Schriftliche Frage 162 von Andreas Bleck (AfD): Auf welcher fachlichen Grundlage hält die Bundesregierung Impfquoten für ein geeignetes Steuerungsinstrument in der hausärztlichen Vergütung…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 162 von Andreas Bleck (AfD): Auf welcher fachlichen Grundlage hält die Bundesregierung Impfquoten für ein geeignetes Steuerungsinstrument in der hausärztlichen Vergütung…
Frage 162 (Andreas Bleck, AfD):
Auf welcher fachlichen Grundlage hält die Bundesregierung Impfquoten für ein geeignetes Steuerungsinstrument in der hausärztlichen Vergütung (www.kbv.de/praxis/abrechnung/vorhaltepausc hale)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 10. Februar 2026:
Gemäß § 87 Absatz 2q des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) am 1. März 2025 in Kraft getreten ist, hat der Bewertungsausschuss am 19. August 2025 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die Hausarztpraxen für deren Erhalt zu erfüllen haben, in eigener Verantwortung beschlossen. Der Beschluss des Bewertungsausschusses sieht für Hausarztpraxen auf die Vorhaltepauschale einen Aboder einen Zuschlag geknüpft an die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Schutzimpfungen gemäß der Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Dies hat der Bewertungsausschuss damit begründet, dass Schutzimpfungen zur hausärztlichen Grundversorgung zählen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Rechtsaufsicht über den Bewertungsausschuss. Eine fachaufsichtsrechtliche Überprüfung, Bewertung oder Einflussnahme auf die Beschlüsse des Bewertungsausschuss obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nicht. Zudem verfügt der Bewertungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit über einen weiten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum. Die Vorhaltepauschale ist ein über die reguläre Leistungsvergütung hinausgehender extrabudgetärer Zuschlag für Hausarztpraxen, wenn diese vollumfänglich die Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung anbieten. Die reguläre hausärztliche Vergütung, die auf Basis der gegenüber den Patientinnen und Patienten erbrachten Leistungen abgerechnet wird, erfolgt weiterhin vollständig (entbudgetiert) und unabhängig von der zusätzlichen Vorhaltepauschale, auch wenn eine Hausarztpraxis keinerlei Impfungen durchführt. Bei den Regelungen zur Vorhaltepauschale handelt es sich daher nicht um verpflichtende Impfquoten für die Hausärztinnen und Hausärzte.
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