Entschließung des Bundesrates zu einer gleichberechtigten Terminvergabe in Arztpraxen
Text
Entschließung des Bundesrates zu einer gleichberechtigten Terminvergabe in Arztpraxen
[Bundesrat zu Drucksache 31/25 (Beschluss)
23.09.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zu einer gleichberechtigten Terminvergabe in
Arztpraxen
Bundesministerium Berlin, 23. September 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates „zu einer gleichberechtigten Terminvergabe in
Arztpraxen“ (Bundesratsdrucksache 31/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zu einer
gleichberechtigten Terminvergabe in Arztpraxen
vom 21. März 2025 (Drucksache 31/25)
Eine wohnortnahe, flächendeckende medizinische Versorgung ist eines der wichtigsten
gesundheitspolitischen Anliegen der Bundesregierung. Dazu zählt auch, dass alle Patientinnen und
Patienten einen schnellen Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung haben.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben grundsätzlich Anspruch auf eine
ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechende Krankenbehandlung (vgl. § 27 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V). Die Versorgung muss zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden. Voraussetzung für Ärztinnen und Ärzte zur
Teilnahme an der Versorgung der gesetzlich Versicherten ist eine sogenannte „Kassenzulassung“. Im
Rahmen dieser Zulassung sind Vertragsärztinnen und -ärzte zur Erbringung der o. g. Leistungen
verpflichtet.
Die Zulassung verpflichtet zudem, im Umfang des Versorgungsauftrages (voll, dreiviertel oder
hälftig) an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teilzunehmen (vgl. § 19a Abs. 1
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)). Vertragsärztinnen und -ärzte müssen bei
einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 25 Stunden pro Woche in Form von
Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen. Die Sprechstunden sind so einzurichten,
dass die Versicherten entsprechend ihres Behandlungsbedarfs (z. B. Vorsorge- oder
Akutbehandlung) innerhalb medizinisch zumutbarer Wartezeiten behandelt werden können (vgl. § 17
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)). Unabhängig hiervon besteht die Möglichkeit, neben der
vertragsärztlichen Tätigkeit auch privatärztlich tätig zu sein, z. B. im Rahmen von zusätzlichen
privatärztlichen Sprechstunden (bisherige Auslegung des § 20 Abs 1 Ärzte-ZV durch das
Bundessozialgericht (BSG) mit einer festen Zeitgrenze für Beschäftigungen neben der vertragsärztlichen
Zulassung von 13 Wochenstunden bei einem vollen Versorgungsauftrag). Eine solche
privatärztliche Tätigkeit darf allerdings nicht zu einer Verletzung der erwähnten vertragsärztlichen
Pflichten führen. Es gehört zu den Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu
überprüfen, ob Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihren Versorgungsauftrag vollständig erfüllen (vgl.
§95 Abs. 3 S. 4 SGB V).
zu Drucksache 31/25 (Beschluss)
Zudem sind Fachärztinnen und Fachärzte, die der grundversorgenden und wohnortnahen
Patientenversorgung angehören (beispielsweise HNO, Orthopädie, Frauenheilkunde), dazu
verpflichtet, mindestens fünf offene Sprechstunden (ohne vorherige Terminvereinbarung) in der Woche
anzubieten. Diese Verpflichtung folgt aus der Regelung in § 19a Ärzte-ZV. Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte erfüllen diese Verpflichtung, wenn sie die Terminvergabe entsprechend
organisieren. Dies zu überprüfen und sicherzustellen (Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung)
obliegt nach § 75 SGB V ebenfalls den KVen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Dieser Sicherstellungsauftrag umfasst insbesondere die angemessene und zeitnahe
Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Um Ungleichbehandlungen bei der
Terminvergabe zu mindern und für gesetzlich Versicherte einen schnelleren Zugang zu allen
notwendigen medizinischen Behandlungen zu gewährleisten, sind in den letzten Jahren die
Terminservicestellen (TSS) der KVen bereits deutlich ausgebaut worden (vgl. Terminservice- und
Versorgungsgesetz). Seitdem ist über die bundeseinheitliche Rufnummer 116117 sowohl die TSS als
auch der ärztliche Bereitschaftsdienst (Notdienst) erreichbar. Die Rufnummer muss 24 Stunden
täglich an sieben Tagen in der Woche erreichbar sein (telefonisch, im Internet und via App). Es
gehört zu den Aufgaben der KVen, die TSS für gesetzlich Versicherte so zu betreiben, dass sie
entweder im Regelfall bei Vorlage einer entsprechenden Überweisung einen Termin mit einer
maximalen Wartezeit von vier Wochen oder in Akutfällen eine unmittelbare ärztliche Versorgung in
der medizinisch gebotenen Versorgungsebene und in zumutbarer Entfernung vermittelt
bekommen. In Akutfällen kann dies zum Beispiel eine geöffnete Arztpraxis, eine
Bereitschaftsdienstpraxis, die Notfallambulanz eines Krankenhauses oder in geeigneten Fällen auch eine telefonische
ärztliche Konsultation sein. Einer Überweisung bedarf es in diesen Fällen nicht. Kann die TSS
keinen Termin in der genannten Frist vermitteln, hat sie grundsätzlich einen ambulanten
Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten.
Hausärztinnen und Hausärzte sind zudem zur Koordination diagnostischer, therapeutischer und
pflegerischer Maßnahmen verpflichtet. Hierzu gehört nach den derzeitigen gesetzlichen
Regelungen auch die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen
fachärztlichen Behandlungstermins (Hausarzt-Vermittlungsfall). Um die gewünschte
Steuerungswirkung von medizinisch notwendigen Behandlungsfällen durch Hausärztinnen und Hausärzte,
sowie durch die TSS, gezielt zu fördern, hat der Gesetzgeber bereits verschiedene gesetzliche
Maßnahmen auf den Weg gebracht. So wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 (GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz) beispielsweise eine Anhebung der Vergütung für Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte beschlossen, wenn diese nach der Vermittlung durch die TSS eine schnelle
Behandlung realisieren. Je eher die Behandlung beginnt, desto höher ist der Zuschlag auf die
Versicherten- und Grundpauschale. Auch bei einer Vermittlung eines aus medizinischen Gründen
dringend erforderlichen fachärztlichen Behandlungstermins durch die Hausärztin oder den Hausarzt
kann die Fachärztin oder der Facharzt diese Zuschläge bei einer zeitnahen Weiterbehandlung
abrechnen. Außerdem erhalten auch die Hausärztinnen bzw. die Hausärzte für eine Vermittlung an
eine Fachärztin bzw. einen Facharzt einen erhöhten extrabudgetären Zuschlag. Neben diesen
Zuschlägen wird zudem die Weiterbehandlung durch Fachärztinnen und Fachärzte in
Vermittlungsfällen extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Durch diese Maßnahme soll für
gesetzlich Versicherte ein schnellerer Zugang in die ambulante ärztliche Versorgung ermöglicht
werden. Insofern bestehen bereits jetzt starke finanzielle Anreize für Vertragsärztinnen und
Vertragsärzte, gesetzlich Versicherte zeitnah zu behandeln. Der Bewertungsausschuss evaluiert
derzeit die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die vertragsärztliche Versorgung insbesondere
dahingehend, ob der Zugang zur fachärztlichen Versorgung verbessert und Terminwartezeiten
verkürzt wurden. Das BMG prüft die Notwendigkeit gesetzlicher Anpassungen auf Grundlage dieser
Evaluation.
Zudem hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG)
am 31. Januar 2025 eine Reform der Vergütung der Leistungen von Hausärztinnen und
Hausärzten beschlossen. Künftig werden die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung
bundesweit von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen
(Entbudgetierung). Dies gilt unabhängig davon, ob sie zu Beginn oder gegen Ende eines Quartals
erbracht werden, auch bei Neupatienten. Weiterhin hat der Bewertungsausschuss den Auftrag
erhalten, für Hausärztinnen und Hausärzte eine quartalsübergreifenden Versorgungspauschale
für die Behandlung von erwachsenen Patientinnen und Patienten mit einer chronischen
Erkrankung ohne intensiven Betreuungsbedarf einzuführen. Hierdurch werden medizinisch nicht
notwendige Praxis-Patienten-Kontakte reduziert und Versorgungskapazitäten für dringend
notwendige Behandlungen geschaffen. Beide Maßnahmen dienen unter anderem dazu, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zu ambulanten Behandlungsangeboten zu verbessern.
Im Koalitionsvertrag sind zudem weitere Strukturreformen vereinbart, um den Zugang zu einer
schnellen und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung für gesetzlich Versicherte zu
verbessern.
Mit einer Reform der Notfallversorgung einschließlich der Regelungen zum Rettungsdienst soll
beispielsweise die Versorgung von Akutpatientinnen und -patienten verbessert werden, unter
anderem durch eine gezielte Steuerung in die richtige Versorgungsebene und einen Ausbau des
Sicherstellungsauftrags der KVen.
Die ziel- und bedarfsgerechte Versorgungssteuerung für die Patientinnen und Patienten mit
einem strukturiert gestalteten Zugang zu den Fachärztinnen und Fachärzten ist von zentraler
Bedeutung, um den großen Herausforderungen im ambulanten Bereich begegnen zu können.
Deshalb setzt die Bundesregierung auf ein sogenanntes Primärversorgungssystem und in diesem
Zusammenhang auf die Weiterentwicklung der bestehenden Terminvermittlung. Dabei bietet die
Versorgungssteuerung neben der Entlastungswirkung für Fachärztinnen und Fachärzte auch
erhebliche Potenziale, um die ambulante Versorgung der GKV-Versicherten zu verbessern, die
Versorgung effizienter auszugestalten und die Wartezeiten auf Facharzttermine zu verringern. So
sieht der Koalitionsvertrag unter anderem auf Grundlage des zuvor festgestellten medizinisch
notwendigen Bedarfs für einen Facharzttermin eine „Termingarantie“ für die Versicherten vor.
Das BMG bereitet derzeit die Umsetzung dieses umfassenden Reformprozesses vor.
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