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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 21/3192 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3192 21. Wahlperiode 10.12.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union A. Problem und Ziel Der Entwurf dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). Zum anderen dient er der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118). Die beiden Dossiers wurden in den Gremien der Europäischen Union unter dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt. Die europäischen Regelungen reagieren insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen. Sie ermöglichen es, den Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten, unter gewissen Voraussetzungen die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen. Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert. Das Gesetz schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften. Ziel ist, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern. Dieser Entwurf steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist. Der Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1543 werden in einem neuen Stammgesetz normiert. Dieses gliedert sich in vier Teile: – Die Allgemeinen Regelungen treffen für das gesamte Stammgesetz geltende Bestimmungen. – Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 führen die europäischen Vorgaben ins nationale Recht ein. – Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird mit Durchführungsvorschriften in das bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet. – Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU) 2023/1543. Da das nationale Recht derzeit entgegen Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 über deren Inhalte hinausgehende Verpflichtungen für die Diensteanbieter enthält, wird die im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltene Vorschrift zur Bestellung von Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie für unanwendbar erklärt. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) wird um die Befugnis zur Datenverarbeitung für Diensteanbieter auf Grundlage von Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnungen ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 einmalige Personalausgaben in Höhe von geschätzt 1 216 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 bestehen geschätzte dauerhafte jährliche Personalausgaben in Höhe von 741 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen zusätzliche Personalbedarfe in Höhe von insgesamt circa 273 000 Euro. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 126 000 Euro. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 1,3 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 123 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht im Jahr 2026 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 948 000 Euro. Dieser fällt ausschließlich auf der Bundesebene an. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 816 000 Euro. Dieser ist in Höhe von 257 000 Euro der Landesebene (inklusive Kommunen) zuzuschreiben; auf Bundesebene fallen hiervon rund 559 000 Euro an. F. Weitere Kosten Für die vorliegenden Regelungen sind die Be- und Entlastungwirkungen für die Anordnungsbehörden aus den §§ 9 und 10 sowie die Belastungswirkungen an den zuständigen Amts- und Oberlandesgerichten durch die Rechtschutzvorschriften in den §§ 13 bis 17 zu berücksichtigen, außerdem die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden gemäß § 18 Absatz 2. Da die Verordnung (EU) 2023/1543 die Abläufe für das Einholen der notwendigen Daten vereinfacht, müssen zukünftig weniger Stellen beteiligt werden. Hierfür kann eine Entlastungswirkung abgebildet werden, die sich für die Bundesrepublik Deutschland auf schätzungsweise 2,7 Millionen Euro beläuft. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union0F * Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 1 Begriffsbestimmungen T e i l 2 U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4 § 2 Anwendungsbereich § 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) § 4 Mitteilungen und Sprachen § 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat § 6 Zentrale Behörde * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Artikel 1 § 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 7 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). Anlage 1 T e i l 3 D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen § 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen § 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten § 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten § 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde § 12 Statistikpflichten Kapitel 3 Rechtsschutz A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n § 13 Anwendbare Vorschriften § 14 Gerichtliche Entscheidung A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n § 15 Gerichtliches Verfahren § 16 Gerichtliche Entscheidung A b s c h n i t t 3 R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r f a h r e n § 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten T e i l 4 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Einschränkung eines Grundrechts T e i l 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 1 Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet. T e i l 2 U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4 § 2 Anwendungsbereich (1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage 1. der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023, 2. der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023, 3. des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und 4. des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Dienstanbieters auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt. (2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden. § 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) (1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung ist ein Ort zu wählen, an dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen. (2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten. (3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten. (4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. (5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. (6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. § 4 Mitteilungen und Sprachen (1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen. (2) Dienstanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt oder bestellt haben und 1. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, ohne hier Dienste anzubieten, oder 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Dienste anbieten haben den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 von den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannten zentralen Behörden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen. (3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben bei Benennung oder Bestellung 1. mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. eines oder mehrerer Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben einem oder mehreren Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 3. mehrerer Adressaten nur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4) In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können. Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören. (5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5 oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. § 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat (1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der Adressat verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer von beiden die Handlung oder Unterlassung, die den Pflichtverstoß darstellt, begangen hat, und auch dann, wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen Diensteanbieter und Adressaten fehlen. (2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand erfüllt. § 6 Zentrale Behörde (1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4. (2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe. (3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite. (4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden. T e i l 3 D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und die nachfolgenden Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen § 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen (1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere 1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes. (2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes. (3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere 1. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes. § 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten (1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung. (2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig: 1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. (3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen. (4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen. (5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3. § 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten (1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung. (2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabeordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend. (3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen. § 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde (1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen. (2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren. § 12 Statistikpflichten (1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres. (2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission. Kapitel 3 Rechtsschutz A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n § 13 Anwendbare Vorschriften (1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers. (2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers. (3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. (4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätze 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden. § 14 Gerichtliche Entscheidung (1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind. (2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf. A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n § 15 Gerichtliches Verfahren (1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. (2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat. (3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen. (4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. § 16 Gerichtliche Entscheidung Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. A b s c h n i t t 3 R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r f a h r e n § 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. T e i l 4 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder 3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder 11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des a) Absatzes 1 und b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. (4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden. (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz, 2. in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1. § 19 Einschränkung eines Grundrechts Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 170 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: (12) „ Die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c gelten nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023.“ Artikel 3 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023“. b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023“. 2. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ 3. Nach dem § 24 wird der folgende §24a eingefügt: „§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische- Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. “ Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: 1. in Artikel 1die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und 2. Artikel 3. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118) 3. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Gesetz dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181; im Folgenden: Richtlinie (EU) 2023/1544). Zum anderen dient das Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023 S. 118; im Folgenden: Verordnung (EU) 2023/1543). Das Gesetz steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist. Der Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. 1. Richtlinie (EU) 2023/1544 Die Richtlinie (EU) 2023/1544 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 1, spätestens bis zum 18. Februar 2026 die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Ziel der Richtlinie ist es, einheitliche Vorschriften für die Vertretung bestimmter Diensteanbieter in der Europäischen Union zu schaffen. Damit soll gewährleistet werden, dass Beschlüsse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren entgegengenommen, befolgt und durchgesetzt werden können. Zur Verwirklichung wird mit dem Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz ein neues Stammgesetz eingeführt. Zudem sind Anpassungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) erforderlich. 2. Verordnung (EU) 2023/1543 Die Verordnung (EU) 2023/1543 gilt ab dem 18.August 2026 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, das sich nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nummer 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt hat und weder durch die Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf die Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Umsetzung. Im Interesse einer reibungslosen und im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht möglichst eindeutigen Handhabung der Verordnung sind jedoch einzelne Durchführungsbestimmungen erforderlich. Ziel der Verordnung (EU) 2023/1543 ist die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen Beweismitteln. Die Behörden eines Mitgliedstaats können solche Beweismittel unmittelbar bei einem Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Niederlassung benannt oder seinen Vertreter bestellt hat, sichern lassen oder herausverlangen – unabhängig davon, wo sich die Daten befinden (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung). Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 kann eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung auch vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger im Rahmen der geltenden Verteidigerrechte beantragt werden, wenn und soweit dies im nationalen Strafverfahrensrecht vorgesehen ist. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht entsprechende Regelungen in § 136 Absatz 1 Satz 3 und in §166 im Ermittlungs- und Zwischenverfahren sowie in § 244 Absatz 3 bis 6 für den Strafprozess vor. Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 sind konkretisierende Regelungen in dem neu eingeführten Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz vorgesehen. Sie betreffen insbesondere Zuständigkeiten und Verfahren zu den in der Verordnung vorgesehenen Anordnungen. Zudem wird der Rechtsschutz geregelt. Weitere Regelungen, beispielsweise solche zum Umgang der Vollstreckungsbehörden mit eingehenden Anordnungen und Entscheidungen, können in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) erfolgen, um der Rechtspraxis die Anwendung der Verordnung und der Richtlinie zu erleichtern. II. Entstehungsgeschichte der Rechtsakte Die Verordnung (EU) 2023/1543 mit begleitender Richtlinie (EU) 2023/1544 reagiert auf die stark zunehmende grenzüberschreitende Nutzung der elektronischen Kommunikation und digitalen Dienste bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen. Dies stellt Strafverfolgungsbehörden vor besondere Herausforderungen. Denn zum einen befinden sich Daten, die als elektronische Beweismittel erforderlich sind, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, zum anderen erweisen sich die klassischen Methoden der Ermittlungszusammenarbeit angesichts dynamischer und dezentralisierter Speicherorte im digitalen Raum oftmals als zu schwerfällig. Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Brüsseler Terroranschläge vom 22. März 2016 forderten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Europäische Kommission in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2016 auf, ein gemeinsames Konzept der Europäischen Union insbesondere zur Beschleunigung der Rechtshilfeverfahren und zur Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern zu entwickeln. Das Europäische Parlament griff dies in seiner Entschließung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom 3. Oktober 2017 auf. Es betonte, dass fragmentierte rechtliche Rahmenbedingungen ein Problem für Diensteanbieter sein können, die darum bemüht sind, den Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden nachzukommen. Das Europäische Parlament forderte deswegen die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der Europäischen Union für elektronische Beweismittel mit ausreichenden Garantien hinsichtlich der Rechte und Freiheiten aller Betroffenen vorzulegen. Die Europäische Kommission übermittelte daraufhin am 17. April 2018 dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament ein Entwurfspaket bestehend aus Verordnung und Richtlinie, das sich auf Artikel 82 Absatz 1 (für die Verordnung) und die Artikel 53 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Richtlinie) stützt. Kerngedanke der Rechtsinstrumente ist, den Mechanismus der behördlichen Zusammenarbeit der „traditionellen“ Rechtshilfe zu durchbrechen und Ermittlungsbehörden zu ermächtigen und zu befähigen, Anordnungen zur Datensicherung oder -herausgabe direkt an Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu richten. Die Verhandlungen zu dem Maßnahmenpaket begannen im April 2018 in der Ratsarbeitsgruppe COPEN. Im Dezember 2018 erzielte der Rat der Europäischen Union (Justiz und Inneres) eine allgemeine Ausrichtung über weite Teile des Verordnungstextes (siehe Ratsdokument 15104/17 COPEN 380 vom 8. Dezember 2016). Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der Allgemeinen Ausrichtung nicht zu und gab eine Protokollerklärung ab, nachdem es nicht gelungen war, eine klare und transparente Verankerung der Grundrechte durchzusetzen. Nach pandemiebedingter Pause begannen Anfang 2021 die Trilogverhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Rat der Europäischen Union, die in einen für die Bundesrepublik Deutschland noch akzeptablen Kompromiss mündeten. So einigte man sich in der Verordnung auf ein relativ robustes Unterrichtungsverfahren und spezifische Vorschriften zum Schutz der Daten von Berufsgeheimnisträgern und -trägerinnen. Bei der abschließenden Ratsbefassung am 27. Juni 2023 hatte die Bundesrepublik Deutschland deswegen keine Einwände. Sie gab jedoch eine Protokollerklärung ab, wonach im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens die individualrechtsschützenden Zurückweisungsgründe obligatorisch zu prüfen seien, was in den Erwägungsgründen der Verordnung nicht hinreichend klar zum Ausdruck komme. Auch sei es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unerlässlich, dass Rechtsschutz nicht nur gegen Herausgabeanordnungen und im Anordnungsstaat bestehe, sondern ebenso gegen Sicherungsanordnungen und im Vollstreckungsstaat. Die Verordnung und die Richtlinie sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 191/118 vom 28. Juli 2023, L 191/181 vom 28. Juli 2023). Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 18. August 2026, die Richtlinie ist bis zum 18. Februar 2026 umzusetzen. III. Wesentlicher Inhalt der Rechtsakte 1. Verordnung (EU) 2023/1543 Die Verordnung schafft eine Europäische Herausgabe- und eine Sicherungsanordnung, mit denen grenzüberschreitend elektronische Beweismittel direkt bei den betroffenen Diensteanbietern gesichert und eingeholt werden können (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung). Für die Frage, ob ein grenzüberschreitender Fall vorliegt, ist nicht der Ort entscheidend, an dem die fraglichen Daten verarbeitet werden, sondern der Sitz des für den jeweiligen Diensteanbieters handelnden Adressaten (Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung). Den Pflichten aus der Verordnung unterfallen alle Diensteanbieter, die innerhalb der Europäischen Union ihr Geschäft ausführen (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). Vom Anwendungsbereich umfasst sind Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten (Artikel 4, 5 und 6 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 8 bis 12 der Verordnung); eine Echtzeiterhebung ist nicht vorgesehen. Die Anordnungen dürfen im Rahmen von und für Strafverfahren und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung mit einer Mindestdauer von vier Monaten erlassen werden (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung). Beim Verfahren unterscheidet die Verordnung zunächst zwischen der Anordnung von Sicherung (Artikel 6) und Herausgabe (Artikel 5). Mit Blick auf die Herausgabeanordnung wird weiter differenziert: Ist sie auf Teilnehmerdaten und solche Verkehrsdaten, die lediglich der Identifizierung dienen („Identifizierungs-Daten“), gerichtet oder aber auf Inhalts- sowie (sonstige) Verkehrsdaten? Da die erstgenannten Datenkategorien als weniger sensibel betrachtet werden, sind weniger strenge Anordnungsvoraussetzungen zu beachten (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung). Dasselbe gilt für Sicherungsanordnungen (mit Blick auf sämtliche Datenkategorien, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 der Verordnung). In allen Fällen hat die Ermittlungsbehörde des Staates, der eine Anordnung erlassen möchte, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung). Während eine Sicherung und die Herausgabe von Teilnehmer- und Identifizierungsdaten für sämtliche Straftaten (auch) durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann (Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung), kann die Herausgabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten nur im Zusammenhang mit Taten, für die eine Mindesthöchststrafe von drei Jahren gilt, oder für bestimmte Kategorien von Straftaten (beispielsweise im Bereich der Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder des Terrorismus) gerichtlich angeordnet werden (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung). Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Herausgabe und Sicherung ist jeweils, dass eine ähnliche Anordnung in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen ergehen könnte (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung). Herausgabeanordnungen sind grundsätzlich an den Diensteanbieter zu richten, der als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 handelt (Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1543). Sind Daten betroffen, die ein Diensteanbieter für eine Behörde vorhält, darf eine Europäische Herausgabeanordnung nur dann ergehen, wenn sich die betroffene Behörde im Anordnungsstaat befindet (Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung). Damit soll verhindert werden, dass die Ermittlungsbehörden eines Mitgliedstaats per Europäischer Herausgabeanordnung auf die (bei Diensteanbietern gespeicherten) Daten von Behörden anderer Mitgliedstaaten zugreifen. Befindet sich die Behörde im Anordnungsstaat, gilt keine Einschränkung. Hintergrund ist die Überlegung, dass die Behörden des Anordnungsstaats sich ihres nationalen Instrumentariums bedienen können, wenn die Daten bei einem Anbieter mit Adressaten im Inland gespeichert sind. Hat die Behörde hingegen einen Anbieter mit Adressaten im EU-Ausland gewählt, ist dies aus ermittlungstaktischer Sicht Zufall. Die Ermittler sollen dann im Vergleich zu einer rein nationalen Konstellation nicht schlechtergestellt werden, weswegen ihnen das Instrumentarium der Verordnung (EU) 2023/1543 offenstehen soll. Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter vom Berufsgeheimnis geschützte Daten im Rahmen einer Infrastruktur speichert oder anderweitig verarbeitet, enthält die Verordnung ebenfalls eine gesonderte Vorschrift mit restriktiven Erhebungsvoraussetzungen betreffend Inhalts- und Verkehrsdaten (Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung). Ebenso wie im Falle der Behörden gewährleistet diese Regelung, dass fremde Ermittlungsbehörden grundsätzlich keinen direkten Zugriff auf die bei Diensteanbietern gespeicherten Daten von Berufsgeheimnisträgern haben. Die Daten müssen vielmehr im Wege der sonstigen Rechtshilfe (in der Regel über eine Europäische Ermittlungsanordnung), angefordert werden (so dass auf deutscher Seite einbezogene Behörden das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots gemäß den § 97 Absatz 1 Nummer 3, § 53 Absatz 1 Nummer 3 der StPO prüfen können). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den folgenden Fällen: Der Betroffene ist im Anordnungsstaat wohnhaft (wobei er seine Daten bei einem Diensteanbieter mit Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert hat), Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543. Die Ratio für diese Regelung ist dieselbe wie mit Blick auf inländische Behörden (s. dazu oben). Auf die (bei Diensteanbietern gespeicherten) Daten in Deutschland ansässiger Berufsgeheimnisträger haben somit mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung nur die deutschen Ermittlungsbehörden Zugriff, welche die Beschlagnahmeverbote der StPO zu berücksichtigen haben. Weitere Ausnahmen gelten dann, wenn eine an den Berufsgeheimnisträger selbst gerichtete Anordnung die Ermittlungen gefährden könnte (Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung) und wenn das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde (Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung). Maßgeblich für die Frage, ob die Daten dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterfallen, ist das Recht des Anordnungsstaats. Generell gilt für Anordnungen, die auf die Herausgabe von Inhalts- oder Verkehrsdaten gerichtet sind, das Unterrichtungserfordernis des Artikels 8 der Verordnung: Die Anordnungen sind in Form einer Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (European Production Order Certificate – EPOC) grundsätzlich nicht nur an den Adressaten des betroffenen Diensteanbieters zu richten (Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung), sondern gleichzeitig an eine hierfür vorgesehene Behörde im Vollstreckungsstaat. Die Unterrichtung entfällt nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sowohl der Begehungsort als auch der Wohnort der von der Datenabfrage betroffenen Person im Anordnungsstaat liegen (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung). Die unterrichtete Behörde prüft die Anordnung anhand eines Katalogs von Ablehnungsgründen (Grundrechte, Immunitäten und Vorrechte, Pressefreiheit, ne bis in idem, beiderseitige Strafbarkeit; Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung). Hierfür ist – außer in Notfällen (Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung: acht Stunden) – eine Periode von zehn Tagen vorgesehen, während dieser Zeit darf der Diensteanbieter die Daten nicht herausgeben (Suspensiveffekt; Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung) und muss sie zunächst sichern (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung). Macht die unterrichtete Behörde einen Ablehnungsgrund geltend, muss die Anordnungsbehörde die Anordnung widerrufen; der Diensteanbieter darf die Daten nicht übermitteln (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung). Andernfalls hat der Diensteanbieter sie der Anordnungsbehörde nach Ablauf der Prüffrist zu übergeben (zehn Tage oder früher, wenn die unterrichtete Behörde bestätigt, keinen Ablehnungsgrund erheben zu wollen, Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung). Anordnungen, die auf Herausgabe von Teilnehmer- und Identifizierungsdaten gerichtet sind, sowie Sicherungsanordnungen gehen nicht mit einem Unterrichtungserfordernis einher. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu sichern (Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung) und – im Falle von Herausgabeanordnungen – spätestens innerhalb von zehn Tagen (in Notfällen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Stunden) zu übermitteln (Artikel 10 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Verordnung). Wird lediglich die Sicherung angeordnet, hat diese für 60 Tage zu erfolgen, verlängerbar grundsätzlich um 30 Tage (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung). Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter einer an ihn gerichteten Anordnung nicht nachkommt, sieht Artikel 16 der Verordnung ein Vollstreckungsverfahren vor. In dessen Rahmen hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, auf Basis eines Katalogs von Gründen Einwände gegen die Ausführung der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung zu erheben (Absatz 3 Buchstabe a). Zu diesen Gründen zählen, neben formalen Aspekten wie Unzuständigkeit der Anordnungsbehörde, auch Immunitäten und Vorrechte sowie die Pressefreiheit (Absatz 4 Buchstabe a bis f, Absatz 5 Buchstabe a bis e). Auch die Vollstreckungsbehörde prüft den entsprechenden Katalog, erweitert um den Fall einer offensichtlichen Grundrechtsverletzung (Absatz 4 Buchstabe g, Absatz 5 Buchstabe f). Ist der Diensteanbieter der Ansicht, dass er durch Befolgen einer Herausgabeanordnung gegen ihn mit Blick auf einen Drittstaat treffende rechtliche Verpflichtungen verstoßen würde, kann er das dafür in Artikel 17 der Verordnung vorgesehene Überprüfungsverfahren anstrengen. In dessen Verlauf entscheidet gegebenenfalls ein Gericht des Anordnungsstaats, ob die Anordnung aufrechtzuerhalten ist. Verletzt der Diensteanbieter die ihn aus der Verordnung treffenden Pflichten aus den Artikeln 10, 11 und 13 Absatz 4, so sind die in Artikel 15 der Verordnung vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von der Datenabfrage Betroffene das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat. Die Grundrechtsgarantien im Vollstreckungsstaat bleiben ausdrücklich unberührt, ebenso weitere Rechtsbehelfe nach nationalem Recht (Artikel 18). Die Person, deren Daten angefordert werden, ist grundsätzlich unverzüglich über die Herausgabe zu informieren (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung). Im Sinne eines sicheren und raschen Datenaustauschs zwischen Behörden und Adressaten sieht die Verordnung in den Artikeln 19 ff. die Schaffung eines dezentralen IT-Systems vor. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Diensteanbietern Zugang hierzu über ihr jeweiliges nationales IT-System, die Diensteanbieter sorgen dafür, dass ihre Adressaten das System nutzen können (Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung). Zum Versand von Anordnungen sowie für weitere Kommunikationsanlässe sieht die Verordnung in den Annexen standardisierte Formulare vor. Gemäß Artikel 14 der Verordnung können die Diensteanbieter beim Anordnungsstaat die Erstattung ihrer Kosten für die Datenauskunft beantragen, sofern dies in vergleichbaren nationalen Situationen vorgesehen ist. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Da die in Deutschland einschlägigen Regelungen in Anlage 3 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz keine Einschränkung auf deutsche Diensteanbieter enthalten, können sich auch Diensteanbieter anderer Mitgliedstaaten darauf berufen. 2. Richtlinie (EU) 2023/1544 Durch die begleitende Richtlinie werden die Diensteanbieter verpflichtet, einen oder mehrere Adressaten innerhalb der EU einzurichten, damit Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren entgegengenommen und befolgt werden können. Umfasst sind nicht nur auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543 ergangene, sondern auch Anordnungen und Entscheidungen auf Basis der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Richtlinie 2014/41/EU) und des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544). Die in den beiden Instrumenten vorgesehenen rechtshilferechtlichen Abläufe bleiben unverändert (siehe dazu im Einzelnen unten). Die Richtlinie (EU) 2023/1544 gilt schließlich für nationale Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren, die eine Behörde an Adressaten auf ihrem Territorium richtet (Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie). Unabhängig davon sind direkte Datenabfragen nationaler Behörden bei auf ihrem Territorium niedergelassenen Diensteanbietern weiterhin möglich (Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie). Unberührt – da vom Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 gar nicht umfasst – bleiben zudem direkte Datenabfragen auf dem eigenen und fremden Territorium im Bereich der Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung der Zentralstellenfunktion. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass all diejenigen Diensteanbieter, deren Tätigkeit sich auf das Territorium der Europäischen Union erstreckt, dort einen Adressaten einrichten (Absatz 1). Dieser muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, der die oben genannten Rechtsinstrumente anwendet und in dem die Dienste tatsächlich angeboten werden (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie). Die Richtlinie unterscheidet zwischen zwei Arten von Adressaten, nämlich zwischen „benannten Niederlassungen“ und „Vertretern“, nach folgendem System: Verfügen Diensteanbieter bereits über eine oder mehrere Niederlassungen in einem Mitgliedstaat der EU, der die oben genannten Rechtsinstrumente anwendet, benennen sie eine – oder mehrere – als Adressat oder Adressaten im Sinne der Richtlinie (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a). Befinden sich Niederlassungen nur außerhalb der EU oder in Mitgliedstaaten, welche die genannten Rechtsinstrumente nicht anwenden, haben die Diensteanbieter einen oder mehrere Vertreter zu bestellen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c). Im Anwendungsbereich der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den Diensteanbietern keine über deren Inhalt hinausgehen Verpflichtungen auferlegen, insbesondere in Bezug auf die Benennung von benannten Niederlassungen oder die Bestellung von Vertretern (Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie). Dies gilt nicht für den Bereich der Gefahrenabwehr oder die Ausübung einer Zentralstellenfunktion, da diese von der Richtlinie (EU) 2023/1544 nicht umfasst sind (siehe oben). Die Mitgliedstaaten haben eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, um die kohärente Anwendung der Richtlinie sicherzustellen (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie). Zu diesem Zwecke stimmen sie sich ab und arbeiten zusammen, gegebenenfalls auch mit der Europäischen Kommission (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie). Für den Fall, dass die Diensteanbieter ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Adressaten nicht nachkommen, haben die Mitgliedstaaten Sanktionen vorzusehen (Artikel 5 der Richtlinie). IV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/1543 sollen in einem neu zu schaffenden Stammgesetz normiert werden. Dieses setzt einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence- spezifischen Vorschriften. Die Richtlinien-Umsetzung erfordert neben einer Reihe neuer Regelungen auch Anpassungen im nationalen Recht: Um dem Verbot aus Artikel 1 Absatz 4 der der Richtlinie (EU) 2023/1544 gerecht zu werden, den Diensteanbietern über die Richtlinie hinausgehende Verpflichtungen aufzuerlegen, ist die Anwendbarkeit nationaler Regelungen, die die Einrichtung von Zustellungsbevollmächtigten im Kontext der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und Auskunftspflichten für Strafverfahren fordern, wie sie im Telekommunikationsgesetz vorhanden sind, einzuschränken. Der Gesetzesentwurf schafft zudem mit den Änderungen im TDDDG die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung zur Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1543. Das Gesetz ist in vier Artikel unterteilt. Artikel 1 widmet sich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543. Artikel 2 enthält die notwendigen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, Artikel 3 die Änderungen im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Artikel 1 gliedert sich in vier Teile: Allgemeine Regelungen, Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544, Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 und Bußgeldvorschriften sowie Einschränkung eines Grundrechts. 1. Teil 1: Allgemeine Regelungen § 1 verweist zu den für das Gesetz geltenden Begriffsbestimmungen auf die Definitionen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543. Weiterhin legt er fest, dass der Begriff des Adressaten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 verwendet wird. 2. Teil 2: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 Gemäß § 2 gelten die Vorschriften des zweiten Teils zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 nicht nur für Entscheidungen und Anordnungen nach der Verordnung (EU) 2023/1543, sondern auch für solche auf Grundlage der Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie gelten außerdem für nationale Anordnungen in Strafverfahren, die eine deutsche Ermittlungsbehörde an einen Adressaten (im Sinne des § 3 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes) auf deutschem Hoheitsgebiet richtet (siehe hierzu im Einzelnen unten). Kernstück der Regelungen ist die Pflicht der Dienstanbieter in § 3, Niederlassungen zu benennen beziehungsweise Vertreter zu bestellen. Die Adressaten müssen diese nach § 4 unter Angabe von Kontaktdaten sowie der im Austausch mit den Behörden zu verwendenden Amtssprache dem Bundesamt für Justiz melden oder im Falle der Adressateneinrichtung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den dortigen zentralen Behörden. Die Pflichten des Bundesamtes für Justiz als zentrale Behörde sind in § 6 zusammengefasst. Unter anderem überwacht es die Einhaltung der Dienstanbieter-Pflichten aus den §§ 3 und 4 und übermittelt die von den Diensteanbietern erhaltenen Informationen an das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen. 3. Teil 3: Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1544 Teil 3 beinhaltet drei Kapitel: Allgemeine Vorschriften, Europäische Herausgabeanordnungen sowie Rechtsschutz. Kapitel 1 umfasst die allgemeinen Vorschriften. § 7 enthält einen allgemeinen Verweis auf die Normen des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes sowie auf die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung. Der Verweis greift, sofern sich aus Teil 3 dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1543 keine besonderen Verfahrensvorschriften ergeben. Kapitel 2 enthält die Durchführungsvorschriften zu Europäischen Herausgabeanordnungen. § 8 verknüpft zunächst die voneinander abweichenden Terminologien der Verordnung und des nationalen Rechts. § 9 regelt die Erlass- und Validierungszuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für Herausgabeanordnungen zu Teilnehmerdaten und ausschließlich zum Zweck der Identifizierung angeforderten Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1544. Als weitere zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung werden in § 9 Absatz 2 im Einklang mit den nationalen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft eine Reihe von sekundär zuständigen Stellen benannt (die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörden und Behörden der Zollverwaltung). § 9 Absatz 3 und 4 regeln Ablauf und Zuständigkeiten im staatsanwaltschaftlichen Validierungsverfahren. § 10 adressiert die Erlasszuständigkeit bei Herausgabeanordnungen über die besonders sensiblen Verkehrs- und Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung, die bei den Gerichten liegt. Die Absätze 2 und 3 haben den Ablauf und die Zuständigkeiten im Erlassverfahren zum Gegenstand. § 11 bestimmt die zuständige Vollstreckungsbehörde. Zuletzt sind in § 12 Statistikpflichten der Landesjustizverwaltungen und des Generalbundesanwaltes geregelt. Kapitel 3 normiert den Rechtsschutz. Abschnitt 1 widmet sich den Rechtsbehelfen gegen ausgehende Anordnungen. Für diese sind die auch im Falle nationaler Anordnungen geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anwendbar, auf die in § 13 – unterteilt nach den verschiedenen Datenkategorien – verwiesen wird. Inhaltlich prüft das angerufene Gericht gemäß § 14 Absatz 1, ob die Erlassvorschriften aus Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 erfüllt sind. Abschnitt 2 behandelt das Verfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung. Zuständig für die hier zu fällende Entscheidung ist gemäß § 15 das Oberlandesgericht bzw. bei Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts der Bundesgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (§ 16). Abschnitt 3 betrifft Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren und erklärt die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar. 4. Teil 4: Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts Der vierte Teil des Gesetzes regelt in § 18 Absatz 1 die Bußgeldvorschriften zur Umsetzung des Artikels 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie in § 18 Absatz 2 diejenigen zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1543. § 18 Absatz 1 ist dabei akzessorisch zu den Einrichtungs-, Mitteilungs-, Ausstattungs- und Kooperationspflichten der Diensteanbieter. § 18 Absatz 2 setzt bei den Pflichten zur Ausführung der Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnung an. § 19 (Einschränkung eines Grundrechts) trägt dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. V. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. VI. Alternativen Keine. Da der Entwurf der zwingenden Umsetzung und Durchführung europäischer Rechtsakte dient, bestehen keine Alternativen. VII. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in Artikel 1 des Entwurfs zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Die Regelungen in den Artikeln 2 und 3 des Entwurfs zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes stützen sich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (Telekommunikation) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche Regelung ist hier erforderlich, um die Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde unzumutbare Behinderungen für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erzeugen und damit dem Ziel des Gesetzes, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern, entgegenstehen. Soweit Diensteanbieter im Bereich der Rechtshilfe von Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten um Auskunft ersucht werden, müssen unabhängig vom Sitz des Adressaten bundesweit einheitliche Standards gelten. VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 241 S. 1 vom 17.09.2015) sind beachtet worden. IX. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht, das jedoch um Durchführungsvorschriften ergänzt werden muss, um im nationalen Rechtsraum die intendierte Wirkung erzielen zu können. Die Durchführungsvorschriften werden gemeinsam mit den Regelungen zur Richtlinienumsetzung in einem neuen Stammgesetz geregelt, damit alle relevanten nationalen Vorschriften für den Rechtsanwender möglichst übersichtlich an einem Ort zu finden sind. Die Regelungen des Entwurfs tragen dazu bei, Rechtsunsicherheiten auf dem Gebiet der Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnungen zu vermeiden, und führen so zu einer klareren Rechtslage. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Resolution der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ dient. Indem der Entwurf europarechtliche Regelungen für die Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren in die deutsche Rechtsordnung einführt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.a, die zuständigen nationalen Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität zu unterstützen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die direkte Abfrage von elektronischen Beweisdaten durch Strafverfolgungsbehörden bei den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat regelt. Der Entwurf stärkt damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies führt zu einer Verbesserung sowohl der nationalen als auch der europaweiten Kriminalitätsbekämpfung und erhöht die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa. Indem der Entwurf die Gewährung von Amtshilfe des Bundesamts für Justiz gegenüber den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unter anderem bei der Übermittlung von Informationen zu den Adressaten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten regelt, leistet er außerdem einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6, die verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen für das Gesetz Mehrausgaben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 besteht unter Zugrundelegung der in 4.2.1 dargelegten Fallzahlen für die Fachaufgaben nach derzeitiger Schätzung ein einmaliger Personalbedarf für die Dauer von einem Jahr in Höhe von insgesamt 4,0 VZÄ im höheren Dienst (bestehend aus 1,3 VZÄ A15 und 2,7 VZÄ A14), 4,6 VZÄ im gehobenen Dienst (A 12) und 3,8 VZÄ im mittleren Dienst (A 9m). Es entstehen geschätzt einmalige Personalaufwände in Höhe von 1 216 000 Euro. Der Personalbedarf ist hier erhöht, da die Ersteinrichtung der Adressaten durch die verpflichteten Diensteanbieter zu einem hohen Aufkommen an zu bearbeitenden Fällen führen wird. Ab dem Jahr 2027 besteht ein dauerhafter, jährlicher Personalbedarf für die Fachaufgaben und für die IT- Aufgaben in Höhe von geschätzt insgesamt 1,9 VZÄ im höheren Dienst (bestehend aus 1,1 VZÄ A14 und 0,8 VZÄ A 15), 3,7VZÄ im gehobenen Dienst (A 12) sowie 2,0 VZÄ im mittleren Dienst (A 9m). Insgesamt besteht geschätzt ein dauerhafter Personalbedarf in Höhe von 741 000 Euro jährlich. Zur Erfüllung der Statistikpflicht ergeben sich für das BfJ keine personellen Mehrbedarfe, da lediglich ein jährlicher Aufwand im Minutenbereich entsteht. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Den Ländern entstehen hinsichtlich ihrer Pflichten im Bußgeldverfahren zusätzliche Personalbedarfe in Höhe von geschätzt 273 000 Euro. Wegen der Umsetzung ihrer Statistikpflichten ist nicht von zusätzlichen Personalbedarfen bei den Ländern oder beim Generalbundesanwalt auszugehen. Der zusätzliche Aufwand bewegt sich im Minutenbereich. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.2.1 Artikel 1 E BewMG; § 3 Absatz 1 bis 3 und § 4; Pflichten der Diensteanbieter Ja 900 Diensteanbieter 136,4 Euro = (155 / 60 * 52,80 Euro/h (WZ: J)) 123 9 000 Diensteanbieter 136,4 Euro = (155 / 60 * 52,80 Euro/h (WZ: J)) 1 228 4.2.2 Artikel 1 E BewMG; § 3 Absatz 4; Pflichten der Diensteanbieter 1 Diensteanbieter 2 886,4 Euro = (3 280 / 60 * 52,80 Euro/h (WZ: J)) 3 10 Diensteanbieter 2 886,4 Euro = (3.280 / 60 * 52,80 Euro/h (WZ: J)) 29 Summe (in Tsd. Euro) 126 1 256 davon aus Informationspflichten (IP) 123 Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde nach Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde nach Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 4.3.1 Artikel 1 E- BewMG; § 6 Absatz 1; Aufgaben des BfJ als Überwachungsbehörde Bund 1 BfJ 559 547 Euro = (188 153 / 60 * 67,60 Euro/h) + (361 292/ 60 *40,40 Euro/h) + (185 132/ 60 *33,80 Euro/h) + 0 Euro/h) 559 1 BfJ 947 550Euro = (393 842/ 60 * 67,60 Euro/h) + (450 849 / 60 * 40,40 Euro/h) + (355 474 60 * 33,80 Euro/h) + 0 Euro) 948 4.3.2 Artikel 1 E- BewMG; § 12 Absatz 1; Statistikpflicht der Landesjustizverwaltungen Land 16 Landesjustizverwaltung „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) 0 Landesjustizverwaltung 0 Euro = (0 0 Euro) 0,0 4.3.3 Artikel 1 E- BewG; § 12 Absatz 1; Statistikpflicht der Staatsanwaltschaften Land 140 Staatsanwaltschaften „geringfügig“ (geringfügiger Aufwand pro Fall) 4.3.4 Artikel 1 E- BewG; § 12 Absatz 1; Statistikpflicht des Generalbundesanwalts Bund 1 Generalbundesanwalt „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 4.3.5 Artikel 1 E- BewMG; § 18 Absatz 1; Aufgaben der Staatsanwaltschaften im Bußgeldverfahren Land 140 Staatsanwaltschaft 1.839,0 Euro = (396 / 60 * 43,90 Euro/h (100% gD) + 1.550 Euro) 257 0,0 Summe (in Tsd. Euro) 816 851 davon auf Bundesebene 559 851 davon auf Landesebene (inklusive Kommunen) -257 0 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. 4.2.1 Pflichten der Diensteanbieter gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 sowie § 4 Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 9 000 155 52,80 1 228 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1 228 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 900 155 52,80 123 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 123 Erfüllungsaufwand im Sinne der Regelungen zur Benennung oder Bestellung von Adressaten gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 sowie zu den Mitteilungspflichten gemäß § 4 entsteht dann, wenn i. ein Diensteanbieter mit Niederlassung ausschließlich oder unter anderem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine Niederlassung in Deutschland benennt oder ii. es sich um einen Dienstleister eines anderen EU-Mitgliedstaaten handelt, der seine Dienste (unter anderem) in Deutschland anbietet und dort seinen Vertreter benennt, iii. es sich um einen Dienstleister außerhalb der EU handelt, der seine Dienste (unter anderem) in Deutschland anbietet und dort seinen Vertreter benennt. Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass es für die Dienstleister – unabhängig von deren Hauptsitz – am kostengünstigsten ist, nur einen Adressaten zu benennen, auch wenn deren Dienst in mehreren Ländern angeboten wird. Da zudem angenommen werden kann, dass der Adressat vermutlich dort benannt wird, wo der Hauptsitz ist, und dass ausländische, insbesondere nicht EU-Dienstleister, bevorzugt in englischsprachigen Gebieten ihren Vertreter benennen werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Konstellationen aus ii und iii praktisch kaum realisieren werden. Bezüglich der Bestimmung der Fallzahl wird zunächst geprüft, welche Wirtschaftsakteure von der Regelung betroffen sind. Diese umfassen: – elektronische Kommunikationsdienste: – öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bieten (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 und Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120), – interpersonelle Kommunikationsdienste (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972), – Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 und Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972); – Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste wie Dienste der IP-Adressenzuweisungen und der Domänennamen-Registrierungsstellendienste und mit Domänennahmen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543), – andere Dienste der Informationsgesellschaft (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1543 und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2015/1535): – im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden, – elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden, – auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden. Zur Anzahl der dabei betroffenen Unternehmen liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Ausgehend von i. Auswertungen des Unternehmensregisters (URS) und der Inward Foreign Affiliates Statistics (IFATS) zu den Wirtschaftsklassen 61.20 (Drahtlose Kommunikation), 61.30 (Satellitentelekommunikation), 61.90 (Sonstige Telekommunikation ohne Leitungsgebundene Telekommunikation), 63.11 (Webportale) und 63.99 (Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen), ii. der Schätzung zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (siehe Drucksache 676/23, Seite 60 ff.) und iii. dem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz wird für das weitere Vorgehen eine Fallzahl von insgesamt etwa 10 000 Betroffenen geschätzt, wobei etwa 10 Prozent zu auslandskontrollierten Dienstleistern zählen. Aufgrund der oben getroffenen Annahmen werden diese 10 Prozent für die Schätzung nicht berücksichtigt. Für die Pflichterfüllung werden also etwa 9 000 Dienstleister für den einmaligen Erfüllungsaufwand berücksichtigt. Für die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung wird eine jährliche Fluktuation von zehn Prozent angenommen (900 Dienstleister). Dieser Anteil ist frei geschätzt, da auch hierfür keine einschlägigen Informationen recherchiert werden konnten. Der angenommene Zeitaufwand von 155 Minuten setzt sich zusammen aus verschiedenen Standardwerten des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung. 60 Minuten für die Einarbeitung in die Informationspflicht, 60 Minuten für Interne Sitzungen, 30 Minuten für Formulare ausfüllen, Beschriftung, Kennzeichnung und fünf Minuten für Datenübermittlung und Veröffentlichung. Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt J Information und Kommunikation in Höhe von 52,80 Euro/Stunde verwendet. Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 123 000 Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Millionen Euro. 4.2.2 Pflichten der Diensteanbieter gemäß § 3 Absatz 4 Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 10 3 280 52,80 29 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 29 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 3 280 52,80 3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3 Diensteanbieter, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbieten, müssen ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen ausstatten, die notwendig sind, um den Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen. Die Überwachungspflicht des BfJ betrifft alle Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Adressaten eingerichtet haben. Der Lohnsatz wird aus 4.2.1 übernommen. Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 3 000 Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 29 000 Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. 4.3.1 Aufgaben des BfJ Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 393 842 67,60 0 444 1 450 849 40,40 0 304 1 355 474 33,80 0 200 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 948 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 188 153 67,60 0 212 1 361 292 40,40 0 243 1 185 132 33,80 0 104 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 559 Das Bundesamt für Justiz überwacht als zentrale Behörde gemäß § 6 Absatz 1 die Diensteanbieter bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 3 und 4. Dafür arbeitet es mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe (§ 6 Absatz 2). Das Bundesamt veröffentlicht und aktualisiert die erhaltenen Informationen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen sowie auf seiner eigenen Internetseite (§ 6 Absatz 3). Zudem ist das Bundesamt für Justiz im Falle von Verstößen gegen die Pflichten aus den §§ 3 und 4 gemäß § 18 Absatz 8 Nummer 1 für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständig. Weiterhin teilt das Bundesamt für Justiz der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden (§ 6 Absatz 4). Außerdem werden vom Bundesamt für die Justiz die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 benannten Daten gesammelt und jährlich an die Kommission übermittelt (§ 12 Absatz 2). Im Jahr 2026 wird mit einem Zeitaufwand von insgesamt 1 200 164 Minuten gerechnet. Der Aufwand entsteht durch Arbeiten an der IT-Konfiguration und Administration, durch die Prüfung der Erstanmeldungen, den Austausch mit den Serviceprovidern und zentralen Behörden, die Prüfung von Meldungen und Einwendungen sowie durch die Entscheidung über Einwendungen. Die jeweiligen Tätigkeiten werden dabei von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes (355 474 Minuten), gehobenen Dienstes (450 849 Minuten) und höheren Dienstes (393 842 Minuten) übernommen. Aus den jeweiligen Zeitaufwänden sowie den jeweiligen Lohnkostensätzen gemäß Anhang 9 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (33,80 Euro pro Stunde im mittleren Dienst, 40,40 Euro pro Stunde im gehobenen Dienst und 67,60 Euro pro Stunde im höheren Dienst) resultiert ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 948 000 Euro. Der jährliche Zeitaufwand liegt bei insgesamt 689 577 Minuten und ist insbesondere auf die Verarbeitung von Änderungsanzeigen der Diensteanbieter, die Überprüfung der Liste der zu überwachenden Diensteanbieter, die geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie auf die Statistikpflichten zurückzuführen. Außerdem entstehen weitere laufende Aufwände durch IT-Konfiguration- und Administrationsaufgaben. Die Tätigkeiten sind erneut auf die unterschiedlichen Hierarchieebenen aufgeteilt, wobei 188 153 Minuten auf den mittleren Dienst, 316 292 Minuten auf den gehobenen Dienst und 188 153 Minuten auf den höheren Dienst entfallen. Nach Berücksichtigung jeweiligen Zeitaufwände und Lohnkostensätze liegt der jährliche Erfüllungsaufwand somit bei rund 559 000 Euro. 4.3.2 Statistikpflicht der Landesjustizverwaltungen gemäß § 12 Absatz 1 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Die Landesjustizverwaltungen erheben beziehungsweise sammeln in ihrem Zuständigkeitsbereich die benannten Daten von den Staatsanwaltschaften und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres. Es handelt sich um eine Tabelle mit ungefähr zehn Sachverhalten. Der Aufwand entsteht durch die Prüfung und den Versand. Aufgrund des geringen Aufwandes pro Fall wird angenommen, dass eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung vorliegt. 4.3.3 Statistikpflicht der Staatsanwaltschaften gemäß § 12 Absatz 1 Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Staatsanwaltschaften aufgrund der Pflichten aus § 12 Absatz 1 derzeit noch nicht ausgewiesen werden, da die Europäische Kommission noch keinen verbindlichen Beschluss über die Automatisierung der Statistikerfassung innerhalb des dezentralen IT-Systems gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1543 gefasst hat. Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird aber angenommen, dass es sich um eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung handelt. 4.3.4 Statistikpflicht des Generalbundesanwalts gemäß § 12 Absatz 1 Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes aufgrund der Pflichten aus § 12 Absatz 1 kann derzeit noch nicht ausgewiesen werden, da die Europäische Kommission noch keinen verbindlichen Beschluss über die Automatisierung der Statistikerfassung innerhalb des dezentralen IT-Systems gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1543 gefasst hat. Aufgrund der singulären Fallzahl und des geringfügigen Aufwands pro Fall wird aber angenommen, dass es sich um eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung handelt. 4.3.5 Aufgaben der Staatsanwaltschaften im Bußgeldverfahren gemäß § 18 Absatz 2 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 140 396 43,20 1 550 40 217 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 257 Bei Nichtbefolgung von Anordnungen durch die Diensteanbieter kann es zu Bußgeldverfahren kommen. Insgesamt wird von einem Zeitaufwand von 55 510 Minuten ausgegangen. Es wird angenommen, dass hier auch der Aufwand inbegriffen ist, falls die Diensteanbieter gegen die Bußgelder rechtlich vorgehen. In Deutschland gibt es circa 116 Staatsanwaltschaften und 24 Generalstaatsanwaltschaften. Pro Staatsanwaltschaft ist daher mit einem jährlichen Zeitaufwand von 396 Minuten zu rechnen. Es wird der Lohnsatz im gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 43,20 Euro/Std. angesetzt (Leitfaden S. 69). Die Festsetzung der Geldbuße führt laut einer Rückmeldung aus den Ländern zu einem Mehraufwand. Für die Feststellung des Gesamtumsatzes eines Diensteanbieters wird ein Wirtschaftsprüfer beauftragt. Laut Leitfaden entstehen durch Aufwendungen für die Inanspruchnahme externer Leistungen Sachkosten. Basierend auf Befragungen von Wirtschaftsprüfern wird ein Standardwert in Höhe von 155 Euro pro Stunde angesetzt. Es wird die Annahme getroffen, dass pro Fall 10 Stunden Aufwand anfallen, insgesamt also 1 550 Euro pro Fall. Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder um rund 257 000 Euro. 5. Weitere Kosten Für die vorliegenden Regelungen sind die Be- und Entlastungwirkungen für die Anordnungs- und Validierungsbehörden aus den §§ 9 und 10 sowie die Belastungswirkung an den zuständigen Staatsanwaltschaften, Amts- und Oberlandesgerichten durch die Rechtsschutzvorschriften in den §§ 13 bis 17 sowie die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörde gemäß § 11 Absatz 1 bei der Entgegennahme von Unterrichtungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1443 zu berücksichtigen. Da bei Datenabfragen aus dem EU-Ausland künftig nationale Behörden nicht mehr durchgehend eingebunden werden müssen, kann hierfür eine Entlastungswirkung abgebildet werden. Hinsichtlich der Betragshöhe geht die Europäische Kommission in ihrer Kosteneinschätzung (siehe Seite 99 des impact assessment; Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on European Production and Preservation Orders for electronic evidence in criminal matters and Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council laying down harmonised rules on the appointment of legal representatives for the purpose of gathering evidence in criminal proceedings) von maximal -7,2 Millionen Euro für alle Mitgliedstaaten aus. Für die Schätzung der Kostenänderungen hatte die Kommission die Anzahl der jährlichen Anfragen an die fünf größten Dienstleister als Grundlage genutzt. Dabei reihte sich Deutschland mit etwa 35 000 Anfragen – und somit etwa 38 Prozent aller Anfragen aus der EU (siehe oben zitiertes impact assessment, Seite 15) – an vorderster Stelle ein. Für die Berechnung der weiteren Kosten der beiden Umsetzungsvorhaben müssen deshalb die – 7,2 Millionen Euro relativiert werden und entsprechen somit rund – 2,7 Millionen Euro (- 7,2 Millionen Euro * 0,38). 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Art sind nicht zu erwarten. Gleiches gilt für demografische Auswirkungen. X. Befristung; Evaluierung Da es sich bei den Regelungen um die Umsetzung von europäischen Vorgaben handelt und die Richtlinie (EU) 2023/1544 und die Verordnung (EU) 2023/1543 unbefristet gelten, kommt eine Befristung nicht in Betracht. Im Hinblick auf die administrative Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union ist keine Evaluierung angezeigt; eine Bewertung wird gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1543 auf europäischer Ebene erfolgen. Die Europäische Kommission ist nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1543 verpflichtet, die Evaluierung spätestens am 18. August 2029 durchzuführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht vorzulegen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln) Zu Teil 1 (Allgemeine Regelungen) Teil 1 enthält allgemeine, übergreifende Bestimmungen sowohl zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 als auch zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543. Zu § 1 (Begriffsbestimmungen) § 1 verweist zur Definition der im Gesetz verwendeten Begriffe auf Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543. Für den Begriff des „Adressaten“, der dort nicht definiert ist, wird auf die Verwendung des Begriffs in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 verwiesen. Zu Teil 2 (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544) Teil 2 enthält die Vorschriften zur Richtlinien-Umsetzung. Zu § 2 (Anwendungsbereich) § 2 regelt den Anwendungsbereich und setzt damit Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2023/1544 um. Zu Absatz 1 Die Richtlinie (EU) 2023/1544 hat keine Auswirkungen auf die inhaltliche Geltung der Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Ländern (EU-RhÜbk). Elektronische Beweismittel können weiterhin auch im Wege der in den beiden Instrumenten vorgesehenen rechtshilferechtlichen Mechanismen eingeholt werden. Dabei bleiben die Abläufe unverändert; die Anordnungen sind also an eine Behörde im ersuchten Staat zu richten und können nicht direkt den Diensteanbietern zugestellt werden. Allerdings richtet sich die örtliche Zuständigkeit der ersuchten Behörde nach der Lokalisierung der gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 eingerichteten Adressaten: Zuständig für die Ausführung von Ersuchen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU und dem EU-RhÜbk sind die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Adressat befindet. Wenn zum Beispiel ein französischer Diensteanbieter auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/1544 einen Adressaten in Schweden einrichtet, wäre eine Europäische Ermittlungsanordnung an die zuständige Behörde in Schweden zu übersenden und nicht mehr – wie vor der Adressatenbestellung – an eine französische Behörde. § 2 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzes stellt klar, dass die gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 einzurichtenden Adressaten zudem für die Entgegennahme von rein nationalen Anordnungen und Beschlüssen zuständig sind, die keinen grenzüberschreitenden Bezug im Sinne des E-Evidence-Pakets aufweisen (vergleiche Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1543). Wenn Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet sind, können deutsche Ermittlungsbehörden sie folglich für Ermittlungen auf Basis der Strafprozessordnung (StPO) nutzen. Hintergrund ist die Überlegung, dass es aus Sicht der Ermittlungsbehörden Zufall ist, auf welchem Territorium sich ein Adressat befindet. Hat der Diensteanbieter deutsches Gebiet gewählt, können alle anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verordnung (EU) 2023/1543 vorgehen und den Adressaten nutzen. Den deutschen Behörden soll dasselbe Recht zustehen, auf Basis nationaler Anordnungen. Zu Absatz 2 Aus Absatz 2 ergibt sich, dass die deutschen Ermittlungsbehörden sich weiterhin an im Inland niedergelassene Diensteanbieter wenden können, um elektronische Beweismittel in Strafverfahren zu erheben. Wenn also ein Diensteanbieter im Inland über eine Niederlassung verfügt und einen Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hat – so dass grundsätzlich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1543 eröffnet ist – steht dies einer auf das Inland beschränkten Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts nicht entgegen. Hintergrund ist, dass das E-Evidence-Paket die Mitgliedstaaten besserstellen, ihnen also die Ermittlungstätigkeit erleichtern soll. Bestehende Möglichkeiten werden deswegen nicht beschnitten. Unberührt davon bleiben darüber hinaus Abfragebefugnisse außerhalb des Strafverfahrens (beispielsweise in Gefahrenabwehr-, Personenschutz- sowie Zeugenschutzvorgängen), da diese gar nicht dem Anwendungsbereich der E- Evidence-Verordnung unterfallen. Ebenso unberührt bleiben Abfragen in Zentralstellenverfahren. Zu § 3 (Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)) Die Vorschrift regelt in Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1544 die Einzelheiten zur Pflicht der Diensteanbieter, Adressaten einzurichten. Diese trifft gemäß Artikel 1 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie alle Diensteanbieter, deren Angebot sich auf die Europäische Union erstreckt. Dabei ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1544 der Adressat in einem Mitgliedstaat einzurichten, in dem die Dienste tatsächlich angeboten werden. Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Adressateneinrichtung in § 3 ist in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (primär) das Vorhandensein einer Niederlassung oder aber (sekundär) das Anbieten von Diensten in Deutschland. Dabei wird terminologisch unterschieden: Kommt eine bereits vorhandene Niederlassung als Adressat in Betracht, so ist diese als „benannte Niederlassung“ zu benennen, ist dies nicht der Fall, so ist ein „Vertreter“ zu bestellen. Eine Ausnahme von der Pflicht, Adressaten einzurichten, gilt gemäß Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie nur für solche Anbieter, die auf dem Hoheitsgebiet lediglich eines einzigen Mitgliedstaats niedergelassen sind und nur dort ihre Dienste anbieten. § 3 regelt vor diesem Hintergrund drei Grundszenarien. Zunächst das, in dem Niederlassungen in Deutschland existieren und zudem in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden (Absatz 1). Weiter berücksichtigt wird die Sonderkonstellation, in der eine oder mehrere Niederlassungen allein in Deutschland existieren und die Dienste nicht nur in Deutschland oder aber ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden (Absatz 2; werden bei Bestehen einer Niederlassung nur in Deutschland die Dienste nur dort angeboten, greift die Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 nicht, siehe oben). Im Fall des Absatzes 3 schließlich verfügt der Diensteanbieter entweder über gar keine Niederlassung in der EU oder aber lediglich in einem Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aufgeführten Rechtsinstrumente nicht anwendet. § 3 dieses Gesetzes regelt nicht die Konstellation, in der keine Niederlassung im Inland besteht, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumenten anwendet. Denn in diesem Fall treffen die Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 die Bundesrepublik Deutschland nicht: Wie oben dargelegt, ist primärer Anknüpfungspunkt für die Pflichten das Bestehen einer Niederlassung in einem der beteiligten Mitgliedstaaten. Sobald eine entsprechende Niederlassung vorhanden ist, hat der betreffende Mitgliedstaat für die ordnungsgemäße Adressaten-Benennung zu sorgen. Das bloße Anbieten von Diensten in der Bundesrepublik Deutschland führt als solches nicht zu einer Verpflichtung; dies ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 nur dann der Fall, wenn gerade keine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten besteht, welche die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumenten anwenden. Durch die Bezugnahme auf die Absätze 4 und 5 in den Absätzen 1 bis 3 wird klargestellt, dass die Diensteanbieter sowohl bei zu benennenden Niederlassungen als auch bei zu bestellenden Vertretern sicherstellen müssen, dass diese mit den Befugnissen und den Ressourcen ausgestattet sind, um den Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen, und dass deren Benennung innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfolgen hat. Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und betrifft die erste der oben genannten Varianten. Es bestehen Niederlassungen sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten, die die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden. In dieser Konstellation ist mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Auszuwählen ist ein Mitgliedstaat, in dem die Dienste angeboten werden. Dies folgt aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Für den – wohl sehr seltenen Fall – dass in keinem Niederlassungsstaat Dienste angeboten werden, besteht eine Kollision zwischen dem Erfordernis des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie auf der einen und dem des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf der anderen Seite: Einerseits soll der Adressat dort eingerichtet werden, wo die Dienste angeboten werden, andererseits ist, soweit Niederlassungen in den relevanten Mitgliedstaaten bestehen, eine dieser Entitäten auszuwählen. In der hier beleuchteten Sonderkonstellation geht die letztgenannte Verpflichtung vor. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung der Richtlinie (EU) 2023/1544: Sie hat zum Ziel, die Abläufe der grenzüberschreitenden Datenabfrage zu effektivieren und zu optimieren. Dafür ist es wichtig, auf die Ressourcen einer bestehenden und in ihren Routinen eingespielten Niederlassung zurückgreifen zu können. Die Überlegung, dass die Adressaten-Staaten aus Gründen der Sachnähe auch solche sein sollten, in denen die Dienste angeboten werden, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Denn räumte man dieser Pflicht hier den Vorrang ein, wäre ein Vertreter (neu) zu errichten, so dass nicht auf erprobte Abläufe zurückgegriffen werden könnte. Die könnte zu Effizienzeinbußen führen, was nicht im Sinne der Richtlinie wäre. Zu Absatz 2 Absatz 2 betrifft die zweite der oben genannten Konstellationen. Er setzt ebenfalls Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und berücksichtigt dabei die Besonderheit des Artikels 1 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie: Befindet sich eine Niederlassung auf deutschem Staatsgebiet, ist Deutschland verpflichtet, für die Einrichtung eines Adressaten zu sorgen. Besteht aber, wie im Szenario des Absatzes 2, keine weitere Niederlassung in der EU, so greift die Pflicht nur dann, wenn sich das Angebot des Diensteanbieters nicht auf Deutschland beschränkt. Das bedeutet, dass der Diensteanbieter entweder sowohl im Inland als auch in weiteren Mitgliedstaaten oder aber nur in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt in Erscheinung tritt. In beiden Fällen ist die in Deutschland belegene Niederlassung als verantwortlich zu benennen. Soweit in Deutschland keine Dienste angeboten werden, besteht wiederum eine Kollision zwischen dem Erfordernis des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie auf der einen und dem des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf der anderen Seite. Diese ist zugunsten der Benennung der vorhandenen Niederlassung aufzulösen (s. dazu oben zu Absatz 1). Zu Absatz 3 In der dritten der oben genannten Varianten verfügt der Diensteanbieter entweder über gar keine Niederlassung in der EU oder aber lediglich in einem Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aufgeführten Rechtsinstrumente nicht anwendet. Diese Fälle behandelt die Richtlinie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c. Erstreckt sich das Angebot des Diensteanbieters auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so muss Deutschland für die Einrichtung eines Adressaten zu sorgen. Der Diensteanbieter hat dann hier oder aber in einem Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumenten anwendet (und wo er Dienste anbietet), einen Vertreter zu bestellen. Zu Absatz 4 Gemäß Absatz 4 haben die nach der Richtlinie verpflichteten Diensteanbieter ihre Adressaten so mit Befugnissen und Ressourcen auszustatten, dass diese den in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Entscheidungen und Anordnungen (§ 2 Absatz 1) nachkommen können. Diese Pflicht trifft sowohl Diensteanbieter, die ihre Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet haben, als auch solche, die ihre Adressaten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingerichtet haben, aber hier ihre Dienste anbieten. Zu Absatz 5 Absatz 5 setzt Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die nach der Richtlinie verpflichteten Diensteanbieter mindestens einen Adressaten im Sinne der Absätze 1 bis 3 errichtet haben müssen. Es gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten: Werden die Dienste bereits im Moment des Inkrafttretens der Richtlinie angeboten, so ergibt sich hiernach der 18. August 2026. Werden die Dienste erst nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2023/1544 angeboten, so muss der Adressat sechs Monate nach Angebotsbeginn errichtet sein. Zu Absatz 6 Absatz 6 bestimmt, dass die Adressaten der nach der Richtlinie verpflichteten Dienstanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder ihre Dienste hier anbieten, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der dort genannten Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten haben. Diese allgemeine Kooperationspflicht der Adressaten ist nicht explizit in der in der Richtlinie (EU) 2023/1544 geregelt. Sie ist allerdings abzuleiten aus der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Entgegennahme der Entscheidungen und Anordnungen durch die Adressaten zu überwachen, Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544. Zu § 4 (Mitteilungen und Sprachen) § 4 setzt Artikel 4 der Richtlinie 2023/1544 um, wonach die Diensteanbieter den in den einzelnen Mitgliedstaaten zu benennenden zentralen Behörden (siehe dazu 6) die Kontaktdaten ihrer Adressaten und Angaben zum Sprachenregime übermitteln müssen. Dabei knüpft die Richtlinie zum einen an das Vorhandensein eines Adressaten, zum anderen an das Anbieten von Diensten auf dem jeweiligen Territorium des Mitgliedstaats an. Welche Kontaktdaten im Einzelnen anzugeben sind, ergibt sich aus der von der EU-Kommission für die Meldung der Diensteanbieter zur Verfügung gestellten Software (Court Data Base). Die in die Formulare der Software eingetragenen Daten werden automatisch an das Bundesamt für Justiz übermittelt. Sofern das BfJ die Daten validiert, wird ein Zugangskonto für den Diensteanbieter erstellt und die Informationen werden zur Veröffentlichung auf einer speziellen Internetseite des Europäischen Justiziellen Netzwerkes für Strafsachen vorgesehen. Wird der Registrierungsantrag des Diensteanbieters abgelehnt, muss die Meldung erneut unter Beachtung der durch das Bundesamt für Justiz übermittelten Ablehnungsgründe vorgenommen werden. Mit diesem Übermittlungsweg ist die Textform eingehalten. Zu Absatz 1 Absatz 1 betrifft den Fall, in dem die Diensteanbieter einen Adressaten im Inland errichtet haben. Sie müssen dem Bundesamt für Justiz dessen Kontaktdaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitteilen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2023/1544). Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Konstellation, in der die Diensteanbieter ihre jeweiligen Adressaten auf den Territorien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtet haben und dabei in der Bundesrepublik Deutschland über eine Niederlassung verfügen (Nummer 1) oder Dienste in Deutschland anbieten (Nummer 2). In diesen Fällen müssen sie den von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union (in dem der Adressat errichtet wurde) benannten zentralen Behörden die Kontaktdaten der Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitteilen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2023/1544). Zu Absatz 3 Absatz 3 betrifft die Fälle, in denen die Diensteanbieter mehrere Adressaten benannt haben – entweder im Inland oder (gegebenenfalls zusätzlich) in einem anderen Mitgliedstaat. In dieser Konstellation müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zusätzlich den genauen räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Adressaten bezeichnen (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2023/1544). Zu Absatz 4 Absatz 4 ergänzt die Mitteilungspflichten der Absätze 1 und 2 um eine solche zum Sprachenregime: Der Diensteanbieter hat anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können. Befindet sich der Adressat auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, muss Deutsch zu diesen Sprachen gehören (Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2023/1544). Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nach Ablauf der jeweils geltenden Frist zur Benennung beziehungsweise Bestellung des Adressaten erfolgen müssen. Haben sich Änderungen ergeben, so müssen diese unverzüglich nach deren Eintritt mitgeteilt werden. Eine solche Frist ist in der Richtlinie nicht explizit vorgesehen; sie regelt lediglich Fristen für die Einrichtung der Adressaten als solche (in diesem Gesetz § 3 Absatz 5). Da die Mitteilungen aber für das Funktionieren des E-Evidence-Mechanismus elementar sind, ergibt sich aus der Auslegung der Richtlinie die Pflicht einer unverzüglichen Übermittlung: Wäre es den Diensteanbietern überlassen, Mitteilungen erst mit erheblicher Verzögerung zu veranlassen, könnten die in den Anwendungsbereich fallenden Entscheidungen und Anordnungen in der Zwischenzeit nicht wie vorgesehen zugestellt werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken des E-Evidence-Pakets (Maximierung der Effizienz der Strafverfolgung). Das Gesetz sieht deswegen auch zur Übermittlung der Mitteilungen eine Fristenregelung vor. Zu § 5 (Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat) § 5 setzt Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1544 um. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544. Die Vorschrift regelt eine gemeinsame Verantwortung von Adressaten und Diensteanbietern für Verstöße gegen die Pflichten, die sich für einen von ihnen aus den in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Rechtsinstrumenten ergeben (Verordnung (EU) 2023/1543, Richtlinie 2014/41/EU, Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Werden die in den Anwendungsbereich fallenden Entscheidungen und Anordnungen zur Sicherung oder Erhebung elektronischer Beweismittel nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sowohl gegen den Adressaten als auch gegen den Diensteanbieter eine Geldbuße verhängt werden. Absatz 1 Satz 2 bestimmt in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544, dass das Fehlen geeigneter interner Verfahren zwischen Adressaten und Diensteanbieter nicht als Rechtfertigung für den Pflichtenverstoß dienen kann. Zu Absatz 2 Absatz 2 Satz 2 normiert gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1544, dass die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung in Deutschland einen Straftatbestand erfüllt. Zu § 6 (Zentrale Behörde) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie EU 2023/1544 haben die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, um eine kohärente Rechtsanwendung zu gewährleisten. Entsprechend enthält § 6 die folgenden Vorgaben: Zu Absatz 1 Aus Absatz 1 ergibt sich, dass das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde fungiert und in dieser Rolle die Erfüllung der Pflichten kontrolliert, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben (Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie EU 2023/1544). Dabei überwacht das Bundesamt für Justiz, dass die Adressaten bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Vorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten (Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie, § 3 Absatz 6 dieses Gesetzes). Damit wird Bezug genommen auf die Kooperationspflichten, die sich für die Adressaten aus den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten ergeben. Dabei ist das Bundesamt für Justiz nicht dafür zuständig, die Befolgung jeder einzelnen Anordnung individuell zu überwachen, denn Vollstreckungsmaßnahmen in konkreten Fällen sind Sache der Staatsanwaltschaft als hierfür zuständige Behörde. Das Bundesamt für Justiz ist demgegenüber in den Fällen des § 3 Absatz 6 berufen, in denen sich ein Muster systematischer Nichtbefolgung zeigt. Damit das Bundesamt für Justiz Kenntnis von solchen Fällen erlangt, soll in den Richtlinien für den Strafverkehr mit dem Ausland (RiVASt) eine Mitteilung durch die Staatsanwaltschaften vorgesehen werden. Um seinen Überwachungspflichten nachzukommen, muss sich das Bundesamt für Justiz einen Überblick über den Kreis der durch die Richtlinie EU 2023/1544 verpflichteten Diensteanbieter verschaffen, bei denen eine Adressatenbenennung in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen könnte bzw. denen gegenüber im Falle einer unterbliebenen Adressatenbenennung eine Sanktionierung nach § 18 Absatz 1 zu erfolgen hätte. Hierzu darf das Bundesamt für Justiz die erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Mit dieser Vorschrift wird dem Doppeltürmodell Rechnung getragen. Denn dieses erfordert neben einer (noch zu schaffenden) Übermittlungsbefugnis auch eine Befugnis zum Abruf und zur Verarbeitung der relevanten Daten beim Empfänger. Ebenfalls umfasst von der Überwachung ist die ordnungsgemäße Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen gemäß § 3 Absatz 4 (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie EU 2023/1544). Zur Umsetzung seiner Überwachungspflichten darf das Bundesamt für Justiz von dem Adressaten Auskünfte und Nachweise verlangen. Zu Absatz 2 Absatz 2 zählt auf, mit welchen Akteuren das Bundesamt für Justiz zu kooperieren und sich abzustimmen hat, nämlich mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission. Dabei sind die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe zu unterstützen (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie EU 2023/1544). Zu Absatz 3 Dieser Absatz setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie um. Danach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dafür zu sorgen, dass auf einer speziellen Internet-Seite des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen stets die zur Anwendung der Richtlinie notwendigen aktuellen Informationen vorhanden sind. Dies soll die Anordnungsbehörden in den Stand versetzen, bei der Erhebung elektronischer Beweismittel rasch und zielgerichtet vorzugehen. Gemäß Absatz 3 hat das Bundesamt für Justiz die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen zur Veröffentlichung zu übermitteln. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie können die Informationen „weiterverbreitet werden, um sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen“. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 3 Satz 2 vor, dass das Bundesamt für Justiz die von den Diensteanbietern übermittelten Angaben zusätzlich auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Zu Absatz 4 Dieser Absatz regelt die Pflicht des Bundesamts für Justiz, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Diensteanbieter ihren Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Zu Teil 3 (Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543) Teil 3 enthält die Vorschriften zur Durchführung der Verordnung. Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) Zu § 7 (Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften) Gemäß § 7 gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sinngemäß, sofern weder in der Verordnung (EU) 2023/1543 noch in diesem Gesetz besondere oder dem widersprechende Verfahrensvorschriften vorgesehen sind. Der Verweis soll Lücken schließen, etwa mit Blick auf die genaue Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie die Gerichtsorganisation. Die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften des JGG soll für den Fall sichergestellt werden, dass die von der Datenabfrage betroffene Person Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne von § 1 JGG sein sollte. In Fällen eines betroffenen Jugendlichen wird damit sichergestellt, dass die Vorschriften zur Beteiligung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern (insbesondere die §§ 67, 67a JGG) Anwendung finden. Zu Kapitel 2 (Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen) Das erste Kapitel enthält die Normen zu Europäischen Herausgabeanordnungen, insbesondere zu deren Erlass, Überprüfung und Übermittlung. Zu § 8 (Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen) Die Begriffe, die in der Verordnung (EU) 2023/1543 für die einzelnen Datenkategorien verwendet werden (siehe dazu Artikel 3 Absatz 8 ff. der Verordnung), stimmen nicht immer mit der Terminologie des deutschen Rechts überein. Zudem finden sich Bezüge auf Datenkategorien in verschiedenen nationalen Gesetzen. Vor diesem Hintergrund hat § 8 zum Ziel, die in der Verordnung auf der einen und im deutschen Recht auf der anderen Seite verwendete Begriffe zusammenzuführen und damit für mehr Anwendungssicherheit im Bereich ausgehender Europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu sorgen. Die Vorschrift ist eine Auslegungshilfe, mit ihr ist keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1543 verbunden. Zum einen können nicht sämtliche Datenkategorien erschöpfend abgebildet werden, zum anderen trifft die Norm bereits keinerlei Aussage im Hinblick auf eingehende Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. Diese haben die Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der vorliegenden Regelung zu beachten und umzusetzen. Gänzlich ausgespart bleibt die Kategorie der Inhaltsdaten, die auch im deutschen Recht keine Legaldefinition erfahren hat. Die dazu in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1543 vorhandenen Ausführungen erfassen die möglichen Anwendungsfälle hinreichend. Einschlägig im nationalem Recht können diverse Ermächtigungsgrundlagen sein (etwa die §§ 94, 98; 95, 95a; 99 der StPO, bei punktueller Erhebung auch § 100a StPO). Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 behandelt und mit der Kategorie der Bestandsdaten im nationalen Recht gekoppelt. Nach den nationalen Definitionsnormen in § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) handelt es sich dabei um Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Telekommunikationsdienst bzw. dem digitalen Dienst und dem Endnutzer erforderlich sind. Es geht also um die unabhängig von einem Kommunikationsvorgang bestehenden vertraglichen Rahmenbedingungen. Hierzu gehören regelmäßig der Name, die Anschrift und Anmeldeinformationen (wie etwa E-Mail-Adresse) des Nutzers. Daneben unterfallen dem Begriff der Bestandsdaten die Kundendaten, die die in § 172 TKG benannten Anbieter zu erheben verpflichtet sind, selbst wenn dies betrieblich nicht erforderlich ist. Zu nennen ist hier beispielsweise das Geburtsdatum des Endnutzers, die vom Anbieter vergebene Rufnummer und – sofern ein Endgerät überlassen wurde – dessen Gerätenummer (IMEI-Nummer). Sämtliche dieser Kategorien finden sich auch in Abschnitt F Buchstabe a des Formulars in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1543. Zu Absatz 2 Denselben Zweck wie Absatz 1 verfolgt Absatz 2 mit Blick auf Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden (Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543). Eine Entsprechung finden diese Daten in den in § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a TDDDG beschriebenen Nutzungsdaten. Hierunter sind personenbezogene Daten eines Nutzers von digitalen Diensten zu verstehen, deren Verarbeitung erforderlich ist, um die Inanspruchnahme dieser Dienste zu ermöglichen und abzurechen. Im nationalen Recht geht der Begriff der Nutzungsdaten allerdings über den Begriff der ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten, wie ihn die Verordnung verwendet, hinaus und umfasst in § 2 Absatz 2 Nummern 3 Buchstabe b und c TDDDG auch Daten, die nach der Terminologie der Verordnung dem Begriff der Verkehrsdaten zuzurechnen sind. Dies liegt daran, dass die Verordnung (EU) 2023/1543) – anders als das nationale Recht – keine Unterscheidung zwischen Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten kennt. Der Verweis in Absatz 2 dieses Gesetzes beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a TDDDG und damit auf die Daten, die eine Identifizierung erlauben. Regelmäßig handelt es sich dabei um die letzte Login-IP-Adresse inklusive Zeitstempel und Portnummer, die im weiteren Verlauf Aufschluss über den Anschlussinhaber durch eine qualifizierte Bestandsdatenabfrage erlauben (s. auch die beispielhafte Aufzählung in Abschnitt F Buchstabe b des Formulars in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1543). Zu Absatz 3 Absatz 3 schließlich befasst sich mit Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 und verweist dabei auf die nationale Definitionsnorm im TKG (§ 3 Nummer 70). Dabei handelt es sich um Daten, die bei der Erbringung oder Abrechnung eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind, also regelmäßig um die „klassischen“ Verbindungsdaten, bei mobilen Anschlüssen zudem um Standortdaten. Weiter umfasst sind die sonstigen unter den nationalen Begriff der Nutzungsdaten fallenden Daten in § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c TDDDG, die über die bloßen Identifizierungsdaten hinausgehen (s. dazu oben zu Absatz 2). Dazu gehören Angaben über die in Anspruch genommenen digitalen Dienste sowie über die Nutzung. Die Daten werden regelmäßig Informationen zu den verwendeten IP-Adressen, Portnummern und dem Datenvolumen enthalten. Zu § 9 (Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten) Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 10 zu lesen. Die beiden Normen konkretisieren Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1543. Dort ist geregelt, welche Arten von Behörden die Mitgliedstaaten für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen für zuständig erklären können. Dabei folgt die Verordnung einem gestuften Ansatz, entsprechend dem zugrunde gelegten Verständnis von der Schwere der in Frage stehenden Maßnahmen: Hiernach gelten als besonders eingriffsintensiv Herausgabeanordnungen zu Inhalts- und solchen Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich der Identifizierung des Nutzers dienen. Als weniger gravierend wird die Herausgabeanordnung eingestuft, wenn sie sich auf Teilnehmer- und solche Verkehrsdaten bezieht, die ausschließlich der Identifizierung des Nutzers dienen. Vor diesem Hintergrund legen Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 jeweils zum einen die Art der Behörden fest, denen die Letztentscheidung über den Erlass einer Herausgabeanordnung von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugewiesen werden kann. Im Falle der eingriffsintensiveren Maßnahme muss diese Zuständigkeit in richterliche oder gerichtliche Hände gelegt werden (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a), während ansonsten auch eine Staatsanwaltschaft mit dieser Befugnis ausgestattet werden kann (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung). Zum anderen eröffnet die Verordnung die Möglichkeit zur Benennung von Behörden, die Anordnungen zwar erlassen dürfen, sie jedoch vor der Versendung von den primär zuständigen Behörden validieren lassen müssen (Artikel 4 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe b). Lediglich in der – auf Teilnehmer- und Identifizierungsdaten beschränkten – Notfallkonstellation des Artikels 4 Absatz 5 sieht die Verordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der vorherigen Validierung vor; sie ist binnen 48 Stunden nachzuholen. Die Verordnung gibt also (in Artikel 4 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe a) eine Reihe von Behörden vor, denen die Befugnis zur Anordnung übertragen werden kann. Sie verweist jedoch gleichzeitig auf die Voraussetzungen des nationalen Rechts: Denn Anordnungen dürfen nur ergehen, wenn sie in ähnlicher Form auch in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätten erlassen werden dürfen (Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung für die Herausgabeanordnung). § 9 des Gesetzes regelt vor diesem Hintergrund die sachliche und örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Anordnungsbehörden sowie das Validierungsverfahren betreffend Teilnehmerdaten und Identifizierungsdaten. Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt, dass sich die primäre Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 (und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung) nach dem Achten Abschnitt des ersten Buchs der Strafprozessordnung richtet. Dort befinden sich die Rechtsgrundlagen zur Datenerhebung. Dabei gilt Folgendes: Die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in § 100j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 StPO beinhalten keine einschränkende Zuständigkeitsregelung, weshalb neben den Gerichten auch die Staatsanwaltschaften für Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten zuständig sind. Für die Erhebung von Daten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers begründet § 100k Absatz 3 StPO die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, wenn der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes bereits bekannt ist. Sofern Identifizierungsdaten bei digitalen Diensten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 100k Absatz 3 StPO erhoben werden sollen oder die Erhebung der Identifizierungsdaten bei Telekommunikationsdiensten erfolgen soll, sind hingegen ausnahmslos die Gerichte zuständig (§ 100k Absatz 1 und 2, § 100g Absatz 1 und 2 StPO). Das Verfahren richtet sich in diesen Konstellationen nach den für die Verkehrsdaten geltenden Regelungen des § 10, worauf Absatz 5 explizit hinweist (dazu unten ausführlich). Da die Verordnung in ihrem Artikel 9 Absatz 1 zwischen Europäischer Herausgabeanordnung (European Production Order) und der dazugehörigen Bescheinigung (European Production Order Certificate = EPOC, siehe dazu oben) unterscheidet und die diesbezüglichen Zuständigkeiten im Validierungsverfahren auseinanderfallen (siehe dazu Absatz 3), berücksichtigt dieses Gesetz jeweils beide Bezugspunkte. Zu Absatz 2 Absatz 2 stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543. Dieser ermächtigt die Mitgliedstaaten, weitere zuständige Behörden zu bezeichnen, die Europäische Herausgabeanordnungen über Teilnehmerdaten sowie ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefragte Daten zwar erlassen können, sie jedoch von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt validieren lassen müssen (siehe dazu oben). Absatz 2 stattet die dort aufgeführten Stellen mit sekundären Erlasszuständigkeiten aus, soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen. Durch diesen Zusatz wird sichergestellt, dass die benannten Behörden in Durchführung der Verordnung keine weitergehenden Befugnisse erhalten, als dies in einer rein nationalen Konstellation der Fall wäre. Es werden also keine neuen Befugnisse der jeweiligen Stellen geschaffen. Durch die Beschränkung auf „Strafverfolgung“ wird zudem klargestellt, dass weitergehende nationale Befugnisse zur Datenerhebung – wie etwa zum Zwecke der Gefahrenabwehr – den Regelungen gerade nicht unterfallen. In Nummer 1 sind die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aufgeführt, die in nationalen Fällen ebenfalls Bestandsdatenauskünfte nach § 100j Absatz 1 Satz 1 StPO verlangen dürfen. Darunter fallen neben Polizeibeamten insbesondere die Beamten der Finanzbehörden und der Zollverwaltung in den Fällen, in denen sie qua gesetzlicher Zuschreibung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden (zum Beispiel § 404 der Abgabenordnung – AO –, § 14 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung – SchwarzArbG –, § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes). Die Nummern 2 und 3 ermächtigen die Finanzbehörden und die Behörden der Zollverwaltung darüber hinaus auch in den Konstellationen, in denen sie nicht als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden, sondern per gesetzlicher Regelung in deren Stellung eintreten. Dabei handelt es sich um die selbstständige Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörden nach § 399 Absatz 1, § 386 Absatz 2 AO (beispielsweise bei ausschließlichen Steuerstraftaten) und nach den in §§ 14a, 14b SchwarzArbG aufgeführten Fällen. Die Benennung dieser Behörden als bloß sekundär zuständige Anordnungsbehörden, deren Anordnungen einer Validierung durch die Staatsanwaltschaft bedürfen, resultiert aus dem Wortlaut der Verordnung (die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a von „Staatsanwaltschaft“ spricht) und der zur vergleichbaren Auslegungsfrage ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Europäischen Ermittlungsanordnung (Urteil von 2. März 2023, Rechtssache C-16/22). Zu Absatz 3 In Absatz 3 werden die Abläufe der Validierung für die Fälle des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 geregelt. Die Verordnung normiert das Verfahren nicht; dieses Gesetz enthält die nötigen Vorschriften. Sofern eine Anordnungsbehörde nach Absatz 2 tätig werden darf, hat sie ihre Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Dies geschieht in elektronischer Form unter Nutzung des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Übermittlungsweges über das dezentrale IT-System, an das alle beteiligten Stellen des Anordnungs- und Validierungsprozesses anzuschließen sind. Die Staatsanwaltschaft überprüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung anhand der in der Verordnung (EU) 2023/1543 enthaltenen Voraussetzungen (vergleiche hierzu unten zu § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes). Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anordnung in Form einer Bescheinigung (EPOC) an den Adressaten. Auch dies erfolgt unter Nutzung des dezentralen IT-Systems und der von der Kommission zur Verfügung gestellten Referenzimplementierungssoftware (Artikel 22 der Verordnung), welche die notwendigen Abläufe und Informationen zur Weiterleitung der Anordnung bereithalten. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Validierung sowie gegebenenfalls die Übermittlung des EPOC an den Adressaten sind in der Akte festzuhalten. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Validierung (die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Absatz 3). Gemäß Satz 1 ist hierfür grundsätzlich, ihrer Stellung als Herrin des Ermittlungsverfahrens entsprechend, die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft zuständig; dies kann auch der Generalbundesanwalt sein. So wird inhaltliche Kontinuität gewährleistet. Soweit die sekundär zuständige Anordnungsbehörde nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Landgerichtsbezirk die anordnende Behörde ihren Sitz hat. Die Länder können von der örtlichen Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen, beispielsweise aus Gründen der Spezialisierung. Zu Absatz 5 Absatz 5 normiert ein von Absätze 3 und 4 abweichendes Verfahren und verweist dazu auf die in § 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Abläufe. Diese Regelung ist notwendig, weil das nationale Recht bei der Erhebung von Identifizierungsdaten unterschiedliche Anforderungen stellt. Bei digitalen Diensten ist eine vereinfachte Erhebung von Identifizierungsdaten durch die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des § 100k Absatz 3 StPO möglich. Liegen diese Voraussetzungen (Kenntnis des Inhalts der Nutzung) nicht vor oder sollen Daten bei einem Telekommunikationsdienst erhoben werden, verbleibt ausschließlich eine gerichtliche Zuständigkeit nach § 100k Absatz 1 und 2 StPO bzw. § 100g StPO (siehe dazu oben zu § 8). Das Verfahren entspricht daher in diesen Fällen dem der Herausgabeanordnung zu Verkehrsdaten, weshalb auf die dazu geregelten Abläufe in § 10 Absatz 2 und 3 verwiesen wird. Zu § 10 (Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten) Zu Absatz 1 Absatz 1 bezieht sich auf Anordnungen zur Herausgabe von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten und von Inhaltsdaten. Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543, wonach (nur) einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall die Befugnis zur Anordnung übertragen werden kann. Im nationalen Recht sind nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches der Strafprozessordnung die Gerichte für die Erhebung von Verkehrs- und Inhaltsdaten zuständig, da die insofern heranzuziehenden Ermächtigungsgrundlagen jeweils einen Richtervorbehalt vorsehen und Eilanordnungen aufgrund der Systematik der Verordnung in diesen Fällen ausgeschlossen sind (vergleiche hierzu Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung, woraus sich ergibt, dass bei Verkehrs- und Inhaltsdaten keine nachträgliche Validierung statthaft ist). Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält nähere Vorgaben zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte. Um die Vorgaben der Verordnung in die nationale Systematik der Strafverfolgung einzubetten, ist geregelt, dass die Herausgabeanordnung des Gerichts im Ermittlungsverfahren zuvor eines Antrags der nach nationalem Recht ermittlungsführenden Behörde (Staatsanwaltschaft, Finanzbehörde oder Behörde der Zollverwaltung) bedarf. Mit Satz 2 werden § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 169 StPO für entsprechend anwendbar erklärt. § 162 Absatz 1 Satz 1 betrifft die Bestimmung des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren. Durch den Verweis auf § 162 Absatz 3 StPO wird sichergestellt, dass nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht für den Erlass der Herausgabeanordnung zuständig ist, das mit der Sache befasst ist. § 169 StPO ist entsprechend anwendbar, um die Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes in den Anwendungsbereich einzubeziehen. Der Verweis auf die Vorschriften der Abgabenordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die Konstellationen erfassen, in denen das Antragsrecht anderen Stellen als der Staatsanwaltschaft zugeordnet ist. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen die Zoll- und Finanzbehörden die Ermittlungen eigenständig führen und daher bei den für sie zuständigen Gerichten die Anträge stellen. Über § 9 Absatz 5 finden diese Regelungen auch bei der Erhebung von Identifizierungsdaten Anwendung, sofern diese nach nationalem Recht einem Richter obliegt. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt das Erlassverfahren. Das zuständige Gericht prüft anhand der in der Verordnung (EU) 2023/1543 enthaltenen Voraussetzungen, ob die Europäische Herausgabeanordnung erlassen werden kann. Ist dies der Fall, erlässt das Gericht die Anordnung und übermittelt die dazugehörige Bescheinigung (EPOC) an den Adressaten unter Verwendung des dezentralen IT-Systems (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung) und der von der Kommission zur Verfügung gestellten Referenzimplementierungssoftware (Artikel 22 der Verordnung), welche die notwendigen Abläufe und Informationen zur Weiterleitung der Anordnung bereithalten (siehe dazu oben). Sofern dem Erlass der Herausgabeanordnung ein Antrag der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (oder einer der übrigen in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden) vorausgeht, steht der beantragenden Stelle bei Ablehnung des Antrags – vergleichbar zu den nationalen Befugnissen – die Beschwerde gemäß den §§ 304, 306 StPO offen. Der letzte Satz des Absatzes betrifft die Dokumentationspflicht in der Akte sowohl für den Erlass- als auch für den Ablehnungsfall. Über § 9 Absatz 5 finden diese Regelungen auch bei der Erhebung von Identifizierungsdaten Anwendung, sofern diese nach nationalem Recht einem Richter obliegt. Zu § 11 (Zuständige Vollstreckungsbehörde) Die Vorschrift legt fest, wer als Vollstreckungsbehörde nach Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 fungiert. Die Vollstreckungsbehörde hat zwei Hauptaufgaben: Sie nimmt zum einen die Unterrichtungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 entgegen, der bei Abfrage von Inhalts- und Verkehrsdaten (mit Ausnahme der ausschließlich Identifizierungszwecken dienenden) greift. Die entsprechenden Herausgabeanordnungen sind grundsätzlich nicht nur an die benannte Niederlassung oder den Vertreter des Diensteanbieters zu richten, sondern zusätzlich an die Vollstreckungsbehörde (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung), die die durch die Anordnungsbehörde übermittelten Informationen auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes zu prüfen hat (Artikel 12 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 Verordnung). Eine Dokumentationspflicht für die Vollstreckungsbehörde zu dem Ergebnis der Prüfung soll in den RiVASt vorgesehen werden. Die Pflicht zur Unterrichtung greift nur dann nicht, wenn hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass der Begehungsort der Straftat im Anordnungsstaat liegt und dass die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung). In welchen Fällen davon auszugehen ist, beschreibt die Verordnung in den Erwägungsründen 52 und 32. Danach bleiben die bestehenden nationalen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafverfahren unberührt. Daher sind § 7 StPO und § 9 StGB ergänzend heranzuziehen. Zum anderen ist die Vollstreckungsbehörde zuständig für das in Artikel 16 der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Vollstreckung gegenüber Diensteanbietern, die einer Sicherungs- oder Herausgabeanordnung nicht Folge leisten. Die Vollstreckungsbehörde hat die ihr von der Anordnungsbehörde übermittelte Anordnung ohne weitere Formalitäten anzuerkennen und zu vollstrecken (Artikel 16 Absatz 1, 2 und 3). Dabei fordert sie den Adressaten des Diensteanbieters förmlich auf, seiner Verpflichtung nachzukommen, und räumt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Artikel 16 Absatz 3). Der Adressat kann sich sodann auf die in Absätzen 4 und 5 genannten Ablehnungsgründe berufen. Stellt die Behörde im Ergebnis die Vollstreckbarkeit fest und hat der Adressat nicht Folge geleistet, so wird eine finanzielle Sanktion nach Artikel 15 der Verordnung verhängt. Zu Absatz 1 Absatz 1 bestimmt als Vollstreckungsbehörde die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist diejenige bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung – also die benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters – lokalisiert ist. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen, insbesondere, um eine Zuständigkeitskonzentration im Sinne einer Spezialisierung zu ermöglichen. Dies könnte vor allem im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Unterrichtungen sinnvoll sein, da hier die entsprechende Infrastruktur und Expertise für eine Bearbeitung innerhalb kürzester Fristen gegeben sein muss. Zu Absatz 2 Angesichts der Volatilität digitaler Beweismittel kommt es bei den Abläufen unter der Verordnung (EU) 2023/1543 auf Effizienz und Schnelligkeit an. In einigen Fällen kann problematisch sein, dass bei den anordnenden oder anfragenden Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Unklarheiten zu den Zuständigkeiten im ersuchten Mitgliedstaat bestehen. Erhält nun eine inländische Behörde, die nicht zuständig ist, eine Herausgabe- oder Sicherungsanordnung oder eine Anfrage (zum Beispiel gemäß Artikel 12 Absatz 5 Satz 1der Verordnung (EU) 2023/1543), so hat sie diese unverzüglich an die zuständige Behörde weiter zu leiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Behörde zu informieren. Zu § 12 (Statistikpflichten) Zu Absatz 1 Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 verpflichtet die Mitgliedstaaten, umfassend statistische Daten zu erheben, vorzuhalten und der Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. März zu übermitteln. Damit die Bundesrepublik Deutschland dem nachkommen kann, müssen zunächst die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt verpflichtet werden, die Daten bei den zuständigen Behörden zu erheben und jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtjahr folgenden Jahres an das Bundesamt für Justiz zu übermitteln. Aus Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung ergibt sich, dass die Daten automatisch erhoben werden können, da die Referenzimplementierungssoftware dafür programmiert wird. Nur soweit die Informationen nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Datenübertragungsvorgängen entstehen (Rechtsbehelfe, ausbleibende Ex- Post-Validierungen und Kostenerstattungen, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe h bis j), ist eine separate Datenerhebung durch die zuständigen Behörden notwendig. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt fest, dass das Bundesamt für Justiz aus den nach Absatz 1 gewonnenen Daten eine Übersicht erstellt und bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Europäischen Kommission übermittelt. Zu Kapitel 3 (Rechtsschutz) Im zweiten Kapitel ist der Rechtsschutz geregelt. Der Begriff wird weit verstanden und umfasst auch Elemente des Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1543. Zu Abschnitt 1 (Rechtsbehelfe gegen ausgehende Anordnungen) Zu § 13 (Anwendbare Vorschriften) Die Norm dient der Durchführung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1543. Hiernach steht Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, das Recht zu, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen. § 13 regelt die Einzelheiten hierzu. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 verweist für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, auf die Vorschriften der StPO, die in vergleichbaren inländischen Fällen Anwendung finden. Daneben bestimmt Satz 2, dass dieselben Rechtsbehelfe für die seitens der Staatsanwaltschaft ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten gelten. Praktisch betrifft dies die Konstellation, in der solche Identifizierungsdaten bei digitalen Diensten erhoben werden. Maßgeblich ist insoweit § 100k Absatz 3 StPO, der der Staatsanwaltschaft den Abruf von Identifizierungsdaten erlaubt, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes bereits bekannt ist. Statthaft sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 die allgemeinen Rechtsbehelfe aus § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO (bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder Validierung) bzw. § 304 Absatz 1, den §§ 306, 310 Absatz 2 StPO (bei gerichtlicher Anordnung). Ergeht nach einem auf § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO gestützten Rechtsbehelf (gegen staatsanwaltschaftliche Anordnungen oder Validierungen) hin eine richterliche Entscheidung, ist zudem die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Die Entscheidung aufgrund des Rechtsbehelfs aus § 304 StPO (gegen gerichtliche Anordnungen) kann hingegen nicht mit der weiteren Beschwerde aus § 310 StPO angegriffen werden. Die Norm hat Ausnahmecharakter und gilt nur für die dort benannten, schwerwiegenden Maßnahmen. Die hier in Frage stehenden Anordnungen bleiben in ihrer Eingriffsintensität deutlich dahinter zurück, so dass eine entsprechende Anwendung nicht angezeigt ist. Die in § 13 Absatz 1 in Bezug genommenen Vorschriften greifen mangels spezieller Regelungen: Weder für

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