Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572)
Teil von Protokoll der 85. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Clara Bünger (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572)
Welche Konsequenzen (etwa: Rundschreiben an die Bundesländer, Gesetzesänderungsverfahren) zieht die Bundesregierung (bitte kenntlich machen, falls unterschiedliche Auffassungen unterschiedlicher Ressorts hierzu vorliegen sollten) aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2026 in der Rechtssache C-621/24 in Bezug auf Leistungskürzungs- und sogar Einstellungsregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in sogenannten Dublin-Fällen (§ 1 Absatz 4 AsylbLG), da auch nach der neuen EU-Aufnahmerichtlinie 2024/1346 nach Artikel 22 immer – ausdrücklich auch in Dublin-Fällen – die Notwendigkeit besteht, „einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ und der EuGH in dem genannten Urteil entgegen der Auffassung der Bundesregierung entschieden hat, dass auch nach einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung der Aufenthaltsstaat zur Leistungsgewährung bis zur tatsächlichen Überstellung verpflichtet ist (am angegebenen Ort, Randnummern 44 bis 49, bitte ausführlich begründen, auch falls die Bundesregierung der Auffassung sein sollte, dass das Urteil auf die geltende Aufnahmerichtlinie nicht übertragbar sei), und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass die Ausführungen des EuGH zur Sicherung eines „angemessenen Lebensstandards“ auf die Verpflichtung zur Sicherung eines Lebensstandards im Einklang mit dem Unionsrecht und der Charta und internationalen Verpflichtungen nach der neuen Richtlinie übertragbar sind, sodass insbesondere immer auch Bekleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gewährt werden müssen (am angegebenen Ort, Randnummern 58 bis 64 und 71, bitte begründen)?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast:
Die Bundesregierung prüft die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 und der Verordnung (EU) 2024/1351 im Hinblick auf die deutsche Rechtslage.
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