Migrationsbericht 2024
Text
Migrationsbericht 2024
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4300
21. Wahlperiode 13.02.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Migrationsbericht 2024
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2026 gemäß Beschluss vom 8. Juni
2000 auf Bundestagsdrucksache 14/1550.
Migrationsbericht der
Bundesregierung 2024
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 3 –
Inhalt
Vorbemerkung 9
Zentrale Ergebnisse des Migrationsberichtes 2024 10
1 Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland 16
1.1 Definitionen und Datenquellen 16
1.2 Entwicklung des Migrationsgeschehens insgesamt 19
1.3 Migration nach Herkunfts- und Zielländern sowie nach Staatsangehörigkeit 26
1.3.1 Zuwanderung 26
1.3.2 Abwanderung 26
1.3.3 Nettomigration 27
1.4 Migration nach Bundesländern 27
1.5 Alters- und Geschlechtsstruktur 28
1.6 Wanderungen auf Basis des Ausländerzentralregisters 34
1.6.1 Zuwanderung nach Aufenthaltszwecken 36
1.6.2 Längerfristige Zuwanderung 40
2 EU-Binnenmigration 42
2.1 Rechtliche Grundlagen und verwendete Datenquellen 42
2.2 Entwicklung der EU-Binnenmigration im Jahr 2024 43
3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen 48
3.1 Überblick 48
3.2 Erwerbsmigration 51
3.2.1 Erwerbsmigration insgesamt 58
3.2.2 Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung 63
3.2.3 Fachkräfte mit akademischer Ausbildung und Blaue Karte EU 64
3.2.4 (Mobile) Forschende aus Drittstaaten und
ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler 70
3.2.5 (Mobiler-)ICT-Karte 73
3.2.6 Non-formal qualifizierte Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung 74
3.2.7 Selbstständige 76
3.2.8 Sonstige Beschäftigungszwecke 79
3.2.9 Chancenkarte und Arbeitsplatzsuche 84
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 5 –
6 Inhalt
3.3 Bildungsmigration 85
3.3.1 Rechtliche Grundlagen und verwendete Datenquellen 85
3.3.2 Bildungsmigration insgesamt 89
3.3.3 Ausländische Studierende 90
3.3.4 Ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen 97
3.3.5 Berufsausbildung 99
3.3.6 Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 100
3.3.7 Sonstige Ausbildungszwecke 102
3.4 Flucht und humanitäre Aufnahmen 103
3.4.1 Flucht und Asyl 103
3.4.1.1 Schutzformen im Asylverfahren 103
3.4.1.2 Asylanträge 109
3.4.1.3 Entscheidungen 116
3.4.1.4 Dublin-Verfahren 120
3.4.1.5 Übernahme von aus Seenot geretteten Asylsuchenden und
freiwilliger Solidaritätsmechanismus 121
3.4.2 Geflüchtete infolge des Krieges in der Ukraine 122
3.4.3 Resettlement und humanitäre Aufnahmen 123
3.4.3.1 Resettlement, humanitäre Aufnahmen aus der Türkei und
Landesaufnahmeprogramme 125
3.4.3.2 Aufnahmen aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen 128
3.4.3.3 Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen 132
3.4.4 Jüdische Zuwanderung aus der ehemaligen Sowjetunion 133
3.5 Migration aus familiären Gründen 135
3.5.1 Daten der Visastatistik 141
3.5.2 Daten des AZR 144
3.6 Migration aus besonderen aufenthaltsrechtlichen Gründen 148
3.7 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler 152
3.7.1 Gesetzliche Grundlagen und Verfahren 152
3.7.2 Entwicklung der Zuwanderung 155
3.8 Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen 158
4 Abwanderung aus Deutschland 164
4.1 Begriffe und Datenquellen 164
4.2 Abwanderung von ausländischen Staatsangehörigen 164
4.2.1 Entwicklung der Fortzüge 164
4.2.2 Fortzüge nach der Aufenthaltsdauer 166
4.2.3 Fortzüge von Drittstaatsangehörigen nach dem letzten Aufenthaltsstatus 168
4.2.4 Geförderte Rückkehr 169
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
7Inhalt
4.3 Abwanderung von deutschen Staatsangehörigen 174
4.3.1 Entwicklung der Fortzüge 174
4.3.2 Abwanderung von Studierenden 177
4.3.3 Abwanderung von Erwerbspersonen 177
5 Migrationsgeschehen im europäischen Vergleich 182
5.1 Zu- und Abwanderung insgesamt 182
5.2 Asyl 189
6 Irreguläre Migration 194
6.1 Begriff und rechtliche Rahmenbedingungen 194
6.2 Entwicklung irregulärer Migration 195
6.2.1 Feststellungen an den Grenzen 195
6.2.2 Tatverdächtige mit unerlaubtem Aufenthalt nach der PKS 199
6.2.3 Rückführungen 200
7 Menschen mit Einwanderungsgeschichte 202
7.1 Grunddaten im Zeitverlauf 205
7.2 Herkunftsgruppen nach Geburtsland (der Eltern) 209
7.2.1 Alters- und Geschlechtsstruktur 212
7.2.2 Aufenthaltsdauer 214
7.2.3 Migrationsmotive 215
7.3 Menschen mit Migrationshintergrund 218
8 Ausländische Bevölkerung 224
8.1 Definition und Datenquellen 224
8.2 Entwicklung der ausländischen Bevölkerung im Zeitverlauf 227
8.3 Struktur der ausländischen Bevölkerung 228
8.3.1 Ausländische Bevölkerung nach Staatsangehörigkeiten 228
8.3.2 Alters- und Geschlechtsstruktur 232
8.3.3 Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus 234
8.4 Geburten 240
8.5 Sterbefälle 243
8.6 Einbürgerungen 245
Anhang: Abbildungen und Tabellen 252
Literaturverzeichnis 362
Abbildungsverzeichnis 368
Tabellenverzeichnis 372
Abkürzungsverzeichnis 376
Glossar 378
Impressum 383
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 7 –
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag hat die
Bundesregierung am 8. Juni 2000 aufgefordert, jährlich einen
Migrationsbericht vorzulegen, der unter
Einbeziehung aller Zuwanderungsgruppen einen
umfassenden Überblick über die jährliche
Entwicklung der Zu- und Abwanderung gibt
(Plenarprotokoll 14/108 vom 8. Juni 2000/
Drucksache 14/1550 vom 7. September 1999).
Bislang wurden 21 Migrationsberichte (im
Auftrag) der Bundesregierung veröffentlicht,
zuletzt im Januar 2025 für das Berichtsjahr 2023.
Der Migrationsbericht der Bundesregierung
verfolgt das Ziel, durch die zusammenfassende
Bereitstellung möglichst aktueller, umfassender
und ausreichend detaillierter statistischer Daten
über Migration von und nach Deutschland aus
verschiedenen Quellen Grundlagen für die
Entscheidungsfindung von Politik und Verwaltung
im Bereich der Migrationspolitik zu liefern. Zudem
soll die Öffentlichkeit über die Entwicklung des
Migrationsgeschehens mit Blick auf Deutschland
informiert werden. Außenpolitische Aspekte
stehen nicht im Fokus des Berichts.
Im Einzelnen beinhaltet der Bericht einen
Überblick über das gesamte Wanderungsgeschehen
in Deutschland (Kapitel 1) inklusive der EU-
Binnenmigration (Kapitel 2) und eine detaillierte
Darstellung der verschiedenen Migrationsarten
(Kapitel 3). Weiterhin geht der Bericht auf die
Abwanderung von deutschen und ausländischen
Staatsangehörigen (Kapitel 4) und das
Migrationsgeschehen im europäischen Vergleich ein
(Kapitel 5). Er behandelt den Bereich der
irregulären Migration (Kapitel 6) und informiert
über die Struktur und Demografie der
Bevölkerung mit Migrationshintergrund bzw. der
ausländischen Bevölkerung in Deutschland
(Kapitel 7 und 8). Dabei wird in den jeweiligen
Kapiteln auch auf die zugrundeliegenden
Statistiken und die Grenzen ihrer Aussagefähigkeit
eingegangen. Zudem werden die
Rechtsgrundlagen der einzelnen Migrationsformen und
(geplante) Rechtsänderungen dargestellt.
Der Migrationsbericht 2024 wurde im Referat FIII
(Migration und Integration: Dauerbeobachtung
und Berichtsreihen) des Forschungszentrums
Migration, Integration und Asyl des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge von Özlem Konar,
Matthias Huber, Irene Schöfberger und Susanne
Worbs erstellt. Über die Website https://www.
bamf.de/DE/Themen/Forschung/forschung-
node.html sind die Daten des Migrationsberichtes
auch in digitaler Aufbereitung verfügbar. Alle
Daten des Migrationsberichtes unterliegen einer
regelmäßigen Kontrolle. Durch Berichtigungen,
neue statistische Kategorisierungen oder die
Einbeziehung anderer Datenquellen können sich in
der Fortschreibung von Daten Abweichungen zu
früheren Migrationsberichten ergeben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 9 –
Zentrale Ergebnisse
des Migrations
berichtes
-
2024
Die Nettozuwanderung nach
Deutschland ist im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023
deutlich zurückgegangen von +662.964 auf
+430.183 Personen. Dies entspricht einem
Rückgang von 35,1 %. In 2024 sind
insgesamt 1.694.192 Menschen nach Deutschland
zugewandert (-12,3 %), während die
Fortzüge mit 1.264.009 auf dem Niveau von 2023
verblieben (-0,4 %). Die Zuwanderung hat
2024 aus nahezu allen wichtigen
Herkunftsländern abgenommen. Sowohl aus der
Ukraine als auch aus Rumänien, der Türkei,
Polen und Syrien wurden weniger Zuzüge
verzeichnet.
Abnahme der Nettozuwanderung:
2024 sind im Saldo
rund 430.000 Menschen nach
Deutschland gekommen
Mit 61,3 % Anteil an der
Zuwanderung und 68,9 % bei
der Abwanderung bleibt
Europa 2024 die wichtigste
Herkunfts- und Zielregion
Wie schon in den Jahren zuvor wurde die
Migration 2024 vor allem von europäischen
Wanderungsbewegungen geprägt: 61,3 % der
Menschen zogen aus anderen europäischen
Ländern nach Deutschland (2023: 63,4 %),
etwas mehr als die Hälfte von ihnen kam aus
der EU (33,2 %). Auch bei den Fortzügen war
Europa die Hauptzielregion: 68,9 % Personen
zogen im Jahr 2024 aus Deutschland in ein
anderes europäisches Land, 47,2 % wanderten
in andere EU-Mitgliedstaaten ab.
Deutschland verzeichnete erstmals seit 2008 einen
negativen Wanderungssaldo gegenüber den
übrigen EU-Ländern.
+220.2512020
+329.163
+1.462.089
2021
2022
2023 +662.964
2024 +430.183
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
11Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024
Im Jahr 2024 stellte die Ukraine mit 221.570
Zuzügen und einem Anteil von 13,1 %
weiterhin das wichtigste Herkunftsland von
Zugewanderten dar. An zweiter Stelle folgte
Rumänien mit 173.563 Zuzügen und einem Anteil
von 10,2 %, an dritter Stelle die Türkei mit
88.690 bzw. 5,2 % aller Zuzüge nach
Deutschland. Bei der Abwanderung steht wie schon
in den Vorjahren 2024 Rumänien an erster
Stelle, es sind 178.290 Personen in dieses Land
fortgezogen (Anteil an der
Gesamtabwanderung: 14,1 %). Weitere wichtige Zielländer waren
die Ukraine (7,9 % bzw. 100.460 Fortzüge),
Polen (7,5 % bzw. 95.107 Fortzüge) und
Bulgarien (4,8 % bzw. 60.866 Fortzüge). Rumänien,
Polen und auch Bulgarien verzeichnen damit
erstmals seit ihrem jeweiligen EU-Beitritt
einen negativen Wanderungssaldo.
Im Jahr 2024 stellten 229.751 Menschen einen
Asylerstantrag, damit wurde im Vergleich zum
Vorjahr ein Rückgang um 30,2 % verzeichnet
(2023: 329.120 Asylerstanträge). 21.270 (9,3 %)
der im Jahr 2024 gestellten Asylerstanträge
entfielen auf in Deutschland geborene Kinder
im Alter von unter 1 Jahr. Im Jahr 2023 lag
dieser Anteil mit 6,9 % etwas niedriger. Somit
waren 2024 208.481 Asylerstanträge (90,7 %)
grenzüberschreitend (2023: 306.517). Im
Jahr 2024 haben 13.344 unbegleitete
Minderjährige einen Asylerstantrag gestellt, das sind
5,8 % aller Erstanträge (2023: 15.269).
Differenziert nach Staatsangehörigen bilden
Asylantragstellende aus Syrien, Afghanistan
und der Türkei zahlenmäßig die größten
Gruppen. 61,0 % der Asylantragstellenden
kamen 2024 aus diesen 3 Herkunftsländern.
76.765 Asylerstanträge wurden von syrischen
Staatsangehörigen gestellt, dies entspricht
einem Anteil von 33,4 %. Mit 34.149 gestellten
Asylerstanträgen und einem Anteil von 14,9 %
bilden afghanische Staatsangehörige die
zweitgrößte Gruppe. Als nächstes folgen
Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit
mit 29.177 Asylanträgen (12,7 %).
2024 wurden insgesamt
229.751 Asylerstanträge gestellt
102.581
148.2332021
217.7742022
2020
2023 329.120
2024 229.751
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 11 –
12 Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024
Im Jahr 2024 sind insgesamt 97.055 Menschen
aus Drittstaaten aus familiären Gründen
nach Deutschland zugewandert. Im Vergleich
zum Vorjahr ist die Migration aus familiären
Gründen ebenfalls zurückgegangen (2023:
108.500 Zuzüge, -10,5 %). In 12.785 Fällen
handelte es sich dabei um Angehörige von
Schutzberechtigten, die im Rahmen des
Familiennachzugs nach Deutschland gekommen
sind. Ihr Anteil an der gesamten Migration
aus familiären Gründen betrug somit 13,2 %.
Im Jahr 2024 sind 13.265 syrische
Staatsangehörige aus familiären Gründen nach
Deutschland eingereist, dies entspricht
einem Rückgang von 6,8 % im Vergleich zu
2023 (14.230). Ein überdurchschnittlicher Teil
dieser Gruppe bestand aus minderjährigen
Kindern (43,4 %, für alle Herkunftsländer:
33,9 %). Der Anteil syrischer
Staatsangehöriger an der gesamten Migration aus
familiären Gründen lag bei 13,7 %. Die zweitgrößte
Gruppe stellte türkische Staatsangehörige
mit 10.630 Zuzügen dar, was ebenfalls einen
Rückgang um 14,0 % im Vergleich zum
Vorjahr entspricht (2023: 12.360). Ihr Anteil an
der gesamten Migration aus familiären Gründen
entsprach 11,0 %. Indische Staatsangehörige
bildeten mit 7.810 Einreisen aus familiären
Gründen die drittgrößte Gruppe, was im
Vergleich zu 2023 einem Rückgang um 20,9 %
entspricht (2023: 9.875).
Knapp 55.000
Erwerbsmigrantinnen und -migranten
aus Nicht-EU-Staaten
97.055 Menschen aus Drittstaaten
sind aus familiären Gründen
nach Deutschland zugewandert84.0952021
93.9602022
2023 108.500
2024 97.055
41.100
73.065
2021
2022
2023 72.400
2024 54.590
Das reformierte
Fachkräfteeinwanderungsgesetz („FEG 2.0“), das schrittweise seit
November 2023 in Kraft trat, erweiterte die
rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Erwerbsmigration aus Drittstaaten und basiert
auf 3 Säulen: Qualifikation, Erfahrung und
Potenzial. Es enthält viele Neuerungen, wie
Erleichterungen im Kontext der
Anerkennung von ausländischen
Berufsqualifikationen, eine Chancenkarte (Aufenthaltstitel zur
Jobsuche für bis zu 12 Monate) sowie ein
verdoppeltes Kontingent für die
Westbalkanregelung. Auch der Nachzug von
Familienangehörigen wird im „FEG 2.0“ unterstützt, um
die nachhaltige Integration von Fachkräften
in den deutschen Arbeitsmarkt zu fördern.
Die im AZR erfassten, nach Einreise im Jahr
2024 im Inland erteilten Aufenthaltstitel zur
Erwerbsmigration sind jedoch gegenüber
2023 deutlich um 24,6 % auf 54.590
zurückgegangen. Dieser Effekt ist vermutlich
wesentlich dadurch zu erklären, dass Visa zu
Bildungs- und Erwerbszwecken inzwischen
im Regelfall für bis zu 12 Monate erteilt
werden, was dazu führt, dass Aufenthaltstitel im
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 12 –
13Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024
Inland verzögert oder bei vorzeitiger
Ausreise auch gar nicht erteilt werden (vgl. dazu
die ausführlichen Erläuterungen im Kapitel
3.2 dieses Berichtes). Es besteht also eine
Untererfassungstendenz im AZR. Hingegen
sind im Jahr 2024 172.422 Visa zu
Erwerbszwecken ausgestellt worden, diese Zahl ist
im Vergleich zum Vorjahr um 9,2 % gestiegen
(2023: 157.924).
Betrachtet man die Struktur der
Erwerbsmigration, so zeigt sich, dass die Mehrheit
der zugewanderten Beschäftigten Fachkräfte
mit einem anerkannten Abschluss sind
(insgesamt 30.880 Personen bzw. 56,6 %).
Personen mit einer qualifizierten Tätigkeit machen
einen Anteil von 68,1 % aus (37.175
zugewanderte Personen), während bei 31,9 % der
Personen das Qualifikationsniveau nicht
eindeutig bestimmbar ist. Insgesamt
entsprechen diese Größenverhältnisse, trotz der
zurückgegangenen absoluten Zahl, damit in
etwa denen im Vorjahr. Die wichtigsten
Herkunftsländer von Erwerbsmigrantinnen und
-migranten waren 2024 Indien, Türkei, die
Vereinigten Staaten sowie die
Westbalkanstaaten. Etwa ein Drittel der Zugewanderten
zu Erwerbszwecken waren Frauen (32,0 %).
49.385 Personen haben
einen Aufenthaltstitel zu
Bildungszwecken erhalten 47.485
60.695
2021
2022
2023 59.225
2024 49.385
Insgesamt sind laut dem AZR im Jahr 2024
49.385 Menschen aus Drittstaaten zu
Bildungszwecken nach Deutschland eingereist, die
Zahl ging gegenüber dem Vorjahr um 16,6 %
zurück. Auch in diesem Bereich sind jedoch
Untererfassungstendenzen im AZR zu
vermuten (vgl. den Abschnitt zur Erwerbsmigration).
In 33.125 Fällen handelt es sich dabei um
Personen, die zum Zweck eines Studiums nach
Deutschland zugewandert sind. Mit einem
Anteil von 67,1 % bilden sie die größte Gruppe
in der Bildungsmigration. Im Vergleich zum
Vorjahr sank die Zahl jedoch um 19,0 % (2023:
40.885). Die zweitgrößte Gruppe mit einem
Anteil von 18,8 % umfasst 9.305 Personen, die
zum Zweck einer Berufsausbildung aus
Drittstaaten nach Deutschland zugewandert sind
(2023: 10.220, -9,0 %). Für Maßnahmen mit
dem Ziel der Anerkennung einer
ausländischen Qualifikation wanderten 3.620 Per
sonen zu (2023: 4.930; -26,6 %) und zu sonstigen
Bildungszwecken 3.340 Personen (2023: 3.190;
+4,7 %). Der Anteil von Frauen an der
Bildungsmigration beträgt insgesamt 46,2 %.
Hingegen ist die Anzahl der Visa zum Studium
im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr
um 18,4 % gestiegen auf 90.188 (2023: 76.156).
Ebenso stieg die Anzahl der Visa zur Aus-
und Fortbildung (+36,7 %, 2024: 25.807, 2023:
18.881) und zur Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen (+48,4 %; 2024: 9.560,
2023: 6.443) deutlich. Lediglich bei sonstiger
Bildung geht der Trend bei der Visastatistik
in dieselbe Richtung wie die Daten des AZR:
Die Anzahl erteilter Visa zum Sprachkurs und
zum Schulbesuch stieg im Vergleich zum
Vorjahr um 35,4 % bzw. 13,1 %.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 13 –
14 Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024
Im europäischen Vergleich ist
Deutschland in absoluten Zahlen nach wie vor das
Hauptzielland von Migration. Die
entsprechenden Daten liegen immer mit ca. 2
Jahren Verzögerung vor, sodass hier nur auf die
Werte von 2023 eingegangen werden kann.
Unter den EU-Staaten hatte im Jahr 2023
Deutschland die höchste längerfristige
Zuwanderung1 zu verzeichnen (1.303.251
Zuzüge). Bei Fortzügen von 580.499 Personen
ergab sich für Deutschland ein
Wanderungsüberschuss von +722.752 Personen, ein
deutlicher Rückgang gegenüber 2022
(+1.524.408). Hohe Zuwanderungszahlen
wiesen 2023 auch Spanien, Italien,
Frankreich, Rumänien und Polen auf.
1 „Längerfristig“ bedeutet, dass die (beabsichtigte)
Aufenthaltsdauer der zuwandernden Person mindestens
1 Jahr beträgt. Durch diese Definition ergeben sich
Abweichungen der Zahlen von denen der amtlichen
Wanderungsstatistik in Deutschland.
Zuwanderung von
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
wieder rückläufig
Der Zuzug von Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen
sank 2024 mit 4.328 Personen wieder auf das
Niveau des Jahres 2020, das stark von
Reisebeschränkungen aufgrund der Corona-
Pandemie geprägt war. Zwischenzeitlich waren die
Zahlen wieder auf jährlich über 7.000 Personen
gestiegen. Praktisch alle zugewanderten
Personen des Jahres 2024 kamen aus dem Gebiet
der ehemaligen Sowjetunion, mit der
Russischen Föderation (2.397) und Kasachstan (1.549)
als wichtigsten Herkunftsländern.
2017 2018 2019 2020 2021 2022
7.
05
9
7.
12
6
7.
15
5
4.
30
9
7.
05
2
7.
01
0
2023
6.
65
5
2024
4.
32
8
Deutschland
Zuzüge 1.303.251
Fortzüge 580.499
Spanien
1.250.991
608.695
Italien
439.658
158.438
Frankreich
417.613
266.368
Deutschland bleibt
im europäischen Vergleich
wichtigstes Zielland
für Zuwanderung
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 14 –
15Zentrale Ergebnisse des Migrations berichtes 2024
In Deutschland lebten im Jahr 2024 rund
21,2 Millionen Menschen mit
Einwanderungsgeschichte, was einem Anteil von
25,6 % an der Gesamtbevölkerung
entspricht. Den größten Anteil machen dabei
selbst eingewanderte Personen mit 75,6 %
aus (1. Generation), während die
Nachkommen von Eingewanderten 24,4 % stellen
(2. Generation). Letztere sind in
Deutschland geboren, jedoch sind beide Elternteile
seit 1950 nach Deutschland eingewandert.
43,7 % der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte sind deutsche Staatsangehörige.
Eingewanderte Menschen leben im
Durchschnitt seit 20,7 Jahren in Deutschland, ein
großer Teil (40,3 %) aber auch weniger als
10 Jahre.
Im Mikrozensus werden die
Herkunftsgruppen der Menschen mit
Einwanderungsgeschichte durch das Geburtsland der Befragten
bzw. dasjenige ihrer Eltern abgeleitet, sofern
die Befragten selbst schon in Deutschland
geboren sind. Die Ergebnisse für 2024 zeigen,
dass jeweils rund ein Drittel der Personen mit
Einwanderungsgeschichte aus EU-Staaten
(29,7 %) oder aus anderen europäischen
Staaten (35,1 %) kommt. Die übrigen knapp 40 %
bilden Personen aus unterschiedlichen
Ländern außerhalb Europas, hierbei vor allem
Asien mit einem Anteil von 27,0 %. Bezogen
auf die wichtigsten Herkunftsländer sind die
rund 2,6 Millionen Menschen mit türkischer
Einwanderungsgeschichte die größte Gruppe
in Deutschland (Anteil: 12,2 %).
25,6 % der Bevölkerung
Deutsch lands haben
eine Einwanderungs geschichte
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 15 –
1 Überblick über das
Migrationsgeschehen
in Deutschland
1.1 Definitionen und Datenquellen
Unter Migration versteht man im Allgemeinen
die vorübergehende oder dauerhafte
Veränderung des Wohnsitzes eines Menschen.
Migrationsbewegungen innerhalb eines Landes oder
einer bestimmten geografischen Region werden
als Binnenmigration bezeichnet. Von
internationaler Migration spricht man, wenn der
Wohnsitzwechsel über Staatsgrenzen hinweg geschieht.
Nach der Definition der Vereinten Nationen
(UN)2 spricht man darüber hinaus von
Langzeitmigration, wenn eine Person ihr Wohnsitzland
für einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr in
ein anderes Land verlegt. Dieser Zeitraum fand
auch Eingang in die EG-Verordnung über
Gemeinschaftsstatistiken in den Bereichen
Migration und internationaler Schutz vom 11. Juli 2007
(Verordnung (EG) Nr. 862/2007). Im Folgenden
wird die internationale Migration von und nach
Deutschland (Außenwanderung) näher
betrachtet, auf die Binnenmigration innerhalb
Deutschlands wird dagegen nicht eingegangen.
Um die Migrationstrends möglichst umfassend
zu beschreiben, werden im Migrationsbericht
unterschiedliche Datenquellen genutzt (vgl.
Infobox). Im folgenden Kapitel wird die Migration
2 Vgl. UN Expert Group on Migration Statistics (2021, S. 6).
nach Deutschland anhand der amtlichen
Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes und
des Ausländerzentralregisters (AZR) dargestellt.
Zusätzliche Datenquellen, wie die
Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes,
werden ebenfalls berücksichtigt.
Die Wanderungsstatistik des Statistischen
Bundesamtes erfasst Wanderungsfälle und wird
monatlich und jährlich aktualisiert. Die Erfassung
der Wanderungsfälle beruht auf den An- und
Abmeldungen bei einem Wohnungswechsel über
die Gemeinde- oder Bundesgrenzen nach den
melderechtlichen Regelungen des
Bundesmeldegesetzes (BMG).3
Bei der An- und Abmeldung werden unter
anderem folgende personenbezogene Merkmale
erhoben: Herkunfts- und Zielort (alte und neue
Wohngemeinde, bei Wanderungen mit
Auslandsbezug jeweils der Staat), Geschlecht, Familien stand,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörig keit,
Geburtsstaat bei Geburt im Ausland und
rechtliche Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu
3 Ausnahmen gelten für Mitglieder der diplomatischen und
konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten mit ihren
im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
sowie für Personen, für die in völkerrechtlichen
Übereinkünften eine Befreiung festgelegt ist. Für sie besteht keine
Meldepflicht.
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
171 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
einer Religionsgemeinschaft. Bei Zuzug aus dem
Ausland wird gegebenenfalls das Datum des dem
Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland
ins Ausland und seit 2014 bei Fortzug ins Ausland
das Datum des vorangegangenen Zuzugs aus
dem Ausland erfasst.4 Personen, die neben der
4 § 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
(Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG).
deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen, gehen nur als deutsche
Staatsangehörige in die Statistik ein.
Die Wanderungsstatistik ist eine Vollerhebung
und erfasst alle Zu- und Fortzüge mit der
Verlegung des Hauptwohnsitzes über die
Gemeinde- bzw. Bundesgrenzen hinweg. Sie zählt
Wanderungsfälle, was sich von den wandernden
Personen unterscheidet. Da eine Person innerhalb
Quelle: Eigene Darstellung BAMF
Infobox: Zentrale Statistiken und Datenquellen zum Migrationsgeschehen in Deutschland
Datenquelle Herausgegeben von Erhebungsinhalte Berichtsweg
Periodizität
der Erhebung
Wanderungsstatistik Statistisches
Bundesamt
(Destatis)
Wanderungsfall: Alle Zu-
und Fortzüge über die
Bundesgrenze, deutsche
und ausländische
Staatsangehörige
Einwohnermeldeämter:
An- und Abmeldungen,
Vollerhebung
Monatlich
und jährlich
Ausländerzentralregister (AZR)
Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge (BAMF)
Personenstatistik:
Anzahl der Zu- und
Fortzüge von Personen
ohne deutsche
Staatsangehörigkeit
Hauptsächlich
Ausländerbehörden: Erfassung
von ausländischen
Staatsangehörigen mit
Meldestatus, die sich
länger als 3 Monate in
Deutschland aufhalten
Kontinuierlich
Zensus Statistisches
Bundesamt
(Destatis)
Bevölkerungszahl, Daten
zu demografischen
Grundmerkmalen,
Familien, Bildung,
Erwerbstätigkeit,
Migrationshintergrund, Gebäude und
Wohnungen
Melderegister sowie
Haushaltsbefragung auf
Stichprobenbasis
Alle 10 Jahre
Bevölkerungsfortschreibung
Statistisches
Bundesamt
(Destatis)
Bestand aller in
Deutschland
meldepflichtigen Personen
Berechnungen auf Basis
des letzten Zensus
anhand der Ergebnisse der
Statistiken der
natürlichen und räumlichen
Bevölkerungsbewegungen (Sekundärstatistiken
mit Vollerhebung)
Monatlich
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 17 –
18 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
eines Jahres mehrmals umziehen kann, ist die
Zahl der Wanderungsfälle in der Regel größer als
die Anzahl der wandernden Personen. Daher fällt
die Zahl der von der Statistik erfassten
Wanderungsfälle stets etwas größer aus als die Zahl der
gewanderten Menschen. Personen, die sich nicht
an die melderechtlichen Regelungen halten,
werden in den Zu- und Fortzugsstatistiken auch
nicht registriert. So melden sich beispielsweise
nicht alle Personen ordnungsgemäß ab, die aus
Deutschland fortziehen. Diese fehlenden
Abmeldungen werden zwar teilweise durch die von den
Meldebehörden durchgeführten „Abmeldungen
von Amts wegen“ nachgeholt, dennoch gibt es
keine Möglichkeit, die genaue Zahl der
unterlassenen Abmeldungen abzubilden. Gleichzeitig
fehlt in der Zuzugsstatistik eine unbestimmte
Anzahl von Personen, die sich ihrer Pflicht zur
Anmeldung entziehen.
Darüber hinaus ermöglicht die
Wanderungsstatistik keine unmittelbare Erfassung der
Langzeitmigration, da die An- oder Abmeldung in
Deutschland das entscheidende Kriterium der
Wanderungsstatistik darstellt und die Dauer
des Aufenthalts nicht berücksichtigt wird.
Zusätzlich zur Wanderungsstatistik kann auch
das Ausländerzentralregister (AZR) als weitere
Datenquelle zur Betrachtung des
Migrationsgeschehens herangezogen werden.5 Im AZR werden
alle ausländischen Staatsangehörigen im
Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland
registriert, die sich längerfristig – d. h. in der
Regel länger als 3 Monate – in Deutschland
aufhalten. Seit Anfang 2006 ist anhand des AZR durch
5 Durch das Zuwanderungsgesetz wurde dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge mit Wirkung zum 1. Januar 2005
die Registerführung für das AZR übertragen. Das
Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ist technischer Dienstleister und
nimmt das operative Geschäft wahr. Es verarbeitet und nutzt
die Daten jedoch im Auftrag und nach Weisung des BAMF
(§ 1 Abs. 1 AZRG – Gesetz über das Ausländerzentralregister).
die Aufnahme neuer Speichersachverhalte
(Erfassungskriterien) eine differenziertere
Darstellung des Migrationsgeschehens möglich. Dies
betrifft insbesondere die Erfassung der rechtlichen
Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt
von ausländischen Personen nach dem
Aufenthaltsgesetz.6
Da das AZR eine Differenzierung der Einreise
und des Aufenthalts nach Aufenthaltszwecken7
sowie die Ermittlung der Aufenthaltsdauer
ermöglicht, können auch Aussagen über die
Größenordnung der längerfristigen Zuwanderung
getroffen werden. So handelt es sich bei fast allen
Formen der Erwerbsmigration um eine zunächst
temporäre und nicht dauerhafte Zuwanderung,
da die Aufenthaltsdauer (abgesehen von den
Aufenthaltstiteln zur Arbeits- und
Ausbildungsplatzsuche) an die Dauer des Arbeitsverhältnisses
gekoppelt ist. Allerdings besteht die Möglichkeit der
Verlängerung und später der Verstetigung
(Niederlassungserlaubnis) des Aufenthaltstitels zu
Erwerbszwecken. Zudem ist auch ein
Statuswechsel möglich. Darunter versteht man den Wechsel
des Aufenthaltstitels (z. B. in den Aufenthalt aus
familiären Gründen).8 Die Daten des AZR sind
personenbezogen; es werden hauptsächlich
Personen registriert, die sich mindestens 3 Monate
in Deutschland aufhalten (§ 2 Abs. 1 AZRG
„Aufenthalt nicht nur vorübergehend“). Personen, die
einen Aufenthaltstitel beantragen oder ein
Asylgesuch äußern, werden jedoch unabhängig von
dieser Frist umgehend erfasst. Die Zu- und
Abwanderungszahlen auf Basis des AZR sind in der
Regel niedriger als die auf An- und
Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zahlen der Wan-
6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von ausländischen Personen im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
7 Eine Differenzierung nach Aufenthaltszwecken ist nur bei
Drittstaatsangehörigen (also Personen, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen) möglich.
8 Vgl. Grote und Vollmer (2016).
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
191 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
derungsstatistik des Statistischen Bundesamtes.
Beide Quellen können sich neben den
unterschiedlichen statistischen Einheiten (Personen vs.
Wanderungsfälle) auch wegen der
unterschiedlichen Berichtswege und methodischen
Vorgehensweisen voneinander unterscheiden.
Im Folgenden wird ein Überblick über das
Migrationsgeschehen in Deutschland anhand der
amtlichen Wanderungsstatistik gegeben.
Anschließend erfolgt in den weiteren Unterkapiteln eine
Differenzierung der Zu- und Fortzüge nach
verschiedenen Kriterien (Herkunfts- und Zielland,
Staatsangehörigkeit, Bundesländer, Alter,
Geschlecht, Aufenthaltszweck).
1.2 Entwicklung des
Migrationsgeschehens insgesamt
Zwischen 2010 und 2024 wurden in
Deutschland rund 23,0 Millionen Zuzüge aus dem
Ausland registriert. Diese Wanderungszahlen setzten
sich aus verschiedenen Migrationsgruppen
zusammen. Die Anteile von Erwerbspersonen,
Studierenden, Familienangehörigen sowie
Schutzsuchenden verändern sich im Zeitverlauf (vgl.
Kapitel 3). Das gleiche gilt für Anteile von
Migrantinnen und Migranten aus unterschiedlichen
Ländern, wie z. B. aus anderen EU-
Mitgliedstaaten. Im gleichen Zeitraum waren etwa 15,4
Millionen Fortzüge ins Ausland zu verzeichnen.
Damit ergab sich im betrachteten Zeitraum ein
Wanderungsüberschuss (Wanderungssaldo oder
Nettomigration) von rund 7,6 Millionen (vgl.
Abbildung 1-1 sowie Tabelle 1-1 im Anhang). Alle
in diesem Abschnitt genannten Zahlen beziehen
sich auf die Außenwanderung ausländischer wie
deutscher Staatsangehöriger.
Im Jahr 2015 erreichte die Zuwanderung mit
2.136.954 Zuzügen und einer Nettomigration von
1.139.402 Personen einen vorläufigen
Höchststand. In den darauffolgenden Jahren ging die
Zahl der Zuzüge jedoch wieder zurück.
Pandemiebedingt kam es vor allem ab März 2020 zu
einem deutlichen Rückgang der Zuzugszahlen,
wobei sich dieser Trend 2021 wieder umkehrte.
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine am
24. Februar 2022 löste eine große
Fluchtbewegung aus. In der Folge flohen mehr als 1 Million
Menschen aus der Ukraine nach Deutschland. Sie
stellten 2022 mit 41,2 % die größte Gruppe unter
den Zugewanderten. Die Nettomigration stieg in
diesem Jahr auf +1.462.089 Personen, der bislang
höchste Wert seit Beginn der
Wanderungsstatistik im Jahr 1950.
Im Jahr 2024 sind insgesamt 1.694.192
Menschen nach Deutschland zugewandert,
gleichzeitig sind 1.264.009 Menschen aus Deutschland
fortgezogen. Die Zuwanderung insgesamt ist
im Vergleich zum Vorjahr um 12,3 % gefallen,
die Abwanderung reduzierte sich gegenüber
2023 um 0,4 % (vgl. Abbildung 1-1 sowie
Tabelle 1-1 im Anhang). Damit wurde eine
Nettomigration von +430.183 erfasst. Im Vergleich zu
2023 hat sich die Nettomigration um mehr als
ein Drittel reduziert.
1.505.085 Menschen, die 2024 zugewandert sind,
hatten eine ausländische Staatsangehörigkeit,
2023 waren es 1.741.153. Damit fiel die Zahl der
Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen
um 13,6 %. Demgegenüber wurden 994.023
Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen
verzeichnet (2023: 1.004.510). Die Zuzüge von
deutschen Staatsangehörigen haben sich von 191.356
im Jahr 2023 auf 189.107 im Jahr 2024 um 1,2 %
reduziert. Die Zahl der Fortzüge von deutschen
Staatsangehörigen stieg hingegen um 1,9 %
(2023: 265.035, 2024: 269.986).
Der Anteil von ausländischen Staatsangehörigen
an den Zuzügen aus dem Ausland ist zwischen
2023 und 2024 von 90,1 % auf 88,8 % gesunken.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 19 –
20 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
In längerfristiger Perspektive ist der Anteil von
ausländischen Staatsangehörigen an der
Zuwanderung hingegen gestiegen. Die Gründe für
diese Entwicklung sind zum einen der Rückgang
der Zuwanderung von Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedlern und ihrer einbezogenen
Nachfahren sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner
(die als deutsche Staatsangehörige in die
Zuzugsstatistik eingehen – vgl. hierzu ausführlich
Kapitel 3.7), die Zunahme von
Schutzsuchenden sowie der verstärkten europäischen
Wanderungen im Zuge der EU-Beitritte von insgesamt
13 Staaten seit dem Jahr 2004 (vgl. Tabelle 1-2 im
Anhang). Am höchsten ist der Anteil von
ausländischen Staatsangehörigen an den Zuzügen aus
dem Ausland im Jahr 2015 mit 94,4 % ausgefallen,
gleichzeitig lag ihr Anteil auch bei den Fortzügen
mit 86,1 % damals sehr hoch (vgl. Abbildung 1-2
sowie Tabelle 1-1 im Anhang).
Die Zahl der Zuzüge von deutschen
Staatsangehörigen – dazu zählen Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedler und ihre einbezogenen
Familienangehörigen sowie aus dem Ausland
zurückgekehrte deutsche Staatsangehörige – ist im Jahr
2024 mit 189.107 Personen gegenüber dem
Vorjahr leicht gesunken (2023: 191.356, -1,2 %).
Somit lag der Anteil von deutschen Staatsangehö-
Abbildung 1-1: Migration zwischen Deutschland und dem Ausland seit 2010
SaldoZuzüge Fortzüge
1.694.192
1.264.009
0
500.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
2.500.000
3.000.000
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
12
7.
67
7
27
9.
33
0
36
8.
94
5
42
8.
60
7
55
0.
48
3
1.
13
9.
40
2
49
9.
94
4
41
6.
08
0
39
9.
68
0
32
7.
06
0
22
0.
25
1
32
9.
16
3
1.
46
2.
08
9
66
2.
96
4
43
0.
18
3
Anmerkungen: Die Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen
nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Informationen dazu befinden sich auf der Internetseite des Statistischen
Bundesamtes zu Wanderungen. Die Wanderungszahlen 2019 enthalten vermehrt Abmeldungen von Amts wegen von Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern, die im Rahmen der Europawahl von Meldebehörden vorgenommen wurden. Aus diesem Grund ist die Fortzugszahl 2019
nur beschränkt mit den Werten davor und danach vergleichbar. Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kann
es außerdem ab Mitte März 2020 aufgrund von Einschränkungen im Publikumsverkehr der Meldebehörden oder von verlängerten Fristen zur
An- und Abmeldung zu einer zeitlich verzögerten Erfassung von Wanderungsfällen in der Statistik gekommen sein.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
211 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
rigen an den Zuzügen aus dem Ausland 2024 bei
11,2 % (2023: 9,9 %). Die Zahl der Fortzüge von
deutschen Staatsangehörigen ist im selben
Zeitraum von 265.035 auf 269.986 gestiegen (+1,9 %).
Daraus resultiert ein negativer Wanderungssaldo
von 80.879 Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 (2023: -73.679).9 Der Anteil
9 An- und Abmeldungen von/nach „unbekannt“ werden seit
2016 in der Wanderungsstatistik unter der Außenwanderung
verbucht. Daraus entstehen höhere Zuzugs- und
Fortzugszahlen von deutschen Staatsangehörigen im Vergleich mit den
Vorjahren. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass
der Rückgang der Wanderungssalden seit 2016 zum Teil auf
diesen methodischen Effekt zurückzuführen ist.
deutscher Staatsangehöriger an der
Abwanderung lag im Jahr 2024 bei 21,4 % (2023: 20,9 %).
Insgesamt wurden im Zeitraum von 2015 bis
2024 rund 1,8 Millionen Zuzüge von deutschen
Staatsangehörigen registriert, im selben
Zeitraum verließen jedoch auch rund 2,5 Millionen
deutsche Staatsangehörige das Bundesgebiet
(vgl. Abbildung 1-2 sowie Abbildung 1-21 und
Abbildung 1-22 im Anhang). Somit ergibt sich
in diesem Zeitraum ein negativer Saldo von
-0,7 Millionen Personen mit deutscher
Staatsangehörigkeit.
Abbildung 1-2: Migration zwischen Deutschland und dem Ausland nach Nationalität seit 2021
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
ausländische Staatsangehörige
deutsche Staatsangehörige
86,1 %
75,1 %
13,9 %
24,9 %
1.323.466Zuzüge
Fortzüge
20
21
+329.163
994.303
93,1 % 6,9 % 2.665.772Zuzüge
Fortzüge
20
22
77,7 % 22,3 %
+1.462.089
1.203.683
90,1 % 9,9 % 1.932.509Zuzüge
Fortzüge
20
23
79,1 % 20,9 %
+662.964
1.269.545
88,8 % 11,2 % 1.694.192Zuzüge
Fortzüge
20
24
78,6 % 21,4 %
Saldo: +430.183
1.264.009
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 21 –
22 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Europa 61,3 %
Zuzüge
insgesamt:
1.694.192
Zuzüge
insgesamt:
1.694.192
Fortzüge
insgesamt:
1.264.009
Fortzüge
insgesamt:
1.264.009
Europa 68,9 %
Amerika,
Australien,
Ozeanien
3,4 %
Amerika,
Australien,
Ozeanien
2,7 %
Amerika,
Australien,
Ozeanien
5,0 %
Amerika,
Australien,
Ozeanien
4,6 %
Ungeklärt,
ohne Angabe,
staatenlos
0,7 %
Unbekannt,
ohne Angabe,
ungeklärt
8,5 %
Unbekannt,
ohne Angabe,
ungeklärt
15,6 %
Ungeklärt,
ohne Angabe,
staatenlos
0,6 %
Migration nach Staatsangehörigkeiten
Migration nach Herkunfts- und Zielgebieten
Europa 82,7 %Asien
10,6 %
Asien
21,9 %
Asien
20,0 %
Asien
7,8 %
Afrika
3,3 %
Afrika
6,0 %
Afrika
5,6 % Afrika
2,8 %
EU 33,2 % EU 47,2 %
Europa 68,0 %
EU 41,3 % EU 63,6 %
Abbildung 1-3: Migration nach Herkunfts- und Zielgebieten und Staatsangehörigkeiten im Jahr 2024
im Vergleich
Anmerkung: Europa inkl. Türkei und Russische Föderation
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
231 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-4: Zu- und Fortzüge nach Herkunfts- und Zielgebieten im Jahr 2024
Anmerkung: Europa inkl. Türkei und Russische Föderation
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
EU
Europa
ohne EU
Asien
Australien
Amerika,
& Ozeanien
Afrika
Unbekannt/
ungeklärt/
ohne Angabe
Zu- und Fortzüge
Zuzüge
Fortzüge Saldo
563.089
474.765
339.237
78.532
94.394
144.175
596.663
274.421
98.135
62.602
35.184
197.004
Saldo aus Zu- und Fortzügen
-33.574
+200.344
+241.102
+15.930
+59.210
-52.829
Abbildung 1-5: Migration nach den häufigsten Herkunfts- und Zielländern im Jahr 2024
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
5,0 %
14,1 %
10,2 %
13,1 %
7,9 %
7,5 %5,2 %
4,8 %
3,7 %
3,4 %
3,0 %
4,5 %
Zuzüge
insgesamt:
1.694.192
Fortzüge
insgesamt:
1.264.009
49,4 % 49,8 %
Türkei
Syrien
Rumänien
Polen
Ukraine
Italien
Spanien
Sonstige
Herkunftsländer
Bulgarien
Afghanistan
Indien
Polen
Türkei
Ukraine
Bulgarien
Rumänien
Ungarn
Vereinigte
Staaten
Sonstige
Zielländer
Spanien
Schweiz
Italien
3,0 %
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 23 –
24 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-6: Migration 2024 nach den wichtigsten Herkunfts- und Zielländern im Vergleich zum Vorjahr
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
FortzügeZuzüge
Ukraine Rumänien 172.933276.047
178.290221.570
UkraineRumänien 154.887189.321
100.460173.563
Türkei Polen 91.431126.487
95.10788.690
Polen Bulgarien 60.763106.237
60.86683.868
TürkeiSyrien 37.820101.738
47.25176.196
Indien Italien 36.96550.294
37.63356.799
Bulgarien Spanien 27.82461.632
29.94450.311
Italien Ungarn 26.96445.919
29.70641.333
Afghanistan Schweiz 29.32648.631
28.39633.344
Spanien Vereinigte
Staaten
2024
202326.29931.563
26.76730.870
Abbildung 1-7: Zu- und Fortzüge sowie Nettomigration nach den wichtigsten Herkunftsländern von
Zugewanderten 2024
Ukraine
Rumänien
Türkei
Polen
Syrien
Indien
Bulgarien
Italien
Afghanistan
Spanien
Zu- und Fortzüge
Zuzüge
Fortzüge Saldo
Saldo aus Zu- und Fortzügen
+121.110
-4.727
+41.439
-11.239
+75.102
+41.121
-10.555
+3.700
+32.751
+926
221.570
100.460
173.563
178.290
88.690
47.251
83.868
95.107
76.196
1.094
56.799
15.678
50.311
60.866
41.333
37.633
33.344
593
30.870
29.944
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
251 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-8: Nettomigration gegenüber ausgewählten Herkunfts- und Zielländern in den Jahren 2023
und 2024
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Ukraine
Syrien
Afghanistan
Türkei
Indien
Rumänien
Russische Föderation
Iran
Polen
Bulgarien
Albanien
Irak
Italien
Ungarn
Republik Korea
Vereinigtes Königreich
Kanada
Vereinigte Staaten
Österreich
Schweiz 2024
2023
-4.727
-11.239
+121.110
+121.160
+75.102
+100.713
+41.439
+88.667
+32.751
+48.084
+41.121
+36.391
+17.552
+19.905
+16.388
+17.522
+15.245
+14.806
+9.104
+11.966
+6.171
+9.736
+3.700
+8.954
+191
+7.525
+1.832
+1.761
-10.555
+869
+724
+614
-239
-2.022
-4.071
-3.468
-7.318
-6.454
-14.644
-15.519
Ukraine
Syrien
Afghanistan
Türkei
Indien
Rumänien
Russische Föderation
Iran
Polen
Bulgarien
Albanien
Irak
Italien
Ungarn
Republik Korea
Vereinigtes Königreich
Kanada
Ver inigte Staaten
Österreich
Schweiz 2024
2023
-4.727
-11.239
+121.110
+121.160
+75.102
+100.713
+41.439
+88.667
+32.751
+48.084
+41.121
+36.391
+17.552
+19.905
+16.388
+17.522
+15.245
+14.806
+9.104
+11.966
+6.171
+9.736
+3.700
+8.954
+191
+7.525
+1.832
+1.761
-10.555
+869
+724
+614
-239
-2.022
-4.071
-3.468
-7.318
-6.454
-14.644
-15.519
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 25 –
26
1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
1.3 Migration nach Herkunfts- und
Zielländern sowie nach
Staatsangehörigkeit
In der Wanderungsstatistik werden
Migrationsbewegungen nach Herkunfts- und Zielländern sowie
nach der Staatsangehörigkeit der zu- und
fortgezogenen Menschen differenziert. Dies führt zu
unterschiedlichen Daten, je nach verwendetem Konzept.
So sind im Jahr 2024 beispielsweise 699.388
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – inklusive
deutscher Staatsangehöriger – nach
Deutschland gezogen. Zugleich ist die Zahl der Menschen,
die aus anderen EU-Ländern zugezogen sind
(unabhängig von der Staatsangehörigkeit),
niedriger mit 563.089 Menschen. In den meisten Fällen
sind die Zahlen aber sehr ähnlich. In den nächsten
Abschnitten werden Migrationsbewegungen im
Jahr 2024 anhand der Herkunfts- und Zielländer
dargestellt. Die Abbildung 1-3 bis Abbildung 1-6
sowie die Tabelle 1-2 bis Tabelle 1-8 (im Anhang)
bieten einen Überblick der Migration nach den
beiden Kriterien. Die EU-Binnenmigration wird
darüber hinaus auch ausführlich in Kapitel 2 behandelt.
1.3.1 Zuwanderung
Zuwanderung aus oder Abwanderung in
andere europäische Länder machen seit Jahren einen
Großteil der Migration in Deutschland aus. Im
Jahr 2024 hatten europäische Länder einen
Anteil von 61,3 % an den Zuzügen aus dem Ausland
(2023: 63,4 %). Etwas mehr als die Hälfte dieser
Menschen kam aus der EU (33,2 %). Im Jahr 2022
hatte ihr Anteil noch 32,7 % betragen. 20,0 % aller
Zuzüge stammten 2024 aus Asien (2023: 19,5 %).
Weniger Zuzüge wurden hingegen aus Afrika
(5,6 %) sowie aus Amerika, Australien und
Ozeanien (4,6 % insgesamt) registriert.
Im Jahr 2024 stellte die Ukraine mit 221.570
Zuzügen und einem Anteil von 13,1 % weiterhin
das wichtigste Herkunftsland von
Zugewanderten dar (vgl. Abbildung 1-5). Zugleich reduzierte
sich die Migration aus der Ukraine deutlich
gegenüber 2022, als infolge des russischen
Angriffskrieges 1.097.882 Menschen nach
Deutschland kamen, was einem Anteil von 41,2 % an
der Gesamtzuwanderung entsprach. 2023
kamen 276.047 Menschen aus der Ukraine nach
Deutschland. An zweiter Stelle folgt im Jahr
2024 Rumänien mit 173.563 Zuzügen, im
Vergleich zu 2023 ist die Zahl gesunken (189.321
Zuzüge). Dies machte 10,2 % aller Zuzüge im
Jahr 2024 aus. Obwohl im Jahr 2024 42,6 %
weniger Zuzüge (88.690) aus der Türkei als im Jahr
2023 (126.487) registriert wurden, stand das
Land mit einem Anteil von 5,2 % weiterhin an
dritter Stelle. Weitere wichtige Herkunftsländer
waren Polen (83.868 Zuzüge bzw. 5,0 %), Syrien
(76.196 bzw. 4,5 %), Indien (56.799, bzw. 3,4 %)
und Bulgarien (50.311 bzw. 3,0 %) (vgl.
Abbildung 1-5 und Abbildung 1-6).
1.3.2 Abwanderung
Auch die meisten Fortzüge – mit einem Anteil
von 68,9 % – erfolgten 2024 in europäische
Zielländer, im Jahr 2023 lag der Anteil bei 70,5 %.
47,2 % aller fortziehenden Menschen
wanderten dabei in andere EU-Mitgliedstaaten ab (2023:
45,5 %). Der Anteil der Fortzüge nach Asien betrug
7,8 % (2023: 7,1 %), der nach Amerika, Australien
und Ozeanien insgesamt 5,0 % (2023: 4,9 %). Nach
Afrika wanderten 2,8 % aller fortziehenden
Personen ab (2023: 2,7 %, vgl. Abbildung 1-3).
Rumänien als Zielland verzeichnete mit 178.290
Fortzügen und einem Anteil von 14,1 % die
meisten Fortzüge im Jahr 2024. Die Zahl der Fortzüge
in die Ukraine reduzierte sich gegenüber dem
Vorjahr um 54,1 % und erreichte 100.460 (2023:
154.887). Dies machte 7,9 % der Fortzüge ins
Ausland aus. Weitere wichtige Zielländer waren
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
271 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Polen (7,5 % bzw. 95.107 Fortzüge) und Bulgarien
(4,8 % bzw. 60.866 Fortzüge). Bei diesen Ländern
ist somit ein hohes Wanderungsvolumen
feststellbar, d. h. es ziehen sowohl viele Menschen
nach Deutschland zu als auch wieder fort. 47.251
bzw. 3,7 % der Fortzüge entfielen außerdem auf
die Türkei, 37.633 bzw. 3,0 % auf Italien, 29.955
bzw. 2,4 % auf Spanien und 29.706 bzw. 2,3 % auf
Ungarn (vgl. Abbildung 1-5, Abbildung 1-6 und
Abbildung 1-7 sowie Tabelle 1-3 im Anhang, auch
für Informationen über weitere Zielländer).
1.3.3 Nettomigration
2024 wanderten insgesamt 1.037.854 Menschen
aus europäischen Ländern nach Deutschland
(563.089 davon aus der EU). Gleichzeitig zogen
871.084 Menschen aus der Bundesrepublik in
andere europäische Länder (596.663 davon in die
EU). Der sich daraus ergebende Saldo der
Migration aus Europa (+166.770) war im Jahr 2024
deutlich niedriger als im Jahr 2023 (+329.886),
auch aufgrund der geringeren Zuwanderung aus
der Ukraine. Ein abnehmender Trend zeigt sich
auch bei asiatischen (+241.102 im Jahr 2024, im
Vergleich zu +286.619 im Jahr 2023) sowie
afrikanischen Herkunftsländern (+59.210 im Jahr 2024,
+60.927 im Jahr 2023). 2024 nahm außerdem
auch der Migrationssaldo aus Amerika,
Australien und Ozeanien ab, mit einem absoluten Wert
von +15.930 (2023: +17.806).
Die Ukraine verzeichnete im Jahr 2024 mit
+121.110 den höchsten Wanderungssaldo, im
Vergleich zum Vorjahr fällt er allerdings etwas
niedriger aus (2023: +121.160). An zweiter Stelle
folgte Syrien mit einem Wanderungssaldo von
+75.102 Personen (2023: +100.713, -34,1 %).
Während der Wanderungssaldo aus der Türkei seit
2021 eine steigende Tendenz zeigte, reduzierte
er sich im Berichtsjahr um 114,0 % auf +41.439
(2023: +88.667, vgl. Abbildung 1-8).
Zahlenmäßig bildeten Syrien und Afghanistan
im Jahr 2024 die größten Herkunftsländer von
Asylerstantragstellenden in Deutschland, etwa
die Hälfte dieser Personengruppe kam aus diesen
beiden Staaten (48,3 %, vgl. hierzu ausführlich
Kapitel 3.4.1.2).
Im Vergleich zum Vorjahr ließ sich 2024 für die
meisten Herkunftsländer ein Rückgang des
Wanderungssaldos feststellen. Das war unter anderem
der Fall für Afghanistan (+32.751, 2023: +48.084),
Iran (+17.552, 2023: +19.905), Ungarn (+191, 2023:
+7.525), Rumänien (-4.727, 2023: +16.388) und für
Polen (-11.239, 2023: +14.806). Rumänien, Polen
und auch Bulgarien verzeichnen damit erstmals
seit ihrem jeweiligen EU-Beitritt einen negativen
Wanderungssaldo. Der Wanderungssaldo ist
hingegen für Indien (+41.121, 2023: +36.391), die
Russische Föderation (+17.522, 2023: +15.245) und
für das Vereinigte Königreich (+724, 2023: +614)
leicht gestiegen. Für Kanada (-239, 2023: -2.022),
die Vereinigten Staaten (-4.071, 2023: -3.468) und
Österreich (-7.318, 2023: -6.454) wurde 2024
weiterhin ein negativer Wanderungssaldo
verzeichnet (vgl. Abbildung 1-8). Im Falle der Schweiz und
Österreichs ist der Wanderungsverlust
insbesondere auf die Abwanderung deutscher
Staatsangehöriger in diese Länder zurückzuführen (vgl.
dazu Kapitel 4.3).
1.4 Migration nach Bundesländern
Differenziert nach einzelnen Bundesländern
zeigt sich, dass die höchste Zuzugszahl aus dem
Ausland10 im Jahr 2024 für Nordrhein-Westfalen
mit 344.489 Zuzügen (2023: 378.360, -9,0 %)
registriert wurde. Bayern hat 298.332 Zuzüge (2023:
335.582, -11,1 %) verzeichnet. Danach folgen
10 Berücksichtigt werden nur Wanderungen über die
Außengrenzen Deutschlands, d. h. Binnenwanderungen zwischen
den Bundesländern bleiben unberücksichtigt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 27 –
28 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Baden-Württemberg mit 239.602 Zuzügen (2023:
288.842, -17,0 %), Niedersachsen mit 150.474
(2023: 180.030, -16,4 %) und Hessen mit 141.353
Zuzügen (2023: 162.189, -12,8 %).
Bezogen auf die jeweilige Bevölkerungszahl hatte
im Jahr 2024 Berlin (33,0) den höchsten Pro-Kopf-
Zuzug, vor Hamburg (24,0) und Bremen (23,5)
(vgl. Tabelle 1-9 und Abbildung 1-23 im Anhang).
Die niedrigsten Zuzugszahlen bezogen auf die
Bevölkerung wiesen die Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen auf.11
Die höchsten Abwanderungsquoten im Jahr 2024
wurden in Berlin, Baden-Württemberg und
Bayern, die niedrigsten in Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen verzeichnet (vgl.
Tabelle 1-9 und Abbildung 1-23 im Anhang).
Alle Bundesländer wiesen im Jahr 2024 eine
positive Nettozuwanderung auf. Besonders deutliche
Wanderungsüberschüsse wurden in Nordrhein-
Westfalen (+88.846), Bayern (+67.844) und Baden-
Württemberg (+40.515) registriert.
1.5 Alters- und Geschlechtsstruktur
Die Entwicklung der Bevölkerung eines Landes
resultiert zum einen aus der natürlichen
Bevölkerungsbewegung (Geburten minus Sterbefälle)
und zum anderen aus der räumlichen
Bevölkerungsbewegung (Zuzüge minus Fortzüge). Dabei
sind in demografischer Hinsicht nicht nur die
absoluten Zahlen der Zu- und Fortgezogenen von
Bedeutung, sondern insbesondere deren Alters-
und Geschlechtsstruktur. Abbildung 1-9 zeigt,
wie sich die Zu- und Fortzüge im Jahr 2024 nach
Alter zusammensetzten.
11 Für die Berechnungen bezogen auf die Bevölkerungszahl
wurden die Zahlen des Zensus 2022 verwendet.
Die hier dargestellten Bevölkerungszahlen
basieren auf den Ergebnissen des Zensus 2022, die im
Juni 2024 vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht worden sind. Im Zuge des Zensus 2022 wurde
die Bevölkerungszahl Deutschlands für den
Stichtag 15. Mai 2022 von zuvor 84,1 Millionen auf rund
82,7 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner
nach unten korrigiert. Ende 2024 lag die Zahl
wieder bei rund 83,6 Millionen Menschen (vgl.
Abbildung 1-9). Detaillierte Informationen zur Methodik
der Neuberechnung auf Grundlage des Zensus 2022
sind in den methodischen Erläuterungen des
Statistischen Bundesamts dokumentiert.12
Es bestehen Unterschiede zwischen der
Altersstruktur der zugewanderten Personen und der
Gesamtbevölkerung (deutsche und ausländische
Staatsangehörige, vgl. Abbildung 1-9 und
Tabelle 1-12 im Anhang). Die Zugezogenen sind durch
einen hohen Anteil von Personen jüngeren und
mittleren Alters gekennzeichnet: Im Jahr 2024
betrug der Anteil der Unter-40-Jährigen rund drei
Viertel (75,9 %); bei der Gesamtbevölkerung lag
dieser Anteil dagegen bei nur 42,9 %. Bei den
älteren Personen stellt sich die Situation umgekehrt
dar: Nur 2,3 % der Zugezogenen waren 65 Jahre
und älter gegenüber 22,7 % der
Gesamtbevölkerung. Im Jahr 2022 hatte der Anstieg der
Zuwanderung aus der Ukraine zu einer Verschiebung
der Altersverteilung und zu einer Zunahme des
Anteils der Altersgruppen der Unter-18-Jährigen
sowie der Über-65-Jährigen geführt. In den
Jahren 2023 und 2024 kam es aufgrund einer
reduzierten Zuwanderung aus diesem Land wieder zu
einer Abnahme der Anteile dieser Altersgruppen.
Bei den fortziehenden Personen lassen sich
folgende Ergebnisse zusammenfassen: Etwas mehr
12 Vgl. hierzu ausführlich: https://www.destatis.de/DE/Themen/
Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/
Methoden/Erlauterungen/umstellung-bevoelkerungszahlen-
zensus-2022.html?nn=208632 (14. August 2025).
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
291 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
als zwei Drittel (68,4 %) der im Jahr 2024
Fortgezogenen waren jünger als 40 Jahre. Insgesamt ist der
Anteil der jüngeren Personen bei den
Fortziehenden etwas geringer als bei den Zuziehenden. Die
Altersstrukturen der wandernden Personen
ähneln sich jedoch insgesamt und unterscheiden sich
zugleich deutlich von der Bestandsbevölkerung, in
der es höhere Anteile älterer Menschen gibt.
Der weibliche Anteil hat sich bei den Zuzügen
insgesamt zwischen 2023 und 2024 von 39,6 %
auf 40,3 % erhöht. Während sich in den Jahren
2000 bis 2021 der Anteil der Zuwanderinnen
zwischen 36,1 % und 42,9 % und der fortziehenden
weiblichen Personen zwischen 33,8 % und 39,4 %
bewegte, hatte sich die Zuwanderung weiblicher
Personen im Jahr 2022 aufgrund der
Fluchtmigration aus der Ukraine erhöht. Der weibliche
Anteil der zugewanderten Menschen aus der
Ukraine ist mit 51,8 % auch 2024 weiterhin hoch, aber
etwas niedriger als im Jahr 2023 (53,2 %). Bei den
Fortzügen insgesamt war der Anteil der
weiblichen Personen seit 2017 fast konstant. Im Jahr
2022 stieg er von 35,3 % auf 40,3 % an und im
Jahr 2024 betrug er 37,7 % (vgl. Abbildung 1-11,
Tabelle 1-4 und Tabelle 1-13 im Anhang).
Abbildung 1-9: Altersstruktur der Zu- und Fortgezogenen im Vergleich zur Gesamtbevölkerung
in Prozent am 31. Dezember 2024
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik und Bevölkerungsfortschreibung
Im Jahr 2024 zugezogene
Personen
Bevölkerung zum
31. Dezember 2024
Im Jahr 2024 fortgezogene
Personen
25 bis unter 40 Jahre
unter 18 Jahren
40 bis unter 65 Jahre
18 bis unter 25 Jahre
65 Jahre und mehr
1.694.192 83.577.140 1.264.009
15,8 %
23,6 %
36,6 %
21,7 %
16,7 %
7,2 %
19,0 %
34,4 %
22,7 %
13,0 %
18,6 %
36,7 %
27,7 %
3,9 %
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 29 –
30 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Die Geschlechterstruktur der Zuwandernden
einiger Herkunftsländer unterscheidet sich von
den allgemeinen Trends. Aus der Republik
Korea (64,7 %), Thailand (61,5 %) und Indonesien
(54,4 %) ist 2024 ein besonders hoher Anteil an
weiblichen Personen nach Deutschland
gewandert. Die Zuwanderung aus Rumänien (66,6 %),
Ungarn (66,4 %) und Afghanistan (66,0 %) war
hingegen auch im Berichtsjahr stark männlich
geprägt (vgl. Abbildung 1-12 und Abbildung 1-13
sowie Tabelle 1-13 im Anhang). Landesspezifische
Unterschiede sind auch in Bezug auf die
Abwanderung zu beobachten. Ein besonderes Muster
weisen dabei die Philippinen auf: Der männliche
Anteil beträgt bei den Fortzügen 75,7 %, der
Anteil bei den Zuzügen aber nur 51,0 %.
Zuzüge insgesamt
unter 18 Jahren 18 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 50 Jahre
50 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und mehr
221.570Ukraine
88.690
Polen 83.868
Türkei
76.196
Indien 56.799
Syrien
50.311
Italien 41.333
Bulgarien
33.344Afghanistan
30.870Spanien
1.694.192Insgesamt
173.563Rumänien
8,0 % 43,3 % 47,7 %
7,8 % 27,8 % 52,1 % 11,4 %
20,6 % 20,5 % 51,0 % 6,2 %
6,0 % 22,4 % 54,7 % 14,6 %
27,5 % 26,0 % 41,9 % 3,7 %
14,7 % 22,2 % 48,6 % 12,7 %
8,9 % 26,2 % 52,4 % 10,1 %
37,1 % 23,5 % 35,0 % 3,2 %
13,3 % 27,6 % 46,7 % 9,7 %
15,8 % 23,6 % 49,5 % 8,7 %
27,6 % 12,3 % 40,8 % 12,7 % 6,6 %
Abbildung 1-10: Zuzüge nach den häufigsten Herkunftsländern und Altersgruppen 2024
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
311 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-11: Geschlechts- und Altersverteilung bei den Zu- und Fortzügen im Jahr 2024
(deutsche und ausländische Staatsangehörige)
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
weiblich
männlich
40,3 %
Zuzüge
insgesamt:
1.694.192
59,7 % 37,7 %
Fortzüge
insgesamt:
1.264.009
62,3 %
weiblich
männlich
insgesamt
Zuzüge
weiblich
männlich
insgesamt
Fortzüge
682.723
1.011.469
1.694.192
476.134
787.875
1.264.009
25 bis unter 50 50 Jahre und mehr18 bis unter 25unter 18 Jahren
17,5 %
14,7 %
15,8 %
24,3 %
23,0 %
23,6 %
46,0 %
51,9 %
49,5 %
8,9 %
8,6 %
8,7 %
3,3 %
16,5 %
10,9 %
13,0 %
19,5 %
18,0 %
18,6 %
46,4 %
55,7 %
52,2 %
12,4 %
12,2 %
12,3 %
5,2 %
3,2 %
3,9 %
65 Jahre und mehr
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 31 –
32 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-12: Zuzüge über die Grenzen Deutschlands nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten und
Geschlecht 2024, absolut und in Prozent
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Insgesamt
weiblich
männlich
51,8 % 48,2 %
33,4 % 66,6 %
34,9 % 65,1 %
37,2 % 62,8 %
38,7 % 61,3 %
34,1 % 65,9 %
34,0 % 66,0 %
41,9 % 58,1 %
38,6 % 61,4 %
33,6 % 66,4 %
50,8 % 49,2 %
51,9 % 48,1 %
49,0 % 51,0 %
64,7 % 35,3 %
50,5 % 49,5 %
51,9 % 48,1 %
61,5 % 38,5 %
54,4 % 45,6 %
51,0 % 49,0 %
Rumänien 173.563
Polen 83.868
Türkei 88.690
Bulgarien 50.311
Syrien 76.196
Afghanistan 33.344
Indien 56.799
Italien 41.333
Ungarn 29.897
Russische Föderation 16.229
Brasilien 11.707
Philippinen 7.629
Republik Korea 7.035
Kolumbien 8.283
Mexiko 5.633
Thailand 4.677
Indonesien 3.708
Kasachstan 3.879
Ukraine 221.570
Insgesamt
weiblich
männlich
51,8 % 48,2 %
33,4 % 66,6 %
34,9 % 65,1 %
37,2 % 62,8 %
38,7 % 61,3 %
34,1 % 65,9 %
34,0 % 66,0 %
41,9 % 58,1 %
38,6 % 61,4 %
33,6 % 66,4 %
50,8 % 49,2 %
51,9 % 48,1 %
49,0 % 51,0 %
64,7 % 35,3 %
50,5 % 49,5 %
51,9 % 48,1 %
61,5 % 38,5 %
54,4 % 45,6 %
51,0 % 49,0 %
Rumänien 173.563
Polen 83.868
Türkei 88.690
Bulgarien 50.311
Syrien 76.196
Afghanistan 33.344
Indien 56.799
Italien 41.333
Ungarn 29.897
Russische Föderation 16.229
Brasilien 11.707
Philippinen 7.629
Republik Korea 7.035
Kolumbien 8.283
Mexiko 5.633
Thailand 4.677
Indonesien 3.708
Kasachstan 3.879
Ukraine 221.570
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
331 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-13: Fortzüge über die Grenzen Deutschlands nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten und
Geschlecht 2024, absolut und in Prozent
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Insgesamt
weiblich
männlich
32,9 % 67,1 %
32,2 % 67,8 %
27,7 % 72,3 %
38,2 % 61,8 %
34,8 % 65,2 %
23,8 % 76,2 %
32,0 % 68,0 %
40,2 % 59,8 %
31,9 % 68,1 %
47,0 % 53,0 %
48,9 % 51,1 %
24,3 % 75,7 %
66,5 % 33,5 %
48,8 % 51,2 %
45,7 % 54,3 %
45,4 % 54,6 %
48,9 % 51,1 %
46,6 % 53,4 %
Rumänien 178.290
Polen 95.107
Türkei 47.251
Bulgarien 60.866
Syrien 1.094
Afghanistan 593
Indien 15.678
Italien 37.633
Ungarn 29.706
Russische Föderation 11.070
Brasilien 8.241
Philippinen 3.156
Republik Korea 6.599
Kolumbien 3.007
Mexiko 3.241
Thailand 4.132
Indonesien 1.805
Kasachstan 1.621
Ukraine 100.460 59,3 % 40,7 %
Insgesamt
weiblich
männlich
32,9 % 67,1 %
32,2 % 67,8 %
27,7 % 72,3 %
38,2 % 61,8 %
34,8 % 65,2 %
23,8 % 76,2 %
32,0 % 68,0 %
40,2 % 59,8 %
31,9 % 68,1 %
47,0 % 53,0 %
48,9 % 51,1 %
24,3 % 75,7 %
66,5 % 33,5 %
48,8 % 51,2 %
45,7 % 54,3 %
45,4 % 54,6 %
48,9 % 51,1 %
46,6 % 53,4 %
Rumänien 178.290
Polen 95.107
Türkei 47.251
Bulgarien 60.866
Syrien 1.094
Afghanistan 593
Indien 15.678
Italien 37.633
Ungarn 29.706
Russische Föderation 11.070
Brasilien 8.241
Philippinen 3.156
Republik Korea 6.599
Kolumbien 3.007
Mexiko 3.241
Thailand 4.132
Indonesien 1.805
Kasachstan 1.621
Ukraine 100.460 59,3 % 40,7 %
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 33 –
34
1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
1.6 Wanderungen auf Basis des
Ausländerzentralregisters
In diesem Kapitel wird das Migrationsgeschehen
für ausländische Staatsangehörige auf der
Datenbasis des AZR dargestellt.13 Im AZR werden – im
Gegensatz zur Wanderungsstatistik – neben
personenbezogenen Angaben auch die rechtlichen
Grundlagen für die Einreise und den Aufenthalt
von Drittstaatsangehörigen (Aufenthaltszwecke)
nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem
Asylgesetz (AsylG) erfasst. Staatsangehörige
anderer EU-Mitgliedstaaten sind zwar ebenfalls im
AZR registriert, jedoch nur mit einem
geringeren Informationsumfang (§ 2 Abs. 3 AZRG und
§ 3 Abs. 4 AZRG).14
Ab dem Berichtsjahr 2022 wurde für Zwecke der
statistischen Geheimhaltung für AZR-Daten
erstmals eine Fünferrundung eingeführt, um die
Vorgaben des Personendatenschutzes
umzusetzen. Dabei werden alle Werte auf das nächste
Vielfache von 5 gerundet. Dies führt jedoch auch
dazu, dass sich die Summe der Einzelwerte einer
13 Für die in diesem Kapitel enthaltenen Daten wurde das AZR
zum Abfragezeitpunkt 31. März 2025 ausgewertet. Daher sind
auch Drittstaatsangehörige enthalten, die noch im Jahr 2024
eingereist sind, aber erst im 1. Quartal 2025 im AZR registriert
wurden. In der BAMF-Publikation „Monitoring zur Bildungs-
und Erwerbsmigration: Jahresbericht 2024“ (vgl. Heß (2025))
steht dagegen der Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels im Vordergrund, weswegen Fälle, in denen die
Betreffenden zwar im Jahr 2024 eingereist sind, aber erst im
1. Quartal 2025 einen Aufenthaltstitel erhalten haben, nicht
berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind hier auch Personen
enthalten, die bereits vor dem Jahr 2024 eingereist sind und
im Berichtsjahr einen (anderen) Aufenthaltstitel erhalten
haben. Die Daten sind somit aufgrund der unterschiedlichen
Auswertungslogiken nicht miteinander vergleichbar.
14 Personenbezogene Daten von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, die keine deutschen Staatsangehörigen sind,
dürfen nur dann im Register gespeichert und genutzt werden,
wenn diese Daten für die Anwendung aufenthaltsrechtlicher
Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden
erforderlich sind, vgl. auch Urteil des EuGHs, Rs. C-524/06, siehe
§ 2 Abs. 3 AZRG.
Tabelle von den abgebildeten Spalten- bzw.
Zeilensummen unterscheiden können. Daneben
wird für die Unterscheidung einzelner
Zuwanderungszwecke bei Drittstaatsangehörigen eine
neue statistische Kategorisierung angewandt
(siehe dazu im Detail Kapitel 1.6.1 sowie Kapitel 3).
Seit 2010 ist die Zuwanderung nach
Deutschland kontinuierlich angestiegen, vor allem bis
2015 durch die verstärkte humanitäre Migration
insbesondere aus Syrien. Nach 2015 gingen die
Zuwanderungszahlen zurück, verstärkt ab 2020
durch die Einschränkungen im Zuge der COVID-19
Pandemie. Im Jahr 2022 kam es erneut zu einem
starken Anstieg der Zuwanderung, hauptsächlich
durch die Fluchtbewegungen infolge des
russischen Angriffskrieges auf die Ukraine seit dem
24. Februar 2022. Im Jahr 2022 wurden 2.414.565
Zuzüge im AZR registriert, darunter rund 1,1
Millionen ukrainische Staatsangehörige (vgl.
Abbildung 1-14); dies war die höchste jemals
registrierte Zahl.
Für 2024 wurde anhand des AZR mit 1.347.590
Zuzügen und 759.630 Fortzügen ein
Wanderungssaldo von +587.960 Personen verzeichnet.
2023 lag dieser Wert mit +794.255 höher. Somit
lassen sich anhand des AZR die gleichen
Tendenzen des Migrationsgeschehens in Deutschland
verzeichnen wie anhand der Wanderungsstatistik
des Statistischen Bundesamtes, auch wenn sich
die absoluten Zahlen methodisch bedingt
voneinander unterscheiden (vgl. Kapitel 1.1).
Im Jahr 2024 wurden 940.280 Zuzüge von
Drittstaatsangehörigen verzeichnet, also von
Personen, die keine Staatsangehörigen eines EU-
Landes sind. Ihr Anteil an der Gesamtzuwanderung
von 1.347.590 ausländischen Personen beträgt
damit 69,8 %. Im Jahr 2023 waren nach dem AZR
insgesamt 1.600.200 Personen nach Deutschland
zugewandert, darunter 1.133.700
Drittstaatsangehörige (70,8 %). Sowohl die absolute Zahl als
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
351 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
auch der Anteil der Zuzüge von
Drittstaatsangehörigen sind somit im Jahr 2024 gesunken (vgl.
Abbildung 1-15).
Die Zuwanderungszahlen des AZR liegen im Jahr
2024 10,5 % unter denen in der
Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Dort
wurden rund 1,5 Millionen Zuzüge von ausländischen
Staatsangehörigen registriert (vgl. Kapitel 1.2).
In den Jahren zuvor lag diese Differenz ebenfalls
bei etwa 10 % bis 20 %. Ein Grund für die
unterschiedlichen Zahlen ist, dass Personen im AZR in
der Regel erst dann erfasst werden, wenn sie sich
nicht nur vorübergehend, d. h. in der Regel
länger als 3 Monate, in Deutschland aufhalten.
Demgegenüber werden in der auf melderechtlichen
Vorgaben basierenden Wanderungsstatistik auch
kürzere Aufenthalte abgebildet. Zudem werden
Daten von Personen, die mehrmals im Jahr zu-
und fortziehen, nur einmal im AZR erfasst
(sogenannte Personenstatistik), anders als in der
fallbasierten Wanderungsstatistik.
Abbildung 1-14: Migration von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010
Anmerkungen: Zuzüge ohne im Inland geborene ausländische Kinder. Fortzüge ohne Sterbefälle. Abweichungen zu den zuvor berichteten
Gesamtsummen sind durch die angewandte Fünferrundung bedingt.
Quelle: Ausländerzentralregister
500.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
2.500.000
2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2022 2023202120202010
SaldoFortzügeZuzüge
2024
32
0.
33
5
42
1.
14
0
51
7.
66
0
67
6.
73
0
1.
24
2.
26
5
64
2.
89
5
53
4.
98
0
52
1.
64
0
45
2.
17
0
1.
73
5.
86
5
48
0.
18
0
33
0.
64
0
79
4.
25
5
58
7.
96
0
18
0.
80
0
Abbildung 1-15: Zuzüge aus Drittstaaten und EU-Staaten (ohne deutsche Staatsangehörige),
2023 und 2024
Quelle: Ausländerzentralregister
2024
2023
Drittstaaten
EU-Staaten
Insgesamt
70,8 %
69,8 %
29,2 %
30,2 % 1.347.590
1.600.200
2024
2023
Drittstaaten
EU-Staaten
Insgesamt
70,8 %
69,8 %
29,2 %
30,2 % 1.347.590
1.600.20
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 35 –
36
1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
1.6.1 Zuwanderung nach Aufenthaltszwecken
Im AZR werden seit dem Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes15 am 1. Januar 2005 auch
die rechtlichen Grundlagen für die Einreise und
den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in
Deutschland erfasst. Dadurch können die
erteilten Aufenthaltstitel für zugewanderte
Drittstaatsangehörige differenziert nach ihrem
aufenthaltsrechtlichen Status dargestellt werden,
was im Rahmen der Wanderungsstatistik des
Statistischen Bundesamtes nicht möglich ist.
Ab dem Berichtsjahr 2022 wird aufgrund
methodischer Weiterentwicklungen eine neue
Kategorisierung nach Aufenthaltszwecken vorgenom-
15 BGBl. 2004 I Nr. 41: 1950.
men. Dies bedeutet, dass sämtliche einschlägigen
Speichersachverhalte im AZR neu bewertet und
Wanderungskategorien zugeordnet wurden.
Infolgedessen sind einige zuvor getrennt
ausgewiesene Speichersachverhalte, etwa die
Niederlassungserlaubnisse, nun den konkreten
Aufenthaltszwecken zugeordnet.
Die methodischen Weiterentwicklungen sowie
die neue Kategorisierung ermöglichen eine
einfache Eingliederung neuer bzw. geänderter
Aufenthaltstitel, die z. B. mit dem Gesetz zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom
18. August 2023 eingeführt wurden. Die
Kategorisierung folgt weitestgehend der Struktur des
Aufenthaltsgesetzes. Detailliertere
Betrachtungen einzelner Zuwanderungsgruppen auf Basis
des AZR befinden sich in Kapitel 3.
Abbildung 1-16: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr nach
Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattung und Duldung
1) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
2024 2023
Humanitäre Gründe
Aufenthaltsgestattung/
Ankunftsnachweis
Familiäre Gründe
Erwerbstätigkeit
Bildung
EU-Aufenthaltsrecht
Duldung
Sonstige Gründe1
199.765
151.985
97.055
54.590
49.385
12.350
27.875
347.275
248.205
240.265
108.500
72.400
58.775
15.075
33.005
357.480
Veränderung in %
-16,0 %
-2,9 %
-24,6 %
-36,7 %
-15,5 %
-19,5 %
-10,5 %
-18,1 %
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 –
371 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Die Zuwanderung aus Drittstaaten ist 2024 im
Vergleich zum Vorjahr um insgesamt -17,1 %
gesunken. Bei einem Blick auf die einzelnen
aufenthaltsrechtlichen Status von
Drittstaatsangehörigen zeigt sich, dass alle Kategorien im
Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind.
Die Zahl der Zugewanderten mit
Aufenthaltsgestattung bzw. Ankunftsnachweisen ist
besonders stark gefallen (-36,7 %). Ebenso
verzeichnete die Zuwanderung mit Aufenthaltstiteln zur
Erwerbstätigkeit einen starken Rückgang von
-24,6 % (vgl. Abbildung 1-16). Dies hängt
vermutlich stark mit bestimmten Besonderheiten der
statistischen Erfassung in diesen Bereichen
zusammen, die nachstehend in einer Infobox
erläutert werden.
Eingeschränkte Aussagekraft der AZR-Daten durch Untererfassung von im Inland erteilten
Aufenthaltstiteln
Zu beachten ist eine generelle Untererfassungstendenz bei Aufenthaltstiteln zu Bildungs- und
Erwerbszwecken anhand der AZR-Daten (auch unter Berücksichtigung eines
Nacherfassungszeitraums von 3 Monaten). Neben Verzögerungen der Eintragungen durch die Ausländerbehörden
sind dafür vor allem die in den letzten Jahren eingeführten längerfristigen Visa im Bereich
der Bildungs- und Erwerbsmigration ursächlich. Sie werden seit dem 2. Halbjahr 2023 in der
Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vergeben.
Diese Praxis hat Auswirkungen auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die
Ausländerbehörden, die auf Grund der längeren Visagültigkeit häufiger nicht mehr während des
Einreisejahres stattfinden oder erfasst werden. Damit können diese Zugewanderten dem eigentlichen
Zuwanderungszweck (zunächst) nicht zugeordnet werden. Zusätzlich fallen Personen, welche
während ihres gesamten (meist kürzeren) Aufenthalts lediglich ein Visum innehaben, z. B. im
Rahmen von kürzeren Studienaufenthalten, gänzlich aus der statistischen Erfassung auf Basis
der im Inland erteilten Aufenthaltstitel heraus. Einreisen, bei denen mitunter bereits nach
kurzer Zeit der Aufenthaltstitel gewechselt wird, wie z. B. bei der Chancenkarte oder bei
Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, werden dagegen im AZR häufig
fälschlich als Einreise mit Visum für die anschließende Rechtsgrundlage ausgewiesen.
Um diese Untererfassung zu kontextualisieren, wird im Folgenden an einigen Stellen ergänzend
auf die Visastatistik des AA verwiesen. Die Visastatistik kann die beschriebenen Lücken jedoch
nicht vollumfänglich schließen, da sie andere, auslandsbezogene Sachverhalte abbildet. Auf
Grund der Erhebungsmethodik weist sie zudem nicht alle Visa auf Basis ihrer
Rechtsgrundlagen aus, sondern kategorisiert nach statistischen Zuordnungen. Sie umfasst außerdem keine
Per sonen, die aus Drittstaaten mit Visafreiheit einreisen, und gibt auch bei Personen mit
erteiltem Visum keine Auskunft über die tatsächliche Einreise.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 37 –
38 1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
21,2 % der im Jahr 2024 eingereisten Menschen
aus Drittstaaten erhielten einen Aufenthaltstitel
aus humanitären Gründen, dieser Anteil blieb im
Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant.
Weitere 16,2 % der Menschen haben 2024 eine
Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines
Asylverfahrens oder einen Ankunftsnachweis erhalten,
dieser Anteil hat sich im Vergleich zum Vorjahr
reduziert (2023: 21,9 %). Die
Aufenthaltsgestattung berechtigt Asylbewerberinnen und
Asylbewerber, solange in Deutschland zu bleiben, bis
ihr Asylverfahren abgeschlossen ist. Bei einem
Ankunftsnachweis handelt es sich um die
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende
(§ 63a AsylG). Darüber hinaus wurden 3,0 % der
eingereisten Drittstaatsangehörigen eine
Duldung erteilt (2023: 2,9 %).
10,3 % der Menschen, die aus Drittstaaten
zugezogen sind, reisten aus familiären Gründen
nach Deutschland ein (2023: 9,6 %; vgl.
Abbildung 1-17). 5,8 % der 2024 zugewanderten
Personen haben einen Aufenthaltstitel für eine
Erwerbstätigkeit erhalten, im Jahr zuvor lag dieser
Anteil mit 6,4 % etwas höher. 5,3 % der
zugewanderten Personen aus Drittstaaten kamen für
Bildungszwecke nach Deutschland (2023: 5,2 %).
Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
oder der Ausbildung (dazu zählt auch ein
Studium) sind in der Regel zunächst zeitlich befristet.
Sie können jedoch verlängert werden, diese
Möglichkeit wird auch häufig genutzt.
Differenziert nach Staatsangehörigkeit bilden
Menschen aus der Ukraine die größte
Zuwanderungsgruppe. Von den 228.095 Ukrainerinnen
und Ukrainern, die 2024 nach Deutschland
gekommen sind, haben 70,4 % einen humanitären
Aufenthaltstitel erhalten.
Die zweitgrößte Gruppe bilden syrische
Staatsangehörige mit 93.335 Zuzügen. 19,7 % der
syrischen Staatsangehörigen erhielten einen
Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, weitere
43,7 % eine Aufenthaltsgestattung oder einen
Ankunftsnachweis und 14,2 % zogen aus
familiären Gründen zu. Von den 70.940 im Jahr 2024
zugewanderten türkischen Staatsangehörigen
haben 29,9 % eine Aufenthaltsgestattung oder
einen Ankunftsnachweis und 15,0 % erhielten
einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen.
Die zugewanderten indischen
Staatsangehörigen erhielten überwiegend Aufenthaltstitel zu
Zwecken der Bildung (14,9 %), aus familiären
Abbildung 1-17: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen nach Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattung und
Duldung, 2023 und 2024
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
1) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen sonstigen Aufenthaltstitel innehaben, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben
oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
2023
2024
Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis Familiäre Gründe
Erwerbstätigkeit Bildung EU-Aufenthaltsrecht
Duldung Sonstige Gründe1
1.133.700 940.280
1.133.700 21,9 % 21,2 % 9,6 % 6,4 % 5,2 % 31,5 %
21,2 % 16,2 % 10,3 % 5,8 % 5,3 % 3,0 % 36,9 %
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
391 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Gründen (14,3 %) sowie zur Erwerbstätigkeit
(13,7 %) (vgl. Abbildung 1-18 sowie Tabelle 1-14
im Anhang).
Im Bereich der Erwerbsmigration ist ein hoher
Anteil von indischen Staatsangehörigen sowie
Staatsangehörigen aus der Türkei sowie aus dem
Westbalkan zu verzeichnen. Im Fall der
Westbalkanstaaten liegt dies an einer Regelung, die im
Oktober 2015 in die Beschäftigungsverordnung
aufgenommen und mit der Verordnung zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, die
sukzessive ab dem 18. November 2023 in Kraft
trat, entfristet wurde. Sie ermöglicht
Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und
Serbien seit 2016 unter bestimmten
Voraussetzungen unabhängig von ihrer Qualifikation eine
Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
zu erhalten (§ 26 Abs. 2 BeschV, sogenannte
Westbalkanregelung). Die Entfristung dieser Regelung
erfolgte unter Erweiterung der Kontingentierung
der Zustimmungen von 25.000 auf 50.000
Personen pro Kalenderjahr. Diese Möglichkeit der
Erwerbsmigration wird häufig in Anspruch
genommen (vgl. Kapitel 3.2.8).
Abbildung 1-18: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2024 nach Aufenthaltstiteln, Aufenthalts-
gestattung und Duldung sowie ausgewählten Staatsangehörigkeiten
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro.
2) Darunter fallen unter anderem Personen, die einen Aufenthaltstitel aus sonstigen Gründen haben, einen Aufenthaltstitel beantragt
haben oder vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Ukraine
Serbien1
Zuzüge insgesamt
Familiäre Gründe Erwerbstätigkeit
Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis
Bildung
Humanitäre Gründe
EU-Aufenthaltsrecht
Duldung Sonstige Gründe2
93.335
70.940
54.600
41.020
25.420
21.100
20.040
19.095
19.110
Syrien
Türkei
Indien
Afghanistan
Kosovo
China
Iran
Albanien
228.095 70,4 %
19,7 %
21,2 %
3,4 %
43,7 %
29,9 %
56,5 %
6,4 %
6,2 %
21,0 %
4,6 %
4,5 %
14,2 %
15,0 %
14,3 %
4,0 %
27,0 %
8,4 %
14,0 %
16,5 %
16,3 %
6,6 %
13,7 %
11,2 %
12,3 %
7,9 %
14,7 %
13,4 %
4,0 %
14,9 %
12,7 %
10,5 %
3,6 %
4,2 %
4,1 %
3,9 %
4,7 %
4,7 %
27,9 %
16,7 %
37,8 %
53,1 %
12,8 %
50,2 %
58,7 %
40,6 %
56,5 %
55,0 %
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 39 –
40
1 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
1.6.2 Längerfristige Zuwanderung
Auf Basis des AZR lassen sich auch Aussagen
über die Aufenthaltsdauer von zugewanderten
Personen treffen. Im Folgenden werden die
ausländischen Staatsangehörigen betrachtet, die in
den Jahren 2010 bis 2023 eingereist sind und sich
mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet aufhielten.
Die Daten für das Jahr 2023 basieren daher auf
den aktuellsten verfügbaren Zahlen.
Für das Jahr 2023 verzeichnete das AZR 1.236.175
Zuzüge ausländischer Staatsangehöriger, die
anschließend mindestens 1 Jahr in Deutschland
lebten. Die Zahl ist im Vergleich zu 2022, in dem
1.865.450 dieser Personen gezählt wurden,
gesunken (-33,7 %, vgl. Abbildung 1-19).
Die Zahl der ukrainischen Staatsangehörigen,
die 2023 nach Deutschland gekommen sind und
sich dann länger als 1 Jahr aufgehalten haben,
ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
deutlich zurückgegangen (-74,2 %). Es zeigt sich, dass
inzwischen deutlich weniger Menschen aus der
Ukraine nach Deutschland kommen als nach
Beginn des russischen Angriffskrieges im
Februar 2022. Ukrainische Staatsangehörige stellen
jedoch mit einem Anteil von 18,6 % an den
längerfristig zugewanderten Personen weiterhin die
größte Einzelgruppe. Von den im Jahr 2023 für
länger als 1 Jahr zugewanderten Menschen
besaßen außerdem 9,0 % (111.835 Personen) die
syrische Staatsangehörigkeit (+30,8 % im Vergleich
zum Vorjahr). Die Zahl der längerfristigen Zuzüge
türkischer Staatsangehöriger stieg um 58,0 % und
lag mit 89.915 Zuzügen (7,3 % der längerfristigen
Abbildung 1-19: Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen seit 2010 mit einer Aufenthaltsdauer von
mindestens 1 Jahr
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
34
0.
30
5
44
1.
46
0
53
0.
41
5
64
0.
09
5
85
1.
32
0
1.
55
4.
76
0
92
5.
98
0
84
9.
01
0
80
8.
00
5
81
7.
20
0
63
7.
98
5
76
2.
22
0
1.
86
5.
45
0
2023
1.
23
6.
17
5
Anmerkung: Abweichungen zu den zuvor berichteten Gesamtsummen sind durch die angewandte Fünferrundung bedingt.
Quelle: Ausländerzentralregister
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
411 Überblick über das Migrations geschehen in Deutschland
Abbildung 1-20: Zuzüge mit einer Aufenthaltsdauer von mindestens 1 Jahr nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten
Quelle: Ausländerzentralregister
Ukraine
Indien
Bulgarien
Russische
Föderation
Italien
2023
Gesamtzuwanderung:
1.236.175
2022
Gesamtzuwanderung:
1.865.450
Veränderung in %
230.225
111.835
89.915
88.385
53.845
50.725
49.485
34.795
24.535
22.660
893.960
85.480
56.915
97.240
54.880
66.070
45.030
41.185
28.630
21.370
Syrien
Türkei
Rumänien
Polen
+30,8 %
+58,0 %
-9,1 %
-1,9 %
-23,2 %
+9,9 %
-15,5 %
-14,3 %
+6,0 %
Afghanistan
-74,2 %
Zuwanderung) deutlich über der Zahl des Jahres
2022 (56.195 Zuzüge). 7,1 % (53.845 Personen)
besaßen die rumänische und 4,4 % (50.725
Personen) die polnische Staatsangehörigkeit. Auch bei
Staatsangehörigen aus diesen beiden Ländern
ist ein Rückgang der Zuzugszahlen im Vergleich
zum Vorjahr festzustellen (vgl. Abbildung 1-20
sowie Tabelle 1-15 im Anhang).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 41 –
42
2 EU-Binnen
migration
-
2.1 Rechtliche Grundlagen und
verwendete Datenquellen
Unter EU-Binnenmigration versteht man die
Zu- und Abwanderung von Staatsangehörigen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(ohne deutsche Staatsangehörige). Entscheidend
ist also die Staatsangehörigkeit und nicht das
Herkunfts- oder Zielland der wandernden
Personen.16 Dagegen zählt die Zu- bzw. Abwanderung
von Drittstaatsangehörigen aus einem bzw. in
einen anderen Mitgliedstaat der EU nicht zur EU-
Binnenmigration im oben genannten Sinne.17
Das Unionsrecht gewährt Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen – unabhängig davon, ob diese ebenfalls
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU sind oder
nicht – grundsätzlich Personenfreizügigkeit
(§ 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG)/EU)18,
d. h. sie können sich innerhalb der Mitgliedstaaten
der EU frei bewegen und arbeiten.
Freizügigkeitsberechtigt sind Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines EU-Staats, die sich als Erwerbs personen
16 Staatsangehörige eines EU-Staates können demnach auch
aus einem Nicht-EU-Staat zuziehen, um in die EU-
Binnenwanderungsstatistik einzugehen, da sie auch dann unter die
Freizügigkeitsregelungen fallen.
17 Vgl. hierzu A. Müller (2013).
18 Freizügigkeit besteht grundsätzlich auch für Staatsangehörige
aus den EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein
sowie der Schweiz. Zur Rechtslage vgl. BMI –
Bundesministerium des Innern und BMAS – Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (2014, S. 44 ff.).
oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, die
sich zur Arbeitssuche aufhalten, wenn sie zu einer
selbstständigen Tätigkeit berechtigt sind,
Dienstleistungen erbringende und empfan gende
Personen oder Familienangehörige dieser Personen
sind. Auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
mit ihren Familienangehörigen, die ein
Daueraufenthaltsrecht erworben haben, sind
freizügigkeitsberechtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU). Nicht
erwerbstätige Personen mit der Staatsangehörigkeit
eines EU-Staats mit ihren Familienangehörigen
sind hingegen nur dann freizügigkeitsberechtigt,
wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verfügen (§ 4 FreizügG/EU). Bei erwerbstätigen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und
deren Familienangehörigen ist dies keine
Voraussetzung. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
nach weniger als 1 Jahr Beschäftigung bleibt das
Recht auf Freizügigkeit für 6 Monate unberührt
(§ 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU), nach einer
Beschäftigung von mindestens 1 Jahr gilt die unbegrenzte
Freizügigkeit.
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines
EU-Staats im Sinne des Freizügigkeitsrechts sind
deren
• Ehepartnerinnen oder Ehepartner,
• Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
• Kinder bis zum 21. Lebensjahr sowie
• Verwandte in direkter aufsteigender und
absteigender Linie, denen sie Unterhalt gewähren.
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
432 EU-Binnen migration
Darüber hinaus zählen auch die Kinder und
Verwandten von Ehe- oder Lebenspartnern bzw.
Ehe- oder Lebenspartnerinnen von
Staatsangehörigen eines EU-Staats unter den oben
genannten Voraussetzungen zu den
Familienangehörigen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU).
Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der
EU benötigen für die Einreise und für den
Aufenthalt im Bundesgebiet kein Visum bzw. keinen
Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU).
Familienangehörige, die keine Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der EU besitzen,
benötigen für die Einreise ein Visum nach den
Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, sofern sie nicht
im Besitz einer Aufenthaltskarte im Sinne von
Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 10
Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) sind (§ 2 Abs. 4
S. 2, 3 FreizügG/EU). Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die im Besitz eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses sind, haben
ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 5
S. 1 FreizügG/EU). Familienangehörige, die keine
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU
besitzen, haben das gleiche Recht, wenn sie im
Besitz eines anerkannten Passes oder
Passersatzes sind und sie Unionsbürgerinnen oder
Unionsbürger begleiten oder ihnen nachziehen (§ 2
Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU).
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die keine
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen,
wird von Amts wegen innerhalb von 6
Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben
gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für
Familienangehörige ausgestellt, die für 5 Jahre gültig sein
soll (§ 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU).
Die EU-Binnenmigration kann der allgemeinen
Zu- und Fortzugsstatistik entnommen werden,
indem sie nach den entsprechenden
Staatsangehörigkeiten der Personen differenziert wird.19 Die
Zu- und Fortzüge deutscher Staatsangehöriger
werden dabei nicht berücksichtigt.
2.2 Entwicklung der EU-Binnen
migration
-
im Jahr 2024
Im Rahmen des Mikrozensus, bei dem
Personen mit Einwanderungsgeschichte auch nach
ihren Migrationsmotiven befragt werden,
zeigten sich im Jahr 2024 familiäre Aspekte bei den
in Deutschland lebenden, eingewanderten
Personen aus EU-Staaten für die Wanderung nach
Deutschland als am bedeutsamsten: 44,1 % der
in der EU geborenen Befragten gaben
Familiengründung oder -zusammenführung als
Hauptmotiv für ihre Migrationsentscheidung an, 32,7 %
„Arbeit/Beschäftigung“.20
Die Zahl der Zuzüge von Unionsbürgerinnen
und Unionsbürgern (ohne deutsche
Staatsangehörige) ist mit 510.281 im Vergleich zum Vorjahr
um 12,2 % gesunken (2023: 581.088) (vgl.
Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im Anhang). Der
Anteil der EU-Binnenmigration an den gesamten
Zuzügen aus dem Ausland betrug damit 30,1 %,
ebenso wie im Vorjahr. Die Zahl der Fortzüge von
Staatsangehörigen eines EU-Staats summierte
sich auf 534.051 (+ 3,0 %, 2023: 518.527). Der
Anteil der EU-Binnenmigration an den Fortzügen
in das Ausland stieg von 40,8 % im Jahr 2023 auf
42,3 % im Jahr 2024.
19 Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates
besitzen, lassen sich in der Zu- und Fortzugsstatistik nicht
identifizieren und sind in den Daten deshalb nicht
berücksichtigt.
20 Vgl. Statistisches Bundesamt (2025b). Der Mikrozensus ist
die amtliche Repräsentativstatistik über die Bevölkerung
und den Arbeitsmarkt, in deren Rahmen jährlich rund 1 %
aller Haushalte in Deutschland befragt werden. Für eine
Darstellung der Migrationsmotive auch bei anderen
Zuwanderungsgruppen vgl. Kapitel 7.1.4.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 43 –
44 2 EU-Binnen migration
36,1 % der Zuzüge von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern entfielen auf rumänische (2024:
34,8 %) und 15,0 % auf polnische
Staatsangehörige (2023: 16,9 %). Damit stellten
Staatsangehörige aus diesen beiden Mitgliedstaaten im Jahr
2024 mehr als die Hälfte aller Zuzüge im Rahmen
der EU-Binnenmigration. Weitere bedeutende
Gruppen sind Staatsangehörige aus Bulgarien
mit 10,5 % (2023: 11,3 %), Italien mit 7,0 % (2023:
6,6 %) und Ungarn mit 5,7 % (2023: 5,9 %) (vgl.
Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im Anhang).
35,1 % der Fortzüge entfielen im Jahr 2024 auf
Staatsangehörige aus Rumänien (2023: 35,1 %)
und 16,6 % auf polnische Staatsangehörige (2023:
16,4 %). Damit stellten Staatsangehörige aus
diesen beiden Mitgliedstaaten auch mehr als die
Hälfte der Abwanderung im Rahmen der EU-
Binnenmigration. 11,7 % der Fortzüge waren
bulgarische (2023: 12,1 %), 6,6 % italienische (2023: 6,7 %)
sowie 5,5 % ungarische Staatsangehörige (2023:
5,2 %) (vgl. Abbildung 2-2 und Tabelle 2-1 im
Anhang). Damit sind sowohl bei der Zu- als auch bei
der Abwanderung gegenüber dem Vorjahr kaum
strukturelle Veränderungen in der
Zusammensetzung nach Staatsangehörigkeiten zu verzeichnen.
Insgesamt zogen 23.770 Staatsangehörige aus den
anderen EU-Staaten mehr aus Deutschland fort
als nach Deutschland zu. Der rückläufige Trend
der letzten Jahre setzte sich damit fort und
führte 2024 zu einem negativen Wanderungssaldo
der Staatsangehörigen anderer EU-Länder (2023:
+62.561, vgl. Abbildung 2-3).21 Der
Wanderungssaldo ging 2024 im Vergleich zum Vorjahr bei
allen EU-Staaten zurück. Ausnahmen bilden nur
Estland und Malta. Erstmals haben auch die
bedeutendsten Herkunftsländer von Migrantinnen
und Migranten einen negativen
Wanderungssaldo. Das war der Fall für Rumänien (-3.446, vgl.
2023: +19.864), Polen (- 12.068, vgl. 2023: +12.841)
und Bulgarien (-8.826, vgl. 2023: +2.963).
21 Die nach Herkunfts- und Zielländern differenzierte
Betrachtung zeigt ebenfalls, dass 2024 gegenüber der EU insgesamt –
erstmals seit 2008 – wieder ein negativer Wanderungssaldo zu
verzeichnen ist (vgl. dazu auch Kapitel 1).
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
452 EU-Binnen migration
Abbildung 2-1: EU-Binnenmigration im Jahr 2024 sowie Veränderungen zum Vorjahr nach
Staatsangehörigkeiten
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Veränderung der Zu- und Fortzüge gegenüber 2023
-8,8 %
3,0 %
-22,1 %
3,9 %
-18,7 %
-0,8 %
-7,6 %
1,9 %
-14,7 %
10,0 %
-0,6 %
8,0 %
-10,6 %
0,7 %
-28,4 %
-1,9 %
-2,7 %
4,0 %
2,1 %
8,0 %
-14,2 %
-5,5 %
2,5 %
5,3 %
-3,5 %
3,6 %
-13,4 %
8,8 %
-0,8 %
10,6 %
2,0 %
19,8 %
-10,2 %
3,5 %
-0,9 %
4,6 %
-0,4 %
5,0 %
-0,4 %
-1,2 %
-1,7 %
6,2 %
-7,0 %
-1,5 %
-6,0 %
-9,0 %
13,1 %
7,4 %
0,0 %
21,6 %
9,0 %
-3,2 %
Zuzüge Fortzüge
184.259
76.320
53.577
35.525
28.995
21.789
16.638
14.750
11.946
9.023
7.742
7.738
7.472
6.746
5.377
4.823
4.468
2.510
2.429
2.378
1.530
1.519
1.478
716
400
133
187.705
88.388
62.403
35.307
29.402
16.856
17.844
23.791
11.343
7.529
8.189
6.642
7.186
6.643
6.143
2.692
4.346
2.093
2.011
1.773
1.437
1.609
1.754
537
338
90
Polen
Bulgarien
Italien
Ungarn
Spanien
Griechenland
Kroatien
Frankreich
Portugal
Slowakei
Niederlande
Österreich
Tschechien
Litauen
Schweden
Lettland
Belgien
Irland
Luxemburg
Finnland
Slowenien
Dänemark
Estland
Zypern
Malta
Rumänien
Veränderung der Zu- und Fortzüge gegenüber 2023
-8,8 %
3,0 %
-22,1 %
3,9 %
-18,7 %
-0,8 %
-7,6 %
1,9 %
-14,7 %
10,0 %
-0,6 %
8,0 %
-10,6 %
0,7 %
-28,4 %
-1,9 %
-2,7 %
4,0 %
2,1 %
8,0 %
-14,2 %
-5,5 %
2,5 %
5,3 %
-3,5 %
3,6 %
-13,4 %
8,8 %
-0,8 %
10,6 %
2,0 %
19,8 %
-10,2 %
3,5 %
-0,9 %
4,6 %
-0,4 %
5,0 %
-0,4 %
-1,2 %
-1,7 %
6,2 %
-7,0 %
-1,5 %
-6,0 %
-9,0 %
13,1 %
7,4 %
0,0 %
21,6 %
9,0 %
-3,2 %
Zuzüge Fortzüge
184.259
76.320
53.577
35.525
28.995
21.789
16.638
14.750
11.946
9.023
7.742
7.738
7.472
6.746
5.377
4.823
4.468
2.510
2.429
2.378
1.530
1.519
1.478
716
400
133
187.705
88.388
62.403
35.307
29.402
16.856
17.844
23.791
11.343
7.529
8.189
6.642
7.186
6.643
6.143
2.692
4.346
2.093
2.011
1.773
1.437
1.609
1.754
537
338
90
Polen
Bulgarien
Italien
Ungarn
Spanien
Griechenland
Kroatien
Frankreich
Portugal
Slowakei
Niederlande
Österreich
Tschechien
Litauen
Schweden
Lettland
Belgien
Irland
Luxemburg
Finnland
Slowenien
Dänemark
Estland
Zypern
Malta
Rumänien
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 45 –
46 2 EU-Binnen migration
Abbildung 2-2: EU-Binnenmigration in den Jahren 2023 und 2024 nach den wichtigsten
Staatsangehörigkeiten (ohne deutsche Staatsangehörige, ausgewählte Länder)
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Zuzüge
Fortzüge
2024
2023
2024
2023
36,1 %
34,8 %
15,0 %
16,9 %
10,5 %
11,3 %
7,0 %
6,6 %
5,7 %
5,9 %
25,8 %
24,6 %
510.281 Insgesamt
581.088
35,1 %
35,1 %
16,6 %
16,4 %
11,7 %
12,1 %
6,6 %
6,7 %
5,5 %
5,2 %
24,5 %
24,5 %
534.051
518.527
Rumänien Polen Bulgarien Italien Ungarn Sonstige Staatsangehörigkeiten
Zuzüge
Fortzüge
2024
2023
2024
2023
36,1 %
34,8 %
15,0 %
16,9 %
10,5 %
11,3 %
7,0 %
6,6 %
5,7 %
5,9 %
25,8 %
24,6 %
510.281 Insgesamt
581.088
35,1 %
35,1 %
16,6 %
16,4 %
11,7 %
12,1 %
6,6 %
6,7 %
5,5 %
5,2 %
24,5 %
24,5 %
534.051
518.527
Rumänien Polen Bulgarien Italien Ungarn Sonstige Staatsangehörigkeiten
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 –
472 EU-Binnen migration
94.626
207.596
263.687
285.614
297.919
327.578
212.052
238.791
202.353
112.515
109.353
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
92.2962021
107.4902022
2023 62.561
2024 -23.770
Abbildung 2-3: EU-Binnenwanderungssaldo seit 2010 (ohne deutsche Staatsangehörige)
Anmerkungen: Die Ergebnisse ab dem Berichtsjahr 2016 sind aufgrund methodischer Änderungen und technischer Weiterentwicklungen nur
bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Ausführliche Informationen dazu befinden sich auf der Internetseite des Statistischen
Bundesamtes zu Wanderungen.
Die Wanderungszahlen 2019 enthalten Abmeldungen von Amts wegen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Rahmen der
Europawahl von Meldebehörden vorgenommen wurden. Aus diesem Grund ist die Fortzugszahl 2019 nur beschränkt mit den Werten davor
und danach vergleichbar.
Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kann es außerdem ab Mitte März 2020 aufgrund von Einschränkungen
im Publikumsverkehr der Meldebehörden oder von verlängerten Fristen zur An- und Abmeldung zu einer zeitlich verzögerten Erfassung von
Wanderungsfällen in der Statistik gekommen sein.
Ab 2013 mit Kroatien, ab 2021 ohne Vereinigtes Königreich.
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wanderungsstatistik
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 47 –
3 Die einzelnen
Zuwanderungs
gruppen
-
3.1 Überblick
Das folgende Kapitel befasst sich differenzierter
mit den verschiedenen Formen der
Zuwanderung nach Deutschland. Diese unterscheiden sich
rechtlich hinsichtlich der Einreisebestimmungen
(z. B. Visumfreiheit bzw. Visumpflicht) und des
jeweiligen Aufenthaltsstatus der Personen. Dabei
werden im Einzelnen folgende
Zuwanderungsformen betrachtet:
hauptsächlich aus verschiedenen
Erhebungsgrundlagen (z. B. fall- oder personenbezogene
Erfassung) und Erfassungsunterschieden der
einzelnen Statistiken.22 Für die Zahlen aus dem
AZR – dies betrifft im Folgenden die
Aufnahmen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG sowie
die Zahlen zur Bildungs- und Erwerbsmigration
sowie zur Migration aus familiären Gründen –
wird seit 2022 das Verfahren der Fünferrundung
angewendet, um die Vorgaben der statistischen
Geheimhaltung und des Personendatenschutzes
umzusetzen.
Das Migrationsgeschehen nach und aus
Deutschland ist seit Jahren in großen Teilen durch
Zuwanderung aus bzw. Abwanderung in andere
europäische Länder geprägt. Im Jahr 2024
kamen 61,3 % der zugewanderten Menschen aus
europäischen Staaten (2023: 63,4 %). Einen
großen Anteil an der Gesamtzuwanderung nach
Deutschland machen nach wie vor
Staatsangehörige aus anderen EU-Staaten aus, die
aufgrund der Freizügigkeit ohne Visum oder
spezielle Aufenthaltstitel einreisen können. Konkret
kamen 30,1 % der zugewanderten Personen aus
EU-Staaten (ohne deutsche Staatsangehörige,
2023: ebenfalls 30,1 %). Im Jahr 2024 wurden
zudem 189.107 Zuzüge von deutschen Staatsange-
22 Vgl. dazu Lederer (2004, S. 102 ff.).
Bei einem Vergleich der Gesamtmigration aus
der Wanderungsstatistik (vgl. Kapitel 1) mit der
kumulierten Zahl der verschiedenen
Zuwanderungsgruppen auf Basis von
unterschiedlichen statistischen Datenquellen ergeben sich
Differenzen. Diese Unterschiede resultieren
Erwerbsmigration Kapitel 3.2
Bildungsmigration Kapitel 3.3
Flucht und humanitäre Aufnahmen Kapitel 3.4
Migration aus familiären Gründen Kapitel 3.5
Migration aus besonderen
aufenthaltsrechtlichen Gründen
Kapitel 3.6
Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedler
Kapitel 3.7
Zuwanderung von deutschen
Staatsangehörigen
Kapitel 3.8
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 –
493 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
hörigen registriert, einschließlich der nach dem
Bundesvertriebenengesetz aufgenommenen
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und der
in deren Aufnahmebescheid einbezogenen
Angehörigen (vgl. Kapitel 3.7). Im Vergleich zu 2023,
als 191.356 Zuzüge verzeichnet wurden, zeigt sich
hier ein leichter Rückgang. Damit sind deutsche
Staatsangehörige, nach ukrainischen (13,8 %), die
zweitgrößte Zuwanderungsgruppe. Ihr Anteil an
der Gesamtzuwanderung beträgt 11,2 %.
Abbildung 3-1: Die wichtigsten Zuwanderungsgruppen nach Deutschland seit 2021
Asylerstanträge
329.120 -30,2 %
Erwerbsmigration
73.065
72.400 -24,6 %
Bildungsmigration
60.395
58.775
Migration aus familiären Gründen
93.960
108.500
Zuwanderung von deutschen Staatsangehörigen
184.753
191.356
EU-Binnenmigration
611.744
2023
2022
2021
2022
2021
2023
2024
2022
2021
2023
189.1072024
2022
2021
2023
2022
2021
2023
54.5902024
2022
2021
2023
49.3852024
2022
2021
2023
581.699
581.088
2024
828.885
0
-20,2 %
-12,2 % Veränderung in %
217.774
148.233
183.650
-1,2 %
84.095
41.100
47.255
-10,5 %
-16,6 %
203.245
Aufnahmen aus der Ukraine nach § 24 AufenthG
2024 162.105
97.0552024
229.751
510.281
Anmerkung: Eine Addition der Zuwanderungsgruppen zu einer Gesamtsumme ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungskriterien (z. B.
Fallvs. Personenstatistik) und Doppelzählungen (z. B. EU-Binnenmigration und saisonale Arbeitskräfte aus EU-Staaten) nicht möglich.
Abweichungen der für 2021 genannten Werte zu denen im Migrationsbericht 2021 auf Basis des AZR ergeben sich aus einer veränderten
statistischen Kategorisierung und der Anwendung der Fünferrundung. Die Zahlen zur Bildungsmigration beinhalten ab dem Berichtsjahr
2024 auch Einreisen mit einer Bescheinigung nach § 16c AufenthG (Mobilität im Rahmen des Studiums), die Angaben für die Vorjahre wurden
ebenfalls entsprechend angepasst. Sie unterscheiden sich daher von den vorherigen Berichten.
Quellen: Statistisches Bundesamt, BAMF, Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 49 –
50 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat
eine der größten Fluchtbewegungen innerhalb
Europas seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs
ausgelöst. Seit Beginn des Krieges im Februar
2022 hat Deutschland über 1 Million Menschen
aus der Ukraine aufgenommen. Um diesen
Geflüchteten schnellen Schutz zu gewähren,
brachte der EU-Rat am 4. März 2022 erstmalig
die „Richtlinie zum vorübergehenden Schutz“
der EU (2001/55/EG) zur Anwendung. Dadurch
können Menschen aus der Ukraine ohne Visum
nach Deutschland einreisen und müssen kein
Asylverfahren durchlaufen, sie erhalten einen
aufenthaltsrechtlichen humanitären
Schutzstatus auf Grundlage von § 24 AufenthG
(„vorübergehender Schutz“). Im Jahr 2024 wurden
insgesamt 162.105 Menschen aus der Ukraine
aufgenommen, die einen Schutzstatus nach
§ 24 AufenthG erhalten haben (2022: 203.245).
Die Zahl der Aufnahmen ist damit im Vergleich
zu 2023 gesunken (-20,2 %). Gleichzeitig ist auch
die Zahl der schutzsuchenden Menschen
insgesamt rückläufig. Das BAMF nahm 229.751
Asylerstanträge entgegen, was einem Rückgang von
-30,2 % gegenüber 2023 (329.120) entspricht.
Einen bedeutenden Platz nimmt auch die
Migration aus familiären Gründen ein. Im Jahr 2024
erhielten 97.055 zugewanderte Menschen einen
entsprechenden Aufenthaltstitel, was einem
Rückgang um -10,5 % gegenüber 2023 (108.500)
entspricht. Diese Gruppe sowie die nachfol-
Abbildung 3-2: Die wichtigsten Migrationsgruppen im Jahr 2024
Anmerkung: Eine Addition der Zuwanderungsgruppen zu einer Gesamtsumme ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungskriterien (z. B.
Fallvs. Personenstatistik) und Doppelzählungen (z. B. EU-Binnenmigration und saisonale Arbeitskräfte aus EU-Staaten) nicht möglich.
Quellen: Statistisches Bundesamt, BAMF, Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
EU-Binnenmigration
510.281
Aufnahmen aus der
Ukraine nach § 24 AufenthG
162.105
Asylerstanträge
229.751
Zuwanderung von
deutschen
Staatsangehörigen
189.107
Bildungsmigration
49.385
Migration aus
familiären
Gründen
97.055
Erwerbsmigration
54.590
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 –
513 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
genden Zuwanderungsgruppen umfassen
ausschließlich Staatsangehörige aus Nicht-EU-
Staaten (Drittstaatsangehörige), die für die Einreise
nach Deutschland in der Regel ein Visum und
nachfolgend einen Aufenthaltstitel benötigen.
Auch die in der AZR-Statistik erfassten
Aufenthaltstitel zur Erwerbsmigration sind im
Jahr 2024 um 24,6 % auf 54.590 zurückgegangen.
Diese Entwicklung lässt sich unter anderem
dadurch erklären, dass Visa zu Bildungs- und
Erwerbszwecken inzwischen mit einer
Geltungsdauer bis zu 12 Monaten erteilt werden. Dies
führt dazu, dass sich die Erteilung von
Aufenthaltstiteln im Inland verzögert oder diese bei
vorzeitigen Ausreisen gar nicht mehr erteilt
werden. Insgesamt besteht somit eine
Untererfassungstendenz bezüglich der Erwerbsmigration
im AZR. Gleichzeitig zeigt sich, dass die Zahl
der ausgestellten Visa zu Erwerbszwecken von
157.924 im Jahr 2023 auf 172.422 im Jahr 2024
gestiegen ist (+9,2 %). Nähere Erläuterungen dazu
sind im Kapitel 3.3 zu finden. Eine weitere
wichtige Gruppe bildet die Bildungsmigration: Im
Jahr 2024 wurden insgesamt 49.385
Aufenthaltstitel zu Bildungszwecken an Personen erteilt,
die nach Deutschland gekommen sind, um zu
studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren
(2023: 59.225). Im Vergleich zum Vorjahr ging die
Zahl um 16,6 % zurück (vgl. Abbildung 3-1). Auch
in diesem Bereich sind jedoch
Untererfassungstendenzen im AZR zu vermuten. Nähere
Erläuterungen dazu sind im Kapitel 3.2 zu finden.
3.2 Erwerbsmigration
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum
Erhalt eines Aufenthaltstitels zum Zweck der
Erwerbstätigkeit für Drittstaatsangehörige – also
Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaates besitzen – sind in den §§ 18
bis 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt.
Für Drittstaatsangehörige gelten andere
Bestimmungen als für Staatsangehörige von EU-
Ländern und Angehörige der übrigen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)23 und der
Schweiz. Letztere sowie ihre begleitenden oder
nachziehenden Familienangehörigen sind
freizügigkeitsberechtigt und benötigen keinen
Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, um in
Deutschland erwerbstätig zu werden (vgl.
Kapitel 2). Drittstaatsangehörige hingegen benötigen
in der Regel ein Visum und einen
Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt sowie die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den
Bestimmungen des AufenthG (§ 4 Abs. 1 AufenthG
i. V. m. § 4a AufenthG).
In diesem Abschnitt wird ausschließlich die
Erwerbsmigration aus Drittstaaten betrachtet. Die
Datengrundlage bildet dabei hauptsächlich das
Ausländerzentralregister (AZR)24; dieses wird
um Daten der Visastatistik, der Statistik zu
Personal an Hochschulen sowie um Daten des
Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD)
zu Statistiken der Förderorganisationen ergänzt.
Die Erwerbsmigration von Staatsangehörigen25
23 Island, Liechtenstein und Norwegen.
24 Der Migrationsbericht betrachtet das Wanderungsgeschehen
in Deutschland in 2024, weshalb sich die in diesem Kapitel
ausgewiesenen Zuwanderungszahlen auf diesen Zeitraum
beziehen. Hierfür wurden die Daten des
Ausländerzentralregisters zum Abfragezeitpunkt 31. März 2025 ausgewertet.
Daher sind auch Drittstaatsangehörige enthalten, die noch im
Jahr 2024 eingereist sind, aber erst im 1. Quartal des Jahres
2025 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
erhalten haben. In der BAMF-Publikation „Monitoring zur
Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von
Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige – Jahresbericht 2024“ (vgl.
Heß (2025)) steht dagegen der Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels im Vordergrund, weswegen die Fälle mit
Aufenthaltstitelerteilung erst in 2025 dort nicht aufgeführt
und die Daten somit nicht vergleichbar sind.
25 Detaillierte Angaben zur Zu- und Abwanderung sowie zum
Aufenthalt von nicht-deutschen Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern sind der BAMF-Publikation
„Freizügigkeitsmonitoring. Migration von nicht-deutschen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach Deutschland – Jahresbericht
2024“ (vgl. Weber (2025)) zu entnehmen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 51 –
52 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
anderer EU-Staaten und ihren
Familienangehörigen wird aufgrund der EU-Freizügigkeitsrechte
hier nicht abgebildet, obwohl auch sie ein
erhebliches Potenzial für den deutschen Arbeitsmarkt
darstellen.26 Gleiches gilt auch für
Drittstaatsangehörige, die beispielsweise einen
Aufenthaltstitel aus familiären oder humanitären Gründen
innehaben oder die sich für die Durchführung
von Bildungsmaßnahmen in Deutschland
aufhalten, bei denen eine Nebenbeschäftigung
erlaubt ist (wie z. B. beim Studium). Ausländische
Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
können grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Nur in Ausnahmefällen sind gesetzliche
Verbote zu einer Aufenthaltserlaubnis
vorgesehen (§ 4a Abs. 1 und 3 AufenthG). Daher spiegeln
die folgenden Zahlen nicht das volle
Beschäftigungspotenzial von zugewanderten Menschen
und ihren Nachkommen in Deutschland wider.
Allgemeine Regelungen und Verfahren zur
Erwerbsmigration von Drittstaatsangehörigen
Eine grundlegende Voraussetzung für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung
einer Beschäftigung ist in der Regel das
Vorliegen eines konkreten, verbindlichen
Arbeitsplatzangebots. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse
sind zeitlich befristet und werden
grundsätzlich für Fachkräfte gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG
für 4 Jahre erteilt, soweit der Arbeitsvertrag
keine kürzere Laufzeit vorsieht. Für die Einreise ist
in der Regel ein nationales Visum erforderlich.
Nach der Ankunft in Deutschland muss die
ausländische Arbeitnehmerin bzw. der ausländische
Arbeitnehmer dann vor Ablauf des Visums einen
Aufenthaltstitel bei der zuständigen
Ausländerbehörde beantragen. Bei Aufenthalten von
lediglich bis zu 90 Tagen kann – auch für Beschäfti-
26 Vgl. hierzu u. a. BMFSFJ – Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen (2021), Borowsky et al. (2020), Maciejewski
und Harder (2022) sowie Wälde und Evers (2018).
gungen – ein Schengen-Visum erteilt werden
(§ 6 Abs. 2 und 2a AufenthG).
Die Zulassung von ausländischen Beschäftigten
orientiert sich grundsätzlich an den
Erfordernissen des Wirtschafts- und
Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung
der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18
Abs. 1 S. 1 AufenthG). Dies wird in § 18 Abs. 2
Nr. 2 AufenthG unter anderem dadurch
konkretisiert, dass Drittstaatsangehörigen ein
Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in
der Regel nur erteilt wird, wenn die
Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat. Eine
Ausnahme besteht, wenn durch Gesetz, die
Beschäftigungsverordnung oder eine
zwischenstaatliche Vereinbarung festgelegt ist, dass die
Zustimmung der BA nicht erforderlich ist (§ 39
Abs. 1 S. 1 AufenthG).
Die BA überprüft, ob ausländische
Beschäftigte nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen
beschäftigt werden als vergleichbare
inländische Beschäftigte (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG
bzw. § 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Zudem prüft
sie, sofern durch die Beschäftigungsverordnung
oder Gesetz vorgesehen, ob vorrangig deutsche
Arbeitnehmende sowie andere ausländische
Staatsangehörige, die diesen hinsichtlich der
Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind,
oder andere ausländische Staatsangehörige, die
nach EU-Recht einen Anspruch auf vorrangigen
Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zur Ver fügung
stehen („Vorrangprüfung“, siehe § 39 Abs. 3
Nr. 3 AufenthG).
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
im Jahr 2020 wurde ein einheitlicher Begriff für
Fachkräfte eingeführt, der sowohl Personen mit
akademischer Ausbildung als auch mit
qualifizierter Berufsausbildung umfasst (§ 18 Abs. 3
AufenthG). Für Fachkräfte nach §§ 18a und 18b und
§ 18g AufenthG erfolgt keine Vorrangprüfung
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 –
533 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
1) Die Visastatistiken auf Basis der statistischen Zuordnung und nach Rechtsgrundlagen basieren auf unterschiedlichen
Auswertungsmethoden und sind daher nicht direkt vergleichbar. Eine rechnerische Verknüpfung zwischen den Auswertungen ist nicht zulässig.
Im Rahmen der folgenden Unterkapitel wird jeweils die Art der Visastatistik herangezogen, die am ehesten der Kategorisierung der
Erwerbsmigration nach dem AZR entspricht.
Quelle: Eigene Darstellung BAMF
Infobox: Zentrale Statistiken und Datenquellen zur Erwerbsmigration nach Deutschland
Datenquelle
Herausgegeben
von
Erhebungsinhalte Berichtsweg Periodizität
Ausländerzentralregister (AZR)
Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge (BAMF)
Personenstatistik: Anzahl
der Zu- und Fortzüge von
Personen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit, hier
mit Fokus auf die
Aufenthaltstitel zur
Erwerbsmigration nach dem
Aufenthaltsrecht
Hauptsächlich
Ausländerbehörden: Erfassung von
ausländischen
Staatsangehörigen mit
Meldestatus, die sich länger als
3 Monate in Deutschland
aufhalten
Kontinuierlich
Visa-Statistik Auswärtiges Amt
(AA)
Anzahl der erteilten
nationalen Visa nach
Aufenthaltszwecken auf
Basis statistischer
Zuordnung oder nach
Rechtsgrundlage1
Erfassung durch
Visastellen, hauptsächlich durch
Auslandsvertretungen
und das Bundesamt für
Auswärtige
Angelegenheiten (BfAA)
Kontinuierlich
Personal an
Hochschulen
Statistisches
Bundesamt
(Destatis)
Im Berichtsjahr
nebenoder hauptberuflich
tätiges wissenschaftliches
oder künstlerisches
Personal an Hochschulen
(ausländische
Staatsangehörige)
Verwaltungsdaten der
Hochschulen
Jährlich
Statistiken
der
Förderorganisationen
Deutscher
Akademischer
Austauschdienst (DAAD)
Geförderte
Gastaufenthalte von ausländischen
Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern in
Deutschland
Abfrage bei relevanten
Förderorganisationen
Jährlich
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 53 –
54 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
durch die BA, die grundsätzlich nur noch in
wenigen Ausnahmefällen stattfindet. Sie
überprüft jedoch weiterhin die Gleichwertigkeit der
Arbeitsbedingungen, um ungünstigere
Arbeitsbedingungen für ausländische Beschäftigte
auszuschließen (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Die
Zustimmung der BA wird in einem
behördeninternen Verfahren erteilt. Dieses Verfahren wird
auch als „one-stop-government“ bezeichnet.
Mit dem FEG wurde zudem ein beschleunigtes
Verfahren für Fachkräfte eingeführt, das
verkürzte Bearbeitungsfristen27 vorsieht. Bei Vorliegen
eines konkreten Arbeitsplatzangebots können
Arbeitgebende bei der zuständigen
Ausländerbehörde in Vollmacht der ausländischen
Fachkräfte, die z. B. zu einem Aufenthaltszweck nach den
§§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Abs. 3 und 18g AufenthG
einreisen wollen, ein solches Verfahren
beantragen. Dies wird als „beschleunigtes
Fachkräfteverfahren“ bezeichnet (§ 81a Abs. 1 S. 1 AufenthG).
Im Rahmen dieses Verfahrens schließen die
Arbeitgebenden und die zuständige
Ausländerbehörde eine Vereinbarung (§ 81a Abs. 2 AufenthG),
auf deren Grundlage die Ausländerbehörde die
Arbeitgebenden berät und als zentraler
Verfahrensmittler agiert (§ 81a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
Sie beteiligt die zuständigen
Anerkennungsstellen zur Prüfung der Gleichwertigkeit
ausländischer Berufsqualifikationen und holt, sofern
erforderlich, die Zustimmung der BA ein. Liegen
alle Voraussetzungen vor, erteilt die
Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zur Visaerteilung,
die im AZR gespeichert wird. Die zuständige
Auslandsvertretung wird dann elektronisch über die
bevorstehende Visumantragstellung informiert,
und die ausländische Fachkraft kann anschlie-
27 Anerkennungsverfahren: 2 Monate, Zustimmungsverfahren
der BA: 1 Woche, Visumverfahren: 6 Wochen. Vgl. auch
§ 14a Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von
Berufsqualifikationen (BQFG) für das Anerkennungsverfahren;
für die Zustimmung der BA § 36 Abs. 2 S. 2 BeschV; für die
Auslandsvertretung § 31a AufenthV.
ßend über einen Termin zur
Visumantragstellung buchen. Dieses Verfahren und seine Gebühr
in Höhe von 411 Euro umfasst auch den
Familiennachzug, für den Visaanträge in zeitlichem
Zusammenhang gestellt werden müssen.
Gesetz und Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung
In Fortentwicklung des FEG verabschiedete der
Deutsche Bundestag am 23. Juni 2023 das „Gesetz
zur Weiterentwicklung der
Fachkräftezuwanderung“.28 Das Gesetz wurde am 16. August 2023
verkündet, die flankierende Verordnung am
31. August 2023.29 Ab dem 18. November 2023
trat die erste Stufe des Gesetzes sowie der
begleitenden Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung in Kraft. Zwei weitere
Stufen des Inkrafttretens waren der 1. März 2024
sowie der 1. Juni 2024. Die neuen Regelungen
basieren auf einem 3-Säulen-Modell der
Erwerbsmigration, das die Bundesregierung im
November 2022 in einem Eckpunktepapier zur
Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten
beschlossen hatte.
Die Fachkräftesäule für Personen mit einem
deutschen oder einem in Deutschland
anerkannten Abschluss wurde weiter ausgebaut.
Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG können
seit Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich jede
qualifizierte Beschäftigung in
nichtreglementierten Berufen ausüben und nicht wie zuvor nur
solche, zu denen sie ihr konkreter Abschluss
befähigt. Daneben wurde für die Erteilung eines
Titels nach §§ 18a AufenthG (Fachkräfte mit
Berufsausbildung) und 18b AufenthG (Fachkräfte
mit akademischer Ausbildung) ein gesetzlicher
28 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217).
29 Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung vom 31. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 233).
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 –
553 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Anspruch bei Erfüllung der geltenden
Voraussetzungen eingeführt.
Die Regelungen zur Blauen Karte EU wurden
erweitert und sind nun gebündelt im neuen
§ 18g AufenthG aufgeführt. Die Änderungen
basieren auf einer Reform der Hochqualifizierten-
Richtlinie der EU, welche bereits im Oktober 2021
beschlossen wurde und innerhalb von 2 Jahren
durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden
musste.30 Dabei wurde unter anderem eine
Absenkung der Gehaltsschwelle für Regelberufe von
zwei Dritteln der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
auf 50 % bzw. von 52 % auf 45,3 % für sogenannte
Engpassberufe umgesetzt. Die Liste dieser
Engpassberufe wurde dabei substanziell erweitert.31
Des Weiteren gilt die niedrigere Gehaltsschwelle
nun auch für Berufsanfängerinnen und
Berufsanfänger bis zu 3 Jahre nach Erhalt ihres
Hochschulabschlusses (§ 18g Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Unter den gleichen Voraussetzungen können
zudem auch IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten
als einzige Gruppe ohne formalen
Hochschulabschluss eine Blaue Karte EU beantragen, wenn sie
eine relevante Berufserfahrung von mindestens
3 Jahren besitzen, die vergleichbare Kenntnisse
vermittelt hat (§ 18g Abs. 2 AufenthG).
Die Erfahrungssäule ermöglicht nun die
Einwanderung in nicht reglementierte Berufe für
Personen ohne vorherige formale
Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
in Deutschland, jedoch mit berufspraktischen
30 Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für
die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates.
31 Für die vollständige Liste siehe https://www.make-it-in-
germany.com/fileadmin/1_Rebrush_2022/a_Fachkraefte/
PDF-Dateien/3_Visum_u_Aufenthalt/2024_Mangelberufe_
DE.pdf (Stand: 24. Oktober 2025).
Erfahrungen von 2 Jahren (gewonnen in den
letzten 5 Jahren). Diese Regelung nach § 19c
Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV war bislang
lediglich für IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten
geöffnet und ist nun deutlich erweitert worden.
Neben der Berufserfahrung ist ein
Mindestgehalt von 45 % der Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung nötig.
Bei geltender Tarifbindung des Arbeitgebenden
entfällt diese Gehaltsschwelle. Weitere
Voraussetzung ist z. B. der Abschluss einer mindestens
zweijährigen Berufsausbildung bzw. einer
Hochschulausbildung, welche in dem Land, in dem
sie erworben wurde, anerkannt sein muss. Diese
Voraussetzung gilt nicht für IT-Spezialistinnen
und IT-Spezialisten.
Auch die Optionen zur Zuwanderung im
Rahmen der Anerkennung einer ausländischen
Berufsqualifikation wurden ausgebaut und die
Möglichkeit einer Anerkennungspartnerschaft
geschaffen (siehe detailliertere Ausführungen
in Kapitel 3.3 zur Bildungsmigration).
Schließlich eröffnet die Potenzialsäule neue
Möglichkeiten zur Arbeitsplatzsuche durch die
Einführung einer Chancenkarte, die auf einem
Punktesystem basiert. Diese ermöglicht nun
auch Personen ohne bereits in Deutschland
anerkannten Abschluss eine Zuwanderung zur
Arbeitsplatzsuche, wenn sie ausreichende
Voraussetzungen mitbringen. Zwingende
Voraussetzung ist das Vorliegen eines im Ausbildungsstaat
anerkannten ausländischen
Hochschulabschlusses oder einer im Ausbildungsstaat anerkannten
mindestens zweijährigen Berufsausbildung bzw.
bestimmter von einer deutschen
Auslandshandelskammer erteilter Abschlüsse. Des Weiteren
sind auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1
bzw. Englischkenntnisse auf Niveau B2 GER
erforderlich. Fachkräften, die die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen und ihre Qualifikation
nachweisen können, wird die Chancenkarte
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 55 –
56 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
unmittelbar erteilt. Für andere Bewerbende
setzt die Erteilung voraus, dass sie die in § 20b
Abs. 1 AufenthG genannten Auswahlkriterien
erfüllen und eine erforderliche
Mindestpunktzahl von mindestens 6 Punkten erreichen. Zu
den Auswahlkriterien zählen u. a. Qualifikation,
Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter,
Voraufenthalte, Potenzial des mitziehenden (Ehe-)
Partners bzw. der (Ehe-)Partnerin (s. §§ 20a und
20b AufenthG mit zugehöriger Anlage).
Weitere Neuerungen und Inkrafttreten
Zusätzlich zu den 3 Säulen wurden mehrere
andere Anpassungen im Bereich der
Erwerbsmigration vorgenommen:
• Entfristung der sogenannten
Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV sowie die
Erweiterung des jährlichen Kontingents von 25.000 auf
50.000 Zustimmungen mit Vorrangprüfung32
der BA.33
• Es wurde eine Zuwanderungsmöglichkeit im
Rahmen einer kontingentierten kurzzeitigen
Beschäftigung ohne Qualifikationsnachweis
eingeführt (§ 15d BeschV): Das von der BA
festgelegte bedarfsorientierte Kontingent für 2024
beträgt insgesamt 25.000 Zustimmungen und
gilt für alle Tätigkeiten außer Erntehelfenden in
der Landwirtschaft.34
• Zuwanderungsmöglichkeiten für anerkannte
Pflegehilfskräfte inkl. der Arbeitsplatzsuche für
in Deutschland ausgebildete
Pflegeassistentinnen und -assistenten sowie Pflegehelferinnen
und -helfer.
32 Die BA hat jedoch die Vorrangprüfung durch eine Weisung
vom 3. November 2023 aufgehoben, vgl. Sachverständigenrat
für Integration und Migration (SVR) (2024b).
33 Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.
34 Vgl. BA – Bundesagentur für Arbeit (2024).
• Verfahrensvereinfachungen für ausländische
Berufskraftfahrerinnen und -fahrer.
• Erleichterungen für Fachkräfte beim Erhalt einer
Niederlassungserlaubnis: Für Inhaberinnen und
Inhaber einer Blauen Karte EU wurde die Frist
zur Beantragung eines unbefristeten
Aufenthaltstitels nach § 18c Abs. 2 AufenthG von 33 auf
27 Monate abgesenkt35, für alle restlichen
Fachkräfte nach § 18c Abs. 1 AufenthG von 4 auf
3 Jahre.36
• Fachkräfte mit einem Gründungsstipendium
können einen speziell dafür geschaffenen
Aufenthaltstitel nach § 21 Abs. 2b AufenthG im
Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erhalten.
Zur statistischen Erfassung der Erwerbsmigration
für das Berichtsjahr 2024
Die in diesem Unterkapitel genutzte statistische
Erfassung von Erwerbsmigration unterscheidet
sich von den früheren Migrationsberichten (bis
zum Berichtsjahr 2019), da sich mit dem FEG
zum einen die Systematik der relevanten
Aufenthaltstitel verändert hat und zum anderen neue
Titel hinzugekommen sind. Ab dem
Berichtsjahr 2022 wird zudem eine neue Kategorisierung
nach Beschäftigungsformen aufgrund
methodischer Weiterentwicklungen vorgenommen.
Dadurch wurden alle einschlägigen
Speichersachverhalte im AZR neu bewertet und
Wanderungskategorien inner- und außerhalb der
Erwerbsmigration zugeordnet (siehe auch Kapitel
1.6.1). Dies führte dazu, dass einige
Speichersachverhalte aus der Erwerbsmigration herausfielen,
während neue dazukamen.
35 Bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) beträgt die
Frist weiterhin 21 Monate.
36 Für Personen mit deutschem Berufs- bzw.
Hochschulabschluss beträgt die Frist nach § 18c Abs. 3 AufenthG weiterhin
lediglich 2 Jahre.
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 56 –
573 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Die methodischen Weiterentwicklungen sowie
die neue Kategorisierung gewährleisten künftig
eine einfache Eingliederung neuer bzw.
geänderter Aufenthaltstitel, die u. a. mit dem Gesetz
zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung eingeführt wurden. Die Kategorisierung
orientiert sich weitgehend an der Struktur des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Tabelle 3-19 im
Anhang gibt einen Überblick über die einzelnen
Aufenthaltstitel und den ihnen zugeordneten
Beschäftigungsformen. Am Anfang der
Datendarstellung steht im Kapitel 3.2.1 ein Überblick über
die gesamte Erwerbsmigration. In den folgenden
Kapiteln 3.2.2 bis 3.2.9 wird dann auf einzelne
Beschäftigungsformen im Detail eingegangen.
Zusätzlich zur Kategorisierung nach dem
Aufenthaltsrecht werden in Kapitel 3.2.1 auch
Daten zur Gesamtzahl der zugewanderten
Fachkräfte präsentiert. Dabei wird nach Fachkräften
(Definition nach § 18 AufenthG) und Personen
mit qualifizierter Tätigkeit unterschieden.
Einen Überblick über die Zuordnung der
einzelnen Aufenthaltstitel gibt Tabelle 3-20 im
Anhang. Alle Aufenthaltstitel, die den Fachkräften
(Definition nach § 18 AufenthG) zugeordnet
werden, werden auch als solche für Personen
mit qualifizierter Tätigkeit kategorisiert, d. h.
die zweite Kategorie inkludiert die erste. Bei
Aufenthaltstiteln, die keiner der beiden
Kategorien zugeordnet werden, handelt es sich
entweder um eine unqualifizierte Tätigkeit, wie z. B.
bei Au-Pair, oder das Qualifikationsniveau lässt
sich anhand des Titels nicht klar bestimmen.
Letzteres trifft z. B. auf die Westbalkanregelung
zu, bei der keine bestimmte Qualifikation für
die Zuwanderung erforderlich ist, aber dennoch
unter Umständen eine qualifizierte
Beschäftigung in einem nicht-reglementierten Beruf
ausgeübt wird. Auch in dieser dritten Kategorie
(im Folgenden benannt als „Tätigkeit ohne
eindeutig bestimmbares Qualifikationsniveau“)
können also Fachkräfte enthalten sein, deren
Aufenthaltstitel jedoch unabhängig von ihrer
Qualifikation vergeben wird.
Unverändert gegenüber früheren Berichten
bleibt der Fokus auf den jeweiligen
Zuwanderungszeitraum, in diesem Fall also das
Berichtsjahr 2024. Für die folgenden Auswertungen
wurden die Daten des AZR zum Stichtag 31.
Dezember 2024 herangezogen, wobei ein
dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum
31. März 2025 berücksichtigt wird. Dadurch
werden Personen einbezogen, die im Jahr 2024
zugewandert sind und bis spätestens 31. März 2025
einen Aufenthaltstitel im Bereich der
Erwerbsmigration erhalten haben. Durch diese
Nacherfassungszeit wird die Belastbarkeit der Daten
erhöht. Um die statistische Geheimhaltung
sicherzustellen, wird bei den AZR-Daten die
Methode der Fünferrundung angewandt. Das
bedeutet, dass alle Werte auf das nächste Vielfache
von 5 gerundet werden. Diese Methode
gewährleistet die gesetzliche Geheimhaltungspflicht
und minimiert gleichzeitig den
Informationsverlust. Es führt jedoch auch dazu, dass sich die
Summe der Einzelwerte einer Tabelle von den
abgebildeten Spalten- bzw. Zeilensummen
unterscheiden können.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 57 –
58
3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
3.2.1 Erwerbsmigration insgesamt
Die Erwerbsmigration aus Nicht-EU-Staaten
nach den §§ 18 bis 21 AufenthG entwickelte sich
zunächst bis 2010 kontinuierlich positiv.
Zwischen 2010 und 2019 ist die jährliche Zahl der
Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten von
etwa 30.000 auf rund 64.000 gestiegen (+115,7 %).
Besonders bei Fachkräften und
Hochqualifizierten konnte in diesem Zeitraum ein Anstieg von
ca. 19.000 Zugewanderten auf rund 39.000
verzeichnet werden (+103,5 %). Vor allem die 2012
eingeführte Blaue Karte EU gewann als
Aufenthaltstitel für Hochqualifizierte zunehmend
an Bedeutung. Seit 2016 stieg zudem die Zahl
von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen der
Westbalkanregelung nach Deutschland
gekommen sind, deutlich an. Aufgrund der Pandemie
sank die Erwerbsmigration im Jahr 2020 jedoch
um die Hälfte auf knapp 30.000 Personen, die mit
Eingeschränkte Aussagekraft der AZR-Daten durch Untererfassung von im Inland erteilten
Aufenthaltstiteln
Zu beachten ist eine generelle Untererfassungstendenz bei Aufenthaltstiteln zu Bildungs- und
Erwerbszwecken anhand der AZR-Daten (auch unter Berücksichtigung eines
Nacherfassungszeitraums von 3 Monaten). Neben Verzögerungen der Eintragungen durch die Ausländerbehörden
sind dafür vor allem die in den letzten Jahren eingeführten längerfristigen Visa im Bereich der
Bildungs- und Erwerbsmigration ursächlich. Sie werden seit dem 2. Halbjahr 2023 in der
Regel mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten vergeben.
Diese Praxis hat Auswirkungen auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die
Ausländerbehörden, die auf Grund der längeren Visagültigkeit häufiger nicht mehr während des
Einreisejahres stattfinden oder erfasst werden. Damit können diese Zugewanderten dem eigentlichen
Zuwanderungszweck (zunächst) nicht zugeordnet werden. Zusätzlich fallen Personen, welche
während ihres gesamten (meist kürzeren) Aufenthalts lediglich ein Visum innehaben, z. B. im
Rahmen von kürzeren Studienaufenthalten, gänzlich aus der statistischen Erfassung auf Basis
der im Inland erteilten Aufenthaltstitel heraus. Einreisen, bei denen mitunter bereits nach kurzer
Zeit der Aufenthaltstitel gewechselt wird, wie z. B. bei der Chancenkarte oder bei Maßnahmen
zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, werden dagegen im AZR häufig
fälschlich als Einreise mit Visum für die anschließende Rechtsgrundlage ausgewiesen.
Um diese Untererfassung zu kontextualisieren, wird im Folgenden an einigen Stellen ergänzend
auf die Visastatistik des AA verwiesen. Die Visastatistik kann die beschriebenen Lücken jedoch
nicht vollumfänglich schließen, da sie andere, auslandsbezogene Sachverhalte abbildet. Auf
Grund der Erhebungsmethodik weist sie zudem nicht alle Visa auf Basis ihrer Rechtsgrundlagen
aus, sondern kategorisiert nach statistischen Zuordnungen. Sie umfasst außerdem keine
Personen, die aus Drittstaaten mit Visafreiheit einreisen, und gibt auch bei Personen mit erteiltem
Visum keine Auskunft über die tatsächliche Einreise.
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 58 –
593 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
einem Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken
einreisten. Im zweiten Pandemiejahr 2021 konnte
wieder ein Zuwachs auf etwa 41.000 Personen
verzeichnet werden, 2022 eine weitere deutliche
Steigerung auf rund 73.000 Personen. 2023 ist
jedoch eine Stagnation bzw. ein leichter Rückgang
auf 72.400 Erwerbsmigrantinnen und
Erwerbsmigranten zu verzeichnen.
Dieser Rückgang setzt sich im Jahr 2024 fort, die
Zuwanderung laut dem AZR zum Zweck der
Erwerbstätigkeit liegt mit 54.590 um 24,6 % unter
dem Vorjahreswert (vgl. Tabelle 3-1). Dieser
Rückgang hängt wesentlich auch mit statistischen
Effekten der Untererfassung von erteilten
Aufenthaltstiteln im AZR zusammen (siehe Infobox).
Ein direkter Vergleich mit der Visastatistik lässt
sich auf Grund der dort durchgeführten
statistischen Zuordnung nicht durchführen. Der Trend
bei der dort ausgewiesenen Erwerbsmigration ist
in der Visastatistik aber positiv: Sie weist 172.422
erteilte Visa zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus
und damit eine Steigerung um 9,2 % im Vergleich
zum Vorjahr (2023: 157.924). Diese Kategorie
beinhaltet jedoch auch erwerbsnahe Bildungstitel
(z. B. berufliche Anpassungsmaßnahmen und
Aufenthaltstitel zur Aus- und Weiterbildung), die
hier in Kapitel 3.3 eigens betrachtet werden. In
den einzelnen Teilbereichen der
Erwerbsmigration werden im Folgenden die Entwicklungen
nach dem AZR eingeordnet und mit anderen
Datenquellen verglichen, um eine bessere
Abschätzung über die tatsächliche Entwicklung zu geben.
Betrachtet man die Struktur der gesamten
Erwerbsmigration nach Deutschland im Jahr 2024,
so zeigt sich, dass es sich bei der Mehrheit der
zugewanderten Beschäftigten aus Drittstaaten um
Fachkräfte mit einem anerkannten Abschluss
handelt (insgesamt 30.880 Personen bzw. 56,6 %,
vgl. Tabelle 3-1 und Abbildung 3-3). Im Vergleich
zum Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um
24,3 % (2023: 40.795). Betrachtet man Personen
mit qualifizierter Tätigkeit im weiteren Sinne,
sind 68,1 % bzw. 37.175 zugewanderte Personen
dieser Kategorie zuzuordnen. Bei 31,9 % handelt
es sich demnach um Personen mit einer Tätigkeit
ohne eindeutig bestimmbares
Qualifikationsniveau. Insgesamt entsprechen diese
Größenverhältnisse, trotz der zurückgegangenen absoluten
Zahl, damit in etwa denen im Vorjahr.
Die größten Einzelgruppen stellen bei der
Erwerbsmigration die Zuwanderung zu
sonstigen Beschäftigungszwecken (40,8 % bzw.
22.270 Zugewanderte) sowie die Blaue Karte EU
(26,9 % bzw. 14.670 Zugewanderte) dar (vgl.
Abbildung 3-4 und Tabelle 3-1). Unter sonstige
Beschäftigungszwecke fallen insbesondere
8.620 Personen, die über die Westbalkanregelung
(§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV)
nach Deutschland zugewandert sind (siehe im
Kapitel 3.2.8).
Etwa ein Drittel der Zugewanderten zu
Erwerbszwecken sind Frauen (32,0 %). Der Anteil
schwankt jedoch sehr stark zwischen den
einzelnen Beschäftigungsformen. Zugewanderte
Fachkräfte mit Berufsausbildung sind
mehrheitlich weiblich (50,6 %). Außerdem ist der
Anteil relativ hoch bei selbstständigen bzw.
freiberuflich Tätigen (44,5 %), bei Fachkräften mit
akademischer Ausbildung (39,5 %), (mobilen)
Forschenden (46,8 %) sowie bei
Arbeitsplatzsuchenden mit Chancenkarte (42,4 %). Besonders
niedrig ist der Frauenanteil bei non-formal
qualifizierten Personen mit ausgeprägter
berufspraktischer Erfahrung (8,3 %) und bei
Zugewanderten mit (Mobiler-)ICT-Karte (21,1 %, vgl.
Abbildung 3-4 und Tabelle 3-1).
Differenziert nach Staatsangehörigkeiten
bildeten im Jahr 2024 indische
Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten die größte Gruppe
(13,7 %). Die Zusammensetzung der
Hauptstaatsangehörigkeiten verdeutlicht, dass daneben die
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 59 –
60 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Abbildung 3-3: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach Qualifikationsniveau
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Personen mit Tätigkeit
ohne eindeutig
bestimmbares
Quali
kationsniveau
31,9 %
Erwerbsmigration
insgesamt:
54.590
68,1 %
56,6 %
Personen mit quali
zierter
Tätigkeit
Fachkraft
(De
nition nach
§ 18 AufenthG)
Abbildung 3-4: Erwerbsmigration insgesamt nach Beschäftigungsformen im Jahr 2024
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
(Mobile) Forschende
Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Fachkraft mit Berufsausbildung
Non-formal qualizierte Personen mit ausgeprägter
berufspraktischer Erfahrung
Arbeitsplatzsuche
Selbstständige oder freiberuiche Tätigkeit
26,9 %
8,4 %
5,4 %
40,8 %
3,5 %3,1 %
Erwerbsmigration
insgesamt:
54.590
3,5 %
4,5 %
Blaue Karte EU
Niederlassungserlaubnis
Chancenkarte
Weitere Formen der Erwerbsmigration
(Mobiler-)ICT-Karte
Sonstige Beschäftigungszwecke
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 60 –
613 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Beschäftigungsform 2021 2022 2023 2024
Anteil
Erwerbsmigration gesamt
Weiblich
absolut
Anteil
weiblich
Veränderung
2023/2024
Fachkraft mit Berufsausbildung 2.495 2.620 3.405 2.955 5,4 % 1.495 50,6 % -13,2 %
Fachkraft mit akademischer
Ausbildung 3.035 5.325 6.155 4.595 8,4 % 1.815 39,5 % -25,3 %
Blaue Karte EU 11.630 21.985 20.835 14.670 26,9 % 4.575 31,2 % -29,6 %
(Mobile) Forschende 3.405 3.830 3.565 2.470 4,5 % 1.155 46,8 % -30,7 %
(Mobiler-)ICT-Karte 960 1.470 1.205 805 1,5 % 170 21,1 % -33,2 %
Non-formal qualifizierte Personen
mit ausgeprägter
berufspraktischer Erfahrung
360 735 555 180 0,3 % 15 8,3 % -67,6 %
Selbstständige oder freiberufliche
Tätigkeit 925 1.830 2.245 1.695 3,1 % 755 44,5 % -24,5 %
Sonstige Beschäftigungszwecke 17.485 32.805 29.890 22.270 40,8 % 5.695 25,6 % -25,5 %
Chancenkarte1 - - - 625 1,1 % 265 42,4 % -
Arbeitsplatzsuche 390 950 1.815 1.885 3,5 % 695 36,9 % 3,9 %
Niederlassungserlaubnis 210 900 2.165 1.935 3,5 % 690 35,7 % -10,6 %
Weitere Aufenthaltstitel zum
Zweck der Erwerbsmigration 210 605 570 510 0,9 % 130 25,5 % -10,5 %
Insgesamt 41.100 73.065 72.400 54.590 100,0 % 17.450 32,0 % -24,6 %
darunter:
Fachkraft mit anerkanntem
Abschluss (Definition nach
§ 18 AufenthG)
23.620 38.820 40.795 30.880 56,6 % 11.180 36,2 % -24,3 %
Personen mit qualifizierter
Tätigkeit (Fachkraft im weiteren Sinn) 26.440 44.595 46.390 37.175 68,1 % 12.280 33,0 % -19,8 %
Tabelle 3-1: Erwerbsmigration insgesamt nach Beschäftigungsformen und Geschlecht seit 2021
1) Die Chancenkarte wurde am 1. Juni 2024 eingeführt.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Staaten des Westbalkans eine große Rolle
spielen: Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien,
Montenegro und Serbien machten im Jahr 2024
zusammen 23,1 % aller Erwerbsmigrantinnen und
Erwerbsmigranten aus. Weitere bedeutsame
Länder bildeten die Türkei (8,6 %), die
Vereinigten Staaten (5,7 %) und China (4,8 %) (vgl.
Abbildung 3-5). Insgesamt lag der Anteil der Frauen
an der gesamten Erwerbsmigration bei 32,0 %.
Hohe Frauenanteile sind bei Staatsangehörigen
aus den Vereinigten Staaten (41,4 %) und China
(40,2 %) zu finden. Dagegen fallen die Anteile der
Erwerbsmigrantinnen aus dem Kosovo (11,0 %)
und Serbien (18,2 %) deutlich geringer aus (vgl.
Abbildung 3-6).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 61 –
62 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Abbildung 3-5: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Abbildung 3-6: Erwerbsmigration insgesamt im Jahr 2024 nach den häufigsten Staatsangehörigkeiten
und Geschlecht
1) Inkl. ehem. Serbien und Montenegro.
Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Indien
Türkei
Vereinigte Staaten
Kosovo
Albanien
China
Serbien1
Nordmazedonien
Russische Föderation
Bosnien und Herzegowina
Sonstige
Staatsangehörigkeiten
5,7 %
13,7 %
8,6 %
4,7 %
3,9 %
3,8 %
3,6 %
5,2 %
5,1 %
40,9 %
Erwerbsmigration
insgesamt:
54.590
4,8 %
darunter weiblich: 27,9 %
27,1 %
41,4 %
11,0 %
24,1 %
40,2 %
18,2 %
19,4 %
37,8 %
19,4 %
7.480 Insgesamt
4.700
3.095
2.855
2.805
2.600
2.560
2.140
2.090
1.960
Indien
Türkei
Vereinigte Staaten
Kosovo
Albanien
China
Serbien1
Nordmazedonien
Russische Föderation
Bosnien und Herzegowina
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 62 –
63
3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
3.2.2 Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Der Arbeitsmarktzugang für Personen mit einer
qualifizierten Berufsausbildung wurde mit dem
Inkrafttreten des FEG im Jahr 2020 deutlich
erleichtert, u. a., weil die Beschränkung der
Zuwanderung auf die sogenannten Mangel- bzw.
Engpassberufe entfallen ist. Diesen Personen konnte
seitdem ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG
erteilt werden, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot
haben, zu dem ihre Qualifikation sie befähigt,
und sie eine inländische qualifizierte
Berufsausbildung oder eine als gleichwertig anerkannte
ausländische Berufsqualifikation besitzen. Seit
dem 18. November 2023 ist mit Inkrafttreten
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung der Aufenthaltstitel nach
§ 18a AufenthG nun ein Anspruchstitel und muss
bei Erfüllung der Voraussetzungen erteilt
werden. Außerdem entfällt die Voraussetzung, dass
die qualifizierte Beschäftigung eine sein muss, zu
der die erworbene Qualifikation befähigt. Anders
als bislang kann jede qualifizierte Beschäftigung
nach § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt werden.
Somit kann z. B. eine Fachkraft mit
Berufsausbildung als Bauzeichner bzw. Bauzeichnerin eine
Tätigkeit als Kaufmann bzw. Kauffrau für
Büromanagement aufnehmen. Zur Ausübung eines
reglementierten Berufs muss weiterhin die
entsprechende Berufsausübungserlaubnis vorliegen
oder zugesagt sein (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
Im Jahr 2024 sind 2.955 Fachkräfte mit
Berufsausbildung nach § 18a AufenthG eingereist. Im
Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Rückgang um
13,2 % (2023: 3.405). Die größte Gruppe innerhalb
dieser Erwerbsmigrationsform bilden
Staatsangehörige der Türkei (530 bzw. 17,9 %). Weitere
Türkei
Philippinen
Tunesien
Vietnam
Indien
Bosnien und Herzegowina
Serbien
Albanien
Kosovo
Iran
Sonstige
Staatsangehörigkeiten
8,8 %
17,9 %
9,8 %
4,9 %
4,1 %
3,7 % 6,8 %
6,6 %5,6 %
28,8 %
Fachkräfte mit
beruicher Ausbildung
insgesamt:
2.955
3,0 %
Abbildung 3-7: Zuzüge von Fachkräften mit beruflicher Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 63 –
64 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Abbildung 3-8: Zuzüge von Fachkräften mit beruflicher Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten und Geschlecht
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
wichtige Gruppen stellen Staatsangehörige aus
den Philippinen, Tunesien, Vietnam, Indien,
Bosnien und Herzegowina, Serbien und Albanien
dar. Der Anteil an Frauen liegt insgesamt bei
50,6 %, wobei der Anteil z. B. für Indien, die
Philippinen und Iran über 70 % beträgt. Für die
Türkei sowie Bosnien und Herzegowina liegt er
dagegen deutlich unter 30 % (siehe Abbildung 3-7
und Abbildung 3-8 sowie Tabelle 3-21 Anhang).
Eine ähnliche Entwicklung zeigt sich bei
Betrachtung der Visastatistik auf Basis der
Rechtsgrundlage: die Anzahl der erteilten Visa für Fachkräfte
mit beruflicher Ausbildung ging 2024 um 7,1 %
auf 2.233 zurück (2023: 2.404).
3.2.3 Fachkräfte mit akademischer
Ausbildung und Blaue Karte EU
Die Einwanderung von Fachkräften mit einer
anerkannten akademischen Ausbildung wird
in § 18b AufenthG (bis November 2023: § 18b
Abs. 1 AufenthG) sowie für die Blaue Karte EU
in § 18g AufenthG (bis November 2023: § 18b
Abs. 2 AufenthG) geregelt. In beiden Fällen ist ein
deutscher bzw. anerkannter oder ein mit einem
deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer
ausländischer Hochschulabschluss
Voraussetzung. Für einen Aufenthaltstitel nach § 18b
AufenthG (bzw. § 18b Abs. 1 AufenthG a. F.) gibt es
keine allgemeine Mindestgehaltsgrenze, es
bedarf jedoch einer Zustimmung der BA. Mit der
Einführung des FEG entfiel die Vorrangprüfung.
Ebenfalls entfiel die Voraussetzung, dass die
Beschäftigung der Qualifikation entsprechend sein
muss. Maßgeblich war, dass die Qualifikation zur
darunter weiblich: 28,3 %
74,1 %
57,7 %
65,0 %
79,5 %
21,2 %
34,5 %
66,7 %
31,8 %
72,2 %
530 Insgesamt
290
260
200
195
165
145
120
110
90
Türkei
Philippinen
Tunesien
Vietnam
Indien
Bosnien und
Herzegowina
Serbien
Albanien
Kosovo
Iran
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 64 –
653 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Ausübung der Beschäftigung befähigt. Seit
November 2023 kann eine Fachkraft mit
akademischer Ausbildung jede qualifizierte
Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen ausüben.
Zu den Bestimmungen der Blauen Karte EU
erfolgt eine gesonderte Darstellung weiter unten.
Im Folgenden wird zunächst auf die
Zuwanderung sonstiger akademischer Fachkräfte aus
Drittstaaten eingegangen.
Erwerbsmigration von akademischen Fachkräften
Im Jahr 2024 sind 4.595 Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG bzw.
§ 18b Abs. 1 AufenthG a. F. eingereist, was einem
Rückgang um 25,3 % im Vergleich zu 2023 (6.155)
entspricht. Indien, die Türkei und der Iran
stellten zusammen gut ein Drittel der zugewanderten
akademischen Fachkräfte (siehe Abbildung 3-9
sowie Tabelle 3-22 im Anhang). Der Frauenanteil
lag insgesamt bei 39,5 %, wobei er bei
Zugewanderten aus China (64,5 %) und Albanien (65,2 %)
vergleichsweise hoch ausfiel und für usbekische
Staatsangehörige mit 13,6 % relativ niedrig (siehe
Abbildung 3-10 sowie Tabelle 3-22 im Anhang).
Im Gegensatz zu der Entwicklung im AZR stieg
die Anzahl der erteilten Visa (nach der
entsprechenden Rechtsgrundlage) um 13,0 % von 4.960
auf 5.605 Visa.
Abbildung 3-9: Zuzüge von Fachkräften mit akademischer Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten
Türkei
Indien
Iran
Usbekistan
China
Russische Föderation
Ägypten
Kosovo
Albanien
Tunesien
Sonstige
Staatsangehörigkeiten
6,2 %
15,0 %
14,7 %
4,8 %
3,0 %
Fachkräfte mit
akademischer Ausbildung
insgesamt:
4.595
3,4 %
42,5 %
Anmerkung: Werte unter 3 % werden nicht beschriftet.
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 65 –
66 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
Blaue Karte EU
Am 1. August 2012 wurde die Blaue Karte EU
als Aufenthaltstitel für hochqualifizierte
Fachkräfte eingeführt. Zuletzt wurden die
einschlägigen Bestimmungen durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung reformiert, was auf eine im Oktober 2021
auf EU-Ebene beschlossene Reform der
Hochqualifizierten-Richtlinie zurückgeht, die damit
zum 18. November 2023 in nationales Recht
umgesetzt wurde. Seitdem finden sich die
Erteilungsvoraussetzungen für die Blaue Karte EU in
§ 18g AufenthG (bis November 2023: § 18b Abs. 2
i. V. m. § 18 Abs. 2 AufenthG). Im Folgenden sind
die wesentlichen Neuerungen bei der Blauen
Karte EU durch das neue
Fachkräfteeinwanderungsgesetz dargestellt.
• Abgesenkte Gehaltsschwellen
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung wurde die Gehaltsschwelle
zum 18. November 2023 auf mindestens 50,0 %
der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung für Regelberufe
bzw. auf mindestens 45,3 % für Mangelberufe
(u. a. Ärztinnen und Ärzte, IT-Fachkräfte und
Beschäftigte in MINT-Berufen) abgesenkt. Dies
entspricht im Jahr 2024 einem Jahresgehalt von rund
45.300 Euro bzw. 41.042 Euro. Zudem wird die
niedrigere Mindestgehaltsschwelle für
Mangelberufe auch für Berufsanfängerinnen und -
anfänger, die einen akademischen Hochschulabschluss
innerhalb der letzten 3 Jahre vor der
Antragstellung für die Blaue Karte EU erworben haben,
angewandt. Hier ist grundsätzlich die Zustimmung
der BA – allerdings ohne Vorrangprüfung –
erforderlich (§ 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG).
Abbildung 3-10: Zuzüge von Fachkräften mit akademischer Ausbildung im Jahr 2024 nach den häufigsten
Staatsangehörigkeiten und Geschlecht
Quelle: Ausländerzentralregister (eigene Berechnungen BAMF)
darunter weiblich: 36,2 %
23,7 %
43,9 %
13,6 %
64,5 %
53,6 %
24,0 %
33,3 %
65,2 %
21,7 %
690 Insgesamt
675
285
220
155
140
125
120
115
115
Türkei
Indien
Iran
Usbekistan
China
Russische Föderation
Ägypten
Kosovo
Albanien
Tunesien
Drucksache 21/4300 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 66 –
673 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
• Zugang zur Blauen Karte EU für Personen ohne
Hochschulabschluss
Darüber hinaus wurde die Blaue Karte EU für einen
größeren Personenkreis zugänglich gemacht.
Seit der Reform im November 2023 können
beispielsweise IT-Spezialistinnen und IT-
Spezialisten ohne Hochschulabschluss die Blaue Karte EU
erhalten, wenn sie mindestens 3 Jahre eine
einschlägige Berufserfahrung nachweisen (§ 18g
Abs. 2 AufenthG). Ebenso ist die Blaue Karte EU
nun für Absolventinnen und Absolventen von
weiteren tertiären Bildungsprogrammen
geöffnet (§ 18g Abs. 1 S. 5 AufenthG).
• Erweiterung der Liste der Mangelberufe
Die Liste der Mangelberufe für die Blaue Karte
EU wurde deutlich erweitert. Neben den
bisherigen Mangelberufen (Mathematik, Informatik,
Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und
Humanmedizin) können nun auch Fachkräfte in
weiteren Berufsgruppen eine Blaue Karte EU
erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für
Mangelberufe (45,3 % der jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze; 2024: 41.042 Euro). Die
erweiterte Liste der Mangelberufe umfasst nun auch:
• Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau,
im Bauwesen und in der Logistik;
• Führungskräfte in der Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich Informations- und
Kommunikationstechnologie;
• Führungskräfte in speziellen Dienstleistungen,
z. B. in der Kinderbetreuung oder im
Gesundheitswesen;
• Tierärztinnen und Tierärzte;
• Zahnärztinnen und Zahnärzte;
• Apothekerinnen und Apotheker;
• Akademische und vergleichbare Krankenpflege-
und Geburtshilfefachkräfte;
• Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und
außerschulischen Bereich.
• Kurzfristige und langfristige Mobilität
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte
EU aus einem anderen EU-Staat können bis zu
90 Tage zu Erwerbswecken nach Deutschland
kommen, für diesen Kurzaufenthalt ist weder
ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der
Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach 12
Monaten Aufenthalt in einem anderen EU-Staat ist ein
langfristiger Umzug nach Deutschland ohne
Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU
muss in diesen Fällen nach der Einreise bei der
Ausländerbehörde beantragt werden.
• Erleichterter Familiennachzug zu Personen im
Besitz einer Blauen Karte EU
Familienangehörige, die bereits in einem anderen
EU-Staat gelebt haben, erhalten im Rahmen des
Familiennachzugs besondere Erleichterungen.
Sofern diese Familienmitglieder visumspflichtig
sind, dürfen sie mit dem im vorherigen EU-Staat
ausgestellten Aufenthaltstitel als
Familienangehörige einer Inhaberin oder eines Inhabers einer
Blauen Karte EU nach Deutschland einreisen und
sich dort aufhalten, ohne zuvor ein
Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Bei der Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland
entfallen dabei die Anforderungen des
ausreichenden Wohnraums (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG)
und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG). Zudem wurde der Eltern- und
Schwiegerelternnachzug gemäß § 36 Abs. 3
AufenthG u. a. für Inhaberinnen und Inhaber einer
Blauen Karte EU ermöglicht, wenn ihnen die
Blaue Karte EU erstmals ab dem 1. März 2024
erteilt wird (siehe Kapitel 3.5). Wie für die
Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU muss
auch für ihre Angehörigen ausreichender
Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/4300– 67 –
68 3 Die einzelnen Zuwanderungsgruppen
• Schnellerer Weg zur Niederlassungserlaubnis
Ausländische Fachkräfte mit einer Blauen Karte
EU erhalten noch schneller die
Niederlassungserlaubnis: Die Blaue Karte EU ist zunächst auf
höchstens 4 Jahre befristet (§ 18 Abs. 4 AufenthG).
Falls ein Arbeitsvertrag mit einer kürzeren
Laufzeit abgeschlossen wird oder die Zustimmung
der BA auf einen kürzeren Zeitraum befristet
ist, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des
Arbeitsvertrages zuzüglich 3 Monate ausgestellt.
Nach den neuen Regelungen erhalten
ausländische Fachkräfte mit einer Blauen Karte EU nach
mindestens 27 Monaten Beschäftigung und
dem Nachweis einfacher Deutschkenntnisse auf
Niveau A1 des GER (§ 2 Abs. 9 AufenthG) und
weiterer
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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