Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 223/1/26
28.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - Wi
zu Punkt 6 der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
A
1. Der federführende Finanzausschuss,
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und
Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
...
B
Ferner empfiehlt der federführende Finanzausschuss dem Bundesrat,
die folgenden Entschließungen zu fassen:
2. Der Bundesrat nimmt die Einführung der bis zum 30. Juni 2027 befristeten
Möglichkeit der Gewährung steuerfreier Leistungen an Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1 000 Euro zur Abmilderung der
gestiegenen Preise (Entlastungsprämie) zur Kenntnis.
Die Einführung der Entlastungsprämie führt jedoch erneut zu nicht
unerheblichen Steuerausfällen in Höhe von geschätzten 2,8 Milliarden Euro.
Die Länder weisen darauf hin, dass die der Entlastungsprämie zu Grunde
liegende Verständigung auf Bundesebene vom 12. April 2026 die Erhöhung der
Tabaksteuer zur Gegenfinanzierung der steuerlichen Mindereinnahmen bereits
im Jahr 2026 vorsieht. Nach derzeitigem Stand sind die mit der
Entlastungsprämie verbundenen Steuerausfälle zu fast zwei Dritteln von den
Haushalten von Ländern und Kommunen zu tragen, ohne dass dafür eine
Beteiligung an der vorgesehenen Gegenfinanzierung, noch eine anderweitige
Form der Kompensation vorgesehen ist.
Der Bundesrat weist abermals darauf hin, dass die Haushalte von Ländern und
Kommunen nach wie vor hohen strukturellen Herausforderungen ausgesetzt
sind. Vor allem die finanzielle Situation vieler Kommunen lässt befürchten,
dass Einschränkungen bei der kommunalen Daseinsvorsorge drohen und
notwendige, öffentliche Investitionen erschwert werden.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher dazu auf, insbesondere für die
Belastungen der kommunalen Haushalte einen Ausgleich zu schaffen und für
eine stabile Einnahmebasis zu sorgen.
3. Der Bundesrat hält es für sachgerecht, in einem geeigneten
Gesetzgebungsverfahren zeitnah eine weitere Anhebung des Mindesthebesatzes
für die Gewerbesteuer (§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG) auf 300 Prozent
umzusetzen. Dies würde zu einer noch besseren Abwehr rein steuermotivierter
Unternehmensverlagerungen beitragen und den hiermit verbundenen
haushaltsschädigenden Wirkungen entgegenwirken.
Begründung:
Die in Artikel 9 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) des Neunten Gesetzes
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vorgesehene Anhebung des Mindesthebesatzes
bei der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent ist ein wichtiger erster Schritt,
um rein hebesatzmotivierten Unternehmensverlagerungen bzw.
Scheinsitzverlegungen entgegenzuwirken.
Ein Mindesthebesatz von 280 Prozent entfaltet aber weiterhin einen starken
Anreiz, Unternehmen in extreme Niedrigsteuergemeinden zu verlagern.
Außerdem betrifft die Neuregelung nur eine überschaubare Anzahl von
Gemeinden. Laut einer Recherche von FragDenStaat haben lediglich 23
sogenannte „Gewerbesteueroasen“ einen Hebesatz von unter 280 Prozent.
Deshalb sollte zeitnah in einem zweiten Schritt eine Anhebung des
Mindesthebesatzes auf 300 Prozent in Betracht gezogen werden. Hierdurch
würden (mindestens) 14 weitere Gemeinden von der Regelung erfasst. Der
Kreis der betroffenen Gemeinden würde verbreitert und an diese ein klares
Signal gesendet.
Relationen
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)