Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1394
21. Wahlperiode 27.08.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Kindern
A. Problem und Ziel
Kinder sind auf Grund ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer Gutgläubigkeit
für Straftäter leichte Opfer. Die Auswirkungen der Tat sind oftmals nicht nur
unmittelbar für das kindliche Tatopfer erheblich, sondern auch für sein persönliches
Umfeld. Zudem leiden Kinder bisweilen ihr Leben lang an den Folgen einer
Straftat. Im Hinblick hierauf besteht jedoch eine gesetzliche Lücke in Bezug auf einen
umfassenden strafrechtlichen Schutz von Kindern.
Dies gilt für Fälle von Kindesentführungen, bei denen es (noch) nicht zu sexuellen
Missbrauchshandlungen oder sonstigen Anschlusstaten gekommen ist:
Solche Handlungen erfüllen insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern
mangels Vorliegens eines natürlichen Fortbewegungswillens nicht den
Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB).
Ebenso scheidet auch eine Anwendbarkeit der Nötigung nach § 240 Absatz 1
StGB aus. Zwar steht gemäß § 235 Absatz 1 StGB die Entziehung Minderjähriger
unter Strafe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine solche
Entziehung im Sinne der Vorschrift jedoch von einer gewissen Dauer sein, was
zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängt, aber gegebenenfalls bei einer
Zeitspanne von einer halben Stunde ausscheiden kann (vgl. Aktenzeichen 1 StR
362/16). Zwar kann gerade auch bei Kleinstkindern ein kürzerer Zeitraum für die
Erfüllung des Tatbestandes ausreichen. Jedoch hängt dies stark von den konkreten
Gegebenheiten der Tat ab, wobei auch in diesen Fällen der Dauer der Entziehung
und damit dem zeitlichen Faktor eine (mit-)entscheidende Bedeutung zukommt.
Aus diesem Grund wird in Fällen von Kindesentführungen oftmals auch ein
Rückgriff auf die ein Strafmaß von ein bis zehn Jahren vorsehende Qualifikation gemäß
§ 235 Absatz 4 Nummer 1 StGB scheitern. Dies gilt insbesondere im Falle eines
frühzeitig gescheiterten Versuches, weil der Nachweis, dass der Täter ein
mehrstündiges Geschehen plante, nur in außergewöhnlichen Fällen zu erbringen sein
wird. Hinzu kommt, dass § 235 StGB angesichts seines Absatzes 4 Nummer 1
und seines Absatzes 5 zwar auch die körperliche und seelische Integrität des
minderjährigen Tatopfers zum Schutzzweck hat, in den Grundtatbeständen der
Absätze 1 und 2 jedoch primär das elterliche beziehungsweise sonstige
familienrechtliche Sorgerecht in den Blick nimmt.
Bei versuchten Kindesentführungen kommt regelmäßig auch keine Bestrafung
wegen eines versuchten Sexual- oder gar Tötungsdeliktes in Frage. Zumeist ist
der Nachweis für einen entsprechenden Tatvorsatz nicht zu erlangen, zudem kann
ohne konkrete Kenntnis und Nachweisbarkeit eines Tatplanes, der ohne weitere
Zwischenakte sogleich zu einem sexuellen körperlichen Kontakt
beziehungsweise zu einer Tötungshandlung führen sollte, nicht von einem unmittelbaren
Ansetzen zum Versuch ausgegangen werden (vgl. BGHSt 35, 6, dort Randnummer
13 f.).
B. Lösung
Der Entwurf sieht daher zunächst die Erweiterung des Straftatbestandes in
§ 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor, wonach
dann das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern einen
Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren bilden sollen. Die Neufassung der Vorschrift enthält im Übrigen
Qualifikationen für Fälle gesteigerten Unrechts.
Zudem ist eine Erweiterung des Straftatenkataloges in § 68c Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a StGB vorgesehen, um die Möglichkeit zu schaffen,
Führungsaufsicht in den Fällen des § 235 Absatz 4 StGB unbefristet zu verlängern.
In der Strafprozessordnung soll eine Ergänzung von § 112a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 StPO gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach
Kindesentführungen erleichtert wird.
C. Alternativen
Eine Alternative zur Ergänzung des § 235 StGB gibt es nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 27. August 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat
in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Kindern
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen
Schutzes von Kindern
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 235 ein Semikolon und das Wort „Kindesentführungen“
angefügt.
2. In § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Art“ die Wörter „oder wegen einer
Straftat nach § 235 Absatz 4“ eingefügt.
3. § 235 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Kindesentführung“ angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ebenso wird bestraft,
1. wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
a) entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
b) im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben
hat,
oder
2. wer ein Kind entführt oder sich eines Kindes rechtswidrig bemächtigt, ohne dessen Angehöriger,
Vormund oder Pfleger zu sein.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Tat rechtswidrig, wenn sie geeignet ist, das Kindeswohl zu
beeinträchtigen oder zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bringt oder“ durch das Wort „bringt,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
„3. die durch die Tat geschaffene Lage zur Herstellung kinderpornographischer Schriften
ausnutzt,
Anlage 1
4. die Tat begeht, um das Kind oder die Person unter achtzehn Jahren zu töten, zu quälen oder
roh zu misshandeln oder
5. die Tat begeht um eine Handlung nach Nummer 3 oder 4 zu ermöglichen.“
e) In Absatz 7 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und die Kindesentführung werden“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 4 und 5 nach § 49
Absatz 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Tatbegehung in dessen
Lebenskreis zurückgelangen lässt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes
Bemühen, den Erfolg zu erreichen.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074; 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach der Angabe „bis
178“ ein Komma und die Angabe „235 Absatz 4 “ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nicht selten werden Kinder in der Bundesrepublik Deutschland Opfer von Entführungen und auf Pädophilie
zurückzuführende Taten. Kinder sind insbesondere wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer generellen
Arglosigkeit gegen derartige Übergriffe besonders schutzlos. Sie leiden im Nachhinein typischerweise besonders
intensiv und für lange Zeiträume unter gravierenden psychischen Folgen. Hinzu kommt in der Regel, dass auch
die Eltern entführter Kinder eine „sekundäre Traumatisierung“ erleben. Zudem besteht wegen des besonderen
Ausgeliefertseins gegenüber dem Täter eine erhöhte Gefährdungslage für entführte Kinder. Auch im Anschluss
an eine beendete Entführung bleiben Kinder häufig besonders hilflos zurück und müssen in einigen Fällen alleine
in eine vertraute Umgebung zurückfinden. Schließlich besteht die Gefahr, dass Kinder wegen der bei ihnen
schwächer ausgeprägten Fähigkeit, Risiken zutreffend einzuschätzen, bei hochgefährlichen Fluchtversuchen – etwa
einem Sprung aus dem dritten Stockwerk oder dem Überqueren einer Autobahn – zu Schaden kommen.
Die bisherige Gesetzeslage gewährleistet einen lückenlosen und befriedigenden strafrechtlichen Schutz von
Kindern unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht: Vom Tatbestand der Freiheitsberaubung im Sinne
des § 239 Absatz 1 StGB sind besonders schutzbedürftige Säuglinge erst gar nicht erfasst, da es ihnen an der
Möglichkeit der eigenständigen Fortbewegung, derer sie beraubt werden könnten, fehlt (vgl. Schönke/Schröder-
Eser/Eisele, § 239 StGB, Randnummer 2). Gleiches gilt auch für den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB,
der im Hinblick auf Fälle der vis absoluta voraussetzt, dass das Opfer die Handlung, die ihm durch den Täter
unmöglich gemacht worden ist, tatsächlich hätte unternehmen wollen bzw. können, wenn ihm die Fähigkeit dazu
nicht genommen worden wäre (vgl. SK-StGB-Horn/Wolters, § 240, Rn. 25). Auch ein lückenloser Schutz durch
die Vorschrift des § 235 StGB ist nicht gegeben. Zunächst betrifft der Schutzzweck des § 235 StGB zwar im
Hinblick auf dessen Absatz 4 auch die körperliche und seelische Integrität des minderjährigen Tatopfers (BT-
Drucksache 13/8587), insbesondere im Hinblick auf den Grundtatbestand des Absatzes 1 jedoch primär das
elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerecht (vgl. Schönke/Schröder-Eser/Eisele, § 235 StGB, Rn. 1). Zwar
hängt im Falle des § 235 StGB die Strafbarkeit eines Täters anders als bei §§ 239, 240 StGB nicht vom
Fortbewegungswillen des kindlichen Tatopfers ab, jedoch angesichts des Schutzgutes des elterlichen beziehungsweise
sonstigen familienrechtlichen Sorgerechts vorwiegend davon, ob die Handlung im Einverständnis mit den
Sorgeberechtigten vollzogen wird. Bringt der Täter das Kind darüber hinaus nur kurzzeitig in seine Gewalt, kann dies
bereits eine Traumatisierung des Tatopfers nach sich ziehen, erfüllt aber noch nicht den Tatbestand des § 235
Absatz 1 StGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit eine dauerhafte und nicht nur
bloß vorübergehende Entziehung erfordert, so dass selbst eine solche je nach Einzelfall von dreißigminütiger
Dauer unter Umständen nicht zwingend tatbestandsmäßig ist (vgl. Aktenzeichen 1 StR 362/16), wenn auch gerade
bei Kleinstkindern ein kürzerer Zeitraum für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichen kann.
Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern hat der Gesetzentwurf in erster Linie zum Ziel,
die sich aus der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ergebenden Lücken des strafrechtlichen Schutzes
von Kindern zu schließen. Der Schutzzweck des § 235 StGB soll durch den Gesetzentwurf nunmehr auch im
Hinblick auf den Grundtatbestand eindeutig auf das Kindeswohl ausgeweitet und der reinen Dauer der
Kindesentführung anders als unter der bisherigen Rechtslage weniger Bedeutung beigemessen werden. Durch die
Formulierung des § 235 StGB soll schon durch den Wortlaut der Vorschrift deutlich gemacht werden, dass bereits
vom Grundtatbestand insbesondere auch jene Taten umfasst sind, bei denen die alleinige bestimmende Triebfeder
des Täters die Habhaftmachung eines Kindes ist und ihm die Auswirkungen auf das elterliche Sorgerecht
gleichgültig sind.
Tatbestandliche Handlungen, die es vermögen, auch jene Fälle zu erfassen, die nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes aus zeitlicher Sicht noch nicht die Voraussetzungen des bisherigen § 235 Absatz 1 StGB
erfüllen, sind das Entführen und das Sich-Bemächtigen. „Entführen“ ist das Verbringen des Opfers an einen
anderen Ort, an dem es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist, „Sich-Bemächtigen“ die Erlangung
anhaltender physischer Gewalt über das Opfer, ohne dass eine Ortsveränderung vorausgesetzt wäre. Gerade bei
Säuglingen dürften die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Sich-Bemächtigens bereits sehr schnell
vorliegen, da auf Grund ihrer körperlichen Unterlegenheit die Erlangung der physischen Gewalt über sie auf Seiten des
Täters nur geringen Aufwand erfordert. Um insbesondere jene Sachverhalte, in denen kein strafwürdiges
Verhalten des Täters vorliegt, bereits aus dem Anwendungsbereich des § 235 StGB auszunehmen, sieht der
Gesetzentwurf daher entsprechend zum Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB für das Sich-Bemächtigen eine eigene
Rechtswidrigkeitsklausel vor. Das Sich-Bemächtigen im Sinne der Vorschrift ist erst dann strafwürdig, wenn die
Verhaltensweise des Täters entweder geeignet ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist. Insoweit werden alltägliche und sozialadäquate Handlungsweisen vom
Anwendungsbereich des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB ausgenommen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
III. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden entstehen,
dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für
Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderungen der Inhaltsübersicht ergeben sich durch die Änderung der Überschrift in § 235 StGB.
Zu Nummer 2 (§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB)
Die Möglichkeit, die Führungsaufsicht in Fällen des § 235 Absatz 4 StGB unbefristet zu verlängern, stärkt den
Schutz von Kindern insbesondere vor pädophilen Hangtätern, bei denen von einer besonders hohen
Rückfallgefahr auszugehen ist. Soweit dies bekannt ist und ein solcher Täter während der Führungsaufsicht durch auffälliges
– insbesondere weisungswidriges – Verhalten Anlass zu gesteigerter Besorgnis gibt, sollten Gerichte die
Möglichkeit haben, die Führungsaufsicht zu verlängern. Vor allem die Vorstellung, die Überwachung von Probanden
der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Falle zu besorgender weiterer Taten „sehenden Auges“ beenden
zu müssen, erscheint unter dem Blickwinkel des strafrechtlichen Schutzes von Kindern nur schwer erträglich.
Zu Nummer 3 (§ 235 StGB)
Durch Einführung des Tatbestandes der Kindesentführung in § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB sollen die bereits
beschriebenen Strafbarkeitslücken geschlossen und ein umfassender strafrechtlicher Schutz von Kindern vor
körperlichen Übergriffen gewährleistet werden.
Dass ein Angehöriger, Vormund oder Pfleger sich nicht der Kindesentführung strafbar machen kann, liegt zum
einen darin begründet, dass eine durch diesen dem Kind vertrauten Personenkreis erfolgende Entführung dieses
typischerweise nicht in gleicher Weise traumatisiert wie der Zugriff einer Person, die über ihren Aufenthalt nicht
zu bestimmen hat, jedoch bereits mit der Entführung dokumentiert, dass ihr dies gleichgültig ist. Zum anderen ist
die Strafbarkeit von Angehörigen, Vormund oder Pfleger bisher bereits in § 235 Absatz 1 und 2 StGB anhand
sinnvoller Differenzierungen ausreichend geregelt und begrenzt. Zu diesem Regelungskonzept soll sich der neue
Grundtatbestand des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB nicht in Widerspruch setzen.
Während die Begehungsform der Entführung im Sinne des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB bereits auf Grund
ihrer Wortbedeutung keine weitere Einschränkung bedarf, begegnet der Gesetzentwurf dem Umstand, dass ein
Sich-Bemächtigen eines Kindes im Sinne der Vorschrift auf Grund der körperlichen Überlegenheit des Täters
bereits frühzeitig gegeben sein kann, mit der Adaption einer gesonderten Rechtswidrigkeitsklausel wie sie in
ähnlicher Form bereits aus dem Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB bekannt ist. Hiernach ist ein Sich-
Bemächtigen im Sinne des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB nur dann rechtswidrig, wenn dieses entweder geeignet
ist, das Kindeswohl zu beeinträchtigen oder zu dem von dem Täter angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen
ist. Für das Vorliegen der Eignung zur Beeinträchtigung des Kindeswohls genügt es unter Berücksichtigung des
angestrebten umfassenden strafrechtlichen Schutzes von Kindern, wenn die Art der Bemächtigung über das Kind
nach den Umständen des Einzelfalles generell hierzu geeignet ist. Eine konkrete Beeinträchtigung muss nicht
gegeben sein. Insoweit ist § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB in diesem Punkt ähnlich wie § 224 Absatz 1
Nummer 5 StGB als „Eignungsdelikt“ ausgestaltet (vgl. Fischer, § 224 StGB, Rn. 27). Im Hinblick auf die zweite
Variante der Rechtswidrigkeitsklausel können die zum Tatbestand der Nötigung bekannten und durch langjährige
Rechtsprechung gewonnenen Grundsätze auf § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB übertragen werden. Danach ist die
Verwerflichkeit einer Kindesbemächtigung dann anzunehmen, wenn die eingesetzte Tathandlung oder der damit
bezweckte Erfolg – jeder für sich genommen – nicht als rechtmäßig bzw. sozialadäquat anzusehen sind oder die
„Zweck-Mittel-Relation“ aus Tathandlung und Tatzweck zu missbilligen ist. Durch die vorgenannte
Rechtswidrigkeitsklausel stellt der Gesetzentwurf sicher, dass alltägliche und sozialadäquate Handlungen, die zwar mit dem
Sich-Bemächtigen eines Kindes verbunden, jedoch gleichsam nicht strafwürdig sind, vom Anwendungsbereich
des § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB ausgenommen werden. Wie bei dem Tatbestand der Nötigung nach § 240
StGB findet so in § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB der Gedanke der Sozialadäquanz auch unmittelbar im Gesetz
Niederschlag.
Der Strafrahmen der Kindesentführung – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe – orientiert sich an
jenem der Entziehung Minderjähriger nach § 235 Absatz 1 StGB und trägt der Strafwürdigkeit der unter Strafe
gestellten Handlungen in angemessener Weise Rechnung. Insbesondere wird der Strafrahmen des
Grundtatbestandes der Nötigung nach § 240 Absatz 1 StGB, der lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe
vorsieht, übertroffen. Insoweit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder besonders hilflos und
schutzwürdig sind und unter Entführungen bisweilen besonders intensiv und extensiv psychisch leiden. Zwar sieht der
Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 Absatz 1 StGB wie § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB als
Strafrahmen ebenso Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Jedoch sind Fälle denkbar, in denen die
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB auf Konkurrenzebene hinter die Nötigung nach § 240 StGB zurücktritt (vgl. SK-
StGB-Wolters, § 239, Rn. 13).
Die Regelung der Versuchsstrafbarkeit der Kindesentführung nach § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB folgt der
Überlegung, dass auch bereits versuchte Taten für Kinder massive seelische Folgen haben können. Auch erscheint
das durch einen Versuch verwirklichte Handlungsunrecht als so gewichtig, dass eine Bestrafung erfolgen sollte.
Die in § 235 Absatz 4 StGB hinzugefügten Qualifikationsmerkmale sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass
zusätzliche Belastungen des geschädigten Kindes die Tatschuld erheblich erhöhen. Dabei ist eine Kombination
von objektiven (Nummer 1 und 3) und subjektiven (Nummer 2 und 4) Qualifikationsmerkmalen vorgesehen. Auf
Grund der erheblichen Folgen für das Tatopfer ist Absatz 4 – wie bisher – als Verbrechenstatbestand ausgestaltet.
Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass bei Begehung einer Tat nach § 235 Absatz 4 StGB die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB nach nur einer Vorverurteilung ermöglicht wird.
Durch die Hinzufügung von insgesamt zwei Qualifikationsmerkmalen zu den bereits bestehenden Tatbeständen
des § 235 Absatz 4 Nummer 1 und 2 StGB und der Einfügung der Kindesentführung in § 235 Absatz 2 Nummer 2
StGB wird unterstrichen, dass sich die Schutzrichtung des gesamten § 235 StGB nicht allein im elterlichen oder
sonstigen familienrechtlichen Sorgerecht erschöpft, sondern die Vorschrift auch einen klaren Schwerpunkt im
unmittelbaren Schutz von Minderjährigen selbst hat.
Für die Verursachung des Todes des Kindes sieht Absatz 5 – wie bisher – eine Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren vor. Ebenso bleibt der bisherige Absatz 6 unverändert, der für minder schwere Fälle der Absätze 4 und 5
einen herabgesetzten Strafrahmen vorsieht.
Auch der Grundtatbestand Kindesentführung soll als sogenanntes relatives Antragsdelikt ausgestaltet sein,
weswegen der bisher geltende Absatz 7 inhaltlich keine Änderung erfährt. Dies trägt nicht zuletzt dem Umstand
Rechnung, dass dem Tatopfer und – wegen § 77 Absatz 3 StGB auch seinen gesetzlichen Vertretern – zunächst
insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles die Möglichkeit einzuräumen ist, die Durchführung eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu überdenken.
Der angefügte neue Absatz 8 ist angelehnt an § 239 Absatz 4 StGB und sieht für die Tätige Reue nach
Tatvollendung die Möglichkeit einer Strafmilderung vor. Durch Absatz 8 wird jener Täter privilegiert, der sich von seinen
§ 235 Absatz 4 Nummer 4 StGB entsprechenden Absichten lossagt und von einer weiteren Tatbegehung sowie
einer zunehmenden Schädigung des Kindes absieht. Hierdurch wird im Sinne des Kindeswohles gewährleistet,
dass diesem Täter ein Vorteil durch Strafmilderung zukommen kann.
Durch die Einfügung der Kindesentführung in § 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB wird zudem gewährleistet, dass
sich regelmäßig persönlich erheblich von der Tat betroffene Kinder – gegebenenfalls vertreten durch ihre Eltern
– nach § 395 Absatz Nummer 4 StPO als Nebenkläger ohne des Erfordernisses des Hinzutretens besonderer
Umstände einem Strafprozess anschließen können.
Zu Artikel 2 (§ 112d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO)
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO hat der Gesetzgeber die Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr zur „Bewahrung eines besonders schutzbedürftigen Kreises der Bevölkerung vor mit hoher
Wahrscheinlichkeit drohenden schweren Straftaten“ (vgl. BVerfGE 19, 342 <350>) insbesondere für zu Lasten von Kindern
begangenen Taten wie den sexuellen Missbrauch vorgesehen. Die Gründe, den Haftrichtern die Möglichkeit zu
geben, Kinder bei erkannter Wiederholungsgefahr vor weiteren Taten zu schützen, streiten auch für die Aufnahme
von § 235 Absatz 4 StGB in den Deliktskatalog. Denn wenngleich eine Kindesentführung je nach
Einzelfallumständen auch erkennbar einen singulären Charakter haben kann, sind doch auch Fälle denkbar, in denen es – etwa
infolge des Auffindens von Kinderpornographie beim Täter – Hinweise dafür gibt, dass ein Hangtäter weitere
gleichgelagerte Taten – gegebenenfalls auch mit noch gravierenderen Folgen – begehen wird. In solchen Fällen
sollte die Möglichkeit der Anordnung der Untersuchungshaft nicht von vornherein verwehrt sein.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung erachtet die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuchs (StGB) und
der Strafprozessordnung (StPO) als nicht erforderlich, um den Schutz von Kindern zu verbessern. Die effektive
strafrechtliche Verfolgung von Kindesentführungen ist auch aufgrund der bestehenden Rechtslage möglich.
Sobald ein Kleinkind in der Lage ist, einen einfachen, auf Ortsveränderung gerichteten Willen zu bilden, ist seine
Entführung nach den §§ 239, 240 StGB strafbar. Soweit ein solcher Wille altersbedingt noch nicht gebildet
werden kann, besteht strafrechtlicher Schutz nach § 235 StGB. Bereits der Versuch einer Kindesentziehung durch
Nichtangehörige ist gemäß § 235 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und den §§ 22, 23 StGB strafbar, sodass etwa
Fälle, in denen das Entziehen entgegen der Planung des Täters nur von sehr kurzer Dauer war, regelmäßig als
Versuchstaten geahndet werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Ergänzung einer
Handlungsmodalität des „Entführens“ die behauptete Schutzlücke nicht schließen könnte. Denn dieser Begriff
setzt in seiner bisherigen Verwendung in den §§ 232, 239a und 239b StGB eine Ortsveränderung gegen den
Willen des Opfers voraus. Ein solcher Wille kann aber durch Säuglinge und Kleinstkinder gerade noch nicht gebildet
werden. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen Begehungsformen des „Entführens“ und „Sich-
Bemächtigens“ erfordern zudem – ebenso wie die bereits im Gesetz verankerte Handlungsmodalität „Entziehen“ – eine
gewisse Stabilität der Herrschaftslage über das Kind und damit eine gewisse zeitliche Erheblichkeit. Es würden
daher voraussichtlich keine Taten erfasst, die nicht heute schon strafbar sind.
Auch der vorgeschlagenen Erweiterung der Qualifikationstatbestände in § 235 Absatz 4 StGB bedarf es nicht.
Das Ausnutzen einer entsprechenden Lage zur Herstellung kinderpornographischer Schriften wird bereits
hinreichend durch sexualstrafrechtliche Vorschriften erfasst. Das Merkmal „um das Kind … zu töten, zu quälen oder
roh zu misshandeln“ wiederum ist nicht erforderlich, weil – worauf der Gesetzentwurf selbst hinweist – eine
Bestrafung in diesen Fällen wegen eines versuchten Sexual- oder Tötungsdelikts nach geltender Rechtslage
regelmäßig am Nachweis eines entsprechenden Tatvorsatzes scheitert. Im Übrigen ist eine Bestrafung nach anderen
Vorschriften möglich.
Die vorgeschlagene Ermöglichung der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht für schwere Fälle der
Kindesentführung in § 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB findet sich bereits in § 68c Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB, da § 235 Absatz 4 StGB ein Verbrechen gegen die persönliche Freiheit ist.
Die Erweiterung des Kataloges in § 112a StPO um Fälle des § 235 Absatz 4 StGB ist ebenfalls abzulehnen.
Insbesondere sind die in der Entwurfsbegründung angesprochenen Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern bereits
von § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO und vielfach auch von den vorrangig anzuwendenden Haftgründen
des § 112 Absatz 2 StPO erfasst. Zudem ist eine Ausuferung des – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen –
bewusst eng gefassten Katalogs des § 112a StPO zu vermeiden.
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