Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)
[Bundesrat Drucksache 429/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - FSFJ - Fz - G - R
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ),
der Gesundheitsausschuss (G),
der Rechtsausschuss (R),
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene
Aufgabenverteilung durchgehend zulasten der Länder und Kommunen geht: Neue
Aufgaben werden weitestgehend den Ländern übertragen, während der
Bund nur ein Minimum von Zuständigkeiten übernehmen will. Der
Gesetzentwurf ist daher umfassend zu überarbeiten.
b) Mit der GEAS-Reform ist die Etablierung neuer rechtlicher Institute und
Abläufe in wichtigen Fragen des Asyl- und Aufenthaltsrechts verbunden,
etwa bei den Screening-Verfahren, den Verfahren an der Außengrenze
sowie neuartigen Freiheitsbeschränkungen und Haftarten. Der Gesetzentwurf
In
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setzt die unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend um. Denn er basiert
nicht auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Verfahren und Prozesse
und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen. Er verzichtet auf
Abwägungen, welche Aufgabe an welcher Stelle am besten wahrgenommen werden
kann. Stattdessen ordnet er Zuständigkeiten durchgängig den Ländern zu,
ohne Rücksicht auf Belange und Erfordernisse der Praxis zu nehmen. Nach
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bundesbehörden nur
ausnahmsweise und nur insoweit zuständig sein, als die Bundesseite sich
aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung unzweifelhaft gezwungen
sieht, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Im Ergebnis gelangt der
Gesetzentwurf zu einer nicht sachgerechten und unfairen Lastenverteilung
zwischen Bund und Ländern.
c) Der Bundesrat hält daran fest, dass die Errichtung und der Betrieb von
Einrichtungen für das Asylverfahren an der Außengrenze Aufgaben des
Bundes sind. Gleiches gilt für Standorte für das Rückkehrgrenzverfahren und
das Screeningverfahren an Außengrenzen. Der pauschale Verweis der
Entwurfsbegründung auf eine vermeintlich den Ländern zugewiesene
Verwaltungskompetenz für sämtliche Aufgaben der Aufnahme Geflüchteter
vermag diese einseitige Belastung nicht zu begründen. Denn es besteht ein
ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die
Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder und Kommunen
ist hingegen aufgrund der Nichteinreisefiktion noch nicht berührt. Deshalb
obliegt es schon nach geltendem Recht gemäß § 65 AufenthG der
Bundespolizei, dafür Sorge zu tragen, dass Flughafenunternehmer geeignete
Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug der
grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitstellen. Soweit aus
praktischen Erwägungen die Erbringungen von Leistungen im Bereich der
Unterbringung und Versorgung durch die Länder im Auftrag des Bundes sinnvoll
erscheint, stehen die Länder für entsprechende Gespräche zur Verfügung.
d) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesbehörden das Screening an der
Außengrenze an vom Bund kontrollierten Flug- und Seehäfen vollständig ohne
Rückgriff auf die Länder durchführen. Die beabsichtigte Verlagerung der
Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen
Gesundheitskontrolle auf die Länder ist weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund von
Wirtschaftlichkeitsaspekten angezeigt.
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e) Der Bundesrat hält es für verfehlt, die Übernahme von Zuständigkeiten für
das Screening im Inland durch den Bund per se auszuschließen. Die
Bundespolizei soll Screenings nicht nur in ihrer Eigenschaft als Grenzbehörde
durchführen, sondern auch, wenn sie in ihrer Zuständigkeit als Bahnpolizei
Drittstaatsangehörige feststellt, die einer Überprüfung zu unterziehen sind.
Stattdessen verzichtet der Gesetzentwurf auf jede Möglichkeit einer
Kooperation, wo Bundes- und Landesbehörden Hand in Hand arbeiten sollten.
f) Ferner hält der Bundesrat den Gesetzentwurf u. a. insofern für
überarbeitungsbedürftig, als die neu vorzusehende Asylverfahrenshaft nicht von den
Landesbehörden, sondern von der Asylbehörde oder der Bundespolizei bei
Gericht beantragt werden sollte – auch um der gewünschten Ausdehnung
der Befugnisse des Bundes für Inhaftierungen und Rückführungen
Rechnung zu tragen. Auch ist klarzustellen, dass die Aufgabe, Personen aus
Standorten der Grenzverfahren an Orte zu verbringen, die eine freiwillige
Rückkehr ermöglichen, Bundesbehörden obliegt, zumal die betroffenen
Personen formal noch gar nicht eingereist sind.
g) Darüber hinaus ist die vereinbarte Zentralisierung der Dublin-
Überstellungen beim Bund nicht in Ansätzen erkennbar.
h) Mit dem Gesetzentwurf wird der Bund seiner Verantwortung für die
Umsetzung des – immerhin von ihm verhandelten – europäischen Asyl- und
Migrationspakets nicht gerecht. So haben die Innenminister und -senatoren
der Länder bereits im Juni 2025 mehrfach unterstrichen, dass der Bund für
die Verfahren verantwortlich ist, die vor der formalrechtlichen Einreise der
Drittstaatsangehörigen durchzuführen sind. Der Bundesrat kann das
Gesetzesvorhaben nur unterstützen, wenn die Belange der Länder in den weiteren
Beratungen aufgegriffen und umgesetzt werden. Dass für die
Gesetzesberatungen nur wenig Zeit zur Verfügung steht, hat der Bund zu verantworten.
Der zeitliche Druck bis zur Anwendbarkeit der neuen GEAS-Rechtsakte im
Juni 2026 darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland aufgrund europarechtlicher
Vorgaben ab Juni 2026 insgesamt 374 Plätze vorzuhalten hat, um das
künftige Asyl- und Rückkehrverfahren an den deutschen Flug- und Seehäfen
unter Einhaltung der Nichteinreisefiktion durchzuführen.
AIS
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b) Der Bundesrat bedauert, dass die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens weiterhin in der Zuständigkeit der Länder gesehen wird und
betont, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens im
wesentlichen Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der
Asylverfahren steht.
c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, zu prüfen, wie die
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens einschließlich der Unterbringung und
Versorgung als Bundesaufgabe normiert werden kann.
Begründung:
Die Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) sieht ein
beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-
Außengrenzen – in Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein
Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf Wochen sowie ein sich
gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu
zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im
Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der
Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-
Verordnung) durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren
durch. Sofern der Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die
Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der
Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das
Rückkehrgrenzverfahren sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte
Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen
sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des
Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des
Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der
Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht
berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu
beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im
Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter
konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im
bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht
akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden
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die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben
unterstützen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1346 (Aufnahmerichtlinie) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Asylverfahren, Verfahren
bei Sekundärmigration sowie eine Asylverfahrenshaft geregelt werden.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass diese Maßnahmen zuvorderst der
Verhinderung einer Flucht oder eines Untertauchens und mithin der Sicherung der
Durchführung des Asylverfahrens dient.
c) Der Bundesrat bedauert vor diesem Hintergrund, dass nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers eine nach Landesrecht zuständige Behörde für die
Anordnung einer Bewegungsfreiheitsbeschränkung beziehungsweise
Beantragung einer Asylverfahrenshaft zuständig sein soll.
d) Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für diese Maßnahmen in den
Aufgabenbereich des für das Asylverfahren zuständigen Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge fällt und fordert daher nachdrücklich eine
entsprechende Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens.
Begründung:
Gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 (Aufnahmerichtlinie)
können Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten Voraussetzungen
Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen.
Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des
Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, das ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt.
Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der
bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 des Asylgesetzes entscheidet
nach dem geltenden Recht das BAMF über Aufenthaltsbeschränkungen
beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF auch die
Verantwortung für die vorgesehenen Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu
übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese Maßnahmen auf
die Länder ist nicht akzeptabel.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein:
a) Die Europäische Union hat mit dem GEAS das europäische Asylsystem neu
geordnet. Damit ist auch das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
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Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens untrennbar
verbunden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nunmehr
ausdrücklich in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund es entgegen der eigenen
Bekundung im Koalitionsvertrag unterlassen hat, die Zuständigkeit des Bundes für
die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu regeln. Er fordert den Bund
daher auf, umgehend einen weiteren Gesetzesvorschlag auf den Weg zu
bringen, der die Übernahme der Zuständigkeit des Bundes für dieses
Verfahren zum Gegenstand hat.
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage:
„Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller
Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-
Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041
ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter
artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen
Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen
Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und
Andreas Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung
gänzlich. Im Gegenteil finden sich z. B. im § 39 AsylG-E Regelungen, die
einer entsprechenden Übernahme sogar entgegenstehen. Das ist nicht
hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das
Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat äußert die Sorge, dass das ohnehin nach jetzigem Stand
schon komplexe Gebiet des Migrationsrechts nach der geplanten
Gesetzesänderung in hohem Maße unüberschaubar und in Teilen kaum handhabbar
für Rechtsanwendende wird. Weite Teile des Asylgesetzes werden nach
dem Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen und stattdessen allein Verweise auf
die entsprechenden Verordnungen eingefügt. Umfasst sind dabei zehn
Verordnungen und eine Richtlinie auf über 300 Seiten. Selbst Passagen des
Gesetzentwurfs, die weniger Bezug auf EU-Verordnungen nehmen, werden
unnötig komplex mit zahlreichen Verweisen sowie Ausnahmen und
Rückausnahmen geregelt. Durch die gewählte Regelungstechnik kann eine ein-
AIS
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heitliche und rechtssichere Anwendung nicht gewährleistet werden. Der
Bundesrat bittet daher, den Gesetzentwurf auf Lesbarkeit, Verständlichkeit
und Anwendungsfreundlichkeit hin zu überarbeiten.
Beispielsweise bleibt im Fall der Asylgrenzverfahren nach § 18a des
Asylgesetzes (Artikel 2 der BR-Drs. 492/25) durch allgemeine Bezugnahme auf
sämtliche betroffene Regelungen der Verordnung vollkommen offen, ob
das Asylgrenzverfahren auf die obligatorischen oder auch fakultativen Fälle
Anwendung finden soll.
Eine weitere Norm, die beispielhaft genannt werden kann, ist § 61 AsylG-
E, der die Erwerbstätigkeit regelt. Für Personen aus sicheren
Herkunftsstaaten regelt die Norm über Absatz 1 Satz 1 (Verpflichtung in einer
Aufnahmeeinrichtung zu leben) sowie Absatz 2 Satz 4 AsylG-E ein
Beschäftigungsverbot, wobei in Absatz 2 Satz 5 über einen Verweis in Absatz 1
Satz 2 scheinbar wieder die Erlaubnis der Beschäftigung besteht.
b) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob Umsetzungsspielräume zugunsten
Schutzsuchender im gegenwärtigen Gesetzentwurf in hinreichendem Maße
ausgeschöpft werden. Der Normtext der europäischen Rechtsakte enthält
neben obligatorischen auch fakultative Vorgaben. Das nationale Recht
sollte dabei mit Blick auf das durch das Grundgesetz und international
verbürgte Recht auf Asyl im Bereich fakultativer Vorgaben die Umsetzung wählen,
die die Rechte Schutzsuchender am weitestgehenden stärkt.
c) Der Bundesrat betrachtet mit großer Sorge die Ausweitung der
Inhaftierungsmöglichkeiten. Haft stellt als Freiheitsentziehung einen schweren
Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person dar. Artikel 104 Absatz 2
des Grundgesetzes stellt in der Folge strenge verfassungsrechtliche
Anforderungen an entsprechende Normen, insbesondere mit Blick auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Haft darf daher immer nur ultima ratio
sein und ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken.
d) Der Bundesrat lehnt insbesondere die Inhaftierung Minderjähriger ab.
Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält unter
anderem ein Verbot der Haft Minderjähriger, wenn diese nicht Maßnahmen
der Jugendhilfe oder des Jugendstrafrechts betrifft. Haft ist nicht geeignet,
dem Schutz Minderjähriger zu dienen – auch dann nicht, wenn der
Elternteil in Haft genommen werden soll. Eine tatsächliche Schutzgewährung hat
durch die zuständigen Jugendämter gemäß den Vorschriften des Jugendhil-
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ferechts zu erfolgen.
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz
nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetztes ein zentraler Bestandteil einer
rechtsstaatlichen Ordnung ist. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit,
Einschränkung des Zugangs von Personen und Organisationen, die
rechtliche Beratung erbringen, in die Einrichtungen sowie die Unterbindung
anwaltlichen Eingreifens im Rahmen der Anhörung erschweren den Zugang
zu hinreichender rechtlicher Information und Begleitung. Die Verkürzung
von Rechtsmittelfristen und fehlende verfahrensrechtliche Sicherungen
drohen die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes unzumutbar zu
erschweren oder gar zu vereiteln.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einordnung des gegenständlichen
Gesetzes als nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz mit Blick auf die aus
dem Gesetz folgenden erheblichen Vollzugslasten der Länder kritisch zu
bewerten ist. Dies gilt unter anderem im Bereich der Haft, Festnahme,
Bewachung und Beförderung betroffener Personen, Anordnung und
Überprüfung der Meldepflichten und Beschränkung der Bewegungsfreiheit
einschließlich mehrsprachiger Rechtsbehelfsbelehrungen sowie Durchführung
der Gesundheitskontrollen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang
nochmals auf die steigenden Kosten hinzuweisen, die sich aus dem
zunehmenden Erfüllungsaufwand der Länder ergeben.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein:
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf das Aufenthalts- und das
Asylrecht immer komplexer werden lässt. Insbesondere im Bereich der
Haftarten werden nicht weniger als neun Regelungen geschaffen, die sich
jeweils von einander abheben, sich im Detail unterscheiden und an
verschiedenen Stellen verortet sind; namentlich § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2
AufenthG-E, § 2 Absatz 14, § 15 Absatz 5, die §§ 62, 62b, 62c AufenthG
und die §§ 69, 70b AsylG-E.
Gerade bei der Haft, die angesichts der Intensität ihres Eingriffs in
Deutschland unter Richtervorbehalt steht und restriktiv nur als letztes Mittel in
Betracht kommt, bedarf es aber handhabbarer Regeln mit eindeutigen
Voraussetzungen und klaren Rechtsfolgen. Hingegen nimmt die Komplexität der
Regelungen stetig zu.
In
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b) Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, das gesamte Haftrecht in der
Migrationsverwaltung neu zu konzipieren und einer einheitlichen Regelung
zuzuführen, um die rechtlichen Vorgaben für die Betroffenen, die Behörden
und die Gerichte handhabbar zu gestalten und die Voraussetzungen für Haft
und Gewahrsam zugleich praxisnäher auszugestalten.
Begründung:
Nach Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat über die Zulässigkeit
und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden. Die
Anordnung und Fortdauer der Haft setzt dabei voraus, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen dieser freiheitsentziehenden Maßnahme vorliegen. Genau
diese Prüfung wird durch die Ausgestaltung des vorliegenden Gesetzes sowohl
den entscheidenden Richtern, als auch den antragstellenden Behörden
erheblich erschwert.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vielen verschiedenen Haftarten mit
ihren teils überschneidenden, teils abweichenden Voraussetzungen, nur punktuell
und an weit verteilten Stellen in den neu gefassten Gesetzen geregelt werden
sollen. Im Einzelnen handelt es sich um:
Überprüfungshaft an der Außengrenze (§ 14a Absatz 2 AufenthG-E),
Überprüfungshaft im Bundesgebiet (§ 15b Absatz 2 AufenthG-E),
Zurückweisungshaft (§ 15 Absatz 5 AufenthG),
Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG),
Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG),
Ergänzende Vorbereitungshaft (§ 62c AufenthG),
Asylverfahrenshaft (§ 69 AsylG-E),
Rückkehrverfahrenshaft (§ 70b AsylG-E) und
Überstellungshaft (§ 2 Absatz 14 AufenthG).
Die Intensität des Eingriffs und der Zeitdruck, unter dem Behörden,
Rechtsbeistände und die zuständigen Gerichte die Voraussetzungen für einen Haftantrag
prüfen, die Rechtslage bewerten und Entscheidungen treffen müssen, erfordert
eine übersichtliche und verständliche Regelung.
Dem wird der aktuelle Gesetzentwurf nicht gerecht. Dies gilt zudem vor dem
Hintergrund, dass die ohnehin schon anspruchsvolle Stellung von Haftanträgen
künftig um den Nachweis ergänzt werden muss, dass Restriktionen unterhalb
der Inhaftierung im konkreten Einzelfall nicht erfolgversprechend wären. Diese
neuen Vorschriften (vgl. § 47a und § 68 AsylG-E) sind ihrerseits sehr komplex
ausgestaltet.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur
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Beschleunigung und Vereinfachung asylgerichtlicher Verfahren gesetzliche
Klarstellungen erforderlich sind.
Begründung:
Die Anpassung des Asylprozessrechts an die Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems sollte zum Anlass genommen werden, bestehende
Rechtsunsicherheiten durch klarstellende Regelungen zu beheben.
Konkret sollten folgende Änderungen erwogen werden:
Klarstellung Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen nach dem Asylgesetz und über
Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der
Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz
grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Rechtsprechung
ist umstritten, ob auch Verfahren, die auf Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60a Absatz 2 AufenthG gerichtet sind und mit einem Antrag nach § 123
VwGO geltend gemacht werden, von dem Beschwerdeausschluss erfasst
werden (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2025, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 16 ff.). Es sollte daher eine
entsprechende Klarstellung erfolgen.
Zur Zustellung verwaltungsgerichtlicher Eilbeschlüsse in Asylsachen:
Es sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach Eilbeschlüsse in
Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen. Derzeit ist umstritten, ob eine
solche Zustellung für diese unanfechtbaren Entscheidungen erforderlich ist (für
das Erfordernis einer Zustellung: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR,
Stand: 1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 29; Wittmann, ZAR 2019, S. 45, 52;
dagegen: Faßbender in Decker u.a., BeckOK MigR, Stand: 01.08.2025, § 36 AsylG
Rn. 15; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025,
§ 36 AsylG Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 08.1.2025 - 1 L 4899/24.GI.A -,
juris Rn. 34; nicht eindeutig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
18.01.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 17). Der rechtssichere Nachweis der
Bekanntgabe und deren Zeitpunkt ist aber nur mit einer Zustellung möglich.
Durch eine Regelung, wonach (sämtliche) Eilbeschlüsse in Asylverfahren
förmlich zugestellt werden müssen, würden Rechtsunsicherheiten vermieden,
die zu Verzögerungen des Verfahrens führen können.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 18a Absatz 1a, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 6 und 7,
Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, Nummer 2, 2a, 2b AsylG)
Artikel 1 Nummer 2 ist zu streichen.
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Begründung:
Die geplante Ausweitung des Flughafenverfahrens in § 18a AsylG-E dient laut
Entwurfsbegründung der Ermöglichung eines Pilotprojektes zur Durchführung
von Außengrenzverfahren. Ziel sei dabei die Sammlung von Erfahrungswerten
(vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 84) Es erscheint jedoch fraglich, ob die
geplante Gesetzesänderung als verlässliches Pilotprojekt geeignet ist.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stellt ein
Gesamtpaket dar, durch welches eine Balance aus Verantwortung und Solidarität des
europäischen Migrationsrechts geschaffen werden soll. Um sicherzustellen, dass
Grund- und Menschenrechte gewahrt werden und die Mitgliedstaaten die
geltenden Regeln einhalten, wird für das Asylgrenzverfahren ein unabhängiger
Monitoring-Mechanismus eingerichtet. Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht in
seiner gegenwärtigen Form jedoch nicht vor, dass die Garantien aus der neuen
Aufnahmerichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1346) Anwendung finden. Zentrale
Frage eines Pilotprojekts muss es aber gerade sein, ob die Einhaltung von
Grund- und Menschenrechten sowie humanitärer Standards in einem
Asylgrenzverfahren durch Einführung eines Monitoring-Systems sichergestellt
werden kann.
Darüber hinaus sind weder Verfahrensregelungen noch die Zielgruppe des
Pilotprojekts und des künftigen Asylgrenzverfahrens deckungsgleich. So sieht
§ 18a Absatz 6 Nummer 2b AsylG-E vor, dass das Verfahren in sieben Tagen
abgeschlossen sein soll. Für das künftige Asylgrenzverfahren ist eine Frist von
acht Wochen, mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu zwölf Wochen vorgesehen
(Artikel 2 Nummer 21 – § 18a Absatz 1 AsylG-E). Ferner nimmt § 18a
Absatz 1a eine andere Zuordnung der Zielgruppe vor als im später greifenden
Asylgrenzverfahren über Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348
vorgesehen.
Die Verwertbarkeit des Erkenntnisgewinns ist mithin zweifelhaft, da sowohl
mit Blick auf die Gesamtmaßnahmen der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (GEAS) als auch die spezifische Maßnahme des
Asylgrenzverfahren keine übertragbaren Erfahrungswerte erwartbar sind.
Die europäischen Vorgaben zum regulären Asylgrenzverfahren greifen
ohnehin ab dem 12. Juni 2026. Eine Vorab-Einführung in Form des Modellprojekts
ist weder erforderlich noch zielführend.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 38 AsylG)
Die beabsichtigte Ersetzung des § 38 AsylG zur Umsetzung der Vorgaben aus
Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend die
Frist zur freiwilligen Ausreise macht es erforderlich, auch § 34a AsylG, § 36
AsylG und § 75 AsylG entsprechend anzupassen.
Ohne eine solche Anpassung käme es zu einem Widerspruch des § 38 Absatz 1
Satz 1 AsylG-E („soll die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche
betragen“) gegenüber dem unveränderten § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG (Ent-
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behrlichkeit der vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung bei
Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und
§ 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG) sowie gegenüber § 36 Absatz 1 AsylG („beträgt
die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche“ in den Fällen der
Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrages).
Für die asylgerichtlichen Verfahren wäre § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht
mehr hinreichend deutlich zu entnehmen, in welchen Fällen die Klage
aufschiebende Wirkung entfalten soll.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwieweit Anpassungen in § 34a AsylG und § 36 AsylG sowie in § 75 AsylG,
letztere etwa mittels Verweises auf § 38 Abs. 2 AsylG-E in § 75 Absatz 1
Satz 1 AsylG, zweckmäßig sind.
Begründung:
Für den Übergangszeitraum bis zum 12. Juni 2026 sieht § 38 Absatz 1 Satz 1
AsylG-E vor, dass insbesondere in den Fällen einer
Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis
Nummer 4 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die dem
Ausländer zu setzende Ausreisepflicht eine Woche betragen soll.
Nach dem bislang unverändert vorgesehenen § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG sind
allerdings sowohl eine vorherige Androhung der Abschiebung als auch eine
Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1
Nummer 3 AsylG und § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG gänzlich entbehrlich.
Der ebenfalls unverändert vorgesehene § 36 Absatz 1 AsylG regelt weiter in
gebundener Weise, dass die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine
Woche beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und
4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages, also kein
Ermessen der Behörde im Sinne einer Soll-Vorschrift besteht.
In beiden Fällen zeigen sich Widersprüche zum Wortlaut des § 38 Absatz 1
Satz 1 AsylG-E.
Unter justiziellen Gesichtspunkten fällt Folgendes auf: Nach § 75 Absatz 1
Satz 1 AsylG in der geltenden Fassung hat die Klage gegen Entscheidungen
nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 AsylG in der
geltenden Fassung. sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG (Entscheidung des
Bundesamtes über den Widerruf oder die Rücknahme), letztere vorbehaltlich des
§ 75 Abs. 2 AsylG in der geltenden Fassung, aufschiebende Wirkung hat.
Die Konstellationen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung
betreffen die Antragsablehnungen durch das Bundesamt als einfach unbegründet.
Hier gilt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, welche im Fall der Klageerhebung
...
30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Nun sieht der Gesetzentwurf wie bereits ausgeführt in § 38 Absatz 1 AsylG-E
allerdings die Fälle vor, in denen eine kurze Ausreisefrist von nur einer Woche
greifen soll und in welchen eine Klage nach – den unveränderten – § 34a
Absatz 2 Satz 1 AsylG, § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG gerade keine aufschiebende
Wirkung entfalten soll. Ein fortgesetzter Verweis auf § 38 Absatz 1 AsylG-E in
§ 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG würde daher keinen Sinn ergeben. Vielmehr findet
sich nunmehr der eigentliche Regelungsgehalt des § 38 Absatz 1 AsylG in der
geltenden Fassung in § 38 Absatz 2 AsylG-E.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 (§ 44, § 46, § 47a AsylG)
Der Bundesrat fordert, Artikel 1 Nummer 4 (§ 44 AsylG-E), Artikel 1
Nummer 5 (§ 46 AsylG-E) und Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a AsylG-E) zu streichen.
Begründung:
Das GEAS-Anpassungsgesetz enthält notwendige Anpassungen des nationalen
Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform.
Angepasst werden insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz.
Darüber hinaus enthält das GEAS-Anpassungsgesetz auch Regelungen, die der
Umsetzung der GEAS-Reform vorgezogen werden und so bereits vor der
Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte eine restriktivere Ausgestaltung des
Asylverfahrens ermöglichen sollen. Diese Regelungen umfassen insbesondere
Vorschriften zu Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Personen in
Verfahren bei Sekundärmigration (Dublin-Fälle und Personen, die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben).
Konkret sieht der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes in § 44 Absatz 1a
AsylG-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von
Verfahren der Sekundärmigration vor. Die damit korrespondierenden §§ 46
und 47a AsylG-E regeln zum einen die Zuständigkeit von
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration für Ausländer,
bei denen die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1a AsylG-E vorliegen und zum
anderen die Aufenthaltsverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten
sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen, die
durch Landesbehörden angeordnet werden können.
Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 44
Absatz 1a AsylG-E neu gefasst und § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und § 47a
Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt. Die Regelungsinhalte gehen
inhaltlich, aber nicht wortgleich in die § 44 Absatz 1a, § 47 Absatz 1b und § 68
AsylG-E über.
Aus fachlicher Sicht besteht gegenwärtig weder eine sachliche Notwendigkeit
noch eine fachliche Begründung dafür, die genannten Regelungen bevorzugt
oder vorzeitig zu priorisieren. Ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken
wäre zur operativen Planung und Umsetzung ein Übergangszeitraum zwischen
Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Vorschriften erforderlich. Dies
AIS
...
dürfte schon im Hinblick auf den zeitlichen Vorlauf vor Inkrafttreten der
GEAS-Rechtsakte Mitte 2026 knapp bemessen sein.
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 (§ 44 Absatz 1a, § 47a AsylG),
Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe b, Nummer 55 Buchstabe d, Nummer 72 (§ 44
Absatz 1a, § 68 AsylG)
Der Bundesrat bittet, den Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (§ 44 Absatz 1a)
und Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe b (§ 44 Absatz 1a) sowie den Artikel 1
Nummer 6 (§ 47a) und Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe d (§ 47 Absatz 1a)
sowie Artikel 2 Nummer 72 (§ 68) derart zu ändern, dass sie in ihrem
Regelungsgehalt und Wortlaut identisch sind.
Begründung:
Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a des
Asylgesetzes (AsylG)-E die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur
Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor.
Der damit korrespondierende § 47a AsylG-E regelt eine Wohnverpflichtung
für die Dauer von bis zu 24 Monaten sowie weitergehende
Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen, die durch Landesbehörden angeordnet
werden können.
Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 44
Absatz 1a AsylG-E neugefasst und § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und § 47a
Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt.
Die Regelungsinhalte gehen inhaltlich, aber nicht wortgleich in die § 44
Absatz 1a, § 47 Absatz 1b und § 68 AsylG-E über. Es erschließt sich nicht, warum
für einen kurzen Übergangszeitraum komplexe und unterschiedliche
Regelungen vorgesehen werden. Das ist zum einen in der Praxis kaum umsetzbar und
begegnet zum anderen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
12. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 44a – neu – AsylG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Einrichtungen für Grenzverfahren
Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung
von Einrichtungen für die Durchführung von Verfahren nach den
Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie nach der Verord-
AIS
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13
...
nung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44
Absatz 2a gilt entsprechend.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch für die
Unterbringung und Versorgung von Drittstaatsangehörigen während der
Durchführung des Asylgrenz- sowie Rückkehrgrenzverfahrens verantwortlich ist.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der
Grenze vor, das unter der Wahrung der Fiktion der Nichteinreise
durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in Deutschland an See-
und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von
maximal zwölf Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes
Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im
Screening-, Asylgrenz- und Rück-kehrgrenzverfahren. So obliegt es der
Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356
durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der
Asylantrag abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im
Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens die Ausreise der Betroffenen
durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren sind neue,
durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen
des sog. Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des
Asylgrenzverfahrens stehen somit in einem unmittelbaren Sachzusammenhang
zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des
Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der
Länder hingegen ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht
berührt. Zudem haben die Länder keinerlei Handhabe, um die Verfahren zu
beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im
Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter
konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im
bisherigen Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht
akzeptabel und eine entsprechende Regelung abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der
Durchführung des EU-Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden
die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung dieser Aufgaben
unterstützen.
...
13. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu (§ 44a – neu – AsylG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Einrichtungen für Grenzverfahren
Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung
von Standorten nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 und
von Standorten nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44 Absatz 2a gilt
entsprechend." '
Begründung
Die Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung und
Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen sorgt und seine
Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren
damit vollständig wahrnimmt.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf
weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
durchzuführen. In diesen Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen
während der Prüfung ihres Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert
grundsätzlich bis zu zwölf Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem
Verfahren abgelehnt, dürfen die Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2024/1349 sind sie für abermals höchstens zwölf Wochen in
Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen, bis eine
Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die Asylgrenzverfahren und
Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt werden. Die
Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt ins
Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder die
Höchstdauer der Verfahren überschritten.
Die Begründung des Gesetzentwurfs setzt ohne nähere Erläuterung voraus,
dass jede denkbare Konstellation und jede Einzelmaßnahme einer
Unterbringung Schutzsuchender den Ländern obliege.
Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber
Bundesaufgabe.
Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchfüh-
In
...
rung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge sind die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und
Rückkehrgrenzverfahren: Der Bundespolizei obliegt die Durchführung des
Screenings. Das BAMF entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im
Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt das Asylverfahren durch. Wird der
Asylantrag abgelehnt, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im
Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen.
Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz
der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die
Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder
müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im
Land sind.
Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des
Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der
Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener
Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will.
Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen
Durchführung ist die Unterbringung unabdingbar, daher sind die Aufgaben
gemeinsam zu erbringen. Die Länder werden sich einer Unterstützung des
Bundes bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht verweigern. Die von der
Bundesregierung bisher vorgesehene, einseitige Verlagerung der mit den
Standorten für Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf
die Länder ist aber nicht akzeptabel.
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a AsylG)
Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Frist der Aufenthaltspflicht von
Kindern mit ihren Eltern oder anderen sorgeberechtigten Personen in
Sekundärmigrationszentren auf höchstens sechs statt zwölf Monaten zu begrenzen.
Begründung:
Entgegen der Stellungnahme des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Referentenentwurf ist der Aufenthalt in Einrichtungen zur Durchführung von
Verfahren bei Sekundärmigration von Minderjährigen mit ihren Eltern nicht auf sechs
Monate, sondern auf zwölf Monate beschränkt worden gemäß § 47a Absatz 1
AsylG-E. Die Frist zur Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen ist in den
letzten zehn Jahren sukzessive erheblich verlängert worden. Bis 2015 waren
selbst volljährige Ausländer verpflichtet, nur maximal drei Monate in der für
ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Aus kinder- und
jugendhilferechtlicher Perspektive ist eine erneute Verlängerung der
Aufenthaltsverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar.
Ferner wird § 47 AsylG durch Artikel 1 des Gesetzentwurfes des GEAS-
Anpassungsgesetzes zunächst nicht geändert. Folglich fallen die Fristen für die
FSFJ
...
Aufenthaltsverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen für minderjährige Kinder
mit ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten gemäß § 47 AsylG und § 47a
AsylG für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Artikels 1 – am Tag
nach der Verkündung gemäß Artikel 13 Absatz 1 GEAS-Anpassungsgesetz –
und dem Inkrafttreten des Artikel 2 – am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 13
Absatz 2 GEAS-Anpassungsgesetz – auseinander.
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG), Artikel 2 Nummer 72
(§ 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
AsylG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 47a Absatz 2 Satz 1, Artikel 2 Nummer 72 § 68
Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist jeweils
die Angabe „Die“ durch die Angabe „Das Bundesamt oder, wenn der Ausländer
vollziehbar ausreisepflichtig ist, die“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a AsylG-E
die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren
der Sekundärmigration vor (Asylbegehrende, die
Aufenthaltstitel/Visum/internationalen Schutzstatus eines anderen Mitgliedstaates besitzen,
die über einen anderen Mitgliedstaat eingereist sind oder für die ein anderer
Mitgliedstaat zuständig ist).
Damit korrespondierend werden zunächst in § 47a AsylG-E eine
Wohnverpflichtung für die Dauer von bis zu 24 Monaten (Familien: zwölf Monaten)
sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und Ausnahmen
vorgesehen, die durch Landesbehörden angeordnet werden sollen.
Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 47a
Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und wird § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E
überführt (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten).
Eingeführt wird zudem die Möglichkeit, eine Beschränkung der
Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen anzuordnen, vgl. § 68a AsylG-E
(Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13 – Inkrafttreten).
Die Neuregelungen differenzieren hinsichtlich der Zuständigkeit für die
Anordnung allerdings nicht ausreichend nach dem Verfahren(-sstadium), in dem
sich der Ausländer befindet:
Ausweislich der Ankündigung im Koalitionsvertrag (Ziffer 3041), dass der
Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der
Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351übernehmen wird,
wird es sich künftig beim – gesamten – Verfahren nach der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013, dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem
Überstellungsverfahren, bzw. dem Verfahren nach der Verordnung (EU)
2024/1351 um ein reines Bundesverfahren handeln.
In
...
In Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt
hat, handelt es sich jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die
Zulässigkeit des Asylantrags um ein reines Bundesverfahren. Lediglich im
Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2
bzw. § 29 Nummer 2 AsylG-E bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung sind aufgrund des Eintritts der vollziehbaren
Ausreisepflicht Landesbehörden involviert, deren Zuständigkeit für
Ordnungsermächtigungen jedoch auch in §§ 46 und 61 AufenthG geregelt ist. Die Klarstellung,
dass und unter welchen Voraussetzungen die Anordnung einer räumlichen
Beschränkung durch eine Landesbehörde erfasst sind, wäre idealerweise im
AufenthG an diesen Stellen zu regeln, ist dennoch zu begrüßen.
Ausländer, die verpflichtet sind, in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen zu
wohnen, befinden sich vergleichsweise länger gestattet im Asylverfahren, bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluss eine Zuständigkeit des Bundesamts besteht.
Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit
im Erstaufnahmeverfahren muss deshalb – wie bisher auch – zumindest auch
beim Bundesamt liegen, da sie im Regelfall noch der Sicherung der
Durchführbarkeit von Bundesverfahren durch die wirksame Verhinderung einer
Flucht dient und noch nicht des – mit Ausnahme der Überstellungen nach der
Dublin- beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung –
seitens der Länder zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens. Die widerleglich
vermutete Fluchtgefahr bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer auszuschließen ist,
dass der Ausländer sich der Zuständigkeitsbestimmung oder Rückführung
entziehen wird, ergeben sich ebenso wie Gründe der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung regelmäßig bereits im Bundesverfahren, insbesondere in der
Anhörung. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den
Landesbehörden demnach nicht einmal die vollständige Ausländerakte des
Betroffenen vor.
Dies entspricht überdies der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren
führt, auch die verfahrensleitenden Anträge stellt und verfahrensbegleitende
Maßnahmen anordnet, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E, Die
Zuständigkeitsverortung beim Bundesamt steht auch im Einklang mit der
Zuständigkeitsregelung nach § 57 AsylG-E, nach der das Bundesamt das Verlassen des Bereichs
der räumlichen Beschränkung erlauben muss.
Da eine Anordnung ausschließlich durch Landesbehörden hingegen zu einer
unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen, muss die
Zuständig alternativ beim Bundesamt verortet werden.
16. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b (§ 1 Absatz 1, 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 1 Absatz 1 ist die Angabe „Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose (Ausländer)“ durch die Angabe „Ausländer“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „sind,“ die Angabe „nur
für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur,“ einzufügen.
In
...
Begründung:
Der Begriff „Ausländer“ ist in § 2 Absatz 2 AufenthG legaldefiniert. Der
Zusatz „(Ausländer)“ in § 1 Absatz 1 AsylG-E soll nach der Begründung der
Bundesregierung eine davon abweichende Definition für das Asylgesetz
begründen. Die unterschiedliche Legaldefinition ein und desselben Begriffs in
zwei inhaltlich überschneidenden Gesetzen führt jedoch unweigerlich zu
Bedeutungs- und Auslegungsschwierigkeiten.
Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung
hier in erster Linie aus dem Versuch, eine Statusbeschreibung („Ausländer“)
anhand einer Handlung („Asylantragstellung“) neu zu definieren. Außerdem ist
sie dem Umstand geschuldet, dass in dem Gesetzentwurf zum AsylG zwei
völlig verschiedene Asylverfahren, nämlich das nationale Asylverfahren und das
europäische Asylverfahren, in einem Gesetz zusammengefasst werden sollen.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung kann der Begriff „Ausländer“
allerdings entsprechend seiner Legaldefinition im AufenthG auch im Asylrecht
Anwendung finden. Der Zusatz ist in § 1 Absatz 1 AsylG-E daher wieder zu
streichen.
Einer Regelung bedarf allerdings die Stellung der EU-Bürger, die jedenfalls
nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1348 erfasst sind.
Allerdings bleibt der vorliegende Gesetzentwurf die Antwort schuldig, ob EU-
Bürger – unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 – das nationale
Asylverfahren nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder das europäische
Asylverfahren durchlaufen sollen, welches für entsprechend anwendbar erklärt
werden kann.
Sinnvoll erscheint diesbezüglich allein die Anwendung des nationalen
Asylverfahrens. Die notwendige Einschränkung für EU-Bürger kann dann in § 1
Absatz 3 AsylG-E erhalten bleiben, indem das „auch“ gestrichen und vor dem
Wort „wenn“ die Wörter „für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur“
ergänzt werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die funktionale
Begrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen Asylverfahrens auf EU-
Bürger erhalten bleibt, aber auch klargestellt, dass das Asylverfahren nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E auf EU-Bürger keine Anwendung findet.
17. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2
Satz 2 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2
ist nach der Angabe „Mitteilungen“ die Angabe „des Bundesamtes, der
zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte“ einzufügen.
Begründung:
In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die
Zustellungsvorschriften des § 10 Absatz 2 AsylG nur für Zustellungen des BAMF gelten.
Zustellungen der Ausländerbehörden, insbesondere mit Hinweisen und Belehrungen,
In
...
werden demgegenüber nur bei nachgewiesenem Zugang berücksichtigt. Daher
bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Zustellungsvorschrift in § 10
Absatz 2 AsylG-E für alle Behörden des § 10 Absatz 1 AsylG-E gilt.
18. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1, 1a AsylG)
Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Unterbringung unbegleiteter
minderjähriger Geflüchteter während des Screening-Verfahrens an der Außengrenze
grundsätzlich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sowie rechtlich und sachlich
nicht rechtfertigbar.
Begründung:
Die in der Begründung in Bezug genommene Norm des § 14a AufenthG-E ist
im Referentenentwurf und im Regierungsentwurf identisch. Zwar betont die
Begründung des neuen Gesetzentwurfs – im Gegensatz zu der des
Referentenentwurfs – bestärkend das Primat der Jugendhilfe (vgl. BR-Drucksache 429/25,
Seite 155 und 159) und änderte das Wording bei der einschränkenden
Anwendung des Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356. Dennoch ist der
Passus zur vorrangigen Anwendung des Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 und dem daraus gezogenen Schluss, dass die Jugendämter die
Minderjährigen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung der Jugendfürsorge
unterbringen dürfen, beibehalten worden.
Der bloße Verweis auf den Vorrang des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155) greift zu kurz. Das
Kindeswohl muss nicht nur gemäß Artikel 3 Absatz 1 der UN-
Kinderrechtskonvention (UN-KRK), sondern eben auch gemäß Artikel 24
Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC) bei allen
Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Mithin ist Artikel 6 der Verordnung (EU)
2024/1356 mindestens im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC
auszulegen. „Da systematisch unbegleitete Minderjährige auch nicht dem
Grenzverfahren zugewiesen werden (außer bei Bestehen einer Sicherheitsgefahr),
besteht zudem auch kein rechtlicher Grund für die Einreiseverweigerung für
unbegleitete Minderjährige. Der systematische Vorrang des Kindesschutzrechts,
wie er sich in den Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) widerspiegelt, ist dabei aus völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht
ebenso verpflichtend. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 (Screening-
Verordnung) ist dementsprechend einschränkend auszulegen“
(Hruschka/Nestler, Gutachten Kinderrechtliche Aspekte der Reform des gemeinsamen
europäischen Asylsystems).
Ferner ist es problematisch, den Jugendämtern die Verpflichtung zur
vorläufigen Inobhutnahme aufzuerlegen, ihnen gleichzeitig aber jede Steuerungs- und
Einwirkungsmöglichkeit auf die Art der Unterbringung zu nehmen. Außerdem
ist zu konkretisieren, ob die Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII
betriebserlaubnispflichtig sind.
FSFJ
...
Auch der in der Begründung des Gesetzentwurfes zitierte Artikel 27 Absatz 9
der Richtlinie (EU) 2024/1346 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 155),
wonach unbegleitete Minderjährige, die einen Antrag auf internationalen Schutz
gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bei
erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in Unterbringungszentren mit
speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige
geeigneten Unterkünften unterzubringen sind, ist insbesondere mit Blick auf
Artikel 3 Absatz 1 der UN-KRK und Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC nicht
dahingehend auszulegen, dass eine vorherige Unterbringung in für Minderjährige
geeigneten Unterkünften nicht erforderlich ist.
19. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die
Durchführung der Altersfeststellungen insbesondere im Außengrenzverfahren
klarzustellen.
Begründung:
Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur
Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich im
Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die Altersfeststellung von
unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den
Jugendämtern.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“
Behörden umgehend eine Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine
multidisziplinäre Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von
qualifizierten Fachkräften durchgeführt wird, vornehmen, um das Alter des
Antragstellenden zu bestimmen.
Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
ergibt sich eine obligatorische Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im Außengrenzverfahren. Vielmehr
drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die
Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein Verweis des Artikels 53 der
Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
gereicht.
Gemäß der Entwurfsbegründung zum § 18a AsylG-E (BR-Drucksache 429/25,
Seite 109) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die
Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das Bundesamt bei der
Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff.
SGB VIII einbezieht. Auch durch die Entwurfsbegründung wird nicht deutlich,
ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht durchführt,
In, FSFJ
...
oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter berücksichtigen soll.
Unklar wäre ferner dann, von welchen Feststellungen die Entwurfsbegründung
ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein bereits durchgeführtes
Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine irritierende Redundanz
hinaus.
20. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 Satz 1 AsylG),
Buchstabe e Doppelbuchstabe dd (§ 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b § 18a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „acht“ durch die
Angabe „sieben“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe dd § 18a Absatz 4 Satz 6 ist die Angabe
„zwei“ durch die Angabe „vier“ zu ersetzen
Begründung:
Die vor dem Hintergrund des Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung
(EU) 1348/2024 (im Folgenden: AsylVf-VO) vorgesehene Aufteilung der im
Grenzverfahren geltenden Entscheidungsfristen zwischen dem BAMF – acht
Wochen – und den Gerichten – zwei Wochen – ist unausgewogen und bedarf
im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte
dringend der Änderung. Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 AsylVf-VO sieht eine
Verfahrensdauer von bis zu zwölf Wochen vor. In den Fällen der Prüfung des
Antrags auf Verbleib gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung
mit Artikel 68 Absatz 4, Absatz 5 AsylVf-VO ist daher eine Fristaufteilung
von sieben Wochen für das BAMF, einer Woche für den Rechtsbehelf und vier
Wochen für die Gerichte vorzusehen.
21. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb (§ 18a Absatz 3
Satz 2, Absatz 4 Satz 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe d § 18a Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „eine in dem Standort
nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde“ durch
die Angabe „die Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf will die Zuständigkeit für Zustellungen von Verwaltungsak-
R
In
...
ten des BAMF bzw. der Grenzbehörde in den Außengrenzeinrichtungen auf
eine nicht näher bezeichnete „im Standort präsente Behörde“ verlagern. Gleiches
gilt für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen.
Begründet wird dies damit, die Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei
seien „nicht dauerhaft vor Ort“ (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 111). Es ist
nicht ersichtlich, weshalb und welche Behörden anderer Körperschaften in den
Einrichtungen an der Außengrenze in höherem Maße präsent sein werden als
die Grenzbehörde, welche mindestens für die Außensicherung der
Einrichtungen zu sorgen hat. Zudem bleibt völlig unklar, welche Anforderungen an den
Umfang der Präsenz einer Behörde gestellt werden und wie die „präsente“
Behörde bestimmt wird. Insgesamt ist eine Verlagerung dieser Zuständigkeit einer
Bundesaufgabe auf Länder und Kommunen nicht angezeigt.
22. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc (§ 18a Absatz 4
Satz 4 AsylG), Nummer 84 Buchstabe b (§ 77 Absatz 6 AsylG), Nummer 85
Buchstabe b (§ 78 Absatz 9 Satz 2 AsylG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es zur
Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren und im Hinblick auf die in
Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 bzw. in § 18a Absatz 4 Satz 5, § 77
Absatz 6 und § 78 Absatz 9 Satz 2 AsylG-E vorgesehenen Entscheidungsfristen
weiterer Anpassungen des asylgerichtlichen Prozessrechts bedarf.
Begründung:
Die Einhaltung der in den o. g. Vorschriften normierten Entscheidungsfristen
wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor große Herausforderungen stellen.
(Auch) vor diesem Hintergrund bedarf es einer Prüfung, ob das
asylgerichtliche Prozessrecht noch effektiver ausgestaltet werden kann. Konkret sollten die
folgenden Gesetzesänderungen in Erwägung gezogen werden:
– Zur weiteren Vereinfachung und Beschleunigung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollte § 76 AsylG dahingehend geändert werden, dass auch
in Asylhauptsacheverfahren (für vorläufige Rechtsschutzverfahren: § 76
Absatz 4 Satz 1 AsylG) originär der Einzelrichter zuständig wird, kompensiert
durch eine Übertragungsmöglichkeit bestimmter Verfahren auf die Kammer.
In der gerichtlichen Praxis werden Asylklageverfahren ohnehin regelmäßig
durch den Einzelrichter entschieden. Der mit dem nach § 76 AsylG
erforderlichen Übertragungsbeschluss verbundene Mehraufwand im richterlichen und
nichtrichterlichen Dienst würde durch die Einführung des originären
Einzelrichters in allen erstinstanzlichen Asylverfahren vermieden.
Als Folgeänderung sollte dann auch über die Verlängerung der
Entscheidungsfrist nach § 36 Absatz 2 Satz 6 AsylG-E der Einzelrichter und nicht die
Kammer zu entscheiden haben.
– Auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Beschleunigung der Geschäftsab-
R
...
läufe durch den elektronischen Rechtsverkehr erscheint es vertretbar, die
Frist für die Stellung und Begründung des Berufungszulassungsantrages
wieder auf zwei Wochen zu verkürzen.
– Unter Beschleunigungsgesichtspunkten sollte erwogen werden, die
Ladungsfrist in Asylverfahren von zwei Wochen auf eine Woche zu verkürzen
(§ 102 Absatz 1 Satz 1 VwGO). In Bezug auf das Grenzverfahren, das nach
Artikel 51 Absatz 2 VO (EU) 2024/1349 höchstens zwölf Wochen betragen
darf, sollte der Einzelrichter die Frist im Einzelfall weiter verkürzen können
(§ 102 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
– Nach § 74 Absatz 2 AsylG hat der Kläger die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach
Zustellung der Entscheidung anzugeben. Von der Möglichkeit des Gerichts,
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der Monatsfrist vorgebracht
werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden,
wird in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund
sollte die Verschärfung zu einer zwingenden Präklusionsvorschrift (ohne
Ermessen) in Anlehnung an § 87b Absatz 4 VwGO erwogen werden.
23. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f (§ 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f §18a Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten,“ durch die Angabe „Die
Grenzbehörde gewährleistet,“ zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach Unionsrecht können die Drittstaatsangehörigen im
Rückkehrgrenzverfahren jederzeit freiwillig zurückkehren (Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU)
2024/1349). Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die Betroffenen
das Bundesgebiet verlassen. Das würde bedeuten, dass eine Weiterreise in
einen anderen Mitgliedstaat ausreicht, um sich einer Rückführung zu entziehen.
Mit der Ablehnung eines Schutzgesuchs wird den Betroffenen aber nicht nur
die Einreise in das Bundesgebiet, sondern in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Einreiseverweigerung ausreichend konsequent
durchzusetzen und die Außengrenzen wie angestrebt zu schützen, müssen die
Betroffenen den Raum der Union verlassen.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen der
Verfahren an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht
geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die Betroffenen auf
Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. Anders als in
In
...
Satz 3 vorgesehen, soll die Grenzbehörde nicht nur die Möglichkeit haben, den
Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der
Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen.
24. Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 3 – neu –AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Grenzbehörde gewährleistet Verbringungen zu Standorten
für Asylverfahren an der Grenze nach Artikel 54 der Verordnung (EU)
2024/1348, einschließlich solcher zu Zwecken im Sinne von Artikel 54
Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348, sowie zu einem Standort für
Rückkehrverfahren an der Grenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2024/1349." '
Begründung
Für die in Standorten der Grenzverfahren untergebrachten Ausländer gilt die
Fiktion der Nichteinreise. In der Praxis werden aber Transfers erforderlich,
etwa nach der Einreise an Flughäfen zu Standorten für die Asylgrenzverfahren,
nach einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einem Standort für
Rückkehrgrenzverfahren sowie zu Gerichts- und Behördenterminen und medizinischen
Behandlungen. Der Gesetzentwurf verzichtet auf eine Regelung, wer für diese
Verbringungen verantwortlich ist. Transfers unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der
Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betrauten Behörden erfolgen.
25. Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – (§ 24 AsylG)
Artikel 2 Nummer 27 ist durch die folgenden Nummer 27 und 27a zu ersetzen:
‚27. § 23 wird gestrichen.
27a. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Entscheidung über Abschiebungsverbote
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Ent-
In
In
...
scheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“‘
Begründung:
§ 24 Absatz 2 AsylG enthält die Zuständigkeitsregelung, wonach dem BAMF
nach Stellung eines Asylantrags die Entscheidung über das Bestehen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG obliegt. Ohne
Asylantragstellung sind die Ausländerbehörden für die Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG originär zuständig.
Zwar ergibt sich die Prüfpflicht des BAMF bezüglich § 60 Absatz 5 und 7
AufenthG auch aus anderen Normen (aus § 31 Absatz 2 AsylG-E für den Fall
der Ablehnung des Asylantrags und aus § 32 AsylG-E im Falle einer
ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme). § 24 Absatz 2 AsylG hat
jedoch eine darüberhinausgehende Regelungswirkung, weil dieser auch über
den bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens hinaus die Zuständigkeit
für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7
AufenthG dem BAMF zuordnet.
Eine Streichung hätte insbesondere in Fällen, in denen das BAMF den
Asylantrag und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG
bestandskräftig abgelehnt hat, zur Folge, dass die Ausländerbehörde für die
nachträgliche Feststellung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zuständig wäre (ein
Anwendungsfall der §§ 31 und 32 AsylG-E läge nicht vor) und diese gleichzeitig
gemäß § 42 AsylG an die negative Entscheidung des BAMF bezüglich der
Abschiebungsverbote gebunden wäre.
Um solche Wertungswidersprüche zu § 42 AsylG zu vermeiden, sollte die
Regelung des bisherigen § 24 Absatz 2 AsylG in bestehen bleiben.
26. Zu Artikel 2 Nummer 28 (§ 25 Absatz 4 Satz 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 28 § 25 Absatz 4 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die Verpflichtung der Verwaltung, Betroffene anzuhören, im allgemeinen
Verwaltungsrecht in § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
geregelt, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen und
rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Die Pflicht zur Anhörung wird unmittelbar aus
dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und durch die
individualschützendgrundrechtliche Dimension ergänzt.
Für das Asylverfahren regelt § 25 des Asylgesetzes (AsylG) spezialgesetzlich
die Anhörung als Herzstück des Asylverfahrens. Die Anhörung ist für die
Antragstellenden die zentrale Möglichkeit, die Tatsachen vorzutragen, die für die
Entscheidung relevant sind. Die folgende Entscheidung ergeht auf Grundlage
der in der Anhörung gewonnenen Erkenntnisse. Eine umfassende rechtliche
AIS
...
Begleitung und Unterstützung kann daher ausschlaggebend für den Erfolg des
Asylbegehrens sein. Die antragsstellende Person hat daher ein Recht, sich von
einem Bevollmächtigten oder Beistand begleiten zu lassen. Gemäß § 14
VwVfG dürfen Bevollmächtigte und Beistände vom mündlichen Vortrag nur
zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.
Eine Bevollmächtigung in Form der rechtsanwaltlichen Vertretung darf in
keinem Fall zurückgewiesen werden.
Die Einschränkung dieses Rechts in der Form, dass in das Ermessen des
Bundesamtes gestellt wird, ein Eingreifen des Bevollmächtigten oder Beistands
(inklusive der anwaltlichen Vertretung) bis zu dem Ende der Anhörung zu
unterbinden, stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 14 VwVfG, sondern auch
einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf ein faires Verfahren und
umfassende Prüfung der Asylgründe dar.
Die Gesetzesänderung geht zurück auf Artikel 13 Unterabsatz 13 der
Verordnung 2024/1348. Es handelt sich dabei jedoch um eine fakultative Vorgabe,
mithin besteht keine Pflicht diese Einschränkung in das nationale Recht zu
übernehmen, so dass auf die Gesetzesänderung verzichtet werden sollte.
27. Zu Artikel 2 Nummer 31 (§ 27 AsylG), Nummer 35 (§ 29b AsylG), Nummer 84
Buchstabe b (§ 77 Absatz 5 AsylG)
Artikel 2 Nummer 31, 35 und 84 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Bestimmung sicherer Dritt- beziehungsweise Herkunftsländer durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, also unter Umgehung
von Artikel 16a Absatz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes, ist abzulehnen.
Artikel 64 der Verordnung (EU) 2024/1348 eröffnet lediglich die Möglichkeit,
auf nationaler Ebene Rechtsvorschriften zur Bestimmung sicherer
Drittbeziehungsweise Herkunftsländer beizubehalten oder zu erlassen. Eine
Umsetzung durch den Erlass neuer Rechtsvorschriften ist daher nicht zwingend. Sie
ist vielmehr in dieser Form und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen
Vorgaben verfassungswidrig.
Artikel 16a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmt, dass
sichere Dritt- und Herkunftsstaaten nur durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, festgelegt werden können. Dabei erfasst Artikel 16a des
Grundgesetzes nicht nur das Recht auf politisches Asyl im Sinne des
Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes , sondern bezieht sich ebenfalls auf den
unionsrechtlich konkretisierten Schutz von Flüchtlingen. Denn spätestens seit
seiner Ausformulierung aus dem Jahr 1993 wird Artikel 16a des Grundgesetzes
als integraler Bestandteil eines europäisierten Systems des Flüchtlingsschutzes
verstanden. Bereits durch den Wortlaut des Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes wird deutlich, dass sich der Gesetzes- und
Zustimmungsvorbehalt durch den Bundesrat nicht nur auf die Asylberechtigung im Sinne des
Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes bezieht. So wird sowohl die politische
AIS
...
Verfolgung als auch die unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder
Behandlung benannt. Es ist nicht anzunehmen, dass hier eine Spaltung der
Schutzprüfung in ein unionsrechtliches und ein nationales Verfahren
beabsichtigt ist. Artikel 16a Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes trifft eine entsprechende
Regelung für die Bestimmung sicherer Drittstaaten.
Die künstliche und rechtlich nicht haltbare Trennung zwischen sicheren Dritt-
und Herkunftsstaaten im Sinne des Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes
und solchen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 auf nationaler Ebene
wird abgelehnt. Treten die Gesetzesänderungen in der gegenwärtig
beabsichtigten Form in Kraft, wird es künftig zum einen eine Regelung zu sicheren
Dritt- und Herkunftsstaaten auf europäischer Ebene sowie jeweils zwei
Regelungen zu sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten auf nationaler Ebene (eine für
die Prüfung der Asylberechtigung und eine für die Prüfung des internationalen
Schutzes) geben. Für diese verschiedenen Listen sicherer Dritt- und
Herkunftsstaaten gelten dabei unterschiedliche Voraussetzung für die jeweilige
Einstufung und auf Rechtsfolgenseite unterschiedliche Konsequenzen.
Darüber hinaus hat der Verfassungsgeber mit den Regelungen des Artikel 16a
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sicherstellen wollen,
dass die Bestimmung sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten gerade nicht allein
seitens der Regierung in Form einer Verordnung, sondern in Form eines
Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates zu erfolgen hat. Dies hat seine
Berechtigung darin, dass die Bestimmung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten
einen tiefgreifenden Eingriff in die individuellen Schutzrechte mit erheblichen
Folgen für die Betroffenen darstellt und daher eine ausführliche Vorbereitung
und eine parlamentarische Debatte erfordert.
Die Beteiligung des Bundesrates ist dabei auch unverzichtbar. Die Zustimmung
des Bundesrates schützt die Interessen der Länder und sichert eine
rechtsstaatliche Kontrolle bei Eingriffen in Grundrechte. Die Einstufung eines Landes als
sicherer Dritt- oder Herkunftsstaat ist ein tiefgreifender Eingriff in individuelle
Schutzrechte mit weitreichenden Folgen.
Auch unabhängig von Artikel 16a des Grundgesetzes wird die Bestimmung
sicherer Dritt- und Herkunftsstaaten im Verordnungswege rechtsstaatlichen
Grundsätzen (Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot) nicht gerecht. Gemäß
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sind wesentliche Entscheidungen durch
den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerfGE 49, 89 [126];
61, 260 [275]; 80, 124 [132]; 83, 130 [142, 151 f.]; 101, 1ff.). Dies gilt
insbesondere, wenn der Bereich der Grundrechtsausübung berührt ist und betrifft
nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand gesetzlich geregelt sein
muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben.
Angesichts der weitreichenden und durchweg grundrechtsrelevanten
Konsequenzen für Asylsuchende aus sicheren Dritt- oder Herkunftsstaaten
(Beweislastumkehr hinsichtlich der Fluchtgründe, Unzulässigkeit des Asylantrags nach
§ 29 Nummer 4 des Asylgesetzes (AsylG)-E, offensichtliche Unbegründetheit
des Antrags nach § 30 AsylG-E, beschleunigte Verfahren, eingeschränkte
Rechtsmittefristen, Arbeitsverbote, Einschränkungen der Freiheitsrechte) kann
eine derartige Bestimmung nur im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren
erfolgen.
...
Zudem lässt die Änderung jede Regelung dazu vermissen, auf welche
Informationsquellen sich die Bundesregierung bei der Bestimmung sicherer
Herkunftsstaaten berufen soll oder kann, ob es eine Begründungspflicht gibt, ob die
Informationsquellen offengelegt werden müssen und ob es eine Berichtspflicht
gibt (Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes ). Eine Verfassungskonformität ist
damit nicht gegeben.
Folgerichtig ist auch die Einführung der Vorlagepflicht an das
Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Bestimmung von sicheren Dritt- oder
Herkunftsstaaten im Verordnungswege zu streichen. Dieses Verfahren ist ein
verwaltungsprozessrechtliches Novum und begegnet erheblichen rechtsstaatlichen
Bedenken. Es droht nicht nur eine unverhältnismäßige Belastung des
Bundesverwaltungsgerichts, sondern es ist vollkommen ungeklärt, nach welchen
prozessualen Regelungen das intendierte Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geführt werden soll. Entsprechende Regelungen in
der in der Verwaltungsgerichtsordnung fehlen und werden auch nicht
vorgeschlagen. Dies birgt die Gefahr erheblicher Unsicherheiten
verfahrensrechtlicher Artikel. Ungeklärt bleibt auch, ob die Vorlagepflicht bereits im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes greift oder erst im Klageverfahren. Ersteres
ist mit der einwöchigen Entscheidungsfrist in § 36 Absatz 2 Satz 5 AsylG-E
schwerlich in Einklang zu bringen. Letzteres würde die Verwaltungsgerichte
verfassungsrechtlich dazu verpflichten, Anträgen auf einstweiligen
Rechtsschutz bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verordnung stattzugeben, um
die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht oder auch an den EuGH im
Klageverfahren zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2024, 2 BvR44/24;
Beschl. v. 04.12.2019, 2 BvR 1600/19). Eine Beschleunigung gerichtlicher
Asylverfahren kann damit in keinem Fall erreicht werden.
28. Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b (§ 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b § 36 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich
dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.“
Begründung:
An der bislang in § 36 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Vorab-
Übermittlung des Verwaltungsvorgangs an das Verwaltungsgericht ist auch in
Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348
festzuhalten. Die Verzögerung durch die Anforderung des
Verwaltungsvorgangs seitens des Gerichts ist zwar bei elektronischer Übermittlung geringer als
bei der postalischen Übermittlung, aber angesichts der besonderen
Eilbedürftigkeit und des generellen Beschleunigungsgedankens des Gesetzes gleichwohl
nicht sachgerecht.
R
...
29. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 48 ist § 39 durch den folgenden § 39 zu ersetzen:
„§39
Zuständigkeit bei Aufenthaltsbeendigung
(1) Nach einer Entscheidung nach § 29 Nummer 1 ist für den Erlass von
Entscheidungen und für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
(2) Enthält die abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge keine Abschiebungsandrohung, so ist das Bundesamt auch nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für deren erstmaligen Erlass
zuständig.
(3) Im Übrigen sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens
die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur
Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2
und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für
das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den
Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5.“
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage:
„Wir zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller
Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU)
2024/1351 und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter
artikulierten Forderung der Länder an. Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen
Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen handlungsfähigen
Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und
Andreas Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung
gänzlich. Im Gegenteil findet sich § 39 AsylG-E eine Regelung, die einer
entsprechenden Übernahme sogar entgegensteht, in dem sie die Zuständigkeit für
Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts uneingeschränkt den
Ausländerbehörden zuweist. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund
seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in die Zuständigkeit einer
Bundesbehörde übergibt.
Aus diesem Anlass soll eine klarstellende Änderung des § 39 AsylG-E erfol-
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 30
...
gen, der die Zuständigkeit des BAMF für den Vollzug von Überstellungen
nach der Verordnung (EU) 2024/1351 festschreibt. Hierdurch werden
Reibungsverluste durch die Reduktion von Schnittstellen reduziert und die
Effektivität des Überstellungsverfahrens erheblich gesteigert. Das BAMF kann
Amtshilfe durch die zuständigen Landesbehörden anfordern.
Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an eine bereits bestehende
Bundesoberbehörde ist als Minus zur Errichtung einer solchen von der Ermächtigung in
Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erfasst. Auch die erforderliche
Eignung zur zentralen Erfüllung der Aufgabe ist gegeben. Diese scheidet nicht
bereits aus, wenn die Bundesbehörde zu ihrer Erfüllung auf Amtshilfe durch
Landesbehörden zugreifen muss.
Der vorgesehene § 39 AsylG-E entscheidet zudem eine andere Streitfrage zu
Lasten der kommunalen Ausländerbehörden. Wenn das BAMF aufgrund der
Richtlinie 2008/115/EG am Erlass der Abschiebungsandrohung gehindert ist
(vgl. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-484/22), muss diese später
erlassen werden. § 39 AsylG-E schreibt den Ausländerbehörden hierfür die
Zuständigkeit zu, obwohl es bei Erlass der Abschiebungsandrohung erkennbar um
zielstaatsbezogene Umstände gehen wird. Das erscheint nicht sachgerecht.
Daher wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag in § 39 Absatz 2 AsylG-E
dem BAMF auch die Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung
zugewiesen. Es ist aufgrund der dort konzentrierten Expertise in Bezug auf die
Feststellung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse die funktional
geeignete Stelle. Dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit wird in dieser Weise
entsprochen.
30. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 Satz 1, 2 AsylG)*
Artikel 2 Nummer 48 § 39 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Mit Ausnahme der Fälle des § 34a Absatz 1 sind nach dem unanfechtbaren
Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von
Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts
zuständig.“
b) In Satz 2 ist die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 3“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht aktuell vor, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss
des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen
und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind. In den Fällen
* Ziffer 30 wurde im In als Hilfsempfehlung zu Ziffer 29 beschlossen.
In, R
...
des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 AsylG-E soll die Zuständigkeit der
Ausländerbehörden bereits ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit gelten. § 74
Absatz 1 Satz 2 AsylG-E verweist wiederum auf Artikel 43 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1351 und somit auf eine Regelung zu Rechtsbehelfen zur
Aussetzung des Vollzugs von Überstellungsentscheidungen. Dass mit der im
Gesetzentwurf enthaltenen Regelung den Ländern auch die Zuständigkeit für
den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des
Aufenthalts in Bezug auf sogenannte „Dublin-Fälle“ ab Vollziehbarkeit der
Entscheidung des BAMF übertragen wird, führt nicht nur zu einer Erweiterung der
aktuell bestehenden Zuständigkeiten der Länder, da diese nicht nur für das
Überstellungsverfahren, sondern auch für die Prüfung von sämtlichen
Abschiebungshindernissen zuständig wären, sondern steht offensichtlich auch im
Widerspruch zum Koalitionsvertrag des Bundes, nach dem die Dublin-
Überstellungen beim Bund zentralisiert werden sollen, was zu begrüßen ist.
Daher sind die Fälle des § 34a AsylG auszunehmen und der Verweis auf § 74
Absatz 1 Satz 2 AufenthG-E zu streichen.
31. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c, d (§ 44 Absatz 1, 2, 2a, AsylG)
Artikel 2 Nummer 52 § 44 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „von Ausländern“
durch die Angabe „von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ zu
ersetzen.
b) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von
Asylbegehrenden mit und unterrichtet zugleich über vorliegende
Informationen betreffend die voraussichtliche Entwicklung und den
voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen. Es entwickelt Mechanismen zur
Einschätzung des Bedarfs der Aufnahmesysteme." '
c) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei
der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere
Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu
berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren
schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten." '
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 32
und 33
...
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1
AsylG-E durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung
„der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des
AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1
Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht
generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die
Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im
Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind.
Zu Buchstabe b:
Nach § 44 Absatz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, die für die
Unterbringung Asylbegehrender „erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen
und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick
auf den monatliche Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen
notwenige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. § 44 Absatz 2
AsylG verpflichtet das BMI im Gegenzug, den Ländern monatlich
Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln. Tatsächlich kommt
das BMI seiner Verpflichtung nur noch hinsichtlich der Zugangszahlen
Asylsuchender nach und verzichtet weitgehend auf Prognosen zu voraussichtlichen
Unterbringungsbedarfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, sämtliche
Obliegenheiten des Bundes zu streichen.
Die Länder können ihrer Verpflichtung, rechtzeitig für ausreichend
Unterbringungskapazitäten zu sorgen, nur nachkommen, wenn ihnen möglichst viele
Informationen zur Verfügung stehen. Jährliche Berichte der Kommission, auf
welche die Entwurfsbegründung verweist, werden aber nicht ausreichen, um
sich auf kurzfristig entwickelnde Bedarfe einzustellen. Der
Änderungsvorschlag zu Absatz 2 erkennt die Herausforderung an, die für das BMI mit der
Prognose künftiger Fluchtentwicklungen verbunden ist. Dem Bund stehen aber
Informationen unter anderem der EU und der Vereinten Nationen zur
Verfügung, welche das BMI bewerten und an die Länder weitergeben kann. Es ist
nicht erkennbar, weshalb er sich dieser Unterstützung einseitig und vollständig
entziehen will.
Ergänzt wird der Vorschlag um die Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 betreffend der Aufnahmesysteme, welche der
Gesetzentwurf in § 44 Absatz 4 AsylG-E bisher nur den Ländern zuweist.
Zu Buchstabe c:
Mit der Aufzählung in Satz 2 des bisherigen Absatzes 2 der Regierungsvorlage
übernimmt der Gesetzentwurf weitgehend die Auflistung aus Artikel 24 der
Richtlinie (EU) 2024/1346. Satz 2 nimmt den Ländern und
Aufnahmeeinrichtungen aber ohne Not jede Flexibilität in der Beurteilung einer Vulnerabilität
im Einzelfall, soweit die dort genannten Personengruppen per sé als
„schutzbedürftig“ eingestuft werden. Dagegen fordert die Richtlinie (EU) 2024/1346 nur,
dass die Mitgliedstaaten „die Tatsache berücksichtigen“, dass es bei
bestimmten Antragstellern, „wie etwa denjenigen, die in eine der genannten Kategorien
fallen, wahrscheinlicher ist, dass sie besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme
...
haben“. Dieser Maßgabe können und werden die Länder nachkommen, auch
wenn die Kategorien potenziell schutzbedürftiger Gruppen nicht im
Gesetzestext, sondern in den Materialien zur Begründung genannt werden.
32. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 AsylG)
Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) In Absatz 1 wird die Angabe „Unterbringung Asylbegehrender“ durch die
Angabe „Unterbringung von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“
und wird die Angabe „Zugang Asylbegehrender“ durch die Angabe
„Zugang von eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1
AsylG durch „Ausländer“ ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung
„der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der Geltungsbereich des
AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1
Absatz 1 AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht
generell für die Unterbringung von Ausländern zuständig sind und für die
Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich und im
Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind.
33. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe c (§ 44 Absatz 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Der Absatz 2 in § 44 AsylG verpflichtet den Bund, den Ländern monatlich die
Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und
den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mitzuteilen. Diese
Regelung ist entscheidend, um Transparenz und eine wirksame Koordination
zwischen Bund, Ländern und Kommunen zu gewährleisten. Sie trägt zur
Optimierung der Steuerungsfähigkeit und zur Einhaltung von Standards bei der
Unterbringung und Versorgung der Asylsuchenden bei.
Die Informationspflicht des Bundes versetzt die Länder in die Lage,
notwendige Unterbringungskapazitäten rechtzeitig zu planen, zu schaffen und zu
betreiben – besonders in Zeiten schwankender Zugangszahlen. Die
Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern ermöglicht eine effektive (Um-)
Verteilung der Schutzsuchenden und unterstützt die Länder und Kommunen
dabei, ihrer Unterbringungsverpflichtung nach § 44 Absatz 1 AsylG
nachzukommen. Ohne diese koordinierende Funktion könnten unverhältnismäßige
AIS
AIS
...
Belastungen einzelner Länder und Kommunen entstehen, die zu Engpässen und
humanitären Problemen führen könnten.
Darüber hinaus garantiert § 44 Absatz 2 AsylG, dass die Grundversorgung der
Asylsuchenden gewährleistet bleibt, indem die Länder auf die zu erwartende
Entwicklungen vorbereitet werden. So können rechtzeitig Unterkünfte
geschaffen oder alternative Lösungen gefunden werden, die den humanitären
Standards entsprechen.
Die Regelung ist auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben von
Bedeutung: Transparenz und Abstimmung bei der Unterbringung und
Verteilung von Asylsuchenden sind zentrale Anforderungen des GEAS sowie der
Genfer Flüchtlingskonvention. Die Streichung von § 44 Absatz 2 AsylG würde
die zentrale Koordinierungsfunktion zwischen Bund und Ländern schwächen
und könnte die Planungssicherheit sowie die Kapazitätssteuerung erheblich
beeinträchtigen. Daher ist die Beibehaltung von § 44 Absatz 2 AsylG zwingend
erforderlich.
Auch Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist kein angemessenes
Substitut für § 44 Absatz 2 AsylG, weil sich aus dem Bericht der voraussichtliche
Bedarf an Unterbringungsplätzen nicht unmittelbar ergibt.
34. Zu Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe c (§ 47 Absatz 1b Satz 1 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 55 Buchstabe c § 47 Absatz 1b Satz 1ist die Angabe „12“
durch die Angabe „sechs“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, dass der Aufenthalt von
Minderjährigen und ihren Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen einheitlich auf sechs
Monate beschränkt bleibt.
Auf Grundlage der Neuregelungen können die Länder
Erstaufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration einrichten, in
der eine Wohnverpflichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die
Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als
unzulässig bis zur Ausreise oder Abschiebung, längstens jedoch bis zu 24
Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen
Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu
12 Monate, besteht.
Die Neuregelung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den
Schutzvorschriften nach § 47 des Asylgesetzes (AsylG), wonach eine Wohnpflicht in
einer Erstaufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen aus Gründen des
Kindeswohls einheitlich auf maximal sechs Monate beschränkt ist. Dieser
Schutz muss für alle Minderjährigen gleichermaßen gelten und beachtet
werden.
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 35
...
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat ist besorgt darüber, dass eine Wohnverpflichtung von bis zu
zwölf Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung nicht dem Wohl des Kindes
entspricht und mit negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder
zu rechnen ist.
b) Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass die Schutzvorschriften des
Asylgesetzes zugunsten Minderjähriger in Erstaufnahmeeinrichtungen,
wonach für diese eine maximale Wohnpflicht von sechs Monaten besteht, eine
einheitliche Regelungswirkung entfalten sollen.
Begründung:
Auf Grundlage der Neuregelungen in Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a des
Asylgesetzes (AsylG)-E) sowie Artikel 2 Nummer 55 (§ 47 Absatz 1b AsylG-E)
können die Länder Erstaufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren
bei Sekundärmigration einrichten, in der eine Wohnverpflichtung bis zur
Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags und im Falle
der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig bis zur Ausreise oder
Abschiebung, längstens jedoch bis zu 24 Monate, bei minderjährigen Kindern und
ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen
Geschwistern längstens jedoch bis zu 12 Monate, besteht.
Die Neuregelung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu den
Schutzvorschriften nach § 47 AsylG, wonach eine Wohnpflicht in einer
Erstaufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen aus Gründen des Kindeswohls
einheitlich auf maximal sechs Monate beschränkt ist. Dieser Schutz muss für alle
Minderjährigen gleichermaßen gelten und beachtet werden.
36. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 AsylG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf des GEAS-
Anpassungsgesetzes die Reduzierung der erforderlichen Voraufenthaltszeit
für die Beschäftigung geduldeter und gestatteter Personen in § 61 AsylG-E
von in der Regel von sechs auf drei Monate vorgenommen wird und dass
die Entscheidung zur Erteilung der Beschäftigung nach drei Monaten
Aufenthalt im Falle der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nunmehr
eine gebundene Entscheidung ist.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 34
AIS
AIS
...
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die
Beschäftigungserlaubnis für geduldete Personen und die Erteilung einer Ausbildungsduldung
nicht mehr an eine Vorduldungszeit zu knüpfen und die
Beschäftigungserlaubnis für Geduldete abschließend im Aufenthaltsgesetz zu regeln.
Begründung:
Es besteht keine Notwendigkeit für eine (erhöhte) Vorduldungszeit von sechs
Monaten im Falle von Dublin-Verfahren oder im Falle der Schutzgewährung in
einem anderen EU-Staat oder im beschleunigten Verfahren (Artikel 42 VO
2024/1348). Zum einen sollten auch in diesen Verfahrensarten etwaig
erfolgende Inanspruchnahmen von Sozialleistungen reduziert werden. Zum anderen
ist aufgrund der besonderen Verfahrensart alleine nicht ersichtlich, dass es
auch tatsächlich zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und langfristig
angelegte Integrationsmaßnahmen wie die Aufnahme einer Beschäftigung gehindert
werden sollten. Beispielsweise kann es auch in einem Überstellungsverfahren
angezeigt sein, einer Person bereits frühzeitig die Beschäftigung zu erlauben.
Insbesondere, wenn die Überstellung absehbar nicht möglich sein wird.
Zudem sind Regelungen zur Beschäftigungserlaubnis bei geduldeten Personen
im Asylgesetz systemfremd. Die im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Regelungen
zur Beschäftigung Geduldeter – insbesondere § 60a Absatz 5b AufenthG –
enthalten bereits die Möglichkeit, angemessen auf die konkreten Umstände im
Einzelfall zu reagieren. In der (intendierten) Ermessensentscheidung sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen die Erteilung der Erlaubnis
sprechen, sodass es einer starren Verbotsnorm nicht bedarf. Zusätzliche
Regelungen im Asylgesetz erhöhen unnötig die Komplexität, sind bezüglich der
Ungleichbehandlung zu „sonstigen“ Geduldeten begründungsbedürftig und
tragen nicht zu einer einheitlichen und richtigen Rechtsanwendung bei.
37. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 64 § 61 Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer
eines Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses
Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist, und endet mit der
Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“
In
...
Begründung:
§ 61 Absatz 1 AsylG-E orientiert sich eng an dem Wortlaut von Artikel 17
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Es fehlt jedoch eine Regelung zur
Umsetzung von Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346. Dieser besagt,
dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines
Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen werden darf.
38. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§§ 68, 68a AsylG)
Artikel 2 Nummer 72 §§ 68 und 68a ist zu streichen.
Begründung:
Die in Artikel 2 vorgesehene neue Möglichkeit der Einschränkung der
Bewegungsfreiheit auf eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 47 AsylG-E durch
behördliche Anordnung ist abzulehnen. Die Vorgaben in Artikel 9 der
Richtlinie 2024/1346 sind nicht zwingend; der Gesetzgeber muss diese also nicht
umsetzen.
§§ 68 und 68a AsylG-E regeln, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder zur Verhinderung einer möglichen Fluchtgefahr den
Betroffenen das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung über einen Zeitraum von
mehreren Monaten verboten werden kann. Das Verlassen der Einrichtung soll
dann nur in meist erlaubnispflichtigen Ausnamefällen möglich sein. Ein
Verstoß gegen das Verlassensverbot kann zu Leistungskürzungen führen oder
einen Haftgrund setzen. Dies macht die Aufnahmeeinrichtung für den benannten
Personenkreis zu geschlossenen Zentren. Diese Regelung geht weit über die
bereits bestehenden Regelungen zur sogenannten Residenzpflicht (§§ 55 bis
59b AsylG) hinaus und verstößt gegen den Richtervorhalt nach Artikel 104
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Fällen der Freiheitsentziehung. Die
Anordnung, sich in einer konkreten Unterkunft aufzuhalten, hebt die
Bewegungsfreiheit in alle Richtungen auf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021,
1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21,
1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21). Zwar sind physisch geschlossene Einrichtungen
nicht Gegenstand der Regelung, so dass sich das Vorliegen eines
Freiheitsentzugs im Sinne des Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 GG
nicht unmittelbar aufdrängt. Für die betroffenen Personen wirkt das
Verlassensverbot jedoch in der Praxis wie eine faktische Inhaftierung. Auch rechtlich
ist die Anordnung, sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten, als
Freiheitsentzug einzustufen, da es bei der juristischen Beurteilung nicht auf die
Bezeichnung der Maßnahme, sondern auf ihre konkrete Auswirkung und
Intensität ankommt (so auch Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende
Personen (ECRE), Kommentar zur Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäi-
AIS
...
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, 2024,
Seite 9; Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (United Nations
High Commissioner for Refugees -UNHCR),
Überarbeitete Leitlinien des UNHCR zu anwendbaren Kriterien und Standards
in Bezug auf die Inhaftierung von Asylbewerbern, 2012, Seite 9, Fußnote 8);
EGMR, Abdolkhani und Karimnia gegen die Türkei, Az. 30471/08, Urteil vom
22.09.2009, Rn. 125-127; EGMR, Amuur gegen Frankreich, Az. 19776/92,
Urteil vom 25.06.1996, Rn. 43; EGMR, Riad und Idiab gegen Belgien, Az.
29787/03 und 29810/03, Urteil vom 24.01.2008, Rn. 68).
Vorliegend kann ein Verstoß gegen das Verlassensverbot nicht nur – wie in der
Gesetzesbegründung benannt – zu Einschränkungen im Leistungsbereich
führen, sondern auch einen Haftgrund im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 2
AsylG-E darstellen, wenn weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Damit vermittelt das
Verlassensverbot psychisch einen Zwang, der in Ausmaß und Wirkungsweise
mit einem unmittelbaren physischen Zwang zum Verbleib in der Einrichtung
gleichzusetzen ist. Dies ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit
(vergleiche auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21).
Handelt es sich um einen Freiheitsentzug im rechtlichen Sinne, darf dieser nur
von einem Richter oder einer Richterin angeordnet werden, Artikel 104
Absatz 2 GG. Die §§ 68 und 68a AsylG-E verstoßen damit gegen den
verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt.
Ebenfalls werfen die Regelungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit und ihrer
europarechtskonformen Umsetzung auf. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2024/1346
kann die Anordnung der Beschränkungen lediglich aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und/oder bei Fluchtgefahr erfolgen. Nach §§ 68 und 68a AsylG-
E soll dies bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
und/oder bei Fluchtgefahr möglich sein. Der Begriff der öffentlichen Ordnung
ist im Unionsrecht allerdings deutlich enger zu verstehen als im nationalen
deutschen Recht „die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, da er neben einem
Gesetzesverstoß eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche
Gefahr erfordert, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein reiner
Gesetzesverstoß reicht daher bei europarechtskonformer Umsetzung gerade
nicht aus. Es muss darüber hinaus eine besondere Gefahr für ein
Grundinteresse der Gesellschaft vorliegen. Die Umsetzung ist also nicht
europarechtskonform und auch aus diesem Grund abzulehnen.
Mit den Regelungen zur räumlichen Beschränkung nach §§ 55 bis 59a AsylG
wird den ordnungspolitischen Ansprüchen ohnehin ausreichend Genüge getan.
39. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu
ersetzen:
„(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch das Bundesamt zu be-
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 40
...
antragen, wenn diesem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“
Begründung:
§ 69 AsylG-E regelt das neue Instrument der Asylverfahrenshaft. Ein
Ausländer darf während des Asylverfahrens auf richterliche Anordnung in Haft
genommen werden, wenn eine der in Absatz 1 normierten Fallgruppen
einschlägig ist.
Dabei muss die in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit für die Beantragung der
Asylverfahrenshaft beim Bundesamt liegen.
Das Asylverfahren ist ein ausschließliches Bundesverfahren. Entscheidungen
über verfahrensleitende und -begleitende Maßnahmen wie die Beantragung
einer Freiheitsentziehung, die allein der Durchführung dieses Verfahrens dient,
sind von der für das Verfahren verantwortlichen Bundesbehörde selbst zu
treffen. Dies entspricht der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt,
auch die verfahrensleitenden Anträge stellt. Antragstellungen durch
Bundesbehörden beim Gericht sind rechtlich nicht ausgeschlossen und in anderen
Bereichen anerkannt, etwa durch den Generalbundesanwalt.
Eine Antragstellung durch Landesbehörden würde hingegen zu einer
unsachgerechten und praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen; ein zweistufiges
Verfahren ist nicht nur ineffizient, sondern auch fehleranfällig:
Das Bundesamt müsste den Ländern zunächst die maßgeblichen Anhaltspunkte
für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 mitteilen, die Länder
wiederum den Haftantrag stellen, obwohl sie für die inhaltliche Bewertung, für
die auch ausweislich der Entwurfsbegründung zahlreiche und zeitaufwendige
Prüfungen etc. erforderlich sind, nicht zuständig sind bzw. diese rein faktisch
nicht vornehmen können. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 während des
Asylverfahrens auch zunächst beim Bundesamt offenbar werden, wobei dies
den Regelfall darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass im Asylgrenzverfahren
(§ 69 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E) eine ausländerbehördliche Zuständigkeit
der Länder gar nicht besteht. In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem
Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die Ausländerakte des
Betroffenen vor.
Den Ländern würde zudem das Risiko aufgebürdet, dass sich eine
Haftanordnung später als rechtswidrig erweist, ohne dass ihnen eine eigene inhaltliche
Entscheidungskompetenz zukäme.
Die Verortung der Antragszuständigkeit beim Bundesamt stellt daher die
sachgerechte, effiziente und rechtssichere Lösung dar.
40. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 Satz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
AIS
...
a) In Satz 1 ist die Angabe „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ durch
die Angabe „das Bundesamt“ zu ersetzen.
b) Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen klar, dass der Bund auch bei den
Maßnahmen, die zur Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dienlich
ist, die Zuständigkeit zu übernehmen hat.
Gemäß Artikel 9 und 10 der Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 können
Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten Voraussetzungen
Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen.
Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des
Asylverfahrens sicherstellen – ein Verfahren, dass ausschließlich im
Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt.
Eine länderseitige Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der
bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 des Asylgesetzes (AsylG)
entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über
Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF
auch die Verantwortung für die vorgesehenen
Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese
Maßnahmen auf die Länder ist nicht akzeptabel.
41. Zu Artikel 2 Nummer 73 (§ 70a Absatz 3 Satz 3 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 73 § 70a Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe „Prüfung“
die Angabe „durch das Jugendamt“ einzufügen.
Begründung:
Zu Recht weist bereits der Gesetzentwurf darauf hin, dass minderjährige
Personen grundsätzlich nicht in Haft zu nehmen sind (§ 70a Absatz 3 Satz 1
AsylG-E). Eine Inhaftierung darf nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht
gezogen werden, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist bzw. die
Inhaftierung sogar erforderlich macht. Es sollte an dieser Stelle aber klargestellt
werden, dass die – auch von der Richtlinie (EU) 2024/1346 in Artikel 13 Absatz 2
Unterabsatz 3 vorgesehene – Prüfung der Kindeswohlaspekte nicht von der
Asylbehörde oder der Migrationsverwaltung, sondern von Seiten der
Jugendämter zu erfolgen hat.
42. Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 74
Absatz 1 AsylG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die die konkreten
In
R
...
Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat
bezeichnet.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf an dem in § 74 Absatz 1 AsylG
etablierten Fristenregime im Wesentlichen festhält. Im Hinblick auf eine
leichtere Handhabbarkeit des § 74 Absatz 1 AsylG-E in der Praxis erschiene es
allerdings vorzugswürdig, wenn die Vorschrift die konkreten Entscheidungen,
für die die jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnen würde.
Die Vorschrift könnte zum Beispiel wie folgt gefasst werden:
„(1) Die Klage gegen Entscheidungen, mit der ein Antrag als
1. unzulässig (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung
mit § 29),
2. stillschweigend zurückgenommen (Artikel 41 der Verordnung (EU)
2024/1348), oder
3. unbegründet oder offensichtlich unbegründet, sofern zum Zeitpunkt der
Ent-scheidung ein Umstand nach Artikel 42 Absatz 1 oder 3 der
Verordnung (EU) 2024/1348 zutrifft,
abgelehnt wird, muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der
Entscheidung erhoben werden. Das Gleiche gilt für die Klage gegen eine
Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1351, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a Absatz 2 Satz 1). In allen
anderen Fällen muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung erhoben werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.“
43. Zu Artikel 3 (Änderung des AufenthG)
Der Bundesrat regt an, zur Klarstellung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im
Aufenthaltsgesetz dafür vorzusehen, dass die Länder auf Ersuchen des Bundes
eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch in solchen Fällen
vollziehen können, in denen die Bundespolizei für den Vollzug zuständig ist, weil die
Bundespolizei den Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gestellt hat.
Dabei sollte zusätzlich klargestellt werden, dass in diesen Fällen der Bund dem
jeweiligen Land neben den im Einzelfall verursachten Kosten auch die
anteiligen Vorhaltekosten zu erstatten hat.
In, R
...
Begründung:
Um den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen zu beenden,
veranlasst auch die Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die
Abschiebungshaft ausreisepflichtiger Personen und greift hierbei auf die
Abschiebungshafteinrichtungen der Länder zurück.
Seit Längerem ist es deshalb ein Anliegen der Länder, dass die Bundespolizei
die Kosten der Abschiebungshaft in denjenigen Fällen zu tragen hat, in denen
eine gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung nicht von einer
Landesbehörde beantragt wird, sondern von der Bundespolizei aufgrund ihrer
Zuständigkeit nach § 71 Absatz 3 Nummer 1e AufenthG in Verbindung mit § 2
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BPolG.
In diesen Fällen ist die Bundespolizei wegen des Gleichlaufs von
Antragstellung und Vollzugszuständigkeit nach § 422 Absatz 3 FamFG auch für den
Vollzug zuständig.
Die Länder können die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs im Wege der
Amtshilfe übernehmen. Allerdings sind die Vorschriften über die Amtshilfe
grundsätzlich für Ausnahmefälle gedacht, während in den genannten Fällen ein
Vollzug durch die Länder den Regelfall darstellt. Daher sollte dafür eine
ausdrückliche Rechtsgrundlage ergänzt werden. Als Vorbild kann etwa § 139
StVollzG dienen, der eine entsprechende Regelung für den Vollzug von
Freiheitsstrafe enthält.
Darüber hinaus ermöglichen die Vorschriften über die Amtshilfe keine
Erstattung derjenigen Kosten, die der ersuchten Stelle für die Vorhaltung von
Gebäuden und Personal entstehen, durch die ersuchende Stelle. Um eine
ausgewogene Kostenverteilung zu gewährleisten und insbesondere die Vorhaltung
ausreichender Kapazitäten zu ermöglichen, sollte der Bund diese Kosten in
denjenigen Fällen tragen, in denen er aufgrund einer Antragstellung der
Bundespolizei primär für den Vollzug zuständig ist.
Artikel 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder die Bundesgesetze
ausführen, steht alledem nicht entgegen, weil dieser Grundsatz ausdrücklich nur
Anwendung findet, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Letzteres ist hier der Fall, weil gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des
Grundgesetzes durch Bundesgesetz Grenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung
eingerichtet werden können und durch das Bundespolizeigesetz auch
eingerichtet worden sind. Deshalb kommt es für den Umfang der
Verwaltungsverantwortung des Bundes – und somit auch seiner Finanzierungsverantwortlichkeit
gemäß § 104a Absatz 1 des Grundgesetzes – auf die Reichweite der
einfachgesetzlichen Regelungen an. Die Begründung zu § 69 Aufenthaltsgesetz-E (vgl.
BR-Drucksache 429/25, Seite 138), wonach „[n]ach der allgemeinen
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 83 des Grundgesetzes) … die Länder
für den Vollzug der Asylverfahrenshaft zuständig“ seien, greift
dementsprechend zu kurz und ist anzupassen.
44. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 7 §1 4a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
In
...
a) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen Behörde“ durch die Angabe
„Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten“ zu ersetzen.
c) In Satz 3 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten“ durch die Angabe „Die
Grenzbehörde gewährleistet“ zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf legt bisher nicht fest, wer für Transfers der zu
überprüfenden Personen zu einem Standort der Überprüfung an der Außengrenze bzw. zu
einzelnen Prüfschritten im Zuge des Screenings zuständig ist. In der
Begründung wird beschrieben, dass Konstellationen eines Transfers „von einer
Grenzübergangsstelle zu einer anderen Einrichtung, die nicht notwendigerweise die
nächstgelegene Einrichtung ist, möglich“ sind (vgl. BR-Drucksache 429/25,
Seite 151). Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise können
sinnvollerweise aber nur von der Grenzbehörde durchgeführt werden. Die
Änderung dient der Präzisierung, damit die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen
werden.
Zu Buchstabe b:
Nach Unionsrecht kann den Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden, das
Screening an der Außengrenze (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356) zu verlassen, um ins Herkunftsland, das Land des Wohnsitzes oder
ein anderes Drittland einzureisen. Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen,
wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Der angestrebte Schutz der
Außengrenzen wird aber nicht erreicht, wenn die Personen in einen anderen
Mitgliedstaat ausreisen. Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356 ist auch in der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG davon die
Rede, dass die Betroffenen nicht an einer Wiederabreise „in einen Drittstaat“
gehindert werden (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151).
Zu Buchstabe c:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen des
Überprüfungsverfahrens an der Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber
nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die
Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen.
In der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG wird das „Personal der
Einrichtung“ genannt (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Anders als in Satz 4
vorgesehen, soll die Grenzbehörde aber nicht nur die Möglichkeit haben, den
Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder
anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten
Behörden erfolgen und sind Aufgabe des Bundes.
...
45. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a AufenthG)
Nach Überzeugung des Bundesrates ist die Unterbringung unbegleiteter
minderjähriger Geflüchteter während des Screening-Verfahrens an der Außengrenze
grundsätzlich mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sowie rechtlich und sachlich
nicht rechtfertigbar.
Begründung:
Die in der Begründung in Bezug genommene Norm des § 14a AufenthG-E ist
im Referentenentwurf und im Regierungsentwurf identisch. Zwar betont die
Begründung des neuen Regierungsentwurfs – im Gegensatz zu der des
Referentenentwurfs – bestärkend das Primat der Jugendhilfe (vgl. BR-Drucksache
429/25, Seite 153 und 158) und änderte das Wording bei der einschränkenden
Anwendung des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356. Dennoch
ist der Passus zur vorrangigen Anwendung des Artikels 6 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 und dem daraus gezogenen Schluss, dass die
Jugendämter die Minderjährigen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung der
Jugendfürsorge unterbringen dürfen, beibehalten worden.
Der bloße Verweis auf den Vorrang des Artikels 6 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 153) greift zu kurz. Das
Kindeswohl muss nicht nur gemäß Artikel 3 Abs. 1 der UN-KRK, sondern eben
auch gemäß Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC bei allen Kinder betreffenden
Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige
Erwägung sein. Mithin ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 mindestens im
Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC auszulegen. „Da systematisch
unbegleitete Minderjährige auch nicht dem Grenzverfahren zugewiesen werden
(außer bei Bestehen einer Sicherheitsgefahr), besteht zudem auch kein
rechtlicher Grund für die Einreiseverweigerung für unbegleitete Minderjährige. Der
systematische Vorrang des Kindesschutzrechts, wie er sich in den Regelungen
des SGB VIII widerspiegelt, ist dabei aus völkerrechtlicher und
unionsrechtlicher Sicht ebenso verpflichtend. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1356 ist
dementsprechend einschränkend auszulegen“ (vgl. Hruschka/Nestler,
Gutachten Kinderrechtliche Aspekte der Reform des gemeinsamen europäischen
Asylsystems).
Ferner ist es problematisch, den Jugendämtern die Verpflichtung zur
vorläufigen Inobhutnahme aufzuerlegen, ihnen gleichzeitig aber jede Steuerungs- und
Einwirkungsmöglichkeit auf die Art der Unterbringung zu nehmen. Außerdem
ist zu konkretisieren, ob die Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII
betriebserlaubnispflichtig sind.
Auch der in der Begründung des Regierungsentwurfes des GEAS-
Anpassungsgesetzes zitierte Artikel 27 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346
(vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 154), wonach unbegleitete Minderjährige,
die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ab dem Zeitpunkt
der Zulassung in das Hoheitsgebiet bei erwachsenen Verwandten, in einer
Pflegefamilie, in Unterbringungszentren mit speziellen Einrichtungen für Min-
In
...
derjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften
unterzubringen sind, ist insbesondere mit Blick auf Artikel 3 Absatz 1 der UN-KRK
und Artikel 24 Absatz 2 EU-GRC nicht dahingehend auszulegen, dass eine
vorherige Unterbringung in für Minderjährige geeigneten Unterkünften nicht
erforderlich ist.
46. Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – (§ 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG)
Nach Artikel 3 Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch
unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in
Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder
zurückgeschoben werden können, werden nach der Überprüfung nach § 15b, aber vor
der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die
Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.“
Begründung:
Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 betrifft alle unerlaubt
eingereisten Ausländer und überschneidet sich vom Anwendungsbereich daher
mit dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Es bedarf daher einer
Klarstellung, ob die Verteilung vor oder nach dem Screening erfolgt. In
Anbetracht der engen Zeitgrenzen erscheint einzig eine Verteilung nach dem
Screening in der Praxis umsetzbar.
47. Zu Artikel 3 Nummer 8 (§ 15b Absatz 6 Satz 2 – neu – AufenthG)
Nach Artikel 3 Nummer 8 § 15b Absatz 6 ist der folgende Satz einzufügen:
„Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“
Begründung
Behörden des Bundes und der Länder, die Ausländer feststellen, die einem
Screening im Inland zu unterziehen sind, werden in § 15b Absatz 6
AufenthG-E verpflichtet, „dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde
mitzuteilen“. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Screeningbehörde
die Ausländerin bzw. den Ausländer dann übernimmt und ggf. vom
Feststellungsort abholt, um die Person dem Screening zuzuführen. Es ist aber keine
Regelung ersichtlich, wonach die Behörde, welche die Person festgestellt hat,
diese so lange festhalten kann, bis die Screeningbehörde eintrifft. Die Befugnis
In
In
...
zur vorläufigen Ingewahrsamnahme nach § 15b Absatz 2 Satz 3 AufenthG-E
greift in diesen Fällen schon deshalb nicht, weil diese der Screeningbehörde
vorbehalten ist. Damit entsteht das Risiko, dass sich die Betroffenen der
Überprüfung entziehen können. Ebenso wenig scheint geregelt, ob die feststellende
Behörde befugt ist, die Person zur Screeningbehörde zu verbringen, statt sie
abholen zu lassen. In aller Regel dürfte es sich um Zoll- oder Polizeibehörden
handeln. Es gibt daher keinen Grund, diese Möglichkeit zu verschließen.
48. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 71 Absatz 3
Nummer 9 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 71 Absatz 3
Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
„9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden
Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9 und § 73,
wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben
des Grenzschutzes oder Bahnpolizei nach den §§ 2 und 3 des
Bundespolizeigesetzes festgestellt wird, im Falle des §14a auch für die Unterbringung
an einem Ort nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 und
für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung
(EU) 2024/1356;.§ 82 Absatz 3a gilt entsprechend.“
Begründung:
Die Änderung stellt sicher, dass die Bundesbehörden das Screening an der
Außengrenze ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Ferner soll die
Bundespolizei Screenings im Inland durchführen, wenn sie in ihrer Funktion als
Bahnpolizei Personen feststellt.
Aufgrund Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist künftig an den
Außengrenzen eine Überprüfung Drittstaatsangehöriger durchzuführen, die die
Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex nicht
erfüllen; das gilt unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen. Ebenso wie im
Inland umfasst das Screening Identitäts- und Sicherheitsprüfungen sowie
vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätskontrollen; die Überprüfung ist in
höchstens sieben Tagen durchzuführen. Für das Screening an den
Außengrenzen – in Deutschland also insbesondere an internationalen Verkehrsflughäfen –
ist unstreitig die Grenzbehörde zuständig, in der Regel also die Bundespolizei.
Dennoch möchte der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme
der vorläufigen Gesundheitsprüfung auf die Länder verlagern. In Fällen mehr-
Wird bei Annahme redaktionell zusammengeführt.
In, AIS
In
...
tägiger Überprüfung sollen die Länder darüber hinaus für die Unterbringung
der Betroffenen sorgen.
Der Prozess des Screenings ist im Unionsrecht insbesondere an den
Außengrenzen als einheitlicher Vorgang angelegt, der – schon wegen der damit
verbundenen Freiheitsbeschränkungen und zur Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise – möglichst zügig abzuwickeln ist. Es ist weder erforderlich noch
sinnvoll, einzelne Maßnahmen künstlich aus dem Prozess abzukoppeln mit der
Folge, dass Transfers zu und Abstimmungen mit Dritten nötig werden und
zusätzliche Belastungen für Länder und Kommunen entstehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zuständige Grenzbehörde nicht alle
Schritte des Screenings durchführen können soll, sondern Personen ggf. über
eine längere Distanz zu Aufnahmeeinrichtungen verbracht werden sollen – um
sie im Falle der Unterbringung in Außengrenzeinrichtungen wiederum (unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise) zurück in die Flughafeneinrichtungen
zu verbringen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, wonach „die
verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für die
Aufgaben der Unterbringung, Verpflegung und Versorgung während der
Durchführung des Prozesses auch bei der Durchführung des Prozesses durch
Bundesbehörden unberührt“ bleibe, überzeugt nicht. Es gibt keinen rechtlichen
Grund, der eine Bundesbehörde daran hindert, Gesundheitskontrollen
vorzunehmen oder Personen, die im Zuge eines Screenings untergebracht werden
müssen, in Einrichtungen im Sinne des § 65 AufenthG aufzunehmen.
Ebenso ist die Bundespolizei gefordert, Überprüfungen selbst durchzuführen,
wenn sie als Bahnpolizei agiert und Personen feststellt, die einem
Inlandsscreening zu unterziehen sind. Der Gesetzentwurf will der Bundespolizei diese
Zuständigkeit vollständig verwehren. Damit wird ein weiteres Aufgabenfeld
einseitig und grundlos den Behörden in Ländern und Kommunen zugeordnet.
{Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die
Unterbringung und Versorgung Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an
Außengrenzen sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der Asyl- und
Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf
weiteres 374 Plätze vorzuhalten, um Asylverfahren an der Grenze unter
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Asylverfahrens-Verordnung
(EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) durchzuführen. In diesen
Einrichtungen haben sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres
Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren dauert grundsätzlich bis zu zwölf
Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die
Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349
(Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung) sind sie für abermals höchstens zwölf
Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der Grenze unterzubringen,
bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die
Asylgrenzverfahren und Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt
werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt
ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt oder
die Höchstdauer der Verfahren überschritten.
{AIS}
...
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung setzt ohne nähere
Erläuterung voraus, dass jede denkbare Konstellation und jede
Einzelmaßnahme einer Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender den Ländern
obliege.
Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber
Bundesaufgabe.
Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die
Durchführung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das BAMF sind die
maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der
Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF
entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt
das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt, verweigert die
Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der
Betroffenen durchzusetzen.
Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz
der EU-Außengrenzen. Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die
Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht betreten. Die Länder
müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im
Land sind.
Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des
Bundes nahe, zumal der Bund zusätzliche Verantwortung im Bereich der
Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener
Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will.
Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen
Durchführung ist die Unterbringung und Versorgung der untergebrachten
Personen unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam zu erbringen. Die
Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner
Aufgaben nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene,
einseitige Verlagerung der mit den Standorten für Asyl- und
Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht akzeptabel.}
49. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „die Polizeivollzugsbehörden der Länder“ durch
die Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des
Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei, die Ausländerbehörden, die
Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des
§ 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Polizeivollzugsbehörden“ durch die Angabe
„Ausländerbehörden, Polizeivollzugsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen im
Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen.
In
...
Begründung:
§ 71 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E regelt die Zuständigkeit der
Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderer nach Landesrecht zu bestimmenden
Behörden für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356.
a) Zur Einfügung der Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach
§ 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei,“:
Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überprüfung nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 ergibt sich zwar bereits aus § 71
Absatz 3 Nummer 9 AufenthG, jedoch nur bei Feststellen des Ausländers
bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben.
Die Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung ergibt sich aber
auch im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der
Bundespolizeidienststellen im Inland. Über ihren grenzpolizeilichen
Aufgabenbereich hinaus muss die Bundespolizei deshalb auch für ihre weiteren
Aufgaben die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets, konkret als
Bahnpolizei bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 BPolG,
wahrnehmen können, um bei Erstkontakt im Inland eine unverzügliche und
lückenlose aufenthaltsrechtliche Feststellung und Sicherung der Identität zu
ermöglichen.
Nicht nur verfügt die Bundespolizei über die nötige Ausstattung und
Erfahrung für die Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung. Es ist auch nicht
hinnehmbar, dass sie den Ausländer trotz der Notwendigkeit der
erstbehördlichen Identitätssicherung an eine Landesbehörde zur Überprüfung
weiterleitet bzw. übergibt – zumal sie über eine Anpassung des Aufenthaltsgesetzes
im August 2019 gerade diese Befugnis zur erkennungsdienstlichen
Behandlung von unerlaubt eingereisten oder unerlaubt aufhältigen Ausländern in
allen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erhalten hat, vgl.
Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in BR-Drucksache
54/19 (Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a).
Ungeachtet dessen, dass die Überprüfung ohnehin als Teil des
Grenzschutzes, für den die Bundespolizei verantwortlich ist, zu verstehen ist, gelten die
Erwägungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei einem Erstaufgriff
im Bundesgebiet aus der Entwurfsbegründung auch und insbesondere für
die Verfahrensschritte der Identifizierung bzw. Verifizierung der Identität
und die Sicherheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung innerhalb des
Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356. Hinzu kommt,
dass die Weiterleitung an die Landesbehörden ohne vorherige
erkennungsdienstliche Behandlung zur Folge hat, dass die technischen
Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht automatisiert in Gang gesetzt werden. Vor dem
Hintergrund, dass die Überprüfung binnen drei Tagen abgeschlossen sein
muss, ist dies jedoch überaus wichtig.
b) Zur Einfügung der Angaben „, die Ausländerbehörden“ und „, die
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ bzw.
„Ausländerbehörden,“ und „, Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
Asylgesetzes“:
...
Während ohnehin eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für den Vollzug
des Aufenthaltsrecht besteht, ist erforderlich, auch die
Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG-E als für die Überprüfung nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde in das
AufenthG aufzunehmen, um den Bedürfnissen der Praxis zu begegnen und
rechtliche Umsetzungsbedarfe in den Ländern zu vermeiden.
In der Regel werden unerlaubt eingereiste Ausländer unmittelbar in den
Aufnahmeeinrichtungen vorstellig, wo im Rahmen der Registrierung bereits
jetzt ein „Screening“ stattfindet, dessen Verfahrensschritte im Wesentlichen
den gesetzlichen Neuregelungen entsprechen. Weil die
Aufnahmeeinrichtungen bereits mit der Aufgabe betraut sind, hat die überwiegenden Zahl der
Länder geäußert, diese Zuständigkeit auch beibehalten zu wollen, um
bestmöglich auf vorhandene Strukturen und Prozesse aufbauen und an diese
anknüpfen zu können.
Durch die bundesgesetzliche Nennung wird vermieden, dass das jeweilige
Landesrecht dieser Länder angepasst werden muss. Für die wenigen Länder,
die eine Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtungen für die Überprüfung
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht vorsehen,
entsteht hingegen kein Anpassungsdruck, da es sich aufgrund der
alternativen und nicht abschließenden Aufzählung um eine Zuständigkeitsöffnung
und nicht um eine Zuständigkeitszuweisung handelt.
50. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a Satz 2 ist die Angabe
„ , abgesehen von den Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, “ zu streichen.
Begründung:
Bei der Überprüfung im Bundesgebiet handelt es sich um eine
gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe, an welcher – neben den Aufnahmebehörden – auch
die Länderpolizeien voraussichtlich künftig im Zuge des
Aufgriffs/Verbringung bzw. der inhaltlichen Sicherheitsüberprüfung mitwirken
werden.
Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag zu § 71 Absatz 4a Satz 2
AufenthG-E wird jedoch die landesinterne Zuständigkeitszuweisung zu sehr
eingeengt, da für Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2 AufenthG
(Festhalten, Verbringen und Beantragen von Überprüfungshaft) eine parallele
Zuständigkeit von Polizei und anderweitiger Landesbehörde besteht und diese nicht
anderweitig geregelt werden kann. Vor allem für den Bereich der Verbringung
soll jedoch zum Beispiel in Niedersachsen ggf. eine andere Verfahrensweise
gewählt werden.
Im Übrigen deckt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung nicht mit
der diesbezüglichen Entwurfsbegründung, wonach die parallele Zuständigkeit
ausschließlich für das Festhalten gelten soll und die Länder spezielle
Bestimmungen für weitere Verfahrensschritte vornehmen können sollen (s. Einzelbe-
In
...
gründung zu § 71 Absatz 4a AufenthG-E; BR-Drucksache 429/25, Seite 164f.).
51. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) und
Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b Satz 1 ist die Angabe „sind die
Landesgesundheitsbehörden oder andere nach Landesrecht zu bestimmende
Behörden“ durch die Angabe „ist eine vom Bundesministerium des Innern
und für Heimat zu bestimmende Bundesbehörde“ zu ersetzen.
b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe
„Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach Landesrecht bestimmte
Behörde“ durch die Angabe „Bundesbehörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die zwingend von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356
vorgesehenen vorläufigen Gesundheitsuntersuchungen bedarf es eines neuen
Untersuchungsregimes, für das personelle, sachliche und logistische Ressourcen
bereitgestellt werden müssen. Dieses kann nicht durch bestehende länderseitige
Kapazitäten dargestellt werden.
Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgen die Prozesse der
Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Bundespolizei, den
Zoll oder ausgewählte, nach § 2 Absatz 1 BPolG beauftragte Landespolizeien.
Eine Ausnahme stellt nur die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356
erforderliche „vorläufige Gesundheitskontrolle“ dar, die den Ländern
zugewiesen wird. Diese Regelung ist aus den folgenden Gründen problematisch:
– Im Ablauf von Grenzkontrollen ist es unklar, wie hier an allen für solche
Kontrollen denkbaren Orten und Zeiten ärztliches Personal zur Anordnung
und Durchführung der Untersuchung praktisch vor Ort zur Verfügung
gestellt werden soll.
– Bei Umsetzung durch die Länder müssten zunächst entsprechende neue
Systeme etabliert werden. Der dafür entstehende Aufwand müsste dann
ohnehin durch den Bund finanziert werden. Durch den bereits jetzt
bestehenden Mangel an medizinischem Personal sind absehbare
Vollzugprobleme bei den Landesgesundheitsbehörden zu erwarten.
– Zudem ist unklar, wie in der Praxis mit etwaigen Zielkonflikten zwischen
Grenzschutzbehörden und zuständigen Gesundheitsbehörden umgegangen
werden soll (negative Einreiseüberprüfung vs. akute
Behandlungsbedürftigkeit).
G
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 52
bis 54
...
Das Verfahren nach § 82 Absatz 3a AufenthG-E sollte daher einschließlich der
Untersuchung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 in
Zuständigkeit des Bundes vollzogen und insgesamt – einschließlich der vorläufigen
Gesundheitskontrolle – zum Beispiel der Bundespolizei oder dem Zoll übertragen
werden. Die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörde sollte durch das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) erfolgen.
52. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 und Satz 3
AufenthG) und Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „die Landesgesundheitsbehörden oder andere“
zu streichen und nach der Angabe „Behörden“ ist die Angabe „oder
Stellen“ einzufügen.
bb) In Satz 3 ist nach der Angabe „Behörde“ die Angabe „oder Stelle“
einzufügen.
b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe
„zuständige Landesgesundheitsbehörde oder eine andere nach“ durch die Angabe
„durch“ zu ersetzen und nach der Angabe „Behörde“ ist die Angabe „oder
Stelle“ einzufügen.
Begründung:
Der Bestimmung der zuständigen Landesbehörde oder Stelle sollte nicht
vorweggegriffen werden.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes sind Regelungen, die die Zuständigkeit im
Rahmen des Verwaltungsvollzugs betreffen, grundsätzlich Sache der Länder.
Die grundsätzliche Zuweisung der Aufgabe an „Landesgesundheitsbehörden“
stellt einen Eingriff in dieses Recht der Länder dar.
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 sieht zudem lediglich vor, dass die
Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal durchgeführt
werden muss. Eine Einschränkung auf eine behördliche Untersuchung ist nicht
gegeben. Durch die Änderungen steht es den Ländern frei, zuständige Stellen
im Land zu bestimmen.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 51
G
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 53
und 54
...
53. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71d Absatz 4 b Satz 1 ist die Angabe
„Landesgesundheitsbehörden“ durch die Angabe „für Personen im Sinne des
§ 1 AsylG zuständigen Behörden der Länder“ und die Angabe „Behörden“ ist
durch die Angabe „Stellen“ zu ersetzen.
Begründung:
Bezüglich der Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle ist es
sinnvoll, Synergien mit den Strukturen der medizinischen Versorgung in den
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder beziehungsweise der Durchführung der
Gesundheitsuntersuchung nach § 62 AsylG zu nutzen. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund des Erfordernisses einer zeitnahen Durchführung der
vorläufigen Gesundheitskontrolle. Die Gesundheitsbehörden halten die notwendigen
Strukturen bisher nicht vor, insofern wären hierfür umfangreiche zusätzliche
Strukturen beziehungsweise Ressourcen zu schaffen.
Im Übrigen sind nach Artikel 83 des Grundgesetzes Regelungen, die die
Zuständigkeit im Rahmen des Verwaltungsvollzugs betreffen, grundsätzlich
Sache der Länder. Die Einschränkung auf „Landesgesundheitsbehörden“ würde
demnach bereits einen Eingriff in dieses Recht der Länder darstellen. Zudem
sieht Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 lediglich vor, dass die
Gesundheitskontrolle durch qualifiziertes medizinisches Personal durchgeführt
werden muss. Eine Einschränkung auf eine behördliche Untersuchung ist nicht
gegeben. Durch die Änderungen steht es den Ländern frei, die zuständigen
Stellen im Land zu bestimmen.
54. Zu Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b (§ 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe
„zuständige Landesgesundheitsbehörde“ durch die Angabe „für Personen im Sinne
des § 1 AsylG zuständige Behörde der Länder“ zu ersetzen.
Begründung:
Da die Durchführung der Gesundheitskontrolle in der Regel nicht in den
Landesgesundheitsbehörden oder mit deren Beteiligung erfolgen wird, ist eine
Anordnung durch diese nicht zweckmäßig. Die Zuständigkeit ist insofern bei den
Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 51 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 52
Hilfs-Hilfsempfehlung zu Ziffer 51 und Hilfsempfehlung zu Ziffer 52
G
G
...
für Personen im Sinne des § 1 AsylG zuständigen Behörden zu verorten.
55. Zu Artikel 4 Nummer 1(§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG)
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „für die nach der Feststellung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich ist“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und
tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert
worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen
nicht durchgeführt werden konnte,“ ersetzt.
Folgeänderung:
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 ist die Angabe „somit durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise
bereits geprüft wurde“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der
aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt
werden konnte,“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll geregelt
werden, dass die Entscheidung des BAMF für den Leistungsausschluss bereits
ausreichend ist und hiermit „somit durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise
bereits geprüft wurde“. Der derzeitige Prüfungsumfang des BAMF wird damit
jedoch nicht ausgeweitet. Vielmehr wird gesetzlich zementiert, dass das BAMF
die tatsächliche Ausreisemöglichkeit nicht so umfassend prüft, wie es für den
Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem laut sozialgerichtlicher
Rechtsprechung verfassungsrechtlich notwendig wäre.
Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung würde das
praktische Verwaltungsverfahren für den Leistungsausschluss bei den Ländern
nicht verändern beziehungsweise vereinfachen, weil die Leistungsbehörde
weiterhin selbst feststellen muss, wann die Überstellung kurz bevorsteht, bevor sie
den Leistungsausschluss rechtmäßig verfügen kann. Hiermit wird die
Verantwortung für einen verfassungskonformen Leistungsausschluss vom Bund auf
AIS
...
die Länder abgewälzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung beim Sozialgericht
Hamburg und vielen anderen Sozialgerichten sowie LSG-Bremen-
Niedersachsen die Voraussetzung der Ausreisemöglichkeit mit dem derzeitigen
und dem durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen
Prüfungsumfang des BAMF-Bescheids als nicht erfüllt ansieht. Die BAMF-
Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Betroffenen im Rahmen des
derzeitigen Dublin-Überstellungsverfahrens nicht selbstständig ausreisen dürfen,
sondern auf die Organisation der Überstellung durch die Behörden angewiesen
sind. Ohne eine tatsächliche Ausreisemöglichkeit – hier: in Form eines
Überstellungstermins, den das BAMF mit dem betreffenden Mitgliedstaat, den
Ausländerbehörden der Länder und der Bundespolizei abgestimmt hat – dürfe kein
Leistungsausschluss verfügt werden. Hierbei beziehen die Gerichte sich auf
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Sowohl mit dem durch die Bundesregierung vorgeschlagenen als auch mit dem
derzeitigen Gesetzeswortlaut bliebe diese Rechtsunsicherheit, die weiterhin zu
Lasten der Länder ginge.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird daher die Ergänzung des
derzeitigen Gesetzeswortlauts vorgeschlagen, um den Anforderungen der oben
genannten sozialrechtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. Das BAMF
muss auch die faktische Ausreisemöglichkeit in den EU-Mitgliedstaat im
Rahmen des so genannten Dublin-Überstellungsverfahrens in Form eines
konkreten Überstellungstermins feststellen, der aus vom Leistungsberechtigten zu
vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte, bevor der
Leistungsausschluss greift.
Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut der
Leistungseinschränkung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG:
„Leistungsberechtigte […], für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit
feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.“
Ohne eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Gesetzeswortlauts
würden die rechtlichen Unsicherheiten und gerichtlichen Prozessrisiken
beziehungsweise Risiken von Grundrechtsverletzungen bestehen bleiben.
56. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 1 Absatz 4 Satz 1
AsylbLG
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Mit der durch die Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll der
vollständige Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem auch für Personen
eingeführt werden, die in den geplanten Außengrenzeinrichtungen
untergebracht und bei denen im Asylaußengrenzverfahren festgestellt wurde, dass ein
AIS
...
anderer EU-Mitgliedstaat für sie zuständig ist (so genannte Dublin-Fälle und
international Schutzberechtigte).
Der Leistungsausschluss ist in der Außengrenzeinrichtung jedoch nicht
sinnvoll, weil die Personen während des Rückführungsgrenzverfahrens in der
Außengrenzeinrichtung weiterhin untergebracht und versorgt werden müssen. Sie
dürfen die Außengrenzeinrichtung nicht selbstständig verlassen und können
sich nicht selbst versorgen. Für die Unterbringung und Versorgung bedarf es
einer Rechtsgrundlage im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und nicht
eines Ausschlusses aus dem AsylbLG.
Anstelle eines vollständigen Leistungsausschlusses würde die
Leistungseinschränkung gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG greifen. Danach haben die
Betreffenden ab Ausreisemöglichkeit und Ausreisetermin keinen Anspruch auf
die regulären Leistungen mehr, können aber auf der Grundlage des AsylbLG
mit dem physischen Existenzminimum inklusive Gesundheitsversorgung in der
Außengrenzeinrichtung bis zur Ausreise versorgt werden.
57. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG)
Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Nach Empfehlung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI)
(Schreiben vom 2. Mai 2025, Stellungnahme Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales (BMAS) und BMI vom 28. April 2021 in der
Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) und herrschender
Meinung in der Rechtsprechung ist in dem betreffenden Tatbestand
sicherzustellen, dass den Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr in den EU-Mitgliedstaat
keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung (Folterverbot
Grundrechtecharta, EMRK) drohen darf. Ob die Rückkehr insofern möglich und
zumutbar ist, werde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände im Asylverfahren vom BAMF geprüft. Bei Personen im noch
laufenden Asylverfahren ist dies laut BMI in der Regel noch nicht geprüft
worden. Es solle daher bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF von
Leistungseinschränkungen abgesehen werden.
Diese Leistungseinschränkung (§ 1a Absatz 4 AsylbLG) nach Abschluss des
Asylverfahrens hätte allerdings nur noch einen sehr kleinen praktischen
Anwendungsbereich, da kurz danach bereits der Leistungsausschluss (§ 1
Absatz 4 AsylbLG) – nach Ablauf der Eilantragsfrist gegen den betreffenden
BAMF-Bescheid – greift. Es entsteht hier ein unverhältnismäßiger
Verwaltungsaufwand für die insofern sehr kurze, circa einwöchige
Leistungseinschränkung vor dem Leistungsausschluss (der Leistungsausschluss sieht zudem
mit den Überbrückungsleistungen ebenfalls zunächst eine
Leistungseinschränkung vor).
AIS
...
Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII), Artikel 10 Nummer 1, 2 (§ 42 Absatz 2
Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII)
58. a) Artikel 9 ist zu streichen.
59. b) Artikel 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die Artikel 9 und 10 des Gesetzentwurfs betreffen Änderungen des SGB VIII.
Artikel 9 enthält eine Ermächtigung, Daten der Altersfeststellung an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln, soweit diese für das
dortige Verfahren gem. § 5 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erforderlich sind.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG betrifft Asylanträge, Satz 2 ausländerrechtliche
Maßnahmen und Entscheidungen. Dies würde eine zusätzliche Aufgabe für die
Jugendämter bedeuten. Ferner ist nicht definiert, in welcher Form die
Übermittlung stattzufinden hätte.
Artikel 10 sieht vor, die Stellung des Asylantrages (durch das Jugendamt)
durch eine Einreichung zu ersetzen. Was mit dieser Änderung bezweckt
werden soll, ist unklar. Vielmehr agiert das Jugendamt im Rahmen der
Inobhutnahme als rechtliche Vertretung des unbegleiteten minderjährige Ausländers
(umA)und ist dadurch in der Lage und auch gesetzlich verpflichtet,
entsprechende Anträge in dessen Namen zu stellen. Die Neuerung in Ziffer 2 besteht
darin, dass gemäß § 42a Absatz 3 SGB VIII-E in Verbindung mit § 55
Absatz 3 SGB VIII ausdrücklich klargestellt wird, dass bereits im Rahmen der
vorläufigen Inobhutnahme ein Betreuung
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Empfehlungen der Ausschüsse)