Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Text
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 220/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass in der vorgelegten Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes die Möglichkeit zur Einbürgerung nach fünf Jahren
Voraufenthaltszeit beibehalten wird.
b) Der Bundesrat unterstreicht, dass die Einbürgerung nach drei Jahren aktuell
nur bei besonders guten Integrationsleistungen beantragt werden kann,
wenn die Person sich seit drei Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in
Deutschland aufhält, besonders gute Leistungen in Schule, Beruf oder
Ehrenamt nachweist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie nachhaltig
sichert und die deutsche Sprache mindestens auf C1-Niveau beherrscht.
c) Aus Sicht des Bundesrates ist die Integration einer Person, die diese
Vorrausetzungen für die Leistungseinbürgerung gemäß § 10 Absatz 3 StAG
erfüllt, bereits erfolgreich gewesen. Entscheidend für die Integration ist nicht
allein die Voraufenthaltszeit, sondern auch die aktive Teilnahme und
Teilhabe an Arbeitsmarkt und Gesellschaft.
AIS
(bei
Annahme
entfallen
die Ziffern
2 bis 11)
...
d) Der Bundesrat bedauert, dass mit der Abschaffung der
Leistungseinbürgerung gemäß § 10 Absatz 3 StAG nach drei Jahren den Ländern ein
wichtiges Instrument genommen wird, um Anreize für Integration zu schaffen und
Fachkräfte anzuwerben. Die Einbürgerung nach drei Jahren als
Standortvorteil kann vor allem für hochqualifizierte Personen mit hoher
Leistungsbereitschaft dazu beitragen, Deutschland als Zielland für Fachkräfte aus dem
OECD-Raum attraktiver zu machen, da Zukunftsaussichten wie der Erwerb
der Staatsangehörigkeit hier eine große Rolle spielen.
e) Der Bundesrat betont, dass mit der Einbürgerung auch immer eine
besondere Identifikation und damit auch eine besondere Bindung an das Land
einhergeht. Er unterstreicht, dass eine zügige Einbürgerung ein wichtiger
Meilenstein im Integrationsprozess und insofern essenziell für die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben in Deutschland ist.
f) Der Bundesrat hebt hervor, dass Deutschland als alterndes Land auf
Zuwanderung angewiesen ist. Unsere Gesellschaft benötigt Personen, die
unter Beweis gestellt haben, dass sie sich beruflich und ehrenamtlich
einbringen, ihren Lebensunterhalt sichern und innerhalb kürzester Zeit exzellent
Deutsch gelernt haben. Wenn Leistung sich lohnen soll, müssen
entsprechende Anreize vorgesehen sein.
g) Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die ersatzlose Streichung der
Leistungseinbürgerung nach drei Jahren gemäß § 10 Absatz 3 StAG in der
vorgesehenen Form ab.
h) Um zugewanderten Personen eine Chance zu geben, sich in der
Gesellschaft einzubringen und teilzuhaben, fordert der Bundesrat die Aufnahme
einer Verkürzung des Arbeitsverbots für alle Geflüchteten auf drei Monate
in den vorliegenden Gesetzentwurf.
i) Darüber hinaus ruft der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, weitere
Regelungen zu prüfen, die tatsächlich die Voraussetzungen für eine
gelingende Integration verbessern, insbesondere
aa) die bedarfsgerechte Bereitstellung von Mitteln für Sprach- und
Integrationskurse, inklusive Berufssprachkursen, über die bereits erfolgten
Zusagen für 2025 hinaus nachhaltig und verlässlich zu sichern;
bb) die Schaffung ausreichender Betreuungsangebote für Familien, damit
Eltern oder pflegenden Angehörigen eine effektive Teilhabe an Ar-
...
beitsmarkt und Gesellschaft ermöglicht wird;
cc) demokratische Teilhabechancen für Personen, die die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Begründung:
Die Möglichkeit zur Leistungseinbürgerung nach drei Jahren gemäß § 10
Absatz 3 StAG, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024 eingeführt wurde, hat sich in der
praktischen Arbeit als wichtiges Instrument erwiesen, um hoch motivierten
zugewanderten Personen eine Integrations- und Teilhabeperspektive zu bieten und
so ihre Integration zu beschleunigen. Als alternde Gesellschaft, die sich im
OECD-Vergleich als Zielland für Fachkräfte im Mittelfeld bewegt, ist es
wichtig, Anreize für Integration zu setzen und Zukunftsperspektiven zu bieten. Die
Regelung unterstützt exzellent integrierte, selbständige Personen, die wir als
Teil der Gesellschaft nachhaltig halten sollten. Daher besteht kein
Änderungsbedarf an dieser Regelung. Gleichzeitig ist es richtig, dass viele Personen keine
ausreichenden Chancen zur Integration erhalten, etwa, weil sie nicht arbeiten
dürfen oder keine Gelegenheit zum strukturierten Spracherwerb erhalten (zum
Arbeitsverbot vergleiche BR-Drucksache 536/24 (Beschluss)). Daher sollten
diese Handlungsfelder zunächst adressiert werden, um eine schnelle und
nachhaltige Integration zu ermöglichen.
2. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 – neu –, § 10 Absatz 3 StAG)*
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Von der Voraussetzung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit
im Sinne von Absatz 1 geklärt sind, kann zur Vermeidung einer besonderen
Härte abgesehen werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,
wenn eine in Deutschland geborene und aufgewachsene Person nach Ein-
* Die Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11 wurden im AIS als Hilfsempfehlungen zu Ziffer 1 beschlossen.
AIS
...
tritt der Volljährigkeit trotz eigener Mitwirkung ihre Identität und
Staatsangehörigkeit nicht nachweisen kann.“ ‘
2. §10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von der Voraussetzung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit
im Sinne von Absatz 1 geklärt sind, ist zur Vermeidung einer besonderen
Härte abzusehen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine in
Deutschland geborene und aufgewachsene Person nach Eintritt der
Volljährigkeit trotz eigener Mitwirkung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht
nachweisen kann.“ ‘
Begründung:
In Deutschland geborenen und aufgewachsenen Personen, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich einbürgern lassen wollen, sollte dies
nicht auf Dauer verwehrt werden, wenn sie als Erwachsene trotz eigener
Mitwirkung ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachweisen können. Für
diese in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Personen soll mit
Volljährigkeit eine Härtefallregelung geschaffen werden, die ihnen eine
Einbürgerung ermöglicht.
In Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern
können sich bisher auch nach Eintritt der Volljährigkeit dauerhaft nicht einbürgern
lassen, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen sind.
Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht für eine Einbürgerung zwingend
einen Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit vor (§§ 8, 10 StAG). Der
Nachweis von Identität und Staatsangehörigkeit von in Deutschland geborenen,
ausländischen Personen erfolgt über ihre Eltern. Diese vermitteln durch
Abstammung die Identität und Staatsangehörigkeit an ihre Nachkommen. Bei
einer nicht nachgewiesenen, ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit der
Eltern hat das Kind ebenso eine nicht nachgewiesene, ungeklärte Identität. Die
Unmöglichkeit der Einbürgerung bleibt dann auch über den Eintritt der
Volljährigkeit hinaus bestehen, auch wenn der Mitwirkungspflicht seitens der in
Deutschland geborenen Person nachgekommen wird.
Nach derzeitiger Rechtslage kann zwar grundsätzlich gemäß der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Identität nach dem
Modell der gestuften Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines
schlüssigen und glaubhaften Vorbringens auf der Grundlage der Angaben des
Einbürgerungsbewerbers geklärt werden (Urteil des BVerwG vom
23. September 2020, Az.: 1 C 36.19). In der Praxis führt dies jedoch in vielen
Fällen zu keiner Lösung und ist darüber hinaus mit langjährigen Prozessen
verbunden, so dass es für die beschriebene Ausnahmekonstellation einer
gesetzlich festgelegten Härtefallregelung bedarf.
Hinsichtlich des Anknüpfungsmerkmals der Geburt kennt das deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht bereits den ius-soli (Recht des Bodens) -Erwerb nach § 4
...
Absatz 3 StAG. Kongruent wird mit der Härtefallregelung das Ziel verfolgt, in
Deutschland zur Welt kommenden und hier aufwachsenden Kindern
nichtdeutscher Eltern, die dauerhaft im Inland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit
zuzuerkennen, um ihre Teilhabechancen zu verbessern.
Vor dem Hintergrund des Hineinwachsens junger Menschen in die deutschen
Lebensverhältnisse bedarf es Ausnahmen von dem Grundsatz lückenloser
Identitätsklärung, um zu vermeiden, dass im Inland aufgewachsene Personen
dauerhaft von dem Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sind und
weitere Folgeprobleme bestehen (zum Beispiel Probleme bei der Eheschließung und
bei der Geburtsbeurkundung und Identitätsklärung der eigenen Nachkommen).
Es wird der Einsicht Rechnung getragen, dass ein potenzielles Unvermögen
oder Verschulden der Eltern nicht langfristig in Deutschland geborenen und
aufgewachsenen Kindern anhaften und deren Entwicklung und damit
verbundene Teilhabemöglichkeiten dauerhaft negativ beeinträchtigen darf.
Die Erwerbsmöglichkeit erst mit Volljährigkeit stellt sicher, dass die
einbürgerungsinteressierten Personen aufenthaltsrechtlich getrennt von ihren Eltern zu
betrachten sind und die Eltern durch die Einbürgerung für sich keine
aufenthaltsrechtlichen Vorteile ableiten könnten.
Sicherheitsrechtliche Belange werden nicht berührt, da die Person im
Gegensatz zu Personen, die mit ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit
einreisen, sich seit Geburt dauerhaft in Deutschland aufhält.
3. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 40a StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder
deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,“
b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 40a wird die Angabe „23. August 2023“ durch die Angabe „[einsetzen:
In
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4)
...
Datum des Tages der Annahme dieses Gesetzes durch den Deutschen
Bundestag]“ und die Angabe „27. Juni 2024“ durch die Angabe „[einsetzen:
Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Gesetzes]“ ersetzt.‘
Begründung
Mit der Änderung wird zu der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) geltenden Regelung des
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG zur Sicherung des Lebensunterhalts im
Rahmen der Anspruchseinbürgerung zurückgekehrt.
Vor Inkrafttreten des StARModG hatten Ausländer auch dann einen
Einbürgerungsanspruch, wenn sie ihren Lebensunterhalt zwar nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bestreiten konnten, den Leistungsbezug aber „nicht zu vertreten“ hatten.
Kinder, Jugendliche, Studierende, aufstockende Rentnerinnen und Rentner,
pflegende Angehörige, Alleinerziehende, Menschen mit Beeinträchtigungen
und chronisch Kranke haben den Leistungsbezug in der Regel nicht zu
vertreten und hatten daher nach Altrecht in der Regel bei Vorliegen auch der übrigen
Einbürgerungsvoraussetzungen einen eigenen Einbürgerungsanspruch. Die
Streichung des Vertretenmüssens und der abschließenden Aufführung von drei
Ausnahmefallgruppen im StARModG hat dazu geführt, dass die zuvor
benannten sogenannten vulnerablen Personengruppen nur noch im Ermessenswege
über die Härtefallregelung des § 8 Absatz 2 StAG eingebürgert werden können
(vgl. BT-Drucksache 20/10093 und Anwendungshinweise zum
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Mai 2025, Nummer 8.2). Diese Personengruppen werden
damit ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als diejenigen
Personengruppen, die in der jetzigen Fassung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG
trotz Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch einen Einbürgerungsanspruch haben. Diese Schlechterstellung
widerspricht den zeitgemäßen gesellschaftlichen Gegebenheiten und führt zu
unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen zwischen einem modernen
Gesellschaftsbild und grundgesetzlichen Wertungen einerseits und
einbürgerungsrechtlichen Wertungen und Regelungen andererseits.
Da sich die vor Inkrafttreten des StARModG geltende Regelung in der
Verwaltungspraxis bewährt hatte und Einzelfallentscheidungen bereits ausreichend
Raum beließ, während die Neuregelung die Praxis vor erhebliche
Herausforderungen in der Anwendung stellt und im Einzelfall mit deutlich erhöhtem
Prüfungsmehraufwand einhergeht (siehe nur die umfassenden Ausführungen in
den Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Mai 2025),
soll zur Altregelung zurückgekehrt werden.
Die in der jetzigen Fassung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
bis c StAG privilegierten Personengruppen erleiden durch die Rückkehr zur
Altregelung grundsätzlich keine Nachteile, da auch sie nach der vor
Inkrafttreten des StARModG geltenden Regelung, zu der zurückgekehrt werden soll,
einen Anspruch auf Einbürgerung hatten und haben würden. In der jetzigen
Fassung der Vorschrift müssen die nach Buchstabe a privilegierten Ausländer im
...
Übrigen auch nach geltendem Recht den Leistungsbezug nicht zu vertreten
haben und kann eine negative Nachhaltigkeitsprognose für alle Ausländer
einbürgerungshindernde Wirkung haben. Um zu gewährleisten, dass im Einzelfall
aber keine Schlechterstellung der Betroffenen durch eine Rechtsänderung
erfolgt, wird diese durch eine Übergangsregelung flankiert.
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 – neu – (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Wortlaut vor
Buchstabe a, Buchstabe c StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut vor Buchstabe a wird die Angabe „von dieser
Voraussetzung wird abgesehen,“ durch die Angabe „die Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
steht der Einbürgerung nicht entgegen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „minderjährigen Kind in familiärer
Gemeinschaft lebt,“ durch die Angabe „minderjährigen
betreuungsbedürftigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt und die
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat,“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>‘
Begründung:
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) den Grundsatz einer hinreichenden wirtschaftlichen
Integration stärker im Gesetz verankert und wollte diesem Anliegen
insbesondere durch die Neufassung von § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG (Streichung des
Nichtvertretenmüssens) Rechnung getragen wissen (vergleiche BT-Drucksache
20/9044, Seite 34). Dies ist in der bisherigen Praxis jedoch nicht gleichmäßig
gelungen, was verschiedene, sich zum Teil widersprechende Aussagen in
AIS
...
Rechtsprechung und Literatur belegen. Dies betrifft insbesondere das
Erfordernis der Nachhaltigkeitsprognose im Rahmen der drei Ausnahmefallgruppen in
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c. Sowohl Anwendungshinweise
des Bundesminsteriums des Innern (AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82) als
auch beispielsweise das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom
26. Februar 2025 – 10 K 1179/23 –, juris, Rdn. 42) stellen in diesem
Zusammenhang auf eine Nachhaltigkeitsprognose ab, während die einschlägige
Kommentierung (Sachsenmaier, HTK-StAR/§ 10 StAG/zu Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, Rdn. 184 bis 188) und weitere Urteile (Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. April 2025 – 1 LB 377/24 –, nicht
veröffentlicht; Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 18. September 2024
– 2 A 535/24 HGW –, nicht veröffentlicht) gegenteiliger Auffassung sind.
Um dem Zweck der Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration
Rechnung zu tragen, ist daher auch bei den drei Ausnahmefallgruppen in § 10
Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c eine Nachhaltigkeitsprognose
anzustellen, welche aus dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung resultiert
(hierzu auch AH-StAG 2025, Nummer 10 Rdn. 82). Da die derzeitige Formulierung
„von dieser Voraussetzung wird abgesehen“ auf die gesamte vorherige
Bedingung in § 10 Absatz 1 Nummer 3 StAG bezogen werden kann und zum Teil in
Rechtsprechung und Literatur irrtümlich auch schon bezogen wird, ist eine
Klarstellung notwendig, um stets eine Nachhaltigkeitsprognose in den
Ausnahmefällen der Buchstaben a bis c zu gewährleisten.
Auch steht das bloße Abstellen auf die familiäre Gemeinschaft mit einem
minderjährigen Kind in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG im Kontrast
zur durch das StARModG geforderten hinreichenden wirtschaftlichen
Integration. Gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c StAG besteht trotz
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII ein
Einbürgerungsanspruch für Antragstellende, die als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
mit einer nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b StAG
erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer
Gemeinschaft lebt, ohne dass eine Betreuungsbedürftigkeit des Kindes gegeben ist.
Um der hinreichenden wirtschaftlichen Integration Rechnung zu tragen, sollte
die Ausnahmeregelung nach Buchstabe c nur Konstellationen erfassen, in
denen der Antragsteller wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes nicht
oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, während der andere Ehegatte
oder eingetragener Lebenspartner in Vollzeit erwerbstätig ist.
5. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 3, § 12a Absatz 1 Satz 2, § 32b Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
In, AIS
...
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „rassistisch“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifisch, gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 12a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „rassistischen“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten“
eingefügt.
3. In § 32b Satz 1 wird nach der Angabe „rassistische“ die Angabe
„ , geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“
eingefügt.‘
Begründung:
Im Rahmen des „Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts –
Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt“ (BR-Drucksache 687/22 (Beschluss)) und der
darin enthaltenen Änderung des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB wurden im Rahmen
der Strafzumessung bei Hassdelikten (insbesondere) gegen Frauen und
Mädchen sowie LSBTI{Q+}-Personen „geschlechtsspezifische“ und „gegen die
sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für
„menschenverachtende“ Beweggründe ausdrücklich in die Liste der nach § 46
Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden
Umstände aufgenommen. Der durch das Gesetz zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) neu geschaffene § 32b soll dazu
beitragen, dass zuverlässig festgestellt wird, ob im Rahmen einer Verurteilung
einer Einbürgerung entgegenstehende Beweggründe im Sinne von § 46 Absatz 2
Satz 2 StGB festgestellt worden sind.
Weiterhin rekurrieren auch die in § 10 Absatz 1 Satz 3 und § 12a Absatz 1
Satz 2 StAG aufgezählten Handlungen/Beweggründe auf die in § 46 Absatz 2
StGB enthaltenen zu berücksichtigenden Aspekte. Diese sind mit der
Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar und verstoßen gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 10 Absatz 1 Satz 3 StAG). Zudem
stehen sie auch im Bereich einer sog. Bagatellverurteilung einer Einbürgerung
entgegen (§ 12a Absatz 1 Satz 2 StAG).
Die Berücksichtigung von „geschlechtsspezifischen“ und „gegen die sexuelle
Orientierung gerichteten“ Tatmotiven in den Fallkatalogen der §§ 10, 12a und
32b Satz 1 StAG ist daher folgerichtig.
{nur AIS}
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 34 Absatz 1 – neu – bis 3 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 34 wird durch den folgenden § 34 ersetzt:
„§ 34
(1) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde ein behördliches Antragsformular
zur Verfügung, ist dieses vom Ausländer zur Beantragung einer
Einbürgerung zu verwenden.
(2) Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Onlinedienst im Sinne des
Onlinezugangsgesetzes oder einen vergleichbaren digitalen Dienst zur
Antragstellung zur Verfügung, kann sie zur Antragstellung auf die
grundsätzliche Nutzung dieses Dienstes verweisen. Zur Vermeidung einer Härte lässt
die Staatsangehörigkeitsbehörde postalisch übermittelte
Einbürgerungsanträge zu, wenn dem Antragstellenden die Nutzung des Dienstes
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Nutzung des Onlinedienstes nur mit einem nicht unerheblichen
finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Antragstellende nach seinen
individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht oder nur
eingeschränkt in der Lage ist, den Dienst zu nutzen; Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für eine Antragstellung durch den Ausländer
selbst sowie für eine Antragstellung durch Vertretungsberechtigte.
(4) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist,
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser An-
In
...
gelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und
§ 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend." '
Begründung
Die Regelung zur Antragstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die
Staatsangehörigkeitsbehörde Angaben und Dokumente des Antragstellenden
benötigt, um mit der Bearbeitung des Antrags zu beginnen, das Vorliegen der
gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen prüfen und das Verfahren ohne
vermeidbare Verzögerung durchführen zu können. Das Nachfordern von
Angaben und Dokumenten vom Ausländer steht einer zügigen
Verfahrensbearbeitung entgegen. Gemäß § 34 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 AufenthG ist
der Antragstellende zwar zur Mitwirkung verpflichtet und damit zur
unverzüglichen Angabe relevanter Umstände und zur Beibringung erforderlicher
Nachweise, in der Praxis aber werden von den Staatsangehörigkeitsbehörden zur
Verfügung gestellte Antragsformulare nicht im ausreichenden Umfang genutzt.
Zudem ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in Rechtsprechung
bislang die Auffassung vertreten worden, dass die Verwendung behördlicher
Antragsformulare zwar zweckmäßig, nicht aber Voraussetzung eines
fristwahrenden Antrages sei. Auch sei die Vorlage eines vollständigen und sofort prüf-
und entscheidungsfähigen Antrags nicht Voraussetzung einer wirksamen
Antragstellung (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2010, 5 K
2175/08, Rn. 26). Um auch bei stark gestiegenen Antragszahlen und
erschwerter Fachkräftegewinnung verlängerten Verfahrensdauern entgegenzuwirken,
wird durch die Regelung zur Antragstellung im Sinne einer effizienten
Verfahrensdurchführung klargestellt, dass behördliche Antragsformulare zu nutzen
sind, wenn diese von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.
In den behördlich zur Verfügung gestellten Antragsformularen werden die zur
Antragsbearbeitung erforderlichen Angaben und die erforderlichen Nachweise
abgefragt. Durch die Nutzung der Behördenformulare soll die Anzahl
unvollständiger Einbürgerungsanträge reduziert und damit das
Einbürgerungsverfahren beschleunigt werden. Letztlich dient die Regelung daher nicht nur der
Entlastung der Staatsangehörigkeitsbehörden, sondern auch den Antragstellenden.
Die fortschreitende Digitalisierung, die eine Voraussetzung einer angestrebten
und notwendigen Modernisierung des Staatswesens ist, bedeutet, dass
Staatsangehörigkeitsbehörden die für eine Antragsbearbeitung erforderlichen
Angaben und Nachweise nicht mehr nur in Papierform, sondern auch mittels eigens
entwickelter digitaler Dienste abfragen können. So ist im Rahmen der
Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen ein Dienst „Einbürgerung“ zur Beantragung einer Einbürgerung als
Einer-für-alle-Dienst zur Nachnutzung entwickelt worden, der sowohl von den
Antragstellenden selbst als auch von deren Vertretungsberechtigten genutzt
werden kann. Nutzt eine Staatsangehörigkeitsbehörde diesen Onlinedienst
nach, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde hierdurch weiter entlastet werden,
da anderenfalls manuell zu erledigende Tätigkeiten automatisiert erledigt wer-
...
den können. Diese Entlastung dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung, da
eingesparte Kapazitäten für die inhaltliche Bearbeitung von
Einbürgerungsanträgen genutzt werden können. Um bestehendes Digitalisierungspotenzial zur
Effizienzsteigerung und zur Beschleunigung von Verfahren ausschöpfen zu
können, bedarf es einer „digital by default“-Regelung als Lenkungsinstrument.
Vor dem Hintergrund, dass es zunehmend herausfordernd ist, geeignetes
Personal für die Tätigkeit in den Staatsangehörigkeitsbehörden zu gewinnen, ist es
umso bedeutsamer, digitale Möglichkeiten zu nutzen, um
Behördenmitarbeitende von automatisierbaren Tätigkeiten zu entlasten, um sie gezielt für
nichtautomatisierbare Tätigkeiten einsetzen zu können. Mit der Formulierung einer
Härtefallregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es einzelnen
Ausländern wegen individueller Umstände nicht zuzumuten ist, einen digitalen
Dienst zu nutzen, etwa Personen fortgeschrittenen Alters, für die die Nutzung
von Internet und Onlinediensten aufgrund ihres Alters nicht zum Alltag gehört.
Die Formulierung der Regelung orientiert sich an § 150 Absatz 8 AO.
Absatz 3 dient der Klarstellung, dass die in Absatz 1 und 2 getroffenen
Regelungen nicht allein an die antragstellenden Ausländer adressiert sind, sondern
auch an deren Vertretungsberechtige. Insbesondere Rechtsanwälten ist die
Nutzung eines Onlinedienstes zur Antragstellung zumutbar.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 –neu – (§ 37 Absatz 1 Satz 1 StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 und 2“ gestrichen.‘
Begründung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR-
ModG) ist § 11 Satz 1 StAG um die Ausschlussgründe nach Nummer 1a und
Nummer 3 ergänzt worden. Nach Streichung der Angabe „Nummer 1 und 2“
werden diese Ergänzungen in § 37 Satz 1 StAG-E nachträglich nachvollzogen.
Der Verweis auf § 11 Satz 1 StAG umfasst dann alle in § 11 Satz 1 StAG
genannten Ausschlussgründe. Damit wird die Rechtsgrundlage zur Übermittlung
personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden durch die
Staatsangehörigkeitsbehörden zwecks Ermittlung von Ausschlussgründen vervoll-
In
...
ständigt. Es ist nur folgerichtig, wenn die Ergänzung des § 11 Satz 1 StAG in
dem in § 37 Satz 1 StAG-E enthaltenen Verweis nachvollzogen wird und die
Verfassungsschutzbehörden Ausschlussgründe nicht nur nach § 11 Satz 1
Nummer 1 und 2 StAG, sondern auch nach § 11 Satz 1 Nummer 1a und 3
StAG ermitteln.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 40a Absatz 2 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum
des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] gestellt worden sind,
ist § 10 Absatz 3 des Gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, anzuwenden, soweit
die Voraussetzungen erfüllt werden.“ ‘
Begründung:
Die Streichung des § 10 Absatz 3 StAG macht eine Übergangsregelung
erforderlich, um das Vertrauen derjenigen zu schützen, die bereits – auch auf eine
behördliche Beratung hin – einen Antrag gestellt haben und die
Voraussetzungen für eine beschleunigte Einbürgerung erfüllen, sofern über ihren Antrag bei
Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung noch nicht entschieden
worden ist. Die aktuell bestehende lange Bearbeitungsdauer bei den
Einbürgerungsbehörden führt dazu, dass die Behörden nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten
der Gesetzesänderung über alle bisherigen Anträge entscheiden können.
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9)
...
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Antragstellende, die sich derzeit auf die
Einbürgerung nach drei Jahren vorbereiten, bereits wichtige
Lebensentscheidungen getroffen und Planungen vorgenommen haben. Eine Übergangsvorschrift
stellt sicher, dass bereits eingereichte Anträge und getroffene Vorbereitungen
anerkannt werden und die Verfahren unter der bisherigen Bestimmung zu Ende
geführt werden können. So wird der Vertrauensschutz gewahrt, rechtliche
Klarheit geschaffen und mögliche Rechtsstreitigkeiten werden vermieden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 40a Absatz 2 – neu – StAG)*
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 28. Mai 2025
gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 3 des Gesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist,
anzuwenden, soweit die Voraussetzungen erfüllt werden." '
Begründung:
Die Streichung des § 10 Absatz 3 StAG macht eine Übergangsregelung
erforderlich, um das Vertrauen derjenigen zu schützen, die bereits – auch auf eine
behördliche Beratung hin – einen Antrag gestellt haben und die
Voraussetzungen für eine beschleunigte Einbürgerung erfüllen, sofern über ihren Antrag bei
Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung noch nicht entschieden
worden ist. Aktuell ist die Situation in den Einbürgerungsbehörden mit Blick auf
* Ziffer 9 wurde im AIS als Hilfsempfehlung auch zu Ziffer 8 beschlossen.
AIS
...
die sehr langen Bearbeitungszeiten angespannt und eine rechtzeitige
Bescheidung aller bis zum 28. Mai 2025 gestellten Anträge, für die ein
Vertrauensschutz gelten muss, ist nicht sichergestellt.
Es ist möglich, dass Antragstellende, die sich derzeit auf die Einbürgerung
nach drei Jahren vorbereiten, bereits wichtige Lebensentscheidungen getroffen
und Planungen vorgenommen haben. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher,
dass bereits eingereichte Anträge und getroffene Vorbereitungen anerkannt
werden und die Verfahren unter der bisherigen Bestimmung zu Ende geführt
werden können. So wird der Vertrauensschutz gewahrt, rechtliche Klarheit
geschaffen und mögliche Rechtsstreitigkeiten sowie zusätzliche Belastungen für
die Einbürgerungsbehörden werden vermieden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 42 Absatz 2 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. § 42 wird folgt geändert:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird der Ausländer wegen einer Tat nach Absatz 1 oder nach § 267
des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe
verurteilt, ist eine Einbürgerung unbeschadet des § 12a Absatz 1 Satz 1 bis
zum Ablauf von fünf Jahren ab Verurteilung ausgeschlossen. Satz 1 gilt
entsprechend ab dem Datum der Verfahrenseinstellung, wenn in einem
Verfahren, das ein Vergehen nach Absatz 1 zum Gegenstand hat, nach
§ 153 oder nach § 153a der Strafprozessordnung von der Verfolgung
abgesehen wird." '
Begründung
Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen
der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
In
...
Einbürgerung zu erschleichen, macht sich gemäß § 42 StAG strafbar. Ein
eingeleitetes Ermittlungsverfahren hemmt dann das Einbürgerungsverfahren, §12a
Absatz 3 StAG. Im Fall einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu
einer Strafe, die die sogenannte Bagatellgrenze des § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG
überschreitet, kann der täuschende Ausländer nach Wiederaufnahme des
Einbürgerungsverfahrens nicht eingebürgert werden. Wird das strafrechtliche
Verfahren jedoch nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder nach § 153a StPO
unter Erteilung von Auflagen und Weisungen eingestellt oder der täuschende
Ausländer nur zu einer unterhalb der in § 12 Absatz 1 Satz 1 StAG normierten
Bagatellgrenze liegenden Strafe verurteilt, bleibt der Täuschungsversuch
einbürgerungsrechtlich ohne Folgen. Denn legt der Ausländer nach der
Wiederaufnahme des Verfahrens etwa ein echtes Sprachzertifikat oder ein echtes
Testergebnis vor, ist er nach geltendem Recht einzubürgern. In der Praxis der
Staatsangehörigkeitsbehörden lässt sich nicht nur eine Zunahme der Zahl
gefälschter Sprachzertifikate oder gefälschter Testteilnahmen feststellen, sondern
auch eine Tendenz von Staatsanwaltschaften, Verfahren wegen
Geringfügigkeit einzustellen oder von Gerichten, zu unterhalb der einbürgerungsrelevanten
liegenden Strafen zu verurteilen. Schon aus Billigkeitsgründen aber muss auch
in diesen Fällen eine Tat nach Absatz 1 einbürgerungsrechtlich spürbare
Konsequenzen haben. Anderenfalls kann die Regelung des § 42 StAG ihren
Schutzzweck, die verwaltungsrechtlichen Ordnungssysteme zu stabilisieren,
nicht erreichen (zum Schutzzweck Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Weber, 7.
Aufl. 2022, StAG § 42 Rn. 5).
Der Ausschluss von einer Einbürgerung für die Dauer von fünf Jahren
orientiert sich an der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG festgelegten Dauer des
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland, der regelmäßig vor einer
Einbürgerung bestanden haben muss.
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 – neu – (§ 43 – neu – StAG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird ... << weiter wie Gesetzentwurf >>
2. Nach § 42 wird der folgende § 43 eingefügt:
„§ 43
(1) Ist über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in
In, AIS
...
angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage
nicht vor Ablauf von zwölf Monaten seit dem Antrag auf Einbürgerung
zulässig. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm
bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen. Wird innerhalb
dieser Frist über den Antrag entschieden, so ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Diese Regelung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2029." '
Begründung:
Nach § 75 VwGO ist im Staatsangehörigkeitsrecht eine Klage auf
Entscheidung über einen Widerspruch oder auf Vornahme eines Verwaltungsaktes drei
Monate nach Antragstellung zulässig.
Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) umfasste der Antragsstau trotz bester Bemühungen
um Abarbeitung nach einer Befragung der größten deutschen Städte bereits
mehr als 200 000 Anträge (Quelle: https://mediendienst-
integration.de/artikel/mehr-als-200000-offene-einbuergerungsantraege.html).
Das StARModG hat insbesondere aufgrund der Verkürzung der
Voraufenthaltszeit und der Hinnahme von Mehrstaatigkeit die Zahl der
Antragsberechtigten stark erhöht. Insgesamt melden die Staatsangehörigkeitsbehörden (SBHen)
einen signifikanten Anstieg der Antragszahlen seit Inkrafttreten des
StARModG.
Diesen Trend bestätigt auch die Einbürgerungsstatistik. Allein im Jahr 2024
stieg die Zahl der Einbürgerungen um 46 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
auf einen neuen Höchststand (Quelle: Destatis
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/06/PD25_204_125
.html). Vor diesem Hintergrund berichtet der Mediendienst Integration, dass
die Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen in den 50
bevölkerungsstärksten Städten Deutschlands Städten im Jahr 2024 zwischen drei und 36 Monaten
liegt (Quelle: https://mediendienst-integration.de/artikel/mehr-als-200000-
offene-einbuergerungsantraege.html). Mit einem weiteren Anstieg ist zu
rechnen.
Zwar haben eine Vielzahl (wenn nicht die meisten) Kommunen mit
verschiedenen Maßnahmen auf die Antragsflut organisatorisch reagiert (z. B. mit
Personalaufbau, Priorisierung, Digitalisierung usw.), dennoch berichten die
SBHen von zunehmenden Untätigkeitsklagen. In diesem Zusammenhang
stellen einzelne Rechtsanwaltskanzleien, die bundesweit mit der Erhebung von
Untätigkeitsklagen in Einbürgerungsverfahren werben und sich im Rahmen
eines standardisiertes Geschäftsmodells hierauf fokussiert haben und diese
unmittelbar nach bzw. sogar vor Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 75
Satz 2 VwGO erheben, eine weitere Herausforderung sowohl für die SBHen
als auch für die Justiz dar. Die Behörden werden zusätzlich belastet und weite-
...
re wertvolle personelle Ressourcen gebunden, was zu einer weiteren
Verlängerung der Verfahrensdauern führt. Zusätzlich werden neben den SBHen auch
die Verwaltungsgerichte belastet. Insgesamt führt die Regelung gemäß § 75
VwGO zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauern und weiteren
Untätigkeitsklagen.
Die langjährige Verfahrenspraxis hat gezeigt, dass nur die allerwenigsten
Einbürgerungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden
können. Dies ist angesichts des Schwierigkeitsgrades der Verfahren sowie der
richtigerweise sehr hohen Anforderungen an die Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen begründet (OVG Saarland, Beschluss vom 2. November 2023,
Az. 2 E 123/23, VG Gießen, Beschluss vom 17. März 2025, Az. 10 K
4652/24.GI). Auch die Rechtsprechung stuft mittlerweile die Drei-Monats-Frist
für Einbürgerungsverfahren als unangemessen kurz ein, weil dies weder der
Bedeutung der zu treffenden Statusentscheidung über den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit, noch der in der überwiegenden Anzahl der
Einbürgerungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Sachverhaltsklärung und der
Komplexität der rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarfe gerecht wird
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025, Az. 7 E 11394/24,
OVG Saarland, Beschlüsse vom 21. Mai 2025, Az. 2 E 16/25, 2 E 24/25, 2 E
37/25, 2 E 50/25, Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34,
5 C 25.41). Im Rahmen der Antragsbearbeitung ist zudem die Einbindung
verschiedener Behörden sowie oftmals eine, meist langwierige Einschaltung
ausländischer Stellen bzw. deutscher Auslandsvertretungen erforderlich (OVG
Saarlouis, Beschl. v. 2. November 2023, Az. 2 E 123/23). Eine
achtzehnmonatige Bearbeitungsdauer wird in Teilen der aktuellen obergerichtlichen
Rechtsprechung auch bereits als angemessen angesehen (Bay. VGH, Beschlüsse vom
24. Februar 2025, Az. 5 C 25.34, 5 C 25.41, OVG Saarland, Beschluss vom
21. Mai 2025, Az. 2 E 50/25). Eine Frist von zwölf Monaten überdehnt somit
nicht die obergerichtliche Rechtsprechung.
Durch die Erhöhung der Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage von drei auf
zwölf Monate werden die Antragsteller nicht benachteiligt. Die Verlängerung
der Frist bewirkt vielmehr, dass die bundesweit massenhaft und standardisiert
eingereichten Untätigkeitsklagen enorm reduziert werden. Durch die
Verlängerung der Frist wird die unmittelbare Entlastung der SBHen bewirkt, so dass
diese ihre personellen Ressourcen in die Abarbeitung der sich stauenden
Einbürgerungsanträge investieren können, wodurch die Bearbeitungsdauer bei
Einbürgerungsanträgen grundsätzlich reduziert wird. Im Ergebnis profitieren
alle Antragsteller von der Maßnahme. Eine geringere Verlängerung wäre nicht
effizient, da sie nicht zur Reduzierung der aktuell in laufenden
Verwaltungsgerichtsverfahren oft über zwölf Monate liegenden Bearbeitungsdauer eines
Einbürgerungsantrages dienen würde. Die bislang sogar schon in Teilen der
obergerichtlichen Rechtsprechung bestätigte Verlängerung der Frist zur
Klageerhebung nun auch im Wege der Gesetzgebung anzuwenden, verhindert eine
drohende Überlastung der SBHen und Verwaltungsgerichte und erlaubt dennoch
die Möglichkeit zur Erhebung von Untätigkeitsklagen nach einem
anspruchsvollen, aber sachgerechten Regelbearbeitungszeitraum.
Der Zeitpunkt der verlängerten Klageerhebungsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO ab
Inkrafttreten des Gesetzes soll Rechtsunsicherheiten in Anwendung
intertemporalen Rechts vermeiden und eine klare Regelung für bereits anhängige
Untätigkeitsklagen schaffen.
Die Befristung in Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, sowohl die
Interessen der Antragsteller aus integrationspolitischer Sicht zu wahren, als auch
perspektivisch das seitens der SBHen angestrebte Ziel der Verkürzung der
aktuellen Bearbeitungszeiten und die angefallenen, insbesondere durch das
StARModG geschaffenen, Rückstände mittelfristig abzubauen, zu erreichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)