Chancen statt Stigmatisierung - Für eine gerechte Grundsicherung
Text
Chancen statt Stigmatisierung - Für eine gerechte Grundsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3606
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch,
Misbah Khan, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Armin Grau, Lisa Paus,
Dr. Moritz Heuberger, Corinna Rüffer, Ricarda Lang, Mayra Vriesema
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Würde des Menschen zu achten und
soziale Sicherheit zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass
jedem Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zusteht. Daraus folgt: Die
Grundsicherung muss allen bedürftigen Menschen ein Leben in Würde garantieren und
soziale Teilhabe ermöglichen. Zusätzlich muss die Grundsicherung Chancen eröffnen,
damit eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gelingt und Bedürftige ihren
Lebensunterhalt eigenständig sichern können.
Eine gerechte Grundsicherung braucht daher eine konsequente Orientierung an der
Lebensrealität der Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Die
Mehrheit der Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos, sondern befindet sich in
Ausbildung, Studium oder Weiterbildung, betreut Angehörige oder arbeitet.
Grundsicherungsbezug entsteht häufig durch strukturelle Hindernisse wie fehlende
Kinderbetreuung, Diskriminierung, einem Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen oder fehlender
Qualifikation für verfügbare Arbeitsplätze. Ein erheblicher Teil der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ist zudem von gesundheitlichen, psychischen oder multiplen
Belastungen betroffen. Ihre Integration in den Arbeitsmarkt erfordert Stabilität der
Betroffenen, gezielte psychosoziale Unterstützung, individuelle Begleitung und passende
Angebote.
Damit Leistungsbeziehende nachhaltig in Arbeit vermittelt werden, braucht es eine
Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die auf individuelle Förderung, Beratung und
Qualifizierung setzt. Notwendig sind umfassende Investitionen in Weiterbildung und
Umschulung, langfristige Eingliederungsstrategien und eine deutlich verbesserte
personelle Ausstattung der Jobcenter. Eine Grundsicherung, die auf Zutrauen, Förderung
und Qualifizierung setzt, trägt zur Fachkräftesicherung bei, senkt Sozialausgaben und
stärkt die Steuer- und Beitragsbasis.
Mit dem Bürgergeld wurde dieser Ansatz im Jahr 2023 eingeführt:
Leistungsbeziehende bekamen mehr Möglichkeiten zur Qualifizierung, die Arbeitsförderung wurde
an einen veränderten Arbeitsmarkt angepasst, Vermittlung und individuelle Beratung
mit einem verständlichen Kooperationsplan verbessert.
Nun plant die Bundesregierung mit dem „13. Gesetz zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ eine fundamentale Abkehr von diesem
Ansatz. Die Einführung schärferer Sanktionen, bis hin zum vollständigen
Leistungsentzug (inkl. der Unterkunftskosten), verlagern den Schwerpunkt von Förderung hin
zu generellem Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen. Die
Verfassungsmäßigkeit dieser existenzgefährdenden Sanktionen ist äußerst fraglich. Die
Sanktionsverschärfungen der Bundesregierung erhöhen Armut, verschärfen Notlagen, verhindern
Teilhabe und führen zu Isolation und Resignation. Zudem werden sie hauptsächlich
die Menschen treffen, die ohnehin in schwierigen (psychischen) Lagen sind und nicht
zu einer Integration in Arbeit führen. Härtere Sanktionen sparen keine Milliarden ein,
wie in der öffentlichen Debatte fälschlicherweise häufig behauptet wurde – dies
gesteht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auch ein.
Mit dem Gesetzentwurf schränkt die Bundesregierung die Möglichkeiten zu
Weiterbildungen deutlich ein, vielmehr soll eine Vermittlung in Arbeit prioritär sein. Die
Erfahrungen aus der Hartz-IV-Zeit belegen: Schnelle Vermittlung in unsichere
Arbeitsverhältnisse ist selten nachhaltig. Wer allein auf Tempo setzt, verhindert
Qualifizierung und langfristige Perspektiven. Jobcenter geraten unter Druck, kurzfristige Quoten
zu erfüllen, statt Menschen mit Vermittlungshemmnissen verantwortungsvoll zu
begleiten.
Es ist inakzeptabel, dass in einem reichen Land wie Deutschland viele Menschen trotz
Erwerbsarbeit nicht über die Runden kommen, jedes fünfte Kind in Armut aufwächst
und der Bildungs- und Herkunftshintergrund immer öfter über Lebenschancen
entscheidet. Stark gestiegene Preise und Mieten sind ursächlich dafür, dass Menschen
trotz Arbeit auf zusätzliche staatliche Unterstützungszahlungen angewiesen sind.
Mittlerweile wendet der Staat etwa 17,7 Milliarden Euro jährlich für die Kosten der
Unterkunft im SGB II auf. 2011 waren es noch knapp 14 Milliarden Euro, und das, obwohl
es im Jahr 2011 etwa eine halbe Million mehr Leistungsbeziehende gab. Das zeigt:
Nicht die Menschen in der Grundsicherung, sondern die Mietpreise treiben die Kosten
in die Höhe. Folglich lässt sich Armut nicht durch Kürzungen bei Sozialleistungen
bekämpfen, sondern mit einem bedarfsgerechten Regelsatz, nachhaltiger Vermittlung,
Qualifizierung, fairen Löhnen und einer effektiven Regulierung von Mieten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf für eine gerechte Grundsicherung für Arbeitssuchende
vorzulegen, der zum Ziel hat,
1. eine Arbeitsvermittlung sicherzustellen, die auf Vertrauen, individuelle
Förderung und Qualifizierung setzt, verlässlich finanziert ist und den Jobcentern echten
Handlungsspielraum eröffnet, und dafür folgende Maßnahmen umsetzt:
a. die Förderung im Sozialen Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) auszubauen,
Zugangskriterien, insbesondere für ältere Arbeitslose zu flexibilisieren und die
Finanzierung langfristig abzusichern, um Jobcentern und Trägern
Planungssicherheit zu geben;
b. die Schwerpunktsetzung in der Vermittlungsarbeit auf Ausbildung und
Qualifizierung zu erhalten und weiter zu stärken;
c. Menschen mit gesundheitlichen (inkl. psychischen) Beeinträchtigungen
gezielt zu unterstützen, bspw. über aufsuchende Sozialarbeit, ganzzeitliche
Betreuung (§ 16k SGB II) oder der Einrichtung von Clearing-Stellen im
Jobcenter, in denen psychosozialer, psychiatrischer und psychotherapeutischer
Unterstützungsbedarf geklärt und bei Bedarf vermittelt werden kann;
d. Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) zu reformieren, indem die Kriterien der
Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität
abgeschafft werden, um arbeitsmarktnahe Tätigkeiten und Übergänge in reguläre
Beschäftigung zu ermöglichen;
e. insbesondere Alleinerziehende gezielt mit Angeboten für die
Kinderbetreuung und mit Teilzeitmaßnahmen zu unterstützen;
f. in § 16 SGB II ein Regelinstrument „berufsbezogene Sprachbildung”
einzuführen und finanziell abzusichern, das vielfältig kombinierbar
Sprachförderung und Arbeitsfördermaßnahmen verbindet;
g. den Eingliederungstitel im Haushalt dauerhaft aufzustocken und
zweckzubinden, damit Mittel tatsächlich für Qualifizierung, Beschäftigung, Coaching
und Teilhabe am Arbeitsmarkt verwendet werden und nicht zur Deckung von
Verwaltungskosten dienen, im Gegenzug muss der Verwaltungstitel
bedarfsgerecht ausfinanziert werden;
2. gute Arbeit und die Aufnahme oder Ausweitung von Lohnarbeit zu fördern,
indem
a. innerhalb des ersten Jahrs des Leistungsbezugs weiterhin die tatsächliche,
marktübliche Miete übernommen wird (Karenzzeit Wohnen), damit
Menschen sich auf die Job- oder Ausbildungssuche konzentrieren können;
b. Minijobs reformiert und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen
überführt werden, mit Ausnahmen für Schüler*innen, Studierende und
Rentner*innen;
c. die Transferentzugsraten für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im
Leistungsbezug verbessert werden;
3. das soziokulturelle Existenzminimum sowie gesellschaftliche Teilhabe für alle
sicherzustellen, indem
a. eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten
Existenzminimums durch Leistungsminderungen ausgeschlossen wird. Sanktionen führen
insbesondere bei Menschen in schwierigen Lebenslagen und für Familien mit
Kindern zu einer Verschärfung ihrer Situation;
b. Wohnungslosigkeit verhindert wird, da Leistungsminderungen und -
einstellungen auf die Kosten der Unterkunft ausgeschlossen bleiben;
c. die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung so geregelt
werden, dass sie kostendeckend, rechtssicher und weniger streitanfällig sind;
dazu ist eine jährliche Aktualisierung unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Angebotsmieten in angespannten Wohnungsmärkten notwendig, um die
sog. Wohnkostenlücke zu schließen;
d. die überfällige Neuberechnung der Regelsätze sachgerecht und
bedarfskonform erfolgt;
4. die Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendliche zu
garantieren, indem
a. alle Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen von Sanktionen
ausgeschlossen sind;
b. armutsfeste Regelsätze für Minderjährige realitätsgerecht ermittelt werden;
c. bis zur Regelsatzerhöhung der Sofortzuschlag angehoben wird, um soziale
Teilhabe und Ernährung kurzfristig sicherzustellen;
d. die Regelungen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine
Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter vereinfacht
werden;
e. die Genehmigungspflicht von Umzügen aus dem Elternhaus für unter 25-
Jährige abgeschafft wird;
f. die familien- und sozialpolitischen Leistungen für Kinder zu einer
eigenständigen, gebündelten Leistung zusammengeführt und neugeordnet werden;
g. das Startchancen-Programm ausgeweitet wird, um benachteiligten Kindern
und Jugendlichen bessere Bildungschancen zu bieten;
5. keine neue Bürokratie aufzubauen, sondern die digitale, transparente und
datenschutzkonforme Beantragung sozialer Leistungen zu vereinfachen, indem
a. über eine grundrechtswahrende zentrale Plattform alle
einkommensabhängigen Sozialleistungen (wie Grundsicherungen, Kinderzuschlag, Wohngeld)
gebündelt beantragbar sind und Nachweise nur einmal erbracht und geprüft
werden müssen;
b. die Regelungen der Grundsicherungen im SGB XII denen des Bürgergeldes
im SGB II angeglichen werden, v. a. hinsichtlich der Anrechnung von
Einkommen und der Höhe des Schonvermögens;
c. die einjährige Karenzzeit für Vermögen und damit vereinfachte
Vermögensprüfungen bestehen bleiben;
d. Bagatellgrenzen für Rückforderungen erhöht werden, um Bürokratie
abzubauen;
6. die Kosten der Unterkunft durch einen besseren Schutz aller Mieterinnen und
Mieter zu senken, indem
a. Mieten effektiv reguliert werden, unter anderem indem die Kappungsgrenze
in angespannten Wohnungsmärkten auf 9 % abgesenkt wird, die
Mietpreisbremse, der sog. Mietwucher-Paragraf sowie Eigenbedarfskündigungen
nachgeschärft werden und der Betrachtungszeitraum für Mietspiegel auf 20
Jahre ausgeweitet wird (vgl. Faire-Mieten-Gesetz auf BT-Drucksache
21/222);
b. Bundesländer und Kommunen die Möglichkeit erhalten, in angespannten
Wohnungsmärkten den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen von
Bestandswohnungen für fünf Jahre zu stoppen, etwa indem diese nicht über die
ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen dürfen;
c. Schonfristzahlungen auch bei ordentlichen Kündigungen das Mietverhältnis
retten, um Wohnungsverlust zu vermeiden;
d. Jobcenter personell und strukturell befähigt werden, Mieten von Menschen
im Leistungsbezug auf Mietwucher nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes
und § 291 StGB sowie auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu prüfen:
i. Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent überschritten,
muss die für Mietwucher zuständige kommunale Stelle eingeschaltet
werden.
ii. Zurückgeforderte Miete muss an die Mieter*in oder das Jobcenter, je
nach vorheriger Kostenträgerschaft, zurücküberwiesen werden. Bei
Verstößen gegen die Mietpreisbremse unterstützen die Jobcenter
Mietende dabei, die Überschreitung der zulässigen Miete zu rügen und
setzen etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter
durch.
iii. Es muss sichergestellt sein, dass Kostensenkungsverfahren nicht
zulasten der Leistungsbeziehenden gehen und diese Kosten der Unterkunft
aus ihrem Regelsatz finanzieren müssen. Leistungsbeziehende müssen
im Fall von rechtswidrig überhöhten Mieten diese weiterhin
übernommen bekommen, bis die Miete rechtssicher auf das gesetzlich
angemessene Niveau gesunken ist;
e. Mieterinnen und Mieter im Leistungsbezug vom Jobcenter unterstützt
werden, um Ihre Rechte gegenüber Vermietenden geltend machen zu können,
insbesondere im Fall von Kostensenkungsaufforderungen und bei
festgestellten Anhaltspunkten für rechtswidrige Nebenkostenabrechnungen. Dies kann
bspw. durch Aufklärungen, die Kostenübernahme für mietrechtliche
Beratungen, die Mitgliedschaften in Mietervereinen oder für
Mietrechtsschutzversicherungen erfolgen;
f. die gesetzliche Grundlage zur Einführung eines Miet- und
Wohnungskatasters geschaffen wird, damit Eigentümerstrukturen transparent, Missstände,
wie bspw. in sog. Schrottimmobilien, abgestellt und der Zugriff auf Daten für
alle Ämter verfügbar werden.
Berlin, den 13. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1:
a) Für eine nachhaltige Integration von langzeitarbeitslosen Menschen ist es erforderlich, dass Jobcenter mit
verlässlichen Mitteln ausgestattet werden, damit Maßnahmen zur Qualifizierung und individueller Unterstützung
möglichst viele Menschen erreichen. 2019 wurde das Instrument des Sozialen Arbeitsmarkts eingeführt, das
Menschen hilft, die seit besonders langer Zeit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, um ihnen Erprobung und
Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Mit dem Bürgergeld wurde der Soziale Arbeitsmarkt dauerhaft
etabliert, jetzt braucht es eine Weiterentwicklung, auch um beispielsweise den Zugang für ältere Arbeitslose zu
erleichtern. Die Finanzierung muss langfristig gesichert werden und auskömmlich sein, damit Jobcenter wie Träger
entsprechende Arbeitsplätze anbieten und besetzen können;
b) Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Vermittlungsvorrang könnte zur
Qualifizierungsbremse werden. Viele Leistungsbeziehende sind seit Jahren vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, häufig aufgrund
fehlender Schul- oder Berufsabschlüsse, gesundheitlicher Einschränkungen oder komplexer sozialer
Problemlagen. Eine Regelung, die vorranging auf Aktivierung in Verbindung mit schneller Vermittlung setzt, führt selten
zu nachhaltiger Beschäftigung. Erforderlich ist eine Arbeitsförderung, die konsequent auf mittel- bis langfristige
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit abzielt und den Jobcentern die notwendigen Handlungsspielräume für
passgenaue Angebote eröffnet;
c) Menschen mit gesundheitlichen, inklusive psychischen, Beeinträchtigungen brauchen besondere
Unterstützung. Die Angebote und Begleitung müssen dem gerecht werden, bspw. über aufsuchende Sozialarbeit und
ganzzeitliche Betreuung (§ 16k SGB II) oder psychosoziales Coaching. Die bisherigen Erfahrungen in einzelnen
Jobcentern mit Clearing-Stellen sind positiv, in diesen wird psychosozialer, psychiatrischer und
psychotherapeutischer Unterstützungsbedarf geklärt und direkt in passende Angebote vermittelt. Das psychosoziale Coaching
muss flächendeckend ausgebaut werden, bspw. durch Kooperationen mit Gemeindepsychiatrischen Verbünden
(GPV) und der Beauftragung externer Expertise. Für die Zusammenarbeit mit Behandlungs- und
Teilhabeleistungsanbietern müssen Verfahrensroutinen entwickelt werden. Der Kooperationsplan (§ 15 SGB II) sollte mit
der integrierten Behandlungs- und Teilhabeplanung abgestimmt werden;
d) Die bisher geltenden Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität
bei Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) führen immer wieder zu realitätsfernen Tätigkeiten. Die Abschaffung
dieser drei Kriterien für Einsatzstellen bei staatlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Trägern, würde es
erlauben, Arbeitsgelegenheiten stärker an tatsächlichen Arbeitsmarktbedarfen auszurichten und so Qualifizierung,
Motivation, Akzeptanz und nachhaltige Integration zu verbessern;
e) Alleinerziehende und ihre Kinder tragen ein deutlich erhöhtes Armutsrisiko. Im SGB II-Bezug stammen über
die Hälfte der Haushalte mit minderjährigen Kindern aus dieser Gruppe. Zentrale Ursache ist die
Doppelbelastung von Betreuung und Lohnarbeit sowie häufig fehlende oder unzureichende Unterstützungsangebote. Hinzu
kommen Belastungen wie ungelöste Trennungskonflikte, ausbleibender Kindesunterhalt oder gesundheitliche
Probleme, die die Lage zusätzlich verschärfen. Die Beratung in den Jobcentern und die arbeitsmarktpolitischen
Fördermaßnahmen müssen diese erschwerenden Rahmenbedingungen stärker berücksichtigen und Angebote
schaffen, die auch alleinerziehenden Eltern offenstehen;
f) Eine wirksame Arbeitsmarktintegration setzt voraus, dass Jobcenter auch diejenigen unterstützen können,
deren Sprachkompetenzen für eine Beschäftigung oder Qualifizierung noch nicht ausreichen. Die bisher
verfügbaren BAMF-Kurse decken diesen Bedarf nicht vollständig ab, da sie oft zu wenig arbeitsmarktnah, zu formalisiert
oder nicht flexibel genug sind. Mit einem eigenen Regelinstrument „Sprache“ im § 16 SGB II könnten Jobcenter
niedrigschwellige, berufsbezogene Sprachförderangebote bereitstellen, die mit bestehenden Instrumenten
kombiniert werden können und auf individuelle Bedürfnisse ausgerichtet sind;
g) Der Ansatz der Bundesregierung für den Bundesanteil an den Verwaltungskosten der Jobcenter ist seit Jahren
zu niedrig angesetzt. Eine ehrliche Aufstellung und Trennung des Verwaltungsetats und des Eingliederungstitels
erlauben den Jobcentern eine verlässliche Planung.
Zu Nummer 2:
a) Die bisherigen Regelungen der Karenzzeit Wohnen im Bürgergeld schützen die Wohnsituation von Menschen,
die kurzzeitig ins Bürgergeld fallen. Ein Umzug, insb. mit Kindern, ist organisatorisch und emotional belastend
und erschwert die Rückkehr in den Beruf zusätzlich. Der Vorteil der unter der Ampelregierung eingeführten
Regelungen zu den Wohnkosten war, dass Menschen, die neu in den Bürgergeldbezug kamen, nicht mehr
fürchten mussten, ihre Wohnung zu verlieren. Ein Jahr lang wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
übernommen, wodurch Wohnungsverlust verhindert und der Druck auf angespannte Wohnungsmärkte gemindert wurde.
Mit der Karenzzeit wurde ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu
verlassen, was vielen Menschen auch gelingt.
Die Reglung entlastet weiterhin die Verwaltung von aufwändigen Prüfungen und vermeidet Klagen. Wer direkt
zu Beginn gezwungen ist, aus dem Wohnviertel zu ziehen, verliert häufig den Anschluss an private oder
berufliche Netzwerke, Nahversorgung oder Kinderbetreuung. Die Karenzzeit hilft, soziale Ausgrenzung zu verhindern.
Die geplanten Einschränkungen bei der Karenzzeit Wohnen in der Grundsicherung der Regierung, insb. die
Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5-Fache der abstrakt als angemessen angesehenen Kosten bereits ab dem
ersten Leistungsmonat, drohen den Schutz vor Wohnungsverlust erheblich zu schwächen und die sog.
Wohnkostenlücke steigen zu lassen;
b) Mit Blick auf die Arbeitsmarktintegration gestalten sich Minijobs oft als Sackgasse in die Niedriglohnfalle.
Die Regelungen der Minijobs verhindern oftmals eine Ausweitung der Arbeitszeit und dienen somit eben nicht
als Sprungbrett in reguläre Beschäftigung. Sozialversicherungen entgehen Einnahmen, zudem sind Minijob-
Beschäftigte nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und erwerben nur wenig Rentenansprüche. Eine Beibehaltung
von Minijobs für Schüler*innen, Studierende und Rentner*innen ist gerechtfertigt, da diese i.d.R. keiner
Vollzeitarbeit nachgehen können und keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit oder höhere Einzahlungen in die
Rentenkasse benötigen;
c) Mit der Einführung des Bürgergelds im Jahr 2023 wurden die sog. Transferentzugsraten bereits verbessert. Im
Einkommensbereich von 520 bis 1000 Euro wurde der Freibetrag auf 30 Prozent erhöht, zudem ist das
Nebeneinkommen von jungen Menschen in Ausbildung oder Freiwilligendienst bis zur Midijob-Grenze sowie in
Ferienzeiten in unbegrenzter Höhe anrechnungsfrei. Dies ist nur gerecht, denn junge Menschen, die in Bürgergeld-
Haushalten aufwachsen, sollten nicht durch Abzüge demotiviert werden ihr eigenes Geld zu verdienen.
Eine weitere Absenkung der Transferentzugsraten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte würde die
finanzielle Lage von Aufstocker*innen (darunter viele Eltern, insb. Alleinerziehende) deutlich verbessern, das
Armutsrisiko senken und bessere Entwicklungschancen für Kinder in den jeweiligen Haushalten bieten. Zusätzlich
werden Anreize für Aufnahme oder Ausweitung von Lohnarbeit gesteigert und den Übergang in
existenzsichernde Beschäftigungen erleichtert. Bei einer Verbesserung der Transferentzugsraten sollten neben den
Grundsicherungen nach SGB II und XII auch Kinderzuschlag und Wohngeld betrachtet werden;
Zu Nummer 3:
a) Existenzsichernde Leistungen sind keine Gefälligkeitsleistung des Staates, sondern sichern die
Menschenwürde und die gesellschaftliche Teilhabe ab. Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen und
Pflichtverletzungen, die zur Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums führen, sind
unverhältnismäßig. Einschnitte in das Existenzminimum müssen hohen Anforderungen genügen. Die Würde des
Menschen und das Sozialstaatsgebot verlangen dies.
Existenzgefährdende Sanktionen machen Leistungsbeziehende machtlos gegenüber prekären Jobangeboten und
miserablen Arbeitsbedingungen. Die Ablehnung einer konkreten Beschäftigung kann individuell gut begründet
sein und mittelfristig zu passenderen Beschäftigungsverhältnissen führen. Gerade für Menschen in schwierigen
Lebenslagen können Sanktionen gesundheitliche Krisen und psychische Belastungen verstärken.
Die Bundesregierung muss der gesellschaftlichen Stigmatisierung von Leistungsberechtigten entschieden
entgegenwirken. Strukturelle Ursachen von Arbeitslosigkeit dürfen nicht fälschlich als Defizit persönlicher Motivation
dargestellt werden. Es gibt derzeit nicht genügend offene Stellen für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
(ELB). Das IAB hat für das erste Quartal 2025 das Verhältnis von offenen Stellen im Helferbereich auf knapp
332.000 Stellen beziffert, dem rund 1,8 Millionen ELB gegenüberstehen.1 Die Ablehnung von konkreten
Jobangeboten ist kein verbreitetes Phänomen im SGB II. 2024 standen, laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit,
einer Weigerung zu einem bestimmten Angebot rund 21 erfolgreiche Abgänge in Beschäftigung gegenüber;2
b) Leistungskürzungen bei Meldeversäumnissen dürfen nicht zu Wohnungslosigkeit führen. Der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung konterkariert den Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit,
also das Ziel, die Wohnungslosigkeit bis 2030 zu überwinden. Gerade Personen, die noch als erwerbsfähig gelten,
aber akut handlungsunfähig sind, verlieren durch die geplante Etablierung der Nicht-Erreichbarkeitsfiktion den
gesamten Leistungsanspruch und die Übernahme der Unterkunftskosten. Die Annahme, eine Person sei nicht
mehr bedürftig, weil sie sich nicht meldet, ist nicht ausreichend, um der Beweislast der Behörde gerecht zu
werden. Die Totalsanktionen lösen keine Probleme, bringen niemanden in Arbeit, sondern schaffen vielmehr neue
Probleme, die vor allem Menschen in schwierigen Lagen treffen werden;
c) Die Regelungen zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung müssen eindeutig rechtlich
definiert und von den Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten jährlich unter zwingender
Berücksichtigung der tatsächlichen Angebotsmieten (bspw. durch einen qualifizierten Mietspiegel oder der statistischen
Auswertung von Wohnungsinseraten) überprüft und aktualisiert werden. Das Bundessozialgericht hat durch seine
Rechtsprechung von 2009 zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die Erstellung eines
„schlüssigen Konzeptes“ durch die zuständigen kommunalen Träger für erforderlich erklärt, aber viele Konzepte
halten den Urteilen der Landessozialgerichte nicht stand. Häufig werden Angemessenheitsobergrenzen zu niedrig
angesetzt, sodass kein Wohnraum zu diesem Preis tatsächlich angeboten wird. In der Folge steigt die sog.
Wohnkostenlücke, die die Differenz zwischen tatsächlichen und übernommenen Wohnkosten beschreibt. 2024
bekamen etwa 12,6% aller Bürgergeld-Haushalte nicht die tatsächlichen Wohnkosten erstattet, im Schnitt betrug die
Wohnkostenlücke 116 Euro.3 Durch eine eindeutigere Definition der Angemessenheit und eine häufigere
Aktualisierung sinkt die Wohnkostenlücke und verbessert direkt die Lebenslage vieler Leistungsbeziehenden;
d) Mit den Regelbedarfen nach SGB II und SGB XII soll das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet
werden. Die Beträge werden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) und gesetzlicher
Vorgaben im Regelbedarfsermittlungsgesetz berechnet. Die derzeitigen Regelbedarfe basieren jedoch auf der
EVS aus dem Jahr 2018, während mittlerweile die Daten der Erhebung von 2023 vorliegen. Eine Neuberechnung
der Regelsätze ist daher überfällig.
Seit Jahren werden dem Verfahren der Regelbedarfsermittlung methodische Fehler attestiert, die zu einer
systematischen Unterdeckung von Bedarfen führen. Der aktuelle Regelsatz verhindert eine ausgewogene,
gesundheitsfördernde Ernährung und verstärkt soziale Ausgrenzung. Bei der Neuberechnung der Regelsätze braucht es
maximale Abstände zum Konsum der gesellschaftlichen Mitte, die bei der Festlegung des Regelsatzes nicht
unterschritten werden dürfen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Regelsätze müssen auch zukünftig einen
Inflationspuffer enthalten, der die unterjährige Inflation abdeckt, damit das Existenzminimum auch im Dezember eines
Jahres nicht unterschritten wird.
1 Bernhard, Sarah und Benjamin Baisch (2025): Leistungsminderungen im Jobcenter: Viele Menschen im Bürgergeldbezug kennen die
tatsächlichen Kürzungsbeträge nicht, IAB-Forum.
2 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2025. Berichte. Blickpunkt: Arbeitsmarkt. Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen. Abgang aus dem SGB
II in Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt (einschließlich betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung).
3 Vgl. Drucksache 21/1005.
Zu Nummer 4:
a) Die Bundesregierung muss die Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendliche garantieren.
Minderjährige leiden mit, wenn ihren Eltern Leistungen gekürzt werden, obwohl sie keinen Einfluss auf die
Mitwirkung ihrer Eltern beim Jobcenter haben. Leistungskürzungen der Eltern erhöhen den finanziellen Stress im
Haushalt, verfestigen Armut und reduzieren die Teilhabe- und Bildungschancen der Minderjährigen
außergewöhnlich hart. Deshalb müssen Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen von Leistungsminderungen
ausgenommen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Kinder und Jugendliche mit ausreichend Essen,
Kleidung und Schulmaterialen versorgt sind;
b) Jedes achte Kind in Deutschland lebt von oder mit Bürgergeld, das sind aktuell rund 1,8 Millionen
Minderjährige und etwa ein Drittel aller Leistungsbeziehenden. Die derzeitige Berechnung der Leistungshöhen für
Minderjährige zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beruht auf veralteten Studien und willkürlichen
Streichungen aus der Statistik. Es braucht umgehend eine armutsfeste Neuberechnung der Regelsätze, der die
realitätsgerecht ermittelten Bedarfe von Kindern und Jugendlichen beachtet und sich regelmäßig an die Preis-
und Lohnentwicklung anpasst;
c) Bis zur Regelsatzerhöhung braucht es eine Anhebung des Sofortzuschlages, um soziale Ausgrenzung und
Ernährungsarmut der Minderjährigen zu entschärfen;
d) Während die durchschnittliche Armutsgefährdungsquote für Paarfamilien mit einem Kind 2023 bei 8,1 % lag,
steigt sie für Paarfamilien mit drei Kindern auf 30,1 % und für alleinerziehende Familien auf 41 %. Um
Alleinerziehende zu entlasten, braucht es eine Reform des Mehrbedarfs im Sozialrecht. Die bisherigen Regelungen zum
Mehrbedarf im Bürgergeld könnten vereinfacht werden, indem die Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und
-alter vereinheitlicht werden;
e) Für unter-25-Jährige im Leistungsbezug gilt bisher eine Verpflichtung, weiter im elterlichen Haushalt zu
wohnen. Das Jobcenter muss dem Aus- oder Umzug zustimmen, bevor die Person einen Mietvertrag unterschreibt,
andernfalls werden die Wohnkosten nicht übernommen. Es gibt keine Einmalbeihilfe für die Erstausstattung der
Wohnung und nur einen Regelbedarf von 451 € statt von 563 €. Eine Sozialgesetzgebung, die jungen Menschen
die Eigenständigkeit abspricht und ihre Lebensführung an die Zustimmung einer Behörde knüpft, ist
bevormundend und widerspricht einer sozialen Förderung zur Selbstständigkeit;
f) Viele Eltern wissen nicht, auf welche Leistungen ihre Kinder Anspruch haben und beantragen Leistungen wie
den Kinderzuschlag nicht. Eltern brauchen einen einfacheren Überblick, welche Leistungen es gibt und welche
sie für ihre Kinder beantragen können. In einem ersten Schritt müssen die Leistungen gebündelt werden, die
unmittelbar den Kindern zugutekommen, den Familien insgesamt Behördengänge ersparen und Arbeitsanreize
der Eltern erhalten bleiben. Über einen digitalen, mehrsprachigen Kinderleistungscheck erreicht diese Leistung
alle Familien;
g) Der Bildungserfolg eines Kindes darf nicht von der sozialen Herkunft abhängen. Um allen Kindern gute
Chancen auf Bildung und Teilhabe zu ermöglichen, braucht es Investitionen in unsere soziale Infrastruktur auf
kommunaler Ebene – Kitas, Schulen, Ganztag- und Jugendzentren müssen bedarfsgerecht finanziert und
Familienbildung, Schulsozialarbeit und offene Angebote in belasteten Ortsteilen ausgebaut werden. Deshalb ist das
Startchancen-Programm so wichtig, um strukturell benachteiligten Kindern in Armut bessere Bildungschancen zu
ermöglichen. Als größtes Bildungsprogramm fördert es vor allem Schulen mit einem hohen Anteil sozial
benachteiligter Schüler*innen und sorgt für mehr Chancengerechtigkeit. Bessere Bildungschancen in der Kindheit sind
einer der Schlüssel, um die individuelle Lebensrealität von Menschen langfristig zu verändern und die Vererbung
von Armut über Generationen hinweg zu bekämpfen.
Zu Nummer 5:
a) Das deutsche Sozialleistungssystem ist zersplittert in zahlreiche Rechtskreise. Gerade im Dreieck Bürgergeld,
Kinderzuschlag und Wohngeld können Armutsbetroffene nur schwer erkennen, welche Ansprüche sie haben.
Bedürftige Menschen müssen sich häufig durch verschiedene Ämter, Anträge und Zuständigkeiten kämpfen,
obwohl sie eigentlich ein zentrales Anliegen haben: Unterstützung in einer prekären Lebenslage. Viele
Schnittstellenprobleme schaffen Misstrauen und führen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen bei
armutsbetroffenen Familien, Alleinerziehenden und jungen Menschen in Übergangsphasen. Es braucht eine zentrale Plattform
auf der sämtliche einkommensabhängige Sozialleistungen gebündelt beantragt werden können. Eine wichtige
Verwaltungsvereinfachung ist eine allgemeine Nachweisprüfung, die einmalig und rechtskreisübergreifend
durchgeführt wird, damit sich ein mehrfacher Nachweis und die Prüfung von Einkommen, Vermögen und
Wohnkosten vermeiden lässt;
b) Vermögens- und Einkommensfreigrenzen sind im SGB XII derzeit viel restriktiver ausgelegt als im SGBII.
Dies macht teilweise Probleme im Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen, andererseits stellt es
derzeit i.d.R. eine Benachteiligung von Menschen im SGB XII dar. Gerade jene, die nicht mehr erwerbsfähig sind
und somit an ihrer Situation kaum etwas ändern können, sind auf Rücklagen und kleine Hinzuverdienste
angewiesen. Im Sinne der Gerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung sollten die Regelungen in beiden
Rechtskreisen angeglichen werden, wobei Schlechterstellungen vermieden werden müssen;
c) Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine Karenzzeit von einem Jahr, in der ein
Vermögen von maximal 40 000 Euro für Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II).
Dieser Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht werden und hat bspw.
Familien in der Elternzeit stabilisiert. Ohne Karenzzeit müssten Eltern ihre Ersparnisse sofort aufbrauchen – besonders
hart für Alleinerziehende, die nur aus einem Einkommen Rücklagen bilden konnten. Das bisherige geschützte
Vermögen sichert Rücklagen vor unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten wirtschaftlicher
Transformation ab. Gleichzeitig würde eine verschärfte Vermögensprüfung zu einem unverhältnismäßig hohem
Personalaufwand mit langen Bearbeitungszeiten und kleinteiligen Nachweisanforderungen führen;
d) Bei geringen Rückforderungen kann der Verwaltungsaufwand für erneute Bewilligungsbescheide die Höhe
der Erstattungsforderung übersteigen. Um die Sozialverwaltungen zu entlasten, müssen die Bagatellgrenzen von
derzeit 50 Euro erhöht werden. Eine Anhebung führt zu enormen Einsparungen von Verwaltungskosten. Bisher
gibt es in der Praxis unzählige kleinteilige Rückforderungsansprüche die bspw. durch schwankende Nebenkosten
oder Einkommen entstehen.
Zu Nummer 6:
Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Bürgergeld sind in den letzten Jahren stark gestiegen, aus Gründen,
für die Leistungsbeziehende nicht verantwortlich sind. Die Kostenexplosion ist die Folge eines zu geringen
Angebots an bezahlbarem Wohnraum, eines wenig regulierten Wohnungsmarktes, und steigender Energiepreise.
Neubau hat in den letzten Jahren nicht zu mehr bezahlbarem Wohnraum geführt, zudem fallen Jahr für Jahr mehr
Sozialwohnungen aus der Mietpreisbindung als neue Sozialwohnungen hinzukommen.
a) Durch Mietpreissteigerungen und überhöhte Angebotsmieten hat sich das Schutzniveau gerade für
einkommensschwache Mieterinnen und Mieter verschlechtert. Deshalb muss nun das Faire-Mieten-Gesetz umgesetzt
werden, um die Mietpreisbremse zu verschärfen. Eine Ausnahme der Mietpreisbremse soll zukünftig nur noch
für Mietwohnungen gelten, die tatsächlich im letzten Jahr neu auf dem Markt kamen. Die Möglichkeit der
Mieterhöhung bei Bestandsmieten muss in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren
abgesenkt wird. Zudem ist eine Vergrößerung des Betrachtungszeitraums bei der örtlichen Vergleichsmiete
erforderlich, sowie eine Pflicht zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für Kommunen ab 100.000
Einwohner*innen.
Die gestiegenen Kosten ergeben sich auch durch einen unwirksamen Mietwucherparagrafen im
Wirtschaftsstrafrecht, der keinen wirksamen Schutz gegen Mietwucher bietet. Dem Bundestag liegt ein Gesetzentwurf des
Bundesrats vor, der auf die wirkungsvollere Ausgestaltung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz abzielt. Demnach müssten
Mietende nicht mehr nachweisen, dass ihre individuelle Situation ausgenutzt wurde, es reicht das objektive
Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Das Bußgeld würde auf 100.000 Euro erhöht werden.
Missbräuchliche Eigenbedarfskündigungen müssen als Schlupfloch für Verdrängung und Umwandlungen durch
strengere Voraussetzungen und Nachweispflichten verhindert werden. Dafür müssen die Eigenbedarfspersonen
klar gesetzlich definiert werden und Eigenbedarfskündigungen auf Verwandte in gerader Linie, die Geschwister
sowie den Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters beschränkt werden;
b) Den Bundesländern muss die Möglichkeit gegeben werden, in angespannten Wohnungsmärkten rechtssicher
den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen für fünf Jahre zu stoppen, etwa indem
diese nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen dürfen;
c) Neben der fristlosen Kündigung wird häufig parallel eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, auf die sich
die Schonfristregelung nicht erstreckt. Was dem Zweck nach in Fällen fristloser Kündigungen gilt, nämlich
Wohnungserhalt, muss auch für ordentliche Kündigungen gelten. Deshalb braucht es ein Nachholrecht bei
Kündigungen, damit Schonfristzahlungen auch bei ordentlichen Kündigungen das Mietverhältnis retten, da eine verzögerte
Sozialleistungsauszahlung in der Praxis oft zu Wohnungsverlust führt. Schließlich erkennt sogar der
Bundesgerichtshof „Wertungswidersprüche“ an, deren Korrektur er sich aber aufgrund der bisherigen Untätigkeit des
Bundesgesetzgebers gehindert sieht. In Zeiten, in denen ein Anstieg von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu
befürchten ist, muss der Anwendungsbereich des Nachholrechts bei Zahlungsverzug auch auf die ordentliche
Kündigung ausgedehnt werden;
d) Derzeit zahlen Jobcenter zu häufig überhöhte Mieten, die gesetzlich nicht erlaubt sind. Daher ist es sinnvoll,
dass die Bundesregierung im 13. Gesetz zur Änderung des SGB II und weiterer Gesetze einführt, dass Jobcenter
die Miethöhen auf Einhaltung der Mietpreisbremse überprüfen müssen. Zusätzlich muss auf Mietwucher nach
Mietwucher nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz und §291 StGB geprüft werden. Dafür bietet sich folgender Ablauf
an:
Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent überschritten, muss die für Mietwucher zuständige
kommunale Stelle eingeschaltet werden. Zurückgeforderte Miete muss an die Mieter*in oder das Jobcenter, je nach
vorheriger Kostenträgerschaft, zurücküberwiesen werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse
unterstützen die Jobcenter Mietende dabei, die Überschreitung der zulässigen Miete zu rügen und setzen etwaige
Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter durch. Es muss sichergestellt sein, dass
Kostensenkungsverfahren nicht zulasten der Leistungsbeziehenden gehen und diese Kosten der Unterkunft aus ihrem Regelsatz
finanzieren müssen. Leistungsbeziehende müssen im Fall von rechtswidrig überhöhten Mieten diese weiterhin
übernommen bekommen, bis die Miete rechtssicher auf das gesetzlich angemessene Niveau gesunken ist.
Rückforderungen von zu viel gezahlter Miete können Leistungsbeziehende i.d.R. nicht zivilrechtlich gegenüber
ihren Vermieter*innen geltend machen, da die Ansprüche gemäß §33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter
übergegangen sind. Das Jobcenter muss also tätig werden und diese Rückforderungsansprüche gegenüber dem
Vermieter erklären. Neben gesetzlichen Aufträgen müssen die Jobcenter jedoch auch strukturell und personell in die
Lage versetzt werden, diesem Auftrag nachzukommen;
e) Menschen im Leistungsbezug befinden sich in einem strukturellen Machtungleichgewicht gegenüber
Vermietenden, insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten. Unangemessene Miethöhen, mangelnde
Instandhaltung, Verstöße gegen die Mietpreisbremse oder willkürliche Betriebskostenabrechnungen treffen viele
Betroffene, aber Leistungsbeziehende können auf eigene Initiative keine Mietminderungen für die Vergangenheit
ohne das Jobcenter geltend machen. Gerade Leistungsberechtigte nach dem SGB II verfügen oft nicht über die
finanziellen Mittel, um sich rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Gleichzeitig wirken sich überhöhte
Mietzahlungen unmittelbar auf den Haushalt aus. Eine gezielte Aufklärung über mietrechtliche Ansprüche und
Verfahren durch die Jobcenter kann Betroffene stärken und helfen, unzulässige Forderungen abzuwehren. Der
Verweis an Mietervereine und die Übernahme der Kosten für Mitgliedschaften in Mieter*innenvereinen oder für
Mietrechtsschutzversicherungen stellt ein wirksames Instrument dar, um soziale Teilhabe und rechtlichen Schutz
sicherzustellen. In Hamburg und Berlin wird dies im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen bereits
erfolgreich praktiziert. So kann präventiv zur Vermeidung überhöhter Unterkunftskosten im Sozialleistungsbezug
beigetragen werden;
f) Das Grundbuch ist ein Bundesrecht, weshalb ein bundesweites Wohnungs- und Mietenkataster eingeführt
werden müsste. Es bietet viele Vorteile für Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter und Verwaltung.
So wird die Erstellung von Mietspiegeln und die Prüfung der Miethöhe für alle Beteiligten erleichtert und
Eigentümerstrukturen nachvollziehbar. Durch einen Zugriff der Daten durch alle Ämter würde es auch sehr viel
einfacher sog. Schrottimmobilien zu identifizieren und Missstände im Sinne der Bewohner*innen abzustellen.
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ISSN 0722-8333]
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