Die Plattform "NikkahGram" und anschließende Fragen zu Vielehe, Islamismus und Migration (Antwort zu Drs. 21/1254)
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Die Plattform "NikkahGram" und anschließende Fragen zu Vielehe, Islamismus und Migration (Antwort zu Drs. 21/1254)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1522
21. Wahlperiode 09.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beatrix von Storch, René Springer, Jan
Wenzel Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1254 –
Die Plattform „NikkahGram“ und anschließende Fragen zu Vielehe, Islamismus
und Migration
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die in London ansässige und seit 2023 operierende Plattform „NikkahGram“,
die sich auf ihrer Web-Präsenz mit aktiven Nutzern auch in Deutschland
bewirbt, bietet neben der Vermittlung von – in Deutschland verbotenen –
polygamen bzw. polygynen Ehen auch die Vermittlung von jungfräulichen Frauen
an muslimische Männer an. Männliche Familienmitglieder der Nutzer sollen
dabei obligatorisch in das Dating-Verfahren in bestimmender Rolle
eingebunden sein, während geschiedene oder alleinerziehende Frauen nebenher als
minderwertig dargestellt werden. Die Plattform richtet sich nach eigener
Darstellung an Nutzer, die „Wert auf schüchterne, unberührte Ehepartner legen“
und bezeichnet sich als „auf Jungfräulichkeit und Auslandsehen spezialisiert“.
Sie verlangt von Männern eine monatliche Gebühr und ist für jungfräuliche
Frauen kostenlos verfügbar, wobei sich als Jungfrau nur registrieren darf, wer
jünger als 35 Jahre ist, und Witwen, Frauen mit körperlichen Behinderungen
oder Waisen ebenfalls gebührenpflichtig sind. Die Betreiber nennen das
Angebot „halal“, stellen die Beratung durch islamische Scharia-Berater zur
Verfügung und orientieren sich ausdrücklich an Nutzern, die sich bewusst von
westlichen Werten distanzieren. Über soziale Medien verbreiten sie regelmäßig
extreme und islamistische Inhalte, die westliche Lebensformen und insbesondere
die gesellschaftliche und rechtliche Gleichberechtigung von Frauen offen
ablehnen oder demonstrativ verhöhnen (https://nikkahgram.com, www.nzz.ch/in
ternational/britische-dating-plattform-wirbt-mit-jungfrauen-und-polygamie-fe
ministinnen-sprechen-von-muslimischer-manosphere-ld.1893632, www.telegr
aph.co.uk/news/2025/07/05/british-website-advertising-virgin-muslim-brides/,
www.bild.de/news/ausland/in-europa-dating-plattform-fuer-zweitfrauen-
undmuslimische-jungfrauen-686b88a698601a3392660a47).
Die Plattform wirft bei den Fragestellern Fragen auf hinsichtlich von
Verstößen gegen deutsche Rechtsnormen, insbesondere im Hinblick auf Polygamie
bzw. Polygynie und frauenfeindliche Diskriminierung sowie hinsichtlich von
islamistischer Indoktrination und Parallelstrukturen in Deutschland – gerade
auch vor dem Hintergrund der Masseneinwanderung aus vor allem arabischen
Ländern seit 2015. In Afghanistan, Pakistan, Syrien und dem Libanon ist die
Vielehe üblich, und es ist dokumentiert, dass auch im Ausland geschlossenen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Scharia-Mehrehen in Deutschland akzeptiert wurden; beispielsweise als im
Jahr 2023 zwei afghanische Ortskräfte ihre Zweitfrauen mit mehreren Kinder
im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland holen durften, wobei es
sich um von der Bundesregierung geprüfte Einzelfälle handelte (www.welt.de/
vermischtes/article256365860/Dating-Plattform-bietet-in-Europa-muslimische
n-Maennern-Jungfrauen-fuer-Polygamie-an.html).
1. Ist der Bundesregierung die Plattform „NikkahGram“ bekannt, und wenn
ja,
a) seit wann, angesichts dessen, dass die Plattform bereits seit dem Jahr
2023 operiert?
b) welche Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Verfassungsschutz
[BfV], Bundeskriminalamt [BKA], Bundesministerium des Innern
[BMI]) haben sich gegebenenfalls mit der Plattform bislang befasst?
c) welche Maßnahmen wurden gegebenenfalls gegen die Verbreitung
frauenfeindlicher oder islamistischer Inhalte eingeleitet?
d) gibt es polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse über die
Betreiber der Plattform?
e) liegen Erkenntnisse darüber vor, ob die Plattform von islamistischen
Gruppierungen betrieben oder unterstützt wird?
f) wird geprüft, ob und wie der Zugang zu solchen Plattformen aus
Deutschland gesperrt werden kann?
g) gibt es Beschwerden von sogenannten Trusted Flaggern nach dem
Digital Services Act gegen die Website?
h) bestehen derzeit sonstige Ermittlungen oder Prüfverfahren durch
deutsche Behörden gegen diese oder vergleichbare Plattformen?
Die Fragen 1a bis 1h werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Medienberichterstattung zur Plattform „Nikkah-
Gram“ bekannt. Beschwerden von Trusted Flaggern nach dem Digital Services
Act (DSA) sind der Bundesregierung nicht bekannt.
2. Liegen der Bundesregierung gegebenenfalls Erkenntnisse darüber vor
(wenn ja, welche), dass in Deutschland Plattformen betrieben werden,
a) die gezielt polygame Scharia-Ehen bzw. Partnerschaften vermitteln,
b) die Frauen qualitativ und preislich werten und kategorisieren und
c) sie abhängig machen von männlichen Familienmitgliedern sowie
d) anbieten und dafür werben, Mehrehen im Ausland zu schließen, die
in Deutschland akzeptiert werden können („Wir ermutigen Brüder,
im Ausland zu heiraten, insbesondere Zweitfrauen“, a. a. O.),
und welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung
gegebenenfalls, um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
in diesem Bereich sicherzustellen?
Gesellschaftliche Entwicklungen und Veränderungen werden kontinuierlich
durch die zuständigen Stellen in den Blick genommen und im Kontext aktueller
sozialer, kultureller und technologischer Wandlungsprozesse eingeordnet. Zum
Beobachtungs- und Handlungsfeld zählt auch der Bereich der sozialen Medien.
In der Dynamik und Schnelllebigkeit des Internets entstehen fortlaufend neue
Kommunikationsplattformen, die eine Vielzahl gesellschaftlicher Bereiche
berührt. Die Bundesregierung duldet in Deutschland keine gesetzeswidrigen
Inhalte. Die Bundesregierung tritt jeder Form von Diskriminierung entschieden
entgegen – insbesondere Antisemitismus, Rassismus sowie jeglicher Form der
Unterdrückung von Menschen.
Durch die weltweite Verfügbarkeit des Internets können ausländische Online-
Angebote grundsätzlich auch dann von Deutschland aus aufgerufen werden,
wenn diese gegen deutsche Gesetze verstoßen. Im Einzelfall kann auf
Grundlage behördlicher, gerichtlicher oder gesetzlicher Anordnung der Zugang zu
Online-Angeboten aus Deutschland gesperrt werden. Zuständig für die
inhaltliche Kontrolle des privaten Rundfunks und im Internet (Telemedien) in
Deutschland ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach § 14 des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Die Sperrung von Online-
Angeboten ist dabei in der Praxis aber nur bedingt geeignet, den Zugang aus
Deutschland zu bestimmten Online-Angeboten zu unterbinden, da Inhalte zum
einen kurzfristig auf andere URLs umgezogen werden können und sich die
technischen Methoden der Zugangssperrung leicht umgehen lassen.
Die Bundesregierung setzt sich daher fortlaufend dafür ein, die rechtlichen und
praktischen Möglichkeiten zur Verhinderung der Verbreitung von strafbaren
Online-Inhalten zu verbessern. In diesem Zusammenhang verweist die
Bundesregierung insbesondere auf den DSA. Der DSA enthält verschiedene
Sorgfaltspflichten für Hostingdiensteanbieter im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten.
So sind Anbieter von Hostingdiensten u. a. zur Vorhaltung eines Melde- und
Abhilfeverfahrens für rechtswidrige Inhalte verpflichtet. Artikel 18 DSA
verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen auch zur Meldung strafbarer Inhalte
an nationale Strafverfolgungsbehörden. In Deutschland ist das
Bundeskriminalamt (BKA) zuständig für die Entgegennahme von DSA-Meldungen. Daneben
nimmt die Zentrale-Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim
BKA freiwillige Meldungen der Anbieter entgegen. Der Meldepflicht des DSA
liegt jedoch kein konkreter Straftatenkatalog zugrunde. Meldepflichtig sind nur
Inhalte, die eine Gefahr für die Sicherheit von Personen darstellen. Straftaten
wie insbesondere die Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches – StGB),
Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB) oder die Belohnung oder
Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) sind davon nach dem Verständnis der
Bundesregierung nicht umfasst. Die Bundesregierung der letzten Legislaturperiode
hat sich in Reaktion auf den Anschlag in Solingen in einem Sicherheitspaket
darauf verständigt, auf EU-Ebene für eine Konkretisierung der Meldepflichten
nach dem DSA einzutreten. Daran hält die Bundesregierung fest.
3. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Anpassung, um Angebote aus
dem Ausland, die offen gegen deutsche Ehe- und
Gleichstellungsgrundsätze verstoßen, leichter sperren oder ahnden zu können?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2, 8 bis 10, 14 und 15 verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung politisch die Vermittlung eines
islamistischen Eheverständnisses, das jungfräuliche Frauen idealisiert und
andere abwertet?
Die Bundesregierung lehnt jede aus dem Islamismus abgeleitete
gesellschaftliche Norm ab. Die Bundesregierung lehnt jegliche Handlungen, welche gegen
den Grundsatz der Gleichberechtigung und der Menschenwürde verstoßen, ab.
5. Welche staatlichen Programme bestehen gegebenenfalls, um von
islamistischen Geschlechterrollen betroffene Frauen aufzuklären und zu
unterstützen?
Im Orientierungskurs als Teil des Integrationskurses werden die für das
Zusammenleben in Deutschland zentralen Werte vermittelt. Hierzu gehört u. a. die
Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ebenso wird im Erstorientierungskurs
im verpflichtenden Modul „Werte und Zusammenleben“ die
Gleichberechtigung der Geschlechter behandelt. Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) fördert
seit ihrem Bestehen Projekte, welche u. a. das Empowerment von Frauen zum
Ziel haben. Dabei geht es um die Stärkung muslimischer oder muslimisch
gelesener Frauen, um ihre Teilhabe am zivilgesellschaftlichen Leben zu verbessern
und Frauen und Mädchen zu ermutigen, selbstbestimmt ihr Leben zu gestalten.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über bestehende rechtliche
Regelungen oder Verwaltungspraktiken, die darauf abzielen, die
Anerkennung polygamer Ehen in Deutschland zu verhindern?
Bezüglich der Rechtslage wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
7. In wie vielen Fällen seit dem Beginn der Masseneinwanderung aus vor
allem arabischen Ländern 2015
a) wurden im Ausland geschlossene polygame Ehen in Deutschland
anerkannt oder akzeptiert und
b) konnten polygame Ehepartnerinnen im Rahmen des
Familiennachzugs nach Deutschland einreisen,
etwa wie im Fall 2023 (a. a. O.; bitte nach Jahr und Herkunftsland
aufschlüsseln)?
8. Welche Maßstäbe, Leitlinien oder Kriterien werden von der
Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis bei der Akzeptanz von Scharia-
Mehrehen in Deutschland angewendet, etwa wie im Fall 2023, als im Rahmen
von von der Bundesregierung geprüften Einzelfällen zwei afghanische
Ortskräfte ihre Zweitfrauen über den Familiennachzug nach Deutschland
holen durften (a. a. O.)?
9. Wurden in diesen Fällen (Fragen 7 und 8) Ausnahmen vom Verbot der
Vielehe ausdrücklich genehmigt oder handelte es sich um ungewollte
rechtliche Lücken?
10. Welche rechtlichen oder verwaltungsinternen Maßnahmen wurden seit
Bekanntwerden solcher Fälle ergriffen, um eine Wiederholung
auszuschließen?
Die Fragen 7 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Zweit- oder weiteren
Ehegatten im Rahmen des Ehegattennachzugs ist über § 30 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Im Rahmen
eines Ehegattennachzuges nach § 30 AufenthG kann damit nur eine Ehefrau/ein
Ehemann nach Deutschland nachziehen.
Im Wege des § 36 Absatz 2 AufenthG kann es in Betracht kommen, dass ein
Elternteil zu gemeinsamen Kindern nachzieht, sofern im Einzelfall die hohen
Anforderungen im Rahmen der Norm erfüllt sind. Inwieweit es solche Fälle
gegeben hat, wird statistisch nicht erfasst.
11. Plant die Bundesregierung gegebenenfalls Gesetzesänderungen, um das
Einschleusen polygamer Familienmodelle über den Familiennachzug
wirksam zu verhindern (bitte ausführen und begründen)?
Nein. Im AufenthG ist die Möglichkeit des Ehegattennachzugs in Fällen von
Mehrehe bereits ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Wird bei der Prüfung von Nachzugsanträgen gezielt darauf geachtet, ob
es sich um polygame Familienstrukturen handelt, und wird bei der
Erteilung von Aufenthaltstiteln oder bei Familienzusammenführungen die
Beteiligung an Scharia-Ehen oder Polygamie geprüft?
Der Ausschlussgrund des § 30 Absatz 4 AufenthG wird von den zuständigen
Stellen sowohl im Visumverfahren als auch im Verfahren zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels geprüft. Das Vorliegen einer Mehrehe wird anhand der
vorgelegten Unterlagen, der im Antrag und bei der persönlichen Vorsprache
gemachten Angaben und der Rückmeldung der Inlandsbehörden geprüft.
Sofern ein Ausländer nach ausländischem Recht wirksam mit mehreren
Ehegatten verheiratet ist und gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet
lebt, besteht kein Nachzugsrecht für weitere Ehegatten, § 30 Absatz 4
AufenthG.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung
informeller, gegebenenfalls faktisch geduldeter polygamer Eheformen unter
Geflüchteten und Migranten aus Afghanistan, Pakistan, Syrien und dem
Libanon sowie anderen Herkunftsländern seit 2015?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen
seit 2015, um Scharia-Ehen, die gegen deutsches Recht (z. B. das Verbot
der Doppelehe nach § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] bzw.
§ 172 des Strafgesetzbuchs [StGB]) verstoßen, zu identifizieren und zu
ahnden, und wenn ja, welche?
Eine Doppelehe kann in Deutschland aufgrund der Regelung in § 1306 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder – bei ausschließlich ausländischen
Staatsangehörigkeiten – aufgrund eines hiermit einhergehenden Verstoßes
gegen die öffentliche Ordnung gemäß Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nicht standesamtlich geschlossen werden.
Eine Ehe kann im Inland gemäß Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB nur in der
vom deutschen Recht vorgeschriebenen Form geschlossen werden
(obligatorische Zivileheschließung). Ist keiner der Verlobten deutscher Staatsangehöriger,
kann die Ehe auch von einer von der Regierung des Staates, dem einer der
Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht
dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden (Artikel 13 Absatz 4
Satz 2 EGBGB). Eine Eheschließung, die diese Vorgaben nicht beachtet, ist
unwirksam.
Unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung gemäß Artikel 13 Absatz 1
EGBGB aufgrund ausländischer Staatsangehörigkeiten der Verlobten
ausländischem Recht und wurde im Einklang mit diesem Recht eine weitere
Eheschließung während einer bereits bestehenden Ehe im Ausland zulässigerweise
geschlossen, kann die eine weitere Eheschließung zulassende Norm des
ausländischen Rechts bei ausreichendem Inlandsbezug aus deutscher Sicht wegen
Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung (Artikel 6 EGBGB) nicht
anzuwenden sein mit der Folge, dass eine solche Ehe gemäß § 1314 Absatz 1
Nummer 2 BGB aufhebbar sein kann.
Nach deutschem Recht ist eine Ehe, die trotz des Verbots der Doppelehe
eingegangen wurde, aufhebbar (§ 1314 Absatz 1 Nummer 2 BGB); antragsberechtigt
ist unter anderem die zuständige Verwaltungsbehörde.
§ 172 StGB ist anzuwenden, wenn die Tat im Inland begangen wurde (§ 3
StGB) oder – bei Auslandstaten – die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 StGB
vorliegen. § 7 Absatz 2 StGB setzt unter anderem voraus, dass die im Ausland
begangene Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner
Strafgewalt unterliegt. Wird eine Ehe in einem Staat eingegangen, dessen Recht die
mehrfache Eheschließung zulässt, ist deutsches Strafrecht demnach nicht
anzuwenden.
Es sind keine strafgesetzgeberischen Maßnahmen geplant. Auch im Übrigen
sind „zusätzliche Maßnahmen“ vor dem Hintergrund der dargelegten
Rechtslage nicht veranlasst.
15. Gibt es spezielle Schulungen oder Handreichungen für
Ausländerbehörden und BAMF-Mitarbeiter (BAMF = Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge) zur Erkennung und Bewertung polygamer Strukturen?
Für die Ausländerbehörden wird darauf hingewiesen, dass die
aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen von den Ländern gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes
(GG) als eigene Angelegenheiten ausgeführt werden. Die Ausländerbehörden
unterliegen dabei nur den Weisungen der ihnen übergeordneten Behörden des
jeweiligen Landes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Bei der Entscheidung über das Familienasyl und internationalen Schutz für
Familienangehörige gemäß § 26 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) wird das
Prinzip der nach Artikel 6 GG geschützten Einehe durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) beachtet. Der durch § 26 Absatz 1 AsylG
gewährleistete Schutz des Ehegatten ist demnach nur für einen Ehegatten
möglich. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Ehen im Sinne der Fragestellung im
Herkunftsland wirksam geschlossen wurden.
16. Wurden von der Bundesregierung gegebenenfalls islamische Gemeinden
oder Moscheevereine über die rechtlichen Grundlagen in Deutschland
zum Thema Monogamie informiert oder aufgeklärt (bitte ausführen und
begründen)?
Die DIK hat sich gemeinsam mit muslimischen Akteuren und
Moscheevereinen seit ihrem Bestehen immer wieder mit zahlreichen Aspekten religiöser
Praxis und gesellschaftlichen Fragen auseinandergesetzt, darunter auch mit denen
des Umgangs mit in manchen Fällen weiterhin existierenden traditionellen, auf
hierarchischen und patriarchalischen Strukturen, basierenden Rollen- und
Geschlechterbildern. Exemplarisch sei hier die DIK-Handreichung
„Geschlechterbilder zwischen Tradition und Moderne“ genannt, welche zu einer bewussten
Auseinandersetzung mit verschiedenen Rollenbildern anregt.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über
islamische Eheschließungen ohne staatliche Registrierung in Deutschland,
und wie geht die Bundesregierung mit solchen informellen Ehen um?
Detaillierte Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Es wird
auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
18. Welche Risiken sieht die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn solche
Eheschließungspraktiken nicht konsequent unterbunden werden,
insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche Parallelstrukturen und
Gleichberechtigung?
Die Bundesregierung hat klargestellt, dass Integration gefördert werden muss,
gleichzeitig aber intensiver als bisher eingefordert werden muss. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 14 verweisen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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