Unterhalt für Kinder in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3398)
Text
Unterhalt für Kinder in getrennten Familien (Antwort zu Drs. 21/3398)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3701
21. Wahlperiode 19.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt,
Birgit Bessin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3398 –
Unterhalt für Kinder in getrennten Familien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mehr als ein Viertel der 16- bis 25-Jährigen gab in einer Befragung an, in den
ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei nur einem
Elternteil gelebt zu haben (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167dd
b2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 43). Meist
handelt es sich hierbei um die Mütter. Der Anteil der Väter an denjenigen, die
rechtlich als alleinerziehend gelten, ist in den vergangenen Jahrzehnten jedoch
deutlich angestiegen und liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen und je
nach Quelle zwischen 15 und 19 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Presse
mitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-s
tiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf,
S. 4).
Auch Väter, die nicht überwiegend mit ihrem Kind oder ihren Kindern in
einem gemeinsamen Haushalt leben, sind heutzutage deutlich präsenter in
ihrem Leben als etwa vor zwei Generationen üblich war (siehe beispielsweise
www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b
1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115). Diese
gesellschaftliche Entwicklung begrüßen die Fragesteller ganz ausdrücklich.
Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung ihre beiden Eltern, jeden
Elternteil auf seine Weise.
Die negativen Folgen einer Trennung der Eltern lassen sich für das Kind bzw.
die Kinder deutlich vermindern oder sogar verhindern, wenn der getrennt
lebende Elternteil präsent bleibt. Die durchschnittliche Beziehungsqualität zum
getrennt lebenden leiblichen Vater ist beispielsweise aus Sicht der Kinder
ebenso gut wie in Kernfamilien, wenn der Vater mindestens knapp ein Viertel
der Betreuung übernimmt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c
1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksach
e-data.pdf, S. 119).
Der Staat kann die Präsenz des getrennt lebenden Elternteils durch seine
Rahmensetzungen erleichtern oder auch erschweren. Die Fragesteller haben den
Eindruck, dass Letzteres zutrifft:
Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen nach wie vor an den
Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Damals war Norm, dass die Sorge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 16. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
arbeit im Haushalt und für die Kinder ganz überwiegend durch die Frauen
geleistet wird, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen
und i. d. R. allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie
verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vat
er-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle10
0.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass
beide Eltern für das Kind bzw. die Kinder Sorgeaufgaben wahrnehmen.
Folgerichtig ist „gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im
Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den
Nicht-Residenz-Elternteil und dessen Kind bzw. dessen Kinder.
Im Unterhaltsrecht gilt bis heute der Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ –
fast losgelöst von den Betreuungsanteilen der jeweiligen Elternteile. Dabei
haben 62 Prozent der getrennt lebenden Väter nach repräsentativen Daten
mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der
Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden 2022 etwas
niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt
lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil
entspricht demjenigen in Paarfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/2
30374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf,
S. 44; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d
2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ ist das sog.
„Wechselmodell“, bei dem sowohl Mutter als auch Vater je 50 Prozent der
Betreuung übernehmen. Dieses Korsett passt aber nur für weniger als 10 Prozent
der Trennungsfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb
2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44).
Rechtlich besteht also auch dann volle Unterhaltspflicht, wenn der getrennt
lebende Elternteil einen erheblichen Anteil der Betreuung übernimmt.
Die Eltern könnten zwar theoretisch vereinbaren, im Falle der beispielsweise
30- oder 40-prozentigen Mitbetreuung die Unterhaltszahlungen für das Kind
oder die Kinder entsprechend zu reduzieren. Diese Vereinbarung wäre
aufgrund des Verzichtsverbots aber nichtig (§ 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
[BGB], www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html). Eine Vereinbarung der
Eltern zum Unterhalt, die Mitbetreuung berücksichtigt, liefe nach Ansicht der
Fragesteller rechtlich womöglich auf einen verbotenen Teilverzicht hinaus.
Der Unterhaltspflichtige besäße somit das unkalkulierbare Risiko, im
Konfliktfall rückwirkend und für Jahre auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der
sog. Düsseldorfer Tabelle verklagt zu werden.
In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden die nach Ansicht der
Fragesteller unangemessenen bis absurden Regelungen, dass in Unterhaltsfragen
grundsätzlich lediglich 0 Prozent, 50 Prozent oder 100 Prozent möglich sind,
nach jahrelangen und sehr kostenaufwendigen juristischen
Auseinandersetzungen für die annähernd ausgeglichene Betreuung zumindest etwas relativiert
(https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geric
ht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1; https://juris.bundesgerichtsho
f.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-11&
Sort=12&nr=34653&anz=251&pos=20).
Die Regel ist jedoch: Falls der getrennt lebende Vater bzw. die getrennt
lebende Mutter Sorge- und Betreuungsarbeit leistet, was sehr verbreitet der Fall ist,
wird diese im Unterhaltsrecht nach wie vor ganz überwiegend nicht
berücksichtigt.
Im Unterhaltsrecht besteht folglich zudem die Fiktion, die Bedarfe des Kindes
entstünden lediglich an der Meldeadresse. Ausgaben des Unterhaltspflichtigen
für das Kind oder die Kinder, beispielsweise für Nahrungsmittel,
Freizeitgestaltung oder ein Kinderzimmer, sollen hingegen aus dessen Selbstbehalt
gedeckt werden, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der
Zahlung des Unterhalts verbleibt. Der mitbetreuende Vater bzw. die mitbetreuende
Mutter sind somit finanziell schlechter gestellt als der Vater bzw. die Mutter,
die sich aus der Betreuung vollständig zurückziehen, weil in diesem Fall keine
Bedarfe des Kindes oder der Kinder gedeckt werden müssen. Grundsätzlich
gilt: Je mehr sich der Prozentsatz der Betreuung, den der Nicht-Residenz-
Elternteil übernimmt, der 50-Prozent-Marke nähert, ohne diese zu erreichen,
desto schlechter ist er finanziell gestellt, denn er hat neben dem Unterhalt auch
die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder zu tragen.
Das geltende Unterhaltsrecht besitzt somit eine deutliche Tendenz, Sorgearbeit
des mitbetreuenden Elternteils negativ zu sanktionieren. Dies dürfte dazu
beitragen, dass sich Deutschland, vor allem zulasten der Kinder, hinsichtlich
einer ausgeglichenen Sorgearbeit bei getrennten Eltern nach Angaben der
Bundesregierung auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfs
fj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnt
er-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 11).
Dies ist nach Erachten der Fragesteller sowohl eine Tragödie als auch ein
Skandal.
Es ist alles andere als ein Privileg, ganz überwiegend oder allein für das Kind
oder die Kinder verantwortlich zu sein. Der Nicht-Residenz-Elternteil, in der
Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich seit
Jahrzehnten in deutlich zunehmendem Maß für das Kind bzw. die Kinder ein,
als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte
nach Ansicht der Fragesteller durch eine umfassende Reform des
Familienrechts flankiert und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss und kann nach Ansicht
der Fragesteller die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern
fördern.
Neben den genannten Problemen hat sich die Steigerung der Unterhaltssätze
seit einer Reihe von Jahren von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Die
Sätze nach der sog. Düsseldorfer Tabelle steigen zumindest seit 20 Jahren
deutlich stärker als die Einkommen. Die monatlichen Nettolöhne bzw.
Nettogehälter sind zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent gestiegen, die
Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu
fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent
(Berechnung nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/
monatliche-nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitnehmer-in-deutschland/; www.
olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2005-07-0
1_duess-tab.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseld
orfer_Tabelle_2024).
Für Unterhaltspflichtige sinkt daher zunehmend der Erwerbsanreiz, weil für
immer mehr Betroffene selbst bei mittlerer Höhe der Einkünfte einerseits nur
noch der Selbstbehalt des Einkommens verbleibt. Andererseits vermindern
sich die Möglichkeiten des mitbetreuenden Elternteils, die Bedarfe des Kindes
bzw. der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Das Unterhaltsrecht nötigt
somit immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. in die
dauerhafte Verschuldung durch unerfüllbare Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält
der Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend
den Charakter eines Zweiteinkommens, sodass auch hier der Erwerbsanreiz
sinkt. Dies dürfte nach Ansicht der Fragesteller Konflikte zwischen den Eltern
fördern. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer
weniger Sinn, wenngleich aus unterschiedlichen Gründen.
Es bleibt näher zu untersuchen, ob auch aus diesem Grund die
Einkommenseinbußen von Frauen in Deutschland nach einer Trennung im internationalen
Vergleich am größten sind (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs
4.13).
Bei den Jugendämtern sind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Beistandschaften eingerichtet, die die Höhe des Unterhalts berechnen, ihn in
Form einer Jugendamtsurkunde titulieren und durchsetzen, beispielsweise
durch Gehalts- oder Kontopfändung (§ 1712 BGB, § 59 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch [SGB VIII], § 60 SGB VIII). „Beistandschaften sind also
kostenloser Anwalt, Notar und Inkassobüro in Personalunion“ (https://fsi-e
v.de/warum-wird-kindesunterhalt-nicht-gezahlt/). Darüber hinaus bleiben
titulierte Unterhaltsschulden selbst bei Privatinsolvenz erhalten, und die
vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat (§ 302 der
Insolvenzordnung [InsO], § 170 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
Für Unterhaltspflichtige besteht zudem eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“
nach § 1603 BGB in Höhe von 48 Arbeitsstunden pro Woche. Diese dürfen
zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden, der in diesen zusätzlichen Stunden
theoretisch erzielbare Verdienst kann jedoch als „fiktives Einkommen“
angerechnet und somit womöglich bis in das Existenzminimum hinein gepfändet
werden. „Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im
Unterhaltsrecht sehr häufig“ (www.familienrecht-ratgeber.com/einkommen/fiktiv-er
zielbar/).
Obwohl der Staat also umfangreiche Mittel einsetzt und Möglichkeiten
besitzt, zu erhöhten Einkommen zu nötigen sowie Unterhaltszahlungen
einzutreiben, werden nur für rund die Hälfte der Kinder in getrennten Familien
regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet. Diese liegen vielfach, vielleicht bei
einem weiteren Viertel, noch unter dem Mindestunterhalt. Demzufolge kann
der Unterhalt womöglich nur für rund ein Viertel der Kinder regelmäßig und
in voller Höhe geleistet werden. Die Gründe hierfür sind nicht hinreichend
untersucht (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_
Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3; www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitte
ilungen/detailansicht/article/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-za
hlen.html; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/di
w_sp0660.pdf).
Um ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen auszugleichen,
wurde 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft gesetzt. Durch
Novellierungen wurden seither die Bezugsdauer, die Höhe und der Kreis der
Anspruchsberechtigten sukzessive deutlich ausgeweitet. Allein die Reform von
2017 hat zu einer Verdoppelung der anspruchsberechtigten Kinder geführt
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932
b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 196).
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fordert der Staat von
denjenigen, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind, zurück. Analog zur
beträchtlichen Ausweitung der Zahlungen nach dem UVG stiegen in den
vergangenen Jahrzehnten die Forderungen an diejenigen, die ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachkommen oder nachkommen
können.
Die öffentliche Hand ist trotz intensiver Bemühungen und hoher Ausgaben
aber nicht in der Lage, die ausgelegten Mittel wieder einzutreiben. Die sog.
Rückgriffsquote bewegt sich seit Jahren um die 18 Prozentmarke, wenngleich
mit sehr beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Es gibt
sogar Indizien, dass die Rückgriffsquote bereits seit Jahrzehnten um diesen
Wert schwankt, trotz vielfältiger Versuche, sie zu erhöhen (www.bmbfsfj.bun
d.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami
lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 195; https://biaj.de/images/202
5-05-27_unterhaltsvorschuss_ausgaben_einnahmen_rueckgriffsquoten_bund_
laender_bremen_bremerhaven_2022-2024.pdf; https://taz.de/Real-arme-Erzeu
ger/!678364/; www.parlament-berlin.de/ados/Haupt/vorgang/h15-3036-v.pdf;
www.welt.de/print-welt/article368483/Vaeter-zahlen-keine-Alimente-Hambur
g-greift-haerter-durch.html).
Es gibt zweifelsohne Väter oder auch Mütter, die sich ihrer
Unterhaltsverpflichtung mutwillig entziehen, obwohl sie zur Zahlung in der Lage wären.
Dies scheint jedoch eine deutliche Ausnahme zu sein:
– Die Rückgriffsquote stagniert offensichtlich seit Jahrzehnten, trotz eines
umfangreichen und scharfen staatlichen Instrumentariums;
– Die Anzeigen nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) weisen
seit Jahren eine abnehmende Tendenz auf. Sie beliefen sich nach neuesten
Angaben auf 2 450 Anzeigen, d. h. etwas über 0,1 Prozent der
Trennungskinder (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberi
chteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.pdf, S. 33).
Die Anzeichen sprechen dafür, dass diejenigen, die zur Unterhaltszahlung
verpflichtet sind, diese in der (großen?) Mehrzahl der Fälle auch bei gutem
Willen nicht oder nicht in der vollen Höhe leisten können. Um das eigene
Existenzminimum zu sichern, eine Überschuldung zu vermeiden und zugleich die
Bedarfe des Kindes oder der Kinder zu decken, scheinen darüber hinaus viele
Unterhaltspflichtige genötigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen. Sie werden nach dem Eindruck der
Fragesteller nach geltendem Recht hierzu offensichtlich ermutigt, denn im
Sozialleistungsrecht wird beispielsweise ein erhöhter Wohnbedarf für die Ausübung
des Umgangsrechts anerkannt, d. h. ein Kinderzimmer. „Das Jobcenter
übernimmt die Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.“
Ein formloser Antrag auf Übernahme der Kosten ist hinreichend (www.buerge
r-geld.org/news/buergergeld-mehrbedarf-fuer-umgangsrecht-mit-kind-beantra
gen/).
In den vergangenen Jahren gab es auch aufseiten führender
Regierungsvertreter Indizien, dass sie der Ansicht sind, das Familienrecht bedürfe einer
umfassenden Reform. So erklärte die damalige Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey 2019, die Väter von
Trennungskindern rechtlich besserstellen zu wollen. Es gehe, so die
Bundesfamilienministerin, nicht an, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch
wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei
ihm hat“. Das Recht müsse hier der gesellschaftlichen Realität angepasst
werden (www.tagesschau.de/inland/unterhalt-105.html).
Die Fragesteller stimmen der damaligen Bundesfamilienministerin zu und
möchten zugleich betonen, dass es ebenso darum geht, die Mütter von
Trennungskindern, deren Zahl steigt, rechtlich besserzustellen.
Leider sind weder in der damaligen Koalition der Fraktionen von SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht
der Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung
beabsichtigt.
Das gegenwärtige und überholte Unterhaltsrecht schafft oder verstärkt nach
Ansicht der Fragesteller Probleme unzähliger Kinder, Mütter und Väter. Das
hohe finanzielle Risiko einer Trennung könnte zudem die Geburtenrate
belasten. Jungen Frauen und Männern werden die in dieser Kleinen Anfrage
bislang angesprochenen Probleme mehr oder minder bekannt sein, die durch eine
Trennung der Familie hervorgerufen werden, was bei der Entscheidung für ein
(weiteres) Kind in manchen oder vielen Fällen zu einem negativen Votum
führen könnte.
Die Dysfunktionalität und die grundlegenden Mängel des bisher geltenden
Unterhaltsrechts sind nach Ansicht der Fragesteller offenkundig.
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor,
a) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter ein Anrecht auf
Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil besitzen,
b) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt
vollständig und regelmäßig erhalten,
c) bei wie vielen der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, bei denen
sich die Unterhaltsverpflichtungen an der Düsseldorfer Tabelle
orientieren, diese oberhalb bzw. unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen,
d) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt
lediglich unregelmäßig und unvollständig erhalten (bitte nach
Möglichkeit in den erhaltenen Prozentsatz: unter 20 Prozent des
Unterhalts, 20 bis 40 Prozent, 40 bis 60 Prozent, 60 bis 80 Prozent, über
80 Prozent aufgliedern),
e) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt gar
nicht erhalten,
f) wie hoch der Anteil der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter ist,
die zur Zahlung des Unterhalts nur teilweise bzw. gar nicht in der
Lage sind, selbst nicht bei bestem Willen (und beabsichtigt sie ggf.,
hierzu beispielsweise durch eine Studie Klarheit zu schaffen; bitte
ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben; vgl. www.bertel
smann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerzie
hende_2024.pdf, S. 17; www.diw.de/documents/publikationen/73/di
w_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf)?
2. Wie viele Väter bzw. Mütter entziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung trotz bestehender Verpflichtungen ihrer Unterhaltspflicht (bitte
für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und die Summen angeben)?
7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, bei wie
vielen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern aufgrund der sog.
gesteigerten Erwerbsobliegenheit
a) ein fiktives Einkommen angesetzt wurde,
b) eine zusätzliche Nebenbeschäftigung bzw. Leistung von Überstunden
bis zu einer Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden auf sich
genommen haben
(sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit; bitte für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter
angeben; www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/fi
le/Merkblatt%20zur%20gesteigerten%20Erwerbsobliegenheit_1.pdf)?
11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie vielen
Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltskosten lediglich der
Selbstbehalt verbleibt, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter
angeben)?
32. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur
Einkommensverteilung (z. B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen
in Deutschland vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und
beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine
Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Einkommensklassen angeben, die sich an den
Stufen der Düsseldorfer Tabelle orientieren)?
33. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Anzahl der
Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer
Tabelle vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie,
ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine
entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010
in Jahresscheiben angeben)?
Die Fragen 1, 2, 7, 11, 32 und 33 werden aufgrund des engen
Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Soweit der Bundesregierung statistische Informationen im Sinne der
Fragen vorliegen, sind diese auch öffentlich zugänglich, wie etwa das Gutachten
„Gemeinsam getrennt erziehen“ des Wissenschaftlichen Beirats des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom
10. März 2021, (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/gemeinsam-getre
nnt-erziehen-186696), der Monitor Familienleben 2012 (Allensbacher Institut
für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmin/studien/Monitor_Familienl
eben_2012.pdf), der Untersuchungsbericht „Getrennt gemeinsam erziehen“,
2017 (Allensbacher Institut für Demoskopie) (www.ifd-allensbach.de/fileadmi
n/studien/Abach_Trennungseltern_Bericht.pdf) sowie die Veröffentlichungen
des statistischen Bundesamtes und der Zehnte Familienbericht der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510: www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl
ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bunde
stagsdrucksache-data.pdf). Insoweit wird auf diese Quellen verwiesen. Es ist
nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Deutschen
Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung
zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
Der Bundesregierung liegen keine darüberhinausgehenden statistischen Daten
im Sinne der Fragen vor. Im Zehnten Familienbericht der Bundesregierung
wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei der Betrachtung
von Allein- und Getrennterziehenden gibt. Wie in der Stellungnahme der
Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht ausgeführt (a. a. O., S. 23), bekennt
sich die Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der
genannten Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern
des Bundes und der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig
weiterzuentwickeln, so wie sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig
weiterentwickelt hat, um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und
evidenzbasierte Politik zu ermöglichen.
3. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum sich
Unterhaltspflichtige entziehen, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen
plant sie ggf.?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die darauf schließen lassen, dass
und ggf. warum sich Elternteile ihrer Barunterhaltspflicht entziehen. Die
gesetzliche Systematik des Unterhaltsrechts stellt vielmehr sicher, dass der
Unterhaltsanspruch von Kindern nicht an der Leistungsunwilligkeit eines Elternteils
scheitert.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht mangelnde Leistungsfähigkeit zu
Leistungsunwilligkeit führt. Ein Elternteil ist grundsätzlich nur dann zur
Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, wenn er leistungsfähig, d. h. imstande
ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (vgl. § 1603
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Zur Höhe der jeweiligen
Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen hat die Rechtsprechung Leitlinien entwickelt,
die im Einzelfall durch die Gerichte auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen
und wenn nötig anzupassen sind (vgl. auch Antwort auf Frage 12).
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, sieht das geltende Recht
Mechanismen vor, die dafür sorgen, dass die Unterhaltsansprüche durchsetzbar
sind. Zunächst sieht § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch über die Einkünfte
und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen vor, um den Unterhalt der Höhe
nach gerichtlich geltend machen zu können. Beschlüsse des Familiengerichts in
Unterhaltssachen sind gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) mit ihrem Wirksamwerden vollstreckbar und können
gemäß § 120 Absatz 1 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
(ZPO) (§§ 704 ff. ZPO) vollstreckt werden. Dabei ist insbesondere auf die
Regelung des § 850d ZPO hinzuweisen, nach welcher wegen bestimmter
Unterhaltsansprüche das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nummer 1, 2 und 4
ZPO genannten Bezüge ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen
pfändbar sind. Gemäß § 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB in Verbindung mit
§ 55 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kann das Jugendamt das Kind als
Beistand bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
gemäß § 170 des Strafgesetzbuchs (Verletzung der Unterhaltspflicht), wenn sich
Unterhaltsschuldner ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und dadurch
der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe
anderer gefährdet wäre.
In der letzten Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz einen
Reformvorschlag zum Unterhaltsrecht erarbeitet und diesen am 9. Dezember 2024
als Diskussionsentwurf veröffentlicht, der unter dem folgenden Link abgerufen
werden kann: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/
DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2. In dieser
Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die
Prüfungen für eine Reform des Kindesunterhaltsrechts wieder aufgenommen.
Nach dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist sicherzustellen,
dass künftige Änderungen im Unterhaltsrecht nicht zulasten der Kinder oder
hauptlasttragenden Eltern gehen und eine stärkere Verzahnung des
Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht beinhalten (Zeilen 2907 bis 2909).
Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
4. Für wie viele Kinder wird nach Kenntnis der Bundesregierung
Unterhaltsvorschuss gezahlt, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte
für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch
getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Die Zahl der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) leistungsberechtigten
Kinder (Stichtag jeweils 31. Dezember) sowie die jährlichen
Leistungsausgaben waren folgende:
UVG-leistungsberechtigte
Kinder Leistungsausgaben in Euro
2010 499 865 910 905 405 Euro
2011 492 588 922 368 267 Euro
2012 487 809 880 490 817 Euro
2013 468 463 858 902 532 Euro
2014 465 830 848 827 644 Euro
2015 439 855 842 551 293 Euro
2016 427 031 860 670 513 Euro
2017 641 321 1 102 566 209 Euro
2018 805 799 2 103 062 555 Euro
2019 822 779 2 178 077 135 Euro
2020 838 424 2 312 651 004 Euro
2021 833 222 2 451 697 985 Euro
2022 825 724 2 500 472 559 Euro
2023 830 186 2 686 382 707 Euro
2024 855 641 3 237 617 866 Euro
Etwa 91 Prozent der nach dem UVG leistungsberechtigten Kinder wohnen bei ihren Müttern und
9 Prozent bei ihren Vätern.
Quelle: UVG-Geschäftsstatistik des BMBFSFJ und BMBFSFJ Haushaltsdaten
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des
Unterhaltsvorschusses, der zurückgezahlt wird, und um welche Summen
handelt es sich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach
Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich überwiegend um
Unterhaltsausfall-Leistungen, die nicht zurückgeholt werden können. Die jährlichen
Einnahmen aus dem Unterhaltsrückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
waren folgende:
Einnahmen aus dem UVG – Rückgriff in Euro
2010 165 272 055 Euro
2011 181 092 489 Euro
2012 182 300 370 Euro
2013 176 744 190 Euro
2014 198 692 334 Euro
2015 191 321 850 Euro
2016 197 553 105 Euro
2017 208 841 648 Euro
2018 270 326 789 Euro
2019 360 437 004 Euro
2020 384 662 167 Euro
2021 439 961 497 Euro
2022 493 085 150 Euro
2023 508 257 872 Euro
2024 544 508 894 Euro
Quelle: BMBFSFJ Haushaltsdaten
6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, das Unterhaltsrecht
gehe davon aus, dass Kinder lediglich an der Meldeadresse Bedarfe
hätten, die bei Mitbetreuung entstehenden Bedarfe im zweiten Haushalt
aber ignoriert würden, sachgerecht sei darum der im Sozialrecht
herrschende Grundsatz, die Bedarfe der Kinder entstünden dort, wo sie sich
aufhalten, wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung erarbeitet, und
wie beurteilt sie diese Sicht ggf. (www.efkir.de/aktuell/147-stellungnahm
e-zur-reform-des-unterhaltsrechts.html#ftnref4)?
Zu den Eckpunkten und dem Diskussionsentwurf aus der vergangenen
Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz viele Stellungnahmen
erhalten, u. a. die in Frage 6 zitierte. Das geltende Unterhaltsrecht berücksichtigt
bereits Bedarfe des Kindes im Haushalt des (erheblich) mitbetreuenden Elternteils
(vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. April 2025 – 1 UF 136/24,
NJW-RR 2025, 900). Ob und inwieweit Bedarfe eines Kindes im Haushalt des
mitbetreuenden Elternteils im Gesetz noch besser abgebildet werden sollten,
wird im Rahmen der Prüfungen für eine Reform des Unterhaltsrechts
betrachtet.
8. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern die
gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils
nicht im Widerspruch steht zu der gesellschaftlich erwünschten Situation,
dass beide Elternteile Sorge- und Erziehungsaufgaben übernehmen, und
wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
Ein Widerspruch wird hier nicht gesehen. Bei der gesteigerten
Erwerbsobliegenheit geht es vor allem darum, den Unterhalt von minderjährigen oder ihnen
gleichgestellten Kindern sicherzustellen. Daher müssen unterhaltspflichtige
Elternteile alles ihnen Zumutbare unternehmen, um ihrer Unterhaltsverpflichtung
nachzukommen. Das gilt umso mehr, wenn es um den Mindestunterhalt des
Kindes geht. Der Mindestunterhalt umfasst den Bedarf, den ein Kind benötigt,
um seine Existenz auch finanziell sicherzustellen. Nach § 1612a Absatz 1
Satz 2 BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden
sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Es geht hier um die
Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, § 1603 Absatz 2
BGB.
Davon zu trennen ist die Frage, wie unterhaltsrechtlich eine gemeinsame
Betreuung besser abgebildet werden kann.
9. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Rechtsauffassung der
Fragesteller gebildet, dass eine Vereinbarung getrennter Eltern, die
Unterhaltszahlungen in dem Maße zu reduzieren, in dem der Nicht-
Residenz-Elternteil die Betreuung übernimmt, aufgrund des Verzichtsverbots
nach § 1614 BGB nichtig wäre, weil sie auf einen verbotenen
Teilverzicht hinausläuft, wenn ja, welche, und sieht sie ggf. gesetzgeberischen
Handlungsbedarf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
§ 1614 BGB ist Gegenstand der Prüfungen für eine Reform des
Kindesunterhaltsrechts, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern eine wie in
Frage 9 geschilderte Vereinbarung im Nachhinein zu juristischen
Verfahren führte und das Nicht-Residenz-Elternteil auf die Differenz zum
Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verklagt wurde, und wenn ja,
welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
12. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass der
Selbstbehalt des Unterhaltsrechts in vielen Fällen unter dem im
Sozialrecht definierten sächlichen Existenzminimum liegt, wie den Fragesteller
verschiedentlich mitgeteilt wurde, und wenn ja, welche (bitte ausführlich
begründen)?
Die Wahrung des Selbstbehalts im Einzelfall ist durch das Familiengericht zu
gewährleisten. Die Rechtsprechung hat zur Entlastung der unterhaltsrechtlichen
Praxis Tabellen (Düsseldorfer Tabelle, vgl. grundsätzliche Ausführungen zur
Düsseldorfer Tabelle zu den Fragen 23 bis 26) und Leitlinien (z. B.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland) auch zur Frage des
Selbstbehalts entwickelt und passt diesen regelmäßig an die allgemeine
Teuerungsrate an. Die Gerichte haben bei der Anwendung der Durchschnittswerte
immer die Angemessenheit der Ergebnisse im Einzelfall zu prüfen und
erforderlichenfalls Anpassungen vorzunehmen.
13. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie häufig
Unterhaltspflichtige in Privatinsolvenz gehen, und wenn ja, welche (bitte für
die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben, absoluten Zahlen, in Relation zu
allen Privatinsolvenzen und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und
Mütter angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum
Deutschland hinsichtlich der Mitbetreuung nach ihren eigenen Angaben
auf einem der letzten Plätze in Europa liegt, wenn ja, welche, und welche
Schritte plant sie ggf., um diesem Missstand abzuhelfen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
30. Wie erklärt die Bundesregierung eines der Ergebnisse ihres Zehnten
Familienberichts über Nicht-Residenz-Eltern, „dass knapp ein Viertel der
Kinder nie den anderen Elternteil sieht oder spricht“, was „auch im
internationalen Vergleich […] ein vergleichsweise hoher Wert“ sei, sieht sie
ggf. hier einen Zusammenhang zu dem nach Ansicht der Fragesteller
überholten Unterhaltsrecht, das weiterhin die gesellschaftlichen
Umstände der Mitte des vergangenen Jahrhunderts atmet, und welche
Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/
resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-fami
lienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115)?
51. Sieht die Bundesregierung ggf. Zusammenhänge zwischen der
Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland und dem
geltenden Familien- und Unterhaltsrecht, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 14, 30 und 51 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundesdrucksache 21/3473 verwiesen.
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass ein erheblicher Anteil des
Unterhaltsvorschusses nicht zurückgezahlt wird bzw. werden kann
(Rückgriffsquote), plant sie Schritte, und wenn ja, welche, um diese Situation
zu verändern?
Die oft verkürzt als Unterhaltsvorschuss bezeichneten Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz sind gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 UVG
Unterhaltsvorschüsse oder Unterhaltsausfall-Leistung. Die das UVG vollziehenden
Bundesländer können nur Unterhaltsvorschüsse zurückholen. Der Bund unterstützt die
Länder dabei.
16. Liegen der Bundesregierung ggf. Kenntnisse oder Studien dazu vor, wie
häufig in Deutschland im internationalen Vergleich wegen
Unterhaltsfragen geklagt wird, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum die
Rückgriffsquote in Deutschland seit Jahrzehnten trotz vielfältiger
Bemühungen anhaltend derart unzureichend bleibt, wenn ja, wie lautet diese,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu den Fragen 12 und 13 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/6798.
18. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Rückgriffsquote zwischen
2022 und 2024 weiter gesunken ist (https://biaj.de/archiv-materialien/209
6-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-lae
ndern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Die Rückgriffsquote errechnet sich, indem die Summe der jährlichen
Rückgriffseinnahmen durch die Summe der Leistungsausgaben für
Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfall-Leistungen des gleichen Jahres geteilt wird.
Wenn wie in 2023 und 2024 die Ausgaben stärker steigen als die Einnahmen,
sinkt die Rückgriffsquote. Die Einnahmen aus dem Rückgriff stiegen um
10,1 Prozent. Die Leistungsausgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind
um 29,5 Prozent gestiegen, vor allem, um entsprechend der Preisentwicklung
das sächliche Existenzminimum der Kinder zu decken.
19. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen
Unterschiede in den Pro-Kind-Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss, die sich
zwischen 143,80 Euro und 430,10 Euro je Kind in unterschiedlichen
Bundesländern bewegen, und wenn ja, welche (https://biaj.de/archiv-material
ien/2096-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-
bundden-laendern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erreichen regional
unterschiedliche Anteile aller Kinder.
20. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen
Unterschiede der Rückgriffsquote für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen
10,4 Prozent und 20,6 Prozent in den verschiedenen Bundesländern
bewegt (Quelle siehe Frage 19)?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 17.
21. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele
Personen gemäß § 170 StGB wegen der Verletzung ihrer
Unterhaltspflicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt wurden (bitte ggf. in
Väter und Mütter aufgliedern und für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben
angeben)?
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht
der Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Verurteilungen eines
Berichtsjahres. Dieser Bericht weist die Entscheidungen differenziert nach den
Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach den
verhängten Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem
schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Der folgenden Tabelle lässt sich die Anzahl der wegen Verletzung der
Unterhaltspflicht nach § 170 StGB verurteilten Personen insgesamt entnehmen. Eine
Differenzierung nach Mutter/Vater wird in der Statistik nicht erfasst. Für das
Jahr 2025 sind noch keine Daten verfügbar.
Wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB rechtskräftig
verurteilte Personen
Jahr Verurteilte
2010 2 329
2011 2 111
2012 1 932
2013 1 783
2014 1 488
2015 1 440
2016 1 200
2017 1 087
2018 931
2019 915
2020 818
2021 732
2022 566
2023 467
2024 439
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Strafverfolgung
22. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung
zu Alleinerziehenden bekannt, dass Forschungsbedarf bestehe, die
Gründe für den ausbleibenden Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils
herauszuarbeiten, damit ggf. passende politische Maßnahmen eingeleitet
werden können, um diesem Missstand abzuhelfen, und wenn ja, wie
positioniert sich die Bundesregierung hierzu ggf. (bitte ausführlich
begründen; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts
heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)?
Die Bundesregierung hat die Publikation der Bertelsmann Stiftung zu
Alleinerziehenden zur Kenntnis genommen. Auch im Zehnten Familienbericht der
Bundesregierung wird dargelegt, welche Forschungs- und Datenlücken es bei
der Betrachtung von Allein- und Getrennterziehenden gibt.
Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Zehnten Familienbericht
ausgeführt (Bundestagsdrucksache 20/14510, S. 23), bekennt sich die
Bundesregierung zu der Aufgabe, die amtliche Statistik entlang der genannten
Herausforderungen im engen Austausch mit den Statistischen Ämtern des Bundes und
der Länder ebenso wie mit der Wissenschaft stetig weiterzuentwickeln, so wie
sie auch in der Vergangenheit die amtliche Statistik stetig weiterentwickelt hat,
um auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und evidenzbasierte
Politik zu ermöglichen.
23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw.
Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent anstiegen, die
Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise
für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um
127 Prozent, wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, sieht einen
Zusammenhang mit der mangelnden Fähigkeit eines hohen Prozentsatzes
der Unterhaltsverpflichteten, diese Lasten zu tragen, und welche
Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie daraus, und wenn nein, warum nicht
(Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
24. Besitzt die Düsseldorfer Tabelle nach Auffassung der Bundesregierung
eine Rechtsgrundlage (bitte begründen), und wenn nein, hält sie dies für
einen Mangel bzw. beabsichtigt sie, hieraus Schlussfolgerungen zu
ziehen?
25. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, ob und
inwiefern sich die Düsseldorfer Tabelle als angemessenes Mittel zur
Feststellung der Unterhaltshöhe herausgestellt hat, und wenn ja, welche?
26. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass der
Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle trotz Erhöhungen nach wie vor
systematisch zu niedrig angesetzt sei, weil er nur das sächliche
Existenzminimum des Kindes, aber keine Aufwendungen für Freizeitgestaltung,
soziokulturelle Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung abdecke, und
wenn ja, wie positioniert sie sich zu dieser Sicht (www.bertelsmann-stift
ung.de/de/publikationen/publikation/did/alleinerziehende-weiter-unter-d
ruck; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factshee
t_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17)?
Die Fragen 23 bis 26 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat die in Bezug genommenen Publikationen zur
Kenntnis genommen. Im BGB sind nur allgemeine Regelungen zur Unterhaltspflicht
von Eltern gegenüber ihren Kindern enthalten. Die Auslegung des Rechts und
die konkrete Anwendung im Einzelfall ist Aufgabe der Rechtsprechung. Um
hier eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter
Lebenssachverhalte zu erreichen, bedient sie sich der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die
den mit Unterhaltssachen befassten Familiengerichten von den
Oberlandesgerichten als unverbindliche Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt wird. Aus
der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich lediglich Richtwerte, die im Einzelfall je
nach Angemessenheit des Ergebnisses angepasst werden können. Die erste
Stufe der Düsseldorfer Tabelle hat allerdings eine rechtliche Grundlage. So wird
der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach § 1612a Absatz 4 BGB
grundsätzlich alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt. Nach § 1612a Absatz 1 Satz 2
BGB richtet sich der Mindestunterhalt nach dem steuerfrei zu stellenden
sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes nach dem
Existenzminimumbericht der Bundesregierung. In dem steuerfrei zu stellenden sächlichen
Existenzminimum sind auch Positionen für Bildung und Teilhabe, insbesondere
für die gesellschaftliche Teilhabe und für Ausflüge umfasst, sofern und soweit
sie typische Bedarfspositionen darstellen (vgl. § 6 des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes, 15. Existenzminimumbericht vom 25. Oktober 2024,
Bundestagsdrucksache 20/13550, S. 3 f. Zuletzt wurde basierend auf den Ergebnissen des
15. Existenzminimumberichts vom 25. Oktober 2024 (siehe
Bundestagsdrucksache 20/13550) durch die Siebte Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 der Mindestunterhalt für die Jahre
2025 und 2026 festgelegt (siehe BGBl. 2024 I, Nr. 359).
27. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die
Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im
internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, teilt sie diese
Forschungsergebnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus
für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wile
y.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
28. Liegen der Bundesregierung ggf. eigene Kenntnisse oder andere Studien
vor, wie sich die Einkommenssituation von Frauen und Männern nach
einer Trennung im internationalen Vergleich darstellt, wenn ja, mit
welchen Ergebnissen, wenn nein, beabsichtigt sie, ggf. entsprechende eigene
Kenntnisse zu gewinnen bzw. eine solche Studie in Auftrag zu geben,
wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
46. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die
Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im
internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht
(https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
47. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf.
weitere Studien bekannt, inwiefern die Einkommenssituation von Frauen
nach einer Trennung in Deutschland international ggf. von der
vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant
sie ggf. Maßnahmen?
48. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf.
Studien bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Männern nach
einer Trennung entwickelt und ob diese Entwicklung in Deutschland ggf.
von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt
sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
Die Fragen 27, 28, 46, 47 und 48 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine über die in der Antwort auf die Mündliche
Frage 20 des Abgeordneten Stefan Schröder der Fraktion der AfD;
Plenarprotokoll 21 hinausgehenden Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eigene
Studien zu einem internationalen Vergleich der Einkommenssituation nach
Trennungen wurden nicht in Auftrag gegeben; eine solche Beauftragung ist
derzeit auch nicht beabsichtigt. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin,
dass eine substanzielle eigene Erwerbstätigkeit und die damit verbundene
wirtschaftliche Eigenständigkeit die beste Absicherung gegen individuelle
Einkommensverluste infolge von Trennung oder Scheidung darstellt. Die Förderung
der Erwerbsbeteiligung von Frauen bleibt daher ein zentrales Anliegen der
Bundesregierung.
29. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern minderjähriger Kinder in
Deutschland, die nach einer Trennung als rechtlich alleinerziehend
gelten, darstellt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ggf.für
ein Jahr nach der Trennung und zehn Jahre nach der Trennung, ggf. für
die Jahre 2010, 2020 und 2024 angeben)?
49. Sind der Bundesregierung Daten bzw. Studien dazu bekannt, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern nach einer Trennung in
Deutschland entwickelt, wenn ja, welche, und wie beurteilt sie diese?
Die Fragen 29 und 49 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Einkommensdaten vor, die eine
Differenzierung von Alleinerziehenden nach rechtlichem Status oder dem Zeitpunkt der
Trennung erlauben. Die amtliche Statistik auf Basis der Erhebung EU-SILC
definiert standardmäßig Haushalte von Alleinerziehenden als Haushalte mit einer
erwachsenen Person und Kind(ern). Als Kinder gelten dabei Personen im Alter
von unter 18 Jahren sowie Personen im Alter von 18 bis einschließlich 24
Jahren, sofern sie ökonomisch abhängig sind.
Ergebnisse zur Einkommenssituation von Personen in Haushalten von
Alleinerziehenden nach Quartilen des Nettoäquivalenzeinkommens aus der Erhebung
EU-SILC 2024 finden sich in der Tabelle
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe
nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-
typ-1.html.
Für die Betrachtung auf Haushaltsebene findet sich der Median des
monatlichen Haushaltsnettoeinkommens für Alleinerziehendenhaushalte in der Tabelle
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe
nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-
einkommensarten-typ-1.html.
Bei der Erhebung EU-SILC ist die Grundlage für die Einkommensmessung in
einem Erhebungsjahr das gesamte verfügbare Haushaltseinkommen
(Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben) des Vorjahres. Das
Nettoäquivalenzeinkommen ist ein fiktives Einkommen, bei dem das tatsächliche Einkommen
mittels einer Äquivalenzskala gewichtet und so die Berechnung von statistischen
Maßgrößen für die Einkommensverteilung aller Haushalte trotz deren
unterschiedlicher Größe sinnvoll ermöglicht wird.
EU-SILC ist in Deutschland seit dem Jahr 2020 als Unterstichprobe in den
Mikrozensus integriert. Aufgrund der damit verbundenen umfangreichen
methodischen Änderungen ist ein Vergleich der Ergebnisse ab 2020 mit den Vorjahren
nicht möglich. Ausführliche Informationen hierzu bietet eine Sonderseite im
Internetangebot des Statistischen Bundesamtes:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebe
nsbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Methoden/meth-ausw
irkungen-corona-EU-SILC.html.
Für die Entwicklung der Einkommenssituation alleinerziehender Eltern
verweist die Bundesregierung auf S. 48 f. des Monitor Familienforschung,
Ausgabe 43 „Allein- oder getrennterziehen – Lebenssituation, Übergänge und
Herausforderungen“ sowie auf die Analysen des Zehnten Familienberichts der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/14510).
31. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, dass
Ämter für gezahlte Sozialleistungen, die an einen Vater oder eine Mutter
gezahlt wurden, die unterhaltspflichtig sind, deren Eltern in die Pflicht
genommen haben und Forderungen erhoben (www.betanet.de/unterhalts
pflicht.html)?
Unterhaltsansprüche von unterhaltspflichtigen Elternteilen gegen ihre Eltern
und Unterhaltsansprüche von Enkeln gegen ihre Großeltern im Rechtskreis
SGB II gehen grundsätzlich nicht über, und infolgedessen werden sie auch
nicht geltend gemacht.
34. Wie viele rechtlich Alleinerziehende gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
Auf die Anlage 1 wird verwiesen.*
35. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nicht
berufstätiger alleinerziehender Elternteile
a) bei deutschen Staatsangehörigen,
b) bei ukrainischen Staatsangehörigen,
c) bei Alleinerziehenden mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 und in Kind bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres, Kind zwischen dem vierten und der Vollendung des
sechsten Lebensjahres; Mütter, Väter aufgliedern)?
Auf die Anlage 2 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
36. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die SGB-II-
Bezugsquoten nach Haushaltstyp entwickelt:
a) Kind bzw. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) Kind bzw. Kinder zwischen dem vierten und der Vollendung des
sechsten Lebensjahres,
c) Kind bzw. Kinder zwischen dem siebten und der Vollendung des
zwölften Lebensjahres,
d) Kind bzw. Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern; vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306
104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf,
S. 19)?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit weist Informationen zu Hilfequoten
von Bedarfsgemeinschaften (BG) für BG-Typen aus.
Insgesamt lagen die Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG seit 2019 bei 33
bis 36 Prozent und jene von Partner-BG mit Kindern bei 6 bis 7 Prozent. Diese
– und die Quoten für BG mit einem oder zwei und mehr Kindern – sind auf den
Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Form
s/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&topic_f=sgbii-quoten in
den Tabellen 4 und 5 abrufbar. Weitere Kenntnisse zu Quoten nach Altersjahren
liegen der Bundesregierung nicht vor.
37. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeiten der
rechtlich als alleinerziehend geltenden Mütter und Väter entwickelt:
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab
30 Wochenstunden,
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
Auf die Anlage 3 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
38. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie sich die
durchschnittliche Arbeitszeit von als alleinerziehend geltenden Müttern
und Vätern entwickelt hat
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
Auf die Anlage 4 wird verwiesen.*
39. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie viele
unterhaltspflichtige Elternteile in Trennungsfamilien erwerbstätig sind
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab
30 Wochenstunden
(bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben sowie zum letzten
verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche
Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische
Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor.
40. Lässt sich der deutliche Anstieg der SGB-II-Bezugsquoten
Alleinerziehender von 2021 zu 2023 allein durch den Zuzug ukrainischer
Staatsangehöriger erklären bzw. welche andere Erklärungen hat die
Bundesregierung ggf. (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306
104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf,
S. 19)?
Die SGB-II-Quote von Alleinerziehenden-BG stieg von Mai 2022 auf Juni
2022 bundesweit von 30,3 Prozent auf 36,6 Prozent, dies dürfte vor allem auf
den Zugang von alleinerziehenden Ukrainerinnen und Ukrainern
zurückzuführen sein. Da der Bundesregierung jedoch die Daten lediglich für die
entsprechenden Hilfequoten von Alleinerziehenden-BG insgesamt vorliegen, kann der
Zusammenhang nicht eindeutig nachgewiesen werden. Weitere Informationen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
finden sich auf den Statistikseiten der BA unter https://statistik.arbeitsagentu
r.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=1524052&t
opic_f=sgbii-quoten .
41. Wie viele Unterhaltspflichtige bezogen bzw. beziehen nach Kenntnis der
Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II
[ALG II] bzw. Bürgergeld) oder andere Sozialleistungen wie etwa
Wohngeld oder Kinderzuschlag in welcher Gesamthöhe (bitte für die Zeit ab
2010 in Jahresscheiben nach den einzelnen Maßnahmen getrennt für
Väter und Mütter angeben)?
Grundsätzlich sind alle Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet, Unterhalt
zu leisten. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über
Unterhaltspflichtige, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz erhielten, vor.
Die Leistungsbemessung des Wohngeldes erfolgt auf der Haushaltsebene,
entsprechend ist die Wohngeldstatistik eine Haushaltsstatistik. Das aktuellste
verfügbare Berichtsjahr der Wohngeldstatistik ist 2023. Die Statistik enthält das
Merkmal der Unterhaltspflicht ausschließlich auf Haushaltsebene, sodass eine
personenscharfe Zuordnung oder eine Differenzierung nach Geschlecht nicht
möglich ist. Die nachfolgende Tabelle enthält die Anzahl der reinen
Wohngeldhaushalte mit mindestens einer unterhaltspflichtigen Person gemäß § 18
Wohngeldgesetz (WoGG) für die Berichtsjahre 2010 bis 2023, den durchschnittlichen
Wohngeldbetrag dieser Haushalte sowie die Summe der monatlichen
Wohngeldleistungen. Veränderungen der Anzahl der betroffenen Haushalte sowie des
durchschnittlichen Wohngeldanspruchs ergeben sich dabei nicht nur als Folge
von Kostensteigerungen und veränderter Lebensumstände, sondern auch in
Folge von Änderungen des Wohngeldrechts; diese sind in der Tabelle mit einer
Fußnote vermerkt. So ist die Steigerung des durchschnittlichen
Wohngeldanspruchs sowie der Anzahl der betroffenen Haushalte im Jahr 2023 auf die
Wohngeld-Plus-Reform zurückzuführen, welche mit einer deutlichen
Leistungsausweitung einherging.
Anzahl reine Wohngeldhaushalte mit
mind. einer unterhaltspflichtigen
Person (gemäß § 18 WoGG)
Durchschnittlicher
monatlicher
Wohngeldbetrag
in Euro
Summe der monatlichen
Wohngeldleistungen in Euro
2010 22 215 152 3 378 012
20111 19 096 143 2 722 758
2012 18 115 145 2 619 188
20131 18 393 141 2 596 835
2014 15 153 142 2 149 030
2015 11 524 149 1 722 162
20161 14 769 201 2 966 132
2017 14 347 203 2 917 744
2018 13 220 199 2 631 324
2019 12 167 200 2 438 164
20201 13 784 229 3 154 894
2021 12 390 239 2 963 734
2022 15 723 223 3 511 430
20231 25 061 330 8 263 878
1 Gesetzliche Änderungen im Wohngeldrecht
Datenbasis: Statistisches Bundesamt – Wohngeldstatistik 2010 bis 2023, reine Wohngeldhaushalte
42. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren
a) mit niedrigem,
b) mit mittlerem,
c) mit hohem Bildungsabschluss
(bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben für den Zeitraum ab 2019 für
Alleinerziehende mit deutscher bzw. ukrainischer bzw. weiterer
ausländischer Staatsangehörigkeit aufgliedern; www.bmbfsfj.bund.de/resource/bl
ob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienberich
t-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 7)?
Die Informationen können den folgenden Tabellen entnommen werden.
Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach
Bildungsstand ISCED
Berichtsjahr
Staatsangehörigkeit
Insgesamt Niedriger
Bildungstand
Mittlerer
Bildungsstand
Hoher
Bildungsstand
in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent
Jahr 2024 Insgesamt 954 15,0 55,2 29,8
Deutsche 806 11,1 58,7 30,2
Ausländer 148 36,6 36,0 27,4
Jahr 2023 Insgesamt 959 16,6 54,0 29,4
Deutsche 818 12,6 57,3 30,0
Ausländer 140 39,7 34,7 25,6
Jahr 2022 Insgesamt 949 15,2 56,8 28,0
Deutsche 828 11,7 59,7 28,7
Ausländer 121 39,1 37,6 23,3
Jahr 2021 Insgesamt 909 13,6 57,5 28,9
Deutsche 805 11,0 59,9 29,0
Ausländer 104 33,6 38,3 28,0
Jahr 2020 Insgesamt 900 11,5 61,3 27,0
Deutsche 775 8,6 63,4 27,9
Ausländer 124 29,8 48,5 21,4
Jahr 2019 Insgesamt 1 004 14,1 61,5 24,4
Deutsche 872 10,7 64,8 25,2
Ausländer 132 36,2 44,7 19,1
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in
Hauptwohnsitzhaushalten.
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand
ISCED
Berichtsjahr
Staatsangehörigkeit Insgesamt Niedriger
Bildungstand
Mittlerer
Bildungsstand
Hoher
Bildungsstand
in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent
Jahr 2024 Insgesamt 204 13,8 46,1 40,1
Deutsche 177 8,7 48,7 42,6
Ausländer 27 (47,0) / /
Jahr 2023 Insgesamt 189 14,5 48,7 36,8
Deutsche 166 9,2 51,5 39,3
Ausländer 23 (52,0) / /
Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach Bildungsstand
ISCED
Berichtsjahr
Staatsangehörigkeit Insgesamt Niedriger
Bildungstand
Mittlerer
Bildungsstand
Hoher
Bildungsstand
in 1 000 in Prozent in Prozent in Prozent
Jahr 2022 Insgesamt 198 15,1 47,7 37,2
Deutsche 169 9,7 50,2 40,1
Ausländer 29 (46,3) (33,3) /
Jahr 2021 Insgesamt 188 13,7 47,8 38,4
Deutsche 165 8,8 49,8 41,3
Ausländer 23 (50,0) / /
Jahr 2020 Insgesamt 177 10,9 56,0 33,1
Deutsche 155 (8,2) 56,3 35,4
Ausländer (23) / / /
Jahr 2019 Insgesamt 154 11,1 56,7 32
Deutsche 135 7,5 59,3 33,1
Ausländer 19 35,7 39,1 /
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in
Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
Ukrainische Staatsangehörige lassen sich aufgrund der geringen Fallzahl nur
eingeschränkt und erst ab dem Jahr 2023 darstellen und sind daher nicht separat
ausgewiesen. In 2023 haben von 12 000 ukrainischen erwerbstätigen Müttern
56 Prozent einen hohen Bildungsstand, im Jahr 2024 hatten von 21 000
ukrainischen erwerbstätigen Müttern 54 Prozent einen hohen Bildungsstand. Weitere
Erkenntnisse liegen nicht vor.
43. Liegen der Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse vor über
alleinerziehende Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren, z. B. hinsichtlich des
Durchschnittsalters und der Nationalität, und wenn ja, welche (bitte
analog zu Frage 42 angeben)?
Die Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach
dem Durchschnittsalter
Jahr Staatsangehörigkeit Mütter in Jahren Väter in Jahren
Jahr 2024 Insgesamt 42,5 46,4
Deutsche 42,5 46,5
Ausländer 42,3 45,9
Jahr 2023 Insgesamt 42,3 46,2
Deutsche 42,4 46,5
Ausländer 41,9 44,5
Jahr 2022 Insgesamt 42,1 45,8
Deutsche 42,0 46,0
Ausländer 42,2 44,5
Jahr 2021 Insgesamt 42,0 45,2
Deutsche 42,1 45,5
Ausländer 41,7 43,2
Jahr 2020 Insgesamt 42,1 45,4
Deutsche 42,2 45,7
Ausländer 41,4 43,6
Tabelle: Erwerbstätige alleinerziehende Mütter und Väter mit mindestens einem minderjährigen Kind nach
dem Durchschnittsalter
Jahr Staatsangehörigkeit Mütter in Jahren Väter in Jahren
Jahr 2019 Insgesamt 41,5 45,9
Deutsche 41,6 46,0
Ausländer 41,1 44,9
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus – Bevölkerung in Familien/Lebensformen in
Hauptwohnsitzhaushalten.
44. Sind der Bundesregierung die Angaben des Statistischen Bundesamts
bekannt, dass das ALG I bzw. Bürgergeld die hauptsächliche
Einkommensquelle für 24,4 Prozent der alleinerziehenden Mütter und für 9,6 Prozent
der alleinerziehenden Väter darstellte, wenn ja, wie erklärt sie diese
Diskrepanz (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Facts
heet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 15)?
Nach den zitierten Auswertungen des Mikrozensus durch das Statistische
Bundesamt ergeben sich die Differenzen aus den unterschiedlichen
Erwerbseinkommen.
45. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Alter der Kinder der
als alleinerziehend geltenden Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche
(bitte nach Möglichkeit aufgliedern)?
Auf die Anlage 5 wird verwiesen.*
50. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Väter minderjähriger Kinder in
Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten,
international im Vergleich mit vergleichbaren Ländern darstellt, wenn ja,
welche, wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt sie, diese Kenntnisse
zu erlangen, und wenn ja, wie?
Es wird auf die Antwort auf Frage 29 verwiesen.
EU-SILC wird europaweit einheitlich durchgeführt. Die Ergebnisse aus EU-
SILC 2024 für das durchschnittliche sowie das mediane
Nettoäquivalenzeinkommen von Personen in Alleinerziehendenhaushalten für die Mitgliedstaaten
der EU finden sich in der Eurostat-Datenbank unter https://ec.europa.eu/eurosta
t/databrowser/view/ilc_di04__custom_19515598/default/table.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundesdrucksache 21/3701 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Anlage 1 zu Frage Nr. 34
Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Insgesamt - mit
minderjährigem
Kind(ern)
dav. Kind
bis unter
3 Jahren
dav. Kind
von 3 bis unter
6 Jahren
dav. Kind
von 6 bis unter
12 Jahren
dav. Kind
von 12 bis unter
18 Jahren
in 1 000
1 577
in 1 000
163
in 1 000
322
in 1 000
557
in 1 000
625
deutsche Staatsangehörigkeit 1 211 118 242 435 487
ausländische Staatsangehörigkeit 365 45 80 122 139
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 94 ( 7) 18 36 37
Jahr 2023 Insgesamt 1 574 173 327 547 615
deutsche Staatsangehörigkeit 1 220 124 245 431 488
ausländische Staatsangehörigkeit 353 48 81 116 127
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 84 ( 8) 18 31 32
Jahr 2022 Insgesamt 1 543 184 320 523 600
deutsche Staatsangehörigkeit 1 234 133 253 426 490
ausländische Staatsangehörigkeit 309 50 67 97 110
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 43 / ( 9) 15 16
Jahr 2021 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 476
1 232
244
/
184
142
42
/
318
265
52
/
497
419
77
/
558
473
85
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 436
1 168
269
/
170
128
42
/
305
247
58
/
477
392
85
/
562
464
98
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 524
1 261
263
/
197
156
41
/
315
259
56
/
501
413
88
/
591
499
92
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Anlage 1 zu Frage Nr. 34
Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Insgesamt - mit
minderjährigem
Kind(ern)
dav. Kind
bis unter
3 Jahren
dav. Kind
von 3 bis unter
6 Jahren
dav. Kind
von 6 bis unter
12 Jahren
dav. Kind
von 12 bis unter
18 Jahren
in 1 000
242
in 1 000
12
in 1 000
40
in 1 000
84
in 1 000
119
deutsche Staatsangehörigkeit 201 ( 9) 34 74 96
ausländische Staatsangehörigkeit 40 / / ( 10) 23
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / /
Jahr 2023 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
222
189
34
/
12
( 9)
/
/
37
31
/
/
77
67
( 10)
/
108
92
16
/
Jahr 2022 Insgesamt 238 17 40 81 112
deutsche Staatsangehörigkeit 195 11 33 68 93
ausländische Staatsangehörigkeit 43 / / ( 13) 18
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / /
Jahr 2021 Insgesamt 232 19 40 78 105
deutsche Staatsangehörigkeit 196 14 34 66 91
ausländische Staatsangehörigkeit 36 / / ( 13) 14
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit / / / / /
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
219
183
36
/
18
( 13)
/
/
37
31
/
/
73
60
/
/
102
89
/
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
185
154
31
/
/
/
/
/
29
24
/
/
59
49
( 10)
/
98
84
( 14)
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Anlage 1 zu Frage Nr. 34
Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Insgesamt - mit
minderjährigem
Kind(ern)
dav. Kind
bis unter
3 Jahren
dav. Kind
von 3 bis unter
6 Jahren
dav. Kind
von 6 bis unter
12 Jahren
dav. Kind
von 12 bis unter
18 Jahren
in 1 000
1 335
in 1 000
151
in 1 000
282
in 1 000
473
in 1 000
507
deutsche Staatsangehörigkeit 1 010 109 208 361 391
ausländische Staatsangehörigkeit 325 42 74 112 116
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 91 ( 7) 18 35 36
Jahr 2023 Insgesamt 1 351 161 289 470 507
deutsche Staatsangehörigkeit 1 032 115 214 365 396
ausländische Staatsangehörigkeit 319 46 75 106 111
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 81 ( 8) 18 30 30
Jahr 2022 Insgesamt 1 306 167 279 443 488
deutsche Staatsangehörigkeit 1 039 123 220 358 397
ausländische Staatsangehörigkeit 266 44 60 85 91
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit 41 / ( 9) 14 15
Jahr 2021 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 244
1 036
208
/
165
128
37
/
278
232
46
/
418
354
65
/
453
382
71
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 218
985
233
/
152
115
38
/
268
217
51
/
405
333
72
/
460
375
85
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
1 339
1 107
233
/
189
150
39
/
287
235
52
/
442
365
77
/
493
415
78
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Anlage 2 zu Frage Nr. 35
Tabelle: Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen
in 1 000
1 577
in %
73,4
in %
4,7
in %
21,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren 163 47,9 / 48,6
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 322 67,8 6,5 25,7
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 557 75,1 5,6 19,3
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 625 81,1 3,6 15,3
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 211 81,1 3,5 15,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren 118 57,8 / 38,8
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 242 77,3 5,6 17,1
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 435 82,7 4,2 13,1
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 487 87,0 ( 2,0) 11,1
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 365 47,8 8,9 43,3
dav. Kind bis unter 3 Jahren 45 ( 22,0) / 74,0
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 80 39,1 ( 9,3) 51,5
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 122 47,9 10,6 41,5
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 139 60,3 ( 9,4) 30,3
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 94 23,2 15,9 60,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 75,2
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 36 ( 19,7) ( 19,8) 60,5
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 37 ( 33,7) / 49,4
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 574 72,9 4,0 23,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren 173 46,7 / 50,0
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 327 66,8 5,2 27,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 547 74,8 4,7 20,5
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 615 80,9 2,9 16,2
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 220 80,6 3,5 15,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren 124 54,9 / 41,3
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 245 76,4 4,9 18,7
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 431 82,9 4,2 12,9
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 488 86,7 2,3 11,0
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 353 46,2 5,5 48,2
dav. Kind bis unter 3 Jahren 48 25,5 / 72,3
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 81 37,8 / 55,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 116 45,1 ( 6,5) 48,4
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 127 58,7 / 35,9
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 84 15,8 / 77,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / ( 90,5)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 83,1
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 31 / / 82,1
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 32 ( 23,9) / 67,2
Jahr 2022 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 543 74,3 4,2 21,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren 184 49,9 / 47,0
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 320 69,0 6,0 25,0
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 523 77,6 4,6 17,8
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 600 81,5 3,5 15,0
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 234 80,8 3,6 15,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren 133 59,4 / 37,5
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 253 77,8 5,3 16,8
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 426 83,3 3,9 12,8
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 490 85,8 2,7 11,5
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 309 48,5 6,8 44,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren 50 25,0 / 72,1
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 67 35,8 / 55,8
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 97 52,7 ( 7,7) 39,6
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 110 62,4 ( 6,9) 30,7
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 43 / / 77,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren ( 9) / / ( 86,5)
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 15 / / ( 79,5)
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 16 / / ( 65,6)
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 476 74,3 4,3 21,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
184
318
52,8
69,2
/
5,8
43,8
25,1
Jahr 2020
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
497
558
1 232
142
265
419
473
244
42
52
77
85
/
/
/
/
/
1 436
77,1
82,2
78,7
61,3
74,1
80,4
85,2
51,9
( 24,3)
44,4
59,3
65,5
/
/
/
/
/
74,9
4,5
3,5
3,9
/
5,8
4,0
3,0
6,2
/
/
/
/
/
/
/
/
/
5,4
18,4
14,3
17,4
35,5
20,1
15,5
11,8
42,0
71,8
50,1
33,7
28,1
/
/
/
/
/
19,7
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
170
305
477
562
1 168
128
247
392
464
269
42
58
85
98
/
/
50,3
70,6
77,7
82,3
79,7
56,9
75,9
82,4
85,5
54,5
/
47,6
55,9
66,8
/
/
/
7,4
5,5
4,8
4,7
/
6,8
4,8
3,8
( 8,6)
/
/
/
/
/
/
45,5
22,1
16,8
12,9
15,7
38,8
17,3
12,7
10,7
36,9
65,8
42,4
35,5
( 23,4)
/
/
Jahr 2019 Insgesamt
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
/
/
/
1 524
/
/
/
75,8
/
/
/
4,7
/
/
/
19,5
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
197
315
501
591
1 261
156
259
413
499
263
41
56
88
92
/
/
/
/
/
44,9
72,5
80,8
83,9
79,7
50,1
77,4
84,5
86,7
57,2
( 25,4)
49,9
63,3
69,2
/
/
/
/
/
( 4,8)
7,2
5,1
3,3
4,1
/
6,6
4,2
2,7
7,9
/
/
/
/
/
/
/
/
/
50,4
20,3
14,1
12,8
16,2
45,7
16,1
11,3
10,6
34,9
68,0
40,0
27,7
24,3
/
/
/
/
/
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Anlage 2 zu Frage Nr. 35
Tabelle: Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen
in 1 000
242
12
40
84
119
201
( 9)
34
74
96
40
/
/
( 10)
23
/
/
/
/
/
in %
84,2
( 67,5)
84,7
85,2
85,2
87,8
( 69,8)
88,8
88,2
89,0
66,5
/
/
/
69,4
/
/
/
/
/
in %
( 3,7)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
in %
12,1
/
/
( 10,7)
11,9
9,5
/
/
( 8,3)
( 9,4)
( 25,1)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 222 84,8 ( 3,2) 12,0
dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 ( 72,5) / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 37 82,6 / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 77 82,9 / ( 12,3)
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 108 87,5 / ( 10,2)
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 87,8 / 9,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 74,2) / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 86,3 / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 67 87,0 / ( 9,6)
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
92
34
/
/
( 10)
16
/
/
/
/
/
89,6
68,5
/
/
/
( 75,5)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
( 8,1)
( 25,6)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
238
17
40
81
112
195
11
33
68
93
43
/
/
( 13)
18
/
/
/
/
/
83,3
77,1
81,0
82,5
84,9
86,8
( 84,7)
87,0
85,9
87,2
67,4
/
/
( 64,9)
( 73,3)
/
/
/
/
/
( 3,2)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
13,5
/
/
14,6
11,7
10,7
/
/
( 11,7)
( 10,3)
( 26,1)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
232
19
40
81,0
78,7
78,8
( 4,3)
/
/
14,8
/
/
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
78
105
196
14
34
66
91
36
/
/
( 13)
14
/
/
/
/
/
79,5
83,1
84,4
87,3
83,4
82,6
85,3
62,3
/
/
/
( 69,0)
/
/
/
/
/
/
/
( 3,7)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
15,8
13,3
11,8
/
/
( 13,0)
( 11,3)
( 30,6)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
219
18
37
73
102
183
( 13)
31
60
89
36
/
/
/
/
/
/
81,0
( 79,5)
78,5
79,4
82,9
84,5
( 85,9)
82,9
83,6
85,3
( 63,4)
/
/
/
/
/
/
( 5,1)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
13,9
/
/
( 16,0)
( 11,6)
11,2
/
/
/
( 10,3)
/
/
/
/
/
/
/
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
185
/
29
59
98
154
/
24
49
84
31
/
/
( 10)
( 14)
/
/
/
/
/
82,4
/
79,3
81,1
84,8
86,5
/
84,3
87,3
86,8
61,7
/
/
/
( 73,6)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
13,9
/
/
( 14,2)
( 12,4)
11,2
/
/
/
( 11,1)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Anlage 2 zu Frage Nr. 35
Tabelle: Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Erwerbstätigkeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
Insgesamt Erwerbstätige Erwerbslose Nichterwerbspersonen
in 1 000
1 335
in %
71,4
in %
4,9
in %
23,6
dav. Kind bis unter 3 Jahren 151 46,3 / 50,5
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 282 65,4 6,8 27,8
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 473 73,3 5,9 20,9
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 80,1 3,8 16,1
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 010 79,8 3,6 16,6
dav. Kind bis unter 3 Jahren 109 56,8 / 40,2
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 208 75,4 6,0 18,6
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 361 81,6 4,3 14,1
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 391 86,5 ( 2,0) 11,5
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 325 45,5 9,0 45,6
dav. Kind bis unter 3 Jahren 42 ( 19,2) / 77,0
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 74 37,3 ( 9,0) 53,6
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 112 46,7 10,7 42,6
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 116 58,5 ( 9,7) 31,8
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 91 22,6 15,9 61,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 76,0
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 35 ( 20,2) ( 19,7) 60,1
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 36 ( 32,4) / 50,6
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 351 71,0 4,1 25,0
dav. Kind bis unter 3 Jahren 161 44,8 / 51,7
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 289 64,8 5,4 29,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 470 73,5 4,7 21,8
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 79,5 3,1 17,5
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 032 79,3 3,6 17,0
dav. Kind bis unter 3 Jahren 115 53,4 / 42,6
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 214 75,0 5,1 19,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 365 82,1 4,4 13,5
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 396 86,0 ( 2,3) 11,7
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 319 43,9 5,5 50,6
dav. Kind bis unter 3 Jahren 46 ( 22,9) / 74,9
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 75 35,8 / 58,1
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 106 43,9 / 50,2
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 111 56,3 / 37,9
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 81 15,3 / 77,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / ( 90,2)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 18 / / 82,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 30 / / 82,4
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 30 ( 22,5) / 68,0
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1 306
167
279
443
488
1 039
123
220
358
397
266
44
60
85
91
41
/
( 9)
14
15
72,7
47,2
67,3
76,7
80,7
79,6
57,1
76,5
82,9
85,4
45,5
( 19,8)
33,3
50,8
60,2
/
/
/
/
/
4,4
/
6,3
4,9
3,5
3,8
/
5,6
4,2
2,8
6,9
/
/
( 8,1)
/
/
/
/
/
/
22,9
49,8
26,4
18,3
15,8
16,6
39,8
17,9
13,0
11,8
47,7
77,7
57,7
41,1
33,0
77,7
/
( 85,8)
( 79,8)
( 67,0)
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 244 73,0 4,3 22,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren 165 49,9 / 47,1
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 278 67,8 5,9 26,3
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 418 76,7 4,5 18,8
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 453 82,0 3,5 14,6
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 036 77,6 3,9 18,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren 128 58,5 / 38,2
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 232 72,7 5,9 21,4
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 354 80,0 4,0 16,0
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 382 85,2 ( 2,9) 11,9
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 208 50,0 ( 6,0) 43,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren 37 ( 20,3) / 77,7
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 46 42,9 / 51,2
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 65 58,6 / 34,3
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 71 64,8 / 28,6
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / /
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / /
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1 218
152
268
405
460
985
115
217
333
375
233
38
51
72
85
/
/
/
/
/
73,9
46,9
69,5
77,4
82,1
78,8
53,6
74,9
82,2
85,6
53,1
/
46,2
55,1
66,7
/
/
/
/
/
5,5
/
7,6
5,6
4,7
4,7
/
7,0
5,0
( 3,6)
( 8,6)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
20,7
48,9
23,0
17,0
13,2
16,5
42,1
18,0
12,8
10,8
38,3
69,6
( 44,0)
36,2
( 23,9)
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1 339
189
287
442
493
1 107
150
235
365
415
233
39
52
77
78
/
/
/
/
/
74,9
43,8
71,8
80,7
83,7
78,7
48,9
76,6
84,1
86,6
56,6
/
49,7
64,9
68,3
/
/
/
/
/
4,9
( 4,6)
7,7
5,1
3,4
4,3
/
7,2
4,4
( 2,8)
7,5
/
/
/
/
/
/
/
/
/
20,2
51,6
20,5
14,1
12,8
16,9
46,9
16,1
11,5
10,5
35,9
70,1
40,3
26,6
25,1
/
/
/
/
/
Quelle: Statistisches Bundesamt
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Anlage 3 zu Frage Nr. 37
Erwerbstätige Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden
in 1 000
1 157
78
218
418
507
983
68
187
360
423
175
( 10)
31
59
84
22
/
/
( 7)
( 13)
in 1 000
119
11
29
46
41
84
( 9)
23
32
26
35
/
( 7)
14
15
( 8)
/
/
/
/
in 1 000
231
14
55
97
79
196
13
48
83
66
34
/
( 7)
14
13
/
/
/
/
/
in 1 000
808
53
134
276
387
703
46
117
245
332
105
/
17
31
56
( 10)
/
/
/
/
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 147 120 225 802
dav. Kind bis unter 3 Jahren 81 12 16 52
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 32 54 132
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 410 42 93 274
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 498 41 77 379
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 984 86 195 703
dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 ( 9) 15 44
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 25 48 115
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 31 80 247
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 27 67 329
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 163 34 30 99
dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 / / ( 8)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 ( 8) ( 7) 16
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
52
75
13
/
/
/
( 8)
( 11)
14
/
/
/
/
/
13
( 10)
/
/
/
/
/
28
50
/
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1 147
92
221
406
489
997
79
197
355
420
150
13
24
51
68
/
/
/
/
/
114
12
29
38
42
87
( 9)
24
31
29
27
/
/
( 7)
14
/
/
/
/
/
223
19
56
91
73
198
17
50
79
65
25
/
/
( 11)
( 8)
/
/
/
/
/
809
61
136
278
374
711
53
123
245
326
98
( 9)
14
33
47
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 097 107 225 761
dav. Kind bis unter 3 Jahren 97 14 21 61
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 220 24 57 138
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 383 39 88 256
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 459 36 74 348
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 970 88 200 679
dav. Kind bis unter 3 Jahren 87 12 19 54
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 197 20 52 125
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 337 31 78 227
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 30 64 308
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 127 19 25 82
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
( 10)
23
46
56
/
/
/
/
/
/
/
( 8)
/
/
/
/
/
/
/
/
( 9)
( 9)
/
/
/
/
/
/
( 13)
29
40
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1 077
85
215
371
462
930
73
188
323
397
147
/
28
48
66
/
/
/
/
/
104
/
24
38
40
78
/
19
29
28
26
/
/
/
/
/
/
/
/
/
223
20
56
85
76
196
18
50
75
66
27
/
/
/
/
/
/
/
/
/
743
54
135
247
344
651
46
118
218
301
92
/
( 17)
28
43
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 155 129 251 775
dav. Kind bis unter 3 Jahren 89 ( 12) 23 54
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 229 30 56 142
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 405 49 99 257
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 496 45 87 364
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 005 99 219 687
dav. Kind bis unter 3 Jahren 78 ( 10) 20 47
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 201 24 50 127
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 349 37 85 227
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
432
150
( 11)
28
56
64
/
/
/
/
/
34
30
/
/
( 12)
( 12)
/
/
/
/
/
77
32
/
/
( 14)
( 11)
/
/
/
/
/
322
88
/
( 16)
30
41
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Anlage 3 zu Frage Nr. 37
Erwerbstätige Alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden
in 1 000
204
( 8)
34
72
101
177
( 6)
30
65
85
27
/
/
/
16
/
/
/
/
/
in 1 000
( 9)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
in 1 000
( 10)
/
/
/
/
( 8)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
in 1 000
185
( 7)
31
64
93
163
/
28
60
80
22
/
/
/
( 14)
/
/
/
/
/
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 ( 9) ( 10) 169
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) / / ( 7)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 / / 27
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 64 / / 57
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 94 / / 85
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 166 / ( 8) 152
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 / / 24
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 / / 53
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 82 / / 76
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 / / 17
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / /
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
/
( 12)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
( 9)
/
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 198 ( 8) ( 9) 180
dav. Kind bis unter 3 Jahren 13 / / ( 11)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 33 / / 29
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 66 / / 61
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 95 / / 87
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 169 / ( 7) 156
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) / / ( 8)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 29 / / 25
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 / / 54
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 81 / / 76
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 29 / / 24
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 8) / / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 13) / / ( 11)
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) / / / /
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / / / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren / / / /
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 188 ( 8) ( 11) 168
dav. Kind bis unter 3 Jahren 15 / / 12
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 32 / / 28
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 62 / / 55
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 88 / / 80
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 165 ( 7) ( 8) 149
dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 / / ( 10)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 / / 25
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 54 / / 49
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 78 / / 72
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 / / 19
Jahr 2020
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
/
/
/
( 10)
/
/
/
/
/
177
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
161
Jahr 2019
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
( 14)
29
58
85
155
( 11)
25
50
76
( 23)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
152
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
( 12)
27
53
77
142
( 10)
24
46
69
( 19)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
138
deutsche Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
/
23
48
83
134
/
20
42
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
21
42
77
122
/
19
38
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
72
19
/
/
/
( 10)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
67
( 16)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Anlage 3 zu Frage Nr. 37
Erwerbstätige Alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und Arbeitszeit
Berichtsjahr Staatsangehörigkeit Alter des jüngsten Kindes
Jahr 2024 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
Insgesamt unter 20 Stunden 20 bis unter 30 Stunden 30 und mehr Stunden
in 1 000
954
in 1 000
110
in 1 000
220
in 1 000
623
dav. Kind bis unter 3 Jahren 70 ( 10) 14 45
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 184 28 53 103
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 347 42 93 212
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 406 37 75 294
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 806 78 188 540
dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 ( 9) 13 40
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 157 22 46 89
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 294 30 79 185
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 338 24 62 252
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 148 32 33 83
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 / ( 7) 14
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 12 14 26
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 68 13 ( 12) 42
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 21 ( 8) / ( 8)
dav. Kind bis unter 3 Jahren / / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / / / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 7) / / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 12) / / /
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 959 111 215 633
dav. Kind bis unter 3 Jahren 72 11 16 45
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 30 52 105
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 346 39 89 217
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 37 72 294
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 818 80 187 551
dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 ( 9) 14 38
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 161 24 46 91
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 299 29 76 194
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 341 24 63 253
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 140 31 28 82
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 10) / / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 ( 7) / 14
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
46
63
12
/
/
/
( 7)
( 10)
13
/
/
/
/
/
13
( 9)
/
/
/
/
/
23
41
/
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
949
79
188
340
394
828
70
168
297
339
121
( 9)
20
43
55
/
/
/
/
/
106
11
27
36
38
82
( 9)
23
29
27
24
/
/
/
( 12)
/
/
/
/
/
214
18
53
88
69
191
16
48
77
62
23
/
/
( 11)
( 7)
/
/
/
/
/
629
50
108
216
286
555
45
97
191
250
74
/
( 10)
25
36
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 909 98 215 593
dav. Kind bis unter 3 Jahren 82 13 20 49
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 23 56 109
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 321 36 84 201
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 371 32 70 268
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 805 81 192 530
dav. Kind bis unter 3 Jahren 75 11 18 45
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 169 19 50 100
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 283 29 75 178
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 325 26 62 236
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 104 17 23 63
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
( 8)
20
38
46
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
/
( 9)
( 8)
/
/
/
/
/
/
( 10)
22
32
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
900
71
186
313
378
775
61
163
274
321
124
/
24
40
57
/
/
/
/
/
97
/
23
36
36
74
/
19
29
25
( 24)
/
/
/
/
/
/
/
/
/
214
19
55
83
72
188
17
49
72
63
25
/
/
/
/
/
/
/
/
/
583
42
108
194
268
509
37
94
172
232
73
/
/
( 22)
36
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1 003 122 244 637
dav. Kind bis unter 3 Jahren 83 ( 12) 23 49
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 206 29 55 122
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 46 96 215
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 413 42 84 287
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 871 93 213 565
dav. Kind bis unter 3 Jahren 74 ( 10) 20 43
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 180 23 49 108
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 307 35 82 190
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
360
132
/
26
50
53
/
/
/
/
/
31
29
/
/
11
( 11)
/
/
/
/
/
74
31
/
/
( 13)
( 10)
/
/
/
/
/
255
72
/
( 14)
26
32
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Erwerbstätige Alleinerziehende in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Alter des jüngsten Kindes
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
erwerbstätige
Alleinerziehende Wochenarbeitszeit
in 1 000
1157
Mittelwert in Stunden
32,0
dav. Kind bis unter 3 Jahren 78 30,9
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 29,7
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 418 31,1
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 507 33,8
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 983 32,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 31,0
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 187 30,1
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 360 31,7
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 34,3
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 175 29,3
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 30)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 27,4
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 59 27,2
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 84 31,2
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 22 24,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren ( 7) ( 21)
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 13) ( 26)
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1147 32,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren 81 30,6
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 218 29,6
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 410 31,4
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 498 33,7
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 984 32,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren 68 30,5
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 30,0
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 31,9
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 423 34,2
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 163 29,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren 12 30,8
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 27,3
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 28,0
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 75 30,9
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) ( 13) ( 24)
dav. Kind bis unter 3 Jahren / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 8) ( 25)
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1147
92
221
406
489
997
79
197
355
420
150
( 13)
24
51
68
/
/
/
/
/
32,3
31,4
30,4
31,7
33,8
32,6
31,4
30,6
31,9
34,2
30,5
( 31)
28,7
30,4
31,1
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1097 32,2
dav. Kind bis unter 3 Jahren 97 30,9
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 220 30,4
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 383 31,5
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
459
970
87
197
337
403
127
10,266
23
46
56
/
/
/
/
/
33,8
32,4
30,7
30,6
31,7
34,0
31,1
32,7
28,8
30,2
32,7
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
1077
85
215
371
462
930
73
188
323
397
147
/
28
48
66
/
/
/
32,1
30,9
30,6
31,3
33,5
32,4
31,2
30,7
31,7
33,9
30,3
/
29,7
29,1
31,4
/
/
/
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
1155
89
229
405
496
1005
78
201
349
432
150
( 11)
28
56
64
/
/
/
/
/
31,5
29,9
29,9
30,6
33,2
31,9
30,1
30,2
31,0
33,5
29,3
( 29)
28,0
27,9
31,3
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Erwerbstätige alleinerziehende Väter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Alter des jüngsten Kindes
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
erwerbstätige
Alleinerziehende Wochenarbeitszeit
in 1 000
204
( 8)
34
72
101
177
/
30
65
85
27
/
/
/
16
/
/
/
/
/
Mittelwert in Stunden
38,4
( 36)
38,3
37,8
39,0
38,8
/
38,3
38,3
39,4
35,7
/
/
/
36,7
/
/
/
/
/
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 189 38,2
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 9) ( 37)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 31 36,8
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 64 38,0
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 94 38,6
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 166 38,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 7) ( 37)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 37,7
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 58 38,4
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 82 39,0
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 23 34,5
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
/
/
/
( 12)
/
/
/
/
/
/
/
/
( 36)
/
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
198
( 13)
33
66
95
169
( 9)
29
58
81
29
/
/
( 8)
( 13)
/
/
/
/
/
38,6
( 38)
37,7
38,4
39,2
39,2
( 39)
38,0
38,6
39,9
35,5
/
/
( 37)
( 35)
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 188 38,5
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 15) ( 38)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 32 37,3
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 62 38,2
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 88 39,3
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 165 38,7
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
( 12)
28
54
78
23
/
/
/
( 10)
/
/
/
/
/
( 37)
37,4
38,4
39,5
37,4
/
/
/
( 38)
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
177
( 14)
29
58
85
155
( 11)
25
50
76
23
/
/
/
/
/
/
/
/
/
38,2
( 37)
37,7
38,0
38,8
38,7
( 37)
38,6
38,9
39,0
35,1
/
/
/
/
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 152 39,1
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
/
23
48
83
134
/
20
42
72
19
/
/
/
10
/
/
/
/
/
/
38,7
37,6
39,9
39,2
/
38,7
37,8
40,1
37,9
37,5
38,6
35,9
38,8
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Erwerbstätige alleinerziehende Mütter in Hauptwohnsitzhaushalten mit mind. einem minderjährigem Kind im Haushalt nach Staatsangehörigkeit und durchschnittlicher Wochenarbeitszeit
Berichtsjahr
Jahr 2024
Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Alter des jüngsten Kindes
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
erwerbstätige
Alleinerziehende Wochenarbeitszeit
in 1 000
954
Mittelwert in Stunden
30,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren 70 30,3
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 184 28,1
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 347 29,7
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 406 32,5
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 806 31,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 30,4
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 157 28,5
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 294 30,3
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 338 33,0
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 148 28,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) ( 29)
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 28 25,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 52 26,6
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 68 29,9
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 21 23,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren / /
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren / /
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren / /
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren ( 12) ( 24)
Jahr 2023 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 959 30,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren 72 29,8
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 28,4
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 346 30,2
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 403 32,5
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 818 31,3
dav. Kind bis unter 3 Jahren 62 29,8
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 161 28,7
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 299 30,7
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 341 33,0
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 140 28,6
dav. Kind bis unter 3 Jahren 10 29,9
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 27 26,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 46 27,2
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
63
( 12)
/
/
/
/
30,0
( 23)
/
/
/
/
Jahr 2022 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
949
79
188
340
394
828
70
168
297
339
121
( 9)
20
43
55
/
/
/
/
/
31,0
30,3
29,1
30,4
32,5
31,3
30,4
29,3
30,6
32,9
29,3
( 29)
27,2
29,2
30,1
/
/
/
/
/
Jahr 2021 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 909 30,9
dav. Kind bis unter 3 Jahren 82 29,7
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 188 29,3
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 321 30,2
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 371 32,5
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 805 31,1
dav. Kind bis unter 3 Jahren 75 29,7
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 169 29,5
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 283 30,4
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 325 32,6
ausländische Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 104 29,8
dav. Kind bis unter 3 Jahren ( 8) ( 30)
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
20
38
46
/
/
/
/
/
27,4
28,8
31,6
/
/
/
/
/
Jahr 2020 Insgesamt
deutsche Staatsangehörigkeit
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
900
71
186
313
378
775
61
163
274
321
124
/
24
40
57
/
/
/
/
/
30,9
29,7
29,5
30,1
32,3
31,2
30,1
29,5
30,3
32,7
29,4
/
29,3
28,4
30,4
/
/
/
/
/
Jahr 2019 Insgesamt Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 1003 30,4
dav. Kind bis unter 3 Jahren 83 29,4
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 206 28,9
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 357 29,6
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 413 31,9
deutsche Staatsangehörigkeit Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern) 871 30,7
dav. Kind bis unter 3 Jahren 74 29,7
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren 180 29,2
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren 307 30,0
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren 360 32,2
ausländische Staatsangehörigkeit
dar. ukrainische Staatsangehörigkeit
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
Insgesamt - mit minderjährigem Kind(ern)
dav. Kind bis unter 3 Jahren
dav. Kind von 3 bis unter 6 Jahren
dav. Kind von 6 bis unter 12 Jahren
dav. Kind von 12 bis unter 18 Jahren
132
/
26
50
53
/
/
/
/
/
28,1
/
27,0
27,0
29,8
/
/
/
/
/
Ergebnisse des Mikrozensus - Bevölkerung in Familien/Lebensformen in Hauptwohnsitzhaushalten.
() = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher
/ = Keine Angabe, da Zahlenwert nicht sicher genug
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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