Schriftliche Frage 60 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für wie viele der bundesweit rund 400 Kreise und kreisfreien Städte hat das Statistische Bundesamt, wie es nach § 16 des Schwangerschaftskon…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 60 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für wie viele der bundesweit rund 400 Kreise und kreisfreien Städte hat das Statistische Bundesamt, wie es nach § 16 des Schwangerschaftskon…
Frage 60 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Für wie viele der bundesweit rund 400 Kreise und kreisfreien Städte hat das Statistische Bundesamt, wie es nach § 16 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgeschrieben ist, die jährlichen statistischen Ergebnisse über Schwangerschaftsabbrüche veröffentlicht, und aus welchen Gründen kann für die übrigen Kreise und kreisfreien Städte keine Veröffentlichung von Daten trotz der Verwendung von Geheimhaltungsverfahren wie einer 5er- oder 10er-Rundung, so dass eine Identifizierbarkeit einzelner Fälle ausgeschlossen wäre, erfolgen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 14. Januar 2026:
Das Statistische Bundesamt führt entsprechend dem gesetzlichen Auftrag nach den §§ 15 bis 18 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) eine Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche, die unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen wurden. Die statistischen Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt jährlich nach Kreisen und kreisfreien Städten aufbereitet und veröffentlicht (§ 16 Absatz 2 Nummer 2 SchKG). Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen (§ 16 Absatz 3 Satz 3 SchKG). Die Regelungen wurden mit dem am 13. November 2024 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes eingeführt. Der letzte im Zuge dieser Neuregelung erstellte regionale Jahresbericht „Schwangerschaftsabbruchstatistik – Struktur der Meldestellen und Regionalergebnisse – 2024“ wurde vom Statistischen Bundesamt am 10. Dezember 2025 veröffentlicht. Bei der Aufbereitung der regionalen Ergebnisse gilt eine statistische Geheimhaltungspflicht in Bezug auf Einzelangaben, um eine Identifizierung einzelner Daten bei einer kleinräumigen Darstellung von Ergebnissen zu verhindern. Diese Pflicht umfasst nicht nur die erhobenen Fälle bzw. Personen, sondern in gleichem Maße die Angaben über die Meldestellen, also die Krankenhäuser und Arztpraxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Im Rahmen der Begründung zum Gesetzentwurf zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wird auf die Geheimhaltungsthematik eingegangen und der besondere Bedarf skizziert (vgl. S. 27 des Gesetzentwurfs, Bundestagsdrucksache 20/10861). So wird in der Begründung u. a. ausgeführt, dass sofern die Pflicht zur statistischen Geheimhaltung aufgrund kleiner Zahlen eine Darstellung nach einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten nicht zulässt, Kreise und kreisfreie Städte in geeigneter Weise regional zusammenzufassen sind. Auch beim Ausweis der einzelnen Merkmale soll zusätzlich eine Geheimhaltung entsprechend der üblichen statistischen Verfahren im Ermessen des Statistischen Bundesamtes erfolgen. Das vom Statistischen Bundesamt eingesetzte Geheimhaltungsverfahren durch Rundungen und Zusammenfassung schützt die Informationen über einzelne Schwangere und zur Identifizierung einzelner Meldestellen. Bei der Betrachtung der Meldestellen kann der Schutz der Einzeldaten nicht allein durch ein Rundungsverfahren gewährleistet werden. Auch gerundete Angaben zur Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche einer Meldestelle stellen weiterhin Einzeldaten dar. Aus diesem Grund werden in der regionalen Struktur der o. g. Veröffentlichung keine Raumordnungsregionen sowie keine Kreise und kreisfreien Städte ausgewiesen, in denen lediglich einzelne Meldestellen vorhanden sind. Die regionale Gliederung des Statistischen Berichts erfolgt vorrangig nach Raumordnungsregionen, um bei Jahresvergleichen eine möglichst stabile Regionalstruktur sicherzustellen. Auf der darunterliegenden Ebene werden Kreise und kreisfreie Städte nur dann ausgewiesen, wenn dort eine ausreichende Anzahl von Meldestellen vorhanden ist. Dies trifft derzeit auf rund 30 Kreise und kreisfreie Städte zu.
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