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Schriftliche Frage 87 von David Schliesing (DIE LINKE): Wird sich die Bundesregierung gegenüber der Deutschen Bahn AG (DB AG), deren Alleineigentümer der Bund ist, dafür einsetzen, dass von der Vo…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 87 von David Schliesing (DIE LINKE): Wird sich die Bundesregierung gegenüber der Deutschen Bahn AG (DB AG), deren Alleineigentümer der Bund ist, dafür einsetzen, dass von der Vo… Frage 87 (David Schliesing, Die Linke): Wird sich die Bundesregierung gegenüber der Deutschen Bahn AG (DB AG), deren Alleineigentümer der Bund ist, dafür einsetzen, dass von der Vorzugstrasse für den Neubau der Strecke Hannover–Hamburg (Variante Pink, www.hambur g-bremen-hannover.de/hannover-hamburg.html), die in unmittelbarer Nähe des historischen Ortes der Verladerampe Bergen-Belsen vorbeiführt und die Arbeit der KZ-Gedenkstätte Bergen-Belsen damit erheblich beeinträchtigen würde, Abstand genommen wird und stattdessen die Alternativstrecke, die in ausreichendem Abstand an dem historischen Ort vorbeiführen würde, umgesetzt wird (bitte begründen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 15. Januar 2026: Die DB InfraGO AG hat eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vorzugstrasse für das Bedarfsplanvorhaben Ausbaustrecke/ Neubaustrecke Hannover–Hamburg ausgearbeitet. Das Bundesministerium für Verkehr empfiehlt im Bericht an den Deutschen Bundestag vom 4. Dezember 2025 (Bundestagsdrucksache 21/3150) diese Vorzugstrasse für die Planung und Realisierung. Für den Bereich rund um den Gedenkort hat die DB InfraGO AG im Dialog mit der Region eine kleinräumig alternative Trassenführung erarbeitet, welche einen größeren Abstand der Neubaustrecke von diesem ermöglicht. Eine Festlegung der im Detail zu realisierenden Trassenführung erfolgt im rechtsförmlichen Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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