polradar

Chancen statt Stigmatisierung - Für eine gerechte Grundsicherung

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3606 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Chancen statt Stigmatisierung - Für eine gerechte Grundsicherung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3606 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antrag der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch, Misbah Khan, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Armin Grau, Lisa Paus, Dr. Moritz Heuberger, Corinna Rüffer, Ricarda Lang, Mayra Vriesema und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, die Würde des Menschen zu achten und soziale Sicherheit zu gewährleisten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jedem Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum zusteht. Daraus folgt: Die Grundsicherung muss allen bedürftigen Menschen ein Leben in Würde garantieren und soziale Teilhabe ermöglichen. Zusätzlich muss die Grundsicherung Chancen eröffnen, damit eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gelingt und Bedürftige ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Eine gerechte Grundsicherung braucht daher eine konsequente Orientierung an der Lebensrealität der Menschen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Die Mehrheit der Leistungsberechtigten ist nicht arbeitslos, sondern befindet sich in Ausbildung, Studium oder Weiterbildung, betreut Angehörige oder arbeitet. Grundsicherungsbezug entsteht häufig durch strukturelle Hindernisse wie fehlende Kinderbetreuung, Diskriminierung, einem Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen oder fehlender Qualifikation für verfügbare Arbeitsplätze. Ein erheblicher Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist zudem von gesundheitlichen, psychischen oder multiplen Belastungen betroffen. Ihre Integration in den Arbeitsmarkt erfordert Stabilität der Betroffenen, gezielte psychosoziale Unterstützung, individuelle Begleitung und passende Angebote. Damit Leistungsbeziehende nachhaltig in Arbeit vermittelt werden, braucht es eine Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die auf individuelle Förderung, Beratung und Qualifizierung setzt. Notwendig sind umfassende Investitionen in Weiterbildung und Umschulung, langfristige Eingliederungsstrategien und eine deutlich verbesserte personelle Ausstattung der Jobcenter. Eine Grundsicherung, die auf Zutrauen, Förderung und Qualifizierung setzt, trägt zur Fachkräftesicherung bei, senkt Sozialausgaben und stärkt die Steuer- und Beitragsbasis. Mit dem Bürgergeld wurde dieser Ansatz im Jahr 2023 eingeführt: Leistungsbeziehende bekamen mehr Möglichkeiten zur Qualifizierung, die Arbeitsförderung wurde an einen veränderten Arbeitsmarkt angepasst, Vermittlung und individuelle Beratung mit einem verständlichen Kooperationsplan verbessert. Nun plant die Bundesregierung mit dem „13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ eine fundamentale Abkehr von diesem Ansatz. Die Einführung schärferer Sanktionen, bis hin zum vollständigen Leistungsentzug (inkl. der Unterkunftskosten), verlagern den Schwerpunkt von Förderung hin zu generellem Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser existenzgefährdenden Sanktionen ist äußerst fraglich. Die Sanktionsverschärfungen der Bundesregierung erhöhen Armut, verschärfen Notlagen, verhindern Teilhabe und führen zu Isolation und Resignation. Zudem werden sie hauptsächlich die Menschen treffen, die ohnehin in schwierigen (psychischen) Lagen sind und nicht zu einer Integration in Arbeit führen. Härtere Sanktionen sparen keine Milliarden ein, wie in der öffentlichen Debatte fälschlicherweise häufig behauptet wurde – dies gesteht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auch ein. Mit dem Gesetzentwurf schränkt die Bundesregierung die Möglichkeiten zu Weiterbildungen deutlich ein, vielmehr soll eine Vermittlung in Arbeit prioritär sein. Die Erfahrungen aus der Hartz-IV-Zeit belegen: Schnelle Vermittlung in unsichere Arbeitsverhältnisse ist selten nachhaltig. Wer allein auf Tempo setzt, verhindert Qualifizierung und langfristige Perspektiven. Jobcenter geraten unter Druck, kurzfristige Quoten zu erfüllen, statt Menschen mit Vermittlungshemmnissen verantwortungsvoll zu begleiten. Es ist inakzeptabel, dass in einem reichen Land wie Deutschland viele Menschen trotz Erwerbsarbeit nicht über die Runden kommen, jedes fünfte Kind in Armut aufwächst und der Bildungs- und Herkunftshintergrund immer öfter über Lebenschancen entscheidet. Stark gestiegene Preise und Mieten sind ursächlich dafür, dass Menschen trotz Arbeit auf zusätzliche staatliche Unterstützungszahlungen angewiesen sind. Mittlerweile wendet der Staat etwa 17,7 Milliarden Euro jährlich für die Kosten der Unterkunft im SGB II auf. 2011 waren es noch knapp 14 Milliarden Euro, und das, obwohl es im Jahr 2011 etwa eine halbe Million mehr Leistungsbeziehende gab. Das zeigt: Nicht die Menschen in der Grundsicherung, sondern die Mietpreise treiben die Kosten in die Höhe. Folglich lässt sich Armut nicht durch Kürzungen bei Sozialleistungen bekämpfen, sondern mit einem bedarfsgerechten Regelsatz, nachhaltiger Vermittlung, Qualifizierung, fairen Löhnen und einer effektiven Regulierung von Mieten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf für eine gerechte Grundsicherung für Arbeitssuchende vorzulegen, der zum Ziel hat, 1. eine Arbeitsvermittlung sicherzustellen, die auf Vertrauen, individuelle Förderung und Qualifizierung setzt, verlässlich finanziert ist und den Jobcentern echten Handlungsspielraum eröffnet, und dafür folgende Maßnahmen umsetzt: a. die Förderung im Sozialen Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) auszubauen, Zugangskriterien, insbesondere für ältere Arbeitslose zu flexibilisieren und die Finanzierung langfristig abzusichern, um Jobcentern und Trägern Planungssicherheit zu geben; b. die Schwerpunktsetzung in der Vermittlungsarbeit auf Ausbildung und Qualifizierung zu erhalten und weiter zu stärken; c. Menschen mit gesundheitlichen (inkl. psychischen) Beeinträchtigungen gezielt zu unterstützen, bspw. über aufsuchende Sozialarbeit, ganzzeitliche Betreuung (§ 16k SGB II) oder der Einrichtung von Clearing-Stellen im Jobcenter, in denen psychosozialer, psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützungsbedarf geklärt und bei Bedarf vermittelt werden kann; d. Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) zu reformieren, indem die Kriterien der Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität abgeschafft werden, um arbeitsmarktnahe Tätigkeiten und Übergänge in reguläre Beschäftigung zu ermöglichen; e. insbesondere Alleinerziehende gezielt mit Angeboten für die Kinderbetreuung und mit Teilzeitmaßnahmen zu unterstützen; f. in § 16 SGB II ein Regelinstrument „berufsbezogene Sprachbildung” einzuführen und finanziell abzusichern, das vielfältig kombinierbar Sprachförderung und Arbeitsfördermaßnahmen verbindet; g. den Eingliederungstitel im Haushalt dauerhaft aufzustocken und zweckzubinden, damit Mittel tatsächlich für Qualifizierung, Beschäftigung, Coaching und Teilhabe am Arbeitsmarkt verwendet werden und nicht zur Deckung von Verwaltungskosten dienen, im Gegenzug muss der Verwaltungstitel bedarfsgerecht ausfinanziert werden; 2. gute Arbeit und die Aufnahme oder Ausweitung von Lohnarbeit zu fördern, indem a. innerhalb des ersten Jahrs des Leistungsbezugs weiterhin die tatsächliche, marktübliche Miete übernommen wird (Karenzzeit Wohnen), damit Menschen sich auf die Job- oder Ausbildungssuche konzentrieren können; b. Minijobs reformiert und in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden, mit Ausnahmen für Schüler*innen, Studierende und Rentner*innen; c. die Transferentzugsraten für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte im Leistungsbezug verbessert werden; 3. das soziokulturelle Existenzminimum sowie gesellschaftliche Teilhabe für alle sicherzustellen, indem a. eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch Leistungsminderungen ausgeschlossen wird. Sanktionen führen insbesondere bei Menschen in schwierigen Lebenslagen und für Familien mit Kindern zu einer Verschärfung ihrer Situation; b. Wohnungslosigkeit verhindert wird, da Leistungsminderungen und - einstellungen auf die Kosten der Unterkunft ausgeschlossen bleiben; c. die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung so geregelt werden, dass sie kostendeckend, rechtssicher und weniger streitanfällig sind; dazu ist eine jährliche Aktualisierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Angebotsmieten in angespannten Wohnungsmärkten notwendig, um die sog. Wohnkostenlücke zu schließen; d. die überfällige Neuberechnung der Regelsätze sachgerecht und bedarfskonform erfolgt; 4. die Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendliche zu garantieren, indem a. alle Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen von Sanktionen ausgeschlossen sind; b. armutsfeste Regelsätze für Minderjährige realitätsgerecht ermittelt werden; c. bis zur Regelsatzerhöhung der Sofortzuschlag angehoben wird, um soziale Teilhabe und Ernährung kurzfristig sicherzustellen; d. die Regelungen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter vereinfacht werden; e. die Genehmigungspflicht von Umzügen aus dem Elternhaus für unter 25- Jährige abgeschafft wird; f. die familien- und sozialpolitischen Leistungen für Kinder zu einer eigenständigen, gebündelten Leistung zusammengeführt und neugeordnet werden; g. das Startchancen-Programm ausgeweitet wird, um benachteiligten Kindern und Jugendlichen bessere Bildungschancen zu bieten; 5. keine neue Bürokratie aufzubauen, sondern die digitale, transparente und datenschutzkonforme Beantragung sozialer Leistungen zu vereinfachen, indem a. über eine grundrechtswahrende zentrale Plattform alle einkommensabhängigen Sozialleistungen (wie Grundsicherungen, Kinderzuschlag, Wohngeld) gebündelt beantragbar sind und Nachweise nur einmal erbracht und geprüft werden müssen; b. die Regelungen der Grundsicherungen im SGB XII denen des Bürgergeldes im SGB II angeglichen werden, v. a. hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen und der Höhe des Schonvermögens; c. die einjährige Karenzzeit für Vermögen und damit vereinfachte Vermögensprüfungen bestehen bleiben; d. Bagatellgrenzen für Rückforderungen erhöht werden, um Bürokratie abzubauen; 6. die Kosten der Unterkunft durch einen besseren Schutz aller Mieterinnen und Mieter zu senken, indem a. Mieten effektiv reguliert werden, unter anderem indem die Kappungsgrenze in angespannten Wohnungsmärkten auf 9 % abgesenkt wird, die Mietpreisbremse, der sog. Mietwucher-Paragraf sowie Eigenbedarfskündigungen nachgeschärft werden und der Betrachtungszeitraum für Mietspiegel auf 20 Jahre ausgeweitet wird (vgl. Faire-Mieten-Gesetz auf BT-Drucksache 21/222); b. Bundesländer und Kommunen die Möglichkeit erhalten, in angespannten Wohnungsmärkten den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen für fünf Jahre zu stoppen, etwa indem diese nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen dürfen; c. Schonfristzahlungen auch bei ordentlichen Kündigungen das Mietverhältnis retten, um Wohnungsverlust zu vermeiden; d. Jobcenter personell und strukturell befähigt werden, Mieten von Menschen im Leistungsbezug auf Mietwucher nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes und § 291 StGB sowie auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu prüfen: i. Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent überschritten, muss die für Mietwucher zuständige kommunale Stelle eingeschaltet werden. ii. Zurückgeforderte Miete muss an die Mieter*in oder das Jobcenter, je nach vorheriger Kostenträgerschaft, zurücküberwiesen werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse unterstützen die Jobcenter Mietende dabei, die Überschreitung der zulässigen Miete zu rügen und setzen etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter durch. iii. Es muss sichergestellt sein, dass Kostensenkungsverfahren nicht zulasten der Leistungsbeziehenden gehen und diese Kosten der Unterkunft aus ihrem Regelsatz finanzieren müssen. Leistungsbeziehende müssen im Fall von rechtswidrig überhöhten Mieten diese weiterhin übernommen bekommen, bis die Miete rechtssicher auf das gesetzlich angemessene Niveau gesunken ist; e. Mieterinnen und Mieter im Leistungsbezug vom Jobcenter unterstützt werden, um Ihre Rechte gegenüber Vermietenden geltend machen zu können, insbesondere im Fall von Kostensenkungsaufforderungen und bei festgestellten Anhaltspunkten für rechtswidrige Nebenkostenabrechnungen. Dies kann bspw. durch Aufklärungen, die Kostenübernahme für mietrechtliche Beratungen, die Mitgliedschaften in Mietervereinen oder für Mietrechtsschutzversicherungen erfolgen; f. die gesetzliche Grundlage zur Einführung eines Miet- und Wohnungskatasters geschaffen wird, damit Eigentümerstrukturen transparent, Missstände, wie bspw. in sog. Schrottimmobilien, abgestellt und der Zugriff auf Daten für alle Ämter verfügbar werden. Berlin, den 13. Januar 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1: a) Für eine nachhaltige Integration von langzeitarbeitslosen Menschen ist es erforderlich, dass Jobcenter mit verlässlichen Mitteln ausgestattet werden, damit Maßnahmen zur Qualifizierung und individueller Unterstützung möglichst viele Menschen erreichen. 2019 wurde das Instrument des Sozialen Arbeitsmarkts eingeführt, das Menschen hilft, die seit besonders langer Zeit vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, um ihnen Erprobung und Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Mit dem Bürgergeld wurde der Soziale Arbeitsmarkt dauerhaft etabliert, jetzt braucht es eine Weiterentwicklung, auch um beispielsweise den Zugang für ältere Arbeitslose zu erleichtern. Die Finanzierung muss langfristig gesichert werden und auskömmlich sein, damit Jobcenter wie Träger entsprechende Arbeitsplätze anbieten und besetzen können; b) Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Vermittlungsvorrang könnte zur Qualifizierungsbremse werden. Viele Leistungsbeziehende sind seit Jahren vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, häufig aufgrund fehlender Schul- oder Berufsabschlüsse, gesundheitlicher Einschränkungen oder komplexer sozialer Problemlagen. Eine Regelung, die vorranging auf Aktivierung in Verbindung mit schneller Vermittlung setzt, führt selten zu nachhaltiger Beschäftigung. Erforderlich ist eine Arbeitsförderung, die konsequent auf mittel- bis langfristige Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit abzielt und den Jobcentern die notwendigen Handlungsspielräume für passgenaue Angebote eröffnet; c) Menschen mit gesundheitlichen, inklusive psychischen, Beeinträchtigungen brauchen besondere Unterstützung. Die Angebote und Begleitung müssen dem gerecht werden, bspw. über aufsuchende Sozialarbeit und ganzzeitliche Betreuung (§ 16k SGB II) oder psychosoziales Coaching. Die bisherigen Erfahrungen in einzelnen Jobcentern mit Clearing-Stellen sind positiv, in diesen wird psychosozialer, psychiatrischer und psychotherapeutischer Unterstützungsbedarf geklärt und direkt in passende Angebote vermittelt. Das psychosoziale Coaching muss flächendeckend ausgebaut werden, bspw. durch Kooperationen mit Gemeindepsychiatrischen Verbünden (GPV) und der Beauftragung externer Expertise. Für die Zusammenarbeit mit Behandlungs- und Teilhabeleistungsanbietern müssen Verfahrensroutinen entwickelt werden. Der Kooperationsplan (§ 15 SGB II) sollte mit der integrierten Behandlungs- und Teilhabeplanung abgestimmt werden; d) Die bisher geltenden Kriterien der Zusätzlichkeit, des öffentlichen Interesses und der Wettbewerbsneutralität bei Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II) führen immer wieder zu realitätsfernen Tätigkeiten. Die Abschaffung dieser drei Kriterien für Einsatzstellen bei staatlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Trägern, würde es erlauben, Arbeitsgelegenheiten stärker an tatsächlichen Arbeitsmarktbedarfen auszurichten und so Qualifizierung, Motivation, Akzeptanz und nachhaltige Integration zu verbessern; e) Alleinerziehende und ihre Kinder tragen ein deutlich erhöhtes Armutsrisiko. Im SGB II-Bezug stammen über die Hälfte der Haushalte mit minderjährigen Kindern aus dieser Gruppe. Zentrale Ursache ist die Doppelbelastung von Betreuung und Lohnarbeit sowie häufig fehlende oder unzureichende Unterstützungsangebote. Hinzu kommen Belastungen wie ungelöste Trennungskonflikte, ausbleibender Kindesunterhalt oder gesundheitliche Probleme, die die Lage zusätzlich verschärfen. Die Beratung in den Jobcentern und die arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen müssen diese erschwerenden Rahmenbedingungen stärker berücksichtigen und Angebote schaffen, die auch alleinerziehenden Eltern offenstehen; f) Eine wirksame Arbeitsmarktintegration setzt voraus, dass Jobcenter auch diejenigen unterstützen können, deren Sprachkompetenzen für eine Beschäftigung oder Qualifizierung noch nicht ausreichen. Die bisher verfügbaren BAMF-Kurse decken diesen Bedarf nicht vollständig ab, da sie oft zu wenig arbeitsmarktnah, zu formalisiert oder nicht flexibel genug sind. Mit einem eigenen Regelinstrument „Sprache“ im § 16 SGB II könnten Jobcenter niedrigschwellige, berufsbezogene Sprachförderangebote bereitstellen, die mit bestehenden Instrumenten kombiniert werden können und auf individuelle Bedürfnisse ausgerichtet sind; g) Der Ansatz der Bundesregierung für den Bundesanteil an den Verwaltungskosten der Jobcenter ist seit Jahren zu niedrig angesetzt. Eine ehrliche Aufstellung und Trennung des Verwaltungsetats und des Eingliederungstitels erlauben den Jobcentern eine verlässliche Planung. Zu Nummer 2: a) Die bisherigen Regelungen der Karenzzeit Wohnen im Bürgergeld schützen die Wohnsituation von Menschen, die kurzzeitig ins Bürgergeld fallen. Ein Umzug, insb. mit Kindern, ist organisatorisch und emotional belastend und erschwert die Rückkehr in den Beruf zusätzlich. Der Vorteil der unter der Ampelregierung eingeführten Regelungen zu den Wohnkosten war, dass Menschen, die neu in den Bürgergeldbezug kamen, nicht mehr fürchten mussten, ihre Wohnung zu verlieren. Ein Jahr lang wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, wodurch Wohnungsverlust verhindert und der Druck auf angespannte Wohnungsmärkte gemindert wurde. Mit der Karenzzeit wurde ein Anreiz geschaffen, innerhalb der Karenzzeit den Leistungsbezug wieder zu verlassen, was vielen Menschen auch gelingt. Die Reglung entlastet weiterhin die Verwaltung von aufwändigen Prüfungen und vermeidet Klagen. Wer direkt zu Beginn gezwungen ist, aus dem Wohnviertel zu ziehen, verliert häufig den Anschluss an private oder berufliche Netzwerke, Nahversorgung oder Kinderbetreuung. Die Karenzzeit hilft, soziale Ausgrenzung zu verhindern. Die geplanten Einschränkungen bei der Karenzzeit Wohnen in der Grundsicherung der Regierung, insb. die Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5-Fache der abstrakt als angemessen angesehenen Kosten bereits ab dem ersten Leistungsmonat, drohen den Schutz vor Wohnungsverlust erheblich zu schwächen und die sog. Wohnkostenlücke steigen zu lassen; b) Mit Blick auf die Arbeitsmarktintegration gestalten sich Minijobs oft als Sackgasse in die Niedriglohnfalle. Die Regelungen der Minijobs verhindern oftmals eine Ausweitung der Arbeitszeit und dienen somit eben nicht als Sprungbrett in reguläre Beschäftigung. Sozialversicherungen entgehen Einnahmen, zudem sind Minijob- Beschäftigte nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert und erwerben nur wenig Rentenansprüche. Eine Beibehaltung von Minijobs für Schüler*innen, Studierende und Rentner*innen ist gerechtfertigt, da diese i.d.R. keiner Vollzeitarbeit nachgehen können und keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit oder höhere Einzahlungen in die Rentenkasse benötigen; c) Mit der Einführung des Bürgergelds im Jahr 2023 wurden die sog. Transferentzugsraten bereits verbessert. Im Einkommensbereich von 520 bis 1000 Euro wurde der Freibetrag auf 30 Prozent erhöht, zudem ist das Nebeneinkommen von jungen Menschen in Ausbildung oder Freiwilligendienst bis zur Midijob-Grenze sowie in Ferienzeiten in unbegrenzter Höhe anrechnungsfrei. Dies ist nur gerecht, denn junge Menschen, die in Bürgergeld- Haushalten aufwachsen, sollten nicht durch Abzüge demotiviert werden ihr eigenes Geld zu verdienen. Eine weitere Absenkung der Transferentzugsraten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte würde die finanzielle Lage von Aufstocker*innen (darunter viele Eltern, insb. Alleinerziehende) deutlich verbessern, das Armutsrisiko senken und bessere Entwicklungschancen für Kinder in den jeweiligen Haushalten bieten. Zusätzlich werden Anreize für Aufnahme oder Ausweitung von Lohnarbeit gesteigert und den Übergang in existenzsichernde Beschäftigungen erleichtert. Bei einer Verbesserung der Transferentzugsraten sollten neben den Grundsicherungen nach SGB II und XII auch Kinderzuschlag und Wohngeld betrachtet werden; Zu Nummer 3: a) Existenzsichernde Leistungen sind keine Gefälligkeitsleistung des Staates, sondern sichern die Menschenwürde und die gesellschaftliche Teilhabe ab. Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen, die zur Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums führen, sind unverhältnismäßig. Einschnitte in das Existenzminimum müssen hohen Anforderungen genügen. Die Würde des Menschen und das Sozialstaatsgebot verlangen dies. Existenzgefährdende Sanktionen machen Leistungsbeziehende machtlos gegenüber prekären Jobangeboten und miserablen Arbeitsbedingungen. Die Ablehnung einer konkreten Beschäftigung kann individuell gut begründet sein und mittelfristig zu passenderen Beschäftigungsverhältnissen führen. Gerade für Menschen in schwierigen Lebenslagen können Sanktionen gesundheitliche Krisen und psychische Belastungen verstärken. Die Bundesregierung muss der gesellschaftlichen Stigmatisierung von Leistungsberechtigten entschieden entgegenwirken. Strukturelle Ursachen von Arbeitslosigkeit dürfen nicht fälschlich als Defizit persönlicher Motivation dargestellt werden. Es gibt derzeit nicht genügend offene Stellen für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB). Das IAB hat für das erste Quartal 2025 das Verhältnis von offenen Stellen im Helferbereich auf knapp 332.000 Stellen beziffert, dem rund 1,8 Millionen ELB gegenüberstehen.1 Die Ablehnung von konkreten Jobangeboten ist kein verbreitetes Phänomen im SGB II. 2024 standen, laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, einer Weigerung zu einem bestimmten Angebot rund 21 erfolgreiche Abgänge in Beschäftigung gegenüber;2 b) Leistungskürzungen bei Meldeversäumnissen dürfen nicht zu Wohnungslosigkeit führen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung konterkariert den Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit, also das Ziel, die Wohnungslosigkeit bis 2030 zu überwinden. Gerade Personen, die noch als erwerbsfähig gelten, aber akut handlungsunfähig sind, verlieren durch die geplante Etablierung der Nicht-Erreichbarkeitsfiktion den gesamten Leistungsanspruch und die Übernahme der Unterkunftskosten. Die Annahme, eine Person sei nicht mehr bedürftig, weil sie sich nicht meldet, ist nicht ausreichend, um der Beweislast der Behörde gerecht zu werden. Die Totalsanktionen lösen keine Probleme, bringen niemanden in Arbeit, sondern schaffen vielmehr neue Probleme, die vor allem Menschen in schwierigen Lagen treffen werden; c) Die Regelungen zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung müssen eindeutig rechtlich definiert und von den Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten jährlich unter zwingender Berücksichtigung der tatsächlichen Angebotsmieten (bspw. durch einen qualifizierten Mietspiegel oder der statistischen Auswertung von Wohnungsinseraten) überprüft und aktualisiert werden. Das Bundessozialgericht hat durch seine Rechtsprechung von 2009 zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft die Erstellung eines „schlüssigen Konzeptes“ durch die zuständigen kommunalen Träger für erforderlich erklärt, aber viele Konzepte halten den Urteilen der Landessozialgerichte nicht stand. Häufig werden Angemessenheitsobergrenzen zu niedrig angesetzt, sodass kein Wohnraum zu diesem Preis tatsächlich angeboten wird. In der Folge steigt die sog. Wohnkostenlücke, die die Differenz zwischen tatsächlichen und übernommenen Wohnkosten beschreibt. 2024 bekamen etwa 12,6% aller Bürgergeld-Haushalte nicht die tatsächlichen Wohnkosten erstattet, im Schnitt betrug die Wohnkostenlücke 116 Euro.3 Durch eine eindeutigere Definition der Angemessenheit und eine häufigere Aktualisierung sinkt die Wohnkostenlücke und verbessert direkt die Lebenslage vieler Leistungsbeziehenden; d) Mit den Regelbedarfen nach SGB II und SGB XII soll das soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet werden. Die Beträge werden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) und gesetzlicher Vorgaben im Regelbedarfsermittlungsgesetz berechnet. Die derzeitigen Regelbedarfe basieren jedoch auf der EVS aus dem Jahr 2018, während mittlerweile die Daten der Erhebung von 2023 vorliegen. Eine Neuberechnung der Regelsätze ist daher überfällig. Seit Jahren werden dem Verfahren der Regelbedarfsermittlung methodische Fehler attestiert, die zu einer systematischen Unterdeckung von Bedarfen führen. Der aktuelle Regelsatz verhindert eine ausgewogene, gesundheitsfördernde Ernährung und verstärkt soziale Ausgrenzung. Bei der Neuberechnung der Regelsätze braucht es maximale Abstände zum Konsum der gesellschaftlichen Mitte, die bei der Festlegung des Regelsatzes nicht unterschritten werden dürfen, um Zirkelschlüsse zu vermeiden. Regelsätze müssen auch zukünftig einen Inflationspuffer enthalten, der die unterjährige Inflation abdeckt, damit das Existenzminimum auch im Dezember eines Jahres nicht unterschritten wird. 1 Bernhard, Sarah und Benjamin Baisch (2025): Leistungsminderungen im Jobcenter: Viele Menschen im Bürgergeldbezug kennen die tatsächlichen Kürzungsbeträge nicht, IAB-Forum. 2 Bundesagentur für Arbeit. Juli 2025. Berichte. Blickpunkt: Arbeitsmarkt. Grundsicherung für Arbeitsuchende in Zahlen. Abgang aus dem SGB II in Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt (einschließlich betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung). 3 Vgl. Drucksache 21/1005. Zu Nummer 4: a) Die Bundesregierung muss die Teilhabe und Chancengleichheit für alle Kinder und Jugendliche garantieren. Minderjährige leiden mit, wenn ihren Eltern Leistungen gekürzt werden, obwohl sie keinen Einfluss auf die Mitwirkung ihrer Eltern beim Jobcenter haben. Leistungskürzungen der Eltern erhöhen den finanziellen Stress im Haushalt, verfestigen Armut und reduzieren die Teilhabe- und Bildungschancen der Minderjährigen außergewöhnlich hart. Deshalb müssen Bedarfsgemeinschaften mit Minderjährigen von Leistungsminderungen ausgenommen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Kinder und Jugendliche mit ausreichend Essen, Kleidung und Schulmaterialen versorgt sind; b) Jedes achte Kind in Deutschland lebt von oder mit Bürgergeld, das sind aktuell rund 1,8 Millionen Minderjährige und etwa ein Drittel aller Leistungsbeziehenden. Die derzeitige Berechnung der Leistungshöhen für Minderjährige zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beruht auf veralteten Studien und willkürlichen Streichungen aus der Statistik. Es braucht umgehend eine armutsfeste Neuberechnung der Regelsätze, der die realitätsgerecht ermittelten Bedarfe von Kindern und Jugendlichen beachtet und sich regelmäßig an die Preis- und Lohnentwicklung anpasst; c) Bis zur Regelsatzerhöhung braucht es eine Anhebung des Sofortzuschlages, um soziale Ausgrenzung und Ernährungsarmut der Minderjährigen zu entschärfen; d) Während die durchschnittliche Armutsgefährdungsquote für Paarfamilien mit einem Kind 2023 bei 8,1 % lag, steigt sie für Paarfamilien mit drei Kindern auf 30,1 % und für alleinerziehende Familien auf 41 %. Um Alleinerziehende zu entlasten, braucht es eine Reform des Mehrbedarfs im Sozialrecht. Die bisherigen Regelungen zum Mehrbedarf im Bürgergeld könnten vereinfacht werden, indem die Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter vereinheitlicht werden; e) Für unter-25-Jährige im Leistungsbezug gilt bisher eine Verpflichtung, weiter im elterlichen Haushalt zu wohnen. Das Jobcenter muss dem Aus- oder Umzug zustimmen, bevor die Person einen Mietvertrag unterschreibt, andernfalls werden die Wohnkosten nicht übernommen. Es gibt keine Einmalbeihilfe für die Erstausstattung der Wohnung und nur einen Regelbedarf von 451 € statt von 563 €. Eine Sozialgesetzgebung, die jungen Menschen die Eigenständigkeit abspricht und ihre Lebensführung an die Zustimmung einer Behörde knüpft, ist bevormundend und widerspricht einer sozialen Förderung zur Selbstständigkeit; f) Viele Eltern wissen nicht, auf welche Leistungen ihre Kinder Anspruch haben und beantragen Leistungen wie den Kinderzuschlag nicht. Eltern brauchen einen einfacheren Überblick, welche Leistungen es gibt und welche sie für ihre Kinder beantragen können. In einem ersten Schritt müssen die Leistungen gebündelt werden, die unmittelbar den Kindern zugutekommen, den Familien insgesamt Behördengänge ersparen und Arbeitsanreize der Eltern erhalten bleiben. Über einen digitalen, mehrsprachigen Kinderleistungscheck erreicht diese Leistung alle Familien; g) Der Bildungserfolg eines Kindes darf nicht von der sozialen Herkunft abhängen. Um allen Kindern gute Chancen auf Bildung und Teilhabe zu ermöglichen, braucht es Investitionen in unsere soziale Infrastruktur auf kommunaler Ebene – Kitas, Schulen, Ganztag- und Jugendzentren müssen bedarfsgerecht finanziert und Familienbildung, Schulsozialarbeit und offene Angebote in belasteten Ortsteilen ausgebaut werden. Deshalb ist das Startchancen-Programm so wichtig, um strukturell benachteiligten Kindern in Armut bessere Bildungschancen zu ermöglichen. Als größtes Bildungsprogramm fördert es vor allem Schulen mit einem hohen Anteil sozial benachteiligter Schüler*innen und sorgt für mehr Chancengerechtigkeit. Bessere Bildungschancen in der Kindheit sind einer der Schlüssel, um die individuelle Lebensrealität von Menschen langfristig zu verändern und die Vererbung von Armut über Generationen hinweg zu bekämpfen. Zu Nummer 5: a) Das deutsche Sozialleistungssystem ist zersplittert in zahlreiche Rechtskreise. Gerade im Dreieck Bürgergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld können Armutsbetroffene nur schwer erkennen, welche Ansprüche sie haben. Bedürftige Menschen müssen sich häufig durch verschiedene Ämter, Anträge und Zuständigkeiten kämpfen, obwohl sie eigentlich ein zentrales Anliegen haben: Unterstützung in einer prekären Lebenslage. Viele Schnittstellenprobleme schaffen Misstrauen und führen zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen bei armutsbetroffenen Familien, Alleinerziehenden und jungen Menschen in Übergangsphasen. Es braucht eine zentrale Plattform auf der sämtliche einkommensabhängige Sozialleistungen gebündelt beantragt werden können. Eine wichtige Verwaltungsvereinfachung ist eine allgemeine Nachweisprüfung, die einmalig und rechtskreisübergreifend durchgeführt wird, damit sich ein mehrfacher Nachweis und die Prüfung von Einkommen, Vermögen und Wohnkosten vermeiden lässt; b) Vermögens- und Einkommensfreigrenzen sind im SGB XII derzeit viel restriktiver ausgelegt als im SGBII. Dies macht teilweise Probleme im Übergang zwischen den verschiedenen Leistungen, andererseits stellt es derzeit i.d.R. eine Benachteiligung von Menschen im SGB XII dar. Gerade jene, die nicht mehr erwerbsfähig sind und somit an ihrer Situation kaum etwas ändern können, sind auf Rücklagen und kleine Hinzuverdienste angewiesen. Im Sinne der Gerechtigkeit und Verwaltungsvereinfachung sollten die Regelungen in beiden Rechtskreisen angeglichen werden, wobei Schlechterstellungen vermieden werden müssen; c) Bisher galt im Bürgergeld für die Berücksichtigung von Vermögen eine Karenzzeit von einem Jahr, in der ein Vermögen von maximal 40 000 Euro für Leistungsbeziehende geschützt blieb (§ 12 Absatz 4 Satz 1 SGB II). Dieser Betrag musste vor dem Bezug von Bürgergeldleistungen nicht aufgebraucht werden und hat bspw. Familien in der Elternzeit stabilisiert. Ohne Karenzzeit müssten Eltern ihre Ersparnisse sofort aufbrauchen – besonders hart für Alleinerziehende, die nur aus einem Einkommen Rücklagen bilden konnten. Das bisherige geschützte Vermögen sichert Rücklagen vor unverschuldeter Not und vorübergehenden Krisen in Zeiten wirtschaftlicher Transformation ab. Gleichzeitig würde eine verschärfte Vermögensprüfung zu einem unverhältnismäßig hohem Personalaufwand mit langen Bearbeitungszeiten und kleinteiligen Nachweisanforderungen führen; d) Bei geringen Rückforderungen kann der Verwaltungsaufwand für erneute Bewilligungsbescheide die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen. Um die Sozialverwaltungen zu entlasten, müssen die Bagatellgrenzen von derzeit 50 Euro erhöht werden. Eine Anhebung führt zu enormen Einsparungen von Verwaltungskosten. Bisher gibt es in der Praxis unzählige kleinteilige Rückforderungsansprüche die bspw. durch schwankende Nebenkosten oder Einkommen entstehen. Zu Nummer 6: Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Bürgergeld sind in den letzten Jahren stark gestiegen, aus Gründen, für die Leistungsbeziehende nicht verantwortlich sind. Die Kostenexplosion ist die Folge eines zu geringen Angebots an bezahlbarem Wohnraum, eines wenig regulierten Wohnungsmarktes, und steigender Energiepreise. Neubau hat in den letzten Jahren nicht zu mehr bezahlbarem Wohnraum geführt, zudem fallen Jahr für Jahr mehr Sozialwohnungen aus der Mietpreisbindung als neue Sozialwohnungen hinzukommen. a) Durch Mietpreissteigerungen und überhöhte Angebotsmieten hat sich das Schutzniveau gerade für einkommensschwache Mieterinnen und Mieter verschlechtert. Deshalb muss nun das Faire-Mieten-Gesetz umgesetzt werden, um die Mietpreisbremse zu verschärfen. Eine Ausnahme der Mietpreisbremse soll zukünftig nur noch für Mietwohnungen gelten, die tatsächlich im letzten Jahr neu auf dem Markt kamen. Die Möglichkeit der Mieterhöhung bei Bestandsmieten muss in angespannten Wohnungsmärkten von 15 auf 9 Prozent in drei Jahren abgesenkt wird. Zudem ist eine Vergrößerung des Betrachtungszeitraums bei der örtlichen Vergleichsmiete erforderlich, sowie eine Pflicht zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels für Kommunen ab 100.000 Einwohner*innen. Die gestiegenen Kosten ergeben sich auch durch einen unwirksamen Mietwucherparagrafen im Wirtschaftsstrafrecht, der keinen wirksamen Schutz gegen Mietwucher bietet. Dem Bundestag liegt ein Gesetzentwurf des Bundesrats vor, der auf die wirkungsvollere Ausgestaltung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz abzielt. Demnach müssten Mietende nicht mehr nachweisen, dass ihre individuelle Situation ausgenutzt wurde, es reicht das objektive Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Das Bußgeld würde auf 100.000 Euro erhöht werden. Missbräuchliche Eigenbedarfskündigungen müssen als Schlupfloch für Verdrängung und Umwandlungen durch strengere Voraussetzungen und Nachweispflichten verhindert werden. Dafür müssen die Eigenbedarfspersonen klar gesetzlich definiert werden und Eigenbedarfskündigungen auf Verwandte in gerader Linie, die Geschwister sowie den Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters beschränkt werden; b) Den Bundesländern muss die Möglichkeit gegeben werden, in angespannten Wohnungsmärkten rechtssicher den Anstieg der Mieten bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen für fünf Jahre zu stoppen, etwa indem diese nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen dürfen; c) Neben der fristlosen Kündigung wird häufig parallel eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, auf die sich die Schonfristregelung nicht erstreckt. Was dem Zweck nach in Fällen fristloser Kündigungen gilt, nämlich Wohnungserhalt, muss auch für ordentliche Kündigungen gelten. Deshalb braucht es ein Nachholrecht bei Kündigungen, damit Schonfristzahlungen auch bei ordentlichen Kündigungen das Mietverhältnis retten, da eine verzögerte Sozialleistungsauszahlung in der Praxis oft zu Wohnungsverlust führt. Schließlich erkennt sogar der Bundesgerichtshof „Wertungswidersprüche“ an, deren Korrektur er sich aber aufgrund der bisherigen Untätigkeit des Bundesgesetzgebers gehindert sieht. In Zeiten, in denen ein Anstieg von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs zu befürchten ist, muss der Anwendungsbereich des Nachholrechts bei Zahlungsverzug auch auf die ordentliche Kündigung ausgedehnt werden; d) Derzeit zahlen Jobcenter zu häufig überhöhte Mieten, die gesetzlich nicht erlaubt sind. Daher ist es sinnvoll, dass die Bundesregierung im 13. Gesetz zur Änderung des SGB II und weiterer Gesetze einführt, dass Jobcenter die Miethöhen auf Einhaltung der Mietpreisbremse überprüfen müssen. Zusätzlich muss auf Mietwucher nach Mietwucher nach §5 Wirtschaftsstrafgesetz und §291 StGB geprüft werden. Dafür bietet sich folgender Ablauf an: Wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent überschritten, muss die für Mietwucher zuständige kommunale Stelle eingeschaltet werden. Zurückgeforderte Miete muss an die Mieter*in oder das Jobcenter, je nach vorheriger Kostenträgerschaft, zurücküberwiesen werden. Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse unterstützen die Jobcenter Mietende dabei, die Überschreitung der zulässigen Miete zu rügen und setzen etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter durch. Es muss sichergestellt sein, dass Kostensenkungsverfahren nicht zulasten der Leistungsbeziehenden gehen und diese Kosten der Unterkunft aus ihrem Regelsatz finanzieren müssen. Leistungsbeziehende müssen im Fall von rechtswidrig überhöhten Mieten diese weiterhin übernommen bekommen, bis die Miete rechtssicher auf das gesetzlich angemessene Niveau gesunken ist. Rückforderungen von zu viel gezahlter Miete können Leistungsbeziehende i.d.R. nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Vermieter*innen geltend machen, da die Ansprüche gemäß §33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen sind. Das Jobcenter muss also tätig werden und diese Rückforderungsansprüche gegenüber dem Vermieter erklären. Neben gesetzlichen Aufträgen müssen die Jobcenter jedoch auch strukturell und personell in die Lage versetzt werden, diesem Auftrag nachzukommen; e) Menschen im Leistungsbezug befinden sich in einem strukturellen Machtungleichgewicht gegenüber Vermietenden, insbesondere auf angespannten Wohnungsmärkten. Unangemessene Miethöhen, mangelnde Instandhaltung, Verstöße gegen die Mietpreisbremse oder willkürliche Betriebskostenabrechnungen treffen viele Betroffene, aber Leistungsbeziehende können auf eigene Initiative keine Mietminderungen für die Vergangenheit ohne das Jobcenter geltend machen. Gerade Leistungsberechtigte nach dem SGB II verfügen oft nicht über die finanziellen Mittel, um sich rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Gleichzeitig wirken sich überhöhte Mietzahlungen unmittelbar auf den Haushalt aus. Eine gezielte Aufklärung über mietrechtliche Ansprüche und Verfahren durch die Jobcenter kann Betroffene stärken und helfen, unzulässige Forderungen abzuwehren. Der Verweis an Mietervereine und die Übernahme der Kosten für Mitgliedschaften in Mieter*innenvereinen oder für Mietrechtsschutzversicherungen stellt ein wirksames Instrument dar, um soziale Teilhabe und rechtlichen Schutz sicherzustellen. In Hamburg und Berlin wird dies im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen bereits erfolgreich praktiziert. So kann präventiv zur Vermeidung überhöhter Unterkunftskosten im Sozialleistungsbezug beigetragen werden; f) Das Grundbuch ist ein Bundesrecht, weshalb ein bundesweites Wohnungs- und Mietenkataster eingeführt werden müsste. Es bietet viele Vorteile für Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter und Verwaltung. So wird die Erstellung von Mietspiegeln und die Prüfung der Miethöhe für alle Beteiligten erleichtert und Eigentümerstrukturen nachvollziehbar. Durch einen Zugriff der Daten durch alle Ämter würde es auch sehr viel einfacher sog. Schrottimmobilien zu identifizieren und Missstände im Sinne der Bewohner*innen abzustellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen