polradar

Schriftliche Frage 33 von Robin Jünger (AfD): Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs normierten Verbots der M…

dip / schriftliche_frage 06.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 33 von Robin Jünger (AfD): Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs normierten Verbots der M… Frage 33 (Robin Jünger, AfD): Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung vor dem Hintergrund des in § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs normierten Verbots der Mehrehe hinsichtlich der Einbeziehung von Zweit- und weiteren Ehefrauen afghanischer Staatsangehöriger in den Begriff der „Kernfamilie“ im Rahmen des Familiennachzugs nach dem Aufenthaltsgesetz, und inwieweit wird eine solche Einbeziehung nach Kenntnis der Bundesregierung von den nachgeordneten Bundesbehörden in der Verwaltungspraxis toleriert bzw. als mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar behandelt (Quelle: https://juedischerundschau.de/article.2026-01. bundesregierung-erweitert-kernfamilie-zweitfraue n-aus-afghanistan-eingeflogen.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 2. Februar 2026: Die Kernfamilie umfasst einen volljährigen Ehegatten sowie alle minderjährigen und ledigen Kinder. Nach § 30 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass Zweitfrauen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs in Deutschland erhalten. Die Aufnahme von afghanischen Ortskräften erfolgt auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG und umfasst grundsätzlich die Ortskraft als solche und deren Kernfamilie (ein Ehepartner/eine Ehepartnerin, und die eigenen, minderjährigen Kinder). Der Begriff der Kernfamilie ist im Rahmen der Anwendung von § 22 Satz 2 AufenthG im Einklang mit den Regelungen zum Familiennachzug im Aufenthaltsgesetz und Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) eng definiert. Bei Vorliegen härtefallbegründender Umstände kommt in besonderen Einzelfällen eine Berücksichtigung von über die Kernfamilie hinausgehenden Familienangehörigen in Betracht. Familiäre Härtefälle wurden regelmäßig angenommen, wenn erwachsene Kinder oder andere Verwandte nachweislich aufgrund der Tätigkeit der Ortskraft gefährdet waren und eine nicht nur wirtschaftliche Abhängigkeit von der Ortskraft bestand. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 38 des Abgeordneten Martin Reichardt auf Bundestagsdrucksache 21/3373 verwiesen.

Relationen