Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
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Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
[Bundesrat Drucksache 629/25
05.11.25
In
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ISSN 0720-2946
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Passverwaltungsvorschrift und der
Personalausweisverwaltungsvorschrift
A. Problem und Ziel
Das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 185) sieht Neuregelungen vor, aufgrund dessen die Bestimmungen zum
Namenseintrag der Verwaltungsvorschrift anzupassen sind. Darüber hinaus sind aufgrund
des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vom 19.
Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) ebenfalls Änderungen für das international verpflichtend
vorgesehene Datenfeld „Geschlecht" im Reisepass nachzuvollziehen. Ergänzend ist der
Antragsprozess aufgrund des am 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025
I Nr. 98) anzupassen.
Ferner haben sich in der praktischen Arbeit der Pass- und Ausweisbehörden mehrere
Entwicklungen ergeben, die eine Anpassung der bestehenden AVVs erforderlich machen.
Hierzu zählen etwa die Einführung neuer praktischer Verfahren oder die geänderten
Bezeichnungen der Bundesministerien.
B. Lösung
Die Konformität der Verwaltungsvorschriften mit den gesetzlichen Grundlagen wird durch
eine Aktualisierung in Form von Änderungsbefehlen erreicht.
Die Klarstellungen und redaktionellen Änderungen beziehen sich auf die folgenden
wesentlichen Themen:
Postalische Direktzustellung von hoheitlichen Ausweisdokumenten seit dem 2. Mai 2025,
Neues PIN-Brief-Verfahren seit dem 17. Februar 2025,
Klarstellung der Zweitpassregelung, um die Behördenarbeit zu vereinfachen,
– Aktualisierung der Bestimmungen zum Eintrag des Doktorgrads aufgrund geänderter
Bezeichnungen durch die Kultusministerkonferenz,
– Klarstellung der Eintragung von inländischen Ortsbezeichnungen nach
Umbenennung, Zusammenschluss oder Eingliederung,
– Berichtigung der Regelungen zur Augenfarbe und Größenangabe,
– Klarstellung zu den Anforderungen einer Vorsorgevollmacht, soweit sie für das
Beantragen von Ausweisdokumenten Geltungskraft erlangen soll,
– Klarstellung zu den erforderlichen Vollmachten, wenn bei getrenntlebenden
Elternteilen die Antragstellung nur durch einen Elternteil erfolgt,
– Klarstellung der Unterschriftsleistung,
– Klarstellung zu unrichtig eingeklebten Änderungsaufklebern nach elektronischer
Wohnsitzanmeldung,
– Wiederaufnahme der bis Ende Juli 2024 enthaltenen Ausnahmeregelung gemäß § 2
Absatz 2 Ziffer 1 ElektroG klarstellungshalber (vgl. BR-Drs. 301/19, Seite 53), der
Entfall der Ausnahmeregelung in BR-Drs. 148/24 war ein Redaktionsversehen,
– Erläuterung zu den Passversagungsgründen aus § 7 Absatz 1 Nummern 10 bis 12
des Passgesetzes,
– Klarstellung, dass die PAuswVwV auch zur Ausführung des eID-Karte-Gesetzes
herangezogen werden kann,
– Klarstellung zu den geltenden Regelungen bezüglich der Befreiung von der
Ausweispflicht,
– Klarstellung der Antragsvoraussetzungen für Personen, welche dem
Bundesvertriebenengesetz unterliegen, und
– Anpassung der Behördenbezeichnungen „Bundesministerium des Innern“.
C. Alternativen
Keine.
Die Beibehaltung der gegenwärtigen Formulierungen wird von den Ländern, von
Mitgliedern des Bundestags und teilweise auch Bürgerinnen und Bürgern als ungerecht
empfunden, wenn beispielsweise ein sorgeberechtigtes Elternteil auch bei Vorliegen der
Vollmacht des anderen Elternteils den Pass dennoch nicht beantragen kann, weil der
gemeldete Hauptwohnsitz des Kindes beim anderen Elternteil liegt. Auch die Praxis der
Befreiung von der Ausweispflicht wurde bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabt, sodass
kein Interesse an der Beibehaltung dieses Zustands bestehen kann.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen in Form der Pass- und Ausweisbehörden
entstehen durch die Änderung der AVV keine zusätzlichen haushälterischen
Aufwendungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zusätzlicher Aufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft werden durch die Änderung der AVV keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Kosten für die Wirtschaft sind durch die Änderung der AVV nicht zu erwarten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Aufwand in den Pass- und Personalausweisbehörden für die Ausstellung von
Personalausweisen sinkt in einem nicht bezifferbaren Umfang, indem bei Ausweisanträgen von
Spätaussiedlern die Bescheinigung gemäß § 15 BVFG nachgereicht werden kann und
von der Ausweisausstellung entkoppelt wurde.
Indem die klarstellenden Hinweise in die AVV beispielsweise zu den in der Behörde liegen
gelassenen PIN-Briefen aufgenommen werden, sinkt der Aufwand in den
Personalausweisbehörden und deren Dienstaufsichtsbehörden in einem nicht bezifferbaren Umfang,
da das Behördenpersonal bei der PIN-Brief-Aushändigung häufig Fragen zu beantworten
hat und neben seiner Antwort auch auf die Regelungen in der AVV verweisen kann.
Die Regelungen zur Befreiung von der Ausweispflicht erleichtern die Prüfung und
Entscheidung einer Befreiung von der Ausweispflicht durch Aufzählung der auszuführenden
Prüfschritte.
Ferner erleichtert die AVV die Arbeit der kommunalen Behörden, weil häufig gestellte
Fragen sowohl durch das Behördenpersonal als auch durch die Bürgerinnen und Bürger
nunmehr in Form von Ergänzungen im Regelungsteil klarstellungshalber aufgenommen
wurden.
Zudem wird die Sicherheit erhöht, indem die Passbehörden bei den
Passversagensgründen § 7 Absatz 1 Nummern 10 bis 12 eine Beschreibung der Voraussetzungen erhalten
und somit die Prüfung und konkrete Anwendung des jeweiligen Passversagensgrunds
vereinfacht wurde.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind durch die Änderung der AVV nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 629/25
05.11.25
In
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Passverwaltungsvorschrift und der
Personalausweisverwaltungsvorschrift
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Passverwaltungsvorschrift und der Personalausweisverwaltungsvorschrift
Vom …
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die
Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Passverwaltungsvorschrift
Die Passverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020 Nr. 2/3, S. 24),
die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2024 (GMBl. 2024 Nr. 28, S. 556)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. „ Das Inhaltsverzeichnis wird durch das folgende Inhaltsverzeichnis ersetzt:
„Artikel 1
ZU § 1 PASSPFLICHT
§ 1 Absatz 1
1.1.1 Passpflichtiger Tatbestand
1.1.2 Reisebestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten und ausländischer
Staaten
§ 1 Absatz 2
1.2.1 Reisepass
1.2.2 Kinderreisepass
1.2.3 Vorläufiger Reisepass
1.2.4 Amtlicher Pass
§ 1 Absatz 3
1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass
1.3.2 Passersatz
§ 1 Absatz 4
1.4.1 Pass nur für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG
1.4.2 Pass bleibt Eigentum der Bundesrepublik Deutschland
ZU § 2 BEFREIUNG VON DER PASSPFLICHT
§ 2 Absatz 1
2.1.1 Befreiung von der Passpflicht
2.1.2 Passersatzpapiere (im Sinne von § 7 PassV)
2.1.3 Ausschließlich als Passersatz bestimmte amtliche Ausweise
2.1.4 Auflistung der Passersatzpapiere
2.1.5 Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passersatzpapiere im Sinne der
Passverordnung
§ 2 Absatz 2
ZU § 3 GRENZÜBERTRITT
ZU § 4 PASSMUSTER
Vorbemerkungen zu § 4
§ 4 Absatz 1
4.1.1 Namenseintrag (Familienname, Geburtsname)
4.1.2 Vorname (auch Vatersname, Mittelname und Eigenname)
4.1.3 Doktorgrad
4.1.4 Ordens- und Künstlername
4.1.5 Eintragung zum Geburtsort und -tag
4.1.6 Geschlecht
4.1.7 Größe
4.1.8 Augenfarbe
4.1.9 Wohnort
§ 4 Absatz 2
4.2.1 Länderkürzel in einem amtlichen Pass
§ 4 Absatz 3
4.3 Chip
§ 4 Absatz 4
4.4.0 Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke
§ 4 Absatz 4a
4.4a Reisepässe für Kinder
§ 4 Absatz 5
§ 4 Absatz 6
ZU § 5 GÜLTIGKEITSDAUER
§ 5 Absatz 1
§ 5 Absatz 3
§ 5 Absatz 4
5.4 Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses
§ 5 Absatz 5
ZU § 6 AUSSTELLUNG EINES PASSES
§ 6 Absatz 1
6.1.1 Antragstellung
6.1.2 Antragstellung durch Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer
bestellt ist
6.1.3 Antragstellung für unverheiratete Minderjährige
§ 6 Absatz 2
6.2.0 Vorbemerkung zu § 6 Absatz 2
6.2.1 Erstellung des Antragsdatensatzes
6.2.2 Beantragung eines vorläufigen Reisepasses
6.2.3 aufgehoben
6.2.4 Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit/Deutsche i. S. d. Artikels 116
Absatz 1 GG
§ 6 Absatz 2a
§ 6 Absatz 3
6.3.1 Feststellung der Identität
6.3.2 Versendung der Pässe durch den Passhersteller und Aufbewahrung der
Pässe in den Passbehörden
6.3.3 Aushändigung der Pässe
6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe
§ 6 Absatz 4
ZU § 6A FORM UND VERFAHREN DER PASSDATENERFASSUNG, -PRÜ-
FUNG UND -ÜBERMITTLUNG
ZU § 7 PASSVERSAGUNG
Vorbemerkungen zu § 7
§ 7 Absatz 1
7.1 Schriftlicher Verwaltungsakt zur Passversagung
7.1.1 Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit oder sonstiger erheblicher
Belange der Bundesrepublik Deutschland
7.1.2 Strafverfolgung
7.1.3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
7.1.4 Steuerliche Verpflichtungen
7.1.5 Unterhaltspflicht
7.1.6 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr
7.1.7 Wehrpflichtiger
7.1.8 Bereitschafts- oder Verteidigungsfall
7.1.9 Zivildienstgesetz (ZDG)
7.1.10. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
7.1.11 Verstümmelung weiblicher Genitalien
7.1.12 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 7 Absatz 2
7.2 Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer eines Passes
§ 7 Absatz 3
§ 7 Absatz 4
ZU § 8 PASSENTZIEHUNG
ZU § 9 SPEICHERUNG VON PASSRECHTLICHEN MAẞNAHMEN
ZU § 10 UNTERSAGUNG DER AUSREISE
§ 10 Absatz 1
§ 10 Absatz 2
§ 10 Absatz 3
ZU § 11 UNGÜLTIGKEIT
ZU § 12 EINZIEHUNG
§ 12 Absatz 1
§ 12 Absatz 2
§ 12 Absatz 3
ZU § 13 SICHERSTELLUNG
§ 13 Absatz 1
§ 13 Absatz 2
ZU § 14 SOFORTIGE VOLLZIEHUNG
ZU § 15 PFLICHTEN DES INHABERS
ZU § 16 DATENSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Vorbemerkungen zu § 16
§ 16 Absatz 2
§ 16 Absatz 3
§ 16 Absatz 4
ZU § 16A IDENTITÄTSPRÜFUNG ANHAND BIOMETRISCHER DATEN
ZU § 17 AUTOMATISCHER ABRUF AUS DATEIEN UND AUTOMATISCHE
SPEICHERUNG IM ÖFFENTLICHEN BEREICH
ZU § 18 VERWENDUNG IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH
ZU § 19 ZUSTÄNDIGKEIT
Vorbemerkungen zu § 19
§ 19 Absatz 1
§ 19 Absatz 2
§ 19 Absatz 3
§ 19 Absatz 4
ZU § 20 GEBÜHREN UND AUSLAGEN, VERORDNUNGSERMÄCHTI-
GUNG
ZU § 21 PASSREGISTER
§ 21 Absatz 1
§ 21 Absatz 2
§ 21 Absatz 3
§ 21 Absatz 4
ZU § 22 VERARBEITUNG UND NUTZUNG DER DATEN IM PASSREGIS-
TER
Vorbemerkungen zu § 22
§ 22 Absatz 1
§ 22 Absatz 2
§ 22 Absatz 4
ZU § 22A DATENÜBERTRAGUNG UND AUTOMATISIERTER ABRUF VON
LICHTBILDERN
§ 22a Absatz 1
§ 22a Absatz 2
ZU § 23 WEISUNGSBEFUGNIS
ZU § 24 STRAFTATEN
ZU § 25 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
ZU § 26 BUẞGELDBEHÖRDEN“
2. In der Vorbemerkung wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
3. Nummer 1.2.3 wird durch folgende Nummer 1.2.3 ersetzt:
„1.2.3 Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten Einzelfällen auszustellen.
Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die antragstellende Person glaubhaft macht, dass
sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren
nicht bis zu dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Reisebeginn beziehungsweise des
erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörden können die Vorlage von
geeigneten Nachweisen verlangen, beispielsweise Bestätigungen für bereits gebuchte Flüge
oder Unterkünfte. Die Wahl der Direktversand-Option bei der
Personalausweisbeantragung gilt als ausreichender Grund, sofern die Beantragung eines vorläufigen Passes
erforderlich ist (vgl. Nummer G.9.1.2 Personalausweisverwaltungsvorschrift,
PAuswVwV).
Legt die antragstellende Person dar, dass der Pass nur für diese eine geplante
Reise benötigt werde, ist dies allein - ohne zeitliche Dringlichkeit - kein hinreichender
Grund für die Ausstellung eines vorläufigen Passes, vgl. Nummer 1.2.1.
Von der Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit kann abgewichen und auf
Antrag ein vorläufiger Pass ausgestellt werden, wenn die Namensführung des Kindes
noch nicht nachgewiesen ist (Nummer 4.1.1.7). Gleiches gilt für Kinder nach
Vollendung des 6. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, wenn ein
Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, vgl.
Artikel 1 Absatz 2a der Verordnung (EG) 2252/2004, zuletzt geändert durch Verordnung
(EG) 444/2009.“
4. Nummer 1.2.4 wird durch folgende Nummer 1.2.4 ersetzt:
„1.2.4 Amtlicher Pass
Die Ausstellung und der Besitz eines amtlichen Passes sind für die Wahrnehmung
dienstlicher Aufgaben bestimmt und schließen die Ausstellung eines Reisepasses oder
eines vorläufigen Reisepasses nicht aus.“
5. Nummer 1.3.1 wird durch folgende Nummer 1.3.1 ersetzt:
„1.3.1 Grundsätzlich nur ein Pass
Jede antragstellende Person darf grundsätzlich nur einen Reisepass oder einen
vorläufigen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Amtliche Pässe
(Nummer 1.2.4) bleiben hiervon unberührt.
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann ausnahmsweise ein zweiter
Reisepass beantragt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel immer dann vor,
wenn die begründete Sorge besteht, dass ein Staat der antragstellenden Person
vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Reisepass ersichtlich ist, dass sie sich in
bestimmten anderen Staaten aufgehalten hat. Ein berechtigtes Interesse liegt auch vor
bei Mitgliedern des zivilen Gefolges und bei Angehörigen gemäß Artikel III Absatz 3
des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält, sowie
bei fliegendem Personal von Luftfahrtunternehmen und bei seefahrendem Personal
von Seeschifffahrtsunternehmen. In Ausnahmefällen können auch weitere Reisepässe
ausgestellt werden.
Das berechtigte Interesse ist von der antragstellenden Person schlüssig
darzulegen, möglichst durch Vorlage von Unterlagen (beispielsweise Flugticket, Bestätigung
durch Arbeitgeber, Briefwechsel mit Geschäftspartnern, Visabeschaffung) oder durch
einen gültigen Besatzungsausweis des Luftfahrt-Bundesamtes oder einen
Firmenausweis eines Luftfahrtunternehmens, worin die antragstellende Person zweifelsfrei als
Besatzungsmitglied oder „Crew“ bezeichnet wird. Dabei müssen konkrete
Reiseabsichten dergestalt vorliegen, wonach während der Durchführung einer Reise zeitlich
überschneidend die andere Reise durch Visumbeantragung bereits vorzubereiten ist. Die
bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein zweiter Reisepass benötigt wird oder benötigt
werden könnte (beispielsweise Weltreisende ohne Unterlagen für konkrete
Reisepläne), genügt nicht.
Ein weiterer Pass ist auch dann ein Zweitpass, wenn dessen Gültigkeitsdauer über
die Restgültigkeitsdauer des Erstpasses hinausgeht.
Beantragt der Inhaber oder die Inhaberin eines vorläufigen Reisepasses in einem
begründeten Fall einen Reisepass und wird ein berechtigtes Interesse an dem
fortgesetzten Besitz des vorläufigen Reisepasses nachgewiesen, wird der neu ausgestellte
Reisepass zum Erstpass und der vorläufige Reisepass zum sogenannten Zweitpass
(siehe auch Nummer 6.2.2.8).
Die Ausstellung von weiteren Pässen nach § 1 Absatz 3 umfasst Pässe im Sinne
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2.“
6. Nummer 2.1.4.8 wird durch folgende Nummer 2.1.4.8 ersetzt:
„2.1.4.8 Rückkehrausweise (Emergency Travel Documents – ETD)
Deutsche genießen als Bürger der Europäischen Union (EU) den konsularischen
Schutz jeder diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedsstaats,
wenn in dem Hoheitsgebiet weder eine konsularische Vertretung noch ein
Honorarkonsul oder eine Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland vertreten ist. Im
Rahmen dieser konsularischen Hilfe erhalten Deutsche von einer Vertretung eines anderen
EU-Mitgliedstaats einen Rückkehrausweis (ETD). Ist ein Deutscher im Besitz eines
solchen Dokumentes, ist ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 25 Absatz 3 Nummer 1 liegt in diesem Fall nicht vor.
Der Rückkehrausweis und durch den Inhaber gefertigte Kopien sind durch die
inländischen Passbehörden gemäß § 13a Absatz 6 Aufenthaltsverordnung einzuziehen
und zu entwerten, vgl. Nummer 6.3.4. Der Rückkehrausweis darf auch entwertet nicht
wieder ausgehändigt werden.“
7. Nummer 2.1.5 wird durch folgende Nummer 2.1.5 ersetzt:
„2.1.5 Anwendbarkeit des Passgesetzes auf Passersatzpapiere im Sinne der
Passverordnung
§§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 1 Satz 2, §§ 11, 12, 14 Alternative 1, 18 Absatz 1 und 2,
§§ 20, 23, 25 Absatz 3 Nummer 1 PassG sowie die einschlägigen Vorschriften dieser
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gelten auch für Passersatzpapiere im Sinne des § 7
Absatz 1 Nummer 5 PassV.
Auf die übrigen, ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweise
(vgl. Nummer 2.1.3) finden darüber hinaus auch § 6 Absatz 1 bis 4 (§ 6 Absatz 5), § 7
Absatz 1 und 2 (§ 7 Absatz 3), §§ 8, 9, 13, 16 Absatz 1 bis 4 (§ 16 Absatz 5) und § 19
PassG Anwendung.“
8. In Nummer 3.0.1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
9. Nummer 4.1.1.2 wird durch folgende Nummer 4.1.1.2 ersetzt:
„4.1.1.2 Bei Auslandsbezug ist das anzuwendende Namensrecht nach den
Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Artikel 10 EGBGB) zu
bestimmen. Danach unterliegt der Name einer Person grundsätzlich den
Sachvorschriften des Staates, in dem sich die betroffene Person zum
Zeitpunkt des Namenserwerbs, das heißt bei Erfüllung eines
Namenserwerbstatbestandes, gewöhnlich aufhält. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet deutsches Namensrecht
auf Namenserwerbstatbestände ab dem 1. Mai 2025 selbst bei Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit nur noch dann Anwendung, wenn es
gemäß den Regelungen des Artikels 10 Absatz 2 bis 4 EGBGB gewählt
wurde. Daraus können nunmehr Namensführungen auch für den
deutschen Rechtsbereich resultieren, die bisher ausgeschlossen waren, zum
Beispiel solche mit Vatersnamen, Mittelnamen oder auch
geschlechtsspezifische Abwandlungen zu Namen. Auf vor dem 1. Mai 2025
abgeschlossene Vorgänge mit Auslandsbezug findet weiterhin das bisherige
Internationale Privatrecht mit der grundsätzlichen Anknüpfung an die
Staatsangehörigkeit Anwendung, Artikel 229 § 67 Absatz 8 EGBGB.
Unterliegt der Name einer Person dem deutschen Recht, kann sie nach
Artikel 48 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den
Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein
Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie
diesem Mitgliedstaat angehört. Das gilt auch für deutsche
Staatsangehörige, die bei Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat
der Eintragung hatten oder neben der deutschen auch die
Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats haben.
Hinsichtlich der Überprüfung der deutschen Staatsangehörigkeit der
antragstellenden Person wird auf Nummer 6.2.4 verwiesen.“
10. Nummer 4.1.1.5 wird durch folgende Nummer 4.1.1.5 ersetzt:
„4.1.1.5 Steht der Familienname eines Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann
kein Pass ausgestellt werden. Dies betrifft hauptsächlich Fallgestaltungen,
in denen das Kind entweder noch keinen Geburtsnamen erhalten hat (vgl.
§ 1617 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB; fehlende
Namensbestimmung bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)
oder das Kind zwar bereits einen Geburtsnamen führt, aber eine Änderung
des Namens erkennbar beabsichtigt beziehungsweise bereits veranlasst
ist (vgl. § 1617a Absatz 3 BGB: Namenserteilung; oder etwa § 1617b
Absatz 1 BGB: Namensneubestimmung). Bei Passbeantragung im Ausland
gilt Nummer 4.1.1.7.
Enthält ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (anstelle
einer Geburtsurkunde) des Kindes den Eintrag „Familiennamensführung
nicht nachgewiesen“, ist dem Kind in solchen Fällen grundsätzlich ein Pass
auszustellen, um die grundrechtlich geschützte Reisefreiheit des Kindes zu
gewährleisten. Unter „Amtliche Vermerke“ ist der einschränkende Eintrag
„Familiennamensführung nicht nachgewiesen“ in den Pass zu
übernehmen. Die Art und Weise der Änderung hat entsprechend den Nummern
6.2.1.4 und 4.0.2 zu erfolgen. Ändert sich nach Klärung der
Namensführung der Name, ist das Dokument ungültig. Ändert sich der Name nicht,
entfällt die Notwendigkeit des Eintrags. Die Gültigkeit des Passes (mit
Eintrag) bleibt unberührt.
Im Pass- beziehungsweise Personalausweisregister sind ergänzende
Angaben über die Nachweise zur Namensführung als verfahrensbedingte
Bearbeitungsvermerke nach § 21 Absatz 2 PassG beziehungsweise § 23
Absatz 3 PAuswG in Verbindung mit Nummer 21.2.1 PassVwV einzutragen.“
11. Nummer 4.1.1.9 wird durch folgende Nummer 4.1.1.9 ersetzt:
„4.1.1.9 Für den Eintrag des Namens stehen im Reisepass maximal 186
Zeichen zur Verfügung, wenn kein Geburtsname vorhanden ist. Ist ein
Geburtsname vorhanden, können für den Namenseintrag maximal
124 Zeichen genutzt werden. Ist der Name nicht länger als 62
Zeichen, stehen für den Geburtsnamen maximal 124 Zeichen zur
Verfügung. Werden für den Eintrag des Namens und, falls vorhanden,
des Geburtsnamens insgesamt mehr als 2 Zeilen á 40 Zeichen
benötigt, wird die Schrift vom Passhersteller automatisch verkleinert. Ist
ein Geburtsname vorhanden, so ist hierfür eine neue Zeile zu
verwenden. Die Einträge dürfen insgesamt 186 Zeichen und drei Zeilen
nicht überschreiten.
Für den vorläufigen Pass, in dem kein separates Datenfeld für den
Doktorgrad vorhanden ist, gilt das Folgende: Werden dem Namen
ein beziehungsweise mehrere Doktorgrade (siehe auch Nummer
4.1.3) vorangestellt, verkleinert sich die Anzahl der zur Verfügung
stehenden Zeichen um die Anzahl der Zeichen, die für den oder die
Doktorgrade benötigt werden. Namen und Namensbestandteile sind
jedoch vorrangig einzutragen. Kann aufgrund der Eintragung von
Doktorgraden nicht der vollständige Familien- oder Geburtsname
eingetragen werden, ist von einer Eintragung des oder der
Doktorgrade abzusehen.“
12. Nummer 4.1.3 wird durch folgende Nummer 4.1.3 ersetzt:
„4.1.3 Doktorgrad
Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht in den Pass
eingetragen werden. Soweit aber bei akademischen Doktorgraden (zum Beispiel
Doctor of Philosophy; Abkürzung: PhD), die nach dem Hochschulrecht der Länder
verliehen werden können, die alternative Verwendung der Abkürzung „Dr.“ nach dem
Hochschulrecht der Länder vorgesehen ist, kann der akademische Grad in Form „DR.“
eingetragen werden. Doktorgrade müssen nachgewiesen werden (zum Beispiel durch
eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis), sofern sie sich nicht schon aus dem
Personalausweis, einem früheren Pass oder dem Melderegister ergeben. Sofern in der
Verleihungsurkunde, dem Besitzzeugnis etc. lediglich der Name und Vorname
eingetragen sind, ist dies für den Nachweis des Doktorgrades nicht ausreichend. Das
Nachweisdokument muss neben dem Namen und Vornamen weitere zur
Identitätsfeststellung geeignete Angaben, wie zum Beispiel das Geburtsdatum, enthalten.
Doktorgrade werden ohne Zusatz der Fachrichtung in abgekürzter Form mit Punkt
eingetragen (DR.). Ehrendoktortitel (zum Beispiel DR. HC., DR. EH.) sind grundsätzlich
nur eintragungsfähig, wenn sie von einer deutschen Hochschule oder Universität mit
Promotionsrecht verliehen worden sind. Andere akademische Grade oder
Amtsbezeichnungen, zum Beispiel Dipl.-Ing. oder Prof., dürfen nicht eingetragen werden.
Ausländische Doktorgrade dürfen nur eingetragen werden, wenn die
antragstellende Person nach den Hochschulgesetzen der Länder der Bundesrepublik
Deutschland in Verbindung mit den Feststellungen der Kultusministerkonferenz zur Führung
der Abkürzung „DR.“ ohne weiteren Zusatz berechtigt ist. Von einer ausländischen
Hochschule oder Universität mit Promotionsrecht verliehene Ehrendoktortitel sind nur
eintragungsfähig, wenn sie allein mit dem Zusatz „EH.“ oder „HC.“ geführt werden
dürfen.
Inhaberinnen oder Inhaber von Doktorgraden aus EU- und EWR-Staaten sowie
des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen
können die Abkürzung „DR.“ ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen
und eintragen lassen, wenn diese in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren
erworben wurden.
Die Eintragung „DR.“ für Berufsdoktorate, sogenannte kleine Doktorgrade oder
andere Hochschultitel ist nicht zulässig.
Die Eintragungsfähigkeit von Doktorgraden, zum Beispiel PhD, aus
Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder sonstigen Staaten weltweit (unter anderem Australien,
Israel, Japan, Kanada, USA) richtet sich nach den jeweils aktuellen Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz. Diese sind einsehbar im von der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland geführten „Informationssystem zur
Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse“1. Die Datenbank kann auch zur Prüfung
der Eintragungsfähigkeit ausländischer Doktorgrade herangezogen werden. Sofern die
Gleichwertigkeit eines erworbenen ausländischen Doktorgrades durch einen
Beschluss der Kultusministerkonferenz noch nicht festgestellt wurde und dieser erstmals
in den Pass eingetragen werden soll, hat in Zweifelsfällen die antragstellende Person
eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse über die Anerkennung
des ausländischen akademischen Doktorgrades vorzulegen. Die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen ist für Behörden unter der E-Mail-Adresse zab@kmk.org
1 http://www.anabin.de
erreichbar, für antragstellende Personen unter der E-Mail-Adresse
zabservice@kmk.org.
Für ausländische Promotionsurkunden gilt die freie Beweiswürdigung nach § 438
der Zivilprozessordnung (ZPO), das heißt, die Passbehörde entscheidet eigenständig,
ob sie diese auch ohne weitere Echtheitsbestätigung anerkennt. Handelt es sich bei
der ausländischen Urkunde um eine öffentliche Urkunde, die von einer ausländischen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person im Ausland
errichtet wurde, soll eine Echtheitsbestätigung verlangt werden. Zur Form siehe Nummer
4.1.1.8 (siehe auch „Urkunden und Beglaubigungen/Internationaler Urkundenverkehr“
auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes).
In den vorläufigen Pass, in dem kein separates Datenfeld für den Doktorgrad
vorhanden ist, werden die Doktorgrade im Datenfeld „Name“ eingetragen. Grundsätzlich
besteht keine Beschränkung der eintragbaren Anzahl an Doktorgraden. Sofern
aufgrund der Eintragung von Doktorgraden nicht der komplette Familienname eingetragen
werden kann, ist von einer Eintragung des Doktorgrades oder der Doktorgrade
abzusehen beziehungsweise die Anzahl der Doktorgerade zu begrenzen. Namen und
Namensbestandteile sind immer vorrangig einzutragen (siehe auch Nummer 4.1.1.9).
Von den vorstehenden Regelungen zur Eintragung der Doktorgrade unberührt
bleiben die Vorschriften über die Unterschriftsleistung (Nummer 6.2.1.2).“
13. Nummer 4.1.5.1 wird durch folgende Nummer 4.1.5.1 ersetzt:
„4.1.5.1. Bei der Bezeichnung des Geburtsortes soll entsprechend der
Regelung in der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-
VwV) verfahren werden.
Bei der Bezeichnung des Geburtsortes im Inland ist der Name der Gemeinde in
der amtlich festgelegten Schreibweise zu verwenden. Ist es zur näheren
Kennzeichnung erforderlich, zum Beispiel bei gleichnamigen Gemeinden, so ist der
Verwaltungsbezirk, der (Land-) Kreis oder der Regierungsbezirk, zu dem die Gemeinde gehört,
anzugeben oder eine geographische Bezeichnung (zum Beispiel Gebirge, Fluss, Region)
hinzuzufügen (Beispiele: Schwerte Kreis Unna, Lingen/Ems, Neustadt an der
Weinstraße).
Die Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob neben der amtlichen
Bezeichnung der Gemeinde zusätzlich die amtliche Bezeichnung des Gemeinde- oder Ortsteils
anzugeben ist. In einem solchen Fall muss erkennbar sein, dass die zusätzliche
amtliche Bezeichnung des Gemeindeteils nicht Teil des amtlich festgelegten Namens der
Gemeinde ist. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie beispielsweise „Ortsteil“ oder die
Abkürzung „OT“ oder ähnliches sind ausschließlich in solchen Fällen gestattet, in
denen der Zusatz Bestandteil der amtlichen Bezeichnung ist.
Es ist die inländische Ortsbezeichnung zu verwenden, die zum Zeitpunkt der
Geburt dort galt. Diesem Eintrag soll, wenn Orte durch Umbenennung, Zusammenschluss
oder Eingliederung eine andere Bezeichnung erhalten haben, die neue
Ortsbezeichnung unter Voranstellung des Wortes „jetzt“ hinzugefügt werden; vgl. Nummer A 2.1 ff.
PStG-VwV.
Bei der Bezeichnung von Orten im Ausland ist die dort geltende Bezeichnung zum
Zeitpunkt der Geburt zu verwenden. Gibt es für einen solchen Ort außer der fremden
auch eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, so ist diese zu wählen. Als
„allgemein üblich“ ist eine Ortsbezeichnung grundsätzlich dann anzusehen, wenn sie im
gegenwärtigen Sprachgebrauch der Bevölkerung anerkannt ist oder in einer Vielzahl von
lieferbaren Büchern beziehungsweise sonstigen Publikationen Verwendung findet. Die
fremde Bezeichnung kann auf Verlangen oder wenn dies zur Klarstellung notwendig ist
in Klammern hinzugefügt werden. Deutsche Bezeichnungen für ausländische Orte, die
ausschließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, sind nicht
eintragungsfähig und stellen keine allgemein übliche deutsche Bezeichnung dieser Orte dar.
Beispiel: Wurde eine antragstellende Person im Jahr 1943 in „Litzmannstadt“ geboren,
ist als Geburtsort „Lodz“ einzutragen.
Gibt es für eine Ortsbezeichnung keine hier gebräuchliche lateinische
Schreibweise und ist der Ortsname auch in den vorgelegten urkundlichen Nachweisen nur in
anderen als lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben, so ist für seine Schreibweise
in lateinischen Schriftzeichen Nummer 4.1.1.1 entsprechend anzuwenden.
Der Geburtsstaat ist neben dem Geburtsort grundsätzlich nicht einzutragen. Eine
solche Eintragung soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Angabe des
Geburtsortes nicht ausreicht, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen (zum Beispiel
Geburtsort Berlin in den USA). Grundsätzlich sind der Name und die Schreibweise des
Geburtsstaates zum Zeitpunkt der Geburt einzutragen. Weitere Zusätze (zum Beispiel
Jugoslawien jetzt Serbien) sind nicht zulässig.“
14. Nummer 4.1.6 wird durch folgende Nummer 4.1.6 ersetzt:
„4.1.6 Geschlechtsangabe
Im Reisepass ist im Datenfeld „Geschlecht“ stets die Eintragung „X“ vorzunehmen,
wenn im Melderegister im Feld „Geschlecht“ entweder der Schlüssel „d“ oder „x“
eingetragen ist. In der maschinenlesbaren Zone (MRZ) wird das Zeichen „<“ verwendet.
Im Passregister ist dementsprechend ein „X“ vorzusehen.
Um mögliche Formen der Diskriminierung beim Grenzübertritt in anderen Staaten
zu minimieren, kann eine Person, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung
aufweist und dies mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweist oder im Falle eines
nicht möglichen oder nicht zumutbaren Nachweises dieses ersatzweise an Eides Statt
versichert, einen Pass mit der im Melderegister vormalig eingetragenen männlichen
oder weiblichen Geschlechtsangabe beantragen. Bestand eine solche Eintragung im
Melderegister bisher zu keinem Zeitpunkt, kann diese Person einmalig zwischen dem
männlichen oder weiblichen Geschlechtseintrag wählen.
Die antragstellende Person kann entweder eigenständig eine Versicherung an
Eides statt formulieren und diese in der Passbehörde vorlegen oder eine Versicherung
an Eides statt zur Niederschrift durch die Passbehörde – sofern das Personal hierzu
ermächtigt ist (vgl. hierzu die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
jeweiligen Landes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Absatz 2 VwVfG) – oder
durch einen Notar aufnehmen lassen.
Personen, bei denen der Geschlechtseintrag nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geändert
wurde, können im Falle einer Variante der Geschlechtsentwicklung und dem
geäußerten Willen, dies nicht offenbar werden zu lassen, den alten, noch gültigen Pass
weiternutzen, sofern sich der Name oder Vorname nicht geändert hat. Ist der alte Pass nicht
mehr vorhanden, ist auf Antrag ein Pass mit der Angabe des im Melderegister zuvor
eingetragenen Geschlechts auszustellen.“
15. Nummer 4.1.7 wird durch folgende Nummer 4.1.7 ersetzt:
„4.1.7 Größe
Grundsätzlich sind die Eintragungen zur Größe entsprechend den Angaben der
antragstellenden Person in der Maßeinheit Zentimeter vorzunehmen. Lediglich bei
offensichtlich fehlerhaften Angaben sind diese zu prüfen. Kann die tatsächliche Größe
(zum Beispiel aufgrund einer Behinderung) nicht festgestellt werden, sind die Angaben
der antragstellenden Person zu übernehmen beziehungsweise in Absprache mit dieser
mit drei waagerechten Strichen („---“) zu versehen.
Sollen Eintragungen im Reisepass zur Größe aktualisiert beziehungsweise
geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu streichen und zu
berichtigen. Die Berichtigung hat gemäß Nummer 6.2.1.4. zu erfolgen.
Nachträgliche Änderungen im vorläufigen Reisepass sind unzulässig, siehe
Nummer 6.2.2.6.“
16. Nummer 4.1.8 wird durch folgende Nummer 4.1.8 ersetzt:
„4.1.8 Augenfarbe
Die Augenfarbe wird nicht auf technischem Wege vermessen. Das Datenfeld soll
ausschließlich Farbbezeichnungen (Grundbezeichnungen der Farben sowie deren
helle und dunkle Töne, Mischfarben) enthalten. Reicht die verfügbare Anzahl an
Schreibstellen nicht aus, so ist - ohne den üblichen Abkürzungspunkt - sinnvoll
abzukürzen, beispielsweise „dunkelbl“ (für dunkelblau).
Unterscheiden sich beide Augen im Farbton, sind die Benennungen der
verschiedenen Augenfarben durch Komma zu trennen. Die Hinzufügung weiterer Zusätze wie
beispielsweise „links“ oder „li.“ oder ähnlich ist nicht zulässig.
Kann die tatsächliche Augenfarbe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung) nicht
festgestellt werden, sind die Angaben der antragstellenden Person zu übernehmen
beziehungsweise in Absprache mit dieser mit drei waagerechten Strichen („---“) zu
versehen.
Eine nachträgliche Änderung der Augenfarbe im Reisepass oder im vorläufigen
Reisepass ist unzulässig. Hat sich die Augenfarbe geändert und ist deswegen der
Eintrag im Reisepass unrichtig geworden, ist das Passdokument ungültig. Ein neuer
Reisepass kann auf Antrag ausgestellt werden.“
17. In Nummer 4.4.0 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat“
durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
18. Nummer 6.1.2 wird durch folgende Nummer 6.1.2 ersetzt:
„6.1.2 Antragstellung durch Personen, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer
bestellt ist
Den Antrag für eine Person, für die eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB
bestellt ist, kann neben der Person auch ihre Betreuerin oder ihr Betreuer stellen,
sofern die Antragstellung vom Aufgabenkreis der Betreuung umfasst ist. Der
Aufgabenkreis ergibt sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde nach § 290 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG), beispielsweise Aufenthaltsbestimmung,
Behördenangelegenheiten. Die Betreuung setzt keine Geschäftsunfähigkeit voraus und ist auch kein Indiz
für sie.
Das Betreuungsgericht kann die Passerteilung auch unter den
Einwilligungsvorbehalt der Betreuerin oder des Betreuers stellen (§ 1825 Absatz 1 BGB). Die Einzelheiten
ergeben sich aus der gerichtlichen Bestellungsurkunde, die in Zweifelsfällen
angefordert werden soll.
Den Antrag für eine Person, die eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete
Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann neben der Person auch der oder die
Vorsorgebevollmächtigte stellen, sofern die Vorsorgevollmacht diesen Aufgabenbereich (zum Beispiel
Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten) umfasst. Die Erteilung und der
Gebrauch einer solchen Vorsorgevollmacht ist kein Indiz für eine Geschäftsunfähigkeit.
Die Nummern 6.1.1.2 bis 6.1.1.6 gelten entsprechend. Hinsichtlich der
Unterschriftsleistung auf dem Passantrag siehe Nummer 6.2.1.2.“
19. Nummer 6.1.3 wird durch folgende Nummer 6.1.3 ersetzt:
„6.1.3 Antragstellung für Minderjährige
Für die Beurteilung der Sorgeberechtigung ist gegebenenfalls das Haager
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,
Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen, KSÜ) vom 19.
Oktober 1996 anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum
1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BGBl. 2009 II, S. 602).
Artikel 16 und 17 KSÜ gehen Artikel 21 EGBGB vor und gelten unabhängig davon,
ob der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das KSÜ unterzeichnet hat
(Artikel 20 KSÜ, sogenannte loi uniforme). Danach ist für die elterliche Sorge grundsätzlich
das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Ausnahmsweise kommt das Recht des Aufenthaltsstaates nicht zur Anwendung,
wenn der Aufenthaltsstaat kein Vertragsstaat des KSÜ ist und in seinen
Kollisionsregeln auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats verweist, der diese Verweisung
annimmt (Artikel 21 Absatz 2 KSÜ).Ein einmal durch einen früheren gewöhnlichen
Aufenthalt erworbenes Sorgerecht einer Person bleibt nach einem Wechsel des
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat bestehen. Sofern die elterliche
Sorge gerichtlich geregelt wurde und, im Falle einer ausländischen Entscheidung,
diese Regelung in Deutschland anerkannt wird, geht die gerichtliche Regelung der
elterlichen Sorge vor.
Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches
Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1 bis 6.1.3.2, 6.1.3.4 bis
6.1.3.7 nach Maßgabe des anwendbaren ausländischen Rechts entsprechend
anzuwenden.
Die Anwendung des ausländischen Rechts darf nur versagt werden, wenn diese
Anwendung dem deutschen ordre public offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl
des Kindes zu berücksichtigen ist (siehe Artikel 22 KSÜ). Dies wäre dann der Fall,
wenn die Anwendung einer ausländischen Rechtsnorm zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (insbesondere den
Grundrechten) offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Artikel 6 EGBGB).“
20. Nummer 6.1.3.1 wird durch folgende Nummer 6.1.3.1 ersetzt:
„6.1.3.1 Die Ausstellung eines Passes für Minderjährige bedarf der Beantragung
in der Regel beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge
gemeinsam zusteht. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil
erfolgen, wenn dabei der nicht anwesende, sorgeberechtigte Elternteil
sein Einverständnis schriftlich bestätigt und diese Bestätigung durch das
anwesende Elternteil vorgelegt wird. Zweifel an der Richtigkeit dieser
Angabe dürfen nicht bestehen. Die Unterschrift des anderen Elternteils
soll anhand der Unterlagen aus dem Pass-, Personalausweis- oder
Melderegister oder ersatzweise durch die Kopie eines gültigen
Identitätsdokuments überprüft werden.
Die Antragstellung kann bei gemeinsamem Sorgerecht auch dann lediglich durch
einen Elternteil erfolgen, wenn das Familiengericht dem antragstellenden Elternteil die
Entscheidungsbefugnis zur Beantragung eines Passes gemäß § 1628 BGB übertragen
hat. Der Elternteil hat bei Antragstellung die Übertragung der Entscheidungsbefugnis
durch Vorlage der familiengerichtlichen Entscheidung nachzuweisen.
Darüber hinaus kann die Antragstellung durch lediglich einen Elternteil erfolgen,
wenn diesem zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind als Teil der
Personensorge alleine zusteht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, 13
UF 85/17, Rn.6). Der Elternteil hat bei Antragstellung durch Vorlage von eindeutigen
Unterlagen oder der familiengerichtlichen Entscheidung nachzuweisen, dass ihm die
Personensorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der
Personensorge alleine zusteht.“
21. Nummer 6.1.3.4 wird gestrichen.
22. Nummer 6.1.3.5 wird durch folgende Nummer 6.1.3.5 ersetzt:
„6.1.3.5 Steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte elterliche Sorge
einem Elternteil allein zu, ist dieser allein zur Antragstellung berechtigt,
unabhängig davon, ob er allein lebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit
dem anderen nicht sorgeberechtigten Elternteil.
Die elterliche Sorge steht der Mutter allein zu, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet war, sie und der rechtliche Vater
des Kindes nicht wirksam erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen
wollen (Sorgeerklärung nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1, §§ 1626b ff. BGB) und sie
auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit dem rechtlichen Vater des Kindes
verheiratet ist. Ein Elternteil kann darüber hinaus allein sorgeberechtigt sein, wenn das
Familiengericht diesem Elternteil die Alleinsorge übertragen hat, wenn dem anderen
Elternteil die elterliche Sorge entzogen wurde, die elterliche Sorge ruht oder wenn der
andere Elternteil verstorben ist. Der Nachweis darüber, dass die nicht mit dem Vater
verheiratete Mutter Inhaberin der Alleinsorge ist, wird durch die Vorlage eines
sogenannten Sorgerechtsnachweises nach § 58 Absatz 2 SGB VIII geführt. Der Nachweis
darüber, dass ein Elternteil Inhaber der Alleinsorge oder des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, wird durch Vorlage der familiengerichtlichen Entscheidung oder anderen
Urkunden wie einer Sterbeurkunde geführt.“
23. Nummer 6.1.3.6. wird durch folgende Nummer 6.1.3.6. ersetzt:
„6.1.3.6 Ist für den Minderjährigen ein Vormund oder ein Pfleger für
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung bestellt, kann nur dieser den Antrag
stellen.“
24. Nummer 6.1.3.8 wird durch folgende Nummer 6.1.3.8 ersetzt:
„6.1.3.8 Kann ein Passdokument für den Minderjährigen nicht sofort ausgehändigt
werden, so ist auf dem Antragsformular zu vermerken, an welche Person
das beantragte Dokument ausgehändigt werden darf beziehungsweise bei
Antragstellung im Ausland, gegebenenfalls an welche Anschrift das
beantragte Dokument übersandt werden soll. Bei der
Dokumentenaushändigung ist die Berechtigung der abholenden Person zu prüfen. Die Abholung
durch eine dritte Person ist nur zulässig, wenn diese eine Abholvollmacht
der abholberechtigten Person vorlegt. Siehe hierzu auch die Ausführungen
in Nummer 6.3.3.“
25. Die bisherigen Nummern 6.1.3.5 bis 6.1.3.9 werden zu den Nummern 6.1.3.4 bis
6.3.1.8.
26. „Nummer 6.2.1.2 wird durch folgende Nummer 6.2.1.2 ersetzt:
„6.2.1.2 Unterschrift der antragstellenden Person
Der Passantrag ist an der dafür auf dem Kontrollblatt vorgesehenen Stelle
(Unterschriftsfeld) oder auf einem elektronischen Unterschriftspad von der antragstellenden
Person zu unterschreiben.
Die Unterschrift der antragstellenden Person erfüllt die Funktion eines
Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun
pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug aus Buchstaben
besteht, individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Der Schriftzug
muss nicht alle Buchstaben oder Wortbestandteile erkennbar wiedergeben, wenn die
Person dies im täglichen Leben bei der Unterschriftsleistung stets so zu tun pflegt. Auch
ist die vollständige Lesbarkeit nicht erforderlich. Lässt die Individualität des Schriftzugs
jedoch Worte, Wortbestandteile, Buchstaben oder Zeichen erkennen, welche im
Familiennamen oder Vornamen nicht enthalten sind, werden sonstige Abkürzungen wie zum
Beispiel „A. R.“ oder „i. A.“, ergänzende Handzeichen, Symbole (beispielsweise Herz-
Symbol statt i-Punkt) oder bewusste und erkennbare Namensveränderungen
verwendet, liegt keine formgültige Unterschrift vor und ein Pass kann nicht ausgestellt werden
beziehungsweise ein daraufhin ausgestelltes Passdokument wäre ungültig. Ebenso
stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen (zum Beispiel
dem Geburtsnamen, Künstler- oder Ordensnamen) keine formgültige Unterschrift dar
(Müller unterschreibt mit dem erkennbaren Schriftzug „Meier“).
Personen, die einen Doppelnamen führen, dürfen die Unterschrift nur mit einem
der Namensteile leisten, wenn sie auch im täglichen Leben nur mit diesem Namensteil
unterschreiben. Diese Regelung gilt für alle Familiennamen und Vornamen, welche
sich aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die
Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich.
Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, können Personen, die
gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, die Vornamen abkürzen oder
entfallen lassen.
Personen, die gewöhnlich mit Vor- und Familiennamen unterschreiben, können bei
der Unterschrift nur Vornamen nutzen, die im Datenfeld Vorname eingetragen sind.
Personen, die mehrere Vornamen führen, können hingegen nicht verpflichtet werden,
die Unterschrift mit allen Vornamen zu leisten, sofern sie auch im täglichen Leben nur
mit einem Vornamen unterschreiben. Darüber hinaus können bei der Unterschrift die
Vornamen abgekürzt werden oder wegfallen. Sofern die antragstellende Person in der
Regel einen anderen Vornamen nutzt (zum Beispiel: Person heißt Gertrud Meyer –
unterschreibt in der Regel mit Gerti Meyer), ist entweder auf den Vornamen bei der
Unterschrift im Reisepass zu verzichten oder - sofern der Anfangsbuchstabe
übereinstimmt - lediglich der identische Anfangsbuchstabe zu nutzen.
Personen ausländischer Herkunft können, wenn sie dies auch sonst im
Rechtsverkehr tun, anstelle der lateinischen Buchstaben mit den nichtlateinischen Schriftzeichen
ihrer Herkunftssprache unterzeichnen. In diesen Fällen soll von der antragstellenden
Person ein Dokument, das im Rechtsverkehr üblicherweise verwendet wird (zum
Beispiel Girokarte, Führerschein) und die Unterschrift enthält, zum Nachweis vorgelegt
werden.
Vor dem Namen können der Doktorgrad in abgekürzter Form mit weiteren
Zusätzen (zum Beispiel Dr. med., Prof. Dr.) oder andere akademische Grade (zum Beispiel
Dipl.-Ing.) geschrieben werden.
Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, in dem
Unterschriftsfeld zu unterschreiben, können ausnahmsweise ihre Unterschrift auf einem
gesonderten Bogen leisten. Bei schreibunkundigen oder schreibunfähigen Personen hat
die Passbehörde in das Unterschriftsfeld einen waagerechten Strich zu setzen.“
27. Nummer 6.2.1.3 wird durch folgende Nummer 6.2.1.3 ersetzt:
„6.2.1.3 Behördenkennzahlen und Seriennummern
Die Behördenkennzahlen werden den Passbehörden von dem Passhersteller in
der erforderlichen Anzahl zugewiesen. Die Erzeugung der Seriennummern erfolgt im
Antragsverfahren. Im Einklang mit der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für die
Sicherheit in der Informationstechnik zur Produktdatenerfassung, -qualitätsprüfung und
-übermittlung für Pässe können Passbehörden eigene Verfahren zur Erzeugung von
Seriennummern nutzen.“
28. Nummer 6.2.1.4 wird durch folgende Nummer 6.2.1.4 ersetzt:
„6.2.1.4 Änderungen im Reisepass
Sollen Eintragungen in dem Reisepass zu Größe oder Wohnort aktualisiert
beziehungsweise geändert werden, ist der bisherige Eintrag auf Seite 1 des Reisepasses zu
streichen und zu berichtigen. Die Berichtigung ist grundsätzlich mittels
Änderungsaufklebers auszuführen, der den Mustern der Anlage 1b (nur Wohnort) oder Anlage 1d der
PassV entspricht. Ersatzweise kann die Wohnortberichtigung auf Seite 1 des Passes
in den Feldern für die Angabe des Wohnorts auch mittels Stempel oder
Passschreibmaschine erfolgen.
Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels
Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzunehmen, siehe auch Nummer 2 der
Vorbemerkung in der Anlage 11 PassV. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und
die Änderung mit Dienstsiegel der Passbehörde, welches die Angabe des Ortes
enthält, zu bestätigen. Eine Unterschrift oder Datumsangabe können hinzugefügt werden.
Sind auf Seite 1 des Passes die weiteren Felder für die Angabe des Wohnorts
belegt, können Berichtigungen oder Änderungen des Wohnortes in Pässen auf einer
Seite für amtliche Vermerke nur mittels Änderungsaufkleber erfolgen, der dem Muster
der Anlagen 1b oder 1d der PassV entspricht.
Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen des Dienstortes oder der
Dienstbezeichnung in amtlichen Pässen können nur mittels des gesonderten Aufklebers
„Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung“, der dem Muster der Anlage 7a der
PassV entspricht, auf den Seiten für Änderungen Dienstort und Dienstbezeichnung
vorgenommen werden.
Die Aufkleber sind von dem Passhersteller zu beziehen.
Das Überkleben eines bereits eingebrachten Änderungsaufklebers oder
vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit einem neuen
Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht zulässig. Ist kein Platz auf
den Seiten für amtliche Vermerke mehr vorhanden, ist bei notwendigen Berichtigungen
ein neuer Pass auszustellen.
Im Passbuch an unrichtiger Stelle verklebte Änderungsaufkleber berühren die
Gültigkeit des Passdokuments nicht; zur Anerkennung eines solchen Passes durch andere
Staaten vgl. Nummer 11.0.2. Zur Streichung einer ggf. inaktuell gewordenen
Wohnsitzangabe nach einer elektronischen Wohnsitzanmeldung vgl. Nummer. 4.0.2.
Inaktuelle Eintragungen und Aufkleber sollen mit Schreibmaterial, das nach DIN
16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft entwertet werden. Die dauerhafte
Entwertung von Änderungsaufklebern erfolgt, indem sie insgesamt zwei Mal diagonal
durchgestrichen werden. Inaktuell gewordene Wohnortangaben im vorläufigen Pass
sind nicht zu streichen (vgl. Nummer 6.2.2.6).
Das handschriftliche Ausfüllen ist nur zulässig, wenn das Ausfüllen der
Änderungsaufkleber mittels Tintenstrahldrucksystemen bei technischen Problemen aufgrund
höherer Gewalt oder der Einsatz mittels Passschreibmaschine nicht möglich ist. Es ist
dabei nur solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und
kopierecht ist.
Die Verwendung elektronischer Dienstsiegel, die zusammen mit den Eintragungen
ausgedruckt werden, ist nicht zulässig. Hingegen steht der Einsatz von Klebesiegeln,
die bei anderen hoheitlichen Dokumenten verwendet werden (zum Beispiel Kfz-
Dokumente), grundsätzlich im Ermessen der Passbehörde, wenn das Klebesiegel die
folgenden Schwachstellen nicht aufweist:
1. mangelnde Gebrauchstauglichkeit durch Risse, Brüche oder Teilablösungen,
2. Möglichkeit des Ablösens und der Wiederverwendung,
3. leicht zu erstellende Totalfälschungen.
Landes- und kommunalrechtliche Regelungen zur Siegelung sind zu beachten.
Andere als die genannten Änderungen sind nach dem Passgesetz nicht zulässig.
Ist eine Änderung anderer Eintragungen erforderlich, ist der Pass ungültig (siehe auch
Nummern 11.0.1.1 und 11.0.1.3). Ein neuer Reisepass kann auf Antrag ausgestellt
werden.“
29. Nummer 6.2.2.5 wird durch folgende Nummer 6.2.2.5 ersetzt:
„6.2.2.5 Soll ein Wohnortwechsel im vorläufigen Reisepass aktualisiert
werden, so ist das auf einer Seite für amtliche Vermerke einzutragen. Die Art und Weise
der Änderung hat in diesem Fall entsprechend der Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu
erfolgen. Zur Änderung ausschließlich des Wohnorts kann der Aufkleber nach Anlage 1b
der PassV auch für vorläufige Pässe verwendet werden. Zur Eintragung sonstiger
amtlicher Vermerke ist ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d der PassV
abgedruckten Muster zu verwenden.“
30. Nummer 6.2.4.1 wird durch folgende Nummer 6.2.4.1 ersetzt:
„6.2.4.1 Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist von der
antragstellenden Person nachzuweisen (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 PassG). Es wird in der Regel
durch einen gültigen Pass oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
nachgewiesen.
Bei Beantragung eines Passes ist die antragstellende Person hinsichtlich des
Bestehens beziehungsweise Fortbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zu
befragen. Die Befragung kann zum Beispiel mittels des vom Bundesministerium des Innern
entwickelten Beiblatts zur Staatsangehörigkeitsabfrage erfolgen. Sofern das Beiblatt
nicht genutzt wird, ist in geeigneter Weise sicherzustellen und zu dokumentieren, dass
die Abfrage bei der Beantragung vorgenommen wurde. Ergibt die Befragung, dass ein
Verlustgrund eingetreten sein könnte, ist Rücksprache mit der
Staatsangehörigkeitsbehörde zu nehmen.
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Melde-, Pass- oder
Personalausweisregister oder im Register für Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) eingetragen, kann in der Regel angenommen werden, dass sie bei der
Eintragung bestanden hat. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Ausstellung eines
deutschen Passes oder Ausweises. Die Vorlage eines Reiseausweises als Passersatz
nach Nummer 2.1.4.8 reicht als Nachweis für den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit allein nicht aus.
Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche
Staatsangehörigkeit an dem Tag bestanden hat, der angegeben ist in
a) einer Einbürgerungsurkunde als Aushändigungsdatum,
b) einer Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Erklärung als Erwerbsdatum oder
c) einer anderen Urkunde, Bescheinigung oder sonstigen Entscheidung über
ihren Erwerb, Bestand oder Fortbestand (zum Beispiel Bescheinigung nach
§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
Staatsangehörigkeitsausweis, Bescheid über das Fortbestehen der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG in der vor dem 27. Juni 2024, dem Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts [StARModG] vom 22. März 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I
Nr. 98], geltenden Fassung [alte Fassung]) als Ausstellungsdatum. Mit dem
Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 sind unter anderem die §§ 25,
27 und 29 StAG ersatzlos aufgehoben worden.
In den vorgenannten Fällen kann ihr Fortbestehen angenommen werden, wenn
sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass zwischenzeitlich ein Verlustgrund eingetreten
ist. Hierzu genügt es in der Regel, die antragstellende Person im Hinblick auf ihre
Mitwirkungs- beziehungsweise Anzeigepflicht (vgl. § 6 Absatz 2, § 15 Nummer 4 PassG)
zu befragen, ob sie seither
a) vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat
(vgl. § 25 Absatz 1 beziehungsweise § 27 StAG alte Fassung) oder
b) auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine entsprechende Zustimmung
oder Berechtigung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten
Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt, eingetreten ist (vgl. § 28 StAG).
Das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann angenommen werden
bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines (anderen) Mitgliedstaates der EU,
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-
Organisation (NATO) oder eines Staates der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, wenn dieser
Eintritt nach dem 5. Juli 2011 (Bekanntmachung der Allgemeinzustimmung des
Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst
außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni 2011, BAnz. Nr. 98, Seite 2379) stattgefunden
hat.
Vom Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch ausgegangen
werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb
a) der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweiz, wenn diese
aa) nach dem 27. August 2007 oder
bb) im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013
erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG alte Fassung);
b) der britischen Staatsangehörigkeit nach Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, wenn diese
aa) bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020
erworben worden ist oder
bb) nach dem 31. Dezember 2020 erworben worden ist, aber vor Ablauf
des Übergangszeitraums beantragt worden war,
(vgl. Artikel 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG alte Fassung und
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union);
c) einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer der unter
Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten], wenn die
antragstellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat (vgl. § 25
Absatz 2 StAG alte Fassung) oder
d) einer ausländischen Staatsangehörigkeit [einschließlich einer unter
Buchstabe a und Buchstabe b genannten Staatsangehörigkeiten] seit dem 27. Juni
2024.
Mit dem am 27. Juni 2024 erfolgten kompletten Wegfall der Optionsregelung des
§ 29 StAG kommt bei antragstellenden Personen, die zuvor gemäß § 29 Absatz 1 StAG
alte Fassung noch optionspflichtig waren, ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit als Folge der Optionspflichtigkeit nicht mehr in Betracht. Dies ist insbesondere für
vormals Optionspflichtige relevant, die bei Inkrafttreten des StARModG noch nicht das
23. Lebensjahr vollendet hatten.
Hiervon unberührt ist ein vor Inkrafttreten des StARModG bereits eingetretener
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der zuvor geltenden
Optionsregelung.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Optionsregelung
konnte nur in den Fällen eintreten, in denen die Zweijahresfrist für den Verlust der
ausländischen Staatsangehörigkeit nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 29 Absatz 5
Satz 5 StAG alte Fassung vor dem 27. Juni 2024 abgelaufen ist, eine Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit innerhalb der Zwei-Jahresfrist nicht erfolgt ist und
keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt beziehungsweise erteilt worden ist (vgl.
§ 29 Absatz 3 und 4 StAG alte Fassung).
In den Fällen des § 29 StAG alte Fassung ist bei antragstellenden Personen, die
bereits vor dem 27. Juni 2024 das 23. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine
Feststellung des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit nicht erfolgt ist, zu
prüfen, ob und wann ihnen der Hinweis auf die Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 5
Satz 5 StAG alte Fassung zugestellt wurde. Wurde ein Hinweis nicht oder nicht vor
Ablauf von zwei Jahren vor dem 27. Juni 2024 zugestellt (vgl. § 29 Absatz 3 Satz 2
StAG alte Fassung), kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29
StAG alte Fassung nicht mehr in Betracht kommen. Der Hinweis auf die
Erklärungspflicht nach § 29 Absatz 5 Satz 5 StAG alte Fassung war nach dessen Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres zuzustellen. Daher konnte auch
bei antragstellenden Personen, die bei Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024
das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 29 StAG alte Fassung nicht mehr eintreten.
Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Nummer 3 und 4 PassG sowie ihr
Versuch können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 25
Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 und 5 PassG).
Sofern konkrete Zweifel darüber bestehen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit
tatsächlich erworben wurde oder dass diese fortbesteht, soll ein
staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Dies kann auf Antrag der
antragstellenden Person oder, wenn ein öffentliches Interesse besteht, auf Ersuchen der
Passbehörde von der Staatsangehörigkeitsbehörde durchgeführt werden (vgl. § 30
StAG).“
31. Nummer 6.2a wird durch folgende Nummer 6.2a ersetzt:
„6.2a aufgehoben“
32. Nummer 6.3.2.5 wird durch folgende Nummer 6.3.2.5 ersetzt:
„6.3.2.5 Die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses und des Reiseausweises
als Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die
Datenaufkleber sowie die Lieferscheine zu den Passreferenznummern
sind ebenfalls nach den für die Aufbewahrung sicherungsbedürftiger
Gegenstände maßgebenden landesrechtlichen Vorschriften in
geeigneter Form sicher aufzubewahren, wenn möglich getrennt voneinander
(siehe Nummer 6.3.2.6).
Während der Dienstzeit ist am Arbeitsplatz nur der für den Tagesbedarf unbedingt
notwendige Vorrat an Vordrucken bereitzuhalten. Die Vordrucke müssen so
aufbewahrt werden, dass ein unberechtigter Zugriff nicht möglich ist, unter anderem indem
sie beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss genommen werden.
Über die Vordrucke des vorläufigen Reisepasses und des Reiseausweises als
Passersatz für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist zum Zwecke der
Bestandskontrolle ein lückenloser Nachweis zu führen. Verschriebene oder aus anderen
Gründen unbrauchbar gewordene Vordrucke sind zu vernichten; hierüber ist eine
Niederschrift zu fertigen oder durch das Verfahren zu hinterlegen („Vernichtungsliste“). Die
Vernichtungsliste ist nach Ablauf von zehn Jahren nach dem letzten Eintrag zu
vernichten; hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen oder in der aktuellen
Vernichtungsliste als Vermerk zu hinterlegen.“
33. Nummer 6.3.3.3 wird durch folgende Nummer 6.3.3.3 ersetzt:
„6.3.3.3 Spätestens bei der Aushändigung des neuen Passes ist der alte Pass
einzuziehen (siehe Nummer 1.3.1) und - insbesondere die
Datenseite - sichtbar zu entwerten. Die Entwertung stellt sicher, dass das
Passdokument in jeder Kontrollsituation und im Rechtsverkehr als
Identitätsnachweis stets abgelehnt wird und erfolgt, indem der linke
Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten und damit
Folgendes abgetrennt wird:
a) die Dokumentenkennung (P<D<<) sowie ein Teil des
Familiennamens (erste maschinenlesbare Zeile),
b) die Seriennummer und ein Teil des Geburtsdatums (zweite
maschinenlesbare Zeile).
Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 zu vernichten. Das
vollständige Abschneiden des Teils der Passkarte, der die
maschinenlesbare Zone enthält, gilt ebenfalls als Entwertung des
Reisepasses.
Auf Wunsch der antragstellenden Person kann ihr der entwertete
Pass wieder ausgehändigt werden.
Bereits abgelaufene Pässe, die noch ein gültiges Visum enthalten,
sollen grundsätzlich nicht entwertet werden, damit das Visum vom
jeweiligen Staat möglichst bis zu dessen Gültigkeitsende anerkannt
wird. Die Passbehörde hat darauf hinzuweisen, dass der Pass nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks oder nach seiner
Übertragung in den neuen Pass zwecks Einziehung oder Entwertung
vorzulegen ist.
Enthält der alte Pass ein noch gültiges Visum und besteht die
antragstellende Person darauf, dass sie den alten Pass bei Aushändigung
des neuen Passes entwerten lassen möchte, kann ein regulärer
Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörde entscheidet, inwieweit
die Belehrung der antragstellenden Person über die möglichen
Folgen der Entwertung schriftlich oder mündlich mit einem
entsprechenden Bearbeitungsvermerk erfolgt.
Das Auswärtige Amt hat bei Übersendung von Pässen an die
antragstellende Person im Ausland sicherzustellen, dass der alte, noch bei
dem Passinhaber befindliche Pass entsprechend den vorstehenden
Ausführungen entwertet oder vernichtet wird.“
34. Nummer 6.3.4 wird durch folgende Nummer 6.3.4 ersetzt:
„6.3.4 Vernichtung fehlerhafter und ungültiger Pässe
Bei Vernichtung von Pässen in der Passbehörde ist zu verhindern, dass ein
späterer Zugriff auf die Daten im Chip erfolgt, indem der Pass mittels eines geeigneten
Schredders weitestgehend zerstört wird. Um den Datenschutz sicher zu gewährleisten,
ist ein Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 66399 (siehe hierzu die Technischen
Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik BSI-TL 03420) zu
verwenden, sofern in Nummer 6.3.4 dieser Verwaltungsvorschrift keine Ausnahme
zugelassen ist. Aktenvernichter oder Schredder der alten DIN 32757 können weiterhin
genutzt werden. Neuanschaffungen von Aktenvernichtern oder Schreddern haben der
DIN 66399 mindestens Sicherheitsstufe E 4/P 5 zu entsprechen, sodass die
zerkleinerten Materialpartikel bei einer Schnittbreite von unter 2 mm nicht größer als 30 mm2
sein dürfen. Inwieweit vorhandene Schredder der Sicherheitsstufe 3 nach DIN 32757
entsprechen, ist den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik BSI-TL 03400 zu entnehmen. Diese können bei Bedarf auf der
Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik angefordert
werden.
Zum Zwecke der Vernichtung können entwertete Pässe auch in einem besonders
gesicherten Verfahren an den Passhersteller oder einen geeigneten Dienstleister
übersendet werden.
Die Vernichtung unterliegt aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland nicht den allgemeinen Vorgaben des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes. § 2 Absatz 2 Ziffer 1 ElektroG ist anwendbar.“
35. Nummer 6.4 wird durch folgende Nummer 6.4 ersetzt:
„6.4 Die Ausstellung eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder eines
ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises von Amts
wegen kommt insbesondere in Betracht für Deutsche, die aus dem
Ausland ausgewiesen sind und sich weigern, einen Reisepass oder
vorläufigen Reisepass zu beantragen. Gleiches gilt in besonderen Einzelfällen
für sich im Ausland aufhaltende Personen, die keinen Pass oder
Passersatz besitzen, nicht allein antragsberechtigt sind und auf Grund
öffentlichen Interesses umgehend ins Inland zurückgeführt werden müssen
(zum Beispiel Schulpflicht, Kindesentziehung). Es ist in der Regel ein
Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 (Reiseausweis als Passersatz)
auszustellen. Sein Geltungsbereich ist auf die Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland und auf die zu durchreisenden Staaten zu beschränken. Die
Gültigkeitsdauer ist auf den für die Rückreise notwendigen Zeitraum zu
beschränken und darf einen Monat nicht überschreiten.
Im Einzelfall kann auch ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, wenn die
Rückkehr nach Deutschland mit dem Passersatz nach Nummer 2.1.4.7 nicht möglich
ist, weil dessen höchstzulässige Gültigkeitsdauer nicht ausreicht oder er von einem
durchreisenden Staat nicht als Reisedokument anerkannt wird.
Vor Ausstellung eines amtlichen Passes an Nichtdeutsche (§ 1 Absatz 4 Satz 2
PassG) kann die Passbehörde nach § 6 Absatz 2b PassG um Auskunft aus dem
Ausländerzentralregister ersuchen. Eine solche Auskunft wird derzeit allerdings nicht
erteilt, wenn die antragstellende Person die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates
besitzt (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Dezember 2008,
Rechtssache C-524/06 - Huber).“
36. Nummer 6a.2.1 wird durch folgende Nummer 6a.2.1 ersetzt:
„6a.2.1 Soll auf Wunsch der antragstellenden Person der Pass mittels
postalischer Zustellung an der inländischen melderechtlichen alleinigen
Wohnung oder Hauptwohnung ausgehändigt werden, darf eine
Aushändigung durch den Postzustelldienst nur persönlich an die antragstellende
Person erfolgen. Eine postalische Zustellung an einen Vertreter oder
Betreuer, an eine inländische Nebenwohnung oder an eine
Wunschadresse im In- oder Ausland ist ausgeschlossen. Die Option der
postalischen Zustellung kann nur von Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, und nur bei der zuständigen Passbehörde im Inland
gewählt werden. Zu Anschriften in Büsingen/ Hochrhein und Helgoland
ist eine postalische Zustellung an die antragstellende Person
ausgeschlossen.
Es ist darauf zu achten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der
voraussichtlichen Zustellung über einen zweiten Lichtbildausweis verfügt, damit sie sich
an ihrer Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst ausweisen kann, weil der
bisherige Pass gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 PassV bei der Beantragung zu entwerten ist
(vgl. Nummer 6a.2.2).“
37. Nummer 6a.2.3 wird durch folgende Nummer 6a.2.3 ersetzt:
„6a.2.3 Die Aushändigung des Passes durch den Postzustelldienst darf
ausschließlich an die antragstellende Person erfolgen, die sich mit einem
Lichtbilddokument ausgewiesen hat (vgl. Nummer 6a.2.1). Eine
Aushändigung an einen Bevollmächtigten, gesetzlichen Vertreter oder
rechtlichen Betreuer gemäß Nummer 6.3.3.1 ist bei der postalischen
Zustellung ausgeschlossen.
Die ausstellende Passbehörde erhält nach erfolgter Aushändigung vom
Passhersteller eine elektronische Zustellinformation. Hat die antragstellende Person ihre E-
Mail-Adresse bei der Passbehörde nur zum Zweck der postalischen Zustellung
hinterlegt, löscht die Passbehörde die E-Mail-Adresse unverzüglich nach Erhalt dieser
Zustellinformation.“
38. Nummer 7.0.6 wird durch folgende Nummer 7.0.6 ersetzt:
„7.0.6 Die Passbehörde hat bei Zuzug der antragstellenden Person aus dem
Ausland bei der zuständigen Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der
Passbewerber zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
nachzufragen, ob Gründe für die Versagung oder Beschränkung des Passes
bekannt sind (sogenannte Passunbedenklichkeitsbescheinigung), wenn
sich die antragstellende Person noch nicht sechs Monate im
Zuständigkeitsbereich (Amtsbezirk) aufhält.“
39. Nach Nummer 7.1.9 wird folgende Nummer 7.1.10 eingefügt:
„7.1.10 Da nicht alle denkbaren Handlungen – etwa solche, die die Sicherheit
eines anderen Staates gefährden – unter den bereits bestehenden
Passversagungsgrund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 fallen (vgl. Nummer 7.1.1.1), sind die Planungen
von in § 89a StGB beschriebenen Handlungen als gesonderter Passversagungsgrund
zu prüfen. Damit besteht auch für die Behörden der Grenzkontrolle die Möglichkeit,
deutschen Staatsangehörigen die Ausreise zu untersagen, wenn – etwa anlässlich der
Ausreisekontrolle gewonnene oder sonst kurzfristig erlangte – Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass ein solcher Passversagungsgrund vorliegt, selbst wenn es noch
nicht zu einer förmlichen Versagung durch die Passbehörde gekommen ist.“
40. Nach Nummer 7.1.10 wird folgende Nummer 7.1.11 eingefügt:
„7.1.11 Die Passversagung beziehungsweise -entziehung muss dem Ziel
dienen, die betreffende Person umfassend vor weiblicher Genitalverstümmelung und
damit die körperliche und seelische Integrität der betroffenen Person zu schützen und
zu verhindern, dass Tatorte ins Ausland verlagert werden. Auf eine Strafbarkeit
desjenigen, der die Tathandlung eigenhändig ausführt, kommt es dabei nicht an.
Unbeachtlich ist ferner, dass die Begleitpersonen für die Auslandsreise nicht diejenigen zu sein
brauchen, welche die Tathandlung eigenhändig ausführen.
Von einer Passversagung ist abzusehen, wenn die Vornahme der in § 226a StGB
beschriebenen Handlung oder die Veranlassung dieser mit milderen und gleich
effektiven Mitteln verhindert werden kann, etwa in Form einer Beschränkung der
Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs kann
insbesondere dann in Betracht kommen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass in dem
geplanten Reisezielland weibliche Genitalverstümmelungen grundsätzlich
vorgenommen werden. Der Umstand, dass in einen solchen Staat eingereist werden soll,
rechtfertigt für sich allein genommen weder eine Beschränkung des Geltungsbereichs noch
eine Passversagung. Es müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, die diese Annahme
stützen.
Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung weg, wird auf Antrag ein neuer
Pass ausgestellt.“
41. Nach Nummer 7.1.11 wird folgende Nummer 7.1.12 eingefügt:
„7.1.12 Bei erheblichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
handelt es sich um für die betroffenen Opfer besonders gravierende
Straftaten, welche die Entwicklung und ein gewaltfreies Aufwachsen von
Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen.
Werden Tatsachen bekannt, welche die Annahme der Begehung von erheblichen
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Ausland begründen
beziehungsweise dass diese Straftaten begangen werden könnten, kann der Pass versagt werden.
Eine Beschränkung lediglich der Gültigkeitsdauer oder des Geltungsbereichs auf
einzelne Staaten ist zu prüfen, wenn beispielsweise die betreffende Person gerade in
ein bestimmtes Land Beziehungen aufgebaut hat, welche Anlass zur passrechtlichen
Maßnahme geben.
Derartige Tatsachen können insbesondere darin bestehen, dass die Passbehörde
Erkenntnisse erlangt, dass die betreffende Person bereits für erhebliche Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde, als rückfallgefährdet gilt und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person ins Ausland reisen und dort
entsprechende Straftaten vornehmen will. Eine Rückfallgefährdung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn aufgrund einer der genannten Straftaten bereits die Anordnung
einer gerichtlichen Führungsaufsicht nach § 68 StGB erfolgt ist. Konkrete
Anhaltspunkte für die bevorstehende Begehung von entsprechenden Straftaten im Ausland
können sich im Einzelfall aus Art und Ausführung der abgeurteilten Tat, der
Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger auch erst nach Aburteilung eingetretener
Erkenntnisse ergeben. Ebenfalls von besonderer Bedeutung sind Erkenntnisse über
die Kontaktaufnahme mit Vereinen im Ausland, etwa ein Adoptionsinteresse oder
ähnliche Patenschaften, Indizien in sozialen Medien, die Verweigerung von
Therapieangeboten und fehlendes Problembewusstsein, ein fehlendes familiäres oder soziales
Umfeld in Deutschland sowie Erkenntnisse zu anstehenden Reiseplänen. Der Zeitpunkt
des Bekanntwerdens dieser passversagungsrelevanten Tatsachen (vor Reiseantritt,
nach Beendigung einer Reise) ist unerheblich.
Die Passbehörde erhält relevante Sachverhalte zu Passversagungsgründen
inklusive Bewertung, inwieweit mildere Maßnahmen wie etwa das Thematisieren der
Reiseplanung während einer Gefährderansprache geprüft oder durchgeführt worden sind,
von den jeweils zuständigen Behörden aufgrund bestehender
Übermittlungsvorschriften in den jeweiligen Fachgesetzen.
Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung weg, wird auf Antrag ein neuer
Pass ausgestellt.“
42. Nummer 11.0.1.3 wird durch folgende Nummer 11.0.1.3 ersetzt:
„11.0.1.3 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen
fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort, der Größe
oder der Namen sorgeberechtigter Elternteile im Pass Minderjähriger –
unzutreffend sind. Neben den in § 4 Absatz 1 PassG aufgeführten Daten
gehören zu den vorgeschriebenen Eintragungen bei Pässen, die am 28.
Februar 2017 oder davor ausgestellt wurden, unter anderem auch das
Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift eines hierzu
befugten Bediensteten. Fehlt die Unterschrift auf dem Änderungsaufkleber, bleibt
die Gültigkeit des Aufklebers unberührt; vgl. Nummern 4.0.2 oder 6.2.1.4.
Fehlt die Eintragung eines Doktorgrades, Künstler- oder Ordensnamens, obwohl
die Voraussetzungen zur Eintragung vorliegen, oder ist die Eintragung nur in einem
Dokument (beispielsweise Reisepass), jedoch nicht im anderen Dokument
(beispielsweise Personalausweis) enthalten, führt das nicht zur Ungültigkeit des Dokumentes.
Unzutreffend ist eine Eintragung auch dann, wenn sie erst nach der Ausstellung
des Passes unrichtig geworden ist, weil sich eine Angabe zur Person nachträglich
geändert hat (zum Beispiel Namensänderung durch Eheschließung, Änderung der
Vornamensreihenfolge, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Aberkennung der
Promotion). Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine
Voraussetzung für die Ausstellung des Passes (zum Beispiel die deutsche
Staatsangehörigkeit) nicht vorgelegen hat und weiterhin nicht vorliegt.“
43. Nummer 11.0.1.4 wird durch folgende Nummer 11.0.1.4 ersetzt:
„11.0.1.4 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist. Wegen der Funktion eines ungültig gewordenen
Dokumentes als Grenzübertrittspapier siehe Nummer 2.1.4.3.“
44. Nummer 11.0.1.5 wird durch folgende Nummer 11.0.1.5 ersetzt:
„11.0.1.5 Ein Pass oder Passersatz ist ungültig, wenn der Passinhaber
verstorben ist.
Passbehörden, die Kenntnis vom Versterben eines Passinhabers erlangen, haben
die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Seriennummern sämtlicher gültiger Reisepässe sowie der Dokumente, deren
Gültigkeit bis zu 12 Monate vor Versterben des Inhabers ablief (vgl. Nummer 2.1.4.3), sind
– sofern sie zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Versterbens nicht vorlagen und
somit nicht entwertet werden konnten (Nummer 6.3.3.3) – bei Bekanntwerden des
Versterbens bei der Passbehörde an die Polizei zwecks Einstellung in die Sachfahndung
zu übermitteln. Zur Datenübermittlung siehe auch Nummern 15.0.2.2 und 15.0.2.3. Auf
Antrag kann die Passbehörde, welcher Reisepässe eines Verstorbenen zur Entwertung
und Einziehung vorgelegt werden, diese an die nächsten Angehörigen, beispielsweise
Ehepartner, Geschwister, Kinder oder Eltern, entwertet wieder herausgeben (vgl.
Nummer 6.3.3.3).“
45. Nummer 12.1.1 wird durch folgende Nummer 12.1.1 ersetzt:
„12.1.1 Um Missbrauch zu vermeiden, kann ein ungültiger Pass oder
Passersatz in der Regel von der örtlich zuständigen Passbehörde (siehe
Nummern 19.3.1 bis 19.3.3) eingezogen werden, notfalls durch
Verwaltungszwang. Eine örtlich unzuständige Passbehörde kann nur nach erfolgter
Ermächtigung im Sinne des § 19 Absatz 4 PassG die Einziehung
vornehmen.
Ein ungültiger Pass oder Passersatz ist einzuziehen, wenn der Mangel, der zur
Ungültigkeit geführt hat, nicht behoben werden kann. Das ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn die Passinhaberin oder der Passinhaber bei Antragstellung nicht im Besitz
der deutschen Staatsangehörigkeit war oder diese zu einem späteren Zeitpunkt
verloren hat. Hat eine Passbehörde einen Pass eingezogen, der von einer anderen
Passbehörde ausgestellt wurde und dessen Gültigkeitsdatum noch nicht erreicht ist, so hat sie
diese von der Einziehung zu unterrichten. Die Nummern 6.2.4.2 und 1.4.1 bleiben
unberührt.
Ein wegen Änderung der Vornamensreihenfolge ungültig gewordener Pass
(Nummer 11.0.1.3) ist im Regelfall einzuziehen. Die Regelungen zu den Nummern 6.3.3.3
und 15.0.1 bleiben unberührt.“
46. Nummer 12.1.2 wird durch folgende Nummer 12.1.2 ersetzt:
„12.1.2 aufgehoben“
47. Nummer 21.2.8a wird durch folgende Nummer 21.2.8a ersetzt:
„21.2.8a Willigt die antragstellende Person in die Speicherung ihrer E-Mail-
Adresse nur für den Zweck des Direktversands ein (Nummer 6a.2.3),
wird die E-Mail-Adresse nach Erhalt der Zustellinformation im
Passregister gelöscht. In allen anderen Fällen soll die gespeicherte E-Mail-
Adresse auch dazu genutzt werden, der antragstellenden Person
eine Information zur Dokumentenabholung zu geben sowie ihr eine
Erinnerung zirka sechs Monate vor Gültigkeitsablauf zukommen zu
lassen, um das rechtzeitige Beantragen eines neuen Passes zu
unterstützen. Die E-Mails dürfen im Übrigen nur allgemeine
Informationen, beispielsweise zur Terminvereinbarung für die Antragstellung
oder Abholung oder zu den Erreichbarkeiten der Passbehörde,
enthalten. Außer der E-Mail-Adresse darf sie keine weiteren
personenbezogenen Daten der antragstellenden Person enthalten. Den E-
Mails soll am Ende eine Information beigefügt werden, aus der
hervorgeht, wie der E-Mail-Empfänger dem Empfang solcher E-Mails für
die Zukunft widersprechen kann. Widerspricht der E-Mail-Empfänger,
ist die E-Mail-Adresse aus dem Passregister zu löschen.“
48. 22.a.2 wird durch folgende Nummer 22a.2 ersetzt:
„22.a.2 Eine Datenübermittlung der in § 22 Absatz 2 PassG genannten Daten
ist auch im Zuge des automatisierten Verfahrens zulässig, wenn die
entsprechenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen
beachtet werden.
Die jeweilige Passbehörde übermittelt Lichtbilder im automatisierten Verfahren,
ohne die in § 22 Absatz 2 Satz 2 genannten materiellen Voraussetzungen zu prüfen.
Die abrufende Behörde ist allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen
vorliegen.
Die Protokollierung erfolgt ausschließlich bei den in § 22a Absatz 2 Satz 5 und 6
PassG genannten Behörden. Die Pflicht zu Protokollierungen im Rahmen der
Auftragsverarbeitung bleibt unberührt. Ausschließlich zur Sicherung des einwandfreien
Betriebes der Passregister und einer wirksamen datenschutzrechtlichen Kontrolle
dürfen bei den Passbehörden auf der Grundlage landesrechtlicher
Datenschutzregelungen Aufzeichnungen so geführt werden, dass erkennbar ist, an welchem Tag eine der
in § 22a Absatz 2 PassG genannten Behörden oder ein Lichtbildabrufservice Daten
abgerufen hat. Eine Speicherung von Daten der Personen, deren Daten abgerufen
wurden, ist nicht zulässig.“
Artikel 2
Änderung der Personalausweisverwaltungsvorschrift
Die Personalausweisverwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2019 (GMBl 2020
Nr. 2/3, S. 24), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2024 (GMBl 2024 Nr.
28, S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird durch das folgende Inhaltsverzeichnis ersetzt:
„Inhaltsübersicht:
ALLGEMEINES
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUM PERSONALAUSWEISGESETZ
ZU § 3 PAUSWG - VORLÄUFIGER PERSONALAUSWEIS
§ 3 Absatz 1
G.3.1.1 Eilbedürftigkeit
G.3.1.2 Siegelung
§ 3 Absatz 2
G.3.2.1 Ausstellung durch Inlandsbehörden
ZU § 4 PAUSWG - EIGENTUM AM AUSWEIS; AUSWEISHERSTELLER; VERGA-
BESTELLE FÜR BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE
G.4.1 Ausgabe an die antragstellende Person
ZU § 5 PAUSWG - AUSWEISMUSTER, GESPEICHERTE DATEN
§ 5 Absatz 2
G.5.2.1 Bezeichnung des Wohnorts
G.5.2.2 Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen
§ 5 Absatz 9
G.5.9.1 Erklärung zur Aufnahme von Fingerabdrücken
ZU § 8 PAUSWG - ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT; TÄTIGWERDEN BEI ÖRTLI-
CHER UNZUSTÄNDIGKEIT
§ 8 Absatz 4
G.8.4.1 Ausstellung eines Ausweises durch eine örtlich unzuständige
Behörde
G.8.4.2 Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche
ZU § 9 PAUSWG - AUSSTELLUNG DES AUSWEISES
§ 9 Absatz 1
G.9.1.1 Antragstellung
G.9.1.2 Ausgabe
G.9.1.3 Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten
§ 9 Absatz 3
G.9.3.1 Spätaussiedler
ZU § 10 PAUSWG - EINSCHALTUNG, SPERRUNG UND ENTSPERRUNG
DER FUNKTION DES ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEISES
§ 10 Absatz 3
G.10.3.1 Nachträgliches Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises
(Online-Ausweisfunktion)
G.10.3.2 Datenübermittlung im Falle der Entsperrung
§ 10 Absatz 5
G.10.5.1 Versterben des Ausweisinhabers
G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die
Personalausweisbehörde
§ 10 Absatz 6
G.10.6.1 Sperrung der Online-Ausweisfunktion
§ 10 Absatz 8
G.10.8.1 Entsperrung der Online-Ausweisfunktion
ZU § 11 PAUSWG - INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 11 Absatz 3
G.11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial
ZU § 13 PAUSWG - aufgehoben
G.13.1 aufgehoben
G.13.2 aufgehoben
G.13.3 aufgehoben
G.13.4 aufgehoben
G.13.5 aufgehoben
Zu § 17 PAuswV – Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer
V.17.1.1 Zugang des PIN-Briefs
V.17.1.2 Aufbewahrung von PIN-Briefen
V.17.1.3 PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz
Zu § 18 PAuswV – Ausgabe und Versand des Personalausweises und des
Sperrkennworts
V.18.1 Erhalt des Sperrkennworts
ZU § 28 PAUSWG - UNGÜLTIGKEIT
§ 28 Absatz 3
G.28.3.1 Verfahren bei Feststellung eines defekten Chips
ZU § 29 PAUSWG - SICHERSTELLUNG UND EINZIEHUNG
§ 29 Absatz 1
G.29.1.1 Einziehung nach Änderung der Vornamensreihenfolge
ZU § 19 PAUSWV - ÄNDERUNG DER ANSCHRIFT
V.19.1.1 Änderung der Anschrift bei Personalausweisen nach altem Muster
V.19.1.2 Datenübermittlung im Falle des Änderungsdienstes
V.19.1.3 Anschriftenänderung bei defektem Chip
ZU § 20 PAUSWV - NEUSETZUNG UND ÄNDERUNG DER GEHEIMNUMMER
§ 20 Absatz 2
V.20.2.1 Zur Änderung der Transport-PIN
“
2. Die Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift wird durch folgende Bezeichnung ersetzt:
„Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der Personalausweisverordnung
(Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)“
3. Die Passage „Allgemeines“ wird durch die folgende Passage ersetzt:
„Allgemeines
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Leitlinien zur Anwendung des
Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisgesetz - PAuswG), des eID-Karte-Gesetzes (eIDKG) sowie der Verordnung
über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des
Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisverordnung - PAuswV). Sie soll die Rechtsanwendung erleichtern, indem sie in der
Praxis häufige Fallkonstellationen in typisierter Weise vorentscheidet. Um dem
Einzelfall gerecht zu werden, darf die Behörde in atypisch gelagerten Fällen von der
vorliegenden Verwaltungsvorschrift abweichen. Die Pflicht zur Beachtung der Vorschriften
des Personalausweisgesetzes, des eID-Karte-Gesetzes und der
Personalausweisverordnung bleibt hiervon unberührt.
Regelungssystematisch knüpft die vorliegende Verwaltungsvorschrift
überwiegend an die Vorschriften des Personalausweisgesetzes an. Nur dort, wo sich eine
Vorschrift unmittelbar auf eine Vorgabe in der Personalausweisverordnung bezieht, wird
diese als Anknüpfungspunkt gewählt.
Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift -
PassVwV) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn deren
Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die
Einträge zum Familiennamen, Vorname(n), Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad, zur
Augenfarbe und Größe, ebenso wie für die Antragstellung und für die Abfrage zur
Staatsangehörigkeit sowie für die Identitätsfeststellung.
Als weitere Arbeitshilfe soll auf das vom Bundesministerium des Innern
herausgegebene „Handbuch Personalausweis“ in der jeweils aktuellen Fassung zurückgegriffen
werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person alle für sie
notwendigen Informationen im Rahmen der Antragstellung, der Abholung, des
Änderungsdienstes sowie der Sperrung beziehungsweise Entsperrung erhält. Dies kann
durch die Beachtung der im Handbuch enthaltenen Gesprächsleitfäden sichergestellt
werden.“
4. Nach dem Abschnitt Allgemeines wird folgende Überschrift und folgende Nummer
G.1.3 eingefügt:
„Zu § 1 PAuswG – Besitz des Personalausweises
§ 1 Absatz 3
G.1.3 Befreiung von der Ausweispflicht im Inland
Zur Antragsberechtigung durch die ausweispflichtige Person selbst, durch einen
gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit (Vorsorge-)
Vollmacht und zu den Voraussetzungen für die entsprechende Vollmacht oder
Betreuung gelten die Nummern 6.1.1.1 PassVwV und G.9.1.1 entsprechend.
Die zuständige Personalausweisbehörde entscheidet im eigenen Ermessen,
welche ergänzenden Antragsdokumente zur entscheidungsreifen Prüfung des Antrags
benötigt werden und inwieweit es erforderlich ist, die Leitung der Einrichtung
(Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnliche Einrichtung), falls die betroffene Person dort
untergebracht ist, anzuhören.
Die Antragstellung zur Befreiung von der Ausweispflicht kann ungeachtet eines
noch gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfolgen. Die Befreiung von der
Ausweispflicht ist in ihrer Wirksamkeit auf den Tag zu datieren, an dem die betroffene
Person kein gültiges Identifizierungsdokument mehr besitzen wird. Die behördliche
Bescheinigung soll zudem folgende Hinweise enthalten:
a) Ist zu Identifizierungszwecken die Vorlage eines gültigen Personalausweises
vorgeschrieben oder im täglichen Leben üblich, ersetzt die behördliche
Bescheinigung über die Befreiung von der Personalausweispflicht zu keinem
Zeitpunkt einen erforderlichen gültigen Personalausweis.
b) Nach der Erteilung der Befreiung von der Ausweispflicht kann jederzeit ein
neuer Personalausweis beantragt werden. Mit der wirksamen Antragstellung
gelten die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG für die
antragstellende Person als weggefallen.
c) Werden der Personalausweisbehörde Tatsachen bekannt, wonach die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 PAuswG bei der betroffenen Person nicht
nur vorübergehend weggefallen sind, kann die Behörde die Befreiung von
der Ausweispflicht widerrufen und verlangen, dass die behördliche
Bescheinigung zurückzugeben ist.
Beim Dokumenteninhaber befindliche Ausweisdokumente dürfen erst nach
Gültigkeitsende eingezogen oder entwertet werden.
Sofern eine Befreiung von der Ausweispflicht erteilt wurde, ist das als
verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk im Sinne des § 23 Absatz 3, 3. Variante PAuswG zu
speichern.“
5. Nummer G.5.2.2 wird durch folgende Nummer G.5.2.2 ersetzt:
„G.5.2.2 Eintrag des Wohnortes bei Wohnungslosen
Hat die antragstellende Person keine Wohnung (zur Zuständigkeit vgl. Nummer
19.3.3 PassVwV), so ist im Feld „Anschrift“ der derzeitige Aufenthaltsort ohne
Straßenangabe einzutragen. Sofern eine Stadt über mehrere Postleitzahlen verfügt, ist die
Postleitzahl der ausstellenden Personalausweisbehörde einzutragen, die ihr nach dem
Straßennamen und der Hausnummer zuzurechnen ist (nicht die besondere Postleitzahl
für Großkunden).
Für Personen, die sich ohne die Angabe einer neuen Anschrift oder eines neuen
Aufenthaltsortes („Wegzug nach unbekannt“) abmelden oder bei einer
Personalausweisbehörde als Wohnungslose vorsprechen, ist entsprechend Absatz 1 zu verfahren,
sodass der Ort der Abmeldung als derzeitiger Aufenthaltsort anzusehen ist. Meldet sich
eine Person ohne Angabe einer neuen Anschrift beziehungsweise eines neuen
Aufenthaltsortes ins Ausland ab, wird der Eintrag „KEINE WOHNUNG IN DEUTSCHLAND“
vorgenommen.
Neben der Änderung der Anschrift im Chip ist auch ein Adressaufkleber mit der
neuen Wohnortangabe aufzubringen.“
6. Nummer G.8.4.2 wird durch folgende Nummer G.8.4.2 ersetzt:
„G.8.4.2 Antragstellung im Inland durch im Ausland lebende Deutsche
Sofern ein im Ausland lebender Deutscher bei einer inländischen
Personalausweisbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises stellt, ist
Folgendes zu beachten:
Die Vorschriften nach Nummer 19.4.1 ff. PassVwV gelten entsprechend.
Der Personalausweis ist grundsätzlich durch die ausstellende
Personalausweisbehörde auszuhändigen. Eine Ausgabe des Personalausweises durch die zuständige
Personalausweisbehörde ist regelmäßig nicht vorgesehen.
Eine Versendung des Personalausweises ins Ausland ist in begründeten Fällen
nur an die zuständige Auslandsvertretung möglich. Dabei ist in Anlehnung an die
Nummer 19.3.2 PassVwV stets die sicherste Versandart zu wählen. Der Versand ist im
Vorfeld mit der zuständigen Auslandsvertretung abzustimmen. Bei einer
Auslandsvertretung, welche vom Auswärtigen Amt nicht als Personalausweisstelle benannt worden
ist, stehen diverse Dienstleistungen (beispielsweise Setzen und Änderung der PIN,
Änderung der Anschrift) nicht zur Verfügung. Der Personalausweis kann an diesen Stellen
lediglich ausgegeben werden. Entsprechend ist bei der Versendung des
Personalausweises an inländische Personalausweisbehörden zu verfahren. Ein Versand des
Ausweises durch die Personalausweisbehörde direkt an die antragstellende Person ist in
jedem Falle ausgeschlossen.“
7. G.9.1.1 wird durch folgende Nummer G.9.1.1 ersetzt:
„G.9.1.1 Antragstellung
Die Person, für die ein Personalausweis ausgestellt werden soll, soll bei der
Antragstellung persönlich anwesend sein, auch wenn die Antragstellung durch einen
gesetzlichen Vertreter, einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit
Vorsorgevollmacht erfolgt (§ 9 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 PAuswG, Nummer 6.1.1.2 PassVwV).
Hierbei gilt: Der Ausweisbewerber muss mindestens 16 Jahre alt sein (§ 9
Absatz 2 Satz 3 PAuswG), um den Antrag selbst wirksam stellen zu können, ansonsten
werden die Erklärungen durch den gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die
gesetzliche Vertreterin (§ 9 Absatz 2 Satz 1 PAuswG, Nummer 6.1.3 ff. PassVwV)
abgegeben.
Bei Personen, die durch einen rechtlichen Betreuer oder eine Person mit
Vorsorgevollmacht begleitet werden, ist durch die Pass- beziehungsweise
Personalausweisbehörde einzuschätzen und festzustellen, inwieweit der Ausweisbewerber selbst noch
handlungsfähig ist. Diese Einschätzung ist als verfahrensbedingter
Bearbeitungsvermerk im Personalausweisregister zu speichern. Eine nicht handlungsfähige Person
wird für die Ausweisbeantragung durch ihren rechtlichen Betreuer mit dem
entsprechenden Aufgabenbereich (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung,
Behördenangelegenheiten) oder eine Person vertreten, für die eine öffentlich beglaubigte oder
beurkundete Vollmacht der nicht handlungsfähigen Person vorliegt (vgl. § 9 Absatz 1
Satz 5, Absatz 2 Satz 1 PAuswG, § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 PassG; Nummern 6.1.1.1
und 6.1.2 PassVwV sowie § 12 VwVfG). Eine vorliegende Vorsorgevollmacht - vgl.
Broschüre „Betreuungsrecht“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz, inkl. Mustervollmacht - ist daher für die Ausweisbeantragung
nur dann ausreichend, wenn sie öffentlich beglaubigt oder beurkundet ist. Fehlt es an
dieser Voraussetzung, so bleibt nur die Bestellung einer rechtlichen Betreuerin oder
eines rechtlichen Betreuers durch das zuständige Betreuungsgericht. In der
Vorsorgevollmacht muss die Beantragung eines Personalausweises nicht explizit aufgeführt
sein.“
8. Nummer G.9.1.3 wird durch folgende Nummer G.9.1.3 ersetzt:
„G.9.1.3 Ausgabe an einen Abholbevollmächtigten
Erscheint zur Aushändigung des Personalausweises eine bevollmächtigte Person,
wird neben dem Ausweisdokument zugleich auch das Aushändigungsschreiben - auf
welchem das Sperrkennwort abgedruckt ist - übergeben. Eine gesonderte Vollmacht
für die Entgegennahme des Aushändigungsschreibens ist nicht erforderlich.
In Dokumentenausgabe-Automaten darf das Aushändigungsschreiben zusammen
mit dem Ausweisdokument in demselben Fach liegen.“
9. Nummer G.9.3.1 wird durch folgende Nummer G.9.3.1 ersetzt:
„G.9.3.1 Spätaussiedler
Fehlt bei der Erstbeantragung die Bescheinigung gemäß § 15 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -
BVFG), kann nur ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.“
10. Nummer G.10.5.2 wird durch folgende Nummer G.10.5.2 ersetzt:
„G.10.5.2 Sperrung der Online-Ausweisfunktion durch die
Personalausweisbehörde
Die zuständige Personalausweisbehörde hat gemäß § 10 Absatz 5 PAuswG die
Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Dies kann im Einzelfall auch durch die
ausstellende Personalausweisbehörde erfolgen, wenn diese zuerst Kenntnis erhält. Im
Übrigen ist der Ausweisinhaber auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine Sperrung und
eine Statusabfrage jederzeit auch über die Sperrhotline möglich sind.
Stellt die Personalausweisbehörde fest, dass die Angabe der Anschrift nicht mehr
korrekt ist oder melden sich Personen ins Ausland (ohne neue Anschrift) ab, stellt dies
allein grundsätzlich kein Sperrgrund im Sinne des § 10 Absatz 5 PAuswG dar.
Dasselbe gilt bei einer Vorsprache von Personen ohne festen Wohnsitz (sogenannte
Wohnungslose).“
11. 11.3.1 wird durch folgende Nummer 11.3.1 ersetzt:
„11.3.1 Unterrichtung und Angebot von Informationsmaterial
Die antragstellende Person kann mündlich informiert werden über:
a) die Funktionen des Online-Ausweises, einschließlich dem Vor-Ort-Auslesen,
b) die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
c) das Angebot zur Aushändigung von entsprechendem Informationsmaterial,
in dem auch auf die Möglichkeit zur Sperrung hingewiesen wird.
Es ist ein verfahrensbedingter Bearbeitungsvermerk zu speichern. Der Vermerk
soll mit Datum und Uhrzeit versehen sein.
Als Informationsmaterial dient der vom Bundesministerium des Innern
herausgegebene Flyer „Sicher, einfach, digital - Ihr Online-Ausweis“.“
12. Die Überschrift Zu § 13 PAuswG wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Zu § 13 PAuswG aufgehoben“
13. Nummer G.13.1 wird durch folgende Nummer G.13.1 ersetzt:
„G.13.1 aufgehoben“
14. Nummer G.13.2 wird durch folgende Nummer G.13.2 ersetzt:
„G.13.2 aufgehoben“
15. Nummer G.13.3 wird durch folgende Nummer G.13.3 ersetzt:
„G.13.3 aufgehoben“
16. Nummer G.13.4 wird durch folgende Nummer G.13.4 ersetzt:
„G.13.4 aufgehoben“
17. Nummer G.13.5 wird durch folgende Nummer G.13.5 ersetzt:
„G.13.5 aufgehoben“
18. Nach der Überschrift Verwaltungsvorschriften zur Personalausweisverordnung wird
folgende Überschrift eingefügt:
„Zu § 17 PAuswV – Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer“
19. Nach der Überschrift Zu § 17 PAuswV wird folgende Nummer V.17.1 eingefügt:
„V.17.1 Erhalt des PIN-Briefs
Um Verwechslungen zu vermeiden, können auf dem verschlossenen Kuvert des
PIN-Briefs der Name der antragstellenden Person und das Datum der Aushändigung
notiert werden. Der einem Ausweisantrag zugeordnete PIN-Brief ist ein persönliches
Geheimnis der antragstellenden Person, welches deren biografische Daten im Online-
Ausweis schützt. Die Übergabe muss bestätigt werden, wofür die Textform genügt.
Verweigert die Person diese Bestätigung, soll sie darüber informiert werden, dass eine
weitere Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Personalausweises nur bei
einer Bestätigung des Erhalts möglich ist.
Bei handlungsunfähigen volljährigen antragstellenden Personen darf die Ausgabe
nur dann gegenüber der als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellten
Person erfolgen, wenn die gerichtliche Anordnung beispielsweise das Meldewesen
oder Behördenangelegenheiten ausdrücklich in dem Aufgabenkreis erwähnt.
Andernfalls ist der PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz zu vernichten. Über die
Vernichtung ist ein aktenkundiger Vermerk anzulegen.
Die als rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer bestellte beziehungsweise
zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Person ist auf § 18 Absatz 2 Satz 4 PAuswG
hinzuweisen. Die widerrechtliche Nutzung der Online-Ausweisfunktion kann mit einer
Geldbuße von bis zu 30 000 Euro geahndet werden (§ 32 Absatz 1 Nummer 5, Absatz
3 PAuswG).“
20. Nach Nummer V.17.1 wird folgende Nummer V.17.2 eingefügt:
„V.17.2 Aufbewahrung von PIN-Briefen
Für PIN-Briefe, die keinem Antragsdatensatz zugeordnet worden sind, bestehen
keine gesonderten Aufbewahrungspflichten.“
21. Nach Nummer V.17.2 wird folgende Nummer V.17.3 eingefügt:
„V.17.3 PIN-Brief nach Zuordnung zum Antragsdatensatz
Ist nach Beendigung der Antragstellung ein ausgehändigter PIN-Brief in der
Behörde liegen gelassen worden, soll das Behördenpersonal versuchen, dass der
Personalausweisinhaber seinen PIN-Brief wieder in Empfang nimmt. Bis dahin ist der PIN-
Brief sicher zu verwahren (Nummer 6.3.2.4 PassVwV) und im Fall der Nichtabholung
zu vernichten (Nummer 6.3.4 PassVwV). Vor einer nachträglichen Herausgabe muss
die PIN-Brief-Referenznummer mit dem konkreten Antragsdatensatz zur Person
abgeglichen werden.
Insofern bei der Beantragung für Säuglinge oder Kinder vor Vollendung des
zehnten Lebensjahrs aus technischen Gründen ein PIN-Brief dem Antrag zugeordnet
werden muss (voraussichtlich bis Mai 2026), entscheiden die anwesenden
antragsberechtigten Personen, ob sie den PIN-Brief dennoch mitnehmen und aufbewahren möchten.“
22. Nach Nummer V.17.1.3 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zu § 18 PAuswV – Ausgabe und Versand des Personalausweises und des
Sperrkennworts“
23. Nach der Überschrift Zu § 18 PAuswV wird folgende Nummer V.18.1 eingefügt:
„V.18.1 Erhalt des Sperrkennworts
Das Aushändigungsbegleitschreiben, welches das Sperrkennwort enthält, muss
nicht kuvertiert werden und ist zusammen mit dem Ausweisdokument auszuhändigen.
Erfolgt die Dokumentenaushändigung über einen Dokumentenausgabe-Automaten
(Nummer 6.3.3.4 PassVwV), können das Ausweisdokument und das
Aushändigungsbegleitschreiben zugleich in einem Fach hinterlegt werden. Im Falle des Direktversands
(Nummern 6a.2 ff. PassVwV) versendet der Ausweishersteller das Ausweisdokument
sowie das Aushändigungsbegleitschreiben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den […]
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Drucksache 629/25 - 36 -]
Relationen
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