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Schriftliche Frage 118 von Sebastian Maack (AfD): Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,2 Prozent anstiegen, die Un…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 118 von Sebastian Maack (AfD): Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,2 Prozent anstiegen, die Un… Frage 118 (Sebastian Maack, AfD): Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,2 Prozent anstiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent, und wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. daraus, und wenn nein, warum ist ihr nicht bekannt, dass sich die Schere zwischen der Reallohnentwicklung und den Unterhaltsverpflichtungen laut Düsseldorfer Tabelle zunehmend öffnet (Berechnung nach: https://de.st atista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/ monatliche-nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitne hmer-in-deutschland/; www.olg-duesseldorf.nr w.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2 005-07-01_duess-tab.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/ broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseldorfer_Tabell e_2024)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. Februar 2026: Die Entwicklung der Nettolöhne und der Unterhaltsrichtsätze in der Düsseldorfer Tabelle sind der Bundesregierung bekannt, allerdings lässt sich ihre Entwicklung nicht ohne Weiteres ins Verhältnis setzen, da die Unterhaltsrichtsätze in der Düsseldorfer Tabelle lediglich unverbindliche Entscheidungshilfen darstellen, die den mit Unterhaltssachen befassten Familiengerichten von den Oberlandesgerichten zur Verfügung gestellt werden und je nach Angemessenheit des Einzelfalls anzupassen sind. Kindesunterhalt ist zudem nur zu leisten, wenn der grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtete Elternteil leistungsfähig ist. Von den Arbeitnehmern, auf die sich die Nettolohnentwicklung bezieht, ist in der Praxis demzufolge ein gewisser Anteil überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Gemäß § 1603 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Gegenüber minderjährigen Kindern sind Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden, § 1603 Absatz 2 BGB. Dabei muss dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls das Existenzminimum nach dem Sozialrecht verbleiben. Um dies zu gewährleisten, haben die Oberlandesgerichte Kriterien der Festlegung erarbeitet, nach denen der sogenannte notwendige Selbstbehalt in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt wird. Ihre Berechnung stützt sich auf den sozialrechtlichen Regelbedarf zuzüglich einer Pauschale für Versicherungen und bei Erwerbstätigen zuzüglich eines Betrags, der dafür vorgesehen ist, dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen einen höheren Anteil an seinem Einkommen zu belassen als dem nicht erwerbstätigen, und damit als Erwerbsanreiz verstanden werden kann. Ferner ist ein pauschaler Betrag für Wohnkosten im Selbstbehalt enthalten, wobei der Selbstbehalt erhöht werden soll, wenn die tatsächliche angemessene Warmmiete den im Selbstbehalt enthaltenen Betrag übersteigt. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der in der Düsseldorfer Tabelle die erste Stufe darstellt, verfolgt das Ziel, das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen. Der Mindestunterhalt wird nach § 1612a Absatz 4 BGB grundsätzlich alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz basierend auf den Ergebnissen des Existenzminimumberichts (zuletzt dem 15. Existenzminimumbericht vom 25. Oktober 2024, Bundestagsdrucksache 20/13550) erlässt, geregelt. Seine Berechnung orientiert sich ausschließlich am Lebensbedarf des Kindes. Eine Koppelung des Lebensbedarfes an die allgemeine Lohnentwicklung ist mit diesem Maßstab nicht in Einklang zu bringen.

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