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Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt (Antwort zu Drs. 21/7054)

dip / drucksache 24.07.2026 · WP 21 · 21/7330 · Antwort · Original ↗

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Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt (Antwort zu Drs. 21/7054) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7330 21. Wahlperiode 24.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7054 – Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 14. Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft getreten. Damit wurde erstmals ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gesetzt, der die Mitgliedstaaten auch dazu verpflichtet, zentrale Formen digitaler Gewalt strafrechtlich zu erfassen. Die Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027. Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und gut ein Jahr vor Ablauf der Umsetzungsfrist hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt. Der Referentenentwurf sieht neue Tatbestände im Strafrecht vor. Künftig werden sexualisierte Deepfakes unter Strafe gestellt (§ 184k Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuch-Entwurfs [StGB‑E]) sowie sonstige Deepfakes, sofern sie dazu geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Personen erheblich zu schaden (§ 201b Absatz 1 StGB‑E). Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasst die nicht einvernehmliche Weitergabe intimen Bildmaterials insgesamt. Das schließt ausdrücklich auch Material ein, das ursprünglich einvernehmlich entstanden ist, wie etwa Nacktfotos, die innerhalb einer Beziehung freiwillig aufgenommen oder geteilt wurden und nach einer Trennung ohne Einwilligung verbreitet werden (sog. Rache-Pornos). Der Referentenentwurf schafft mit dem neuen § 184k StGB einen Tatbestand, der nicht nur auf die Herstellung von Deepfakes und voyeuristischen Aufnahmen abstellt, sondern auch das Verbreiten als Tathandlung umfasst. Zudem legt der Referentenentwurf ein neues „Gesetz gegen digitale Gewalt“ mit unter Richtervorbehalt stehenden zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber Online-Plattformen und Account-Sperren sowie beweissichernden Anordnungen vor. Damit verbleiben bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie rund 13 Monate, in denen neben dem parlamentarischen Verfahren auch die im Referentenentwurf nicht geregelten Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. müssten. Dies betrifft insbesondere die spezialisierten Hilfeangebote für Betroffene (Artikel 25 ff.), die Fortbildungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz (Artikel 36), das Ergreifen präventiver Maßnahmen einschließlich der Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie die Erhebungspflicht disaggregierter Daten (Artikel 44). Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologie unter Strafe zu stellen. Der Referentenentwurf nimmt die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern (GPS = Global Positioning System) in den Tatbestand des § 238 StGB auf. Die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB bleiben unverändert. Die Richtlinie erfasst mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne andauernde Überwachungshandlungen, während § 238 StGB eine wiederholte Begehung voraussetzt. Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Cyberbelästigung unter Strafe zu stellen. Erfasst ist davon zum einen das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an eine bestimmte Person, zum anderen koordinierte Belästigungskampagnen. Im geltenden deutschen Recht wird das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an erwachsene Personen nicht durch einen eigenständigen Tatbestand erfasst, wenngleich § 183 StGB in Teilen einschlägig sein kann. § 184 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person minderjährig ist oder die Verbreitung öffentlich erfolgt. § 185 StGB schützt die persönliche Ehre, nicht die sexuelle Selbstbestimmung. Koordinierte Belästigungskampagnen werden vom geltenden Recht nicht als eigenständiges Tatgeschehen erfasst, weil die Strafbarkeit an die einzelne Täterhandlung anknüpft. Der Referentenentwurf enthält zu Artikel 7 keine gesonderte Regelung. Artikel 8 der Richtlinie verlangt, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen des Geschlechts unter Strafe zu stellen. § 130 des Strafgesetzbuchs führt das Geschlecht nicht als eigenständiges Merkmal auf. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung. Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 sieht vor, dass die gerichtliche Zuständigkeit bereits durch den Zugriff auf die betreffenden Inhalte vom Staatsgebiet aus begründet wird, unabhängig vom Sitz des Hosting-Dienstes oder dem Ort des Hochladens. Im deutschen Recht ist dies über die §§ 3 und 9 StGB abgedeckt. Innerstaatlich stellt sich bei digitaler Gewalt regelmäßig die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Strafverfolgungsbehörden verschiedener Bundesländer, wenn Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen Ländern liegen. Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben, und zwar disaggregiert, also aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland gibt es derzeit eine erhebliche Datenlücke. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst Anzeigen, aber nicht, wie viele davon zu einer Anklage oder Verurteilung führen. Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat) erfasst Verurteilungen, aber nicht nach denselben Kategorien wie die PKS. Auch die Lebenssituationsbefragung (LeSuBiA = Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) des Bundeskriminalamts (BKA), die erstmals Dunkelfelderkenntnisse auf breiter Basis liefern soll, weist digitale Gewaltformen bislang nach Ansicht der Fragestellenden nicht hinreichend gesondert aus. Hinzu kommt, dass Deutschland nach Artikel 11 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ohnehin verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen disaggregierte statistische Daten zu erheben. Eine kohärente, deliktsspezifische Datenbasis zu digitaler Gewalt fehlt im geltenden Statistikwesen gleichwohl. Ohne belastbare Daten lässt sich nicht beurteilen, ob das Strafrecht in der Praxis wirkt. Der Verfahrensweg von der Anzeige über die Einstellung oder Anklageerhebung bis zur Verurteilung ist bei Delikten digitaler Gewalt statistisch nicht nachvollziehbar. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung. Der Referentenentwurf adressiert drei konkrete Erscheinungsformen digitaler Gewalt mit jeweils eigenen Tatbeständen. Die Richtlinie verfolgt einen systematischen Ansatz, der neben dem Strafrecht auch Opferschutz, Prävention, Strafverfolgungskapazitäten und Datenerhebung umfasst. Der Deutsche Juristinnenbund hat in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einheitlichen Regelungskomplexes gefordert, der das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im digitalen Raum als übergreifendes Schutzgut verankert (siehe www.djb.de/ presse/stellungnahmen/detail/st26-09, dort unter Nummer VI).  1. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für das parlamentarische Verfahren zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt, und hält sie eine Verabschiedung vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. Juni 2027 für gesichert? Die Entscheidung über Ablauf und die zeitliche Planung des parlamentarischen Verfahrens obliegt dem Deutschen Bundestag.  2. Betrachtet die Bundesregierung den vorgelegten Referentenentwurf als vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, und wenn nein, a) welche Vorgaben der EU-Richtlinie werden nach Auffassung der Bundesregierung durch den Referentenentwurf oder andere bestehende oder im Verfahren befindliche Gesetze bereits umgesetzt, und welche nicht (bitte aufschlüsseln), b) durch welche weiteren Gesetzgebungsvorhaben oder sonstigen Maßnahmen sollen die nicht erfassten Vorgaben umgesetzt werden, insbesondere zu spezialisierten Hilfeangeboten für Betroffene (Artikel 25 ff.), zur Fortbildung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz (Artikel 36), zu präventiven Maßnahmen einschließlich der Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie zur Erhebung disaggregierter Daten (Artikel 44), c) in welchem Zeitrahmen sollen diese weiteren Maßnahmen erfolgen (bitte nach Einzelmaßnahme aufschlüsseln), und hält die Bundesregierung eine fristgerechte Umsetzung bis zum 14. Juni 2027 für realistisch? Soweit das geltende Recht noch nicht den Vorgaben der Richtlinie entspricht, sind die folgenden Gesetzgebungsvorhaben initiiert: • Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz, • Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung, • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes vor bildbasierter sexualisierter Gewalt), • Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG). Im Übrigen erfolgt die Umsetzung nach derzeitigem Stand durch Maßnahmen unterhalb der Ebene eines formellen Gesetzes. Hinsichtlich der Zeitrahmen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Wie ist die Ressortzuständigkeit zwischen dem BMJV, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), Bundesministerium des Innern (BMI), Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) und weiteren Ressorts bei der Umsetzung der Richtlinie aufgeteilt, und gibt es eine ressortübergreifende Koordinierungsstruktur? Die Federführung für die Umsetzung der Richtlinie obliegt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), welches die Umsetzung im Ressortkreis koordiniert.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Schwierigkeiten der Strafverfolgung, die sich aus der im Referentenentwurf vorgesehenen Vorverlagerung der Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes auf den Herstellungsvorgang ergeben, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines Anfangsverdachts, der Beweisführung über einen rein privaten Herstellungsvorgang sowie der Verhältnismäßigkeit eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen bereits im Verdachtsstadium? Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt ist im April an die Ressorts sowie an Länder und Verbände versandt worden. Derzeit wertet das BMJV die hierzu eingegangenen Stellungnahmen aus und prüft gebotenen Anpassungsbedarf. Von näheren Erläuterungen zu einzelnen Regelungsinhalten des Referentenentwurfes wird daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen.  5. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385, ob § 238 StGB in seiner geltenden Fassung in Verbindung mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen die Vorgaben dieses Artikels 6 vollständig umsetzen, insbesondere im Hinblick darauf, dass § 238 StGB eine wiederholte Tatbegehung voraussetzt, während Artikel 6 der Richtlinie mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne andauernde Überwachungshandlungen erfasst, und dass der Referentenentwurf zwar die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern in den Tatbestand aufnimmt, die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen aber unverändert lässt? Nach Auffassung der Bundesregierung ist von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasstes Verhalten nach deutschem Recht bereits strafbar (vergleiche Seite 26 des Referentenentwurfs des BMJV – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt). Im Hinblick auf die darüber hinaus im Referentenentwurf vorgesehene Einfügung von § 202e des Strafgesetzbuch-Entwurfes (StGB‑E) (Unbefugte Überwachung durch Informations- oder Kommunikationstechnik) wird auf die Antwort zu Frage 4 Bezug genommen.  6. Wie plant die Bundesregierung, Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Cyberbelästigung – einschließlich des sog. Cyberflashings, also des unaufgeforderten Zusendens sexuell expliziter Bilder oder Videos (typischerweise von Genitalien) an eine andere Person über digitale Kanäle – im deutschen Recht abzubilden, und welche bestehenden oder im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgesehenen Straftatbestände hält sie hierfür jeweils für ausreichend? Das unaufgeforderte Zusenden von Bildern oder Videos, die in sexuell expliziter Weise Genitalien zeigen, fällt regelmäßig unter § 184 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuches (StGB).  7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach einem eigenständigen Straftatbestand zum Identitätsmissbrauch im digitalen Raum, und sieht sie diese Form der digitalen Gewalt durch die bestehenden oder im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen als ausreichend strafrechtlich erfasst an? Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit Blick auf das Phänomen des „Identitätsmissbrauchs“ strafgesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist Gegenstand andauernder Prüfungen im Rahmen der Abstimmungen zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt.  8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der im Referentenentwurf vorgesehene § 184k StGB‑E Cyberflashing nicht erfasst, soweit die zugesandte Aufnahme nicht die betroffene (empfangende) Person, sondern den Absender abbildet, und welche Norm soll diese Fälle stattdessen erfassen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird Bezug genommen.  9. Hält die Bundesregierung die geltenden Vorschriften der §§ 184 ff. StGB, insbesondere § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, auch ohne Änderung für eine richtlinienkonforme Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2024/1385, obwohl die Pornografiedelikte – wie auch die Begründung des Referentenentwurfs (S. 23) festhält – bislang primär dem Jugendschutz und dem Schutz der Allgemeinheit dienen und nicht die sexuelle Selbstbestimmung der empfangenden Person schützen (bitte begründen)? Es ist anerkannt, dass die Pornographiedelikte neben ihrer primären Schutzrichtung, dem Kinder- und Jugendschutz, auch die sexuelle Selbstbestimmung der Personen schützen, die pornographische Inhalte empfangen. Dies gilt insbesondere für § 184 Absatz 1 Nummer 6 des StGB (vergleiche nur Eisele, in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 184 Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 Bezug genommen. 10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der im Referentenentwurf vorgesehene Auskunftsanspruch gegenüber Online-Plattformen auch gegenüber Anbietern wirksam durchgesetzt werden kann, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben? Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. 11. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass die vorgesehene Auskunfts- und Sperrmechanismen missbräuchlich eingesetzt werden, um legitime anonyme Meinungsäußerung einzuschränken? Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen. 12. Welche eigenen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfeangebote für Betroffene digitaler Gewalt – insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“, der Aufnahme digitaler Gewalt als eigenständigen Förderbereich im Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sowie der Bundesfinanzierung spezialisierter Fachberatungsstellen –, und welche Bundesmittel sind hierfür in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen? Digitale Formen geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gegen Frauen sind von den Regelungen des Gewalthilfegesetzes (GewHG) erfasst. Das GewHG sieht vor, dass für alle betroffenen Frauen mit ihren Kindern ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechende Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen müssen. Die Umsetzung des GewHG liegt nach dem Grundgesetz in der Zuständigkeit der Länder. Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG erhalten die Länder insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (siehe § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ – Hilfetelefongesetz) und damit auch bereits jetzt zum Themenfeld digitale Gewalt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) erarbeitet daneben ein Maßnahmenpaket zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, insbesondere in den Bereichen Schule und Bildung, Täterarbeit, sozialraumbezogene Prävention und digitale Gewalt. Derzeit läuft ein Interessenbekundungsverfahren für die Förderung von Bundesmodellprojekten, zu deren Förderschwerpunkten auch digitale Gewalt gehört. Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist zum 31. Dezember 2024 ausgelaufen. 13. In welcher Weise stimmt sich die Bundesregierung mit den Ländern ab, um eine flächendeckende Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfeangebote sicherzustellen? Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode begleitet das BMBFSFJ die Länder eng bei der Umsetzung des GewHG. BMBFSFJ hat hierfür einen Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK GewHG) auf Fachebene eingerichtet, um Informationen zu bündeln, eine harmonisierte Rechtsanwendung zu gewährleisten und den Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern zu erleichtern. 14. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1385 umzusetzen, nach denen abhängige Personen gemäß Artikel 2 Buchstabe g, insbesondere Kinder der Betroffenen, dieselben Schutzmaßnahmen erhalten sollen wie die Betroffenen selbst? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und gegebenenfalls welche Änderungen auf bundesgesetzlicher Ebene, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Gewaltschutzgesetz und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1385 in Bezug auf den Schutz von abhängigen Personen durch Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen erforderlich sind. 15. Welche präventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, insbesondere zur Vermittlung digitaler und medialer Kompetenzen an Schulen sowie zur Täterarbeit, und in welchem Zeitrahmen? Im Rahmen des in der Antwort zu Frage 12 erwähnten Interessenbekundungsverfahrens zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt werden Bundesmodellprojekte zu Täterarbeit gefördert werden. Der frühestmögliche Beginn der Maßnahmen wird im Oktober 2026 sein, und sie werden spätestens am 31. Dezember 2029 enden. 16. Welche verbindlichen Fortbildungsmaßnahmen plant die Bundesregierung für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz im Bereich digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, und in welcher Weise werden die Länder eingebunden? Die Umsetzung erfolgt nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, sondern durch das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen. Diese werden für das Thema „Gewalt gegen Frauen“ sowohl von der Deutschen Richterakademie, einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Fortbildungseinrichtung, als auch von den Ländern bereits jetzt vielfältig durchgeführt und sind in aller Regel stark nachgefragt. Zuständig für die Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sind grundsätzlich die jeweiligen Länder. Aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für konkrete Fortbildungen im Bereich digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt bei den Länderpolizeien. Die Themen Opferschutz und Opferhilfe sind Gegenstand der Fortbildung beim Bundeskriminalamt und der Bundespolizei. 17. Wie viele Planstellen des Bundeskriminalamts sind derzeit ganz oder überwiegend mit der Verfolgung, Analyse oder Prävention digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt befasst, und in welchem Verhältnis steht diese Zahl zu den Planstellen, die für andere Formen der Cyberkriminalität eingesetzt werden? Für die Durchführung der geschlechterübergreifenden Dunkelfeld- Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag“ (LeSuBiA) sind zurzeit drei Stellen bzw. Planstellen (einschließlich befristeter Stellen) im Bundeskriminalamt (BKA) vorgesehen. Hinsichtlich der weitergehenden Frage in Bezug auf das Verhältnis der eingesetzten Planstellen im BKA handelt es sich um Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte im vorliegenden Fall bergen die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die im Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die kriminaltaktischen und kriminaltechnischen Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BKA sowie auf aktuelle und künftige Schwerpunktsetzungen zulassen. Dadurch steht zu befürchten, dass die zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen taktischen und technischen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst und somit auch zukünftige Maßnahmen der verdeckten und forensischen Informationsgewinnung erheblich erschwert beziehungsweise unmöglich werden. Eine öffentliche Bekanntgabe der erbetenen Informationen birgt das Risiko, dass die Entwicklung und die Schwerpunktsetzung bei der Bekämpfung von Cybercrime auch unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen und dadurch die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet oder geschädigt werden. Zur Erreichung des gesetzlichen Auftrags des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und im Kontext phänomenologischer Entwicklungen werden die vorhandenen (Personal‑)Ressourcen schwerpunktbasiert priorisiert und zugewiesen. 18. Über wie viele spezialisierte Dezernate oder Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Sexualstrafrecht und digitale Gewalt verfügt Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und welche Ausbauziele werden verfolgt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Entscheidung über die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Sonderdezernaten obliegt allein den nach dem Grundgesetz für die Justiz zuständigen Ländern. Die Bundesregierung kann den Landesjustizverwaltungen auch keine diesbezüglichen Vorgaben machen. 19. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verfolgung digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt in Fällen organisiert, in denen Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen Bundesländern liegen, und welche Koordinierungsmechanismen bestehen, um Zuständigkeitskonflikte oder Verfahrensverzögerungen zu vermeiden? Gemäß der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt die Strafverfolgung grundsätzlich den Ländern. Die Bundesanwaltschaft ist nur für die in § 120 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abschließend aufgeführten Straftaten zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des zuständigen Gerichts, vergleiche § 143 Absatz 1 Satz 1 GVG. Liegen Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen Bundesländern, können mehrere Gerichtsstände und damit mehrere Staatsanwaltschaften örtlich zuständig sein (§ 7 der Strafprozessordnung – StPO: Gerichtsstand des Tatortes; § 8 StPO Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Angeschuldigten; § 9 StPO Gerichtstand des Ergreifungsortes). Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip (vergleiche § 12 der Strafprozessordnung, § 143 Absatz 1 Satz 2 GVG), wonach Vorrang das zuerst befasste Gericht bzw. die zuerst befasste Staatsanwaltschaft hat. Darüber hinaus enthalten die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren in Nummer 25 folgende relevante Handlungsanweisungen. Demnach sollen Ermittlungsverfahren zu Straftaten, die den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berühren, im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung als Sammelverfahren bei derjenigen Staatsanwaltschaft geführt werden, in deren Bezirk der Schwerpunkt des Verfahrens liegt. Können sich die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder nicht darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung übernimmt, entscheidet der Generalbundesanwalt. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob bei länderübergreifenden Sachverhalten digitaler Gewalt Strafanzeigen zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Bundesländer nicht weitergeleitet oder ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden, und wenn ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen ergreift sie dagegen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Durchführung der strafrechtlichen Ermittlungen und die Erhebung der Anklage obliegen aus verfassungsrechtlichen Gründen den zuständigen örtlichen Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesregierung kann und darf in die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch ein Bundesland nicht eingreifen. Ihr stehen weder eigene Ermittlungsmöglichkeiten noch Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Länder zur Verfügung. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die frei verfügbare Verbreitung sog. Nudifizierungs-Anwendungen, die mittels Künstlicher Intelligenz aus beliebigen Personenbildern realistische Nacktdarstellungen erzeugen, und sieht sie über die im Referentenentwurf vorgesehene Strafbarkeit des Herstellens sexualisierter Deepfakes hinaus Regelungsbedarf hinsichtlich des Anbietens, Bewerbens oder Zugänglichmachens solcher Anwendungen? Hier besteht Handlungsbedarf, der bereits im sogenannten EU KI-Omnibus (zur punktuellen Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche Intelligenz – KI‑VO) adressiert wird. Der KI-Omnibus sieht eine Ergänzung von Artikel 5 (Verbotene Praktiken im KI-Bereich) der KI‑VO dahingehend vor, dass auch KI-Systeme verboten sind, die für die in der Frage genannten Zwecke bestimmt sind oder bei denen derartige Anwendungen vorhersehbar sind und für deren Verhinderung keine angemessenen und ausreichenden technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen getroffen wurden. 22. Bis wann und durch welches Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigt die Bundesregierung, die in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung spezialisierter Hilfeangebote für Betroffene digitaler Gewalt umzusetzen, und welche Haushaltsmittel sind hierfür im Bundeshaushalt 2027 vorgesehen? Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird Bezug genommen. Die Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2027 betragen vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG 112 Mio. Euro. 23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 intersektional erfolgt und die spezifischen Erfahrungen von mehrfach marginalisierten Betroffenen berücksichtigt werden? Mit Bezug zum Gewalthilfegesetz als Umsetzungsbeitrag zur Richtlinie (EU) 2024/1385 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 6e der Kleinen Anfrage „Gewaltschutz für wohnungslose Frauen“ auf Bundestagsdrucksache 21/6674 Bezug genommen. 24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben des Artikels 23 der Richtlinie (EU) 2024/1385 über bestehende Regelungen hinaus wirksam umgesetzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser Artikel 23 ausdrücklich behördliche Anordnungen zur Entfernung oder Sperrung von Online-Inhalten vorsieht? Die Entfernung und Sperrung von strafbaren Online-Inhalten sind nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich Sache der Länder, die insoweit im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr tätig werden. Bei Verstößen gegen § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Bundesländer haben die Landesmedienanstalten zusätzliche Entfernungs- und Sperrbefugnisse. Wenn eine Polizeibehörde oder eine Landesmedienanstalt eine Löschung oder Sperrung anordnet, ergeht dies als Verwaltungsakt. 25. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, um zu verhindern, dass der effektive Rechtsschutz von Betroffenen digitaler Gewalt dadurch unterlaufen wird, dass a) rechtsverletzende Inhalte dauerhaft oder wiederholt online verfügbar sind („permanente Rechtsgutverletzung“) und Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten in § 4 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende und wiederholte Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. b) straf- oder zivilrechtliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen sind, bevor Betroffene Kenntnis von der Tat erlangen? Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei wiederholten Verletzungshandlungen setzt jede Verletzungshandlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Verursacht eine Handlung wiederholte Beeinträchtigungen, entsteht mit jeder Beeinträchtigung ein neuer Anspruch und die Verjährungsfrist beginnt erneut. Ist der Anspruch auf ein dauerhaftes Unterlassen gerichtet, beginnt mit jeder Zuwiderhandlung eine neue Verjährungsfrist. Die Dauer der Strafverfolgungsverjährung hängt gemäß § 78 Absatz 3 StGB von der Strafdrohung ab. Sie beginnt frühestens mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB ebenfalls mindestens drei Jahre. Die straf- und zivilrechtlichen Verjährungsfristen bieten daher einen hinreichend langen Zeitraum, um gegen die Rechtsverletzungen vorzugehen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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