polradar

Schriftliche Frage 36/37 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was macht aus Sicht der Bundesregierung eine sogenannte Gewerbesteuer-Oase aus, und wie bewertet sie deren Auswirkungen, z. B. auf einen fai…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 36/37 von Karoline Otte (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was macht aus Sicht der Bundesregierung eine sogenannte Gewerbesteuer-Oase aus, und wie bewertet sie deren Auswirkungen, z. B. auf einen fai… Frage 36 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Was macht aus Sicht der Bundesregierung eine sogenannte Gewerbesteuer-Oase aus, und wie bewertet sie deren Auswirkungen, z. B. auf einen fairen Wettbewerb sowie die Finanzkraft der Kommunen? Frage 37 (Karoline Otte, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung die beabsichtigte Erhöhung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeile 1449 ff.) – insbesondere auch im Hinblick auf Kommunen mit niedrigen Hebesätzen und hoher Firmendichte (sog. Gewerbesteuer-Oasen), die unter einen neuen Mindesthebesatz trotzdem weiterhin deutlich zurückbleiben würden (beispielsweise die Gemeinden Unterhaching, Leezen, Obrigheim, Stetten etc.) –, und hat die Bundesregierung Berechnungen dazu angestellt, um wie viel höher die kommunalen Einnahmen wären, wenn statt 280 Prozent ein Mindesthebesatz von 320 Prozent festgelegt werden würde, und wenn ja, wie lautet das Ergebnis? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 16. Januar 2026: Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet. Der vom Gesetz nicht verwendete Begriff „Gewerbesteuer-Oase“ stammt aus der öffentlichen medialen Berichterstattung zu missbräuchlichen Steuergestaltungen von Unternehmen in Kommunen mit auffallend niedrigem gewerbesteuerlichem Hebesatzniveau. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass es den Kommunen grundgesetzlich garantiert ist, den Hebesatz für die in ihrem Gemeindegebiet anfallende Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze selbst festlegen zu können. Dies führt zu unterschiedlichen Hebesätzen und zu einem grundsätzlich gewollten kommunalen Steuerwettbewerb. Wenn Unternehmen in Reaktion hierauf Betriebstätten in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz begründen bzw. verlagern, ist dies grundsätzlich legitim und nicht zu beanstanden, jedoch nur solange, wie hierbei nach geltendem Recht auch tatsächlich eine Betriebstätte unterhalten wird. Bereits die Einführung des heutigen Mindesthebesatzes von 200 Prozent in § 16 Absatz 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl. 2003, 2922) diente der Abwehr rein steuermotivierter „Wanderbewegungen“ und der damit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen betroffener Gemeinden. Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 (2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer i. H. v. 200 Prozent (bei einem Durchschnittshebesatz von damals etwa 390 Prozent) verfassungsgemäß ist, weil den Gemeinden insoweit noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die Hebesatzhöhe verbleibt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die nunmehr avisierte Zielgröße von 280 Prozent sowohl der steuerpolitischen Zielsetzung, als auch den hierbei zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt. Eine weitergehende Anhebung wird daher aktuell für nicht zielführend erachtet. Entsprechende Berechnungen wurden daher nicht durchgeführt.

Relationen