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Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 629/25 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift [Bundesrat Drucksache 629/25 05.11.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift A. Problem und Ziel Das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) sieht Neuregelungen vor, aufgrund dessen die Bestimmungen zum Namenseintrag der Verwaltungsvorschrift anzupassen sind. Darüber hinaus sind aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) ebenfalls Änderungen für das international verpflichtend vorgesehene Datenfeld „Geschlecht" im Reisepass nachzuvollziehen. Ergänzend ist der Antragsprozess aufgrund des am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98) anzupassen. Ferner haben sich in der praktischen Arbeit der Pass- und Ausweisbehörden mehrere Entwicklungen ergeben, die eine Anpassung der bestehenden AVVs erforderlich machen. Hierzu zählen etwa die Einführung neuer praktischer Verfahren oder die geänderten Bezeichnungen der Bundesministerien. B. Lösung Die Konformität der Verwaltungsvorschriften mit den gesetzlichen Grundlagen wird durch eine Aktualisierung in Form von Änderungsbefehlen erreicht. Die Klarstellungen und redaktionellen Änderungen beziehen sich auf die folgenden wesentlichen Themen: Postalische Direktzustellung von hoheitlichen Ausweisdokumenten seit dem 2. Mai 2025, Neues PIN-Brief-Verfahren seit dem 17. Februar 2025, Klarstellung der Zweitpassregelung, um die Behördenarbeit zu vereinfachen, – Aktualisierung der Bestimmungen zum Eintrag des Doktorgrads aufgrund geänderter Bezeichnungen durch die Kultusministerkonferenz, – Klarstellung der Eintragung von inländischen Ortsbezeichnungen nach Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung, – Berichtigung der Regelungen zur Augenfarbe und Größenangabe, – Klarstellung zu den Anforderungen einer Vorsorgevollmacht, soweit sie für das Beantragen von Ausweisdokumenten Geltungskraft erlangen soll, – Klarstellung zu den erforderlichen Vollmachten, wenn bei getrenntlebenden Elternteilen die Antragstellung nur durch einen Elternteil erfolgt, – Klarstellung der Unterschriftsleistung, – Klarstellung zu unrichtig eingeklebten Änderungsaufklebern nach elektronischer Wohnsitzanmeldung, – Wiederaufnahme der bis Ende Juli 2024 enthaltenen Ausnahmeregelung gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 1 ElektroG klarstellungshalber (vgl. BR-Drs. 301/19, Seite 53), der Entfall der Ausnahmeregelung in BR-Drs. 148/24 war ein Redaktionsversehen, – Erläuterung zu den Passversagungsgründen aus § 7 Absatz 1 Nummern 10 bis 12 des Passgesetzes, – Klarstellung, dass die PAuswVwV auch zur Ausführung des eID-Karte-Gesetzes herangezogen werden kann, – Klarstellung zu den geltenden Regelungen bezüglich der Befreiung von der Ausweispflicht, – Klarstellung der Antragsvoraussetzungen für Personen, welche dem Bundesvertriebenengesetz unterliegen, und – Anpassung der Behördenbezeichnungen „Bundesministerium des Innern“. C. Alternativen Keine. Die Beibehaltung der gegenwärtigen Formulierungen wird von den Ländern, von Mitgliedern des Bundestags und teilweise auch Bürgerinnen und Bürgern als ungerecht empfunden, wenn beispielsweise ein sorgeberechtigtes Elternteil auch bei Vorliegen der Vollmacht des anderen Elternteils den Pass dennoch nicht beantragen kann, weil der gemeldete Hauptwohnsitz des Kindes beim anderen Elternteil liegt. Auch die Praxis der Befreiung von der Ausweispflicht wurde bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt, sodass kein Interesse an der Beibehaltung dieses Zustands bestehen kann. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund, den Ländern und den Kommunen in Form der Pass- und Ausweisbehörden entstehen durch die Änderung der AVV keine zusätzlichen haushälterischen Aufwendungen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zusätzlicher Aufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft werden durch die Änderung der AVV keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft sind durch die Änderung der AVV nicht zu erwarten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Aufwand in den Pass- und Personalausweisbehörden für die Ausstellung von Personalausweisen sinkt in einem nicht bezifferbaren Umfang, indem bei Ausweisanträgen von Spätaussiedlern die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG nachgereicht werden kann und von der Ausweisausstellung entkoppelt wurde. Indem die klarstellenden Hinweise in die AVV beispielsweise zu den in der Behörde liegen gelassenen PIN-Briefen aufgenommen werden, sinkt der Aufwand in den Personalausweisbehörden und deren Dienstaufsichtsbehörden in einem nicht bezifferbaren Umfang, da das Behördenpersonal bei der PIN-Brief-Aushändigung häufig Fragen zu beantworten hat und neben seiner Antwort auch auf die Regelungen in der AVV verweisen kann. Die Regelungen zur Befreiung von der Ausweispflicht erleichtern die Prüfung und Entscheidung einer Befreiung von der Ausweispflicht durch Aufzählung der auszuführenden Prüfschritte. Ferner erleichtert die AVV die Arbeit der kommunalen Behörden, weil häufig gestellte Fragen sowohl durch das Behördenpersonal als auch durch die Bürgerinnen und Bürger nunmehr in Form von Ergänzungen im Regelungsteil klarstellungshalber aufgenommen wurden. Zudem wird die Sicherheit erhöht, indem die Passbehörden bei den Passversagensgründen § 7 Absatz 1 Nummern 10 bis 12 eine Beschreibung der Voraussetzungen erhalten und somit die Prüfung und konkrete Anwendung des jeweiligen Passversagensgrunds vereinfacht wurde. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind durch die Änderung der AVV nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 629/25 05.11.25 In Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift mit Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift Vom … Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der Passverwaltungsvorschrift Die Passverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 24), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2024 (GMBl. 2024 Nr. 28, S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. „ Das Inhaltsverzeichnis wird durch das folgende Inhaltsverzeichnis ersetzt: „Artikel 1 ZU § 1 PASSPFLICHT § 1 Absatz 1 1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand 1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer Staaten § 1 Absatz 2 1.2.1 Reisepass 1.2.2 Kinderreisepass 1.2.3 Vorläufiger Reisepass 1.2.4 Amtlicher Pass § 1 Absatz 3 1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass 1.3.2 Passersatz § 1 Absatz 4 1.4.1 Pass nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG 1.4.2 Pass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland ZU § 2 BEFREIUNG VON DER PASSPFLICHT § 2 Absatz 1 2.1.1 Befreiung von der Passpflicht 2.1.2 Passersatzpapiere (im Sinne von § 7 PassV) 2.1.3 Ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise 2.1.4 Auflistung der Passersatzpapiere 2.1.5 Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passersatzpapiere im Sinne der Passverordnung § 2 Absatz 2 ZU § 3 GRENZÜBERTRITT ZU § 4 PASSMUSTER Vorbemerkungen zu § 4 § 4 Absatz 1 4.1.1 Namenseintrag (Familienname, Geburtsname) 4.1.2 Vorname (auch Vatersname, Mittelname und Eigenname) 4.1.3 Doktorgrad 4.1.4 Ordens- und Künstlername 4.1.5 Eintragung zum Geburtsort und -tag 4.1.6 Geschlecht 4.1.7 Größe 4.1.8 Augenfarbe 4.1.9 Wohnort § 4 Absatz 2 4.2.1 Länderkürzel in einem amtlichen Pass § 4 Absatz 3 4.3 Chip § 4 Absatz 4 4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke § 4 Absatz 4a 4.4a Reisepässe für Kinder § 4 Absatz 5 § 4 Absatz 6 ZU § 5 GÜLTIGKEITSDAUER § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 3 § 5 Absatz 4 5.4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses § 5 Absatz 5 ZU § 6 AUSSTELLUNG EINES PASSES § 6 Absatz 1 6.1.1 Antragstellung 6.1.2 Antragstellung durch Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist 6.1.3 Antragstellung für unverheiratete Minderjährige § 6 Absatz 2 6.2.0 Vorbemerkung zu § 6 Absatz 2 6.2.1 Erstellung des Antragsdatensatzes 6.2.2 Beantragung eines vorläufigen Reisepasses 6.2.3 aufgehoben 6.2.4 Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit/Deutsche i. S. d. Artikels 116 Absatz 1 GG § 6 Absatz 2a § 6 Absatz 3 6.3.1 Feststellung der Identität 6.3.2 Versendung der Pässe durch den Passhersteller und Aufbewahrung der Pässe in den Passbehörden 6.3.3 Aushändigung der Pässe 6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe § 6 Absatz 4 ZU § 6A FORM UND VERFAHREN DER PASSDATENERFASSUNG, -PRÜ- FUNG UND -ÜBERMITTLUNG ZU § 7 PASSVERSAGUNG Vorbemerkungen zu § 7 § 7 Absatz 1 7.1 Schriftlicher Verwaltungsakt zur Passversagung 7.1.1 Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland 7.1.2 Strafverfolgung 7.1.3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 7.1.4 Steuerliche Verpflichtungen 7.1.5 Unterhaltspflicht 7.1.6 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr 7.1.7 Wehrpflichtiger 7.1.8 Bereitschafts- oder Verteidigungsfall 7.1.9 Zivildienstgesetz (ZDG) 7.1.10. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat 7.1.11 Verstümmelung weiblicher Genitalien 7.1.12 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 7 Absatz 2 7.2 Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer eines Passes § 7 Absatz 3 § 7 Absatz 4 ZU § 8 PASSENTZIEHUNG ZU § 9 SPEICHERUNG VON PASSRECHTLICHEN MAẞNAHMEN ZU § 10 UNTERSAGUNG DER AUSREISE § 10 Absatz 1 § 10 Absatz 2 § 10 Absatz 3 ZU § 11 UNGÜLTIGKEIT ZU § 12 EINZIEHUNG § 12 Absatz 1 § 12 Absatz 2 § 12 Absatz 3 ZU § 13 SICHERSTELLUNG § 13 Absatz 1 § 13 Absatz 2 ZU § 14 SOFORTIGE VOLLZIEHUNG ZU § 15 PFLICHTEN DES INHABERS ZU § 16 DATENSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Vorbemerkungen zu § 16 § 16 Absatz 2 § 16 Absatz 3 § 16 Absatz 4 ZU § 16A IDENTITÄTSPRÜFUNG ANHAND BIOMETRISCHER DATEN ZU § 17 AUTOMATISCHER ABRUF AUS DATEIEN UND AUTOMATISCHE SPEICHERUNG IM ÖFFENTLICHEN BEREICH ZU § 18 VERWENDUNG IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH ZU § 19 ZUSTÄNDIGKEIT Vorbemerkungen zu § 19 § 19 Absatz 1 § 19 Absatz 2 § 19 Absatz 3 § 19 Absatz 4 ZU § 20 GEBÜHREN UND AUSLAGEN, VERORDNUNGSERMÄCHTI- GUNG ZU § 21 PASSREGISTER § 21 Absatz 1 § 21 Absatz 2 § 21 Absatz 3 § 21 Absatz 4 ZU § 22 VERARBEITUNG UND NUTZUNG DER DATEN IM PASSREGIS- TER Vorbemerkungen zu § 22 § 22 Absatz 1 § 22 Absatz 2 § 22 Absatz 4 ZU § 22A DATENÜBERTRAGUNG UND AUTOMATISIERTER ABRUF VON LICHTBILDERN § 22a Absatz 1 § 22a Absatz 2 ZU § 23 WEISUNGSBEFUGNIS ZU § 24 STRAFTATEN ZU § 25 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ZU § 26 BUẞGELDBEHÖRDEN“ 2. In der Vorbemerkung wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 3. Nummer 1.2.3 wird durch folgende Nummer 1.2.3 ersetzt: „1.2.3 Vorläufiger Reisepass Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen. Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Reisebeginn beziehungsweise des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen, beispielsweise Bestätigungen für bereits gebuchte Flüge oder Unterkünfte. Die Wahl der Direktversand-Option bei der Personalausweisbeantragung gilt als ausreichender Grund, sofern die Beantragung eines vorläufigen Passes erforderlich ist (vgl. Nummer G.9.1.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift, PAuswVwV). Legt die antragstellende Person dar, dass der Pass nur für diese eine geplante Reise benötigt werde, ist dies allein - ohne zeitliche Dringlichkeit - kein hinreichender Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Passes, vgl. Nummer 1.2.1. Von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit kann abgewichen und auf Antrag ein vorläufiger Pass ausgestellt werden, wenn die Namensführung des Kindes noch nicht nachgewiesen ist (Nummer 4.1.1.7). Gleiches gilt für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, wenn ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, vgl. Artikel 1 Absatz 2a der Verordnung (EG) 2252/2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 444/2009.“ 4. Nummer 1.2.4 wird durch folgende Nummer 1.2.4 ersetzt: „1.2.4 Amtlicher Pass Die Ausstellung und der Besitz eines amtlichen Passes sind für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben bestimmt und schließen die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses nicht aus.“ 5. Nummer 1.3.1 wird durch folgende Nummer 1.3.1 ersetzt: „1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass Jede antragstellende Person darf grundsätzlich nur einen Reisepass oder einen vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Amtliche Pässe (Nummer 1.2.4) bleiben hiervon unberührt. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann ausnahmsweise ein zweiter Reisepass beantragt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor, wenn die begründete Sorge besteht, dass ein Staat der antragstellenden Person vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Reisepass ersichtlich ist, dass sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten hat. Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor bei Mitgliedern des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3 des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält, sowie bei fliegendem Personal von Luftfahrtunternehmen und bei seefahrendem Personal von Seeschifffahrtsunternehmen. In Ausnahmefällen können auch weitere Reisepässe ausgestellt werden. Das berechtigte Interesse ist von der antragstellenden Person schlüssig darzulegen, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (beispielsweise Flugticket, Bestätigung durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung) oder durch einen gültigen Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes oder einen Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als Besatzungsmitglied oder „Crew“ bezeichnet wird. Dabei müssen konkrete Reiseabsichten dergestalt vorliegen, wonach während der Durchführung einer Reise zeitlich überschneidend die andere Reise durch Visumbeantragung bereits vorzubereiten ist. Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Reisepass benötigt wird oder benötigt werden könnte (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete Reisepläne), genügt nicht. Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht. Beantragt der Inhaber oder die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem begründeten Fall einen Reisepass und wird ein berechtigtes Interesse an dem fortgesetzten Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte Reisepass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass (siehe auch Nummer 6.2.2.8). Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2.“ 6. Nummer 2.1.4.8 wird durch folgende Nummer 2.1.4.8 ersetzt: „2.1.4.8 Rückkehrausweise (Emergency Travel Documents – ETD) Deutsche genießen als Bürger der Europäischen Union (EU) den konsularischen Schutz jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedsstaats, wenn in dem Hoheitsgebiet weder eine konsularische Vertretung noch ein Honorarkonsul oder eine Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland vertreten ist. Im Rahmen dieser konsularischen Hilfe erhalten Deutsche von einer Vertretung eines anderen EU-Mitgliedstaats einen Rückkehrausweis (ETD). Ist ein Deutscher im Besitz eines solchen Dokumentes, ist ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 25 Absatz 3 Nummer 1 liegt in diesem Fall nicht vor. Der Rückkehrausweis und durch den Inhaber gefertigte Kopien sind durch die inländischen Passbehörden gemäß § 13a Absatz 6 Aufenthaltsverordnung einzuziehen und zu entwerten, vgl. Nummer 6.3.4. Der Rückkehrausweis darf auch entwertet nicht wieder ausgehändigt werden.“ 7. Nummer 2.1.5 wird durch folgende Nummer 2.1.5 ersetzt: „2.1.5 Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passersatzpapiere im Sinne der Passverordnung §§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 1 Satz 2, §§ 11, 12, 14 Alternative 1, 18 Absatz 1 und 2, §§ 20, 23, 25 Absatz 3 Nummer 1 PassG sowie die einschlägigen Vorschriften dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten auch für Passersatzpapiere im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 5 PassV. Auf die übrigen, ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweise (vgl. Nummer 2.1.3) finden darüber hinaus auch § 6 Absatz 1 bis 4 (§ 6 Absatz 5), § 7 Absatz 1 und 2 (§ 7 Absatz 3), §§ 8, 9, 13, 16 Absatz 1 bis 4 (§ 16 Absatz 5) und § 19 PassG Anwendung.“ 8. In Nummer 3.0.1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 9. Nummer 4.1.1.2 wird durch folgende Nummer 4.1.1.2 ersetzt: „4.1.1.2 Bei Auslandsbezug ist das anzuwendende Namensrecht nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Artikel 10 EGBGB) zu bestimmen. Danach unterliegt der Name einer Person grundsätzlich den Sachvorschriften des Staates, in dem sich die betroffene Person zum Zeitpunkt des Namenserwerbs, das heißt bei Erfüllung eines Namenserwerbstatbestandes, gewöhnlich aufhält. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet deutsches Namensrecht auf Namenserwerbstatbestände ab dem 1. Mai 2025 selbst bei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit nur noch dann Anwendung, wenn es gemäß den Regelungen des Artikels 10 Absatz 2 bis 4 EGBGB gewählt wurde. Daraus können nunmehr Namensführungen auch für den deutschen Rechtsbereich resultieren, die bisher ausgeschlossen waren, zum Beispiel solche mit Vatersnamen, Mittelnamen oder auch geschlechtsspezifische Abwandlungen zu Namen. Auf vor dem 1. Mai 2025 abgeschlossene Vorgänge mit Auslandsbezug findet weiterhin das bisherige Internationale Privatrecht mit der grundsätzlichen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Anwendung, Artikel 229 § 67 Absatz 8 EGBGB. Unterliegt der Name einer Person dem deutschen Recht, kann sie nach Artikel 48 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige, die bei Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat der Eintragung hatten oder neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats haben. Hinsichtlich der Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person wird auf Nummer 6.2.4 verwiesen.“ 10. Nummer 4.1.1.5 wird durch folgende Nummer 4.1.1.5 ersetzt: „4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen, in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl. § 1617 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB; fehlende Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge) oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung des Namens erkennbar beabsichtigt beziehungsweise bereits veranlasst ist (vgl. § 1617a Absatz 3 BGB: Namenserteilung; oder etwa § 1617b Absatz 1 BGB: Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland gilt Nummer 4.1.1.7. Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“, ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu gewährleisten. Unter „Amtliche Vermerke“ ist der einschränkende Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“ in den Pass zu übernehmen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Ändert sich nach Klärung der Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht, entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit Eintrag) bleibt unberührt. Im Pass- beziehungsweise Personalausweisregister sind ergänzende Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG beziehungsweise § 23 Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen.“ 11. Nummer 4.1.1.9 wird durch folgende Nummer 4.1.1.9 ersetzt: „4.1.1.9 Für den Eintrag des Namens stehen im Reisepass maximal 186 Zeichen zur Verfügung, wenn kein Geburtsname vorhanden ist. Ist ein Geburtsname vorhanden, können für den Namenseintrag maximal 124 Zeichen genutzt werden. Ist der Name nicht länger als 62 Zeichen, stehen für den Geburtsnamen maximal 124 Zeichen zur Verfügung. Werden für den Eintrag des Namens und, falls vorhanden, des Geburtsnamens insgesamt mehr als 2 Zeilen á 40 Zeichen benötigt, wird die Schrift vom Passhersteller automatisch verkleinert. Ist ein Geburtsname vorhanden, so ist hierfür eine neue Zeile zu verwenden. Die Einträge dürfen insgesamt 186 Zeichen und drei Zeilen nicht überschreiten. Für den vorläufigen Pass, in dem kein separates Datenfeld für den Doktorgrad vorhanden ist, gilt das Folgende: Werden dem Namen ein beziehungsweise mehrere Doktorgrade (siehe auch Nummer 4.1.3) vorangestellt, verkleinert sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen um die Anzahl der Zeichen, die für den oder die Doktorgrade benötigt werden. Namen und Namensbestandteile sind jedoch vorrangig einzutragen. Kann aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der vollständige Familien- oder Geburtsname eingetragen werden, ist von einer Eintragung des oder der Doktorgrade abzusehen.“ 12. Nummer 4.1.3 wird durch folgende Nummer 4.1.3 ersetzt: „4.1.3 Doktorgrad Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ nach dem Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form „DR.“ eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum, enthalten. Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof., dürfen nicht eingetragen werden. Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung der Abkürzung „DR.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz „EH.“ oder „HC.“ geführt werden dürfen. Inhaberinnen oder Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können die Abkürzung „DR.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden. Die Eintragung „DR.“ für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder andere Hochschultitel ist nicht zulässig. Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder sonstigen Staaten weltweit (unter anderem Australien, Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten „Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse“1. Die Datenbank kann auch zur Prüfung der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Sofern die Gleichwertigkeit eines erworbenen ausländischen Doktorgrades durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz noch nicht festgestellt wurde und dieser erstmals in den Pass eingetragen werden soll, hat in Zweifelsfällen die antragstellende Person eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse über die Anerkennung des ausländischen akademischen Doktorgrades vorzulegen. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist für Behörden unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org 1 http://www.anabin.de erreichbar, für antragstellende Personen unter der E-Mail-Adresse zabservice@kmk.org. Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig, ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland errichtet wurde, soll eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer 4.1.1.8 (siehe auch „Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr“ auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes). In den vorläufigen Pass, in dem kein separates Datenfeld für den Doktorgrad vorhanden ist, werden die Doktorgrade im Datenfeld „Name“ eingetragen. Grundsätzlich besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familienname eingetragen werden kann, ist von einer Eintragung des Doktorgrades oder der Doktorgrade abzusehen beziehungsweise die Anzahl der Doktorgerade zu begrenzen. Namen und Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9). Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2).“ 13. Nummer 4.1.5.1 wird durch folgende Nummer 4.1.5.1 ersetzt: „4.1.5.1. Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG- VwV) verfahren werden. Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist der Name der Gemeinde in der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren Kennzeichnung erforderlich, zum Beispiel bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört, anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (zum Beispiel Gebirge, Fluss, Region) hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der Weinstraße). Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die Abkürzung „OT“ oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist. Es ist die inländische Ortsbezeichnung zu verwenden, die zum Zeitpunkt der Geburt dort galt. Diesem Eintrag soll, wenn Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten haben, die neue Ortsbezeichnung unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzugefügt werden; vgl. Nummer A 2.1 ff. PStG-VwV. Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als „allgemein üblich“ ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von lieferbaren Büchern beziehungsweise sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist in Klammern hinzugefügt werden. Deutsche Bezeichnungen für ausländische Orte, die ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, sind nicht eintragungsfähig und stellen keine allgemein übliche deutsche Bezeichnung dieser Orte dar. Beispiel: Wurde eine antragstellende Person im Jahr 1943 in „Litzmannstadt“ geboren, ist als Geburtsort „Lodz“ einzutragen. Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.1 entsprechend anzuwenden. Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (zum Beispiel Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (zum Beispiel Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.“ 14. Nummer 4.1.6 wird durch folgende Nummer 4.1.6 ersetzt: „4.1.6 Geschlechtsangabe Im Reisepass ist im Datenfeld „Geschlecht“ stets die Eintragung „X“ vorzunehmen, wenn im Melderegister im Feld „Geschlecht“ entweder der Schlüssel „d“ oder „x“ eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen „<“ verwendet. Im Passregister ist dementsprechend ein „X“ vorzusehen. Um mögliche Formen der Diskriminierung beim Grenzübertritt in anderen Staaten zu minimieren, kann eine Person, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweist und dies mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweist oder im Falle eines nicht möglichen oder nicht zumutbaren Nachweises dieses ersatzweise an Eides Statt versichert, einen Pass mit der im Melderegister vormalig eingetragenen männlichen oder weiblichen Geschlechtsangabe beantragen. Bestand eine solche Eintragung im Melderegister bisher zu keinem Zeitpunkt, kann diese Person einmalig zwischen dem männlichen oder weiblichen Geschlechtseintrag wählen. Die antragstellende Person kann entweder eigenständig eine Versicherung an Eides statt formulieren und diese in der Passbehörde vorlegen oder eine Versicherung an Eides statt zur Niederschrift durch die Passbehörde – sofern das Personal hierzu ermächtigt ist (vgl. hierzu die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Absatz 2 VwVfG) – oder durch einen Notar aufnehmen lassen. Personen, bei denen der Geschlechtseintrag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geändert wurde, können im Falle einer Variante der Geschlechtsentwicklung und dem geäußerten Willen, dies nicht offenbar werden zu lassen, den alten, noch gültigen Pass weiternutzen, sofern sich der Name oder Vorname nicht geändert hat. Ist der alte Pass nicht mehr vorhanden, ist auf Antrag ein Pass mit der Angabe des im Melderegister zuvor eingetragenen Geschlechts auszustellen.“ 15. Nummer 4.1.7 wird durch folgende Nummer 4.1.7 ersetzt: „4.1.7 Größe Grundsätzlich sind die Eintragungen zur Größe entsprechend den Angaben der antragstellenden Person in der Maßeinheit Zentimeter vorzunehmen. Lediglich bei offensichtlich fehlerhaften Angaben sind diese zu prüfen. Kann die tatsächliche Größe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung) nicht festgestellt werden, sind die Angaben der antragstellenden Person zu übernehmen beziehungsweise in Absprache mit dieser mit drei waagerechten Strichen („---“) zu versehen. Sollen Eintragungen im Reisepass zur Größe aktualisiert beziehungsweise geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung hat gemäß Nummer 6.2.1.4. zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen im vorläufigen Reisepass sind unzulässig, siehe Nummer 6.2.2.6.“ 16. Nummer 4.1.8 wird durch folgende Nummer 4.1.8 ersetzt: „4.1.8 Augenfarbe Die Augenfarbe wird nicht auf technischem Wege vermessen. Das Datenfeld soll ausschließlich Farbbezeichnungen (Grundbezeichnungen der Farben sowie deren helle und dunkle Töne, Mischfarben) enthalten. Reicht die verfügbare Anzahl an Schreibstellen nicht aus, so ist - ohne den üblichen Abkürzungspunkt - sinnvoll abzukürzen, beispielsweise „dunkelbl“ (für dunkelblau). Unterscheiden sich beide Augen im Farbton, sind die Benennungen der verschiedenen Augenfarben durch Komma zu trennen. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „links“ oder „li.“ oder ähnlich ist nicht zulässig. Kann die tatsächliche Augenfarbe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung) nicht festgestellt werden, sind die Angaben der antragstellenden Person zu übernehmen beziehungsweise in Absprache mit dieser mit drei waagerechten Strichen („---“) zu versehen. Eine nachträgliche Änderung der Augenfarbe im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass ist unzulässig. Hat sich die Augenfarbe geändert und ist deswegen der Eintrag im Reisepass unrichtig geworden, ist das Passdokument ungültig. Ein neuer Reisepass kann auf Antrag ausgestellt werden.“ 17. In Nummer 4.4.0 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. 18. Nummer 6.1.2 wird durch folgende Nummer 6.1.2 ersetzt: „6.1.2 Antragstellung durch Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist Den Antrag für eine Person, für die eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB bestellt ist, kann neben der Person auch ihre Betreuerin oder ihr Betreuer stellen, sofern die Antragstellung vom Aufgabenkreis der Betreuung umfasst ist. Der Aufgabenkreis ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), beispielsweise Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten. Die Betreuung setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus und ist auch kein Indiz für sie. Das Betreuungsgericht kann die Passerteilung auch unter den Einwilligungsvorbehalt der Betreuerin oder des Betreuers stellen (§ 1825 Absatz 1 BGB). Die Einzelheiten ergeben sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde, die in Zweifelsfällen angefordert werden soll. Den Antrag für eine Person, die eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann neben der Person auch der oder die Vorsorgebevollmächtigte stellen, sofern die Vorsorgevollmacht diesen Aufgabenbereich (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten) umfasst. Die Erteilung und der Gebrauch einer solchen Vorsorgevollmacht ist kein Indiz für eine Geschäftsunfähigkeit. Die Nummern 6.1.1.2 bis 6.1.1.6 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung auf dem Passantrag siehe Nummer 6.2.1.2.“ 19. Nummer 6.1.3 wird durch folgende Nummer 6.1.3 ersetzt: „6.1.3 Antragstellung für Minderjährige Für die Beurteilung der Sorgeberechtigung ist gegebenenfalls das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen, KSÜ) vom 19. Oktober 1996 anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BGBl. 2009 II, S. 602). Artikel 16 und 17 KSÜ gehen Artikel 21 EGBGB vor und gelten unabhängig davon, ob der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das KSÜ unterzeichnet hat (Artikel 20 KSÜ, sogenannte loi uniforme). Danach ist für die elterliche Sorge grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ausnahmsweise kommt das Recht des Aufenthaltsstaates nicht zur Anwendung, wenn der Aufenthaltsstaat kein Vertragsstaat des KSÜ ist und in seinen Kollisionsregeln auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats verweist, der diese Verweisung annimmt (Artikel 21 Absatz 2 KSÜ).Ein einmal durch einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt erworbenes Sorgerecht einer Person bleibt nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat bestehen. Sofern die elterliche Sorge gerichtlich geregelt wurde und, im Falle einer ausländischen Entscheidung, diese Regelung in Deutschland anerkannt wird, geht die gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge vor. Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1 bis 6.1.3.2, 6.1.3.4 bis 6.1.3.7 nach Maßgabe des anwendbaren ausländischen Rechts entsprechend anzuwenden. Die Anwendung des ausländischen Rechts darf nur versagt werden, wenn diese Anwendung dem deutschen ordre public offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (siehe Artikel 22 KSÜ). Dies wäre dann der Fall, wenn die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbesondere den Grundrechten) offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Artikel 6 EGBGB).“ 20. Nummer 6.1.3.1 wird durch folgende Nummer 6.1.3.1 ersetzt: „6.1.3.1 Die Ausstellung eines Passes für Minderjährige bedarf der Beantragung in der Regel beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei der nicht anwesende, sorgeberechtigte Elternteil sein Einverständnis schriftlich bestätigt und diese Bestätigung durch das anwesende Elternteil vorgelegt wird. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe dürfen nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils soll anhand der Unterlagen aus dem Pass-, Personalausweis- oder Melderegister oder ersatzweise durch die Kopie eines gültigen Identitätsdokuments überprüft werden. Die Antragstellung kann bei gemeinsamem Sorgerecht auch dann lediglich durch einen Elternteil erfolgen, wenn das Familiengericht dem antragstellenden Elternteil die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Passes gemäß § 1628 BGB übertragen hat. Der Elternteil hat bei Antragstellung die Übertragung der Entscheidungsbefugnis durch Vorlage der familiengerichtlichen Entscheidung nachzuweisen. Darüber hinaus kann die Antragstellung durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn diesem zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind als Teil der Personensorge alleine zusteht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, 13 UF 85/17, Rn.6). Der Elternteil hat bei Antragstellung durch Vorlage von eindeutigen Unterlagen oder der familiengerichtlichen Entscheidung nachzuweisen, dass ihm die Personensorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge alleine zusteht.“ 21. Nummer 6.1.3.4 wird gestrichen. 22. Nummer 6.1.3.5 wird durch folgende Nummer 6.1.3.5 ersetzt: „6.1.3.5 Steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist dieser allein zur Antragstellung berechtigt, unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil. Die elterliche Sorge steht der Mutter allein zu, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet war, sie und der rechtliche Vater des Kindes nicht wirksam erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1, §§ 1626b ff. BGB) und sie auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit dem rechtlichen Vater des Kindes verheiratet ist. Ein Elternteil kann darüber hinaus allein sorgeberechtigt sein, wenn das Familiengericht diesem Elternteil die Alleinsorge übertragen hat, wenn dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen wurde, die elterliche Sorge ruht oder wenn der andere Elternteil verstorben ist. Der Nachweis darüber, dass die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter Inhaberin der Alleinsorge ist, wird durch die Vorlage eines sogenannten Sorgerechtsnachweises nach § 58 Absatz 2 SGB VIII geführt. Der Nachweis darüber, dass ein Elternteil Inhaber der Alleinsorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, wird durch Vorlage der familiengerichtlichen Entscheidung oder anderen Urkunden wie einer Sterbeurkunde geführt.“ 23. Nummer 6.1.3.6. wird durch folgende Nummer 6.1.3.6. ersetzt: „6.1.3.6 Ist für den Minderjährigen ein Vormund oder ein Pfleger für Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag stellen.“ 24. Nummer 6.1.3.8 wird durch folgende Nummer 6.1.3.8 ersetzt: „6.1.3.8 Kann ein Passdokument für den Minderjährigen nicht sofort ausgehändigt werden, so ist auf dem Antragsformular zu vermerken, an welche Person das beantragte Dokument ausgehändigt werden darf beziehungsweise bei Antragstellung im Ausland, gegebenenfalls an welche Anschrift das beantragte Dokument übersandt werden soll. Bei der Dokumentenaushändigung ist die Berechtigung der abholenden Person zu prüfen. Die Abholung durch eine dritte Person ist nur zulässig, wenn diese eine Abholvollmacht der abholberechtigten Person vorlegt. Siehe hierzu auch die Ausführungen in Nummer 6.3.3.“ 25. Die bisherigen Nummern 6.1.3.5 bis 6.1.3.9 werden zu den Nummern 6.1.3.4 bis 6.3.1.8. 26. „Nummer 6.2.1.2 wird durch folgende Nummer 6.2.1.2 ersetzt: „6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle (Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden Person zu unterschreiben. Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug aus Buchstaben besteht, individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs jedoch Worte, Wortbestandteile, Buchstaben oder Zeichen erkennen, welche im Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, werden sonstige Abkürzungen wie zum Beispiel „A. R.“ oder „i. A.“, ergänzende Handzeichen, Symbole (beispielsweise Herz- Symbol statt i-Punkt) oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen verwendet, liegt keine formgültige Unterschrift vor und ein Pass kann nicht ausgestellt werden beziehungsweise ein daraufhin ausgestelltes Passdokument wäre ungültig. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar (Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug „Meier“). Personen, die einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder entfallen lassen. Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind. Personen, die mehrere Vornamen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden, die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer – unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen. Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (zum Beispiel Girokarte, Führerschein) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt werden. Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel Dipl.-Ing.) geschrieben werden. Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen.“ 27. Nummer 6.2.1.3 wird durch folgende Nummer 6.2.1.3 ersetzt: „6.2.1.3 Behördenkennzahlen und Seriennummern Die Behördenkennzahlen werden den Passbehörden von dem Passhersteller in der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Die Erzeugung der Seriennummern erfolgt im Antragsverfahren. Im Einklang mit der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik zur Produktdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung für Pässe können Passbehörden eigene Verfahren zur Erzeugung von Seriennummern nutzen.“ 28. Nummer 6.2.1.4 wird durch folgende Nummer 6.2.1.4 ersetzt: „6.2.1.4 Änderungen im Reisepass Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe oder Wohnort aktualisiert beziehungsweise geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels Änderungsaufklebers auszuführen, der den Mustern der Anlage 1b (nur Wohnort) oder Anlage 1d der PassV entspricht. Ersatzweise kann die Wohnortberichtigung auf Seite 1 des Passes in den Feldern für die Angabe des Wohnorts auch mittels Stempel oder Passschreibmaschine erfolgen. Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden. Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts belegt, können Berichtigungen oder Änderungen des Wohnortes in Pässen auf einer Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufkleber erfolgen, der dem Muster der Anlagen 1b oder 1d der PassV entspricht. Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers „Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung“, der dem Muster der Anlage 7a der PassV entspricht, auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung vorgenommen werden. Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen. Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Ist kein Platz auf den Seiten für amtliche Vermerke mehr vorhanden, ist bei notwendigen Berichtigungen ein neuer Pass auszustellen. Im Passbuch an unrichtiger Stelle verklebte Änderungsaufkleber berühren die Gültigkeit des Passdokuments nicht; zur Anerkennung eines solchen Passes durch andere Staaten vgl. Nummer 11.0.2. Zur Streichung einer ggf. inaktuell gewordenen Wohnsitzangabe nach einer elektronischen Wohnsitzanmeldung vgl. Nummer. 4.0.2. Inaktuelle Eintragungen und Aufkleber sollen mit Schreibmaterial, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Die dauerhafte Entwertung von Änderungsaufklebern erfolgt, indem sie insgesamt zwei Mal diagonal durchgestrichen werden. Inaktuell gewordene Wohnortangaben im vorläufigen Pass sind nicht zu streichen (vgl. Nummer 6.2.2.6). Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist. Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln, die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz- Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die folgenden Schwachstellen nicht aufweist: 1. mangelnde Gebrauchstauglichkeit durch Risse, Brüche oder Teilablösungen, 2. Möglichkeit des Ablösens und der Wiederverwendung, 3. leicht zu erstellende Totalfälschungen. Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten. Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht zulässig. Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich, ist der Pass ungültig (siehe auch Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3). Ein neuer Reisepass kann auf Antrag ausgestellt werden.“ 29. Nummer 6.2.2.5 wird durch folgende Nummer 6.2.2.5 ersetzt: „6.2.2.5 Soll ein Wohnortwechsel im vorläufigen Reisepass aktualisiert werden, so ist das auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise der Änderung hat in diesem Fall entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Zur Änderung ausschließlich des Wohnorts kann der Aufkleber nach Anlage 1b der PassV auch für vorläufige Pässe verwendet werden. Zur Eintragung sonstiger amtlicher Vermerke ist ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d der PassV abgedruckten Muster zu verwenden.“ 30. Nummer 6.2.4.1 wird durch folgende Nummer 6.2.4.1 ersetzt: „6.2.4.1 Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der antragstellenden Person nachzuweisen (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 PassG). Es wird in der Regel durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Bei Beantragung eines Passes ist die antragstellende Person hinsichtlich des Bestehens beziehungsweise Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu befragen. Die Befragung kann zum Beispiel mittels des vom Bundesministerium des Innern entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage erfolgen. Sofern das Beiblatt nicht genutzt wird, ist in geeigneter Weise sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Abfrage bei der Beantragung vorgenommen wurde. Ergibt die Befragung, dass ein Verlustgrund eingetreten sein könnte, ist Rücksprache mit der Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen. Ist die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Melde-, Pass- oder Personalausweisregister oder im Register für Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) eingetragen, kann in der Regel angenommen werden, dass sie bei der Eintragung bestanden hat. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausstellung eines deutschen Passes oder Ausweises. Die Vorlage eines Reiseausweises als Passersatz nach Nummer 2.1.4.8 reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit allein nicht aus. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit an dem Tag bestanden hat, der angegeben ist in a) einer Einbürgerungsurkunde als Aushändigungsdatum, b) einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung als Erwerbsdatum oder c) einer anderen Urkunde, Bescheinigung oder sonstigen Entscheidung über ihren Erwerb, Bestand oder Fortbestand (zum Beispiel Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes, Staatsangehörigkeitsausweis, Bescheid über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG in der vor dem 27. Juni 2024, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts [StARModG] vom 22. März 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98], geltenden Fassung [alte Fassung]) als Ausstellungsdatum. Mit dem Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 sind unter anderem die §§ 25, 27 und 29 StAG ersatzlos aufgehoben worden. In den vorgenannten Fällen kann ihr Fortbestehen angenommen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zwischenzeitlich ein Verlustgrund eingetreten ist. Hierzu genügt es in der Regel, die antragstellende Person im Hinblick auf ihre Mitwirkungs- beziehungsweise Anzeigepflicht (vgl. § 6 Absatz 2, § 15 Nummer 4 PassG) zu befragen, ob sie seither a) vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 27 StAG alte Fassung) oder b) auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine entsprechende Zustimmung oder Berechtigung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, eingetreten ist (vgl. § 28 StAG). Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann angenommen werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der EU, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags- Organisation (NATO) oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, wenn dieser Eintritt nach dem 5. Juli 2011 (Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni 2011, BAnz. Nr. 98, Seite 2379) stattgefunden hat. Vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch ausgegangen werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb a) der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz, wenn diese aa) nach dem 27. August 2007 oder bb) im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013 erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG alte Fassung); b) der britischen Staatsangehörigkeit nach Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, wenn diese aa) bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 erworben worden ist oder bb) nach dem 31. Dezember 2020 erworben worden ist, aber vor Ablauf des Übergangszeitraums beantragt worden war, (vgl. Artikel 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG alte Fassung und Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union); c) einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer der unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten], wenn die antragstellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat (vgl. § 25 Absatz 2 StAG alte Fassung) oder d) einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten] seit dem 27. Juni 2024. Mit dem am 27. Juni 2024 erfolgten kompletten Wegfall der Optionsregelung des § 29 StAG kommt bei antragstellenden Personen, die zuvor gemäß § 29 Absatz 1 StAG alte Fassung noch optionspflichtig waren, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge der Optionspflichtigkeit nicht mehr in Betracht. Dies ist insbesondere für vormals Optionspflichtige relevant, die bei Inkrafttreten des StARModG noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hatten. Hiervon unberührt ist ein vor Inkrafttreten des StARModG bereits eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der zuvor geltenden Optionsregelung. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Optionsregelung konnte nur in den Fällen eintreten, in denen die Zweijahresfrist für den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG alte Fassung vor dem 27. Juni 2024 abgelaufen ist, eine Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb der Zwei-Jahresfrist nicht erfolgt ist und keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt beziehungsweise erteilt worden ist (vgl. § 29 Absatz 3 und 4 StAG alte Fassung). In den Fällen des § 29 StAG alte Fassung ist bei antragstellenden Personen, die bereits vor dem 27. Juni 2024 das 23. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine Feststellung des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt ist, zu prüfen, ob und wann ihnen der Hinweis auf die Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG alte Fassung zugestellt wurde. Wurde ein Hinweis nicht oder nicht vor Ablauf von zwei Jahren vor dem 27. Juni 2024 zugestellt (vgl. § 29 Absatz 3 Satz 2 StAG alte Fassung), kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG alte Fassung nicht mehr in Betracht kommen. Der Hinweis auf die Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG alte Fassung war nach dessen Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres zuzustellen. Daher konnte auch bei antragstellenden Personen, die bei Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG alte Fassung nicht mehr eintreten. Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Nummer 3 und 4 PassG sowie ihr Versuch können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 PassG). Sofern konkrete Zweifel darüber bestehen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wurde oder dass diese fortbesteht, soll ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann auf Antrag der antragstellenden Person oder, wenn ein öffentliches Interesse besteht, auf Ersuchen der Passbehörde von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden (vgl. § 30 StAG).“ 31. Nummer 6.2a wird durch folgende Nummer 6.2a ersetzt: „6.2a aufgehoben“ 32. Nummer 6.3.2.5 wird durch folgende Nummer 6.3.2.5 ersetzt: „6.3.2.5 Die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses und des Reiseausweises als Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Datenaufkleber sowie die Lieferscheine zu den Passreferenznummern sind ebenfalls nach den für die Aufbewahrung sicherungsbedürftiger Gegenstände maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften in geeigneter Form sicher aufzubewahren, wenn möglich getrennt voneinander (siehe Nummer 6.3.2.6). Während der Dienstzeit ist am Arbeitsplatz nur der für den Tagesbedarf unbedingt notwendige Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten. Die Vordrucke müssen so aufbewahrt werden, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist, unter anderem indem sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss genommen werden. Über die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses und des Reiseausweises als Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist zum Zwecke der Bestandskontrolle ein lückenloser Nachweis zu führen. Verschriebene oder aus anderen Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sind zu vernichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen oder durch das Verfahren zu hinterlegen („Vernichtungsliste“). Die Vernichtungsliste ist nach Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Eintrag zu vernichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen oder in der aktuellen Vernichtungsliste als Vermerk zu hinterlegen.“ 33. Nummer 6.3.3.3 wird durch folgende Nummer 6.3.3.3 ersetzt: „6.3.3.3 Spätestens bei der Aushändigung des neuen Passes ist der alte Pass einzuziehen (siehe Nummer 1.3.1) und - insbesondere die Datenseite - sichtbar zu entwerten. Die Entwertung stellt sicher, dass das Passdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als Identitätsnachweis stets abgelehnt wird und erfolgt, indem der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit Folgendes abgetrennt wird: a) die Dokumentenkennung (P<D<<) sowie ein Teil des Familiennamens (erste maschinenlesbare Zeile), b) die Seriennummer und ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile). Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 zu vernichten. Das vollständige Abschneiden des Teils der Passkarte, der die maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung des Reisepasses. Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete Pass wieder ausgehändigt werden. Bereits abgelaufene Pässe, die noch ein gültiges Visum enthalten, sollen grundsätzlich nicht entwertet werden, damit das Visum vom jeweiligen Staat möglichst bis zu dessen Gültigkeitsende anerkannt wird. Die Passbehörde hat darauf hinzuweisen, dass der Pass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks oder nach seiner Übertragung in den neuen Pass zwecks Einziehung oder Entwertung vorzulegen ist. Enthält der alte Pass ein noch gültiges Visum und besteht die antragstellende Person darauf, dass sie den alten Pass bei Aushändigung des neuen Passes entwerten lassen möchte, kann ein regulärer Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörde entscheidet, inwieweit die Belehrung der antragstellenden Person über die möglichen Folgen der Entwertung schriftlich oder mündlich mit einem entsprechenden Bearbeitungsvermerk erfolgt. Das Auswärtige Amt hat bei Übersendung von Pässen an die antragstellende Person im Ausland sicherzustellen, dass der alte, noch bei dem Passinhaber befindliche Pass entsprechend den vorstehenden Ausführungen entwertet oder vernichtet wird.“ 34. Nummer 6.3.4 wird durch folgende Nummer 6.3.4 ersetzt: „6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe Bei Vernichtung von Pässen in der Passbehörde ist zu verhindern, dass ein späterer Zugriff auf die Daten im Chip erfolgt, indem der Pass mittels eines geeigneten Schredders weitestgehend zerstört wird. Um den Datenschutz sicher zu gewährleisten, ist ein Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu verwenden, sofern in Nummer 6.3.4 dieser Verwaltungsvorschrift keine Ausnahme zugelassen ist. Aktenvernichter oder Schredder der alten DIN 32757 können weiterhin genutzt werden. Neuanschaffungen von Aktenvernichtern oder Schreddern haben der DIN 66399 mindestens Sicherheitsstufe E 4/P 5 zu entsprechen, sodass die zerkleinerten Materialpartikel bei einer Schnittbreite von unter 2 mm nicht größer als 30 mm2 sein dürfen. Inwieweit vorhandene Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757 entsprechen, ist den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03400 zu entnehmen. Diese können bei Bedarf auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angefordert werden. Zum Zwecke der Vernichtung können entwertete Pässe auch in einem besonders gesicherten Verfahren an den Passhersteller oder einen geeigneten Dienstleister übersendet werden. Die Vernichtung unterliegt aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht den allgemeinen Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. § 2 Absatz 2 Ziffer 1 ElektroG ist anwendbar.“ 35. Nummer 6.4 wird durch folgende Nummer 6.4 ersetzt: „6.4 Die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises von Amts wegen kommt insbesondere in Betracht für Deutsche, die aus dem Ausland ausgewiesen sind und sich weigern, einen Reisepass oder vorläufigen Reisepass zu beantragen. Gleiches gilt in besonderen Einzelfällen für sich im Ausland aufhaltende Personen, die keinen Pass oder Passersatz besitzen, nicht allein antragsberechtigt sind und auf Grund öffentlichen Interesses umgehend ins Inland zurückgeführt werden müssen (zum Beispiel Schulpflicht, Kindesentziehung). Es ist in der Regel ein Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 (Reiseausweis als Passersatz) auszustellen. Sein Geltungsbereich ist auf die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und auf die zu durchreisenden Staaten zu beschränken. Die Gültigkeitsdauer ist auf den für die Rückreise notwendigen Zeitraum zu beschränken und darf einen Monat nicht überschreiten. Im Einzelfall kann auch ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn die Rückkehr nach Deutschland mit dem Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 nicht möglich ist, weil dessen höchstzulässige Gültigkeitsdauer nicht ausreicht oder er von einem durchreisenden Staat nicht als Reisedokument anerkannt wird. Vor Ausstellung eines amtlichen Passes an Nichtdeutsche (§ 1 Absatz 4 Satz 2 PassG) kann die Passbehörde nach § 6 Absatz 2b PassG um Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen. Eine solche Auskunft wird derzeit allerdings nicht erteilt, wenn die antragstellende Person die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008, Rechtssache C-524/06 - Huber).“ 36. Nummer 6a.2.1 wird durch folgende Nummer 6a.2.1 ersetzt: „6a.2.1 Soll auf Wunsch der antragstellenden Person der Pass mittels postalischer Zustellung an der inländischen melderechtlichen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung ausgehändigt werden, darf eine Aushändigung durch den Postzustelldienst nur persönlich an die antragstellende Person erfolgen. Eine postalische Zustellung an einen Vertreter oder Betreuer, an eine inländische Nebenwohnung oder an eine Wunschadresse im In- oder Ausland ist ausgeschlossen. Die Option der postalischen Zustellung kann nur von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und nur bei der zuständigen Passbehörde im Inland gewählt werden. Zu Anschriften in Büsingen/ Hochrhein und Helgoland ist eine postalische Zustellung an die antragstellende Person ausgeschlossen. Es ist darauf zu achten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Zustellung über einen zweiten Lichtbildausweis verfügt, damit sie sich an ihrer Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst ausweisen kann, weil der bisherige Pass gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 PassV bei der Beantragung zu entwerten ist (vgl. Nummer 6a.2.2).“ 37. Nummer 6a.2.3 wird durch folgende Nummer 6a.2.3 ersetzt: „6a.2.3 Die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst darf ausschließlich an die antragstellende Person erfolgen, die sich mit einem Lichtbilddokument ausgewiesen hat (vgl. Nummer 6a.2.1). Eine Aushändigung an einen Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder rechtlichen Betreuer gemäß Nummer 6.3.3.1 ist bei der postalischen Zustellung ausgeschlossen. Die ausstellende Passbehörde erhält nach erfolgter Aushändigung vom Passhersteller eine elektronische Zustellinformation. Hat die antragstellende Person ihre E- Mail-Adresse bei der Passbehörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung hinterlegt, löscht die Passbehörde die E-Mail-Adresse unverzüglich nach Erhalt dieser Zustellinformation.“ 38. Nummer 7.0.6 wird durch folgende Nummer 7.0.6 ersetzt: „7.0.6 Die Passbehörde hat bei Zuzug der antragstellenden Person aus dem Ausland bei der zuständigen Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Passbewerber zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nachzufragen, ob Gründe für die Versagung oder Beschränkung des Passes bekannt sind (sogenannte Passunbedenklichkeitsbescheinigung), wenn sich die antragstellende Person noch nicht sechs Monate im Zuständigkeitsbereich (Amtsbezirk) aufhält.“ 39. Nach Nummer 7.1.9 wird folgende Nummer 7.1.10 eingefügt: „7.1.10 Da nicht alle denkbaren Handlungen – etwa solche, die die Sicherheit eines anderen Staates gefährden – unter den bereits bestehenden Passversagungsgrund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 fallen (vgl. Nummer 7.1.1.1), sind die Planungen von in § 89a StGB beschriebenen Handlungen als gesonderter Passversagungsgrund zu prüfen. Damit besteht auch für die Behörden der Grenzkontrolle die Möglichkeit, deutschen Staatsangehörigen die Ausreise zu untersagen, wenn – etwa anlässlich der Ausreisekontrolle gewonnene oder sonst kurzfristig erlangte – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher Passversagungsgrund vorliegt, selbst wenn es noch nicht zu einer förmlichen Versagung durch die Passbehörde gekommen ist.“ 40. Nach Nummer 7.1.10 wird folgende Nummer 7.1.11 eingefügt: „7.1.11 Die Passversagung beziehungsweise -entziehung muss dem Ziel dienen, die betreffende Person umfassend vor weiblicher Genitalverstümmelung und damit die körperliche und seelische Integrität der betroffenen Person zu schützen und zu verhindern, dass Tatorte ins Ausland verlagert werden. Auf eine Strafbarkeit desjenigen, der die Tathandlung eigenhändig ausführt, kommt es dabei nicht an. Unbeachtlich ist ferner, dass die Begleitpersonen für die Auslandsreise nicht diejenigen zu sein brauchen, welche die Tathandlung eigenhändig ausführen. Von einer Passversagung ist abzusehen, wenn die Vornahme der in § 226a StGB beschriebenen Handlung oder die Veranlassung dieser mit milderen und gleich effektiven Mitteln verhindert werden kann, etwa in Form einer Beschränkung der Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass in dem geplanten Reisezielland weibliche Genitalverstümmelungen grundsätzlich vorgenommen werden. Der Umstand, dass in einen solchen Staat eingereist werden soll, rechtfertigt für sich allein genommen weder eine Beschränkung des Geltungsbereichs noch eine Passversagung. Es müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme stützen. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung weg, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.“ 41. Nach Nummer 7.1.11 wird folgende Nummer 7.1.12 eingefügt: „7.1.12 Bei erheblichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung handelt es sich um für die betroffenen Opfer besonders gravierende Straftaten, welche die Entwicklung und ein gewaltfreies Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen. Werden Tatsachen bekannt, welche die Annahme der Begehung von erheblichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Ausland begründen beziehungsweise dass diese Straftaten begangen werden könnten, kann der Pass versagt werden. Eine Beschränkung lediglich der Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs auf einzelne Staaten ist zu prüfen, wenn beispielsweise die betreffende Person gerade in ein bestimmtes Land Beziehungen aufgebaut hat, welche Anlass zur passrechtlichen Maßnahme geben. Derartige Tatsachen können insbesondere darin bestehen, dass die Passbehörde Erkenntnisse erlangt, dass die betreffende Person bereits für erhebliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, als rückfallgefährdet gilt und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person ins Ausland reisen und dort entsprechende Straftaten vornehmen will. Eine Rückfallgefährdung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund einer der genannten Straftaten bereits die Anordnung einer gerichtlichen Führungsaufsicht nach § 68 StGB erfolgt ist. Konkrete Anhaltspunkte für die bevorstehende Begehung von entsprechenden Straftaten im Ausland können sich im Einzelfall aus Art und Ausführung der abgeurteilten Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger auch erst nach Aburteilung eingetretener Erkenntnisse ergeben. Ebenfalls von besonderer Bedeutung sind Erkenntnisse über die Kontaktaufnahme mit Vereinen im Ausland, etwa ein Adoptionsinteresse oder ähnliche Patenschaften, Indizien in sozialen Medien, die Verweigerung von Therapieangeboten und fehlendes Problembewusstsein, ein fehlendes familiäres oder soziales Umfeld in Deutschland sowie Erkenntnisse zu anstehenden Reiseplänen. Der Zeitpunkt des Bekanntwerdens dieser passversagungsrelevanten Tatsachen (vor Reiseantritt, nach Beendigung einer Reise) ist unerheblich. Die Passbehörde erhält relevante Sachverhalte zu Passversagungsgründen inklusive Bewertung, inwieweit mildere Maßnahmen wie etwa das Thematisieren der Reiseplanung während einer Gefährderansprache geprüft oder durchgeführt worden sind, von den jeweils zuständigen Behörden aufgrund bestehender Übermittlungsvorschriften in den jeweiligen Fachgesetzen. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung weg, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.“ 42. Nummer 11.0.1.3 wird durch folgende Nummer 11.0.1.3 ersetzt: „11.0.1.3 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort, der Größe oder der Namen sorgeberechtigter Elternteile im Pass Minderjähriger – unzutreffend sind. Neben den in § 4 Absatz 1 PassG aufgeführten Daten gehören zu den vorgeschriebenen Eintragungen bei Pässen, die am 28. Februar 2017 oder davor ausgestellt wurden, unter anderem auch das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift eines hierzu befugten Bediensteten. Fehlt die Unterschrift auf dem Änderungsaufkleber, bleibt die Gültigkeit des Aufklebers unberührt; vgl. Nummern 4.0.2 oder 6.2.1.4. Fehlt die Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens, obwohl die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, oder ist die Eintragung nur in einem Dokument (beispielsweise Reisepass), jedoch nicht im anderen Dokument (beispielsweise Personalausweis) enthalten, führt das nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes. Unzutreffend ist eine Eintragung auch dann, wenn sie erst nach der Ausstellung des Passes unrichtig geworden ist, weil sich eine Angabe zur Person nachträglich geändert hat (zum Beispiel Namensänderung durch Eheschließung, Änderung der Vornamensreihenfolge, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Promotion). Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Ausstellung des Passes (zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit) nicht vorgelegen hat und weiterhin nicht vorliegt.“ 43. Nummer 11.0.1.4 wird durch folgende Nummer 11.0.1.4 ersetzt: „11.0.1.4 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.3.“ 44. Nummer 11.0.1.5 wird durch folgende Nummer 11.0.1.5 ersetzt: „11.0.1.5 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber verstorben ist. Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.3), sind – sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) – bei Bekanntwerden des Versterbens bei der Passbehörde an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen, beispielsweise Ehepartner, Geschwister, Kinder oder Eltern, entwertet wieder herausgeben (vgl. Nummer 6.3.3.3).“ 45. Nummer 12.1.1 wird durch folgende Nummer 12.1.1 ersetzt: „12.1.1 Um Missbrauch zu vermeiden, kann ein ungültiger Pass oder Passersatz in der Regel von der örtlich zuständigen Passbehörde (siehe Nummern 19.3.1 bis 19.3.3) eingezogen werden, notfalls durch Verwaltungszwang. Eine örtlich unzuständige Passbehörde kann nur nach erfolgter Ermächtigung im Sinne des § 19 Absatz 4 PassG die Einziehung vornehmen. Ein ungültiger Pass oder Passersatz ist einzuziehen, wenn der Mangel, der zur Ungültigkeit geführt hat, nicht behoben werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Passinhaberin oder der Passinhaber bei Antragstellung nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war oder diese zu einem späteren Zeitpunkt verloren hat. Hat eine Passbehörde einen Pass eingezogen, der von einer anderen Passbehörde ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdatum noch nicht erreicht ist, so hat sie diese von der Einziehung zu unterrichten. Die Nummern 6.2.4.2 und 1.4.1 bleiben unberührt. Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Pass (Nummer 11.0.1.3) ist im Regelfall einzuziehen. Die Regelungen zu den Nummern 6.3.3.3 und 15.0.1 bleiben unberührt.“ 46. Nummer 12.1.2 wird durch folgende Nummer 12.1.2 ersetzt: „12.1.2 aufgehoben“ 47. Nummer 21.2.8a wird durch folgende Nummer 21.2.8a ersetzt: „21.2.8a Willigt die antragstellende Person in die Speicherung ihrer E-Mail- Adresse nur für den Zweck des Direktversands ein (Nummer 6a.2.3), wird die E-Mail-Adresse nach Erhalt der Zustellinformation im Passregister gelöscht. In allen anderen Fällen soll die gespeicherte E-Mail- Adresse auch dazu genutzt werden, der antragstellenden Person eine Information zur Dokumentenabholung zu geben sowie ihr eine Erinnerung zirka sechs Monate vor Gültigkeitsablauf zukommen zu lassen, um das rechtzeitige Beantragen eines neuen Passes zu unterstützen. Die E-Mails dürfen im Übrigen nur allgemeine Informationen, beispielsweise zur Terminvereinbarung für die Antragstellung oder Abholung oder zu den Erreichbarkeiten der Passbehörde, enthalten. Außer der E-Mail-Adresse darf sie keine weiteren personenbezogenen Daten der antragstellenden Person enthalten. Den E- Mails soll am Ende eine Information beigefügt werden, aus der hervorgeht, wie der E-Mail-Empfänger dem Empfang solcher E-Mails für die Zukunft widersprechen kann. Widerspricht der E-Mail-Empfänger, ist die E-Mail-Adresse aus dem Passregister zu löschen.“ 48. 22.a.2 wird durch folgende Nummer 22a.2 ersetzt: „22.a.2 Eine Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 PassG genannten Daten ist auch im Zuge des automatisierten Verfahrens zulässig, wenn die entsprechenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen beachtet werden. Die jeweilige Passbehörde übermittelt Lichtbilder im automatisierten Verfahren, ohne die in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten materiellen Voraussetzungen zu prüfen. Die abrufende Behörde ist allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei den in § 22a Absatz 2 Satz 5 und 6 PassG genannten Behörden. Die Pflicht zu Protokollierungen im Rahmen der Auftragsverarbeitung bleibt unberührt. Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien Betriebes der Passregister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle dürfen bei den Passbehörden auf der Grundlage landesrechtlicher Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der in § 22a Absatz 2 PassG genannten Behörden oder ein Lichtbildabrufservice Daten abgerufen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen wurden, ist nicht zulässig.“ Artikel 2 Änderung der Personalausweisverwaltungsvorschrift Die Personalausweisverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 24), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2024 (GMBl 2024 Nr. 28, S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird durch das folgende Inhaltsverzeichnis ersetzt: „Inhaltsübersicht: ALLGEMEINES VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUM PERSONALAUSWEISGESETZ ZU § 3 PAUSWG - VORLÄUFIGER PERSONALAUSWEIS § 3 Absatz 1 G.3.1.1 Eilbedürftigkeit G.3.1.2 Siegelung § 3 Absatz 2 G.3.2.1 Ausstellung durch Inlandsbehörden ZU § 4 PAUSWG - EIGENTUM AM AUSWEIS; AUSWEISHERSTELLER; VERGA- BESTELLE FÜR BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person ZU § 5 PAUSWG - AUSWEISMUSTER, GESPEICHERTE DATEN § 5 Absatz 2 G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts G.5.2.2 Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen § 5 Absatz 9 G.5.9.1 Erklärung zur Aufnahme von Fingerabdrücken ZU § 8 PAUSWG - ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; TÄTIGWERDEN BEI ÖRTLI- CHER UNZUSTÄNDIGKEIT § 8 Absatz 4 G.8.4.1 Ausstellung eines Ausweises durch eine örtlich unzuständige Behörde G.8.4.2 Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche ZU § 9 PAUSWG - AUSSTELLUNG DES AUSWEISES § 9 Absatz 1 G.9.1.1 Antragstellung G.9.1.2 Ausgabe G.9.1.3 Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten § 9 Absatz 3 G.9.3.1 Spätaussiedler ZU § 10 PAUSWG - EINSCHALTUNG, SPERRUNG UND ENTSPERRUNG DER FUNKTION DES ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEISES § 10 Absatz 3 G.10.3.1 Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises (Online-Ausweisfunktion) G.10.3.2 Datenübermittlung im Falle der Entsperrung § 10 Absatz 5 G.10.5.1 Versterben des Ausweisinhabers G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde § 10 Absatz 6 G.10.6.1 Sperrung der Online-Ausweisfunktion § 10 Absatz 8 G.10.8.1 Entsperrung der Online-Ausweisfunktion ZU § 11 PAUSWG - INFORMATIONSPFLICHTEN § 11 Absatz 3 G.11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial ZU § 13 PAUSWG - aufgehoben G.13.1 aufgehoben G.13.2 aufgehoben G.13.3 aufgehoben G.13.4 aufgehoben G.13.5 aufgehoben Zu § 17 PAuswV – Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer V.17.1.1 Zugang des PIN-Briefs V.17.1.2 Aufbewahrung von PIN-Briefen V.17.1.3 PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz Zu § 18 PAuswV – Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts V.18.1 Erhalt des Sperrkennworts ZU § 28 PAUSWG - UNGÜLTIGKEIT § 28 Absatz 3 G.28.3.1 Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips ZU § 29 PAUSWG - SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG § 29 Absatz 1 G.29.1.1 Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge ZU § 19 PAUSWV - ÄNDERUNG DER ANSCHRIFT V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen nach altem Muster V.19.1.2 Datenübermittlung im Falle des Änderungsdienstes V.19.1.3 Anschriftenänderung bei defektem Chip ZU § 20 PAUSWV - NEUSETZUNG UND ÄNDERUNG DER GEHEIMNUMMER § 20 Absatz 2 V.20.2.1 Zur Änderung der Transport-PIN “ 2. Die Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift wird durch folgende Bezeichnung ersetzt: „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)“ 3. Die Passage „Allgemeines“ wird durch die folgende Passage ersetzt: „Allgemeines Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG), des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sowie der Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt. Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird diese als Anknüpfungspunkt gewählt. Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum Familiennamen, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur Augenfarbe und Größe, ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung. Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern herausgegebene „Handbuch Personalausweis“ in der jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des Änderungsdienstes sowie der Sperrung beziehungsweise Entsperrung erhält. Dies kann durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt werden.“ 4. Nach dem Abschnitt Allgemeines wird folgende Überschrift und folgende Nummer G.1.3 eingefügt: „Zu § 1 PAuswG – Besitz des Personalausweises § 1 Absatz 3 G.1.3 Befreiung von der Ausweispflicht im Inland Zur Antragsberechtigung durch die ausweispflichtige Person selbst, durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit (Vorsorge-) Vollmacht und zu den Voraussetzungen für die entsprechende Vollmacht oder Betreuung gelten die Nummern 6.1.1.1 PassVwV und G.9.1.1 entsprechend. Die zuständige Personalausweisbehörde entscheidet im eigenen Ermessen, welche ergänzenden Antragsdokumente zur entscheidungsreifen Prüfung des Antrags benötigt werden und inwieweit es erforderlich ist, die Leitung der Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtung), falls die betroffene Person dort untergebracht ist, anzuhören. Die Antragstellung zur Befreiung von der Ausweispflicht kann ungeachtet eines noch gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfolgen. Die Befreiung von der Ausweispflicht ist in ihrer Wirksamkeit auf den Tag zu datieren, an dem die betroffene Person kein gültiges Identifizierungsdokument mehr besitzen wird. Die behördliche Bescheinigung soll zudem folgende Hinweise enthalten: a) Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis. b) Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die antragstellende Person als weggefallen. c) Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche Bescheinigung zurückzugeben ist. Beim Dokumenteninhaber befindliche Ausweisdokumente dürfen erst nach Gültigkeitsende eingezogen oder entwertet werden. Sofern eine Befreiung von der Ausweispflicht erteilt wurde, ist das als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Sinne des § 23 Absatz 3, 3. Variante PAuswG zu speichern.“ 5. Nummer G.5.2.2 wird durch folgende Nummer G.5.2.2 ersetzt: „G.5.2.2 Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen Hat die antragstellende Person keine Wohnung (zur Zuständigkeit vgl. Nummer 19.3.3 PassVwV), so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne Straßenangabe einzutragen. Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem Straßennamen und der Hausnummer zuzurechnen ist (nicht die besondere Postleitzahl für Großkunden). Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren, sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist. Meldet sich eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift beziehungsweise eines neuen Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“ vorgenommen. Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der neuen Wohnortangabe aufzubringen.“ 6. Nummer G.8.4.2 wird durch folgende Nummer G.8.4.2 ersetzt: „G.8.4.2 Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche Sofern ein im Ausland lebender Deutscher bei einer inländischen Personalausweisbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellt, ist Folgendes zu beachten: Die Vorschriften nach Nummer 19.4.1 ff. PassVwV gelten entsprechend. Der Personalausweis ist grundsätzlich durch die ausstellende Personalausweisbehörde auszuhändigen. Eine Ausgabe des Personalausweises durch die zuständige Personalausweisbehörde ist regelmäßig nicht vorgesehen. Eine Versendung des Personalausweises ins Ausland ist in begründeten Fällen nur an die zuständige Auslandsvertretung möglich. Dabei ist in Anlehnung an die Nummer 19.3.2 PassVwV stets die sicherste Versandart zu wählen. Der Versand ist im Vorfeld mit der zuständigen Auslandsvertretung abzustimmen. Bei einer Auslandsvertretung, welche vom Auswärtigen Amt nicht als Personalausweisstelle benannt worden ist, stehen diverse Dienstleistungen (beispielsweise Setzen und Änderung der PIN, Änderung der Anschrift) nicht zur Verfügung. Der Personalausweis kann an diesen Stellen lediglich ausgegeben werden. Entsprechend ist bei der Versendung des Personalausweises an inländische Personalausweisbehörden zu verfahren. Ein Versand des Ausweises durch die Personalausweisbehörde direkt an die antragstellende Person ist in jedem Falle ausgeschlossen.“ 7. G.9.1.1 wird durch folgende Nummer G.9.1.1 ersetzt: „G.9.1.1 Antragstellung Die Person, für die ein Personalausweis ausgestellt werden soll, soll bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht erfolgt (§ 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 PAuswG, Nummer 6.1.1.2 PassVwV). Hierbei gilt: Der Ausweisbewerber muss mindestens 16 Jahre alt sein (§ 9 Absatz 2 Satz 3 PAuswG), um den Antrag selbst wirksam stellen zu können, ansonsten werden die Erklärungen durch den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PAuswG, Nummer 6.1.3 ff. PassVwV) abgegeben. Bei Personen, die durch einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Pass- beziehungsweise Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit der Ausweisbewerber selbst noch handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Personalausweisregister zu speichern. Eine nicht handlungsfähige Person wird für die Ausweisbeantragung durch ihren rechtlichen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenbereich (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten) oder eine Person vertreten, für die eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht der nicht handlungsfähigen Person vorliegt (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 1 PAuswG, § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 PassG; Nummern 6.1.1.1 und 6.1.2 PassVwV sowie § 12 VwVfG). Eine vorliegende Vorsorgevollmacht - vgl. Broschüre „Betreuungsrecht“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, inkl. Mustervollmacht - ist daher für die Ausweisbeantragung nur dann ausreichend, wenn sie öffentlich beglaubigt oder beurkundet ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so bleibt nur die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht. In der Vorsorgevollmacht muss die Beantragung eines Personalausweises nicht explizit aufgeführt sein.“ 8. Nummer G.9.1.3 wird durch folgende Nummer G.9.1.3 ersetzt: „G.9.1.3 Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten Erscheint zur Aushändigung des Personalausweises eine bevollmächtigte Person, wird neben dem Ausweisdokument zugleich auch das Aushändigungsschreiben - auf welchem das Sperrkennwort abgedruckt ist - übergeben. Eine gesonderte Vollmacht für die Entgegennahme des Aushändigungsschreibens ist nicht erforderlich. In Dokumentenausgabe-Automaten darf das Aushändigungsschreiben zusammen mit dem Ausweisdokument in demselben Fach liegen.“ 9. Nummer G.9.3.1 wird durch folgende Nummer G.9.3.1 ersetzt: „G.9.3.1 Spätaussiedler Fehlt bei der Erstbeantragung die Bescheinigung gemäß § 15 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.“ 10. Nummer G.10.5.2 wird durch folgende Nummer G.10.5.2 ersetzt: „G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die Personalausweisbehörde Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Im Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung und eine Statusabfrage jederzeit auch über die Sperrhotline möglich sind. Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe der Anschrift nicht mehr korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar. Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sogenannte Wohnungslose).“ 11. 11.3.1 wird durch folgende Nummer 11.3.1 ersetzt: „11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial Die antragstellende Person kann mündlich informiert werden über: a) die Funktionen des Online-Ausweises, einschließlich dem Vor-Ort-Auslesen, b) die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen c) das Angebot zur Aushändigung von entsprechendem Informationsmaterial, in dem auch auf die Möglichkeit zur Sperrung hingewiesen wird. Es ist ein verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk zu speichern. Der Vermerk soll mit Datum und Uhrzeit versehen sein. Als Informationsmaterial dient der vom Bundesministerium des Innern herausgegebene Flyer „Sicher, einfach, digital - Ihr Online-Ausweis“.“ 12. Die Überschrift Zu § 13 PAuswG wird durch folgende Überschrift ersetzt: „Zu § 13 PAuswG aufgehoben“ 13. Nummer G.13.1 wird durch folgende Nummer G.13.1 ersetzt: „G.13.1 aufgehoben“ 14. Nummer G.13.2 wird durch folgende Nummer G.13.2 ersetzt: „G.13.2 aufgehoben“ 15. Nummer G.13.3 wird durch folgende Nummer G.13.3 ersetzt: „G.13.3 aufgehoben“ 16. Nummer G.13.4 wird durch folgende Nummer G.13.4 ersetzt: „G.13.4 aufgehoben“ 17. Nummer G.13.5 wird durch folgende Nummer G.13.5 ersetzt: „G.13.5 aufgehoben“ 18. Nach der Überschrift Verwaltungsvorschriften zur Personalausweisverordnung wird folgende Überschrift eingefügt: „Zu § 17 PAuswV – Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer“ 19. Nach der Überschrift Zu § 17 PAuswV wird folgende Nummer V.17.1 eingefügt: „V.17.1 Erhalt des PIN-Briefs Um Verwechslungen zu vermeiden, können auf dem verschlossenen Kuvert des PIN-Briefs der Name der antragstellenden Person und das Datum der Aushändigung notiert werden. Der einem Ausweisantrag zugeordnete PIN-Brief ist ein persönliches Geheimnis der antragstellenden Person, welches deren biografische Daten im Online- Ausweis schützt. Die Übergabe muss bestätigt werden, wofür die Textform genügt. Verweigert die Person diese Bestätigung, soll sie darüber informiert werden, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises nur bei einer Bestätigung des Erhalts möglich ist. Bei handlungsunfähigen volljährigen antragstellenden Personen darf die Ausgabe nur dann gegenüber der als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellten Person erfolgen, wenn die gerichtliche Anordnung beispielsweise das Meldewesen oder Behördenangelegenheiten ausdrücklich in dem Aufgabenkreis erwähnt. Andernfalls ist der PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz zu vernichten. Über die Vernichtung ist ein aktenkundiger Vermerk anzulegen. Die als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellte beziehungsweise zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person ist auf § 18 Absatz 2 Satz 4 PAuswG hinzuweisen. Die widerrechtliche Nutzung der Online-Ausweisfunktion kann mit einer Geldbuße von bis zu 30 000 Euro geahndet werden (§ 32 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 3 PAuswG).“ 20. Nach Nummer V.17.1 wird folgende Nummer V.17.2 eingefügt: „V.17.2 Aufbewahrung von PIN-Briefen Für PIN-Briefe, die keinem Antragsdatensatz zugeordnet worden sind, bestehen keine gesonderten Aufbewahrungspflichten.“ 21. Nach Nummer V.17.2 wird folgende Nummer V.17.3 eingefügt: „V.17.3 PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz Ist nach Beendigung der Antragstellung ein ausgehändigter PIN-Brief in der Behörde liegen gelassen worden, soll das Behördenpersonal versuchen, dass der Personalausweisinhaber seinen PIN-Brief wieder in Empfang nimmt. Bis dahin ist der PIN- Brief sicher zu verwahren (Nummer 6.3.2.4 PassVwV) und im Fall der Nichtabholung zu vernichten (Nummer 6.3.4 PassVwV). Vor einer nachträglichen Herausgabe muss die PIN-Brief-Referenznummer mit dem konkreten Antragsdatensatz zur Person abgeglichen werden. Insofern bei der Beantragung für Säuglinge oder Kinder vor Vollendung des zehnten Lebensjahrs aus technischen Gründen ein PIN-Brief dem Antrag zugeordnet werden muss (voraussichtlich bis Mai 2026), entscheiden die anwesenden antragsberechtigten Personen, ob sie den PIN-Brief dennoch mitnehmen und aufbewahren möchten.“ 22. Nach Nummer V.17.1.3 wird folgende Überschrift eingefügt: „Zu § 18 PAuswV – Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts“ 23. Nach der Überschrift Zu § 18 PAuswV wird folgende Nummer V.18.1 eingefügt: „V.18.1 Erhalt des Sperrkennworts Das Aushändigungsbegleitschreiben, welches das Sperrkennwort enthält, muss nicht kuvertiert werden und ist zusammen mit dem Ausweisdokument auszuhändigen. Erfolgt die Dokumentenaushändigung über einen Dokumentenausgabe-Automaten (Nummer 6.3.3.4 PassVwV), können das Ausweisdokument und das Aushändigungsbegleitschreiben zugleich in einem Fach hinterlegt werden. Im Falle des Direktversands (Nummern 6a.2 ff. PassVwV) versendet der Ausweishersteller das Ausweisdokument sowie das Aushändigungsbegleitschreiben.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den […] Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern Drucksache 629/25 - 36 -]

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