Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern
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Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3909
21. Wahlperiode 28.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Ulle Schauws, Dr. Janosch
Dahmen, Simone Fischer, Dr. Armin Grau, Linda Heitmann, Johannes
Wagner, Dr. Lena Gumnior, Misbah Khan, Helge Limburg, Sylvia Rietenberg
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Abgeordneten Stefan
Seidler
Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland insgesamt 106.455 Schwangerschaftsabbrüche
verzeichnet, von denen etwa 96 Prozent im Einklang mit der gesetzlichen
Beratungsregelung durchgeführt wurden (vgl. Statistisches Bundesamt [Destatis], 2025). Das
vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderte Verbundprojekt
„Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und
Versorgung“ (ELSA) hat umfassende wissenschaftliche Erkenntnisse zu zentralen
Einflussfaktoren der Versorgungslage sowie zu den Unterstützungsbedarfen betroffener
Frauen in Deutschland gewonnen (www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/ELSA_Abschlussbe-
richt.pdf). Die Ergebnisse zeigen einen erheblichen Handlungsbedarf auf:
In mehreren Bundesländern wird der überwiegende Teil der
Schwangerschaftsabbrüche von nur wenigen Ärzt*innen und Einrichtungen übernommen. Insgesamt
berichtete jede fünfte der befragten Frauen, dass es ihr schwergefallen sei, eine Einrichtung
für einen Schwangerschaftsabbruch zu finden. 4,5 Prozent gaben an, hierfür eine
Entfernung von mehr als 100 Kilometern zurücklegen zu müssen. Insbesondere in
ländlichen Regionen bestehen strukturelle Barrieren beim Zugang zu
Schwangerschaftsabbrüchen: Hier gab weniger als ein Viertel der im Rahmen der ELSA-Studie Befragten
an, innerhalb eines Radius von maximal zehn Kilometern eine Praxis oder Klinik
erreicht zu haben.
Gleichzeitig verschlechtert sich die Versorgungslage seit Jahren kontinuierlich. Die
Zahl der Kliniken und Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nimmt
demographisch bedingt ab.
Im Zuge der notwendigen und sinnvollen Krankenhausreform wird es zu Fusionen von
Kliniken kommen. Diese bergen ein Risiko, die Versorgung mit medizinisch sicheren
Schwangerschaftsabbrüchen weiter zu verschlechtern, wenn nicht rechtzeitig
Vorkehrungen getroffen werden. Aktuelle Fälle aus Lippstadt und Flensburg verdeutlichen,
dass Versorgungsangebote entfallen, wenn katholische Krankenhäuser ihren
Beschäftigten nach Übernahme einer Klinik die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen untersagen (www.aerzteblatt.de/news/es-darf-nicht-mehr-moglich-sein-
dassein-solches-verbot-ausgesprochen-wird-724df6a6-ba88-4352-b85d-a2e093ab5a1c;
www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/flensburg_nordfriesland_
schleswigflensburg/katholiken-uebernehmen-diako-krankenhaus-in-flensburg,regionflens-
burgnews-1468.html).
Verzögerungen bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen und der damit
verbundene spätere Zeitpunkt eines Schwangerschaftsabbruchs können mit erhöhten
psychischen Belastungen sowie größeren medizinischen Risiken einhergehen (Wasser
et al., 2023; vgl. www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_
Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/ELSA_Abschlussbericht.pdf, S. 36). Vor
diesem Hintergrund wird seit geraumer Zeit diskutiert, wie dem entgegengewirkt werden
kann.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits 1993 festgestellt, dass es
erforderlich ist, „für ein ausreichendes Angebot an Abbrucheinrichtungen auch in der
Fläche des Landes im Sinne einer Auswahlmöglichkeit zwischen stationären und
ambulanten Einrichtungen zu sorgen.“ (BVerfG, BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 – 2 BvF
2/90, 4/92, 5/92 in: NJW 1993, S. 1751 (1771)).
Nach § 13 Absatz 2 SchKG sind die Länder verpflichtet, ein ausreichendes Angebot
ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von
Schwangerschaftsabbrüchen sowie einen ungehinderten Zugang zu diesen sicherzustellen. Der
Bundesgesetzgeber hat im Nachgang der Entscheidung des BVerfG 1993 von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, außerstrafrechtliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zu
treffen. Der Bundesgesetzgeber hat danach auch die Kompetenz, Regelungen zur
umfassenden und flächendeckenden Versorgung mit ambulanten und stationären
Einrichtungen vorzusehen. Die Verwirklichung des Schutzkonzeptes nach geltendem Recht
setzt also voraus, dass die notwendigen infrastrukturellen Rahmenbedingungen – in
Gestalt von Beratungsstellen und ärztlichen Einrichtungen – geschaffen werden bzw.
vorhanden sind.
Die Ergebnisse der ELSA-Studie belegen, dass der Verpflichtung nach § 13 Absatz 2
SchKG insbesondere in bestimmten Regionen Deutschlands nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen wird (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/
Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/ELSA_Abschlussbericht.pdf).
Daraus ergibt sich eine Verpflichtung der Bundesregierung, eben diese
Versorgungslage in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen der Länder zur
Gewährleistung der Versorgungslage anzuregen, soweit mangels Bundeskompetenz nicht
durch den Bund selbst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden können.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Versorgungslage im Hinblick auf die notwendigen qualifizierten
medizinischen Einrichtungen und Angebote im gesamten Bundesgebiet zu prüfen und zu
verbessern, damit ein selbstbestimmter Abbruch gemäß der geltenden Rechtslage
tatsächlich möglich ist;
2. dazu selbst Maßnahmen zu ergreifen und Länder dazu zu verpflichten, ihrem
Versorgungsauftrag nach § 13 Absatz 2 SchKG nachzukommen;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um § 12 Absatz 2 SchKG durch folgenden
Absatz zu ersetzen: „Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen und wenn die
Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.“;
4. sicherzustellen, dass eine Krankenhausfusion nicht zu einem Abbau von
Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche jeglicher Indikation durchführen, und zu
einer Verschlechterung der Versorgungslage führen darf;
5. sicherzustellen, dass Krankenhäuser genug ärztliches Personal einstellen bzw.
eingestellt haben, das sich zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
bereiterklärt;
6. insbesondere für unterversorgte Bereiche telemedizinische Betreuung oder
zumindest Beratung sicherzustellen;
7. Schwangerschaftsabbrüche in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung
verpflichtend zu verankern.
Berlin, den 28. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Stefan Seidler
Begründung
Zu den Nummern 1 und 2:
Nur wenn eine hinreichende Versorgungslage gesichert ist, besteht das Recht der Schwangeren auf einen
selbstbestimmten Abbruch ihrer Schwangerschaft auch tatsächlich, denn die geltende Rechtslage setzt eine
hinreichende Versorgungslage im Hinblick auf qualifizierte medizinische Einrichtungen und Angebote voraus.
Bestehende Defizite im Hinblick auf die Versorgungslage sind bekannt und betreffen unmittelbar das
Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren. Das BVerfG (1993) verlangt „[...] ein umfassendes Konzept jeweils für das ganze
Land. Gefordert sein können flächenbezogene Erhebungen des voraussichtlichen Bedarfs und der bereits
vorhandenen Einrichtungen sowie – ähnlich wie bei der Krankenhausplanung – eine landesweite infrastrukturelle
Planung, in welche die Einrichtungen privater, freigemeinnütziger, kommunaler oder staatlicher Träger
aufzunehmen und aufeinander abzustimmen sind. Sollen Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch privaten oder
kommunalen Krankenhausträgern zur Pflicht gemacht werden, so bedarf es hierzu gesetzlicher Regelungen, durch
die in einer rechtsstaatlichen Anforderung genügenden Bestimmtheit Maßstäbe und Befugnisse für die
erforderlichen behördlichen Anordnungen festgelegt werden.“ (BVerfGE 88, 203 (293). Die Bundesländer haben diese
Bedarfsplanung bisher nicht, jedenfalls nicht ausreichend umgesetzt. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG (i. V. m.
Art. 72 Abs. 2 GG) kommt dem Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für „die
wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze“ zu. Es soll in Erwägung
gezogen werden, auf dieser Kompetenzgrundlage Regelungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Angeboten
zum Abbruch in Krankenhäusern zu erlassen. Die Kompetenz umfasst die finanzielle Seite des
Krankenhauswesens, der Kompetenz unterfallen in erster Linie Finanzhilfen. Erfasst sind öffentliche und private Krankenhäuser.
Zu Nummer 3:
Ob sich auch Krankenhausleitungen bzw. Krankenhausträger als juristische Personen unter Hinweis auf § 12
Absatz 2 SchKG weigern können, ist aktuell umstritten (WD-9-087-19-pdf.pdf). Nach der Auffassung, dass
„niemand“ sich nicht auf natürliche Personen beschränkt, bleibt ein Interpretationsspielraum, dass auch die
Krankenhausleitung bzw. der Krankenhausträger die Zulassung von Abbrüchen in der Einrichtung verweigern können.
Dagegen einzuwenden ist, dass es sich bei dieser Auffassung nur um die am Ende nicht mehrheitsfähige
Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 218g StGB [1973] handelt (BT-Drs. 7/554, S. 8), während die
Begründung für die Gesetz gewordene Regelung sich ausdrücklich auf die einzelne Person beschränkt, der die
Beweislast für ihre Gewissensnot erspart werden soll (BT-Drs. 7/1981, S. 19). Die Gewissensfreiheit hat anders
als die Glaubensfreiheit keine kollektive Dimension; sie ist individuelles Recht, das dem bzw. der Einzelnen
Freiraum zum Handeln gibt. Ein Recht, andere Personen zur Befolgung einer eigenen Gewissensüberzeugung zu
zwingen, ist nicht denkbar. Ein rein unternehmerisch zu begründendes Weigerungsrecht darüber hinaus ließe sich
weder mit der Berufsfreiheit noch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbaren.
Schließlich setzt ein etwaiges kollektives Weigerungsrecht aus religiösen Gründen voraus, dass es sich auf eine
religiöse Glaubenslehre stützt, die als solche jedwede Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen, auch an
rechtmäßigen, untersagt; solchen Häusern dürften dann per se keine Versorgungsaufträge erteilt werden. Die
Änderung des Absatzes 2 soll darauf abzielen, gesetzliche Klarheit darüber zu schaffen, dass ein
Verweigerungsrecht für medizinisches Personal gilt, für Krankenhausleitungen und -träger aber nicht bestehen kann; eine
ausnahmsweise Zulassung aus religiösen Gründen führt zum Ausschluss aus dem Versorgungsauftrag.
Zu Nummer 4:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, der durch die Bundesregierung initiierten Rechtsentzug mögliche
Auswirkungen auf die Versorgungslage zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren: Im Zuge der sinnvollen
und notwendigen Krankenhausreform droht sich die Versorgungslage für Schwangerschaftsabbrüche durch
Krankenhausfusionen mit katholischen Trägern zu verschlechtern, wenn nicht Vorsorge getroffen wird. Das liegt
u.a. daran, dass als rechtlich ungesichert gilt und darüber gestritten wird, ob die Versorgung mit medizinischen
Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch von der allgemeinen Krankenhausplanung (§ 6 KHG) umfasst ist.
Das dürfte allerdings für die nach aktueller Rechtslage rechtmäßigen Schwangerschaftsabbrüche (nach § 218a
Abs. 2 und 3 StGB) schon deshalb zu gelten haben, weil die aufgrund der Notlage der Schwangeren als
Gesundheitsleistung einzuordnen sind. Doch auch darüber hinaus hat das BVerfG (1993) bereits darauf verwiesen, dass
kommunale Krankenhäuser verpflichtet werden können Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. In einzelnen
Bundesländern erfolgt die Versorgung mit Schwangerschaftsabbrüchen über nur sehr wenige große Meldestellen,
so dass mit dem Ausfall einer einzelnen Meldestelle unmittelbar eine Unterversorgung droht, der mangels
vorliegender Bedarfsplanung nicht entgegnet werden kann. Krankenhausfusionen müssen daher so ausgestaltet
werden, dass der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen für Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch benötigen,
erhalten bleibt. Dabei müssen sowohl Schwangerschaftsabbrüche bei ungewollten Schwangerschaften als auch
medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche berücksichtig werden.
Zu Nummer 5:
Reichen private Angebote nicht aus, um dem Versorgungsauftrag nachzukommen, müssen Länder eigene
Einrichtungen schaffen und sind dabei auch auf Ärzt*innen angewiesen, die bereit sind, Abbrüche vorzunehmen.
Diese Bereitschaft darf laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1991 als
Einstellungsvoraussetzung verlangt werden. Ziel ist es, dass auch öffentliche Krankenhäuser Schwangerschaftsabbrüche anbieten
und Frauen nicht ausschließlich auf private Einrichtungen angewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, muss
genug ärztliches Personal eingestellt werden, das sich zu einer Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
bereiterklärt. Das Recht der einzelnen Ärzt*innen, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
abzulehnen, bleibt davon unberührt.
Zu Nummer 6:
In zahlreichen Regionen besteht bereits heute eine unzureichende Versorgung mit wohnortnahen Angeboten zur
Beratung und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen (www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/ELSA_Abschlussbericht.pdf). Insbesondere in
ländlichen oder strukturschwachen Gebieten führen lange Anfahrtswege zu erheblichen Zugangshürden für
ungewollt Schwangere. Diese Versorgungslücken können kurzfristig nicht flächendeckend durch den Aufbau
zusätzlicher stationärer oder ambulanter Strukturen geschlossen werden. Telemedizinische Betreuung oder
zumindest telemedizinische Beratung kann hier als kurzfristig realisierbares Ziel einen wichtigen Beitrag leisten, um
zeitnah, niedrigschwellig und rechtssicher Unterstützung anzubieten. Sie ermöglicht eine qualifizierte
medizinische Information, psychosoziale Beratung sowie die Begleitung von Patientinnen unabhängig vom Wohnort und
kann damit bestehende regionale Ungleichheiten abmildern.
Zu Nummer 7:
Der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen ist auch deshalb eingeschränkt, weil viele Ärzt*innen im Rahmen
ihrer Aus- und Weiterbildung keine ausreichenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu diesem Eingriff
erwerben. Fehlende Ausbildungsmöglichkeiten führen dazu, dass Unsicherheiten bestehen, fachliche Kompetenz
nicht aufgebaut wird und sich immer weniger Mediziner*innen bereit oder in der Lage sehen,
Schwangerschaftsabbrüche anzubieten. Eine Verankerung von Schwangerschaftsabbrüchen in der ärztlichen Aus- und
Weiterbildung ist daher notwendig, um eine qualitätsgesicherte, rechtssichere und flächendeckende Versorgung zu
gewährleisten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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