Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt (Antwort zu Drs. 21/7054)
Text
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische Gewalt (Antwort zu Drs. 21/7054)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7330
21. Wahlperiode 24.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Gebel, Anne-Mieke Bremer,
Maik Brückner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7054 –
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtsspezifische
Gewalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 14. Juni 2024 ist die EU-Richtlinie 2024/1385 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen in Kraft
getreten. Damit wurde erstmals ein unionsweiter Mindeststandard zum Schutz
vor geschlechtsspezifischer Gewalt gesetzt, der die Mitgliedstaaten auch dazu
verpflichtet, zentrale Formen digitaler Gewalt strafrechtlich zu erfassen. Die
Umsetzungsfrist endet am 14. Juni 2027.
Fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und gut ein Jahr vor Ablauf
der Umsetzungsfrist hat das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt.
Der Referentenentwurf sieht neue Tatbestände im Strafrecht vor. Künftig
werden sexualisierte Deepfakes unter Strafe gestellt (§ 184k Absatz 1 Nummer 4
des Strafgesetzbuch-Entwurfs [StGB‑E]) sowie sonstige Deepfakes, sofern sie
dazu geeignet sind, dem Ansehen der betroffenen Personen erheblich zu
schaden (§ 201b Absatz 1 StGB‑E).
Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1385 erfasst die nicht einvernehmliche
Weitergabe intimen Bildmaterials insgesamt. Das schließt ausdrücklich auch
Material ein, das ursprünglich einvernehmlich entstanden ist, wie etwa
Nacktfotos, die innerhalb einer Beziehung freiwillig aufgenommen oder geteilt
wurden und nach einer Trennung ohne Einwilligung verbreitet werden (sog.
Rache-Pornos). Der Referentenentwurf schafft mit dem neuen § 184k StGB
einen Tatbestand, der nicht nur auf die Herstellung von Deepfakes und
voyeuristischen Aufnahmen abstellt, sondern auch das Verbreiten als Tathandlung
umfasst. Zudem legt der Referentenentwurf ein neues „Gesetz gegen digitale
Gewalt“ mit unter Richtervorbehalt stehenden zivilrechtlichen
Auskunftsansprüchen gegenüber Online-Plattformen und Account-Sperren sowie
beweissichernden Anordnungen vor.
Damit verbleiben bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie rund
13 Monate, in denen neben dem parlamentarischen Verfahren auch die im
Referentenentwurf nicht geregelten Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 23. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
müssten. Dies betrifft insbesondere die spezialisierten Hilfeangebote für
Betroffene (Artikel 25 ff.), die Fortbildungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und
Justiz (Artikel 36), das Ergreifen präventiver Maßnahmen einschließlich der
Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie die
Erhebungspflicht disaggregierter Daten (Artikel 44).
Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die
wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations-
und Kommunikationstechnologie unter Strafe zu stellen. Der
Referentenentwurf nimmt die Standortüberwachung mittels GPS-Trackern (GPS = Global
Positioning System) in den Tatbestand des § 238 StGB auf. Die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 238 StGB bleiben unverändert. Die Richtlinie
erfasst mit der Alternative der ständigen Überwachung auch einzelne
andauernde Überwachungshandlungen, während § 238 StGB eine wiederholte
Begehung voraussetzt.
Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Cyberbelästigung
unter Strafe zu stellen. Erfasst ist davon zum einen das unaufgeforderte
Zusenden sexuell expliziter Inhalte an eine bestimmte Person, zum anderen
koordinierte Belästigungskampagnen. Im geltenden deutschen Recht wird das
unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Inhalte an erwachsene Personen nicht
durch einen eigenständigen Tatbestand erfasst, wenngleich § 183 StGB in
Teilen einschlägig sein kann. § 184 StGB setzt voraus, dass die betroffene Person
minderjährig ist oder die Verbreitung öffentlich erfolgt. § 185 StGB schützt
die persönliche Ehre, nicht die sexuelle Selbstbestimmung. Koordinierte
Belästigungskampagnen werden vom geltenden Recht nicht als eigenständiges
Tatgeschehen erfasst, weil die Strafbarkeit an die einzelne Täterhandlung
anknüpft. Der Referentenentwurf enthält zu Artikel 7 keine gesonderte
Regelung.
Artikel 8 der Richtlinie verlangt, die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt
oder Hass aus Gründen des Geschlechts unter Strafe zu stellen. § 130 des
Strafgesetzbuchs führt das Geschlecht nicht als eigenständiges Merkmal auf.
Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1385 sieht vor, dass die
gerichtliche Zuständigkeit bereits durch den Zugriff auf die betreffenden Inhalte vom
Staatsgebiet aus begründet wird, unabhängig vom Sitz des Hosting-Dienstes
oder dem Ort des Hochladens. Im deutschen Recht ist dies über die §§ 3 und 9
StGB abgedeckt. Innerstaatlich stellt sich bei digitaler Gewalt regelmäßig die
Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Strafverfolgungsbehörden
verschiedener Bundesländer, wenn Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort
der beschuldigten Person in unterschiedlichen Ländern liegen.
Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2024/1385 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu erheben, und zwar
disaggregiert, also aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland
gibt es derzeit eine erhebliche Datenlücke. Die Polizeiliche Kriminalstatistik
(PKS) erfasst Anzeigen, aber nicht, wie viele davon zu einer Anklage oder
Verurteilung führen. Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat) erfasst
Verurteilungen, aber nicht nach denselben Kategorien wie die PKS. Auch die
Lebenssituationsbefragung (LeSuBiA = Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im
Alltag) des Bundeskriminalamts (BKA), die erstmals Dunkelfelderkenntnisse
auf breiter Basis liefern soll, weist digitale Gewaltformen bislang nach
Ansicht der Fragestellenden nicht hinreichend gesondert aus. Hinzu kommt, dass
Deutschland nach Artikel 11 des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention) ohnehin verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen
disaggregierte statistische Daten zu erheben. Eine kohärente, deliktsspezifische
Datenbasis zu digitaler Gewalt fehlt im geltenden Statistikwesen gleichwohl.
Ohne belastbare Daten lässt sich nicht beurteilen, ob das Strafrecht in der
Praxis wirkt. Der Verfahrensweg von der Anzeige über die Einstellung oder
Anklageerhebung bis zur Verurteilung ist bei Delikten digitaler Gewalt statistisch
nicht nachvollziehbar. Der Referentenentwurf enthält hierzu keine Regelung.
Der Referentenentwurf adressiert drei konkrete Erscheinungsformen digitaler
Gewalt mit jeweils eigenen Tatbeständen. Die Richtlinie verfolgt einen
systematischen Ansatz, der neben dem Strafrecht auch Opferschutz, Prävention,
Strafverfolgungskapazitäten und Datenerhebung umfasst. Der Deutsche
Juristinnenbund hat in diesem Zusammenhang die Schaffung eines einheitlichen
Regelungskomplexes gefordert, der das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
im digitalen Raum als übergreifendes Schutzgut verankert (siehe www.djb.de/
presse/stellungnahmen/detail/st26-09, dort unter Nummer VI).
1. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für das parlamentarische
Verfahren zum Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt, und hält sie eine
Verabschiedung vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 14. Juni 2027 für
gesichert?
Die Entscheidung über Ablauf und die zeitliche Planung des parlamentarischen
Verfahrens obliegt dem Deutschen Bundestag.
2. Betrachtet die Bundesregierung den vorgelegten Referentenentwurf als
vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, und wenn nein,
a) welche Vorgaben der EU-Richtlinie werden nach Auffassung der
Bundesregierung durch den Referentenentwurf oder andere
bestehende oder im Verfahren befindliche Gesetze bereits umgesetzt, und
welche nicht (bitte aufschlüsseln),
b) durch welche weiteren Gesetzgebungsvorhaben oder sonstigen
Maßnahmen sollen die nicht erfassten Vorgaben umgesetzt werden,
insbesondere zu spezialisierten Hilfeangeboten für Betroffene
(Artikel 25 ff.), zur Fortbildung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz
(Artikel 36), zu präventiven Maßnahmen einschließlich der
Vermittlung digitaler Kompetenzen (Artikel 36 Absatz 8) sowie zur
Erhebung disaggregierter Daten (Artikel 44),
c) in welchem Zeitrahmen sollen diese weiteren Maßnahmen erfolgen
(bitte nach Einzelmaßnahme aufschlüsseln), und hält die
Bundesregierung eine fristgerechte Umsetzung bis zum 14. Juni 2027 für
realistisch?
Soweit das geltende Recht noch nicht den Vorgaben der Richtlinie entspricht,
sind die folgenden Gesetzgebungsvorhaben initiiert:
• Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern
häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur
Steigerung der Verfahrenseffizienz,
• Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor
Menschenhandel und sexueller Ausbeutung,
• Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts,
• Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale
Prozessbegleitung,
• Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt (Erweiterung des strafrechtlichen
Schutzes vor bildbasierter sexualisierter Gewalt),
• Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und
Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz – 1. KJHSRG).
Im Übrigen erfolgt die Umsetzung nach derzeitigem Stand durch Maßnahmen
unterhalb der Ebene eines formellen Gesetzes.
Hinsichtlich der Zeitrahmen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Wie ist die Ressortzuständigkeit zwischen dem BMJV,
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ),
Bundesministerium des Innern (BMI), Bundesministerium für Digitales
und Staatsmodernisierung (BMDS) und weiteren Ressorts bei der
Umsetzung der Richtlinie aufgeteilt, und gibt es eine ressortübergreifende
Koordinierungsstruktur?
Die Federführung für die Umsetzung der Richtlinie obliegt dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), welches die Umsetzung
im Ressortkreis koordiniert.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die praktischen Schwierigkeiten der
Strafverfolgung, die sich aus der im Referentenentwurf vorgesehenen
Vorverlagerung der Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes auf den
Herstellungsvorgang ergeben, insbesondere hinsichtlich der Feststellung
eines Anfangsverdachts, der Beweisführung über einen rein privaten
Herstellungsvorgang sowie der Verhältnismäßigkeit eingriffsintensiver
Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen
bereits im Verdachtsstadium?
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt ist im April an die Ressorts sowie an
Länder und Verbände versandt worden. Derzeit wertet das BMJV die hierzu
eingegangenen Stellungnahmen aus und prüft gebotenen Anpassungsbedarf. Von
näheren Erläuterungen zu einzelnen Regelungsinhalten des Referentenentwurfes
wird daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Artikels 6
der Richtlinie (EU) 2024/1385, ob § 238 StGB in seiner geltenden
Fassung in Verbindung mit den im Referentenentwurf vorgesehenen
Änderungen die Vorgaben dieses Artikels 6 vollständig umsetzen,
insbesondere im Hinblick darauf, dass § 238 StGB eine wiederholte Tatbegehung
voraussetzt, während Artikel 6 der Richtlinie mit der Alternative der
ständigen Überwachung auch einzelne andauernde
Überwachungshandlungen erfasst, und dass der Referentenentwurf zwar die
Standortüberwachung mittels GPS-Trackern in den Tatbestand aufnimmt, die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen aber unverändert lässt?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist von Artikel 6 der Richtlinie (EU)
2024/1385 erfasstes Verhalten nach deutschem Recht bereits strafbar
(vergleiche Seite 26 des Referentenentwurfs des BMJV – Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler
Gewalt). Im Hinblick auf die darüber hinaus im Referentenentwurf vorgesehene
Einfügung von § 202e des Strafgesetzbuch-Entwurfes (StGB‑E) (Unbefugte
Überwachung durch Informations- oder Kommunikationstechnik) wird auf die
Antwort zu Frage 4 Bezug genommen.
6. Wie plant die Bundesregierung, Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1385
zur Cyberbelästigung – einschließlich des sog. Cyberflashings, also des
unaufgeforderten Zusendens sexuell expliziter Bilder oder Videos
(typischerweise von Genitalien) an eine andere Person über digitale Kanäle –
im deutschen Recht abzubilden, und welche bestehenden oder im
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivil- und strafrechtlichen
Schutzes vor digitaler Gewalt vorgesehenen Straftatbestände hält sie
hierfür jeweils für ausreichend?
Das unaufgeforderte Zusenden von Bildern oder Videos, die in sexuell
expliziter Weise Genitalien zeigen, fällt regelmäßig unter § 184 Absatz 1 Nummer 6
des Strafgesetzbuches (StGB).
7. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung nach einem
eigenständigen Straftatbestand zum Identitätsmissbrauch im digitalen
Raum, und sieht sie diese Form der digitalen Gewalt durch die
bestehenden oder im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen als
ausreichend strafrechtlich erfasst an?
Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit Blick auf das Phänomen des
„Identitätsmissbrauchs“ strafgesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, ist
Gegenstand andauernder Prüfungen im Rahmen der Abstimmungen zum
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt.
8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass der
im Referentenentwurf vorgesehene § 184k StGB‑E Cyberflashing nicht
erfasst, soweit die zugesandte Aufnahme nicht die betroffene
(empfangende) Person, sondern den Absender abbildet, und welche Norm soll
diese Fälle stattdessen erfassen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird Bezug genommen.
9. Hält die Bundesregierung die geltenden Vorschriften der §§ 184 ff.
StGB, insbesondere § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, auch ohne
Änderung für eine richtlinienkonforme Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe c
der Richtlinie (EU) 2024/1385, obwohl die Pornografiedelikte – wie
auch die Begründung des Referentenentwurfs (S. 23) festhält – bislang
primär dem Jugendschutz und dem Schutz der Allgemeinheit dienen und
nicht die sexuelle Selbstbestimmung der empfangenden Person schützen
(bitte begründen)?
Es ist anerkannt, dass die Pornographiedelikte neben ihrer primären
Schutzrichtung, dem Kinder- und Jugendschutz, auch die sexuelle Selbstbestimmung der
Personen schützen, die pornographische Inhalte empfangen. Dies gilt
insbesondere für § 184 Absatz 1 Nummer 6 des StGB (vergleiche nur Eisele, in:
Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Auflage 2025, § 184 Randnummer 5 mit
weiteren Nachweisen). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 Bezug
genommen.
10. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der im Referentenentwurf
vorgesehene Auskunftsanspruch gegenüber Online-Plattformen auch
gegenüber Anbietern wirksam durchgesetzt werden kann, die ihren Sitz
außerhalb der Europäischen Union haben?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen.
11. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung, um zu verhindern, dass
die vorgesehene Auskunfts- und Sperrmechanismen missbräuchlich
eingesetzt werden, um legitime anonyme Meinungsäußerung
einzuschränken?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird Bezug genommen.
12. Welche eigenen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung
der in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385 vorgesehenen
spezialisierten Hilfeangebote für Betroffene digitaler Gewalt – insbesondere
hinsichtlich der Erweiterung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“,
der Aufnahme digitaler Gewalt als eigenständigen Förderbereich im
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ sowie
der Bundesfinanzierung spezialisierter Fachberatungsstellen –, und
welche Bundesmittel sind hierfür in der mittelfristigen Finanzplanung
vorgesehen?
Digitale Formen geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt gegen Frauen
sind von den Regelungen des Gewalthilfegesetzes (GewHG) erfasst. Das
GewHG sieht vor, dass für alle betroffenen Frauen mit ihren Kindern ihrem
tatsächlichen Bedarf entsprechende Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen
müssen. Die Umsetzung des GewHG liegt nach dem Grundgesetz in der
Zuständigkeit der Länder. Vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG
erhalten die Länder insgesamt voraussichtlich etwa 2,6 Mrd. Euro
Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer im Zeitraum von 2027 bis 2036.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät entsprechend seinem
gesetzlichen Auftrag zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (siehe § 2 Absatz 1
des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten
Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ – Hilfetelefongesetz) und damit auch bereits jetzt
zum Themenfeld digitale Gewalt.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) erarbeitet daneben ein Maßnahmenpaket zur Prävention von
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, insbesondere in den Bereichen
Schule und Bildung, Täterarbeit, sozialraumbezogene Prävention und digitale
Gewalt. Derzeit läuft ein Interessenbekundungsverfahren für die Förderung von
Bundesmodellprojekten, zu deren Förderschwerpunkten auch digitale Gewalt
gehört.
Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ ist zum
31. Dezember 2024 ausgelaufen.
13. In welcher Weise stimmt sich die Bundesregierung mit den Ländern ab,
um eine flächendeckende Umsetzung der in Artikel 25 ff. der Richtlinie
(EU) 2024/1385 vorgesehenen spezialisierten Hilfeangebote
sicherzustellen?
Entsprechend einer Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode begleitet das BMBFSFJ die Länder eng bei der Umsetzung des
GewHG. BMBFSFJ hat hierfür einen Bund-Länder-Arbeitskreis (BLAK
GewHG) auf Fachebene eingerichtet, um Informationen zu bündeln, eine
harmonisierte Rechtsanwendung zu gewährleisten und den Erfahrungsaustausch
zwischen den Ländern zu erleichtern.
14. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, diejenigen Vorschriften der
Richtlinie (EU) 2024/1385 umzusetzen, nach denen abhängige Personen
gemäß Artikel 2 Buchstabe g, insbesondere Kinder der Betroffenen,
dieselben Schutzmaßnahmen erhalten sollen wie die Betroffenen selbst?
Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und gegebenenfalls welche Änderungen
auf bundesgesetzlicher Ebene, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch, im
Gewaltschutzgesetz und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zur Umsetzung der
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1385 in Bezug auf den Schutz von
abhängigen Personen durch Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen
erforderlich sind.
15. Welche präventiven Maßnahmen plant die Bundesregierung nach
Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2024/1385, insbesondere zur Vermittlung
digitaler und medialer Kompetenzen an Schulen sowie zur Täterarbeit, und
in welchem Zeitrahmen?
Im Rahmen des in der Antwort zu Frage 12 erwähnten
Interessenbekundungsverfahrens zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
werden Bundesmodellprojekte zu Täterarbeit gefördert werden.
Der frühestmögliche Beginn der Maßnahmen wird im Oktober 2026 sein, und
sie werden spätestens am 31. Dezember 2029 enden.
16. Welche verbindlichen Fortbildungsmaßnahmen plant die
Bundesregierung für Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz im Bereich digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU)
2024/1385, und in welcher Weise werden die Länder eingebunden?
Die Umsetzung erfolgt nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen, sondern
durch das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen.
Diese werden für das Thema „Gewalt gegen Frauen“ sowohl von der
Deutschen Richterakademie, einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen
Fortbildungseinrichtung, als auch von den Ländern bereits jetzt vielfältig
durchgeführt und sind in aller Regel stark nachgefragt. Zuständig für die
Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten sind grundsätzlich die jeweiligen Länder.
Aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit
für konkrete Fortbildungen im Bereich digitaler geschlechtsspezifischer Gewalt
bei den Länderpolizeien. Die Themen Opferschutz und Opferhilfe sind
Gegenstand der Fortbildung beim Bundeskriminalamt und der Bundespolizei.
17. Wie viele Planstellen des Bundeskriminalamts sind derzeit ganz oder
überwiegend mit der Verfolgung, Analyse oder Prävention digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt befasst, und in welchem Verhältnis steht
diese Zahl zu den Planstellen, die für andere Formen der
Cyberkriminalität eingesetzt werden?
Für die Durchführung der geschlechterübergreifenden Dunkelfeld-
Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im
Alltag“ (LeSuBiA) sind zurzeit drei Stellen bzw. Planstellen (einschließlich
befristeter Stellen) im Bundeskriminalamt (BKA) vorgesehen.
Hinsichtlich der weitergehenden Frage in Bezug auf das Verhältnis der
eingesetzten Planstellen im BKA handelt es sich um Informationen, die in besonders
hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in
eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang
begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine
Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte im vorliegenden
Fall bergen die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die im
Ergebnis weitgehende Rückschlüsse auf die kriminaltaktischen und
kriminaltechnischen Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BKA sowie auf aktuelle und
künftige Schwerpunktsetzungen zulassen. Dadurch steht zu befürchten, dass die zur
effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendigen taktischen und
technischen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst und
somit auch zukünftige Maßnahmen der verdeckten und forensischen
Informationsgewinnung erheblich erschwert beziehungsweise unmöglich werden.
Eine öffentliche Bekanntgabe der erbetenen Informationen birgt das Risiko,
dass die Entwicklung und die Schwerpunktsetzung bei der Bekämpfung von
Cybercrime auch unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen und dadurch die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet
oder geschädigt werden.
Zur Erreichung des gesetzlichen Auftrags des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten und im Kontext phänomenologischer Entwicklungen
werden die vorhandenen (Personal‑)Ressourcen schwerpunktbasiert priorisiert
und zugewiesen.
18. Über wie viele spezialisierte Dezernate oder
Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Sexualstrafrecht und digitale Gewalt verfügt Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, und welche Ausbauziele
werden verfolgt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Entscheidung
über die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und
Sonderdezernaten obliegt allein den nach dem Grundgesetz für die Justiz zuständigen
Ländern. Die Bundesregierung kann den Landesjustizverwaltungen auch keine
diesbezüglichen Vorgaben machen.
19. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und der Länder bei der Verfolgung digitaler
geschlechtsspezifischer Gewalt in Fällen organisiert, in denen Tathandlung, Tatfolge und
Aufenthaltsort der beschuldigten Person in unterschiedlichen
Bundesländern liegen, und welche Koordinierungsmechanismen bestehen, um
Zuständigkeitskonflikte oder Verfahrensverzögerungen zu vermeiden?
Gemäß der im Grundgesetz festgelegten Aufgabenverteilung zwischen Bund
und Ländern obliegt die Strafverfolgung grundsätzlich den Ländern. Die
Bundesanwaltschaft ist nur für die in § 120 Absatz 1 und 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) abschließend aufgeführten Straftaten zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich grundsätzlich
nach dem Gerichtsstand des zuständigen Gerichts, vergleiche § 143 Absatz 1
Satz 1 GVG.
Liegen Tathandlung, Tatfolge und Aufenthaltsort der beschuldigten Person in
unterschiedlichen Bundesländern, können mehrere Gerichtsstände und damit
mehrere Staatsanwaltschaften örtlich zuständig sein (§ 7 der
Strafprozessordnung – StPO: Gerichtsstand des Tatortes; § 8 StPO Gerichtsstand des
Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Angeschuldigten; § 9 StPO Gerichtstand des
Ergreifungsortes). Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip (vergleiche § 12 der
Strafprozessordnung, § 143 Absatz 1 Satz 2 GVG), wonach Vorrang das zuerst
befasste Gericht bzw. die zuerst befasste Staatsanwaltschaft hat.
Darüber hinaus enthalten die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren
in Nummer 25 folgende relevante Handlungsanweisungen. Demnach sollen
Ermittlungsverfahren zu Straftaten, die den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften
berühren, im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung als
Sammelverfahren bei derjenigen Staatsanwaltschaft geführt werden, in deren Bezirk
der Schwerpunkt des Verfahrens liegt. Können sich die Staatsanwaltschaften
verschiedener Länder nicht darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung
übernimmt, entscheidet der Generalbundesanwalt.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob bei
länderübergreifenden Sachverhalten digitaler Gewalt Strafanzeigen
zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Bundesländer nicht
weitergeleitet oder ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden, und wenn
ihr entsprechende Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen ergreift
sie dagegen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Durchführung
der strafrechtlichen Ermittlungen und die Erhebung der Anklage obliegen aus
verfassungsrechtlichen Gründen den zuständigen örtlichen Behörden des
jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesregierung kann und darf in die Wahrnehmung
dieser Aufgaben durch ein Bundesland nicht eingreifen. Ihr stehen weder
eigene Ermittlungsmöglichkeiten noch Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden der Länder zur Verfügung.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die frei verfügbare Verbreitung sog.
Nudifizierungs-Anwendungen, die mittels Künstlicher Intelligenz aus
beliebigen Personenbildern realistische Nacktdarstellungen erzeugen, und
sieht sie über die im Referentenentwurf vorgesehene Strafbarkeit des
Herstellens sexualisierter Deepfakes hinaus Regelungsbedarf hinsichtlich
des Anbietens, Bewerbens oder Zugänglichmachens solcher
Anwendungen?
Hier besteht Handlungsbedarf, der bereits im sogenannten EU KI-Omnibus
(zur punktuellen Änderung der Verordnung (EU) 2024/1689 über Künstliche
Intelligenz – KI‑VO) adressiert wird. Der KI-Omnibus sieht eine Ergänzung
von Artikel 5 (Verbotene Praktiken im KI-Bereich) der KI‑VO dahingehend
vor, dass auch KI-Systeme verboten sind, die für die in der Frage genannten
Zwecke bestimmt sind oder bei denen derartige Anwendungen vorhersehbar
sind und für deren Verhinderung keine angemessenen und ausreichenden
technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen getroffen
wurden.
22. Bis wann und durch welches Gesetzgebungsvorhaben beabsichtigt die
Bundesregierung, die in Artikel 25 ff. der Richtlinie (EU) 2024/1385
vorgesehene Verpflichtung zur Einrichtung spezialisierter Hilfeangebote
für Betroffene digitaler Gewalt umzusetzen, und welche Haushaltsmittel
sind hierfür im Bundeshaushalt 2027 vorgesehen?
Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuermehreinnahmen der Länder für das Jahr 2027 betragen vor
dem Hintergrund ihrer Aufgaben aus dem GewHG 112 Mio. Euro.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1385 intersektional erfolgt und die spezifischen Erfahrungen
von mehrfach marginalisierten Betroffenen berücksichtigt werden?
Mit Bezug zum Gewalthilfegesetz als Umsetzungsbeitrag zur Richtlinie (EU)
2024/1385 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 6e
der Kleinen Anfrage „Gewaltschutz für wohnungslose Frauen“ auf
Bundestagsdrucksache 21/6674 Bezug genommen.
24. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorgaben des Artikels 23
der Richtlinie (EU) 2024/1385 über bestehende Regelungen hinaus
wirksam umgesetzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieser
Artikel 23 ausdrücklich behördliche Anordnungen zur Entfernung oder
Sperrung von Online-Inhalten vorsieht?
Die Entfernung und Sperrung von strafbaren Online-Inhalten sind nach der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes grundsätzlich Sache der Länder, die
insoweit im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr tätig werden.
Bei Verstößen gegen § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der
Bundesländer haben die Landesmedienanstalten zusätzliche Entfernungs- und
Sperrbefugnisse. Wenn eine Polizeibehörde oder eine Landesmedienanstalt eine
Löschung oder Sperrung anordnet, ergeht dies als Verwaltungsakt.
25. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung im
Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385, um zu verhindern,
dass der effektive Rechtsschutz von Betroffenen digitaler Gewalt
dadurch unterlaufen wird, dass
a) rechtsverletzende Inhalte dauerhaft oder wiederholt online verfügbar
sind („permanente Rechtsgutverletzung“) und
Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten in
§ 4 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen
und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt soll ein neues Instrument
geschaffen werden, um schwerwiegende und wiederholte Rechtsverletzungen zu
verhindern oder abzustellen.
b) straf- oder zivilrechtliche Verjährungsfristen bereits abgelaufen sind,
bevor Betroffene Kenntnis von der Tat erlangen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt nach
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) drei Jahre. Sie beginnt gemäß
§ 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei wiederholten Verletzungshandlungen setzt jede
Verletzungshandlung eine neue Verjährungsfrist in Lauf. Verursacht eine
Handlung wiederholte Beeinträchtigungen, entsteht mit jeder Beeinträchtigung ein
neuer Anspruch und die Verjährungsfrist beginnt erneut. Ist der Anspruch auf
ein dauerhaftes Unterlassen gerichtet, beginnt mit jeder Zuwiderhandlung eine
neue Verjährungsfrist.
Die Dauer der Strafverfolgungsverjährung hängt gemäß § 78 Absatz 3 StGB
von der Strafdrohung ab. Sie beginnt frühestens mit Beendigung der Tat (§ 78a
StGB) und beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB ebenfalls mindestens
drei Jahre.
Die straf- und zivilrechtlichen Verjährungsfristen bieten daher einen
hinreichend langen Zeitraum, um gegen die Rechtsverletzungen vorzugehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Blick auf digitale geschlechtss (Antwort)