Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 40/26
23.01.26
Fz - AV - Wi - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) besteht insbesondere bei der Befugnis zur
entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Bisher sind
neben den Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind
(Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte
Buchprüfer), zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Diese Personen und
Vereinigungen werden bislang abschließend im StBerG aufgezählt. Da die Europäische
Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 die Auffassung vertritt, dass die
vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Erbringung von Hilfeleistung in
Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien, erscheint in diesem Bereich eine
Neuregelung angezeigt.
Darüber hinaus ist die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
angesichts des gesellschaftlichen Wandels reformbedürftig. Die starre Beschränkung der
Zulässigkeit unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige der
beziehungsweise des Steuerpflichtigen bildet die Lebensrealitäten nicht mehr sachgerecht ab und
berücksichtigt alternative Lebenskonzepte nicht. Zudem bestehen Wertungswidersprüche
im Hinblick auf die weitergehende Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen
nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine besteht aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung
des Personengesellschaftsrechts Änderungsbedarf. Außerdem ist das Leitungserfordernis
von weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern durch den
digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß.
Schließlich sollen in einigen weiteren kleineren Punkten des Berufsrechts der
Steuerberaterinnen und Steuerberater Änderungen vorgenommen werden.
Darüber hinaus besteht im Bereich der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer
Änderungsbedarf.
Fristablauf: 06.03.26
Es hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer in
Höhe von 200 Prozent noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte
Unternehmensverlagerungen bietet.
Bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften kann es zu einer
zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das
Verpflichtungsgeschäft, das sogenannte Signing, und der Übergang der Anteile, das sogenannte
Closing, zeitlich auseinanderfallen und nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig
angezeigt war.
B. Lösung; Nutzen
Der Entwurf sieht zunächst eine Liberalisierung vor, indem auf eine abschließende
Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und
Vereinigungen verzichtet wird. Die entsprechenden Vorschriften sollen vollständig neu
geordnet und um eine nicht abschließende Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen
ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild
erbracht wird. Im Zuge der Neuordnung der Vorschriften soll die Beratungsbefugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen maßvoll durch den Wegfall der Betragsgrenzen bei den
vereinbaren Tätigkeiten erweitert werden. Vereine von Land- und Forstwirtinnen und -wirten,
Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände,
Spediteurinnen und Spediteure und sonstige Zollvertreterinnen und Zollvertreter sowie Notarinnen
und Notare und Patentanwältinnen und Patentanwälte sollen unter bestimmten
(niedrigschwelligen) Voraussetzungen weiterhin Hilfe in Steuersachen leisten dürfen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen
grundlegend neu auszugestalten und weitestgehend an § 6 RDG anzugleichen, der für die
unentgeltliche Rechtsdienstleistung auf allen anderen Rechtsgebieten außer dem
Steuerrecht gilt. Damit entsteht ein kohärentes Regelungsgefüge.
Ferner sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Vorschriften über
Lohnsteuerhilfevereine vor, die künftig in Anlehnung an die Vorschriften zu den
Berufsausübungsgesellschaften ausgestaltet werden sollen. Außerdem soll das Leitererfordernis bei weiteren
Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern entfallen.
Mit den vorgenannten Änderungen ist ein qualitativer Nutzen verbunden, da die Befugnis
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen systematisch neu
gefasst und eine weitergehende altruistische Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht wird.
Außerdem wird Bürokratie abgebaut (vergleiche Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
unter E.). Monetär lässt sich der Nutzen nicht berechnen.
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für
Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Mit der Umkehr des
Besteuerungsvorrangs wird die Rechtsanwendung für die Wirtschaft und die Verwaltung vereinfacht, da
grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig ist und der
Vor-gang regelmäßig zu diesem Zeitpunkt bereits abschließend besteuert werden kann.
Zur weiteren Erleichterung werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf
einen Monat verlängert.
C. Alternativen
Im Hinblick auf die Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger
Hilfeleistung in Steuersachen bestehen alternative Regelungsmöglichkeiten, die aber weniger
sinnvoll erscheinen und daher nicht verfolgt werden sollen. Für die übrigen Änderungen
bestehen keine sachgerechten Alternativen.
Zur Anhebung des derzeitigen Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer bestehen keine
sinnvollen Alternativen.
Alternative Regelungen zur Vermeidung einer zweifachen Besteuerung desselben
Lebens-sachverhalts bei dem Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften
verringern nicht gleicherweise die Pflichten der Beteiligten und wurden daher nicht
weiterverfolgt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
volle Jahreswirkung1)
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 220 + 225 + 225 + 225
Bund - + 4 + 4 + 4 + 4
Länder - + 8 + 8 + 8 + 8
Gemeinden - + 208 + 213 + 213 + 213
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 195 + 225 + 225 + 225
Bund - + 3 + 4 + 4 + 4
Länder - + 7 + 8 + 8 + 8
Gemeinden - + 185 + 213 + 213 + 213
1) Wirkung im Veranlagungsjahr
Durch die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und den dazugehörigen
Folgeänderungen werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe
reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100
Stunden und 10 736 000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one
out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 10 736 00 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich
12 670 550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des
Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one
out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 12 670 550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908 100 Euro.
Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel.
Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 908 100 Euro.
F. Weitere Kosten
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen
werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen
an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich
insgesamt etwa 9 600 Euro betragen.
Bundesrat Drucksache 40/26
23.01.26
Fz - AV - Wi - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Januar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 06.03.26
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Vereine von Land- und Forstwirten
§ 4b Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen
§ 4c Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
§ 4d Spediteure; sonstige Zollvertreter
§ 4e Nebenleistungen“.
b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teils werden durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13 Tätigkeit
§ 14 Anerkennung
§ 15 Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
§ 17 Abwicklung schwebender Steuersachen
§ 18 Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
§ 19 Beratungsstellen
§ 20 Leitung einer Beratungsstelle
§ 21 Vertreterversammlung
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
§ 23 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 24 Geschäftsprüfung
§ 25 Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
§ 26 Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31 Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Zwangsmittel
§ 160 Bußgeldvorschriften
§§ 161 bis 164 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Rechtssuchenden“ durch die Angabe
„Rechtsuchenden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden
Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung
des Einzelfalls erfordert.
(3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gilt
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und
2. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern
und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von
Buchungsanweisungen.“
3. § 3a Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ sie die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen überschreitet.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Über die Löschung aus dem Berufsregister wegen des Überschreitens der
Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung
nach § 5 Absatz 5 erstattet haben.“
4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
§ 4„
Lohnsteuerhilfevereine
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren
Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte
erzielen aus
1. nichtselbständiger Arbeit,
2. wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3. Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder
4. Leistungen nach § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in
Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im
Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen
Person erklärt werden.
(3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige
Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden
Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in
voller Höhe steuerfrei sind.
(4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der
Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in
den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung
1. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10
Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
2. bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im
Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
3. beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
4. bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden sind.
§ 4a
Vereine von Land- und Forstwirten
(1) Zur Berufsvertretung oder zu ähnlichen Zwecken gegründete Vereine von
Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung in
Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes
gehört, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt, wenn die Hilfe geleistet wird
1. für ihre Mitglieder,
2. im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und
3. durch Personen, die nach § 44 Absatz 1 oder 3 über die Berechtigung zum Führen
der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ verfügen.
Mitarbeitende Angehörige des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und vorherige
Betriebsinhaber stehen den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(2) Vereine im Sinne des Absatzes 1 sind nicht zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit für die Mitglieder, die mitarbeitenden Angehörigen
oder die vorherigen Betriebsinhaber Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus
selbständiger Arbeit zu ermitteln sind. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Einkünften um
übliche Nebeneinkünfte von Land- und Forstwirten handelt.
§ 4b
Berufs- und Interessenvereinigungen; genossenschaftliche Prüfungsverbände und
Treuhandstellen
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder und für
die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen sind befugt:
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete
Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse sowie
2. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie
genossenschaftliche Treuhandstellen.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, soweit die Hilfe im Rahmen des
satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Stellen geleistet wird und sie gegenüber der Erfüllung der
übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Die
Hilfeleistung kann auch durch eine juristische Person erbracht werden, die im alleinigen
wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Stellen steht.
(2) Wer Hilfe in Steuersachen nach Absatz 1 leistet, muss über die zur
sachgemäßen Erbringung dieser Hilfeleistung erforderliche personelle, sachliche und
finanzielle Ausstattung verfügen. Dies umfasst insbesondere eine hinreichende fachliche
Qualifikation derjenigen Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung
erbracht wird.
§ 4c
Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen; Notare; Patentanwälte
(1) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihres
jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs sind befugt:
1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
2. Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und
Zusammenschlüsse sowie überörtliche Prüfungseinrichtungen für juristische
Personen des öffentlichen Rechts,
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des
§ 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung und
4. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der
Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des
Behindertengleichstellungsgesetzes jeweils nach Maßgabe des § 4b Absatz 2.
(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind zudem befugt:
1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung und
2. Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der
Patentanwaltsordnung im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung.
§ 4d
Spediteure; sonstige Zollvertreter
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b
Absatz 2 sind befugt:
1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und
Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im
Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.
§ 4e
Nebenleistungen
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im Zusammenhang mit einer
anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder
Tätigkeitsbild gehört. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und
sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die
Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu beurteilen.
§ 5
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von
Berufsbezeichnungen
(1) Andere als die nach § 3 Satz 1, § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d
Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie
den §§ 4c bis 4e Satz 1 Befugten dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leisten. Die nach § 3a Absatz 1 Satz 1, den §§ 3c und 3d Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1,
§ 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie den §§ 4c bis 4e Satz 1
Befugten dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen
bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen
Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie der für die
Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Stelle die für das Verfahren erforderlichen Informationen
mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz unterrichtet eine Finanzbehörde, die eine
Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, über den Ausgang des entsprechenden
Bußgeldverfahrens.
(3) Werden den Finanzbehörden oder dem Bundesamt für Justiz Tatsachen
bekannt, die darauf hinweisen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so können sie der zuständigen
Steuerberaterkammer diejenigen Informationen mitteilen, die zur Prüfung der
Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb erforderlich sind. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne des Satzes
1 ist diejenige, in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung
ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2
genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift für den jeweiligen Staat zuständige
Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit
bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die
unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.
(4) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das
Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen
Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass
1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a
Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen
„Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“, „Wirtschaftsprüfer“ oder vereidigter
„Buchprüfer“ führen,
2. Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten,
a) entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte
Bezeichnung führen,
b) entgegen § 2 Absatz 1 oder § 8 Absatz 4 Satz 3 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einen erforderlichen Zusatz nicht in den Namen einer
Partnerschaft aufgenommen haben,
c) entgegen § 11 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes den Zusatz
„Partnerschaft“ oder „und Partner“ führen oder
d) entgegen § 133 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ führen.
(5) Werden den Finanzbehörden Tatsachen bekannt, die darauf hinweisen, dass
Personen oder Vereinigungen die ihnen nach den §§ 3a und 3c zustehende Befugnis
zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in
Steuersachen überschreiten, so haben die Finanzbehörden diese Tatsachen der zuständigen
Steuerberaterkammer mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden
Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen
die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach den §§ 3d und 3e
überschreiten.
(6) § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen nach den Absätzen 2 bis 5
nicht entgegen.
§ 6
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
1. das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die
laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das
Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach
Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder
nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
2. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang
mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss
sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung
einer der folgenden Personen erbracht wird:
1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
3. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
4. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
5. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete
Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung.
§ 7
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
(1) Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann
Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1
oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre
untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer
Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das
ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. Besteht
in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(2) Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen
und von diesem öffentlich bekanntzumachen. § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. § 30 der
Abgabenordnung steht nicht entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige
Hilfe in Steuersachen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger
persönlicher Beziehungen zu leisten, unberührt.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere
Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu
übertragen. Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine
Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die
jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/
Geprüfte Bilanzbuchhalterin“, auch in Form des „Bachelor Professional in
Bilanzbuchhaltung“, oder den anerkannten Abschluss „Steuerfachwirt/
Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben.“
6. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für
die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen,
Lohnsteuerhilfevereine oder Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist für
1. die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung,
2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
3. die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als
Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
5. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden über Lohnsteuerhilfevereine oder
6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1.“
7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten Abschnitt
ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen
§ 13
Tätigkeit
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für
ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach
§ 4 leisten. Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.
§ 14
Anerkennung
(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist,
2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt,
3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und
4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine
vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig
Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.
§ 15
Anerkennungsverfahren; Bezeichnung; Gebühr
(1) Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde zu stellen. Ihm ist eine Abschrift der Satzung des
Lohnsteuerhilfevereins beizufügen.
(2) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung hat der Verein eine Gebühr
von fünfhundert Euro an die zuständige Aufsichtsbehörde zu zahlen.
(3) Über die Anerkennung stellt die zuständige Aufsichtsbehörde eine Urkunde
aus, die dem Lohnsteuerhilfeverein auszuhändigen ist.
(4) Die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ darf
vorbehaltlich des Satzes 2 nur von anerkannten Lohnsteuerhilfevereinen geführt
werden. Noch nicht anerkannte Lohnsteuerhilfevereine dürfen die Bezeichnungen nur im
Zusammenhang mit Handlungen führen, die der Herbeiführung der Anerkennung oder
der Vorbereitung der Geschäftsaufnahme dienen.
§ 16
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt durch
1. Auflösung des Vereins,
2. schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder
3. Löschung aus dem Vereinsregister.
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich
ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der
Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus
denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. der Lohnsteuerhilfeverein die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis
4 nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass er innerhalb einer von der zuständigen
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einen der genannten
Vorschrift entsprechenden Zustand herbeiführt,
2. die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 18
Absatz 1 bezeichneten Anforderungen an die Satzung entspricht,
3. der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist, wobei ein
Vermögensverfall vermutet wird, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das
Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
4. eine sachgerechte Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen oder eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist, wobei eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung insbesondere dann nicht vorliegt, wenn gegen die
Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wird.
(4) Vor einer Rücknahme oder einem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu
hören.
§ 17
Abwicklung schwebender Steuersachen
(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen
oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des
Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden
Steuersachen bestellt.
(2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er
1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden
Steuersachen verfügt.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie
kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis
zu einem Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende
Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln.
Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden
Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses
nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 18
Satzung des Lohnsteuerhilfevereins
(1) Aus der Satzung des Lohnsteuerhilfevereins muss sich ergeben, dass
1. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter hat
und die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder ihre Abkürzung „LStHV“ enthält,
2. sich der Sitz und die Geschäftsleitung des Vereins im Bezirk derselben
Aufsichtsbehörde befinden,
3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im
Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie in der in diesem Zusammenhang erlaubten
Erbringung von Rechtsdienstleistungen besteht,
4. eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit sichergestellt ist,
5. neben dem von der konkreten Tätigkeit unabhängigen Mitgliedsbeitrag kein
besonderes Entgelt erhoben wird,
6. die Anwendung des § 27 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie der §§ 32 und 33 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist,
7. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen der
Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung bedürfen und
8. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des
Prüfungsberichts an die Mitglieder (§ 26 Absatz 7 Nummer 2) eine
Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung stattfinden muss, in der insbesondere eine
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die
Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres zu befinden ist.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der zuständigen Aufsichtsbehörde
Satzungsänderungen innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Der
Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde
beizufügen.
§ 19
Beratungsstellen
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem
er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
(2) Die Unterhaltung von Beratungsstellen in Bezirken anderer Aufsichtsbehörden
ist zulässig.
(3) Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und ihre
Leitung nach Überprüfung der in § 20 Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde im elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine (§ 30) eingetragen sind.
§ 20
Leitung einer Beratungsstelle
(1) Für jede Beratungsstelle ist eine natürliche Person als Leitung zu bestellen.
Eine Person darf höchstens drei Beratungsstellen gleichzeitig leiten.
(2) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen
bestellen, die
1. zu dem in § 3 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden
haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss ihrer
Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf
dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
praktisch tätig gewesen sind oder
3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 einschlägigen
Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16
Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, wobei Ausbildungszeiten nicht
angerechnet werden können.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf als Leitung einer Beratungsstelle nur Personen
bestellen, die persönlich geeignet sind. Eine Bestellung darf insbesondere nicht
erfolgen, wenn die Person
1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung keine Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter besitzt oder
3. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, sie werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann
eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung
der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über
Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.
(2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden,
das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte
vertreten werden.
Zweiter Unterabschnitt
Pflichten
§ 22
Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis
nach § 4 ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der
Regelungen zur Werbung (§ 8 Absatz 1 und 2) zu erbringen. Sie darf nur durch Personen
erbracht werden, die einer Beratungsstelle angehören.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist verboten.
(3) Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind in Textform zur Verschwiegenheit zu
verpflichten und zur Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Pflichten anzuhalten.
§ 62a gilt entsprechend.
§ 23
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben
fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in
deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind
vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines
jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen
Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer
Vermögensübersicht zusammenzustellen.
(4) Für die Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen,
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten gelten die
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Belegen, sonstigen
Unterlagen, Bilanzen und Inventaren entsprechend. Abweichend davon sind Belege und
sonstige Unterlagen sechs Jahre, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten zehn Jahre
aufzubewahren.
(5) Die Handakten über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind
für eine Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des
Lohnsteuerhilfevereins in der jeweiligen Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. § 66 ist sinngemäß
anzuwenden.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
bleiben unberührt.
§ 24
Mitteilungspflichten; Verzeichnisauszug
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz seiner Beratungsstelle
zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
1. die Eröffnung, die Verlegung und die Schließung der Beratungsstelle,
2. die Bestellung und die Abberufung der Leitung der Beratungsstelle sowie
3. die Personen, derer er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Lohnsteuerhilfeverein, der die
Beratungsstelle unterhält, einen Auszug des Eintrags dieser Beratungsstelle aus dem
elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine.
§ 25
Haftpflichtversicherung; Haftungsausschluss
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Haftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für
Vermögensschäden, die sich aus der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ergeben, angemessen
decken. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden
erstrecken, für die der Lohnsteuerhilfeverein nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einzustehen hat.
(3) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes ist die für den Lohnsteuerhilfeverein zuständige Aufsichtsbehörde.
(5) Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen kann die Haftung des
Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen
werden.
§ 26
Geschäftsprüfung
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht nach § 23 Absatz 1 und 3 sowie die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jährlich durch einen Geschäftsprüfer prüfen zu lassen. Die
Prüfung muss spätestens acht Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
abgeschlossen sein.
(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sowie
2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher
Vertreter des Verbands eine Person im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 ist.
(3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis
der Befangenheit besteht.
(4) Geschäftsprüfern ist Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen,
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögensübersichten des
Lohnsteuerhilfevereins zu gewähren sowie eine Feststellung des Kassenbestands und der Bestände
an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Erklärungen und
Nachweise zugänglich zu machen, die für die Durchführung einer sorgfältigen
Geschäftsprüfung notwendig sind.
(5) Geschäftsprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung sowie
zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der
Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht unbefugt verwerten.
Geschäftsprüfer, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, haften dem
Lohnsteuerhilfeverein für einen daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen
haften als Gesamtschuldner.
(6) Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Geschäftsprüfung dem
Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
(7) Nach Erhalt des Prüfungsberichts hat der Lohnsteuerhilfeverein
1. innerhalb eines Monats der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift
zuzuleiten und
2. innerhalb von sechs Monaten seinen Mitgliedern den wesentlichen Inhalt in
Textform bekannt zu geben.
Dritter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27
Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die
Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die
Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der
Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Rahmen dieser Aufsicht
getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des
Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 28
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitglieder des Vorstands eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen,
derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient,
haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der
Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des
Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in
elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren
Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.
§ 28a
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind
berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts-
und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige
Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. Eine Prüfung ist auch
in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und
derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in
Steuersachen bedient.
(2) Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung
betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und
Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur
Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran
begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20
Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten
eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der
Beratungsstelle hierzu zu hören. Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen,
innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist
einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.
(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der
Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer
angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen,
wenn
1. für sie keine Leitung bestellt ist,
2. ihre Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder
3. in ihr die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.
§ 29
Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende
Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.
§ 30
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und
2. die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.
(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Vierter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung
§ 31
Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu bestimmen:
1. das Verfahren zur Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
2. die Verfahren zur Eröffnung, Verlegung und Schließung einer Beratungsstelle,
3. das Verfahren zur Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle sowie die hierbei
erforderlichen Erklärungen und Nachweise,
4. den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt,
den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrags sowie die Höhe der
Mindestversicherungssummen,
5. die Einrichtung und Führung des elektronischen Verzeichnisses der
Lohnsteuerhilfevereine sowie die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der
Lohnsteuerhilfevereine.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den
Oberfinanzdirektionen nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben auf eine
andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Diese Aufgaben können mit Zustimmung
des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes
übertragen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung zuständige oberste
Landesbehörde übertragen.“
8. § 34 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen
unterhalten, soweit die Erfüllung ihrer Berufspflichten dadurch nicht beeinträchtigt
wird.“
9. § 43 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bezeichnung „Steuerberater“, „Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtigter“
oder „Steuerbevollmächtigte“ darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt
ist.“
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:
(5) „ Wird eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von einer
nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Berufs- oder Interessenvereinigung oder einer nach § 4c
Absatz 1 Nummer 2 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten
Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben, so darf diese Buchstelle die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ nur führen, wenn die Leitung der
Buchstelle zum Führen dieser Bezeichnung berechtigt ist.
(6) Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn die Bestellung zum
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erlischt oder
zurückgenommen oder widerrufen wird.
(7) Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf nur von den nach
Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 bis 5 dazu berechtigten Personen,
Vereinigungen und Körperschaften geführt werden. Die nach Satz 1 Berechtigten dürfen
die Bezeichnung nur als Zusatz zu den in den jeweiligen Absätzen genannten
Angaben führen.“
11. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt
werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn
die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr
bestehen.“
12. § 55g wird durch den folgenden § 55g ersetzt:
„§ 55g
Steuerberatungsgesellschaft
Nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der
Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen.“
13. In § 58 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Leiter“ durch die Angabe
„Leitung“ ersetzt.
14. § 76d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5
die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die
Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus
dem Registerbezirk verlegt wird.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der
Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen.“
15. In § 85a Absatz 4 Nummer 5 wird nach der Angabe „§§ 4“ die Angabe „bis 4d“
eingefügt.
16. § 154 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft zur Übernahme der Mandanten einer
Einrichtung nach § 4 Nummer 3, 7 oder 8 in der am 31. August 2026 geltenden
Fassung gegründet wurde oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung
übernommen hat. Verändert sich in den Fällen der Sätze 1 und 2 der Bestand der
Gesellschafter oder das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte durch
Rechtsgeschäft oder Erbfall und geht der Anteil oder das Stimmrecht nicht auf
einen Gesellschafter über, der die Voraussetzungen der §§ 49 und 50 erfüllt, so hat
die zuständige Steuerberaterkammer nach § 55 Absatz 3 zu verfahren.“
17. Die Überschriften zum Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Teils werden
gestrichen.
18. Die §§ 160 bis 164 werden durch den folgenden § 160 ersetzt:
§ 160„
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte
Bezeichnung führt,
3. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
5. entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
7. entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig
durchführen lässt,
8. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,
9. entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts
nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
10. entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,
4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie
§ 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.“
19. § 164a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und
berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den ersten Teil, den Zweiten und Sechsten
Abschnitt des Zweiten Teils sowie durch § 159 geregelt werden, richtet sich nach
der Abgabenordnung.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als
Lohnsteuerhilfeverein (§ 16 Absatz 2 und 3), der Anordnung der Schließung einer
Beratungsstelle (§ 28a Absatz 5), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung
als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Rücknahme oder
des Widerrufs der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis
zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs, der Rücknahme oder der
Anordnung gehemmt; § 361 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69
Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.“
20. In Anlage 1 wird in der Überschrift und in Ziffer II. in der Angabe vor Nummer 1 jeweils
die Angabe „§ 86“ durch die Angabe „§ 85a“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über die Lohnsteuerhilfevereine
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juli
2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird gestrichen.
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der Abschrift
der Satzung (§ 15 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes) beizufügen:
1. der Nachweis der Eintragung in das Vereinsregister,
2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,
3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der
Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren,
4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die
Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a
und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,
5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung
von Beiträgen.“
3. In § 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 15 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Teils wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Zweiter Teil
Beratungsstellen und deren Leitung“.
5. In § 4a in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 23 Absatz 4 Nummer 1 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes“
ersetzt.
6. § 4b wird durch den folgenden § 4b ersetzt:
„§ 4b
Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle
(1) Die Mitteilung über die Bestellung der Leitung einer Beratungsstelle (§ 24
Absatz 1 Nummer 2 des Steuerberatungsgesetzes) muss die Anschrift der
übernommenen Beratungsstelle sowie folgende Angaben über die Person, die als Leitung der
Beratungsstelle bestellt ist, enthalten:
1. Name, Anschrift und Beruf,
2. ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein diese Person bereits
früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat,
3. ob und gegebenenfalls welche andere Beratungsstelle diese Person weiterhin
leitet.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind beizufügen:
1. Bescheinigungen über die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere mit
Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit, zum Nachweis darüber, dass die
Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind,
2. eine Erklärung der als Leitung der Beratungsstelle bestellten Person,
a) dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
b) ob sie in den letzten zwölf Monaten strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob
gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
abhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für
Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz,
c) dass sie bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur
Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt hat.“
7. Die Überschrift zum Dritten Teil wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Dritter Teil
Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine“.
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „das“ die Angabe
„elektronische“ eingefügt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „des Leiters“ durch die Angabe „der
Leitung“ ersetzt.
9. In § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Ablehnung der Eintragung
Wird die Eintragung einer Beratungsstelle oder der Leitung einer Beratungsstelle
in das elektronische Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine abgelehnt, gilt § 4
entsprechend.“
10. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Im“ die Angabe
„elektronischen“ eingefügt.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „der das“ die Angabe „elektronische“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 24
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Die das“ die Angabe „elektronische“
eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „im“ und nach der Angabe „deren“ jeweils die
Angabe „elektronischen“ eingefügt.
13. § 9 wird gestrichen.
14. In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „des Gesetzes“ durch
die Angabe „Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
15. In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:
1. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4 Nummer 11“ durch die Angabe „3, 4
und § 4c Absatz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, § 4c Absatz 2 sowie § 20
Absatz 2“ ersetzt.
2. § 80a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem
Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die
für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur
Hilfe in Steuersachen bestätigt.“
3. § 147 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des Satzes 2 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in
§ 3 Satz 1 und § 4c Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen
sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.“
4. In § 149 Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 3 und 4“ die
Angabe „bis 4d“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Fiskalvertretung sind befugt:
1. Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 des
Steuerberatungsgesetzes sowie
2. Spediteure und sonstige Zollvertreter, soweit sie nach § 4d des
Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Der Fiskalvertreter nach Satz 1 Nummer 2 muss im Geltungsbereich des
Steuerberatungsgesetzes ansässig sein und darf die Regelung für Kleinunternehmer nach § 19
nicht in Anspruch nehmen.“
2. In § 22e Absatz 1 wird die Angabe „die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit
Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „eine
Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und den
Beschwerdeausschüssen sind neben Rechtsanwälten zugelassen
1. Personen und Gesellschaften, soweit sie nach § 3 Satz 1 oder § 4c Absatz 2 des
Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, sowie
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu
Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens nach
§ 4e des Steuerberatungsgesetzes zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
2. von den zuständigen obersten Bundesbehörden oder den Landesregierungen
anerkannte Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, sofern die Verbände ihre Mitglieder unentgeltlich vertreten und die
Vertretung in unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden Angelegenheiten zu
ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann die Vertretung
durch den Leiter des Landesausgleichsamtes untersagt werden,
a) wenn die Vertretung ganz oder überwiegend von Personen ausgeübt wird,
denen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eine
Registrierung zu versagen wäre, und wenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht
nicht in angemessener Zeit abgestellt werden,
b) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der erforderlichen Zulassung
missbraucht wird,
c) wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätigkeit Werbung treiben, es sei denn,
dass es sich nur um Hinweise handelt, die nur für ihre Mitglieder bestimmt
sind.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen, Gesellschaften und
Verbände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den
Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen zugelassen sind, auch zur geschäftsmäßigen
Rechtsberatung in den unter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden
Angelegenheiten befugt.“
Artikel 6
Folgeänderungen
(1) Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 11.
Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 95 wird gestrichen.
(2) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über
Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des
Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes sowie durch § 159 des
Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,“
2. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 11“ gestrichen.
(3) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 41a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4c Absatz 2 Nummer 2“
ersetzt.
(4) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 12 wird die Angabe „die in § 4 Nummer 11 des
Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine,“
ersetzt.
2. In § 50 Nummer 7a wird die Angabe „Vereine nach § 4 Nummer 11 des
Steuerberatungsgesetzes“ durch die Angabe „Lohnsteuerhilfevereine“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „280“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom … (BGBl. I. S.
…) [einsetzen: Artikel, Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden die Absätze 5c und 5d.
Artikel 8
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück,
so unterliegen der Steuer:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile
der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar
mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen
Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen
allein vereinigt werden würden;
2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile
der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1
vorausgegangen ist;
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von
mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 90 vom Hundert der Anteile
der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne
der Nummer 3 vorausgegangen ist.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch folgenden Satz 1 ersetzt:
„Soweit ein Rechtsvorgang nicht nach Absatz 3 der Steuer unterliegt, gilt als
Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein
Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine
wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 90 vom Hundert an einer
Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat.“
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Absatz 2a oder Absatz 2b gilt nicht, soweit Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts
im Sinne des Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatz 3a nach Abschluss
dieses Rechtsgeschäfts übergehen oder die Anteile nach Absatz 3 Nummer 2 oder
Nummer 4 oder nach Absatz 3a übergehen.“
2. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein
noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157
Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im
Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die
Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b oder das
Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 3a auf einem
vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.“
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
„5.
a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer
Gesellschaft in der Hand
aa) des Erwerbers: der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bb) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten und die
Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer
Gesellschaft: die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen
und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;“.
b) Nummer 8 wird durch folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer
Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat
und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 19 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von einem Monat, nachdem sie von
dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen,
und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.“
6. Nach § 23 Absatz 27 werden folgende Absätze 28 und 29 eingefügt:
(28) „ § 1 Absatz 2a bis 3a in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom [….]
[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 2 dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem [einfügen: Tag
der Verkündung] verwirklicht werden.
(29) Für Erwerbsvorgänge, bei denen die Anteile in Erfüllung eines vor dem [
einfügen: Tag nach der Verkündung] abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1
Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach dem [einfügen: Tag
der Verkündung] übergehen, erfolgt eine Besteuerung ausschließlich nach § 1 Absatz
3 und 3a in der Fassung am [einfügen: Tag der Verkündung]; die Anwendung des § 16
Absatz 4a ist ausgeschlossen.“
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll neu
geregelt werden, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen.
Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der
beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Während die
unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1
Nummer 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht
in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte
Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
befugt sind. Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort
genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen soll mit der Neuregelung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll bei der
beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als
Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen ist bisher nach § 6 Nummer 2 StBerG nur
bei Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (AO) zulässig. Diese starre
Beschränkung auf Angehörige berücksichtigt den gesellschaftlichen Wandel und das
Vordringen alternativer Lebenskonzepte, die an die Stelle traditioneller familiärer Bindungen treten,
nicht.
Durch die Neuregelung des § 6 des Steuerberatungsgesetzes in der Entwurfsfassung
(StBerG-E) soll die Beschränkung auf Angehörige entfallen und die unentgeltliche
Hilfeleistung in Steuersachen im Regelfall zulässig werden. Dadurch sollen die Lebensrealitäten
einer modernen Gesellschaft wieder sachgerecht abgebildet werden. Zugleich sollen durch
die vorgesehene Anlehnung an § 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), der die
unentgeltliche Rechtsdienstleistung in allen anderen Rechtsgebieten außer dem Steuerrecht
regelt, Wertungswidersprüche verhindert werden.
Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen
zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Person zu
Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche
Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des am
1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG; BGBl. I S. 3436) Anpassungsbedarf. Vor dem
Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine
anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“
im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ zulässig werden.
Des Weiteren sollen die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis
31 StBerG) – teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen
– systematisch neu geordnet werden.
4. Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von
Steuerberaterinnen und Steuerberatern
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr
zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Absatz 2 StBerG-E sollen die
Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden.
Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
Der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent bietet noch zu hohe Anreize für rein
steuermotivierte Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf
280 Prozent soll derartigen Gestaltungen von Unternehmen unter Nutzung von
Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße als es bisher schon der Fall ist
entgegengewirkt werden.
6. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz
Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG können zu
einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts führen und gehen damit über
die gesetzgeberische Intention hinaus. Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs löst diese
Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik der
Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4
ff. StBerG)
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist zum Schutz der Rechtsuchenden,
des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung nach § 2
Absatz 1 Satz 2 StBerG grundsätzlich den in § 3 StBerG genannten Personen und
Gesellschaften vorbehalten. Dabei handelt es sich zum einen um Steuerberaterinnen und
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäischen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Zum anderen sind auch
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG und den §§ 59b, 59c der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie unter
bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Dieser Vorbehalt erfährt in § 4 StBerG eine Durchbrechung. Nach dieser Vorschrift sind die
darin genannten Personen und Vereinigungen unter besonderen Voraussetzungen und
unter Beachtung bestimmter Beschränkungen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt. Diese sogenannten Teilerlaubnisträger dürfen – korrespondierend mit der
Beschränkung des Beratungsumfangs – überwiegend geschäftsmäßig Hilfe in
Steuersachen leisten, ohne ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachweisen zu müssen. Der
heterogene Ausnahmekatalog in § 4 StBerG hat zuletzt die Frage der Systematik und
Kohärenz der Befugnisse zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgeworfen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf eine vollständige Neuregelung der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. In diesem Zusammenhang soll
insbesondere auf die Aufnahme eines abschließenden Katalogs verzichtet werden.
Die Neuregelung soll künftig in den §§ 4 bis 4e StBerG-E untergliedert werden:
– Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E)
– Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E)
– Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände
und Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E)
– Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie
Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG-E)
– Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)
– Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E)
a) Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 StBerG-E)
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer soll
künftig in einer eigenständigen Vorschrift geregelt werden.
Inhaltlich orientiert sich die Befugnis in weiten Teilen an der bisherigen Regelung nach § 4
Nummer 11 StBerG. Abweichend von den bislang in § 4 Nummer 11 Buchstabe c StBerG
vorgesehenen Beschränkungen verzichtet die vorgeschlagene Neufassung auf die
Aufnahme von Betragsgrenzen und erweitert insoweit die Beratungsbefugnis von
Lohnsteuerhilfevereinen. Die Betragsgrenzen haben in jüngerer Vergangenheit vereinzelt dazu
geführt, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei im Übrigen
unveränderten Sachverhalten ausschließlich aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen entfallen ist.
Dieser Problematik könnte zwar mit einer erneuten Erhöhung der Betragsgrenzen begegnet
werden, allerdings wäre die Beibehaltung von Betragsgrenzen im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sachlich nur noch schwer zu rechtfertigen. Denn die
steuerrechtliche Komplexität beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21
EStG) steht weder mit der Anzahl der Mietobjekte noch mit der Miethöhe zwingend in
sachlichem Zusammenhang.
b) Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4a StBerG-E)
Die Befugnis der Vereine von Land- und Forstwirten soll ebenfalls in einer eigenständigen
Vorschrift geregelt werden. In inhaltlicher Hinsicht orientiert sie sich weitestgehend an dem
bisherigen § 4 Nummer 8 StBerG.
c) Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche
Prüfungsverbände und Treuhandstellen (§ 4b StBerG-E)
Durch den neuen § 4b StBerG-E soll in Anlehnung an § 7 RDG die Befugnis zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen von Berufs- und Interessenvereinigungen sowie
genossenschaftlichen Prüfverbänden im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
geregelt werden. Die Vorschrift nimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Nummer 6
und 7 StBerG auf.
Die in § 4b Absatz 2 StBerG-E festgelegten Mindestvoraussetzungen, die für die Erbringung
der Hilfeleistung in Steuersachen erfüllt sein müssen, sollen bei einer Gesamtbetrachtung
der neuen Vorschriften ein systematisches und kohärentes Regelungsgefüge schaffen
d) Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notarinnen und Notare sowie
Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 4c StBerG-E)
In dem neuen § 4c StBerG-E wird geregelt, dass die genannten öffentlichen und öffentlich
anerkannten Personen und Stellen, Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und
Patentanwälte innerhalb des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs
beziehungsweise im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (BNotO)
oder der Patentanwaltsordnung (PAO) zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
e) Spediteurinnen und Spediteure sowie sonstige Zollvertreterinnen und
Zollvertreter (§ 4d StBerG-E)
Speditionsunternehmen sind derzeit nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a StBerG in
Eingangsabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im
Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Hilfeleistung befugt. Sonstige
Unternehmen sind momentan nach § 4 Nummer 9 Buchstabe b StBerG zur Hilfeleistung
befugt, soweit diese im Zusammenhang mit der Zollbehandlung in
Eingangsabgabensachen erfolgt. Diese auf eine Spezialmaterie beschränkten Befugnisse sollen durch den
neuen § 4d StBerG-E beibehalten werden, da sie der Vereinfachung der Abläufe bei der
Zollverwaltung bezüglich der verschiedenen Zollverfahren sowie der Erhebung von
Einfuhrabgaben dienen. Zum Schutz des Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Hilfeleistung in
Steuersachen darf die Hilfeleistung nur nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 StBerG-E
erfolgen.
f) Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E)
§ 4e StBerG-E stellt das Kernstück der Neuregelung dar. Hierdurch soll die beschränkte
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne die ausdrückliche Nennung von
bestimmten Tätigkeiten oder Berufen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit zulässig
werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Der Umfang
der Befugnis bestimmt sich im Einzelfall. Er ist ausdrücklich nicht auf Erläuterungen
allgemeiner Art beschränkt, sondern kann insbesondere auch die Stellung von Anträgen
umfassen.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 StBerG)
§ 6 Nummer 2 StBerG sieht derzeit vor, dass die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen
nur gegenüber Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig ist. Diese Regelung
berücksichtig den gesellschaftlichen Wandel, in dem alternative Lebenskonzepte vermehrt
auftreten, nicht. Der Entwurf sieht daher eine Regelung zur unentgeltlichen Hilfeleistung vor, die
den neuen Lebensrealitäten Rechnung trägt, die altruistische Hilfeleistung in Steuersachen
ermöglicht und zugleich die Gewinnung von Nachwuchskräften im Steuerrecht fördert.
Nach der vorgeschlagenen Neuregelung soll die unentgeltliche Hilfeleistung in
Steuersachen künftig im Regelfall zulässig werden (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 StBerG-E). Auf die
starre und nicht mehr zeitgemäße Beschränkung der Zulässigkeit unentgeltlicher
Hilfeleistung in Steuersachen auf Angehörige im Sinne des § 15 AO soll vollständig verzichtet
werden. Stattdessen differenziert der Entwurf ausgehend von der im Grundsatz zulässigen
unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen bei den weiteren Voraussetzungen nach der
Schutzwürdigkeit der Rechtsuchenden der Hilfeleistung. Eine unentgeltliche Hilfeleistung
innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen soll
ohne weitere Voraussetzungen zulässig werden, da aufgrund der besonderen
Nähebeziehung kein besonderer Schutz erforderlich ist. Bei unentgeltlichen Hilfeleistungen, die
außerhalb dieses engsten Verwandten- und Bekanntenkreises erbracht wird, soll zum Schutz
der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen zumindest die
Anleitung durch eine zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugte Person oder durch eine Volljuristin oder einen Volljuristen, eine Personen mit
bestandener Steuerberaterprüfung oder mit bestandenem Wirtschaftsprüferexamen erfolgen (§ 6
Absatz 2 StBerG-E).
Diese Neuregelung ist in weiten Teilen an § 6 RDG angelehnt, der die Zulässigkeit
unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen in sämtlichen anderen Rechtsgebieten außer dem
Steuerrecht regelt und vergleichbare Voraussetzungen vorsieht. Eine stärkere Beschränkung
der Hilfeleistung in Steuersachen, bei der es sich um eine Form der Rechtsdienstleistung
handelt, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Durch die Neuregelung sollen auch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen
zulässig werden, bei denen zu Ausbildungszwecken unter Anleitung einer besonders
qualifizierten Person altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Dadurch soll
das ehrenamtliche Engagement gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften
gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 ff. StBerG)
Die Neuregelung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll zum Anlass
genommen werden, die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils (§§ 13 bis 31
StBerG) insgesamt systematisch neu zu ordnen und sprachliche Anpassungen
vorzunehmen. Überdies sollen punktuell inhaltliche Änderungen und Ergänzungen erfolgen.
a) Eingetragener Verein als Anerkennungsvoraussetzungen
Für die Anerkennung eines Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist derzeit nach § 14 Absatz 1
Satz 1 StBerG unter anderem Voraussetzung, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein
im Sinne der §§ 21 ff. BGB handelt. Durch die mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung des § 54
Absatz 1 Satz 1 BGB gelten künftig auch für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit die
vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend. Dadurch ist im
Vereinsrecht der „nicht rechtsfähige“ Idealverein nunmehr als rechtsfähig anerkannt.
Seit dem 1. Januar 2024 kann demnach ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 14
Absatz 1 Satz 1 StBerG auch ein nicht eingetragener Idealverein sein, der als
Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden könnte. Für eine Beibehaltung der derzeitigen Fassung des § 14
Absatz 1 Satz 1 StBerG spricht zwar grundsätzlich die gesetzgeberische Entscheidung,
nicht eingetragene Vereine mit eingetragenen Vereinen rechtlich nahezu gleich zu stellen.
Hinzu kommt, dass die mit der Eintragung in das Vereinsregister verbundenen Kosten
entfallen würden. Dagegen spricht jedoch im besonderen Maße die bei einem nicht
eingetragenen Verein gemäß § 54 Absatz 2 BGB drohende Handelndenhaftung.
Schließt ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins ein Rechtsgeschäft für den
Verein ab, berechtigt und verpflichtet dies allein den Verein. Das Vorstandsmitglied muss
hierbei deutlich machen, dass es für den Verein handelt (Offenkundigkeitsprinzip) und über
Vertretungsmacht verfügen. Nur wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, kommt
eine persönliche Haftung nach § 164 Absatz 2 BGB beziehungsweise § 179 BGB in
Betracht. Verletzt ein Vorstandsmitglied Vertragspflichten des Vereins, haftet hierfür
gegenüber dem Vertragspartner wegen der Zurechnung seines Handelns gemäß § 31 BGB allein
der Verein. Organschaftliche Pflichten obliegen den Vorstandsmitgliedern nur gegenüber
dem Verein, nicht aber gegenüber Dritten wie Vereinsgläubigern oder den
Vereinsmitgliedern. Eine Außenhaftung kann sich daher nur aus anderen Rechtsgründen ergeben.
Im Gegensatz dazu regelt § 54 Absatz 2 BGB ausdrücklich die Handelndenhaftung nicht
eingetragener Vereine. Demnach haftet der Handelnde aus einem Rechtsgeschäft, das im
Namen des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, persönlich. Daraus ergäbe sich ein Haftungsrisiko für Organe und Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eines nicht im Vereinsregister eingetragenen Lohnsteuerhilfevereins, da sie
im Namen und im Auftrag des Lohnsteuerhilfevereins tätig werden.
Zur Vermeidung einer drohenden Handelndenhaftung gemäß § 54 Absatz 2 BGB besteht
deshalb bei den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine Anpassungsbedarf.
Voraussetzung für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein soll deshalb künftig die Eintragung
in das Vereinsregister sein. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister verbundenen
Kosten dürften unter Berücksichtigung der üblicherweise langfristigen Tätigkeit von
Lohnsteuerhilfevereinen nicht ins Gewicht fallen.
b) Kurzbezeichnung „LStHV“
Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig bei der in den Vereinsnamen aufzunehmenden
Bezeichnung ein Wahlrecht zwischen der Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ oder der
Kurzbezeichnung „LStHV“ erhalten. Derzeit ist der Verein nach § 18 StBerG verpflichtet, die
Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Vereinsnamen aufzunehmen. Dies führt in der
Praxis teilweise zu längeren und damit wenig einprägsamen Vereinsnamen. Um Abhilfe zu
schaffen, soll der Regelungsgehalt des § 18 StBerG daher im Zuge der Neustrukturierung
in § 18 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E überführt und um die Kurzbezeichnung „LStHV“
ergänzt werden.
c) Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht
Zukünftig sollen Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen bedient, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet
werden. Der Lohnsteuerhilfeverein hat nach § 22 Absatz 1 StBerG-E die geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen unter anderem verschwiegen auszuüben. Nach § 22 Absatz 3
StBerG-E hat er alle Personen, derer er sich bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, zur Einhaltung dieser Pflicht anzuhalten. Die vorgesehene
Belehrungspflicht stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Lohnsteuerhilfevereine Kenntnis von dieser Pflicht haben. Dies dient sowohl dem Schutz der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vor den Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen die
Verschwiegenheitspflicht, als auch dem Schutz der Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins, die dem
Lohnsteuerhilfeverein im Rahmen der Beratung sensible persönliche Steuerdaten anvertrauen. Eine
vergleichbare Verpflichtung existiert auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie
Steuerbevollmächtigte (§ 62 StBerG).
d) Weitere Änderungen
In § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG-E ist vorgesehen, dass die Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts des Berichts über die Geschäftsprüfung an die Mitglieder des
Lohnsteuerhilfevereins künftig auch in Textform erfolgen kann. Damit soll die Möglichkeit der
Übersendung per E-Mail eröffnet und der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen
werden. Derzeit sieht § 26 Absatz 7 Nummer 2 StBerG noch eine schriftliche Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen vor.
Überdies sollen in § 21 StBerG-E zur Vertreterversammlung ergänzende Vorgaben in
Anlehnung an das Genossenschaftsgesetz aufgenommen werden. Außerdem soll die Gebühr
für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 15
Absatz 2 StBerG-E) an die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer
Berufsausübungsgesellschaft angeglichen werden.
4. Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von
Steuerberaterinnen und Steuerberatern (§ 34 StBerG)
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr
zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Absatz 2 StBerG-E sollen die
Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht werden.
Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG (§§ 160 ff. StBerG)
Die Aufteilung der Tatbestände, Bußgelddrohungen, Verfolgungszuständigkeiten und
sonstige Verfahrensbestimmungen auf fünf Paragraphen (§§ 160 bis 164 StBerG) entspricht
nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Ausgestaltung von Bußgeldvorschriften
außerhalb des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die ohnehin aufgrund der
Neufassung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Ersten Teils des StBerG erforderliche
Überarbeitung der §§ 162 und 163 StBerG soll deshalb zum Anlass genommen werden,
die Bußgeldvorschriften insgesamt in eine zeitgemäße Ausgestaltung zu überführen.
Einzelne Tatbestände die nur an begünstigende verwaltungsrechtliche Vorschriften
anknüpfen, die dem Betroffenen bestimmte Handlungsweisen ermöglichen, sollen dabei entfallen.
6. Erweiterung der Vollmachtvermutung auf Notarinnen und Notare sowie
Patentanwältinnen und Patentanwälte (§ 80 AO)
Notarinnen und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte unterliegen ebenso
wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater
strengen berufsrechtlichen Rechten und Pflichten, weshalb die Vollmachtvermutung des §
80 Absatz 2 Satz 1 AO künftig auch für sie gelten soll. Dies führt auch zu einer
Verfahrensvereinfachung, da Vollmachten im Einzelfall nicht mehr grundsätzlich vorzulegen sind.
7. Sonstige Änderungen im Steuerberatungsrecht
Im Übrigen sollen in verschiedenen weiteren Normen des StBerG, der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV), der AO, des
Umsatzsteuergesetzes (UStG), des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des
Geldwäschegesetzes (GwG) kleinere Änderungen inhaltlicher, systematischer, rechtsförmlicher und
sprachlicher Art erfolgen.
8. Änderung im Gewerbesteuergesetz
In § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz auf 280
Prozent angehoben.
9. Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz
Der Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des § 1 GrEStG
geregelt. Absätze 3 und 3a werden in der Folge angepasst. Aufgrund dessen sind weitere
Folgeänderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der
Verfahrensvorschriften erforderlich.
In § 19 Absatz 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat
festgelegt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Wegfall der Betragsgrenzen von vereinbaren Tätigkeiten bei der Befugnis der
Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Absatz 2 StBerG-E) beruht auf einer Anregung des
Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.; auf die konkrete Ausgestaltung der Regelung wurde
kein Einfluss genommen.
Im Übrigen hat es seit dem 1. Juli 2024 keine wesentlichen Einflussnahmen von Verbänden
auf den Inhalt des Gesetzentwurfs gegeben.
IV. Alternativen
Hinsichtlich der Regelungen der Befugnis zu beschränkter und unentgeltlicher
geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen bestände mit Ausnahme der Vorschrift über die
Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine theoretisch die Möglichkeit, diese Vorschriften insgesamt
aufzuheben. Es würden insoweit die Regelungen des RDG gelten, insbesondere die §§ 5,
7 und 8 RDG. In diesem Fall wären jedoch die mit der Hilfeleistung in Steuersachen
verbundenen Besonderheiten nicht gesondert geregelt, was die Anwendbarkeit der Normen
erschweren würde.
Für die übrigen Regelungen bestehen keine Alternativen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des StBerG, des RDG, des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz, der Finanzgerichtsordnung (FGO)
und der PAO ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG)
(Strafrecht, Rechtsanwaltschaft, Notariat, Rechtsberatung).
Für die Änderung der AO ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 108 Absatz 5 GG.
Für die Änderung des UStG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 GG, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem
Bund ganz oder teilweise zusteht.
Für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) folgt die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge
und Vertriebenen).
Für die Änderung des LAG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 9 GG (Kriegsschäden und Wiedergutmachung).
Für die Änderung des GwG ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft). Für den Gegenstand der
konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Absatz 2 GG das
Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich
länderübergreifenden Dimensionen der Geldwäsche und des Terrorismus kann eine
effektive Verhinderung der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung nur durch
bundeseinheitliche Regelungen hinreichend gewährleistet werden. Auch zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit sind die Regelungen erforderlich, da abweichende Länderregelungen
erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten; unterschiedliche Umsetzungen
in den einzelnen Bundesländern würden Schranken und Hindernisse für den
Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet schaffen.
Für die Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative i. V. mit Artikel
72 Absatz 2 GG. Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechtsoder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz für das GrEStG folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite
Alternative GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
1. Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)
Die von dem Entwurf erfassten Dienstleistungen fallen in den Anwendungsbereich der
Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom
27. Dezember 2006, S. 36). Der Entwurf steht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im
Einklang und entspricht insbesondere den Vorgaben der Artikel 9 und 15 der
Dienstleistungsrichtlinie.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie dürfen Genehmigungen für die
Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nur vorgesehen werden, wenn
diese nicht diskriminierend sowie durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls
gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Der Entwurf sieht in § 14 StBerG-E für Lohnsteuerhilfevereine
eine Anerkennungspflicht vor, diese erfüllt die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 der
Dienstleistungsrichtlinie. Die Anerkennungspflicht dient zum einen dem Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Dienstleistungsempfängerinnen und
Dienstleistungsempfänger, aber auch dem Schutz der geordneten (Steuer-)Rechtspflege und ist auf
das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Eine reine
Aufsicht durch nachträgliche Kontrolle kommt als milderes Mittel nicht in Betracht, da diese
nicht geeignet wäre, die mit der Anerkennungspflicht verfolgten Ziele zu erreichen. Mit der
Anerkennung soll sichergestellt werden, dass der Lohnsteuerhilfeverein über diejenigen
Strukturen verfügt, durch die eine unqualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen vermieden
wird, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Die entsprechenden Strukturen
müssen in der Vereinssatzung angelegt sein, die nachträglich nicht ohne Weiteres geändert
werden kann. Weiteres Ziel der Anerkennung ist zudem sicherzustellen, dass der Pflicht
zur Vorhaltung einer Haftpflichtversicherung entsprochen wurde. Eine nur nachträgliche
Kontrolle könnte etwaige Schäden für die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen sowie
Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger nicht verhindern. Die
Anerkennung ist außerdem erforderlich, um eine Aufsicht zu ermöglichen und die Wahrung der
Pflichten durchzusetzen.
Nach Artikel 15 Absatz 6 der Dienstleistungsrichtlinie sind neue Anforderungen an die
Aufnahme oder Ausübung der Dienstleistungstätigkeiten in den in Absatz 2 aufgezählten
Bereichen unzulässig, es sei denn, die Anforderungen erfüllen die in Artikel 15 Absatz 3 der
Dienstleistungsrichtlinie aufgeführten Bedingungen. Neue Anforderungen müssen daher
nicht diskriminierend sein (Buchstabe a), durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt (Buchstabe b) und verhältnismäßig (Buchstabe c) sein. Von dem
Entwurf betroffen ist insbesondere der Bereich „Anforderungen, die die Aufnahme der
betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten
Dienstleistungserbringern vorbehalten“. Ob eine neue Anforderung im Sinne des Artikel 15 Absatz 6
der Dienstleistungsrichtlinie geschaffen wird, ist unklar, da sich der Entwurf zwar nicht
darauf beschränkt den bestehenden Vorbehalt der steuerberatenden Dienstleistungen
aufzuheben, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage materiell durch die Schaffung des § 4e
StBerG-E jedoch eine erhebliche Lockerung der bisher geltenden Anforderungen bedeutet.
Die neu formulierten Anforderungen des Entwurfs sind jedoch jedenfalls nach Artikel 15
Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie gerechtfertigt. Sie enthalten keine Diskriminierungen
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes. Soweit Einschränkungen
aufrechterhalten werden, sind diese erforderlich und angemessen.
Der Entwurf wird in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 2 der
Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission notifiziert.
2. Richtlinie (EU) 2018/958 (Verhältnismäßigkeitsrichtlinie)
Der Entwurf fällt zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09. Juli 2018, Seite 25 bis
34). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 28. Juli 2000 (GMBl 2000, Seite 526), zuletzt geändert
durch Beschluss vom 29. Juli 2024 (GMBl 2024, Seite 534), durchgeführt. Die Regelungen
genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten keine Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Gesetzgeberisches Ziel dieses
Vorhabens ist unter anderem eine umfassende, systematische und kohärente Neuregelung der
beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Es soll ein zeitgemäßer, in
sich schlüssiger, systematischer und kohärenter Rechtsrahmen für die Hilfeleistung in
Steuersachen geschaffen werden, der gleichzeitig die Qualität der steuerlichen Beratung
sicherstellt. Dadurch soll der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unqualifizierter
Hilfeleistung in Steuersachen sichergestellt und die geordnete (Steuer-)Rechtspflege
gewahrt werden. Mit der Neuregelung wird außerdem das Ziel verfolgt, die Anforderungen,
die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowohl nach dem Grundgesetz als auch
nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben (vergleiche hierzu
Erwägungsgrund 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), auch bei den gesetzlichen Regelungen der
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen umzusetzen.
Neuregelung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 ff. StBerG-E)
Der Entwurf sieht bei der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen drei
wesentliche Liberalisierungen vor: Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll
erweitert werden (§ 4 StBerG-E), die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung im
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig sein, wenn sie als
Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen und
Buchhalter soll das Anlegen von Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1
Nummer 1 StBerG-E) ermöglicht werden.
Die Vorschriften über die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sind
zur Erreichung des Zieles des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der
geordneten (Steuer-)Rechtspflege geeignet und gehen nicht über das zur Erreichung des
Ziels erforderliche Maß hinaus. Im Einzelnen:
a) Wen sollen die Vorschriften schützen?
Auch künftig soll die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und
Vereinigungen ausübt werden dürfen, die hierzu befugt sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 StBerG).
Dies dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung
vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 StBerG).
Die verbleibende Einschränkung, dass die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen grundsätzlich den Angehörigen bestimmter Berufe (Steuerberater,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, europäischen Rechtsanwältinnen und europäischen
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigten
Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer) vorbehalten bleibt, ist mit Blick auf die Komplexität des
Steuerrechts nicht nur zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch
zur Wahrung der geordneten (Steuer-)Rechtspflege angezeigt. Die zur unbeschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen, die gemäß § 62
Absatz 2 FGO vor den Finanzgerichten vertretungsbefugt sind, unterliegen strengen
Berufsrechten mit scharfen Sanktionsrechten, die bei der Verletzung von Berufspflichten
anzuwenden sind. Diese Berufspflichten sind Voraussetzung dafür, dass Steuerberaterinnen
und Steuerberater ihre Funktion als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege
wahrnehmen können. Entsprechendes gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Organe
der Rechtspflege sind, sowie die weiteren Personen und Gesellschaften, die zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
b) Welche Risiken sollen durch die Vorschriften minimiert beziehungsweise welche
Vorteile sollen die Maßnahme maximiert werden, um die Ziele des öffentlichen
Interesses zu verfolgen? Wie werden die Vorschriften eingesetzt, um diese Ziele zu
erreichen?
Im Kern sollen die Rechtsuchenden, also die Dienstleistungsempfänger, vor Schäden und
Nachteilen geschützt werden, die daraus resultieren können, dass sie in Unkenntnis ihre
Steuerrechtsangelegenheiten einem Dritten anvertrauen, der nicht über eine hinreichend
fachliche Qualifikation verfügt und deshalb eine ordnungsgemäße und fachlich qualifizierte
Hilfeleistung in Steuersachen nicht sichergestellt ist, obwohl dies bei einer Beratung und
Vertretung in einer Rechtsangelegenheit zu erwarten wäre. Hierbei sind nicht nur mögliche
nachteilige finanzielle Auswirkungen auf das Vermögen von Dienstleistungsempfängern zu
berücksichtigen, sondern auch etwaige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen,
die sich gegebenenfalls aus unterbliebenen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben
gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit einer unqualifizierten Hilfeleistung in
Steuersachen ergeben können.
Die Vorschriften (§§ 4 bis 4e und § 6 StBerG-E) enthalten differenzierte sachliche und
persönliche Voraussetzungen unter denen eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen erbracht werden darf. Diese orientieren sich an dem Schwierigkeitsgrad der zu
erbringenden Tätigkeiten.
c) Wird das Ziel auf kohärente und systematische Weise verfolgt?
Mit der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neuregelung der beschränkten
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 4 bis 4e StBerG-E) soll unter bestimmten
Voraussetzungen, die dem Schutz der Rechtsuchenden dienen, weiteren Personen und
Vereinigungen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht werden. Dabei
soll aus systematischen Gründen und zur Sicherstellung der Kohärenz der Regelungen
stringent unterschieden werden, ob die entgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen als Hauptleistung oder als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen
Tätigkeit erbracht wird. Im Fall der Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen als Hauptleistung erscheint es geboten, höhere Anforderungen an die fachlichen
Qualifikationen zu stellen, als im Fall der Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen als
Nebenleistung, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht wird.
Gleichwohl soll auch in letzterem Fall zur Sicherstellung einer entsprechenden Beratungsqualität
nicht gänzlich darauf verzichtet werden, dass die hilfeleistende Person über entsprechende
Steuerrechtskenntnisse verfügt.
Durch die in den §§ 4 ff. StBerG-E vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass
die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen bestimmten Berufsgruppen vorbehalten
ist, entsteht ein mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit ausdifferenziertes Regelungsgefüge,
das das Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher auf kohärente und
systematische Weise verfolgt:
Sofern die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Hauptleistung erbracht wird,
unterliegt diese – wie bislang schon – zumindest sachlichen Einschränkungen. Dies betrifft
zum einen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche
Prüfungsverbände, die für ihre Mitglieder und für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen
oder Einrichtungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs geschäftsmäßig
Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 4b StBerG-E). Zum anderen betrifft dies die in
§ 4c Absatz 1 Nummer 4 StBerG-E genannten Verbände und Träger, die nur im Rahmen
ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind. Schließlich sollen auch Spediteure und sonstige Zollvertreter in einem
sachlichen eng begrenzten Rahmen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sein (§ 4d StBerG-E). Für die in diesem Rahmen zulässige geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen sieht der Entwurf zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung
vor, dass diejenige Person, durch die oder unter deren Anleitung die Hilfeleistung erbracht
wird, über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügen muss (§ 4b Absatz 2 StBerG-
E). Vor dem Hintergrund, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
zumindest sachlichen und teilweise auch personellen Beschränkungen unterliegt, erscheint ein
genereller Berufsträgervorbehalt zur Erreichung der angestrebten Ziele jedoch nicht
erforderlich.
Gleiches gilt für Lohnsteuerhilfevereine, die nach § 4 StBerG-E zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Bei Lohnsteuerhilfevereinen, die nur in einem
sachlich und personell begrenzten Umfang Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, wird der Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Verpflichtung sichergestellt, dass die
Leitung einer Beratungsstelle, die bestimmte fachliche Voraussetzungen erfüllen muss (§ 20
StBerG-E). Hinzu kommt, dass Lohnsteuerhilfevereine einer behördlichen Aufsicht (§ 27
StBerG-E) unterliegen. Bei Vereinen von Land- und Forstwirten, die nach § 4a StBerG-E
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird die Erreichung des
Ziels durch die Verpflichtung zur Beratung durch eine Person, die zum Führen der
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ berechtigt ist, sichergestellt (§ 4a Absatz 3 StBerG-
E). Hierbei handelt es sich um Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine entsprechende Sachkunde auf dem Gebiet der
Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des
Bewertungsgesetzes haben.
In den Fällen des § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 StBerG-E bestehen andere
aufsichtsrechtliche Maßnahmen, um die sachgerechte Ausübung der geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen auszuüben. Beispielsweise kann bei den in § 4b Absatz 1
Nummer 3 StBerG-E genannten Personen und Stellen bei Unzulänglichkeiten die für ihre
Anerkennung zuständige Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und
gegebenenfalls die Anerkennung widerrufen.
Wird die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen hingegen als Nebenleistung im
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht, gelten weitaus weniger strenge
Voraussetzungen, da insoweit bei der Hilfeleistung in Steuersachen der
Nebenleistungscharakter überwiegt und von einer deutlich weniger starken Beeinträchtigung der angestrebten
Ziele auszugehen ist. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf im
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum
Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e Satz 1 StBerG-E). Ob eine Nebenleistung vorliegt,
ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter
Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse zu
beurteilen (§ 4e Satz 2 StBerG-E). Der Entwurf verzichtet mithin auf die im bisherigen § 4 StBerG
enthaltene abschließende Aufzählung der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen und öffnet die Befugnis zur Erbringung von
Hilfeleistungen in Steuersachen als Nebenleistung.
Die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 StBerG-E für die Erbringung
einer unentgeltlichen Hilfeleistung vorgesehenen Voraussetzungen runden das
ausdifferenzierte System der Hilfeleistung in Steuersachen ab. Denn im Bereich der unentgeltlichen
Hilfeleistung in Steuersachen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 StBerG-E) können zum Schutz der
Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich keine strengeren Anforderungen gelten
als bei einer entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen. Vor dem Hintergrund, dass eine
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in sachlich oder zumindest persönlich
beschränktem Umfang nach den im Entwurf vorgesehenen Vorschriften zum Teil auch unter
Anleitung einer fachlich hinreichend qualifizierten Person erbracht werden darf, ist es zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten, eine Anleitung auch im Bereich der
unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erlauben. Andernfalls liefe man Gefahr, dass
die Gesamtsystematik, die mit Blick auf den Verbraucherschutz zwischen einer
unbeschränkten entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, einer beschränkten entgeltlichen
Hilfeleistung in Steuersachen und einer unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
unterscheidet und deren Voraussetzungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Befugnisumfang
bestimmt sind, inkohärent werden würde. Hinzu kommt, dass Rechtssuchende, die eine
unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen in Anspruch nehmen, nicht in gleich hohem
Maße wie bei der Inanspruchnahme einer entgeltlichen Hilfeleistung schützenswert sind.
Mit anderen Regelungen, insbesondere solchen, die sich auf den Verbraucherschutz
beschränken würden, könnten insbesondere das Ziel der Wahrung der geordneten (Steuer-
)Rechtspflege nicht in vergleichbarer Weise erreicht werden. Dies beinhaltet unter anderem
auch eine mögliche Regelung zur Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung aus Verbraucherschutzgründen, da Rechtssuchende im Falle von
Beratungsfehlern die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung eines etwaigen
Schadensersatzanspruchs trifft.
d) Gibt es wissenschaftliche und technologische Entwicklungen, die die
Informationsasymmetrie zwischen dem Erbringer einer Dienstleistung und Verbraucherinnen
und Verbraucher wirksam verringern könnten?
Die Informationsasymmetrie zwischen rechtskundigen Berufsangehörigen und
rechtsunkundigen Rechtsuchenden kann im Bereich des Steuerrechts zwar durch die Recherchen
von Einzelfragen in der Literatur oder im Internet sowie durch den Einsatz von
Steuersoftware verringert werden. Allerdings setzt eine zutreffende steuerrechtliche Würdigung eines
Sachverhalts in der Regel eine umfassende steuerrechtliche Kenntnis im materiellen
Steuerrecht und im Verfahrensrecht voraus, die durch nicht durch die Recherche von
Einzelfragen oder den Einsatz einer Steuersoftware vollständig ersetzt werden kann. Im Übrigen
kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei einem
entsprechenden Nutzerverhalten die Informationsasymmetrie weiter verringern wird. Die
diesbezüglichen Entwicklungen bleiben aber abzuwarten.
e) Anforderungen in Bezug auf Qualifikation und vorbehaltene Tätigkeiten: Welcher
Zusammenhang besteht zwischen dem Umfang der dem Beruf vorbehaltenen
Tätigkeiten und der erforderlichen beruflichen Qualifikation? Welcher Zusammenhang
besteht zwischen der Komplexität der Aufgaben und der erforderlichen beruflichen
Qualifikation (insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht/Verantwortung
einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)?
Die Befugnis zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen soll
weiterhin grundsätzlich den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten bleiben, da
nur diese über die hierfür erforderlichen umfassenden steuerrechtlichen Kenntnisse
verfügen. Erst nach einer umfassenden steuerrechtlichen Würdigung des jeweiligen Einzelfalls
kann abschließend beurteilt werden, ob die gegebenenfalls zu erstellende Steuererklärung
beziehungsweise Steueranmeldung komplexere Schwierigkeiten aufweist.
Dies betrifft insbesondere auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung, bei der es sich nicht eine
Tätigkeit „einfacher Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit handelt und die vor diesem
Hintergrund auch künftig den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten
bleiben soll. Die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt sich nicht allein aus den
Daten der Erfassung der Geschäftsvorfälle. Vielmehr bedarf es einer rechtlichen Würdigung
im Einzelfall.
Mit der Umsatzteuer-Voranmeldung wird eine endgültig entstandene Steuer nach § 13
Absatz 1 Nummer 1 UStG angemeldet und entrichtet, wobei die Steuer für den
Voranmeldungszeitraum in der Steuer für den Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) aufgeht und die
Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung durch die Umsatzsteuerjahresfestsetzung im
Sinne von § 124 Absatz 2 AO dadurch „auf andere Weise erledigt" wird. Die Umsatzsteuer-
Voranmeldung ist gleichwohl nicht mit Lohnsteuer-Anmeldungen vergleichbar, die (Bilanz-
)Buchhalter schon nach derzeitiger Rechtslage erstellen dürfen. So werden auf der
Umsatzsteuer-Voranmeldungsfestsetzung beruhende Vollstreckungsmaßnahmen,
festgesetzte Verspätungszuschläge, die Auszahlung eines an einen Dritten abgetretenen
Vorsteuerüberschusses oder die Fälligkeit von Vorauszahlungen und eine dadurch
entstandene Aufrechnungslage durch den späteren Umsatzsteuerjahresbescheid nicht berührt.
Zwar nimmt die Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung die Vorauszahlungsbescheide in
ihren Regelungsgehalt und damit materiell-rechtlich den Inhalt der Steuerfestsetzungen für
die Voranmeldungszeiträume in sich auf und die Voranmeldungsfestsetzung ist keiner
materiellen Bestandskraft in dem Sinne fähig, dass sie --mit gegenüber dem
Umsatzsteuerjahresbescheid durchsetzbarer Verbindlichkeit-- über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld
entscheidet. Gleichwohl ist trotz der „Vorläufigkeit" der Voranmeldungsfestsetzung diese
einer Vertrauensschutzregelung nach § 176 Absatz 2 AO zugänglich, sodass der
Steuerpflichtige auch im Verhältnis zur Umsatzsteuerjahressteuerfestsetzung davor geschützt
wird, dass sich ein Rechtsakt, der Eingang in die Umsatzsteuer-Voranmeldung gefunden
hat, später als mit der Rechtsordnung nicht vereinbar erweist.
Dies verdeutlicht, trotz eines gewissen Vorläufigkeitscharakters, dass die Umsatzsteuer-
Voranmeldung keine Tätigkeit „einfacher Art“ im Sinne einer mechanischen Tätigkeit ist.
Die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind zudem wahrheitsgemäß nach
bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Absatz 2 AO). Diese Wahrheitspflicht ist von
strafrechtlicher Relevanz, da die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder
unrichtige oder unvollständige Angaben in der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung
(oder das Unterlassen einer gebotenen Berichtigung, § 153 AO) den objektiven Tatbestand
der Steuerhinterziehung (§ 370 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO) erfüllen können
Anders liegt der Fall bei der bloßen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei
handelt es sich um eine Tätigkeit, die schon bislang nicht zu den vorbehaltenen Tätigkeiten
gehört und unter den Voraussetzungen des § 87d AO auch von Dritten vorgenommen
werden darf. Entsprechendes gilt nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 StBerG-E für die Durchführung
mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die
Besteuerung von Bedeutung sind. Hinsichtlich des Anlegens von Kontenplänen, das eine
Hilfe in Steuersachen darstellt und für das bislang keine Ausnahme vorhanden ist, soll
künftig eine Ausnahme in § 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E geschaffen werden. Beim Anlegen
von Kontenplänen handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, da in der Regel auf
standardisierte Kontenrahmen zurückgegriffen wird. Der Entwurf sieht vor, dass diese Tätigkeit
künftig Buchhalterinnen und Buchhaltern erlaubt werden soll.
aa) Welcher Grad an Autonomie wird den Berufsangehörigen bei der Ausübung des
Berufs eingeräumt?
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe können ihren Beruf bei Einhaltung der
Berufspflichten der jeweiligen Berufsgesetze frei und autonom ausüben. Im Bereich der
beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen nur bei Lohnsteuerhilfevereinen
bestimmte Vorgaben, unter denen die Hilfeleistung in Steuersachen erbracht werden darf. Im
Bereich der Nebenleistung bestehen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des §
4e StBerG-E keine weiteren Einschränkungen.
bb) Tragen die organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, die für
Berufsangehörige gelten sollen, zum Erreichen des angestrebten Ziels bei
(insbesondere, wenn die Tätigkeiten unter Aufsicht/Verantwortung einer ordnungsgemäß
qualifizierten Fachkraft ausgeübt werden)?
Die zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen
unterliegen – abgesehen von den Lohnsteuerhilfevereinen – keinen besonderen
organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Bei Lohnsteuerhilfevereinen sollen
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die
Qualifikation erfüllen.
f) Können die vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt werden, und
wenn nein, warum nicht?
Die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ist bereits nach geltendem Recht nicht nur
Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Steuerbevollmächtigten vorbehalten. Berufe,
die über eine vergleichbare Qualifikation und ein vergleichbares Berufsrecht mit einer
Aufsicht und Berufspflichten verfügen, sind ebenfalls zur unbeschränkten Hilfeleistung in
Steuersachen befugt. Dabei handelt es sich namentlich um Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwältinnen und europäische Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer.
Darüber hinaus sind, wie dargelegt, nach den §§ 4 ff. StBerG-E zahlreiche weitere
Personen und Vereinigungen zur Hilfeleistung in Steuersachen in beschränktem Umfang befugt.
g) Warum sind die bestehenden Vorschriften spezifischer oder allgemeiner Art (zum
Beispiel Produktsicherheitsvorschriften, Verbraucherschutzgesetze, Strafen/
strafrechtliche Sanktionen bei illegaler Berufsausübung) unzureichend, um das
angestrebte Ziel zu erreichen und das öffentliche Interesse zu schützen?
Die Vorschriften über die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen dienen dem Schutz
von Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter
Hilfeleistung in Steuersachen. Nur durch die vorgesehenen Vorgaben lässt sich das
angestrebte Ziel des Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wahrung der
geordneten (Steuer-)Rechtspflege erreichen. Andere Vorschriften existieren nicht.
Allgemeine zivilrechtliche Schadensersatzvorschriften, die gegebenenfalls zu einem
Schadensersatzanspruch bei Beratungsfehlern führen können, sind nicht geeignet, um das Ziel
gleichermaßen zu erreichen, da sie nur darauf ausgerichtet sind, die finanziellen Folgen der
Beratungsfehler auszugleichen und strafrechtliche Verantwortlichkeiten unberührt lassen.
Zudem würde Verbraucherinnen und Verbrauchern die Darlegungs- und Beweislast für
einen etwaigen Schadensersatzanspruch treffen.
h) Gibt es eine Möglichkeit, weniger restriktive Mittel zur Erreichung dieser Ziele
einzusetzen (zum Beispiel freiwillige Verhaltenskodizes/Zertifizierungssysteme,
Regulierung der allgemeinen und beruflichen Bildung, Schutz der Berufsbezeichnung,
Regulierung nur für bestimmte Formen der Berufsausübung, System von Ex-post-
Kontrollen, Haftungsregeln, Öffnung der vorbehaltenen Tätigkeiten für benachbarte
Berufe)?
Grundsätzlich sind weniger restriktive Mittel, wie die Etablierung eines
Zertifizierungssystems sowie der Schutz der Berufsbezeichnung, denkbar. Bei einer Aufgabe der
Vorbehaltsaufgaben, zum Beispiel durch die Etablierung eines Zertifizierungssystems mit einem
Schutz der Berufsbezeichnung, wäre aber zu berücksichtigen, dass eine Zertifizierung auf
Freiwilligkeit basieren würde und insbesondere die Beratung durch nicht-zertifizierte
Personen zu einem erheblichen Qualitätsverlust führen würde, was nicht nur entsprechende
Auswirkungen auf die Rechtssuchenden, sondern auf die Rechtsordnung insgesamt zur Folge
hätte.
Der vorliegende Entwurf sieht aber eine weitestmögliche Öffnung der vorbehaltenen
Tätigkeiten durch eine Ausweitung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
in Steuersachen vor: Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll erweitert werden (§ 4
StBerG-E), die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung im Zusammenhang mit
einer anderen Tätigkeit soll künftig zulässig sein, wenn sie als Nebenleistung zum
Berufsoder Tätigkeitsbild gehört (§ 4e StBerG-E) und Buchhalterinnen und Buchhalter soll das
Anlegen von Kontenplänen als Tätigkeit einfacher Art (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StBerG-E)
ermöglicht werden.
ii) Gibt es alternative Wege zum Erwerb der geforderten Berufsqualifikation (zum
Beispiel andere Ausbildungswege oder eine Anerkennung von Berufserfahrung)?
Das Bestehen der Steuerberaterprüfung ist Voraussetzung für die Bestellung zur
Steuerberaterin oder zum Steuerberater. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt nach § 36
Absatz 1 StBerG voraus, dass Bewerberinnen und Bewerber ein
wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium
mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach
praktisch tätig gewesen sind. Bewerberinnen und Bewerber sind nach § 36 Absatz 2
StBerG alternativ unter anderem auch dann zur Steuerberaterprüfung zuzulassen, wenn
sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben
oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung
praktisch tätig waren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Ablegung einer
Eignungsprüfung (§ 36a StBerG).
Demgegenüber ist die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen hinsichtlich
der Anforderungen an die Qualifikation an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft, da
der persönliche oder sachliche Anwendungsbereich der Hilfeleistung auf bestimmte
Personengruppen, auf bestimmte Einkunftsarten oder auf einen sektorspezifischen Bereich
beschränkt ist.
j) Wie würde sich die Maßnahme insgesamt auswirken (zum Beispiel in Bezug auf
den Grad des Wettbewerbs auf dem Markt, die Qualität der Dienstleistungen, die
Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Auswirkungen
auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU)?
Die Erweiterung der Hilfeleistung in Steuersachen führt insbesondere im Bereich der
Hilfeleistung, die als Nebenleistung zu einem anderen Beruf erbracht wird, zu einer Steigerung
der Wahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher und wirkt sich positiv auf
den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union aus.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Neuregelung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch die §§ 4
bis 4e StBerG-E geht eine Rechtsvereinfachung einher. Der Verzicht auf eine
abschließende Regelung schafft Flexibilität, da die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung
auch zu neuen und deshalb nicht bedachten Berufs- oder Tätigkeitsbildern ermöglicht wird,
ohne dass die Ergänzung eines enumerativen Katalogs durch den Gesetzgeber erforderlich
werden würde. Die abschließende Aufzählung in § 4 StBerG kann entfallen. Im Übrigen
orientieren sich die §§ 4b bis 4e StBerG-E überwiegend an den §§ 5, 7 und 8 RDG, sodass
bei den entsprechenden Stellen Synergieeffekte zu erwarten sind.
Die Neufassung der §§ 13 bis 31 StBerG-E führt ebenfalls zu einer Rechtsvereinfachung,
da die Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Rechte und Pflichten der
Lohnsteuerhilfevereine künftig weitestgehend anhand der bei den steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG bewehrten Struktur nachvollziehbar und
übersichtlich dargestellt werden.
Die Umkehr des Besteuerungsvorrangs der Ergänzungstatbestände im GrEStG vereinfacht
der Systematik der Grundtatbestände folgend die Rechtsanwendung für Wirtschaft und
Verwaltung, da nur noch ein Erwerbsvorgang angezeigt werden muss. Eine zweifache
Steuerfestsetzung und ggf. Aufhebung einer der zwei Steuerfestsetzungen unterbleibt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Er fördert
insbesondere die Innovation, trägt zu weniger Ungleichheiten bei und ermöglicht eine
hochwertige Bildung.
Der Beitrag des Entwurfs zur nachhaltigen Entwicklung besteht darin, dass künftig auf einen
abschließenden Katalog der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten
Personen und Gesellschaften verzichtet und stattdessen eine Generalklausel eingeführt wird,
die eine Hilfeleistung in Steuersachen unter bestimmten Voraussetzungen als
Nebenleistung zum Tätigkeits- und Berufsbild ermöglicht. Damit wird der Eindruck einer
möglicherweise fehlenden Plausibilität, der mit der bisherigen Regelung aufgrund der selektiven
Nennung bestimmter Berufe und Tätigkeiten entstanden sein könnten, beseitigt. Dies leistet
einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele 9 und 10, da Hemmnisse im Bereich der
Hilfeleistung in Steuersachen abgebaut und dadurch Ungleichheiten vermieden werden. Zudem
dient dies mittelbar der Wahrung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts im Sinne
des Prinzips 5 einer nachhaltigen Entwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Mit der Liberalisierung der Voraussetzungen, unter denen unentgeltlich Hilfeleistung in
Steuersachen geleistet werden darf, wird ebenfalls ein Beitrag zu Ziel 10 geleistet. Die
Hilfeleistung in Steuersachen soll künftig nicht mehr nur durch enge Angehörige möglich sein,
sondern – sofern die Rechtsuchenden bei einer Beratung außerhalb des engeren
Verwandten- und Bekanntenkreises durch Einschaltung einer besonders qualifizierten Person vor
einer unsachgemäßen Beratung geschützt sind – durch sämtliche Personen. Damit soll das
bürgerliche Engagement im Bereich der altruistischen Hilfeleistung in Steuersachen
gefördert werden, damit auch besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen niedrigschwelligen
und kostenlosen Zugang zur Hilfeleistung in Steuersachen erhalten können und
Ungleichheiten in diesem Bereich verringert werden.
Zugleich können mit der Neufassung der Voraussetzung für die unentgeltliche Hilfeleistung
in Steuersachen künftig zulässigerweise sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld
von Hochschulen entstehen, in denen Studierende anhand echter Fälle Hilfeleistung in
Steuersachen unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person erbringen können.
Dadurch wird die Hochschulausbildung durch die Möglichkeit einer praktischen Tätigkeit
unter Anleitung einer Mentorin oder eines Mentors ergänzt. Dies leistet einen Beitrag zu
einer hochwertigen Bildung und fördert folglich die Erreichung des Ziels 4.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebiets
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
1
2028 2029 2030
2027
2029
§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG
-Insg.
+
+
+
+
-
+
2
+
+
+
Anhebung des Gewerbesteuer-
Mindesthebesatzes auf 280 % ab 2027
-
+
+
-
+
235 205
+ +
+
+
+
GewSt
ESt
SolZ
Bund
GewSt
ESt
SolZ
Länder
GewSt
ESt
- - 10 - - 10
Gem.
- 10 - 10 - 10
GewSt
- 10- 10 - 10
ESt
- .
- + 4
- + 8
- - 4
- .
- + 8
- + 12
- - 4
-
+
. - .
+
. .
-
- - 2
.. .
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
- 2
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
- 2
+ 4
+ 8
+ 4
.
+ 8
+ 4
+ 12
- + 3 + 4
+
+
- 2
- + 7
- - 4
- .
- + 7
- + 11
- - 4
-
+
+ 8
+
-
+ 8
- - 2
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
- 2
.
+ 8
+ 12
+
- 4
+
- 2
.
+ 8
+ 12
+
+
- 2
Finanzielle Auswirkungen insgesamt
Insg.
GewSt
ESt
SolZ
Bund
GewSt
ESt
SolZ
Länder
GewSt
ESt
Gem.
GewSt
-
+
+
-
- - 10
- .
- + 4
- + 8
- - 4
- .
- + 8
- + 12
- - 4
-
+
+
-
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
-
+
+
-
- - 10
- .
- + 3
- + 7
- - 4
- .
- + 7
- + 11
- - 4
-
+
+
-
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
+
+
- 10
.
+ 4
+ 8
.
+ 8
+ 12
+
+
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebiets
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027
2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
ESt - - 2 - 2 - 2 - 2
- - 2 - 2 - 2 - 2
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
Im Bereich des Steuerberatungsrechts entstehen weder für den Bund noch für die Länder
Mehrausgaben.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1. § 4 Absatz 2
StBerG-E;
Hilfeleistungen in
Steuersachen durch
Steuerberater
35 500
Steuerpflichtige
Sachaufwand: -528
Euro
Sachaufwand:
-18.744
Tsd. Euro
4.1.2 § 4 Absatz 2
StBerG-E;
Hilfeleistungen in
Steuersachen durch
Lohnsteuerhilfeverein
35 500
Steuerpflichtige
Sachaufwand: 229
Euro
Sachaufwand:
8.130 Tsd.
Euro
4.1.3 Bürger
bevollmächtigt
Kreditinstitut,
Ansässigkeitsbescheinigung zu
beantragen
101 000
Vollmachten
Zeitaufwand: -6
Minuten
Sachaufwand: -1,2
Euro
Zeitaufwand:
-10.100
Stunden
Sachaufwand: -121
Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
-10.100
-
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
-10.736 -
Erläuterungen:
Zu Lfd. Nr. 4.1.1: Hilfeleistungen in Steuersachen durch Steuerberater (§ 4 Absatz 2
StBerG-E)
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern keine Hilfe in Steuerfragen leisten, sollten
diese Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18 Tsd.
Euro, im Falle von Zusammenveranlagung 36 Tsd. Euro, übersteigen. Durch eine Änderung
des § 4 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c StBerG sollen diese Grenzen wegfallen. Mitglieder
sind natürliche Personen, die Hilfe bezüglich der Einkommensteuererklärung benötigen.
Folglich sind diese Mitglieder dem Normadressat „Bürgerinnen und Bürger“ zuzuordnen.
Erwartet wird, dass dadurch mehr Personen die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in
Anspruch nehmen, anstatt eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater aufzusuchen.
Eine allgemeine Internetrecherche hat ergeben, dass ungefähr 28% der Steuerpflichtigen
von Steuerberaterinnen und Steuerberater unterstützt werden. Nach der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes erzielten im Jahr 2020 126 Tsd.
Einzelpersonen und Zusammenveranlagte besagte Einkünfte oberhalb der Grenzen. Nimmt
man an, dass 28% dieser Personen nun anstelle eines Steuerberaters oder einer
Steuerberaterin einen Lohnsteuerhilfeverein um Unterstützung bitten, ergibt sich 35,5 Tsd. als
Fallzahl. Bei diesen Fallzahlen handelt es sich um Personen, die zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind.
Laut Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) liegt das durchschnittliche jährliche
Haushaltsbruttoeinkommen bei etwa 63,5 Tsd. Euro. Die Vergütung der Steuerberaterin
oder des Steuerberaters für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung beträgt laut
Steuerberatervergütungsverordnung StBVV 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr (10/10) nach
Tabelle A. In Abhängigkeit der Bemessungsgrundlage in Höhe von 63,5 Tsd. Euro beträgt
eine volle Gebühr 1 320 Euro; wir gehen von einem mittleren Wert innerhalb des
Bemessungsspielraums von 4/10 aus, woraus sich Sachkosten pro Fall von 528 Euro ergeben.
Dadurch reduziert sich der Sachaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 18,7
Millionen Euro jährlich.
Zu Lfd. Nr. 4.1.2: Hilfeleistungen in Steuersachen durch Lohnsteuerhilfeverein (§ 4
Absatz 2 StBerG-E)
Die Personen, die nun nicht mehr einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin um Hilfe
bitten, können einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Dieser erhebt in Abhängigkeit der
Höhe der Bemessungsgrundlage jährliche Mitgliedschaftsbeiträge.
Die Fallzahl hierzu ist entsprechend der von Lfd. Nr. 1.1.
Geht man von einem durchschnittlichen jährlichen Haushaltsbruttoeinkommen (siehe Lfd.
Nr. 1.1) von etwa 63,5 Tsd. Euro aus, beträgt der jährliche Mitgliedschaftsbeitrag beim
Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V., dem größten deutschen Lohnsteuerhilfeverein, 229 Euro.
Dadurch erhöht sich der Sachaufwand der Bürgerinnen und Bürger um rund 8,1 Millionen.
Euro jährlich, die vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfallen.
Zu Lfd. Nr. 4.1.3: Bürger bevollmächtigt Kreditinstitut, Ansässigkeitsbescheinigung
zu beantragen
Um ausländische Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen zu können,
benötigen Steuerpflichtige eine Ansässigkeitsbescheinigung ihres zuständigen
Finanzamtes. Bisher erhalten Steuerpflichtige diese nach selbst gestelltem Antrag. Künftig sollen sie
ihr dafür bevollmächtigtes Kreditinstitut mit der Beantragung beauftragen können.
Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes bezogen in
2020 etwa 281 Tsd. Steuerpflichtige DBA-Einkünfte (Doppelbesteuerungsabkommen). Laut
einer Umfrage von Statista Consumer Insights von 2024 nutzten 36% der Befragten einen
Berater für Bankgeschäfte. Nimmt man nun an, dass 36% der Steuerpflichtigen mit DBA-
Einkünften ihr Kreditinstitut für die Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung
bevollmächtigen, ergibt sich eine Fallzahl von etwa 101 Tsd.
Diese 101 Tsd. Steuerpflichtigen sparen nun Zeitaufwand, da die Ausstellung einer
Vollmacht schneller geht, als die eigenhändige Beantragung der Ansässigkeitsbescheinigung.
Der benötigte Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Bürgerinnen
und Bürger des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ von 2024 ermittelt. Als Standartaktivitäten werden
für die Ausstellung der Vollmacht „Formulare ausfüllen“ (einfache Komplexität 3 Minuten)
und „Informationen oder Daten an die zuständigen Stellen übermitteln“ (einfacher
Komplexität 2 Minuten) für den Zeitaufwand angenommen. Aktuell muss sich ein Steuerpflichtiger
noch in die Informationspflicht einarbeiten (mittlere Komplexität 5 Minuten). Außerdem
muss er dafür nötige Daten beschaffen (einfache Komplexität, 2 Minuten), das Formular
ausfüllen (einfache Komplexität, 3 Minuten) und eine Kopie erstellen (einfache Komplexität,
1 Minute), da die Ansässigkeitsbescheinigung in zweifacher Ausführung eingereicht werden
muss. Es ergibt sich eine zeitliche Differenz zwischen den beiden Abläufen von -6 Minuten
pro Fall, was der zeitlichen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger pro Fall entspricht.
Zudem verringern sich die Sachkosten der Bürgerinnen und Bürger in Form von Portokosten
um 1,20 Euro pro Fall, da die Steuerpflichtigen die Ansässigkeitsbescheinigung nicht mehr
zum Finanzamt schicken müssen. Insgesamt verringert sich der Zeitaufwand der
Bürgerinnen und Bürger um 10.100 Stunden und der Sachaufwand um etwa 121 Tsd. Euro.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
o)
a*)
4.2.1 § 80 Absatz 2
AO-E;
Vollmachtsvermutung für
Notare und
Patentanwälte (
Ja 152 500
Beratungsfälle
-4,91 Euro
= (-6 / 60 *
34,00
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O) -
1,2 Eur
-748,8
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.2 Beantragung
der
Ansässigkeitsbescheinigung
zur
Erstattung
ausländischer
Quellen-steuer
durch
bevollmächtigte
Kreditinstitute
Ja 103 000
Ansässigkeits
bescheinigungen
8,19 Euro
= (6 / 60 *
57,60
Euro/h
(WZ: K)
+2,4 Euro)
843,3
o)
4.2.3 Beantragung
der
Ansässigkeitsbescheinigung
zur
Erstattung
ausländischer
Quellen-steuer
durch
Unternehmen mit
DBA
Ja 2 000
Steuerpflichtige
mit DBA
-4,41 Euro
= (-5 / 60 *
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O) -
1,2 Eur
-8,8
4.2.4 § 34 Absatz 2
StBerG-E;
Aufhebung
des
Leiterfordernisses
250 Neue
Beratungsstelle
-100.000
Euro
= (0 -
100 000
Euro)
-12.500
4.2.5 § 34 Absatz 2
StBerG-E;
Wegfall der
Ausnahmegenehmigung wegen
Aufhebung
des
Leiterfordernisses
(b*)
500
Ausnahme
genehmigungen
-342,5
Euro
= (-300 / 60
* 67,10
Euro/h - 7
Euro)
-171,25
4.2.6 § 1 GrEStG 2400 -37,28
Euro
= (-49/60 *
43,20
Euro/h
(100%
durchschnitt) - 2
Euro)
- 52 -Drucksache 40/26
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe (in
Tsd. Euro)
-12 670,55 -
davon aus
Informationspflichten (IP)
- 53 - Drucksache 40/26
Erläuterungen
Zu Lfd. Nr. 4.2.1 (InformationspflichtInformationspflicht): Vollmachtsvermutung für
Notare und Patentanwälte; § 80 Absatz 2 AO
§ 80 Absatz 2 AO regelt die Vermutung für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung bei
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 StBerG, die anstelle
des Steuerpflichtigen in Steuerfragen handeln. Durch eine Änderung des § 80 Absatz 2
AO soll diese Vermutung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auch auf Notarinnen
und Notare sowie Patentanwältinnen und Patentanwälte angewandt werden, sodass künftig
von diesen keine Vollmacht mehr vorgelegt werden muss.
Zu den Notarinnen und Notaren
Im Jahr 2023 gab es laut verschiedener Auswertungen des Statistischen Bundesamtes
etwa 1,49 Millionen Fälle mit Bezug zur Grunderwerbssteuer, Schenkungssteuer,
Körperschaftssteuer und Erbschaftssteuer mit notarieller Beteiligung. Laut Bundesnotarkammer
sind 27% aller hauptberuflichen Notarinnen und Notaren keine Anwaltsnotarinnen und -
notare. Überträgt man die 28% Beratungsquote der Steuerberatung (Lfd. Nr. 1.1) auf
Notartätigkeiten, ergibt sich eine Fallzahl von 113,1 Tsd.
Zu den Patentanwältinnen und Patentanwälten:
In 2023 sind insgesamt 140,8 Tsd. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern,
Marken und Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen (Deutsches Patent-
und Markenamt, Jahresbericht 2023). Bei all diesen entstehen entweder durch
Selbstnutzung oder durch Verpachtung der Rechte Einnahmen, weshalb eine steuerliche Relevanz
angenommen wird. Es wird vermutet, dass in 28% der Fälle (Lfd. Nr. 1.1) eine
Patentanwältin oder ein Patentanwalt auch in steuerrechtlichen Fragen beauftragt wird, woraus sich
eine Fallzahl von 39,4 Tsd. ergibt.
Berücksichtigt man beide Fallgruppen ergibt sich eine Gesamtfallzahl von 152,5 Tsd.
Beratungsfällen.
Der benötigte Zeitaufwand wird mit Hilfe der Zeitwerttabelle für Vorgaben der Wirtschaft
des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvo
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf)