Schriftliche Frage 106 von Mirco Hanker (AfD): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, für wie viele der sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden minderjäh…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Text
Schriftliche Frage 106 von Mirco Hanker (AfD): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, für wie viele der sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden minderjäh…
Frage 106 (Mirco Hanker, AfD):
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, für wie viele der sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden minderjährigen Personen aus Herkunftsländern innerhalb von Kriegs- bzw. Konfliktgebieten in Verfahren zu Betreuungssachen bei den Betreuungsgerichten bzw. in Verwaltungsverfahren ein Betreuer bestellt wurde, der sodann als gesetzlicher Vertreter auch die Verfügungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der betroffenen Person ausübt, und in wie vielen Fällen im Sinne der Fragestellung weicht die betroffene Person eigenmächtig von dem ihr aufgegebenen Aufenthaltsort ab bzw. ist der tatsächliche Aufenthaltsort der Person behördlicherseits nicht bekannt (bitte die Fallzahlen im Sinne der Fragestellung nach natürlichen und juristischen Personen in der jeweiligen Eigenschaft als bestellter Betreuer gliedern)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 2. Februar 2026:
Eine rechtliche Betreuung wird nur eingerichtet, wenn eine volljährige Person (Volljährigkeit tritt nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein) aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht (mehr) besorgen kann, § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Minderjährige kann eine Betreuung gemäß § 1814 Absatz 5 BGB ausnahmsweise nur dann eingerichtet werden, wenn diese das 17. Lebensjahr vollendet haben und anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Auch in diesen Fällen wird die Bestellung des Betreuers aber erst mit Eintritt der Volljährigkeit wirksam, § 1814 Absatz 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass erst nach Eintritt der Volljährigkeit der Betreuer wirksam die betreute Person vertreten kann. Es gibt daher in der Bundesrepublik Deutschland keine minderjährigen Personen aus Herkunftsländern innerhalb von Kriegs- bzw. Konfliktgebieten, für die in Verfahren zu Betreuungssachen bei den Betreuungsgerichten bzw. in Verwaltungsverfahren ein Betreuer bestellt wurde, der sodann als gesetzlicher Vertreter der betroffenen Person im Rahmen des im Einzelnen gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises tätig werden kann.
Relationen
- asked ← Mirco Hanker (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung