Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 560/25
10.10.25
R - Fz - In
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und
Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Der Entwurf dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln
für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu
Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom
28.7.2023, S. 181). Zum anderen dient er der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für
elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach
Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118). Die beiden Dossiers wurden in den
Gremien der Europäischen Union unter dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt. Die
europäischen Regelungen reagieren insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung
digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen. Sie
ermöglichen es, den Strafverfolgungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten, unter gewissen
Voraussetzungen die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen
Daten grenzüberschreitend anzuordnen.
Mit dem neuen Stammgesetz, das den E-Evidence-Mechanismus in die deutsche
Rechtsordnung implementiert, wird auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien
bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen reagiert. Das Gesetz schafft
einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und anwenderfreundliche
Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften. Ziel ist, die Effizienz der
Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern.
Dieser Entwurf steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist.
Der Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von
Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
Fristablauf: 21.11.25
B. Lösung
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie die Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) 2023/1543 werden in einem neuen Stammgesetz normiert. Dieses
gliedert sich in vier Teile:
Die Allgemeinen Regelungen treffen für das gesamte Stammgesetz geltende
Bestimmungen.
– Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 führen die
europäischen Vorgaben ins nationale Recht ein.
– Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird mit Durchführungsvorschriften in das
bestehende deutsche Regelungsgerüst eingebettet.
– Der Bußgeldtatbestand ahndet Zuwiderhandlungen der Diensteanbieter gegen die
ihnen auferlegten Pflichten aus dem Stammgesetz sowie der Verordnung (EU)
2023/1543.
Da das nationale Recht derzeit entgegen Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544
über deren Inhalte hinausgehende Verpflichtungen für die Diensteanbieter enthält, wird
die im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltene Vorschrift zur Bestellung von
Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Anwendungsbereich dieser Richtlinie für
unanwendbar erklärt.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) wird um die
Befugnis zur Datenverarbeitung für Diensteanbieter auf Grundlage von Europäischen
Sicherungs- und Herausgabeanordnungen ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 einmalige
Personalausgaben in Höhe von geschätzt 1 216 000 Euro.
Ab dem Jahr 2027 bestehen geschätzte dauerhafte jährliche Personalausgaben in Höhe
von 741 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Den Ländern entstehen zusätzliche Personalbedarfe in Höhe von insgesamt circa
273 000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von rund 126 000Euro. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 1,3 Millionen
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 123 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht im Jahr 2026 ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 948 000
Euro. Dieser fällt ausschließlich auf der Bundesebene an.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 816 000Euro. Dieser ist in Höhe von
257 000 Euro der Landesebene (inklusive Kommunen) zuzuschreiben; auf Bundesebene
fallen hiervon rund 559 000 Euro an.
F. Weitere Kosten
Für die vorliegenden Regelungen sind die Be- und Entlastungwirkungen für die
Anordnungsbehörden aus den §§ 9 und 10 sowie die Belastungswirkungen an den zuständigen
Amts- und Oberlandesgerichten durch die Rechtschutzvorschriften in den §§ 13 bis 17 zu
berücksichtigen, außerdem die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als
Vollstreckungsbehörden gemäß § 18 Absatz 2.
Da die Verordnung (EU) 2023/1543 die Abläufe für das Einholen der notwendigen Daten
vereinfacht, müssen zukünftig weniger Stellen beteiligt werden. Hierfür kann eine
Entlastungswirkung abgebildet werden, die sich für die Bundesrepublik Deutschland auf
schätzungsweise 2,7 Millionen Euro beläuft.
Bundesrat Drucksache 560/25
10.10.25
R - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543
über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe
elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der
Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende
Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544
und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Europäische Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln
(Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetz – EBewMG)
Inhaltsübersicht
T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1 Begriffsbestimmungen
T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
§ 4 Mitteilungen und Sprachen
§ 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
§ 6 Zentrale Behörde
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Artikel 1
§ 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 7 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 3
dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von
benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).
T e i l 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
§ 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen
§ 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
§ 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten
§ 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde
§ 12 Statistikpflichten
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n
§ 13 Anwendbare Vorschriften
§ 14 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n
§ 15 Gerichtliches Verfahren
§ 16 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r f a h -
r e n
§ 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung eines Grundrechts
T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU)
2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543
in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet.
T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
1. der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023,
2. der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023,
3. des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und
4. des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder
juristische Person gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines
Dienstanbieters auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt,
sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur
Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.
§ 3
Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei
der Benennung ist ein Ort zu wählen, an dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet.
Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen
der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach
Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für
die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen,
die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen.
(2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5
mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu
benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich
oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten.
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die in
§ 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwendet, über eine Niederlassung verfügen,
bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im
Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten
Rechtsinstrumente anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten.
(4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen sind oder Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und
Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1
festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen.
(5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste
anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den
Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18.
Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind
verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von
Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten
gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.
(6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der
Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der
geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.
§ 4
Mitteilungen und Sprachen
(1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5
die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform
mitzuteilen.
(2) Dienstanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union benannt oder bestellt haben und
1. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, ohne hier
Dienste anzubieten, oder
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Dienste anbieten
haben den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom
12. Juli 2023 von den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannten
zentralen Behörden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser
Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen.
(3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen
Geltungsbereich anzugeben bei Benennung oder Bestellung
1. mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2. eines oder mehrerer Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
neben einem oder mehreren Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland,
3. mehrerer Adressaten nur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache
oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den
Adressaten verwendet werden kann oder können. Zu diesen Sprachen muss, wenn der
Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören.
(5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist
aus § 3 Absatz 5 oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu
erfolgen.
§ 5
Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
(1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den
Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der
Diensteanbieter als auch der Adressat verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer von
beiden die Handlung oder Unterlassung, die den Pflichtverstoß darstellt, begangen hat, und
auch dann, wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen Diensteanbieter und
Adressaten fehlen.
(2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 entfällt, soweit die den
Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand erfüllt.
§ 6
Zentrale Behörde
(1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und
deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener
Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von
den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise
anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen
nach § 3 Absatz 4.
(2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1
mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit
erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen
Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und
Amtshilfe.
(3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und
sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern
dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich
zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt
für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite.
(4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter
ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind,
welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie
verhängt wurden.
T e i l 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7
Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften
Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und die
nachfolgenden Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine besonderen Verfahrens-
und Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der
Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
§ 8
Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen
(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des
Telekommunikationsgesetzes,
2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
§ 9
Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und
Identifizierungsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von
Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von
ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach
dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen,
sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von
Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der
Abgabenordnung,
3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung,
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische
Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung
übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische
Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung
der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende
Staatsanwaltschaft. Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem
Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder
können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet,
richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.
§ 10
Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und
Inhaltsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen
Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck
der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten
nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach
dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen
Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in
denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach
nationalem Recht selbständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des
Achten Teils der Abgabeordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.
(3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die
Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden
den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach
gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für
Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der
Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und
die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind
aktenkundig zu machen.
§ 11
Zuständige Vollstreckungsbehörde
(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig
ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der
Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit
abweichende Regelungen treffen.
(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an
die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die
zuständige Stelle zu informieren.
§ 12
Statistikpflichten
(1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem
Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz
kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
(2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und
übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
an die Europäische Kommission.
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n
§ 13
Anwendbare Vorschriften
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen
Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die
§§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für
staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von
Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen
Verkehrsdaten angefordert werden, gelten § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101
Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für
gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur
ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen
Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2
und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung
entsprechend.
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätze 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung,
deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden.
§ 14
Gerichtliche Entscheidung
(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die
Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest
und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h -
t u n g e n
§ 15
Gerichtliches Verfahren
(1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei
einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten eröffnet.
(2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das
Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in
Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs
die Anordnung erlassen hat.
(3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des
begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß
Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
beizufügen.
(4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der
Strafprozessordnung entsprechend.
§ 16
Gerichtliche Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach
Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e -
c k u n g s v e r f a h r e n
§ 17
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß
Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s
G r u n d r e c h t s
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte
Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig bestellt oder
3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig
wird,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten
übermittelt werden,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt
werden,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis
setzt,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5
Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung
erhalten kann,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht
oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer sichert oder
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig trifft.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des
a) Absatzes 1 und
b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro.
(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25
Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung
mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5
Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes
geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse,
die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung
der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht
anzuwenden.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2. in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.
§ 19
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
(12)„ Die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes
2 Nummer 2 Buchstabe c gelten nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023.“
Artikel 3
Änderung des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023“.
b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023“.
2. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU)
2023/1543
Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß
§ 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer
Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
3. Nach dem § 24 wird der folgende §24a eingefügt:
„§ 24a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU)
2023/1543
Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten
Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen
Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
erforderlich ist. “
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Am 18. August 2026 treten in Kraft:
1. in Artikel 1die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2,
Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische-Beweismittel-
Umsetzungsund-Durchführungsgesetzes und
2. Artikel 3.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023)
geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische
Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom
28.7.2023, S. 118)
3. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung
einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern
zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S.
181)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz dient zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für
die Benennung von Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der
Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181;
im Folgenden: Richtlinie (EU) 2023/1544). Zum anderen dient das Gesetz der Durchführung
der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli
2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023 S. 118; im Folgenden: Verordnung
(EU) 2023/1543).
Das Gesetz steht im Kontext mit den Zielen der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, deren rechtzeitige Erreichung gefährdet ist. Der
Entwurf trägt zur Erfüllung der Zielvorgaben 16.a und 16.6 bei, die Bekämpfung von
Kriminalität zu unterstützen und leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
1. Richtlinie (EU) 2023/1544
Die Richtlinie (EU) 2023/1544 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 1,
spätestens bis zum 18. Februar 2026 die zur Umsetzung erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Ziel der Richtlinie ist es, einheitliche Vorschriften für die Vertretung bestimmter
Diensteanbieter in der Europäischen Union zu schaffen. Damit soll gewährleistet werden, dass
Beschlüsse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren entgegengenommen, befolgt und durchgesetzt werden können.
Zur Verwirklichung wird mit dem Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und
Durchführungsgesetz ein neues Stammgesetz eingeführt. Zudem sind Anpassungen im
Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie im Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
(TDDDG) erforderlich.
2. Verordnung (EU) 2023/1543
Die Verordnung (EU) 2023/ 1543 gilt ab dem 18.August 2026 in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks, das sich nach den Artikeln 1 und 2 des
dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nummer 22 über die Position Dänemarks
nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt hat und weder durch die Verordnung
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ist. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht
bedarf die Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Umsetzung. Im Interesse
einer reibungslosen und im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht möglichst
eindeutigen Handhabung der Verordnung sind jedoch einzelne Durchführungsbestimmungen
erforderlich.
Ziel der Verordnung (EU) 2023/1543 ist die Schaffung eines neuen Rechtsrahmens für die
grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen Beweismitteln. Die Behörden eines
Mitgliedstaats können solche Beweismittel unmittelbar bei einem Diensteanbieter, der in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Niederlassung benannt oder
seinen Vertreter bestellt hat, sichern lassen oder herausverlangen – unabhängig davon, wo
sich die Daten befinden (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung). Nach Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1543 kann eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine
Europäische Sicherungsanordnung auch vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger im
Rahmen der geltenden Verteidigerrechte beantragt werden, wenn und soweit dies im nationalen
Strafverfahrensrecht vorgesehen ist. Die Strafprozessordnung (StPO) sieht entsprechende
Regelungen in § 136 Absatz 1 Satz 3 und in §166 im Ermittlungs- und Zwischenverfahren
sowie in § 244 Absatz 3 bis 6 für den Strafprozess vor.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 sind konkretisierende Regelungen in
dem neu eingeführten Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs- und Durchführungsgesetz
vorgesehen. Sie betreffen insbesondere Zuständigkeiten und Verfahren zu den in der
Verordnung vorgesehenen Anordnungen. Zudem wird der Rechtsschutz geregelt.
Weitere Regelungen, beispielsweise solche zum Umgang der Vollstreckungsbehörden mit
eingehenden Anordnungen und Entscheidungen, können in den Richtlinien für den Verkehr
mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) erfolgen, um der
Rechtspraxis die Anwendung der Verordnung und der Richtlinie zu erleichtern.
II. Entstehungsgeschichte der Rechtsakte
Die Verordnung (EU) 2023/1543 mit begleitender Richtlinie (EU) 2023/1544 reagiert auf die
stark zunehmende grenzüberschreitende Nutzung der elektronischen Kommunikation und
digitalen Dienste bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen. Dies stellt
Strafverfolgungsbehörden vor besondere Herausforderungen. Denn zum einen befinden
sich Daten, die als elektronische Beweismittel erforderlich sind, gegebenenfalls im
Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, zum anderen erweisen sich die klassischen Methoden der
Ermittlungszusammenarbeit angesichts dynamischer und dezentralisierter Speicherorte im
digitalen Raum oftmals als zu schwerfällig.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Brüsseler Terroranschläge vom 22. März 2016
forderten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Europäische Kommission in den
Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2016 auf, ein
gemeinsames Konzept der Europäischen Union insbesondere zur Beschleunigung der
Rechtshilfeverfahren und zur Zusammenarbeit mit den Diensteanbietern zu entwickeln. Das
Europäische Parlament griff dies in seiner Entschließung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität
vom 3. Oktober 2017 auf. Es betonte, dass fragmentierte rechtliche Rahmenbedingungen
ein Problem für Diensteanbieter sein können, die darum bemüht sind, den Ersuchen von
Strafverfolgungsbehörden nachzukommen. Das Europäische Parlament forderte
deswegen die Europäische Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen der
Europäischen Union für elektronische Beweismittel mit ausreichenden Garantien hinsichtlich der
Rechte und Freiheiten aller Betroffenen vorzulegen.
Die Europäische Kommission übermittelte daraufhin am 17. April 2018 dem Rat der
Europäischen Union und dem Europäischen Parlament ein Entwurfspaket bestehend aus
Verordnung und Richtlinie, das sich auf Artikel 82 Absatz 1 (für die Verordnung) und die
Artikel 53 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die
Richtlinie) stützt. Kerngedanke der Rechtsinstrumente ist, den Mechanismus der behördlichen
Zusammenarbeit der „traditionellen“ Rechtshilfe zu durchbrechen und Ermittlungsbehörden
zu ermächtigen und zu befähigen, Anordnungen zur Datensicherung oder -herausgabe
direkt an Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu richten.
Die Verhandlungen zu dem Maßnahmenpaket begannen im April 2018 in der
Ratsarbeitsgruppe COPEN. Im Dezember 2018 erzielte der Rat der Europäischen Union (Justiz und
Inneres) eine allgemeine Ausrichtung über weite Teile des Verordnungstextes (siehe
Ratsdokument 15104/17 COPEN 380 vom 8. Dezember 2016). Die Bundesrepublik
Deutschland stimmte der Allgemeinen Ausrichtung nicht zu und gab eine Protokollerklärung ab,
nachdem es nicht gelungen war, eine klare und transparente Verankerung der Grundrechte
durchzusetzen. Nach pandemiebedingter Pause begannen Anfang 2021 die
Trilogverhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Parlament und Rat der
Europäischen Union, die in einen für die Bundesrepublik Deutschland noch akzeptablen
Kompromiss mündeten. So einigte man sich in der Verordnung auf ein relativ robustes
Unterrichtungsverfahren und spezifische Vorschriften zum Schutz der Daten von
Berufsgeheimnisträgern und -trägerinnen. Bei der abschließenden Ratsbefassung am 27. Juni 2023 hatte
die Bundesrepublik Deutschland deswegen keine Einwände. Sie gab jedoch eine
Protokollerklärung ab, wonach im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens die
individualrechtsschützenden Zurückweisungsgründe obligatorisch zu prüfen seien, was in den
Erwägungsgründen der Verordnung nicht hinreichend klar zum Ausdruck komme. Auch sei es unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unerlässlich, dass Rechtsschutz nicht nur gegen
Herausgabeanordnungen und im Anordnungsstaat bestehe, sondern ebenso gegen
Sicherungsanordnungen und im Vollstreckungsstaat.
Die Verordnung und die Richtlinie sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
(ABl. L 191/118 vom 28. Juli 2023, L 191/181 vom 28. Juli 2023). Die Verordnung gilt in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 18. August 2026, die Richtlinie ist bis zum
18. Februar 2026 umzusetzen.
III. Wesentlicher Inhalt der Rechtsakte
1. Verordnung (EU) 2023/1543
Die Verordnung schafft eine Europäische Herausgabe- und eine Sicherungsanordnung, mit
denen grenzüberschreitend elektronische Beweismittel direkt bei den betroffenen
Diensteanbietern gesichert und eingeholt werden können (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung).
Für die Frage, ob ein grenzüberschreitender Fall vorliegt, ist nicht der Ort entscheidend, an
dem die fraglichen Daten verarbeitet werden, sondern der Sitz des für den jeweiligen
Diensteanbieters handelnden Adressaten (Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung). Den
Pflichten aus der Verordnung unterfallen alle Diensteanbieter, die innerhalb der
Europäischen Union ihr Geschäft ausführen (Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung). Vom
Anwendungsbereich umfasst sind Teilnehmer-, Verkehrs- und Inhaltsdaten (Artikel 4, 5 und 6 in
Verbindung mit Artikel 3 Nummer 8 bis 12 der Verordnung); eine Echtzeiterhebung ist nicht
vorgesehen. Die Anordnungen dürfen im Rahmen von und für Strafverfahren und zur
Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung mit
einer Mindestdauer von vier Monaten erlassen werden (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung).
Beim Verfahren unterscheidet die Verordnung zunächst zwischen der Anordnung von
Sicherung (Artikel 6) und Herausgabe (Artikel 5). Mit Blick auf die Herausgabeanordnung wird
weiter differenziert: Ist sie auf Teilnehmerdaten und solche Verkehrsdaten, die lediglich der
Identifizierung dienen („Identifizierungs-Daten“), gerichtet oder aber auf Inhalts- sowie
(sonstige) Verkehrsdaten? Da die erstgenannten Datenkategorien als weniger sensibel
betrachtet werden, sind weniger strenge Anordnungsvoraussetzungen zu beachten (Artikel 4
Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung). Dasselbe gilt für Sicherungsanordnungen
(mit Blick auf sämtliche Datenkategorien, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 der Verordnung). In
allen Fällen hat die Ermittlungsbehörde des Staates, der eine Anordnung erlassen möchte,
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung). Während eine Sicherung und die Herausgabe von Teilnehmer- und
Identifizierungsdaten für sämtliche Straftaten (auch) durch die Staatsanwaltschaft angeordnet
werden kann (Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3 der
Verordnung), kann die Herausgabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten nur im Zusammenhang
mit Taten, für die eine Mindesthöchststrafe von 3 Jahren gilt, oder für bestimmte Kategorien
von Straftaten (beispielsweise im Bereich der Straftaten des sexuellen Missbrauchs von
Kindern oder des Terrorismus) gerichtlich angeordnet werden (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung). Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Herausgabe und
Sicherung ist jeweils, dass eine ähnliche Anordnung in einem vergleichbaren nationalen
Fall unter denselben Voraussetzungen ergehen könnte (Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6
Absatz 3 der Verordnung). Herausgabeanordnungen sind grundsätzlich an den
Diensteanbieter zu richten, der als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 handelt
(Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1543). Sind Daten betroffen, die ein
Diensteanbieter für eine Behörde vorhält, darf eine Europäische Herausgabeanordnung nur dann
ergehen, wenn sich die betroffene Behörde im Anordnungsstaat befindet (Artikel 5 Absatz 8
der Verordnung). Damit soll verhindert werden, dass die Ermittlungsbehörden eines
Mitgliedstaats per Europäischer Herausgabeanordnung auf die (bei Diensteanbietern
gespeicherten) Daten von Behörden anderer Mitgliedstaaten zugreifen. Befindet sich die Behörde
im Anordnungsstaat, gilt keine Einschränkung. Hintergrund ist die Überlegung, dass die
Behörden des Anordnungsstaats sich ihres nationalen Instrumentariums bedienen können,
wenn die Daten bei einem Anbieter mit Adressaten im Inland gespeichert sind. Hat die
Behörde hingegen einen Anbieter mit Adressaten im EU-Ausland gewählt, ist dies aus
ermittlungstaktischer Sicht Zufall. Die Ermittler sollen dann im Vergleich zu einer rein nationalen
Konstellation nicht schlechtergestellt werden, weswegen ihnen das Instrumentarium der
Verordnung (EU) 2023/1543 offenstehen soll. Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter vom
Berufsgeheimnis geschützte Daten im Rahmen einer Infrastruktur speichert oder
anderweitig verarbeitet, enthält die Verordnung ebenfalls eine gesonderte Vorschrift mit restriktiven
Erhebungsvoraussetzungen betreffend Inhalts- und Verkehrsdaten (Artikel 5 Absatz 9 der
Verordnung). Ebenso wie im Falle der Behörden gewährleistet diese Regelung, dass
fremde Ermittlungsbehörden grundsätzlich keinen direkten Zugriff auf die bei
Diensteanbietern gespeicherten Daten von Berufsgeheimnisträgern haben. Die Daten müssen vielmehr
im Wege der sonstigen Rechtshilfe (in der Regel über eine Europäische
Ermittlungsanordnung), angefordert werden (so dass auf deutscher Seite einbezogene Behörden das
Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots gemäß den §§ 97 Absatz 1 Nummer 3, 53 Absatz 1
Nummer 3 der StPO prüfen können). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den
folgenden Fällen: Der Betroffene ist im Anordnungsstaat wohnhaft (wobei er seine Daten
bei einem Diensteanbieter mit Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert hat),
Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543. Die Ratio für diese
Regelung ist dieselbe wie mit Blick auf inländische Behörden (s. dazu oben). Auf die (bei
Diensteanbietern gespeicherten) Daten in Deutschland ansässiger Berufsgeheimnisträger haben
somit mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung nur die deutschen
Ermittlungsbehörden Zugriff, welche die Beschlagnahmeverbote der StPO zu berücksichtigen haben.
Weitere Ausnahmen gelten dann, wenn eine an den Berufsgeheimnisträger selbst
gerichtete Anordnung die Ermittlungen gefährden könnte (Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe b der
Verordnung) und wenn das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht
aufgehoben wurde (Artikel 5 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung). Maßgeblich für die Frage,
ob die Daten dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterfallen, ist das Recht des
Anordnungsstaats.
Generell gilt für Anordnungen, die auf die Herausgabe von Inhalts- oder Verkehrsdaten
gerichtet sind, das Unterrichtungserfordernis des Artikels 8 der Verordnung: Die
Anordnungen sind in Form einer Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung
(European Production Order Certificate – EPOC) grundsätzlich nicht nur an den Adressaten
des betroffenen Diensteanbieters zu richten (Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 der
Verordnung), sondern gleichzeitig an eine hierfür vorgesehene Behörde im
Vollstreckungsstaat. Die Unterrichtung entfällt nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sowohl der Begehungsort als auch der Wohnort der von der Datenabfrage
betroffenen Person im Anordnungsstaat liegen (Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung). Die
unterrichtete Behörde prüft die Anordnung anhand eines Katalogs von Ablehnungsgründen
(Grundrechte, Immunitäten und Vorrechte, Pressefreiheit, ne bis in idem, beiderseitige
Strafbarkeit; Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung). Hierfür ist – außer in Notfällen (Artikel 10
Absatz 4 der Verordnung: acht Stunden) – eine Periode von zehn Tagen vorgesehen,
während dieser Zeit darf der Diensteanbieter die Daten nicht herausgeben (Suspensiveffekt;
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung) und muss sie zunächst sichern (Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung). Macht die unterrichtete Behörde einen Ablehnungsgrund geltend, muss die
Anordnungsbehörde die Anordnung widerrufen; der Diensteanbieter darf die Daten nicht
übermitteln (Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung). Andernfalls hat der Diensteanbieter sie
der Anordnungsbehörde nach Ablauf der Prüffrist zu übergeben (zehn Tage oder früher,
wenn die unterrichtete Behörde bestätigt, keinen Ablehnungsgrund erheben zu wollen,
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung).
Anordnungen, die auf Herausgabe von Teilnehmer- und Identifizierungsdaten gerichtet
sind, sowie Sicherungsanordnungen gehen nicht mit einem Unterrichtungserfordernis
einher. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu sichern (Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung) und – im Falle von Herausgabeanordnungen – spätestens
innerhalb von zehn Tagen (in Notfällen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht
Stunden) zu übermitteln (Artikel 10 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Verordnung). Wird
lediglich die Sicherung angeordnet, hat diese für 60 Tage zu erfolgen, verlängerbar
grundsätzlich um 30 Tage (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung).
Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter einer an ihn gerichteten Anordnung nicht
nachkommt, sieht Artikel 16 der Verordnung ein Vollstreckungsverfahren vor. In dessen Rahmen
hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, auf Basis eines Katalogs von Gründen Einwände
gegen die Ausführung der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung zu erheben (Absatz 3
Buchstabe a). Zu diesen Gründen zählen, neben formalen Aspekten wie Unzuständigkeit
der Anordnungsbehörde, auch Immunitäten und Vorrechte sowie die Pressefreiheit
(Absatz 4 Buchstabe a bis f, Absatz 5 Buchstabe a bis e). Auch die Vollstreckungsbehörde
prüft den entsprechenden Katalog, erweitert um den Fall einer offensichtlichen
Grundrechtsverletzung (Absatz 4 Buchstabe g, Absatz 5 Buchstabe f). Ist der Diensteanbieter der
Ansicht, dass er durch Befolgen einer Herausgabeanordnung gegen ihn mit Blick auf einen
Drittstaat treffende rechtliche Verpflichtungen verstoßen würde, kann er das dafür in
Artikel 17 der Verordnung vorgesehene Überprüfungsverfahren anstrengen. In dessen Verlauf
entscheidet gegebenenfalls ein Gericht des Anordnungsstaats, ob die Anordnung
aufrechtzuerhalten ist. Verletzt der Diensteanbieter die ihn aus der Verordnung treffenden Pflichten
aus den Artikeln 10, 11 und 13 Absatz 4, so sind die in Artikel 15 der Verordnung
vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von der Datenabfrage
Betroffene das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat. Die
Grundrechtsgarantien im Vollstreckungsstaat bleiben ausdrücklich unberührt, ebenso weitere
Rechtsbehelfe nach nationalem Recht (Artikel 18). Die Person, deren Daten angefordert werden, ist
grundsätzlich unverzüglich über die Herausgabe zu informieren (Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung). Im Sinne eines sicheren und raschen Datenaustauschs zwischen Behörden
und Adressaten sieht die Verordnung in den Artikeln 19 ff. die Schaffung eines dezentralen
IT-Systems vor. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Diensteanbietern Zugang hierzu über
ihr jeweiliges nationales IT-System, die Diensteanbieter sorgen dafür, dass ihre Adressaten
das System nutzen können (Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung). Zum Versand von
Anordnungen sowie für weitere Kommunikationsanlässe sieht die Verordnung in den
Annexen standardisierte Formulare vor.
Gemäß Artikel 14 der Verordnung können die Diensteanbieter beim Anordnungsstaat die
Erstattung ihrer Kosten für die Datenauskunft beantragen, sofern dies in vergleichbaren
nationalen Situationen vorgesehen ist. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen
nationalen Rechts. Da die in Deutschland einschlägigen Regelungen in Anlage 3 zum
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz keine Einschränkung auf deutsche
Diensteanbieter enthalten, können sich auch Diensteanbieter anderer Mitgliedstaaten darauf berufen.
2. Richtlinie (EU) 2023/1544
Durch die begleitende Richtlinie werden die Diensteanbieter verpflichtet, einen oder
mehrere Adressaten innerhalb der EU einzurichten, damit Entscheidungen und Anordnungen
zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren entgegengenommen und
befolgt werden können.
Umfasst sind nicht nur auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1543 ergangene, sondern
auch Anordnungen und Entscheidungen auf Basis der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April
2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Richtlinie 2014/41/EU)
und des Übereinkommens vom 29.5.2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544).
Die in den beiden Instrumenten vorgesehenen rechtshilferechtlichen Abläufe bleiben
unverändert (siehe dazu im Einzelnen unten). Die Richtlinie (EU) 2023/1544 gilt schließlich
für nationale Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel
in Strafverfahren, die eine Behörde an Adressaten auf ihrem Territorium richtet (Artikel 1
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie). Unabhängig davon sind direkte Datenabfragen nationaler
Behörden bei auf ihrem Territorium niedergelassenen Diensteanbietern weiterhin möglich
(Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie). Unberührt – da vom Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2023/1544 gar nicht umfasst – bleiben zudem direkte Datenabfragen auf dem eigenen
und fremden Territorium im Bereich der Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung der
Zentralstellenfunktion.
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass all
diejenigen Diensteanbieter, deren Tätigkeit sich auf das Territorium der Europäischen Union
erstreckt, dort einen Adressaten einrichten (Absatz 1). Dieser muss sich in einem
Mitgliedstaat befinden, der die oben genannten Rechtsinstrumente anwendet und in dem die
Dienste tatsächlich angeboten werden (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie). Die
Richtlinie unterscheidet zwischen zwei Arten von Adressaten, nämlich zwischen
„benannten Niederlassungen“ und „Vertretern“, nach folgendem System: Verfügen Diensteanbieter
bereits über eine oder mehrere Niederlassungen in einem Mitgliedstaat der EU, der die
oben genannten Rechtsinstrumente anwendet, benennen sie eine – oder mehrere – als
Adressat oder Adressaten im Sinne der Richtlinie (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a).
Befinden sich Niederlassungen nur außerhalb der EU oder in Mitgliedstaaten, welche die
genannten Rechtsinstrumente nicht anwenden, haben die Diensteanbieter einen oder
mehrere Vertreter zu bestellen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c). Im Anwendungsbereich
der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten den Diensteanbietern keine über deren Inhalt
hinausgehen Verpflichtungen auferlegen, insbesondere in Bezug auf die Benennung von
benannten Niederlassungen oder die Bestellung von Vertretern (Artikel 1 Absatz 4 der
Richtlinie). Dies gilt nicht für den Bereich der Gefahrenabwehr oder die Ausübung einer
Zentralstellenfunktion, da diese von der Richtlinie (EU) 2023/1544 nicht umfasst sind (siehe oben).
Die Mitgliedstaaten haben eine oder mehrere zentrale Behörden zu benennen, um die
kohärente Anwendung der Richtlinie sicherzustellen (Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie). Zu
diesem Zwecke stimmen sie sich ab und arbeiten zusammen, gegebenenfalls auch mit der
Europäischen Kommission (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie). Für den Fall, dass die
Diensteanbieter ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Errichtung von
Adressaten nicht nachkommen, haben die Mitgliedstaaten Sanktionen vorzusehen (Artikel 5 der
Richtlinie).
IV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie die Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EU) 2023/1543 sollen in einem neu zu schaffenden Stammgesetz normiert
werden. Dieses setzt einen einheitlichen Rechtsrahmen und sorgt für eine praktikable und
anwenderfreundliche Ausgestaltung der E-Evidence-spezifischen Vorschriften.
Die Richtlinien-Umsetzung erfordert neben einer Reihe neuer Regelungen auch
Anpassungen im nationalen Recht: Um dem Verbot aus Artikel 1 Absatz 4 der der Richtlinie (EU)
2023/1544 gerecht zu werden, den Diensteanbietern über die Richtlinie hinausgehende
Verpflichtungen aufzuerlegen, ist die Anwendbarkeit nationaler Regelungen, die die
Einrichtung von Zustellungsbevollmächtigten im Kontext der Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen und Auskunftspflichten für Strafverfahren fordern, wie sie im
Telekommunikationsgesetz vorhanden sind, einzuschränken. Der Gesetzesentwurf schafft zudem mit den
Änderungen im TDDDG die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung zur
Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1543.
Das Gesetz ist in vier Artikel unterteilt. Artikel 1 widmet sich der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/1544 und der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543. Artikel 2 enthält
die notwendigen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, Artikel 3 die Änderungen
im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Artikel 4 regelt das
Inkrafttreten des Gesetzes.
Artikel 1 gliedert sich in vier Teile: Allgemeine Regelungen, Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/1544, Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 und Bußgeldvorschriften sowie
Einschränkung eines Grundrechts.
1. Teil 1: Allgemeine Regelungen
§ 1 verweist zu den für das Gesetz geltenden Begriffsbestimmungen auf die Definitionen in
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543. Weiterhin legt er fest, dass der Begriff des
Adressaten im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 verwendet wird.
2. Teil 2: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544
Gemäß § 2 gelten die Vorschriften des zweiten Teils zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/1544 nicht nur für Entscheidungen und Anordnungen nach der Verordnung (EU)
2023/1543, sondern auch für solche auf Grundlage der Richtlinie 2014/41/EU und des
Übereinkommens vom 29.5.2000 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische
Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Sie gelten außerdem für nationale Anordnungen in Strafverfahren,
die eine deutsche Ermittlungsbehörde an einen Adressaten (im Sinne des
§ 3 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes) auf deutschem Hoheitsgebiet richtet (siehe hierzu im
Einzelnen unten).
Kernstück der Regelungen ist die Pflicht der Dienstanbieter in § 3, Niederlassungen zu
benennen beziehungsweise Vertreter zu bestellen. Die Adressaten müssen diese nach § 4
unter Angabe von Kontaktdaten sowie der im Austausch mit den Behörden zu
verwendenden Amtssprache dem Bundesamt für Justiz melden oder im Falle der
Adressateneinrichtung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den dortigen zentralen Behörden.
Die Pflichten des Bundesamtes für Justiz als zentrale Behörde sind in § 6
zusammengefasst. Unter anderem überwacht es die Einhaltung der Dienstanbieter-Pflichten aus den
§§ 3 und 4 und übermittelt die von den Diensteanbietern erhaltenen Informationen an das
Europäische Justizielle Netz für Strafsachen.
3. Teil 3: Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1544
Teil 3 beinhaltet drei Kapitel: Allgemeine Vorschriften, Europäische
Herausgabeanordnungen sowie Rechtsschutz.
Kapitel 1 umfasst die allgemeinen Vorschriften. § 7 enthält einen allgemeinen Verweis auf
die Normen des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes sowie auf
die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung. Der Verweis
greift, sofern sich aus Teil 3 dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/1543 keine
besonderen Verfahrensvorschriften ergeben.
Kapitel 2 enthält die Durchführungsvorschriften zu Europäischen
Herausgabeanordnungen. § 8 verknüpft zunächst die voneinander abweichenden Terminologien der Verordnung
und des nationalen Rechts. § 9 regelt die Erlass- und Validierungszuständigkeit der
Gerichte und Staatsanwaltschaften für Herausgabeanordnungen zu Teilnehmerdaten und
ausschließlich zum Zweck der Identifizierung angeforderten Daten gemäß Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1544. Als weitere zuständige Behörden im Sinne
des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung werden in § 9 Absatz 2 im Einklang
mit den nationalen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft eine Reihe von sekundär
zuständigen Stellen benannt (die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die
Finanzbehörden und Behörden der Zollverwaltung). § 9 Absatz 3 und 4 regeln Ablauf und
Zuständigkeiten im staatsanwaltschaftlichen Validierungsverfahren. § 10 adressiert die
Erlasszuständigkeit bei Herausgabeanordnungen über die besonders sensiblen Verkehrs- und
Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung, die bei den Gerichten liegt. Die
Absätze 2 und 3 haben den Ablauf und die Zuständigkeiten im Erlassverfahren zum
Gegenstand. § 11 bestimmt die zuständige Vollstreckungsbehörde. Zuletzt sind in § 12
Statistikpflichten der Landesjustizverwaltungen und des Generalbundesanwaltes geregelt.
Kapitel 3 normiert den Rechtsschutz.
Abschnitt 1 widmet sich den Rechtsbehelfen gegen ausgehende Anordnungen. Für diese
sind die auch im Falle nationaler Anordnungen geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung anwendbar, auf die in § 13 – unterteilt nach den verschiedenen Datenkategorien –
verwiesen wird. Inhaltlich prüft das angerufene Gericht gemäß § 14 Absatz 1, ob die
Erlassvorschriften aus Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 erfüllt sind.
Abschnitt 2 behandelt das Verfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach
Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung. Zuständig für die hier zu fällende Entscheidung
ist gemäß § 15 das Oberlandesgericht bzw. bei Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts der Bundesgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss
(§ 16).
Abschnitt 3 betrifft Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren und
erklärt die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für anwendbar.
4. Teil 4: Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts
Der vierte Teil des Gesetzes regelt in § 18 Absatz 1 die Bußgeldvorschriften zur Umsetzung
des Artikels 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 sowie in § 18 Absatz 2 diejenigen zur
Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 10 der
Verordnung (EU) 2023/1543. § 18 Absatz 1 ist dabei akzessorisch zu den Einrichtungs-,
Mitteilungs-, Ausstattungs- und Kooperationspflichten der Diensteanbieter. § 18 Absatz 2 setzt
bei den Pflichten zur Ausführung der Europäischen Sicherungs- und
Herausgabeanordnung an.
§ 19 (Einschränkung eines Grundrechts) trägt dem Zitiergebot gemäß Artikel 19 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.
V. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
VI. Alternativen
Keine. Da der Entwurf der zwingenden Umsetzung und Durchführung europäischer
Rechtsakte dient, bestehen keine Alternativen.
VII. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen in Artikel 1 des Entwurfs
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/1544 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht,
gerichtliches Verfahren). Die Regelungen in den Artikeln 2 und 3 des Entwurfs zur
Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes stützen sich auf die Gesetzgebungskompetenzen aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (Telekommunikation) und Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist hier erforderlich, um die Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse zu wahren. Eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene würde unzumutbare
Behinderungen für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr erzeugen und damit dem Ziel
des Gesetzes, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in
der Europäischen Union zu steigern, entgegenstehen. Soweit Diensteanbieter im Bereich
der Rechtshilfe von Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten um Auskunft ersucht
werden, müssen unabhängig vom Sitz des Adressaten bundesweit einheitliche Standards
gelten.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 sowie der Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/1544 und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 241 S. 1 vom 17.09.2015) sind beachtet
worden.
IX. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung (EU) 2023/1543 ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar
geltendes Recht, das jedoch um Durchführungsvorschriften ergänzt werden muss, um im
nationalen Rechtsraum die intendierte Wirkung erzielen zu können. Die
Durchführungsvorschriften werden gemeinsam mit den Regelungen zur Richtlinienumsetzung in einem neuen
Stammgesetz geregelt, damit alle relevanten nationalen Vorschriften für den
Rechtsanwender möglichst übersichtlich an einem Ort zu finden sind. Die Regelungen des Entwurfs
tragen dazu bei, Rechtsunsicherheiten auf dem Gebiet der Europäischen Sicherungs- und
Herausgabeanordnungen zu vermeiden, und führen so zu einer klareren Rechtslage.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der nationalen Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der Resolution der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ dient.
Indem der Entwurf europarechtliche Regelungen für die Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren in die deutsche Rechtsordnung einführt, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.a, die zuständigen nationalen
Institutionen namentlich durch internationale Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau auf
allen Ebenen zur Verhütung von Gewalt und zur Bekämpfung von Terrorismus und
Kriminalität zu unterstützen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die
direkte Abfrage von elektronischen Beweisdaten durch Strafverfolgungsbehörden bei den
Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat regelt.
Der Entwurf stärkt damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies führt zu einer Verbesserung
sowohl der nationalen als auch der europaweiten Kriminalitätsbekämpfung und erhöht die
Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa.
Indem der Entwurf die Gewährung von Amtshilfe des Bundesamts für Justiz gegenüber den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unter anderem bei der Übermittlung von
Informationen zu den Adressaten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten regelt,
leistet er außerdem einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.6, die verlangt,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen für das Gesetz Mehrausgaben.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 besteht unter Zugrundelegung der in 4.2.1
dargelegten Fallzahlen für die Fachaufgaben nach derzeitiger Schätzung ein einmaliger
Personalbedarf für die Dauer von einem Jahr in Höhe von insgesamt 4,0 VZÄ im höheren
Dienst (bestehend aus 1,3 VZÄ A15 und 2,7 VZÄ A14), 4,6 VZÄ im gehobenen Dienst (A12)
und 3,8 VZÄ im mittleren Dienst (A9m). Es entstehen geschätzt einmalige
Personalaufwände in Höhe von 1 216 000 Euro. Der Personalbedarf ist hier erhöht, da die
Ersteinrichtung der Adressaten durch die verpflichteten Diensteanbieter zu einem hohen Aufkommen
an zu bearbeitenden Fällen führen wird.
Ab dem Jahr 2027 besteht ein dauerhafter, jährlicher Personalbedarf für die Fachaufgaben
und für die IT-Aufgaben in Höhe von geschätzt insgesamt 1,9 VZÄ im höheren Dienst
(bestehend aus 1,1 VZÄ A14 und 0,8 VZÄ A15), 3,7VZÄ im gehobenen Dienst (A12) sowie 2,0
VZÄ im mittleren Dienst (A9m). Insgesamt besteht geschätzt ein dauerhafter
Personalbedarf in Höhe von 741 000 Euro jährlich. Zur Erfüllung der Statistikpflicht ergeben sich für
das BfJ keine personellen Mehrbedarfe, da lediglich ein jährlicher Aufwand im
Minutenbereich entsteht.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
07 ausgeglichen werden.
Den Ländern entstehen hinsichtlich ihrer Pflichten im Bußgeldverfahren zusätzliche
Personalbedarfe in Höhe von geschätzt 273 000 Euro. Wegen der Umsetzung ihrer
Statistikpflichten ist nicht von zusätzlichen Personalbedarfen bei den Ländern oder beim
Generalbundesanwalt auszugehen. Der zusätzliche Aufwand bewegt sich im
Minutenbereich.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.
Artikel 1 E
BewMG;
§ 3 Absatz 1 bi
s 3 und § 4;
Pflichten der
Diensteanbieter
Ja 900
Diensteanbieter
136,4 Euro
= (155 / 60
* 52,80
Euro/h
(WZ: J))
123 9 000
Diensteanbieter
136,4 Euro
= (155 / 60
* 52,80
Euro/h
(WZ: J))
1 228
4.2.
Artikel 1 E
BewMG;
§ 3 Absatz 4;
Pflichten der
Diensteanbieter
Diensteanbieter
2 886,4
Euro
= (3 280 /
60 * 52,80
Euro/h
(WZ: J))
3 10
Diensteanbieter
2 886,4
Euro
= (3.280 /
60 * 52,80
Euro/h
(WZ: J))
Summe (in
Tsd. Euro)
1 256-
davon aus
Informationspflichten (IP)
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.
Artikel 1 E-
BewMG;
§ 6 Absatz
1;
Aufgaben des
BfJ als
Bund 1 BfJ 559 547
Euro
= (188 153
/ 60 *
67,60
Euro/h) +
(361 292/
559 1 BfJ 947 550Eu
ro
= (393 842/
60 * 67,60
Euro/h) +
(450 849
/ 60 *
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Überwachungsbehörde
60 *40,40
Euro/h) +
(185 132/
60 *33,80
Euro/h) + 0
Euro/h)
40,40
Euro/h) +
(355 474
60 * 33,80
Euro/h) + 0
Euro)
4.3.
Artikel 1 E-
BewMG;
§ 12 Absat
z 1;
Statistikpflicht
der
Landesjustiz
verwaltungen
Land 16
Landesjustiz
verwaltung
“
geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
0
Landesjustiz
verwaltung
0 Euro
= (0 0
Euro)
0,0
4.3.
Artikel 1 E-
BewG;
§ 12 Absat
z 1;
Statistikpflicht
der
Staatsanwaltschaften
Land 140
Staatsanwaltschaften
“
geringfügig“
(geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
4.3.
Artikel 1 E-
BewG;
§ 12 Absat
z 1;
Statistikpflicht
des
Generalbundesanwalts
Bund 1
Generalbun
desanwalt
“
geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.3.
Artikel 1 E-
BewMG;
§ 18 Absat
z 1;
Aufgaben der
Staatsanwaltschaften im
Bußgeldverfahren
Land 140
Staatsanwaltschaft
1.839,0
Euro
= (396 / 60
* 43,90
Euro/h
(100% gD)
+ 1.550
Euro)
257 0,0
Summe (in
Tsd. Euro)
816- 851-
davon auf
Bundesebene
559- 851-
davon auf
Landesebene
(inklusive
257- 0-
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
nach
Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Kommunen)
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
4.2.1 Pflichten der Diensteanbieter gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 sowie § 4
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
9 000 155 52,80 1 228
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1 228
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
900 155 52,80 123
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 123
Erfüllungsaufwand im Sinne der Regelungen zur Benennung oder Bestellung von
Adressaten gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 sowie zu den Mitteilungspflichten gemäß § 4 entsteht dann,
wenn
i. ein Diensteanbieter mit Niederlassung ausschließlich oder unter anderem auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine Niederlassung in Deutschland
benennt oder
ii. es sich um einen Dienstleister eines anderen EU-Mitgliedstaaten handelt, der seine
Dienste (unter anderem) in Deutschland anbietet und dort seinen Vertreter benennt,
iii. es sich um einen Dienstleister außerhalb der EU handelt, der seine Dienste (unter
anderem) in Deutschland anbietet und dort seinen Vertreter benennt.
Für die weitere Berechnung wird angenommen, dass es für die Dienstleister – unabhängig
von deren Hauptsitz – am kostengünstigsten ist, nur einen Adressaten zu benennen, auch
wenn deren Dienst in mehreren Ländern angeboten wird. Da zudem angenommen werden
kann, dass der Adressat vermutlich dort benannt wird, wo der Hauptsitz ist, und dass
ausländische, insbesondere nicht EU-Dienstleister, bevorzugt in englischsprachigen Gebieten
ihren Vertreter benennen werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Konstellationen
aus ii) und iii) praktisch kaum realisieren werden.
Bezüglich der Bestimmung der Fallzahl wird zunächst geprüft, welche Wirtschaftsakteure
von der Regelung betroffen sind. Diese umfassen:
– elektronische Kommunikationsdienste:
– öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, die unabhängig von
der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum
Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des
Internets bieten (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1543, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Richtlinie (EU)
2018/1972 und Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120),
– interpersonelle Kommunikationsdienste (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 Artikel 2 Nummer 4
Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972),
– Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen,
wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für
den Rundfunk genutzt werden (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 3
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 und Artikel 2 Nummer 4
Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972);
– Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste wie Dienste der IP-
Adressenzuweisungen und der Domänennamen-Registrierungsstellendienste und mit
Domänennahmen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste (§ 1 Satz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543),
– andere Dienste der Informationsgesellschaft (§ 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1543 und Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe b Richtlinie (EU) 2015/1535):
– im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische
Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht werden,
– elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische
Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten
am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die
vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem
Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden,
– auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen, die durch die
Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden.
Zur Anzahl der dabei betroffenen Unternehmen liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen
Statistiken vor. Ausgehend von
i. Auswertungen des Unternehmensregisters (URS) und der Inward Foreign Affiliates
Statistics (IFATS) zu den Wirtschaftsklassen 61.20 (Drahtlose Kommunikation),
61.30 (Satellitentelekommunikation), 61.90 (Sonstige Telekommunikation ohne
Leitungsgebundene Telekommunikation), 63.11 (Webportale) und 63.99
(Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen),
ii. der Schätzung zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)2022/2065 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für
gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer
Gesetze (siehe Drucksache 676/23, Seite 60 ff.) und
iii. dem Austausch mit dem Bundesamt für Justiz
wird für das weitere Vorgehen eine Fallzahl von insgesamt etwa 10 000 Betroffenen
geschätzt, wobei etwa zehn Prozent zu auslandskontrollierten Dienstleistern zählen. Aufgrund
der oben getroffenen Annahmen werden diese zehn Prozent für die Schätzung nicht
berücksichtigt.
Für die Pflichterfüllung werden also etwa 9 000 Dienstleister für den einmaligen
Erfüllungsaufwand berücksichtigt. Für die jährliche Erfüllungsaufwandsänderung wird eine jährliche
Fluktuation von zehn Prozent angenommen (900 Dienstleister). Dieser Anteil ist frei
geschätzt, da auch hierfür keine einschlägigen Informationen recherchiert werden konnten.
Der angenommene Zeitaufwand von 155 Minuten setzt sich zusammen aus verschiedenen
Standardwerten des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung. 60 Minuten für die Einarbeitung in die
Informationspflicht, 60 Minuten für Interne Sitzungen, 30 Minuten für Formulare ausfüllen,
Beschriftung, Kennzeichnung und fünf Minuten für Datenübermittlung und Veröffentlichung.
Als Lohnsatz wird der durchschnittliche Lohnsatz für den Wirtschaftsabschnitt J Information
und Kommunikation in Höhe von 52,80 Euro/Stunde verwendet.
Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 123 000 Euro und es entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Millionen Euro.
4.2.2 Pflichten der Diensteanbieter gemäß § 3 Absatz 4
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 3 280 52,80 29
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 29
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 3 280 52,80 3
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3
Diensteanbieter, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Dienste anbieten, müssen ihre Adressaten mit den
Befugnissen und Ressourcen ausstatten, die notwendig sind, um den Entscheidungen und
Anordnungen nachzukommen.
Die Überwachungspflicht des BfJ betrifft alle Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ihre Adressaten eingerichtet haben.
Der Lohnsatz wird aus 4.2.1 übernommen. Dadurch ändert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 3 000 Euro und es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 29 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
4.3.1 Aufgaben des BfJ
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 393 842 67,60 0 444
1 450 849 40,40 0 304
1 355 474 33,80 0 200
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 948
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 188 153 67,60 0 212
1 361 292 40,40 0 243
1 185 132 33,80 0 104
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 559
Das Bundesamt für Justiz überwacht als zentrale Behörde gemäß § 6 Absatz 1 die
Diensteanbieter bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 3 und 4. Dafür arbeitet es mit den
zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten und, soweit erforderlich, mit der Europäischen
Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das
Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch alle
geeigneten Informationen und Amtshilfe (§ 6 Absatz 2). Das Bundesamt veröffentlicht und
aktualisiert die erhaltenen Informationen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des
Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen sowie auf seiner eigenen Internetseite (§ 6
Absatz 3). Zudem ist das Bundesamt für Justiz im Falle von Verstößen gegen die Pflichten
aus den §§ 3 und 4 gemäß § 18 Absatz 8 Nummer 1 für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeit zuständig. Weiterhin teilt das Bundesamt für Justiz der Kommission
jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren Pflichten nicht nachgekommen sind und welche
Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt
wurden (§ 6 Absatz 4). Außerdem werden vom Bundesamt für die Justiz die in Artikel 28
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 benannten Daten gesammelt und jährlich an die
Kommission übermittelt (§ 12 Absatz 2).
Im Jahr 2026 wird mit einem Zeitaufwand von insgesamt 1 200 164 Minuten gerechnet. Der
Aufwand entsteht durch Arbeiten an der IT-Konfiguration und Administration, durch die
Prüfung der Erstanmeldungen, den Austausch mit den Serviceprovidern und zentralen
Behörden, die Prüfung von Meldungen und Einwendungen sowie durch die Entscheidung über
Einwendungen. Die jeweiligen Tätigkeiten werden dabei von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des mittleren Dienstes (355 474Minuten), gehobenen Dienstes (450 849Minuten) und
höheren Dienstes (393 842Minuten) übernommen.
Aus den jeweiligen Zeitaufwänden sowie den jeweiligen Lohnkostensätzen gemäß
Anhang 9 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung (33,80 Euro pro Stunde im mittleren Dienst, 40,40
Euro pro Stunde im gehobenen Dienst und 67,60 Euro pro Stunde im höheren Dienst)
resultiert ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 948 000 Euro.
Der jährliche Zeitaufwand liegt bei insgesamt 689 577 Minuten und ist insbesondere auf die
Verarbeitung von Änderungsanzeigen der Diensteanbieter, die Überprüfung der Liste der
zu überwachenden Diensteanbieter, die geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie
auf die Statistikpflichten zurückzuführen. Außerdem entstehen weitere laufende Aufwände
durch IT-Konfiguration- und Administrationsaufgaben. Die Tätigkeiten sind erneut auf die
unterschiedlichen Hierarchieebenen aufgeteilt, wobei 188 153 Minuten auf den mittleren
Dienst, 316 292 Minuten auf den gehobenen Dienst und 188 153 Minuten auf den höheren
Dienst entfallen. Nach Berücksichtigung jeweiligen Zeitaufwände und Lohnkostensätze
liegt der jährliche Erfüllungsaufwand somit bei rund 559 000 Euro.
4.3.2 Statistikpflicht der Landesjustizverwaltungen gemäß § 12 Absatz 1
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Die Landesjustizverwaltungen erheben beziehungsweise sammeln in ihrem
Zuständigkeitsbereich die benannten Daten von den Staatsanwaltschaften und übermitteln diese dem
Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres. Es handelt sich um eine Tabelle mit ungefähr zehn Sachverhalten. Der
Aufwand entsteht durch die Prüfung und den Versand. Aufgrund des geringen Aufwandes
pro Fall wird angenommen, dass eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung vorliegt.
4.3.3 Statistikpflicht der Staatsanwaltschaften gemäß § 12 Absatz 1
Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Staatsanwaltschaften aufgrund der
Pflichten aus § 12 Absatz 1 derzeit noch nicht ausgewiesen werden, da die Europäische
Kommission noch keinen verbindlichen Beschluss über die Automatisierung der
Statistikerfassung innerhalb des dezentralen IT-Systems gemäß Artikel 19 VO (EU) 2023/1543
gefasst hat. Aufgrund des geringfügigen Aufwands pro Fall wird aber angenommen, dass es
sich um eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung handelt.
4.3.4 Statistikpflicht des Generalbundesanwalts gemäß § 12 Absatz 1
Die Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes aufgrund der Pflichten aus
§ 12 Absatz 1 kann derzeit noch nicht ausgewiesen werden, da die Europäische
Kommission noch keinen verbindlichen Beschluss über die Automatisierung der Statistikerfassung
innerhalb des dezentralen IT-Systems gemäß Artikel 19 VO (EU) 2023/1543 gefasst hat.
Aufgrund der singulären Fallzahl und des geringfügigen Aufwands pro Fall wird aber
angenommen, dass es sich um eine geringfügige Erfüllungsaufwandsänderung handelt.
4.3.5 Aufgaben der Staatsanwaltschaften im Bußgeldverfahren gemäß § 18 Absatz 2
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
140 396 43,20 1 550 40 217
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 257
Bei Nichtbefolgung von Anordnungen durch die Diensteanbieter kann es zu
Bußgeldverfahren kommen. Insgesamt wird von einem Zeitaufwand von 55 510 Minuten ausgegangen.
Es wird angenommen, dass hier auch der Aufwand inbegriffen ist, falls die Diensteanbieter
gegen die Bußgelder rechtlich vorgehen. In Deutschland gibt es circa 116
Staatsanwaltschaften und 24 Generalstaatsanwaltschaften. Pro Staatsanwaltschaft ist daher mit einem
jährlichen Zeitaufwand von 396 Minuten zu rechnen. Es wird der Lohnsatz im gehobenen
Dienst der Länder in Höhe von 43,20 Euro/Std angesetzt (Leitfaden S. 69).
Die Festsetzung der Geldbuße führt laut einer Rückmeldung aus den Ländern zu einem
Mehraufwand. Für die Feststellung des Gesamtumsatzes eines Diensteanbieters wird ein
Wirtschaftsprüfer beauftragt. Laut Leitfaden entstehen durch Aufwendungen für die
Inanspruchnahme externer Leistungen Sachkosten. Basierend auf Befragungen von
Wirtschaftsprüfern wird ein Standardwert in Höhe von 155 Euro pro Stunde angesetzt. Es wird
die Annahme getroffen, dass pro Fall 10 Stunden Aufwand anfallen, insgesamt also 1 550
Euro pro Fall.
Dadurch ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder um rund 257 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Für die vorliegenden Regelungen sind die Be- und Entlastungwirkungen für die
Anordnungs- und Validierungsbehörden aus den §§ 9 und 10 sowie die Belastungswirkung an
den zuständigen Staatsanwaltschaften, Amts- und Oberlandesgerichten durch die
Rechtsschutzvorschriften in den §§ 13 bis 17 sowie die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften als
Vollstreckungsbehörde gemäß § 11 Absatz 1 bei der Entgegennahme von Unterrichtungen
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1443 zu berücksichtigen.
Da bei Datenabfragen aus dem EU-Ausland künftig nationale Behörden nicht mehr
durchgehend eingebunden werden müssen, kann hierfür eine Entlastungswirkung abgebildet
werden. Hinsichtlich der Betragshöhe geht die Europäische Kommission in ihrer
Kosteneinschätzung (siehe Seite 99 des impact assessment; Proposal for a Regulation of the
European Parliament and of the Council on European Production and Preservation Orders for
electronic evidence in criminal matters and Proposal for a Directive of the European
Parliament and of the Council laying down harmonised rules on the appointment of legal
representatives for the purpose of gathering evidence in criminal proceedings) von maximal -7,2
Millionen Euro für alle Mitgliedstaaten aus.
Für die Schätzung der Kostenänderungen hatte die Kommission die Anzahl der jährlichen
Anfragen an die fünf größten Dienstleister als Grundlage genutzt. Dabei reihte sich
Deutschland mit etwa 35 000 Anfragen – und somit etwa 38 Prozent aller Anfragen aus der
EU (siehe oben zitiertes impact assessment, Seite 15) – an vorderster Stelle ein. Für die
Berechnung der weiteren Kosten der beiden Umsetzungsvorhaben müssen deshalb die -
7,2 Millionen Euro relativiert werden und entsprechen somit rund -2,7 Millionen Euro (-7,2
Millionen Euro * 0,38).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen gleichstellungspolitischer oder verbraucherpolitischer Art sind nicht zu
erwarten. Gleiches gilt für demografische Auswirkungen.
X. Befristung; Evaluierung
Da es sich bei den Regelungen um die Umsetzung von europäischen Vorgaben handelt
und die Richtlinie (EU) 2023/1544 und die Verordnung (EU) 2023/1543 unbefristet gelten,
kommt eine Befristung nicht in Betracht.
Im Hinblick auf die administrative Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union ist
keine Evaluierung angezeigt; eine Bewertung wird gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU)
2023/1543 auf europäischer Ebene erfolgen. Die Europäische Kommission ist nach
Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1543 verpflichtet, die Evaluierung spätestens am 18.
August 2029 durchzuführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen
Union und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht vorzulegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
zu elektronischen Beweismitteln)
Zu Teil 1 (Allgemeine Regelungen)
Teil 1 enthält allgemeine, übergreifende Bestimmungen sowohl zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2023/1544 als auch zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543.
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 1 verweist zur Definition der im Gesetz verwendeten Begriffe auf Artikel 2 der Richtlinie
(EU) 2023/1544 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543. Für den Begriff des
„Adressaten“, der dort nicht definiert ist, wird auf die Verwendung des Begriffs in Artikel 7 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1543 verwiesen.
Zu Teil 2 (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544)
Teil 2 enthält die Vorschriften zur Richtlinien-Umsetzung.
Zu § 2 (Anwendungsbereich)
§ 2 regelt den Anwendungsbereich und setzt damit Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
(EU) 2023/1544 um.
Zu Absatz 1
Die Richtlinie (EU) 2023/1544 hat keine Auswirkungen auf die inhaltliche Geltung der
Richtlinie 2014/41/EU und des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den EU-Ländern (EU-RhÜbk). Elektronische Beweismittel können weiterhin auch im Wege
der in den beiden Instrumenten vorgesehenen rechtshilferechtlichen Mechanismen
eingeholt werden. Dabei bleiben die Abläufe unverändert; die Anordnungen sind also an eine
Behörde im ersuchten Staat zu richten und können nicht direkt den Diensteanbietern
zugestellt werden. Allerdings richtet sich die örtliche Zuständigkeit der ersuchten Behörde nach
der Lokalisierung der gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1544 eingerichteten Adressaten:
Zuständig für die Ausführung von Ersuchen gemäß der Richtlinie 2014/41/EU und dem EU-
RhÜbk sind die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Adressat befindet. Wenn zum
Beispiel ein französischer Diensteanbieter auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/1544
einen Adressaten in Schweden einrichtet, wäre eine Europäische Ermittlungsanordnung an
die zuständige Behörde in Schweden zu übersenden und nicht mehr – wie vor der
Adressatenbestellung – an eine französische Behörde.
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzes stellt klar, dass die gemäß der Richtlinie (EU)
2023/1544 einzurichtenden Adressaten zudem für die Entgegennahme von rein nationalen
Anordnungen und Beschlüssen zuständig sind, die keinen grenzüberschreitenden Bezug
im Sinne des E-Evidence-Pakets aufweisen (vergleiche Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3
Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/1543). Wenn Adressaten auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland eingerichtet sind, können deutsche Ermittlungsbehörden sie folglich für
Ermittlungen auf Basis der Strafprozessordnung (StPO) nutzen. Hintergrund ist die
Überlegung, dass es aus Sicht der Ermittlungsbehörden Zufall ist, auf welchem Territorium sich
ein Adressat befindet. Hat der Diensteanbieter deutsches Gebiet gewählt, können alle
anderen Mitgliedstaaten im Wege der Verordnung (EU) 2023/1543 vorgehen und den
Adressaten nutzen. Den deutschen Behörden soll dasselbe Recht zustehen, auf Basis nationaler
Anordnungen.
Zu Absatz 2
Aus Absatz 2 ergibt sich, dass die deutschen Ermittlungsbehörden sich weiterhin an im
Inland niedergelassene Diensteanbieter wenden können, um elektronische Beweismittel in
Strafverfahren zu erheben. Wenn also ein Diensteanbieter im Inland über eine
Niederlassung verfügt und einen Adressaten in einem anderen Mitgliedstaat errichtet hat – so dass
grundsätzlich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1543 eröffnet ist – steht
dies einer auf das Inland beschränkten Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des
Unionsrechts und des nationalen Rechts nicht entgegen. Hintergrund ist, dass das E-Evidence-
Paket die Mitgliedstaaten besserstellen, ihnen also die Ermittlungstätigkeit erleichtern soll.
Bestehende Möglichkeiten werden deswegen nicht beschnitten. Unberührt davon bleiben
darüber hinaus Abfragebefugnisse außerhalb des Strafverfahrens (beispielsweise in
Gefahrenabwehr-, Personenschutz- sowie Zeugenschutzvorgängen), da diese gar nicht dem
Anwendungsbereich der E-Evidence-VO unterfallen. Ebenso unberührt bleiben Abfragen in
Zentralstellenverfahren.
Zu § 3 (Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) )
Die Vorschrift regelt in Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1544 die
Einzelheiten zur Pflicht der Diensteanbieter, Adressaten einzurichten. Diese trifft gemäß Artikel 1
Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie alle Diensteanbieter, deren Angebot sich auf die Europäische
Union erstreckt. Dabei ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2023/1544 der Adressat in einem Mitgliedstaat einzurichten, in dem die Dienste tatsächlich
angeboten werden.
Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Adressateneinrichtung in § 3 ist in Umsetzung
von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (primär) das Vorhandensein einer Niederlassung oder
aber (sekundär) das Anbieten von Diensten in Deutschland. Dabei wird terminologisch
unterschieden: Kommt eine bereits vorhandene Niederlassung als Adressat in Betracht, so ist
diese als „benannte Niederlassung“ zu benennen, ist dies nicht der Fall, so ist ein „Vertreter“
zu bestellen.
Eine Ausnahme von der Pflicht, Adressaten einzurichten, gilt gemäß Artikel 1 Absatz 5
Satz 2 der Richtlinie nur für solche Anbieter, die auf dem Hoheitsgebiet lediglich eines
einzigen Mitgliedstaats niedergelassen sind und nur dort ihre Dienste anbieten.
§ 3 regelt vor diesem Hintergrund drei Grundszenarien. Zunächst das, in dem
Niederlassungen in Deutschland existieren und zudem in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden (Absatz 1). Weiter
berücksichtigt wird die Sonderkonstellation, in der eine oder mehrere Niederlassungen
allein in Deutschland existieren und die Dienste nicht nur in Deutschland oder aber
ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden (Absatz 2; werden bei Bestehen
einer Niederlassung nur in Deutschland die Dienste nur dort angeboten, greift die Richtlinie
gemäß Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 nicht, siehe oben). Im Fall des Absatzes 3 schließlich
verfügt der Diensteanbieter entweder über gar keine Niederlassung in der EU oder aber
lediglich in einem Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aufgeführten
Rechtsinstrumente nicht anwendet.
§ 3 dieses Gesetzes regelt nicht die Konstellation, in der keine Niederlassung im Inland
besteht, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 aufgeführten
Rechtsinstrumenten anwendet. Denn in diesem Fall treffen die Pflichten aus Artikel 3
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 die Bundesrepublik Deutschland nicht: Wie oben
dargelegt, ist primärer Anknüpfungspunkt für die Pflichten das Bestehen einer Niederlassung
in einem der beteiligten Mitgliedstaaten. Sobald eine entsprechende Niederlassung
vorhanden ist, hat der betreffende Mitgliedstaat für die ordnungsgemäße Adressaten-Benennung
zu sorgen. Das bloße Anbieten von Diensten in der Bundesrepublik Deutschland führt als
solches nicht zu einer Verpflichtung; dies ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2023/1544 nur dann der Fall, wenn gerade keine Niederlassung in einem der
Mitgliedstaaten besteht, welche die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Rechtsinstrumenten anwenden.
Durch die Bezugnahme auf die Absätze 4 und 5 in den Absätzen 1 bis 3 wird klargestellt,
dass die Diensteanbieter sowohl bei zu benennenden Niederlassungen als auch bei zu
bestellenden Vertretern sicherstellen müssen, dass diese mit den Befugnissen und den
Ressourcen ausgestattet sind, um den Entscheidungen und Anordnungen nachzukommen,
und dass deren Benennung innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfolgen hat.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und betrifft
die erste der oben genannten Varianten. Es bestehen Niederlassungen sowohl in
Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten, die die in § 2 Absatz 1 genannten
Rechtsinstrumente anwenden. In dieser Konstellation ist mindestens eine dieser Niederlassungen als
Adressat zu benennen. Auszuwählen ist ein Mitgliedstaat, in dem die Dienste angeboten
werden. Dies folgt aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Für den – wohl sehr
seltenen Fall – dass in keinem Niederlassungsstaat Dienste angeboten werden, besteht
eine Kollision zwischen dem Erfordernis des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
auf der einen und dem des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf der anderen
Seite: Einerseits soll der Adressat dort eingerichtet werden, wo die Dienste angeboten
werden, andererseits ist, soweit Niederlassungen in den relevanten Mitgliedstaaten bestehen,
eine dieser Entitäten auszuwählen. In der hier beleuchteten Sonderkonstellation geht die
letztgenannte Verpflichtung vor. Dies ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung der
Richtlinie (EU) 2023/1544: Sie hat zum Ziel, die Abläufe der grenzüberschreitenden
Datenabfrage zu effektivieren und zu optimieren. Dafür ist es wichtig, auf die Ressourcen einer
bestehenden und in ihren Routinen eingespielten Niederlassung zurückgreifen zu können.
Die Überlegung, dass die Adressaten-Staaten aus Gründen der Sachnähe auch solche sein
sollten, in denen die Dienste angeboten werden, tritt demgegenüber in den Hintergrund.
Denn räumte man dieser Pflicht hier den Vorrang ein, wäre ein Vertreter (neu) zu errichten,
so dass nicht auf erprobte Abläufe zurückgegriffen werden könnte. Die könnte zu
Effizienzeinbußen führen, was nicht im Sinne der Richtlinie wäre.
Zu Absatz 2
Absatz 2 betrifft die zweite der oben genannten Konstellationen. Er setzt ebenfalls
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und berücksichtigt dabei die
Besonderheit des Artikels 1 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie: Befindet sich eine
Niederlassung auf deutschem Staatsgebiet, ist Deutschland verpflichtet, für die Einrichtung eines
Adressaten zu sorgen. Besteht aber, wie im Szenario des Absatzes 2, keine weitere
Niederlassung in der EU, so greift die Pflicht nur dann, wenn sich das Angebot des
Diensteanbieters nicht auf Deutschland beschränkt. Das bedeutet, dass der Diensteanbieter
entweder sowohl im Inland als auch in weiteren Mitgliedstaaten oder aber nur in anderen
Mitgliedstaaten auf dem Markt in Erscheinung tritt. In beiden Fällen ist die in Deutschland belegene
Niederlassung als verantwortlich zu benennen. Soweit in Deutschland keine Dienste
angeboten werden, besteht wiederum eine Kollision zwischen dem Erfordernis des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie auf der einen und dem des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a der Richtlinie auf der anderen Seite. Diese ist zugunsten der Benennung der
vorhandenen Niederlassung aufzulösen (s. dazu oben zu Absatz 1).
Zu Absatz 3
In der dritten der oben genannten Varianten verfügt der Diensteanbieter entweder über gar
keine Niederlassung in der EU oder aber lediglich in einem Mitgliedstaat, der die in
§ 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aufgeführten Rechtsinstrumente nicht anwendet. Diese Fälle
behandelt die Richtlinie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c. Erstreckt sich das
Angebot des Diensteanbieters auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, so muss
Deutschland für die Einrichtung eines Adressaten zu sorgen. Der Diensteanbieter hat dann
hier oder aber in einem Mitgliedstaat, der die in § 2 Absatz 1 aufgeführten
Rechtsinstrumenten anwendet (und wo er Dienste anbietet), einen Vertreter zu bestellen.
Zu Absatz 4
Gemäß Absatz 4 haben die nach der Richtlinie verpflichteten Diensteanbieter ihre
Adressaten so mit Befugnissen und Ressourcen auszustatten, dass diese den in den
Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Entscheidungen und Anordnungen (§ 2 Absatz 1)
nachkommen können. Diese Pflicht trifft sowohl Diensteanbieter, die ihre Adressaten auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingerichtet haben, als auch solche, die ihre
Adressaten in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingerichtet haben, aber hier
ihre Dienste anbieten
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1544 um und bestimmt den
Zeitpunkt, ab dem die nach der Richtlinie verpflichteten Diensteanbieter mindestens einen
Adressaten im Sinne der Absätze 1 bis 3 errichtet haben müssen. Es gilt grundsätzlich eine
Frist von sechs Monaten: Werden die Dienste bereits im Moment des Inkrafttretens der
Richtlinie angeboten, so ergibt sich hiernach der 18. August 2026. Werden die Dienste erst
nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie (EU) 2023/1544 angeboten, so muss der
Adressat sechs Monate nach Angebotsbeginn errichtet sein.
Zu Absatz 6
Absatz 6 bestimmt, dass die Adressaten der nach der Richtlinie verpflichteten
Dienstanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik niedergelassen sind oder ihre Dienste hier
anbieten, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß
§ 2 Absatz 1 nach Maßgabe der dort genannten Rechtsvorschriften mit den zuständigen
Behörden zusammenzuarbeiten haben. Diese allgemeine Kooperationspflicht der
Adressaten ist nicht explizit in der in der Richtlinie (EU) 2023/1544 geregelt. Sie ist allerdings
abzuleiten aus der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die ordnungsgemäße Entgegennahme
der Entscheidungen und Anordnungen durch die Adressaten zu überwachen, Artikel 3
Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544.
Zu § 4 (Mitteilungen und Sprachen)
§ 4 setzt Artikel 4 der Richtlinie 2023/1544 um, wonach die Diensteanbieter den in den
einzelnen Mitgliedstaaten zu benennenden zentralen Behörden (siehe dazu 6) die
Kontaktdaten ihrer Adressaten und Angaben zum Sprachenregime übermitteln müssen. Dabei knüpft
die Richtlinie zum einen an das Vorhandensein eines Adressaten, zum anderen an das
Anbieten von Diensten auf dem jeweiligen Territorium des Mitgliedstaats an. Welche
Kontaktdaten im Einzelnen anzugeben sind, ergibt sich aus der von der EU-Kommission für die
Meldung der Diensteanbieter zur Verfügung gestellten Software (Court Data Base). Die in
die Formulare der Software eingetragenen Daten werden automatisch an das Bundesamt
für Justiz übermittelt. Sofern das BfJ die Daten validiert, wird ein Zugangskonto für den
Diensteanbieter erstellt und die Informationen werden zur Veröffentlichung auf einer
speziellen Internetseite des Europäischen Justiziellen Netzwerkes für Strafsachen vorgesehen.
Wird der Registrierungsantrag des Diensteanbieters abgelehnt, muss die Meldung erneut
unter Beachtung der durch das Bundesamt für Justiz übermittelten Ablehnungsgründe
vorgenommen werden. Mit diesem Übermittlungsweg ist die Textform eingehalten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 betrifft den Fall, in dem die Diensteanbieter einen Adressaten im Inland errichtet
haben. Sie müssen dem Bundesamt für Justiz dessen Kontaktdaten und alle
diesbezüglichen Änderungen in Textform mitteilen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2023/1544).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Konstellation, in der die Diensteanbieter ihre jeweiligen Adressaten auf
den Territorien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union errichtet haben und dabei
in der Bundesrepublik Deutschland über eine Niederlassung verfügen (Nummer 1) oder
Dienste in Deutschland anbieten (Nummer 2). In diesen Fällen müssen sie den von dem
jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union (in dem der Adressat errichtet wurde)
benannten zentralen Behörden die Kontaktdaten der Adressaten und alle diesbezüglichen
Änderungen in Textform mitteilen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2023/1544).
Zu Absatz 3
Absatz 3 betrifft die Fälle, in denen die Diensteanbieter mehrere Adressaten benannt haben
– entweder im Inland oder (gegebenenfalls zusätzlich) in einem anderen Mitgliedstaat. In
dieser Konstellation müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zusätzlich
den genauen räumlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Adressaten bezeichnen
(Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2023/1544).
Zu Absatz 4
Absatz 4 ergänzt die Mitteilungspflichten der Absätze 1 und 2 um eine solche zum
Sprachenregime: Der Diensteanbieter hat anzugeben, welche Amtssprache oder welche
Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet
werden kann oder können. Befindet sich der Adressat auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, muss Deutsch zu diesen Sprachen gehören (Artikel 4 Absätze 2 und 3 der
Richtlinie 2023/1544).
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nach
Ablauf der jeweils geltenden Frist zur Benennung beziehungsweise Bestellung des
Adressaten erfolgen müssen. Haben sich Änderungen ergeben, so müssen diese
unverzüglich nach deren Eintritt mitgeteilt werden. Eine solche Frist ist in der Richtlinie nicht
explizit vorgesehen; sie regelt lediglich Fristen für die Einrichtung der Adressaten als solche
(in diesem Gesetz § 3 Absatz 5). Da die Mitteilungen aber für das Funktionieren des E-
Evidence-Mechanismus elementar sind, ergibt sich aus der Auslegung der Richtlinie die Pflicht
einer unverzüglichen Übermittlung: Wäre es den Diensteanbietern überlassen, Mitteilungen
erst mit erheblicher Verzögerung zu veranlassen, könnten die in den Anwendungsbereich
fallenden Entscheidungen und Anordnungen in der Zwischenzeit nicht wie vorgesehen
zugestellt werden. Dies widerspricht dem Grundgedanken des E-Evidence-Pakets
(Maximierung der Effizienz der Strafverfolgung). Das Gesetz sieht deswegen auch zur Übermittlung
der Mitteilungen eine Fristenregelung vor.
Zu § 5 (Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat)
§ 5 setzt Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1544 um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544.
Die Vorschrift regelt eine gemeinsame Verantwortung von Adressaten und
Diensteanbietern für Verstöße gegen die Pflichten, die sich für einen von ihnen aus den in § 2 Absatz 1
dieses Gesetzes genannten Rechtsinstrumenten ergeben (Verordnung (EU) 2023/1543,
Richtlinie 2014/41/EU, Übereinkommen gemäß Artikel 34 des Vertrags über die
Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Werden die in den Anwendungsbereich fallenden
Entscheidungen und Anordnungen zur Sicherung oder Erhebung elektronischer Beweismittel
nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sowohl gegen den Adressaten als auch gegen den
Diensteanbieter eine Geldbuße verhängt werden. Absatz 1 Satz 2 bestimmt in Umsetzung
von Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544, dass das Fehlen geeigneter
interner Verfahren zwischen Adressaten und Diensteanbieter nicht als Rechtfertigung für
den Pflichtenverstoß dienen kann.
Zu Absatz 2
Absatz 2 Satz 2 normiert gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1544,
dass die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt, soweit die
den Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung in Deutschland einen
Straftatbestand erfüllt.
Zu § 6 (Zentrale Behörde)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie EU 2023/1544 haben die Mitgliedstaaten eine oder
mehrere zentrale Behörden zu benennen, um eine kohärente Rechtsanwendung zu
gewährleisten. Entsprechend enthält § 6 die folgenden Vorgaben:
Zu Absatz 1
Aus Absatz 1 ergibt sich, dass das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde fungiert und
in dieser Rolle die Erfüllung der Pflichten kontrolliert, die sich für die Diensteanbieter und
deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben (Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikeln 3 und 4 der Richtlinie EU 2023/1544). Dabei überwacht das Bundesamt für Justiz, dass
die Adressaten bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß
§ 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Vorschriften mit den zuständigen Behörden
zusammenarbeiten (Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie, § 3 Absatz 6 dieses Gesetzes).
Damit wird Bezug genommen auf die Kooperationspflichten, die sich für die Adressaten aus
den in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten ergeben. Dabei ist das Bundesamt für
Justiz nicht dafür zuständig, die Befolgung jeder einzelnen Anordnung individuell zu
überwachen, denn Vollstreckungsmaßnahmen in konkreten Fällen sind Sache der
Staatsanwaltschaft als hierfür zuständige Behörde. Das Bundesamt für Justiz ist demgegenüber
in den Fällen des § 3 Absatz 6 berufen, in denen sich ein Muster systematischer
Nichtbefolgung zeigt. Damit das Bundesamt für Justiz Kenntnis von solchen Fällen erlangt, soll in
den Richtlinien für den Strafverkehr mit dem Ausland (RiVASt) eine Mitteilung durch die
Staatsanwaltschaften vorgesehen werden.
Um seinen Überwachungspflichten nachzukommen, muss sich das Bundesamt für Justiz
einen Überblick über den Kreis der durch die Richtlinie EU 2023/1544 verpflichteten
Diensteanbieter verschaffen, bei denen eine Adressatenbenennung in der Bundesrepublik
Deutschland in Betracht kommen könnte bzw. denen gegenüber im Falle einer
unterbliebenen Adressatenbenennung eine Sanktionierung nach § 18 Absatz 1 zu erfolgen hätte.
Hierzu darf das Bundesamt für Justiz die erforderlichen Daten einschließlich
personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Mit dieser Vorschrift wird dem
Doppeltürmodell Rechnung getragen. Denn dieses erfordert neben einer (noch zu schaffenden)
Übermittlungsbefugnis auch eine Befugnis zum Abruf und zur Verarbeitung der relevanten Daten
beim Empfänger.
Ebenfalls umfasst von der Überwachung ist die ordnungsgemäße Ausstattung der
Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen gemäß § 3 Absatz 4 (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der
Richtlinie EU 2023/1544). Zur Umsetzung seiner Überwachungspflichten darf das
Bundesamt für Justiz von dem Adressaten Auskünfte und Nachweise verlangen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 zählt auf, mit welchen Akteuren das Bundesamt für Justiz zu kooperieren und sich
abzustimmen hat, nämlich mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten und, soweit
erforderlich, mit der Europäischen Kommission. Dabei sind die zentralen Behörden anderer
Mitgliedstaaten durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe zu unterstützen
(Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie EU 2023/1544).
Zu Absatz 3
Dieser Absatz setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie um. Danach haben die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union dafür zu sorgen, dass auf einer speziellen Internet-Seite des
Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen stets die zur Anwendung der Richtlinie
notwendigen aktuellen Informationen vorhanden sind. Dies soll die Anordnungsbehörden in
den Stand versetzen, bei der Erhebung elektronischer Beweismittel rasch und zielgerichtet
vorzugehen. Gemäß Absatz 3 hat das Bundesamt für Justiz die nach § 4 erhaltenen
Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt dem
Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen zur Veröffentlichung zu übermitteln. Gemäß
Artikel 4 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie können die Informationen „weiterverbreitet werden, um
sie den zuständigen Behörden leichter zugänglich zu machen“. Vor diesem Hintergrund
sieht Absatz 3 Satz 2 vor, dass das Bundesamt für Justiz die von den Diensteanbietern
übermittelten Angaben zusätzlich auf der eigenen Internetseite veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Dieser Absatz regelt die Pflicht des Bundesamts für Justiz, der Kommission jährlich
mitzuteilen, welche Diensteanbieter ihren Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes nicht
nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche
Sanktionen gegen sie verhängt wurden.
Zu Teil 3 (Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543)
Teil 3 enthält die Vorschriften zur Durchführung der Verordnung.
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 7 (Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften)
Gemäß § 7 gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines
Einführungsgesetzes, der Strafprozessordnung und des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
sinngemäß, sofern weder in der Verordnung (EU) 2023/1543 noch in diesem Gesetz besondere
oder dem widersprechende Verfahrensvorschriften vorgesehen sind. Der Verweis soll
Lücken schließen, etwa mit Blick auf die genaue Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit
sowie die Gerichtsorganisation. Die Anwendbarkeit besonderer Vorschriften des JGG soll
für den Fall sichergestellt werden, dass die von der Datenabfrage betroffene Person
Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne von § 1 JGG sein sollte. In Fällen eines
betroffenen Jugendlichen wird damit sichergestellt, dass die Vorschriften zur Beteiligung von
Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern (insbesondere die §§ 67, 67a JGG)
Anwendung finden.
Zu Kapitel 2 (Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen)
Das erste Kapitel enthält die Normen zu Europäischen Herausgabeanordnungen,
insbesondere zu deren Erlass, Überprüfung und Übermittlung.
Zu § 8 (Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen)
Die Begriffe, die in der Verordnung (EU) 2023/1543 für die einzelnen Datenkategorien
verwendet werden (siehe dazu Artikel 3 Absätze 8 ff der Verordnung), stimmen nicht immer
mit der Terminologie des deutschen Rechts überein. Zudem finden sich Bezüge auf
Datenkategorien in verschiedenen nationalen Gesetzen. Vor diesem Hintergrund hat § 8 zum
Ziel, die in der Verordnung auf der einen und im deutschen Recht auf der anderen Seite
verwendete Begriffe zusammenzuführen und damit für mehr Anwendungssicherheit im
Bereich ausgehender Europäischer Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu sorgen. Die
Vorschrift ist eine Auslegungshilfe, mit ihr ist keine Einschränkung des
Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1543 verbunden. Zum einen können nicht sämtliche
Datenkategorien erschöpfend abgebildet werden, zum anderen trifft die Norm bereits keinerlei
Aussage im Hinblick auf eingehende Europäische Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen. Diese haben die Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der
vorliegenden Regelung zu beachten und umzusetzen.
Gänzlich ausgespart bleibt die Kategorie der Inhaltsdaten, die auch im deutschen Recht
keine Legaldefinition erfahren hat. Die dazu in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2023/1543 vorhandenen Ausführungen erfassen die möglichen Anwendungsfälle
hinreichend. Einschlägig im nationalem Recht können diverse Ermächtigungsgrundlagen sein
(etwa die §§ 94, 98; 95, 95a; 99 der StPO, bei punktueller Erhebung auch § 100a StPO).
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung
(EU) 2023/1543 behandelt und mit der Kategorie der Bestandsdaten im nationalen Recht
gekoppelt. Nach den nationalen Definitionsnormen in § 3 Nummer 6 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) handelt es sich dabei um Daten, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses
zwischen dem Telekommunikationsdienst bzw. dem digitalen Dienst und dem Endnutzer
erforderlich sind. Es geht also um die unabhängig von einem Kommunikationsvorgang
bestehenden vertraglichen Rahmenbedingungen. Hierzu gehören regelmäßig der Name, die
Anschrift und Anmeldeinformationen (wie etwa E-Mail-Adresse) des Nutzers. Daneben
unterfallen dem Begriff der Bestandsdaten die Kundendaten, die die in § 172 TKG benannten
Anbieter zu erheben verpflichtet sind, selbst wenn dies betrieblich nicht erforderlich ist. Zu
nennen ist hier beispielsweise das Geburtsdatum des Endnutzers, die vom Anbieter
vergebene Rufnummer und – sofern ein Endgerät überlassen wurde – dessen Gerätenummer
(IMEI-Nummer). Sämtliche dieser Kategorien finden sich auch in Abschnitt F Buchstabe a
des Formulars in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1543.
Zu Absatz 2
Denselben Zweck wie Absatz 1 verfolgt Absatz 2 mit Blick auf Daten, die ausschließlich
zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden (Artikel 3 Nummer 10 der
Verordnung (EU) 2023/1543). Eine Entsprechung finden diese Daten in den in § 2 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a des TDDDG beschriebenen Nutzungsdaten. Hierunter sind
personenbezogene Daten eines Nutzers von digitalen Diensten zu verstehen, deren Verarbeitung
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme dieser Dienste zu ermöglichen und abzurechen.
Im nationalen Recht geht der Begriff der Nutzungsdaten allerdings über den Begriff der
ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten, wie ihn die
Verordnung verwendet, hinaus und umfasst in § 2 Absatz 2 Nummern 3 Buchstaben b und
c des TDDDG auch Daten, die nach der Terminologie der Verordnung dem Begriff der
Verkehrsdaten zuzurechnen sind. Dies liegt daran, dass die Verordnung (EU) 2023/1543) –
anders als das nationale Recht – keine Unterscheidung zwischen
Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten kennt. Der Verweis in Absatz 2 dieses Gesetzes
beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des TDDDG
und damit auf die Daten, die eine Identifizierung erlauben. Regelmäßig handelt es sich
dabei um die letzte Login-IP-Adresse inklusive Zeitstempel und Portnummer, die im weiteren
Verlauf Aufschluss über den Anschlussinhaber durch eine qualifizierte
Bestandsdatenabfrage erlauben (s. auch die beispielhafte Aufzählung in Abschnitt F Buchstabe b des
Formulars in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1543).
Zu Absatz 3
Absatz 3 schließlich befasst sich mit Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der
Verordnung (EU) 2023/1543 und verweist dabei auf die nationale Definitionsnorm im TKG
(§ 3 Nummer 70). Dabei handelt es sich um Daten, die bei der Erbringung oder Abrechnung
eines Telekommunikationsdienstes erforderlich sind, also regelmäßig um die „klassischen“
Verbindungsdaten, bei mobilen Anschlüssen zudem um Standortdaten. Weiter umfasst
sind die sonstigen unter den nationalen Begriff der Nutzungsdaten fallenden Daten in § 2
Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b und c des TDDDG, die über die bloßen
Identifizierungsdaten hinausgehen (s. dazu oben zu Absatz 2). Dazu gehören Angaben über die in
Anspruch genommenen digitalen Dienste sowie über die Nutzung. Die Daten werden
regelmäßig Informationen zu den verwendeten IP-Adressen, Portnummern und dem
Datenvolumen enthalten.
Zu § 9 (Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend
Teilnehmer- und Identifizierungsdaten)
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 10 zu lesen. Die beiden Normen konkretisieren
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1543. Dort ist geregelt, welche Arten
von Behörden die Mitgliedstaaten für den Erlass von Europäischen
Herausgabeanordnungen für zuständig erklären können. Dabei folgt die Verordnung einem gestuften Ansatz,
entsprechend dem zugrunde gelegten Verständnis von der Schwere der in Frage
stehenden Maßnahmen: Hiernach gelten als besonders eingriffsintensiv Herausgabeanordnungen
zu Inhalts- und solchen Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich der Identifizierung des
Nutzers dienen. Als weniger gravierend wird die Herausgabeanordnung eingestuft, wenn sie
sich auf Teilnehmer- und solche Verkehrsdaten bezieht, die ausschließlich der
Identifizierung des Nutzers dienen. Vor diesem Hintergrund legen Artikel 4 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1543 jeweils zum einen die Art der Behörden fest, denen die
Letztentscheidung über den Erlass einer Herausgabeanordnung von den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zugewiesen werden kann. Im Falle der eingriffsintensiveren Maßnahme
muss diese Zuständigkeit in richterliche oder gerichtliche Hände gelegt werden (Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe a), während ansonsten auch eine Staatsanwaltschaft mit dieser
Befugnis ausgestattet werden kann (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung). Zum
anderen eröffnet die Verordnung die Möglichkeit zur Benennung von Behörden, die
Anordnungen zwar erlassen dürfen, sie jedoch vor der Versendung von den primär zuständigen
Behörden validieren lassen müssen (Artikel 4 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe b).
Lediglich in der – auf Teilnehmer- und Identifizierungsdaten beschränkten – Notfallkonstellation
des Artikels 4 Absatz 5 sieht die Verordnung eine Ausnahme vom Erfordernis der
vorherigen Validierung vor; sie ist binnen 48 Stunden nachzuholen.
Die Verordnung gibt also (in Artikel 4 Absatz 1 und 2, jeweils Buchstabe a) eine Reihe von
Behörden vor, denen die Befugnis zur Anordnung übertragen werden kann. Sie verweist
jedoch gleichzeitig auf die Voraussetzungen des nationalen Rechts: Denn Anordnungen
dürfen nur ergehen, wenn sie in ähnlicher Form auch in einem vergleichbaren nationalen
Fall unter denselben Voraussetzungen hätten erlassen werden dürfen (Artikel 5 Absatz 2
Satz 2 der Verordnung für die Herausgabeanordnung).
§ 9 des Gesetzes regelt vor diesem Hintergrund die sachliche und örtliche Zuständigkeit
der jeweiligen Anordnungsbehörden sowie das Validierungsverfahren betreffend
Teilnehmerdaten und Identifizierungsdaten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass sich die primäre Zuständigkeit der Gerichte und
Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von
Teilnehmerdaten oder ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angeforderten Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 (und
für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung) nach dem Achten Abschnitt des
ersten Buchs der Strafprozessordnung richtet. Dort befinden sich die Rechtsgrundlagen zur
Datenerhebung.
Dabei gilt Folgendes: Die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in § 100j
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 StPO beinhalten keine einschränkende
Zuständigkeitsregelung, weshalb neben den Gerichten auch die Staatsanwaltschaften für Auskunftsverlangen
zu Bestandsdaten zuständig sind.
Für die Erhebung von Daten ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
begründet § 100k Absatz 3 StPO die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, wenn der Inhalt
der Nutzung des digitalen Dienstes bereits bekannt ist. Sofern Identifizierungsdaten bei
digitalen Diensten ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 100k Absatz 3 StPO erhoben
werden sollen oder die Erhebung der Identifizierungsdaten bei
Telekommunikationsdiensten erfolgen soll, sind hingegen ausnahmslos die Gerichte zuständig (§ 100k Absatz 1
und 2, § 100g Absatz 1 und 2 StPO). Das Verfahren richtet sich in diesen Konstellationen
nach den für die Verkehrsdaten geltenden Regelungen des § 10, worauf Absatz 5 explizit
hinweist (dazu unten ausführlich).
Da die Verordnung in ihrem Artikel 9 Absatz 1 zwischen Europäischer
Herausgabeanordnung (European Production Order) und der dazugehörigen Bescheinigung (European
Production Order Certificate = EPOC, siehe dazu oben) unterscheidet und die diesbezüglichen
Zuständigkeiten im Validierungsverfahren auseinanderfallen (siehe dazu Absatz 3),
berücksichtigt dieses Gesetz jeweils beide Bezugspunkte.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543.
Dieser ermächtigt die Mitgliedstaaten, weitere zuständige Behörden zu bezeichnen, die
Europäische Herausgabeanordnungen über Teilnehmerdaten sowie ausschließlich zum
Zweck der Identifizierung des Nutzers angefragte Daten zwar erlassen können, sie jedoch
von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt
validieren lassen müssen (siehe dazu oben). Absatz 2 stattet die dort aufgeführten Stellen mit
sekundären Erlasszuständigkeiten aus, soweit sie nach dem nationalen Recht zur
Strafverfolgung tätig werden dürfen. Durch diesen Zusatz wird sichergestellt, dass die benannten
Behörden in Durchführung der Verordnung keine weitergehenden Befugnisse erhalten, als
dies in einer rein nationalen Konstellation der Fall wäre. Es werden also keine neuen
Befugnisse der jeweiligen Stellen geschaffen. Durch die Beschränkung auf „Strafverfolgung“
wird zudem klargestellt, dass weitergehende nationale Befugnisse zur Datenerhebung –
wie etwa zum Zwecke der Gefahrenabwehr – den Regelungen gerade nicht unterfallen.
In Nummer 1 sind die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft aufgeführt, die in
nationalen Fällen ebenfalls Bestandsdatenauskünfte nach § 100j Absatz 1 Satz 1 StPO
verlangen dürfen. Darunter fallen neben Polizeibeamten insbesondere die Beamten der
Finanzbehörden und der Zollverwaltung in den Fällen, in denen sie qua gesetzlicher Zuschreibung
als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden (zum Beispiel § 404 der
Abgabenordnung (AO), § 14 des Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 Außenwirtschaftsgesetz).
Die Nummern 2 und 3 ermächtigen die Finanzbehörden und die Behörden der
Zollverwaltung darüber hinaus auch in den Konstellationen, in denen sie nicht als
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig werden, sondern per gesetzlicher Regelung in deren
Stellung eintreten. Dabei handelt es sich um die selbstständige Ermittlungsbefugnis der
Finanzbehörden nach den §§ 399 Absatz 1, 386 Absatz 2 der AO (beispielsweise bei
ausschließlichen Steuerstraftaten) und nach den in §§ 14a, 14b SchwarzArbG aufgeführten Fällen.
Die Benennung dieser Behörden als bloß sekundär zuständige Anordnungsbehörden,
deren Anordnungen einer Validierung durch die Staatsanwaltschaft bedürfen, resultiert aus
dem Wortlaut der Verordnung (die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a von
„Staatsanwaltschaft“ spricht) und der zur vergleichbaren Auslegungsfrage ergangenen Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs zur Europäischen Ermittlungsanordnung (Urteil von 2. März
2023, Rechtssache C-16/22).
Zu Absatz 3
In Absatz 3 werden die Abläufe der Validierung für die Fälle des Artikels 4 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 geregelt. Die Verordnung normiert das Verfahren
nicht; dieses Gesetz enthält die nötigen Vorschriften. Sofern eine Anordnungsbehörde nach
Absatz 2 tätig werden darf, hat sie ihre Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 an die
Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Dies geschieht in elektronischer Form unter Nutzung des nach
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Übermittlungsweges über das
dezentrale IT-System, an das alle beteiligten Stellen des Anordnungs- und
Validierungsprozesses anzuschließen sind. Die Staatsanwaltschaft überprüft die Rechtmäßigkeit der
Anordnung anhand der in der Verordnung (EU) 2023/1543 enthaltenen Voraussetzungen
(vergleiche hierzu unten zu § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes). Im Falle der Validierung
übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anordnung in Form einer Bescheinigung (EPOC) an den
Adressaten. Auch dies erfolgt unter Nutzung des dezentralen IT-Systems und der von der
Kommission zur Verfügung gestellten Referenzimplementierungssoftware (Artikel 22 der
Verordnung), welche die notwendigen Abläufe und Informationen zur Weiterleitung der
Anordnung bereithalten. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Validierung sowie
gegebenenfalls die Übermittlung des EPOC an den Adressaten sind in der Akte
festzuhalten.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Validierung (die sachliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Absatz 3). Gemäß Satz 1 ist hierfür grundsätzlich, ihrer Stellung als Herrin
des Ermittlungsverfahrens entsprechend, die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft
zuständig; dies kann auch der Generalbundesanwalt sein. So wird inhaltliche Kontinuität
gewährleistet.
Soweit die sekundär zuständige Anordnungsbehörde nach nationalem Recht die
Ermittlungen selbst führt, ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Landgerichtsbezirk die
anordnende Behörde ihren Sitz hat.
Die Länder können von der örtlichen Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen,
beispielsweise aus Gründen der Spezialisierung.
Zu Absatz 5
Absatz 5 normiert ein von Absätze 3 und 4 abweichendes Verfahren und verweist dazu auf
die in § 10 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Abläufe. Diese Regelung ist notwendig, weil das
nationale Recht bei der Erhebung von Identifizierungsdaten unterschiedliche
Anforderungen stellt. Bei digitalen Diensten ist eine vereinfachte Erhebung von Identifizierungsdaten
durch die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des § 100k Absatz 3 StPO
möglich. Liegen diese Voraussetzungen (Kenntnis des Inhalts der Nutzung) nicht vor oder sollen
Daten bei einem Telekommunikationsdienst erhoben werden, verbleibt ausschließlich eine
gerichtliche Zuständigkeit nach § 100k Absatz 1 und 2 StPO bzw. § 100g StPO (siehe dazu
oben zu § 8). Das Verfahren entspricht daher in diesen Fällen dem der
Herausgabeanordnung zu Verkehrsdaten, weshalb auf die dazu geregelten Abläufe in § 10 Absatz 2 und 3
verwiesen wird.
Zu § 10 (Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs-
und Inhaltsdaten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bezieht sich auf Anordnungen zur Herausgabe von Verkehrsdaten mit Ausnahme
von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten und
von Inhaltsdaten. Die Vorschrift dient der Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2023/1543, wonach (nur) einem Richter, einem Gericht oder einem
Ermittlungsrichter mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall die Befugnis zur Anordnung
übertragen werden kann.
Im nationalen Recht sind nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buches der
Strafprozessordnung die Gerichte für die Erhebung von Verkehrs- und Inhaltsdaten zuständig, da die
insofern heranzuziehenden Ermächtigungsgrundlagen jeweils einen Richtervorbehalt
vorsehen und Eilanordnungen aufgrund der Systematik der Verordnung in diesen Fällen
ausgeschlossen sind (vergleiche hierzu Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung, woraus sich ergibt,
dass bei Verkehrs- und Inhaltsdaten keine nachträgliche Validierung statthaft ist).
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält nähere Vorgaben zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte.
Um die Vorgaben der Verordnung in die nationale Systematik der Strafverfolgung
einzubetten, ist geregelt, dass die Herausgabeanordnung des Gerichts im Ermittlungsverfahren
zuvor eines Antrags der nach nationalem Recht ermittlungsführenden Behörde
(Staatsanwaltschaft, Finanzbehörde oder Behörde der Zollverwaltung) bedarf. Mit Satz 2 werden
§ 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 169 StPO für entsprechend anwendbar erklärt.
§ 162 Absatz 1 Satz 1 betrifft die Bestimmung des Ermittlungsrichters im
Ermittlungsverfahren. Durch den Verweis auf § 162 Absatz 3 StPO wird sichergestellt, dass nach
Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht für den Erlass der Herausgabeanordnung
zuständig ist, das mit der Sache befasst ist. § 169 StPO ist entsprechend anwendbar, um die
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes in den
Anwendungsbereich einzubeziehen. Der Verweis auf die Vorschriften der Abgabenordnung und
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung soll die
Konstellationen erfassen, in denen das Antragsrecht anderen Stellen als der
Staatsanwaltschaft zugeordnet ist. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen die Zoll- und
Finanzbehörden die Ermittlungen eigenständig führen und daher bei den für sie zuständigen
Gerichten die Anträge stellen.
Über § 9 Absatz 5 finden diese Regelungen auch bei der Erhebung von
Identifizierungsdaten Anwendung, sofern diese nach nationalem Recht einem Richter obliegt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Erlassverfahren. Das zuständige Gericht prüft anhand der in der
Verordnung (EU) 2023/1543 enthaltenen Voraussetzungen, ob die Europäische
Herausgabeanordnung erlassen werden kann. Ist dies der Fall, erlässt das Gericht die Anordnung und
übermittelt die dazugehörige Bescheinigung (EPOC) an den Adressaten unter Verwendung
des dezentralen IT-Systems (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung) und der von der
Kommission zur Verfügung gestellten Referenzimplementierungssoftware (Artikel 22 der
Verordnung), welche die notwendigen Abläufe und Informationen zur Weiterleitung der Anordnung
bereithalten (siehe dazu oben). Sofern dem Erlass der Herausgabeanordnung ein Antrag
der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft (oder einer der übrigen in Absatz 2 Satz 1
genannten Behörden) vorausgeht, steht der beantragenden Stelle bei Ablehnung des Antrags
– vergleichbar zu den nationalen Befugnissen – die Beschwerde gemäß den §§ 304, 306
StPO offen. Der letzte Satz des Absatzes betrifft die Dokumentationspflicht in der Akte
sowohl für den Erlass- als auch für den Ablehnungsfall.
Über § 9 Absatz 5 finden diese Regelungen auch bei der Erhebung von
Identifizierungsdaten Anwendung, sofern diese nach nationalem Recht einem Richter obliegt.
Zu § 11 (Zuständige Vollstreckungsbehörde)
Die Vorschrift legt fest, wer als Vollstreckungsbehörde nach Artikel 3 Nummer 17 der
Verordnung (EU) 2023/1543 fungiert. Die Vollstreckungsbehörde hat zwei Hauptaufgaben:
Sie nimmt zum einen die Unterrichtungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1543
entgegen, der bei Abfrage von Inhalts- und Verkehrsdaten (mit Ausnahme der
ausschließlich Identifizierungszwecken dienenden) greift. Die entsprechenden
Herausgabeanordnungen sind grundsätzlich nicht nur an die benannte Niederlassung oder den Vertreter des
Diensteanbieters zu richten, sondern zusätzlich an die Vollstreckungsbehörde (Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung), die die durch die Anordnungsbehörde übermittelten Informationen
auf das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes zu prüfen hat (Artikel 12 Absatz 1,
Artikel 8 Absatz 3 Verordnung). Eine Dokumentationspflicht für die Vollstreckungsbehörde zu
dem Ergebnis der Prüfung soll in den RiVASt vorgesehen werden.
Die Pflicht zur Unterrichtung greift nur dann nicht, wenn hinreichende Gründe zur Annahme
bestehen, dass der Begehungsort der Straftat im Anordnungsstaat liegt und dass die
Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist (Artikel 8 Absatz 2
der Verordnung). In welchen Fällen davon auszugehen ist, beschreibt die Verordnung in
den Erwägungsründen 52 und 32. Danach bleiben die bestehenden nationalen Vorschriften
über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafverfahren unberührt. Daher sind § 7 StPO und
§ 9 StGB ergänzend heranzuziehen.
Zum anderen ist die Vollstreckungsbehörde zuständig für das in Artikel 16 der Verordnung
vorgesehene Verfahren zur Vollstreckung gegenüber Diensteanbietern, die einer
Sicherungs- oder Herausgabeanordnung nicht Folge leisten. Die Vollstreckungsbehörde hat die
ihr von der Anordnungsbehörde übermittelte Anordnung ohne weitere Formalitäten
anzuerkennen und zu vollstrecken (Artikel 16 Absatz 1, 2 und 3). Dabei fordert sie den
Adressaten des Diensteanbieters förmlich auf, seiner Verpflichtung nachzukommen, und räumt ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme ein (Artikel 16 Absatz 3). Der Adressat kann sich sodann
auf die in Absätzen 4 und 5 genannten Ablehnungsgründe berufen. Stellt die Behörde im
Ergebnis die Vollstreckbarkeit fest und hat der Adressat nicht Folge geleistet, so wird eine
finanzielle Sanktion nach Artikel 15 der Verordnung verhängt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt als Vollstreckungsbehörde die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist
diejenige bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung – also die
benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters – lokalisiert ist. Die Länder
können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen, insbesondere, um
eine Zuständigkeitskonzentration im Sinne einer Spezialisierung zu ermöglichen. Dies
könnte vor allem im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Unterrichtungen sinnvoll
sein, da hier die entsprechende Infrastruktur und Expertise für eine Bearbeitung innerhalb
kürzester Fristen gegeben sein muss.
Zu Absatz 2
Angesichts der Volatilität digitaler Beweismittel kommt es bei den Abläufen unter der
Verordnung (EU) 2023/1543 auf Effizienz und Schnelligkeit an. In einigen Fällen kann
problematisch sein, dass bei den anordnenden oder anfragenden Behörden eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union Unklarheiten zu den Zuständigkeiten im ersuchten Mitgliedstaat
bestehen. Erhält nun eine inländische Behörde, die nicht zuständig ist, eine
Herausgabeoder Sicherungsanordnung oder eine Anfrage (zum Beispiel gemäß Artikel 12 Absatz 5
Satz 1der Verordnung (EU) 2023/1543), so hat sie diese unverzüglich an die zuständige
Behörde weiter zu leiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Behörde zu
informieren.
Zu § 12 (Statistikpflichten)
Zu Absatz 1
Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
umfassend statistische Daten zu erheben, vorzuhalten und der Europäischen Kommission jährlich
bis zum 31. März zu übermitteln. Damit die Bundesrepublik dem nachkommen kann,
müssen zunächst die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt verpflichtet
werden, die Daten bei den zuständigen Behörden zu erheben und jeweils bis zum 28. Februar
des dem Berichtjahr folgenden Jahres an das Bundesamt für Justiz zu übermitteln.
Aus Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung ergibt sich, dass die Daten automatisch erhoben
werden können, da die Referenzimplementierungssoftware dafür programmiert wird. Nur
soweit die Informationen nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den
Datenübertragungsvorgängen entstehen (Rechtsbehelfe, ausbleibende Ex-Post-Validierungen
und Kostenerstattungen, Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben h bis j), ist eine separate
Datenerhebung durch die zuständigen Behörden notwendig.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass das Bundesamt für Justiz aus den nach Absatz 1 gewonnenen
Daten eine Übersicht erstellt und bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden
Jahres der Europäischen Kommission übermittelt.
Zu Kapitel 3 (Rechtsschutz )
Im zweiten Kapitel ist der Rechtsschutz geregelt. Der Begriff wird weit verstanden und
umfasst auch Elemente des Überprüfungsverfahrens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU)
2023/1543.
Zu Abschnitt 1 (Rechtsbehelfe gegen ausgehende Anordnungen)
Zu § 13 (Anwendbare Vorschriften)
Die Norm dient der Durchführung von Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1543. Hiernach
steht Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung
angefordert wurden, das Recht zu, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen.
§ 13 regelt die Einzelheiten hierzu.
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 verweist für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen,
mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, auf die Vorschriften der StPO, die in
vergleichbaren inländischen Fällen Anwendung finden. Daneben bestimmt Satz 2, dass
dieselben Rechtsbehelfe für die seitens der Staatsanwaltschaft ausschließlich zum Zweck der
Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten gelten. Praktisch betrifft dies die
Konstellation, in der solche Identifizierungsdaten bei digitalen Diensten erhoben werden.
Maßgeblich ist insoweit § 100k Absatz 3 StPO, der der Staatsanwaltschaft den Abruf von
Identifizierungsdaten erlaubt, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes bereits
bekannt ist. Statthaft sind in den Fällen von Satz 1 und Satz 2 die allgemeinen Rechtsbehelfe
aus § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO (bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder Validierung)
bzw. den §§ 304 Absatz 1, 306, 310 Absatz 2 StPO (bei gerichtlicher Anordnung).
Ergeht nach einem auf § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO gestützten Rechtsbehelf (gegen
staatsanwaltschaftliche Anordnungen oder Validierungen) hin eine richterliche Entscheidung, ist
zudem die Beschwerde nach § 30
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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