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K.O.-Tropfen (Spiking) - Dunkelfeld sexualisierter Gewalt und Handlungsbedarf bei Prävention, Beweissicherung und Versorgung (Antwort zu Drs. 21/5915)

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 21/6387 · Antwort · Original ↗

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K.O.-Tropfen (Spiking) - Dunkelfeld sexualisierter Gewalt und Handlungsbedarf bei Prävention, Beweissicherung und Versorgung (Antwort zu Drs. 21/5915) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6387 21. Wahlperiode 09.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5915 – K.O.-Tropfen (Spiking) – Dunkelfeld sexualisierter Gewalt und Handlungsbedarf bei Prävention, Beweissicherung und Versorgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Sexualisierte Gewalt unter Einsatz sogenannter K.O.-Tropfen („Spiking“) wird in Deutschland nach Einschätzung laufender Forschungsvorhaben bislang nur unzureichend erkannt, erfasst und verfolgt. In diesem Sinne zeigt die kürzlich veröffentlichte Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskriminalamts mit rund 15 000 Teilnehmern, dass 5,2 Prozent der Bevölkerung glauben, dass ihnen irgendwann einmal K.O.‑Tropfen verabreicht wurden. Die Prävalenz ist höher unter Frauen und jüngeren Menschen (Leitgöb-Guzy, N., Bieber, I. (2026). Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ I: Gewalterfahrungen innerhalb und außerhalb von (Ex-)Partnerschaften. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Bundesministerium des Innern; Bundeskriminalamt). In Ergänzung hierzu zeigt eine laufende Studie der Technischen Universität Chemnitz unter Leitung von Jun.-Prof. Dr. Charlotte Förster auf, dass ein erheblicher Teil der Fälle im Dunkelfeld liegt, weil viele Betroffene weder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen noch Anzeige erstatten – unter anderem aufgrund von Unsicherheit, Scham, fehlender Erinnerung oder mangelndem Vertrauen in die Erfolgsaussichten einer Strafverfolgung. (online abrufbar unter: www.tu-chemnitz.de/tu/pressestelle/aktuell/1 3298 und www.tu-chemnitz.de/tu/pressestelle/aktuell/13348). Unter dem Begriff der sogenannten K.O.-Tropfen wird dabei kein einheitlicher Stoff verstanden, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Substanzen, die zur Betäubung oder Beeinflussung von Personen eingesetzt werden können. Betroffene berichten häufig von plötzlichem Kontrollverlust, Erinnerungslücken und körperlichen Ausfallerscheinungen, ohne dass eine sichere Einordnung oder unmittelbare Beweissicherung erfolgt. Während Betroffene häufig weder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen noch Anzeige erstatten, werden Fälle auch im Kontext der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe möglicherweise nicht erkannt oder können aufgrund der kurzen Nachweisfenster der eingesetzten Substanzen nicht mehr zuverlässig diagnostiziert werden (Ben- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dau, A., Michnevich, T., Petzold, M. B., Piest, A., Schmolke, R., Jakobson, D., Ahrend, K., Reitz, T., Roediger, L., Betzler, F. (2025). Spiking Versus Speculation? Perceived Prevalence, Probability, and Fear of Drink and Needle Spiking. Journal of Drug Issues, 55(1), 89–103; Bicker, W. (2015). „K.O.‑Tropfen“: Eine forensisch-toxikologische Betrachtung. Deliktszenarien, Substanzen, Wirkungen, Beweismittel, chemische Analytik, toxikologische Beurteilung [„Knockout Drops“: A Forensic Toxicological Analysis. Crime Scenarios, Substances, Effects, Evidence, Chemical Analysis, Toxicological Assessment]. SIAK-Journal − Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis, (3), 13–26; Davies, E. L., Piatkowski, T., Frankovitch, A., Puljević, C., Barratt, M. J., Ferris, J. A., Winstock, A. R. (2025). Exploring experiences of drink and needle spiking incidents among global drug survey respondents from 22 countries. Journal of drug issues, 55(4), 672–687; Taylor, N., Charlton, K., Prichard, J. (2004). National Project on Drink Spiking: Investigating the nature and extent of drink spiking in Australia. Australian Institute of Criminology). Der Begriff selbst ist dabei weder wissenschaftlich trennscharf noch systematisch erfassbar: Während der international verwendete Begriff des „Spiking“ die Handlung beschreibt, fehlt bislang eine einheitliche, fachlich präzise Begriffs- und Kategorisierungssystematik für die verwendeten Substanzen (vgl. Forschung von Prof. Dr. Charlotte Förster, Chemnitz). Dies erschwert sowohl die medizinische Diagnostik als auch die statistische Erfassung, etwa in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), erheblich. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller besteht daher ein Bedarf an einer klaren, wissenschaftlich fundierten Terminologie sowie an entsprechenden Diagnose- und Erfassungskategorien, um das Ausmaß des Problems belastbar abbilden zu können. Mit der jüngsten Änderung im Neuen-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) wurden im Januar 2026 die Industriechemikalien Gamma-Butyrolacton (GBL) und Butandiol (BDO), die immer wieder als Grundstoff für K.O.‑Tropfen verwendet werden, strenger reguliert. Es bleibt unklar, wie wirksam dieser grundsätzlich richtige Schritt zur Unterbindung von Taten wirklich sein wird, weil die Datengrundlage zur missbräuchlichen Verwendung sehr gering ist. Zugleich weisen aktuelle Studienergebnisse wie die der Technischen Universität Chemnitz auf strukturelle Defizite im Umgang mit diesen Taten hin: Die eingesetzten Substanzen sind häufig nur für einen sehr kurzen Zeitraum – teils nur wenige Stunden – nachweisbar, was die Beweissicherung erheblich erschwert (Bicker, 2015). Gleichzeitig bestehen hohe Hürden beim Zugang zu medizinischer und forensischer Diagnostik, unter anderem aufgrund fehlender niedrigschwelliger Angebote, fehlender Routine in der Versorgung, mangelnder Ausbildung und Sensibilisierung von Rettungsdienst und medizinischem Personal sowie unklarer oder nicht gesicherter Kostenübernahme (Bendau et al., 2025). Die öffentliche Debatte konzentriert sich bislang häufig auf Vorfälle im Nachtleben. Gleichzeitig deuten aktuelle Erkenntnisse und auch breit öffentlich diskutierte Fälle wie jener von Gisèle Pelicot und den von dem Rechercheteam von STRG F aufgedeckten Fällen (online abrufbar unter: www.tagesschau.de/i nvestigativ/ndr/telegram-ko-tropfen-vergewaltigung-netzwerk-100.html) darauf hin, dass ein erheblicher Teil der Taten im sozialen Nahraum stattfindet und damit in einem Bereich, in dem Schutzmechanismen und Unterstützungsstrukturen bislang unzureichend greifen. Darüber hinaus gibt es Hinweise darauf, dass entsprechende Substanzen auch im Kontext von sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche eingesetzt werden könnten. In solchen Konstellationen bestehen aufgrund von Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnissen besonders hohe Hürden, Taten zu erkennen, einzuordnen oder zur Anzeige zu bringen. Zugleich ist davon auszugehen, dass viele Betroffene entsprechende Gewalterfahrungen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt verarbeiten und benennen können. Dies verstärkt die ohnehin bestehenden Defizite bei Erfassung, Beweissicherung und Strafverfolgung zusätzlich. Insgesamt trägt dies dazu bei, dass viele Fälle weder medizinisch erfasst noch strafrechtlich verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch eine stärkere Fokussierung auf wirksame Prävention erforderlich. Dazu gehört insbesondere, Täterinnen und Tätern den Zugang zu entsprechenden Substanzen zu erschweren. Zugleich zeigen die bestehenden Erkenntnisse, dass auch bei der Strafverfolgung erhebliche strukturelle Hürden bestehen. Insbesondere die kurzen Nachweisfenster der eingesetzten Substanzen, fehlende Beweismittel sowie die häufig eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit der Betroffenen erschweren eine erfolgreiche strafrechtliche Aufarbeitung erheblich. Dies kann dazu führen, dass selbst bei bestehendem Tatverdacht Verfahren nicht weiterverfolgt werden. Daher bedarf es neben präventiven Maßnahmen auch einer Prüfung, inwieweit die bestehenden strafrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Anforderungen an Beweisführung und Einwilligungssituationen den Besonderheiten solcher Taten ausreichend Rechnung tragen. Zudem bedarf es unterschiedlichster vielschichtiger Maßnahmen insbesondere im Bereich der Prävention, der Aufklärung sowie der Verbesserung von Schutz- und Unterstützungsstrukturen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Verbreitung des Einsatzes von K.O.-Tropfen (Spiking) in Deutschland vor? a) Welche Erkenntnisse liegen zur Entwicklung der Fallzahlen in den vergangenen Jahren vor? b) Welche Erkenntnisse liegen zur Verteilung nach Alter, Geschlecht und weiteren relevanten soziodemografischen Merkmalen der Betroffenen vor? Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet. Der Einsatz von K.-o.-Tropfen bei der Begehung von Straftaten ist im Strafgesetzbuch nicht gesondert verankert. Da der Straftatenkatalog und die darauf beruhenden erfassenden Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) auf dem Strafgesetzbuch beruhen, ist eine Erfassung von Taten unter Einsatz von K.-o.-Tropfen in der PKS nicht möglich. Aussagen zur Entwicklung und Verbreitung des Einsatzes können anhand der PKS somit nicht getroffen werden.  2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Dunkelziffer sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen vor? Im Kontext der Bewertung des Dunkelfelds wird auf die durch das Bundeskriminalamt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium des Innern durchgeführte Dunkelfeldstudie LeSuBiA hingewiesen, eine bevölkerungsrepräsentative geschlechterübergreifende Befragung zu Gewalterfahrungen mit den Schwerpunkten Partnerschaftsgewalt, sexualisierte Gewalt und digitale Gewalt. In der Befragung wurden auch Informationen zu der Betroffenheit durch K.-o.- Tropfen allgemein (nicht speziell zu sexualisierter Gewalt) erhoben (Erhebungszeitraum: Juli 2023 bis Januar 2025). Erste Ergebnisse wurden im Februar 2026 veröffentlicht. Die Lebenszeitprävalenz einer unfreiwilligen Untermischung von K.-o.-Tropfen beläuft sich bei Frauen auf 6,7 Prozent, bei Männern auf 3,7 Prozent. Die Fünf-Jahres- Prävalenz liegt bei Frauen bei 1,8 Prozent und bei Männern bei 0,7 Prozent.  3. Inwieweit werden entsprechende Fälle in der Polizeilichen Kriminalstatistik gesondert erfasst? a) Unter welchen Begriffen oder Kategorien werden diese Fälle dort geführt? b) Inwieweit ermöglicht die bestehende Erfassung eine belastbare Auswertung des Phänomens? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die statistische Erfassung und Sichtbarkeit dieser Fälle zu verbessern, und wie konkret sind entsprechende Planungen? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.- Tropfen beschlossen, sodass der Einsatz von K.-o.-Tropfen zukünftig als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubs gewertet werden soll. Eine Änderung des Strafgesetzbuchs bedingt eine Anpassung des Straftatenkataloges der Polizeilichen Kriminalstatistik, sodass eine Erfassung dieser Fälle in Zukunft möglich wird.  5. Wie schätzt die Bundesregierung die Aufnahme von GBL und BDO in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wirksamkeit zur Eindämmung von Handel und Verfügbarkeit ein? Die Aufnahme von Gamma-Butyrolacton (GBL) und Butandiol (BDO) in eine neue Anlage 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ermöglicht es, unter anderem das Inverkehrbringen, das Handeltreiben und das Verbringen dieser Stoffe nach Deutschland zu untersagen und diese durch die zuständigen Vollzugsbehörden sicherzustellen, wodurch dem Missbrauch zu Rauschzwecken oder der Verwendung als K.-o.-Tropfen entgegengewirkt wird.  6. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit von Stoffverboten oder Stoffbeschränkungen generell im Hinblick auf die Verhinderung des missbräuchlichen Einsatzes von Substanzen als K.O.-Tropfen? Die Aufnahme von Stoffen in das Betäubungsmittelgesetz bzw. Stoffgruppen in das NpSG ermöglicht es, unter anderem das Inverkehrbringen, das Handeltreiben und das Verbringen dieser Stoffe nach Deutschland zu untersagen und diese sicherzustellen, wodurch dem Missbrauch zu Rauschzwecken oder der Verwendung als K.-o.-Tropfen entgegengewirkt wird.  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, welche Substanzen neben GBL bzw. GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen typischerweise verwendet werden? Der Bundesregierung liegen dazu keine abschließenden Erkenntnisse vor. Neben K.‑o.-Mitteln wie GBL/GHB können verschiedene Substanzen in unterschiedlichen Konzentrationen und Kombinationen, unter anderem zusammen mit Alkohol, Verwendung finden, um die Handlungsfähigkeit, das Bewusstsein oder die Wehrhaftigkeit einer Person herab- oder vollständig außer Kraft zu setzen.  8. Welche konkreten Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung, um (potenziellen) Tätern und Täterinnen den Zugang zu entsprechenden Substanzen zu erschweren und präventiv gegen deren missbräuchlichen Einsatz vorzugehen? Der Bundesregierung sind unterschiedliche Ansätze bekannt, um den missbräuchlichen Einsatz von Substanzen im Zusammenhang mit sogenanntem Spiking zu erschweren und den Zugang zu entsprechenden Stoffen präventiv zu begrenzen. Hierzu zählen insbesondere – arzneimittel-, chemikalien- und betäubungsmittelrechtliche Regulierungen, – Maßnahmen zur Überwachung des Handels mit und Vertriebs von bestimmten Stoffen, – kriminalpolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Handelsstrukturen, – internationale Zusammenarbeit im Bereich Neuer psychoaktiver Stoffe sowie – Präventions-, Sensibilisierungs- und Aufklärungsmaßnahmen. Mit der Änderung des NpSG, welche am 12. April 2026 in Kraft getreten ist, wurden die Industriechemikalien GBL und BDO, die u. a. als sogenannte K.-o.- Tropfen missbräuchlich verwendet werden können, strenger reguliert. Beim „Spiking“ können unterschiedliche Stoffgruppen eingesetzt werden – darunter Arzneimittel, Betäubungsmittel, Neue psychoaktive Stoffe sowie frei verfügbare Industriechemikalien – und es bestehen zugleich praktische Grenzen einer vollständigen Zugangsbeschränkung.  9. Inwieweit werden mögliche Zusammenhänge zwischen dem missbräuchlichen Einsatz von Substanzen im Kontext von „Spiking“ und Strukturen der organisierten Kriminalität systematisch untersucht? a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu vor? b) Welche Behörden oder Stellen sind mit entsprechenden Untersuchungen befasst? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach der Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt überwiegend oder systematisch durch Strukturen der organisierten Kriminalität gesteuert wird. 10. Welche weiteren regulatorischen Maßnahmen zieht die Bundesregierung in Betracht, um Missbrauch und Verfügbarkeit einzudämmen? Da die missbräuchliche Verwendung bestimmter Stoffe, insbesondere von GBL und BDO, im Zusammenhang mit sogenannten K.-o.-Tropfen bekannt ist, wurde bereits mit der Einbeziehung dieser Stoffe in die Regulierung des NpSG ein wichtiger Schritt zur Eindämmung des Missbrauchs und zur Erschwerung der Verfügbarkeit umgesetzt. Die Auswirkungen der gesetzlichen Maßnahmen sowie die weitere Entwicklung der missbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe werden fortlaufend beobachtet und bewertet. Weitere regulatorische Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisse geprüft. a) Welche möglichen Auswirkungen auf bestehende Konsum- bzw. Abhängigkeitssituationen – insbesondere bei GBL – werden dabei berücksichtigt? Bei der Bewertung möglicher regulatorischer Maßnahmen werden auch potenzielle Auswirkungen auf bestehende Konsum- und Abhängigkeitssituationen berücksichtigt. b) Wie wird sichergestellt, dass Maßnahmen zur Eindämmung des Missbrauchs nicht zu unbeabsichtigten negativen Folgen für abhängige Personen führen? Grundsätzlich wird versucht, bei regulatorischen Maßnahmen negative Auswirkungen auf betroffene Personen zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere die Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten, die Verfügbarkeit geeigneter Hilfs- und Unterstützungsangebote sowie die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahmen. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung und das Zusammenspiel der bestehenden regulatorischen Instrumente (insbesondere Betäubungsmittelgesetz [BtMG], REACH-Verordnung [REACH = Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals], Chemikalienrecht und Grundstoffüberwachungsgesetz), um den missbräuchlichen Einsatz entsprechender Substanzen wirksam einzudämmen? a) Wo sieht die Bundesregierung Regelungslücken oder Abstimmungsbedarfe zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen? b) Inwiefern wird ein Anpassungs- oder Weiterentwicklungsbedarf geprüft? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Die REACH-Verordnung und das Chemikalienrecht zielen darauf ab, sicherzustellen, dass Stoffe als solche, in Gemischen oder Erzeugnissen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht nachteilig beeinflussen. Das Ziel des Grundstoffrechts (in Deutschland geregelt primär durch das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und EU- Vorgaben) ist es, den legalen Handel mit und die Verwendung von chemischen Grundstoffen zu kontrollieren. Dadurch soll verhindert werden, dass diese Ausgangsstoffe aus der Industrie abgezweigt und zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden. Das Ziel des BtMG ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Es soll dem illegalen Handel mit diesen Stoffen und dem Missbrauch dieser Stoffe zu Rauschzwecken und der Entstehung von Suchterkrankungen entgegenwirken, während gleichzeitig eine kontrollierte medizinische Versorgung mit notwendigen Medikamenten sichergestellt wird. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob es Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf gibt. 12. Wie bewertet die Bundesregierung unterschiedliche Formen des sogenannten Spiking, insbesondere im Hinblick auf Unterschiede zwischen dem Einsatz von geschmacks- und geruchsneutralen Substanzen und der missbräuchlichen Beimischung von Alkohol ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Person? a) Inwiefern unterscheiden sich diese Fallkonstellationen aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich Nachweisbarkeit, Beweissicherung und strafrechtlicher Einordnung? b) Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund unterschiedlichen Handlungsbedarf? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Das heimliche Beimischen von geruchs- und geschmacksneutralen Substanzen, die zu Zuständen der Bewusstlosigkeit führen, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist darüber hinaus anerkannt, dass eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer Körperverletzung auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes durch Alkohol liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1981 – 2 StR 734/80, NJW 1983, 462). Zu unterscheiden ist insoweit aber die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung von der Fremdgefährdung: Wer eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung etwa durch Nachschenken von Alkohol vorsätzlich oder fahrlässig unterstützt, ist mangels Haupttat nicht strafbar. Die Strafbarkeit des den Akt der Selbstgefährdung fördernden Dritten beginnt erst dort, wo er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (vergleiche BGH, Urteil vom 7. August 1984 – 1 StR 200/84, NStZ 1985, 25). Hierzu sind in einem etwaigen Strafverfahren die erforderlichen Feststellungen zu treffen (vergleiche BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 473/20, NStZ 2021, 364). Soweit § 177 Absatz 8 Nummer 1 und § 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung des am 13. Mai 2026 vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen unter anderem vorsehen, dass auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist, wenn der Täter bei der Tat ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet, nimmt das Gesetz ebenfalls keine Differenzierung zwischen geschmacks- und geruchsneutralen Substanzen und Alkohol vor. Auch insoweit ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der Alkoholkonsum eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung oder eine kraft überlegenen Sachwissens des Täters vorgenommene Fremdgefährdung darstellt. Im Hinblick auf Nachweisbarkeit und Beweissicherung können sich Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallkonstellationen ergeben. Insbesondere bei geruchs- und geschmacksneutralen Substanzen können kurze Nachweisfenster die Beweissicherung erheblich erschweren. Gleichzeitig können auch Fälle, in denen Alkohol ohne Wissen oder Zustimmung der betroffenen Person verabreicht oder gezielt ergänzt wurde, Schwierigkeiten bei der Rekonstruktion des Tatgeschehens aufwerfen. Im Ergebnis werden die verschiedenen Fallkonstellationen im geltenden Recht sowie in der geplanten Neuregelung jeweils sachgerecht erfasst. 13. Wie bewertet die Bundesregierung die missbräuchliche Verwendung von Alkohol zum Zwecke des „Drink Spiking“, also wenn einer Person ohne deren Zustimmung Alkohol oder eine höhere als vereinbarte Menge Alkohol beigemischt wird (z. B. Bier mit Schuss statt Bier oder Glühwein mit Schuss statt Glühwein), inwiefern sieht sie hier Handlungsbedarf, und welchen? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus dient Suchtprävention der Verhinderung von Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen, aber auch sonstigen Risiken, wie Gewalt und Unfällen im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtstoffen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bietet hierzu umfangreiche Angebote und Materialen, abrufbar unter www.bioeg.de/w as-wir-tun/suchtpraevention/. Beispielsweise informiert die Kampagne „Null Alkohol, voll Power“ Jugendliche über die Risiken des Alkoholkonsums und regt sie zu einer Lebensgestaltung ohne Alkohol an. Ziel der Kampagne „Alkohol? Kenn dein Limit“ ist es, die Bevölkerung für die negativen Folgen übermäßigen Alkoholkonsums zu sensibilisieren und die Entwicklung eines riskanten Trinkverhaltens zu verhindern. Bei dem bundesweiten Wettbewerb „Klar bleiben“ verpflichten sich Klassen ab Stufe 9, über einen Zeitraum von sechs Wochen alkoholfrei zu bleiben und sich kritisch mit dem Thema Alkoholkonsum auseinandersetzen. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen Möglichkeiten der medizinischen und forensischen Beweissicherung bei Verdachtsfällen des Einsatzes von K.O.-Tropfen? Die medizinische und forensische Beweissicherung bei Verdachtsfällen des Einsatzes sogenannter K.-o.-Tropfen ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch erheblichen praktischen Einschränkungen. Eine zentrale Herausforderung besteht darin, dass viele der in Betracht kommenden Substanzen nur für einen sehr kurzen Zeitraum in Blut oder Urin nachweisbar sind. Eine zeitnahe Probenentnahme ist daher für die Beweissicherung von besonderer Bedeutung. a) Welche Hürden bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung insbesondere beim Zugang zu entsprechender Diagnostik und Spurensicherung (z. B. hinsichtlich Kostenübernahme, Verfügbarkeit und zeitnaher Durchführung)? Hürden bestehen insbesondere aufgrund der kurzen toxikologischen Nachweisfenster, einer teilweise fehlenden Sensibilisierung für das Phänomen sowie Unsicherheiten bei Betroffenen hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Hinzu kommen Unterschiede bei der regionalen Verfügbarkeit geeigneter medizinischer, rechtsmedizinischer und toxikologischer Untersuchungsangebote. Auch Fragen der Kostenübernahme sowie der Möglichkeit einer vertraulichen beziehungsweise anzeigenunabhängigen Spurensicherung können den Zugang zur Diagnostik und Beweissicherung erschweren. Die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich Verfügbarkeit, Organisation, Finanzierung und Durchführung erfolgt jedoch bundesweit nicht einheitlich. Vielmehr bestehen unterschiedliche Modelle und Strukturen, die insbesondere auf Ebene der Länder sowie durch Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Beratungsstellen und weiteren Akteuren umgesetzt werden. Der Bundesregierung liegen keine bundesweit einheitlichen Daten zur Verfügbarkeit, Finanzierung oder Inanspruchnahme beim Zugang zu entsprechender Diagnostik und Spurensicherung vor. b) Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um eine niedrigschwellige und flächendeckende Beweissicherung unabhängig von einer vorherigen Anzeige sicherzustellen? Eine niedrigschwellige und möglichst flächendeckende Möglichkeit zur zeitnahen forensischen Beweissicherung, unabhängig von einer vorherigen Anzeige, wäre grundsätzlich geeignet, die strafrechtliche Aufarbeitung entsprechender Verdachtsfälle zu verbessern. Dies betrifft insbesondere standardisierte Abläufe zur Probenentnahme, Dokumentation, Aufbewahrung und späteren Verwertbarkeit möglicher Spuren. c) Inwiefern sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um Betroffene in der besonderen, sowohl psychisch als auch physisch hochbelastenden Situation unmittelbar nach dem Einsatz von K.O.‑Tropfen und einem sexuellen Übergriff gezielt zu unterstützen, gerade vor dem Hintergrund, dass eben diese Ausnahmesituation die unverzügliche und sachgerechte Beweissicherung in besonderem Maße erschwert? Betroffene befinden sich unmittelbar nach einem möglichen Einsatz von K.-o.- Tropfen und einem sexuellen Übergriff regelmäßig in einer psychisch und physisch hochbelastenden Ausnahmesituation. Dies kann die zeitnahe Inanspruchnahme medizinischer Hilfe und die sachgerechte Beweissicherung erheblich erschweren. Daher erscheint eine niedrigschwellige, traumasensible und gut erreichbare Unterstützung von besonderer Bedeutung. Hierzu zählen insbesondere klare Informationen über Handlungsmöglichkeiten, geschultes medizinisches und psychosoziales Personal sowie sichere und vertrauliche Verfahren zur Spurensicherung und Unterstützung Betroffener. 15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine frühzeitige und niedrigschwellige Spurensicherung flächendeckend sicherzustellen? Die konkrete Ausgestaltung entsprechender Maßnahmen erfolgt insbesondere im Zusammenwirken der zuständigen Stellen auf Ebene der Länder sowie der beteiligten Fachbereiche. 16. Wie ist der Stand der anonymen Spurensicherung bei Fällen sexualisierter Gewalt in Deutschland, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, Finanzierung und Inanspruchnahme? Die anonyme Spurensicherung nach sexualisierter Gewalt stellt in Deutschland ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Beweismitteln unabhängig von einer unmittelbaren Anzeigenerstattung dar. Die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich Verfügbarkeit, Organisation, Finanzierung und Durchführung erfolgt jedoch bundesweit nicht einheitlich. Vielmehr bestehen unterschiedliche Modelle und Strukturen, die insbesondere auf Ebene der Länder sowie durch Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Beratungsstellen und weiteren Akteuren umgesetzt werden. Der Bundesregierung liegen keine bundesweit einheitlichen Daten zur Verfügbarkeit, Finanzierung oder Inanspruchnahme anonymer Spurensicherung vor. a) Inwiefern ist die anonyme Spurensicherung auch bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz von K.O.-Tropfen sichergestellt? Die anonyme Spurensicherung kann grundsätzlich auch bei Verdachtsfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen eine wichtige Rolle spielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Substanzen nur über kurze Zeiträume nachweisbar sind, sodass eine frühzeitige medizinische und forensische Untersuchung wesentlich ist und dazu beitragen kann, mögliche Beweismittel unabhängig von einer sofortigen Anzeige zu sichern und damit die spätere strafrechtliche Aufarbeitung zu unterstützen. Im Deliktsbereich sexualisierter Gewalt gegen sedierte Personen kann die Möglichkeit einer anonymen beziehungsweise vertraulichen forensischen Spurensicherung unabhängig von einer unmittelbaren Anzeigenerstattung besonders relevant sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass betroffene Personen infolge des Einsatzes sedierender Substanzen teilweise Erinnerungslücken oder Erinnerungsausfälle aufweisen und das Tatgeschehen daher nicht immer unmittelbar einordnen oder anzeigen können. b) Welche Unterschiede bestehen zwischen den Bundesländern? Zwischen den Bundesländern bestehen Unterschiede insbesondere hinsichtlich der organisatorischen Ausgestaltung, der Verfügbarkeit entsprechender Angebote, der Kooperationsstrukturen sowie der Finanzierung. Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden bundeseinheitlichen Erkenntnisse vor. 17. Inwieweit werden Kosten für toxikologische Untersuchungen derzeit durch die gesetzliche und private Krankenversicherung sowie gegebenenfalls durch weitere öffentliche Stellen übernommen, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? a) Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Kostenübernahme? b) Welche Unterschiede bestehen zwischen den verschiedenen Kostenträgern? Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 27 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ein Anspruch auf Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können. Art und Umfang dieser Leistungen werden durch die Verträge bestimmt, die die Krankenkassen oder ihre Landesverbände nach § 132k SGB V mit einem Land auf dessen Antrag sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten schließen. Insofern kann die Bundesregierung keine Auskunft dazu geben, ob und welche toxikologischen Untersuchungen in den einzelnen Ländern durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden können. Gleiches gilt für die Kostenübernahmemöglichkeiten im Bereich der privaten Krankenversicherung. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl eingeleiteter und erfolgreich abgeschlossener Strafverfahren in diesem Kontext vor? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Statistische Daten zur Erledigung von eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren finden sich grundsätzlich in der Statistik der Staatsanwaltschaften, die jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben wird. Bei der Statistik handelt es sich um eine Verfahrensstatistik, bei der die Verfahren nicht differenziert nach einzelnen Straftatbeständen, sondern lediglich zusammengefasst nach Sachgebieten erfasst werden. Das Tatmittel „K.-o.- Tropfen“ wird nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Strafverfolgung bei sexuellen Übergriffen unter Einsatz narkotisierender Substanzen seit dem Jahr 2000“ auf Bundestagsdrucksache 21/3518 verwiesen. 19. Wie bewertet die Bundesregierung den Zugang von Betroffenen zu medizinischer, psychologischer und rechtlicher Unterstützung sowie die Information über bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote? a) Welche Erkenntnisse liegen zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Angebote vor? b) Welche Hürden bestehen aus Sicht der Bundesregierung beim Zugang sowie bei der Auffindbarkeit entsprechender Unterstützungsangebote? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Betroffenen Personen stehen umfangreiche Angebote der ambulanten und stationären ärztlichen psychiatrischen und psychotherapeutischen Regelversorgung einschließlich der Notfallversorgung zur Verfügung. Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ hat sich als niedrigschwelliges, gut zu erreichendes Hilfsangebot und wichtige erste Anlaufstelle für gewaltbetroffene Frauen oder Personen aus deren Umfeld sowie Fachkräfte im Hilfesystem etabliert. Der Bekanntheitsgrad und die Beratungszahlen beim Hilfetelefon steigen stetig: Im Jahr 2024 gab es 61 235 Beratungen (2013 noch 18 812, 2018 bereits 41 926). Für das Jahr 2025 zeichnet sich gegenüber dem Vorjahr eine weitere Steigerung ab. Dies betrifft auch die gedolmetschten Beratungen. Eine genaue Statistik wird mit Jahresbericht 2025 im Juni 2026 veröffentlicht. Unter der Nummer 116 016 bietet das Hilfetelefon rund um die Uhr, anonym und kostenlos eine qualifizierte Erstberatung für von Gewalt betroffene Frauen, Fachkräfte und das soziale Umfeld von Betroffenen. Die Beratung ist zudem in 18 Fremdsprachen per Sofort-Chat oder E-Mail-Beratung möglich. Seit 2013 fanden über 30 000 Beratungen mit Hilfe einer Dolmetscherin statt. Das Hilfetelefon berät (lt. gesetzlichem Auftrag) zu allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt – von häuslicher Gewalt über sexualisierte Gewalt bis hin zu Genitalverstümmelung, Zwangsprostitution, Stalking oder digitaler Gewalt. Von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen stehen zudem die Schutz- und Beratungsangebote nach dem Gewalthilfegesetz zur Verfügung. Die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes erfolgt gemäß dem grundgesetzlichen Kompetenzgefüge durch die Länder. Bundesweit bieten Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe des Bundesverbands der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, bff e. V., vor Ort persönliche und telefonische Beratung für alle Frauen, die sexualisierte Gewalt erleben oder erlebt haben. Die genannten Angebote stehen auch Opfern sexualisierter Gewalt im Zusammenhang mit K.-o.-Tropfen zur Verfügung. 20. Inwieweit liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Gesundheitsberufe im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildung über den Einsatz von K.O.‑Tropfen (Spiking), entsprechende Symptome sowie Möglichkeiten der Diagnostik und Beweissicherung informiert werden? a) Welche Defizite bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Bereich? b) Inwieweit steht die Bundesregierung hierzu im Austausch mit zuständigen Berufskammern und Berufsverbänden, um die Information und Aufklärung zu verbessern? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Am Beispiel der ärztlichen Ausbildung (Medizinstudium) führt der Gegenstandskatalog des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), der den Prüfungsstoff der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) konkretisiert, Intoxikationen, Gewalterfahrung und Missbrauch bereits als Prüfungsgegenstände für die ärztliche Prüfung auf. Davon ist grundsätzlich auch sexualisierte Gewalt infolge des Einsatzes von Substanzen umfasst, die als K.o.-Tropfen verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit setzt im Übrigen mit den Approbations- und Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen den inhaltlichen und organisatorischen Rahmen für die Ausbildungen in den Heilberufen. Je nach Beruf sind die Inhalte Gegenstand der Ausbildung, die für das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels und die Ausübung des jeweiligen Berufs benötigt werden. Die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen können fachspezifisch in einer anschließenden Weiterbildung vertieft und im Rahmen von Fortbildungen regelmäßig aktualisiert werden. Für die Gestaltung der Fort- und Weiterbildungen sind die Länder zuständig, die ihre Zuständigkeit im Bereich der approbierten Heilberufe auf die Kammern übertragen haben. 21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um Schulungen und die Sensibilisierung für relevante Berufsgruppen im Gesundheitswesen – insbesondere für Rettungsdienst, Personal in Notaufnahmen, Arztpraxen und kinderärztliche Einrichtungen – im Umgang mit Verdachtsfällen des Einsatzes von K.O.‑Tropfen zu stärken? a) Welche Maßnahmen sind darüber hinaus geplant, um auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte – insbesondere im Erstkontakt mit Betroffenen – entsprechend zu schulen und zu sensibilisieren? b) Wie wird sichergestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst, medizinischem Personal und Polizei im Sinne einer effektiven und niedrigschwelligen Beweissicherung koordiniert erfolgt? Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Schulungen im engeren Sinne sind in der Regel Teil der Fort- und Weiterbildung und betreffen in erster Linie diejenigen, die den Beruf aktiv ausüben. Das Recht der Berufsausübung fällt für die Heilberufe ebenso wie die Fort- und Weiterbildung in die Zuständigkeit der Länder (siehe auch die Antwort zu Frage 20). Für die Bundespolizei ist aufgrund der spezialpolizeilichen Aufgabenzuweisung eine Betroffenheit überwiegend nur im Rahmen des Erstkontaktes gegeben. Die Bundespolizei hat dabei die Wahrung der Interessen von Opfern von Straftaten übergreifend im Blick. Das Thema Opferschutz wird im Rahmen der Vorbereitungsdienste für den mittleren Polizeivollzugsdienst schwerpunktmäßig in den kriminalistischen Fächern vermittelt. Im Modulhandbuch zum Studium des gehobenen Dienstes ist der Opferschutz ebenfalls vermerkt. Die dem Opferschutz zuzuordnenden Themen werden hierbei kontinuierlich den aktuellen Entwicklungen und Erfordernissen angepasst. Darüber hinaus setzt die Bundespolizei Opferschutzkoordinatoren und - beauftragte ein und betreibt derzeit zwei Anlaufstellen für Frauen, die Opfer von Gewaltstraftaten geworden sind oder in diesem Kontext Beratung suchen. Das hier eingesetzte Personal wird bedarfsbezogen und zielgenau qualifiziert. Dieses Fachpersonal wird wiederum bei der Planung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen einbezogen, die in den Dienststellen der Bundespolizei umgesetzt werden. Im Rahmen dieser Schwerpunktsetzung wird in der Fortbildung anlassbezogen auch der Umgang mit Opfern, die zur Betäubung oder Beeinflussung Substanzen verabreicht bekommen haben, behandelt. Bei besonders dringenden Bedarfen kann auch auf externe Schulungsdienstleister zurückgegriffen werden. 22. Welche Maßnahmen existieren zur Sensibilisierung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt – insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von K.O.‑Tropfen (Spiking), und sieht die Bundesregierung hier weiteren Handlungsbedarf? a) Inwiefern werden dabei spezifische Herausforderungen wie eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit der Betroffenen und erschwerte Beweissicherung berücksichtigt? b) Welche Fort- und Weiterbildungsangebote bestehen in diesem Bereich? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Die Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten einschließlich der Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der jeweiligen Länder. Die Bundesregierung hat insoweit keine Erkenntnisse, ob und inwieweit diese Thematik dort bereits in Fortbildungsveranstaltungen integriert wurde. 23. Inwieweit plant oder prüft die Bundesregierung die Einführung spezifischer Abrechnungsziffern sowie eine umfassende Kostenübernahme für die Diagnostik und Beweissicherung? Die Einführung einer spezifischen Abrechnungsziffer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht geplant. Beweissicherung ist keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. 24. Welche Aufklärungs- und Präventionskampagnen verfolgt die Bundesregierung derzeit, und wie bewertet sie deren Reichweite und Wirksamkeit? Im Deliktsbereich „sexualisierte Gewalt gegen sedierte Personen“ wurden durch die zuständigen Stellen verschiedene Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen umgesetzt. Hierzu zählen insbesondere Informationsangebote für medizinische Fachkräfte, Beratungsstellen sowie mit entsprechenden Sachverhalten befasste Behörden und Einrichtungen. Darüber hinaus informiert das Bundeskriminalamt im Internet über das Phänomen und verweist auf bestehende Hilfs- und Unterstützungsangebote. Hinsichtlich Aufklärungs- und Präventionskampagnen zu Alkohol wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 25. Welche Maßnahmen existieren zur Sensibilisierung von Personal in Gastronomie, Veranstaltungs- und Nachtlebenkontexten, und sieht die Bundesregierung hier weiteren Handlungsbedarf? Zur Sensibilisierung von Personal in Gastronomie-, Veranstaltungs- und Nachtlebenkontexten bestehen unterschiedliche Informations- und Präventionsangebote auf Ebene von Ländern, Kommunen, Veranstaltern, Beratungsstellen und Präventionsprojekten. Diese umfassen insbesondere Hinweise zum Erkennen möglicher Gefährdungssituationen, Handlungsempfehlungen im Verdachtsfall sowie Maßnahmen zur Unterstützung Betroffener. 26. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung zur Prävention im häuslichen bzw. sozialen Nahraum? Im Bereich der Prävention im häuslichen und sozialen Nahraum wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der Maßnahmen zur Gewaltprävention, zum Opferschutz, zur Sensibilisierung sowie zur Stärkung bestehender Unterstützungsstrukturen umfasst. 27. Welche Forschungsprojekte werden derzeit gefördert, insbesondere im Hinblick auf Tätervorgehen, Substanzbeschaffung und Versorgungsstrukturen? Die Bundesregierung fördert derzeit keine Forschungsprojekte zu dem Thema. 28. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung, um die Forschung in diesem Bereich weiter auszubauen? Die Bundesregierung plant derzeit keinen Ausbau der Forschung in diesem Bereich. 29. Wie bewertet die Bundesregierung die bestehenden Verjährungsregelungen im Kontext sexualisierter Gewalt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Betroffene entsprechende Taten häufig erst Jahre oder Jahrzehnte später erkennen und anzeigen können? Nach geltendem Recht können Opfer sexualisierter Gewalt sehr häufig auch noch viele Jahre nach der Tat durch eine Anzeigeerstattung auf eine Strafverfolgung hinwirken, ohne dass dem das Rechtsinstitut der Verjährung entgegensteht: Nach § 78 Absatz 3 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung. In allen Fällen des § 177 Absatz 1 und 2 StGB (Höchststrafe fünf Jahre) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB). Dies gilt grundsätzlich auch für die in § 177 Absatz 6 Satz 1 StGB geregelte Vergewaltigung (§ 78 Absatz 4 StGB). Bei der Vergewaltigung einer widerstandsunfähigen Person wird vielfach – abhängig vom Einzelfall – aber zusätzlich eine der in § 177 Absatz 4, 5, 7 oder 8 StGB genannten Qualifikationen erfüllt sein (etwa Anwendung von Gewalt oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage). Dies gilt insbesondere beim Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen durch den Täter. Alle Qualifikationen des sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 4, 5, 7 und 8 StGB verjähren in 20 Jahren (§ 78 Absatz 3 Nummer 2 StGB). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verjährung für Taten nach § 177 StGB gemäß § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (Ruhen) beginnt. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Verjährungsfristen überhaupt erst zu laufen beginnen. Dies führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegenden Sexualdelikten, Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers eintreten kann. Die Vorschriften zur Verjährung im Zusammenhang mit Sexualstraftaten unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und Überarbeitung. Hierbei werden etwa auch die Trilog-Verhandlungen der Neufassung der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu berücksichtigen sein. 30. Inwieweit sieht die Bundesregierung Herausforderungen bei der praktischen Anwendung der bestehenden strafrechtlichen Regelungen – insbesondere von § 177 des Strafgesetzbuchs (StGB) – in Fällen, in denen Betroffene aufgrund des Einsatzes von Substanzen nicht in der Lage sind, einen entgegenstehenden Willen zu äußern? a) Welche Erkenntnisse liegen hierzu hinsichtlich Anzeigeverhalten, Ermittlungsverfahren und Verurteilungsquoten vor? b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine effektivere Strafverfolgung in diesen Fällen sicherzustellen? Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet. Fälle, in denen Betroffene aufgrund des Einsatzes von Substanzen nicht in der Lage sind, einen entgegenstehenden Willen zu äußern, werden im geltenden Recht insbesondere von § 177 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfasst. Im Übrigen wird auf den in der Antwort zu Frage 12 genannten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen hingewiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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