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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 23.01.2026 · WP 21 · 40/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 40/26 23.01.26 Fz - AV - Wi - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) besteht insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Bisher sind neben den Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer), zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Personen und Vereinigungen werden bislang abschließend im StBerG aufgezählt. Da die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertritt, dass die vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien, erscheint in diesem Bereich eine Neuregelung angezeigt. Darüber hinaus ist die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der beziehungsweise des Steuerpflichtigen bildet die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und berücksichtigt alternative Lebenskonzepte nicht. Zudem bestehen Wertungswidersprüche im Hinblick auf die weitergehende Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine besteht aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts Änderungsbedarf. Außerdem ist das Leitungserfordernis von weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Schließlich sollen in einigen weiteren kleineren Punkten des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater Änderungen vorgenommen werden. Darüber hinaus besteht im Bereich der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer Änderungsbedarf. Fristablauf: 06.03.26 Es hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer in Höhe von 200 Prozent noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet. Bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann es zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das Verpflichtungsgeschäft, das sogenannte Signing, und der Übergang der Anteile, das sogenannte Closing, zeitlich auseinanderfallen und nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt war. B. Lösung; Nutzen Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten (niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen grundlegend neu auszugestalten und weitestgehend an § 6 RDG anzugleichen, der für die unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht gilt. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge. Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll das Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfallen. Mit den vorgenannten Änderungen ist ein qualitativer Nutzen verbunden, da die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen systematisch neu gefasst und eine weitergehende altruistische Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht wird. Außerdem wird Bürokratie abgebaut (vergleiche Ausführungen zum Erfüllungsaufwand unter E.). Monetär lässt sich der Nutzen nicht berechnen. Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Mit der Umkehr des Besteuerungsvorrangs wird die Rechtsanwendung für die Wirtschaft und die Verwaltung vereinfacht, da grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig ist und der Vor-gang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann. Zur weiteren Erleichterung werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. C. Alternativen Im Hinblick auf die Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen bestehen alternative Regelungsmöglichkeiten, die aber weniger sinnvoll erscheinen und daher nicht verfolgt werden sollen. Für die übrigen Änderungen bestehen keine sachgerechten Alternativen. Zur Anhebung des derzeitigen Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer bestehen keine sinnvollen Alternativen. Alternative Regelungen zur Vermeidung einer zweifachen Besteuerung desselben Lebens-sachverhalts bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften verringern nicht gleicherweise die Pflichten der Beteiligten und wurden daher nicht weiterverfolgt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft volle Jahreswirkung1) 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - + 220 + 225 + 225 + 225 Bund - + 4 + 4 + 4 + 4 Länder - + 8 + 8 + 8 + 8 Gemeinden - + 208 + 213 + 213 + 213 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - + 195 + 225 + 225 + 225 Bund - + 3 + 4 + 4 + 4 Länder - + 7 + 8 + 8 + 8 Gemeinden - + 185 + 213 + 213 + 213 1) Wirkung im Veranlagungsjahr Durch die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und den dazugehörigen Folgeänderungen werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100 Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten. Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 10 736 00 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 12 670 550 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908 100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen). Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 908 100 Euro. F. Weitere Kosten Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9 600 Euro betragen. Bundesrat Drucksache 40/26 23.01.26 Fz - AV - Wi - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 06.03.26 Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 Lohnsteuerhilfevereine § 4a Vereine von Land- und Forstwirten § 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen § 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte § 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter § 4e Nebenleistungen“. b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen § 13 Tätigkeit § 14 Anerkennung § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 17 Abwicklung schwebender Steuersachen § 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins § 19 Beratungsstellen § 20 Leitung einer Beratungsstelle § 21 Vertreterversammlung Zweiter Unterabschnitt Pflichten § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 24 Geschäftsprüfung § 25 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug § 26 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde § 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde § 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung“. d) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten § 159 Zwangsmittel § 160 Bußgeldvorschriften §§ 161 bis 164 (weggefallen)“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe „Rechtsuchenden“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gilt 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und 2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.“ 3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.“ b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“ 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: § 4„ Lohnsteuerhilfevereine (1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus 1. nichtselbständiger Arbeit, 2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, 3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder 4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. (2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden. (3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind. (4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung 1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, 2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen, 3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und 4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. § 4a Vereine von Land- und Forstwirten (1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird 1. für ihre Mitglieder, 2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und 3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen. Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich. (2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt. § 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen (1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt: 1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie 2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen. Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht. (2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird. § 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte (1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt: 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und 4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2. (2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt: 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und 2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung. § 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt: 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen. § 4e Nebenleistungen Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen. § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen (1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. (2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden Bußgeldverfahrens. (3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes 1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde. (4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter „Buchprüfer“ führen, 2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führen, b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer Partnerschaft aufgenommen haben, c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen. (5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e überschreiten. (6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht entgegen. § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für 1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und 2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen). (2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird: 1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, 2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt, 3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung, 4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist, 5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen. Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung. § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung (1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen. (2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der Abgabenordnung steht nicht entgegen. (3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu leisten, unberührt. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.“ 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/ Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.“ 6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, 2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, 3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein, 4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens, 5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder 6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.“ 7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt ersetzt: „Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine Erster Unterabschnitt Anerkennung und allgemeine Anforderungen § 13 Tätigkeit Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich. § 14 Anerkennung (1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. § 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr (1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins beizufügen. (2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen. (3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist. (4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen. § 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins, 2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder 3. Löschung aus dem Vereinsregister. (2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt, 2. die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht, 3. der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder 4. eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird. (4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören. § 17 Abwicklung schwebender Steuersachen (1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt. (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er 1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt. (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. § 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins (1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass 1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält, 2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben Aufsichtsbehörde befinden, 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht, 4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist, 5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird, 6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist, 7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und 8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist. (2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. § 19 Beratungsstellen (1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. (2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden ist zulässig. (3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind. § 20 Leitung einer Beratungsstelle (1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen. Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten. (2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die 1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören, 2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder 3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden können. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht erfolgen, wenn die Person 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder 3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen. § 21 Vertreterversammlung (1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß. (2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Zweiter Unterabschnitt Pflichten § 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören. (2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten. (3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten. § 62a gilt entsprechend. § 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen. (4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre aufzubewahren. (5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß anzuwenden. (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt. § 24 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen: 1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle, 2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie 3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient. (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine. § 25 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. (2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden. (4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde. (5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. § 26 Geschäftsprüfung (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres abgeschlossen sein. (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden: 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbands eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist. (3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. (4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestands und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen Geschäftsprüfung notwendig sind. (5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner. (6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten. (7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein 1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift zuzuleiten und 2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in Textform bekannt zu geben. Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. (2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde (1) Die Mitglieder des Vorstands eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen. (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden. § 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde (1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient. (2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen. (4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn 1. für sie keine Leitung bestellt ist, 2. ihre Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder 3. in ihr die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist. § 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde (1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten. (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend. § 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über 1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und 2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen. (2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Vierter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung § 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen: 1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle, 3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei erforderlichen Erklärungen und Nachweise, 4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der Mindestversicherungssummen, 5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.“ 8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.“ 9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist.“ 10. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt. c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt: (5) „ Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist. (6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder zurückgenommen oder widerrufen wird. (7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten Angaben führen.“ 11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.“ 12. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt: „§ 55g Steuerberatungsgesellschaft Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“ 13. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe „Leitung“ ersetzt. 14. § 76d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.“ c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen.“ 15. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt. 16. § 154 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung nach § 4 Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden Fassung gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Bestand der Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren.“ 17. Die Überschriften zum Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Teils werden gestrichen. 18. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt: § 160„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt, 3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt, 5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, 7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet, 9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder 10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt. (4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“ 19. § 164a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“ 20. In Anlage 1 wird in der Überschrift und in Ziffer II. in der Angabe vor Nummer 1 jeweils die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird gestrichen. 2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Nachweise Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen: 1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister, 2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands, 3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren, 4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen, 5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.“ 3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Zweiter Teil Beratungsstellen und deren Leitung“. 5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt: „§ 4b Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der Beratungsstelle bestellt ist, enthalten: 1. Name, Anschrift und Beruf, 2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat, 3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin leitet. (2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind, 2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person, a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren abhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz, c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.“ 7. Die Überschrift zum Dritten Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Dritter Teil Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt. b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der Leitung“ ersetzt. 9. In § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt: „§ 5a Ablehnung der Eintragung Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4 entsprechend.“ 10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe „elektronischen“ eingefügt. 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 12. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die Angabe „elektronischen“ eingefügt. 13. § 9 wird gestrichen. 14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. 15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: 1. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4 und § 4c Absatz 2“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20 Absatz 2“ ersetzt. 2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt.“ 3. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 Satz 1 und § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.“ 4. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die Angabe „bis 4d“ eingefügt. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zur Fiskalvertretung sind befugt: 1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes sowie 2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19 nicht in Anspruch nehmen.“ 2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen 1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach § 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, 2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden, a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird, denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht nicht in angemessener Zeit abgestellt werden, b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung missbraucht wird, c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn, dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt sind. (3) Die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen, Gesellschaften und Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.“ Artikel 6 Folgeänderungen (1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 95 wird gestrichen. (2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden, wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes sowie durch § 159 des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“ 2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen. (3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. (4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“ ersetzt. 2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: „(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I. S. …) [einsetzen: Artikel, Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“ b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden die Absätze 5c und 5d. Artikel 8 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer: 1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden; 2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist; 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet; 4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.“ b) Absatz 3a Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt: „Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“ c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt: „(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen.“ 2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.“ 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt: „5. a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört; b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;“. b) Nummer 8 wird durch folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.“ 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4a wird gestrichen. b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 19 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.“ 6. Nach § 23 Absatz 27 werden folgende Absätze 28 und 29 eingefügt: (28) „ § 1 Absatz 2a bis 3a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom [….] [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem [einfügen: Tag der Verkündung] verwirklicht werden. (29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem [ einfügen: Tag nach der Verkündung] abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem [einfügen: Tag der Verkündung] übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz 3 und 3a in der Fassung am [einfügen: Tag der Verkündung]; die Anwendung des § 16 Absatz 4a ist ausgeschlossen.“ Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nummer 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind. Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden. 2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen Eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen ist bisher nach § 6 Nummer 2 StBerG nur bei Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zulässig. Diese starre Beschränkung auf Angehörige berücksichtigt den gesellschaftlichen Wandel und das Vordringen alternativer Lebenskonzepte, die an die Stelle traditioneller familiärer Bindungen treten, nicht. Durch die Neuregelung des § 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Entwurfsfassung (StBerG-E) soll die Beschränkung auf Angehörige entfallen und die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Dadurch sollen die Lebensrealitäten einer modernen Gesellschaft wieder sachgerecht abgebildet werden. Zugleich sollen durch die vorgesehene Anlehnung an § 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), der die unentgeltliche Rechtsdienstleistung in allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht regelt, Wertungswidersprüche verhindert werden. Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Person zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden. 3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG; BGBl. I S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden. Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen – systematisch neu geordnet werden. 4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen. 5. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 Prozent soll derartigen Gestaltungen von Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße als es bisher schon der Fall ist entgegengewirkt werden. 6. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG können zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts führen und gehen damit über die gesetzgeberische Intention hinaus. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs löst diese Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik der Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 ff. StBerG) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist zum Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG grundsätzlich den in § 3 StBerG genannten Personen und Gesellschaften vorbehalten. Dabei handelt es sich zum einen um Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Zum anderen sind auch Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG und den §§ 59b, 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dieser Vorbehalt erfährt in § 4 StBerG eine Durchbrechung. Nach dieser Vorschrift sind die darin genannten Personen und Vereinigungen unter besonderen Voraussetzungen und unter Beachtung bestimmter Beschränkungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese sogenannten Teilerlaubnisträger dürfen – korrespondierend mit der Beschränkung des Beratungsumfangs – überwiegend geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachweisen zu müssen. Der heterogene Ausnahmekatalog in § 4 StBerG hat zuletzt die Frage der Systematik und Kohärenz der Befugnisse zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf eine vollständige Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. In diesem Zusammenhang soll insbesondere auf die Aufnahme eines abschließenden Katalogs verzichtet werden. Die Neuregelung soll künftig in den §§ 4 bis 4e StBerG-E untergliedert werden: – Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E) – Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E) – Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E) – Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG-E) – Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG-E) – Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E) a) Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E) Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer soll künftig in einer eigenständigen Vorschrift geregelt werden. Inhaltlich orientiert sich die Befugnis in weiten Teilen an der bisherigen Regelung nach § 4 Nummer 11 StBerG. Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG vorgesehenen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung auf die Aufnahme von Betragsgrenzen und erweitert insoweit die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen. Die Betragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist. Dieser Problematik könnte zwar mit einer erneuten Erhöhung der Betragsgrenzen begegnet werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die steuerrechtliche Komplexität beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in sachlichem Zusammenhang. b) Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E) Die Befugnis der Vereine von Land- und Forstwirten soll ebenfalls in einer eigenständigen Vorschrift geregelt werden. In inhaltlicher Hinsicht orientiert sie sich weitestgehend an dem bisherigen § 4 Nummer 8 StBerG. c) Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E) Durch den neuen § 4b StBerG-E soll in Anlehnung an § 7 RDG die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftlichen Prüfverbänden im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs geregelt werden. Die Vorschrift nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Nummer 6 und 7 StBerG auf. Die in § 4b Absatz 2 StBerG-E festgelegten Mindestvoraussetzungen, die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen erfüllt sein müssen, sollen bei einer Gesamtbetrachtung der neuen Vorschriften ein systematisches und kohärentes Regelungsgefüge schaffen d) Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG-E) In dem neuen § 4c StBerG-E wird geregelt, dass die genannten öffentlichen und öffentlich anerkannten Personen und Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO) oder der Patentanwaltsordnung (PAO) zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. e) Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter (§ 4d StBerG-E) Speditionsunternehmen sind derzeit nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a StBerG in Eingangsabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Hilfeleistung befugt. Sonstige Unternehmen sind momentan nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b StBerG zur Hilfeleistung befugt, soweit diese im Zusammenhang mit der Zollbehandlung in Eingangsabgabensachen erfolgt. Diese auf eine Spezialmaterie beschränkten Befugnisse sollen durch den neuen § 4d StBerG-E beibehalten werden, da sie der Vereinfachung der Abläufe bei der Zollverwaltung bezüglich der verschiedenen Zollverfahren sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben dienen. Zum Schutz des Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen darf die Hilfeleistung nur nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 StBerG-E erfolgen. f) Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E) § 4e StBerG-E stellt das Kernstück der Neuregelung dar. Hierdurch soll die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulässig werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Der Umfang der Befugnis bestimmt sich im Einzelfall. Er ist ausdrücklich nicht auf Erläuterungen allgemeiner Art beschränkt, sondern kann insbesondere auch die Stellung von Anträgen umfassen. 2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 StBerG) § 6 Nummer 2 StBerG sieht derzeit vor, dass die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen nur gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig ist. Diese Regelung berücksichtig den gesellschaftlichen Wandel, in dem alternative Lebenskonzepte vermehrt auftreten, nicht. Der Entwurf sieht daher eine Regelung zur unentgeltlichen Hilfeleistung vor, die den neuen Lebensrealitäten Rechnung trägt, die altruistische Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht und zugleich die Gewinnung von Nachwuchskräften im Steuerrecht fördert. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 StBerG-E). Auf die starre und nicht mehr zeitgemäße Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige im Sinne des § 15 AO soll vollständig verzichtet werden. Stattdessen differenziert der Entwurf ausgehend von der im Grundsatz zulässigen unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen bei den weiteren Voraussetzungen nach der Schutzwürdigkeit der Rechtsuchenden der Hilfeleistung. Eine unentgeltliche Hilfeleistung innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen soll ohne weitere Voraussetzungen zulässig werden, da aufgrund der besonderen Nähebeziehung kein besonderer Schutz erforderlich ist. Bei unentgeltlichen Hilfeleistungen, die außerhalb dieses engsten Verwandten- und Bekanntenkreises erbracht wird, soll zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zumindest die Anleitung durch eine zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder durch eine Volljuristin oder einen Volljuristen, eine Personen mit bestandener Steuerberaterprüfung oder mit bestandenem Wirtschaftsprüferexamen erfolgen (§ 6 Absatz 2 StBerG-E). Diese Neuregelung ist in weiten Teilen an § 6 RDG angelehnt, der die Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen in sämtlichen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht regelt und vergleichbare Voraussetzungen vorsieht. Eine stärkere Beschränkung der Hilfeleistung in Steuersachen, bei der es sich um eine Form der Rechtsdienstleistung handelt, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Dadurch soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden. 3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 ff. StBerG) Die Neuregelung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll zum Anlass genommen werden, die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils (§§ 13 bis 31 StBerG) insgesamt systematisch neu zu ordnen und sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Überdies sollen punktuell inhaltliche Änderungen und Ergänzungen erfolgen. a) Eingetragener Verein als Anerkennungsvoraussetzungen Für die Anerkennung eines Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist derzeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG unter anderem Voraussetzung, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB handelt. Durch die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung des § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB gelten künftig auch für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend. Dadurch ist im Vereinsrecht der „nicht rechtsfähige“ Idealverein nunmehr als rechtsfähig anerkannt. Seit dem 1. Januar 2024 kann demnach ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG auch ein nicht eingetragener Idealverein sein, der als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden könnte. Für eine Beibehaltung der derzeitigen Fassung des § 14 Absatz 1 Satz 1 StBerG spricht zwar grundsätzlich die gesetzgeberische Entscheidung, nicht eingetragene Vereine mit eingetragenen Vereinen rechtlich nahezu gleich zu stellen. Hinzu kommt, dass die mit der Eintragung in das Vereinsregister verbundenen Kosten entfallen würden. Dagegen spricht jedoch im besonderen Maße die bei einem nicht eingetragenen Verein gemäß § 54 Absatz 2 BGB drohende Handelndenhaftung. Schließt ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft für den Verein ab, berechtigt und verpflichtet dies allein den Verein. Das Vorstandsmitglied muss hierbei deutlich machen, dass es für den Verein handelt (Offenkundigkeitsprinzip) und über Vertretungsmacht verfügen. Nur wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, kommt eine persönliche Haftung nach § 164 Absatz 2 BGB beziehungsweise § 179 BGB in Betracht. Verletzt ein Vorstandsmitglied Vertragspflichten des Vereins, haftet hierfür gegenüber dem Vertragspartner wegen der Zurechnung seines Handelns gemäß § 31 BGB allein der Verein. Organschaftliche Pflichten obliegen den Vorstandsmitgliedern nur gegenüber dem Verein, nicht aber gegenüber Dritten wie Vereinsgläubigern oder den Vereinsmitgliedern. Eine Außenhaftung kann sich daher nur aus anderen Rechtsgründen ergeben. Im Gegensatz dazu regelt § 54 Absatz 2 BGB ausdrücklich die Handelndenhaftung nicht eingetragener Vereine. Demnach haftet der Handelnde aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, persönlich. Daraus ergäbe sich ein Haftungsrisiko für Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines nicht im Vereinsregister eingetragenen Lohnsteuerhilfevereins, da sie im Namen und im Auftrag des Lohnsteuerhilfevereins tätig werden. Zur Vermeidung einer drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 BGB besteht deshalb bei den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Anpassungsbedarf. Voraussetzung für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein soll deshalb künftig die Eintragung in das Vereinsregister sein. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister verbundenen Kosten dürften unter Berücksichtigung der üblicherweise langfristigen Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen nicht ins Gewicht fallen. b) Kurzbezeichnung „LStHV“ Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig bei der in den Vereinsnamen aufzunehmenden Bezeichnung ein Wahlrecht zwischen der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder der Kurzbezeichnung „LStHV“ erhalten. Derzeit ist der Verein nach § 18 StBerG verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Vereinsnamen aufzunehmen. Dies führt in der Praxis teilweise zu längeren und damit wenig einprägsamen Vereinsnamen. Um Abhilfe zu schaffen, soll der Regelungsgehalt des § 18 StBerG daher im Zuge der Neustrukturierung in § 18 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E überführt und um die Kurzbezeichnung „LStHV“ ergänzt werden. c) Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht Zukünftig sollen Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Der Lohnsteuerhilfeverein hat nach § 22 Absatz 1 StBerG-E die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter anderem verschwiegen auszuüben. Nach § 22 Absatz 3 StBerG-E hat er alle Personen, derer er sich bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bedient, zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten. Die vorgesehene Belehrungspflicht stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnsteuerhilfevereine Kenntnis von dieser Pflicht haben. Dies dient sowohl dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht, als auch dem Schutz der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins, die dem Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Beratung sensible persönliche Steuerdaten anvertrauen. Eine vergleichbare Verpflichtung existiert auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte (§ 62 StBerG). d) Weitere Änderungen In § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG-E ist vorgesehen, dass die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Berichts über die Geschäftsprüfung an die Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins künftig auch in Textform erfolgen kann. Damit soll die Möglichkeit der Übersendung per E-Mail eröffnet und der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen werden. Derzeit sieht § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG noch eine schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen vor. Überdies sollen in § 21 StBerG-E zur Vertreterversammlung ergänzende Vorgaben in Anlehnung an das Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden. Außerdem soll die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 15 Absatz 2 StBerG-E) an die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer Berufsausübungsgesellschaft angeglichen werden. 4. Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern (§ 34 StBerG) Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Absatz 2 StBerG-E sollen die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen. 5. Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG (§§ 160 ff. StBerG) Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und sonstige Verfahrensbestimmungen auf fünf Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die ohnehin aufgrund der Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG erforderliche Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG soll deshalb zum Anlass genommen werden, die Bußgeldvorschriften insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen. Einzelne Tatbestände die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, sollen dabei entfallen. 6. Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 80 AO) Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte unterliegen ebenso wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des § 80 Absatz 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies führt auch zu einer Verfahrensvereinfachung, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind. 7. Sonstige Änderungen im Steuerberatungsrecht Im Übrigen sollen in verschiedenen weiteren Normen des StBerG, der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV), der AO, des Umsatzsteuergesetzes (UStG), des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) kleinere Änderungen inhaltlicher, systematischer, rechtsförmlicher und sprachlicher Art erfolgen. 8. Änderung im Gewerbesteuergesetz In § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz auf 280 Prozent angehoben. 9. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG geregelt. Absätze 3 und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In § 19 Absatz 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. III. Exekutiver Fußabdruck Der Wegfall der Betragsgrenzen von vereinbaren Tätigkeiten bei der Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Absatz 2 StBerG-E) beruht auf einer Anregung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.; auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung wurde kein Einfluss genommen. Im Übrigen hat es seit dem 1. Juli 2024 keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden auf den Inhalt des Gesetzentwurfs gegeben. IV. Alternativen Hinsichtlich der Regelungen der Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen bestände mit Ausnahme der Vorschrift über die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine theoretisch die Möglichkeit, diese Vorschriften insgesamt aufzuheben. Es würden insoweit die Regelungen des RDG gelten, insbesondere die §§ 5, 7 und 8 RDG. In diesem Fall wären jedoch die mit der Hilfeleistung in Steuersachen verbundenen Besonderheiten nicht gesondert geregelt, was die Anwendbarkeit der Normen erschweren würde. Für die übrigen Regelungen bestehen keine Alternativen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des StBerG, des RDG, des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz, der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der PAO ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (Strafrecht, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung). Für die Änderung der AO ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 GG. Für die Änderung des UStG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht. Für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen). Für die Änderung des LAG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 9 GG (Kriegsschäden und Wiedergutmachung). Für die Änderung des GwG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Für den Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus kann eine effektive Verhinderung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; unterschiedliche Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern würden Schranken und Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet schaffen. Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Gesetzgebungskompetenz für das GrEStG folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 1. Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) Die von dem Entwurf erfassten Dienstleistungen fallen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Der Entwurf steht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang und entspricht insbesondere den Vorgaben der Artikel 9 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen Genehmigungen für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur vorgesehen werden, wenn diese nicht diskriminierend sowie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Der Entwurf sieht in § 14 StBerG-E für Lohnsteuerhilfevereine eine Anerkennungspflicht vor, diese erfüllt die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Anerkennungspflicht dient zum einen dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, aber auch dem Schutz der geordneten (Steuer-)Rechtspflege und ist auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Eine reine Aufsicht durch nachträgliche Kontrolle kommt als milderes Mittel nicht in Betracht, da diese nicht geeignet wäre, die mit der Anerkennungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen. Mit der Anerkennung soll sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein über diejenigen Strukturen verfügt, durch die eine unqualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen vermieden wird, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Die entsprechenden Strukturen müssen in der Vereinssatzung angelegt sein, die nachträglich nicht ohne Weiteres geändert werden kann. Weiteres Ziel der Anerkennung ist zudem sicherzustellen, dass der Pflicht zur Vorhaltung einer Haftpflichtversicherung entsprochen wurde. Eine nur nachträgliche Kontrolle könnte etwaige Schäden für die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen sowie Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger nicht verhindern. Die Anerkennung ist außerdem erforderlich, um eine Aufsicht zu ermöglichen und die Wahrung der Pflichten durchzusetzen. Nach Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie sind neue Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeiten in den in Absatz 2 aufgezählten Bereichen unzulässig, es sei denn, die Anforderungen erfüllen die in Artikel 15 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie aufgeführten Bedingungen. Neue Anforderungen müssen daher nicht diskriminierend sein (Buchstabe a), durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Buchstabe b) und verhältnismäßig (Buchstabe c) sein. Von dem Entwurf betroffen ist insbesondere der Bereich „Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten“. Ob eine neue Anforderung im Sinne des Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen wird, ist unklar, da sich der Entwurf zwar nicht darauf beschränkt den bestehenden Vorbehalt der steuerberatenden Dienstleistungen aufzuheben, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage materiell durch die Schaffung des § 4e StBerG-E jedoch eine erhebliche Lockerung der bisher geltenden Anforderungen bedeutet. Die neu formulierten Anforderungen des Entwurfs sind jedoch jedenfalls nach Artikel 15 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt. Sie enthalten keine Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes. Soweit Einschränkungen aufrechterhalten werden, sind diese erforderlich und angemessen. Der Entwurf wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission notifiziert. 2. Richtlinie (EU) 2018/958 (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie) Der Entwurf fällt zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09. Juli 2018, Seite 25 bis 34). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 28. Juli 2000 (GMBl 2000, Seite 526), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Juli 2024 (GMBl 2024, Seite 534), durchgeführt. Die Regelungen genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Gesetzgeberisches Ziel dieses Vorhabens ist unter anderem eine umfassende, systematische und kohärente Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Es soll ein zeitgemäßer, in sich schlüssiger, systematischer und kohärenter Rechtsrahmen für die Hilfeleistung in Steuersachen geschaffen werden, der gleichzeitig die Qualität der steuerlichen Beratung sicherstellt. Dadurch soll der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt und die geordnete (Steuer-)Rechtspflege gewahrt werden. Mit der Neuregelung wird außerdem das Ziel verfolgt, die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben (vergleiche hierzu Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), auch bei den gesetzlichen Regelungen der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen umzusetzen. Neuregelung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 ff. StBerG-E) Der Entwurf sieht bei der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen drei wesentliche Liberalisierungen vor: Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden (§ 4 StBerG-E), die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen und Buchhalter soll das Anlegen von Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E) ermöglicht werden. Die Vorschriften über die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind zur Erreichung des Zieles des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der geordneten (Steuer-)Rechtspflege geeignet und gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinaus. Im Einzelnen: a) Wen sollen die Vorschriften schützen? Auch künftig soll die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausübt werden dürfen, die hierzu befugt sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 StBerG). Dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG). Die verbleibende Einschränkung, dass die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den Angehörigen bestimmter Berufe (Steuerberater, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäischen Rechtsanwältinnen und europäischen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigten Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer) vorbehalten bleibt, ist mit Blick auf die Komplexität des Steuerrechts nicht nur zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch zur Wahrung der geordneten (Steuer-)Rechtspflege angezeigt. Die zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, die gemäß § 62 Absatz 2 FGO vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt sind, unterliegen strengen Berufsrechten mit scharfen Sanktionsrechten, die bei der Verletzung von Berufspflichten anzuwenden sind. Diese Berufspflichten sind Voraussetzung dafür, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater ihre Funktion als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege wahrnehmen können. Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Organe der Rechtspflege sind, sowie die weiteren Personen und Gesellschaften, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. b) Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert beziehungsweise welche Vorteile sollen die Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen Interesses zu verfolgen? Wie werden die Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu erreichen? Im Kern sollen die Rechtsuchenden, also die Dienstleistungsempfänger, vor Schäden und Nachteilen geschützt werden, die daraus resultieren können, dass sie in Unkenntnis ihre Steuerrechtsangelegenheiten einem Dritten anvertrauen, der nicht über eine hinreichend fachliche Qualifikation verfügt und deshalb eine ordnungsgemäße und fachlich qualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen nicht sichergestellt ist, obwohl dies bei einer Beratung und Vertretung in einer Rechtsangelegenheit zu erwarten wäre. Hierbei sind nicht nur mögliche nachteilige finanzielle Auswirkungen auf das Vermögen von Dienstleistungsempfängern zu berücksichtigen, sondern auch etwaige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen, die sich gegebenenfalls aus unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit einer unqualifizierten Hilfeleistung in Steuersachen ergeben können. Die Vorschriften (§§ 4 bis 4e und § 6 StBerG-E) enthalten differenzierte sachliche und persönliche Voraussetzungen unter denen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden darf. Diese orientieren sich an dem Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Tätigkeiten. c) Wird das Ziel auf kohärente und systematische Weise verfolgt? Mit der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuregelung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 bis 4e StBerG-E) soll unter bestimmten Voraussetzungen, die dem Schutz der Rechtsuchenden dienen, weiteren Personen und Vereinigungen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht werden. Dabei soll aus systematischen Gründen und zur Sicherstellung der Kohärenz der Regelungen stringent unterschieden werden, ob die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung oder als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird. Im Fall der Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung erscheint es geboten, höhere Anforderungen an die fachlichen Qualifikationen zu stellen, als im Fall der Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird. Gleichwohl soll auch in letzterem Fall zur Sicherstellung einer entsprechenden Beratungsqualität nicht gänzlich darauf verzichtet werden, dass die hilfeleistende Person über entsprechende Steuerrechtskenntnisse verfügt. Durch die in den §§ 4 ff. StBerG-E vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist, entsteht ein mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ausdifferenziertes Regelungsgefüge, das das Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher auf kohärente und systematische Weise verfolgt: Sofern die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung erbracht wird, unterliegt diese – wie bislang schon – zumindest sachlichen Einschränkungen. Dies betrifft zum einen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände, die für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 4b StBerG-E). Zum anderen betrifft dies die in § 4c Absatz 1 Nummer 4 StBerG-E genannten Verbände und Träger, die nur im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Schließlich sollen auch Spediteure und sonstige Zollvertreter in einem sachlichen eng begrenzten Rahmen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein (§ 4d StBerG-E). Für die in diesem Rahmen zulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sieht der Entwurf zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung vor, dass diejenige Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht wird, über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügen muss (§ 4b Absatz 2 StBerG- E). Vor dem Hintergrund, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zumindest sachlichen und teilweise auch personellen Beschränkungen unterliegt, erscheint ein genereller Berufsträgervorbehalt zur Erreichung der angestrebten Ziele jedoch nicht erforderlich. Gleiches gilt für Lohnsteuerhilfevereine, die nach § 4 StBerG-E zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Bei Lohnsteuerhilfevereinen, die nur in einem sachlich und personell begrenzten Umfang Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, wird der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verpflichtung sichergestellt, dass die Leitung einer Beratungsstelle, die bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen muss (§ 20 StBerG-E). Hinzu kommt, dass Lohnsteuerhilfevereine einer behördlichen Aufsicht (§ 27 StBerG-E) unterliegen. Bei Vereinen von Land- und Forstwirten, die nach § 4a StBerG-E zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird die Erreichung des Ziels durch die Verpflichtung zur Beratung durch eine Person, die zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ berechtigt ist, sichergestellt (§ 4a Absatz 3 StBerG- E). Hierbei handelt es sich um Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine entsprechende Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben. In den Fällen des § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 StBerG-E bestehen andere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, um die sachgerechte Ausübung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben. Beispielsweise kann bei den in § 4b Absatz 1 Nummer 3 StBerG-E genannten Personen und Stellen bei Unzulänglichkeiten die für ihre Anerkennung zuständige Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls die Anerkennung widerrufen. Wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hingegen als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht, gelten weitaus weniger strenge Voraussetzungen, da insoweit bei der Hilfeleistung in Steuersachen der Nebenleistungscharakter überwiegt und von einer deutlich weniger starken Beeinträchtigung der angestrebten Ziele auszugehen ist. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e Satz 1 StBerG-E). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen (§ 4e Satz 2 StBerG-E). Der Entwurf verzichtet mithin auf die im bisherigen § 4 StBerG enthaltene abschließende Aufzählung der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen und öffnet die Befugnis zur Erbringung von Hilfeleistungen in Steuersachen als Nebenleistung. Die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 StBerG-E für die Erbringung einer unentgeltlichen Hilfeleistung vorgesehenen Voraussetzungen runden das ausdifferenzierte System der Hilfeleistung in Steuersachen ab. Denn im Bereich der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 StBerG-E) können zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich keine strengeren Anforderungen gelten als bei einer entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Vor dem Hintergrund, dass eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in sachlich oder zumindest persönlich beschränktem Umfang nach den im Entwurf vorgesehenen Vorschriften zum Teil auch unter Anleitung einer fachlich hinreichend qualifizierten Person erbracht werden darf, ist es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, eine Anleitung auch im Bereich der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erlauben. Andernfalls liefe man Gefahr, dass die Gesamtsystematik, die mit Blick auf den Verbraucherschutz zwischen einer unbeschränkten entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, einer beschränkten entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen und einer unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen unterscheidet und deren Voraussetzungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Befugnisumfang bestimmt sind, inkohärent werden würde. Hinzu kommt, dass Rechtssuchende, die eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen in Anspruch nehmen, nicht in gleich hohem Maße wie bei der Inanspruchnahme einer entgeltlichen Hilfeleistung schützenswert sind. Mit anderen Regelungen, insbesondere solchen, die sich auf den Verbraucherschutz beschränken würden, könnten insbesondere das Ziel der Wahrung der geordneten (Steuer- )Rechtspflege nicht in vergleichbarer Weise erreicht werden. Dies beinhaltet unter anderem auch eine mögliche Regelung zur Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung aus Verbraucherschutzgründen, da Rechtssuchende im Falle von Beratungsfehlern die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs trifft. d) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam verringern könnten? Die Informationsasymmetrie zwischen rechtskundigen Berufsangehörigen und rechtsunkundigen Rechtsuchenden kann im Bereich des Steuerrechts zwar durch die Recherchen von Einzelfragen in der Literatur oder im Internet sowie durch den Einsatz von Steuersoftware verringert werden. Allerdings setzt eine zutreffende steuerrechtliche Würdigung eines Sachverhalts in der Regel eine umfassende steuerrechtliche Kenntnis im materiellen Steuerrecht und im Verfahrensrecht voraus, die durch nicht durch die Recherche von Einzelfragen oder den Einsatz einer Steuersoftware vollständig ersetzt werden kann. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei einem entsprechenden Nutzerverhalten die Informationsasymmetrie weiter verringern wird. Die diesbezüglichen Entwicklungen bleiben aber abzuwarten. e) Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und vorbehaltene Tätigkeiten: Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Umfang der dem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen beruflichen Qualifikation? Welcher Zusammenhang besteht zwischen der Komplexität der Aufgaben und der erforderlichen beruflichen Qualifikation (insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht/Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)? Die Befugnis zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll weiterhin grundsätzlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten bleiben, da nur diese über die hierfür erforderlichen umfassenden steuerrechtlichen Kenntnisse verfügen. Erst nach einer umfassenden steuerrechtlichen Würdigung des jeweiligen Einzelfalls kann abschließend beurteilt werden, ob die gegebenenfalls zu erstellende Steuererklärung beziehungsweise Steueranmeldung komplexere Schwierigkeiten aufweist. Dies betrifft insbesondere auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung, bei der es sich nicht eine Tätigkeit „einfacher Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit handelt und die vor diesem Hintergrund auch künftig den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten bleiben soll. Die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt sich nicht allein aus den Daten der Erfassung der Geschäftsvorfälle. Vielmehr bedarf es einer rechtlichen Würdigung im Einzelfall. Mit der Umsatzteuer-Voranmeldung wird eine endgültig entstandene Steuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 UStG angemeldet und entrichtet, wobei die Steuer für den Voranmeldungszeitraum in der Steuer für den Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) aufgeht und die Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung durch die Umsatzsteuerjahresfestsetzung im Sinne von § 124 Absatz 2 AO dadurch „auf andere Weise erledigt" wird. Die Umsatzsteuer- Voranmeldung ist gleichwohl nicht mit Lohnsteuer-Anmeldungen vergleichbar, die (Bilanz- )Buchhalter schon nach derzeitiger Rechtslage erstellen dürfen. So werden auf der Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung beruhende Vollstreckungsmaßnahmen, festgesetzte Verspätungszuschläge, die Auszahlung eines an einen Dritten abgetretenen Vorsteuerüberschusses oder die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch entstandene Aufrechnungslage durch den späteren Umsatzsteuerjahresbescheid nicht berührt. Zwar nimmt die Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung die Vorauszahlungsbescheide in ihren Regelungsgehalt und damit materiell-rechtlich den Inhalt der Steuerfestsetzungen für die Voranmeldungszeiträume in sich auf und die Voranmeldungsfestsetzung ist keiner materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass sie --mit gegenüber dem Umsatzsteuerjahresbescheid durchsetzbarer Verbindlichkeit-- über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld entscheidet. Gleichwohl ist trotz der „Vorläufigkeit" der Voranmeldungsfestsetzung diese einer Vertrauensschutzregelung nach § 176 Absatz 2 AO zugänglich, sodass der Steuerpflichtige auch im Verhältnis zur Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung davor geschützt wird, dass sich ein Rechtsakt, der Eingang in die Umsatzsteuer-Voranmeldung gefunden hat, später als mit der Rechtsordnung nicht vereinbar erweist. Dies verdeutlicht, trotz eines gewissen Vorläufigkeitscharakters, dass die Umsatzsteuer- Voranmeldung keine Tätigkeit „einfacher Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit ist. Die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind zudem wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Absatz 2 AO). Diese Wahrheitspflicht ist von strafrechtlicher Relevanz, da die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder unrichtige oder unvollständige Angaben in der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung (oder das Unterlassen einer gebotenen Berichtigung, § 153 AO) den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO) erfüllen können Anders liegt der Fall bei der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die schon bislang nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten gehört und unter den Voraussetzungen des § 87d AO auch von Dritten vorgenommen werden darf. Entsprechendes gilt nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 StBerG-E für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hinsichtlich des Anlegens von Kontenplänen, das eine Hilfe in Steuersachen darstellt und für das bislang keine Ausnahme vorhanden ist, soll künftig eine Ausnahme in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E geschaffen werden. Beim Anlegen von Kontenplänen handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, da in der Regel auf standardisierte Kontenrahmen zurückgegriffen wird. Der Entwurf sieht vor, dass diese Tätigkeit künftig Buchhalterinnen und Buchhaltern erlaubt werden soll. aa) Welcher Grad an Autonomie wird den Berufsangehörigen bei der Ausübung des Berufs eingeräumt? Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können ihren Beruf bei Einhaltung der Berufspflichten der jeweiligen Berufsgesetze frei und autonom ausüben. Im Bereich der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen nur bei Lohnsteuerhilfevereinen bestimmte Vorgaben, unter denen die Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden darf. Im Bereich der Nebenleistung bestehen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4e StBerG-E keine weiteren Einschränkungen. bb) Tragen die organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die für Berufsangehörige gelten sollen, zum Erreichen des angestrebten Ziels bei (insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht/Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)? Die zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen unterliegen – abgesehen von den Lohnsteuerhilfevereinen – keinen besonderen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Bei Lohnsteuerhilfevereinen sollen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation erfüllen. f) Können die vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt werden, und wenn nein, warum nicht? Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist bereits nach geltendem Recht nicht nur Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten vorbehalten. Berufe, die über eine vergleichbare Qualifikation und ein vergleichbares Berufsrecht mit einer Aufsicht und Berufspflichten verfügen, sind ebenfalls zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dabei handelt es sich namentlich um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer. Darüber hinaus sind, wie dargelegt, nach den §§ 4 ff. StBerG-E zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen in beschränktem Umfang befugt. g) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum Beispiel Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/ strafrechtliche Sanktionen bei illegaler Berufsausübung) unzureichend, um das angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu schützen? Die Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen dienen dem Schutz von Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen. Nur durch die vorgesehenen Vorgaben lässt sich das angestrebte Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wahrung der geordneten (Steuer-)Rechtspflege erreichen. Andere Vorschriften existieren nicht. Allgemeine zivilrechtliche Schadensersatzvorschriften, die gegebenenfalls zu einem Schadensersatzanspruch bei Beratungsfehlern führen können, sind nicht geeignet, um das Ziel gleichermaßen zu erreichen, da sie nur darauf ausgerichtet sind, die finanziellen Folgen der Beratungsfehler auszugleichen und strafrechtliche Verantwortlichkeiten unberührt lassen. Zudem würde Verbraucherinnen und Verbrauchern die Darlegungs- und Beweislast für einen etwaigen Schadensersatzanspruch treffen. h) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele einzusetzen (zum Beispiel freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme, Regulierung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung, Regulierung nur für bestimmte Formen der Berufsausübung, System von Ex-post- Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für benachbarte Berufe)? Grundsätzlich sind weniger restriktive Mittel, wie die Etablierung eines Zertifizierungssystems sowie der Schutz der Berufsbezeichnung, denkbar. Bei einer Aufgabe der Vorbehaltsaufgaben, zum Beispiel durch die Etablierung eines Zertifizierungssystems mit einem Schutz der Berufsbezeichnung, wäre aber zu berücksichtigen, dass eine Zertifizierung auf Freiwilligkeit basieren würde und insbesondere die Beratung durch nicht-zertifizierte Personen zu einem erheblichen Qualitätsverlust führen würde, was nicht nur entsprechende Auswirkungen auf die Rechtssuchenden, sondern auf die Rechtsordnung insgesamt zur Folge hätte. Der vorliegende Entwurf sieht aber eine weitestmögliche Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten durch eine Ausweitung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen in Steuersachen vor: Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden (§ 4 StBerG-E), die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen und Buchhalter soll das Anlegen von Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E) ermöglicht werden. ii) Gibt es alternative Wege zum Erwerb der geforderten Berufsqualifikation (zum Beispiel andere Ausbildungswege oder eine Anerkennung von Berufserfahrung)? Das Bestehen der Steuerberaterprüfung ist Voraussetzung für die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt nach § 36 Absatz 1 StBerG voraus, dass Bewerberinnen und Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach praktisch tätig gewesen sind. Bewerberinnen und Bewerber sind nach § 36 Absatz 2 StBerG alternativ unter anderem auch dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung praktisch tätig waren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Ablegung einer Eignungsprüfung (§ 36a StBerG). Demgegenüber ist die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft, da der persönliche oder sachliche Anwendungsbereich der Hilfeleistung auf bestimmte Personengruppen, auf bestimmte Einkunftsarten oder auf einen sektorspezifischen Bereich beschränkt ist. j) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf den Grad des Wettbewerbs auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU)? Die Erweiterung der Hilfeleistung in Steuersachen führt insbesondere im Bereich der Hilfeleistung, die als Nebenleistung zu einem anderen Beruf erbracht wird, zu einer Steigerung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher und wirkt sich positiv auf den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union aus. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Neuregelung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die §§ 4 bis 4e StBerG-E geht eine Rechtsvereinfachung einher. Der Verzicht auf eine abschließende Regelung schafft Flexibilität, da die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung auch zu neuen und deshalb nicht bedachten Berufs- oder Tätigkeitsbildern ermöglicht wird, ohne dass die Ergänzung eines enumerativen Katalogs durch den Gesetzgeber erforderlich werden würde. Die abschließende Aufzählung in § 4 StBerG kann entfallen. Im Übrigen orientieren sich die §§ 4b bis 4e StBerG-E überwiegend an den §§ 5, 7 und 8 RDG, sodass bei den entsprechenden Stellen Synergieeffekte zu erwarten sind. Die Neufassung der §§ 13 bis 31 StBerG-E führt ebenfalls zu einer Rechtsvereinfachung, da die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Rechte und Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine künftig weitestgehend anhand der bei den steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG bewehrten Struktur nachvollziehbar und übersichtlich dargestellt werden. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs der Ergänzungstatbestände im GrEStG vereinfacht der Systematik der Grundtatbestände folgend die Rechtsanwendung für Wirtschaft und Verwaltung, da nur noch ein Erwerbsvorgang angezeigt werden muss. Eine zweifache Steuerfestsetzung und ggf. Aufhebung einer der zwei Steuerfestsetzungen unterbleibt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er fördert insbesondere die Innovation, trägt zu weniger Ungleichheiten bei und ermöglicht eine hochwertige Bildung. Der Beitrag des Entwurfs zur nachhaltigen Entwicklung besteht darin, dass künftig auf einen abschließenden Katalog der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Gesellschaften verzichtet und stattdessen eine Generalklausel eingeführt wird, die eine Hilfeleistung in Steuersachen unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenleistung zum Tätigkeits- und Berufsbild ermöglicht. Damit wird der Eindruck einer möglicherweise fehlenden Plausibilität, der mit der bisherigen Regelung aufgrund der selektiven Nennung bestimmter Berufe und Tätigkeiten entstanden sein könnten, beseitigt. Dies leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele 9 und 10, da Hemmnisse im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen abgebaut und dadurch Ungleichheiten vermieden werden. Zudem dient dies mittelbar der Wahrung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts im Sinne des Prinzips 5 einer nachhaltigen Entwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Mit der Liberalisierung der Voraussetzungen, unter denen unentgeltlich Hilfeleistung in Steuersachen geleistet werden darf, wird ebenfalls ein Beitrag zu Ziel 10 geleistet. Die Hilfeleistung in Steuersachen soll künftig nicht mehr nur durch enge Angehörige möglich sein, sondern – sofern die Rechtsuchenden bei einer Beratung außerhalb des engeren Verwandten- und Bekanntenkreises durch Einschaltung einer besonders qualifizierten Person vor einer unsachgemäßen Beratung geschützt sind – durch sämtliche Personen. Damit soll das bürgerliche Engagement im Bereich der altruistischen Hilfeleistung in Steuersachen gefördert werden, damit auch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen niedrigschwelligen und kostenlosen Zugang zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten können und Ungleichheiten in diesem Bereich verringert werden. Zugleich können mit der Neufassung der Voraussetzung für die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen künftig zulässigerweise sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen entstehen, in denen Studierende anhand echter Fälle Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person erbringen können. Dadurch wird die Hochschulausbildung durch die Möglichkeit einer praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer Mentorin oder eines Mentors ergänzt. Dies leistet einen Beitrag zu einer hochwertigen Bildung und fördert folglich die Erreichung des Ziels 4. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebiets körperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 1 2028 2029 2030 2027 2029 § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG -Insg. + + + + - + 2 + + + Anhebung des Gewerbesteuer- Mindesthebesatzes auf 280 % ab 2027 - + + - + 235 205 + + + + + GewSt ESt SolZ Bund GewSt ESt SolZ Länder GewSt ESt - - 10 - - 10 Gem. - 10 - 10 - 10 GewSt - 10- 10 - 10 ESt - . - + 4 - + 8 - - 4 - . - + 8 - + 12 - - 4 - + . - . + . . - - - 2 .. . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + - 2 + 4 + 8 . + 8 + 12 + + - 2 + 4 + 8 + 4 . + 8 + 4 + 12 - + 3 + 4 + + - 2 - + 7 - - 4 - . - + 7 - + 11 - - 4 - + + 8 + - + 8 - - 2 + 8 . + 8 + 12 + + - 2 . + 8 + 12 + - 4 + - 2 . + 8 + 12 + + - 2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. GewSt ESt SolZ Bund GewSt ESt SolZ Länder GewSt ESt Gem. GewSt - + + - - - 10 - . - + 4 - + 8 - - 4 - . - + 8 - + 12 - - 4 - + + - + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + - + + - - - 10 - . - + 3 - + 7 - - 4 - . - + 7 - + 11 - - 4 - + + - + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + + + - 10 . + 4 + 8 . + 8 + 12 + + lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebiets körperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 ESt - - 2 - 2 - 2 - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2 Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten. Im Bereich des Steuerberatungsrechts entstehen weder für den Bund noch für die Länder Mehrausgaben. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.1.1. § 4 Absatz 2 StBerG-E; Hilfeleistungen in Steuersachen durch Steuerberater 35 500 Steuerpflichtige Sachaufwand: -528 Euro Sachaufwand: -18.744 Tsd. Euro 4.1.2 § 4 Absatz 2 StBerG-E; Hilfeleistungen in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfeverein 35 500 Steuerpflichtige Sachaufwand: 229 Euro Sachaufwand: 8.130 Tsd. Euro 4.1.3 Bürger bevollmächtigt Kreditinstitut, Ansässigkeitsbescheinigung zu beantragen 101 000 Vollmachten Zeitaufwand: -6 Minuten Sachaufwand: -1,2 Euro Zeitaufwand: -10.100 Stunden Sachaufwand: -121 Tsd. Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) -10.100 - Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -10.736 - Erläuterungen: Zu Lfd. Nr. 4.1.1: Hilfeleistungen in Steuersachen durch Steuerberater (§ 4 Absatz 2 StBerG-E) Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern keine Hilfe in Steuerfragen leisten, sollten diese Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18 Tsd. Euro, im Falle von Zusammenveranlagung 36 Tsd. Euro, übersteigen. Durch eine Änderung des § 4 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c StBerG sollen diese Grenzen wegfallen. Mitglieder sind natürliche Personen, die Hilfe bezüglich der Einkommensteuererklärung benötigen. Folglich sind diese Mitglieder dem Normadressat „Bürgerinnen und Bürger“ zuzuordnen. Erwartet wird, dass dadurch mehr Personen die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, anstatt eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater aufzusuchen. Eine allgemeine Internetrecherche hat ergeben, dass ungefähr 28% der Steuerpflichtigen von Steuerberaterinnen und Steuerberater unterstützt werden. Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes erzielten im Jahr 2020 126 Tsd. Einzelpersonen und Zusammenveranlagte besagte Einkünfte oberhalb der Grenzen. Nimmt man an, dass 28% dieser Personen nun anstelle eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin einen Lohnsteuerhilfeverein um Unterstützung bitten, ergibt sich 35,5 Tsd. als Fallzahl. Bei diesen Fallzahlen handelt es sich um Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Laut Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) liegt das durchschnittliche jährliche Haushaltsbruttoeinkommen bei etwa 63,5 Tsd. Euro. Die Vergütung der Steuerberaterin oder des Steuerberaters für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung beträgt laut Steuerberatervergütungsverordnung StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr (10/10) nach Tabelle A. In Abhängigkeit der Bemessungsgrundlage in Höhe von 63,5 Tsd. Euro beträgt eine volle Gebühr 1 320 Euro; wir gehen von einem mittleren Wert innerhalb des Bemessungsspielraums von 4/10 aus, woraus sich Sachkosten pro Fall von 528 Euro ergeben. Dadurch reduziert sich der Sachaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 18,7 Millionen Euro jährlich. Zu Lfd. Nr. 4.1.2: Hilfeleistungen in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfeverein (§ 4 Absatz 2 StBerG-E) Die Personen, die nun nicht mehr einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin um Hilfe bitten, können einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Dieser erhebt in Abhängigkeit der Höhe der Bemessungsgrundlage jährliche Mitgliedschaftsbeiträge. Die Fallzahl hierzu ist entsprechend der von Lfd. Nr. 1.1. Geht man von einem durchschnittlichen jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen (siehe Lfd. Nr. 1.1) von etwa 63,5 Tsd. Euro aus, beträgt der jährliche Mitgliedschaftsbeitrag beim Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V., dem größten deutschen Lohnsteuerhilfeverein, 229 Euro. Dadurch erhöht sich der Sachaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 8,1 Millionen. Euro jährlich, die vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen. Zu Lfd. Nr. 4.1.3: Bürger bevollmächtigt Kreditinstitut, Ansässigkeitsbescheinigung zu beantragen Um ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen zu können, benötigen Steuerpflichtige eine Ansässigkeitsbescheinigung ihres zuständigen Finanzamtes. Bisher erhalten Steuerpflichtige diese nach selbst gestelltem Antrag. Künftig sollen sie ihr dafür bevollmächtigtes Kreditinstitut mit der Beantragung beauftragen können. Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes bezogen in 2020 etwa 281 Tsd. Steuerpflichtige DBA-Einkünfte (Doppelbesteuerungsabkommen). Laut einer Umfrage von Statista Consumer Insights von 2024 nutzten 36% der Befragten einen Berater für Bankgeschäfte. Nimmt man nun an, dass 36% der Steuerpflichtigen mit DBA- Einkünften ihr Kreditinstitut für die Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung bevollmächtigen, ergibt sich eine Fallzahl von etwa 101 Tsd. Diese 101 Tsd. Steuerpflichtigen sparen nun Zeitaufwand, da die Ausstellung einer Vollmacht schneller geht, als die eigenhändige Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung. Der benötigte Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen und Bürger des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ von 2024 ermittelt. Als Standartaktivitäten werden für die Ausstellung der Vollmacht „Formulare ausfüllen“ (einfache Komplexität 3 Minuten) und „Informationen oder Daten an die zuständigen Stellen übermitteln“ (einfacher Komplexität 2 Minuten) für den Zeitaufwand angenommen. Aktuell muss sich ein Steuerpflichtiger noch in die Informationspflicht einarbeiten (mittlere Komplexität 5 Minuten). Außerdem muss er dafür nötige Daten beschaffen (einfache Komplexität, 2 Minuten), das Formular ausfüllen (einfache Komplexität, 3 Minuten) und eine Kopie erstellen (einfache Komplexität, 1 Minute), da die Ansässigkeitsbescheinigung in zweifacher Ausführung eingereicht werden muss. Es ergibt sich eine zeitliche Differenz zwischen den beiden Abläufen von -6 Minuten pro Fall, was der zeitlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger pro Fall entspricht. Zudem verringern sich die Sachkosten der Bürgerinnen und Bürger in Form von Portokosten um 1,20 Euro pro Fall, da die Steuerpflichtigen die Ansässigkeitsbescheinigung nicht mehr zum Finanzamt schicken müssen. Insgesamt verringert sich der Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger um 10.100 Stunden und der Sachaufwand um etwa 121 Tsd. Euro. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) o) a*) 4.2.1 § 80 Absatz 2 AO-E; Vollmachtsvermutung für Notare und Patentanwälte ( Ja 152 500 Beratungsfälle -4,91 Euro = (-6 / 60 * 34,00 Euro/h (WZ: A-S ohne O) - 1,2 Eur -748,8 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkos- ten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.2.2 Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung zur Erstattung ausländischer Quellen-steuer durch bevollmächtigte Kreditinstitute Ja 103 000 Ansässigkeits bescheinigungen 8,19 Euro = (6 / 60 * 57,60 Euro/h (WZ: K) +2,4 Euro) 843,3 o) 4.2.3 Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung zur Erstattung ausländischer Quellen-steuer durch Unternehmen mit DBA Ja 2 000 Steuerpflichtige mit DBA -4,41 Euro = (-5 / 60 * 38,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O) - 1,2 Eur -8,8 4.2.4 § 34 Absatz 2 StBerG-E; Aufhebung des Leiterfordernisses 250 Neue Beratungsstelle -100.000 Euro = (0 - 100 000 Euro) -12.500 4.2.5 § 34 Absatz 2 StBerG-E; Wegfall der Ausnahmegenehmigung wegen Aufhebung des Leiterfordernisses (b*) 500 Ausnahme genehmigungen -342,5 Euro = (-300 / 60 * 67,10 Euro/h - 7 Euro) -171,25 4.2.6 § 1 GrEStG 2400 -37,28 Euro = (-49/60 * 43,20 Euro/h (100% durchschnitt) - 2 Euro) - 52 -Drucksache 40/26 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe (in Tsd. Euro) -12 670,55 - davon aus Informationspflichten (IP) - 53 - Drucksache 40/26 Erläuterungen Zu Lfd. Nr. 4.2.1 (InformationspflichtInformationspflicht): Vollmachtsvermutung für Notare und Patentanwälte; § 80 Absatz 2 AO § 80 Absatz 2 AO regelt die Vermutung für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 StBerG, die anstelle des Steuerpflichtigen in Steuerfragen handeln. Durch eine Änderung des § 80 Absatz 2 AO soll diese Vermutung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch auf Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte angewandt werden, sodass künftig von diesen keine Vollmacht mehr vorgelegt werden muss. Zu den Notarinnen und Notaren Im Jahr 2023 gab es laut verschiedener Auswertungen des Statistischen Bundesamtes etwa 1,49 Millionen Fälle mit Bezug zur Grunderwerbssteuer, Schenkungssteuer, Körperschaftssteuer und Erbschaftssteuer mit notarieller Beteiligung. Laut Bundesnotarkammer sind 27% aller hauptberuflichen Notarinnen und Notaren keine Anwaltsnotarinnen und - notare. Überträgt man die 28% Beratungsquote der Steuerberatung (Lfd. Nr. 1.1) auf Notartätigkeiten, ergibt sich eine Fallzahl von 113,1 Tsd. Zu den Patentanwältinnen und Patentanwälten: In 2023 sind insgesamt 140,8 Tsd. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen (Deutsches Patent- und Markenamt, Jahresbericht 2023). Bei all diesen entstehen entweder durch Selbstnutzung oder durch Verpachtung der Rechte Einnahmen, weshalb eine steuerliche Relevanz angenommen wird. Es wird vermutet, dass in 28% der Fälle (Lfd. Nr. 1.1) eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt auch in steuerrechtlichen Fragen beauftragt wird, woraus sich eine Fallzahl von 39,4 Tsd. ergibt. Berücksichtigt man beide Fallgruppen ergibt sich eine Gesamtfallzahl von 152,5 Tsd. Beratungsfällen. Der benötigte Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Wirtschaft des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvo

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