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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 429/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) [Bundesrat Drucksache 429/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AIS - FSFJ - Fz - G - R zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ), der Gesundheitsausschuss (G), der Rechtsausschuss (R), empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenverteilung durchgehend zulasten der Länder und Kommunen geht: Neue Aufgaben werden weitestgehend den Ländern übertragen, während der Bund nur ein Minimum von Zuständigkeiten übernehmen will. Der Gesetzentwurf ist daher umfassend zu überarbeiten. b) Mit der GEAS-Reform ist die Etablierung neuer rechtlicher Institute und Abläufe in wichtigen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts verbunden, etwa bei den Screening-Verfahren, den Verfahren an der Außengrenze sowie neuartigen Freiheitsbeschränkungen und Haftarten. Der Gesetzentwurf In ... setzt die unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend um. Denn er basiert nicht auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Verfahren und Prozesse und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen. Er verzichtet auf Abwägungen, welche Aufgabe an welcher Stelle am besten wahrgenommen werden kann. Stattdessen ordnet er Zuständigkeiten durchgängig den Ländern zu, ohne Rücksicht auf Belange und Erfordernisse der Praxis zu nehmen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bundesbehörden nur ausnahmsweise und nur insoweit zuständig sein, als die Bundesseite sich aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung unzweifelhaft gezwungen sieht, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Im Ergebnis gelangt der Gesetzentwurf zu einer nicht sachgerechten und unfairen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern. c) Der Bundesrat hält daran fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen für das Asylverfahren an der Außengrenze Aufgaben des Bundes sind. Gleiches gilt für Standorte für das Rückkehrgrenzverfahren und das Screeningverfahren an Außengrenzen. Der pauschale Verweis der Entwurfsbegründung auf eine vermeintlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für sämtliche Aufgaben der Aufnahme Geflüchteter vermag diese einseitige Belastung nicht zu begründen. Denn es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder und Kommunen ist hingegen aufgrund der Nichteinreisefiktion noch nicht berührt. Deshalb obliegt es schon nach geltendem Recht gemäß § 65 AufenthG der Bundespolizei, dafür Sorge zu tragen, dass Flughafenunternehmer geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitstellen. Soweit aus praktischen Erwägungen die Erbringungen von Leistungen im Bereich der Unterbringung und Versorgung durch die Länder im Auftrag des Bundes sinnvoll erscheint, stehen die Länder für entsprechende Gespräche zur Verfügung. d) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze an vom Bund kontrollierten Flug- und Seehäfen vollständig ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Die beabsichtigte Verlagerung der Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen Gesundheitskontrolle auf die Länder ist weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten angezeigt. ... e) Der Bundesrat hält es für verfehlt, die Übernahme von Zuständigkeiten für das Screening im Inland durch den Bund per se auszuschließen. Die Bundespolizei soll Screenings nicht nur in ihrer Eigenschaft als Grenzbehörde durchführen, sondern auch, wenn sie in ihrer Zuständigkeit als Bahnpolizei Drittstaatsangehörige feststellt, die einer Überprüfung zu unterziehen sind. Stattdessen verzichtet der Gesetzentwurf auf jede Möglichkeit einer Kooperation, wo Bundes- und Landesbehörden Hand in Hand arbeiten sollten. f) Ferner hält der Bundesrat den Gesetzentwurf u. a. insofern für überarbeitungsbedürftig, als die neu vorzusehende Asylverfahrenshaft nicht von den Landesbehörden, sondern von der Asylbehörde oder der Bundespolizei bei Gericht beantragt werden sollte – auch um der gewünschten Ausdehnung der Befugnisse des Bundes für Inhaftierungen und Rückführungen Rechnung zu tragen. Auch ist klarzustellen, dass die Aufgabe, Personen aus Standorten der Grenzverfahren an Orte zu verbringen, die eine freiwillige Rückkehr ermöglichen, Bundesbehörden obliegt, zumal die betroffenen Personen formal noch gar nicht eingereist sind. g) Darüber hinaus ist die vereinbarte Zentralisierung der Dublin- Überstellungen beim Bund nicht in Ansätzen erkennbar. h) Mit dem Gesetzentwurf wird der Bund seiner Verantwortung für die Umsetzung des – immerhin von ihm verhandelten – europäischen Asyl- und Migrationspakets nicht gerecht. So haben die Innenminister und -senatoren der Länder bereits im Juni 2025 mehrfach unterstrichen, dass der Bund für die Verfahren verantwortlich ist, die vor der formalrechtlichen Einreise der Drittstaatsangehörigen durchzuführen sind. Der Bundesrat kann das Gesetzesvorhaben nur unterstützen, wenn die Belange der Länder in den weiteren Beratungen aufgegriffen und umgesetzt werden. Dass für die Gesetzesberatungen nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der Bund zu verantworten. Der zeitliche Druck bis zur Anwendbarkeit der neuen GEAS-Rechtsakte im Juni 2026 darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorgaben ab Juni 2026 insgesamt 374 Plätze vorzuhalten hat, um das künftige Asyl- und Rückkehrverfahren an den deutschen Flug- und Seehäfen unter Einhaltung der Nichteinreisefiktion durchzuführen. AIS ... b) Der Bundesrat bedauert, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens weiterhin in der Zuständigkeit der Länder gesehen wird und betont, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens im wesentlichen Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren steht. c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, zu prüfen, wie die Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens einschließlich der Unterbringung und Versorgung als Bundesaufgabe normiert werden kann. Begründung: Die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU- Außengrenzen – in Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist. Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening- Verordnung) durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind. Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen. Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden ... die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben unterstützen. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Asylverfahren, Verfahren bei Sekundärmigration sowie eine Asylverfahrenshaft geregelt werden. b) Der Bundesrat erkennt an, dass diese Maßnahmen zuvorderst der Verhinderung einer Flucht oder eines Untertauchens und mithin der Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dient. c) Der Bundesrat bedauert vor diesem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers eine nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anordnung einer Bewegungsfreiheitsbeschränkung beziehungsweise Beantragung einer Asylverfahrenshaft zuständig sein soll. d) Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für diese Maßnahmen in den Aufgabenbereich des für das Asylverfahren zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt und fordert daher nachdrücklich eine entsprechende Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens. Begründung: Gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) können Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten Voraussetzungen Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen. Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, das ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt. Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 des Asylgesetzes entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF auch die Verantwortung für die vorgesehenen Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese Maßnahmen auf die Länder ist nicht akzeptabel. 4. Zum Gesetzentwurf allgemein: a) Die Europäische Union hat mit dem GEAS das europäische Asylsystem neu geordnet. Damit ist auch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen AIS In ... Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens untrennbar verbunden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nunmehr ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund es entgegen der eigenen Bekundung im Koalitionsvertrag unterlassen hat, die Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu regeln. Er fordert den Bund daher auf, umgehend einen weiteren Gesetzesvorschlag auf den Weg zu bringen, der die Übernahme der Zuständigkeit des Bundes für dieses Verfahren zum Gegenstand hat. Begründung: Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl- Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.). Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas Voßkuhle initiiert worden war. Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil finden sich z. B. im § 39 AsylG-E Regelungen, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegenstehen. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt. 5. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat äußert die Sorge, dass das ohnehin nach jetzigem Stand schon komplexe Gebiet des Migrationsrechts nach der geplanten Gesetzesänderung in hohem Maße unüberschaubar und in Teilen kaum handhabbar für Rechtsanwendende wird. Weite Teile des Asylgesetzes werden nach dem Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen und stattdessen allein Verweise auf die entsprechenden Verordnungen eingefügt. Umfasst sind dabei zehn Verordnungen und eine Richtlinie auf über 300 Seiten. Selbst Passagen des Gesetzentwurfs, die weniger Bezug auf EU-Verordnungen nehmen, werden unnötig komplex mit zahlreichen Verweisen sowie Ausnahmen und Rückausnahmen geregelt. Durch die gewählte Regelungstechnik kann eine ein- AIS ... heitliche und rechtssichere Anwendung nicht gewährleistet werden. Der Bundesrat bittet daher, den Gesetzentwurf auf Lesbarkeit, Verständlichkeit und Anwendungsfreundlichkeit hin zu überarbeiten. Beispielsweise bleibt im Fall der Asylgrenzverfahren nach § 18a des Asylgesetzes (Artikel 2 der BR-Drs. 492/25) durch allgemeine Bezugnahme auf sämtliche betroffene Regelungen der Verordnung vollkommen offen, ob das Asylgrenzverfahren auf die obligatorischen oder auch fakultativen Fälle Anwendung finden soll. Eine weitere Norm, die beispielhaft genannt werden kann, ist § 61 AsylG- E, der die Erwerbstätigkeit regelt. Für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten regelt die Norm über Absatz 1 Satz 1 (Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben) sowie Absatz 2 Satz 4 AsylG-E ein Beschäftigungsverbot, wobei in Absatz 2 Satz 5 über einen Verweis in Absatz 1 Satz 2 scheinbar wieder die Erlaubnis der Beschäftigung besteht. b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob Umsetzungsspielräume zugunsten Schutzsuchender im gegenwärtigen Gesetzentwurf in hinreichendem Maße ausgeschöpft werden. Der Normtext der europäischen Rechtsakte enthält neben obligatorischen auch fakultative Vorgaben. Das nationale Recht sollte dabei mit Blick auf das durch das Grundgesetz und international verbürgte Recht auf Asyl im Bereich fakultativer Vorgaben die Umsetzung wählen, die die Rechte Schutzsuchender am weitestgehenden stärkt. c) Der Bundesrat betrachtet mit großer Sorge die Ausweitung der Inhaftierungsmöglichkeiten. Haft stellt als Freiheitsentziehung einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar. Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes stellt in der Folge strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an entsprechende Normen, insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Haft darf daher immer nur ultima ratio sein und ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. d) Der Bundesrat lehnt insbesondere die Inhaftierung Minderjähriger ab. Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält unter anderem ein Verbot der Haft Minderjähriger, wenn diese nicht Maßnahmen der Jugendhilfe oder des Jugendstrafrechts betrifft. Haft ist nicht geeignet, dem Schutz Minderjähriger zu dienen – auch dann nicht, wenn der Elternteil in Haft genommen werden soll. Eine tatsächliche Schutzgewährung hat durch die zuständigen Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhil- ... ferechts zu erfolgen. e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetztes ein zentraler Bestandteil einer rechtsstaatlichen Ordnung ist. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, Einschränkung des Zugangs von Personen und Organisationen, die rechtliche Beratung erbringen, in die Einrichtungen sowie die Unterbindung anwaltlichen Eingreifens im Rahmen der Anhörung erschweren den Zugang zu hinreichender rechtlicher Information und Begleitung. Die Verkürzung von Rechtsmittelfristen und fehlende verfahrensrechtliche Sicherungen drohen die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar zu erschweren oder gar zu vereiteln. f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einordnung des gegenständlichen Gesetzes als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz mit Blick auf die aus dem Gesetz folgenden erheblichen Vollzugslasten der Länder kritisch zu bewerten ist. Dies gilt unter anderem im Bereich der Haft, Festnahme, Bewachung und Beförderung betroffener Personen, Anordnung und Überprüfung der Meldepflichten und Beschränkung der Bewegungsfreiheit einschließlich mehrsprachiger Rechtsbehelfsbelehrungen sowie Durchführung der Gesundheitskontrollen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die steigenden Kosten hinzuweisen, die sich aus dem zunehmenden Erfüllungsaufwand der Länder ergeben. 6. Zum Gesetzentwurf allgemein: a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf das Aufenthalts- und das Asylrecht immer komplexer werden lässt. Insbesondere im Bereich der Haftarten werden nicht weniger als neun Regelungen geschaffen, die sich jeweils von einander abheben, sich im Detail unterscheiden und an verschiedenen Stellen verortet sind; namentlich § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 AufenthG-E, § 2 Absatz 14, § 15 Absatz 5, die §§ 62, 62b, 62c AufenthG und die §§ 69, 70b AsylG-E. Gerade bei der Haft, die angesichts der Intensität ihres Eingriffs in Deutschland unter Richtervorbehalt steht und restriktiv nur als letztes Mittel in Betracht kommt, bedarf es aber handhabbarer Regeln mit eindeutigen Voraussetzungen und klaren Rechtsfolgen. Hingegen nimmt die Komplexität der Regelungen stetig zu. In ... b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, das gesamte Haftrecht in der Migrationsverwaltung neu zu konzipieren und einer einheitlichen Regelung zuzuführen, um die rechtlichen Vorgaben für die Betroffenen, die Behörden und die Gerichte handhabbar zu gestalten und die Voraussetzungen für Haft und Gewahrsam zugleich praxisnäher auszugestalten. Begründung: Nach Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die Anordnung und Fortdauer der Haft setzt dabei voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser freiheitsentziehenden Maßnahme vorliegen. Genau diese Prüfung wird durch die Ausgestaltung des vorliegenden Gesetzes sowohl den entscheidenden Richtern, als auch den antragstellenden Behörden erheblich erschwert. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vielen verschiedenen Haftarten mit ihren teils überschneidenden, teils abweichenden Voraussetzungen, nur punktuell und an weit verteilten Stellen in den neu gefassten Gesetzen geregelt werden sollen. Im Einzelnen handelt es sich um:  Überprüfungshaft an der Außengrenze (§ 14a Absatz 2 AufenthG-E),  Überprüfungshaft im Bundesgebiet (§ 15b Absatz 2 AufenthG-E),  Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG),  Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG),  Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG),  Ergänzende Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG),  Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG-E),  Rückkehrverfahrenshaft (§ 70b AsylG-E) und  Überstellungshaft (§ 2 Absatz 14 AufenthG). Die Intensität des Eingriffs und der Zeitdruck, unter dem Behörden, Rechtsbeistände und die zuständigen Gerichte die Voraussetzungen für einen Haftantrag prüfen, die Rechtslage bewerten und Entscheidungen treffen müssen, erfordert eine übersichtliche und verständliche Regelung. Dem wird der aktuelle Gesetzentwurf nicht gerecht. Dies gilt zudem vor dem Hintergrund, dass die ohnehin schon anspruchsvolle Stellung von Haftanträgen künftig um den Nachweis ergänzt werden muss, dass Restriktionen unterhalb der Inhaftierung im konkreten Einzelfall nicht erfolgversprechend wären. Diese neuen Vorschriften (vgl. § 47a und § 68 AsylG-E) sind ihrerseits sehr komplex ausgestaltet. 7. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur R ... Beschleunigung und Vereinfachung asylgerichtlicher Verfahren gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind. Begründung: Die Anpassung des Asylprozessrechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sollte zum Anlass genommen werden, bestehende Rechtsunsicherheiten durch klarstellende Regelungen zu beheben. Konkret sollten folgende Änderungen erwogen werden: Klarstellung Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG Nach § 80 AsylG können Entscheidungen nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob auch Verfahren, die auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 AufenthG gerichtet sind und mit einem Antrag nach § 123 VwGO geltend gemacht werden, von dem Beschwerdeausschluss erfasst werden (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2025, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 16 ff.). Es sollte daher eine entsprechende Klarstellung erfolgen. Zur Zustellung verwaltungsgerichtlicher Eilbeschlüsse in Asylsachen: Es sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen. Derzeit ist umstritten, ob eine solche Zustellung für diese unanfechtbaren Entscheidungen erforderlich ist (für das Erfordernis einer Zustellung: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 29; Wittmann, ZAR 2019, S. 45, 52; dagegen: Faßbender in Decker u.a., BeckOK MigR, Stand: 01.08.2025, § 36 AsylG Rn. 15; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 36 AsylG Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 08.1.2025 - 1 L 4899/24.GI.A -, juris Rn. 34; nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17). Der rechtssichere Nachweis der Bekanntgabe und deren Zeitpunkt ist aber nur mit einer Zustellung möglich. Durch eine Regelung, wonach (sämtliche) Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen, würden Rechtsunsicherheiten vermieden, die zu Verzögerungen des Verfahrens führen können. 8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 18a Absatz 1a, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 6 und 7, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, Nummer 2, 2a, 2b AsylG) Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen. AIS ... Begründung: Die geplante Ausweitung des Flughafenverfahrens in § 18a AsylG-E dient laut Entwurfsbegründung der Ermöglichung eines Pilotprojektes zur Durchführung von Außengrenzverfahren. Ziel sei dabei die Sammlung von Erfahrungswerten (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 84) Es erscheint jedoch fraglich, ob die geplante Gesetzesänderung als verlässliches Pilotprojekt geeignet ist. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stellt ein Gesamtpaket dar, durch welches eine Balance aus Verantwortung und Solidarität des europäischen Migrationsrechts geschaffen werden soll. Um sicherzustellen, dass Grund- und Menschenrechte gewahrt werden und die Mitgliedstaaten die geltenden Regeln einhalten, wird für das Asylgrenzverfahren ein unabhängiger Monitoring-Mechanismus eingerichtet. Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht in seiner gegenwärtigen Form jedoch nicht vor, dass die Garantien aus der neuen Aufnahmerichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1346) Anwendung finden. Zentrale Frage eines Pilotprojekts muss es aber gerade sein, ob die Einhaltung von Grund- und Menschenrechten sowie humanitärer Standards in einem Asylgrenzverfahren durch Einführung eines Monitoring-Systems sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind weder Verfahrensregelungen noch die Zielgruppe des Pilotprojekts und des künftigen Asylgrenzverfahrens deckungsgleich. So sieht § 18a Absatz 6 Nummer 2b AsylG-E vor, dass das Verfahren in sieben Tagen abgeschlossen sein soll. Für das künftige Asylgrenzverfahren ist eine Frist von acht Wochen, mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu zwölf Wochen vorgesehen (Artikel 2 Nummer 21 – § 18a Absatz 1 AsylG-E). Ferner nimmt § 18a Absatz 1a eine andere Zuordnung der Zielgruppe vor als im später greifenden Asylgrenzverfahren über Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehen. Die Verwertbarkeit des Erkenntnisgewinns ist mithin zweifelhaft, da sowohl mit Blick auf die Gesamtmaßnahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) als auch die spezifische Maßnahme des Asylgrenzverfahren keine übertragbaren Erfahrungswerte erwartbar sind. Die europäischen Vorgaben zum regulären Asylgrenzverfahren greifen ohnehin ab dem 12. Juni 2026. Eine Vorab-Einführung in Form des Modellprojekts ist weder erforderlich noch zielführend. 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 38 AsylG) Die beabsichtigte Ersetzung des § 38 AsylG zur Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise macht es erforderlich, auch § 34a AsylG, § 36 AsylG und § 75 AsylG entsprechend anzupassen. Ohne eine solche Anpassung käme es zu einem Widerspruch des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E („soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen“) gegenüber dem unveränderten § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG (Ent- R ... behrlichkeit der vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG) sowie gegenüber § 36 Absatz 1 AsylG („beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche“ in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages). Für die asylgerichtlichen Verfahren wäre § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht mehr hinreichend deutlich zu entnehmen, in welchen Fällen die Klage aufschiebende Wirkung entfalten soll. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit Anpassungen in § 34a AsylG und § 36 AsylG sowie in § 75 AsylG, letztere etwa mittels Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG-E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG, zweckmäßig sind. Begründung: Für den Übergangszeitraum bis zum 12. Juni 2026 sieht § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E vor, dass insbesondere in den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die dem Ausländer zu setzende Ausreisepflicht eine Woche betragen soll. Nach dem bislang unverändert vorgesehenen § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG sind allerdings sowohl eine vorherige Androhung der Abschiebung als auch eine Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG gänzlich entbehrlich. Der ebenfalls unverändert vorgesehene § 36 Absatz 1 AsylG regelt weiter in gebundener Weise, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages, also kein Ermessen der Behörde im Sinne einer Soll-Vorschrift besteht. In beiden Fällen zeigen sich Widersprüche zum Wortlaut des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E. Unter justiziellen Gesichtspunkten fällt Folgendes auf: Nach § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG in der geltenden Fassung hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung. sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG (Entscheidung des Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme), letztere vorbehaltlich des § 75 Abs. 2 AsylG in der geltenden Fassung, aufschiebende Wirkung hat. Die Konstellationen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung betreffen die Antragsablehnungen durch das Bundesamt als einfach unbegründet. Hier gilt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, welche im Fall der Klageerhebung ... 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet. Nun sieht der Gesetzentwurf wie bereits ausgeführt in § 38 Absatz 1 AsylG-E allerdings die Fälle vor, in denen eine kurze Ausreisefrist von nur einer Woche greifen soll und in welchen eine Klage nach – den unveränderten – § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG, § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG gerade keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Ein fortgesetzter Verweis auf § 38 Absatz 1 AsylG-E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG würde daher keinen Sinn ergeben. Vielmehr findet sich nunmehr der eigentliche Regelungsgehalt des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung in § 38 Absatz 2 AsylG-E. 10. Zu Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 (§ 44, § 46, § 47a AsylG) Der Bundesrat fordert, Artikel 1 Nummer 4 (§ 44 AsylG-E), Artikel 1 Nummer 5 (§ 46 AsylG-E) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a AsylG-E) zu streichen. Begründung: Das GEAS-Anpassungsgesetz enthält notwendige Anpassungen des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform. Angepasst werden insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz. Darüber hinaus enthält das GEAS-Anpassungsgesetz auch Regelungen, die der Umsetzung der GEAS-Reform vorgezogen werden und so bereits vor der Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte eine restriktivere Ausgestaltung des Asylverfahrens ermöglichen sollen. Diese Regelungen umfassen insbesondere Vorschriften zu Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Personen in Verfahren bei Sekundärmigration (Dublin-Fälle und Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben). Konkret sieht der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes in § 44 Absatz 1a AsylG-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor. Die damit korrespondierenden §§ 46 und 47a AsylG-E regeln zum einen die Zuständigkeit von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration für Ausländer, bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a AsylG-E vorliegen und zum anderen die Aufenthaltsverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen, die durch Landesbehörden angeordnet werden können. Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 44 Absatz 1a AsylG-E neu gefasst und § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt. Die Regelungsinhalte gehen inhaltlich, aber nicht wortgleich in die § 44 Absatz 1a, § 47 Absatz 1b und § 68 AsylG-E über. Aus fachlicher Sicht besteht gegenwärtig weder eine sachliche Notwendigkeit noch eine fachliche Begründung dafür, die genannten Regelungen bevorzugt oder vorzeitig zu priorisieren. Ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken wäre zur operativen Planung und Umsetzung ein Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Vorschriften erforderlich. Dies AIS ... dürfte schon im Hinblick auf den zeitlichen Vorlauf vor Inkrafttreten der GEAS-Rechtsakte Mitte 2026 knapp bemessen sein. 11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 (§ 44 Absatz 1a, § 47a AsylG), Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe b, Nummer 55 Buchstabe d, Nummer 72 (§ 44 Absatz 1a, § 68 AsylG) Der Bundesrat bittet, den Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 44 Absatz 1a) und Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe b (§ 44 Absatz 1a) sowie den Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a) und Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe d (§ 47 Absatz 1a) sowie Artikel 2 Nummer 72 (§ 68) derart zu ändern, dass sie in ihrem Regelungsgehalt und Wortlaut identisch sind. Begründung: Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a des Asylgesetzes (AsylG)-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor. Der damit korrespondierende § 47a AsylG-E regelt eine Wohnverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen, die durch Landesbehörden angeordnet werden können. Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 44 Absatz 1a AsylG-E neugefasst und § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt. Die Regelungsinhalte gehen inhaltlich, aber nicht wortgleich in die § 44 Absatz 1a, § 47 Absatz 1b und § 68 AsylG-E über. Es erschließt sich nicht, warum für einen kurzen Übergangszeitraum komplexe und unterschiedliche Regelungen vorgesehen werden. Das ist zum einen in der Praxis kaum umsetzbar und begegnet zum anderen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. 12. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 44a – neu – AsylG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Einrichtungen für Grenzverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Durchführung von Verfahren nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie nach der Verord- AIS AIS bei Annahme entfällt Ziffer 13 ... nung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44 Absatz 2a gilt entsprechend.“ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch für die Unterbringung und Versorgung von Drittstaatsangehörigen während der Durchführung des Asylgrenz- sowie Rückkehrgrenzverfahrens verantwortlich ist. Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist. Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rück-kehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind. Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen. Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben unterstützen. ... 13. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu (§ 44a – neu – AsylG) Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen: ‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt: „§ 44a Einrichtungen für Grenzverfahren Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung von Standorten nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 und von Standorten nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44 Absatz 2a gilt entsprechend." ' Begründung Die Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung und Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 durchzuführen. In diesen Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert grundsätzlich bis zu zwölf Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 sind sie für abermals höchstens zwölf Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen, bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder die Höchstdauer der Verfahren überschritten. Die Begründung des Gesetzentwurfs setzt ohne nähere Erläuterung voraus, dass jede denkbare Konstellation und jede Einzelmaßnahme einer Unterbringung Schutzsuchender den Ländern obliege. Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber Bundesaufgabe. Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchfüh- In ... rung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im Land sind. Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will. Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen Durchführung ist die Unterbringung unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam zu erbringen. Die Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene, einseitige Verlagerung der mit den Standorten für Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht akzeptabel. 14. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a AsylG) Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Frist der Aufenthaltspflicht von Kindern mit ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen in Sekundärmigrationszentren auf höchstens sechs statt zwölf Monaten zu begrenzen. Begründung: Entgegen der Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf ist der Aufenthalt in Einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration von Minderjährigen mit ihren Eltern nicht auf sechs Monate, sondern auf zwölf Monate beschränkt worden gemäß § 47a Absatz 1 AsylG-E. Die Frist zur Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen ist in den letzten zehn Jahren sukzessive erheblich verlängert worden. Bis 2015 waren selbst volljährige Ausländer verpflichtet, nur maximal drei Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Aus kinder- und jugendhilferechtlicher Perspektive ist eine erneute Verlängerung der Aufenthaltsverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Ferner wird § 47 AsylG durch Artikel 1 des Gesetzentwurfes des GEAS- Anpassungsgesetzes zunächst nicht geändert. Folglich fallen die Fristen für die FSFJ ... Aufenthaltsverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Kinder mit ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten gemäß § 47 AsylG und § 47a AsylG für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Artikels 1 – am Tag nach der Verkündung gemäß Artikel 13 Absatz 1 GEAS-Anpassungsgesetz – und dem Inkrafttreten des Artikel 2 – am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 2 GEAS-Anpassungsgesetz – auseinander. 15. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG), Artikel 2 Nummer 72 (§ 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 AsylG) In Artikel 1 Nummer 6 § 47a Absatz 2 Satz 1, Artikel 2 Nummer 72 § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „Die“ durch die Angabe „Das Bundesamt oder, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die“ zu ersetzen. Begründung: Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a AsylG-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor (Asylbegehrende, die Aufenthaltstitel/Visum/internationalen Schutzstatus eines anderen Mitgliedstaates besitzen, die über einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind oder für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist). Damit korrespondierend werden zunächst in § 47a AsylG-E eine Wohnverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten (Familien: zwölf Monaten) sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen vorgesehen, die durch Landesbehörden angeordnet werden sollen. Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und wird § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten). Eingeführt wird zudem die Möglichkeit, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen anzuordnen, vgl. § 68a AsylG-E (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten). Die Neuregelungen differenzieren hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anordnung allerdings nicht ausreichend nach dem Verfahren(-sstadium), in dem sich der Ausländer befindet: Ausweislich der Ankündigung im Koalitionsvertrag (Ziffer 3041), dass der Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351übernehmen wird, wird es sich künftig beim – gesamten – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem Überstellungsverfahren, bzw. dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1351 um ein reines Bundesverfahren handeln. In ... In Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, handelt es sich jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags um ein reines Bundesverfahren. Lediglich im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bzw. § 29 Nummer 2 AsylG-E bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung sind aufgrund des Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht Landesbehörden involviert, deren Zuständigkeit für Ordnungsermächtigungen jedoch auch in §§ 46 und 61 AufenthG geregelt ist. Die Klarstellung, dass und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer räumlichen Beschränkung durch eine Landesbehörde erfasst sind, wäre idealerweise im AufenthG an diesen Stellen zu regeln, ist dennoch zu begrüßen. Ausländer, die verpflichtet sind, in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, befinden sich vergleichsweise länger gestattet im Asylverfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eine Zuständigkeit des Bundesamts besteht. Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Erstaufnahmeverfahren muss deshalb – wie bisher auch – zumindest auch beim Bundesamt liegen, da sie im Regelfall noch der Sicherung der Durchführbarkeit von Bundesverfahren durch die wirksame Verhinderung einer Flucht dient und noch nicht des – mit Ausnahme der Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung – seitens der Länder zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens. Die widerleglich vermutete Fluchtgefahr bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer auszuschließen ist, dass der Ausländer sich der Zuständigkeitsbestimmung oder Rückführung entziehen wird, ergeben sich ebenso wie Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig bereits im Bundesverfahren, insbesondere in der Anhörung. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die vollständige Ausländerakte des Betroffenen vor. Dies entspricht überdies der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt und verfahrensbegleitende Maßnahmen anordnet, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E, Die Zuständigkeitsverortung beim Bundesamt steht auch im Einklang mit der Zuständigkeitsregelung nach § 57 AsylG-E, nach der das Bundesamt das Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung erlauben muss. Da eine Anordnung ausschließlich durch Landesbehörden hingegen zu einer unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen, muss die Zuständig alternativ beim Bundesamt verortet werden. 16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b (§ 1 Absatz 1, 3 AsylG) Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a § 1 Absatz 1 ist die Angabe „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer)“ durch die Angabe „Ausländer“ zu ersetzen. b) In Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „sind,“ die Angabe „nur für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur,“ einzufügen. In ... Begründung: Der Begriff „Ausländer“ ist in § 2 Absatz 2 AufenthG legaldefiniert. Der Zusatz „(Ausländer)“ in § 1 Absatz 1 AsylG-E soll nach der Begründung der Bundesregierung eine davon abweichende Definition für das Asylgesetz begründen. Die unterschiedliche Legaldefinition ein und desselben Begriffs in zwei inhaltlich überschneidenden Gesetzen führt jedoch unweigerlich zu Bedeutungs- und Auslegungsschwierigkeiten. Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung hier in erster Linie aus dem Versuch, eine Statusbeschreibung („Ausländer“) anhand einer Handlung („Asylantragstellung“) neu zu definieren. Außerdem ist sie dem Umstand geschuldet, dass in dem Gesetzentwurf zum AsylG zwei völlig verschiedene Asylverfahren, nämlich das nationale Asylverfahren und das europäische Asylverfahren, in einem Gesetz zusammengefasst werden sollen. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung kann der Begriff „Ausländer“ allerdings entsprechend seiner Legaldefinition im AufenthG auch im Asylrecht Anwendung finden. Der Zusatz ist in § 1 Absatz 1 AsylG-E daher wieder zu streichen. Einer Regelung bedarf allerdings die Stellung der EU-Bürger, die jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1348 erfasst sind. Allerdings bleibt der vorliegende Gesetzentwurf die Antwort schuldig, ob EU- Bürger – unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 – das nationale Asylverfahren nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder das europäische Asylverfahren durchlaufen sollen, welches für entsprechend anwendbar erklärt werden kann. Sinnvoll erscheint diesbezüglich allein die Anwendung des nationalen Asylverfahrens. Die notwendige Einschränkung für EU-Bürger kann dann in § 1 Absatz 3 AsylG-E erhalten bleiben, indem das „auch“ gestrichen und vor dem Wort „wenn“ die Wörter „für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur“ ergänzt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die funktionale Begrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen Asylverfahrens auf EU- Bürger erhalten bleibt, aber auch klargestellt, dass das Asylverfahren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E auf EU-Bürger keine Anwendung findet. 17. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Satz 2 AsylG) In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe „Mitteilungen“ die Angabe „des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte“ einzufügen. Begründung: In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die Zustellungsvorschriften des § 10 Absatz 2 AsylG nur für Zustellungen des BAMF gelten. Zustellungen der Ausländerbehörden, insbesondere mit Hinweisen und Belehrungen, In ... werden demgegenüber nur bei nachgewiesenem Zugang berücksichtigt. Daher bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Zustellungsvorschrift in § 10 Absatz 2 AsylG-E für alle Behörden des § 10 Absatz 1 AsylG-E gilt. 18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1, 1a AsylG) Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter während des Screening-Verfahrens an der Außengrenze grundsätzlich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sowie rechtlich und sachlich nicht rechtfertigbar. Begründung: Die in der Begründung in Bezug genommene Norm des § 14a AufenthG-E ist im Referentenentwurf und im Regierungsentwurf identisch. Zwar betont die Begründung des neuen Gesetzentwurfs – im Gegensatz zu der des Referentenentwurfs – bestärkend das Primat der Jugendhilfe (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155 und 159) und änderte das Wording bei der einschränkenden Anwendung des Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356. Dennoch ist der Passus zur vorrangigen Anwendung des Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und dem daraus gezogenen Schluss, dass die Jugendämter die Minderjährigen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung der Jugendfürsorge unterbringen dürfen, beibehalten worden. Der bloße Verweis auf den Vorrang des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155) greift zu kurz. Das Kindeswohl muss nicht nur gemäß Artikel 3 Absatz 1 der UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK), sondern eben auch gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Mithin ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 mindestens im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC auszulegen. „Da systematisch unbegleitete Minderjährige auch nicht dem Grenzverfahren zugewiesen werden (außer bei Bestehen einer Sicherheitsgefahr), besteht zudem auch kein rechtlicher Grund für die Einreiseverweigerung für unbegleitete Minderjährige. Der systematische Vorrang des Kindesschutzrechts, wie er sich in den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) widerspiegelt, ist dabei aus völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht ebenso verpflichtend. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening- Verordnung) ist dementsprechend einschränkend auszulegen“ (Hruschka/Nestler, Gutachten Kinderrechtliche Aspekte der Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems). Ferner ist es problematisch, den Jugendämtern die Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme aufzuerlegen, ihnen gleichzeitig aber jede Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeit auf die Art der Unterbringung zu nehmen. Außerdem ist zu konkretisieren, ob die Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig sind. FSFJ ... Auch der in der Begründung des Gesetzentwurfes zitierte Artikel 27 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155), wonach unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften unterzubringen sind, ist insbesondere mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 der UN-KRK und Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC nicht dahingehend auszulegen, dass eine vorherige Unterbringung in für Minderjährige geeigneten Unterkünften nicht erforderlich ist. 19. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 AsylG) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren klarzustellen. Begründung: Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich im Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den Jugendämtern. Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“ Behörden umgehend eine Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine multidisziplinäre Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des Antragstellenden zu bestimmen. Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Vielmehr drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein Verweis des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 gereicht. Gemäß der Entwurfsbegründung zum § 18a AsylG-E (BR-Drucksache 429/25, Seite 109) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das Bundesamt bei der Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII einbezieht. Auch durch die Entwurfsbegründung wird nicht deutlich, ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht durchführt, In, FSFJ ... oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter berücksichtigen soll. Unklar wäre ferner dann, von welchen Feststellungen die Entwurfsbegründung ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein bereits durchgeführtes Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine irritierende Redundanz hinaus. 20. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 Satz 1 AsylG), Buchstabe e Doppelbuchstabe dd (§ 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe b § 18a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „acht“ durch die Angabe „sieben“ zu ersetzen. b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe dd § 18a Absatz 4 Satz 6 ist die Angabe „zwei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen Begründung: Die vor dem Hintergrund des Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 1348/2024 (im Folgenden: AsylVf-VO) vorgesehene Aufteilung der im Grenzverfahren geltenden Entscheidungsfristen zwischen dem BAMF – acht Wochen – und den Gerichten – zwei Wochen – ist unausgewogen und bedarf im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte dringend der Änderung. Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 AsylVf-VO sieht eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Wochen vor. In den Fällen der Prüfung des Antrags auf Verbleib gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4, Absatz 5 AsylVf-VO ist daher eine Fristaufteilung von sieben Wochen für das BAMF, einer Woche für den Rechtsbehelf und vier Wochen für die Gerichte vorzusehen. 21. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb (§ 18a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe d § 18a Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „eine in dem Standort nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde“ durch die Angabe „die Grenzbehörde“ zu ersetzen. b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen. Begründung Der Gesetzentwurf will die Zuständigkeit für Zustellungen von Verwaltungsak- R In ... ten des BAMF bzw. der Grenzbehörde in den Außengrenzeinrichtungen auf eine nicht näher bezeichnete „im Standort präsente Behörde“ verlagern. Gleiches gilt für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen. Begründet wird dies damit, die Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei seien „nicht dauerhaft vor Ort“ (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 111). Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche Behörden anderer Körperschaften in den Einrichtungen an der Außengrenze in höherem Maße präsent sein werden als die Grenzbehörde, welche mindestens für die Außensicherung der Einrichtungen zu sorgen hat. Zudem bleibt völlig unklar, welche Anforderungen an den Umfang der Präsenz einer Behörde gestellt werden und wie die „präsente“ Behörde bestimmt wird. Insgesamt ist eine Verlagerung dieser Zuständigkeit einer Bundesaufgabe auf Länder und Kommunen nicht angezeigt. 22. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc (§ 18a Absatz 4 Satz 4 AsylG), Nummer 84 Buchstabe b (§ 77 Absatz 6 AsylG), Nummer 85 Buchstabe b (§ 78 Absatz 9 Satz 2 AsylG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren und im Hinblick auf die in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 bzw. in § 18a Absatz 4 Satz 5, § 77 Absatz 6 und § 78 Absatz 9 Satz 2 AsylG-E vorgesehenen Entscheidungsfristen weiterer Anpassungen des asylgerichtlichen Prozessrechts bedarf. Begründung: Die Einhaltung der in den o. g. Vorschriften normierten Entscheidungsfristen wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor große Herausforderungen stellen. (Auch) vor diesem Hintergrund bedarf es einer Prüfung, ob das asylgerichtliche Prozessrecht noch effektiver ausgestaltet werden kann. Konkret sollten die folgenden Gesetzesänderungen in Erwägung gezogen werden: – Zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte § 76 AsylG dahingehend geändert werden, dass auch in Asylhauptsacheverfahren (für vorläufige Rechtsschutzverfahren: § 76 Absatz 4 Satz 1 AsylG) originär der Einzelrichter zuständig wird, kompensiert durch eine Übertragungsmöglichkeit bestimmter Verfahren auf die Kammer. In der gerichtlichen Praxis werden Asylklageverfahren ohnehin regelmäßig durch den Einzelrichter entschieden. Der mit dem nach § 76 AsylG erforderlichen Übertragungsbeschluss verbundene Mehraufwand im richterlichen und nichtrichterlichen Dienst würde durch die Einführung des originären Einzelrichters in allen erstinstanzlichen Asylverfahren vermieden. Als Folgeänderung sollte dann auch über die Verlängerung der Entscheidungsfrist nach § 36 Absatz 2 Satz 6 AsylG-E der Einzelrichter und nicht die Kammer zu entscheiden haben. – Auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Beschleunigung der Geschäftsab- R ... läufe durch den elektronischen Rechtsverkehr erscheint es vertretbar, die Frist für die Stellung und Begründung des Berufungszulassungsantrages wieder auf zwei Wochen zu verkürzen. – Unter Beschleunigungsgesichtspunkten sollte erwogen werden, die Ladungsfrist in Asylverfahren von zwei Wochen auf eine Woche zu verkürzen (§ 102 Absatz 1 Satz 1 VwGO). In Bezug auf das Grenzverfahren, das nach Artikel 51 Absatz 2 VO (EU) 2024/1349 höchstens zwölf Wochen betragen darf, sollte der Einzelrichter die Frist im Einzelfall weiter verkürzen können (§ 102 Absatz 1 Satz 2 VwGO). – Nach § 74 Absatz 2 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Von der Möglichkeit des Gerichts, Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der Monatsfrist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wird in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund sollte die Verschärfung zu einer zwingenden Präklusionsvorschrift (ohne Ermessen) in Anlehnung an § 87b Absatz 4 VwGO erwogen werden. 23. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f (§ 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f §18a Absatz 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist das Wort „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten,“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet,“ zu ersetzen. Begründung Zu Buchstabe a: Nach Unionsrecht können die Drittstaatsangehörigen im Rückkehrgrenzverfahren jederzeit freiwillig zurückkehren (Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU) 2024/1349). Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Das würde bedeuten, dass eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, um sich einer Rückführung zu entziehen. Mit der Ablehnung eines Schutzgesuchs wird den Betroffenen aber nicht nur die Einreise in das Bundesgebiet, sondern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Einreiseverweigerung ausreichend konsequent durchzusetzen und die Außengrenzen wie angestrebt zu schützen, müssen die Betroffenen den Raum der Union verlassen. Zu Buchstabe b: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen der Verfahren an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. Anders als in In ... Satz 3 vorgesehen, soll die Grenzbehörde nicht nur die Möglichkeit haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen. 24. Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 3 – neu –AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Grenzbehörde gewährleistet Verbringungen zu Standorten für Asylverfahren an der Grenze nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348, einschließlich solcher zu Zwecken im Sinne von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348, sowie zu einem Standort für Rückkehrverfahren an der Grenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349." ' Begründung Für die in Standorten der Grenzverfahren untergebrachten Ausländer gilt die Fiktion der Nichteinreise. In der Praxis werden aber Transfers erforderlich, etwa nach der Einreise an Flughäfen zu Standorten für die Asylgrenzverfahren, nach einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einem Standort für Rückkehrgrenzverfahren sowie zu Gerichts- und Behördenterminen und medizinischen Behandlungen. Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine Regelung, wer für diese Verbringungen verantwortlich ist. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen. 25. Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – (§ 24 AsylG) Artikel 2 Nummer 27 ist durch die folgenden Nummer 27 und 27a zu ersetzen: ‚27. § 23 wird gestrichen. 27a. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: „§ 24 Entscheidung über Abschiebungsverbote Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Ent- In In ... scheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“‘ Begründung: § 24 Absatz 2 AsylG enthält die Zuständigkeitsregelung, wonach dem BAMF nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG obliegt. Ohne Asylantragstellung sind die Ausländerbehörden für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG originär zuständig. Zwar ergibt sich die Prüfpflicht des BAMF bezüglich § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG auch aus anderen Normen (aus § 31 Absatz 2 AsylG-E für den Fall der Ablehnung des Asylantrags und aus § 32 AsylG-E im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme). § 24 Absatz 2 AsylG hat jedoch eine darüberhinausgehende Regelungswirkung, weil dieser auch über den bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG dem BAMF zuordnet. Eine Streichung hätte insbesondere in Fällen, in denen das BAMF den Asylantrag und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestandskräftig abgelehnt hat, zur Folge, dass die Ausländerbehörde für die nachträgliche Feststellung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zuständig wäre (ein Anwendungsfall der §§ 31 und 32 AsylG-E läge nicht vor) und diese gleichzeitig gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des BAMF bezüglich der Abschiebungsverbote gebunden wäre. Um solche Wertungswidersprüche zu § 42 AsylG zu vermeiden, sollte die Regelung des bisherigen § 24 Absatz 2 AsylG in bestehen bleiben. 26. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 25 Absatz 4 Satz 3 AsylG) Artikel 2 Nummer 28 § 25 Absatz 4 Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Die Verpflichtung der Verwaltung, Betroffene anzuhören, im allgemeinen Verwaltungsrecht in § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Pflicht zur Anhörung wird unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und durch die individualschützendgrundrechtliche Dimension ergänzt. Für das Asylverfahren regelt § 25 des Asylgesetzes (AsylG) spezialgesetzlich die Anhörung als Herzstück des Asylverfahrens. Die Anhörung ist für die Antragstellenden die zentrale Möglichkeit, die Tatsachen vorzutragen, die für die Entscheidung relevant sind. Die folgende Entscheidung ergeht auf Grundlage der in der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse. Eine umfassende rechtliche AIS ... Begleitung und Unterstützung kann daher ausschlaggebend für den Erfolg des Asylbegehrens sein. Die antragsstellende Person hat daher ein Recht, sich von einem Bevollmächtigten oder Beistand begleiten zu lassen. Gemäß § 14 VwVfG dürfen Bevollmächtigte und Beistände vom mündlichen Vortrag nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Eine Bevollmächtigung in Form der rechtsanwaltlichen Vertretung darf in keinem Fall zurückgewiesen werden. Die Einschränkung dieses Rechts in der Form, dass in das Ermessen des Bundesamtes gestellt wird, ein Eingreifen des Bevollmächtigten oder Beistands (inklusive der anwaltlichen Vertretung) bis zu dem Ende der Anhörung zu unterbinden, stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 14 VwVfG, sondern auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren und umfassende Prüfung der Asylgründe dar. Die Gesetzesänderung geht zurück auf Artikel 13 Unterabsatz 13 der Verordnung 2024/1348. Es handelt sich dabei jedoch um eine fakultative Vorgabe, mithin besteht keine Pflicht diese Einschränkung in das nationale Recht zu übernehmen, so dass auf die Gesetzesänderung verzichtet werden sollte. 27. Zu Artikel 2 Nummer 31 (§ 27 AsylG), Nummer 35 (§ 29b AsylG), Nummer 84 Buchstabe b (§ 77 Absatz 5 AsylG) Artikel 2 Nummer 31, 35 und 84 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Die Bestimmung sicherer Dritt- beziehungsweise Herkunftsländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, also unter Umgehung von Artikel 16a Absatz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes, ist abzulehnen. Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 eröffnet lediglich die Möglichkeit, auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften zur Bestimmung sicherer Drittbeziehungsweise Herkunftsländer beizubehalten oder zu erlassen. Eine Umsetzung durch den Erlass neuer Rechtsvorschriften ist daher nicht zwingend. Sie ist vielmehr in dieser Form und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfassungswidrig. Artikel 16a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass sichere Dritt- und Herkunftsstaaten nur durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt werden können. Dabei erfasst Artikel 16a des Grundgesetzes nicht nur das Recht auf politisches Asyl im Sinne des Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes , sondern bezieht sich ebenfalls auf den unionsrechtlich konkretisierten Schutz von Flüchtlingen. Denn spätestens seit seiner Ausformulierung aus dem Jahr 1993 wird Artikel 16a des Grundgesetzes als integraler Bestandteil eines europäisierten Systems des Flüchtlingsschutzes verstanden. Bereits durch den Wortlaut des Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes wird deutlich, dass sich der Gesetzes- und Zustimmungsvorbehalt durch den Bundesrat nicht nur auf die Asylberechtigung im Sinne des Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes bezieht. So wird sowohl die politische AIS ... Verfolgung als auch die unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung benannt. Es ist nicht anzunehmen, dass hier eine Spaltung der Schutzprüfung in ein unionsrechtliches und ein nationales Verfahren beabsichtigt ist. Artikel 16a Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft eine entsprechende Regelung für die Bestimmung sicherer Drittstaaten. Die künstliche und rechtlich nicht haltbare Trennung zwischen sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten im Sinne des Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes und solchen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 auf nationaler Ebene wird abgelehnt. Treten die Gesetzesänderungen in der gegenwärtig beabsichtigten Form in Kraft, wird es künftig zum einen eine Regelung zu sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten auf europäischer Ebene sowie jeweils zwei Regelungen zu sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene (eine für die Prüfung der Asylberechtigung und eine für die Prüfung des internationalen Schutzes) geben. Für diese verschiedenen Listen sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten gelten dabei unterschiedliche Voraussetzung für die jeweilige Einstufung und auf Rechtsfolgenseite unterschiedliche Konsequenzen. Darüber hinaus hat der Verfassungsgeber mit den Regelungen des Artikel 16a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sicherstellen wollen, dass die Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten gerade nicht allein seitens der Regierung in Form einer Verordnung, sondern in Form eines Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen hat. Dies hat seine Berechtigung darin, dass die Bestimmung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten einen tiefgreifenden Eingriff in die individuellen Schutzrechte mit erheblichen Folgen für die Betroffenen darstellt und daher eine ausführliche Vorbereitung und eine parlamentarische Debatte erfordert. Die Beteiligung des Bundesrates ist dabei auch unverzichtbar. Die Zustimmung des Bundesrates schützt die Interessen der Länder und sichert eine rechtsstaatliche Kontrolle bei Eingriffen in Grundrechte. Die Einstufung eines Landes als sicherer Dritt- oder Herkunftsstaat ist ein tiefgreifender Eingriff in individuelle Schutzrechte mit weitreichenden Folgen. Auch unabhängig von Artikel 16a des Grundgesetzes wird die Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten im Verordnungswege rechtsstaatlichen Grundsätzen (Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot) nicht gerecht. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sind wesentliche Entscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerfGE 49, 89 [126]; 61, 260 [275]; 80, 124 [132]; 83, 130 [142, 151 f.]; 101, 1ff.). Dies gilt insbesondere, wenn der Bereich der Grundrechtsausübung berührt ist und betrifft nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben. Angesichts der weitreichenden und durchweg grundrechtsrelevanten Konsequenzen für Asylsuchende aus sicheren Dritt- oder Herkunftsstaaten (Beweislastumkehr hinsichtlich der Fluchtgründe, Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Nummer 4 des Asylgesetzes (AsylG)-E, offensichtliche Unbegründetheit des Antrags nach § 30 AsylG-E, beschleunigte Verfahren, eingeschränkte Rechtsmittefristen, Arbeitsverbote, Einschränkungen der Freiheitsrechte) kann eine derartige Bestimmung nur im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. ... Zudem lässt die Änderung jede Regelung dazu vermissen, auf welche Informationsquellen sich die Bundesregierung bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten berufen soll oder kann, ob es eine Begründungspflicht gibt, ob die Informationsquellen offengelegt werden müssen und ob es eine Berichtspflicht gibt (Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes ). Eine Verfassungskonformität ist damit nicht gegeben. Folgerichtig ist auch die Einführung der Vorlagepflicht an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Bestimmung von sicheren Dritt- oder Herkunftsstaaten im Verordnungswege zu streichen. Dieses Verfahren ist ein verwaltungsprozessrechtliches Novum und begegnet erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken. Es droht nicht nur eine unverhältnismäßige Belastung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern es ist vollkommen ungeklärt, nach welchen prozessualen Regelungen das intendierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt werden soll. Entsprechende Regelungen in der in der Verwaltungsgerichtsordnung fehlen und werden auch nicht vorgeschlagen. Dies birgt die Gefahr erheblicher Unsicherheiten verfahrensrechtlicher Artikel. Ungeklärt bleibt auch, ob die Vorlagepflicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes greift oder erst im Klageverfahren. Ersteres ist mit der einwöchigen Entscheidungsfrist in § 36 Absatz 2 Satz 5 AsylG-E schwerlich in Einklang zu bringen. Letzteres würde die Verwaltungsgerichte verfassungsrechtlich dazu verpflichten, Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verordnung stattzugeben, um die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder auch an den EuGH im Klageverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024, 2 BvR44/24; Beschl. v. 04.12.2019, 2 BvR 1600/19). Eine Beschleunigung gerichtlicher Asylverfahren kann damit in keinem Fall erreicht werden. 28. Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b (§ 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b § 36 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.“ Begründung: An der bislang in § 36 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Vorab- Übermittlung des Verwaltungsvorgangs an das Verwaltungsgericht ist auch in Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 festzuhalten. Die Verzögerung durch die Anforderung des Verwaltungsvorgangs seitens des Gerichts ist zwar bei elektronischer Übermittlung geringer als bei der postalischen Übermittlung, aber angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit und des generellen Beschleunigungsgedankens des Gesetzes gleichwohl nicht sachgerecht. R ... 29. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 AsylG) In Artikel 2 Nummer 48 ist § 39 durch den folgenden § 39 zu ersetzen: „§39 Zuständigkeit bei Aufenthaltsbeendigung (1) Nach einer Entscheidung nach § 29 Nummer 1 ist für den Erlass von Entscheidungen und für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. (2) Enthält die abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine Abschiebungsandrohung, so ist das Bundesamt auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für deren erstmaligen Erlass zuständig. (3) Im Übrigen sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“ Begründung: Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351 und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.). Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas Voßkuhle initiiert worden war. Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil findet sich § 39 AsylG-E eine Regelung, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegensteht, in dem sie die Zuständigkeit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts uneingeschränkt den Ausländerbehörden zuweist. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt. Aus diesem Anlass soll eine klarstellende Änderung des § 39 AsylG-E erfol- In bei Annahme entfällt Ziffer 30 ... gen, der die Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 festschreibt. Hierdurch werden Reibungsverluste durch die Reduktion von Schnittstellen reduziert und die Effektivität des Überstellungsverfahrens erheblich gesteigert. Das BAMF kann Amtshilfe durch die zuständigen Landesbehörden anfordern. Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an eine bereits bestehende Bundesoberbehörde ist als Minus zur Errichtung einer solchen von der Ermächtigung in Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erfasst. Auch die erforderliche Eignung zur zentralen Erfüllung der Aufgabe ist gegeben. Diese scheidet nicht bereits aus, wenn die Bundesbehörde zu ihrer Erfüllung auf Amtshilfe durch Landesbehörden zugreifen muss. Der vorgesehene § 39 AsylG-E entscheidet zudem eine andere Streitfrage zu Lasten der kommunalen Ausländerbehörden. Wenn das BAMF aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG am Erlass der Abschiebungsandrohung gehindert ist (vgl. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-484/22), muss diese später erlassen werden. § 39 AsylG-E schreibt den Ausländerbehörden hierfür die Zuständigkeit zu, obwohl es bei Erlass der Abschiebungsandrohung erkennbar um zielstaatsbezogene Umstände gehen wird. Das erscheint nicht sachgerecht. Daher wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag in § 39 Absatz 2 AsylG-E dem BAMF auch die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung zugewiesen. Es ist aufgrund der dort konzentrierten Expertise in Bezug auf die Feststellung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse die funktional geeignete Stelle. Dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit wird in dieser Weise entsprochen. 30. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 Satz 1, 2 AsylG)* Artikel 2 Nummer 48 § 39 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Mit Ausnahme der Fälle des § 34a Absatz 1 sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig.“ b) In Satz 2 ist die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 3“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht aktuell vor, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind. In den Fällen * Ziffer 30 wurde im In als Hilfsempfehlung zu Ziffer 29 beschlossen. In, R ... des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 AsylG-E soll die Zuständigkeit der Ausländerbehörden bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit gelten. § 74 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E verweist wiederum auf Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 und somit auf eine Regelung zu Rechtsbehelfen zur Aussetzung des Vollzugs von Überstellungsentscheidungen. Dass mit der im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung den Ländern auch die Zuständigkeit für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts in Bezug auf sogenannte „Dublin-Fälle“ ab Vollziehbarkeit der Entscheidung des BAMF übertragen wird, führt nicht nur zu einer Erweiterung der aktuell bestehenden Zuständigkeiten der Länder, da diese nicht nur für das Überstellungsverfahren, sondern auch für die Prüfung von sämtlichen Abschiebungshindernissen zuständig wären, sondern steht offensichtlich auch im Widerspruch zum Koalitionsvertrag des Bundes, nach dem die Dublin- Überstellungen beim Bund zentralisiert werden sollen, was zu begrüßen ist. Daher sind die Fälle des § 34a AsylG auszunehmen und der Verweis auf § 74 Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E zu streichen. 31. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c, d (§ 44 Absatz 1, 2, 2a, AsylG) Artikel 2 Nummer 52 § 44 ist wie folgt zu ändern: a) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „von Ausländern“ durch die Angabe „von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ zu ersetzen. b) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden mit und unterrichtet zugleich über vorliegende Informationen betreffend die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen. Es entwickelt Mechanismen zur Einschätzung des Bedarfs der Aufnahmesysteme." ' c) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt: „(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten." ' In bei Annahme entfällt Ziffer 32 und 33 ... Begründung Zu Buchstabe a: Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1 AsylG-E durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung „der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1 Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind. Zu Buchstabe b: Nach § 44 Absatz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender „erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatliche Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwenige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. § 44 Absatz 2 AsylG verpflichtet das BMI im Gegenzug, den Ländern monatlich Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln. Tatsächlich kommt das BMI seiner Verpflichtung nur noch hinsichtlich der Zugangszahlen Asylsuchender nach und verzichtet weitgehend auf Prognosen zu voraussichtlichen Unterbringungsbedarfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, sämtliche Obliegenheiten des Bundes zu streichen. Die Länder können ihrer Verpflichtung, rechtzeitig für ausreichend Unterbringungskapazitäten zu sorgen, nur nachkommen, wenn ihnen möglichst viele Informationen zur Verfügung stehen. Jährliche Berichte der Kommission, auf welche die Entwurfsbegründung verweist, werden aber nicht ausreichen, um sich auf kurzfristig entwickelnde Bedarfe einzustellen. Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 erkennt die Herausforderung an, die für das BMI mit der Prognose künftiger Fluchtentwicklungen verbunden ist. Dem Bund stehen aber Informationen unter anderem der EU und der Vereinten Nationen zur Verfügung, welche das BMI bewerten und an die Länder weitergeben kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb er sich dieser Unterstützung einseitig und vollständig entziehen will. Ergänzt wird der Vorschlag um die Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346 betreffend der Aufnahmesysteme, welche der Gesetzentwurf in § 44 Absatz 4 AsylG-E bisher nur den Ländern zuweist. Zu Buchstabe c: Mit der Aufzählung in Satz 2 des bisherigen Absatzes 2 der Regierungsvorlage übernimmt der Gesetzentwurf weitgehend die Auflistung aus Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Satz 2 nimmt den Ländern und Aufnahmeeinrichtungen aber ohne Not jede Flexibilität in der Beurteilung einer Vulnerabilität im Einzelfall, soweit die dort genannten Personengruppen per sé als „schutzbedürftig“ eingestuft werden. Dagegen fordert die Richtlinie (EU) 2024/1346 nur, dass die Mitgliedstaaten „die Tatsache berücksichtigen“, dass es bei bestimmten Antragstellern, „wie etwa denjenigen, die in eine der genannten Kategorien fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme ... haben“. Dieser Maßgabe können und werden die Länder nachkommen, auch wenn die Kategorien potenziell schutzbedürftiger Gruppen nicht im Gesetzestext, sondern in den Materialien zur Begründung genannt werden. 32. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 AsylG) Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) In Absatz 1 wird die Angabe „Unterbringung Asylbegehrender“ durch die Angabe „Unterbringung von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ und wird die Angabe „Zugang Asylbegehrender“ durch die Angabe „Zugang von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ ersetzt.‘ Begründung: Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1 AsylG durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung „der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1 Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind. 33. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe c (§ 44 Absatz 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung: Der Absatz 2 in § 44 AsylG verpflichtet den Bund, den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mitzuteilen. Diese Regelung ist entscheidend, um Transparenz und eine wirksame Koordination zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten. Sie trägt zur Optimierung der Steuerungsfähigkeit und zur Einhaltung von Standards bei der Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden bei. Die Informationspflicht des Bundes versetzt die Länder in die Lage, notwendige Unterbringungskapazitäten rechtzeitig zu planen, zu schaffen und zu betreiben – besonders in Zeiten schwankender Zugangszahlen. Die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern ermöglicht eine effektive (Um-) Verteilung der Schutzsuchenden und unterstützt die Länder und Kommunen dabei, ihrer Unterbringungsverpflichtung nach § 44 Absatz 1 AsylG nachzukommen. Ohne diese koordinierende Funktion könnten unverhältnismäßige AIS AIS ... Belastungen einzelner Länder und Kommunen entstehen, die zu Engpässen und humanitären Problemen führen könnten. Darüber hinaus garantiert § 44 Absatz 2 AsylG, dass die Grundversorgung der Asylsuchenden gewährleistet bleibt, indem die Länder auf die zu erwartende Entwicklungen vorbereitet werden. So können rechtzeitig Unterkünfte geschaffen oder alternative Lösungen gefunden werden, die den humanitären Standards entsprechen. Die Regelung ist auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung: Transparenz und Abstimmung bei der Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden sind zentrale Anforderungen des GEAS sowie der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Streichung von § 44 Absatz 2 AsylG würde die zentrale Koordinierungsfunktion zwischen Bund und Ländern schwächen und könnte die Planungssicherheit sowie die Kapazitätssteuerung erheblich beeinträchtigen. Daher ist die Beibehaltung von § 44 Absatz 2 AsylG zwingend erforderlich. Auch Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist kein angemessenes Substitut für § 44 Absatz 2 AsylG, weil sich aus dem Bericht der voraussichtliche Bedarf an Unterbringungsplätzen nicht unmittelbar ergibt. 34. Zu Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe c (§ 47 Absatz 1b Satz 1 AsylG) In Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe c § 47 Absatz 1b Satz 1ist die Angabe „12“ durch die Angabe „sechs“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass der Aufenthalt von Minderjährigen und ihren Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen einheitlich auf sechs Monate beschränkt bleibt. Auf Grundlage der Neuregelungen können die Länder Erstaufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einrichten, in der eine Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bis zur Ausreise oder Abschiebung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, besteht. Die Neuregelung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Schutzvorschriften nach § 47 des Asylgesetzes (AsylG), wonach eine Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen aus Gründen des Kindeswohls einheitlich auf maximal sechs Monate beschränkt ist. Dieser Schutz muss für alle Minderjährigen gleichermaßen gelten und beachtet werden. AIS bei Annahme entfällt Ziffer 35 ... 35. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat ist besorgt darüber, dass eine Wohnverpflichtung von bis zu zwölf Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nicht dem Wohl des Kindes entspricht und mit negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder zu rechnen ist. b) Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass die Schutzvorschriften des Asylgesetzes zugunsten Minderjähriger in Erstaufnahmeeinrichtungen, wonach für diese eine maximale Wohnpflicht von sechs Monaten besteht, eine einheitliche Regelungswirkung entfalten sollen. Begründung: Auf Grundlage der Neuregelungen in Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a des Asylgesetzes (AsylG)-E) sowie Artikel 2 Nummer 55 (§ 47 Absatz 1b AsylG-E) können die Länder Erstaufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einrichten, in der eine Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bis zur Ausreise oder Abschiebung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, besteht. Die Neuregelung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Schutzvorschriften nach § 47 AsylG, wonach eine Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen aus Gründen des Kindeswohls einheitlich auf maximal sechs Monate beschränkt ist. Dieser Schutz muss für alle Minderjährigen gleichermaßen gelten und beachtet werden. 36. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 AsylG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf des GEAS- Anpassungsgesetzes die Reduzierung der erforderlichen Voraufenthaltszeit für die Beschäftigung geduldeter und gestatteter Personen in § 61 AsylG-E von in der Regel von sechs auf drei Monate vorgenommen wird und dass die Entscheidung zur Erteilung der Beschäftigung nach drei Monaten Aufenthalt im Falle der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nunmehr eine gebundene Entscheidung ist.  Hilfsempfehlung zu Ziffer 34 AIS AIS ... b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Beschäftigungserlaubnis für geduldete Personen und die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht mehr an eine Vorduldungszeit zu knüpfen und die Beschäftigungserlaubnis für Geduldete abschließend im Aufenthaltsgesetz zu regeln. Begründung: Es besteht keine Notwendigkeit für eine (erhöhte) Vorduldungszeit von sechs Monaten im Falle von Dublin-Verfahren oder im Falle der Schutzgewährung in einem anderen EU-Staat oder im beschleunigten Verfahren (Artikel 42 VO 2024/1348). Zum einen sollten auch in diesen Verfahrensarten etwaig erfolgende Inanspruchnahmen von Sozialleistungen reduziert werden. Zum anderen ist aufgrund der besonderen Verfahrensart alleine nicht ersichtlich, dass es auch tatsächlich zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und langfristig angelegte Integrationsmaßnahmen wie die Aufnahme einer Beschäftigung gehindert werden sollten. Beispielsweise kann es auch in einem Überstellungsverfahren angezeigt sein, einer Person bereits frühzeitig die Beschäftigung zu erlauben. Insbesondere, wenn die Überstellung absehbar nicht möglich sein wird. Zudem sind Regelungen zur Beschäftigungserlaubnis bei geduldeten Personen im Asylgesetz systemfremd. Die im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Regelungen zur Beschäftigung Geduldeter – insbesondere § 60a Absatz 5b AufenthG – enthalten bereits die Möglichkeit, angemessen auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu reagieren. In der (intendierten) Ermessensentscheidung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis sprechen, sodass es einer starren Verbotsnorm nicht bedarf. Zusätzliche Regelungen im Asylgesetz erhöhen unnötig die Komplexität, sind bezüglich der Ungleichbehandlung zu „sonstigen“ Geduldeten begründungsbedürftig und tragen nicht zu einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung bei. 37. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG) Nach Artikel 2 Nummer 64 § 61 Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist, und endet mit der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“ In ... Begründung: § 61 Absatz 1 AsylG-E orientiert sich eng an dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Es fehlt jedoch eine Regelung zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Dieser besagt, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden darf. 38. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§§ 68, 68a AsylG) Artikel 2 Nummer 72 §§ 68 und 68a ist zu streichen. Begründung: Die in Artikel 2 vorgesehene neue Möglichkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 47 AsylG-E durch behördliche Anordnung ist abzulehnen. Die Vorgaben in Artikel 9 der Richtlinie 2024/1346 sind nicht zwingend; der Gesetzgeber muss diese also nicht umsetzen. §§ 68 und 68a AsylG-E regeln, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung einer möglichen Fluchtgefahr den Betroffenen das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung über einen Zeitraum von mehreren Monaten verboten werden kann. Das Verlassen der Einrichtung soll dann nur in meist erlaubnispflichtigen Ausnamefällen möglich sein. Ein Verstoß gegen das Verlassensverbot kann zu Leistungskürzungen führen oder einen Haftgrund setzen. Dies macht die Aufnahmeeinrichtung für den benannten Personenkreis zu geschlossenen Zentren. Diese Regelung geht weit über die bereits bestehenden Regelungen zur sogenannten Residenzpflicht (§§ 55 bis 59b AsylG) hinaus und verstößt gegen den Richtervorhalt nach Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Fällen der Freiheitsentziehung. Die Anordnung, sich in einer konkreten Unterkunft aufzuhalten, hebt die Bewegungsfreiheit in alle Richtungen auf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21). Zwar sind physisch geschlossene Einrichtungen nicht Gegenstand der Regelung, so dass sich das Vorliegen eines Freiheitsentzugs im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 GG nicht unmittelbar aufdrängt. Für die betroffenen Personen wirkt das Verlassensverbot jedoch in der Praxis wie eine faktische Inhaftierung. Auch rechtlich ist die Anordnung, sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten, als Freiheitsentzug einzustufen, da es bei der juristischen Beurteilung nicht auf die Bezeichnung der Maßnahme, sondern auf ihre konkrete Auswirkung und Intensität ankommt (so auch Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE), Kommentar zur Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäi- AIS ... schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, 2024, Seite 9; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees -UNHCR), Überarbeitete Leitlinien des UNHCR zu anwendbaren Kriterien und Standards in Bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern, 2012, Seite 9, Fußnote 8); EGMR, Abdolkhani und Karimnia gegen die Türkei, Az. 30471/08, Urteil vom 22.09.2009, Rn. 125-127; EGMR, Amuur gegen Frankreich, Az. 19776/92, Urteil vom 25.06.1996, Rn. 43; EGMR, Riad und Idiab gegen Belgien, Az. 29787/03 und 29810/03, Urteil vom 24.01.2008, Rn. 68). Vorliegend kann ein Verstoß gegen das Verlassensverbot nicht nur – wie in der Gesetzesbegründung benannt – zu Einschränkungen im Leistungsbereich führen, sondern auch einen Haftgrund im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E darstellen, wenn weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Damit vermittelt das Verlassensverbot psychisch einen Zwang, der in Ausmaß und Wirkungsweise mit einem unmittelbaren physischen Zwang zum Verbleib in der Einrichtung gleichzusetzen ist. Dies ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit (vergleiche auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21). Handelt es sich um einen Freiheitsentzug im rechtlichen Sinne, darf dieser nur von einem Richter oder einer Richterin angeordnet werden, Artikel 104 Absatz 2 GG. Die §§ 68 und 68a AsylG-E verstoßen damit gegen den verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt. Ebenfalls werfen die Regelungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und ihrer europarechtskonformen Umsetzung auf. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2024/1346 kann die Anordnung der Beschränkungen lediglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung und/oder bei Fluchtgefahr erfolgen. Nach §§ 68 und 68a AsylG- E soll dies bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und/oder bei Fluchtgefahr möglich sein. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist im Unionsrecht allerdings deutlich enger zu verstehen als im nationalen deutschen Recht „die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, da er neben einem Gesetzesverstoß eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr erfordert, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein reiner Gesetzesverstoß reicht daher bei europarechtskonformer Umsetzung gerade nicht aus. Es muss darüber hinaus eine besondere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegen. Die Umsetzung ist also nicht europarechtskonform und auch aus diesem Grund abzulehnen. Mit den Regelungen zur räumlichen Beschränkung nach §§ 55 bis 59a AsylG wird den ordnungspolitischen Ansprüchen ohnehin ausreichend Genüge getan. 39. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 AsylG) Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch das Bundesamt zu be- In bei Annahme entfällt Ziffer 40 ... antragen, wenn diesem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“ Begründung: § 69 AsylG-E regelt das neue Instrument der Asylverfahrenshaft. Ein Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn eine der in Absatz 1 normierten Fallgruppen einschlägig ist. Dabei muss die in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit für die Beantragung der Asylverfahrenshaft beim Bundesamt liegen. Das Asylverfahren ist ein ausschließliches Bundesverfahren. Entscheidungen über verfahrensleitende und -begleitende Maßnahmen wie die Beantragung einer Freiheitsentziehung, die allein der Durchführung dieses Verfahrens dient, sind von der für das Verfahren verantwortlichen Bundesbehörde selbst zu treffen. Dies entspricht der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt. Antragstellungen durch Bundesbehörden beim Gericht sind rechtlich nicht ausgeschlossen und in anderen Bereichen anerkannt, etwa durch den Generalbundesanwalt. Eine Antragstellung durch Landesbehörden würde hingegen zu einer unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen; ein zweistufiges Verfahren ist nicht nur ineffizient, sondern auch fehleranfällig: Das Bundesamt müsste den Ländern zunächst die maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 mitteilen, die Länder wiederum den Haftantrag stellen, obwohl sie für die inhaltliche Bewertung, für die auch ausweislich der Entwurfsbegründung zahlreiche und zeitaufwendige Prüfungen etc. erforderlich sind, nicht zuständig sind bzw. diese rein faktisch nicht vornehmen können. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 während des Asylverfahrens auch zunächst beim Bundesamt offenbar werden, wobei dies den Regelfall darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass im Asylgrenzverfahren (§ 69 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E) eine ausländerbehördliche Zuständigkeit der Länder gar nicht besteht. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die Ausländerakte des Betroffenen vor. Den Ländern würde zudem das Risiko aufgebürdet, dass sich eine Haftanordnung später als rechtswidrig erweist, ohne dass ihnen eine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zukäme. Die Verortung der Antragszuständigkeit beim Bundesamt stellt daher die sachgerechte, effiziente und rechtssichere Lösung dar. 40. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 Satz 1, 2 AsylG) Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: AIS ... a) In Satz 1 ist die Angabe „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ durch die Angabe „das Bundesamt“ zu ersetzen. b) Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen stellen klar, dass der Bund auch bei den Maßnahmen, die zur Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dienlich ist, die Zuständigkeit zu übernehmen hat. Gemäß Artikel 9 und 10 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 können Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten Voraussetzungen Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen. Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, dass ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt. Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 des Asylgesetzes (AsylG) entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF auch die Verantwortung für die vorgesehenen Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese Maßnahmen auf die Länder ist nicht akzeptabel. 41. Zu Artikel 2 Nummer 73 (§ 70a Absatz 3 Satz 3 AsylG) In Artikel 2 Nummer 73 § 70a Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe „Prüfung“ die Angabe „durch das Jugendamt“ einzufügen. Begründung: Zu Recht weist bereits der Gesetzentwurf darauf hin, dass minderjährige Personen grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen sind (§ 70a Absatz 3 Satz 1 AsylG-E). Eine Inhaftierung darf nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist bzw. die Inhaftierung sogar erforderlich macht. Es sollte an dieser Stelle aber klargestellt werden, dass die – auch von der Richtlinie (EU) 2024/1346 in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorgesehene – Prüfung der Kindeswohlaspekte nicht von der Asylbehörde oder der Migrationsverwaltung, sondern von Seiten der Jugendämter zu erfolgen hat. 42. Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 AsylG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 74 Absatz 1 AsylG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die die konkreten In R ... Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnet. Begründung: Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf an dem in § 74 Absatz 1 AsylG etablierten Fristenregime im Wesentlichen festhält. Im Hinblick auf eine leichtere Handhabbarkeit des § 74 Absatz 1 AsylG-E in der Praxis erschiene es allerdings vorzugswürdig, wenn die Vorschrift die konkreten Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnen würde. Die Vorschrift könnte zum Beispiel wie folgt gefasst werden: „(1) Die Klage gegen Entscheidungen, mit der ein Antrag als 1. unzulässig (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 29), 2. stillschweigend zurückgenommen (Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348), oder 3. unbegründet oder offensichtlich unbegründet, sofern zum Zeitpunkt der Ent-scheidung ein Umstand nach Artikel 42 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 zutrifft, abgelehnt wird, muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Das Gleiche gilt für die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). In allen anderen Fällen muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“ 43. Zu Artikel 3 (Änderung des AufenthG) Der Bundesrat regt an, zur Klarstellung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz dafür vorzusehen, dass die Länder auf Ersuchen des Bundes eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch in solchen Fällen vollziehen können, in denen die Bundespolizei für den Vollzug zuständig ist, weil die Bundespolizei den Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gestellt hat. Dabei sollte zusätzlich klargestellt werden, dass in diesen Fällen der Bund dem jeweiligen Land neben den im Einzelfall verursachten Kosten auch die anteiligen Vorhaltekosten zu erstatten hat. In, R ... Begründung: Um den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen zu beenden, veranlasst auch die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Abschiebungshaft ausreisepflichtiger Personen und greift hierbei auf die Abschiebungshafteinrichtungen der Länder zurück. Seit Längerem ist es deshalb ein Anliegen der Länder, dass die Bundespolizei die Kosten der Abschiebungshaft in denjenigen Fällen zu tragen hat, in denen eine gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung nicht von einer Landesbehörde beantragt wird, sondern von der Bundespolizei aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 71 Absatz 3 Nummer 1e AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BPolG. In diesen Fällen ist die Bundespolizei wegen des Gleichlaufs von Antragstellung und Vollzugszuständigkeit nach § 422 Absatz 3 FamFG auch für den Vollzug zuständig. Die Länder können die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs im Wege der Amtshilfe übernehmen. Allerdings sind die Vorschriften über die Amtshilfe grundsätzlich für Ausnahmefälle gedacht, während in den genannten Fällen ein Vollzug durch die Länder den Regelfall darstellt. Daher sollte dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage ergänzt werden. Als Vorbild kann etwa § 139 StVollzG dienen, der eine entsprechende Regelung für den Vollzug von Freiheitsstrafe enthält. Darüber hinaus ermöglichen die Vorschriften über die Amtshilfe keine Erstattung derjenigen Kosten, die der ersuchten Stelle für die Vorhaltung von Gebäuden und Personal entstehen, durch die ersuchende Stelle. Um eine ausgewogene Kostenverteilung zu gewährleisten und insbesondere die Vorhaltung ausreichender Kapazitäten zu ermöglichen, sollte der Bund diese Kosten in denjenigen Fällen tragen, in denen er aufgrund einer Antragstellung der Bundespolizei primär für den Vollzug zuständig ist. Artikel 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen, steht alledem nicht entgegen, weil dieser Grundsatz ausdrücklich nur Anwendung findet, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Letzteres ist hier der Fall, weil gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes durch Bundesgesetz Grenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung eingerichtet werden können und durch das Bundespolizeigesetz auch eingerichtet worden sind. Deshalb kommt es für den Umfang der Verwaltungsverantwortung des Bundes – und somit auch seiner Finanzierungsverantwortlichkeit gemäß § 104a Absatz 1 des Grundgesetzes – auf die Reichweite der einfachgesetzlichen Regelungen an. Die Begründung zu § 69 Aufenthaltsgesetz-E (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 138), wonach „[n]ach der allgemeinen grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 83 des Grundgesetzes) … die Länder für den Vollzug der Asylverfahrenshaft zuständig“ seien, greift dementsprechend zu kurz und ist anzupassen. 44. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG) Artikel 3 Nummer 7 §1 4a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: In ... a) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen Behörde“ durch die Angabe „Grenzbehörde“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen. c) In Satz 3 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet“ zu ersetzen. Begründung Zu Buchstabe a: Der Gesetzentwurf legt bisher nicht fest, wer für Transfers der zu überprüfenden Personen zu einem Standort der Überprüfung an der Außengrenze bzw. zu einzelnen Prüfschritten im Zuge des Screenings zuständig ist. In der Begründung wird beschrieben, dass Konstellationen eines Transfers „von einer Grenzübergangsstelle zu einer anderen Einrichtung, die nicht notwendigerweise die nächstgelegene Einrichtung ist, möglich“ sind (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise können sinnvollerweise aber nur von der Grenzbehörde durchgeführt werden. Die Änderung dient der Präzisierung, damit die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen werden. Zu Buchstabe b: Nach Unionsrecht kann den Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden, das Screening an der Außengrenze (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356) zu verlassen, um ins Herkunftsland, das Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen. Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Der angestrebte Schutz der Außengrenzen wird aber nicht erreicht, wenn die Personen in einen anderen Mitgliedstaat ausreisen. Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist auch in der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG davon die Rede, dass die Betroffenen nicht an einer Wiederabreise „in einen Drittstaat“ gehindert werden (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Zu Buchstabe c: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen des Überprüfungsverfahrens an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. In der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG wird das „Personal der Einrichtung“ genannt (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Anders als in Satz 4 vorgesehen, soll die Grenzbehörde aber nicht nur die Möglichkeit haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen und sind Aufgabe des Bundes. ... 45. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a AufenthG) Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter während des Screening-Verfahrens an der Außengrenze grundsätzlich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sowie rechtlich und sachlich nicht rechtfertigbar. Begründung: Die in der Begründung in Bezug genommene Norm des § 14a AufenthG-E ist im Referentenentwurf und im Regierungsentwurf identisch. Zwar betont die Begründung des neuen Regierungsentwurfs – im Gegensatz zu der des Referentenentwurfs – bestärkend das Primat der Jugendhilfe (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 153 und 158) und änderte das Wording bei der einschränkenden Anwendung des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356. Dennoch ist der Passus zur vorrangigen Anwendung des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und dem daraus gezogenen Schluss, dass die Jugendämter die Minderjährigen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung der Jugendfürsorge unterbringen dürfen, beibehalten worden. Der bloße Verweis auf den Vorrang des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 153) greift zu kurz. Das Kindeswohl muss nicht nur gemäß Artikel 3 Abs. 1 der UN-KRK, sondern eben auch gemäß Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Mithin ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 mindestens im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC auszulegen. „Da systematisch unbegleitete Minderjährige auch nicht dem Grenzverfahren zugewiesen werden (außer bei Bestehen einer Sicherheitsgefahr), besteht zudem auch kein rechtlicher Grund für die Einreiseverweigerung für unbegleitete Minderjährige. Der systematische Vorrang des Kindesschutzrechts, wie er sich in den Regelungen des SGB VIII widerspiegelt, ist dabei aus völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht ebenso verpflichtend. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist dementsprechend einschränkend auszulegen“ (vgl. Hruschka/Nestler, Gutachten Kinderrechtliche Aspekte der Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems). Ferner ist es problematisch, den Jugendämtern die Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme aufzuerlegen, ihnen gleichzeitig aber jede Steuerungs- und Einwirkungsmöglichkeit auf die Art der Unterbringung zu nehmen. Außerdem ist zu konkretisieren, ob die Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig sind. Auch der in der Begründung des Regierungsentwurfes des GEAS- Anpassungsgesetzes zitierte Artikel 27 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 154), wonach unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Min- In ... derjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften unterzubringen sind, ist insbesondere mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 der UN-KRK und Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC nicht dahingehend auszulegen, dass eine vorherige Unterbringung in für Minderjährige geeigneten Unterkünften nicht erforderlich ist. 46. Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – (§ 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG) Nach Artikel 3 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, werden nach der Überprüfung nach § 15b, aber vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.“ Begründung: Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 betrifft alle unerlaubt eingereisten Ausländer und überschneidet sich vom Anwendungsbereich daher mit dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Es bedarf daher einer Klarstellung, ob die Verteilung vor oder nach dem Screening erfolgt. In Anbetracht der engen Zeitgrenzen erscheint einzig eine Verteilung nach dem Screening in der Praxis umsetzbar. 47. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 15b Absatz 6 Satz 2 – neu – AufenthG) Nach Artikel 3 Nummer 8 § 15b Absatz 6 ist der folgende Satz einzufügen: „Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“ Begründung Behörden des Bundes und der Länder, die Ausländer feststellen, die einem Screening im Inland zu unterziehen sind, werden in § 15b Absatz 6 AufenthG-E verpflichtet, „dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mitzuteilen“. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Screeningbehörde die Ausländerin bzw. den Ausländer dann übernimmt und ggf. vom Feststellungsort abholt, um die Person dem Screening zuzuführen. Es ist aber keine Regelung ersichtlich, wonach die Behörde, welche die Person festgestellt hat, diese so lange festhalten kann, bis die Screeningbehörde eintrifft. Die Befugnis In In ... zur vorläufigen Ingewahrsamnahme nach § 15b Absatz 2 Satz 3 AufenthG-E greift in diesen Fällen schon deshalb nicht, weil diese der Screeningbehörde vorbehalten ist. Damit entsteht das Risiko, dass sich die Betroffenen der Überprüfung entziehen können. Ebenso wenig scheint geregelt, ob die feststellende Behörde befugt ist, die Person zur Screeningbehörde zu verbringen, statt sie abholen zu lassen. In aller Regel dürfte es sich um Zoll- oder Polizeibehörden handeln. Es gibt daher keinen Grund, diese Möglichkeit zu verschließen. 48. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG) Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 71 Absatz 3 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen: „9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben des Grenzschutzes oder Bahnpolizei nach den §§ 2 und 3 des Bundespolizeigesetzes festgestellt wird, im Falle des §14a auch für die Unterbringung an einem Ort nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356;.§ 82 Absatz 3a gilt entsprechend.“ Begründung: Die Änderung stellt sicher, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Ferner soll die Bundespolizei Screenings im Inland durchführen, wenn sie in ihrer Funktion als Bahnpolizei Personen feststellt. Aufgrund Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist künftig an den Außengrenzen eine Überprüfung Drittstaatsangehöriger durchzuführen, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht erfüllen; das gilt unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen. Ebenso wie im Inland umfasst das Screening Identitäts- und Sicherheitsprüfungen sowie vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätskontrollen; die Überprüfung ist in höchstens sieben Tagen durchzuführen. Für das Screening an den Außengrenzen – in Deutschland also insbesondere an internationalen Verkehrsflughäfen – ist unstreitig die Grenzbehörde zuständig, in der Regel also die Bundespolizei. Dennoch möchte der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen Gesundheitsprüfung auf die Länder verlagern. In Fällen mehr-  Wird bei Annahme redaktionell zusammengeführt. In, AIS In ... tägiger Überprüfung sollen die Länder darüber hinaus für die Unterbringung der Betroffenen sorgen. Der Prozess des Screenings ist im Unionsrecht insbesondere an den Außengrenzen als einheitlicher Vorgang angelegt, der – schon wegen der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen und zur Wahrung der Fiktion der Nichteinreise – möglichst zügig abzuwickeln ist. Es ist weder erforderlich noch sinnvoll, einzelne Maßnahmen künstlich aus dem Prozess abzukoppeln mit der Folge, dass Transfers zu und Abstimmungen mit Dritten nötig werden und zusätzliche Belastungen für Länder und Kommunen entstehen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zuständige Grenzbehörde nicht alle Schritte des Screenings durchführen können soll, sondern Personen ggf. über eine längere Distanz zu Aufnahmeeinrichtungen verbracht werden sollen – um sie im Falle der Unterbringung in Außengrenzeinrichtungen wiederum (unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise) zurück in die Flughafeneinrichtungen zu verbringen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, wonach „die verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für die Aufgaben der Unterbringung, Verpflegung und Versorgung während der Durchführung des Prozesses auch bei der Durchführung des Prozesses durch Bundesbehörden unberührt“ bleibe, überzeugt nicht. Es gibt keinen rechtlichen Grund, der eine Bundesbehörde daran hindert, Gesundheitskontrollen vorzunehmen oder Personen, die im Zuge eines Screenings untergebracht werden müssen, in Einrichtungen im Sinne des § 65 AufenthG aufzunehmen. Ebenso ist die Bundespolizei gefordert, Überprüfungen selbst durchzuführen, wenn sie als Bahnpolizei agiert und Personen feststellt, die einem Inlandsscreening zu unterziehen sind. Der Gesetzentwurf will der Bundespolizei diese Zuständigkeit vollständig verwehren. Damit wird ein weiteres Aufgabenfeld einseitig und grundlos den Behörden in Ländern und Kommunen zugeordnet. {Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung und Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Asylverfahrens-Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) durchzuführen. In diesen Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert grundsätzlich bis zu zwölf Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung) sind sie für abermals höchstens zwölf Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen, bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder die Höchstdauer der Verfahren überschritten. {AIS} ... Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung setzt ohne nähere Erläuterung voraus, dass jede denkbare Konstellation und jede Einzelmaßnahme einer Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender den Ländern obliege. Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber Bundesaufgabe. Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das BAMF sind die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im Land sind. Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will. Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen Durchführung ist die Unterbringung und Versorgung der untergebrachten Personen unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam zu erbringen. Die Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene, einseitige Verlagerung der mit den Standorten für Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht akzeptabel.} 49. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG) Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „die Polizeivollzugsbehörden der Länder“ durch die Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei, die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „Polizeivollzugsbehörden“ durch die Angabe „Ausländerbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen. In ... Begründung: § 71 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E regelt die Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderer nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. a) Zur Einfügung der Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei,“: Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 ergibt sich zwar bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG, jedoch nur bei Feststellen des Ausländers bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben. Die Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung ergibt sich aber auch im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizeidienststellen im Inland. Über ihren grenzpolizeilichen Aufgabenbereich hinaus muss die Bundespolizei deshalb auch für ihre weiteren Aufgaben die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets, konkret als Bahnpolizei bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 BPolG, wahrnehmen können, um bei Erstkontakt im Inland eine unverzügliche und lückenlose aufenthaltsrechtliche Feststellung und Sicherung der Identität zu ermöglichen. Nicht nur verfügt die Bundespolizei über die nötige Ausstattung und Erfahrung für die Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass sie den Ausländer trotz der Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung an eine Landesbehörde zur Überprüfung weiterleitet bzw. übergibt – zumal sie über eine Anpassung des Aufenthaltsgesetzes im August 2019 gerade diese Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung von unerlaubt eingereisten oder unerlaubt aufhältigen Ausländern in allen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erhalten hat, vgl. Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in BR-Drucksache 54/19 (Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a). Ungeachtet dessen, dass die Überprüfung ohnehin als Teil des Grenzschutzes, für den die Bundespolizei verantwortlich ist, zu verstehen ist, gelten die Erwägungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei einem Erstaufgriff im Bundesgebiet aus der Entwurfsbegründung auch und insbesondere für die Verfahrensschritte der Identifizierung bzw. Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. Hinzu kommt, dass die Weiterleitung an die Landesbehörden ohne vorherige erkennungsdienstliche Behandlung zur Folge hat, dass die technischen Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht automatisiert in Gang gesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Überprüfung binnen drei Tagen abgeschlossen sein muss, ist dies jedoch überaus wichtig. b) Zur Einfügung der Angaben „, die Ausländerbehörden“ und „, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ bzw. „Ausländerbehörden,“ und „, Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“: ... Während ohnehin eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für den Vollzug des Aufenthaltsrecht besteht, ist erforderlich, auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG-E als für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde in das AufenthG aufzunehmen, um den Bedürfnissen der Praxis zu begegnen und rechtliche Umsetzungsbedarfe in den Ländern zu vermeiden. In der Regel werden unerlaubt eingereiste Ausländer unmittelbar in den Aufnahmeeinrichtungen vorstellig, wo im Rahmen der Registrierung bereits jetzt ein „Screening“ stattfindet, dessen Verfahrensschritte im Wesentlichen den gesetzlichen Neuregelungen entsprechen. Weil die Aufnahmeeinrichtungen bereits mit der Aufgabe betraut sind, hat die überwiegenden Zahl der Länder geäußert, diese Zuständigkeit auch beibehalten zu wollen, um bestmöglich auf vorhandene Strukturen und Prozesse aufbauen und an diese anknüpfen zu können. Durch die bundesgesetzliche Nennung wird vermieden, dass das jeweilige Landesrecht dieser Länder angepasst werden muss. Für die wenigen Länder, die eine Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtungen für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht vorsehen, entsteht hingegen kein Anpassungsdruck, da es sich aufgrund der alternativen und nicht abschließenden Aufzählung um eine Zuständigkeitsöffnung und nicht um eine Zuständigkeitszuweisung handelt. 50. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG) In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a Satz 2 ist die Angabe „ , abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, “ zu streichen. Begründung: Bei der Überprüfung im Bundesgebiet handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe, an welcher – neben den Aufnahmebehörden – auch die Länderpolizeien voraussichtlich künftig im Zuge des Aufgriffs/Verbringung bzw. der inhaltlichen Sicherheitsüberprüfung mitwirken werden. Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag zu § 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG-E wird jedoch die landesinterne Zuständigkeitszuweisung zu sehr eingeengt, da für Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2 AufenthG (Festhalten, Verbringen und Beantragen von Überprüfungshaft) eine parallele Zuständigkeit von Polizei und anderweitiger Landesbehörde besteht und diese nicht anderweitig geregelt werden kann. Vor allem für den Bereich der Verbringung soll jedoch zum Beispiel in Niedersachsen ggf. eine andere Verfahrensweise gewählt werden. Im Übrigen deckt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung nicht mit der diesbezüglichen Entwurfsbegründung, wonach die parallele Zuständigkeit ausschließlich für das Festhalten gelten soll und die Länder spezielle Bestimmungen für weitere Verfahrensschritte vornehmen können sollen (s. Einzelbe- In ... gründung zu § 71 Absatz 4a AufenthG-E; BR-Drucksache 429/25, Seite 164f.). 51. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) und Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b Satz 1 ist die Angabe „sind die Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden“ durch die Angabe „ist eine vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmende Bundesbehörde“ zu ersetzen. b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe „Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach Landesrecht bestimmte Behörde“ durch die Angabe „Bundesbehörde“ zu ersetzen. Begründung: Für die zwingend von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehenen vorläufigen Gesundheitsuntersuchungen bedarf es eines neuen Untersuchungsregimes, für das personelle, sachliche und logistische Ressourcen bereitgestellt werden müssen. Dieses kann nicht durch bestehende länderseitige Kapazitäten dargestellt werden. Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgen die Prozesse der Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Bundespolizei, den Zoll oder ausgewählte, nach § 2 Absatz 1 BPolG beauftragte Landespolizeien. Eine Ausnahme stellt nur die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderliche „vorläufige Gesundheitskontrolle“ dar, die den Ländern zugewiesen wird. Diese Regelung ist aus den folgenden Gründen problematisch: – Im Ablauf von Grenzkontrollen ist es unklar, wie hier an allen für solche Kontrollen denkbaren Orten und Zeiten ärztliches Personal zur Anordnung und Durchführung der Untersuchung praktisch vor Ort zur Verfügung gestellt werden soll. – Bei Umsetzung durch die Länder müssten zunächst entsprechende neue Systeme etabliert werden. Der dafür entstehende Aufwand müsste dann ohnehin durch den Bund finanziert werden. Durch den bereits jetzt bestehenden Mangel an medizinischem Personal sind absehbare Vollzugprobleme bei den Landesgesundheitsbehörden zu erwarten. – Zudem ist unklar, wie in der Praxis mit etwaigen Zielkonflikten zwischen Grenzschutzbehörden und zuständigen Gesundheitsbehörden umgegangen werden soll (negative Einreiseüberprüfung vs. akute Behandlungsbedürftigkeit). G bei Annahme entfällt Ziffer 52 bis 54 ... Das Verfahren nach § 82 Absatz 3a AufenthG-E sollte daher einschließlich der Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 in Zuständigkeit des Bundes vollzogen und insgesamt – einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle – zum Beispiel der Bundespolizei oder dem Zoll übertragen werden. Die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörde sollte durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erfolgen. 52. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 und Satz 3 AufenthG) und Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG) Artikel 3 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Landesgesundheitsbehörden oder andere“ zu streichen und nach der Angabe „Behörden“ ist die Angabe „oder Stellen“ einzufügen. bb) In Satz 3 ist nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „oder Stelle“ einzufügen. b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe „zuständige Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach“ durch die Angabe „durch“ zu ersetzen und nach der Angabe „Behörde“ ist die Angabe „oder Stelle“ einzufügen. Begründung: Der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde oder Stelle sollte nicht vorweggegriffen werden. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes sind Regelungen, die die Zuständigkeit im Rahmen des Verwaltungsvollzugs betreffen, grundsätzlich Sache der Länder. Die grundsätzliche Zuweisung der Aufgabe an „Landesgesundheitsbehörden“ stellt einen Eingriff in dieses Recht der Länder dar. Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 sieht zudem lediglich vor, dass die Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal durchgeführt werden muss. Eine Einschränkung auf eine behördliche Untersuchung ist nicht gegeben. Durch die Änderungen steht es den Ländern frei, zuständige Stellen im Land zu bestimmen.  Hilfsempfehlung zu Ziffer 51 G bei Annahme entfällt Ziffer 53 und 54 ... 53. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71d Absatz 4 b Satz 1 ist die Angabe „Landesgesundheitsbehörden“ durch die Angabe „für Personen im Sinne des § 1 AsylG zuständigen Behörden der Länder“ und die Angabe „Behörden“ ist durch die Angabe „Stellen“ zu ersetzen. Begründung: Bezüglich der Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist es sinnvoll, Synergien mit den Strukturen der medizinischen Versorgung in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder beziehungsweise der Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG zu nutzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer zeitnahen Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle. Die Gesundheitsbehörden halten die notwendigen Strukturen bisher nicht vor, insofern wären hierfür umfangreiche zusätzliche Strukturen beziehungsweise Ressourcen zu schaffen. Im Übrigen sind nach Artikel 83 des Grundgesetzes Regelungen, die die Zuständigkeit im Rahmen des Verwaltungsvollzugs betreffen, grundsätzlich Sache der Länder. Die Einschränkung auf „Landesgesundheitsbehörden“ würde demnach bereits einen Eingriff in dieses Recht der Länder darstellen. Zudem sieht Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 lediglich vor, dass die Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal durchgeführt werden muss. Eine Einschränkung auf eine behördliche Untersuchung ist nicht gegeben. Durch die Änderungen steht es den Ländern frei, die zuständigen Stellen im Land zu bestimmen. 54. Zu Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG) In Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „zuständige Landesgesundheitsbehörde“ durch die Angabe „für Personen im Sinne des § 1 AsylG zuständige Behörde der Länder“ zu ersetzen. Begründung: Da die Durchführung der Gesundheitskontrolle in der Regel nicht in den Landesgesundheitsbehörden oder mit deren Beteiligung erfolgen wird, ist eine Anordnung durch diese nicht zweckmäßig. Die Zuständigkeit ist insofern bei den  Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 51 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 52  Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 51 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 52 G G ... für Personen im Sinne des § 1 AsylG zuständigen Behörden zu verorten. 55. Zu Artikel 4 Nummer 1(§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG) Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte,“ ersetzt. Folgeänderung: In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits geprüft wurde“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte,“ zu ersetzen. Begründung: Mit dem durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll geregelt werden, dass die Entscheidung des BAMF für den Leistungsausschluss bereits ausreichend ist und hiermit „somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits geprüft wurde“. Der derzeitige Prüfungsumfang des BAMF wird damit jedoch nicht ausgeweitet. Vielmehr wird gesetzlich zementiert, dass das BAMF die tatsächliche Ausreisemöglichkeit nicht so umfassend prüft, wie es für den Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem laut sozialgerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich notwendig wäre. Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung würde das praktische Verwaltungsverfahren für den Leistungsausschluss bei den Ländern nicht verändern beziehungsweise vereinfachen, weil die Leistungsbehörde weiterhin selbst feststellen muss, wann die Überstellung kurz bevorsteht, bevor sie den Leistungsausschluss rechtmäßig verfügen kann. Hiermit wird die Verantwortung für einen verfassungskonformen Leistungsausschluss vom Bund auf AIS ... die Länder abgewälzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung beim Sozialgericht Hamburg und vielen anderen Sozialgerichten sowie LSG-Bremen- Niedersachsen die Voraussetzung der Ausreisemöglichkeit mit dem derzeitigen und dem durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Prüfungsumfang des BAMF-Bescheids als nicht erfüllt ansieht. Die BAMF- Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Betroffenen im Rahmen des derzeitigen Dublin-Überstellungsverfahrens nicht selbstständig ausreisen dürfen, sondern auf die Organisation der Überstellung durch die Behörden angewiesen sind. Ohne eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit – hier: in Form eines Überstellungstermins, den das BAMF mit dem betreffenden Mitgliedstaat, den Ausländerbehörden der Länder und der Bundespolizei abgestimmt hat – dürfe kein Leistungsausschluss verfügt werden. Hierbei beziehen die Gerichte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl mit dem durch die Bundesregierung vorgeschlagenen als auch mit dem derzeitigen Gesetzeswortlaut bliebe diese Rechtsunsicherheit, die weiterhin zu Lasten der Länder ginge. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird daher die Ergänzung des derzeitigen Gesetzeswortlauts vorgeschlagen, um den Anforderungen der oben genannten sozialrechtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. Das BAMF muss auch die faktische Ausreisemöglichkeit in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des so genannten Dublin-Überstellungsverfahrens in Form eines konkreten Überstellungstermins feststellen, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte, bevor der Leistungsausschluss greift. Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut der Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG: „Leistungsberechtigte […], für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.“ Ohne eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Gesetzeswortlauts würden die rechtlichen Unsicherheiten und gerichtlichen Prozessrisiken beziehungsweise Risiken von Grundrechtsverletzungen bestehen bleiben. 56. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 1 Absatz 4 Satz 1 AsylbLG Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen. Begründung: Mit der durch die Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll der vollständige Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem auch für Personen eingeführt werden, die in den geplanten Außengrenzeinrichtungen untergebracht und bei denen im Asylaußengrenzverfahren festgestellt wurde, dass ein AIS ... anderer EU-Mitgliedstaat für sie zuständig ist (so genannte Dublin-Fälle und international Schutzberechtigte). Der Leistungsausschluss ist in der Außengrenzeinrichtung jedoch nicht sinnvoll, weil die Personen während des Rückführungsgrenzverfahrens in der Außengrenzeinrichtung weiterhin untergebracht und versorgt werden müssen. Sie dürfen die Außengrenzeinrichtung nicht selbstständig verlassen und können sich nicht selbst versorgen. Für die Unterbringung und Versorgung bedarf es einer Rechtsgrundlage im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht eines Ausschlusses aus dem AsylbLG. Anstelle eines vollständigen Leistungsausschlusses würde die Leistungseinschränkung gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG greifen. Danach haben die Betreffenden ab Ausreisemöglichkeit und Ausreisetermin keinen Anspruch auf die regulären Leistungen mehr, können aber auf der Grundlage des AsylbLG mit dem physischen Existenzminimum inklusive Gesundheitsversorgung in der Außengrenzeinrichtung bis zur Ausreise versorgt werden. 57. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen. Begründung: Nach Empfehlung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) (Schreiben vom 2. Mai 2025, Stellungnahme Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und BMI vom 28. April 2021 in der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) und herrschender Meinung in der Rechtsprechung ist in dem betreffenden Tatbestand sicherzustellen, dass den Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr in den EU-Mitgliedstaat keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung (Folterverbot Grundrechtecharta, EMRK) drohen darf. Ob die Rückkehr insofern möglich und zumutbar ist, werde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Asylverfahren vom BAMF geprüft. Bei Personen im noch laufenden Asylverfahren ist dies laut BMI in der Regel noch nicht geprüft worden. Es solle daher bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF von Leistungseinschränkungen abgesehen werden. Diese Leistungseinschränkung (§ 1a Absatz 4 AsylbLG) nach Abschluss des Asylverfahrens hätte allerdings nur noch einen sehr kleinen praktischen Anwendungsbereich, da kurz danach bereits der Leistungsausschluss (§ 1 Absatz 4 AsylbLG) – nach Ablauf der Eilantragsfrist gegen den betreffenden BAMF-Bescheid – greift. Es entsteht hier ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die insofern sehr kurze, circa einwöchige Leistungseinschränkung vor dem Leistungsausschluss (der Leistungsausschluss sieht zudem mit den Überbrückungsleistungen ebenfalls zunächst eine Leistungseinschränkung vor). AIS ... Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII), Artikel 10 Nummer 1, 2 (§ 42 Absatz 2 Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII) 58. a) Artikel 9 ist zu streichen. 59. b) Artikel 10 ist zu streichen. Begründung: Die Artikel 9 und 10 des Gesetzentwurfs betreffen Änderungen des SGB VIII. Artikel 9 enthält eine Ermächtigung, Daten der Altersfeststellung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln, soweit diese für das dortige Verfahren gem. § 5 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erforderlich sind. § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG betrifft Asylanträge, Satz 2 ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen. Dies würde eine zusätzliche Aufgabe für die Jugendämter bedeuten. Ferner ist nicht definiert, in welcher Form die Übermittlung stattzufinden hätte. Artikel 10 sieht vor, die Stellung des Asylantrages (durch das Jugendamt) durch eine Einreichung zu ersetzen. Was mit dieser Änderung bezweckt werden soll, ist unklar. Vielmehr agiert das Jugendamt im Rahmen der Inobhutnahme als rechtliche Vertretung des unbegleiteten minderjährige Ausländers (umA)und ist dadurch in der Lage und auch gesetzlich verpflichtet, entsprechende Anträge in dessen Namen zu stellen. Die Neuerung in Ziffer 2 besteht darin, dass gemäß § 42a Absatz 3 SGB VIII-E in Verbindung mit § 55 Absatz 3 SGB VIII ausdrücklich klargestellt wird, dass bereits im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme ein Betreuung

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