polradar

Migrationsbericht 2024

dip / drucksache 13.02.2026 · WP 21 · 21/4300 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Migrationsbericht 2024 Deutscher Bundestag Drucksache 21/4300 21. Wahlperiode 13.02.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Migrationsbericht 2024 Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2026 gemäß Beschluss vom 8. Juni 2000 auf Bundestagsdrucksache 14/1550. Migrationsbericht der Bundesregierung 2024 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 3 – Inhalt Vorbemerkung 9 Zentrale Ergebnisse des Migrationsberichtes 2024 10 1 Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland 16 1.1 Definitionen und Datenquellen 16 1.2 Entwicklung des Migrationsgeschehens insgesamt 19 1.3 Migration nach Herkunfts- und Zielländern sowie nach Staatsangehörigkeit 26 1.3.1 Zuwanderung 26 1.3.2 Abwanderung 26 1.3.3 Nettomigration 27 1.4 Migration nach Bundesländern 27 1.5 Alters- und Geschlechtsstruktur 28 1.6 Wanderungen auf Basis des Ausländerzentralregisters 34 1.6.1 Zuwanderung nach Aufenthaltszwecken 36 1.6.2 Längerfristige Zuwanderung 40 2 EU-Binnenmigration 42 2.1 Rechtliche Grundlagen und verwendete Datenquellen 42 2.2 Entwicklung der EU-Binnenmigration im Jahr 2024 43 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen 48 3.1 Überblick 48 3.2 Erwerbsmigration 51 3.2.1 Erwerbsmigration insgesamt 58 3.2.2 Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung 63 3.2.3 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und Blaue Karte EU 64 3.2.4 (Mobile) Forschende aus Drittstaaten und ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler 70 3.2.5 (Mobiler-)ICT-Karte 73 3.2.6 Non-formal qualifizierte Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung 74 3.2.7 Selbstständige 76 3.2.8 Sonstige Beschäftigungszwecke 79 3.2.9 Chancenkarte und Arbeitsplatzsuche 84 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 5 – 6 Inhalt 3.3 Bildungsmigration 85 3.3.1 Rechtliche Grundlagen und verwendete Datenquellen 85 3.3.2 Bildungsmigration insgesamt 89 3.3.3 Ausländische Studierende 90 3.3.4 Ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen 97 3.3.5 Berufsausbildung 99 3.3.6 Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 100 3.3.7 Sonstige Ausbildungszwecke 102 3.4 Flucht und humanitäre Aufnahmen 103 3.4.1 Flucht und Asyl 103 3.4.1.1 Schutzformen im Asylverfahren 103 3.4.1.2 Asylanträge 109 3.4.1.3 Entscheidungen 116 3.4.1.4 Dublin-Verfahren 120 3.4.1.5 Übernahme von aus Seenot geretteten Asylsuchenden und freiwilliger Solidaritätsmechanismus 121 3.4.2 Geflüchtete infolge des Krieges in der Ukraine 122 3.4.3 Resettlement und humanitäre Aufnahmen 123 3.4.3.1 Resettlement, humanitäre Aufnahmen aus der Türkei und Landesaufnahmeprogramme 125 3.4.3.2 Aufnahmen aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen 128 3.4.3.3 Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen 132 3.4.4 Jüdische Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion 133 3.5 Migration aus familiären Gründen 135 3.5.1 Daten der Visastatistik 141 3.5.2 Daten des AZR 144 3.6 Migration aus besonderen aufenthaltsrechtlichen Gründen 148 3.7 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler 152 3.7.1 Gesetzliche Grundlagen und Verfahren 152 3.7.2 Entwicklung der Zuwanderung 155 3.8 Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen 158 4 Abwanderung aus Deutschland 164 4.1 Begriffe und Datenquellen 164 4.2 Abwanderung von ausländischen Staatsangehörigen 164 4.2.1 Entwicklung der Fortzüge 164 4.2.2 Fortzüge nach der Aufenthaltsdauer 166 4.2.3 Fortzüge von Drittstaatsangehörigen nach dem letzten Aufenthaltsstatus 168 4.2.4 Geförderte Rückkehr 169 Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 – 7Inhalt 4.3 Abwanderung von deutschen Staatsangehörigen 174 4.3.1 Entwicklung der Fortzüge 174 4.3.2 Abwanderung von Studierenden 177 4.3.3 Abwanderung von Erwerbspersonen 177 5 Migrationsgeschehen im europäischen Vergleich 182 5.1 Zu- und Abwanderung insgesamt 182 5.2 Asyl 189 6 Irreguläre Migration 194 6.1 Begriff und rechtliche Rahmenbedingungen 194 6.2 Entwicklung irregulärer Migration 195 6.2.1 Feststellungen an den Grenzen 195 6.2.2 Tatverdächtige mit unerlaubtem Aufenthalt nach der PKS 199 6.2.3 Rückführungen 200 7 Menschen mit Einwanderungsgeschichte 202 7.1 Grunddaten im Zeitverlauf 205 7.2 Herkunftsgruppen nach Geburtsland (der Eltern) 209 7.2.1 Alters- und Geschlechtsstruktur 212 7.2.2 Aufenthaltsdauer 214 7.2.3 Migrationsmotive 215 7.3 Menschen mit Migrationshintergrund 218 8 Ausländische Bevölkerung 224 8.1 Definition und Datenquellen 224 8.2 Entwicklung der ausländischen Bevölkerung im Zeitverlauf 227 8.3 Struktur der ausländischen Bevölkerung 228 8.3.1 Ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeiten 228 8.3.2 Alters- und Geschlechtsstruktur 232 8.3.3 Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus 234 8.4 Geburten 240 8.5 Sterbefälle 243 8.6 Einbürgerungen 245 Anhang: Abbildungen und Tabellen 252 Literaturverzeichnis 362 Abbildungsverzeichnis 368 Tabellenverzeichnis 372 Abkürzungsverzeichnis 376 Glossar 378 Impressum 383 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 7 – Vorbemerkung Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung am 8. Juni 2000 aufgefordert, jährlich einen Migrationsbericht vorzulegen, der unter Einbeziehung aller Zuwanderungsgruppen einen umfassenden Überblick über die jährliche Entwicklung der Zu- und Abwanderung gibt (Plenarprotokoll 14/108 vom 8. Juni 2000/ Drucksache 14/1550 vom 7. September 1999). Bislang wurden 21 Migrationsberichte (im Auftrag) der Bundesregierung veröffentlicht, zuletzt im Januar 2025 für das Berichtsjahr 2023. Der Migrationsbericht der Bundesregierung verfolgt das Ziel, durch die zusammenfassende Bereitstellung möglichst aktueller, umfassender und ausreichend detaillierter statistischer Daten über Migration von und nach Deutschland aus verschiedenen Quellen Grundlagen für die Entscheidungsfindung von Politik und Verwaltung im Bereich der Migrationspolitik zu liefern. Zudem soll die Öffentlichkeit über die Entwicklung des Migrationsgeschehens mit Blick auf Deutschland informiert werden. Außenpolitische Aspekte stehen nicht im Fokus des Berichts. Im Einzelnen beinhaltet der Bericht einen Überblick über das gesamte Wanderungsgeschehen in Deutschland (Kapitel 1) inklusive der EU- Binnenmigration (Kapitel 2) und eine detaillierte Darstellung der verschiedenen Migrationsarten (Kapitel 3). Weiterhin geht der Bericht auf die Abwanderung von deutschen und ausländischen Staatsangehörigen (Kapitel 4) und das Migrationsgeschehen im europäischen Vergleich ein (Kapitel 5). Er behandelt den Bereich der irregulären Migration (Kapitel 6) und informiert über die Struktur und Demografie der Bevölkerung mit Migrationshintergrund bzw. der ausländischen Bevölkerung in Deutschland (Kapitel 7 und 8). Dabei wird in den jeweiligen Kapiteln auch auf die zugrundeliegenden Statistiken und die Grenzen ihrer Aussagefähigkeit eingegangen. Zudem werden die Rechtsgrundlagen der einzelnen Migrationsformen und (geplante) Rechtsänderungen dargestellt. Der Migrationsbericht 2024 wurde im Referat FIII (Migration und Integration: Dauerbeobachtung und Berichtsreihen) des Forschungszentrums Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Özlem Konar, Matthias Huber, Irene Schöfberger und Susanne Worbs erstellt. Über die Website https://www. bamf.de/DE/Themen/Forschung/forschung- node.html sind die Daten des Migrationsberichtes auch in digitaler Aufbereitung verfügbar. Alle Daten des Migrationsberichtes unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle. Durch Berichtigungen, neue statistische Kategorisierungen oder die Einbeziehung anderer Datenquellen können sich in der Fortschreibung von Daten Abweichungen zu früheren Migrationsberichten ergeben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 9 – Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes - 2024 Die Nettozuwanderung nach Deutschland ist im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen von +662.964 auf +430.183 Personen. Dies entspricht einem Rückgang von 35,1 %. In 2024 sind insgesamt 1.694.192 Menschen nach Deutschland zugewandert (-12,3 %), während die Fortzüge mit 1.264.009 auf dem Niveau von 2023 verblieben (-0,4 %). Die Zuwanderung hat 2024 aus nahezu allen wichtigen Herkunftsländern abgenommen. Sowohl aus der Ukraine als auch aus Rumänien, der Türkei, Polen und Syrien wurden weniger Zuzüge verzeichnet. Abnahme der Nettozuwanderung: 2024 sind im Saldo rund 430.000 Menschen nach Deutschland gekommen Mit 61,3 % Anteil an der Zuwanderung und 68,9 % bei der Abwanderung bleibt Europa 2024 die wichtigste Herkunfts- und Zielregion Wie schon in den Jahren zuvor wurde die Migration 2024 vor allem von europäischen Wanderungsbewegungen geprägt: 61,3 % der Menschen zogen aus anderen europäischen Ländern nach Deutschland (2023: 63,4 %), etwas mehr als die Hälfte von ihnen kam aus der EU (33,2 %). Auch bei den Fortzügen war Europa die Hauptzielregion: 68,9 % Personen zogen im Jahr 2024 aus Deutschland in ein anderes europäisches Land, 47,2 % wanderten in andere EU-Mitgliedstaaten ab. Deutschland verzeichnete erstmals seit 2008 einen negativen Wanderungssaldo gegenüber den übrigen EU-Ländern. +220.2512020 +329.163 +1.462.089 2021 2022 2023 +662.964 2024 +430.183 Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 – 11Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024 Im Jahr 2024 stellte die Ukraine mit 221.570 Zuzügen und einem Anteil von 13,1 % weiterhin das wichtigste Herkunftsland von Zugewanderten dar. An zweiter Stelle folgte Rumänien mit 173.563 Zuzügen und einem Anteil von 10,2 %, an dritter Stelle die Türkei mit 88.690 bzw. 5,2 % aller Zuzüge nach Deutschland. Bei der Abwanderung steht wie schon in den Vorjahren 2024 Rumänien an erster Stelle, es sind 178.290 Personen in dieses Land fortgezogen (Anteil an der Gesamtabwanderung: 14,1 %). Weitere wichtige Zielländer waren die Ukraine (7,9 % bzw. 100.460 Fortzüge), Polen (7,5 % bzw. 95.107 Fortzüge) und Bulgarien (4,8 % bzw. 60.866 Fortzüge). Rumänien, Polen und auch Bulgarien verzeichnen damit erstmals seit ihrem jeweiligen EU-Beitritt einen negativen Wanderungssaldo. Im Jahr 2024 stellten 229.751 Menschen einen Asylerstantrag, damit wurde im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 30,2 % verzeichnet (2023: 329.120 Asylerstanträge). 21.270 (9,3 %) der im Jahr 2024 gestellten Asylerstanträge entfielen auf in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter 1 Jahr. Im Jahr 2023 lag dieser Anteil mit 6,9 % etwas niedriger. Somit waren 2024 208.481 Asylerstanträge (90,7 %) grenzüberschreitend (2023: 306.517). Im Jahr 2024 haben 13.344 unbegleitete Minderjährige einen Asylerstantrag gestellt, das sind 5,8 % aller Erstanträge (2023: 15.269). Differenziert nach Staatsangehörigen bilden Asylantragstellende aus Syrien, Afghanistan und der Türkei zahlenmäßig die größten Gruppen. 61,0 % der Asylantragstellenden kamen 2024 aus diesen 3 Herkunftsländern. 76.765 Asylerstanträge wurden von syrischen Staatsangehörigen gestellt, dies entspricht einem Anteil von 33,4 %. Mit 34.149 gestellten Asylerstanträgen und einem Anteil von 14,9 % bilden afghanische Staatsangehörige die zweitgrößte Gruppe. Als nächstes folgen Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit 29.177 Asylanträgen (12,7 %). 2024 wurden insgesamt 229.751 Asylerstanträge gestellt 102.581 148.2332021 217.7742022 2020 2023 329.120 2024 229.751 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 11 – 12 Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024 Im Jahr 2024 sind insgesamt 97.055 Menschen aus Drittstaaten aus familiären Gründen nach Deutschland zugewandert. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Migration aus familiären Gründen ebenfalls zurückgegangen (2023: 108.500 Zuzüge, -10,5 %). In 12.785 Fällen handelte es sich dabei um Angehörige von Schutzberechtigten, die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind. Ihr Anteil an der gesamten Migration aus familiären Gründen betrug somit 13,2 %. Im Jahr 2024 sind 13.265 syrische Staatsangehörige aus familiären Gründen nach Deutschland eingereist, dies entspricht einem Rückgang von 6,8 % im Vergleich zu 2023 (14.230). Ein überdurchschnittlicher Teil dieser Gruppe bestand aus minderjährigen Kindern (43,4 %, für alle Herkunftsländer: 33,9 %). Der Anteil syrischer Staatsangehöriger an der gesamten Migration aus familiären Gründen lag bei 13,7 %. Die zweitgrößte Gruppe stellte türkische Staatsangehörige mit 10.630 Zuzügen dar, was ebenfalls einen Rückgang um 14,0 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht (2023: 12.360). Ihr Anteil an der gesamten Migration aus familiären Gründen entsprach 11,0 %. Indische Staatsangehörige bildeten mit 7.810 Einreisen aus familiären Gründen die drittgrößte Gruppe, was im Vergleich zu 2023 einem Rückgang um 20,9 % entspricht (2023: 9.875). Knapp 55.000 Erwerbsmigrantinnen und -migranten aus Nicht-EU-Staaten 97.055 Menschen aus Drittstaaten sind aus familiären Gründen nach Deutschland zugewandert84.0952021 93.9602022 2023 108.500 2024 97.055 41.100 73.065 2021 2022 2023 72.400 2024 54.590 Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz („FEG 2.0“), das schrittweise seit November 2023 in Kraft trat, erweiterte die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erwerbsmigration aus Drittstaaten und basiert auf 3 Säulen: Qualifikation, Erfahrung und Potenzial. Es enthält viele Neuerungen, wie Erleichterungen im Kontext der Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen, eine Chancenkarte (Aufenthaltstitel zur Jobsuche für bis zu 12 Monate) sowie ein verdoppeltes Kontingent für die Westbalkanregelung. Auch der Nachzug von Familienangehörigen wird im „FEG 2.0“ unterstützt, um die nachhaltige Integration von Fachkräften in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern. Die im AZR erfassten, nach Einreise im Jahr 2024 im Inland erteilten Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration sind jedoch gegenüber 2023 deutlich um 24,6 % auf 54.590 zurückgegangen. Dieser Effekt ist vermutlich wesentlich dadurch zu erklären, dass Visa zu Bildungs- und Erwerbszwecken inzwischen im Regelfall für bis zu 12 Monate erteilt werden, was dazu führt, dass Aufenthaltstitel im Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 – 13Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024 Inland verzögert oder bei vorzeitiger Ausreise auch gar nicht erteilt werden (vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen im Kapitel 3.2 dieses Berichtes). Es besteht also eine Untererfassungstendenz im AZR. Hingegen sind im Jahr 2024 172.422 Visa zu Erwerbszwecken ausgestellt worden, diese Zahl ist im Vergleich zum Vorjahr um 9,2 % gestiegen (2023: 157.924). Betrachtet man die Struktur der Erwerbsmigration, so zeigt sich, dass die Mehrheit der zugewanderten Beschäftigten Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss sind (insgesamt 30.880 Personen bzw. 56,6 %). Personen mit einer qualifizierten Tätigkeit machen einen Anteil von 68,1 % aus (37.175 zugewanderte Personen), während bei 31,9 % der Personen das Qualifikationsniveau nicht eindeutig bestimmbar ist. Insgesamt entsprechen diese Größenverhältnisse, trotz der zurückgegangenen absoluten Zahl, damit in etwa denen im Vorjahr. Die wichtigsten Herkunftsländer von Erwerbsmigrantinnen und -migranten waren 2024 Indien, Türkei, die Vereinigten Staaten sowie die Westbalkanstaaten. Etwa ein Drittel der Zugewanderten zu Erwerbszwecken waren Frauen (32,0 %). 49.385 Personen haben einen Aufenthaltstitel zu Bildungszwecken erhalten 47.485 60.695 2021 2022 2023 59.225 2024 49.385 Insgesamt sind laut dem AZR im Jahr 2024 49.385 Menschen aus Drittstaaten zu Bildungszwecken nach Deutschland eingereist, die Zahl ging gegenüber dem Vorjahr um 16,6 % zurück. Auch in diesem Bereich sind jedoch Untererfassungstendenzen im AZR zu vermuten (vgl. den Abschnitt zur Erwerbsmigration). In 33.125 Fällen handelt es sich dabei um Personen, die zum Zweck eines Studiums nach Deutschland zugewandert sind. Mit einem Anteil von 67,1 % bilden sie die größte Gruppe in der Bildungsmigration. Im Vergleich zum Vorjahr sank die Zahl jedoch um 19,0 % (2023: 40.885). Die zweitgrößte Gruppe mit einem Anteil von 18,8 % umfasst 9.305 Personen, die zum Zweck einer Berufsausbildung aus Drittstaaten nach Deutschland zugewandert sind (2023: 10.220, -9,0 %). Für Maßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation wanderten 3.620 Per sonen zu (2023: 4.930; -26,6 %) und zu sonstigen Bildungszwecken 3.340 Personen (2023: 3.190; +4,7 %). Der Anteil von Frauen an der Bildungsmigration beträgt insgesamt 46,2 %. Hingegen ist die Anzahl der Visa zum Studium im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 18,4 % gestiegen auf 90.188 (2023: 76.156). Ebenso stieg die Anzahl der Visa zur Aus- und Fortbildung (+36,7 %, 2024: 25.807, 2023: 18.881) und zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (+48,4 %; 2024: 9.560, 2023: 6.443) deutlich. Lediglich bei sonstiger Bildung geht der Trend bei der Visastatistik in dieselbe Richtung wie die Daten des AZR: Die Anzahl erteilter Visa zum Sprachkurs und zum Schulbesuch stieg im Vergleich zum Vorjahr um 35,4 % bzw. 13,1 %. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 13 – 14 Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024 Im europäischen Vergleich ist Deutschland in absoluten Zahlen nach wie vor das Hauptzielland von Migration. Die entsprechenden Daten liegen immer mit ca. 2  Jahren Verzögerung vor, sodass hier nur auf die Werte von 2023 eingegangen werden kann. Unter den EU-Staaten hatte im Jahr 2023 Deutschland die höchste längerfristige Zuwanderung1 zu verzeichnen (1.303.251  Zuzüge). Bei Fortzügen von 580.499 Personen ergab sich für Deutschland ein Wanderungsüberschuss von +722.752 Personen, ein deutlicher Rückgang gegenüber 2022 (+1.524.408). Hohe Zuwanderungszahlen wiesen 2023 auch Spanien, Italien, Frankreich, Rumänien und Polen auf. 1 „Längerfristig“ bedeutet, dass die (beabsichtigte) Aufenthaltsdauer der zuwandernden Person mindestens 1 Jahr beträgt. Durch diese Definition ergeben sich Abweichungen der Zahlen von denen der amtlichen Wanderungsstatistik in Deutschland. Zuwanderung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wieder rückläufig Der Zuzug von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen sank 2024 mit 4.328 Personen wieder auf das Niveau des Jahres 2020, das stark von Reisebeschränkungen aufgrund der Corona- Pandemie geprägt war. Zwischenzeitlich waren die Zahlen wieder auf jährlich über 7.000 Personen gestiegen. Praktisch alle zugewanderten Personen des Jahres 2024 kamen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, mit der Russischen Föderation (2.397) und Kasachstan (1.549) als wichtigsten Herkunftsländern. 2017 2018 2019 2020 2021 2022 7. 05 9 7. 12 6 7. 15 5 4. 30 9 7. 05 2 7. 01 0 2023 6. 65 5 2024 4. 32 8 Deutschland Zuzüge 1.303.251 Fortzüge 580.499 Spanien 1.250.991 608.695 Italien 439.658 158.438 Frankreich 417.613 266.368 Deutschland bleibt im europäischen Vergleich wichtigstes Zielland für Zuwanderung Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 – 15Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024 In Deutschland lebten im Jahr 2024 rund 21,2 Millionen Menschen mit Einwanderungsgeschichte, was einem Anteil von 25,6 % an der Gesamtbevölkerung entspricht. Den größten Anteil machen dabei selbst eingewanderte Personen mit 75,6 % aus (1. Generation), während die Nachkommen von Eingewanderten 24,4 % stellen (2. Generation). Letztere sind in Deutschland geboren, jedoch sind beide Elternteile seit 1950 nach Deutschland eingewandert. 43,7 % der Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind deutsche Staatsangehörige. Eingewanderte Menschen leben im Durchschnitt seit 20,7 Jahren in Deutschland, ein großer Teil (40,3 %) aber auch weniger als 10 Jahre. Im Mikrozensus werden die Herkunftsgruppen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch das Geburtsland der Befragten bzw. dasjenige ihrer Eltern abgeleitet, sofern die Befragten selbst schon in Deutschland geboren sind. Die Ergebnisse für 2024 zeigen, dass jeweils rund ein Drittel der Personen mit Einwanderungsgeschichte aus EU-Staaten (29,7 %) oder aus anderen europäischen Staaten (35,1 %) kommt. Die übrigen knapp 40 % bilden Personen aus unterschiedlichen Ländern außerhalb Europas, hierbei vor allem Asien mit einem Anteil von 27,0 %. Bezogen auf die wichtigsten Herkunftsländer sind die rund 2,6 Millionen Menschen mit türkischer Einwanderungsgeschichte die größte Gruppe in Deutschland (Anteil: 12,2 %). 25,6 % der Bevölkerung Deutsch lands haben eine Einwanderungs geschichte Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 15 – 1 Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland 1.1 Definitionen und Datenquellen Unter Migration versteht man im Allgemeinen die vorübergehende oder dauerhafte Veränderung des Wohnsitzes eines Menschen. Migrationsbewegungen innerhalb eines Landes oder einer bestimmten geografischen Region werden als Binnenmigration bezeichnet. Von internationaler Migration spricht man, wenn der Wohnsitzwechsel über Staatsgrenzen hinweg geschieht. Nach der Definition der Vereinten Nationen (UN)2 spricht man darüber hinaus von Langzeitmigration, wenn eine Person ihr Wohnsitzland für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr in ein anderes Land verlegt. Dieser Zeitraum fand auch Eingang in die EG-Verordnung über Gemeinschaftsstatistiken in den Bereichen Migration und internationaler Schutz vom 11. Juli 2007 (Verordnung (EG) Nr. 862/2007). Im Folgenden wird die internationale Migration von und nach Deutschland (Außenwanderung) näher betrachtet, auf die Binnenmigration innerhalb Deutschlands wird dagegen nicht eingegangen. Um die Migrationstrends möglichst umfassend zu beschreiben, werden im Migrationsbericht unterschiedliche Datenquellen genutzt (vgl. Infobox). Im folgenden Kapitel wird die Migration 2 Vgl. UN Expert Group on Migration Statistics (2021, S. 6). nach Deutschland anhand der amtlichen Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes und des Ausländerzentralregisters (AZR) dargestellt. Zusätzliche Datenquellen, wie die Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes, werden ebenfalls berücksichtigt. Die Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst Wanderungsfälle und wird monatlich und jährlich aktualisiert. Die Erfassung der Wanderungsfälle beruht auf den An- und Abmeldungen bei einem Wohnungswechsel über die Gemeinde- oder Bundesgrenzen nach den melderechtlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG).3 Bei der An- und Abmeldung werden unter anderem folgende personenbezogene Merkmale erhoben: Herkunfts- und Zielort (alte und neue Wohngemeinde, bei Wanderungen mit Auslandsbezug jeweils der Staat), Geschlecht, Familien stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörig keit, Geburtsstaat bei Geburt im Ausland und rechtliche Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu 3 Ausnahmen gelten für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten mit ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie für Personen, für die in völkerrechtlichen Übereinkünften eine Befreiung festgelegt ist. Für sie besteht keine Meldepflicht. Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 – 171 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland einer Religionsgemeinschaft. Bei Zuzug aus dem Ausland wird gegebenenfalls das Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland und seit 2014 bei Fortzug ins Ausland das Datum des vorangegangenen Zuzugs aus dem Ausland erfasst.4 Personen, die neben der 4 § 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG). deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, gehen nur als deutsche Staatsangehörige in die Statistik ein. Die Wanderungsstatistik ist eine Vollerhebung und erfasst alle Zu- und Fortzüge mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes über die Gemeinde- bzw. Bundesgrenzen hinweg. Sie zählt Wanderungsfälle, was sich von den wandernden Personen unterscheidet. Da eine Person innerhalb Quelle: Eigene Darstellung BAMF Infobox: Zentrale Statistiken und Datenquellen zum Migrationsgeschehen in Deutschland Datenquelle Herausgegeben von Erhebungsinhalte Berichtsweg Periodizität der Erhebung Wanderungsstatistik Statistisches Bundesamt (Destatis) Wanderungsfall: Alle Zu- und Fortzüge über die Bundesgrenze, deutsche und ausländische Staatsangehörige Einwohnermeldeämter: An- und Abmeldungen, Vollerhebung Monatlich und jährlich Ausländerzentralregister (AZR) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Personenstatistik: Anzahl der Zu- und Fortzüge von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit Hauptsächlich Ausländerbehörden: Erfassung von ausländischen Staatsangehörigen mit Meldestatus, die sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten Kontinuierlich Zensus Statistisches Bundesamt (Destatis) Bevölkerungszahl, Daten zu demografischen Grundmerkmalen, Familien, Bildung, Erwerbstätigkeit, Migrationshintergrund, Gebäude und Wohnungen Melderegister sowie Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis Alle 10 Jahre Bevölkerungsfortschreibung Statistisches Bundesamt (Destatis) Bestand aller in Deutschland meldepflichtigen Personen Berechnungen auf Basis des letzten Zensus anhand der Ergebnisse der Statistiken der natürlichen und räumlichen Bevölkerungsbewegungen (Sekundärstatistiken mit Vollerhebung) Monatlich Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 17 – 18 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland eines Jahres mehrmals umziehen kann, ist die Zahl der Wanderungsfälle in der Regel größer als die Anzahl der wandernden Personen. Daher fällt die Zahl der von der Statistik erfassten Wanderungsfälle stets etwas größer aus als die Zahl der gewanderten Menschen. Personen, die sich nicht an die melderechtlichen Regelungen halten, werden in den Zu- und Fortzugsstatistiken auch nicht registriert. So melden sich beispielsweise nicht alle Personen ordnungsgemäß ab, die aus Deutschland fortziehen. Diese fehlenden Abmeldungen werden zwar teilweise durch die von den Meldebehörden durchgeführten „Abmeldungen von Amts wegen“ nachgeholt, dennoch gibt es keine Möglichkeit, die genaue Zahl der unterlassenen Abmeldungen abzubilden. Gleichzeitig fehlt in der Zuzugsstatistik eine unbestimmte Anzahl von Personen, die sich ihrer Pflicht zur Anmeldung entziehen. Darüber hinaus ermöglicht die Wanderungsstatistik keine unmittelbare Erfassung der Langzeitmigration, da die An- oder Abmeldung in Deutschland das entscheidende Kriterium der Wanderungsstatistik darstellt und die Dauer des Aufenthalts nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich zur Wanderungsstatistik kann auch das Ausländerzentralregister (AZR) als weitere Datenquelle zur Betrachtung des Migrationsgeschehens herangezogen werden.5 Im AZR werden alle ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland registriert, die sich längerfristig – d. h. in der Regel länger als 3 Monate – in Deutschland aufhalten. Seit Anfang 2006 ist anhand des AZR durch 5 Durch das Zuwanderungsgesetz wurde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Registerführung für das AZR übertragen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist technischer Dienstleister und nimmt das operative Geschäft wahr. Es verarbeitet und nutzt die Daten jedoch im Auftrag und nach Weisung des BAMF (§ 1 Abs. 1 AZRG – Gesetz über das Ausländerzentralregister). die Aufnahme neuer Speichersachverhalte (Erfassungskriterien) eine differenziertere Darstellung des Migrationsgeschehens möglich. Dies betrifft insbesondere die Erfassung der rechtlichen Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen nach dem Aufenthaltsgesetz.6 Da das AZR eine Differenzierung der Einreise und des Aufenthalts nach Aufenthaltszwecken7 sowie die Ermittlung der Aufenthaltsdauer ermöglicht, können auch Aussagen über die Größenordnung der längerfristigen Zuwanderung getroffen werden. So handelt es sich bei fast allen Formen der Erwerbsmigration um eine zunächst temporäre und nicht dauerhafte Zuwanderung, da die Aufenthaltsdauer (abgesehen von den Aufenthaltstiteln zur Arbeits- und Ausbildungsplatzsuche) an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gekoppelt ist. Allerdings besteht die Möglichkeit der Verlängerung und später der Verstetigung (Niederlassungserlaubnis) des Aufenthaltstitels zu Erwerbszwecken. Zudem ist auch ein Statuswechsel möglich. Darunter versteht man den Wechsel des Aufenthaltstitels (z. B. in den Aufenthalt aus familiären Gründen).8 Die Daten des AZR sind personenbezogen; es werden hauptsächlich Personen registriert, die sich mindestens 3 Monate in Deutschland aufhalten (§ 2 Abs. 1 AZRG „Aufenthalt nicht nur vorübergehend“). Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder ein Asylgesuch äußern, werden jedoch unabhängig von dieser Frist umgehend erfasst. Die Zu- und Abwanderungszahlen auf Basis des AZR sind in der Regel niedriger als die auf An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zahlen der Wan- 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von ausländischen Personen im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG). 7 Eine Differenzierung nach Aufenthaltszwecken ist nur bei Drittstaatsangehörigen (also Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen) möglich. 8 Vgl. Grote und Vollmer (2016). Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 – 191 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland derungsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Beide Quellen können sich neben den unterschiedlichen statistischen Einheiten (Personen vs. Wanderungsfälle) auch wegen der unterschiedlichen Berichtswege und methodischen Vorgehensweisen voneinander unterscheiden. Im Folgenden wird ein Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland anhand der amtlichen Wanderungsstatistik gegeben. Anschließend erfolgt in den weiteren Unterkapiteln eine Differenzierung der Zu- und Fortzüge nach verschiedenen Kriterien (Herkunfts- und Zielland, Staatsangehörigkeit, Bundesländer, Alter, Geschlecht, Aufenthaltszweck). 1.2 Entwicklung des Migrationsgeschehens insgesamt Zwischen 2010 und 2024 wurden in Deutschland rund 23,0 Millionen Zuzüge aus dem Ausland registriert. Diese Wanderungszahlen setzten sich aus verschiedenen Migrationsgruppen zusammen. Die Anteile von Erwerbspersonen, Studierenden, Familienangehörigen sowie Schutzsuchenden verändern sich im Zeitverlauf (vgl. Kapitel 3). Das gleiche gilt für Anteile von Migrantinnen und Migranten aus unterschiedlichen Ländern, wie z. B. aus anderen EU- Mitgliedstaaten. Im gleichen Zeitraum waren etwa 15,4  Millionen Fortzüge ins Ausland zu verzeichnen. Damit ergab sich im betrachteten Zeitraum ein Wanderungsüberschuss (Wanderungssaldo oder Nettomigration) von rund 7,6 Millionen (vgl. Abbildung 1-1 sowie Tabelle 1-1 im Anhang). Alle in diesem Abschnitt genannten Zahlen beziehen sich auf die Außenwanderung ausländischer wie deutscher Staatsangehöriger. Im Jahr 2015 erreichte die Zuwanderung mit 2.136.954 Zuzügen und einer Nettomigration von 1.139.402 Personen einen vorläufigen Höchststand. In den darauffolgenden Jahren ging die Zahl der Zuzüge jedoch wieder zurück. Pandemiebedingt kam es vor allem ab März 2020 zu einem deutlichen Rückgang der Zuzugszahlen, wobei sich dieser Trend 2021 wieder umkehrte. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine am 24. Februar 2022 löste eine große Fluchtbewegung aus. In der Folge flohen mehr als 1 Million Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Sie stellten 2022 mit 41,2 % die größte Gruppe unter den Zugewanderten. Die Nettomigration stieg in diesem Jahr auf +1.462.089 Personen, der bislang höchste Wert seit Beginn der Wanderungsstatistik im Jahr 1950. Im Jahr 2024 sind insgesamt 1.694.192  Menschen nach Deutschland zugewandert, gleichzeitig sind 1.264.009 Menschen aus Deutschland fortgezogen. Die Zuwanderung insgesamt ist im Vergleich zum Vorjahr um 12,3 % gefallen, die Abwanderung reduzierte sich gegenüber 2023 um 0,4 % (vgl. Abbildung 1-1 sowie Tabelle 1-1 im Anhang). Damit wurde eine Nettomigration von +430.183 erfasst. Im Vergleich zu 2023 hat sich die Nettomigration um mehr als ein Drittel reduziert. 1.505.085 Menschen, die 2024 zugewandert sind, hatten eine ausländische Staatsangehörigkeit, 2023 waren es 1.741.153. Damit fiel die Zahl der Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen um 13,6 %. Demgegenüber wurden 994.023 Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen verzeichnet (2023: 1.004.510). Die Zuzüge von deutschen Staatsangehörigen haben sich von 191.356 im Jahr 2023 auf 189.107 im Jahr 2024 um 1,2 % reduziert. Die Zahl der Fortzüge von deutschen Staatsangehörigen stieg hingegen um 1,9 % (2023: 265.035, 2024: 269.986). Der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen an den Zuzügen aus dem Ausland ist zwischen 2023 und 2024 von 90,1 % auf 88,8 % gesunken. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 19 – 20 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland In längerfristiger Perspektive ist der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen an der Zuwanderung hingegen gestiegen. Die Gründe für diese Entwicklung sind zum einen der Rückgang der Zuwanderung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und ihrer einbezogenen Nachfahren sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner (die als deutsche Staatsangehörige in die Zuzugsstatistik eingehen – vgl. hierzu ausführlich Kapitel 3.7), die Zunahme von Schutzsuchenden sowie der verstärkten europäischen Wanderungen im Zuge der EU-Beitritte von insgesamt 13 Staaten seit dem Jahr 2004 (vgl. Tabelle 1-2 im Anhang). Am höchsten ist der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen an den Zuzügen aus dem Ausland im Jahr 2015 mit 94,4 % ausgefallen, gleichzeitig lag ihr Anteil auch bei den Fortzügen mit 86,1 % damals sehr hoch (vgl. Abbildung 1-2 sowie Tabelle 1-1 im Anhang). Die Zahl der Zuzüge von deutschen Staatsangehörigen – dazu zählen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre einbezogenen Familienangehörigen sowie aus dem Ausland zurückgekehrte deutsche Staatsangehörige – ist im Jahr 2024 mit 189.107 Personen gegenüber dem Vorjahr leicht gesunken (2023: 191.356, -1,2 %). Somit lag der Anteil von deutschen Staatsangehö- Abbildung 1-1: Migration zwischen Deutschland und dem Ausland seit 2010 SaldoZuzüge Fortzüge 1.694.192 1.264.009 0 500.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 12 7. 67 7 27 9. 33 0 36 8. 94 5 42 8. 60 7 55 0. 48 3 1. 13 9. 40 2 49 9. 94 4 41 6. 08 0 39 9. 68 0 32 7. 06 0 22 0. 25 1 32 9. 16 3 1. 46 2. 08 9 66 2. 96 4 43 0. 18 3 Anmerkungen: Die Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Informationen dazu befinden sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zu Wanderungen. Die Wanderungszahlen 2019 enthalten vermehrt Abmeldungen von Amts wegen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Rahmen der Europawahl von Meldebehörden vorgenommen wurden. Aus diesem Grund ist die Fortzugszahl 2019 nur beschränkt mit den Werten davor und danach vergleichbar. Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kann es außerdem ab Mitte März 2020 aufgrund von Einschränkungen im Publikumsverkehr der Meldebehörden oder von verlängerten Fristen zur An- und Abmeldung zu einer zeitlich verzögerten Erfassung von Wanderungsfällen in der Statistik gekommen sein. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 – 211 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland rigen an den Zuzügen aus dem Ausland 2024 bei 11,2 % (2023: 9,9 %). Die Zahl der Fortzüge von deutschen Staatsangehörigen ist im selben Zeitraum von 265.035 auf 269.986 gestiegen (+1,9 %). Daraus resultiert ein negativer Wanderungssaldo von 80.879 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 (2023: -73.679).9 Der Anteil 9 An- und Abmeldungen von/nach „unbekannt“ werden seit 2016 in der Wanderungsstatistik unter der Außenwanderung verbucht. Daraus entstehen höhere Zuzugs- und Fortzugszahlen von deutschen Staatsangehörigen im Vergleich mit den Vorjahren. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Rückgang der Wanderungssalden seit 2016 zum Teil auf diesen methodischen Effekt zurückzuführen ist. deutscher Staatsangehöriger an der Abwanderung lag im Jahr 2024 bei 21,4 % (2023: 20,9 %). Insgesamt wurden im Zeitraum von 2015 bis 2024 rund 1,8 Millionen Zuzüge von deutschen Staatsangehörigen registriert, im selben Zeitraum verließen jedoch auch rund 2,5 Millionen deutsche Staatsangehörige das Bundesgebiet (vgl. Abbildung 1-2 sowie Abbildung 1-21 und Abbildung 1-22 im Anhang). Somit ergibt sich in diesem Zeitraum ein negativer Saldo von -0,7 Millionen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Abbildung 1-2: Migration zwischen Deutschland und dem Ausland nach Nationalität seit 2021 Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik ausländische Staatsangehörige deutsche Staatsangehörige 86,1 % 75,1 % 13,9 % 24,9 % 1.323.466Zuzüge Fortzüge 20 21 +329.163 994.303 93,1 % 6,9 % 2.665.772Zuzüge Fortzüge 20 22 77,7 % 22,3 % +1.462.089 1.203.683 90,1 % 9,9 % 1.932.509Zuzüge Fortzüge 20 23 79,1 % 20,9 % +662.964 1.269.545 88,8 % 11,2 % 1.694.192Zuzüge Fortzüge 20 24 78,6 % 21,4 % Saldo: +430.183 1.264.009 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 21 – 22 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Europa 61,3 % Zuzüge insgesamt: 1.694.192 Zuzüge insgesamt: 1.694.192 Fortzüge insgesamt: 1.264.009 Fortzüge insgesamt: 1.264.009 Europa 68,9 % Amerika, Australien, Ozeanien 3,4 % Amerika, Australien, Ozeanien 2,7 % Amerika, Australien, Ozeanien 5,0 % Amerika, Australien, Ozeanien 4,6 % Ungeklärt, ohne Angabe, staatenlos 0,7 % Unbekannt, ohne Angabe, ungeklärt 8,5 % Unbekannt, ohne Angabe, ungeklärt 15,6 % Ungeklärt, ohne Angabe, staatenlos 0,6 % Migration nach Staatsangehörigkeiten Migration nach Herkunfts- und Zielgebieten Europa 82,7 %Asien 10,6 % Asien 21,9 % Asien 20,0 % Asien 7,8 % Afrika 3,3 % Afrika 6,0 % Afrika 5,6 % Afrika 2,8 % EU 33,2 % EU 47,2 % Europa 68,0 % EU 41,3 % EU 63,6 % Abbildung 1-3: Migration nach Herkunfts- und Zielgebieten und Staatsangehörigkeiten im Jahr 2024 im Vergleich Anmerkung: Europa inkl. Türkei und Russische Föderation Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 – 231 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-4: Zu- und Fortzüge nach Herkunfts- und Zielgebieten im Jahr 2024 Anmerkung: Europa inkl. Türkei und Russische Föderation Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik EU Europa ohne EU Asien Australien Amerika, & Ozeanien Afrika Unbekannt/ ungeklärt/ ohne Angabe Zu- und Fortzüge Zuzüge Fortzüge Saldo 563.089 474.765 339.237 78.532 94.394 144.175 596.663 274.421 98.135 62.602 35.184 197.004 Saldo aus Zu- und Fortzügen -33.574 +200.344 +241.102 +15.930 +59.210 -52.829 Abbildung 1-5: Migration nach den häufigsten Herkunfts- und Zielländern im Jahr 2024 Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik 5,0 % 14,1 % 10,2 % 13,1 % 7,9 % 7,5 %5,2 % 4,8 % 3,7 % 3,4 % 3,0 % 4,5 % Zuzüge insgesamt: 1.694.192 Fortzüge insgesamt: 1.264.009 49,4 % 49,8 % Türkei Syrien Rumänien Polen Ukraine Italien Spanien Sonstige Herkunftsländer Bulgarien Afghanistan Indien Polen Türkei Ukraine Bulgarien Rumänien Ungarn Vereinigte Staaten Sonstige Zielländer Spanien Schweiz Italien 3,0 % Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 23 – 24 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-6: Migration 2024 nach den wichtigsten Herkunfts- und Zielländern im Vergleich zum Vorjahr Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik FortzügeZuzüge Ukraine Rumänien 172.933276.047 178.290221.570 UkraineRumänien 154.887189.321 100.460173.563 Türkei Polen 91.431126.487 95.10788.690 Polen Bulgarien 60.763106.237 60.86683.868 TürkeiSyrien 37.820101.738 47.25176.196 Indien Italien 36.96550.294 37.63356.799 Bulgarien Spanien 27.82461.632 29.94450.311 Italien Ungarn 26.96445.919 29.70641.333 Afghanistan Schweiz 29.32648.631 28.39633.344 Spanien Vereinigte Staaten 2024 202326.29931.563 26.76730.870 Abbildung 1-7: Zu- und Fortzüge sowie Nettomigration nach den wichtigsten Herkunftsländern von Zugewanderten 2024 Ukraine Rumänien Türkei Polen Syrien Indien Bulgarien Italien Afghanistan Spanien Zu- und Fortzüge Zuzüge Fortzüge Saldo Saldo aus Zu- und Fortzügen +121.110 -4.727 +41.439 -11.239 +75.102 +41.121 -10.555 +3.700 +32.751 +926 221.570 100.460 173.563 178.290 88.690 47.251 83.868 95.107 76.196 1.094 56.799 15.678 50.311 60.866 41.333 37.633 33.344 593 30.870 29.944 Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 – 251 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-8: Nettomigration gegenüber ausgewählten Herkunfts- und Zielländern in den Jahren 2023 und 2024 Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Ukraine Syrien Afghanistan Türkei Indien Rumänien Russische Föderation Iran Polen Bulgarien Albanien Irak Italien Ungarn Republik Korea Vereinigtes Königreich Kanada Vereinigte Staaten Österreich Schweiz 2024 2023 -4.727 -11.239 +121.110 +121.160 +75.102 +100.713 +41.439 +88.667 +32.751 +48.084 +41.121 +36.391 +17.552 +19.905 +16.388 +17.522 +15.245 +14.806 +9.104 +11.966 +6.171 +9.736 +3.700 +8.954 +191 +7.525 +1.832 +1.761 -10.555 +869 +724 +614 -239 -2.022 -4.071 -3.468 -7.318 -6.454 -14.644 -15.519 Ukraine Syrien Afghanistan Türkei Indien Rumänien Russische Föderation Iran Polen Bulgarien Albanien Irak Italien Ungarn Republik Korea Vereinigtes Königreich Kanada Ver inigte Staaten Österreich Schweiz 2024 2023 -4.727 -11.239 +121.110 +121.160 +75.102 +100.713 +41.439 +88.667 +32.751 +48.084 +41.121 +36.391 +17.552 +19.905 +16.388 +17.522 +15.245 +14.806 +9.104 +11.966 +6.171 +9.736 +3.700 +8.954 +191 +7.525 +1.832 +1.761 -10.555 +869 +724 +614 -239 -2.022 -4.071 -3.468 -7.318 -6.454 -14.644 -15.519 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 25 – 26 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland 1.3 Migration nach Herkunfts- und Zielländern sowie nach Staatsangehörigkeit In der Wanderungsstatistik werden Migrationsbewegungen nach Herkunfts- und Zielländern sowie nach der Staatsangehörigkeit der zu- und fortgezogenen Menschen differenziert. Dies führt zu unterschiedlichen Daten, je nach verwendetem Konzept. So sind im Jahr 2024 beispielsweise 699.388 Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – inklusive deutscher Staatsangehöriger – nach Deutschland gezogen. Zugleich ist die Zahl der Menschen, die aus anderen EU-Ländern zugezogen sind (unabhängig von der Staatsangehörigkeit), niedriger mit 563.089 Menschen. In den meisten Fällen sind die Zahlen aber sehr ähnlich. In den nächsten Abschnitten werden Migrationsbewegungen im Jahr 2024 anhand der Herkunfts- und Zielländer dargestellt. Die Abbildung 1-3 bis Abbildung 1-6 sowie die Tabelle 1-2 bis Tabelle 1-8 (im Anhang) bieten einen Überblick der Migration nach den beiden Kriterien. Die EU-Binnenmigration wird darüber hinaus auch ausführlich in Kapitel 2 behandelt. 1.3.1 Zuwanderung Zuwanderung aus oder Abwanderung in andere europäische Länder machen seit Jahren einen Großteil der Migration in Deutschland aus. Im Jahr 2024 hatten europäische Länder einen Anteil von 61,3 % an den Zuzügen aus dem Ausland (2023: 63,4 %). Etwas mehr als die Hälfte dieser Menschen kam aus der EU (33,2 %). Im Jahr 2022 hatte ihr Anteil noch 32,7 % betragen. 20,0 % aller Zuzüge stammten 2024 aus Asien (2023: 19,5 %). Weniger Zuzüge wurden hingegen aus Afrika (5,6 %) sowie aus Amerika, Australien und Ozeanien (4,6 % insgesamt) registriert. Im Jahr 2024 stellte die Ukraine mit 221.570 Zuzügen und einem Anteil von 13,1 % weiterhin das wichtigste Herkunftsland von Zugewanderten dar (vgl. Abbildung 1-5). Zugleich reduzierte sich die Migration aus der Ukraine deutlich gegenüber 2022, als infolge des russischen Angriffskrieges 1.097.882 Menschen nach Deutschland kamen, was einem Anteil von 41,2 % an der Gesamtzuwanderung entsprach. 2023 kamen 276.047 Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. An zweiter Stelle folgt im Jahr 2024 Rumänien mit 173.563 Zuzügen, im Vergleich zu 2023 ist die Zahl gesunken (189.321 Zuzüge). Dies machte 10,2 % aller Zuzüge im Jahr 2024 aus. Obwohl im Jahr 2024 42,6 % weniger Zuzüge (88.690) aus der Türkei als im Jahr 2023 (126.487) registriert wurden, stand das Land mit einem Anteil von 5,2 % weiterhin an dritter Stelle. Weitere wichtige Herkunftsländer waren Polen (83.868 Zuzüge bzw. 5,0 %), Syrien (76.196 bzw. 4,5 %), Indien (56.799, bzw. 3,4 %) und Bulgarien (50.311 bzw. 3,0 %) (vgl. Abbildung 1-5 und Abbildung 1-6). 1.3.2 Abwanderung Auch die meisten Fortzüge – mit einem Anteil von 68,9 % – erfolgten 2024 in europäische Zielländer, im Jahr 2023 lag der Anteil bei 70,5 %. 47,2 % aller fortziehenden Menschen wanderten dabei in andere EU-Mitgliedstaaten ab (2023: 45,5 %). Der Anteil der Fortzüge nach Asien betrug 7,8 % (2023: 7,1 %), der nach Amerika, Australien und Ozeanien insgesamt 5,0 % (2023: 4,9 %). Nach Afrika wanderten 2,8 % aller fortziehenden Personen ab (2023: 2,7 %, vgl. Abbildung 1-3). Rumänien als Zielland verzeichnete mit 178.290 Fortzügen und einem Anteil von 14,1 % die meisten Fortzüge im Jahr 2024. Die Zahl der Fortzüge in die Ukraine reduzierte sich gegenüber dem Vorjahr um 54,1 % und erreichte 100.460 (2023: 154.887). Dies machte 7,9 % der Fortzüge ins Ausland aus. Weitere wichtige Zielländer waren Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 – 271 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Polen (7,5 % bzw. 95.107 Fortzüge) und Bulgarien (4,8 % bzw. 60.866 Fortzüge). Bei diesen Ländern ist somit ein hohes Wanderungsvolumen feststellbar, d. h. es ziehen sowohl viele Menschen nach Deutschland zu als auch wieder fort. 47.251 bzw. 3,7 % der Fortzüge entfielen außerdem auf die Türkei, 37.633 bzw. 3,0 % auf Italien, 29.955 bzw. 2,4 % auf Spanien und 29.706 bzw. 2,3 % auf Ungarn (vgl. Abbildung 1-5, Abbildung 1-6 und Abbildung 1-7 sowie Tabelle 1-3 im Anhang, auch für Informationen über weitere Zielländer). 1.3.3 Nettomigration 2024 wanderten insgesamt 1.037.854 Menschen aus europäischen Ländern nach Deutschland (563.089 davon aus der EU). Gleichzeitig zogen 871.084 Menschen aus der Bundesrepublik in andere europäische Länder (596.663 davon in die EU). Der sich daraus ergebende Saldo der Migration aus Europa (+166.770) war im Jahr 2024 deutlich niedriger als im Jahr 2023 (+329.886), auch aufgrund der geringeren Zuwanderung aus der Ukraine. Ein abnehmender Trend zeigt sich auch bei asiatischen (+241.102 im Jahr 2024, im Vergleich zu +286.619 im Jahr 2023) sowie afrikanischen Herkunftsländern (+59.210 im Jahr 2024, +60.927 im Jahr 2023). 2024 nahm außerdem auch der Migrationssaldo aus Amerika, Australien und Ozeanien ab, mit einem absoluten Wert von +15.930 (2023: +17.806). Die Ukraine verzeichnete im Jahr 2024 mit +121.110 den höchsten Wanderungssaldo, im Vergleich zum Vorjahr fällt er allerdings etwas niedriger aus (2023: +121.160). An zweiter Stelle folgte Syrien mit einem Wanderungssaldo von +75.102 Personen (2023: +100.713, -34,1 %). Während der Wanderungssaldo aus der Türkei seit 2021 eine steigende Tendenz zeigte, reduzierte er sich im Berichtsjahr um 114,0 % auf +41.439 (2023: +88.667, vgl. Abbildung 1-8). Zahlenmäßig bildeten Syrien und Afghanistan im Jahr 2024 die größten Herkunftsländer von Asylerstantragstellenden in Deutschland, etwa die Hälfte dieser Personengruppe kam aus diesen beiden Staaten (48,3 %, vgl. hierzu ausführlich Kapitel 3.4.1.2). Im Vergleich zum Vorjahr ließ sich 2024 für die meisten Herkunftsländer ein Rückgang des Wanderungssaldos feststellen. Das war unter anderem der Fall für Afghanistan (+32.751, 2023: +48.084), Iran (+17.552, 2023: +19.905), Ungarn (+191, 2023: +7.525), Rumänien (-4.727, 2023: +16.388) und für Polen (-11.239, 2023: +14.806). Rumänien, Polen und auch Bulgarien verzeichnen damit erstmals seit ihrem jeweiligen EU-Beitritt einen negativen Wanderungssaldo. Der Wanderungssaldo ist hingegen für Indien (+41.121, 2023: +36.391), die Russische Föderation (+17.522, 2023: +15.245) und für das Vereinigte Königreich (+724, 2023: +614) leicht gestiegen. Für Kanada (-239, 2023: -2.022), die Vereinigten Staaten (-4.071, 2023: -3.468) und Österreich (-7.318, 2023: -6.454) wurde 2024 weiterhin ein negativer Wanderungssaldo verzeichnet (vgl. Abbildung 1-8). Im Falle der Schweiz und Österreichs ist der Wanderungsverlust insbesondere auf die Abwanderung deutscher Staatsangehöriger in diese Länder zurückzuführen (vgl. dazu Kapitel 4.3). 1.4 Migration nach Bundesländern Differenziert nach einzelnen Bundesländern zeigt sich, dass die höchste Zuzugszahl aus dem Ausland10 im Jahr 2024 für Nordrhein-Westfalen mit 344.489 Zuzügen (2023: 378.360, -9,0 %) registriert wurde. Bayern hat 298.332 Zuzüge (2023: 335.582, -11,1 %) verzeichnet. Danach folgen 10 Berücksichtigt werden nur Wanderungen über die Außengrenzen Deutschlands, d. h. Binnenwanderungen zwischen den Bundesländern bleiben unberücksichtigt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 27 – 28 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Baden-Württemberg mit 239.602 Zuzügen (2023: 288.842, -17,0 %), Niedersachsen mit 150.474 (2023: 180.030, -16,4 %) und Hessen mit 141.353 Zuzügen (2023: 162.189, -12,8 %). Bezogen auf die jeweilige Bevölkerungszahl hatte im Jahr 2024 Berlin (33,0) den höchsten Pro-Kopf- Zuzug, vor Hamburg (24,0) und Bremen (23,5) (vgl. Tabelle 1-9 und Abbildung 1-23 im Anhang). Die niedrigsten Zuzugszahlen bezogen auf die Bevölkerung wiesen die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen auf.11 Die höchsten Abwanderungsquoten im Jahr 2024 wurden in Berlin, Baden-Württemberg und Bayern, die niedrigsten in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verzeichnet (vgl. Tabelle 1-9 und Abbildung 1-23 im Anhang). Alle Bundesländer wiesen im Jahr 2024 eine positive Nettozuwanderung auf. Besonders deutliche Wanderungsüberschüsse wurden in Nordrhein- Westfalen (+88.846), Bayern (+67.844) und Baden- Württemberg (+40.515) registriert. 1.5 Alters- und Geschlechtsstruktur Die Entwicklung der Bevölkerung eines Landes resultiert zum einen aus der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten minus Sterbefälle) und zum anderen aus der räumlichen Bevölkerungsbewegung (Zuzüge minus Fortzüge). Dabei sind in demografischer Hinsicht nicht nur die absoluten Zahlen der Zu- und Fortgezogenen von Bedeutung, sondern insbesondere deren Alters- und Geschlechtsstruktur. Abbildung 1-9 zeigt, wie sich die Zu- und Fortzüge im Jahr 2024 nach Alter zusammensetzten. 11 Für die Berechnungen bezogen auf die Bevölkerungszahl wurden die Zahlen des Zensus 2022 verwendet. Die hier dargestellten Bevölkerungszahlen basieren auf den Ergebnissen des Zensus 2022, die im Juni 2024 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden sind. Im Zuge des Zensus 2022 wurde die Bevölkerungszahl Deutschlands für den Stichtag 15. Mai 2022 von zuvor 84,1 Millionen auf rund 82,7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner nach unten korrigiert. Ende 2024 lag die Zahl wieder bei rund 83,6 Millionen Menschen (vgl. Abbildung 1-9). Detaillierte Informationen zur Methodik der Neuberechnung auf Grundlage des Zensus 2022 sind in den methodischen Erläuterungen des Statistischen Bundesamts dokumentiert.12 Es bestehen Unterschiede zwischen der Altersstruktur der zugewanderten Personen und der Gesamtbevölkerung (deutsche und ausländische Staatsangehörige, vgl. Abbildung 1-9 und Tabelle 1-12 im Anhang). Die Zugezogenen sind durch einen hohen Anteil von Personen jüngeren und mittleren Alters gekennzeichnet: Im Jahr 2024 betrug der Anteil der Unter-40-Jährigen rund drei Viertel (75,9 %); bei der Gesamtbevölkerung lag dieser Anteil dagegen bei nur 42,9 %. Bei den älteren Personen stellt sich die Situation umgekehrt dar: Nur 2,3 % der Zugezogenen waren 65 Jahre und älter gegenüber 22,7 % der Gesamtbevölkerung. Im Jahr 2022 hatte der Anstieg der Zuwanderung aus der Ukraine zu einer Verschiebung der Altersverteilung und zu einer Zunahme des Anteils der Altersgruppen der Unter-18-Jährigen sowie der Über-65-Jährigen geführt. In den Jahren 2023 und 2024 kam es aufgrund einer reduzierten Zuwanderung aus diesem Land wieder zu einer Abnahme der Anteile dieser Altersgruppen. Bei den fortziehenden Personen lassen sich folgende Ergebnisse zusammenfassen: Etwas mehr 12 Vgl. hierzu ausführlich: https://www.destatis.de/DE/Themen/ Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/ Methoden/Erlauterungen/umstellung-bevoelkerungszahlen- zensus-2022.html?nn=208632 (14. August 2025). Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 – 291 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland als zwei Drittel (68,4 %) der im Jahr 2024 Fortgezogenen waren jünger als 40 Jahre. Insgesamt ist der Anteil der jüngeren Personen bei den Fortziehenden etwas geringer als bei den Zuziehenden. Die Altersstrukturen der wandernden Personen ähneln sich jedoch insgesamt und unterscheiden sich zugleich deutlich von der Bestandsbevölkerung, in der es höhere Anteile älterer Menschen gibt. Der weibliche Anteil hat sich bei den Zuzügen insgesamt zwischen 2023 und 2024 von 39,6 % auf 40,3 % erhöht. Während sich in den Jahren 2000 bis 2021 der Anteil der Zuwanderinnen zwischen 36,1 % und 42,9 % und der fortziehenden weiblichen Personen zwischen 33,8 % und 39,4 % bewegte, hatte sich die Zuwanderung weiblicher Personen im Jahr 2022 aufgrund der Fluchtmigration aus der Ukraine erhöht. Der weibliche Anteil der zugewanderten Menschen aus der Ukraine ist mit 51,8 % auch 2024 weiterhin hoch, aber etwas niedriger als im Jahr 2023 (53,2 %). Bei den Fortzügen insgesamt war der Anteil der weiblichen Personen seit 2017 fast konstant. Im Jahr 2022 stieg er von 35,3 % auf 40,3 % an und im Jahr 2024 betrug er 37,7 % (vgl. Abbildung 1-11, Tabelle 1-4 und Tabelle 1-13 im Anhang). Abbildung 1-9: Altersstruktur der Zu- und Fortgezogenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung in Prozent am 31. Dezember 2024 Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik und Bevölkerungsfortschreibung Im Jahr 2024 zugezogene Personen Bevölkerung zum 31. Dezember 2024 Im Jahr 2024 fortgezogene Personen 25 bis unter 40 Jahre unter 18 Jahren 40 bis unter 65 Jahre 18 bis unter 25 Jahre 65 Jahre und mehr 1.694.192 83.577.140 1.264.009 15,8 % 23,6 % 36,6 % 21,7 % 16,7 % 7,2 % 19,0 % 34,4 % 22,7 % 13,0 % 18,6 % 36,7 % 27,7 % 3,9 % Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 29 – 30 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Die Geschlechterstruktur der Zuwandernden einiger Herkunftsländer unterscheidet sich von den allgemeinen Trends. Aus der Republik  Korea (64,7 %), Thailand (61,5 %) und Indonesien (54,4 %) ist 2024 ein besonders hoher Anteil an weiblichen Personen nach Deutschland gewandert. Die Zuwanderung aus Rumänien (66,6 %), Ungarn (66,4 %) und Afghanistan (66,0 %) war hingegen auch im Berichtsjahr stark männlich geprägt (vgl. Abbildung 1-12 und Abbildung 1-13 sowie Tabelle 1-13 im Anhang). Landesspezifische Unterschiede sind auch in Bezug auf die Abwanderung zu beobachten. Ein besonderes Muster weisen dabei die Philippinen auf: Der männliche Anteil beträgt bei den Fortzügen 75,7 %, der Anteil bei den Zuzügen aber nur 51,0 %. Zuzüge insgesamt unter 18 Jahren 18 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 50 Jahre 50 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und mehr 221.570Ukraine 88.690 Polen 83.868 Türkei 76.196 Indien 56.799 Syrien 50.311 Italien 41.333 Bulgarien 33.344Afghanistan 30.870Spanien 1.694.192Insgesamt 173.563Rumänien 8,0 % 43,3 % 47,7 % 7,8 % 27,8 % 52,1 % 11,4 % 20,6 % 20,5 % 51,0 % 6,2 % 6,0 % 22,4 % 54,7 % 14,6 % 27,5 % 26,0 % 41,9 % 3,7 % 14,7 % 22,2 % 48,6 % 12,7 % 8,9 % 26,2 % 52,4 % 10,1 % 37,1 % 23,5 % 35,0 % 3,2 % 13,3 % 27,6 % 46,7 % 9,7 % 15,8 % 23,6 % 49,5 % 8,7 % 27,6 % 12,3 % 40,8 % 12,7 % 6,6 % Abbildung 1-10: Zuzüge nach den häufigsten Herkunftsländern und Altersgruppen 2024 Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 – 311 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-11: Geschlechts- und Altersverteilung bei den Zu- und Fortzügen im Jahr 2024 (deutsche und ausländische Staatsangehörige) Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik weiblich männlich 40,3 % Zuzüge insgesamt: 1.694.192 59,7 % 37,7 % Fortzüge insgesamt: 1.264.009 62,3 % weiblich männlich insgesamt Zuzüge weiblich männlich insgesamt Fortzüge 682.723 1.011.469 1.694.192 476.134 787.875 1.264.009 25 bis unter 50 50 Jahre und mehr18 bis unter 25unter 18 Jahren 17,5 % 14,7 % 15,8 % 24,3 % 23,0 % 23,6 % 46,0 % 51,9 % 49,5 % 8,9 % 8,6 % 8,7 % 3,3 % 16,5 % 10,9 % 13,0 % 19,5 % 18,0 % 18,6 % 46,4 % 55,7 % 52,2 % 12,4 % 12,2 % 12,3 % 5,2 % 3,2 % 3,9 % 65 Jahre und mehr Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 31 – 32 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-12: Zuzüge über die Grenzen Deutschlands nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht 2024, absolut und in Prozent Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Insgesamt weiblich männlich 51,8 % 48,2 % 33,4 % 66,6 % 34,9 % 65,1 % 37,2 % 62,8 % 38,7 % 61,3 % 34,1 % 65,9 % 34,0 % 66,0 % 41,9 % 58,1 % 38,6 % 61,4 % 33,6 % 66,4 % 50,8 % 49,2 % 51,9 % 48,1 % 49,0 % 51,0 % 64,7 % 35,3 % 50,5 % 49,5 % 51,9 % 48,1 % 61,5 % 38,5 % 54,4 % 45,6 % 51,0 % 49,0 % Rumänien 173.563 Polen 83.868 Türkei 88.690 Bulgarien 50.311 Syrien 76.196 Afghanistan 33.344 Indien 56.799 Italien 41.333 Ungarn 29.897 Russische Föderation 16.229 Brasilien 11.707 Philippinen 7.629 Republik Korea 7.035 Kolumbien 8.283 Mexiko 5.633 Thailand 4.677 Indonesien 3.708 Kasachstan 3.879 Ukraine 221.570 Insgesamt weiblich männlich 51,8 % 48,2 % 33,4 % 66,6 % 34,9 % 65,1 % 37,2 % 62,8 % 38,7 % 61,3 % 34,1 % 65,9 % 34,0 % 66,0 % 41,9 % 58,1 % 38,6 % 61,4 % 33,6 % 66,4 % 50,8 % 49,2 % 51,9 % 48,1 % 49,0 % 51,0 % 64,7 % 35,3 % 50,5 % 49,5 % 51,9 % 48,1 % 61,5 % 38,5 % 54,4 % 45,6 % 51,0 % 49,0 % Rumänien 173.563 Polen 83.868 Türkei 88.690 Bulgarien 50.311 Syrien 76.196 Afghanistan 33.344 Indien 56.799 Italien 41.333 Ungarn 29.897 Russische Föderation 16.229 Brasilien 11.707 Philippinen 7.629 Republik Korea 7.035 Kolumbien 8.283 Mexiko 5.633 Thailand 4.677 Indonesien 3.708 Kasachstan 3.879 Ukraine 221.570 Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 – 331 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-13: Fortzüge über die Grenzen Deutschlands nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht 2024, absolut und in Prozent Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Insgesamt weiblich männlich 32,9 % 67,1 % 32,2 % 67,8 % 27,7 % 72,3 % 38,2 % 61,8 % 34,8 % 65,2 % 23,8 % 76,2 % 32,0 % 68,0 % 40,2 % 59,8 % 31,9 % 68,1 % 47,0 % 53,0 % 48,9 % 51,1 % 24,3 % 75,7 % 66,5 % 33,5 % 48,8 % 51,2 % 45,7 % 54,3 % 45,4 % 54,6 % 48,9 % 51,1 % 46,6 % 53,4 % Rumänien 178.290 Polen 95.107 Türkei 47.251 Bulgarien 60.866 Syrien 1.094 Afghanistan 593 Indien 15.678 Italien 37.633 Ungarn 29.706 Russische Föderation 11.070 Brasilien 8.241 Philippinen 3.156 Republik Korea 6.599 Kolumbien 3.007 Mexiko 3.241 Thailand 4.132 Indonesien 1.805 Kasachstan 1.621 Ukraine 100.460 59,3 % 40,7 % Insgesamt weiblich männlich 32,9 % 67,1 % 32,2 % 67,8 % 27,7 % 72,3 % 38,2 % 61,8 % 34,8 % 65,2 % 23,8 % 76,2 % 32,0 % 68,0 % 40,2 % 59,8 % 31,9 % 68,1 % 47,0 % 53,0 % 48,9 % 51,1 % 24,3 % 75,7 % 66,5 % 33,5 % 48,8 % 51,2 % 45,7 % 54,3 % 45,4 % 54,6 % 48,9 % 51,1 % 46,6 % 53,4 % Rumänien 178.290 Polen 95.107 Türkei 47.251 Bulgarien 60.866 Syrien 1.094 Afghanistan 593 Indien 15.678 Italien 37.633 Ungarn 29.706 Russische Föderation 11.070 Brasilien 8.241 Philippinen 3.156 Republik Korea 6.599 Kolumbien 3.007 Mexiko 3.241 Thailand 4.132 Indonesien 1.805 Kasachstan 1.621 Ukraine 100.460 59,3 % 40,7 % Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 33 – 34 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland 1.6 Wanderungen auf Basis des Ausländerzentralregisters In diesem Kapitel wird das Migrationsgeschehen für ausländische Staatsangehörige auf der Datenbasis des AZR dargestellt.13 Im AZR werden – im Gegensatz zur Wanderungsstatistik – neben personenbezogenen Angaben auch die rechtlichen Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen (Aufenthaltszwecke) nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylgesetz (AsylG) erfasst. Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sind zwar ebenfalls im AZR registriert, jedoch nur mit einem geringeren Informationsumfang (§ 2 Abs. 3 AZRG und § 3 Abs. 4 AZRG).14 Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde für Zwecke der statistischen Geheimhaltung für AZR-Daten erstmals eine Fünferrundung eingeführt, um die Vorgaben des Personendatenschutzes umzusetzen. Dabei werden alle Werte auf das nächste Vielfache von 5 gerundet. Dies führt jedoch auch dazu, dass sich die Summe der Einzelwerte einer 13 Für die in diesem Kapitel enthaltenen Daten wurde das AZR zum Abfragezeitpunkt 31. März 2025 ausgewertet. Daher sind auch Drittstaatsangehörige enthalten, die noch im Jahr 2024 eingereist sind, aber erst im 1. Quartal 2025 im AZR registriert wurden. In der BAMF-Publikation „Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Jahresbericht 2024“ (vgl. Heß (2025)) steht dagegen der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels im Vordergrund, weswegen Fälle, in denen die Betreffenden zwar im Jahr 2024 eingereist sind, aber erst im 1. Quartal 2025 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind hier auch Personen enthalten, die bereits vor dem Jahr 2024 eingereist sind und im Berichtsjahr einen (anderen) Aufenthaltstitel erhalten haben. Die Daten sind somit aufgrund der unterschiedlichen Auswertungslogiken nicht miteinander vergleichbar. 14 Personenbezogene Daten von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die keine deutschen Staatsangehörigen sind, dürfen nur dann im Register gespeichert und genutzt werden, wenn diese Daten für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden erforderlich sind, vgl. auch Urteil des EuGHs, Rs. C-524/06, siehe § 2 Abs. 3 AZRG. Tabelle von den abgebildeten Spalten- bzw. Zeilensummen unterscheiden können. Daneben wird für die Unterscheidung einzelner Zuwanderungszwecke bei Drittstaatsangehörigen eine neue statistische Kategorisierung angewandt (siehe dazu im Detail Kapitel 1.6.1 sowie Kapitel 3). Seit 2010 ist die Zuwanderung nach Deutschland kontinuierlich angestiegen, vor allem bis 2015 durch die verstärkte humanitäre Migration insbesondere aus Syrien. Nach 2015 gingen die Zuwanderungszahlen zurück, verstärkt ab 2020 durch die Einschränkungen im Zuge der COVID-19 Pandemie. Im Jahr 2022 kam es erneut zu einem starken Anstieg der Zuwanderung, hauptsächlich durch die Fluchtbewegungen infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine seit dem 24. Februar 2022. Im Jahr 2022 wurden 2.414.565 Zuzüge im AZR registriert, darunter rund 1,1  Millionen ukrainische Staatsangehörige (vgl. Abbildung 1-14); dies war die höchste jemals registrierte Zahl. Für 2024 wurde anhand des AZR mit 1.347.590 Zuzügen und 759.630 Fortzügen ein Wanderungssaldo von +587.960 Personen verzeichnet. 2023 lag dieser Wert mit +794.255 höher. Somit lassen sich anhand des AZR die gleichen Tendenzen des Migrationsgeschehens in Deutschland verzeichnen wie anhand der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes, auch wenn sich die absoluten Zahlen methodisch bedingt voneinander unterscheiden (vgl. Kapitel 1.1). Im Jahr 2024 wurden 940.280 Zuzüge von Drittstaatsangehörigen verzeichnet, also von Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU- Landes sind. Ihr Anteil an der Gesamtzuwanderung von 1.347.590 ausländischen Personen beträgt damit 69,8 %. Im Jahr 2023 waren nach dem AZR insgesamt 1.600.200 Personen nach Deutschland zugewandert, darunter 1.133.700 Drittstaatsangehörige (70,8 %). Sowohl die absolute Zahl als Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 – 351 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland auch der Anteil der Zuzüge von Drittstaatsangehörigen sind somit im Jahr 2024 gesunken (vgl. Abbildung 1-15). Die Zuwanderungszahlen des AZR liegen im Jahr 2024 10,5 % unter denen in der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Dort wurden rund 1,5 Millionen Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen registriert (vgl. Kapitel 1.2). In den Jahren zuvor lag diese Differenz ebenfalls bei etwa 10 % bis 20 %. Ein Grund für die unterschiedlichen Zahlen ist, dass Personen im AZR in der Regel erst dann erfasst werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend, d. h. in der Regel länger als 3 Monate, in Deutschland aufhalten. Demgegenüber werden in der auf melderechtlichen Vorgaben basierenden Wanderungsstatistik auch kürzere Aufenthalte abgebildet. Zudem werden Daten von Personen, die mehrmals im Jahr zu- und fortziehen, nur einmal im AZR erfasst (sogenannte Personenstatistik), anders als in der fallbasierten Wanderungsstatistik. Abbildung 1-14: Migration von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010 Anmerkungen: Zuzüge ohne im Inland geborene ausländische Kinder. Fortzüge ohne Sterbefälle. Abweichungen zu den zuvor berichteten Gesamtsummen sind durch die angewandte Fünferrundung bedingt. Quelle: Ausländerzentralregister 500.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2022 2023202120202010 SaldoFortzügeZuzüge 2024 32 0. 33 5 42 1. 14 0 51 7. 66 0 67 6. 73 0 1. 24 2. 26 5 64 2. 89 5 53 4. 98 0 52 1. 64 0 45 2. 17 0 1. 73 5. 86 5 48 0. 18 0 33 0. 64 0 79 4. 25 5 58 7. 96 0 18 0. 80 0 Abbildung 1-15: Zuzüge aus Drittstaaten und EU-Staaten (ohne deutsche Staatsangehörige), 2023 und 2024 Quelle: Ausländerzentralregister 2024 2023 Drittstaaten EU-Staaten Insgesamt 70,8 % 69,8 % 29,2 % 30,2 % 1.347.590 1.600.200 2024 2023 Drittstaaten EU-Staaten Insgesamt 70,8 % 69,8 % 29,2 % 30,2 % 1.347.590 1.600.20 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 35 – 36 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland 1.6.1 Zuwanderung nach Aufenthaltszwecken Im AZR werden seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes15 am 1. Januar 2005 auch die rechtlichen Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Deutschland erfasst. Dadurch können die erteilten Aufenthaltstitel für zugewanderte Drittstaatsangehörige differenziert nach ihrem aufenthaltsrechtlichen Status dargestellt werden, was im Rahmen der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes nicht möglich ist. Ab dem Berichtsjahr 2022 wird aufgrund methodischer Weiterentwicklungen eine neue Kategorisierung nach Aufenthaltszwecken vorgenom- 15 BGBl. 2004 I Nr. 41: 1950. men. Dies bedeutet, dass sämtliche einschlägigen Speichersachverhalte im AZR neu bewertet und Wanderungskategorien zugeordnet wurden. Infolgedessen sind einige zuvor getrennt ausgewiesene Speichersachverhalte, etwa die Niederlassungserlaubnisse, nun den konkreten Aufenthaltszwecken zugeordnet. Die methodischen Weiterentwicklungen sowie die neue Kategorisierung ermöglichen eine einfache Eingliederung neuer bzw. geänderter Aufenthaltstitel, die z. B. mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 18. August 2023 eingeführt wurden. Die Kategorisierung folgt weitestgehend der Struktur des Aufenthaltsgesetzes. Detailliertere Betrachtungen einzelner Zuwanderungsgruppen auf Basis des AZR befinden sich in Kapitel 3. Abbildung 1-16: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr nach Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattung und Duldung 1) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) 2024 2023 Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung/ Ankunftsnachweis Familiäre Gründe Erwerbstätigkeit Bildung EU-Aufenthaltsrecht Duldung Sonstige Gründe1 199.765 151.985 97.055 54.590 49.385 12.350 27.875 347.275 248.205 240.265 108.500 72.400 58.775 15.075 33.005 357.480 Veränderung in % -16,0 % -2,9 % -24,6 % -36,7 % -15,5 % -19,5 % -10,5 % -18,1 % Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 – 371 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Die Zuwanderung aus Drittstaaten ist 2024 im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt -17,1 % gesunken. Bei einem Blick auf die einzelnen aufenthaltsrechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen zeigt sich, dass alle Kategorien im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind. Die Zahl der Zugewanderten mit Aufenthaltsgestattung bzw. Ankunftsnachweisen ist besonders stark gefallen (-36,7 %). Ebenso verzeichnete die Zuwanderung mit Aufenthaltstiteln zur Erwerbstätigkeit einen starken Rückgang von -24,6 % (vgl. Abbildung 1-16). Dies hängt vermutlich stark mit bestimmten Besonderheiten der statistischen Erfassung in diesen Bereichen zusammen, die nachstehend in einer Infobox erläutert werden. Eingeschränkte Aussagekraft der AZR-Daten durch Untererfassung von im Inland erteilten Aufenthaltstiteln Zu beachten ist eine generelle Untererfassungstendenz bei Aufenthaltstiteln zu Bildungs- und Erwerbszwecken anhand der AZR-Daten (auch unter Berücksichtigung eines Nacherfassungszeitraums von 3 Monaten). Neben Verzögerungen der Eintragungen durch die Ausländerbehörden sind dafür vor allem die in den letzten Jahren eingeführten längerfristigen Visa im Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration ursächlich. Sie werden seit dem 2. Halbjahr 2023 in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vergeben. Diese Praxis hat Auswirkungen auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Ausländerbehörden, die auf Grund der längeren Visagültigkeit häufiger nicht mehr während des Einreisejahres stattfinden oder erfasst werden. Damit können diese Zugewanderten dem eigentlichen Zuwanderungszweck (zunächst) nicht zugeordnet werden. Zusätzlich fallen Personen, welche während ihres gesamten (meist kürzeren) Aufenthalts lediglich ein Visum innehaben, z. B. im Rahmen von kürzeren Studienaufenthalten, gänzlich aus der statistischen Erfassung auf Basis der im Inland erteilten Aufenthaltstitel heraus. Einreisen, bei denen mitunter bereits nach kurzer Zeit der Aufenthaltstitel gewechselt wird, wie z. B. bei der Chancenkarte oder bei Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, werden dagegen im AZR häufig fälschlich als Einreise mit Visum für die anschließende Rechtsgrundlage ausgewiesen. Um diese Untererfassung zu kontextualisieren, wird im Folgenden an einigen Stellen ergänzend auf die Visastatistik des AA verwiesen. Die Visastatistik kann die beschriebenen Lücken jedoch nicht vollumfänglich schließen, da sie andere, auslandsbezogene Sachverhalte abbildet. Auf Grund der Erhebungsmethodik weist sie zudem nicht alle Visa auf Basis ihrer Rechtsgrundlagen aus, sondern kategorisiert nach statistischen Zuordnungen. Sie umfasst außerdem keine Per sonen, die aus Drittstaaten mit Visafreiheit einreisen, und gibt auch bei Personen mit erteiltem Visum keine Auskunft über die tatsächliche Einreise. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 37 – 38 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland 21,2 % der im Jahr 2024 eingereisten Menschen aus Drittstaaten erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, dieser Anteil blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant. Weitere 16,2 % der Menschen haben 2024 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens oder einen Ankunftsnachweis erhalten, dieser Anteil hat sich im Vergleich zum Vorjahr reduziert (2023: 21,9 %). Die Aufenthaltsgestattung berechtigt Asylbewerberinnen und Asylbewerber, solange in Deutschland zu bleiben, bis ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einem Ankunftsnachweis handelt es sich um die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (§ 63a AsylG). Darüber hinaus wurden 3,0 % der eingereisten Drittstaatsangehörigen eine Duldung erteilt (2023: 2,9 %). 10,3 % der Menschen, die aus Drittstaaten zugezogen sind, reisten aus familiären Gründen nach Deutschland ein (2023: 9,6 %; vgl. Abbildung 1-17). 5,8 % der 2024 zugewanderten Personen haben einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit erhalten, im Jahr zuvor lag dieser Anteil mit 6,4 % etwas höher. 5,3 % der zugewanderten Personen aus Drittstaaten kamen für Bildungszwecke nach Deutschland (2023: 5,2 %). Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung (dazu zählt auch ein Studium) sind in der Regel zunächst zeitlich befristet. Sie können jedoch verlängert werden, diese Möglichkeit wird auch häufig genutzt. Differenziert nach Staatsangehörigkeit bilden Menschen aus der Ukraine die größte Zuwanderungsgruppe. Von den 228.095 Ukrainerinnen und Ukrainern, die 2024 nach Deutschland gekommen sind, haben 70,4 % einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die zweitgrößte Gruppe bilden syrische Staatsangehörige mit 93.335 Zuzügen. 19,7 % der syrischen Staatsangehörigen erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, weitere 43,7 % eine Aufenthaltsgestattung oder einen Ankunftsnachweis und 14,2 % zogen aus familiären Gründen zu. Von den 70.940 im Jahr 2024 zugewanderten türkischen Staatsangehörigen haben 29,9 % eine Aufenthaltsgestattung oder einen Ankunftsnachweis und 15,0 % erhielten einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen. Die zugewanderten indischen Staatsangehörigen erhielten überwiegend Aufenthaltstitel zu Zwecken der Bildung (14,9 %), aus familiären Abbildung 1-17: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen nach Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattung und Duldung, 2023 und 2024 Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. 1) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen sonstigen Aufenthaltstitel innehaben, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) 2023 2024 Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis Familiäre Gründe Erwerbstätigkeit Bildung EU-Aufenthaltsrecht Duldung Sonstige Gründe1 1.133.700 940.280 1.133.700 21,9 % 21,2 % 9,6 % 6,4 % 5,2 % 31,5 % 21,2 % 16,2 % 10,3 % 5,8 % 5,3 % 3,0 % 36,9 % Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 – 391 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Gründen (14,3 %) sowie zur Erwerbstätigkeit (13,7 %) (vgl. Abbildung 1-18 sowie Tabelle 1-14 im Anhang). Im Bereich der Erwerbsmigration ist ein hoher Anteil von indischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen aus der Türkei sowie aus dem Westbalkan zu verzeichnen. Im Fall der Westbalkanstaaten liegt dies an einer Regelung, die im Oktober 2015 in die Beschäftigungsverordnung aufgenommen und mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, die sukzessive ab dem 18. November 2023 in Kraft trat, entfristet wurde. Sie ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien seit 2016 unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von ihrer Qualifikation eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten (§ 26 Abs. 2 BeschV, sogenannte Westbalkanregelung). Die Entfristung dieser Regelung erfolgte unter Erweiterung der Kontingentierung der Zustimmungen von 25.000 auf 50.000  Personen pro Kalenderjahr. Diese Möglichkeit der Erwerbsmigration wird häufig in Anspruch genommen (vgl. Kapitel 3.2.8). Abbildung 1-18: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2024 nach Aufenthaltstiteln, Aufenthalts- gestattung und Duldung sowie ausgewählten Staatsangehörigkeiten Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. 1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro. 2) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen Aufenthaltstitel aus sonstigen Gründen haben, einen Aufenthaltstitel beantragt haben oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Ukraine Serbien1 Zuzüge insgesamt Familiäre Gründe Erwerbstätigkeit Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis Bildung Humanitäre Gründe EU-Aufenthaltsrecht Duldung Sonstige Gründe2 93.335 70.940 54.600 41.020 25.420 21.100 20.040 19.095 19.110 Syrien Türkei Indien Afghanistan Kosovo China Iran Albanien 228.095 70,4 % 19,7 % 21,2 % 3,4 % 43,7 % 29,9 % 56,5 % 6,4 % 6,2 % 21,0 % 4,6 % 4,5 % 14,2 % 15,0 % 14,3 % 4,0 % 27,0 % 8,4 % 14,0 % 16,5 % 16,3 % 6,6 % 13,7 % 11,2 % 12,3 % 7,9 % 14,7 % 13,4 % 4,0 % 14,9 % 12,7 % 10,5 % 3,6 % 4,2 % 4,1 % 3,9 % 4,7 % 4,7 % 27,9 % 16,7 % 37,8 % 53,1 % 12,8 % 50,2 % 58,7 % 40,6 % 56,5 % 55,0 % Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 39 – 40 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland 1.6.2 Längerfristige Zuwanderung Auf Basis des AZR lassen sich auch Aussagen über die Aufenthaltsdauer von zugewanderten Personen treffen. Im Folgenden werden die ausländischen Staatsangehörigen betrachtet, die in den Jahren 2010 bis 2023 eingereist sind und sich mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet aufhielten. Die Daten für das Jahr 2023 basieren daher auf den aktuellsten verfügbaren Zahlen. Für das Jahr 2023 verzeichnete das AZR 1.236.175 Zuzüge ausländischer Staatsangehöriger, die anschließend mindestens 1 Jahr in Deutschland lebten. Die Zahl ist im Vergleich zu 2022, in dem 1.865.450 dieser Personen gezählt wurden, gesunken (-33,7 %, vgl. Abbildung 1-19). Die Zahl der ukrainischen Staatsangehörigen, die 2023 nach Deutschland gekommen sind und sich dann länger als 1 Jahr aufgehalten haben, ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zurückgegangen (-74,2 %). Es zeigt sich, dass inzwischen deutlich weniger Menschen aus der Ukraine nach Deutschland kommen als nach Beginn des russischen Angriffskrieges im Februar 2022. Ukrainische Staatsangehörige stellen jedoch mit einem Anteil von 18,6 % an den längerfristig zugewanderten Personen weiterhin die größte Einzelgruppe. Von den im Jahr 2023 für länger als 1 Jahr zugewanderten Menschen besaßen außerdem 9,0 % (111.835 Personen) die syrische Staatsangehörigkeit (+30,8 % im Vergleich zum Vorjahr). Die Zahl der längerfristigen Zuzüge türkischer Staatsangehöriger stieg um 58,0 % und lag mit 89.915 Zuzügen (7,3 % der längerfristigen Abbildung 1-19: Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010 mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 1 Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 34 0. 30 5 44 1. 46 0 53 0. 41 5 64 0. 09 5 85 1. 32 0 1. 55 4. 76 0 92 5. 98 0 84 9. 01 0 80 8. 00 5 81 7. 20 0 63 7. 98 5 76 2. 22 0 1. 86 5. 45 0 2023 1. 23 6. 17 5 Anmerkung: Abweichungen zu den zuvor berichteten Gesamtsummen sind durch die angewandte Fünferrundung bedingt. Quelle: Ausländerzentralregister Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 – 411 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland Abbildung 1-20: Zuzüge mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 1 Jahr nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Quelle: Ausländerzentralregister Ukraine Indien Bulgarien Russische Föderation Italien 2023 Gesamtzuwanderung: 1.236.175 2022 Gesamtzuwanderung: 1.865.450 Veränderung in % 230.225 111.835 89.915 88.385 53.845 50.725 49.485 34.795 24.535 22.660 893.960 85.480 56.915 97.240 54.880 66.070 45.030 41.185 28.630 21.370 Syrien Türkei Rumänien Polen +30,8 % +58,0 % -9,1 % -1,9 % -23,2 % +9,9 % -15,5 % -14,3 % +6,0 % Afghanistan -74,2 % Zuwanderung) deutlich über der Zahl des Jahres 2022 (56.195 Zuzüge). 7,1 % (53.845 Personen) besaßen die rumänische und 4,4 % (50.725 Personen) die polnische Staatsangehörigkeit. Auch bei Staatsangehörigen aus diesen beiden Ländern ist ein Rückgang der Zuzugszahlen im Vergleich zum Vorjahr festzustellen (vgl. Abbildung 1-20 sowie Tabelle 1-15 im Anhang). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 41 – 42 2 EU-Binnen migration - 2.1 Rechtliche Grundlagen und verwendete Datenquellen Unter EU-Binnenmigration versteht man die Zu- und Abwanderung von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ohne deutsche Staatsangehörige). Entscheidend ist also die Staatsangehörigkeit und nicht das Herkunfts- oder Zielland der wandernden Personen.16 Dagegen zählt die Zu- bzw. Abwanderung von Drittstaatsangehörigen aus einem bzw. in einen anderen Mitgliedstaat der EU nicht zur EU- Binnenmigration im oben genannten Sinne.17 Das Unionsrecht gewährt Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen – unabhängig davon, ob diese ebenfalls Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU sind oder nicht – grundsätzlich Personenfreizügigkeit (§ 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG)/EU)18, d. h. sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU frei bewegen und arbeiten. Freizügigkeitsberechtigt sind Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staats, die sich als Erwerbs personen 16 Staatsangehörige eines EU-Staates können demnach auch aus einem Nicht-EU-Staat zuziehen, um in die EU- Binnenwanderungsstatistik einzugehen, da sie auch dann unter die Freizügigkeitsregelungen fallen. 17 Vgl. hierzu A. Müller (2013). 18 Freizügigkeit besteht grundsätzlich auch für Staatsangehörige aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sowie der Schweiz. Zur Rechtslage vgl. BMI – Bundesministerium des Innern und BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2014, S. 44 ff.). oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, wenn sie zu einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt sind, Dienstleistungen erbringende und empfan gende Personen oder Familienangehörige dieser Personen sind. Auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit ihren Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, sind freizügigkeitsberechtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU). Nicht erwerbstätige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staats mit ihren Familienangehörigen sind hingegen nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 FreizügG/EU). Bei erwerbstätigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ist dies keine Voraussetzung. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als 1 Jahr Beschäftigung bleibt das Recht auf Freizügigkeit für 6 Monate unberührt (§ 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU), nach einer Beschäftigung von mindestens 1 Jahr gilt die unbegrenzte Freizügigkeit. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Staats im Sinne des Freizügigkeitsrechts sind deren • Ehepartnerinnen oder Ehepartner, • Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, • Kinder bis zum 21. Lebensjahr sowie • Verwandte in direkter aufsteigender und absteigender Linie, denen sie Unterhalt gewähren. Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 – 432 EU-Binnen migration Darüber hinaus zählen auch die Kinder und Verwandten von Ehe- oder Lebenspartnern bzw. Ehe- oder Lebenspartnerinnen von Staatsangehörigen eines EU-Staats unter den oben genannten Voraussetzungen zu den Familienangehörigen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU). Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der EU benötigen für die Einreise und für den Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum bzw. keinen Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU). Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, benötigen für die Einreise ein Visum nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, sofern sie nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 10  Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) sind (§ 2 Abs. 4 S. 2, 3 FreizügG/EU). Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind, haben ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU). Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten Passes oder Passersatzes sind und sie Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen (§ 2 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen, wird von Amts wegen innerhalb von 6  Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige ausgestellt, die für 5 Jahre gültig sein soll (§ 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU). Die EU-Binnenmigration kann der allgemeinen Zu- und Fortzugsstatistik entnommen werden, indem sie nach den entsprechenden Staatsangehörigkeiten der Personen differenziert wird.19 Die Zu- und Fortzüge deutscher Staatsangehöriger werden dabei nicht berücksichtigt. 2.2 Entwicklung der EU-Binnen migration - im Jahr 2024 Im Rahmen des Mikrozensus, bei dem Personen mit Einwanderungsgeschichte auch nach ihren Migrationsmotiven befragt werden, zeigten sich im Jahr 2024 familiäre Aspekte bei den in Deutschland lebenden, eingewanderten Personen aus EU-Staaten für die Wanderung nach Deutschland als am bedeutsamsten: 44,1 % der in der EU geborenen Befragten gaben Familiengründung oder -zusammenführung als Hauptmotiv für ihre Migrationsentscheidung an, 32,7 % „Arbeit/Beschäftigung“.20 Die Zahl der Zuzüge von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern (ohne deutsche Staatsangehörige) ist mit 510.281 im Vergleich zum Vorjahr um 12,2 % gesunken (2023: 581.088) (vgl. Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im Anhang). Der Anteil der EU-Binnenmigration an den gesamten Zuzügen aus dem Ausland betrug damit 30,1 %, ebenso wie im Vorjahr. Die Zahl der Fortzüge von Staatsangehörigen eines EU-Staats summierte sich auf 534.051 (+ 3,0 %, 2023: 518.527). Der Anteil der EU-Binnenmigration an den Fortzügen in das Ausland stieg von 40,8 % im Jahr 2023 auf 42,3 % im Jahr 2024. 19 Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen, lassen sich in der Zu- und Fortzugsstatistik nicht identifizieren und sind in den Daten deshalb nicht berücksichtigt. 20 Vgl. Statistisches Bundesamt (2025b). Der Mikrozensus ist die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt, in deren Rahmen jährlich rund 1 % aller Haushalte in Deutschland befragt werden. Für eine Darstellung der Migrationsmotive auch bei anderen Zuwanderungsgruppen vgl. Kapitel 7.1.4. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 43 – 44 2 EU-Binnen migration 36,1 % der Zuzüge von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern entfielen auf rumänische (2024: 34,8 %) und 15,0 % auf polnische Staatsangehörige (2023: 16,9 %). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr 2024 mehr als die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien mit 10,5 % (2023: 11,3 %), Italien mit 7,0 % (2023: 6,6 %) und Ungarn mit 5,7 % (2023: 5,9 %) (vgl. Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im Anhang). 35,1 % der Fortzüge entfielen im Jahr 2024 auf Staatsangehörige aus Rumänien (2023: 35,1 %) und 16,6 % auf polnische Staatsangehörige (2023: 16,4 %). Damit stellten Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten auch mehr als die Hälfte der Abwanderung im Rahmen der EU- Binnenmigration. 11,7 % der Fortzüge waren bulgarische (2023: 12,1 %), 6,6 % italienische (2023: 6,7 %) sowie 5,5 % ungarische Staatsangehörige (2023: 5,2 %) (vgl. Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im Anhang). Damit sind sowohl bei der Zu- als auch bei der Abwanderung gegenüber dem Vorjahr kaum strukturelle Veränderungen in der Zusammensetzung nach Staatsangehörigkeiten zu verzeichnen. Insgesamt zogen 23.770 Staatsangehörige aus den anderen EU-Staaten mehr aus Deutschland fort als nach Deutschland zu. Der rückläufige Trend der letzten Jahre setzte sich damit fort und führte 2024 zu einem negativen Wanderungssaldo der Staatsangehörigen anderer EU-Länder (2023: +62.561, vgl. Abbildung 2-3).21 Der Wanderungssaldo ging 2024 im Vergleich zum Vorjahr bei allen EU-Staaten zurück. Ausnahmen bilden nur Estland und Malta. Erstmals haben auch die bedeutendsten Herkunftsländer von Migrantinnen und Migranten einen negativen Wanderungssaldo. Das war der Fall für Rumänien (-3.446, vgl. 2023: +19.864), Polen (- 12.068, vgl. 2023: +12.841) und Bulgarien (-8.826, vgl. 2023: +2.963). 21 Die nach Herkunfts- und Zielländern differenzierte Betrachtung zeigt ebenfalls, dass 2024 gegenüber der EU insgesamt – erstmals seit 2008 – wieder ein negativer Wanderungssaldo zu verzeichnen ist (vgl. dazu auch Kapitel 1). Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 – 452 EU-Binnen migration Abbildung 2-1: EU-Binnenmigration im Jahr 2024 sowie Veränderungen zum Vorjahr nach Staatsangehörigkeiten Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Veränderung der Zu- und Fortzüge gegenüber 2023 -8,8 % 3,0 % -22,1 % 3,9 % -18,7 % -0,8 % -7,6 % 1,9 % -14,7 % 10,0 % -0,6 % 8,0 % -10,6 % 0,7 % -28,4 % -1,9 % -2,7 % 4,0 % 2,1 % 8,0 % -14,2 % -5,5 % 2,5 % 5,3 % -3,5 % 3,6 % -13,4 % 8,8 % -0,8 % 10,6 % 2,0 % 19,8 % -10,2 % 3,5 % -0,9 % 4,6 % -0,4 % 5,0 % -0,4 % -1,2 % -1,7 % 6,2 % -7,0 % -1,5 % -6,0 % -9,0 % 13,1 % 7,4 % 0,0 % 21,6 % 9,0 % -3,2 % Zuzüge Fortzüge 184.259 76.320 53.577 35.525 28.995 21.789 16.638 14.750 11.946 9.023 7.742 7.738 7.472 6.746 5.377 4.823 4.468 2.510 2.429 2.378 1.530 1.519 1.478 716 400 133 187.705 88.388 62.403 35.307 29.402 16.856 17.844 23.791 11.343 7.529 8.189 6.642 7.186 6.643 6.143 2.692 4.346 2.093 2.011 1.773 1.437 1.609 1.754 537 338 90 Polen Bulgarien Italien Ungarn Spanien Griechenland Kroatien Frankreich Portugal Slowakei Niederlande Österreich Tschechien Litauen Schweden Lettland Belgien Irland Luxemburg Finnland Slowenien Dänemark Estland Zypern Malta Rumänien Veränderung der Zu- und Fortzüge gegenüber 2023 -8,8 % 3,0 % -22,1 % 3,9 % -18,7 % -0,8 % -7,6 % 1,9 % -14,7 % 10,0 % -0,6 % 8,0 % -10,6 % 0,7 % -28,4 % -1,9 % -2,7 % 4,0 % 2,1 % 8,0 % -14,2 % -5,5 % 2,5 % 5,3 % -3,5 % 3,6 % -13,4 % 8,8 % -0,8 % 10,6 % 2,0 % 19,8 % -10,2 % 3,5 % -0,9 % 4,6 % -0,4 % 5,0 % -0,4 % -1,2 % -1,7 % 6,2 % -7,0 % -1,5 % -6,0 % -9,0 % 13,1 % 7,4 % 0,0 % 21,6 % 9,0 % -3,2 % Zuzüge Fortzüge 184.259 76.320 53.577 35.525 28.995 21.789 16.638 14.750 11.946 9.023 7.742 7.738 7.472 6.746 5.377 4.823 4.468 2.510 2.429 2.378 1.530 1.519 1.478 716 400 133 187.705 88.388 62.403 35.307 29.402 16.856 17.844 23.791 11.343 7.529 8.189 6.642 7.186 6.643 6.143 2.692 4.346 2.093 2.011 1.773 1.437 1.609 1.754 537 338 90 Polen Bulgarien Italien Ungarn Spanien Griechenland Kroatien Frankreich Portugal Slowakei Niederlande Österreich Tschechien Litauen Schweden Lettland Belgien Irland Luxemburg Finnland Slowenien Dänemark Estland Zypern Malta Rumänien Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 45 – 46 2 EU-Binnen migration Abbildung 2-2: EU-Binnenmigration in den Jahren 2023 und 2024 nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten (ohne deutsche Staatsangehörige, ausgewählte Länder) Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Zuzüge Fortzüge 2024 2023 2024 2023 36,1 % 34,8 % 15,0 % 16,9 % 10,5 % 11,3 % 7,0 % 6,6 % 5,7 % 5,9 % 25,8 % 24,6 % 510.281 Insgesamt 581.088 35,1 % 35,1 % 16,6 % 16,4 % 11,7 % 12,1 % 6,6 % 6,7 % 5,5 % 5,2 % 24,5 % 24,5 % 534.051 518.527 Rumänien Polen Bulgarien Italien Ungarn Sonstige Staatsangehörigkeiten Zuzüge Fortzüge 2024 2023 2024 2023 36,1 % 34,8 % 15,0 % 16,9 % 10,5 % 11,3 % 7,0 % 6,6 % 5,7 % 5,9 % 25,8 % 24,6 % 510.281 Insgesamt 581.088 35,1 % 35,1 % 16,6 % 16,4 % 11,7 % 12,1 % 6,6 % 6,7 % 5,5 % 5,2 % 24,5 % 24,5 % 534.051 518.527 Rumänien Polen Bulgarien Italien Ungarn Sonstige Staatsangehörigkeiten Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 – 472 EU-Binnen migration 94.626 207.596 263.687 285.614 297.919 327.578 212.052 238.791 202.353 112.515 109.353 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 92.2962021 107.4902022 2023 62.561 2024 -23.770 Abbildung 2-3: EU-Binnenwanderungssaldo seit 2010 (ohne deutsche Staatsangehörige) Anmerkungen: Die Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Informationen dazu befinden sich auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zu Wanderungen. Die Wanderungszahlen 2019 enthalten Abmeldungen von Amts wegen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Rahmen der Europawahl von Meldebehörden vorgenommen wurden. Aus diesem Grund ist die Fortzugszahl 2019 nur beschränkt mit den Werten davor und danach vergleichbar. Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kann es außerdem ab Mitte März 2020 aufgrund von Einschränkungen im Publikumsverkehr der Meldebehörden oder von verlängerten Fristen zur An- und Abmeldung zu einer zeitlich verzögerten Erfassung von Wanderungsfällen in der Statistik gekommen sein. Ab 2013 mit Kroatien, ab 2021 ohne Vereinigtes Königreich. Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 47 – 3 Die einzelnen Zuwanderungs gruppen - 3.1 Überblick Das folgende Kapitel befasst sich differenzierter mit den verschiedenen Formen der Zuwanderung nach Deutschland. Diese unterscheiden sich rechtlich hinsichtlich der Einreisebestimmungen (z. B. Visumfreiheit bzw. Visumpflicht) und des jeweiligen Aufenthaltsstatus der Personen. Dabei werden im Einzelnen folgende Zuwanderungsformen betrachtet: hauptsächlich aus verschiedenen Erhebungsgrundlagen (z. B. fall- oder personenbezogene Erfassung) und Erfassungsunterschieden der einzelnen Statistiken.22 Für die Zahlen aus dem AZR – dies betrifft im Folgenden die Aufnahmen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG sowie die Zahlen zur Bildungs- und Erwerbsmigration sowie zur Migration aus familiären Gründen – wird seit 2022 das Verfahren der Fünferrundung angewendet, um die Vorgaben der statistischen Geheimhaltung und des Personendatenschutzes umzusetzen. Das Migrationsgeschehen nach und aus Deutschland ist seit Jahren in großen Teilen durch Zuwanderung aus bzw. Abwanderung in andere europäische Länder geprägt. Im Jahr 2024 kamen 61,3 % der zugewanderten Menschen aus europäischen Staaten (2023: 63,4 %). Einen großen Anteil an der Gesamtzuwanderung nach Deutschland machen nach wie vor Staatsangehörige aus anderen EU-Staaten aus, die aufgrund der Freizügigkeit ohne Visum oder spezielle Aufenthaltstitel einreisen können. Konkret kamen 30,1 % der zugewanderten Personen aus EU-Staaten (ohne deutsche Staatsangehörige, 2023: ebenfalls 30,1 %). Im Jahr 2024 wurden zudem 189.107 Zuzüge von deutschen Staatsange- 22 Vgl. dazu Lederer (2004, S. 102 ff.). Bei einem Vergleich der Gesamtmigration aus der Wanderungsstatistik (vgl. Kapitel 1) mit der kumulierten Zahl der verschiedenen Zuwanderungsgruppen auf Basis von unterschiedlichen statistischen Datenquellen ergeben sich Differenzen. Diese Unterschiede resultieren Erwerbsmigration Kapitel 3.2 Bildungsmigration Kapitel 3.3 Flucht und humanitäre Aufnahmen Kapitel 3.4 Migration aus familiären Gründen Kapitel 3.5 Migration aus besonderen aufenthaltsrechtlichen Gründen Kapitel 3.6 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Kapitel 3.7 Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen Kapitel 3.8 Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 – 493 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen hörigen registriert, einschließlich der nach dem Bundesvertriebenengesetz aufgenommenen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und der in deren Aufnahmebescheid einbezogenen Angehörigen (vgl. Kapitel 3.7). Im Vergleich zu 2023, als 191.356 Zuzüge verzeichnet wurden, zeigt sich hier ein leichter Rückgang. Damit sind deutsche Staatsangehörige, nach ukrainischen (13,8 %), die zweitgrößte Zuwanderungsgruppe. Ihr Anteil an der Gesamtzuwanderung beträgt 11,2 %. Abbildung 3-1: Die wichtigsten Zuwanderungsgruppen nach Deutschland seit 2021 Asylerstanträge 329.120 -30,2 % Erwerbsmigration 73.065 72.400 -24,6 % Bildungsmigration 60.395 58.775 Migration aus familiären Gründen 93.960 108.500 Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen 184.753 191.356 EU-Binnenmigration 611.744 2023 2022 2021 2022 2021 2023 2024 2022 2021 2023 189.1072024 2022 2021 2023 2022 2021 2023 54.5902024 2022 2021 2023 49.3852024 2022 2021 2023 581.699 581.088 2024 828.885 0 -20,2 % -12,2 % Veränderung in % 217.774 148.233 183.650 -1,2 % 84.095 41.100 47.255 -10,5 % -16,6 % 203.245 Aufnahmen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG 2024 162.105 97.0552024 229.751 510.281 Anmerkung: Eine Addition der Zuwanderungsgruppen zu einer Gesamtsumme ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungskriterien (z. B. Fallvs. Personenstatistik) und Doppelzählungen (z. B. EU-Binnenmigration und saisonale Arbeitskräfte aus EU-Staaten) nicht möglich. Abweichungen der für 2021 genannten Werte zu denen im Migrationsbericht 2021 auf Basis des AZR ergeben sich aus einer veränderten statistischen Kategorisierung und der Anwendung der Fünferrundung. Die Zahlen zur Bildungsmigration beinhalten ab dem Berichtsjahr 2024 auch Einreisen mit einer Bescheinigung nach § 16c AufenthG (Mobilität im Rahmen des Studiums), die Angaben für die Vorjahre wurden ebenfalls entsprechend angepasst. Sie unterscheiden sich daher von den vorherigen Berichten. Quellen: Statistisches Bundesamt, BAMF, Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 49 – 50 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat eine der größten Fluchtbewegungen innerhalb Europas seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs ausgelöst. Seit Beginn des Krieges im Februar 2022 hat Deutschland über 1 Million Menschen aus der Ukraine aufgenommen. Um diesen Geflüchteten schnellen Schutz zu gewähren, brachte der EU-Rat am 4. März 2022 erstmalig die „Richtlinie zum vorübergehenden Schutz“ der EU (2001/55/EG) zur Anwendung. Dadurch können Menschen aus der Ukraine ohne Visum nach Deutschland einreisen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sie erhalten einen aufenthaltsrechtlichen humanitären Schutzstatus auf Grundlage von § 24 AufenthG („vorübergehender Schutz“). Im Jahr 2024 wurden insgesamt 162.105 Menschen aus der Ukraine aufgenommen, die einen Schutzstatus nach § 24 AufenthG erhalten haben (2022: 203.245). Die Zahl der Aufnahmen ist damit im Vergleich zu 2023 gesunken (-20,2 %). Gleichzeitig ist auch die Zahl der schutzsuchenden Menschen insgesamt rückläufig. Das BAMF nahm 229.751  Asylerstanträge entgegen, was einem Rückgang von -30,2 % gegenüber 2023 (329.120) entspricht. Einen bedeutenden Platz nimmt auch die Migration aus familiären Gründen ein. Im Jahr 2024 erhielten 97.055 zugewanderte Menschen einen entsprechenden Aufenthaltstitel, was einem Rückgang um -10,5 % gegenüber 2023 (108.500) entspricht. Diese Gruppe sowie die nachfol- Abbildung 3-2: Die wichtigsten Migrationsgruppen im Jahr 2024 Anmerkung: Eine Addition der Zuwanderungsgruppen zu einer Gesamtsumme ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungskriterien (z. B. Fallvs. Personenstatistik) und Doppelzählungen (z. B. EU-Binnenmigration und saisonale Arbeitskräfte aus EU-Staaten) nicht möglich. Quellen: Statistisches Bundesamt, BAMF, Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) EU-Binnenmigration 510.281 Aufnahmen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG 162.105 Asylerstanträge 229.751 Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen 189.107 Bildungsmigration 49.385 Migration aus familiären Gründen 97.055 Erwerbsmigration 54.590 Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 – 513 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen genden Zuwanderungsgruppen umfassen ausschließlich Staatsangehörige aus Nicht-EU- Staaten (Drittstaatsangehörige), die für die Einreise nach Deutschland in der Regel ein Visum und nachfolgend einen Aufenthaltstitel benötigen. Auch die in der AZR-Statistik erfassten Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration sind im Jahr 2024 um 24,6 % auf 54.590 zurückgegangen. Diese Entwicklung lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass Visa zu Bildungs- und Erwerbszwecken inzwischen mit einer Geltungsdauer bis zu 12 Monaten erteilt werden. Dies führt dazu, dass sich die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland verzögert oder diese bei vorzeitigen Ausreisen gar nicht mehr erteilt werden. Insgesamt besteht somit eine Untererfassungstendenz bezüglich der Erwerbsmigration im AZR. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Zahl der ausgestellten Visa zu Erwerbszwecken von 157.924 im Jahr 2023 auf 172.422 im Jahr 2024 gestiegen ist (+9,2 %). Nähere Erläuterungen dazu sind im Kapitel 3.3 zu finden. Eine weitere wichtige Gruppe bildet die Bildungsmigration: Im Jahr 2024 wurden insgesamt 49.385 Aufenthaltstitel zu Bildungszwecken an Personen erteilt, die nach Deutschland gekommen sind, um zu studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren (2023: 59.225). Im Vergleich zum Vorjahr ging die Zahl um 16,6 % zurück (vgl. Abbildung 3-1). Auch in diesem Bereich sind jedoch Untererfassungstendenzen im AZR zu vermuten. Nähere Erläuterungen dazu sind im Kapitel 3.2 zu finden. 3.2 Erwerbsmigration Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Erhalt eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige – also Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen – sind in den §§ 18 bis 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Für Drittstaatsangehörige gelten andere Bestimmungen als für Staatsangehörige von EU- Ländern und Angehörige der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)23 und der Schweiz. Letztere sowie ihre begleitenden oder nachziehenden Familienangehörigen sind freizügigkeitsberechtigt und benötigen keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, um in Deutschland erwerbstätig zu werden (vgl. Kapitel 2). Drittstaatsangehörige hingegen benötigen in der Regel ein Visum und einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den Bestimmungen des AufenthG (§ 4 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 4a AufenthG). In diesem Abschnitt wird ausschließlich die Erwerbsmigration aus Drittstaaten betrachtet. Die Datengrundlage bildet dabei hauptsächlich das Ausländerzentralregister (AZR)24; dieses wird um Daten der Visastatistik, der Statistik zu Personal an Hochschulen sowie um Daten des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD) zu Statistiken der Förderorganisationen ergänzt. Die Erwerbsmigration von Staatsangehörigen25 23 Island, Liechtenstein und Norwegen. 24 Der Migrationsbericht betrachtet das Wanderungsgeschehen in Deutschland in 2024, weshalb sich die in diesem Kapitel ausgewiesenen Zuwanderungszahlen auf diesen Zeitraum beziehen. Hierfür wurden die Daten des Ausländerzentralregisters zum Abfragezeitpunkt 31. März 2025 ausgewertet. Daher sind auch Drittstaatsangehörige enthalten, die noch im Jahr 2024 eingereist sind, aber erst im 1. Quartal des Jahres 2025 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erhalten haben. In der BAMF-Publikation „Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige – Jahresbericht 2024“ (vgl. Heß (2025)) steht dagegen der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels im Vordergrund, weswegen die Fälle mit Aufenthaltstitelerteilung erst in 2025 dort nicht aufgeführt und die Daten somit nicht vergleichbar sind. 25 Detaillierte Angaben zur Zu- und Abwanderung sowie zum Aufenthalt von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind der BAMF-Publikation „Freizügigkeitsmonitoring. Migration von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach Deutschland – Jahresbericht 2024“ (vgl. Weber (2025)) zu entnehmen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 51 – 52 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen anderer EU-Staaten und ihren Familienangehörigen wird aufgrund der EU-Freizügigkeitsrechte hier nicht abgebildet, obwohl auch sie ein erhebliches Potenzial für den deutschen Arbeitsmarkt darstellen.26 Gleiches gilt auch für Drittstaatsangehörige, die beispielsweise einen Aufenthaltstitel aus familiären oder humanitären Gründen innehaben oder die sich für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen in Deutschland aufhalten, bei denen eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist (wie z. B. beim Studium). Ausländische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel können grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nur in Ausnahmefällen sind gesetzliche Verbote zu einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen (§ 4a Abs. 1 und 3 AufenthG). Daher spiegeln die folgenden Zahlen nicht das volle Beschäftigungspotenzial von zugewanderten Menschen und ihren Nachkommen in Deutschland wider. Allgemeine Regelungen und Verfahren zur Erwerbsmigration von Drittstaatsangehörigen Eine grundlegende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten, verbindlichen Arbeitsplatzangebots. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse sind zeitlich befristet und werden grundsätzlich für Fachkräfte gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG für 4 Jahre erteilt, soweit der Arbeitsvertrag keine kürzere Laufzeit vorsieht. Für die Einreise ist in der Regel ein nationales Visum erforderlich. Nach der Ankunft in Deutschland muss die ausländische Arbeitnehmerin bzw. der ausländische Arbeitnehmer dann vor Ablauf des Visums einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Bei Aufenthalten von lediglich bis zu 90 Tagen kann – auch für Beschäfti- 26 Vgl. hierzu u. a. BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen (2021), Borowsky et al. (2020), Maciejewski und Harder (2022) sowie Wälde und Evers (2018). gungen – ein Schengen-Visum erteilt werden (§ 6 Abs. 2 und 2a AufenthG). Die Zulassung von ausländischen Beschäftigten orientiert sich grundsätzlich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Dies wird in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unter anderem dadurch konkretisiert, dass Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Regel nur erteilt wird, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Eine Ausnahme besteht, wenn durch Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt ist, dass die Zustimmung der BA nicht erforderlich ist (§ 39 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die BA überprüft, ob ausländische Beschäftigte nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Beschäftigte (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Zudem prüft sie, sofern durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen, ob vorrangig deutsche Arbeitnehmende sowie andere ausländische Staatsangehörige, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere ausländische Staatsangehörige, die nach EU-Recht einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Ver fügung stehen („Vorrangprüfung“, siehe § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) im Jahr 2020 wurde ein einheitlicher Begriff für Fachkräfte eingeführt, der sowohl Personen mit akademischer Ausbildung als auch mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst (§ 18 Abs. 3  AufenthG). Für Fachkräfte nach §§ 18a und 18b und § 18g AufenthG erfolgt keine Vorrangprüfung Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 – 533 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen 1) Die Visastatistiken auf Basis der statistischen Zuordnung und nach Rechtsgrundlagen basieren auf unterschiedlichen Auswertungsmethoden und sind daher nicht direkt vergleichbar. Eine rechnerische Verknüpfung zwischen den Auswertungen ist nicht zulässig. Im Rahmen der folgenden Unterkapitel wird jeweils die Art der Visastatistik herangezogen, die am ehesten der Kategorisierung der Erwerbsmigration nach dem AZR entspricht. Quelle: Eigene Darstellung BAMF Infobox: Zentrale Statistiken und Datenquellen zur Erwerbsmigration nach Deutschland Datenquelle Herausgegeben von Erhebungsinhalte Berichtsweg Periodizität Ausländerzentralregister (AZR) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Personenstatistik: Anzahl der Zu- und Fortzüge von Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, hier mit Fokus auf die Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration nach dem Aufenthaltsrecht Hauptsächlich Ausländerbehörden: Erfassung von ausländischen Staatsangehörigen mit Meldestatus, die sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten Kontinuierlich Visa-Statistik Auswärtiges Amt (AA) Anzahl der erteilten nationalen Visa nach Aufenthaltszwecken auf Basis statistischer Zuordnung oder nach Rechtsgrundlage1 Erfassung durch Visastellen, hauptsächlich durch Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) Kontinuierlich Personal an Hochschulen Statistisches Bundesamt (Destatis) Im Berichtsjahr nebenoder hauptberuflich tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal an Hochschulen (ausländische Staatsangehörige) Verwaltungsdaten der Hochschulen Jährlich Statistiken der Förderorganisationen Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) Geförderte Gastaufenthalte von ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Deutschland Abfrage bei relevanten Förderorganisationen Jährlich Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 53 – 54 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen durch die BA, die grundsätzlich nur noch in wenigen Ausnahmefällen stattfindet. Sie überprüft jedoch weiterhin die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen, um ungünstigere Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte auszuschließen (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Zustimmung der BA wird in einem behördeninternen Verfahren erteilt. Dieses Verfahren wird auch als „one-stop-government“ bezeichnet. Mit dem FEG wurde zudem ein beschleunigtes Verfahren für Fachkräfte eingeführt, das verkürzte Bearbeitungsfristen27 vorsieht. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots können Arbeitgebende bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht der ausländischen Fachkräfte, die z. B. zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 18g AufenthG einreisen wollen, ein solches Verfahren beantragen. Dies wird als „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ bezeichnet (§ 81a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Im Rahmen dieses Verfahrens schließen die Arbeitgebenden und die zuständige Ausländerbehörde eine Vereinbarung (§ 81a Abs. 2 AufenthG), auf deren Grundlage die Ausländerbehörde die Arbeitgebenden berät und als zentraler Verfahrensmittler agiert (§ 81a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Sie beteiligt die zuständigen Anerkennungsstellen zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung der BA ein. Liegen alle Voraussetzungen vor, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visaerteilung, die im AZR gespeichert wird. Die zuständige Auslandsvertretung wird dann elektronisch über die bevorstehende Visumantragstellung informiert, und die ausländische Fachkraft kann anschlie- 27 Anerkennungsverfahren: 2 Monate, Zustimmungsverfahren der BA: 1 Woche, Visumverfahren: 6 Wochen. Vgl. auch § 14a Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) für das Anerkennungsverfahren; für die Zustimmung der BA § 36 Abs. 2 S. 2 BeschV; für die Auslandsvertretung § 31a AufenthV. ßend über einen Termin zur Visumantragstellung buchen. Dieses Verfahren und seine Gebühr in Höhe von 411 Euro umfasst auch den Familiennachzug, für den Visaanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden müssen. Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung In Fortentwicklung des FEG verabschiedete der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2023 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräftezuwanderung“.28 Das Gesetz wurde am 16. August 2023 verkündet, die flankierende Verordnung am 31. August 2023.29 Ab dem 18. November 2023 trat die erste Stufe des Gesetzes sowie der begleitenden Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft. Zwei weitere Stufen des Inkrafttretens waren der 1. März 2024 sowie der 1. Juni 2024. Die neuen Regelungen basieren auf einem 3-Säulen-Modell der Erwerbsmigration, das die Bundesregierung im November 2022 in einem Eckpunktepapier zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen hatte. Die Fachkräftesäule für Personen mit einem deutschen oder einem in Deutschland anerkannten Abschluss wurde weiter ausgebaut. Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG können seit Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich jede qualifizierte Beschäftigung in nichtreglementierten Berufen ausüben und nicht wie zuvor nur solche, zu denen sie ihr konkreter Abschluss befähigt. Daneben wurde für die Erteilung eines Titels nach §§ 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und 18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) ein gesetzlicher 28 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217). 29 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 31. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 233). Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 – 553 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Anspruch bei Erfüllung der geltenden Voraussetzungen eingeführt. Die Regelungen zur Blauen Karte EU wurden erweitert und sind nun gebündelt im neuen § 18g AufenthG aufgeführt. Die Änderungen basieren auf einer Reform der Hochqualifizierten- Richtlinie der EU, welche bereits im Oktober 2021 beschlossen wurde und innerhalb von 2 Jahren durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste.30 Dabei wurde unter anderem eine Absenkung der Gehaltsschwelle für Regelberufe von zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 50 % bzw. von 52 % auf 45,3 % für sogenannte Engpassberufe umgesetzt. Die Liste dieser Engpassberufe wurde dabei substanziell erweitert.31 Des Weiteren gilt die niedrigere Gehaltsschwelle nun auch für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger bis zu 3 Jahre nach Erhalt ihres Hochschulabschlusses (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG). Unter den gleichen Voraussetzungen können zudem auch IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten als einzige Gruppe ohne formalen Hochschulabschluss eine Blaue Karte EU beantragen, wenn sie eine relevante Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren besitzen, die vergleichbare Kenntnisse vermittelt hat (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Die Erfahrungssäule ermöglicht nun die Einwanderung in nicht reglementierte Berufe für Personen ohne vorherige formale Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland, jedoch mit berufspraktischen 30 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates. 31 Für die vollständige Liste siehe https://www.make-it-in- germany.com/fileadmin/1_Rebrush_2022/a_Fachkraefte/ PDF-Dateien/3_Visum_u_Aufenthalt/2024_Mangelberufe_ DE.pdf (Stand: 24. Oktober 2025). Erfahrungen von 2 Jahren (gewonnen in den letzten 5 Jahren). Diese Regelung nach § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV war bislang lediglich für IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten geöffnet und ist nun deutlich erweitert worden. Neben der Berufserfahrung ist ein Mindestgehalt von 45 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nötig. Bei geltender Tarifbindung des Arbeitgebenden entfällt diese Gehaltsschwelle. Weitere Voraussetzung ist z. B. der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung bzw. einer Hochschulausbildung, welche in dem Land, in dem sie erworben wurde, anerkannt sein muss. Diese Voraussetzung gilt nicht für IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten. Auch die Optionen zur Zuwanderung im Rahmen der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation wurden ausgebaut und die Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft geschaffen (siehe detailliertere Ausführungen in Kapitel 3.3 zur Bildungsmigration). Schließlich eröffnet die Potenzialsäule neue Möglichkeiten zur Arbeitsplatzsuche durch die Einführung einer Chancenkarte, die auf einem Punktesystem basiert. Diese ermöglicht nun auch Personen ohne bereits in Deutschland anerkannten Abschluss eine Zuwanderung zur Arbeitsplatzsuche, wenn sie ausreichende Voraussetzungen mitbringen. Zwingende Voraussetzung ist das Vorliegen eines im Ausbildungsstaat anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder einer im Ausbildungsstaat anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung bzw. bestimmter von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilter Abschlüsse. Des Weiteren sind auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 bzw. Englischkenntnisse auf Niveau B2 GER erforderlich. Fachkräften, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ihre Qualifikation nachweisen können, wird die Chancenkarte Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 55 – 56 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen unmittelbar erteilt. Für andere Bewerbende setzt die Erteilung voraus, dass sie die in § 20b Abs. 1 AufenthG genannten Auswahlkriterien erfüllen und eine erforderliche Mindestpunktzahl von mindestens 6 Punkten erreichen. Zu den Auswahlkriterien zählen u. a. Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Voraufenthalte, Potenzial des mitziehenden (Ehe-) Partners bzw. der (Ehe-)Partnerin (s. §§ 20a und 20b AufenthG mit zugehöriger Anlage). Weitere Neuerungen und Inkrafttreten Zusätzlich zu den 3 Säulen wurden mehrere andere Anpassungen im Bereich der Erwerbsmigration vorgenommen: • Entfristung der sogenannten Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV sowie die Erweiterung des jährlichen Kontingents von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen mit Vorrangprüfung32 der BA.33 • Es wurde eine Zuwanderungsmöglichkeit im Rahmen einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung ohne Qualifikationsnachweis eingeführt (§ 15d BeschV): Das von der BA festgelegte bedarfsorientierte Kontingent für 2024 beträgt insgesamt 25.000 Zustimmungen und gilt für alle Tätigkeiten außer Erntehelfenden in der Landwirtschaft.34 • Zuwanderungsmöglichkeiten für anerkannte Pflegehilfskräfte inkl. der Arbeitsplatzsuche für in Deutschland ausgebildete Pflegeassistentinnen und -assistenten sowie Pflegehelferinnen und -helfer. 32 Die BA hat jedoch die Vorrangprüfung durch eine Weisung vom 3. November 2023 aufgehoben, vgl. Sachverständigenrat für Integration und Migration (SVR) (2024b). 33 Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. 34 Vgl. BA – Bundesagentur für Arbeit (2024). • Verfahrensvereinfachungen für ausländische Berufskraftfahrerinnen und -fahrer. • Erleichterungen für Fachkräfte beim Erhalt einer Niederlassungserlaubnis: Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU wurde die Frist zur Beantragung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach § 18c Abs. 2 AufenthG von 33 auf 27 Monate abgesenkt35, für alle restlichen Fachkräfte nach § 18c Abs. 1 AufenthG von 4 auf 3 Jahre.36 • Fachkräfte mit einem Gründungsstipendium können einen speziell dafür geschaffenen Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 2b AufenthG im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Zur statistischen Erfassung der Erwerbsmigration für das Berichtsjahr 2024 Die in diesem Unterkapitel genutzte statistische Erfassung von Erwerbsmigration unterscheidet sich von den früheren Migrationsberichten (bis zum Berichtsjahr 2019), da sich mit dem FEG zum einen die Systematik der relevanten Aufenthaltstitel verändert hat und zum anderen neue Titel hinzugekommen sind. Ab dem Berichtsjahr 2022 wird zudem eine neue Kategorisierung nach Beschäftigungsformen aufgrund methodischer Weiterentwicklungen vorgenommen. Dadurch wurden alle einschlägigen Speichersachverhalte im AZR neu bewertet und Wanderungskategorien inner- und außerhalb der Erwerbsmigration zugeordnet (siehe auch Kapitel 1.6.1). Dies führte dazu, dass einige Speichersachverhalte aus der Erwerbsmigration herausfielen, während neue dazukamen. 35 Bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) beträgt die Frist weiterhin 21 Monate. 36 Für Personen mit deutschem Berufs- bzw. Hochschulabschluss beträgt die Frist nach § 18c Abs. 3 AufenthG weiterhin lediglich 2 Jahre. Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 56 – 573 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Die methodischen Weiterentwicklungen sowie die neue Kategorisierung gewährleisten künftig eine einfache Eingliederung neuer bzw. geänderter Aufenthaltstitel, die u. a. mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung eingeführt wurden. Die Kategorisierung orientiert sich weitgehend an der Struktur des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Tabelle 3-19 im Anhang gibt einen Überblick über die einzelnen Aufenthaltstitel und den ihnen zugeordneten Beschäftigungsformen. Am Anfang der Datendarstellung steht im Kapitel 3.2.1 ein Überblick über die gesamte Erwerbsmigration. In den folgenden Kapiteln 3.2.2 bis 3.2.9 wird dann auf einzelne Beschäftigungsformen im Detail eingegangen. Zusätzlich zur Kategorisierung nach dem Aufenthaltsrecht werden in Kapitel 3.2.1 auch Daten zur Gesamtzahl der zugewanderten Fachkräfte präsentiert. Dabei wird nach Fachkräften (Definition nach § 18 AufenthG) und Personen mit qualifizierter Tätigkeit unterschieden. Einen Überblick über die Zuordnung der einzelnen Aufenthaltstitel gibt Tabelle 3-20 im Anhang. Alle Aufenthaltstitel, die den Fachkräften (Definition nach § 18 AufenthG) zugeordnet werden, werden auch als solche für Personen mit qualifizierter Tätigkeit kategorisiert, d. h. die zweite Kategorie inkludiert die erste. Bei Aufenthaltstiteln, die keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden, handelt es sich entweder um eine unqualifizierte Tätigkeit, wie z. B. bei Au-Pair, oder das Qualifikationsniveau lässt sich anhand des Titels nicht klar bestimmen. Letzteres trifft z. B. auf die Westbalkanregelung zu, bei der keine bestimmte Qualifikation für die Zuwanderung erforderlich ist, aber dennoch unter Umständen eine qualifizierte Beschäftigung in einem nicht-reglementierten Beruf ausgeübt wird. Auch in dieser dritten Kategorie (im Folgenden benannt als „Tätigkeit ohne eindeutig bestimmbares Qualifikationsniveau“) können also Fachkräfte enthalten sein, deren Aufenthaltstitel jedoch unabhängig von ihrer Qualifikation vergeben wird. Unverändert gegenüber früheren Berichten bleibt der Fokus auf den jeweiligen Zuwanderungszeitraum, in diesem Fall also das Berichtsjahr 2024. Für die folgenden Auswertungen wurden die Daten des AZR zum Stichtag 31.  Dezember 2024 herangezogen, wobei ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum 31. März 2025 berücksichtigt wird. Dadurch werden Personen einbezogen, die im Jahr 2024 zugewandert sind und bis spätestens 31. März 2025 einen Aufenthaltstitel im Bereich der Erwerbsmigration erhalten haben. Durch diese Nacherfassungszeit wird die Belastbarkeit der Daten erhöht. Um die statistische Geheimhaltung sicherzustellen, wird bei den AZR-Daten die Methode der Fünferrundung angewandt. Das bedeutet, dass alle Werte auf das nächste Vielfache von 5 gerundet werden. Diese Methode gewährleistet die gesetzliche Geheimhaltungspflicht und minimiert gleichzeitig den Informationsverlust. Es führt jedoch auch dazu, dass sich die Summe der Einzelwerte einer Tabelle von den abgebildeten Spalten- bzw. Zeilensummen unterscheiden können. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 57 – 58 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen 3.2.1 Erwerbsmigration insgesamt Die Erwerbsmigration aus Nicht-EU-Staaten nach den §§ 18 bis 21 AufenthG entwickelte sich zunächst bis 2010 kontinuierlich positiv. Zwischen 2010 und 2019 ist die jährliche Zahl der Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten von etwa 30.000 auf rund 64.000 gestiegen (+115,7 %). Besonders bei Fachkräften und Hochqualifizierten konnte in diesem Zeitraum ein Anstieg von ca. 19.000 Zugewanderten auf rund 39.000 verzeichnet werden (+103,5 %). Vor allem die 2012 eingeführte Blaue Karte EU gewann als Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte zunehmend an Bedeutung. Seit 2016 stieg zudem die Zahl von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der Westbalkanregelung nach Deutschland gekommen sind, deutlich an. Aufgrund der Pandemie sank die Erwerbsmigration im Jahr 2020 jedoch um die Hälfte auf knapp 30.000 Personen, die mit Eingeschränkte Aussagekraft der AZR-Daten durch Untererfassung von im Inland erteilten Aufenthaltstiteln Zu beachten ist eine generelle Untererfassungstendenz bei Aufenthaltstiteln zu Bildungs- und Erwerbszwecken anhand der AZR-Daten (auch unter Berücksichtigung eines Nacherfassungszeitraums von 3 Monaten). Neben Verzögerungen der Eintragungen durch die Ausländerbehörden sind dafür vor allem die in den letzten Jahren eingeführten längerfristigen Visa im Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration ursächlich. Sie werden seit dem 2. Halbjahr 2023 in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vergeben. Diese Praxis hat Auswirkungen auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Ausländerbehörden, die auf Grund der längeren Visagültigkeit häufiger nicht mehr während des Einreisejahres stattfinden oder erfasst werden. Damit können diese Zugewanderten dem eigentlichen Zuwanderungszweck (zunächst) nicht zugeordnet werden. Zusätzlich fallen Personen, welche während ihres gesamten (meist kürzeren) Aufenthalts lediglich ein Visum innehaben, z. B. im Rahmen von kürzeren Studienaufenthalten, gänzlich aus der statistischen Erfassung auf Basis der im Inland erteilten Aufenthaltstitel heraus. Einreisen, bei denen mitunter bereits nach kurzer Zeit der Aufenthaltstitel gewechselt wird, wie z. B. bei der Chancenkarte oder bei Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, werden dagegen im AZR häufig fälschlich als Einreise mit Visum für die anschließende Rechtsgrundlage ausgewiesen. Um diese Untererfassung zu kontextualisieren, wird im Folgenden an einigen Stellen ergänzend auf die Visastatistik des AA verwiesen. Die Visastatistik kann die beschriebenen Lücken jedoch nicht vollumfänglich schließen, da sie andere, auslandsbezogene Sachverhalte abbildet. Auf Grund der Erhebungsmethodik weist sie zudem nicht alle Visa auf Basis ihrer Rechtsgrundlagen aus, sondern kategorisiert nach statistischen Zuordnungen. Sie umfasst außerdem keine Personen, die aus Drittstaaten mit Visafreiheit einreisen, und gibt auch bei Personen mit erteiltem Visum keine Auskunft über die tatsächliche Einreise. Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 58 – 593 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen einem Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken einreisten. Im zweiten Pandemiejahr 2021 konnte wieder ein Zuwachs auf etwa 41.000 Personen verzeichnet werden, 2022 eine weitere deutliche Steigerung auf rund 73.000 Personen. 2023 ist jedoch eine Stagnation bzw. ein leichter Rückgang auf 72.400 Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten zu verzeichnen. Dieser Rückgang setzt sich im Jahr 2024 fort, die Zuwanderung laut dem AZR zum Zweck der Erwerbstätigkeit liegt mit 54.590 um 24,6 % unter dem Vorjahreswert (vgl. Tabelle 3-1). Dieser Rückgang hängt wesentlich auch mit statistischen Effekten der Untererfassung von erteilten Aufenthaltstiteln im AZR zusammen (siehe Infobox). Ein direkter Vergleich mit der Visastatistik lässt sich auf Grund der dort durchgeführten statistischen Zuordnung nicht durchführen. Der Trend bei der dort ausgewiesenen Erwerbsmigration ist in der Visastatistik aber positiv: Sie weist 172.422 erteilte Visa zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus und damit eine Steigerung um 9,2 % im Vergleich zum Vorjahr (2023: 157.924). Diese Kategorie beinhaltet jedoch auch erwerbsnahe Bildungstitel (z. B. berufliche Anpassungsmaßnahmen und Aufenthaltstitel zur Aus- und Weiterbildung), die hier in Kapitel 3.3 eigens betrachtet werden. In den einzelnen Teilbereichen der Erwerbsmigration werden im Folgenden die Entwicklungen nach dem AZR eingeordnet und mit anderen Datenquellen verglichen, um eine bessere Abschätzung über die tatsächliche Entwicklung zu geben. Betrachtet man die Struktur der gesamten Erwerbsmigration nach Deutschland im Jahr 2024, so zeigt sich, dass es sich bei der Mehrheit der zugewanderten Beschäftigten aus Drittstaaten um Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss handelt (insgesamt 30.880 Personen bzw. 56,6 %, vgl. Tabelle 3-1 und Abbildung 3-3). Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um 24,3 % (2023: 40.795). Betrachtet man Personen mit qualifizierter Tätigkeit im weiteren Sinne, sind 68,1 % bzw. 37.175 zugewanderte Personen dieser Kategorie zuzuordnen. Bei 31,9 % handelt es sich demnach um Personen mit einer Tätigkeit ohne eindeutig bestimmbares Qualifikationsniveau. Insgesamt entsprechen diese Größenverhältnisse, trotz der zurückgegangenen absoluten Zahl, damit in etwa denen im Vorjahr. Die größten Einzelgruppen stellen bei der Erwerbsmigration die Zuwanderung zu sonstigen Beschäftigungszwecken (40,8 % bzw. 22.270 Zugewanderte) sowie die Blaue Karte EU (26,9 % bzw. 14.670 Zugewanderte) dar (vgl. Abbildung 3-4 und Tabelle 3-1). Unter sonstige Beschäftigungszwecke fallen insbesondere 8.620 Personen, die über die Westbalkanregelung (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV) nach Deutschland zugewandert sind (siehe im Kapitel 3.2.8). Etwa ein Drittel der Zugewanderten zu Erwerbszwecken sind Frauen (32,0 %). Der Anteil schwankt jedoch sehr stark zwischen den einzelnen Beschäftigungsformen. Zugewanderte Fachkräfte mit Berufsausbildung sind mehrheitlich weiblich (50,6 %). Außerdem ist der Anteil relativ hoch bei selbstständigen bzw. freiberuflich Tätigen (44,5 %), bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung (39,5 %), (mobilen) Forschenden (46,8 %) sowie bei Arbeitsplatzsuchenden mit Chancenkarte (42,4 %). Besonders niedrig ist der Frauenanteil bei non-formal qualifizierten Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung (8,3 %) und bei Zugewanderten mit (Mobiler-)ICT-Karte (21,1 %, vgl. Abbildung 3-4 und Tabelle 3-1). Differenziert nach Staatsangehörigkeiten bildeten im Jahr 2024 indische Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten die größte Gruppe (13,7 %). Die Zusammensetzung der Hauptstaatsangehörigkeiten verdeutlicht, dass daneben die Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 59 – 60 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Abbildung 3-3: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach Qualifikationsniveau Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Personen mit Tätigkeit ohne eindeutig bestimmbares Quali kationsniveau 31,9 % Erwerbsmigration insgesamt: 54.590 68,1 % 56,6 % Personen mit quali zierter Tätigkeit Fachkraft (De nition nach § 18 AufenthG) Abbildung 3-4: Erwerbsmigration insgesamt nach Beschäftigungsformen im Jahr 2024 Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) (Mobile) Forschende Fachkraft mit akademischer Ausbildung Fachkraft mit Berufsausbildung Non-formal qualizierte Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung Arbeitsplatzsuche Selbstständige oder freiberuiche Tätigkeit 26,9 % 8,4 % 5,4 % 40,8 % 3,5 %3,1 % Erwerbsmigration insgesamt: 54.590 3,5 % 4,5 % Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis Chancenkarte Weitere Formen der Erwerbsmigration (Mobiler-)ICT-Karte Sonstige Beschäftigungszwecke Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 60 – 613 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Beschäftigungsform 2021 2022 2023 2024 Anteil Erwerbsmigration gesamt Weiblich absolut Anteil weiblich Veränderung 2023/2024 Fachkraft mit Berufsausbildung 2.495 2.620 3.405 2.955 5,4 % 1.495 50,6 % -13,2 % Fachkraft mit akademischer Ausbildung 3.035 5.325 6.155 4.595 8,4 % 1.815 39,5 % -25,3 % Blaue Karte EU 11.630 21.985 20.835 14.670 26,9 % 4.575 31,2 % -29,6 % (Mobile) Forschende 3.405 3.830 3.565 2.470 4,5 % 1.155 46,8 % -30,7 % (Mobiler-)ICT-Karte 960 1.470 1.205 805 1,5 % 170 21,1 % -33,2 % Non-formal qualifizierte Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung 360 735 555 180 0,3 % 15 8,3 % -67,6 % Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit 925 1.830 2.245 1.695 3,1 % 755 44,5 % -24,5 % Sonstige Beschäftigungszwecke 17.485 32.805 29.890 22.270 40,8 % 5.695 25,6 % -25,5 % Chancenkarte1 - - - 625 1,1 % 265 42,4 % - Arbeitsplatzsuche 390 950 1.815 1.885 3,5 % 695 36,9 % 3,9 % Niederlassungserlaubnis 210 900 2.165 1.935 3,5 % 690 35,7 % -10,6 % Weitere Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbsmigration 210 605 570 510 0,9 % 130 25,5 % -10,5 % Insgesamt 41.100 73.065 72.400 54.590 100,0 % 17.450 32,0 % -24,6 % darunter: Fachkraft mit anerkanntem Abschluss (Definition nach § 18 AufenthG) 23.620 38.820 40.795 30.880 56,6 % 11.180 36,2 % -24,3 % Personen mit qualifizierter Tätigkeit (Fachkraft im weiteren Sinn) 26.440 44.595 46.390 37.175 68,1 % 12.280 33,0 % -19,8 % Tabelle 3-1: Erwerbsmigration insgesamt nach Beschäftigungsformen und Geschlecht seit 2021 1) Die Chancenkarte wurde am 1. Juni 2024 eingeführt. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Staaten des Westbalkans eine große Rolle spielen: Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien machten im Jahr 2024 zusammen 23,1 % aller Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten aus. Weitere bedeutsame Länder bildeten die Türkei (8,6 %), die Vereinigten Staaten (5,7 %) und China (4,8 %) (vgl. Abbildung 3-5). Insgesamt lag der Anteil der Frauen an der gesamten Erwerbsmigration bei 32,0 %. Hohe Frauenanteile sind bei Staatsangehörigen aus den Vereinigten Staaten (41,4 %) und China (40,2 %) zu finden. Dagegen fallen die Anteile der Erwerbsmigrantinnen aus dem Kosovo (11,0 %) und Serbien (18,2 %) deutlich geringer aus (vgl. Abbildung 3-6). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 61 – 62 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Abbildung 3-5: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten 1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Abbildung 3-6: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht 1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro. Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Indien Türkei Vereinigte Staaten Kosovo Albanien China Serbien1 Nordmazedonien Russische Föderation Bosnien und Herzegowina Sonstige Staatsangehörigkeiten 5,7 % 13,7 % 8,6 % 4,7 % 3,9 % 3,8 % 3,6 % 5,2 % 5,1 % 40,9 % Erwerbsmigration insgesamt: 54.590 4,8 % darunter weiblich: 27,9 % 27,1 % 41,4 % 11,0 % 24,1 % 40,2 % 18,2 % 19,4 % 37,8 % 19,4 % 7.480 Insgesamt 4.700 3.095 2.855 2.805 2.600 2.560 2.140 2.090 1.960 Indien Türkei Vereinigte Staaten Kosovo Albanien China Serbien1 Nordmazedonien Russische Föderation Bosnien und Herzegowina Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 62 – 63 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen 3.2.2 Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung wurde mit dem Inkrafttreten des FEG im Jahr 2020 deutlich erleichtert, u. a., weil die Beschränkung der Zuwanderung auf die sogenannten Mangel- bzw. Engpassberufe entfallen ist. Diesen Personen konnte seitdem ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG erteilt werden, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot haben, zu dem ihre Qualifikation sie befähigt, und sie eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Berufsqualifikation besitzen. Seit dem 18. November 2023 ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG nun ein Anspruchstitel und muss bei Erfüllung der Voraussetzungen erteilt werden. Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass die qualifizierte Beschäftigung eine sein muss, zu der die erworbene Qualifikation befähigt. Anders als bislang kann jede qualifizierte Beschäftigung nach § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt werden. Somit kann z. B. eine Fachkraft mit Berufsausbildung als Bauzeichner bzw. Bauzeichnerin eine Tätigkeit als Kaufmann bzw. Kauffrau für Büromanagement aufnehmen. Zur Ausübung eines reglementierten Berufs muss weiterhin die entsprechende Berufsausübungserlaubnis vorliegen oder zugesagt sein (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Im Jahr 2024 sind 2.955 Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG eingereist. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Rückgang um 13,2 % (2023: 3.405). Die größte Gruppe innerhalb dieser Erwerbsmigrationsform bilden Staatsangehörige der Türkei (530 bzw. 17,9 %). Weitere Türkei Philippinen Tunesien Vietnam Indien Bosnien und Herzegowina Serbien Albanien Kosovo Iran Sonstige Staatsangehörigkeiten 8,8 % 17,9 % 9,8 % 4,9 % 4,1 % 3,7 % 6,8 % 6,6 %5,6 % 28,8 % Fachkräfte mit beru‰icher Ausbildung insgesamt: 2.955 3,0 % Abbildung 3-7: Zuzüge von Fachkräften mit beruflicher Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 63 – 64 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Abbildung 3-8: Zuzüge von Fachkräften mit beruflicher Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) wichtige Gruppen stellen Staatsangehörige aus den Philippinen, Tunesien, Vietnam, Indien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Albanien dar. Der Anteil an Frauen liegt insgesamt bei 50,6 %, wobei der Anteil z. B. für Indien, die Philippinen und Iran über 70 % beträgt. Für die Türkei sowie Bosnien und Herzegowina liegt er dagegen deutlich unter 30 % (siehe Abbildung 3-7 und Abbildung 3-8 sowie Tabelle 3-21 Anhang). Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei Betrachtung der Visastatistik auf Basis der Rechtsgrundlage: die Anzahl der erteilten Visa für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung ging 2024 um 7,1 % auf 2.233 zurück (2023: 2.404). 3.2.3 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und Blaue Karte EU Die Einwanderung von Fachkräften mit einer anerkannten akademischen Ausbildung wird in § 18b AufenthG (bis November 2023: § 18b Abs. 1 AufenthG) sowie für die Blaue Karte EU in § 18g AufenthG (bis November 2023: § 18b Abs. 2 AufenthG) geregelt. In beiden Fällen ist ein deutscher bzw. anerkannter oder ein mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss Voraussetzung. Für einen Aufenthaltstitel nach § 18b  AufenthG (bzw. § 18b Abs. 1 AufenthG a. F.) gibt es keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze, es bedarf jedoch einer Zustimmung der BA. Mit der Einführung des FEG entfiel die Vorrangprüfung. Ebenfalls entfiel die Voraussetzung, dass die Beschäftigung der Qualifikation entsprechend sein muss. Maßgeblich war, dass die Qualifikation zur darunter weiblich: 28,3 % 74,1 % 57,7 % 65,0 % 79,5 % 21,2 % 34,5 % 66,7 % 31,8 % 72,2 % 530 Insgesamt 290 260 200 195 165 145 120 110 90 Türkei Philippinen Tunesien Vietnam Indien Bosnien und Herzegowina Serbien Albanien Kosovo Iran Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 64 – 653 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Ausübung der Beschäftigung befähigt. Seit November 2023 kann eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung jede qualifizierte Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen ausüben. Zu den Bestimmungen der Blauen Karte EU  erfolgt eine gesonderte Darstellung weiter unten. Im Folgenden wird zunächst auf die Zuwanderung sonstiger akademischer Fachkräfte aus Drittstaaten eingegangen. Erwerbsmigration von akademischen Fachkräften Im Jahr 2024 sind 4.595 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG bzw. § 18b Abs. 1 AufenthG a. F. eingereist, was einem Rückgang um 25,3 % im Vergleich zu 2023 (6.155) entspricht. Indien, die Türkei und der Iran stellten zusammen gut ein Drittel der zugewanderten akademischen Fachkräfte (siehe Abbildung 3-9 sowie Tabelle 3-22 im Anhang). Der Frauenanteil lag insgesamt bei 39,5 %, wobei er bei Zugewanderten aus China (64,5 %) und Albanien (65,2 %) vergleichsweise hoch ausfiel und für usbekische Staatsangehörige mit 13,6 % relativ niedrig (siehe Abbildung 3-10 sowie Tabelle 3-22 im Anhang). Im Gegensatz zu der Entwicklung im AZR stieg die Anzahl der erteilten Visa (nach der entsprechenden Rechtsgrundlage) um 13,0 % von 4.960 auf 5.605 Visa. Abbildung 3-9: Zuzüge von Fachkräften mit akademischer Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten Türkei Indien Iran Usbekistan China Russische Föderation Ägypten Kosovo Albanien Tunesien Sonstige Staatsangehörigkeiten 6,2 % 15,0 % 14,7 % 4,8 % 3,0 % Fachkräfte mit akademischer Ausbildung insgesamt: 4.595 3,4 % 42,5 % Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet. Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 65 – 66 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen Blaue Karte EU Am 1. August 2012 wurde die Blaue Karte EU als Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte eingeführt. Zuletzt wurden die einschlägigen Bestimmungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung reformiert, was auf eine im Oktober 2021 auf EU-Ebene beschlossene Reform der Hochqualifizierten-Richtlinie zurückgeht, die damit zum 18. November 2023 in nationales Recht umgesetzt wurde. Seitdem finden sich die Erteilungsvoraussetzungen für die Blaue Karte EU in § 18g AufenthG (bis November 2023: § 18b Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 2 AufenthG). Im Folgenden sind die wesentlichen Neuerungen bei der Blauen Karte EU durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz dargestellt. • Abgesenkte Gehaltsschwellen Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die Gehaltsschwelle zum 18. November 2023 auf mindestens 50,0 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Regelberufe bzw. auf mindestens 45,3 % für Mangelberufe (u. a. Ärztinnen und Ärzte, IT-Fachkräfte und Beschäftigte in MINT-Berufen) abgesenkt. Dies entspricht im Jahr 2024 einem Jahresgehalt von rund 45.300 Euro bzw. 41.042 Euro. Zudem wird die niedrigere Mindestgehaltsschwelle für Mangelberufe auch für Berufsanfängerinnen und - anfänger, die einen akademischen Hochschulabschluss innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung für die Blaue Karte EU erworben haben, angewandt. Hier ist grundsätzlich die Zustimmung der BA – allerdings ohne Vorrangprüfung – erforderlich (§ 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Abbildung 3-10: Zuzüge von Fachkräften mit akademischer Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten und Geschlecht Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF) darunter weiblich: 36,2 % 23,7 % 43,9 % 13,6 % 64,5 % 53,6 % 24,0 % 33,3 % 65,2 % 21,7 % 690 Insgesamt 675 285 220 155 140 125 120 115 115 Türkei Indien Iran Usbekistan China Russische Föderation Ägypten Kosovo Albanien Tunesien Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 66 – 673 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen • Zugang zur Blauen Karte EU für Personen ohne Hochschulabschluss Darüber hinaus wurde die Blaue Karte EU für einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht. Seit der Reform im November 2023 können beispielsweise IT-Spezialistinnen und IT- Spezialisten ohne Hochschulabschluss die Blaue Karte EU erhalten, wenn sie mindestens 3 Jahre eine einschlägige Berufserfahrung nachweisen (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Ebenso ist die Blaue Karte EU nun für Absolventinnen und Absolventen von weiteren tertiären Bildungsprogrammen geöffnet (§ 18g Abs. 1 S. 5 AufenthG). • Erweiterung der Liste der Mangelberufe Die Liste der Mangelberufe für die Blaue Karte EU wurde deutlich erweitert. Neben den bisherigen Mangelberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können nun auch Fachkräfte in weiteren Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; 2024: 41.042 Euro). Die erweiterte Liste der Mangelberufe umfasst nun auch: • Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau, im Bauwesen und in der Logistik; • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie; • Führungskräfte in speziellen Dienstleistungen, z. B. in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen; • Tierärztinnen und Tierärzte; • Zahnärztinnen und Zahnärzte; • Apothekerinnen und Apotheker; • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte; • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich. • Kurzfristige und langfristige Mobilität Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Staat können bis zu 90 Tage zu Erwerbswecken nach Deutschland kommen, für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach 12  Monaten Aufenthalt in einem anderen EU-Staat ist ein langfristiger Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss in diesen Fällen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden. • Erleichterter Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Blauen Karte EU Familienangehörige, die bereits in einem anderen EU-Staat gelebt haben, erhalten im Rahmen des Familiennachzugs besondere Erleichterungen. Sofern diese Familienmitglieder visumspflichtig sind, dürfen sie mit dem im vorherigen EU-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel als Familienangehörige einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Blauen Karte EU nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten, ohne zuvor ein Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland entfallen dabei die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Zudem wurde der Eltern- und Schwiegerelternnachzug gemäß § 36 Abs. 3  AufenthG u. a. für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU ermöglicht, wenn ihnen die Blaue Karte EU erstmals ab dem 1. März 2024 erteilt wird (siehe Kapitel 3.5). Wie für die Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU muss auch für ihre Angehörigen ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 67 – 68 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen • Schnellerer Weg zur Niederlassungserlaubnis Ausländische Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU erhalten noch schneller die Niederlassungserlaubnis: Die Blaue Karte EU ist zunächst auf höchstens 4 Jahre befristet (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Falls ein Arbeitsvertrag mit einer kürzeren Laufzeit abgeschlossen wird oder die Zustimmung der BA auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich 3 Monate ausgestellt. Nach den neuen Regelungen erhalten ausländische Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU nach mindestens 27 Monaten Beschäftigung und dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des GER (§ 2 Abs. 9 AufenthG) und weiterer

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen