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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7260 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen Deutscher Bundestag Drucksache 21/7260 21. Wahlperiode 22.07.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Rainer Galla, Peter Bohnhof, Adam Balten, Dr. Christina Baum, Carsten Becker, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Stefan Henze, Nicole Hess, Karsten Hilse, Martina Kempf, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Dr. Maximilian Krah, Sergej Minich, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Julian Schmidt, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen A. Problem Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern stellt eine besonders gravierende Verletzung der körperlichen und seelischen Integrität Minderjähriger dar. Die geltende Mindeststrafe des § 176c Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) von zwei Jahren Freiheitsstrafe wird der besonderen Schwere dieser Taten nicht hinreichend gerecht. Ziel des Gesetzes ist es daher, die Mindeststrafe auf fünf Jahre anzuheben, um den Opferschutz zu stärken, die generalpräventive Wirkung zu erhöhen und eine angemessene strafrechtliche Reaktion sicherzustellen. B. Lösung Anhebung der Mindeststrafe in § 176c Absatz 1 StGB von zwei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es ist mit moderaten Mehrbelastungen im Justizvollzug zu rechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 176c wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ durch die Angabe „mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren“ ersetzt. b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. wer das Kind in den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.“ 2. Absatz 3 wird gestrichen. 3. Absatz 4 wird zu Absatz 3. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 9. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der sexuelle Missbrauch von Kindern zählt zu den schwersten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176c Absatz 1 StGB, die mit Penetration verbunden sind, verursachen regelmäßig schwerste und häufig lebenslange Schäden bei den Opfern. Die geltende Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht häufig Strafaussetzungen zur Bewährung und wird der besonderen Schwere der Tat nicht gerecht. Die Anhebung der Mindeststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe dient der angemessenen strafrechtlichen Bewertung der Tat, der Stärkung des Opferschutzes, der Erhöhung der generalpräventiven Wirkung und der konsequenten Ahndung schwerster Missbrauchstaten. Die Änderung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Rückwirkungsverbot wird durch die Übergangsregelung gewahrt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Mindeststrafe wird für Taten nach § 176c StGB auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben. III. Alternativen Alternativen bestehen nicht. IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V. Gesetzesfolgen Es ist mit Mehrbelastungen im Justizvollzug zu rechnen. VI. Befristung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Erhöhung der Mindeststrafe trägt der besonderen Schwere der Tat Rechnung und stärkt den Schutz von Kindern vor schwersten sexuellen Übergriffen. Zu Artikel 2 Das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung gewährleistet eine zeitnahe Anwendung der Neuregelung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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