Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen (Antwort zu Drs. 21/5207)
Text
Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen (Antwort zu Drs. 21/5207)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5769
21. Wahlperiode 05.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Marcel
Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5207 –
Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen
aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Weiterhin befinden sich nach Einschätzung der Fragestellenden aufgrund von
früheren Angaben und Berichten rund 1 100 afghanische Staatsangehörige aus
deutschen Aufnahmeprogrammen in Pakistan und Afghanistan. Ihre
Aufnahmezusagen wurden über das Ortskräfteverfahren, die Menschenrechtsliste, das
Überbrückungsprogramm oder das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan
(BAP) ausgesprochen. Sie haben ihr Vertrauen in Deutschland gesetzt, sich für
unsere Soldatinnen und Soldaten, Demokratie, Menschenrechte und den
Rechtsstaat eingesetzt und sitzen seit langem in Pakistan und Afghanistan fest.
Vielen von ihnen hat die aktuelle Bundesregierung ihre Aufnahmezusagen
wieder entzogen. Den afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan droht die
Abschiebung zu den radikal-islamistischen Taliban nach Afghanistan.
Gleichzeitig herrscht zwischen Pakistan und Afghanistan seit dem 27. Februar 2025
offiziell Krieg, die Landesgrenze zwischen den beiden Ländern ist
geschlossen. Beide Länder greifen sich gegenseitig an. Bis zum 15. März 2025 wurden
laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen (United Nations – UN)
für Afghanistan (UNAMA) 76 Zivilistinnen und Zivilisten durch
pakistanische Angriffe getötet und 213 weitere verletzt (https://unama.unmissions.org/e
n/press-releases/unama-statement-airstrike-medical-facility-kabul). Die
Schutzsuchenden, die bereits durch pakistanische Behörden nach Afghanistan
abgeschoben wurden, sind in einem sogenannten Schutzhaus der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (GIZ GmbH)
untergebracht. Dort hat im Januar 2026 jedoch eine Razzia der radikal-
islamistischen Taliban stattgefunden. Die Bewohnenden, unter denen sich auch
Angehörige besonders vulnerabler Gruppen wie alleinlebende Frauen mit
ihren Kindern befinden, sind seitdem unter Beobachtung und Kontrolle der
Taliban und somit weiterhin gefährdet. Nach Ansicht der fragestellenden
Fraktion steht die Bundesregierung in der Verantwortung, gemachte
Aufnahmezusagen einzuhalten, die Verantwortung für das deutsche Engagement in
Afghanistan zu übernehmen und diejenigen zu schützen, denen Schutz zugesagt
wurde.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 5. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele afghanische Staatsangehörige, die eine deutsche
Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten hatten, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Pakistan und
Afghanistan (bitte nach Land, Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie
nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm,
Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)?
a) Wie viele der Personen verfügen weiterhin über eine
Aufnahmezusage (bitte nach Verfahren – Ortskräfteverfahren und
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan – aufschlüsseln)?
b) Wie viele Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan befinden sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen
Anfrage in einem Widerrufsverfahren?
c) Wie viele Personen aus dem Ortskräfteverfahren und aus dem
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan befinden sich jeweils für die
Bearbeitung des Ausreiseverfahrens in Pakistan?
d) Wie viele dieser Personen sind jeweils volljährige Männer,
volljährige Frauen und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach
genauem Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand 7. April 2026 befanden sich insgesamt 873 Personen aus den
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in Pakistan in der Unterstützung der
Bundesregierung.
Dies betraf 55 (10 Hauptpersonen, 45 Familienangehörige) Personen von der
sogenannten Menschenrechtsliste. Unter den Personen befanden sich 14
volljährige männliche Personen, 23 volljährige weibliche Personen und 18
minderjährige Personen. Zudem befanden sich zum Stichtag in Pakistan 450 Personen
(59 Hauptpersonen, 391 Familienangehörige) aus dem
Überbrückungsprogramm in der Unterstützung. Dabei handelte es sich um 99 volljährige
männliche Personen, 130 volljährige weibliche Personen und 221 minderjährige
Personen. Bei diesen Personen wurden die Aufnahmeerklärungen in der
Vergangenheit aufgehoben.
Ebenfalls befanden sich zum genannten Stichtag 261 Personen (50
Hauptpersonen, 211 Familienangehörige) aus dem Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan in der Unterstützung in Pakistan. Dabei handelt es sich um 74 volljährige
männliche Personen, 78 volljährige weibliche Personen und 109 minderjährige
Personen. Von diesen Personen befanden sich 116 Personen mit einer
bestehenden Aufnahmezusage in der Prüfung im Ausreiseverfahren. Unter den 116
Personen befanden sich 27 volljährige männliche Personen, 37 volljährige
weibliche Personen und 52 minderjährige Personen. Zum Stichtag 7. April 2026
befanden sich 70 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
in einem Aufhebungsverfahren.
Im Ortskräfteverfahren befanden sich zum Stichtag 107 Personen (16
Hauptpersonen, 91 Familienangehörige) in der Unterstützung in Pakistan. Dies betraf
23 volljährige männliche Personen, 21 volljährige weibliche Personen und
63 minderjährige Personen. Davon befanden sich zehn Personen mit einer
bestehenden Aufnahmeerklärung in der Prüfung im Ausreiseverfahren. Unter den
zehn Personen befand sich eine volljährige männliche Person, eine volljährige
weibliche Person und acht minderjährige Personen.
Zum Stichtag 7. April 2026 befanden sich 181 Personen aus den
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in der Unterstützung in Afghanistan.
Darunter befanden sich sechs Personen (2 Hauptpersonen, 4
Familienangehörige) aus der sogenannten Menschenrechtsliste. Hierbei handelt es sich um zwei
volljährige männliche Personen, drei volljährige weibliche Personen und eine
minderjährige Person. Ebenso befanden sich 160 Personen (24 Hauptpersonen,
136 Familienangehörige) aus dem Überbrückungsprogramm in der
Unterstützung in Afghanistan. Hierbei handelt es sich um 42 volljährige männliche
Personen, 42 volljährige weibliche Personen und 76 minderjährige Personen. Für
alle Personen lag keine Aufnahmeerklärung mehr vor. Von den genannten
Personen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste hielten
sich 126 Personen (21 Hauptpersonen, 105 Familienangehörige) in Afghanistan
in der Unterstützung auf, nachdem sie das Unterstützungsangebot
wahrgenommen haben und sich derzeit in der von der Bundesregierung angebotenen bis zu
3-monatigen Unterstützung in Afghanistan befinden.
Zudem befanden sich eine Person aus dem Ortskräfteverfahren (volljährige
männliche Person) und 14 Personen (3 Hauptpersonen, 11 Familienangehörige)
aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan in der Unterstützung in
Afghanistan. Bei den Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan handelt es sich um sechs männliche volljährige Personen, fünf
volljährige weibliche Personen und drei minderjährige Personen. Bei diesen Personen
wurden die Aufnahmen für erloschen erklärt.
Darüberhinausgehende statistische Angaben liegen nicht vor. Im Übrigen sind
die Zahlen dynamisch und können sich je nach Verfahrensstand, einschließlich
erfolgter Einreisen und gerichtlicher Entscheidungen, ändern.
2. Wie viele der afghanischen Staatsangehörigen, die eine deutsche
Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten hatten,
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kleinen Anfrage in Klageverfahren vor dem
a) Verwaltungsgericht Berlin,
b) Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 30 der
Abgeordneten Clara Bünger auf das Plenarprotokoll 21/70 verwiesen. Darüber
hinausgehende statistische Angaben liegen nicht vor.
c) Verwaltungsgericht Ansbach,
d) Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und
Die Fragen 2c und 2d werden gemeinsam beantwortet.
Zu dem in den Fragen genannten Stichtag sind vor dem Verwaltungsgericht
Ansbach Verfahren anhängig, die 254 Personen aus dem
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan betreffen. Vor dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof sind Verfahren anhängig, die 39 Personen aus dem
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan betreffen.
e) Bundesverfassungsgericht?
Mit Stand vom 7. April 2026 hatte die Bundesregierung Kenntnis von sieben
Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg sowie von zwei isolierten Anträgen im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes im Zusammenhang mit den Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan. Die Verfahren umfassen ca. 54 Personen.
3. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären
Aufnahmeprogrammen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage jeweils in
Schutzhäusern in Pakistan und Afghanistan, die durch die Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH finanziert werden (bitte nach
Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach
Aufnahmeverfahren, also Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm,
Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, auflisten), und wie
viele dieser Personen sind jeweils volljährige Männer, volljährige Frauen
und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach genauem Alter und
Geschlecht aufschlüsseln)?
Zur Unterbringung von Personen in angemieteten Unterkünften wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Wie viele der nach Berechnung der Fragestellenden aufgrund
entsprechender Angaben und Berichte 973 Personen, die seit dieser Legislatur
aus den verschiedenen deutschen Aufnahmeprogrammen aus
Afghanistan nach Deutschland eingereist sind, sind jeweils volljährige Männer,
volljährige Frauen und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach
genauem Alter und Geschlecht aufschlüsseln)?
Mit Stand vom 7. April 2026 sind seit Amtsantritt der aktuellen
Bundesregierung im Mai 2025 bisher 976 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan eingereist. Dabei handelt es sich um 249 volljährige männliche
Personen, 304 volljährige weibliche Personen und 423 minderjährige Personen.
5. Bis wann werden alle afghanischen Staatsangehörigen, die über
Aufnahmezusagen über das Ortskräfteverfahren und das
Bundesaufnahmeprogramm verfügen und denen sich die Bundesregierung, wie sie es
versichert hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-aufnahme-
innenministerium-100.html), verpflichtet fühlt, nach Deutschland
ausgeflogen sein?
Die Verfahrensdauer richtet sich auch weiterhin nach den Umständen des
Einzelfalles. Die konkrete Zahl weiterer Einreisen lässt sich daher nicht vorab
beziffern, da dies insbesondere davon abhängt, wie viele der Personen im
Verfahren die Prüfschritte positiv durchlaufen.
6. Ist die Unterbringung von Afghaninnen und Afghanen mit deutscher
Aufnahmezusage in sogenannten Schutzhäusern der GIZ GmbH in
Pakistan sichergestellt und finanziert, bis diese nach Deutschland ausgereist
sind, um sie vor Abschiebungen durch die pakistanischen Behörden nach
Afghanistan zu schützen, und wenn nein, warum nicht?
Derzeit geht die Bundesregierung davon aus, dass ausreichend Haushaltsmittel
für die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan zur Verfügung stehen. Bei Bedarf stehen zudem Mittel der
Europäischen Union (EU) aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF)
für bereits erfolgte humanitäre Einreisen zur Verfügung, um etwaige
Mehrbedarfe zu decken.
7. Verhindert die Bundesregierung, dass die Betroffenen mit
Aufnahmezusage bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland nicht von Pakistan nach
Afghanistan abgeschoben werden, wenn ja, wie, wenn nein, warum
nicht, und finden dazu weitere Verhandlungen der Bundesregierung mit
der pakistanischen Regierung über eine Verlängerung der Bearbeitungs-
und Ausreisefrist statt?
Die Bundesregierung hat sich kontinuierlich für den Schutz der Personen in der
Unterstützung des Dienstleisters in Pakistan eingesetzt und tut das weiterhin.
Die Bundesregierung stand und steht kontinuierlich in hochrangigem Kontakt
mit Vertreterinnen und Vertretern der pakistanischen Regierung.
8. Wie vielen Personen, die ursprünglich über das Ortskräfteverfahren eine
deutsche Aufnahmezusage erhalten hatten, hat die Bundesregierung seit
Amtsantritt im Mai 2025 die Aufnahmezusage entzogen, obwohl sie für
Deutschland oder deutsche Organisationen gearbeitet haben und
deswegen höchst gefährdet sind und obwohl der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt Ende 2025 noch von „nachlaufender
Verantwortung“ Deutschlands für die ehemaligen Ortskräfte sprach (https://taz.de/
Afghanistan-Politik-der-Bundesregierung/!6135271/; bitte nach
Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach den jeweils zuständigen
Ressorts Auswärtiges Amt [AA], Bundesministerium des Innern [BMI],
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung [BMZ], Bundesministerium der Verteidigung [BMVg]
aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung die
Aufnahmezusage mit fehlendem „politischen Interesse“ begründet (bitte
nach den zuständigen Ressorts AA, BMI, BMZ, BMVg
aufschlüsseln)?
b) Wann erfolgten die Rücknahmen der Aufnahmezusagen jeweils (bitte
nach Datum bzw. Monat und Aufnahmeprogrammen, also
Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, aufschlüsseln)?
c) Unterstützt die Bundesregierung diese Personen weiter – gerade auch
vor dem Hintergrund des Krieges zwischen Pakistan und
Afghanistan, und wenn ja, wie?
30. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Beendigung der Unterbringung
von Betroffenen in Schutzhäusern in Kabul und Peschawar, deren
Aufnahmezusagen entzogen wurden, während noch laufender
Gerichtsverfahren angesichts des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz und vor dem Hintergrund drohender
Abschiebungen nach und verschärfter Repression in Afghanistan (www.tagesscha
u.de/ausland/asien/afghanistan-schutzraeume-ende-unterstuetzung-10
0.html)?
Die Fragen 8 bis 8c und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den formlosen Aufhebungen von Aufnahmeerklärungen im
Ortskräfteverfahren, der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm werden
keine statistischen Daten erhoben.
Die Aufhebungen von Aufnahmezusagen nach den §§ 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
seit dem Amtsantritt der Bundesregierung im Mai 2025 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 7. April 2026). Darüber hinausgehende
Daten werden statistisch nicht erfasst.
Widerrufe und Rücknahmen im
Bundesaufnahmeprogramm nach Afghanistan
Anzahl der
betroffenen Personen
Mai 2025 7
Juni 2025 8
Juli 2025 0
August 2025 28
September 2025 32
Oktober 2025 15
November 2025 62
Dezember 2025 54
Januar 2026 45
Februar 2026 6
März 2026 22
April 2026 9
Bei der vorübergehenden Unterstützung von Personen in den
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan handelt es sich auch weiterhin um ein freiwilliges
Angebot, auf das kein Anspruch besteht. Die Unterstützungsangebote zur
Unterbringung und Versorgung in Pakistan und Afghanistan sind an den politischen
Willen zur Aufnahme geknüpft. Wenn dieser politische Wille zur Aufnahme nicht
(mehr) besteht und die Aufnahmeerklärungen aufgehoben werden, entfällt
grundsätzlich auch das freiwillige Unterstützungsangebot. Soweit in laufenden
gerichtlichen Verfahren eine Zusicherung zur fortgesetzten Unterstützung
erbeten oder eine dahingehende einstweilige Anordnung oder Entscheidung
erlassen wurde, kommt die Bundesregierung diesen nach.
9. Aus welchen Gründen, außer gemeldeten Sicherheitsbedenken, die laut
dem Bundesministerium des Innern nach allen durchgeführten
Sicherheitsinterviews im Rahmen der vier humanitären Aufnahmeprogramme
für Afghaninnen und Afghanen bei einem Anteil von nur ca. 3 Prozent
lagen (Ausschussdrucksache 21(4)119 des Innenausschusses vom 12.
Januar 2026), haben die Ressorts AA, BMI, BMZ und BMVg, in deren
Verantwortungsbereich die Sicherheit der Ortskräfte jeweils liegen und
die die Entscheidungen über die Aufhebung von Aufnahmeerklärungen
im Ortskräfteverfahren und die Beendigung der freiwilligen
Unterstützung für Ortskräfte, bei denen die Aufnahmeerklärung erloschen ist, laut
der Antwort der Bundesregierung zu der Schriftlichen Frage 29 der
Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/4657 selbst
treffen, jeweils Aufnahmezusagen für afghanische Ortskräfte ihres Ressorts
nach Jahren wieder entzogen (bitte nach Fällen und Ressorts
aufschlüsseln)?
Alle Aufnahmezusagen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen
Visumverfahrens und gegebenenfalls sich im weiteren Verfahren ergebender
Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse, die einer Aufnahme entgegenstehen.
Grundsätzlich können sich in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse
ergeben, die zu einer Aufhebung der Aufnahmezusagen führen können. Eine
Abkehr von einer einmal erklärten Aufnahme nach § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruht immer auf einem Wegfall des politischen Interesses.
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst.
10. Wie vielen Personen aus der Menschenrechtsliste, dem
Überbrückungsprogramm, dem Ortskräfteverfahren und dem
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan hat die Bundesregierung seit dem
Regierungswechsel 2025 die Aufnahmezusage entzogen (bitte nach
Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln), vor dem Hintergrund, dass laut Bundesregierung
ausschließlich Personen aufgenommen werden, die über eine
rechtsverbindliche Aufnahmezusage verfügen und deren Sicherheitsüberprüfung
positiv abgeschlossen wurde und wenn keine rechtsverbindliche Zusage
vorliegt oder die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, keine
Aufnahme stattfindet, und bei wie vielen der betroffenen Personen wurden die
Sicherheitsüberprüfungen vor der Aufhebung der Aufnahmezusage
abgeschlossen (bitte ebenfalls nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Hinsichtlich der
Anzahl von Personen mit aufgehobener Aufnahmezusage bzw.
Aufnahmeerklärung, die sich mit Stichtag 7. April 2026 noch in der Unterstützung befanden,
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüberhinausgehende Angaben
im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
11. Bei wie vielen Afghaninnen und Afghanen mit deutscher
Aufnahmezusage hat die Bundesregierung seit Mai 2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt
Sicherheitsinterviews durchgeführt, und bei wie vielen Personen stehen
die Sicherheitsinterviews noch aus (bitte nach den einzelnen
Aufnahmeprogrammen sowie nach Hauptpersonen und Angehörigen über 16 Jahre
auflisten)?
16. Bei wie vielen Hauptpersonen und Angehörigen über 16 Jahre aus dem
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und aus dem
Ortskräfteverfahren sind die Sicherheitsüberprüfungen bisher noch nicht abgeschlossen,
weil noch kein Sicherheitsinterview geführt wurde?
Die Fragen 11 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Seit Mai 2025 wurden verfahrensübergreifend insgesamt 426 Anhörungen zum
Ausschluss von Sicherheitsbedenken (sogenannte Sicherheitsinterviews)
durchgeführt (Stand: 7. April 2026). Darüberhinausgehende Informationen im Sinne
der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 des Abgeordneten
Marcel Emmerich auf Bundestagsdrucksache 21/4573 verwiesen.
12. Wann fanden die letzten Sicherheitsinterviews im Rahmen der
Aufnahmeverfahren an der deutschen Botschaft in Islamabad statt, und wann
sind die nächsten Sicherheitsinterviews geplant?
Die Durchführung der Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken
variiert je nach Anzahl der planbaren Interviews pro Woche bedarfsangepasst.
Die sogenannten Sicherheitsinterviews stellen dabei einen Prüfschritt des
Ausreiseverfahrens dar. Sofern Personen im Rahmen des Ausreiseverfahrens für ein
sogenanntes Sicherheitsinterview eingeplant werden können, erfolgt dieses
kurzfristig in Abstimmung der beteiligten Behörden. Zuletzt erfolgten
entsprechende Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken Ende März
2026.
13. Wie viele Beschäftigte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des
Bundesamtes für Verfassungsschutz befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in
Islamabad?
a) Wie viele dieser Personen sind mit der Durchführung der
Sicherheitsbefragungen (sogenannte Sicherheitsinterviews) betraut?
b) Wie viele dieser Personen sind mit der Durchführung der GÜ-
Interviews (sogenannte Befragung zur erneuten Überprüfung der
Gefährdung) des BAMF betraut?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
An der Umsetzung der Verfahren sind eine Vielzahl von unterschiedlichen
Behörden beteiligt, mit einer teilweise schwankenden Anzahl von Mitarbeitenden,
die sich mit den Verfahren befassen. Der Einsatz erfolgt bedarfsgerecht,
weshalb die Anzahl der Personen, die an den Verfahren beteiligt sind, nicht konkret
bezifferbar ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Wie viele Personen befanden sich seit der 21. Wahlperiode zur
Durchführung von Sicherheitsbefragungen in Islamabad (bitte nach Monaten
und Behörden aufschlüsseln)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die erneuten Abfragen der
Gefährdung (sogenannte GÜ-Interviews) durchgeführt, und sind sie
verpflichtend für die Betroffenen?
Bei den Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG richtet sich das Verfahren nach
dem Aufenthaltsgesetz. Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der
Bundesregierung, wie sie das Verfahren zur Aufnahme auf der Grundlage eines
politischen Interesses ausgestaltet. Eine Aufnahme und Einreise erfolgt, wenn die
Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist Gegenstand
entsprechender Prüfungen. Gleiches gilt für das Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan, dessen konkrete Ausgestaltung seine Rechtsgrundlage in § 23
Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung und dem hierbei
eingeräumten weiten Ermessen in der Ausgestaltung der Verfahren findet.
17. Wie viele der Aufnahmezusagen gemäß § 22 AufenthG von
afghanischen Staatsangehörigen, die noch nicht nach Deutschland ausgeflogen
wurden, wurden noch in der 19. Legislaturperiode ausgesprochen?
Für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis 26. Oktober 2021 werden derzeit bei
1 307 Personen Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG statistisch
geführt, die in diesem Zeitraum erklärt wurden und bei denen keine Einreise
erfasst ist. Diese Angaben gelten vorbehaltlich einer statistischen Bereinigung
der Zahlen insbesondere im Hinblick auf Personen, die von einer
Aufnahmemöglichkeit keinen Gebrauch machen. Keine der Personen befindet sich derzeit
in der Prüfung im Ausreiseverfahren in Pakistan. Darüber hinausgehende
statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
18. Wie vielen afghanischen Staatsangehörigen mit deutscher
Aufnahmezusage über die vier Programme wurden die Aufnahmezusagen seit Mai
2025 wieder entzogen, wann wurden diese Aufnahmezusagen jeweils
entzogen, und was waren jeweils die Gründe dafür (bitte nach den vier
Aufnahmeprogrammen differenzieren)?
Die Aufhebung der Aufnahmezusagen nach § 23 Absatz 2 AufenthG im
Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan erfolgt auf Grundlage des
§ 48 VwVfG als Rücknahme bzw. gemäß § 49 VwVfG als Widerruf, wenn
Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich
abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder den
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
19. Bei wie vielen Personen, denen zunächst eine Aufnahmezusage nach
dem Bundesaufnahmeprogramm erteilt wurde, die aber inzwischen vom
BAMF widerrufen wurde, handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung um besonders vulnerable Personen (LGBTIQ*, alleinstehende
Frauen) im Sinne der Aufnahmeanordnung für das
Bundesaufnahmeprogramm (bitte nach vulnerablen Gruppen auflisten)?
Im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan erfolgte für zwölf
Fälle (25 Personen) eine Aufhebung der Aufnahmezusage, die im Sinne der
Aufnahmeanordnung unter die Gruppe der besonders vulnerablen Personen
fallen (Stand: 7. April 2026). Darüberhinausgehende Angaben im Sinne der
Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation in Pakistan und
Afghanistan für die Personen, die Aufnahmezusagen über § 22 AufenthG
erhalten hatten und denen diese wieder entzogen wurden, aber auch für
Fälle aus dem Bundesaufnahmeprogramm und dem Ortskräfteverfahren,
die sich noch im Gerichtsverfahren befinden (bitte nach Programmen
aufschlüsseln), werden diese Personen weiter durch die Bundesregierung
unterstützt und untergebracht, wenn ja, wie lange, und wenn nein, warum
nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen.
21. Wie viele Personen mit einer Aufnahmezusage über das
Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in einem Widerrufsverfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
22. Wie viele Klagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gegen das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge wegen zurückgenommener Aufnahmezusagen
anhängig gemacht, wie viele von ihnen wurden schon entschieden, und
wenn schon entschieden, wie fielen die Entscheidungen jeweils aus?
Mit Stand vom 10. April 2026 wurden bisher 179 Verfahren beim
Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan
anhängig gemacht. Dies betraf 61 Anträge nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Aufhebung der Aufnahmezusage und
54 Anträge nach § 123 VwGO hinsichtlich der Fortsetzung der Unterstützung
sowie 64 Anfechtungsklagen. Bisher ergingen 98 Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts Ansbach. Davon 40 Entscheidungen zu Gunsten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), acht Entscheidungen mit einer
teilweisen Zurückweisung/Stattgabe der Anträge, einen Einstellungsbeschluss
sowie 49 Entscheidungen zu Lasten des BAMF. Im Übrigen sind eine Vielzahl
von Beschwerdeverfahren anhängig.
23. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund allgemeiner
Vertrauensschutzgesichtspunkte und der nach Ansicht der
Fragestellenden bestehenden Verantwortung, die Deutschland für Personen hat, die
gemäß § 22 AufenthG schon seit bis zu drei Jahren über eine deutsche
Aufnahmezusage verfügten, dass Deutschland für ihre Aufnahme nun
„kein politisches Interesse“ mehr sieht (www.sueddeutsche.de/politik/asy
lpolitik-deutschland-afghanen-aufnahme-dobrindt-li.3352455)?
Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG sind nach der aktuellen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Verwaltungsakte und nicht
rechtlich bindend. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen daher auch nicht
zu einem Anspruch auf Aufnahme in diesen Fällen.
24. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit deutscher Aufnahmezusage
haben zum jetzigen Stand auf das Angebot der Bundesregierung, gegen
eine Zahlung von Geld und bzw. oder Sachleistungen aus den
Aufnahmeprogrammen auszusteigen (www.tagesschau.de/investigativ/hsb/aufna
hmezusagen-afghanistan-100.html), reagiert, und wann müssen diese
Personen die Schutzhäuser in Pakistan verlassen (bitte nach Zusage,
Absage, Nachfrage, Hauptpersonen und Angehörigen sowie
Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln)?
a) Wie viele der Hauptantragsteller, die das Angebot angenommen
haben, sind Männer, wie viele Frauen, und wie viele minderjährige
Familienangehörige betrifft die Rückkehr nach Afghanistan?
b) Wie wird die Höhe des ausgezahlten Betrags berechnet, und ist der
Betrag gedeckelt?
c) Welchen Anteil erhalten die Menschen bereits in Pakistan, und
welchen Anteil nach der Rückkehr in Afghanistan?
d) Wie erfolgt die Auszahlung der zweiten Summe nach der Rückkehr
nach Afghanistan?
Die Fragen 24 bis 24d werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand vom 7. April 2026 hatten 214 Personen (33 Hauptpersonen, 181
Familienangehörige) das Unterstützungsangebot angenommen. Dies betraf
208 Personen (31 Hauptpersonen, 177 Familienangehörige aus dem
Überbrückungsprogramm. Darunter befanden sich 50 volljährige männliche Personen,
48 volljährige weibliche Personen und 110 minderjährige Personen. Von der
sogenannten Menschenrechtsliste haben sechs Personen (2 Hauptpersonen, 4
Familienangehörige) das Unterstützungsangebot angenommen. Darunter befanden
sich zwei volljährige männliche Personen, drei volljährige weibliche Personen
und eine minderjährige Person. Von den 214 Personen, die das Angebot
angenommen hatten, sind zum Stand 7. April 2026 132 Personen nach Afghanistan
zurückgekehrt und eine Person in einen Drittstaat weitergereist. Die Höhe der
finanziellen Unterstützung richtet sich nach der Vulnerabilität und
Zusammensetzung des Familienverbundes. Für die erste Starthilfe, auszahlbar in Pakistan,
liegt der Maximalbetrag bei 3 000 Euro, für die zweite Starthilfe in Afghanistan
liegt der Maximalbetrag bei 13 000 Euro. Die Zahlung in Afghanistan erfolgt in
der Regel per Banküberweisung.
25. Was geschieht mit den Personen, die das Angebot der Bundesregierung,
gegen eine Zahlung von Geld und bzw. oder Sachleistungen aus den
Aufnahmeprogrammen auszusteigen, nicht angenommen haben, wie viele
von ihnen werden im Rahmen der Rückkehrhilfe weiterhin in
Afghanistan bzw. Pakistan (bitte nach Hauptpersonen und Angehörigen sowie
nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln) untergebracht, und müssen
sie aus den Schutzhäusern in Pakistan ausziehen, wenn ja, wann?
Es obliegt den Personen, angesichts der nicht mehr bestehenden
Aufnahmeerklärungen zu entscheiden, ob sie von dem Unterstützungsangebot Gebrauch
machen wollen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
26. Wie können nach Kenntnis der Bundesregierung afghanische
Staatsangehörige, deren Aufnahmezusage gemäß § 22 AufenthG zurückgenommen
wurde und denen ein finanzielles Angebot nach dem Ausscheiden aus
dem Aufnahmeprozess gemacht wurde, die pakistanisch-afghanische
Grenze angesichts des aktuell eskalierenden Konfliktes zwischen
Pakistan und Afghanistan (www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/afghanistan-p
akistan-kabul-angriff-klinik-tote) überqueren, und welche konkrete
logistische Unterstützung gewährt die Bundesregierung hierbei (z. B. durch
einen Dienstleister)?
Ein Grenzübertritt von Pakistan nach Afghanistan ist auf dem Luftweg
möglich.
27. Wie viele Afghaninnen und Afghanen, die über § 22 AufenthG
Aufnahmezusagen erhalten hatten und denen diese Aufnahmezusagen wieder
entzogen wurden, hat die Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Kleinen Anfrage bezüglich der Aufnahme in Drittstaaten
unterstützt, was die Bundesregierung in Einzelfällen gemeinsam mit dem
Angebot von Geld- und Sachleistungen angeboten hatte?
a) In wie vielen Fällen ist die Aufnahme in Drittstaaten gelungen?
b) Über welche Verfahren war dies jeweils möglich (z. B.
Familiennachzug, humanitäre Visa etc.)?
c) Welche Drittstaaten sind dies jeweils?
d) Wie sieht diese Unterstützung konkret aus?
Die Fragen 27 bis 27d werden gemeinsam beantwortet.
Das Unterstützungsangebot beinhaltet neben der finanziellen Unterstützung
eine operative Unterstützung bei der Rückkehr nach Afghanistan oder die
Weiterreise in einen Drittstaat, vorausgesetzt in diesem Drittstaat besteht ein legaler
Aufenthalt. Die operative Unterstützung betrifft insbesondere die Beschaffung
und Finanzierung von pakistanischen Ausreisegenehmigungen, die
Sicherstellung der Reisefähigkeit sowie die Bereitstellung und Finanzierung des
Transports. Der Bundesregierung ist bisher ein Fall bekannt, in dem eine Personen
in die Vereinigten Arabischen Emirate weitergereist ist.
28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Sicherheit der
ca. 70 besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen aus deutschen
Aufnahmeprogrammen zu gewährleisten, die nach der Abschiebung von
Pakistan nach Afghanistan in einem sogenannten Schutzhaus in Kabul
untergebracht werden, in dem es am 18. Januar 2026 eine Razzia durch
Talibanvertreter gab (www.tagesschau.de/ausland/asien/razzia-safehous
e-afghanistan-100.html)?
a) Wie viele der Personen befinden sich weiterhin in dem sogenannten
Schutzhaus in Kabul (bitte nach Aufnahmeprogrammen
aufschlüsseln)?
b) Wurden alle anderen Schutzsuchenden zurück nach Pakistan
gebracht, wenn nein, was ist mit den anderen Personen geschehen, und
um wie viele Personen handelt es sich dabei?
c) Ist eine Evakuierung der Betroffenen und der Betreiber des
sogenannten Schutzhauses, für die seit der Razzia auch eine Gefährdung
besteht, nach Pakistan geplant und wurden inzwischen für alle
Personen pakistanische Visa beantragt?
d) Wie lange dauert die Ausstellung pakistanischer Visa derzeit im
Schnitt für Personen aus den Aufnahmeverfahren?
Die Fragen 28 bis 28d werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Anzahl von Personen, die sich derzeit in der Unterstützung in
Afghanistan befinden, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Hinsichtlich
der Unterstützung von abgeschobenen Personen wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/3720 sowie auf
die hiesige Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die durchschnittliche
Bearbeitungszeit für pakistanische Visa betrug bei bisherigen Anträgen für Personen aus den
Aufnahmeverfahren ca. einen Monat.
29. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Personen mit
gültiger Aufnahmezusage bzw. gültigem Aufnahmebescheid weiterhin in
Afghanistan befinden und aufgrund finanzieller oder logistischer
Probleme nicht nach Pakistan ausreisen können, um dort (fristgerecht) das
Visaverfahren für Deutschland aufzunehmen, und plant die
Bundesregierung für diese Personen eine Unterstützung bei der Ausreise nach
Pakistan bzw. bietet sie den Menschen alternative Möglichkeiten der
Antragstellung an?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Das
Ausreiseverfahren in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgt seit
Mitte 2023 ausschließlich über Pakistan. Änderungen hieran sind auch im Rahmen
der Beendigung der Verfahren nicht geplant.
31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den neuesten
Verschärfungen des afghanischen Strafprozessrechtes für Frauen und
Mädchen, welches häusliche Gewalt gegen Frauen legitimiert und
wonach Frauen für viele Handlungen die Erlaubnis ihres Ehemanns
benötigen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-strafrecht-10
0.html), im Lichte der vielen deutschen Rücknahmen von
Aufnahmezusagen für Frauen und Mädchen und der Tatsache, dass ca. 74 Prozent der
Afghaninnen und Afghanen aus deutschen Aufnahmeprogrammen
Frauen und Kinder sind (Plenarprotokoll 21/46, Antwort der
Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Deborah
Düring) und der Aufforderung der deutschen Behörden, dass diese ihre
Schutzhäuser verlassen müssen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afgha
nistan-schutzraeume-ende-unterstuetzung-100.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 der
Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/4372 verwiesen.
32. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären
Aufnahmeprogrammen für Afghanistan hat die Bundesregierung seit 2023
noch in Pakistan von geplanten Flügen ausgeschlossen, nachdem sie
schon für einen Flug eingeplant waren und auf einer Flugliste standen,
aber noch nicht am Flughafen Islamabad waren (bitte, wenn möglich,
nach einzelnen Flügen aufschlüsseln, wenn nicht möglich, nach den
Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln), und welche Rolle spielte
die Bundespolizei dabei (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanista
n-wie-die-bundespolizei-die-zugesagte-aufnahme-der-ortskraefte-unterlie
f-a-cacdb811-96be-4f7f-aa09-54cdd31f92a8)?
33. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären
Aufnahmeprogrammen für Afghanistan hat die Bundespolizei seit 2023 bei
Kontrollen am Flughafen Islamabad kurz vor dem geplanten Flug
ausgeschlossen (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-wie-die-bund
espolizei-die-zugesagte-aufnahme-der-ortskraefte-unterlief-a-cacdb811-9
6be-4f7f-aa09-54cdd31f92a8; bitte, wenn möglich, nach einzelnen
Flügen aufschlüsseln, wenn nicht möglich, nach den Jahren 2023, 2024,
2025 und 2026 aufschlüsseln)?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Es wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 der
Abgeordneten Deborah Düring auf Bundestagsdrucksache 21/3685 verwiesen.
34. Inwiefern stellt die Bundesregierung durch Absprache mit den
aufnehmenden Bundesländern sicher, dass Schutzsuchende nach ihrer Ankunft
in Deutschland und ihrem Aufenthalt im Grenzdurchgangslager
Friedland eine Grundversorgung erhalten?
Die Bundesländer werden rechtzeitig vor der Einreise über die
aufzunehmenden Personen informiert, so dass nach Abholung durch die Länder bzw.
Kommunen aus der Zwischenunterbringung eine fortgesetzte Grundversorgung
durch die zuständigen Behörden in den Ländern am neuen Aufenthaltsort
sichergestellt werden kann.
35. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung der
Konflikt zwischen den USA und Israel mit dem Iran und Libanon auf die
Sicherheits- und Versorgungslage der Zivilbevölkerung in Afghanistan,
und welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung zur
Linderung der Not ergreifen?
Deutschland engagiert sich weiterhin für die Menschen in Afghanistan, sowohl
mit humanitärer Hilfe als auch bei der Grundversorgung der Zivilbevölkerung.
Die deutsche humanitäre Hilfe und Grundversorgung erfolgt regierungsfern
über die Vereinten Nationen, die Weltbank, das Internationale Rote Kreuz und
Nichtregierungsorganisationen. Bezüglich der Sicherheits- und
Versorgungslage steht die Bundesregierung mit der Unterstützungsmission der Vereinten
Nationen für Afghanistan (UNAMA) sowie Partnerorganisationen in Kontakt.
36. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine Befriedung in dem
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan ein?
Deutschland hat ein Interesse an Sicherheit und Stabilität in der Region. Am
28. Februar 2026 hat die Bundesregierung gemeinsam mit europäischen
Partnern in einer Erklärung der Europäischen Union alle Akteure zur sofortigen
Deeskalation aufgefordert. Die Erklärung fordert beide Seiten auf, in einen
Dialog zu treten, um den Konflikt beizulegen sowie das Völkerrecht zu achten und
den Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur sicherzustellen.
In dieser Hinsicht begrüßt die Bundesregierung auch die regionalen
Vermittlungsansätze.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem pakistanischen
Luftangriff, bei dem die Omid Entzugsklinik in Kabul am 16. März 2026
getroffen worden ist (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angr
iff-108.html)?
Die Bundesregierung hat die Berichte über den Vorfall zur Kenntnis
genommen. Wie auch die Vereinten Nationen und die Europäische Union fordert die
Bundesregierung die Konfliktparteien zum Schutz der Zivilbevölkerung auf.
38. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Entscheidung des UN-Sicherheitsrats, das Mandat für die Unterstützungsmission
der Vereinten Nationen für Afghanistan nur für drei Monate, statt wie
zuvor für ein Jahr zu verlängern (https://unama.unmissions.org/en/news/un-
security-council-extends-unama-mandate-three-months)?
Die Bundesregierung unterstützt die UNAMA weiterhin. Sie steht regelmäßig
mit UNAMA zur Lage in Afghanistan im Austausch, insbesondere durch das
Verbindungsbüro für Afghanistan mit Sitz in Doha. Daher ist ein stabiles
Mandat der Mission aus Sicht der Bundesregierung wichtig.
39. Welche eigenen oder fremden Bewertungen liegen der Bundesregierung
vor zur Rechtsverbindlichkeit des afghanischen Dekrets Nr. 12 zum
Strafprozessrecht (in englischer Übersetzung rglm. „Enactment of the
Criminal Rules of Courts“), und welche Konsequenzen ergeben sich
daraus für die Einschätzung der Bundesregierung hinsichtlich
rechtsstaatlicher Standards in Afghanistan (www.zeit.de/politik/ausland/2026-02/afg
hanistan-taliban-frauenrechte-gefaengnis-gxe)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einem an die Öffentlichkeit gelangten
Dekret zu strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Vorschriften der afghanischen
Gerichte, welches jedoch noch nicht im Gesetzblatt des afghanischen De-facto-
Justizministeriums veröffentlicht worden sein soll. Zu einer möglichen
strafrechtlichen Verschärfung sowie der Bewertung der Rechtsverbindlichkeit des
Dekrets steht die Bundesregierung mit der UNAMA in Kontakt. Zur Frage der
Rechtsstaatlichkeit verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 11
der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache
21/1014.
40. Sind die §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes vollumfänglich für das
Ortskräfteverfahren geeignet, und wenn nein, prüft die Bundesregierung,
ob eine eigene Rechtsgrundlage für das Ortskräfteverfahren geschaffen
werden kann?
Das Ortskräfteverfahren für Afghanistan erfolgte auf der Grundlage von § 22
Satz 2 AufenthG. Im Koalitionsvertrag haben sich die die Bundesregierung
tragenden Parteien darauf verständigt, keine neuen Aufnahmeverfahren
aufzusetzen. Vor diesem Hintergrund führt die Bundesregierung auch keine Prüfung im
Sinne der Fragestellung durch.
41. Welche Folgen hat die Übernahme der afghanischen Botschaft in Berlin
durch die Taliban für die Sicherheitslage von Exil-Afghaninnen und
Exil-Afghanen in Deutschland, ihrer Angehörigen in Afghanistan und für
die Verlautbarungen der Bundesregierung, die De-facto-Regierung der
Taliban nicht anzuerkennen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanist
an-botschaft-berlin-taliban-100.html)?
42. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die afghanischen
Vertretungen in Deutschland, inklusive der afghanischen Botschaft in Berlin,
auch weiterhin von Personen geleitet werden, die bereits vor der
Machtübernahme durch die Taliban akkreditiert wurden, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
43. Stellt die Bundesregierung sicher, dass Bundesministerien und die ihnen
nachgeordneten Behörden im Umgang mit den Taliban einer
abgestimmten und regelbasierten Linie folgen, die weiterhin sicherstellt, dass die
Taliban auch weiterhin nicht als legitime Regierung Afghanistans
anerkannt werden, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
44. Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen der Übernahme der
Deutschen Botschaft durch die Taliban für die Beziehungen zu anderen EU-
Staaten ein (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-botschaft-berl
in-taliban-100.html)?
Die Fragen 41 bis 44 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der
Abgeordneten Cansu Özdemir auf Bundestagsdrucksache 21/5159 und auf die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten
Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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