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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 366/1/26 · Antrag · Original ↗

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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 366/1/26 11.06.26 Antrag der Länder Hamburg, Bremen, Berlin Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Punkt 71 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat hält es für sachgerecht, in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren zeitnah eine weitere Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer (§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG) auf 300 Prozent umzusetzen. Dies würde zu einer noch besseren Abwehr rein steuermotivierter Unternehmensverlagerungen beitragen und den hiermit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen entgegenwirken. Begründung: Die im Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vorgesehene Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent ist ein wichtiger erster Schritt, um rein hebesatzmotivierten Unternehmensverlagerungen bzw. Scheinsitzverlegungen entgegenzuwirken. Ein Mindesthebesatz von 280 Prozent entfaltet aber weiterhin einen starken Anreiz, Unternehmen in extreme Niedrigsteuergemeinden zu verlagern. Außerdem betrifft die Neuregelung nur eine überschaubare Anzahl von Gemeinden. Laut einer Recherche von FragDenStaat haben lediglich 23 sogenannte „Gewerbesteueroasen“ einem Hebesatz von unter 280 Prozent. Deshalb sollte zeitnah in einem zweiten Schritt eine Anhebung des Mindesthebesatzes auf 300 Prozent in Betracht gezogen werden. Hierdurch würden (mindestens) 14 weitere Gemeinden von der Regelung erfasst. Der Kreis der betroffenen Gemeinden würde verbreitert und an diese ein klares Signal gesendet. Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetags hat bereits im Jahr 2022 mit Blick auf das Gewerbesteueraufkommen und die Funktionsfähigkeit des gemeindlichen Hebesatzrechts einen Mindesthebesatz von 320 Prozent gefordert.

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