuer Höchststand
(www.lto.de/recht/nachrichten/n/polizeiliche-kriminalstatistik-2024-ergebnisse-vorgestellt-mehr-
gewaltdeliktecannabislegalisierung). Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderung wird auch am Beispiel des brutalen
Angriffs in Aschaffenburg deutlich: Ein Afghane tötete am 22. Januar 2025 in Aschaffenburg ein zweijähriges
Kleinkind und einen 41-jährigen Mann mit mehreren Messerstichen und verletzte drei weitere Personen, darunter
ein zweijähriges Mädchen, schwer. Der Messerangreifer von Aschaffenburg wurde zweimal zu Geldstrafen
verurteilt. Wiederholt wurde gegen ihn ermittelt, unter anderem wegen Körperverletzung. Wie Bayerns
Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am 29. Januar 2025 sagte: in insgesamt 18 Fällen (www.sueddeutsche.de/
bayern/aschaffenburg-totes-kind-messerangriff-strafverfahren-verdaechtiger-migration-li.3191055). Wäre hier eine
Freiheitsstrafe vollstreckt worden, wäre es zu diesem furchtbaren Angriff nicht gekommen und die Opfer würden
heute noch leben.
Die Notwendigkeit von strafschärfende Rückfallvorschriften ist in anderen Ländern bekannt und dort geltendes
Recht. Vergleichbare Regelungen finden sich in Rechtsordnungen vieler Länder im EU-Ausland, den Ländern
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und darüber hinaus.
So wird etwa in den Strafgesetzbüchern in Österreich und Liechtenstein (wortgleich) angeordnet, dass bei
Rückfalltätern in bestimmten Fällen der Strafrahmen angehoben werden muss:
§ 39 StGB Österreich / § 39 StGB Liechtenstein:
(1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer
Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so
kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung
eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte
überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre
vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die
Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
Ähnliche strafschärfende Regelungen sehen das niederländische, ebenso wie das spanische (Artikel 22 Ziff. 8 CP)
und griechische (Artikel 90, 91 ΠΚ) Strafgesetzbuch vor (Vgl. hierzu Stefanopoulou, ZIS 2013, 355 f. m. w. N.
(Fn. 78, 90).
Der französische „code pénal“ enthält mit Artikel 132-8 bis 132-16-1 gleich einen ganzen Abschnitt zur
Strafzumessung bei Rückfälligkeit des Täters (Deutsche Übersetzung des Gesetzes online abrufbar unter www.bi-
jus.eu/?p=10720, abgerufen am 17.06.2025); In Polen haben Wiederholungstäter mit einer Strafe zu rechnen,
welche die Hälfte des maximalen Strafrahmens überschreitet (Siehe bei Trips-Hebert, Infobrief des
Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 31.08.2010 – Der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen
Straftätern, Zur Rechtslage im europäischen Ausland (WD 7 – 3010 – 231/10), S. 14. ); Der portugiesische „código
penal“ hebt den Strafrahmen in bestimmten Fällen auf bis zu 25 Jahre an (Trips-Hebert, s. o. , S. 14 ).
Artikel 53 Absatz 2 des litauischen Strafgesetzbuches legt wenigstens eine Ausschöpfung der oberen Hälfte des
Strafrahmens verbindlich fest (Trips-Hebert, s. o., S. 13).
Die vorgeschlagene Regelung ist auch verfassungskonform:
Die Rechtsprechung betrachtet durchweg Vorstrafen unter engen Voraussetzungen als Strafschärfungsgrund
(BGH, Urteil vom 04.08.1971 – 2 StR 13/71; OLG Hamm, Urteil vom 29.08.1958 – 3 Ss 883/68). Dem zugrunde
liegt das schuldsteigernde Merkmal der „hartnäckigen Rechtsfeindlichkeit“ (ausführlich dazu Streng, JuS 1993,
924), welches in Form des 1986 aufgehobenen § 48 StGB a. F. (So Jeschek/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts –
Allgemeiner Teil, 5. Aufl., München 1996, § 83 III 3 b.) materiell-rechtlich verankert wurde. Kommt in einer
gerichtlichen Charakterprüfung des Täters demnach zum Ausdruck, dass dieser von den bisherigen Strafen
unbeeindruckt eine Missachtung des entsprechenden Rechtsguts erkennen lässt, so ist den besonderen Anforderungen
an die Strafschärfung jedenfalls genüge getan (Jeschek/Weigend, s. o., § 83 III 3 b.).
Der Vortat ist demnach eine besondere Warnfunktion immanent, in deren künftiger Zuwiderhandlung die
Straferhöhung begründet liegt (BGH, Beschluss vom 18.11.1997 – 4 StR 542/97). Der spezialpräventive Zweck der
Strafe rückt hier in den Vordergrund (Preisendanz, Strafgesetzbuch – Lehrkommentar, 30. Auflage, Berlin 1978,
§ 48 2d, S. 230). Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und
Bundesgerichtshof (BGH) zu verweisen, welche die generalpräventiv motivierte, erhöhte Strafzumessung mit
Blick auf den Rechtsgüterschutz bzw. zum Schutze elementarer Gemeinschaftswerte ausdrücklich anerkennt
(BVerfG, Urteil vom 21.06.1977 – 1). Hier liegt ebenso der Gedanke zugrunde, dass der Tatschuldvorwurf
gesteigert wird, wenn der Täter sich in vorwerfbarer Weise über die von der Vortat bzw. den Vortaten ausgehenden
Warnimpulse hinwegsetzt (Dazu zu § 48 StGB a. F.: OLG Köln, Urteil vom 26.04.1977 – Ss 142/77; G. Hirsch
in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage, Berlin 1985, § 48 Rn. 32 m. w. N.). Die Wurzel der
Rückfallschärfung ist nach der hier vertretenen Rechtsansicht auch in der durch Wiederholung intensivierten
Auflehnung gegen die Rechtsordnung zu sehen, die entsprechend intensivierte Normbestätigungsbedürfnisse der
Allgemeinheit nach sich zieht (Vgl. dazu ausführlicher bei Streng in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen,
Strafgesetzbuch – StGB, 5. Aufl., München 2017, § 46 Rn. 66–70; Streng, ZStW 92 (1980), 637 (651); Freund, GA 1999,
509 (528 f.)). Das Schuldprinzip (Ausfluss aus Artikel 20 Absatz 3 GG; § 46 Absatz 1 S. 1 StGB) ist insofern
gewahrt, als dass der Rückfalltäter sich ungeachtet seiner früheren Verurteilungen erneut zu strafbaren
Handlungen hat hinreißen lassen, die – unter Beachtung der o. g. einschränkenden Merkmale – mit der früheren Tat bzw.
den früheren Taten in einem „inneren kriminologischen Zusammenhang“ stehen (Vgl. dazu Preisendanz, s. o.,
§ 48 1 (S. 229) m. w. N.). Die Relevanz des Vorlebens des Täters ergibt sich hier aus einem erweiterten personalen
Unrechtsbegriff und lässt sich mit dem tatbezogenen Schuldstrafrecht vereinbaren (Theune in: Leipziger
Kommentar zum StGB, Bd. 2 (§§ 32–55), 12. Auflage, Berlin 2006, § 46 Rn. 165). Ein derlei greifbarer
kriminologischer Zusammenhang ist zuvorderst bei der wiederholten Ausübung von gleichen oder wenigstens gleichartigen
strafbewehrten Handlungen anzunehmen (Preisendanz, s. o., § 48 2 e, S. 230 f.), da sich hier eine „kriminellen
Kontinuität“ (im Sinne eines inneren Konnexes zwischen den Taten) betreffend des Täterverhaltens geradezu
aufdrängt (Vgl. dazu ausführlicher Börtzler, NJW 1971, 682 (684); Preisendanz, s. o., § 48 2e, S. 231).
Hier ist die negative Gesinnung des Täters in einem, für die Strafzumessung bedeutsamen, da in einem inneren
Zusammenhang zur Tat stehenden – und in diesem Bereich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit
langem anerkannten (BGH, Urteil vom 24.06.1954 – 4 StR 893/53; BGH, Urteil vom 21.03.1979 – 4 StR 606/78;
BayObLG, Urteil vom 30.12.1981 – RReg 3 St 147/81) – Umfang, entsprechend zu würdigen. Dies gilt im
Rahmen der Strafzumessungsregeln nach § 46 Absatz 2 StGB, wenn die Gesinnung Rückschlüsse auf den Grad der
„Rechtsfeindlichkeit“ des Täters zulässt, die sich in der Tat objektiv manifestiert hat (So bei Theune, s. o., Fn. 21,
§ 46 Rn. 94 m. w. N.).
In Bezug auf die innerhalb des hier vorliegenden Gesetzentwurfes vorgeschlagene Regelung kann grundsätzlich
nichts anderes gelten. Er genügt den einschränkenden Voraussetzungen vollumfänglich.
Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit § 176a Absatz 1 StGB (schwerer sexueller
Missbrauch von Kindern) (Geändert durch Gesetz vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3007) und 21. 1. 2015 (BGBl I
S. 10) eine Regelung geschaffen wurde, die (zu Recht) mit Blick auf das Tatschuldprinzip einen engen räumlichen
Zusammenhang von fünf Jahren zur Vortat genügen lässt (So stellt Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch Kommentar,
28. Auflage, München 2014, § 176a Rn. 2 fest, dass die von Teilen der Literatur geforderte verfassungsgemäß
restriktive Einschränkung vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurde und diese auch nicht rechtsfortbildend
ebda. erfolgen kann.).
Die obigen Ausführungen betreffen insbesondere den „gleichartigen Rückfall“, also das wiederholte Verletzen
gleicher oder wenigstens gleichartiger Rechtsgüter. Daneben hat das BVerfG die verfassungsmäßige
Unbedenklichkeit auch mit Blick auf allgemeine Bestimmungen im Bereich des „ungleichartigen Rückfalls“ bescheinigt,
der Wiederholungstaten, die gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtet sind, betrifft:
„Die Einführung einer allgemeinen Rückfallbestimmung, die je nach den Umständen des Einzelfalles auch den
ungleichartigen Rückfall strafschärfende Wirkung beilegt, ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldgrundsatzes
nicht sachwidrig und unangemessen. § 48 StGB [Anm.: a. F.] lässt eine schematische Berücksichtigung der
Vorstrafen nicht zu. Vielmehr hat der Richter in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Angeklagten im Hinblick auf Art
und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung
dienen lassen […] Nach alledem bietet das Gesetz eine hinreichend sichere Gewähr, dass die Gerichte bei der
Anwendung des § 48 StGB [Anm.: a. F.] – die zutreffende Handhabung der materiellen Rückfallklausel
vorausgesetzt – dem Schuldgrundsatz angemessen Rechnung tragen.“ (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1979 – Az. 2 BvL
4/77).
Das BVerfG hat sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen ausführlich bereits beschäftigt; Insbesondere die Sorge
um mangelnde Einzelfallgerechtigkeit bzw. Verletzungen gegen den Schuldgrundsatz sind hier folglich
unbegründet, da der Richter von Amts wegen den erhöhten Tatschuldvorwurf im Einzelfall zu erforschen hat (BVerfG,
Beschluss vom 16.01.1979, – Az. 2 BvL 4/77).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs ist die Einführung des § 48 StGB „Strafschärfung bei Rückfall“ sowie des § 19
JGG „Jugendstrafe bei Rückfall“. Ist dem Täter vorzuwerfen, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht hat
zur Warnung dienen lassen, so ist daran die gesetzliche Vermutung einer erhöhten Tatschuld geknüpft. Die Strafe
soll in diesen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafe von mindestens der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens sein.
§ 48 StGB findet mit der Maßgabe im Jugendstrafrecht Anwendung, dass im Falle des § 48 Absatz 1 die
Mindeststrafe Jugendstrafe, im Falle des § 48 Absatz 2 die Mindeststrafe Jugendstrafe von nicht unter einem Jahr und
im Falle des § 48 Absatz 3 die Mindeststrafe Jugendstrafe von nicht unter zwei Jahren ist.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Der vorliegende Entwurf wird vor allem das Vertrauen des Bürgers in den Rechtsstaat stärken. Gleichzeitig trägt
die Gesetzesänderung in einem wesentlichen Maß zur Verbesserung der Sicherheitslage in Deutschland bei.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 48 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 48)
Der vorliegende Gesetzentwurf wird den genannten Voraussetzungen durch den Wortlaut in § 48 Absatz 1 StGB
n. F. („nicht hat zur Warnung dienen lassen“) durchgehend gerecht und ermöglicht eine Abwägung im Einzelfall,
die aus rechtsstaatlichen Gründen geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 bauen auf den Absatz 1 auf und sind
deshalb derselben Einzelfallprüfung unterworfen, welche die verschärfte Strafzumessung in bestimmten eng
begrenzten Sonderfällen aussetzt, gleichzeitig im Regelfall aber eine Verschärfung der Strafe vorsieht.
Nach Absatz 1 gilt der Täter – vermöge dessen er hat sich die Vorverurteilungen „nicht zur Warnung dienen
lassen“ (materielle Rückfallklausel) – als Rückfalltäter im Sinne dieses Gesetzes, wenn er Täter schon mindestens
zweimal im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Strafe
verurteilt worden ist und zusätzlich wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens drei
Monaten eine Freiheitsstrafe tatsächlich verbüßt hat.
Die materielle Rückfallklausel entspricht derjenigen des § 48 StGB a. F.; Zu ihren näheren Voraussetzungen und
Grenzen kann die Rechtspraxis auf eine umfassende Sammlung an (höchstrichterlicher) Rechtsprechung
zurückgreifen. Sie lässt genügend Freiraum für Einzelfallgerechtigkeit und konfligiert nicht mit verfassungsmäßigen
Vorgaben.
Im Gegensatz zu § 48 Absatz 1 StGB a. F. verhängt der Entwurf in § 48 Absatz 1 StGB n. F. keine absolute Strafe,
sondern verlagert lediglich insofern einen Teil der Strafzumessung in die Hände der Legislative, als dass das
Gesetz fortan vorschreibt den Strafrahmen der Anlasstat betreffend die Freiheitsstrafe mindestens zur Hälfte
auszuschöpfen und ermöglicht es somit zu einer gleichmäßigen und stringenten Strafschärfung bei der besonders
schädlichen Tätergruppe der Rückfälligen zu gelangen. Bagatelltat – soweit überhaupt erfasst – werden damit in
angemessener Art und Weise durch Freiheitsstrafe sanktioniert.
Dort wo die Anlasstat ein Verbrechen ist und mit den Vortaten zumindest im festgelegten Umfang (gleiches oder
gleichartiges Rechtsgut, gleichartige verwerfliche Beweggründe, gleicher Charaktermangel) Berührungspunkte
aufweist, also ein besonders auffälliger „kriminologischer Zusammenhang“ besteht, wird bzgl. der Freiheitsstrafe
nicht lediglich die Ausschöpfung des Strafrahmens der pönalisierten Anlasstat, sondern vielmehr die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von wenigstens fünf Jahren in Absatz 2 als angemessen betrachtet und festgeschrieben.
Ist die Mindeststrafe der Anlasstat bereits eine weitergehende Freiheitsstrafe, so bleibt diese unberührt. Die
Höchststrafe der Freiheitsstrafe ist unverändert (vgl. dazu § 48 Absatz 4 StGB n. F.).
Der Hang zur wiederholten Begehung von Straftaten, welche darauf gerichtet sind, anderen Menschen in ganz
bestimmter und vergleichbarer Weise zu schaden, ist einerseits besonders sozialschädlich, andererseits erfordert
es einer besonders gesteigerten kriminellen Energie, um die mit Blick auf die Vortat in den Mittelpunkt rückende
Hemmschwelle zu überschreiten; hierin liegt der gesteigerte Schuldvorwurf begründet: Je vergleichbarer die
Anlasstat zu den Vortaten, desto mehr drängt sich die o. g. Warnung der vorhergehenden Sanktion auf und desto
schwerer wiegt eine Überschreitung der Hemmschwelle und die damit einhergehende Missachtung der von der
Vorverurteilung ausgehende Signalwirkung.
Gleichzeitig wird betreffend des hier sog. „gleichartigen Rückfalls“ das Argument entkräftet, welches bzgl. der
a. F. des § 48 StGB darin bestand, dass der Begriff des von der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung
herausgearbeiteten „kriminologischen Konnex“ konturenlos sei (Hillenkamp, GA 1974, 208; G. Hirsch in: Leipziger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 10. Auflage, Berlin 1985, § 48 Rn. 35 m. w. N.).
Mit der Festlegung der einzelnen Kriterien, wie sie hier vorgesehen ist (gleichartiges Rechtsgut, gleichartige
verwerfliche Beweggründe, gleicher Charaktermangel), ist dem der Boden entzogen, obschon die Auslegung dieser
Rechtsbegriffe im Einzelnen wiederum der Rechtsprechung überlassen werden soll.
Im Bereich der als ein Ausdruck besonders schädlicher Neigungen zu betrachtenden Verletzungen der
empfindlichen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung, des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der
persönlichen Freiheit hebt Absatz 3 die Mindeststrafe auf zehn Jahre an, verdoppelt diese also im Verhältnis zu
den Fällen des einfachen gleichartigen, aber weniger empfindliche Rechtsgüter betreffenden, Rückfalls. Zu § 48
Absatz 2 und 4 StGB n. F. weiter oben Gesagtes gilt hier entsprechend.
In diesem Bereich ist die kriminelle Energie vor dem Hintergrund der erhöhten Hemmschwelle gegen die
genannten empfindlichen Rechtsgüter (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1979 – 2 BvL 4/77; Horstkotte, JZ 1970, 153;
Sturm, MDR 1979, 370) sowie vor allem das Bedürfnis nach Normbestätigung besonders hoch.
Die oftmals vorkommenden und hinlänglich bekannten besonders schweren psychischen Schäden bei den Opfern,
welche durch derlei Taten verursacht werden und dieselben nicht selten ihr Leben lang begleiten und eine
entsprechende seelische Behandlung bzw. Betreuung unabdingbar machen und zwar nicht nur für die Opfer selbst,
sondern erfahrungsgemäß auch für ganze Familien und enge Angehörige, welche viel Kraft und Zeit aufwenden
müssen, um den Opfern Zuwendung zukommen zu lassen, wollen auch jenseits von generalpräventiven Aspekten
der Strafe gesühnt sein. Die vorgeschlagene Regelung ist deshalb angemessene Reaktion auf eine derartige
Negation der Rechtsordnung, wie sie schlimmer in einer aufgeklärten Gesellschaft, die auf individuelle Freiheit und
Selbstbestimmung aufbaut, nicht sein kann.
Nach Absatz 4 gilt, dass die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit Anwendung finden, als dass die
mit Strafe bewehrte Handlung nicht bereits mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist; das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe bleibt jeweils unberührt. Die Norm ist insoweit gedeckt mit der zuvor genannten Rechtsprechung und
Literatur zu § 48 StGB a. F.
Nach Absatz 5 gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als
verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. Die Norm entspricht § 48 Absatz 3 StGB a.F.
Nach Absatz 6 bleibt eine frühere Tat außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf
Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die Norm entspricht § 48 Absatz 4 StGB a.F.
Von der Regelung insgesamt ausgeschlossen sind nach Absatz 7 Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger
Sachen (§ 248a StGB); Als Anlasstat außer Acht bleiben minderschwere Fälle einschlägiger Straftatbestände, um
unsachgemäße bzw. als unangemessen hart wahrgenommene Ergebnisse zu vermeiden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes)
Durch die Änderung wird dem Bürger die Beschwerdebefugnis im Rahmen eines bundesverfassungsgerichtlichen
Verfahrens bei Verletzung seines Rechts aus Artikel 75 GG eingeräumt.
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 19 JGG.
Zu Nummer 2 (§ 17)
§ 17 Absatz 2 JGG legt fest, dass der Jugendrichter dort eine Jugendstrafe verhängt, wo bereits die schädliche
Neigung des Jugendlichen in der Tat hervorgetreten ist oder wo Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur
Erziehung nicht ausreichen bzw. wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Der neu einzufügende Halbsatz stellt klar, dass ferner Jugendstrafe in den von § 19 JGG n. F. festgelegten Grenzen
(siehe dazu unten) zu verhängen ist, dessen Voraussetzungen die „besonders schädliche Neigung“ bzw. die
erschwerte Tatschuld indizieren.
Zu Nummer 2 (§ 19)
§ 19 JGG n. F. spiegelt § 48 StGB n. F. in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes: § 48 StGB findet
hier mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Absatzes 1 die Mindeststrafe Jugendstrafe von sechs
Monaten, im Falle des Absatzes 2 Mindeststrafe Jugendstrafe von einem Jahr und im Falle des Absatzes 3 Mindeststrafe
Jugendstrafe von zwei Jahren ist.
Dies stellt eine angemessene Absenkung des geschärften Strafrahmens des Erwachsenenstrafrechts dar, soweit
für den Täter nur die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt.
Zusammenfassen lässt sich feststellen, dass der hier vorliegende Gesetzentwurf ein abgestuftes System der
erhöhten Strafzumessung bei Rückfalltätern schafft, das rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt und gleichzeitig zur
tatsächlichen Strafschärfung führt.
Während bei den weniger schweren Straftaten auf eine absolute Strafe verzichtet wird, aber der Strafrahmen der
Freiheitsstrafe wenigstens zur Hälfte auszuschöpfen ist, wird im Bereich des „gleichartigen Rückfalls“
insbesondere bei der besonderen Missachtung der Unversehrtheit immer derselben Rechtsgüter eine Anhebung der Dauer
der Mindeststrafe auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren festgelegt.
Besteht die Verletzung gar im Bereich der sensiblen Rechtsgüter wie etwa der sexuellen Selbstbestimmung, des
Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit kommt eine besondere Neigung zur
Negation des Rechtsstaates zum Ausdruck, welche eine Freiheitsstrafe von wenigstens zehn Jahren rechtfertigt.
Die Rückfallregelung insgesamt wird in angemessen gemilderter Form auch in das Jugendstrafrecht gespiegelt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333
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