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Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen (Antwort zu Drs. 21/5207)

dip / drucksache 05.05.2026 · WP 21 · 21/5769 · Antwort · Original ↗

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Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen (Antwort zu Drs. 21/5207) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5769 21. Wahlperiode 05.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5207 – Umgang der Bundesregierung mit gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Weiterhin befinden sich nach Einschätzung der Fragestellenden aufgrund von früheren Angaben und Berichten rund 1 100 afghanische Staatsangehörige aus deutschen Aufnahmeprogrammen in Pakistan und Afghanistan. Ihre Aufnahmezusagen wurden über das Ortskräfteverfahren, die Menschenrechtsliste, das Überbrückungsprogramm oder das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) ausgesprochen. Sie haben ihr Vertrauen in Deutschland gesetzt, sich für unsere Soldatinnen und Soldaten, Demokratie, Menschenrechte und den Rechtsstaat eingesetzt und sitzen seit langem in Pakistan und Afghanistan fest. Vielen von ihnen hat die aktuelle Bundesregierung ihre Aufnahmezusagen wieder entzogen. Den afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan droht die Abschiebung zu den radikal-islamistischen Taliban nach Afghanistan. Gleichzeitig herrscht zwischen Pakistan und Afghanistan seit dem 27. Februar 2025 offiziell Krieg, die Landesgrenze zwischen den beiden Ländern ist geschlossen. Beide Länder greifen sich gegenseitig an. Bis zum 15. März 2025 wurden laut der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen (United Nations – UN) für Afghanistan (UNAMA) 76 Zivilistinnen und Zivilisten durch pakistanische Angriffe getötet und 213 weitere verletzt (https://unama.unmissions.org/e n/press-releases/unama-statement-airstrike-medical-facility-kabul). Die Schutzsuchenden, die bereits durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben wurden, sind in einem sogenannten Schutzhaus der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (GIZ GmbH) untergebracht. Dort hat im Januar 2026 jedoch eine Razzia der radikal- islamistischen Taliban stattgefunden. Die Bewohnenden, unter denen sich auch Angehörige besonders vulnerabler Gruppen wie alleinlebende Frauen mit ihren Kindern befinden, sind seitdem unter Beobachtung und Kontrolle der Taliban und somit weiterhin gefährdet. Nach Ansicht der fragestellenden Fraktion steht die Bundesregierung in der Verantwortung, gemachte Aufnahmezusagen einzuhalten, die Verantwortung für das deutsche Engagement in Afghanistan zu übernehmen und diejenigen zu schützen, denen Schutz zugesagt wurde. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele afghanische Staatsangehörige, die eine deutsche Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten hatten, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Pakistan und Afghanistan (bitte nach Land, Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan auflisten)? a) Wie viele der Personen verfügen weiterhin über eine Aufnahmezusage (bitte nach Verfahren – Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan – aufschlüsseln)? b) Wie viele Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan befinden sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in einem Widerrufsverfahren? c) Wie viele Personen aus dem Ortskräfteverfahren und aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan befinden sich jeweils für die Bearbeitung des Ausreiseverfahrens in Pakistan? d) Wie viele dieser Personen sind jeweils volljährige Männer, volljährige Frauen und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach genauem Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 1d werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand 7. April 2026 befanden sich insgesamt 873 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in Pakistan in der Unterstützung der Bundesregierung. Dies betraf 55 (10 Hauptpersonen, 45 Familienangehörige) Personen von der sogenannten Menschenrechtsliste. Unter den Personen befanden sich 14 volljährige männliche Personen, 23 volljährige weibliche Personen und 18 minderjährige Personen. Zudem befanden sich zum Stichtag in Pakistan 450 Personen (59 Hauptpersonen, 391 Familienangehörige) aus dem Überbrückungsprogramm in der Unterstützung. Dabei handelte es sich um 99 volljährige männliche Personen, 130 volljährige weibliche Personen und 221 minderjährige Personen. Bei diesen Personen wurden die Aufnahmeerklärungen in der Vergangenheit aufgehoben. Ebenfalls befanden sich zum genannten Stichtag 261 Personen (50 Hauptpersonen, 211 Familienangehörige) aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan in der Unterstützung in Pakistan. Dabei handelt es sich um 74 volljährige männliche Personen, 78 volljährige weibliche Personen und 109 minderjährige Personen. Von diesen Personen befanden sich 116 Personen mit einer bestehenden Aufnahmezusage in der Prüfung im Ausreiseverfahren. Unter den 116 Personen befanden sich 27 volljährige männliche Personen, 37 volljährige weibliche Personen und 52 minderjährige Personen. Zum Stichtag 7. April 2026 befanden sich 70 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan in einem Aufhebungsverfahren. Im Ortskräfteverfahren befanden sich zum Stichtag 107 Personen (16 Hauptpersonen, 91 Familienangehörige) in der Unterstützung in Pakistan. Dies betraf 23 volljährige männliche Personen, 21 volljährige weibliche Personen und 63 minderjährige Personen. Davon befanden sich zehn Personen mit einer bestehenden Aufnahmeerklärung in der Prüfung im Ausreiseverfahren. Unter den zehn Personen befand sich eine volljährige männliche Person, eine volljährige weibliche Person und acht minderjährige Personen. Zum Stichtag 7. April 2026 befanden sich 181 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan in der Unterstützung in Afghanistan. Darunter befanden sich sechs Personen (2 Hauptpersonen, 4 Familienangehörige) aus der sogenannten Menschenrechtsliste. Hierbei handelt es sich um zwei volljährige männliche Personen, drei volljährige weibliche Personen und eine minderjährige Person. Ebenso befanden sich 160 Personen (24 Hauptpersonen, 136 Familienangehörige) aus dem Überbrückungsprogramm in der Unterstützung in Afghanistan. Hierbei handelt es sich um 42 volljährige männliche Personen, 42 volljährige weibliche Personen und 76 minderjährige Personen. Für alle Personen lag keine Aufnahmeerklärung mehr vor. Von den genannten Personen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste hielten sich 126 Personen (21 Hauptpersonen, 105 Familienangehörige) in Afghanistan in der Unterstützung auf, nachdem sie das Unterstützungsangebot wahrgenommen haben und sich derzeit in der von der Bundesregierung angebotenen bis zu 3-monatigen Unterstützung in Afghanistan befinden. Zudem befanden sich eine Person aus dem Ortskräfteverfahren (volljährige männliche Person) und 14 Personen (3 Hauptpersonen, 11 Familienangehörige) aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan in der Unterstützung in Afghanistan. Bei den Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handelt es sich um sechs männliche volljährige Personen, fünf volljährige weibliche Personen und drei minderjährige Personen. Bei diesen Personen wurden die Aufnahmen für erloschen erklärt. Darüberhinausgehende statistische Angaben liegen nicht vor. Im Übrigen sind die Zahlen dynamisch und können sich je nach Verfahrensstand, einschließlich erfolgter Einreisen und gerichtlicher Entscheidungen, ändern.  2. Wie viele der afghanischen Staatsangehörigen, die eine deutsche Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten hatten, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Klageverfahren vor dem a) Verwaltungsgericht Berlin, b) Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 30 der Abgeordneten Clara Bünger auf das Plenarprotokoll 21/70 verwiesen. Darüber hinausgehende statistische Angaben liegen nicht vor. c) Verwaltungsgericht Ansbach, d) Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und Die Fragen 2c und 2d werden gemeinsam beantwortet. Zu dem in den Fragen genannten Stichtag sind vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Verfahren anhängig, die 254 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan betreffen. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind Verfahren anhängig, die 39 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan betreffen. e) Bundesverfassungsgericht? Mit Stand vom 7. April 2026 hatte die Bundesregierung Kenntnis von sieben Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie von zwei isolierten Anträgen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan. Die Verfahren umfassen ca. 54 Personen.  3. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage jeweils in Schutzhäusern in Pakistan und Afghanistan, die durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH finanziert werden (bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach Aufnahmeverfahren, also Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, auflisten), und wie viele dieser Personen sind jeweils volljährige Männer, volljährige Frauen und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach genauem Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Zur Unterbringung von Personen in angemieteten Unterkünften wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Wie viele der nach Berechnung der Fragestellenden aufgrund entsprechender Angaben und Berichte 973 Personen, die seit dieser Legislatur aus den verschiedenen deutschen Aufnahmeprogrammen aus Afghanistan nach Deutschland eingereist sind, sind jeweils volljährige Männer, volljährige Frauen und Minderjährige, also unter 18‑Jährige (bitte nach genauem Alter und Geschlecht aufschlüsseln)? Mit Stand vom 7. April 2026 sind seit Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung im Mai 2025 bisher 976 Personen aus den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan eingereist. Dabei handelt es sich um 249 volljährige männliche Personen, 304 volljährige weibliche Personen und 423 minderjährige Personen.  5. Bis wann werden alle afghanischen Staatsangehörigen, die über Aufnahmezusagen über das Ortskräfteverfahren und das Bundesaufnahmeprogramm verfügen und denen sich die Bundesregierung, wie sie es versichert hat (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-aufnahme- innenministerium-100.html), verpflichtet fühlt, nach Deutschland ausgeflogen sein? Die Verfahrensdauer richtet sich auch weiterhin nach den Umständen des Einzelfalles. Die konkrete Zahl weiterer Einreisen lässt sich daher nicht vorab beziffern, da dies insbesondere davon abhängt, wie viele der Personen im Verfahren die Prüfschritte positiv durchlaufen.  6. Ist die Unterbringung von Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage in sogenannten Schutzhäusern der GIZ GmbH in Pakistan sichergestellt und finanziert, bis diese nach Deutschland ausgereist sind, um sie vor Abschiebungen durch die pakistanischen Behörden nach Afghanistan zu schützen, und wenn nein, warum nicht? Derzeit geht die Bundesregierung davon aus, dass ausreichend Haushaltsmittel für die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan zur Verfügung stehen. Bei Bedarf stehen zudem Mittel der Europäischen Union (EU) aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) für bereits erfolgte humanitäre Einreisen zur Verfügung, um etwaige Mehrbedarfe zu decken.  7. Verhindert die Bundesregierung, dass die Betroffenen mit Aufnahmezusage bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland nicht von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben werden, wenn ja, wie, wenn nein, warum nicht, und finden dazu weitere Verhandlungen der Bundesregierung mit der pakistanischen Regierung über eine Verlängerung der Bearbeitungs- und Ausreisefrist statt? Die Bundesregierung hat sich kontinuierlich für den Schutz der Personen in der Unterstützung des Dienstleisters in Pakistan eingesetzt und tut das weiterhin. Die Bundesregierung stand und steht kontinuierlich in hochrangigem Kontakt mit Vertreterinnen und Vertretern der pakistanischen Regierung.  8. Wie vielen Personen, die ursprünglich über das Ortskräfteverfahren eine deutsche Aufnahmezusage erhalten hatten, hat die Bundesregierung seit Amtsantritt im Mai 2025 die Aufnahmezusage entzogen, obwohl sie für Deutschland oder deutsche Organisationen gearbeitet haben und deswegen höchst gefährdet sind und obwohl der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt Ende 2025 noch von „nachlaufender Verantwortung“ Deutschlands für die ehemaligen Ortskräfte sprach (https://taz.de/ Afghanistan-Politik-der-Bundesregierung/!6135271/; bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach den jeweils zuständigen Ressorts Auswärtiges Amt [AA], Bundesministerium des Innern [BMI], Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ], Bundesministerium der Verteidigung [BMVg] aufschlüsseln)? a) Bei wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung die Aufnahmezusage mit fehlendem „politischen Interesse“ begründet (bitte nach den zuständigen Ressorts AA, BMI, BMZ, BMVg aufschlüsseln)? b) Wann erfolgten die Rücknahmen der Aufnahmezusagen jeweils (bitte nach Datum bzw. Monat und Aufnahmeprogrammen, also Menschenrechtsliste, Überbrückungsprogramm, Ortskräfteverfahren und Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan, aufschlüsseln)? c) Unterstützt die Bundesregierung diese Personen weiter – gerade auch vor dem Hintergrund des Krieges zwischen Pakistan und Afghanistan, und wenn ja, wie? 30. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Beendigung der Unterbringung von Betroffenen in Schutzhäusern in Kabul und Peschawar, deren Aufnahmezusagen entzogen wurden, während noch laufender Gerichtsverfahren angesichts des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und vor dem Hintergrund drohender Abschiebungen nach und verschärfter Repression in Afghanistan (www.tagesscha u.de/ausland/asien/afghanistan-schutzraeume-ende-unterstuetzung-10 0.html)? Die Fragen 8 bis 8c und 30 werden gemeinsam beantwortet. Zu den formlosen Aufhebungen von Aufnahmeerklärungen im Ortskräfteverfahren, der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm werden keine statistischen Daten erhoben. Die Aufhebungen von Aufnahmezusagen nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan seit dem Amtsantritt der Bundesregierung im Mai 2025 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 7. April 2026). Darüber hinausgehende Daten werden statistisch nicht erfasst. Widerrufe und Rücknahmen im Bundesaufnahmeprogramm nach Afghanistan Anzahl der betroffenen Personen Mai 2025 7 Juni 2025 8 Juli 2025 0 August 2025 28 September 2025 32 Oktober 2025 15 November 2025 62 Dezember 2025 54 Januar 2026 45 Februar 2026 6 März 2026 22 April 2026 9 Bei der vorübergehenden Unterstützung von Personen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan handelt es sich auch weiterhin um ein freiwilliges Angebot, auf das kein Anspruch besteht. Die Unterstützungsangebote zur Unterbringung und Versorgung in Pakistan und Afghanistan sind an den politischen Willen zur Aufnahme geknüpft. Wenn dieser politische Wille zur Aufnahme nicht (mehr) besteht und die Aufnahmeerklärungen aufgehoben werden, entfällt grundsätzlich auch das freiwillige Unterstützungsangebot. Soweit in laufenden gerichtlichen Verfahren eine Zusicherung zur fortgesetzten Unterstützung erbeten oder eine dahingehende einstweilige Anordnung oder Entscheidung erlassen wurde, kommt die Bundesregierung diesen nach.  9. Aus welchen Gründen, außer gemeldeten Sicherheitsbedenken, die laut dem Bundesministerium des Innern nach allen durchgeführten Sicherheitsinterviews im Rahmen der vier humanitären Aufnahmeprogramme für Afghaninnen und Afghanen bei einem Anteil von nur ca. 3 Prozent lagen (Ausschussdrucksache 21(4)119 des Innenausschusses vom 12. Januar 2026), haben die Ressorts AA, BMI, BMZ und BMVg, in deren Verantwortungsbereich die Sicherheit der Ortskräfte jeweils liegen und die die Entscheidungen über die Aufhebung von Aufnahmeerklärungen im Ortskräfteverfahren und die Beendigung der freiwilligen Unterstützung für Ortskräfte, bei denen die Aufnahmeerklärung erloschen ist, laut der Antwort der Bundesregierung zu der Schriftlichen Frage 29 der Abgeordneten Clara Bünger auf Bundestagsdrucksache 21/4657 selbst treffen, jeweils Aufnahmezusagen für afghanische Ortskräfte ihres Ressorts nach Jahren wieder entzogen (bitte nach Fällen und Ressorts aufschlüsseln)? Alle Aufnahmezusagen stehen stets unter dem Vorbehalt eines erfolgreichen Visumverfahrens und gegebenenfalls sich im weiteren Verfahren ergebender Sicherheitsbedenken oder Erkenntnisse, die einer Aufnahme entgegenstehen. Grundsätzlich können sich in jedem Stadium des Verfahrens Erkenntnisse ergeben, die zu einer Aufhebung der Aufnahmezusagen führen können. Eine Abkehr von einer einmal erklärten Aufnahme nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beruht immer auf einem Wegfall des politischen Interesses. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst. 10. Wie vielen Personen aus der Menschenrechtsliste, dem Überbrückungsprogramm, dem Ortskräfteverfahren und dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan hat die Bundesregierung seit dem Regierungswechsel 2025 die Aufnahmezusage entzogen (bitte nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln), vor dem Hintergrund, dass laut Bundesregierung ausschließlich Personen aufgenommen werden, die über eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage verfügen und deren Sicherheitsüberprüfung positiv abgeschlossen wurde und wenn keine rechtsverbindliche Zusage vorliegt oder die Sicherheitsüberprüfung negativ verläuft, keine Aufnahme stattfindet, und bei wie vielen der betroffenen Personen wurden die Sicherheitsüberprüfungen vor der Aufhebung der Aufnahmezusage abgeschlossen (bitte ebenfalls nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. Hinsichtlich der Anzahl von Personen mit aufgehobener Aufnahmezusage bzw. Aufnahmeerklärung, die sich mit Stichtag 7. April 2026 noch in der Unterstützung befanden, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Darüberhinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. 11. Bei wie vielen Afghaninnen und Afghanen mit deutscher Aufnahmezusage hat die Bundesregierung seit Mai 2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt Sicherheitsinterviews durchgeführt, und bei wie vielen Personen stehen die Sicherheitsinterviews noch aus (bitte nach den einzelnen Aufnahmeprogrammen sowie nach Hauptpersonen und Angehörigen über 16 Jahre auflisten)? 16. Bei wie vielen Hauptpersonen und Angehörigen über 16 Jahre aus dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan und aus dem Ortskräfteverfahren sind die Sicherheitsüberprüfungen bisher noch nicht abgeschlossen, weil noch kein Sicherheitsinterview geführt wurde? Die Fragen 11 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Seit Mai 2025 wurden verfahrensübergreifend insgesamt 426 Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken (sogenannte Sicherheitsinterviews) durchgeführt (Stand: 7. April 2026). Darüberhinausgehende Informationen im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 des Abgeordneten Marcel Emmerich auf Bundestagsdrucksache 21/4573 verwiesen. 12. Wann fanden die letzten Sicherheitsinterviews im Rahmen der Aufnahmeverfahren an der deutschen Botschaft in Islamabad statt, und wann sind die nächsten Sicherheitsinterviews geplant? Die Durchführung der Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken variiert je nach Anzahl der planbaren Interviews pro Woche bedarfsangepasst. Die sogenannten Sicherheitsinterviews stellen dabei einen Prüfschritt des Ausreiseverfahrens dar. Sofern Personen im Rahmen des Ausreiseverfahrens für ein sogenanntes Sicherheitsinterview eingeplant werden können, erfolgt dieses kurzfristig in Abstimmung der beteiligten Behörden. Zuletzt erfolgten entsprechende Anhörungen zum Ausschluss von Sicherheitsbedenken Ende März 2026. 13. Wie viele Beschäftigte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage in Islamabad? a) Wie viele dieser Personen sind mit der Durchführung der Sicherheitsbefragungen (sogenannte Sicherheitsinterviews) betraut? b) Wie viele dieser Personen sind mit der Durchführung der GÜ- Interviews (sogenannte Befragung zur erneuten Überprüfung der Gefährdung) des BAMF betraut? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. An der Umsetzung der Verfahren sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Behörden beteiligt, mit einer teilweise schwankenden Anzahl von Mitarbeitenden, die sich mit den Verfahren befassen. Der Einsatz erfolgt bedarfsgerecht, weshalb die Anzahl der Personen, die an den Verfahren beteiligt sind, nicht konkret bezifferbar ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Wie viele Personen befanden sich seit der 21. Wahlperiode zur Durchführung von Sicherheitsbefragungen in Islamabad (bitte nach Monaten und Behörden aufschlüsseln)? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die erneuten Abfragen der Gefährdung (sogenannte GÜ-Interviews) durchgeführt, und sind sie verpflichtend für die Betroffenen? Bei den Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG richtet sich das Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz. Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der Bundesregierung, wie sie das Verfahren zur Aufnahme auf der Grundlage eines politischen Interesses ausgestaltet. Eine Aufnahme und Einreise erfolgt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist Gegenstand entsprechender Prüfungen. Gleiches gilt für das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, dessen konkrete Ausgestaltung seine Rechtsgrundlage in § 23 Absatz 2 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung und dem hierbei eingeräumten weiten Ermessen in der Ausgestaltung der Verfahren findet. 17. Wie viele der Aufnahmezusagen gemäß § 22 AufenthG von afghanischen Staatsangehörigen, die noch nicht nach Deutschland ausgeflogen wurden, wurden noch in der 19. Legislaturperiode ausgesprochen? Für den Zeitraum vom 15. Mai 2021 bis 26. Oktober 2021 werden derzeit bei 1 307 Personen Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG statistisch geführt, die in diesem Zeitraum erklärt wurden und bei denen keine Einreise erfasst ist. Diese Angaben gelten vorbehaltlich einer statistischen Bereinigung der Zahlen insbesondere im Hinblick auf Personen, die von einer Aufnahmemöglichkeit keinen Gebrauch machen. Keine der Personen befindet sich derzeit in der Prüfung im Ausreiseverfahren in Pakistan. Darüber hinausgehende statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 18. Wie vielen afghanischen Staatsangehörigen mit deutscher Aufnahmezusage über die vier Programme wurden die Aufnahmezusagen seit Mai 2025 wieder entzogen, wann wurden diese Aufnahmezusagen jeweils entzogen, und was waren jeweils die Gründe dafür (bitte nach den vier Aufnahmeprogrammen differenzieren)? Die Aufhebung der Aufnahmezusagen nach § 23 Absatz 2 AufenthG im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan erfolgt auf Grundlage des § 48 VwVfG als Rücknahme bzw. gemäß § 49 VwVfG als Widerruf, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen bzw. bekannt werden oder den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen. 19. Bei wie vielen Personen, denen zunächst eine Aufnahmezusage nach dem Bundesaufnahmeprogramm erteilt wurde, die aber inzwischen vom BAMF widerrufen wurde, handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um besonders vulnerable Personen (LGBTIQ*, alleinstehende Frauen) im Sinne der Aufnahmeanordnung für das Bundesaufnahmeprogramm (bitte nach vulnerablen Gruppen auflisten)? Im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan erfolgte für zwölf Fälle (25 Personen) eine Aufhebung der Aufnahmezusage, die im Sinne der Aufnahmeanordnung unter die Gruppe der besonders vulnerablen Personen fallen (Stand: 7. April 2026). Darüberhinausgehende Angaben im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst. 20. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation in Pakistan und Afghanistan für die Personen, die Aufnahmezusagen über § 22 AufenthG erhalten hatten und denen diese wieder entzogen wurden, aber auch für Fälle aus dem Bundesaufnahmeprogramm und dem Ortskräfteverfahren, die sich noch im Gerichtsverfahren befinden (bitte nach Programmen aufschlüsseln), werden diese Personen weiter durch die Bundesregierung unterstützt und untergebracht, wenn ja, wie lange, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 8 verwiesen. 21. Wie viele Personen mit einer Aufnahmezusage über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in einem Widerrufsverfahren? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 22. Wie viele Klagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt vor dem Verwaltungsgericht Ansbach gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen zurückgenommener Aufnahmezusagen anhängig gemacht, wie viele von ihnen wurden schon entschieden, und wenn schon entschieden, wie fielen die Entscheidungen jeweils aus? Mit Stand vom 10. April 2026 wurden bisher 179 Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan anhängig gemacht. Dies betraf 61 Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Aufhebung der Aufnahmezusage und 54 Anträge nach § 123 VwGO hinsichtlich der Fortsetzung der Unterstützung sowie 64 Anfechtungsklagen. Bisher ergingen 98 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach. Davon 40 Entscheidungen zu Gunsten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), acht Entscheidungen mit einer teilweisen Zurückweisung/Stattgabe der Anträge, einen Einstellungsbeschluss sowie 49 Entscheidungen zu Lasten des BAMF. Im Übrigen sind eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren anhängig. 23. Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund allgemeiner Vertrauensschutzgesichtspunkte und der nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Verantwortung, die Deutschland für Personen hat, die gemäß § 22 AufenthG schon seit bis zu drei Jahren über eine deutsche Aufnahmezusage verfügten, dass Deutschland für ihre Aufnahme nun „kein politisches Interesse“ mehr sieht (www.sueddeutsche.de/politik/asy lpolitik-deutschland-afghanen-aufnahme-dobrindt-li.3352455)? Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG sind nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Verwaltungsakte und nicht rechtlich bindend. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes führen daher auch nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme in diesen Fällen. 24. Wie viele afghanische Staatsangehörige mit deutscher Aufnahmezusage haben zum jetzigen Stand auf das Angebot der Bundesregierung, gegen eine Zahlung von Geld und bzw. oder Sachleistungen aus den Aufnahmeprogrammen auszusteigen (www.tagesschau.de/investigativ/hsb/aufna hmezusagen-afghanistan-100.html), reagiert, und wann müssen diese Personen die Schutzhäuser in Pakistan verlassen (bitte nach Zusage, Absage, Nachfrage, Hauptpersonen und Angehörigen sowie Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln)? a) Wie viele der Hauptantragsteller, die das Angebot angenommen haben, sind Männer, wie viele Frauen, und wie viele minderjährige Familienangehörige betrifft die Rückkehr nach Afghanistan? b) Wie wird die Höhe des ausgezahlten Betrags berechnet, und ist der Betrag gedeckelt? c) Welchen Anteil erhalten die Menschen bereits in Pakistan, und welchen Anteil nach der Rückkehr in Afghanistan? d) Wie erfolgt die Auszahlung der zweiten Summe nach der Rückkehr nach Afghanistan? Die Fragen 24 bis 24d werden gemeinsam beantwortet. Mit Stand vom 7. April 2026 hatten 214 Personen (33 Hauptpersonen, 181 Familienangehörige) das Unterstützungsangebot angenommen. Dies betraf 208 Personen (31 Hauptpersonen, 177 Familienangehörige aus dem Überbrückungsprogramm. Darunter befanden sich 50 volljährige männliche Personen, 48 volljährige weibliche Personen und 110 minderjährige Personen. Von der sogenannten Menschenrechtsliste haben sechs Personen (2 Hauptpersonen, 4 Familienangehörige) das Unterstützungsangebot angenommen. Darunter befanden sich zwei volljährige männliche Personen, drei volljährige weibliche Personen und eine minderjährige Person. Von den 214 Personen, die das Angebot angenommen hatten, sind zum Stand 7. April 2026 132 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt und eine Person in einen Drittstaat weitergereist. Die Höhe der finanziellen Unterstützung richtet sich nach der Vulnerabilität und Zusammensetzung des Familienverbundes. Für die erste Starthilfe, auszahlbar in Pakistan, liegt der Maximalbetrag bei 3 000 Euro, für die zweite Starthilfe in Afghanistan liegt der Maximalbetrag bei 13 000 Euro. Die Zahlung in Afghanistan erfolgt in der Regel per Banküberweisung. 25. Was geschieht mit den Personen, die das Angebot der Bundesregierung, gegen eine Zahlung von Geld und bzw. oder Sachleistungen aus den Aufnahmeprogrammen auszusteigen, nicht angenommen haben, wie viele von ihnen werden im Rahmen der Rückkehrhilfe weiterhin in Afghanistan bzw. Pakistan (bitte nach Hauptpersonen und Angehörigen sowie nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln) untergebracht, und müssen sie aus den Schutzhäusern in Pakistan ausziehen, wenn ja, wann? Es obliegt den Personen, angesichts der nicht mehr bestehenden Aufnahmeerklärungen zu entscheiden, ob sie von dem Unterstützungsangebot Gebrauch machen wollen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 26. Wie können nach Kenntnis der Bundesregierung afghanische Staatsangehörige, deren Aufnahmezusage gemäß § 22 AufenthG zurückgenommen wurde und denen ein finanzielles Angebot nach dem Ausscheiden aus dem Aufnahmeprozess gemacht wurde, die pakistanisch-afghanische Grenze angesichts des aktuell eskalierenden Konfliktes zwischen Pakistan und Afghanistan (www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/afghanistan-p akistan-kabul-angriff-klinik-tote) überqueren, und welche konkrete logistische Unterstützung gewährt die Bundesregierung hierbei (z. B. durch einen Dienstleister)? Ein Grenzübertritt von Pakistan nach Afghanistan ist auf dem Luftweg möglich. 27. Wie viele Afghaninnen und Afghanen, die über § 22 AufenthG Aufnahmezusagen erhalten hatten und denen diese Aufnahmezusagen wieder entzogen wurden, hat die Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage bezüglich der Aufnahme in Drittstaaten unterstützt, was die Bundesregierung in Einzelfällen gemeinsam mit dem Angebot von Geld- und Sachleistungen angeboten hatte? a) In wie vielen Fällen ist die Aufnahme in Drittstaaten gelungen? b) Über welche Verfahren war dies jeweils möglich (z. B. Familiennachzug, humanitäre Visa etc.)? c) Welche Drittstaaten sind dies jeweils? d) Wie sieht diese Unterstützung konkret aus? Die Fragen 27 bis 27d werden gemeinsam beantwortet. Das Unterstützungsangebot beinhaltet neben der finanziellen Unterstützung eine operative Unterstützung bei der Rückkehr nach Afghanistan oder die Weiterreise in einen Drittstaat, vorausgesetzt in diesem Drittstaat besteht ein legaler Aufenthalt. Die operative Unterstützung betrifft insbesondere die Beschaffung und Finanzierung von pakistanischen Ausreisegenehmigungen, die Sicherstellung der Reisefähigkeit sowie die Bereitstellung und Finanzierung des Transports. Der Bundesregierung ist bisher ein Fall bekannt, in dem eine Personen in die Vereinigten Arabischen Emirate weitergereist ist. 28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Sicherheit der ca. 70 besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen aus deutschen Aufnahmeprogrammen zu gewährleisten, die nach der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan in einem sogenannten Schutzhaus in Kabul untergebracht werden, in dem es am 18. Januar 2026 eine Razzia durch Talibanvertreter gab (www.tagesschau.de/ausland/asien/razzia-safehous e-afghanistan-100.html)? a) Wie viele der Personen befinden sich weiterhin in dem sogenannten Schutzhaus in Kabul (bitte nach Aufnahmeprogrammen aufschlüsseln)? b) Wurden alle anderen Schutzsuchenden zurück nach Pakistan gebracht, wenn nein, was ist mit den anderen Personen geschehen, und um wie viele Personen handelt es sich dabei? c) Ist eine Evakuierung der Betroffenen und der Betreiber des sogenannten Schutzhauses, für die seit der Razzia auch eine Gefährdung besteht, nach Pakistan geplant und wurden inzwischen für alle Personen pakistanische Visa beantragt? d) Wie lange dauert die Ausstellung pakistanischer Visa derzeit im Schnitt für Personen aus den Aufnahmeverfahren? Die Fragen 28 bis 28d werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der Anzahl von Personen, die sich derzeit in der Unterstützung in Afghanistan befinden, wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Hinsichtlich der Unterstützung von abgeschobenen Personen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/3720 sowie auf die hiesige Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für pakistanische Visa betrug bei bisherigen Anträgen für Personen aus den Aufnahmeverfahren ca. einen Monat. 29. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Personen mit gültiger Aufnahmezusage bzw. gültigem Aufnahmebescheid weiterhin in Afghanistan befinden und aufgrund finanzieller oder logistischer Probleme nicht nach Pakistan ausreisen können, um dort (fristgerecht) das Visaverfahren für Deutschland aufzunehmen, und plant die Bundesregierung für diese Personen eine Unterstützung bei der Ausreise nach Pakistan bzw. bietet sie den Menschen alternative Möglichkeiten der Antragstellung an? Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. Das Ausreiseverfahren in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan erfolgt seit Mitte 2023 ausschließlich über Pakistan. Änderungen hieran sind auch im Rahmen der Beendigung der Verfahren nicht geplant. 31. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den neuesten Verschärfungen des afghanischen Strafprozessrechtes für Frauen und Mädchen, welches häusliche Gewalt gegen Frauen legitimiert und wonach Frauen für viele Handlungen die Erlaubnis ihres Ehemanns benötigen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-strafrecht-10 0.html), im Lichte der vielen deutschen Rücknahmen von Aufnahmezusagen für Frauen und Mädchen und der Tatsache, dass ca. 74 Prozent der Afghaninnen und Afghanen aus deutschen Aufnahmeprogrammen Frauen und Kinder sind (Plenarprotokoll 21/46, Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 63 der Abgeordneten Deborah Düring) und der Aufforderung der deutschen Behörden, dass diese ihre Schutzhäuser verlassen müssen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afgha nistan-schutzraeume-ende-unterstuetzung-100.html)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/4372 verwiesen. 32. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen für Afghanistan hat die Bundesregierung seit 2023 noch in Pakistan von geplanten Flügen ausgeschlossen, nachdem sie schon für einen Flug eingeplant waren und auf einer Flugliste standen, aber noch nicht am Flughafen Islamabad waren (bitte, wenn möglich, nach einzelnen Flügen aufschlüsseln, wenn nicht möglich, nach den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln), und welche Rolle spielte die Bundespolizei dabei (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanista n-wie-die-bundespolizei-die-zugesagte-aufnahme-der-ortskraefte-unterlie f-a-cacdb811-96be-4f7f-aa09-54cdd31f92a8)? 33. Wie viele afghanische Staatsangehörige aus deutschen humanitären Aufnahmeprogrammen für Afghanistan hat die Bundespolizei seit 2023 bei Kontrollen am Flughafen Islamabad kurz vor dem geplanten Flug ausgeschlossen (www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-wie-die-bund espolizei-die-zugesagte-aufnahme-der-ortskraefte-unterlief-a-cacdb811-9 6be-4f7f-aa09-54cdd31f92a8; bitte, wenn möglich, nach einzelnen Flügen aufschlüsseln, wenn nicht möglich, nach den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 aufschlüsseln)? Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Deborah Düring auf Bundestagsdrucksache 21/3685 verwiesen. 34. Inwiefern stellt die Bundesregierung durch Absprache mit den aufnehmenden Bundesländern sicher, dass Schutzsuchende nach ihrer Ankunft in Deutschland und ihrem Aufenthalt im Grenzdurchgangslager Friedland eine Grundversorgung erhalten? Die Bundesländer werden rechtzeitig vor der Einreise über die aufzunehmenden Personen informiert, so dass nach Abholung durch die Länder bzw. Kommunen aus der Zwischenunterbringung eine fortgesetzte Grundversorgung durch die zuständigen Behörden in den Ländern am neuen Aufenthaltsort sichergestellt werden kann. 35. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung der Konflikt zwischen den USA und Israel mit dem Iran und Libanon auf die Sicherheits- und Versorgungslage der Zivilbevölkerung in Afghanistan, und welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung zur Linderung der Not ergreifen? Deutschland engagiert sich weiterhin für die Menschen in Afghanistan, sowohl mit humanitärer Hilfe als auch bei der Grundversorgung der Zivilbevölkerung. Die deutsche humanitäre Hilfe und Grundversorgung erfolgt regierungsfern über die Vereinten Nationen, die Weltbank, das Internationale Rote Kreuz und Nichtregierungsorganisationen. Bezüglich der Sicherheits- und Versorgungslage steht die Bundesregierung mit der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) sowie Partnerorganisationen in Kontakt. 36. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung für eine Befriedung in dem Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan ein? Deutschland hat ein Interesse an Sicherheit und Stabilität in der Region. Am 28. Februar 2026 hat die Bundesregierung gemeinsam mit europäischen Partnern in einer Erklärung der Europäischen Union alle Akteure zur sofortigen Deeskalation aufgefordert. Die Erklärung fordert beide Seiten auf, in einen Dialog zu treten, um den Konflikt beizulegen sowie das Völkerrecht zu achten und den Schutz der Zivilbevölkerung und der zivilen Infrastruktur sicherzustellen. In dieser Hinsicht begrüßt die Bundesregierung auch die regionalen Vermittlungsansätze. 37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu dem pakistanischen Luftangriff, bei dem die Omid Entzugsklinik in Kabul am 16. März 2026 getroffen worden ist (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angr iff-108.html)? Die Bundesregierung hat die Berichte über den Vorfall zur Kenntnis genommen. Wie auch die Vereinten Nationen und die Europäische Union fordert die Bundesregierung die Konfliktparteien zum Schutz der Zivilbevölkerung auf. 38. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des UN-Sicherheitsrats, das Mandat für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan nur für drei Monate, statt wie zuvor für ein Jahr zu verlängern (https://unama.unmissions.org/en/news/un- security-council-extends-unama-mandate-three-months)? Die Bundesregierung unterstützt die UNAMA weiterhin. Sie steht regelmäßig mit UNAMA zur Lage in Afghanistan im Austausch, insbesondere durch das Verbindungsbüro für Afghanistan mit Sitz in Doha. Daher ist ein stabiles Mandat der Mission aus Sicht der Bundesregierung wichtig. 39. Welche eigenen oder fremden Bewertungen liegen der Bundesregierung vor zur Rechtsverbindlichkeit des afghanischen Dekrets Nr. 12 zum Strafprozessrecht (in englischer Übersetzung rglm. „Enactment of the Criminal Rules of Courts“), und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Einschätzung der Bundesregierung hinsichtlich rechtsstaatlicher Standards in Afghanistan (www.zeit.de/politik/ausland/2026-02/afg hanistan-taliban-frauenrechte-gefaengnis-gxe)? Die Bundesregierung hat Kenntnis von einem an die Öffentlichkeit gelangten Dekret zu strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Vorschriften der afghanischen Gerichte, welches jedoch noch nicht im Gesetzblatt des afghanischen De-facto- Justizministeriums veröffentlicht worden sein soll. Zu einer möglichen strafrechtlichen Verschärfung sowie der Bewertung der Rechtsverbindlichkeit des Dekrets steht die Bundesregierung mit der UNAMA in Kontakt. Zur Frage der Rechtsstaatlichkeit verweist die Bundesregierung auf die Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1014. 40. Sind die §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes vollumfänglich für das Ortskräfteverfahren geeignet, und wenn nein, prüft die Bundesregierung, ob eine eigene Rechtsgrundlage für das Ortskräfteverfahren geschaffen werden kann? Das Ortskräfteverfahren für Afghanistan erfolgte auf der Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG. Im Koalitionsvertrag haben sich die die Bundesregierung tragenden Parteien darauf verständigt, keine neuen Aufnahmeverfahren aufzusetzen. Vor diesem Hintergrund führt die Bundesregierung auch keine Prüfung im Sinne der Fragestellung durch. 41. Welche Folgen hat die Übernahme der afghanischen Botschaft in Berlin durch die Taliban für die Sicherheitslage von Exil-Afghaninnen und Exil-Afghanen in Deutschland, ihrer Angehörigen in Afghanistan und für die Verlautbarungen der Bundesregierung, die De-facto-Regierung der Taliban nicht anzuerkennen (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanist an-botschaft-berlin-taliban-100.html)? 42. Kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die afghanischen Vertretungen in Deutschland, inklusive der afghanischen Botschaft in Berlin, auch weiterhin von Personen geleitet werden, die bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban akkreditiert wurden, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? 43. Stellt die Bundesregierung sicher, dass Bundesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden im Umgang mit den Taliban einer abgestimmten und regelbasierten Linie folgen, die weiterhin sicherstellt, dass die Taliban auch weiterhin nicht als legitime Regierung Afghanistans anerkannt werden, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? 44. Wie schätzt die Bundesregierung die Folgen der Übernahme der Deutschen Botschaft durch die Taliban für die Beziehungen zu anderen EU- Staaten ein (www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-botschaft-berl in-taliban-100.html)? Die Fragen 41 bis 44 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 40 der Abgeordneten Cansu Özdemir auf Bundestagsdrucksache 21/5159 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 21/2486 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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