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Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 28.04.2026 · WP 21 · 223/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 223/1/26 28.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AIS - Wi zu Punkt 6 der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften A 1. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. ... B Ferner empfiehlt der federführende Finanzausschuss dem Bundesrat, die folgenden Entschließungen zu fassen: 2. Der Bundesrat nimmt die Einführung der bis zum 30. Juni 2027 befristeten Möglichkeit der Gewährung steuerfreier Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1 000 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Preise (Entlastungsprämie) zur Kenntnis. Die Einführung der Entlastungsprämie führt jedoch erneut zu nicht unerheblichen Steuerausfällen in Höhe von geschätzten 2,8 Milliarden Euro. Die Länder weisen darauf hin, dass die der Entlastungsprämie zu Grunde liegende Verständigung auf Bundesebene vom 12. April 2026 die Erhöhung der Tabaksteuer zur Gegenfinanzierung der steuerlichen Mindereinnahmen bereits im Jahr 2026 vorsieht. Nach derzeitigem Stand sind die mit der Entlastungsprämie verbundenen Steuerausfälle zu fast zwei Dritteln von den Haushalten von Ländern und Kommunen zu tragen, ohne dass dafür eine Beteiligung an der vorgesehenen Gegenfinanzierung, noch eine anderweitige Form der Kompensation vorgesehen ist. Der Bundesrat weist abermals darauf hin, dass die Haushalte von Ländern und Kommunen nach wie vor hohen strukturellen Herausforderungen ausgesetzt sind. Vor allem die finanzielle Situation vieler Kommunen lässt befürchten, dass Einschränkungen bei der kommunalen Daseinsvorsorge drohen und notwendige, öffentliche Investitionen erschwert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher dazu auf, insbesondere für die Belastungen der kommunalen Haushalte einen Ausgleich zu schaffen und für eine stabile Einnahmebasis zu sorgen. 3. Der Bundesrat hält es für sachgerecht, in einem geeigneten Gesetzgebungsverfahren zeitnah eine weitere Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer (§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG) auf 300 Prozent umzusetzen. Dies würde zu einer noch besseren Abwehr rein steuermotivierter Unternehmensverlagerungen beitragen und den hiermit verbundenen haushaltsschädigenden Wirkungen entgegenwirken. Begründung: Die in Artikel 9 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vorgesehene Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent ist ein wichtiger erster Schritt, um rein hebesatzmotivierten Unternehmensverlagerungen bzw. Scheinsitzverlegungen entgegenzuwirken. Ein Mindesthebesatz von 280 Prozent entfaltet aber weiterhin einen starken Anreiz, Unternehmen in extreme Niedrigsteuergemeinden zu verlagern. Außerdem betrifft die Neuregelung nur eine überschaubare Anzahl von Gemeinden. Laut einer Recherche von FragDenStaat haben lediglich 23 sogenannte „Gewerbesteueroasen“ einen Hebesatz von unter 280 Prozent. Deshalb sollte zeitnah in einem zweiten Schritt eine Anhebung des Mindesthebesatzes auf 300 Prozent in Betracht gezogen werden. Hierdurch würden (mindestens) 14 weitere Gemeinden von der Regelung erfasst. Der Kreis der betroffenen Gemeinden würde verbreitert und an diese ein klares Signal gesendet.

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