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Schriftliche Frage 12 von Torben Braga (AfD): Welche rechtspolitischen Erwägungen liegen der gesetzlichen Regelung zugrunde, dass ein Elternnachzug nach § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgese…

dip / schriftliche_frage 20.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 12 von Torben Braga (AfD): Welche rechtspolitischen Erwägungen liegen der gesetzlichen Regelung zugrunde, dass ein Elternnachzug nach § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgese… Frage 12 (Torben Braga, AfD): Welche rechtspolitischen Erwägungen liegen der gesetzlichen Regelung zugrunde, dass ein Elternnachzug nach § 36 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zu einem Ausländer mit befristetem Aufenthaltstitel möglich ist, während für einen vergleichbaren Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen keine entsprechende Rechtsgrundlage existiert – was im Ergebnis zu einer Schlechterstellung von Inländern gegenüber Ausländern führt, von der naturgemäß vor allem eingebürgerte Staatsbürger betroffen sind –, und wann plant die Bundesregierung, diese Ungleichbehandlung durch eine gesetzliche Anpassung zu beheben? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 20. Februar 2026: Die unterschiedliche Behandlung des Elternnachzugs ist Ausfluss des Ziels des Gesetzgebers, durch die Möglichkeit des Elternnachzugs zu ausländischen Fachkräften die Fachkräfteeinwanderung attraktiver zu gestalten. Diese Regelung trägt dem Befund Rechnung, dass die Möglichkeit der Nachholung von Eltern/Schwiegereltern Fachkräften eine Entscheidung für Deutschland einfacher macht, etwa, weil die Betreuung sowohl der Familie in Deutschland als auch der Eltern/ Schwiegereltern besser organisierbar ist. Da diese Sachlage beim Familiennachzug zu Deutschen nicht in gleicher Weise gegeben ist, werden beide Arten des Elternnachzugs wegen eines sachlichen Grundes unterschiedlich geregelt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) zum 31. Dezember 2028 außer Kraft tritt (Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung). Der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hat dem Bundesministerium des Innern gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Auswärtigen Amt aufgegeben, eine externe Evaluation der Auswirkungen dieser Vorschrift zu beauftragen (Bundestagsdrucksache 20/7394, S. 27). In diesem Rahmen wird zu evaluieren sein, ob es Inkonsistenzen beim Elternnachzug im Aufenthaltsrecht gibt, die aufgelöst werden sollten.

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