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Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · 220/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes [Bundesrat Drucksache 220/1/25 30.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AIS zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025 Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass in der vorgelegten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Möglichkeit zur Einbürgerung nach fünf Jahren Voraufenthaltszeit beibehalten wird. b) Der Bundesrat unterstreicht, dass die Einbürgerung nach drei Jahren aktuell nur bei besonders guten Integrationsleistungen beantragt werden kann, wenn die Person sich seit drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält, besonders gute Leistungen in Schule, Beruf oder Ehrenamt nachweist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nachhaltig sichert und die deutsche Sprache mindestens auf C1-Niveau beherrscht. c) Aus Sicht des Bundesrates ist die Integration einer Person, die diese Vorrausetzungen für die Leistungseinbürgerung gemäß § 10 Absatz 3 StAG erfüllt, bereits erfolgreich gewesen. Entscheidend für die Integration ist nicht allein die Voraufenthaltszeit, sondern auch die aktive Teilnahme und Teilhabe an Arbeitsmarkt und Gesellschaft. AIS (bei Annahme entfallen die Ziffern 2 bis 11) ... d) Der Bundesrat bedauert, dass mit der Abschaffung der Leistungseinbürgerung gemäß § 10 Absatz 3 StAG nach drei Jahren den Ländern ein wichtiges Instrument genommen wird, um Anreize für Integration zu schaffen und Fachkräfte anzuwerben. Die Einbürgerung nach drei Jahren als Standortvorteil kann vor allem für hochqualifizierte Personen mit hoher Leistungsbereitschaft dazu beitragen, Deutschland als Zielland für Fachkräfte aus dem OECD-Raum attraktiver zu machen, da Zukunftsaussichten wie der Erwerb der Staatsangehörigkeit hier eine große Rolle spielen. e) Der Bundesrat betont, dass mit der Einbürgerung auch immer eine besondere Identifikation und damit auch eine besondere Bindung an das Land einhergeht. Er unterstreicht, dass eine zügige Einbürgerung ein wichtiger Meilenstein im Integrationsprozess und insofern essenziell für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Deutschland ist. f) Der Bundesrat hebt hervor, dass Deutschland als alterndes Land auf Zuwanderung angewiesen ist. Unsere Gesellschaft benötigt Personen, die unter Beweis gestellt haben, dass sie sich beruflich und ehrenamtlich einbringen, ihren Lebensunterhalt sichern und innerhalb kürzester Zeit exzellent Deutsch gelernt haben. Wenn Leistung sich lohnen soll, müssen entsprechende Anreize vorgesehen sein. g) Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die ersatzlose Streichung der Leistungseinbürgerung nach drei Jahren gemäß § 10 Absatz 3 StAG in der vorgesehenen Form ab. h) Um zugewanderten Personen eine Chance zu geben, sich in der Gesellschaft einzubringen und teilzuhaben, fordert der Bundesrat die Aufnahme einer Verkürzung des Arbeitsverbots für alle Geflüchteten auf drei Monate in den vorliegenden Gesetzentwurf. i) Darüber hinaus ruft der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, weitere Regelungen zu prüfen, die tatsächlich die Voraussetzungen für eine gelingende Integration verbessern, insbesondere aa) die bedarfsgerechte Bereitstellung von Mitteln für Sprach- und Integrationskurse, inklusive Berufssprachkursen, über die bereits erfolgten Zusagen für 2025 hinaus nachhaltig und verlässlich zu sichern; bb) die Schaffung ausreichender Betreuungsangebote für Familien, damit Eltern oder pflegenden Angehörigen eine effektive Teilhabe an Ar- ... beitsmarkt und Gesellschaft ermöglicht wird; cc) demokratische Teilhabechancen für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Begründung: Die Möglichkeit zur Leistungseinbürgerung nach drei Jahren gemäß § 10 Absatz 3 StAG, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024 eingeführt wurde, hat sich in der praktischen Arbeit als wichtiges Instrument erwiesen, um hoch motivierten zugewanderten Personen eine Integrations- und Teilhabeperspektive zu bieten und so ihre Integration zu beschleunigen. Als alternde Gesellschaft, die sich im OECD-Vergleich als Zielland für Fachkräfte im Mittelfeld bewegt, ist es wichtig, Anreize für Integration zu setzen und Zukunftsperspektiven zu bieten. Die Regelung unterstützt exzellent integrierte, selbständige Personen, die wir als Teil der Gesellschaft nachhaltig halten sollten. Daher besteht kein Änderungsbedarf an dieser Regelung. Gleichzeitig ist es richtig, dass viele Personen keine ausreichenden Chancen zur Integration erhalten, etwa, weil sie nicht arbeiten dürfen oder keine Gelegenheit zum strukturierten Spracherwerb erhalten (zum Arbeitsverbot vergleiche BR-Drucksache 536/24 (Beschluss)). Daher sollten diese Handlungsfelder zunächst adressiert werden, um eine schnelle und nachhaltige Integration zu ermöglichen. 2. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 – neu –, § 10 Absatz 3 StAG)* Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Von der Voraussetzung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von Absatz 1 geklärt sind, kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine in Deutschland geborene und aufgewachsene Person nach Ein- * Die Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11 wurden im AIS als Hilfsempfehlungen zu Ziffer 1 beschlossen. AIS ... tritt der Volljährigkeit trotz eigener Mitwirkung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachweisen kann.“ ‘ 2. §10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Von der Voraussetzung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit im Sinne von Absatz 1 geklärt sind, ist zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine in Deutschland geborene und aufgewachsene Person nach Eintritt der Volljährigkeit trotz eigener Mitwirkung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachweisen kann.“ ‘ Begründung: In Deutschland geborenen und aufgewachsenen Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich einbürgern lassen wollen, sollte dies nicht auf Dauer verwehrt werden, wenn sie als Erwachsene trotz eigener Mitwirkung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können. Für diese in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Personen soll mit Volljährigkeit eine Härtefallregelung geschaffen werden, die ihnen eine Einbürgerung ermöglicht. In Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern können sich bisher auch nach Eintritt der Volljährigkeit dauerhaft nicht einbürgern lassen, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sind. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für eine Einbürgerung zwingend einen Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit vor (§§ 8, 10 StAG). Der Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen, ausländischen Personen erfolgt über ihre Eltern. Diese vermitteln durch Abstammung die Identität und Staatsangehörigkeit an ihre Nachkommen. Bei einer nicht nachgewiesenen, ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit der Eltern hat das Kind ebenso eine nicht nachgewiesene, ungeklärte Identität. Die Unmöglichkeit der Einbürgerung bleibt dann auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestehen, auch wenn der Mitwirkungspflicht seitens der in Deutschland geborenen Person nachgekommen wird. Nach derzeitiger Rechtslage kann zwar grundsätzlich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Identität nach dem Modell der gestuften Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens auf der Grundlage der Angaben des Einbürgerungsbewerbers geklärt werden (Urteil des BVerwG vom 23. September 2020, Az.: 1 C 36.19). In der Praxis führt dies jedoch in vielen Fällen zu keiner Lösung und ist darüber hinaus mit langjährigen Prozessen verbunden, so dass es für die beschriebene Ausnahmekonstellation einer gesetzlich festgelegten Härtefallregelung bedarf. Hinsichtlich des Anknüpfungsmerkmals der Geburt kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bereits den ius-soli (Recht des Bodens) -Erwerb nach § 4 ... Absatz 3 StAG. Kongruent wird mit der Härtefallregelung das Ziel verfolgt, in Deutschland zur Welt kommenden und hier aufwachsenden Kindern nichtdeutscher Eltern, die dauerhaft im Inland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, um ihre Teilhabechancen zu verbessern. Vor dem Hintergrund des Hineinwachsens junger Menschen in die deutschen Lebensverhältnisse bedarf es Ausnahmen von dem Grundsatz lückenloser Identitätsklärung, um zu vermeiden, dass im Inland aufgewachsene Personen dauerhaft von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sind und weitere Folgeprobleme bestehen (zum Beispiel Probleme bei der Eheschließung und bei der Geburtsbeurkundung und Identitätsklärung der eigenen Nachkommen). Es wird der Einsicht Rechnung getragen, dass ein potenzielles Unvermögen oder Verschulden der Eltern nicht langfristig in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern anhaften und deren Entwicklung und damit verbundene Teilhabemöglichkeiten dauerhaft negativ beeinträchtigen darf. Die Erwerbsmöglichkeit erst mit Volljährigkeit stellt sicher, dass die einbürgerungsinteressierten Personen aufenthaltsrechtlich getrennt von ihren Eltern zu betrachten sind und die Eltern durch die Einbürgerung für sich keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile ableiten könnten. Sicherheitsrechtliche Belange werden nicht berührt, da die Person im Gegensatz zu Personen, die mit ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit einreisen, sich seit Geburt dauerhaft in Deutschland aufhält. 3. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 40a StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“ b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. In § 40a wird die Angabe „23. August 2023“ durch die Angabe „[einsetzen: In (bei Annahme entfällt Ziffer 4) ... Datum des Tages der Annahme dieses Gesetzes durch den Deutschen Bundestag]“ und die Angabe „27. Juni 2024“ durch die Angabe „[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Gesetzes]“ ersetzt.‘ Begründung Mit der Änderung wird zu der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) geltenden Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Anspruchseinbürgerung zurückgekehrt. Vor Inkrafttreten des StARModG hatten Ausländer auch dann einen Einbürgerungsanspruch, wenn sie ihren Lebensunterhalt zwar nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten konnten, den Leistungsbezug aber „nicht zu vertreten“ hatten. Kinder, Jugendliche, Studierende, aufstockende Rentnerinnen und Rentner, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Menschen mit Beeinträchtigungen und chronisch Kranke haben den Leistungsbezug in der Regel nicht zu vertreten und hatten daher nach Altrecht in der Regel bei Vorliegen auch der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen einen eigenen Einbürgerungsanspruch. Die Streichung des Vertretenmüssens und der abschließenden Aufführung von drei Ausnahmefallgruppen im StARModG hat dazu geführt, dass die zuvor benannten sogenannten vulnerablen Personengruppen nur noch im Ermessenswege über die Härtefallregelung des § 8 Absatz 2 StAG eingebürgert werden können (vgl. BT-Drucksache 20/10093 und Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Mai 2025, Nummer 8.2). Diese Personengruppen werden damit ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als diejenigen Personengruppen, die in der jetzigen Fassung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG trotz Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einen Einbürgerungsanspruch haben. Diese Schlechterstellung widerspricht den zeitgemäßen gesellschaftlichen Gegebenheiten und führt zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen zwischen einem modernen Gesellschaftsbild und grundgesetzlichen Wertungen einerseits und einbürgerungsrechtlichen Wertungen und Regelungen andererseits. Da sich die vor Inkrafttreten des StARModG geltende Regelung in der Verwaltungspraxis bewährt hatte und Einzelfallentscheidungen bereits ausreichend Raum beließ, während die Neuregelung die Praxis vor erhebliche Herausforderungen in der Anwendung stellt und im Einzelfall mit deutlich erhöhtem Prüfungsmehraufwand einhergeht (siehe nur die umfassenden Ausführungen in den Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Mai 2025), soll zur Altregelung zurückgekehrt werden. Die in der jetzigen Fassung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c StAG privilegierten Personengruppen erleiden durch die Rückkehr zur Altregelung grundsätzlich keine Nachteile, da auch sie nach der vor Inkrafttreten des StARModG geltenden Regelung, zu der zurückgekehrt werden soll, einen Anspruch auf Einbürgerung hatten und haben würden. In der jetzigen Fassung der Vorschrift müssen die nach Buchstabe a privilegierten Ausländer im ... Übrigen auch nach geltendem Recht den Leistungsbezug nicht zu vertreten haben und kann eine negative Nachhaltigkeitsprognose für alle Ausländer einbürgerungshindernde Wirkung haben. Um zu gewährleisten, dass im Einzelfall aber keine Schlechterstellung der Betroffenen durch eine Rechtsänderung erfolgt, wird diese durch eine Übergangsregelung flankiert. 4. Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Wortlaut vor Buchstabe a, Buchstabe c StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 10 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird die Angabe „von dieser Voraussetzung wird abgesehen,“ durch die Angabe „die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Einbürgerung nicht entgegen,“ ersetzt. b) In Buchstabe c wird die Angabe „minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt,“ durch die Angabe „minderjährigen betreuungsbedürftigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,“ ersetzt. 2. Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>‘ Begründung: Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) den Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration stärker im Gesetz verankert und wollte diesem Anliegen insbesondere durch die Neufassung von § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG (Streichung des Nichtvertretenmüssens) Rechnung getragen wissen (vergleiche BT-Drucksache 20/9044, Seite 34). Dies ist in der bisherigen Praxis jedoch nicht gleichmäßig gelungen, was verschiedene, sich zum Teil widersprechende Aussagen in AIS ... Rechtsprechung und Literatur belegen. Dies betrifft insbesondere das Erfordernis der Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen der drei Ausnahmefallgruppen in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c. Sowohl Anwendungshinweise des Bundesminsteriums des Innern (AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82) als auch beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 –, juris, Rdn. 42) stellen in diesem Zusammenhang auf eine Nachhaltigkeitsprognose ab, während die einschlägige Kommentierung (Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Rdn. 184 bis 188) und weitere Urteile (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, nicht veröffentlicht; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. September 2024 – 2 A 535/24 HGW –, nicht veröffentlicht) gegenteiliger Auffassung sind. Um dem Zweck der Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, ist daher auch bei den drei Ausnahmefallgruppen in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen, welche aus dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung resultiert (hierzu auch AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82). Da die derzeitige Formulierung „von dieser Voraussetzung wird abgesehen“ auf die gesamte vorherige Bedingung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG bezogen werden kann und zum Teil in Rechtsprechung und Literatur irrtümlich auch schon bezogen wird, ist eine Klarstellung notwendig, um stets eine Nachhaltigkeitsprognose in den Ausnahmefällen der Buchstaben a bis c zu gewährleisten. Auch steht das bloße Abstellen auf die familiäre Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG im Kontrast zur durch das StARModG geforderten hinreichenden wirtschaftlichen Integration. Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG besteht trotz Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII ein Einbürgerungsanspruch für Antragstellende, die als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StAG erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, ohne dass eine Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist. Um der hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, sollte die Ausnahmeregelung nach Buchstabe c nur Konstellationen erfassen, in denen der Antragsteller wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, während der andere Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner in Vollzeit erwerbstätig ist. 5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 3, § 12a Absatz 1 Satz 2, § 32b Satz 1 StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch In, AIS ... Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „rassistisch“ die Angabe „ , geschlechtsspezifisch, gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“ eingefügt. b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. In § 12a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „rassistischen“ die Angabe „ , geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ eingefügt. 3. In § 32b Satz 1 wird nach der Angabe „rassistische“ die Angabe „ , geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ eingefügt.‘ Begründung: Im Rahmen des „Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ (BR-Drucksache 687/22 (Beschluss)) und der darin enthaltenen Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB wurden im Rahmen der Strafzumessung bei Hassdelikten (insbesondere) gegen Frauen und Mädchen sowie LSBTI{Q+}-Personen „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für „menschenverachtende“ Beweggründe ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufgenommen. Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) neu geschaffene § 32b soll dazu beitragen, dass zuverlässig festgestellt wird, ob im Rahmen einer Verurteilung einer Einbürgerung entgegenstehende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB festgestellt worden sind. Weiterhin rekurrieren auch die in § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12a Absatz 1 Satz 2 StAG aufgezählten Handlungen/Beweggründe auf die in § 46 Absatz 2 StGB enthaltenen zu berücksichtigenden Aspekte. Diese sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 10 Absatz 1 Satz 3 StAG). Zudem stehen sie auch im Bereich einer sog. Bagatellverurteilung einer Einbürgerung entgegen (§ 12a Absatz 1 Satz 2 StAG). Die Berücksichtigung von „geschlechtsspezifischen“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“ Tatmotiven in den Fallkatalogen der §§ 10, 12a und 32b Satz 1 StAG ist daher folgerichtig. {nur AIS} ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 34 Absatz 1 – neu – bis 3 – neu – StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt: „§ 34 (1) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde ein behördliches Antragsformular zur Verfügung, ist dieses vom Ausländer zur Beantragung einer Einbürgerung zu verwenden. (2) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Onlinedienst im Sinne des Onlinezugangsgesetzes oder einen vergleichbaren digitalen Dienst zur Antragstellung zur Verfügung, kann sie zur Antragstellung auf die grundsätzliche Nutzung dieses Dienstes verweisen. Zur Vermeidung einer Härte lässt die Staatsangehörigkeitsbehörde postalisch übermittelte Einbürgerungsanträge zu, wenn dem Antragstellenden die Nutzung des Dienstes wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nutzung des Onlinedienstes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Antragstellende nach seinen individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, den Dienst zu nutzen; Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Antragstellung durch den Ausländer selbst sowie für eine Antragstellung durch Vertretungsberechtigte. (4) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser An- In ... gelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." ' Begründung Die Regelung zur Antragstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde Angaben und Dokumente des Antragstellenden benötigt, um mit der Bearbeitung des Antrags zu beginnen, das Vorliegen der gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen und das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung durchführen zu können. Das Nachfordern von Angaben und Dokumenten vom Ausländer steht einer zügigen Verfahrensbearbeitung entgegen. Gemäß § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG ist der Antragstellende zwar zur Mitwirkung verpflichtet und damit zur unverzüglichen Angabe relevanter Umstände und zur Beibringung erforderlicher Nachweise, in der Praxis aber werden von den Staatsangehörigkeitsbehörden zur Verfügung gestellte Antragsformulare nicht im ausreichenden Umfang genutzt. Zudem ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Rechtsprechung bislang die Auffassung vertreten worden, dass die Verwendung behördlicher Antragsformulare zwar zweckmäßig, nicht aber Voraussetzung eines fristwahrenden Antrages sei. Auch sei die Vorlage eines vollständigen und sofort prüf- und entscheidungsfähigen Antrags nicht Voraussetzung einer wirksamen Antragstellung (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2010, 5 K 2175/08, Rn. 26). Um auch bei stark gestiegenen Antragszahlen und erschwerter Fachkräftegewinnung verlängerten Verfahrensdauern entgegenzuwirken, wird durch die Regelung zur Antragstellung im Sinne einer effizienten Verfahrensdurchführung klargestellt, dass behördliche Antragsformulare zu nutzen sind, wenn diese von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden. In den behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformularen werden die zur Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben und die erforderlichen Nachweise abgefragt. Durch die Nutzung der Behördenformulare soll die Anzahl unvollständiger Einbürgerungsanträge reduziert und damit das Einbürgerungsverfahren beschleunigt werden. Letztlich dient die Regelung daher nicht nur der Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden, sondern auch den Antragstellenden. Die fortschreitende Digitalisierung, die eine Voraussetzung einer angestrebten und notwendigen Modernisierung des Staatswesens ist, bedeutet, dass Staatsangehörigkeitsbehörden die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht mehr nur in Papierform, sondern auch mittels eigens entwickelter digitaler Dienste abfragen können. So ist im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen ein Dienst „Einbürgerung“ zur Beantragung einer Einbürgerung als Einer-für-alle-Dienst zur Nachnutzung entwickelt worden, der sowohl von den Antragstellenden selbst als auch von deren Vertretungsberechtigten genutzt werden kann. Nutzt eine Staatsangehörigkeitsbehörde diesen Onlinedienst nach, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde hierdurch weiter entlastet werden, da anderenfalls manuell zu erledigende Tätigkeiten automatisiert erledigt wer- ... den können. Diese Entlastung dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung, da eingesparte Kapazitäten für die inhaltliche Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen genutzt werden können. Um bestehendes Digitalisierungspotenzial zur Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren ausschöpfen zu können, bedarf es einer „digital by default“-Regelung als Lenkungsinstrument. Vor dem Hintergrund, dass es zunehmend herausfordernd ist, geeignetes Personal für die Tätigkeit in den Staatsangehörigkeitsbehörden zu gewinnen, ist es umso bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um Behördenmitarbeitende von automatisierbaren Tätigkeiten zu entlasten, um sie gezielt für nichtautomatisierbare Tätigkeiten einsetzen zu können. Mit der Formulierung einer Härtefallregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es einzelnen Ausländern wegen individueller Umstände nicht zuzumuten ist, einen digitalen Dienst zu nutzen, etwa Personen fortgeschrittenen Alters, für die die Nutzung von Internet und Onlinediensten aufgrund ihres Alters nicht zum Alltag gehört. Die Formulierung der Regelung orientiert sich an § 150 Absatz 8 AO. Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die in Absatz 1 und 2 getroffenen Regelungen nicht allein an die antragstellenden Ausländer adressiert sind, sondern auch an deren Vertretungsberechtige. Insbesondere Rechtsanwälten ist die Nutzung eines Onlinedienstes zur Antragstellung zumutbar. 7. Zu Artikel 1 Nummer 2 –neu – (§ 37 Absatz 1 Satz 1 StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.‘ Begründung Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR- ModG) ist § 11 Satz 1 StAG um die Ausschlussgründe nach Nummer 1a und Nummer 3 ergänzt worden. Nach Streichung der Angabe „Nummer 1 und 2“ werden diese Ergänzungen in § 37 Satz 1 StAG-E nachträglich nachvollzogen. Der Verweis auf § 11 Satz 1 StAG umfasst dann alle in § 11 Satz 1 StAG genannten Ausschlussgründe. Damit wird die Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden zwecks Ermittlung von Ausschlussgründen vervoll- In ... ständigt. Es ist nur folgerichtig, wenn die Ergänzung des § 11 Satz 1 StAG in dem in § 37 Satz 1 StAG-E enthaltenen Verweis nachvollzogen wird und die Verfassungsschutzbehörden Ausschlussgründe nicht nur nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 StAG, sondern auch nach § 11 Satz 1 Nummer 1a und 3 StAG ermitteln. 8. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 40a Absatz 2 – neu – StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. § 40a wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 3 des Gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, anzuwenden, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden.“ ‘ Begründung: Die Streichung des § 10 Absatz 3 StAG macht eine Übergangsregelung erforderlich, um das Vertrauen derjenigen zu schützen, die bereits – auch auf eine behördliche Beratung hin – einen Antrag gestellt haben und die Voraussetzungen für eine beschleunigte Einbürgerung erfüllen, sofern über ihren Antrag bei Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung noch nicht entschieden worden ist. Die aktuell bestehende lange Bearbeitungsdauer bei den Einbürgerungsbehörden führt dazu, dass die Behörden nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung über alle bisherigen Anträge entscheiden können. AIS (bei Annahme entfällt Ziffer 9) ... Es ist nicht ausgeschlossen, dass Antragstellende, die sich derzeit auf die Einbürgerung nach drei Jahren vorbereiten, bereits wichtige Lebensentscheidungen getroffen und Planungen vorgenommen haben. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass bereits eingereichte Anträge und getroffene Vorbereitungen anerkannt werden und die Verfahren unter der bisherigen Bestimmung zu Ende geführt werden können. So wird der Vertrauensschutz gewahrt, rechtliche Klarheit geschaffen und mögliche Rechtsstreitigkeiten werden vermieden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 40a Absatz 2 – neu – StAG)* Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. § 40a wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 28. Mai 2025 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 3 des Gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, anzuwenden, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden." ' Begründung: Die Streichung des § 10 Absatz 3 StAG macht eine Übergangsregelung erforderlich, um das Vertrauen derjenigen zu schützen, die bereits – auch auf eine behördliche Beratung hin – einen Antrag gestellt haben und die Voraussetzungen für eine beschleunigte Einbürgerung erfüllen, sofern über ihren Antrag bei Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung noch nicht entschieden worden ist. Aktuell ist die Situation in den Einbürgerungsbehörden mit Blick auf * Ziffer 9 wurde im AIS als Hilfsempfehlung auch zu Ziffer 8 beschlossen. AIS ... die sehr langen Bearbeitungszeiten angespannt und eine rechtzeitige Bescheidung aller bis zum 28. Mai 2025 gestellten Anträge, für die ein Vertrauensschutz gelten muss, ist nicht sichergestellt. Es ist möglich, dass Antragstellende, die sich derzeit auf die Einbürgerung nach drei Jahren vorbereiten, bereits wichtige Lebensentscheidungen getroffen und Planungen vorgenommen haben. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass bereits eingereichte Anträge und getroffene Vorbereitungen anerkannt werden und die Verfahren unter der bisherigen Bestimmung zu Ende geführt werden können. So wird der Vertrauensschutz gewahrt, rechtliche Klarheit geschaffen und mögliche Rechtsstreitigkeiten sowie zusätzliche Belastungen für die Einbürgerungsbehörden werden vermieden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 42 Absatz 2 – neu – StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. § 42 wird folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Wird der Ausländer wegen einer Tat nach Absatz 1 oder nach § 267 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt, ist eine Einbürgerung unbeschadet des § 12a Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Verurteilung ausgeschlossen. Satz 1 gilt entsprechend ab dem Datum der Verfahrenseinstellung, wenn in einem Verfahren, das ein Vergehen nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, nach § 153 oder nach § 153a der Strafprozessordnung von der Verfolgung abgesehen wird." ' Begründung Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine In ... Einbürgerung zu erschleichen, macht sich gemäß § 42 StAG strafbar. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren hemmt dann das Einbürgerungsverfahren, §12a Absatz 3 StAG. Im Fall einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer Strafe, die die sogenannte Bagatellgrenze des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG überschreitet, kann der täuschende Ausländer nach Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens nicht eingebürgert werden. Wird das strafrechtliche Verfahren jedoch nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO unter Erteilung von Auflagen und Weisungen eingestellt oder der täuschende Ausländer nur zu einer unterhalb der in § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG normierten Bagatellgrenze liegenden Strafe verurteilt, bleibt der Täuschungsversuch einbürgerungsrechtlich ohne Folgen. Denn legt der Ausländer nach der Wiederaufnahme des Verfahrens etwa ein echtes Sprachzertifikat oder ein echtes Testergebnis vor, ist er nach geltendem Recht einzubürgern. In der Praxis der Staatsangehörigkeitsbehörden lässt sich nicht nur eine Zunahme der Zahl gefälschter Sprachzertifikate oder gefälschter Testteilnahmen feststellen, sondern auch eine Tendenz von Staatsanwaltschaften, Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen oder von Gerichten, zu unterhalb der einbürgerungsrelevanten liegenden Strafen zu verurteilen. Schon aus Billigkeitsgründen aber muss auch in diesen Fällen eine Tat nach Absatz 1 einbürgerungsrechtlich spürbare Konsequenzen haben. Anderenfalls kann die Regelung des § 42 StAG ihren Schutzzweck, die verwaltungsrechtlichen Ordnungssysteme zu stabilisieren, nicht erreichen (zum Schutzzweck Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Weber, 7. Aufl. 2022, StAG § 42 Rn. 5). Der Ausschluss von einer Einbürgerung für die Dauer von fünf Jahren orientiert sich an der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG festgelegten Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, der regelmäßig vor einer Einbürgerung bestanden haben muss. 11. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 43 – neu – StAG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >> 2. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt: „§ 43 (1) Ist über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in In, AIS ... angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von zwölf Monaten seit dem Antrag auf Einbürgerung zulässig. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag entschieden, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen. (2) Diese Regelung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029." ' Begründung: Nach § 75 VwGO ist im Staatsangehörigkeitsrecht eine Klage auf Entscheidung über einen Widerspruch oder auf Vornahme eines Verwaltungsaktes drei Monate nach Antragstellung zulässig. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) umfasste der Antragsstau trotz bester Bemühungen um Abarbeitung nach einer Befragung der größten deutschen Städte bereits mehr als 200 000 Anträge (Quelle: https://mediendienst- integration.de/artikel/mehr-als-200000-offene-einbuergerungsantraege.html). Das StARModG hat insbesondere aufgrund der Verkürzung der Voraufenthaltszeit und der Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Zahl der Antragsberechtigten stark erhöht. Insgesamt melden die Staatsangehörigkeitsbehörden (SBHen) einen signifikanten Anstieg der Antragszahlen seit Inkrafttreten des StARModG. Diesen Trend bestätigt auch die Einbürgerungsstatistik. Allein im Jahr 2024 stieg die Zahl der Einbürgerungen um 46 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf einen neuen Höchststand (Quelle: Destatis https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_204_125 .html). Vor diesem Hintergrund berichtet der Mediendienst Integration, dass die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen in den 50 bevölkerungsstärksten Städten Deutschlands Städten im Jahr 2024 zwischen drei und 36 Monaten liegt (Quelle: https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-als-200000- offene-einbuergerungsantraege.html). Mit einem weiteren Anstieg ist zu rechnen. Zwar haben eine Vielzahl (wenn nicht die meisten) Kommunen mit verschiedenen Maßnahmen auf die Antragsflut organisatorisch reagiert (z. B. mit Personalaufbau, Priorisierung, Digitalisierung usw.), dennoch berichten die SBHen von zunehmenden Untätigkeitsklagen. In diesem Zusammenhang stellen einzelne Rechtsanwaltskanzleien, die bundesweit mit der Erhebung von Untätigkeitsklagen in Einbürgerungsverfahren werben und sich im Rahmen eines standardisiertes Geschäftsmodells hierauf fokussiert haben und diese unmittelbar nach bzw. sogar vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erheben, eine weitere Herausforderung sowohl für die SBHen als auch für die Justiz dar. Die Behörden werden zusätzlich belastet und weite- ... re wertvolle personelle Ressourcen gebunden, was zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern führt. Zusätzlich werden neben den SBHen auch die Verwaltungsgerichte belastet. Insgesamt führt die Regelung gemäß § 75 VwGO zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern und weiteren Untätigkeitsklagen. Die langjährige Verfahrenspraxis hat gezeigt, dass nur die allerwenigsten Einbürgerungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden können. Dies ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Verfahren sowie der richtigerweise sehr hohen Anforderungen an die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen begründet (OVG Saarland, Beschluss vom 2. November 2023, Az. 2 E 123/23, VG Gießen, Beschluss vom 17. März 2025, Az. 10 K 4652/24.GI). Auch die Rechtsprechung stuft mittlerweile die Drei-Monats-Frist für Einbürgerungsverfahren als unangemessen kurz ein, weil dies weder der Bedeutung der zu treffenden Statusentscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, noch der in der überwiegenden Anzahl der Einbürgerungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Sachverhaltsklärung und der Komplexität der rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarfe gerecht wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az. 7 E 11394/24, OVG Saarland, Beschlüsse vom 21. Mai 2025, Az. 2 E 16/25, 2 E 24/25, 2 E 37/25, 2 E 50/25, Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41). Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist zudem die Einbindung verschiedener Behörden sowie oftmals eine, meist langwierige Einschaltung ausländischer Stellen bzw. deutscher Auslandsvertretungen erforderlich (OVG Saarlouis, Beschl. v. 2. November 2023, Az. 2 E 123/23). Eine achtzehnmonatige Bearbeitungsdauer wird in Teilen der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung auch bereits als angemessen angesehen (Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41, OVG Saarland, Beschluss vom 21. Mai 2025, Az. 2 E 50/25). Eine Frist von zwölf Monaten überdehnt somit nicht die obergerichtliche Rechtsprechung. Durch die Erhöhung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage von drei auf zwölf Monate werden die Antragsteller nicht benachteiligt. Die Verlängerung der Frist bewirkt vielmehr, dass die bundesweit massenhaft und standardisiert eingereichten Untätigkeitsklagen enorm reduziert werden. Durch die Verlängerung der Frist wird die unmittelbare Entlastung der SBHen bewirkt, so dass diese ihre personellen Ressourcen in die Abarbeitung der sich stauenden Einbürgerungsanträge investieren können, wodurch die Bearbeitungsdauer bei Einbürgerungsanträgen grundsätzlich reduziert wird. Im Ergebnis profitieren alle Antragsteller von der Maßnahme. Eine geringere Verlängerung wäre nicht effizient, da sie nicht zur Reduzierung der aktuell in laufenden Verwaltungsgerichtsverfahren oft über zwölf Monate liegenden Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsantrages dienen würde. Die bislang sogar schon in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Verlängerung der Frist zur Klageerhebung nun auch im Wege der Gesetzgebung anzuwenden, verhindert eine drohende Überlastung der SBHen und Verwaltungsgerichte und erlaubt dennoch die Möglichkeit zur Erhebung von Untätigkeitsklagen nach einem anspruchsvollen, aber sachgerechten Regelbearbeitungszeitraum. Der Zeitpunkt der verlängerten Klageerhebungsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO ab Inkrafttreten des Gesetzes soll Rechtsunsicherheiten in Anwendung intertemporalen Rechts vermeiden und eine klare Regelung für bereits anhängige Untätigkeitsklagen schaffen. Die Befristung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, sowohl die Interessen der Antragsteller aus integrationspolitischer Sicht zu wahren, als auch perspektivisch das seitens der SBHen angestrebte Ziel der Verkürzung der aktuellen Bearbeitungszeiten und die angefallenen, insbesondere durch das StARModG geschaffenen, Rückstände mittelfristig abzubauen, zu erreichen.]

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