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Unterhalt für Kinder in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3398)

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 21/3701 · Antwort · Original ↗

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Unterhalt für Kinder in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3398) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3701 21. Wahlperiode 19.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3398 – Unterhalt für Kinder in getrennten Familien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mehr als ein Viertel der 16- bis 25-Jährigen gab in einer Befragung an, in den ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei nur einem Elternteil gelebt zu haben (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167dd b2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 43). Meist handelt es sich hierbei um die Mütter. Der Anteil der Väter an denjenigen, die rechtlich als alleinerziehend gelten, ist in den vergangenen Jahrzehnten jedoch deutlich angestiegen und liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen und je nach Quelle zwischen 15 und 19 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Presse mitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-s tiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4). Auch Väter, die nicht überwiegend mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind heutzutage deutlich präsenter in ihrem Leben als etwa vor zwei Generationen üblich war (siehe beispielsweise www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b 1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115). Diese gesellschaftliche Entwicklung begrüßen die Fragesteller ganz ausdrücklich. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung ihre beiden Eltern, jeden Elternteil auf seine Weise. Die negativen Folgen einer Trennung der Eltern lassen sich für das Kind bzw. die Kinder deutlich vermindern oder sogar verhindern, wenn der getrennt lebende Elternteil präsent bleibt. Die durchschnittliche Beziehungsqualität zum getrennt lebenden leiblichen Vater ist beispielsweise aus Sicht der Kinder ebenso gut wie in Kernfamilien, wenn der Vater mindestens knapp ein Viertel der Betreuung übernimmt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c 1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksach e-data.pdf, S. 119). Der Staat kann die Präsenz des getrennt lebenden Elternteils durch seine Rahmensetzungen erleichtern oder auch erschweren. Die Fragesteller haben den Eindruck, dass Letzteres zutrifft: Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen nach wie vor an den Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Damals war Norm, dass die Sorge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. arbeit im Haushalt und für die Kinder ganz überwiegend durch die Frauen geleistet wird, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und i. d. R. allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vat er-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle10 0.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für das Kind bzw. die Kinder Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist „gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Nicht-Residenz-Elternteil und dessen Kind bzw. dessen Kinder. Im Unterhaltsrecht gilt bis heute der Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ – fast losgelöst von den Betreuungsanteilen der jeweiligen Elternteile. Dabei haben 62 Prozent der getrennt lebenden Väter nach repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/2 30374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d 2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf). Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ ist das sog. „Wechselmodell“, bei dem sowohl Mutter als auch Vater je 50 Prozent der Betreuung übernehmen. Dieses Korsett passt aber nur für weniger als 10 Prozent der Trennungsfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb 2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44). Rechtlich besteht also auch dann volle Unterhaltspflicht, wenn der getrennt lebende Elternteil einen erheblichen Anteil der Betreuung übernimmt. Die Eltern könnten zwar theoretisch vereinbaren, im Falle der beispielsweise 30- oder 40-prozentigen Mitbetreuung die Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder entsprechend zu reduzieren. Diese Vereinbarung wäre aufgrund des Verzichtsverbots aber nichtig (§ 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB], www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html). Eine Vereinbarung der Eltern zum Unterhalt, die Mitbetreuung berücksichtigt, liefe nach Ansicht der Fragesteller rechtlich womöglich auf einen verbotenen Teilverzicht hinaus. Der Unterhaltspflichtige besäße somit das unkalkulierbare Risiko, im Konfliktfall rückwirkend und für Jahre auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der sog. Düsseldorfer Tabelle verklagt zu werden. In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden die nach Ansicht der Fragesteller unangemessenen bis absurden Regelungen, dass in Unterhaltsfragen grundsätzlich lediglich 0 Prozent, 50 Prozent oder 100 Prozent möglich sind, nach jahrelangen und sehr kostenaufwendigen juristischen Auseinandersetzungen für die annähernd ausgeglichene Betreuung zumindest etwas relativiert (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geric ht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1; https://juris.bundesgerichtsho f.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-11& Sort=12&nr=34653&anz=251&pos=20). Die Regel ist jedoch: Falls der getrennt lebende Vater bzw. die getrennt lebende Mutter Sorge- und Betreuungsarbeit leistet, was sehr verbreitet der Fall ist, wird diese im Unterhaltsrecht nach wie vor ganz überwiegend nicht berücksichtigt. Im Unterhaltsrecht besteht folglich zudem die Fiktion, die Bedarfe des Kindes entstünden lediglich an der Meldeadresse. Ausgaben des Unterhaltspflichtigen für das Kind oder die Kinder, beispielsweise für Nahrungsmittel, Freizeitgestaltung oder ein Kinderzimmer, sollen hingegen aus dessen Selbstbehalt gedeckt werden, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung des Unterhalts verbleibt. Der mitbetreuende Vater bzw. die mitbetreuende Mutter sind somit finanziell schlechter gestellt als der Vater bzw. die Mutter, die sich aus der Betreuung vollständig zurückziehen, weil in diesem Fall keine Bedarfe des Kindes oder der Kinder gedeckt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Je mehr sich der Prozentsatz der Betreuung, den der Nicht-Residenz- Elternteil übernimmt, der 50-Prozent-Marke nähert, ohne diese zu erreichen, desto schlechter ist er finanziell gestellt, denn er hat neben dem Unterhalt auch die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder zu tragen. Das geltende Unterhaltsrecht besitzt somit eine deutliche Tendenz, Sorgearbeit des mitbetreuenden Elternteils negativ zu sanktionieren. Dies dürfte dazu beitragen, dass sich Deutschland, vor allem zulasten der Kinder, hinsichtlich einer ausgeglichenen Sorgearbeit bei getrennten Eltern nach Angaben der Bundesregierung auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfs fj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnt er-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 11). Dies ist nach Erachten der Fragesteller sowohl eine Tragödie als auch ein Skandal. Es ist alles andere als ein Privileg, ganz überwiegend oder allein für das Kind oder die Kinder verantwortlich zu sein. Der Nicht-Residenz-Elternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich seit Jahrzehnten in deutlich zunehmendem Maß für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach Ansicht der Fragesteller durch eine umfassende Reform des Familienrechts flankiert und unterstützt werden. Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss und kann nach Ansicht der Fragesteller die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern. Neben den genannten Problemen hat sich die Steigerung der Unterhaltssätze seit einer Reihe von Jahren von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Die Sätze nach der sog. Düsseldorfer Tabelle steigen zumindest seit 20 Jahren deutlich stärker als die Einkommen. Die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter sind zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent gestiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent (Berechnung nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/ monatliche-nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitnehmer-in-deutschland/; www. olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2005-07-0 1_duess-tab.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseld orfer_Tabelle_2024). Für Unterhaltspflichtige sinkt daher zunehmend der Erwerbsanreiz, weil für immer mehr Betroffene selbst bei mittlerer Höhe der Einkünfte einerseits nur noch der Selbstbehalt des Einkommens verbleibt. Andererseits vermindern sich die Möglichkeiten des mitbetreuenden Elternteils, die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Das Unterhaltsrecht nötigt somit immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. in die dauerhafte Verschuldung durch unerfüllbare Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält der Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend den Charakter eines Zweiteinkommens, sodass auch hier der Erwerbsanreiz sinkt. Dies dürfte nach Ansicht der Fragesteller Konflikte zwischen den Eltern fördern. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer weniger Sinn, wenngleich aus unterschiedlichen Gründen. Es bleibt näher zu untersuchen, ob auch aus diesem Grund die Einkommenseinbußen von Frauen in Deutschland nach einer Trennung im internationalen Vergleich am größten sind (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs 4.13). Bei den Jugendämtern sind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Beistandschaften eingerichtet, die die Höhe des Unterhalts berechnen, ihn in Form einer Jugendamtsurkunde titulieren und durchsetzen, beispielsweise durch Gehalts- oder Kontopfändung (§ 1712 BGB, § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VIII], § 60 SGB VIII). „Beistandschaften sind also kostenloser Anwalt, Notar und Inkassobüro in Personalunion“ (https://fsi-e v.de/warum-wird-kindesunterhalt-nicht-gezahlt/). Darüber hinaus bleiben titulierte Unterhaltsschulden selbst bei Privatinsolvenz erhalten, und die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat (§ 302 der Insolvenzordnung [InsO], § 170 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Für Unterhaltspflichtige besteht zudem eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ nach § 1603 BGB in Höhe von 48 Arbeitsstunden pro Woche. Diese dürfen zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden, der in diesen zusätzlichen Stunden theoretisch erzielbare Verdienst kann jedoch als „fiktives Einkommen“ angerechnet und somit womöglich bis in das Existenzminimum hinein gepfändet werden. „Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im Unterhaltsrecht sehr häufig“ (www.familienrecht-ratgeber.com/einkommen/fiktiv-er zielbar/). Obwohl der Staat also umfangreiche Mittel einsetzt und Möglichkeiten besitzt, zu erhöhten Einkommen zu nötigen sowie Unterhaltszahlungen einzutreiben, werden nur für rund die Hälfte der Kinder in getrennten Familien regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet. Diese liegen vielfach, vielleicht bei einem weiteren Viertel, noch unter dem Mindestunterhalt. Demzufolge kann der Unterhalt womöglich nur für rund ein Viertel der Kinder regelmäßig und in voller Höhe geleistet werden. Die Gründe hierfür sind nicht hinreichend untersucht (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_ Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3; www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitte ilungen/detailansicht/article/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-za hlen.html; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/di w_sp0660.pdf). Um ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen auszugleichen, wurde 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft gesetzt. Durch Novellierungen wurden seither die Bezugsdauer, die Höhe und der Kreis der Anspruchsberechtigten sukzessive deutlich ausgeweitet. Allein die Reform von 2017 hat zu einer Verdoppelung der anspruchsberechtigten Kinder geführt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932 b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 196). Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fordert der Staat von denjenigen, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind, zurück. Analog zur beträchtlichen Ausweitung der Zahlungen nach dem UVG stiegen in den vergangenen Jahrzehnten die Forderungen an diejenigen, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachkommen oder nachkommen können. Die öffentliche Hand ist trotz intensiver Bemühungen und hoher Ausgaben aber nicht in der Lage, die ausgelegten Mittel wieder einzutreiben. Die sog. Rückgriffsquote bewegt sich seit Jahren um die 18 Prozentmarke, wenngleich mit sehr beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Es gibt sogar Indizien, dass die Rückgriffsquote bereits seit Jahrzehnten um diesen Wert schwankt, trotz vielfältiger Versuche, sie zu erhöhen (www.bmbfsfj.bun d.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 195; https://biaj.de/images/202 5-05-27_unterhaltsvorschuss_ausgaben_einnahmen_rueckgriffsquoten_bund_ laender_bremen_bremerhaven_2022-2024.pdf; https://taz.de/Real-arme-Erzeu ger/!678364/; www.parlament-berlin.de/ados/Haupt/vorgang/h15-3036-v.pdf; www.welt.de/print-welt/article368483/Vaeter-zahlen-keine-Alimente-Hambur g-greift-haerter-durch.html). Es gibt zweifelsohne Väter oder auch Mütter, die sich ihrer Unterhaltsverpflichtung mutwillig entziehen, obwohl sie zur Zahlung in der Lage wären. Dies scheint jedoch eine deutliche Ausnahme zu sein: – Die Rückgriffsquote stagniert offensichtlich seit Jahrzehnten, trotz eines umfangreichen und scharfen staatlichen Instrumentariums; – Die Anzeigen nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) weisen seit Jahren eine abnehmende Tendenz auf. Sie beliefen sich nach neuesten Angaben auf 2 450 Anzeigen, d. h. etwas über 0,1 Prozent der Trennungskinder (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberi chteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.pdf, S. 33). Die Anzeichen sprechen dafür, dass diejenigen, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, diese in der (großen?) Mehrzahl der Fälle auch bei gutem Willen nicht oder nicht in der vollen Höhe leisten können. Um das eigene Existenzminimum zu sichern, eine Überschuldung zu vermeiden und zugleich die Bedarfe des Kindes oder der Kinder zu decken, scheinen darüber hinaus viele Unterhaltspflichtige genötigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen. Sie werden nach dem Eindruck der Fragesteller nach geltendem Recht hierzu offensichtlich ermutigt, denn im Sozialleistungsrecht wird beispielsweise ein erhöhter Wohnbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts anerkannt, d. h. ein Kinderzimmer. „Das Jobcenter übernimmt die Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.“ Ein formloser Antrag auf Übernahme der Kosten ist hinreichend (www.buerge r-geld.org/news/buergergeld-mehrbedarf-fuer-umgangsrecht-mit-kind-beantra gen/). In den vergangenen Jahren gab es auch aufseiten führender Regierungsvertreter Indizien, dass sie der Ansicht sind, das Familienrecht bedürfe einer umfassenden Reform. So erklärte die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey 2019, die Väter von Trennungskindern rechtlich besserstellen zu wollen. Es gehe, so die Bundesfamilienministerin, nicht an, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat“. Das Recht müsse hier der gesellschaftlichen Realität angepasst werden (www.tagesschau.de/inland/unterhalt-105.html). Die Fragesteller stimmen der damaligen Bundesfamilienministerin zu und möchten zugleich betonen, dass es ebenso darum geht, die Mütter von Trennungskindern, deren Zahl steigt, rechtlich besserzustellen. Leider sind weder in der damaligen Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt. Das gegenwärtige und überholte Unterhaltsrecht schafft oder verstärkt nach Ansicht der Fragesteller Probleme unzähliger Kinder, Mütter und Väter. Das hohe finanzielle Risiko einer Trennung könnte zudem die Geburtenrate belasten. Jungen Frauen und Männern werden die in dieser Kleinen Anfrage bislang angesprochenen Probleme mehr oder minder bekannt sein, die durch eine Trennung der Familie hervorgerufen werden, was bei der Entscheidung für ein (weiteres) Kind in manchen oder vielen Fällen zu einem negativen Votum führen könnte. Die Dysfunktionalität und die grundlegenden Mängel des bisher geltenden Unterhaltsrechts sind nach Ansicht der Fragesteller offenkundig.  1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, a) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter ein Anrecht auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil besitzen, b) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt vollständig und regelmäßig erhalten, c) bei wie vielen der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, bei denen sich die Unterhaltsverpflichtungen an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, diese oberhalb bzw. unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen, d) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt lediglich unregelmäßig und unvollständig erhalten (bitte nach Möglichkeit in den erhaltenen Prozentsatz: unter 20 Prozent des Unterhalts, 20 bis 40 Prozent, 40 bis 60 Prozent, 60 bis 80 Prozent, über 80 Prozent aufgliedern), e) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt gar nicht erhalten, f) wie hoch der Anteil der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter ist, die zur Zahlung des Unterhalts nur teilweise bzw. gar nicht in der Lage sind, selbst nicht bei bestem Willen (und beabsichtigt sie ggf., hierzu beispielsweise durch eine Studie Klarheit zu schaffen; bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben; vgl. www.bertel smann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerzie hende_2024.pdf, S. 17; www.diw.de/documents/publikationen/73/di w_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf)?  2. Wie viele Väter bzw. Mütter entziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung trotz bestehender Verpflichtungen ihrer Unterhaltspflicht (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und die Summen angeben)?  7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, bei wie vielen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern aufgrund der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit a) ein fiktives Einkommen angesetzt wurde, b) eine zusätzliche Nebenbeschäftigung bzw. Leistung von Überstunden bis zu einer Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden auf sich genommen haben (sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit; bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben; www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/fi le/Merkblatt%20zur%20gesteigerten%20Erwerbsobliegenheit_1.pdf)? 11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie vielen Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltskosten lediglich der Selbstbehalt verbleibt, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)? 32. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z. B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Einkommensklassen angeben, die sich an den Stufen der Düsseldorfer Tabelle orientieren)? 33. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)? Die Fragen 1, 2, 7, 11, 32 und 33 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Soweit der Bundesregierung statistische Informationen im Sinne der Fragen vorliegen, sind diese auch öffentlich zugänglich, wie etwa das Gutachten „Gemeinsam getrennt erziehen“ des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 10. März 2021, (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/gemeinsam-getre nnt-erziehen-186696), der Monitor Familienleben 2012 (Allensbacher Institut für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmin/studien/Monitor_Familienl eben_2012.pdf), der Untersuchungsbericht „Getrennt gemeinsam erziehen“, 2017 (Allensbacher Institut für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmi n/studien/Abach_Trennungseltern_Bericht.pdf) sowie die Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes und der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510: www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bunde stagsdrucksache-data.pdf). Insoweit wird auf diese Quellen verwiesen. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. Der Bundesregierung liegen keine darüberhinausgehenden statistischen Daten im Sinne der Fragen vor. Im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht ausgeführt (a. a. O., S. 23), bekennt sich die Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der genannten Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig weiterzuentwickeln, so wie sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig weiterentwickelt hat, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und evidenzbasierte Politik zu ermöglichen.  3. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum sich Unterhaltspflichtige entziehen, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen plant sie ggf.? Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die darauf schließen lassen, dass und ggf. warum sich Elternteile ihrer Barunterhaltspflicht entziehen. Die gesetzliche Systematik des Unterhaltsrechts stellt vielmehr sicher, dass der Unterhaltsanspruch von Kindern nicht an der Leistungsunwilligkeit eines Elternteils scheitert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht mangelnde Leistungsfähigkeit zu Leistungsunwilligkeit führt. Ein Elternteil ist grundsätzlich nur dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wenn er leistungsfähig, d. h. imstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (vgl. § 1603 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Zur Höhe der jeweiligen Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen hat die Rechtsprechung Leitlinien entwickelt, die im Einzelfall durch die Gerichte auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und wenn nötig anzupassen sind (vgl. auch Antwort auf Frage 12). Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, sieht das geltende Recht Mechanismen vor, die dafür sorgen, dass die Unterhaltsansprüche durchsetzbar sind. Zunächst sieht § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch über die Einkünfte und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vor, um den Unterhalt der Höhe nach gerichtlich geltend machen zu können. Beschlüsse des Familiengerichts in Unterhaltssachen sind gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar und können gemäß § 120 Absatz 1 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§ 704 ff. ZPO) vollstreckt werden. Dabei ist insbesondere auf die Regelung des § 850d ZPO hinzuweisen, nach welcher wegen bestimmter Unterhaltsansprüche das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen pfändbar sind. Gemäß § 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit § 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann das Jugendamt das Kind als Beistand bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 170 des Strafgesetzbuchs (Verletzung der Unterhaltspflicht), wenn sich Unterhaltsschuldner ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. In der letzten Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz einen Reformvorschlag zum Unterhaltsrecht erarbeitet und diesen am 9. Dezember 2024 als Diskussionsentwurf veröffentlicht, der unter dem folgenden Link abgerufen werden kann: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/ DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2. In dieser Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Prüfungen für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts wieder aufgenommen. Nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist sicherzustellen, dass künftige Änderungen im Unterhaltsrecht nicht zulasten der Kinder oder hauptlasttragenden Eltern gehen und eine stärkere Verzahnung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht beinhalten (Zeilen 2907 bis 2909). Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.  4. Für wie viele Kinder wird nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhaltsvorschuss gezahlt, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)? Die Zahl der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) leistungsberechtigten Kinder (Stichtag jeweils 31. Dezember) sowie die jährlichen Leistungsausgaben waren folgende: UVG-leistungsberechtigte Kinder Leistungsausgaben in Euro 2010 499 865 910 905 405 Euro 2011 492 588 922 368 267 Euro 2012 487 809 880 490 817 Euro 2013 468 463 858 902 532 Euro 2014 465 830 848 827 644 Euro 2015 439 855 842 551 293 Euro 2016 427 031 860 670 513 Euro 2017 641 321 1 102 566 209 Euro 2018 805 799 2 103 062 555 Euro 2019 822 779 2 178 077 135 Euro 2020 838 424 2 312 651 004 Euro 2021 833 222 2 451 697 985 Euro 2022 825 724 2 500 472 559 Euro 2023 830 186 2 686 382 707 Euro 2024 855 641 3 237 617 866 Euro Etwa 91 Prozent der nach dem UVG leistungsberechtigten Kinder wohnen bei ihren Müttern und 9 Prozent bei ihren Vätern. Quelle: UVG-Geschäftsstatistik des BMBFSFJ und BMBFSFJ Haushaltsdaten  5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Unterhaltsvorschusses, der zurückgezahlt wird, und um welche Summen handelt es sich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)? Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich überwiegend um Unterhaltsausfall-Leistungen, die nicht zurückgeholt werden können. Die jährlichen Einnahmen aus dem Unterhaltsrückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz waren folgende: Einnahmen aus dem UVG – Rückgriff in Euro 2010 165 272 055 Euro 2011 181 092 489 Euro 2012 182 300 370 Euro 2013 176 744 190 Euro 2014 198 692 334 Euro 2015 191 321 850 Euro 2016 197 553 105 Euro 2017 208 841 648 Euro 2018 270 326 789 Euro 2019 360 437 004 Euro 2020 384 662 167 Euro 2021 439 961 497 Euro 2022 493 085 150 Euro 2023 508 257 872 Euro 2024 544 508 894 Euro Quelle: BMBFSFJ Haushaltsdaten  6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, das Unterhaltsrecht gehe davon aus, dass Kinder lediglich an der Meldeadresse Bedarfe hätten, die bei Mitbetreuung entstehenden Bedarfe im zweiten Haushalt aber ignoriert würden, sachgerecht sei darum der im Sozialrecht herrschende Grundsatz, die Bedarfe der Kinder entstünden dort, wo sie sich aufhalten, wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung erarbeitet, und wie beurteilt sie diese Sicht ggf. (www.efkir.de/aktuell/147-stellungnahm e-zur-reform-des-unterhaltsrechts.html#ftnref4)? Zu den Eckpunkten und dem Diskussionsentwurf aus der vergangenen Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz viele Stellungnahmen erhalten, u. a. die in Frage 6 zitierte. Das geltende Unterhaltsrecht berücksichtigt bereits Bedarfe des Kindes im Haushalt des (erheblich) mitbetreuenden Elternteils (vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. April 2025 – 1 UF 136/24, NJW-RR 2025, 900). Ob und inwieweit Bedarfe eines Kindes im Haushalt des mitbetreuenden Elternteils im Gesetz noch besser abgebildet werden sollten, wird im Rahmen der Prüfungen für eine Reform des Unterhaltsrechts betrachtet.  8. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Widerspruch steht zu der gesellschaftlich erwünschten Situation, dass beide Elternteile Sorge- und Erziehungsaufgaben übernehmen, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)? Ein Widerspruch wird hier nicht gesehen. Bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit geht es vor allem darum, den Unterhalt von minderjährigen oder ihnen gleichgestellten Kindern sicherzustellen. Daher müssen unterhaltspflichtige Elternteile alles ihnen Zumutbare unternehmen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Das gilt umso mehr, wenn es um den Mindestunterhalt des Kindes geht. Der Mindestunterhalt umfasst den Bedarf, den ein Kind benötigt, um seine Existenz auch finanziell sicherzustellen. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Es geht hier um die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, § 1603 Absatz 2 BGB. Davon zu trennen ist die Frage, wie unterhaltsrechtlich eine gemeinsame Betreuung besser abgebildet werden kann.  9. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Rechtsauffassung der Fragesteller gebildet, dass eine Vereinbarung getrennter Eltern, die Unterhaltszahlungen in dem Maße zu reduzieren, in dem der Nicht- Residenz-Elternteil die Betreuung übernimmt, aufgrund des Verzichtsverbots nach § 1614 BGB nichtig wäre, weil sie auf einen verbotenen Teilverzicht hinausläuft, wenn ja, welche, und sieht sie ggf. gesetzgeberischen Handlungsbedarf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? § 1614 BGB ist Gegenstand der Prüfungen für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. 10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern eine wie in Frage 9 geschilderte Vereinbarung im Nachhinein zu juristischen Verfahren führte und das Nicht-Residenz-Elternteil auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verklagt wurde, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass der Selbstbehalt des Unterhaltsrechts in vielen Fällen unter dem im Sozialrecht definierten sächlichen Existenzminimum liegt, wie den Fragesteller verschiedentlich mitgeteilt wurde, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)? Die Wahrung des Selbstbehalts im Einzelfall ist durch das Familiengericht zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat zur Entlastung der unterhaltsrechtlichen Praxis Tabellen (Düsseldorfer Tabelle, vgl. grundsätzliche Ausführungen zur Düsseldorfer Tabelle zu den Fragen 23 bis 26) und Leitlinien (z. B. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) auch zur Frage des Selbstbehalts entwickelt und passt diesen regelmäßig an die allgemeine Teuerungsrate an. Die Gerichte haben bei der Anwendung der Durchschnittswerte immer die Angemessenheit der Ergebnisse im Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen. 13. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie häufig Unterhaltspflichtige in Privatinsolvenz gehen, und wenn ja, welche (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben, absoluten Zahlen, in Relation zu allen Privatinsolvenzen und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum Deutschland hinsichtlich der Mitbetreuung nach ihren eigenen Angaben auf einem der letzten Plätze in Europa liegt, wenn ja, welche, und welche Schritte plant sie ggf., um diesem Missstand abzuhelfen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 30. Wie erklärt die Bundesregierung eines der Ergebnisse ihres Zehnten Familienberichts über Nicht-Residenz-Eltern, „dass knapp ein Viertel der Kinder nie den anderen Elternteil sieht oder spricht“, was „auch im internationalen Vergleich […] ein vergleichsweise hoher Wert“ sei, sieht sie ggf. hier einen Zusammenhang zu dem nach Ansicht der Fragesteller überholten Unterhaltsrecht, das weiterhin die gesellschaftlichen Umstände der Mitte des vergangenen Jahrhunderts atmet, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/ resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115)? 51. Sieht die Bundesregierung ggf. Zusammenhänge zwischen der Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland und dem geltenden Familien- und Unterhaltsrecht, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14, 30 und 51 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundesdrucksache 21/3473 verwiesen. 15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass ein erheblicher Anteil des Unterhaltsvorschusses nicht zurückgezahlt wird bzw. werden kann (Rückgriffsquote), plant sie Schritte, und wenn ja, welche, um diese Situation zu verändern? Die oft verkürzt als Unterhaltsvorschuss bezeichneten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 UVG Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfall-Leistung. Die das UVG vollziehenden Bundesländer können nur Unterhaltsvorschüsse zurückholen. Der Bund unterstützt die Länder dabei. 16. Liegen der Bundesregierung ggf. Kenntnisse oder Studien dazu vor, wie häufig in Deutschland im internationalen Vergleich wegen Unterhaltsfragen geklagt wird, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 17. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum die Rückgriffsquote in Deutschland seit Jahrzehnten trotz vielfältiger Bemühungen anhaltend derart unzureichend bleibt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6798. 18. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Rückgriffsquote zwischen 2022 und 2024 weiter gesunken ist (https://biaj.de/archiv-materialien/209 6-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-lae ndern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)? Die Rückgriffsquote errechnet sich, indem die Summe der jährlichen Rückgriffseinnahmen durch die Summe der Leistungsausgaben für Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall-Leistungen des gleichen Jahres geteilt wird. Wenn wie in 2023 und 2024 die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen, sinkt die Rückgriffsquote. Die Einnahmen aus dem Rückgriff stiegen um 10,1 Prozent. Die Leistungsausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind um 29,5 Prozent gestiegen, vor allem, um entsprechend der Preisentwicklung das sächliche Existenzminimum der Kinder zu decken. 19. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede in den Pro-Kind-Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 143,80 Euro und 430,10 Euro je Kind in unterschiedlichen Bundesländern bewegen, und wenn ja, welche (https://biaj.de/archiv-material ien/2096-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im- bundden-laendern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)? Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erreichen regional unterschiedliche Anteile aller Kinder. 20. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede der Rückgriffsquote für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 10,4 Prozent und 20,6 Prozent in den verschiedenen Bundesländern bewegt (Quelle siehe Frage 19)? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 17. 21. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele Personen gemäß § 170 StGB wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt wurden (bitte ggf. in Väter und Mütter aufgliedern und für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)? Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Verurteilungen eines Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB verurteilten Personen insgesamt entnehmen. Eine Differenzierung nach Mutter/Vater wird in der Statistik nicht erfasst. Für das Jahr 2025 sind noch keine Daten verfügbar. Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB rechtskräftig verurteilte Personen Jahr Verurteilte 2010 2 329 2011 2 111 2012 1 932 2013 1 783 2014 1 488 2015 1 440 2016 1 200 2017 1 087 2018 931 2019 915 2020 818 2021 732 2022 566 2023 467 2024 439 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung 22. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden bekannt, dass Forschungsbedarf bestehe, die Gründe für den ausbleibenden Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils herauszuarbeiten, damit ggf. passende politische Maßnahmen eingeleitet werden können, um diesem Missstand abzuhelfen, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu ggf. (bitte ausführlich begründen; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)? Die Bundesregierung hat die Publikation der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden zur Kenntnis genommen. Auch im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht ausgeführt (Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 23), bekennt sich die Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der genannten Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig weiterzuentwickeln, so wie sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig weiterentwickelt hat, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und evidenzbasierte Politik zu ermöglichen. 23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent anstiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent, wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, sieht einen Zusammenhang mit der mangelnden Fähigkeit eines hohen Prozentsatzes der Unterhaltsverpflichteten, diese Lasten zu tragen, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie daraus, und wenn nein, warum nicht (Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)? 24. Besitzt die Düsseldorfer Tabelle nach Auffassung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage (bitte begründen), und wenn nein, hält sie dies für einen Mangel bzw. beabsichtigt sie, hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen? 25. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, ob und inwiefern sich die Düsseldorfer Tabelle als angemessenes Mittel zur Feststellung der Unterhaltshöhe herausgestellt hat, und wenn ja, welche? 26. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle trotz Erhöhungen nach wie vor systematisch zu niedrig angesetzt sei, weil er nur das sächliche Existenzminimum des Kindes, aber keine Aufwendungen für Freizeitgestaltung, soziokulturelle Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung abdecke, und wenn ja, wie positioniert sie sich zu dieser Sicht (www.bertelsmann-stift ung.de/de/publikationen/publikation/did/alleinerziehende-weiter-unter-d ruck; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factshee t_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17)? Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat die in Bezug genommenen Publikationen zur Kenntnis genommen. Im BGB sind nur allgemeine Regelungen zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern enthalten. Die Auslegung des Rechts und die konkrete Anwendung im Einzelfall ist Aufgabe der Rechtsprechung. Um hier eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Lebenssachverhalte zu erreichen, bedient sie sich der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die den mit Unterhaltssachen befassten Familiengerichten von den Oberlandesgerichten als unverbindliche Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt wird. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich lediglich Richtwerte, die im Einzelfall je nach Angemessenheit des Ergebnisses angepasst werden können. Die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle hat allerdings eine rechtliche Grundlage. So wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1612a Absatz 4 BGB grundsätzlich alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung. In dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum sind auch Positionen für Bildung und Teilhabe, insbesondere für die gesellschaftliche Teilhabe und für Ausflüge umfasst, sofern und soweit sie typische Bedarfspositionen darstellen (vgl. § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes, 15. Existenzminimumbericht vom 25. Oktober 2024, Bundestagsdrucksache 20/13550, S. 3 f. Zuletzt wurde basierend auf den Ergebnissen des 15. Existenzminimumberichts vom 25. Oktober 2024 (siehe Bundestagsdrucksache 20/13550) durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 der Mindestunterhalt für die Jahre 2025 und 2026 festgelegt (siehe BGBl. 2024 I, Nr. 359). 27. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, teilt sie diese Forschungsergebnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wile y.com/doi/10.1002/ajs4.13)? 28. Liegen der Bundesregierung ggf. eigene Kenntnisse oder andere Studien vor, wie sich die Einkommenssituation von Frauen und Männern nach einer Trennung im internationalen Vergleich darstellt, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein, beabsichtigt sie, ggf. entsprechende eigene Kenntnisse zu gewinnen bzw. eine solche Studie in Auftrag zu geben, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? 46. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)? 47. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. weitere Studien bekannt, inwiefern die Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland international ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen? 48. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. Studien bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Männern nach einer Trennung entwickelt und ob diese Entwicklung in Deutschland ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen? Die Fragen 27, 28, 46, 47 und 48 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine über die in der Antwort auf die Mündliche Frage 20 des Abgeordneten Stefan Schröder der Fraktion der AfD; Plenarprotokoll 21 hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eigene Studien zu einem internationalen Vergleich der Einkommenssituation nach Trennungen wurden nicht in Auftrag gegeben; eine solche Beauftragung ist derzeit auch nicht beabsichtigt. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine substanzielle eigene Erwerbstätigkeit und die damit verbundene wirtschaftliche Eigenständigkeit die beste Absicherung gegen individuelle Einkommensverluste infolge von Trennung oder Scheidung darstellt. Die Förderung der Erwerbsbeteiligung von Frauen bleibt daher ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. 29. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als rechtlich alleinerziehend gelten, darstellt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ggf.für ein Jahr nach der Trennung und zehn Jahre nach der Trennung, ggf. für die Jahre 2010, 2020 und 2024 angeben)? 49. Sind der Bundesregierung Daten bzw. Studien dazu bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern nach einer Trennung in Deutschland entwickelt, wenn ja, welche, und wie beurteilt sie diese? Die Fragen 29 und 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Einkommensdaten vor, die eine Differenzierung von Alleinerziehenden nach rechtlichem Status oder dem Zeitpunkt der Trennung erlauben. Die amtliche Statistik auf Basis der Erhebung EU-SILC definiert standardmäßig Haushalte von Alleinerziehenden als Haushalte mit einer erwachsenen Person und Kind(ern). Als Kinder gelten dabei Personen im Alter von unter 18 Jahren sowie Personen im Alter von 18 bis einschließlich 24 Jahren, sofern sie ökonomisch abhängig sind. Ergebnisse zur Einkommenssituation von Personen in Haushalten von Alleinerziehenden nach Quartilen des Nettoäquivalenzeinkommens aus der Erhebung EU-SILC 2024 finden sich in der Tabelle www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen- typ-1.html. Für die Betrachtung auf Haushaltsebene findet sich der Median des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens für Alleinerziehendenhaushalte in der Tabelle www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen- einkommensarten-typ-1.html. Bei der Erhebung EU-SILC ist die Grundlage für die Einkommensmessung in einem Erhebungsjahr das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen (Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben) des Vorjahres. Das Nettoäquivalenzeinkommen ist ein fiktives Einkommen, bei dem das tatsächliche Einkommen mittels einer Äquivalenzskala gewichtet und so die Berechnung von statistischen Maßgrößen für die Einkommensverteilung aller Haushalte trotz deren unterschiedlicher Größe sinnvoll ermöglicht wird. EU-SILC ist in Deutschland seit dem Jahr 2020 als Unterstichprobe in den Mikrozensus integriert. Aufgrund der damit verbundenen umfangreichen methodischen Änderungen ist ein Vergleich der Ergebnisse ab 2020 mit den Vorjahren nicht möglich. Ausführliche Informationen hierzu bietet eine Sonderseite im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Methoden/meth-ausw irkungen-corona-EU-SILC.html. Für die Entwicklung der Einkommenssituation alleinerziehender Eltern verweist die Bundesregierung auf S. 48 f. des Monitor Familienforschung, Ausgabe 43 „Allein- oder getrennterziehen – Lebenssituation, Übergänge und Herausforderungen“ sowie auf die Analysen des Zehnten Familienberichts der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510). 31. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, dass Ämter für gezahlte Sozialleistungen, die an einen Vater oder eine Mutter gezahlt wurden, die unterhaltspflichtig sind, deren Eltern in die Pflicht genommen haben und Forderungen erhoben (www.betanet.de/unterhalts pflicht.html)? Unterhaltsansprüche von unterhaltspflichtigen Elternteilen gegen ihre Eltern und Unterhaltsansprüche von Enkeln gegen ihre Großeltern im Rechtskreis SGB II gehen grundsätzlich nicht über, und infolgedessen werden sie auch nicht geltend gemacht. 34. Wie viele rechtlich Alleinerziehende gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)? Auf die Anlage 1 wird verwiesen.* 35. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nicht berufstätiger alleinerziehender Elternteile a) bei deutschen Staatsangehörigen, b) bei ukrainischen Staatsangehörigen, c) bei Alleinerziehenden mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 und in Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kind zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres; Mütter, Väter aufgliedern)? Auf die Anlage 2 wird verwiesen.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 36. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die SGB-II- Bezugsquoten nach Haushaltstyp entwickelt: a) Kind bzw. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) Kind bzw. Kinder zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) Kind bzw. Kinder zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) Kind bzw. Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern; vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306 104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)? Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist Informationen zu Hilfequoten von Bedarfsgemeinschaften (BG) für BG-Typen aus. Insgesamt lagen die Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG seit 2019 bei 33 bis 36 Prozent und jene von Partner-BG mit Kindern bei 6 bis 7 Prozent. Diese – und die Quoten für BG mit einem oder zwei und mehr Kindern – sind auf den Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Form s/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&topic_f=sgbii-quoten in den Tabellen 4 und 5 abrufbar. Weitere Kenntnisse zu Quoten nach Altersjahren liegen der Bundesregierung nicht vor. 37. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeiten der rechtlich als alleinerziehend geltenden Mütter und Väter entwickelt: a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)? Auf die Anlage 3 wird verwiesen.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 38. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie sich die durchschnittliche Arbeitszeit von als alleinerziehend geltenden Müttern und Vätern entwickelt hat a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)? Auf die Anlage 4 wird verwiesen.* 39. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie viele unterhaltspflichtige Elternteile in Trennungsfamilien erwerbstätig sind a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor. 40. Lässt sich der deutliche Anstieg der SGB-II-Bezugsquoten Alleinerziehender von 2021 zu 2023 allein durch den Zuzug ukrainischer Staatsangehöriger erklären bzw. welche andere Erklärungen hat die Bundesregierung ggf. (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306 104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)? Die SGB-II-Quote von Alleinerziehenden-BG stieg von Mai 2022 auf Juni 2022 bundesweit von 30,3 Prozent auf 36,6 Prozent, dies dürfte vor allem auf den Zugang von alleinerziehenden Ukrainerinnen und Ukrainern zurückzuführen sein. Da der Bundesregierung jedoch die Daten lediglich für die entsprechenden Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG insgesamt vorliegen, kann der Zusammenhang nicht eindeutig nachgewiesen werden. Weitere Informationen * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. finden sich auf den Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentu r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&t opic_f=sgbii-quoten . 41. Wie viele Unterhaltspflichtige bezogen bzw. beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II [ALG II] bzw. Bürgergeld) oder andere Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag in welcher Gesamthöhe (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben nach den einzelnen Maßnahmen getrennt für Väter und Mütter angeben)? Grundsätzlich sind alle Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Unterhaltspflichtige, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder nach dem Bundeskindergeldgesetz erhielten, vor. Die Leistungsbemessung des Wohngeldes erfolgt auf der Haushaltsebene, entsprechend ist die Wohngeldstatistik eine Haushaltsstatistik. Das aktuellste verfügbare Berichtsjahr der Wohngeldstatistik ist 2023. Die Statistik enthält das Merkmal der Unterhaltspflicht ausschließlich auf Haushaltsebene, sodass eine personenscharfe Zuordnung oder eine Differenzierung nach Geschlecht nicht möglich ist. Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der reinen Wohngeldhaushalte mit mindestens einer unterhaltspflichtigen Person gemäß § 18 Wohngeldgesetz (WoGG) für die Berichtsjahre 2010 bis 2023, den durchschnittlichen Wohngeldbetrag dieser Haushalte sowie die Summe der monatlichen Wohngeldleistungen. Veränderungen der Anzahl der betroffenen Haushalte sowie des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs ergeben sich dabei nicht nur als Folge von Kostensteigerungen und veränderter Lebensumstände, sondern auch in Folge von Änderungen des Wohngeldrechts; diese sind in der Tabelle mit einer Fußnote vermerkt. So ist die Steigerung des durchschnittlichen Wohngeldanspruchs sowie der Anzahl der betroffenen Haushalte im Jahr 2023 auf die Wohngeld-Plus-Reform zurückzuführen, welche mit einer deutlichen Leistungsausweitung einherging. Anzahl reine Wohngeldhaushalte mit mind. einer unterhaltspflichtigen Person (gemäß § 18 WoGG) Durchschnittlicher monatlicher Wohngeldbetrag in Euro Summe der monatlichen Wohngeldleistungen in Euro 2010 22 215 152 3 378 012 20111 19 096 143 2 722 758 2012 18 115 145 2 619 188 20131 18 393 141 2 596 835 2014 15 153 142 2 149 030 2015 11 524 149 1 722 162 20161 14 769 201 2 966 132 2017 14 347 203 2 917 744 2018 13 220 199 2 631 324 2019 12 167 200 2 438 164 20201 13 784 229 3 154 894 2021 12 390 239 2 963 734 2022 15 723 223 3 511 430 20231 25 061 330 8 263 878 1 Gesetzliche Änderungen im Wohngeldrecht Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2010 bis 2023, reine Wohngeldhaushalte 42. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren a) mit niedrigem, b) mit mittlerem, c) mit hohem Bildungsabschluss (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben für den Zeitraum ab 2019 für Alleinerziehende mit deutscher bzw. ukrainischer bzw. weiterer ausländischer Staatsangehörigkeit aufgliedern; www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienberich t-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 7)? Die Informationen können den folgenden Tabellen entnommen werden. Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand ISCED Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Insgesamt Niedriger Bildungstand Mittlerer Bildungsstand Hoher Bildungsstand in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent Jahr 2024 Insgesamt 954 15,0 55,2 29,8 Deutsche 806 11,1 58,7 30,2 Ausländer 148 36,6 36,0 27,4 Jahr 2023 Insgesamt 959 16,6 54,0 29,4 Deutsche 818 12,6 57,3 30,0 Ausländer 140 39,7 34,7 25,6 Jahr 2022 Insgesamt 949 15,2 56,8 28,0 Deutsche 828 11,7 59,7 28,7 Ausländer 121 39,1 37,6 23,3 Jahr 2021 Insgesamt 909 13,6 57,5 28,9 Deutsche 805 11,0 59,9 29,0 Ausländer 104 33,6 38,3 28,0 Jahr 2020 Insgesamt 900 11,5 61,3 27,0 Deutsche 775 8,6 63,4 27,9 Ausländer 124 29,8 48,5 21,4 Jahr 2019 Insgesamt 1 004 14,1 61,5 24,4 Deutsche 872 10,7 64,8 25,2 Ausländer 132 36,2 44,7 19,1 Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand ISCED Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Insgesamt Niedriger Bildungstand Mittlerer Bildungsstand Hoher Bildungsstand in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent Jahr 2024 Insgesamt 204 13,8 46,1 40,1 Deutsche 177 8,7 48,7 42,6 Ausländer 27 (47,0) / / Jahr 2023 Insgesamt 189 14,5 48,7 36,8 Deutsche 166 9,2 51,5 39,3 Ausländer 23 (52,0) / / Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand ISCED Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Insgesamt Niedriger Bildungstand Mittlerer Bildungsstand Hoher Bildungsstand in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent Jahr 2022 Insgesamt 198 15,1 47,7 37,2 Deutsche 169 9,7 50,2 40,1 Ausländer 29 (46,3) (33,3) / Jahr 2021 Insgesamt 188 13,7 47,8 38,4 Deutsche 165 8,8 49,8 41,3 Ausländer 23 (50,0) / / Jahr 2020 Insgesamt 177 10,9 56,0 33,1 Deutsche 155 (8,2) 56,3 35,4 Ausländer (23) / / / Jahr 2019 Insgesamt 154 11,1 56,7 32 Deutsche 135 7,5 59,3 33,1 Ausländer 19 35,7 39,1 / Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher Ukrainische Staatsangehörige lassen sich aufgrund der geringen Fallzahl nur eingeschränkt und erst ab dem Jahr 2023 darstellen und sind daher nicht separat ausgewiesen. In 2023 haben von 12 000 ukrainischen erwerbstätigen Müttern 56 Prozent einen hohen Bildungsstand, im Jahr 2024 hatten von 21 000 ukrainischen erwerbstätigen Müttern 54 Prozent einen hohen Bildungsstand. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 43. Liegen der Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse vor über alleinerziehende Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren, z. B. hinsichtlich des Durchschnittsalters und der Nationalität, und wenn ja, welche (bitte analog zu Frage 42 angeben)? Die Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach dem Durchschnittsalter Jahr Staatsangehörigkeit Mütter in Jahren Väter in Jahren Jahr 2024 Insgesamt 42,5 46,4 Deutsche 42,5 46,5 Ausländer 42,3 45,9 Jahr 2023 Insgesamt 42,3 46,2 Deutsche 42,4 46,5 Ausländer 41,9 44,5 Jahr 2022 Insgesamt 42,1 45,8 Deutsche 42,0 46,0 Ausländer 42,2 44,5 Jahr 2021 Insgesamt 42,0 45,2 Deutsche 42,1 45,5 Ausländer 41,7 43,2 Jahr 2020 Insgesamt 42,1 45,4 Deutsche 42,2 45,7 Ausländer 41,4 43,6 Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach dem Durchschnittsalter Jahr Staatsangehörigkeit Mütter in Jahren Väter in Jahren Jahr 2019 Insgesamt 41,5 45,9 Deutsche 41,6 46,0 Ausländer 41,1 44,9 Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. 44. Sind der Bundesregierung die Angaben des Statistischen Bundesamts bekannt, dass das ALG I bzw. Bürgergeld die hauptsächliche Einkommensquelle für 24,4 Prozent der alleinerziehenden Mütter und für 9,6 Prozent der alleinerziehenden Väter darstellte, wenn ja, wie erklärt sie diese Diskrepanz (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 15)? Nach den zitierten Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische Bundesamt ergeben sich die Differenzen aus den unterschiedlichen Erwerbseinkommen. 45. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Alter der Kinder der als alleinerziehend geltenden Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach Möglichkeit aufgliedern)? Auf die Anlage 5 wird verwiesen.* 50. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Väter minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten, international im Vergleich mit vergleichbaren Ländern darstellt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt sie, diese Kenntnisse zu erlangen, und wenn ja, wie? Es wird auf die Antwort auf Frage 29 verwiesen. EU-SILC wird europaweit einheitlich durchgeführt. Die Ergebnisse aus EU- SILC 2024 für das durchschnittliche sowie das mediane Nettoäquivalenzeinkommen von Personen in Alleinerziehendenhaushalten für die Mitgliedstaaten der EU finden sich in der Eurostat-Datenbank unter https://ec.europa.eu/eurosta t/databrowser/view/ilc_di04__custom_19515598/default/table. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Anlage 1 zu Frage Nr. 34 Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren in 1 000 1 577 in 1 000 163 in 1 000 322 in 1 000 557 in 1 000 625 deutsche Staatsangehörigkeit 1 211 118 242 435 487 ausländische Staatsangehörigkeit 365 45 80 122 139 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 94 ( 7) 18 36 37 Jahr 2023 Insgesamt 1 574 173 327 547 615 deutsche Staatsangehörigkeit 1 220 124 245 431 488 ausländische Staatsangehörigkeit 353 48 81 116 127 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 84 ( 8) 18 31 32 Jahr 2022 Insgesamt 1 543 184 320 523 600 deutsche Staatsangehörigkeit 1 234 133 253 426 490 ausländische Staatsangehörigkeit 309 50 67 97 110 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 43 / ( 9) 15 16 Jahr 2021 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 476 1 232 244 / 184 142 42 / 318 265 52 / 497 419 77 / 558 473 85 / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 436 1 168 269 / 170 128 42 / 305 247 58 / 477 392 85 / 562 464 98 / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 524 1 261 263 / 197 156 41 / 315 259 56 / 501 413 88 / 591 499 92 / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Anlage 1 zu Frage Nr. 34 Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren in 1 000 242 in 1 000 12 in 1 000 40 in 1 000 84 in 1 000 119 deutsche Staatsangehörigkeit 201 ( 9) 34 74 96 ausländische Staatsangehörigkeit 40 / / ( 10) 23 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / / Jahr 2023 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 222 189 34 / 12 ( 9) / / 37 31 / / 77 67 ( 10) / 108 92 16 / Jahr 2022 Insgesamt 238 17 40 81 112 deutsche Staatsangehörigkeit 195 11 33 68 93 ausländische Staatsangehörigkeit 43 / / ( 13) 18 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / / Jahr 2021 Insgesamt 232 19 40 78 105 deutsche Staatsangehörigkeit 196 14 34 66 91 ausländische Staatsangehörigkeit 36 / / ( 13) 14 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 219 183 36 / 18 ( 13) / / 37 31 / / 73 60 / / 102 89 / / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 185 154 31 / / / / / 29 24 / / 59 49 ( 10) / 98 84 ( 14) / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Anlage 1 zu Frage Nr. 34 Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren in 1 000 1 335 in 1 000 151 in 1 000 282 in 1 000 473 in 1 000 507 deutsche Staatsangehörigkeit 1 010 109 208 361 391 ausländische Staatsangehörigkeit 325 42 74 112 116 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 91 ( 7) 18 35 36 Jahr 2023 Insgesamt 1 351 161 289 470 507 deutsche Staatsangehörigkeit 1 032 115 214 365 396 ausländische Staatsangehörigkeit 319 46 75 106 111 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 81 ( 8) 18 30 30 Jahr 2022 Insgesamt 1 306 167 279 443 488 deutsche Staatsangehörigkeit 1 039 123 220 358 397 ausländische Staatsangehörigkeit 266 44 60 85 91 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 41 / ( 9) 14 15 Jahr 2021 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 244 1 036 208 / 165 128 37 / 278 232 46 / 418 354 65 / 453 382 71 / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 218 985 233 / 152 115 38 / 268 217 51 / 405 333 72 / 460 375 85 / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 1 339 1 107 233 / 189 150 39 / 287 235 52 / 442 365 77 / 493 415 78 / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Anlage 2 zu Frage Nr. 35 Tabelle: Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen in 1 000 1 577 in % 73,4 in % 4,7 in % 21,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren 163 47,9 / 48,6 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 322 67,8 6,5 25,7 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 557 75,1 5,6 19,3 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 625 81,1 3,6 15,3 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 211 81,1 3,5 15,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren 118 57,8 / 38,8 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 242 77,3 5,6 17,1 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 435 82,7 4,2 13,1 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 487 87,0 ( 2,0) 11,1 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 365 47,8 8,9 43,3 dav. Kind bis unter 3 Jahren 45 ( 22,0) / 74,0 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 80 39,1 ( 9,3) 51,5 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 122 47,9 10,6 41,5 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 139 60,3 ( 9,4) 30,3 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 94 23,2 15,9 60,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 75,2 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 36 ( 19,7) ( 19,8) 60,5 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 37 ( 33,7) / 49,4 Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 574 72,9 4,0 23,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren 173 46,7 / 50,0 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 327 66,8 5,2 27,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 547 74,8 4,7 20,5 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 615 80,9 2,9 16,2 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 220 80,6 3,5 15,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren 124 54,9 / 41,3 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 245 76,4 4,9 18,7 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 431 82,9 4,2 12,9 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 488 86,7 2,3 11,0 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 353 46,2 5,5 48,2 dav. Kind bis unter 3 Jahren 48 25,5 / 72,3 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 81 37,8 / 55,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 116 45,1 ( 6,5) 48,4 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 127 58,7 / 35,9 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 84 15,8 / 77,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / ( 90,5) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 83,1 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 31 / / 82,1 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 32 ( 23,9) / 67,2 Jahr 2022 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 543 74,3 4,2 21,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren 184 49,9 / 47,0 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 320 69,0 6,0 25,0 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 523 77,6 4,6 17,8 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 600 81,5 3,5 15,0 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 234 80,8 3,6 15,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren 133 59,4 / 37,5 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 253 77,8 5,3 16,8 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 426 83,3 3,9 12,8 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 490 85,8 2,7 11,5 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 309 48,5 6,8 44,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren 50 25,0 / 72,1 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 67 35,8 / 55,8 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 97 52,7 ( 7,7) 39,6 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 110 62,4 ( 6,9) 30,7 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 43 / / 77,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren ( 9) / / ( 86,5) dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 15 / / ( 79,5) dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 16 / / ( 65,6) Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 476 74,3 4,3 21,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 184 318 52,8 69,2 / 5,8 43,8 25,1 Jahr 2020 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 497 558 1 232 142 265 419 473 244 42 52 77 85 / / / / / 1 436 77,1 82,2 78,7 61,3 74,1 80,4 85,2 51,9 ( 24,3) 44,4 59,3 65,5 / / / / / 74,9 4,5 3,5 3,9 / 5,8 4,0 3,0 6,2 / / / / / / / / / 5,4 18,4 14,3 17,4 35,5 20,1 15,5 11,8 42,0 71,8 50,1 33,7 28,1 / / / / / 19,7 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren 170 305 477 562 1 168 128 247 392 464 269 42 58 85 98 / / 50,3 70,6 77,7 82,3 79,7 56,9 75,9 82,4 85,5 54,5 / 47,6 55,9 66,8 / / / 7,4 5,5 4,8 4,7 / 6,8 4,8 3,8 ( 8,6) / / / / / / 45,5 22,1 16,8 12,9 15,7 38,8 17,3 12,7 10,7 36,9 65,8 42,4 35,5 ( 23,4) / / Jahr 2019 Insgesamt dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / 1 524 / / / 75,8 / / / 4,7 / / / 19,5 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 197 315 501 591 1 261 156 259 413 499 263 41 56 88 92 / / / / / 44,9 72,5 80,8 83,9 79,7 50,1 77,4 84,5 86,7 57,2 ( 25,4) 49,9 63,3 69,2 / / / / / ( 4,8) 7,2 5,1 3,3 4,1 / 6,6 4,2 2,7 7,9 / / / / / / / / / 50,4 20,3 14,1 12,8 16,2 45,7 16,1 11,3 10,6 34,9 68,0 40,0 27,7 24,3 / / / / / Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Anlage 2 zu Frage Nr. 35 Tabelle: Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen in 1 000 242 12 40 84 119 201 ( 9) 34 74 96 40 / / ( 10) 23 / / / / / in % 84,2 ( 67,5) 84,7 85,2 85,2 87,8 ( 69,8) 88,8 88,2 89,0 66,5 / / / 69,4 / / / / / in % ( 3,7) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / in % 12,1 / / ( 10,7) 11,9 9,5 / / ( 8,3) ( 9,4) ( 25,1) / / / / / / / / / Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 222 84,8 ( 3,2) 12,0 dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 ( 72,5) / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 37 82,6 / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 77 82,9 / ( 12,3) dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 108 87,5 / ( 10,2) deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 87,8 / 9,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 74,2) / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 86,3 / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 67 87,0 / ( 9,6) ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 92 34 / / ( 10) 16 / / / / / 89,6 68,5 / / / ( 75,5) / / / / / / / / / / / / / / / / ( 8,1) ( 25,6) / / / / / / / / / Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 238 17 40 81 112 195 11 33 68 93 43 / / ( 13) 18 / / / / / 83,3 77,1 81,0 82,5 84,9 86,8 ( 84,7) 87,0 85,9 87,2 67,4 / / ( 64,9) ( 73,3) / / / / / ( 3,2) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / 13,5 / / 14,6 11,7 10,7 / / ( 11,7) ( 10,3) ( 26,1) / / / / / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 232 19 40 81,0 78,7 78,8 ( 4,3) / / 14,8 / / deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 78 105 196 14 34 66 91 36 / / ( 13) 14 / / / / / 79,5 83,1 84,4 87,3 83,4 82,6 85,3 62,3 / / / ( 69,0) / / / / / / / ( 3,7) / / / / / / / / / / / / / / 15,8 13,3 11,8 / / ( 13,0) ( 11,3) ( 30,6) / / / / / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren 219 18 37 73 102 183 ( 13) 31 60 89 36 / / / / / / 81,0 ( 79,5) 78,5 79,4 82,9 84,5 ( 85,9) 82,9 83,6 85,3 ( 63,4) / / / / / / ( 5,1) / / / / / / / / / / / / / / / / 13,9 / / ( 16,0) ( 11,6) 11,2 / / / ( 10,3) / / / / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / / / / / / / / / / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 185 / 29 59 98 154 / 24 49 84 31 / / ( 10) ( 14) / / / / / 82,4 / 79,3 81,1 84,8 86,5 / 84,3 87,3 86,8 61,7 / / / ( 73,6) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / 13,9 / / ( 14,2) ( 12,4) 11,2 / / / ( 11,1) / / / / / / / / / / Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Anlage 2 zu Frage Nr. 35 Tabelle: Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen in 1 000 1 335 in % 71,4 in % 4,9 in % 23,6 dav. Kind bis unter 3 Jahren 151 46,3 / 50,5 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 282 65,4 6,8 27,8 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 473 73,3 5,9 20,9 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 80,1 3,8 16,1 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 010 79,8 3,6 16,6 dav. Kind bis unter 3 Jahren 109 56,8 / 40,2 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 208 75,4 6,0 18,6 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 361 81,6 4,3 14,1 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 391 86,5 ( 2,0) 11,5 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 325 45,5 9,0 45,6 dav. Kind bis unter 3 Jahren 42 ( 19,2) / 77,0 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 74 37,3 ( 9,0) 53,6 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 112 46,7 10,7 42,6 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 116 58,5 ( 9,7) 31,8 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 91 22,6 15,9 61,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 76,0 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 35 ( 20,2) ( 19,7) 60,1 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 36 ( 32,4) / 50,6 Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 351 71,0 4,1 25,0 dav. Kind bis unter 3 Jahren 161 44,8 / 51,7 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 289 64,8 5,4 29,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 470 73,5 4,7 21,8 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 79,5 3,1 17,5 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 032 79,3 3,6 17,0 dav. Kind bis unter 3 Jahren 115 53,4 / 42,6 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 214 75,0 5,1 19,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 365 82,1 4,4 13,5 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 396 86,0 ( 2,3) 11,7 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 319 43,9 5,5 50,6 dav. Kind bis unter 3 Jahren 46 ( 22,9) / 74,9 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 75 35,8 / 58,1 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 106 43,9 / 50,2 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 111 56,3 / 37,9 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 81 15,3 / 77,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / ( 90,2) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 82,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 30 / / 82,4 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 30 ( 22,5) / 68,0 Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1 306 167 279 443 488 1 039 123 220 358 397 266 44 60 85 91 41 / ( 9) 14 15 72,7 47,2 67,3 76,7 80,7 79,6 57,1 76,5 82,9 85,4 45,5 ( 19,8) 33,3 50,8 60,2 / / / / / 4,4 / 6,3 4,9 3,5 3,8 / 5,6 4,2 2,8 6,9 / / ( 8,1) / / / / / / 22,9 49,8 26,4 18,3 15,8 16,6 39,8 17,9 13,0 11,8 47,7 77,7 57,7 41,1 33,0 77,7 / ( 85,8) ( 79,8) ( 67,0) Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 244 73,0 4,3 22,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren 165 49,9 / 47,1 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 278 67,8 5,9 26,3 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 418 76,7 4,5 18,8 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 453 82,0 3,5 14,6 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 036 77,6 3,9 18,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren 128 58,5 / 38,2 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 232 72,7 5,9 21,4 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 354 80,0 4,0 16,0 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 382 85,2 ( 2,9) 11,9 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 208 50,0 ( 6,0) 43,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren 37 ( 20,3) / 77,7 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 46 42,9 / 51,2 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 65 58,6 / 34,3 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 71 64,8 / 28,6 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / / dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1 218 152 268 405 460 985 115 217 333 375 233 38 51 72 85 / / / / / 73,9 46,9 69,5 77,4 82,1 78,8 53,6 74,9 82,2 85,6 53,1 / 46,2 55,1 66,7 / / / / / 5,5 / 7,6 5,6 4,7 4,7 / 7,0 5,0 ( 3,6) ( 8,6) / / / / / / / / / 20,7 48,9 23,0 17,0 13,2 16,5 42,1 18,0 12,8 10,8 38,3 69,6 ( 44,0) 36,2 ( 23,9) / / / / / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1 339 189 287 442 493 1 107 150 235 365 415 233 39 52 77 78 / / / / / 74,9 43,8 71,8 80,7 83,7 78,7 48,9 76,6 84,1 86,6 56,6 / 49,7 64,9 68,3 / / / / / 4,9 ( 4,6) 7,7 5,1 3,4 4,3 / 7,2 4,4 ( 2,8) 7,5 / / / / / / / / / 20,2 51,6 20,5 14,1 12,8 16,9 46,9 16,1 11,5 10,5 35,9 70,1 40,3 26,6 25,1 / / / / / Quelle: Statistisches Bundesamt Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Anlage 3 zu Frage Nr. 37 Erwerbstätige Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden in 1 000 1 157 78 218 418 507 983 68 187 360 423 175 ( 10) 31 59 84 22 / / ( 7) ( 13) in 1 000 119 11 29 46 41 84 ( 9) 23 32 26 35 / ( 7) 14 15 ( 8) / / / / in 1 000 231 14 55 97 79 196 13 48 83 66 34 / ( 7) 14 13 / / / / / in 1 000 808 53 134 276 387 703 46 117 245 332 105 / 17 31 56 ( 10) / / / / Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 147 120 225 802 dav. Kind bis unter 3 Jahren 81 12 16 52 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 32 54 132 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 410 42 93 274 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 498 41 77 379 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 984 86 195 703 dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 ( 9) 15 44 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 25 48 115 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 31 80 247 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 27 67 329 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 163 34 30 99 dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 / / ( 8) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 ( 8) ( 7) 16 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 52 75 13 / / / ( 8) ( 11) 14 / / / / / 13 ( 10) / / / / / 28 50 / / / / / Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1 147 92 221 406 489 997 79 197 355 420 150 13 24 51 68 / / / / / 114 12 29 38 42 87 ( 9) 24 31 29 27 / / ( 7) 14 / / / / / 223 19 56 91 73 198 17 50 79 65 25 / / ( 11) ( 8) / / / / / 809 61 136 278 374 711 53 123 245 326 98 ( 9) 14 33 47 / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 097 107 225 761 dav. Kind bis unter 3 Jahren 97 14 21 61 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 220 24 57 138 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 383 39 88 256 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 459 36 74 348 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 970 88 200 679 dav. Kind bis unter 3 Jahren 87 12 19 54 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 197 20 52 125 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 337 31 78 227 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 30 64 308 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 127 19 25 82 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 10) 23 46 56 / / / / / / / ( 8) / / / / / / / / ( 9) ( 9) / / / / / / ( 13) 29 40 / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1 077 85 215 371 462 930 73 188 323 397 147 / 28 48 66 / / / / / 104 / 24 38 40 78 / 19 29 28 26 / / / / / / / / / 223 20 56 85 76 196 18 50 75 66 27 / / / / / / / / / 743 54 135 247 344 651 46 118 218 301 92 / ( 17) 28 43 / / / / / Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 155 129 251 775 dav. Kind bis unter 3 Jahren 89 ( 12) 23 54 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 229 30 56 142 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 405 49 99 257 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 496 45 87 364 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 005 99 219 687 dav. Kind bis unter 3 Jahren 78 ( 10) 20 47 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 201 24 50 127 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 349 37 85 227 ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 432 150 ( 11) 28 56 64 / / / / / 34 30 / / ( 12) ( 12) / / / / / 77 32 / / ( 14) ( 11) / / / / / 322 88 / ( 16) 30 41 / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Anlage 3 zu Frage Nr. 37 Erwerbstätige Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden in 1 000 204 ( 8) 34 72 101 177 ( 6) 30 65 85 27 / / / 16 / / / / / in 1 000 ( 9) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / in 1 000 ( 10) / / / / ( 8) / / / / / / / / / / / / / / in 1 000 185 ( 7) 31 64 93 163 / 28 60 80 22 / / / ( 14) / / / / / Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 ( 9) ( 10) 169 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) / / ( 7) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 / / 27 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 64 / / 57 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 94 / / 85 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 166 / ( 8) 152 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 / / 24 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 / / 53 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 82 / / 76 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 / / 17 dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / / dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / ( 12) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / ( 9) / / / / / Jahr 2022 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 198 ( 8) ( 9) 180 dav. Kind bis unter 3 Jahren 13 / / ( 11) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 33 / / 29 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 66 / / 61 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 95 / / 87 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 169 / ( 7) 156 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) / / ( 8) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 29 / / 25 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 / / 54 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 81 / / 76 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 29 / / 24 dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 8) / / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 13) / / ( 11) dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / / dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 188 ( 8) ( 11) 168 dav. Kind bis unter 3 Jahren 15 / / 12 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 32 / / 28 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 62 / / 55 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 88 / / 80 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 165 ( 7) ( 8) 149 dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 / / ( 10) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 / / 25 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 54 / / 49 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 78 / / 72 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 / / 19 Jahr 2020 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / ( 10) / / / / / 177 / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / 161 Jahr 2019 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) ( 14) 29 58 85 155 ( 11) 25 50 76 ( 23) / / / / / / / / / 152 / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / ( 12) 27 53 77 142 ( 10) 24 46 69 ( 19) / / / / / / / / / 138 deutsche Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / 23 48 83 134 / 20 42 / / / / / / / / / / / / / / / / / 21 42 77 122 / 19 38 ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 72 19 / / / ( 10) / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / 67 ( 16) / / / / / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Anlage 3 zu Frage Nr. 37 Erwerbstätige Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden in 1 000 954 in 1 000 110 in 1 000 220 in 1 000 623 dav. Kind bis unter 3 Jahren 70 ( 10) 14 45 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 184 28 53 103 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 347 42 93 212 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 406 37 75 294 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 806 78 188 540 dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 ( 9) 13 40 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 157 22 46 89 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 294 30 79 185 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 338 24 62 252 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 148 32 33 83 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 / ( 7) 14 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 12 14 26 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 68 13 ( 12) 42 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 21 ( 8) / ( 8) dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 7) / / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 12) / / / Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 959 111 215 633 dav. Kind bis unter 3 Jahren 72 11 16 45 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 30 52 105 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 346 39 89 217 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 37 72 294 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 818 80 187 551 dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 ( 9) 14 38 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 161 24 46 91 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 299 29 76 194 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 341 24 63 253 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 140 31 28 82 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 10) / / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 ( 7) / 14 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 46 63 12 / / / ( 7) ( 10) 13 / / / / / 13 ( 9) / / / / / 23 41 / / / / / Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 949 79 188 340 394 828 70 168 297 339 121 ( 9) 20 43 55 / / / / / 106 11 27 36 38 82 ( 9) 23 29 27 24 / / / ( 12) / / / / / 214 18 53 88 69 191 16 48 77 62 23 / / ( 11) ( 7) / / / / / 629 50 108 216 286 555 45 97 191 250 74 / ( 10) 25 36 / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 909 98 215 593 dav. Kind bis unter 3 Jahren 82 13 20 49 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 23 56 109 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 321 36 84 201 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 371 32 70 268 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 805 81 192 530 dav. Kind bis unter 3 Jahren 75 11 18 45 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 169 19 50 100 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 283 29 75 178 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 325 26 62 236 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 104 17 23 63 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 8) 20 38 46 / / / / / / / / / / / / / / / / ( 9) ( 8) / / / / / / ( 10) 22 32 / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 900 71 186 313 378 775 61 163 274 321 124 / 24 40 57 / / / / / 97 / 23 36 36 74 / 19 29 25 ( 24) / / / / / / / / / 214 19 55 83 72 188 17 49 72 63 25 / / / / / / / / / 583 42 108 194 268 509 37 94 172 232 73 / / ( 22) 36 / / / / / Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 003 122 244 637 dav. Kind bis unter 3 Jahren 83 ( 12) 23 49 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 206 29 55 122 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 46 96 215 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 413 42 84 287 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 871 93 213 565 dav. Kind bis unter 3 Jahren 74 ( 10) 20 43 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 180 23 49 108 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 307 35 82 190 ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 360 132 / 26 50 53 / / / / / 31 29 / / 11 ( 11) / / / / / 74 31 / / ( 13) ( 10) / / / / / 255 72 / ( 14) 26 32 / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026 Erwerbstätige Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt Alter des jüngsten Kindes Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) erwerbstätige Alleinerziehende Wochenarbeitszeit in 1 000 1157 Mittelwert in Stunden 32,0 dav. Kind bis unter 3 Jahren 78 30,9 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 29,7 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 418 31,1 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 33,8 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 983 32,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 31,0 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 187 30,1 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 360 31,7 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 34,3 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 175 29,3 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 30) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 27,4 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 59 27,2 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 84 31,2 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 22 24,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 7) ( 21) dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 13) ( 26) Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1147 32,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren 81 30,6 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 29,6 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 410 31,4 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 498 33,7 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 984 32,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 30,5 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 30,0 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 31,9 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 34,2 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 163 29,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 30,8 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 27,3 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 28,0 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 75 30,9 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) ( 13) ( 24) dav. Kind bis unter 3 Jahren / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 8) ( 25) Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1147 92 221 406 489 997 79 197 355 420 150 ( 13) 24 51 68 / / / / / 32,3 31,4 30,4 31,7 33,8 32,6 31,4 30,6 31,9 34,2 30,5 ( 31) 28,7 30,4 31,1 / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1097 32,2 dav. Kind bis unter 3 Jahren 97 30,9 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 220 30,4 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 383 31,5 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 459 970 87 197 337 403 127 10,266 23 46 56 / / / / / 33,8 32,4 30,7 30,6 31,7 34,0 31,1 32,7 28,8 30,2 32,7 / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 1077 85 215 371 462 930 73 188 323 397 147 / 28 48 66 / / / 32,1 30,9 30,6 31,3 33,5 32,4 31,2 30,7 31,7 33,9 30,3 / 29,7 29,1 31,4 / / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / / Jahr 2019 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 1155 89 229 405 496 1005 78 201 349 432 150 ( 11) 28 56 64 / / / / / 31,5 29,9 29,9 30,6 33,2 31,9 30,1 30,2 31,0 33,5 29,3 ( 29) 28,0 27,9 31,3 / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Erwerbstätige alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren erwerbstätige Alleinerziehende Wochenarbeitszeit in 1 000 204 ( 8) 34 72 101 177 / 30 65 85 27 / / / 16 / / / / / Mittelwert in Stunden 38,4 ( 36) 38,3 37,8 39,0 38,8 / 38,3 38,3 39,4 35,7 / / / 36,7 / / / / / Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 38,2 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 37) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 36,8 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 64 38,0 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 94 38,6 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 166 38,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) ( 37) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 37,7 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 38,4 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 82 39,0 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 34,5 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / ( 12) / / / / / / / / ( 36) / / / / / Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 198 ( 13) 33 66 95 169 ( 9) 29 58 81 29 / / ( 8) ( 13) / / / / / 38,6 ( 38) 37,7 38,4 39,2 39,2 ( 39) 38,0 38,6 39,9 35,5 / / ( 37) ( 35) / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 188 38,5 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 15) ( 38) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 32 37,3 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 62 38,2 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 88 39,3 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 165 38,7 ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 12) 28 54 78 23 / / / ( 10) / / / / / ( 37) 37,4 38,4 39,5 37,4 / / / ( 38) / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 177 ( 14) 29 58 85 155 ( 11) 25 50 76 23 / / / / / / / / / 38,2 ( 37) 37,7 38,0 38,8 38,7 ( 37) 38,6 38,9 39,0 35,1 / / / / / / / / / Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 152 39,1 deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / 23 48 83 134 / 20 42 72 19 / / / 10 / / / / / / 38,7 37,6 39,9 39,2 / 38,7 37,8 40,1 37,9 37,5 38,6 35,9 38,8 / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Erwerbstätige alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit Berichtsjahr Jahr 2024 Staatsangehörigkeit Insgesamt Alter des jüngsten Kindes Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) erwerbstätige Alleinerziehende Wochenarbeitszeit in 1 000 954 Mittelwert in Stunden 30,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren 70 30,3 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 184 28,1 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 347 29,7 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 406 32,5 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 806 31,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 30,4 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 157 28,5 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 294 30,3 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 338 33,0 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 148 28,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) ( 29) dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 25,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 26,6 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 68 29,9 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 21 23,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren / / dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 12) ( 24) Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 959 30,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren 72 29,8 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 28,4 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 346 30,2 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 32,5 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 818 31,3 dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 29,8 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 161 28,7 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 299 30,7 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 341 33,0 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 140 28,6 dav. Kind bis unter 3 Jahren 10 29,9 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 26,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 46 27,2 dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 63 ( 12) / / / / 30,0 ( 23) / / / / Jahr 2022 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 949 79 188 340 394 828 70 168 297 339 121 ( 9) 20 43 55 / / / / / 31,0 30,3 29,1 30,4 32,5 31,3 30,4 29,3 30,6 32,9 29,3 ( 29) 27,2 29,2 30,1 / / / / / Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 909 30,9 dav. Kind bis unter 3 Jahren 82 29,7 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 29,3 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 321 30,2 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 371 32,5 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 805 31,1 dav. Kind bis unter 3 Jahren 75 29,7 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 169 29,5 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 283 30,4 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 325 32,6 ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 104 29,8 dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) ( 30) dar. ukrainische Staatsangehörigkeit dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 20 38 46 / / / / / 27,4 28,8 31,6 / / / / / Jahr 2020 Insgesamt deutsche Staatsangehörigkeit ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 900 71 186 313 378 775 61 163 274 321 124 / 24 40 57 / / / / / 30,9 29,7 29,5 30,1 32,3 31,2 30,1 29,5 30,3 32,7 29,4 / 29,3 28,4 30,4 / / / / / Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1003 30,4 dav. Kind bis unter 3 Jahren 83 29,4 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 206 28,9 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 29,6 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 413 31,9 deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 871 30,7 dav. Kind bis unter 3 Jahren 74 29,7 dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 180 29,2 dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 307 30,0 dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 360 32,2 ausländische Staatsangehörigkeit dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) dav. Kind bis unter 3 Jahren dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 132 / 26 50 53 / / / / / 28,1 / 27,0 27,0 29,8 / / / / / Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten. () = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher / = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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