Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Text
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 366/1/26
11.06.26
Antrag
der Länder Hamburg, Bremen, Berlin
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Punkt 71 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat hält es für sachgerecht, in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren
zeitnah eine weitere Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer
(§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG) auf 300 Prozent umzusetzen. Dies würde zu einer
noch besseren Abwehr rein steuermotivierter Unternehmensverlagerungen beitragen
und den hiermit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen entgegenwirken.
Begründung:
Die im Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vorgesehene Anhebung des
Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent ist ein
wichtiger erster Schritt, um rein hebesatzmotivierten
Unternehmensverlagerungen bzw. Scheinsitzverlegungen entgegenzuwirken.
Ein Mindesthebesatz von 280 Prozent entfaltet aber weiterhin einen starken
Anreiz, Unternehmen in extreme Niedrigsteuergemeinden zu verlagern.
Außerdem betrifft die Neuregelung nur eine überschaubare Anzahl von
Gemeinden. Laut einer Recherche von FragDenStaat haben lediglich 23
sogenannte „Gewerbesteueroasen“ einem Hebesatz von unter 280 Prozent.
Deshalb sollte zeitnah in einem zweiten Schritt eine Anhebung des
Mindesthebesatzes auf 300 Prozent in Betracht gezogen werden. Hierdurch
würden (mindestens) 14 weitere Gemeinden von der Regelung erfasst. Der
Kreis der betroffenen Gemeinden würde verbreitert und an diese ein klares
Signal gesendet.
Der Hauptausschuss des Deutschen Städtetags hat bereits im Jahr 2022 mit
Blick auf das Gewerbesteueraufkommen und die Funktionsfähigkeit des
gemeindlichen Hebesatzrechts einen Mindesthebesatz von 320 Prozent
gefordert.
Relationen
- authored ← Berlin
- authored ← Bremen
- authored ← Hamburg
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Plenarantrag)