Schriftliche Frage 72 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Umsetzung der E-Evidence-Richtlinie in anderen europäischen Staaten, und wenn ja, wie unterscheiden…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 72 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Umsetzung der E-Evidence-Richtlinie in anderen europäischen Staaten, und wenn ja, wie unterscheiden…
Frage 72 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Umsetzung der E-Evidence-Richtlinie in anderen europäischen Staaten, und wenn ja, wie unterscheiden sich die dortigen Schutzstandards in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und den Berufsgeheimnisträgerschutz?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 29. Dezember 2025:
Das E-Evidence-Paket besteht aus der Verordnung (EU) 2023/1543 und der Richtline (EU) 2023/1544. Die Richtlinie betrifft allein die Einrichtung von Empfangsbevollmächtigen (sogenannte „benannte Niederlassungen“ beziehungsweise „Vertreter“). Fragen des Schutzes von Berufsgeheimnisträgern sowie der Rechtsbehelfe sind in der Verordnung geregelt. Mit Blick auf den Schutz bestimmter Daten von Berufsgeheimnisträgern enthält die Verordnung eine Reihe von Vorgaben (etwa in Artikel 5 Absatz 9 und 10, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a). Zudem können Herausgabeanordnungen immer nur dann erlassen werden, wenn dies in einem parallel gelagerten Fall auch nach dem jeweiligen nationalen Recht möglich wäre (Artikel 5 Absatz 2, sogenannte „Entsprechungsklausel“). Die Vorgaben der Verordnung gelten unmittelbar und sind bindend. In Artikel 18 legt die Verordnung fest, dass „Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabenordnung angefordert wurden, das Recht [haben], wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen“. Gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden die Rechtsbehelfe „vor einem Gericht des Anordnungsstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt“: Der Regierungsentwurf zur Umsetzung des E-Evidence-Pakets sieht vor, den damit bestehenden Spielraum durch Verweis auf die bestehenden Normen der Strafprozessordnung auszufüllen. Welche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten im Einzelnen vorgesehen sind, ist nicht bekannt.
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