Verdeckte Armut in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4152)
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Verdeckte Armut in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4152)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4519
21. Wahlperiode 03.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Cansin Köktürk, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4152 –
Verdeckte Armut in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Berechnungen des Verteilungsberichts „Mehr Ungleichheit – weniger
politische Teilhabe“ der Hans-Böckler-Stiftung zeigen einen deutlichen
Anstieg der Armut in den letzten Jahren: So stieg zwischen 2010 und 2022 der
Anteil der als sehr arm geltenden Personen mit einem verfügbaren
Einkommen unter 50 Prozent des Medianeinkommens um ca. 50 Prozent (www.ws
i.de/data/wsimit_2025_06_spannagel.pdf).
Ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung des Ausmaßes von Armut ist auch
die Anzahl der Beziehenden von Mindestsicherungsleistungen. Da nicht alle
Personen, die Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen haben, diese in
Anspruch nehmen, lässt sich das Ausmaß von Armut allerdings nicht
erschöpfend durch die Anzahl der Beziehenden dieser Leistungen beschreiben. Im
Siebten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 21/3250) wird das Ausmaß der sogenannten „verdeckten Armut“
nun ausführlicher als in früheren Berichten der Bundesregierung (siehe
Bundestagsdrucksachen 17/14282 und 18/11980) beschrieben. Gleichzeitig
werden in einer Studie zum Siebten Armuts- und Reichtumsbericht zahlreiche
Maßnahmen untersucht, mit denen in anderen europäischen Ländern
verdeckte Armut bekämpft wird. Um die verdeckte Armut erfassen zu können,
braucht es zum einen verlässliche Daten und zum anderen das politische
Bekenntnis, das Problem der verdeckten Armut ernst zu nehmen.
Neben der Frage, wie viele Menschen sich in Deutschland als „verdeckt arm“
beschreiben lassen, müssen auch die Gründe der Nichtinanspruchnahme der
Mindestsicherungsleistungen detailliert behandelt werden. Aus Sicht der
Fragesteller braucht es eine eindeutige politische Antwort, die diese Gründe ernst
nimmt, priorisiert und ihnen effektive politische Maßnahmen entgegensetzt.
Mit der Kleinen Anfrage möchten sich die Fragesteller über die aktuelle
Datenlage, die Verfahren der Beantragung und die Vorhaben der
Bundesregierung, der verdeckten Armut entgegenzuwirken, informieren.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 3. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittliche Bewilligung von Mindestsicherungsleistungen nach Antragstellung
(bitte nach einzelnen Sozialleistungen aufschlüsseln)?
Statistische Erkenntnisse über durchschnittliche Bearbeitungszeiten liegen
nicht vor. Für zugelassene kommunalen Träger (zkT) sowie für Leistungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann aufgrund der
Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden.
2. Wie will die Bundesregierung künftig Fälle vermeiden, in denen ein
Bewilligungsbescheid erst am Ende des Bewilligungszeitraums erfolgt, und
die Situation für Betroffene verbessern (bitte für Jobcenter, die als
gemeinsame Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden
spezifizieren)?
Leistungsträger sind gemäß § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)
verpflichtet, Anträge zügig zu bearbeiten. Maßgeblich sind zudem der
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) und
die Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Die organisatorische Ausgestaltung
der Verfahren liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Träger. Ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Sozialstaatsreform im
Januar 2026 einen Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hat. Durch die
Zusammenlegung von Leistungen, Rechtsvereinfachungen und die Digitalisierung und
Modernisierung der Sozialverwaltung sollen schnellere und
bürgerfreundlichere Verfahren erreicht werden.
3. Wird die Bundesregierung daran festhalten, dass im Falle einer
Wiederbeantragung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach Kenntnis der
Fragestellenden oftmals fast die vollständigen Antragsunterlagen erneut
eingereicht werden müssen, auch wenn sich in der Situation der
Beantragenden nichts geändert hat (bitte für Jobcenter, die als gemeinsame
Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden spezifizieren)?
Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Der Umfang der beim Jobcenter einzureichenden Unterlagen bei einem
Weiterbewilligungsantrag richtet sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall.
Vollständige Antragsunterlagen einschließlich bereits vorliegender Nachweise
werden in der Regel nicht erneut angefordert. Bei leistungsrechtlich relevanten
Änderungen sind aktuelle Nachweise in der Regel ebenso erforderlich wie die
Vorlage aktueller Einkommensnachweise.
Für die zkT sowie für Leistungen nach dem SGB XII kann aufgrund der
Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden.
4. Welche der im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht zitierten
Datengrundlagen oder anderweitig vorliegenden Berechnungen zum Ausmaß
der verdeckten Armut legt die Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde?
5. Wie schätzt die Bundesregierung die Tatsache ein, dass derzeit keine
Datengrundlage für eine genaue Bezifferung der Anzahl der
anspruchsberechtigten Personen existiert, die die verschiedenen
Mindestsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, und welche konkreten Schritte
wird sie unternehmen, um genauere Erkenntnisse über das Ausmaß der
verdeckten Armut zu erlangen?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Personen, die Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, können
statistisch nicht erfasst werden. In welchem Umfang eine
Nichtinanspruchnahme besteht, kann nur auf Basis von Modellrechnungen geschätzt werden. Dabei
wird eine mögliche Bedürftigkeit in den Mindestsicherungssystemen auf Basis
von Befragungsdaten zu Einkommen und Vermögen simuliert. Es liegt in der
Natur der Sache, dass solche Simulationsrechnungen mit hoher Unsicherheit
einhergehen. Dies spiegelt sich auch in der großen Varianz der Ergebnisse zur
Nichtinanspruchnahme wider, wenn man verschiedene Studien zu dieser
Thematik vergleicht. Typischerweise ist auch der Anteil der Fälle sehr hoch, die
tatsächlich Mindestsicherungsleistungen beziehen, aber nach dem Modell gar
keinen Anspruch haben. Nur so lässt sich nämlich die Güte einer solchen
Simulation überhaupt testen. Weitere Informationen dazu und Angaben zu den
Bandbreiten der geschätzten Nichtinanspruchnahme von
Mindestsicherungsleistungen können Kapitel 4.4 im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht
entnommen werden.
6. Plant die Bundesregierung für den Achten Armuts- und
Reichtumsbericht eine Fortsetzung und Vertiefung der Forschung zum Ausmaß
verdeckter Armut, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat noch keine Festlegungen über Forschungsvorhaben
für den Achten Armuts- und Reichtumsbericht getroffen.
7. Wie schätzt die Bundesregierung die Aussagekraft der Studie zur
Nichtinanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen mit Blick auf ältere
Menschen und Menschen auf dem Land vor dem Hintergrund, dass diese
Gruppen in der Studie unterrepräsentiert sind, ein, und welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Datengrundlage bei diesen
Zielgruppen künftig zu verbessern?
Bei der genannten Studie handelt es sich um eine qualitative Befragung, die
nach Einschätzung der Studienautoren durch eine geeignete Fallauswahl eine
Heterogenität der Lebenssituationen hergestellt und so die relevanten Gründe
und Motive für eine Nichtinanspruchnahme erfasst hat. Des Weiteren wird auf
die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, die Antragsprozesse zu vereinfachen, um den
Beantragungsaufwand und die Komplexität der Beantragung
insbesondere für Menschen mit geringerem Bildungsniveau und bzw. oder
Nichtmuttersprachler zu reduzieren, und wenn ja, wie (bitte nach einzelnen
Antragsprozessen aufschlüsseln und für Jobcenter, die als gemeinsame
Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden
spezifizieren)?
Bereits jetzt bestehen sowohl bei der digitalen Antragstellung als auch bei einer
Antragstellung via Papierantrag Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten
durch Mitarbeitende in den Jobcentern, Beratungsstellen und Ausfüllhilfen.
Hierzu gehören Schritt für Schritt-Anleitungen bei der digitalen Beantragung
von Bürgergeld und ausführliche Ausfüllhinweise in verschiedenen Sprachen
bei der schriftlichen Beantragung.
Für die zkT sowie für Leistungen nach dem SGB XII kann aufgrund der
Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gleich mehrere Empfehlungen der
Kommission zur Sozialstaatsreform darauf zielen, die Antragstellung von
Sozialleistungen zu vereinfachen. So empfiehlt die Kommission, ein digitales
Sozialportal als zentralen Zugang zu den Sozialleistungen von Bund, Ländern und
Kommunen bereitzustellen (One-Stop-Shop). Bürgerinnen und Bürger, die das
digitale Angebot nicht eigenständig nutzen können, sollen hierzu Unterstützung
vor Ort finden. Ebenso soll der Ansatz der vernetzten hybriden Beratung
ausgeweitet werden und so Verfahren beschleunigt und Behördengänge reduziert
werden. Ebenfalls hat sich die Kommission auf mehrere Empfehlungen
verständigt, die darauf zielen, den Datenaustausch zwischen Sozialbehörden zu
erleichtern. Damit soll erreicht werden, dass das sogenannte Once-Only-Prinzip,
die nur einmalige Angabe von Daten durch die Bürgerinnen und Bürger,
Realität wird.
9. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um fehlende
oder falsche Informationen zum Leistungsanspruch bei
Mindestsicherungsleistungen bei Betroffenen auszugleichen?
Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, umfassend zu beraten und
über mögliche Ansprüche aufzuklären (§§ 13 bis 15 SGB I). Sollte eine
leistungsrechtliche Entscheidung als fehlerhaft angesehen werden, stehen den
Betroffenen die Möglichkeiten der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung
zur Verfügung. Im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzungen gelten die
allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Grundsätze. Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass die Kommission zur Sozialstaatsreform unter anderem empfohlen hat,
die persönliche Beratung vor Ort durch Erstanlaufstellen für möglichst alle
Sozialleistungen zu stärken. Ebenfalls spricht sie sich für die Einrichtung eines
digitalen Sozialportals aus (vgl. Antwort zu Frage 8).
10. Wie will die Bundesregierung dem Informationsdefizit insbesondere
hinsichtlich der Kombinierbarkeit verschiedener Sozialleistungen
begegnen?
Im Bereich existenzsichernder Leistungen sind die Leistungsträger verpflichtet,
bei Antragstellung vorrangige Ansprüche zu prüfen und hierüber zu
informieren. Ein strukturelles Informationsdefizit ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur
Sozialstaatsreform Empfehlungen auch zur Neusystematisierung von Sozialleistungen
vorgelegt hat. So empfiehlt die Kommission ein neues einheitliches
Sozialleistungssystem zu schaffen, in dem zentrale steuerfinanzierte Sozialleistungen
aufgehen. Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger nur eine Anlaufstelle haben.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Schreiben, die in Schweden geringverdienende, unverheiratete
Rentenbeziehende über das Wohngeld informierten, um die Inanspruchnahme des
Wohngelds zu steigern, und plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen
in Deutschland (siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der
Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im
Rahmen des Siebten Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 36 ff.)?
12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Informationsbriefen, die in Finnland zur Einführung der Garantierente an eine
große Gruppe wahrscheinlich anspruchsberechtigter Personen versendet
wurden, um die Antragswahrscheinlichkeit zu erhöhen, und plant die
Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland (siehe
„Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von
Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten Armuts- und
Reichtumsberichts“, S. 46 ff.)?
13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den positiven
und negativen Effekten, die sich durch den Versand von Briefen in
Frankreich ergeben haben, in denen Beziehende der Revenu de Solidarité
Active (RSA, Aktive-Solidarität-Einkommen) vor drohenden
Sanktionierungen aufgrund von Verstößen gegen Auflagen gewarnt wurden, und
plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland
(siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von
Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten
Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 56 ff.)?
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Einführung der „Formulierenbrigades“ zur Unterstützung beim Ausfüllen von
Anträgen als Teil einer lokalen Ansprache in den Niederlanden, und
plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland
(siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von
Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten
Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 106 ff.)?
Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den in den Fragen genannten Maßnahmen handelt es sich um Beispiele aus
anderen Ländern zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von
Mindestsicherungsleistungen. Die Maßnahmen orientieren sich an spezifischen
Gegebenheiten und Institutionen des Landes oder knüpfen an der Art und Ausgestaltung
spezifischer Leistungen an. Weitere Informationen dazu können auch
Kapitel 4.4 im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht entnommen werden. Darüber
hinaus handelt es sich beim deutschen Wohngeld um eine den
Mindestsicherungsleistungen vorrangige Leistung. Nähere Informationen zu entsprechenden
öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sind dem Wohngeld- und
Mietenbericht 2024 zu entnehmen (vgl. C.4.3.3, S. 152; Bundestagsdrucksache
21/2170).
15. Wie viele Menschen haben im Jahr 2024 wie viel Grundsicherung im
Alter erhalten (bitte nach 50 bis 100 Euro, 100 bis 150 Euro etc.
aufgeschlüsselt angeben)?
Die amtliche Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII weist die Größenklassen
des Nettobedarfs in 100-Euro-Intervallen aus.
Im Dezember 2024 bezogen insgesamt 738 840 Personen ab der
Regelaltersgrenze (Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII) Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung. Die Aufschlüsselung dieser Personengruppe nach
Größenklassen des Nettobedarfs kann der folgenden Tabelle entnommen
werden.
Tabelle: Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
ab der Regelaltersgrenze im Dezember 2024
Größenklasse des Nettobedarfs Anzahl*
unter 100 Euro 23 450
100 bis unter 200 Euro 37 035
200 bis unter 300 Euro 55 120
300 bis unter 400 Euro 69 560
400 bis unter 500 Euro 77 180
500 bis unter 600 Euro 81 155
600 bis unter 700 Euro 79 245
700 bis unter 800 Euro 83 330
800 bis unter 900 Euro 67 370
900 bis unter 1 000 Euro 47 280
1 000 Euro und mehr 118 110
Insgesamt 738 840
*Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt mittels fünfer-
Rundung veröffentlicht. Bei der fünfer-Rundung werden alle Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen
auf den nächsten durch fünf teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu
den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens zwei.
16. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden,
dass in Fällen, in denen Familien oder Alleinerziehende mit Kindern
keine Sozialleistungen beanspruchen, Kinder ausreichend vor Armut
geschützt werden?
Kinder können – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – Leistungen
nach dem SGB II oder nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten. Ergänzend
bestehen insbesondere Leistungen für Bildung und Teilhabe, Kinderzuschlag,
Wohngeld und Unterhaltsvorschuss.
Die Gewährung dieser Leistungen setzt grundsätzlich eine Antragstellung
voraus. Zur Sicherstellung des Zugangs bestehen umfassende Informations-,
Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger (§§ 13 bis 15 SGB I).
Zusätzlich verpflichtet § 17 SGB I die Leistungsträger, Sozialleistungen zügig,
umfassend und in einer für die Berechtigten verständlichen Weise auszuführen.
Diese Verpflichtungen dienen auch dem Schutz minderjähriger
Leistungsberechtigter.
Zudem können Anträge auf Sozialleistungen nach § 16 SGB I formlos gestellt
werden. Dadurch wird sichergestellt, dass formale Hürden den Zugang zu
Leistungen nicht verhindern.
17. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass im Rahmen der „neuen
Grundsicherung“, die stellenweise deutlich höhere Anforderungen an die
Mitarbeitenden der Jobcenter stellt, alle Beratungsgespräche und
Antragsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können?
Die Qualitätssicherung bei der Umsetzung des SGB II erfolgt durch die
zuständigen Träger im Rahmen ihrer Aufsicht. Für den Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit erlässt diese insbesondere Fachliche
Weisungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Für die zkT kann aufgrund der Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage
getroffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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