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Verdeckte Armut in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4152)

dip / drucksache 03.03.2026 · WP 21 · 21/4519 · Antwort · Original ↗

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Verdeckte Armut in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/4152) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4519 21. Wahlperiode 03.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Vollath, Cansin Köktürk, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4152 – Verdeckte Armut in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Berechnungen des Verteilungsberichts „Mehr Ungleichheit – weniger politische Teilhabe“ der Hans-Böckler-Stiftung zeigen einen deutlichen Anstieg der Armut in den letzten Jahren: So stieg zwischen 2010 und 2022 der Anteil der als sehr arm geltenden Personen mit einem verfügbaren Einkommen unter 50 Prozent des Medianeinkommens um ca. 50 Prozent (www.ws i.de/data/wsimit_2025_06_spannagel.pdf). Ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung des Ausmaßes von Armut ist auch die Anzahl der Beziehenden von Mindestsicherungsleistungen. Da nicht alle Personen, die Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen haben, diese in Anspruch nehmen, lässt sich das Ausmaß von Armut allerdings nicht erschöpfend durch die Anzahl der Beziehenden dieser Leistungen beschreiben. Im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/3250) wird das Ausmaß der sogenannten „verdeckten Armut“ nun ausführlicher als in früheren Berichten der Bundesregierung (siehe Bundestagsdrucksachen 17/14282 und 18/11980) beschrieben. Gleichzeitig werden in einer Studie zum Siebten Armuts- und Reichtumsbericht zahlreiche Maßnahmen untersucht, mit denen in anderen europäischen Ländern verdeckte Armut bekämpft wird. Um die verdeckte Armut erfassen zu können, braucht es zum einen verlässliche Daten und zum anderen das politische Bekenntnis, das Problem der verdeckten Armut ernst zu nehmen. Neben der Frage, wie viele Menschen sich in Deutschland als „verdeckt arm“ beschreiben lassen, müssen auch die Gründe der Nichtinanspruchnahme der Mindestsicherungsleistungen detailliert behandelt werden. Aus Sicht der Fragesteller braucht es eine eindeutige politische Antwort, die diese Gründe ernst nimmt, priorisiert und ihnen effektive politische Maßnahmen entgegensetzt. Mit der Kleinen Anfrage möchten sich die Fragesteller über die aktuelle Datenlage, die Verfahren der Beantragung und die Vorhaben der Bundesregierung, der verdeckten Armut entgegenzuwirken, informieren. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Bewilligung von Mindestsicherungsleistungen nach Antragstellung (bitte nach einzelnen Sozialleistungen aufschlüsseln)? Statistische Erkenntnisse über durchschnittliche Bearbeitungszeiten liegen nicht vor. Für zugelassene kommunalen Träger (zkT) sowie für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann aufgrund der Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden.  2. Wie will die Bundesregierung künftig Fälle vermeiden, in denen ein Bewilligungsbescheid erst am Ende des Bewilligungszeitraums erfolgt, und die Situation für Betroffene verbessern (bitte für Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden spezifizieren)? Leistungsträger sind gemäß § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, Anträge zügig zu bearbeiten. Maßgeblich sind zudem der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) und die Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Die organisatorische Ausgestaltung der Verfahren liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Träger. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Sozialstaatsreform im Januar 2026 einen Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hat. Durch die Zusammenlegung von Leistungen, Rechtsvereinfachungen und die Digitalisierung und Modernisierung der Sozialverwaltung sollen schnellere und bürgerfreundlichere Verfahren erreicht werden.  3. Wird die Bundesregierung daran festhalten, dass im Falle einer Wiederbeantragung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach Kenntnis der Fragestellenden oftmals fast die vollständigen Antragsunterlagen erneut eingereicht werden müssen, auch wenn sich in der Situation der Beantragenden nichts geändert hat (bitte für Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden spezifizieren)? Nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ist ein erneuter Antrag erforderlich. Der Umfang der beim Jobcenter einzureichenden Unterlagen bei einem Weiterbewilligungsantrag richtet sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall. Vollständige Antragsunterlagen einschließlich bereits vorliegender Nachweise werden in der Regel nicht erneut angefordert. Bei leistungsrechtlich relevanten Änderungen sind aktuelle Nachweise in der Regel ebenso erforderlich wie die Vorlage aktueller Einkommensnachweise. Für die zkT sowie für Leistungen nach dem SGB XII kann aufgrund der Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden.  4. Welche der im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht zitierten Datengrundlagen oder anderweitig vorliegenden Berechnungen zum Ausmaß der verdeckten Armut legt die Bundesregierung ihrer Arbeit zugrunde?  5. Wie schätzt die Bundesregierung die Tatsache ein, dass derzeit keine Datengrundlage für eine genaue Bezifferung der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen existiert, die die verschiedenen Mindestsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, und welche konkreten Schritte wird sie unternehmen, um genauere Erkenntnisse über das Ausmaß der verdeckten Armut zu erlangen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Personen, die Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, können statistisch nicht erfasst werden. In welchem Umfang eine Nichtinanspruchnahme besteht, kann nur auf Basis von Modellrechnungen geschätzt werden. Dabei wird eine mögliche Bedürftigkeit in den Mindestsicherungssystemen auf Basis von Befragungsdaten zu Einkommen und Vermögen simuliert. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Simulationsrechnungen mit hoher Unsicherheit einhergehen. Dies spiegelt sich auch in der großen Varianz der Ergebnisse zur Nichtinanspruchnahme wider, wenn man verschiedene Studien zu dieser Thematik vergleicht. Typischerweise ist auch der Anteil der Fälle sehr hoch, die tatsächlich Mindestsicherungsleistungen beziehen, aber nach dem Modell gar keinen Anspruch haben. Nur so lässt sich nämlich die Güte einer solchen Simulation überhaupt testen. Weitere Informationen dazu und Angaben zu den Bandbreiten der geschätzten Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen können Kapitel 4.4 im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht entnommen werden.  6. Plant die Bundesregierung für den Achten Armuts- und Reichtumsbericht eine Fortsetzung und Vertiefung der Forschung zum Ausmaß verdeckter Armut, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat noch keine Festlegungen über Forschungsvorhaben für den Achten Armuts- und Reichtumsbericht getroffen.  7. Wie schätzt die Bundesregierung die Aussagekraft der Studie zur Nichtinanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen mit Blick auf ältere Menschen und Menschen auf dem Land vor dem Hintergrund, dass diese Gruppen in der Studie unterrepräsentiert sind, ein, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Datengrundlage bei diesen Zielgruppen künftig zu verbessern? Bei der genannten Studie handelt es sich um eine qualitative Befragung, die nach Einschätzung der Studienautoren durch eine geeignete Fallauswahl eine Heterogenität der Lebenssituationen hergestellt und so die relevanten Gründe und Motive für eine Nichtinanspruchnahme erfasst hat. Des Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.  8. Plant die Bundesregierung, die Antragsprozesse zu vereinfachen, um den Beantragungsaufwand und die Komplexität der Beantragung insbesondere für Menschen mit geringerem Bildungsniveau und bzw. oder Nichtmuttersprachler zu reduzieren, und wenn ja, wie (bitte nach einzelnen Antragsprozessen aufschlüsseln und für Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung organisiert sind, sowie für kommunale Behörden spezifizieren)? Bereits jetzt bestehen sowohl bei der digitalen Antragstellung als auch bei einer Antragstellung via Papierantrag Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch Mitarbeitende in den Jobcentern, Beratungsstellen und Ausfüllhilfen. Hierzu gehören Schritt für Schritt-Anleitungen bei der digitalen Beantragung von Bürgergeld und ausführliche Ausfüllhinweise in verschiedenen Sprachen bei der schriftlichen Beantragung. Für die zkT sowie für Leistungen nach dem SGB XII kann aufgrund der Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gleich mehrere Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform darauf zielen, die Antragstellung von Sozialleistungen zu vereinfachen. So empfiehlt die Kommission, ein digitales Sozialportal als zentralen Zugang zu den Sozialleistungen von Bund, Ländern und Kommunen bereitzustellen (One-Stop-Shop). Bürgerinnen und Bürger, die das digitale Angebot nicht eigenständig nutzen können, sollen hierzu Unterstützung vor Ort finden. Ebenso soll der Ansatz der vernetzten hybriden Beratung ausgeweitet werden und so Verfahren beschleunigt und Behördengänge reduziert werden. Ebenfalls hat sich die Kommission auf mehrere Empfehlungen verständigt, die darauf zielen, den Datenaustausch zwischen Sozialbehörden zu erleichtern. Damit soll erreicht werden, dass das sogenannte Once-Only-Prinzip, die nur einmalige Angabe von Daten durch die Bürgerinnen und Bürger, Realität wird.  9. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um fehlende oder falsche Informationen zum Leistungsanspruch bei Mindestsicherungsleistungen bei Betroffenen auszugleichen? Sozialleistungsträger sind gesetzlich verpflichtet, umfassend zu beraten und über mögliche Ansprüche aufzuklären (§§ 13 bis 15 SGB I). Sollte eine leistungsrechtliche Entscheidung als fehlerhaft angesehen werden, stehen den Betroffenen die Möglichkeiten der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung zur Verfügung. Im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzungen gelten die allgemeinen amtshaftungsrechtlichen Grundsätze. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Sozialstaatsreform unter anderem empfohlen hat, die persönliche Beratung vor Ort durch Erstanlaufstellen für möglichst alle Sozialleistungen zu stärken. Ebenfalls spricht sie sich für die Einrichtung eines digitalen Sozialportals aus (vgl. Antwort zu Frage 8). 10. Wie will die Bundesregierung dem Informationsdefizit insbesondere hinsichtlich der Kombinierbarkeit verschiedener Sozialleistungen begegnen? Im Bereich existenzsichernder Leistungen sind die Leistungsträger verpflichtet, bei Antragstellung vorrangige Ansprüche zu prüfen und hierüber zu informieren. Ein strukturelles Informationsdefizit ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Sozialstaatsreform Empfehlungen auch zur Neusystematisierung von Sozialleistungen vorgelegt hat. So empfiehlt die Kommission ein neues einheitliches Sozialleistungssystem zu schaffen, in dem zentrale steuerfinanzierte Sozialleistungen aufgehen. Ziel ist, dass die Bürgerinnen und Bürger nur eine Anlaufstelle haben. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Schreiben, die in Schweden geringverdienende, unverheiratete Rentenbeziehende über das Wohngeld informierten, um die Inanspruchnahme des Wohngelds zu steigern, und plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland (siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 36 ff.)? 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Informationsbriefen, die in Finnland zur Einführung der Garantierente an eine große Gruppe wahrscheinlich anspruchsberechtigter Personen versendet wurden, um die Antragswahrscheinlichkeit zu erhöhen, und plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland (siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 46 ff.)? 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den positiven und negativen Effekten, die sich durch den Versand von Briefen in Frankreich ergeben haben, in denen Beziehende der Revenu de Solidarité Active (RSA, Aktive-Solidarität-Einkommen) vor drohenden Sanktionierungen aufgrund von Verstößen gegen Auflagen gewarnt wurden, und plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland (siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 56 ff.)? 14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Einführung der „Formulierenbrigades“ zur Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen als Teil einer lokalen Ansprache in den Niederlanden, und plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen in Deutschland (siehe „Maßnahmen zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Forschungsbericht im Rahmen des Siebten Armuts- und Reichtumsberichts“, S. 106 ff.)? Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Bei den in den Fragen genannten Maßnahmen handelt es sich um Beispiele aus anderen Ländern zur Reduzierung der Nichtinanspruchnahme von Mindestsicherungsleistungen. Die Maßnahmen orientieren sich an spezifischen Gegebenheiten und Institutionen des Landes oder knüpfen an der Art und Ausgestaltung spezifischer Leistungen an. Weitere Informationen dazu können auch Kapitel 4.4 im Siebten Armuts- und Reichtumsbericht entnommen werden. Darüber hinaus handelt es sich beim deutschen Wohngeld um eine den Mindestsicherungsleistungen vorrangige Leistung. Nähere Informationen zu entsprechenden öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sind dem Wohngeld- und Mietenbericht 2024 zu entnehmen (vgl. C.4.3.3, S. 152; Bundestagsdrucksache 21/2170). 15. Wie viele Menschen haben im Jahr 2024 wie viel Grundsicherung im Alter erhalten (bitte nach 50 bis 100 Euro, 100 bis 150 Euro etc. aufgeschlüsselt angeben)? Die amtliche Statistik der Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII weist die Größenklassen des Nettobedarfs in 100-Euro-Intervallen aus. Im Dezember 2024 bezogen insgesamt 738 840 Personen ab der Regelaltersgrenze (Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Aufschlüsselung dieser Personengruppe nach Größenklassen des Nettobedarfs kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle: Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze im Dezember 2024 Größenklasse des Nettobedarfs Anzahl* unter 100 Euro 23 450 100 bis unter 200 Euro 37 035 200 bis unter 300 Euro 55 120 300 bis unter 400 Euro 69 560 400 bis unter 500 Euro 77 180 500 bis unter 600 Euro 81 155 600 bis unter 700 Euro 79 245 700 bis unter 800 Euro 83 330 800 bis unter 900 Euro 67 370 900 bis unter 1 000 Euro 47 280 1 000 Euro und mehr 118 110 Insgesamt 738 840 *Ab Berichtsjahr 2020 werden die Ergebnisse vom Statistischen Bundesamt mittels fünfer- Rundung veröffentlicht. Bei der fünfer-Rundung werden alle Werte einer Tabelle mit Empfängerzahlen auf den nächsten durch fünf teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens zwei. 16. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen Familien oder Alleinerziehende mit Kindern keine Sozialleistungen beanspruchen, Kinder ausreichend vor Armut geschützt werden? Kinder können – abhängig von den jeweiligen Voraussetzungen – Leistungen nach dem SGB II oder nach dem Dritten Kapitel SGB XII erhalten. Ergänzend bestehen insbesondere Leistungen für Bildung und Teilhabe, Kinderzuschlag, Wohngeld und Unterhaltsvorschuss. Die Gewährung dieser Leistungen setzt grundsätzlich eine Antragstellung voraus. Zur Sicherstellung des Zugangs bestehen umfassende Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Leistungsträger (§§ 13 bis 15 SGB I). Zusätzlich verpflichtet § 17 SGB I die Leistungsträger, Sozialleistungen zügig, umfassend und in einer für die Berechtigten verständlichen Weise auszuführen. Diese Verpflichtungen dienen auch dem Schutz minderjähriger Leistungsberechtigter. Zudem können Anträge auf Sozialleistungen nach § 16 SGB I formlos gestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass formale Hürden den Zugang zu Leistungen nicht verhindern. 17. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass im Rahmen der „neuen Grundsicherung“, die stellenweise deutlich höhere Anforderungen an die Mitarbeitenden der Jobcenter stellt, alle Beratungsgespräche und Antragsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können? Die Qualitätssicherung bei der Umsetzung des SGB II erfolgt durch die zuständigen Träger im Rahmen ihrer Aufsicht. Für den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit erlässt diese insbesondere Fachliche Weisungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Für die zkT kann aufgrund der Zuständigkeit bei den Ländern keine Aussage getroffen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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