Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7260
21. Wahlperiode 22.07.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Tobias Matthias Peterka,
Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Rainer Galla, Peter
Bohnhof, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch,
Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Stefan Henze,
Nicole Hess, Karsten Hilse, Martina Kempf, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller,
Heinrich Koch, Achim Köhler, Dr. Maximilian Krah, Sergej Minich, Denis Pauli,
Dr. Rainer Rothfuß, Julian Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Jörg Zirwes
und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur
Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen
A. Problem
Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern stellt eine besonders gravierende
Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität Minderjähriger dar. Die
geltende Mindeststrafe des § 176c Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) von zwei
Jahren Freiheitsstrafe wird der besonderen Schwere dieser Taten nicht
hinreichend gerecht. Ziel des Gesetzes ist es daher, die Mindeststrafe auf fünf Jahre
anzuheben, um den Opferschutz zu stärken, die generalpräventive Wirkung zu
erhöhen und eine angemessene strafrechtliche Reaktion sicherzustellen.
B. Lösung
Anhebung der Mindeststrafe in § 176c Absatz 1 StGB von zwei auf fünf Jahre
Freiheitsstrafe.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ist mit moderaten Mehrbelastungen im Justizvollzug zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur
Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 176c wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ durch die
Angabe „mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich
schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“
2. Absatz 3 wird gestrichen.
3. Absatz 4 wird zu Absatz 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der sexuelle Missbrauch von Kindern zählt zu den schwersten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176c Absatz 1 StGB, die mit Penetration verbunden sind,
verursachen regelmäßig schwerste und häufig lebenslange Schäden bei den Opfern. Die geltende Mindeststrafe von
zwei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht häufig Strafaussetzungen zur Bewährung und wird der besonderen
Schwere der Tat nicht gerecht.
Die Anhebung der Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe dient der angemessenen strafrechtlichen Bewertung
der Tat, der Stärkung des Opferschutzes, der Erhöhung der generalpräventiven Wirkung und der konsequenten
Ahndung schwerster Missbrauchstaten.
Die Änderung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Rückwirkungsverbot wird durch die
Übergangsregelung gewahrt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Mindeststrafe wird für Taten nach § 176c StGB auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
III. Alternativen
Alternativen bestehen nicht.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
V. Gesetzesfolgen
Es ist mit Mehrbelastungen im Justizvollzug zu rechnen.
VI. Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Erhöhung der Mindeststrafe trägt der besonderen Schwere der Tat Rechnung und stärkt den Schutz von
Kindern vor schwersten sexuellen Übergriffen.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung gewährleistet eine zeitnahe Anwendung der Neuregelung.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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