Erklärung von der Staatsministerin Katja Keul auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/4630)
Teil von Protokoll der 72. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Erklärung von der Staatsministerin Katja Keul auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 20/4630)
Plant die Bundesregierung mit Blick auf die wiederholten völkerrechtswidrigen Angriffe der Türkei auf Syrien ein Waffenembargo gegen das NATO-Mitglied
Türkei, das einen kompletten Ausfuhrstopp für bereits genehmigte Rüstungslieferungen umfasst, wie auch keine weiteren Genehmigungen für die Ausfuhr von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungslieferungen (www.zdf.de/nachrichten/politik/tuerkei-bombenangriff-irak-syrien-kurden-100.html)?
Die Bundesregierung hat bereits in den vergangenen Jahren keine neuen Genehmigungen für die Ausfuhr kritischer Rüstungsgüter erteilt, die von der
Türkei im Kontext des Kurdenkonflikts oder von regionalen Militäroperationen eingesetzt werden können.
Seit Mitte 2016 erfolgt eine vertiefte Einzelfallprüfung im Abgleich mit der fortlaufenden Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten. In der Folge
befinden sich die Genehmigungen auf historisch niedrigem Niveau.
Zu weiteren Maßnahmen, die im Falle künftiger Entwicklungen erforderlich werden könnten, wird die Bundesregierung heute nicht spekulieren.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Benjamin Strasser auf die Fragen des Abgeordneten Albrecht Glaser (AfD):
Warum hat die Bundesregierung in Ressortzuständigkeit des Bundesministers der Justiz und – konkret in Person des Parlamentarischen Staatssekretärs
Benjamin Strasser – auf meine schriftliche Frage (73 auf Bundestagsdrucksache 20/4209 vom 20. Oktober 2022) nach der Anzahl der Notare, unterschieden nach
biologischem Geschlecht der Berufsträger, entgegen nach meiner Wahrnehmung bestehender genauer Kenntnis aufgrund entsprechender Meldung der Bundesnotarkammer an
das Bundesministerium der Justiz auf Grundlage § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, § 90 der Bundesnotarordnung nach meiner Auffassung nicht
ordnungsgemäß und vollständig geantwortet?
Weshalb hat die Bundesregierung in Ressortzuständigkeit des Bundesministers der Justiz – konkret in Person des Parlamentarischen Staatssekretärs
Benjamin Strasser – auf meine schriftliche Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/4209 vom 20. Oktober 2022 nicht mitgeteilt, dass die dem Bundesministerium der
Justiz durch die Bundesnotarkammer mitgeteilte Statistik nach meiner Kenntnis auch nach dem biologischen Geschlecht der Notarinnen und Notare unterscheidet?
Ich möchte die Fragen wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten. Die Bundesnotarkammer veröffentlicht jährlich auf ihrem Informationsportal
die Daten der Notarstatistik, die keine Unterteilung nach dem Geschlecht vorsieht. Auf dieser Grundlage wurden die schriftlichen Fragen Nummer 10/279 und 10/280
beantwortet.
Das Bundesministerium der Justiz hat erst anlässlich einer nochmaligen Prüfung aufgrund der vorliegenden mündlichen Fragen festgestellt, dass ihm die
Bundesnotarkammer mit Schreiben vom 18. Februar 2022 neben den veröffentlichten Daten noch eine gesonderte Seite „Notarstatistik 2020 bis 2022“ übermittelt hat,
die – ohne dass dies aus dem Anschreiben ersichtlich gewesen wäre – für das Jahr 2022 eine zusätzliche Spalte „weiblich“ umfasst. Dieses Versehen bitte ich zu
entschuldigen. Genaueres lässt sich folgender Statistik entnehmen:
Notarstatistik 2020–2022 (Stichtag 1. Januar) (Stand: 17. Februar 2022)
Anwaltsnotare
2020
2021
2022
weibl.
Baden-Württemberg
39
30
26
1
Berlin
671
659
651
117
Braunschweig
166
161
147
25
Bremen
156
144
138
35
Celle
642
633
613
133
Frankfurt
863
871
852
220
Kassel
152
154
152
30
Oldenburg
411
416
398
87
Rheinische Notarkammer
141
140
137
29
Schleswig-Holstein
600
582
562
123
Westfalen
1 363
1 353
1 321
274
5 204
5 143
4 997
1 074
Hauptberufliche Notare
2020
2021
2022
weibl.
Baden-Württemberg
293
302
308
72
Bayern
484
482
484
103
Brandenburg
66
68
68
25
Hamburg
76
78
79
21
Koblenz
98
102
98
16
Mecklenburg-Vorpommern
51
50
51
24
Pfalz
52
53
53
7
Rheinische Notarkammer
302
300
298
39
Saarländische Notarkammer
36
36
36
7
Sachsen
118
113
108
38
Sachsen-Anhalt
65
65
66
33
Thüringen
67
68
65
20
1 708
1 717
1 714
405
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Benjamin Strasser auf die Frage des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft (AfD):
Kann die Bundesregierung den Einsatz der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung ausschließen, und in welchem Zeitraum müssten Unternehmen beim
angestrebten Quick-Freeze-Verfahren die Daten vorhalten (https://netzpolitik.org/2022/vorratsdatenspeicherung-innenministerin-auf-abwegen/)?
Die deutschen Regelungen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung müssen sich an den Grundrechten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger und an den
Rechtsvorschriften der Europäischen Union messen lassen.
Zu den insoweit im Einzelnen zu beachtenden Grundsätzen hat sich der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 20. September 2022 umfangreich
geäußert. Diese Rechtsprechung wird die Bundesregierung selbstverständlich beachten.
Zu Einzelfragen der Umsetzung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
Für die Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten („Quick-Freeze-Verfahren“) muss eine enge zeitliche Begrenzung gelten. Auch der
Europäische Gerichtshof verlangt die Begrenzung von Speicherzeiträumen auf das absolut Notwendige. Diskutiert wird derzeit ein Sicherungszeitraum von einem
Monat, der zweimal um jeweils einen weiteren Monat verlängerbar sein soll.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Benjamin Strasser auf die Frage des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft (AfD):
Gibt es seitens der Bundesregierung konkrete Pläne für eine Versicherungspflicht gegen Naturgefahren (www.svr-verbraucherfragen.de/)?
Die Bundesregierung hat den Bericht der Arbeitsgruppe „Pflichtversicherung für Elementarschäden“ der Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister der Länder vom 1. Juni 2022 geprüft. In der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
2. Juni 2022 ist die Bundesregierung gebeten worden – unter Berücksichtigung der Beschlussfassung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der
Länder vom 1. Juni 2022 –, die Einführung einer solchen Pflichtversicherung anhand eines konkreten Regelungsvorschlags zu prüfen und hierzu bis zur Besprechung
des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2022 zu berichten. Diesem Auftrag kommt die Bundesregierung nach. Die
Bundesregierung beabsichtigt, ihren Bericht zur gemeinsamen Sitzung mit den Ländern am 8. Dezember 2022 vorzulegen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Benjamin Strasser auf die Frage des Abgeordneten Dr. Martin Plum (CDU/CSU):
Sieht die Bundesregierung Bedarf für eine Reform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr, und bis wann und inwieweit beabsichtigt sie,
der auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 10. November 2022 beschlossenen Bitte, konkrete Vorschläge für eine Reform
des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erarbeiten, Folge zu leisten?
Die Bundesregierung beabsichtigt, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge zwischen Unternehmern zu überprüfen und wird aufgrund
der Ergebnisse dieser Prüfung entscheiden, ob sie Reformvorschläge vorlegen wird.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage des Abgeordneten Sören Pellmann (DIE LINKE):
Wann plant die Bundesregierung die Einrichtung des im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angekündigten
Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache (vergleiche Koalitionsvertrag, Seite 78), und zu welchem Zeitpunkt beginnt die Beteiligung von
Betroffenen zur Konzeptionierung des Kompetenzzentrums?
Das Bundeskompetenzzentrum soll im BMAS angesiedelt werden. Über den Bedarf des BMAS und des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen hinaus soll es im Ressortkreis beratend tätig werden und, je nach verfügbarer Kapazität, im Ressortkreis Übersetzungen in Leichte
Sprache bzw. DGS-Verdolmetschungen anbieten.
Eine förmliche Beteiligung Betroffener ist nicht beabsichtigt, da es sich um eine ministeriumsinterne Organisationsangelegenheit handelt. Gleichwohl
wurden und werden mit einschlägigen Verbänden Gespräche geführt.
Die beabsichtigten Schritte erfordern den Aufbau qualifizierter personeller Kapazitäten. In den Verhandlungen zu den Bundeshaushalten 2022 und 2023
konnten dazu noch keine Ergebnisse erzielt werden. Die entsprechenden Bemühungen dauern weiter an.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Clara Bünger (DIE LINKE):
Wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Anwendungshinwiese zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) zur Verfassungswidrigkeit der Regelung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) oder auf
anderem Wege gegenüber den Bundesländern und Kommunen anregen, die Vorgaben des BVerfG auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach den §§ 3 bzw. 3a AsylbLG
anzuwenden, vor dem Hintergrund, dass eine solche Vorgehensweise meines Erachtens nicht nur inhaltlich geboten ist, sondern auch helfen könnte, die
Leistungsträger zu entlasten, weil andernfalls die Betroffenen absehbar Widersprüche, Anträge und/oder Rechtsmittel unter Berufung auf das oben genannte Urteil
des BVerfG einlegen werden, um ihre etwaigen Ansprüche zu sichern (bitte begründen), und welche Konsequenzen werden im BMAS daraus gezogen, mit Blick auf die
künftige Gesetzgebung, aber auch hinsichtlich möglicher Versäumnisse und Fehler in Bezug auf die vom BVerfG als verfassungswidrig beanstandete Regelung, da
diese beschlossen wurde, obwohl bereits bei der Verbändebeteiligung und im Gesetzgebungsverfahren von einer Vielzahl von Verbänden fast ausnahmslos auf deren
Verfassungswidrigkeit hingewiesen worden war (vergleiche Randnummer 15 des genannten Beschlusses, bitte ausführen)?
Hinsichtlich des ersten Teils Ihrer Frage teile ich Ihnen gern Folgendes mit: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Länder in der
Arbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen am 24. November bereits darüber informiert, dass nach seiner Auffassung der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts auch bei der Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3 bzw. 3a AsylbLG angewandt werden soll.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage weise ich darauf hin, dass das Gesetzgebungsverfahren, mit welchem die streitgegenständliche Regelung eingeführt wurde,
als solches nicht zu beanstanden ist. Soweit die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 2 auf alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften
für verfassungswidrig erklärt wurde, wird eine Umsetzung des Beschlusses in der im Koalitionsvertrag vorgesehenen AsylbLG-Reform erfolgen.
Bis dahin findet nach Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ab sofort die Regelbedarfsstufe 1 auf die betroffene Personengruppe Anwendung.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um einer befürchteten Anrechnung der geplanten Gaseinmalzahlung auf den Hartz‑IV-Satz vorzubeugen (www.derwesten.de/politik/hartz-4-gaspreisdeckel-energie-einmalzahlung-geld-jobcenter-scholz-krise-p-id300057412.html), und, wenn ja, welche?
Für Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, ergeben
sich je nach Art der Entlastung leistungsrechtliche Konsequenzen. Wird für den Monat Dezember 2022 die Abschlags- oder Vorauszahlung nicht abgebucht, verringert
sich der Bedarf für diesen Monat. Erhalten sie eine Rücküberweisung in Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlung, ist diese leistungsrechtlich als Einkommen zu
werten. Gleichzeitig erhalten sie vom Leistungserbringer ihren monatlichen Heizkostenanteil. In beiden Konstellationen muss es deshalb zu leistungsrechtlichen
Rückabwicklungen kommen, um nicht gerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Unternimmt die Bundesregierung Maßnahmen vor dem Hintergrund, dass Hartz-IV-Leistungsbezieherinnen und ‑bezieher durch anfallende hohe Strom- und
Gaskosten Gefahr laufen, von den Jobcentern in ihren Wohnungen als nicht mehr angemessen erachtet zu werden, und ihnen droht, von den Jobcentern zum Umzug
aufgefordert zu werden (www.fr.de/wirtschaft/hartz-4-iv-strom-gas-preise-kosten-jobcenter-inflation-arbeitslosengeld-finanzen-news-91703529.html), und, wenn ja, welche?
Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II liegt in der Verantwortung der
jeweiligen kommunalen Träger. Die gesetzlichen Bestimmungen in § 22 SGB II sind jedoch so ausgestaltet, dass höhere Heizkosten, die ausschließlich auf
Preisanhebungen beruhen, übernommen werden, sofern die Heizkosten nicht aus sonstigen Gründen unangemessen sind.
Aufforderungen zum Umzug aufgrund von hohen Stromkosten sind ausgeschlossen. Die Jobcenter prüfen nicht die tatsächliche Höhe der Aufwendungen für
Haushaltsenergie. Stromkosten für Haushaltsenergie – ohne dezentrale Warmwassererzeugung – sind im pauschalisierten Regelbedarf berücksichtigt. Dies umfasst
auch eine mögliche Nachzahlung aus der Jahresabrechnung. Für die dezentrale Erzeugung von Warmwasser wird ein Mehrbedarf anerkannt.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage des Abgeordneten Fabian Gramling (CDU/CSU):
Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsaufenthaltes für Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten zu schaffen, die die
Anforderungen für einen betriebsinternen ICT-Austausch (ICT: Intra Corporate Transfer) nicht erfüllen, und, wenn ja, wann?
Die Bundesregierung erarbeitet derzeit ein umfangreiches Gesetzespaket mit grundlegender Modernisierung des Einwanderungsrechts. Dazu hat die
Bundesregierung heute Vormittag im Kabinett Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten verabschiedet. Neben zahlreichen anderen Regelungen und
Maßnahmen plant die Bundesregierung eine Möglichkeit für kurzzeitig befristete Beschäftigungen im Rahmen von Kontingenten zu schaffen, die auch zu saisonalen
Beschäftigungen genutzt werden kann.
Die Regelungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmende (ICT) nach der entsprechenden EU-Richtlinie und für den internationalen
Personalaustausch bleiben von dem geplanten Gesetzespaket unberührt und als zusätzliche Möglichkeiten unverändert bestehen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Thomas Hitschler auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):
An welchen Übungen waren der Flugplatz Nörvenich und dort stationierte Verbände, Einheiten oder Teileinheiten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2022 beteiligt, und wie viele Starts und Landungen erfolgten am Fliegerhorst Nörvenich, wo es nach mir bekannt gewordenen Angaben von Anwohnerinnen und
Anwohnern zu verstärktem Flugaufkommen im September, Oktober und November 2022 kam?
Die Taktischen Luftwaffengeschwader 31 „Boelke“ und 33 nahmen im Jahr 2022 an den Übungen FRISIAN FLAG, BALTOPS, STONEAGE, TIMBER EXPRESS, PITCH
BLACK, SNAP, MAGDAY, MOUNTAIN HORNET, WETTINER HEIDE, Infor-mationslehrübung, Ausbildungslehrübung, der Internationalen Luftfahrtausstellung Berlin, dem
Tactical Leadership Programm, dem Luft-zu-Luft-Schießen VIDSEL sowie an diversen Luftnahunterstützungsübungen teil.
Am Flugplatz in Nörvenich wurden bis zum 24. November 2022 insgesamt 8 583 Flugbewegungen registriert. Diese umfassen alle militärischen und zivilen
Starts und Landungen sowie Überflüge. Aufgrund der seit dem Jahr 2020 angekündigten und im Juni 2022 erfolgten temporären Stationierung des Taktischen
Luftwaffengeschwaders 33 in Nörvenich kommt es bis voraussichtlich Februar 2026 zu einem verstärkten militärischen Flugaufkommen.
Mit Drucksache 19/27108 des Deutschen Bundestages vom 1. März 2021 in-formierte die Bundesregierung detailliert über die Baumaßnahmen am Fliegerhorst
Büchel und die Verlegung des Taktischen Luftwaffengeschwaders 33 nach Nörvenich, auch in Bezug auf das zu erwartende Flugaufkommen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Thomas Hitschler auf die Frage des Abgeordneten Ali Al-Dailami (DIE LINKE):
Wie viele Mängel am F-35-Kampfjet bestehen nach jüngsten der Bundesregierung vorliegenden Informationen von US-Amtsseite (insgesamt und davon
kritische Mängel), und von welcher US-Behörde wurden diese Informationen übermittelt?
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat sich im Juli 2022 letztmalig über die Anzahl und Fortschreibung der Mängel im Projekt F‑35
informiert. Dabei wurden die publizierten Zahlen mit Stand Dezember 2021 bestätigt.
Die Mängel verteilen sich auf alle drei Luftfahrzeugvarianten Typ A bis C der F‑35 sowie Peripheriegeräte und ‑systeme, wovon vier als kritisch
bewertet wurden.
Die verbliebenen kritischen Mängel beziehen sich ausschließlich auf operationelle Einschränkungen, die bis zur Auslieferung der deutschen
Luftfahrzeuge entweder behoben sein werden oder im Zusammenhang mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge vom Typ F‑35B und F‑35C an Bord von Flugzeugträgern stehen und
somit für zukünftige deutsche Luftfahrzeuge vom Typ F‑35A nicht zutreffen.
Die Zahl der Mängel im Projekt F‑35 reduziert sich konsequent, insbesondere kritische Mängel wurden bereits zu 99 Prozent behoben.
Die Anzahl der Mängel wird durch das BMVg im Vergleich mit anderen Rüstungsvorhaben (zum Beispiel Tornado, Eurofighter, A400M) als nicht problematisch
bewertet.
Die Informationen wurden durch das F‑35 Programmbüro/Joint Program Office zur Verfügung gestellt.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Manuela Rottmann auf die Frage des Abgeordneten Bernd Schattner (AfD):
Wie möchte die Bundesregierung das zukünftige Ausschreibungsverfahren der Bodenverwertungs- und ‑verwaltungs GmbH für die Landwirte gestalten, und
sind Pachtpreise von bis zu 1 000 Euro/ha Richtwert für Junglandwirte aus Sicht der Bundesregierung zu stemmen (www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/159-bvvg.html)?
Die Regelungen für die Verpachtung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen der Bodenverwertungs- und ‑verwaltungs GmbH (BVVG)
werden von der BVVG in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) überarbeitet,
um den Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag Rechnung zu tragen. Die neuen Grundsätze für das Handeln der BVVG sollen dann auch mit den ostdeutschen Ländern
abgestimmt werden.
Der durchschnittliche Pachtpreis betrug in Deutschland im Jahr 2020 329 Euro/ha und in den ostdeutschen Ländern 232 Euro/ha.
Eine Prognose zur Höhe der zukünftigen Pachtgebote ist nicht möglich. Richtwerte für Pachtpreise werden nicht gesondert nach Bieterkategorien
ausgewiesen. Eine Ausweisung von Richtwerten für Junglandwirte ist somit nicht möglich und auch nicht vorgesehen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Edgar Franke auf die Frage des Abgeordneten Stephan Pilsinger (CDU/CSU):
Wie viele Schutzmasken (bitte aufschlüsseln nach medizinischen, FFP2- und FFP3-Masken) hat das Bundesministerium für Gesundheit seit Beginn der
Coronapandemie im Rahmen der Bevorratung der Nationalen Gesundheitsreserve angeschafft (bitte unter Angabe des Gesamtpreises), und wie viele dieser Masken sind
bereits (Stand: 17. November 2022) oder werden zum Stichtag 30. April 2023 verfallen und müssen bzw. mussten entsprechend vernichtet werden?
Das Bundesministerium für Gesundheit hat zur Sicherstellung der Versorgung des Gesundheitssektors sowie der Bundesbehörden während der Coronapandemie
rund 4,2 Milliarden OP-Masken und rund 1,7 Milliarden partikelfiltrierende Halbmasken für rund 5,9 Milliarden Euro beschafft. Eine gesonderte Beschaffung für
die Bevorratung in einer Nationalen Reserve Gesundheitsschutz ist nicht erfolgt.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Edgar Franke auf die Frage des Abgeordneten Stephan Pilsinger (CDU/CSU):
Auf Grundlage welcher faktenbasierten Annahmen und Planungsszenarien geht die Bundesregierung, nachdem sie laut von an mich herangetragenen Hinweisen
angekündigt hat, die Coronavirus-Impfverordnung entgegen ihrer vorherigen Aussage nicht zu verlängern, sondern die SARS-CoV-2-Schutzimpfungen ab dem 1. Januar
2023 in die Regelversorgung zu überführen, davon aus, dass die ärztliche Selbstverwaltung und die Kassen rechtzeitig zum 1. Januar 2023 die rechtlichen und
organisatorischen Grundlagen für die Überführung in die Regelversorgung schaffen, und welchen Plan verfolgt die Bundesregierung, wenn dies bis zum 1. Januar
2023 vonseiten der Selbstverwaltung organisatorisch-technisch nicht umgesetzt werden kann, um nicht zu riskieren, dass im Winter keine
SARS-CoV-2-Schutzimpfungen mehr verabreicht werden können?
Der Bundesregierung wird die Möglichkeit von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 nahtlos sicherstellen. Die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen tritt Stand heute mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf der
Coronavirus-Impfverordnung können die Krankenkassen oder ihre Verbände gemäß § 132e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Kassenärztlichen Vereinigungen,
Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen Verträge über
die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i SGB V schließen.
Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet daher momentan Lösungen, um Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 auch nach Auslaufen der
Coronavirus-Impfverordnung weiterhin zu ermöglichen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Edgar Franke auf die Frage des Abgeordneten Ates Gürpinar (DIE LINKE):
Wie viele pädiatrische Kliniken erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Vergütung als besondere Einrichtung nach § 17b des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) (bitte die Gesamtzahl und den prozentualen Anteil an allen pädiatrischen Kliniken angeben), und aus welchen Gründen sind
diese von den vorgesehenen Zuschlägen und dem Mindererlösausgleich für stationäre pädiatrische Behandlungen, wie sie im § 4a KHG vorgesehen sind, welche durch
den Änderungsantrag 13 (Ausschussdrucksache des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages – 20(14)63.2) zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
geschaffen werden sollen, ausgeschlossen?
Eine Abfrage beim Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) hat ergeben, dass 19 Krankenhäuser krankenhausindividuelle Entgelte mit Kinderbezug (zum
Beispiel Kinder- und Jugendschmerztherapie, Kinder- und Jugendrheumatologie) für besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10
Krankenhausfinanzierungsgesetz abrechnen. Die Anzahl der reinen pädiatrischen Kliniken, die als besondere Einrichtung von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen
und Zusatzentgelte ausgenommen sind, lässt sich daraus nicht ableiten.
Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) planen die Regierungsfraktionen, die besonderen
Einrichtungen per Änderungsantrag, mit dem Regelungen für eine bedarfsgerechte und auskömmliche Finanzierung der Pädiatrie vorgesehen sind, zu berücksichtigen.
Im neuen § 4a Krankenhausentgeltgesetz ist danach vorgesehen, dass besondere Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Alter von über 28 Tagen bis unter
16 Jahren einen Zuschlag in Höhe des vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelten Prozentsatzes auf die fall- oder tagesbezogenen Entgelte
abrechnen können, damit sie ebenfalls von einer zusätzlichen Finanzierung profitieren.
Anders als bei Krankenhäusern, die Fallpauschalen abrechnen, kann für besondere Einrichtungen, die krankenhausindividuelle Entgelte vereinbaren, auf
Grundlage des Jahres 2019 kein garantiertes angehobenes Erlösvolumen ermittelt werden. Gründe dafür sind technische Hindernisse, die aus den
krankenhausindividuell vereinbarten Entgelten erwachsen, sowie der im Jahr 2019 noch in den krankenhausindividuellen Entgelten enthaltene Anteil der
Pflegepersonalkosten, sodass die Summe der effektiven Bewertungsrelationen als Grundlage für ein Erlösvolumen des Jahres 2019 nicht belastbar ermittelt werden
kann.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Edgar Franke auf die Frage des Abgeordneten Ates Gürpinar (DIE LINKE):
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Ausgaben für alle auf die Geburtshilfe bezogenen Fallpauschalen, die die Krankenhäuser
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) melden (bitte die jährlichen Ausgaben ab 2011 angeben), und wie hoch ist nach Kenntnis der
Bundesregierung der durchschnittliche prozentuale Anteil an Hebammen, die auf Geburtsstationen eingesetzt werden?
Der Bundesregierung liegen zu der Fragestellung keine Daten vor, sodass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) um die
Zusammenstellung der angefragten Daten gebeten wurde.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Ermittlung der jährlichen Ausgaben rückwirkend bis zum Jahr 2011 nicht möglich ist. Da Fallpauschalen nicht nach
Leistungsgruppen, sondern zum Beispiel nach Diagnosen gruppiert werden können, erfolgte für die Auswertung eine Eingrenzung auf Fallpauschalen mit der
Hauptdiagnose 14 Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett.
Zudem ist zu beachten, dass die Fallpauschalen im G-DRG-System bis zum Jahr 2019 mit den Pflegepersonalkosten und ab dem Jahr 2020 aufgrund der
Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem G-DRG-System im aG-DRG-System ohne Pflegepersonalkosten kalkuliert wurden. Die Zahlen bis zum Jahr 2019 und die
Zahlen ab dem Jahr 2020 sind damit nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar.
Die Auswertung ergab für das Jahr 2017 rund 2,212 Milliarden Euro, für das Jahr 2018 rund 2,249 Milliarden Euro, für das Jahr 2019 rund
2,340 Milliarden Euro, für das Jahr 2020 rund 1,965 Milliarden Euro ohne Pflegepersonalkosten bzw. rund 2,310 Milliarden Euro mit (geschätzten)
Pflegepersonalkosten und für das Jahr 2021 rund 2,051 Milliarden Euro ohne Pflegepersonalkosten bzw. rund 2,420 Milliarden Euro mit (geschätzten)
Pflegepersonalkosten.
Zu dem durchschnittlichen prozentualen Anteil an Hebammen, die auf Geburtsstationen eingesetzt werden, liegen dem InEK Daten nur im Rahmen der
Datenerfassung für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen vor. Hierzu haben dem InEK im Jahr 2021 knapp 200 Krankenhäuser für einen dreimonatigen
Erfassungszeitraum (September bis November) im Jahr 2019 Daten für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe übermittelt. In Stationen der Geburtshilfe betrug
der Anteil der Hebammen in dieser Stichprobe durchschnittlich weniger als 7 Prozent der Pflegekräfte.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Edgar Franke auf die Frage des Abgeordneten Fabian Gramling (CDU/CSU):
Hat die Bundesregierung im Bereich der Alten- und Krankenpflege konkrete Reformvorhaben (bitte die geplanten Reformen sowie die Planungshorizonte
angeben), und, wenn ja, welche?
Die Inhalte von Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich der Altenpflege ergeben sich aus den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags zwischen SPD,
Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dort insbesondere im Abschnitt „Pflege und Gesundheit“. Die konzeptionellen Überlegungen über die konkrete Umsetzung der
Vereinbarungen des Koalitionsvertrags im Bereich der Langzeitpflege sind derzeit noch nicht abgeschlossen, sollen aber zeitnah vorgestellt werden.
Vorgeschaltet vor ein entsprechendes Pflegereformvorhaben im Jahr 2023 wurden daher bereits Änderungsanträge in das derzeit parlamentarisch beratene
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) durch die Regierungsfraktionen eingebracht, insbesondere um die finanzielle Stabilität der sozialen
Pflegeversicherung kurzfristig sicherzustellen.
Die Reformvorhaben im Bereich der Pflege im Krankenhaus sind ebenfalls im Koalitionsvertrag festgelegt. Das Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 938) trat bereits Ende Juni 2022 in Kraft. Die Prämiensummen an die begünstigen Pflegekräfte und Intensivpflegekräfte nach diesem Gesetz werden
derzeit ausgezahlt. Gemäß einem weiteren Auftrag aus dem Koalitionsvertrag wird mit dem derzeit parlamentarisch beratenen KHPflEG ein Personalbemessungssystem
für Pflegekräfte in Krankenhäusern eingeführt.
Über das KHPflEG beraten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat abschließend im Dezember 2022.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Michael Theurer auf die Frage des Abgeordneten Stefan Seidler (fraktionslos):
Welche Behörde ist für den Ausbau der Mobilfunkabdeckung in der Deutschen Bucht zuständig, und welche Maßnahmen sind zum Ausbau geplant?
Der Mobilfunkausbau erfolgt markt- und bedarfsgetrieben durch die Mobilfunknetzbetreiber. Ergänzend bilden die Versorgungsauflagen der
Bundesnetzagentur im Rahmen von Frequenzvergaben ein wichtiges Instrument zur Schließung der sogenannten weißen Flecken. Die Deutsche Bucht ist hiervon insoweit
betroffen, als bis 2024 alle Seehäfen und die Elb-, Ems- und Wesermündung als Teil des Kernnetzes der Binnenwasserwege des Bundes von den Mobilfunkunternehmen
zu versorgen sind.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Dr. Bettina Hoffmann auf die Frage des Abgeordneten Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU):
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene Novellierungen von Richtlinien oder Gesetzen geplant, die sich auf die Vereinheitlichung
von Verpackungskennzeichnungen beziehen, und, wenn ja, wann werden diese voraussichtlich in Kraft treten?
Die Europäische Kommission hat angekündigt, am 30. November 2022 einen Entwurf für eine Revision der Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie
vorzustellen. Der Bundesregierung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, inwieweit in diesem Rechtsakt Verpackungskennzeichnungen adressiert werden.
Antwort