Unterhalt für Kinder in getrennten Familien
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Unterhalt für Kinder in getrennten Familien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3398
21. Wahlperiode 19.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, Gereon
Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna
Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias
Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann
Martel und der Fraktion der AfD
Unterhalt für Kinder in getrennten Familien
Mehr als ein Viertel der 16- bis 25-Jährigen gab in einer Befragung an, in den
ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei nur einem
Elternteil gelebt zu haben (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb
2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 43). Meist handelt
es sich hierbei um die Mütter. Der Anteil der Väter an denjenigen, die rechtlich
als alleinerziehend gelten, ist in den vergangenen Jahrzehnten jedoch deutlich
angestiegen und liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen und je nach Quelle
zwischen 15 und 19 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Z
ahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-stiftung.de/filead
min/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4).
Auch Väter, die nicht überwiegend mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem
gemeinsamen Haushalt leben, sind heutzutage deutlich präsenter in ihrem
Leben als etwa vor zwei Generationen üblich war (siehe beispielsweise www.bmb
fsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnte
r-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115). Diese
gesellschaftliche Entwicklung begrüßen die Fragesteller ganz ausdrücklich. Kinder brauchen
für eine gesunde Entwicklung ihre beiden Eltern, jeden Elternteil auf seine
Weise.
Die negativen Folgen einer Trennung der Eltern lassen sich für das Kind bzw.
die Kinder deutlich vermindern oder sogar verhindern, wenn der getrennt
lebende Elternteil präsent bleibt. Die durchschnittliche Beziehungsqualität zum
getrennt lebenden leiblichen Vater ist beispielsweise aus Sicht der Kinder
ebenso gut wie in Kernfamilien, wenn der Vater mindestens knapp ein Viertel der
Betreuung übernimmt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aee
a2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-dat
a.pdf, S. 119).
Der Staat kann die Präsenz des getrennt lebenden Elternteils durch seine
Rahmensetzungen erleichtern oder auch erschweren. Die Fragesteller haben den
Eindruck, dass Letzteres zutrifft:
Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen nach wie vor an den
Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Damals war Norm, dass die Sorgearbeit
im Haushalt und für die Kinder ganz überwiegend durch die Frauen geleistet
wird, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und
i. d. R. allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verantwortlich
waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vater-Mutter-
Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle100.html). Der
Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für
das Kind bzw. die Kinder Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist
„gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht
geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Nicht-Residenz-
Elternteil und dessen Kind bzw. dessen Kinder.
Im Unterhaltsrecht gilt bis heute der Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ –
fast losgelöst von den Betreuungsanteilen der jeweiligen Elternteile. Dabei
haben 62 Prozent der getrennt lebenden Väter nach repräsentativen Daten
mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der
Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden 2022 etwas
niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt lebenden
Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht
demjenigen in Paarfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167
ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44; www.bmb
fsfj.bund.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunt
er-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ ist das sog.
„Wechselmodell“, bei dem sowohl Mutter als auch Vater je 50 Prozent der
Betreuung übernehmen. Dieses Korsett passt aber nur für weniger als 10 Prozent
der Trennungsfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2
a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44).
Rechtlich besteht also auch dann volle Unterhaltspflicht, wenn der getrennt
lebende Elternteil einen erheblichen Anteil der Betreuung übernimmt.
Die Eltern könnten zwar theoretisch vereinbaren, im Falle der beispielsweise
30- oder 40-prozentigen Mitbetreuung die Unterhaltszahlungen für das Kind
oder die Kinder entsprechend zu reduzieren. Diese Vereinbarung wäre aufgrund
des Verzichtsverbots aber nichtig (§ 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
[BGB], www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html). Eine Vereinbarung der
Eltern zum Unterhalt, die Mitbetreuung berücksichtigt, liefe nach Ansicht der
Fragesteller rechtlich womöglich auf einen verbotenen Teilverzicht hinaus. Der
Unterhaltspflichtige besäße somit das unkalkulierbare Risiko, im Konfliktfall
rückwirkend und für Jahre auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der sog.
Düsseldorfer Tabelle verklagt zu werden.
In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden die nach Ansicht der
Fragesteller unangemessenen bis absurden Regelungen, dass in Unterhaltsfragen
grundsätzlich lediglich 0 Prozent, 50 Prozent oder 100 Prozent möglich sind,
nach jahrelangen und sehr kostenaufwendigen juristischen
Auseinandersetzungen für die annähernd ausgeglichene Betreuung zumindest etwas relativiert
(https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich
t=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1; https://juris.bundesgerichtshof.de/c
gi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-11&Sort=1
2&nr=34653&anz=251&pos=20).
Die Regel ist jedoch: Falls der getrennt lebende Vater bzw. die getrennt lebende
Mutter Sorge- und Betreuungsarbeit leistet, was sehr verbreitet der Fall ist,
wird diese im Unterhaltsrecht nach wie vor ganz überwiegend nicht
berücksichtigt.
Im Unterhaltsrecht besteht folglich zudem die Fiktion, die Bedarfe des Kindes
entstünden lediglich an der Meldeadresse. Ausgaben des Unterhaltspflichtigen
für das Kind oder die Kinder, beispielsweise für Nahrungsmittel,
Freizeitgestaltung oder ein Kinderzimmer, sollen hingegen aus dessen Selbstbehalt gedeckt
werden, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung des
Unterhalts verbleibt. Der mitbetreuende Vater bzw. die mitbetreuende Mutter
sind somit finanziell schlechter gestellt als der Vater bzw. die Mutter, die sich
aus der Betreuung vollständig zurückziehen, weil in diesem Fall keine Bedarfe
des Kindes oder der Kinder gedeckt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Je
mehr sich der Prozentsatz der Betreuung, den der Nicht-Residenz-Elternteil
übernimmt, der 50-Prozent-Marke nähert, ohne diese zu erreichen, desto
schlechter ist er finanziell gestellt, denn er hat neben dem Unterhalt auch die
Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder zu tragen.
Das geltende Unterhaltsrecht besitzt somit eine deutliche Tendenz, Sorgearbeit
des mitbetreuenden Elternteils negativ zu sanktionieren. Dies dürfte dazu
beitragen, dass sich Deutschland, vor allem zulasten der Kinder, hinsichtlich einer
ausgeglichenen Sorgearbeit bei getrennten Eltern nach Angaben der
Bundesregierung auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfsfj.bun
d.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-famil
ienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 11).
Dies ist nach Erachten der Fragesteller sowohl eine Tragödie als auch ein
Skandal.
Es ist alles andere als ein Privileg, ganz überwiegend oder allein für das Kind
oder die Kinder verantwortlich zu sein. Der Nicht-Residenz-Elternteil, in der
Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich seit
Jahrzehnten in deutlich zunehmendem Maß für das Kind bzw. die Kinder ein,
als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach
Ansicht der Fragesteller durch eine umfassende Reform des Familienrechts
flankiert und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss und kann nach Ansicht
der Fragesteller die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern.
Neben den genannten Problemen hat sich die Steigerung der Unterhaltssätze
seit einer Reihe von Jahren von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Die Sätze
nach der sog. Düsseldorfer Tabelle steigen zumindest seit 20 Jahren deutlich
stärker als die Einkommen. Die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter
sind zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent gestiegen, die
Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu
fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent (Berechnung
nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/monatliche-
nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitnehmer-in-deutschland/; www.olg-duesseld
orf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2005-07-01_duess-ta
b.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseldorfer_Tabel
le_2024).
Für Unterhaltspflichtige sinkt daher zunehmend der Erwerbsanreiz, weil für
immer mehr Betroffene selbst bei mittlerer Höhe der Einkünfte einerseits nur
noch der Selbstbehalt des Einkommens verbleibt. Andererseits vermindern sich
die Möglichkeiten des mitbetreuenden Elternteils, die Bedarfe des Kindes bzw.
der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Das Unterhaltsrecht nötigt somit
immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. in die dauerhafte
Verschuldung durch unerfüllbare Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält der
Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend den
Charakter eines Zweiteinkommens, sodass auch hier der Erwerbsanreiz sinkt.
Dies dürfte nach Ansicht der Fragesteller Konflikte zwischen den Eltern
fördern. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer
weniger Sinn, wenngleich aus unterschiedlichen Gründen.
Es bleibt näher zu untersuchen, ob auch aus diesem Grund die
Einkommenseinbußen von Frauen in Deutschland nach einer Trennung im internationalen
Vergleich am größten sind (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13).
Bei den Jugendämtern sind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Beistandschaften eingerichtet, die die Höhe des Unterhalts berechnen, ihn in Form
einer Jugendamtsurkunde titulieren und durchsetzen, beispielsweise durch
Gehalts- oder Kontopfändung (§ 1712 BGB, § 59 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch [SGB VIII], § 60 SGB VIII). „Beistandschaften sind also
kostenloser Anwalt, Notar und Inkassobüro in Personalunion“ (https://fsi-ev.de/warum-
wird-kindesunterhalt-nicht-gezahlt/). Darüber hinaus bleiben titulierte
Unterhaltsschulden selbst bei Privatinsolvenz erhalten, und die vorsätzliche
Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat (§ 302 der Insolvenzordnung [InsO],
§ 170 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
Für Unterhaltspflichtige besteht zudem eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“
nach § 1603 BGB in Höhe von 48 Arbeitsstunden pro Woche. Diese dürfen
zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden, der in diesen zusätzlichen Stunden
theoretisch erzielbare Verdienst kann jedoch als „fiktives Einkommen“
angerechnet und somit womöglich bis in das Existenzminimum hinein gepfändet
werden. „Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im
Unterhaltsrecht sehr häufig“ (www.familienrecht-ratgeber.com/einkommen/fiktiv-erz
ielbar/).
Obwohl der Staat also umfangreiche Mittel einsetzt und Möglichkeiten besitzt,
zu erhöhten Einkommen zu nötigen sowie Unterhaltszahlungen einzutreiben,
werden nur für rund die Hälfte der Kinder in getrennten Familien regelmäßig
Unterhaltszahlungen geleistet. Diese liegen vielfach, vielleicht bei einem
weiteren Viertel, noch unter dem Mindestunterhalt. Demzufolge kann der Unterhalt
womöglich nur für rund ein Viertel der Kinder regelmäßig und in voller Höhe
geleistet werden. Die Gründe hierfür sind nicht hinreichend untersucht (www.b
ertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehend
e_2024.pdf, S. 3; www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detailans
icht/article/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-zahlen.html; www.d
iw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf).
Um ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen auszugleichen,
wurde 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft gesetzt. Durch
Novellierungen wurden seither die Bezugsdauer, die Höhe und der Kreis der
Anspruchsberechtigten sukzessive deutlich ausgeweitet. Allein die Reform von
2017 hat zu einer Verdoppelung der anspruchsberechtigten Kinder geführt
(www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b
1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 196).
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fordert der Staat von
denjenigen, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind, zurück. Analog zur
beträchtlichen Ausweitung der Zahlungen nach dem UVG stiegen in den
vergangenen Jahrzehnten die Forderungen an diejenigen, die ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachkommen oder nachkommen können.
Die öffentliche Hand ist trotz intensiver Bemühungen und hoher Ausgaben aber
nicht in der Lage, die ausgelegten Mittel wieder einzutreiben. Die sog.
Rückgriffsquote bewegt sich seit Jahren um die 18 Prozentmarke, wenngleich mit
sehr beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Es gibt sogar
Indizien, dass die Rückgriffsquote bereits seit Jahrzehnten um diesen Wert
schwankt, trotz vielfältiger Versuche, sie zu erhöhen (www.bmbfsfj.bund.de/res
ource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienberic
ht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 195; https://biaj.de/images/2025-05-27_u
nterhaltsvorschuss_ausgaben_einnahmen_rueckgriffsquoten_bund_laender_bre
men_bremerhaven_2022-2024.pdf; https://taz.de/Real-arme-Erzeuger/!678
364/; www.parlament-berlin.de/ados/Haupt/vorgang/h15-3036-v.pdf; www.wel
t.de/print-welt/article368483/Vaeter-zahlen-keine-Alimente-Hamburg-greift-ha
erter-durch.html).
Es gibt zweifelsohne Väter oder auch Mütter, die sich ihrer
Unterhaltsverpflichtung mutwillig entziehen, obwohl sie zur Zahlung in der Lage wären. Dies
scheint jedoch eine deutliche Ausnahme zu sein:
– Die Rückgriffsquote stagniert offensichtlich seit Jahrzehnten, trotz eines
umfangreichen und scharfen staatlichen Instrumentariums;
– Die Anzeigen nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) weisen
seit Jahren eine abnehmende Tendenz auf. Sie beliefen sich nach neuesten
Angaben auf 2 450 Anzeigen, d. h. etwas über 0,1 Prozent der
Trennungskinder (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Jahresberic
hteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.pdf, S. 33).
Die Anzeichen sprechen dafür, dass diejenigen, die zur Unterhaltszahlung
verpflichtet sind, diese in der (großen?) Mehrzahl der Fälle auch bei gutem Willen
nicht oder nicht in der vollen Höhe leisten können. Um das eigene
Existenzminimum zu sichern, eine Überschuldung zu vermeiden und zugleich die Bedarfe
des Kindes oder der Kinder zu decken, scheinen darüber hinaus viele
Unterhaltspflichtige genötigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) zu beziehen. Sie werden nach dem Eindruck der Fragesteller nach
geltendem Recht hierzu offensichtlich ermutigt, denn im Sozialleistungsrecht wird
beispielsweise ein erhöhter Wohnbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts
anerkannt, d. h. ein Kinderzimmer. „Das Jobcenter übernimmt die Kosten, die
bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.“ Ein formloser Antrag auf
Übernahme der Kosten ist hinreichend (www.buerger-geld.org/news/buergerge
ld-mehrbedarf-fuer-umgangsrecht-mit-kind-beantragen/).
In den vergangenen Jahren gab es auch aufseiten führender Regierungsvertreter
Indizien, dass sie der Ansicht sind, das Familienrecht bedürfe einer
umfassenden Reform. So erklärte die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend Franziska Giffey 2019, die Väter von Trennungskindern
rechtlich besserstellen zu wollen. Es gehe, so die Bundesfamilienministerin,
nicht an, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch
wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei
ihm hat“. Das Recht müsse hier der gesellschaftlichen Realität angepasst
werden (www.tagesschau.de/inland/unterhalt-105.html).
Die Fragesteller stimmen der damaligen Bundesfamilienministerin zu und
möchten zugleich betonen, dass es ebenso darum geht, die Mütter von
Trennungskindern, deren Zahl steigt, rechtlich besserzustellen.
Leider sind weder in der damaligen Koalition der Fraktionen von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der
Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt.
Das gegenwärtige und überholte Unterhaltsrecht schafft oder verstärkt nach
Ansicht der Fragesteller Probleme unzähliger Kinder, Mütter und Väter. Das
hohe finanzielle Risiko einer Trennung könnte zudem die Geburtenrate
belasten. Jungen Frauen und Männern werden die in dieser Kleinen Anfrage bislang
angesprochenen Probleme mehr oder minder bekannt sein, die durch eine
Trennung der Familie hervorgerufen werden, was bei der Entscheidung für ein
(weiteres) Kind in manchen oder vielen Fällen zu einem negativen Votum führen
könnte.
Die Dysfunktionalität und die grundlegenden Mängel des bisher geltenden
Unterhaltsrechts sind nach Ansicht der Fragesteller offenkundig.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor,
a) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter ein Anrecht auf
Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil besitzen,
b) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt
vollständig und regelmäßig erhalten,
c) bei wie vielen der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, bei denen sich
die Unterhaltsverpflichtungen an der Düsseldorfer Tabelle orientieren,
diese oberhalb bzw. unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen,
d) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt
lediglich unregelmäßig und unvollständig erhalten (bitte nach Möglichkeit
in den erhaltenen Prozentsatz: unter 20 Prozent des Unterhalts, 20 bis
40 Prozent, 40 bis 60 Prozent, 60 bis 80 Prozent, über 80 Prozent
aufgliedern),
e) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt gar
nicht erhalten,
f) wie hoch der Anteil der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter ist, die
zur Zahlung des Unterhalts nur teilweise bzw. gar nicht in der Lage
sind, selbst nicht bei bestem Willen (und beabsichtigt sie ggf., hierzu
beispielsweise durch eine Studie Klarheit zu schaffen; bitte ggf. für die
Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben; vgl. www.bertelsmann-stiftu
ng.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_202
4.pdf, S. 17; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.4664
60.de/diw_sp0660.pdf)?
2. Wie viele Väter bzw. Mütter entziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung trotz bestehender Verpflichtungen ihrer Unterhaltspflicht (bitte
für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und die Summen angeben)?
3. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum sich
Unterhaltspflichtige entziehen, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen
plant sie ggf.?
4. Für wie viele Kinder wird nach Kenntnis der Bundesregierung
Unterhaltsvorschuss gezahlt, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte für
die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt
für Väter und Mütter angeben)?
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des
Unterhaltsvorschusses, der zurückgezahlt wird, und um welche Summen
handelt es sich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach
Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
6. Ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, das Unterhaltsrecht
gehe davon aus, dass Kinder lediglich an der Meldeadresse Bedarfe
hätten, die bei Mitbetreuung entstehenden Bedarfe im zweiten Haushalt aber
ignoriert würden, sachgerecht sei darum der im Sozialrecht herrschende
Grundsatz, die Bedarfe der Kinder entstünden dort, wo sie sich aufhalten,
wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung erarbeitet, und wie beurteilt
sie diese Sicht ggf. (www.efkir.de/aktuell/147-stellungnahme-zur-reform-
des-unterhaltsrechts.html#ftnref4)?
7. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, bei wie
vielen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern aufgrund der sog.
gesteigerten Erwerbsobliegenheit
a) ein fiktives Einkommen angesetzt wurde,
b) eine zusätzliche Nebenbeschäftigung bzw. Leistung von Überstunden
bis zu einer Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden auf sich
genommen haben
(sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit; bitte für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter
angeben; www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/Me
rkblatt%20zur%20gesteigerten%20Erwerbsobliegenheit_1.pdf)?
8. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern die
gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht
im Widerspruch steht zu der gesellschaftlich erwünschten Situation, dass
beide Elternteile Sorge- und Erziehungsaufgaben übernehmen, und wenn
ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
9. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Rechtsauffassung der
Fragesteller gebildet, dass eine Vereinbarung getrennter Eltern, die
Unterhaltszahlungen in dem Maße zu reduzieren, in dem der Nicht-Residenz-
Elternteil die Betreuung übernimmt, aufgrund des Verzichtsverbots nach
§ 1614 BGB nichtig wäre, weil sie auf einen verbotenen Teilverzicht
hinausläuft, wenn ja, welche, und sieht sie ggf. gesetzgeberischen
Handlungsbedarf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern eine wie in
Frage 9 geschilderte Vereinbarung im Nachhinein zu juristischen
Verfahren führte und das Nicht-Residenz-Elternteil auf die Differenz zum
Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verklagt wurde, und wenn ja,
welche?
11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie vielen
Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltskosten lediglich der
Selbstbehalt verbleibt, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter
angeben)?
12. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass der
Selbstbehalt des Unterhaltsrechts in vielen Fällen unter dem im
Sozialrecht definierten sächlichen Existenzminimum liegt, wie den Fragesteller
verschiedentlich mitgeteilt wurde, und wenn ja, welche (bitte ausführlich
begründen)?
13. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie häufig
Unterhaltspflichtige in Privatinsolvenz gehen, und wenn ja, welche (bitte für die
Zeit ab 2010 in Jahresscheiben, absoluten Zahlen, in Relation zu allen
Privatinsolvenzen und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter
angeben)?
14. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum
Deutschland hinsichtlich der Mitbetreuung nach ihren eigenen Angaben
auf einem der letzten Plätze in Europa liegt, wenn ja, welche, und welche
Schritte plant sie ggf., um diesem Missstand abzuhelfen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass ein erheblicher Anteil des
Unterhaltsvorschusses nicht zurückgezahlt wird bzw. werden kann
(Rückgriffsquote), plant sie Schritte, und wenn ja, welche, um diese Situation zu
verändern?
16. Liegen der Bundesregierung ggf. Kenntnisse oder Studien dazu vor, wie
häufig in Deutschland im internationalen Vergleich wegen
Unterhaltsfragen geklagt wird, und wenn ja, welche?
17. Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum die
Rückgriffsquote in Deutschland seit Jahrzehnten trotz vielfältiger
Bemühungen anhaltend derart unzureichend bleibt, wenn ja, wie lautet diese,
und wenn nein, warum nicht?
18. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Rückgriffsquote zwischen 2022
und 2024 weiter gesunken ist (https://biaj.de/archiv-materialien/2096-unte
rhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-laendern-u
nd-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
19. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede
in den Pro-Kind-Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen
143,80 Euro und 430,10 Euro je Kind in unterschiedlichen Bundesländern
bewegen, und wenn ja, welche (https://biaj.de/archiv-materialien/2096-unt
erhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-laendern-
und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
20. Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede
der Rückgriffsquote für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen
10,4 Prozent und 20,6 Prozent in den verschiedenen Bundesländern
bewegt (Quelle siehe Frage 19)?
21. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele
Personen gemäß § 170 StGB wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht
mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt wurden (bitte ggf. in Väter und
Mütter aufgliedern und für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
22. Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung
zu Alleinerziehenden bekannt, dass Forschungsbedarf bestehe, die Gründe
für den ausbleibenden Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils
herauszuarbeiten, damit ggf. passende politische Maßnahmen eingeleitet werden
können, um diesem Missstand abzuhelfen, und wenn ja, wie positioniert
sich die Bundesregierung hierzu ggf. (bitte ausführlich begründen; www.b
ertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerzieh
ende_2024.pdf, S. 3)?
23. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw.
Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent anstiegen, die
Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für
ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um
127 Prozent, wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, sieht einen
Zusammenhang mit der mangelnden Fähigkeit eines hohen Prozentsatzes der
Unterhaltsverpflichteten, diese Lasten zu tragen, und welche
Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie daraus, und wenn nein, warum nicht
(Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
24. Besitzt die Düsseldorfer Tabelle nach Auffassung der Bundesregierung
eine Rechtsgrundlage (bitte begründen), und wenn nein, hält sie dies für
einen Mangel bzw. beabsichtigt sie, hieraus Schlussfolgerungen zu
ziehen?
25. Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, ob und
inwiefern sich die Düsseldorfer Tabelle als angemessenes Mittel zur
Feststellung der Unterhaltshöhe herausgestellt hat, und wenn ja, welche?
26. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass der
Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle trotz Erhöhungen nach wie vor
systematisch zu niedrig angesetzt sei, weil er nur das sächliche
Existenzminimum des Kindes, aber keine Aufwendungen für Freizeitgestaltung,
soziokulturelle Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung abdecke, und
wenn ja, wie positioniert sie sich zu dieser Sicht (www.bertelsmann-stiftu
ng.de/de/publikationen/publikation/did/alleinerziehende-weiter-unter-d
ruck; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factshee
t_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17)?
27. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die
Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im
internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, teilt sie diese
Forschungsergebnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus
für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wile
y.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
28. Liegen der Bundesregierung ggf. eigene Kenntnisse oder andere Studien
vor, wie sich die Einkommenssituation von Frauen und Männern nach
einer Trennung im internationalen Vergleich darstellt, wenn ja, mit
welchen Ergebnissen, wenn nein, beabsichtigt sie, ggf. entsprechende eigene
Kenntnisse zu gewinnen bzw. eine solche Studie in Auftrag zu geben,
wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
29. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern minderjähriger Kinder in
Deutschland, die nach einer Trennung als rechtlich alleinerziehend gelten,
darstellt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ggf.für ein
Jahr nach der Trennung und zehn Jahre nach der Trennung, ggf. für die
Jahre 2010, 2020 und 2024 angeben)?
30. Wie erklärt die Bundesregierung eines der Ergebnisse ihres Zehnten
Familienberichts über Nicht-Residenz-Eltern, „dass knapp ein Viertel der
Kinder nie den anderen Elternteil sieht oder spricht“, was „auch im
internationalen Vergleich […] ein vergleichsweise hoher Wert“ sei, sieht sie ggf.
hier einen Zusammenhang zu dem nach Ansicht der Fragesteller
überholten Unterhaltsrecht, das weiterhin die gesellschaftlichen Umstände der
Mitte des vergangenen Jahrhunderts atmet, und welche
Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/
blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienberich
t-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115)?
31. Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, dass
Ämter für gezahlte Sozialleistungen, die an einen Vater oder eine Mutter
gezahlt wurden, die unterhaltspflichtig sind, deren Eltern in die Pflicht
genommen haben und Forderungen erhoben (www.betanet.de/unterhaltspflic
ht.html)?
32. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur
Einkommensverteilung (z. B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen
in Deutschland vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und
beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine
Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben und nach Einkommensklassen angeben, die sich an den
Stufen der Düsseldorfer Tabelle orientieren)?
33. Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Anzahl der
Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer
Tabelle vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie,
ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine
entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in
Jahresscheiben angeben)?
34. Wie viele rechtlich Alleinerziehende gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
35. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nicht
berufstätiger alleinerziehender Elternteile
a) bei deutschen Staatsangehörigen,
b) bei ukrainischen Staatsangehörigen,
c) bei Alleinerziehenden mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 und in Kind bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres, Kind zwischen dem vierten und der Vollendung des
sechsten Lebensjahres; Mütter, Väter aufgliedern)?
36. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die SGB-II-
Bezugsquoten nach Haushaltstyp entwickelt:
a) Kind bzw. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) Kind bzw. Kinder zwischen dem vierten und der Vollendung des
sechsten Lebensjahres,
c) Kind bzw. Kinder zwischen dem siebten und der Vollendung des
zwölften Lebensjahres,
d) Kind bzw. Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern; vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee03061
04e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
37. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeiten der
rechtlich als alleinerziehend geltenden Mütter und Väter entwickelt:
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden,
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
38. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie sich die
durchschnittliche Arbeitszeit von als alleinerziehend geltenden Müttern
und Vätern entwickelt hat
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit
(bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt
angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische
Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit
aufgliedern)?
39. Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie viele
unterhaltspflichtige Elternteile in Trennungsfamilien erwerbstätig sind
a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden,
b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der
Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der
Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von
20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden,
d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der
Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30
Wochenstunden
(bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben sowie zum letzten
verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige,
ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische
Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
40. Lässt sich der deutliche Anstieg der SGB-II-Bezugsquoten
Alleinerziehender von 2021 zu 2023 allein durch den Zuzug ukrainischer
Staatsangehöriger erklären bzw. welche andere Erklärungen hat die Bundesregierung
ggf. (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e9
9d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
41. Wie viele Unterhaltspflichtige bezogen bzw. beziehen nach Kenntnis der
Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II
[ALG II] bzw. Bürgergeld) oder andere Sozialleistungen wie etwa
Wohngeld oder Kinderzuschlag in welcher Gesamthöhe (bitte für die Zeit ab
2010 in Jahresscheiben nach den einzelnen Maßnahmen getrennt für Väter
und Mütter angeben)?
42. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren
a) mit niedrigem,
b) mit mittlerem,
c) mit hohem Bildungsabschluss
(bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben für den Zeitraum ab 2019 für
Alleinerziehende mit deutscher bzw. ukrainischer bzw. weiterer
ausländischer Staatsangehörigkeit aufgliedern; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blo
b/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-b
undestagsdrucksache-data.pdf, S. 7)?
43. Liegen der Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse vor über
alleinerziehende Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren, z. B. hinsichtlich des
Durchschnittsalters und der Nationalität, und wenn ja, welche (bitte
analog zu Frage 42 angeben)?
44. Sind der Bundesregierung die Angaben des Statistischen Bundesamts
bekannt, dass das ALG I bzw. Bürgergeld die hauptsächliche
Einkommensquelle für 24,4 Prozent der alleinerziehenden Mütter und für 9,6 Prozent
der alleinerziehenden Väter darstellte, wenn ja, wie erklärt sie diese
Diskrepanz (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsh
eet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 15)?
45. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Alter der Kinder der als
alleinerziehend geltenden Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche
(bitte nach Möglichkeit aufgliedern)?
46. Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die
Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im
internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht
(https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
47. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf.
weitere Studien bekannt, inwiefern die Einkommenssituation von Frauen
nach einer Trennung in Deutschland international ggf. von der
vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant
sie ggf. Maßnahmen?
48. Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf.
Studien bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Männern nach
einer Trennung entwickelt und ob diese Entwicklung in Deutschland ggf.
von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie
diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
49. Sind der Bundesregierung Daten bzw. Studien dazu bekannt, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern nach einer Trennung in
Deutschland entwickelt, wenn ja, welche, und wie beurteilt sie diese?
50. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die
Einkommenssituation von Müttern bzw. Väter minderjähriger Kinder in
Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten,
international im Vergleich mit vergleichbaren Ländern darstellt, wenn ja,
welche, wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt sie, diese Kenntnisse
zu erlangen, und wenn ja, wie?
51. Sieht die Bundesregierung ggf. Zusammenhänge zwischen der
Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland und dem
geltenden Familien- und Unterhaltsrecht, wenn ja, welche, und wenn nein,
warum nicht?
Berlin, den 8. Dezember 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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