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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

dip / drucksache 13.02.2026 · WP 21 · zu83/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union [Bundesrat zu Drucksache 83/26 13.02.26 R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union – Drucksache 21/3192 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/3904 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Durchführung des sogenannten E-Evidence- Pakets (Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren und Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren), bei dem es um die EU-weite direkte grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren geht. Das Gesetzgebungsverfahren ist aufgrund des Risikos eines Vertragsverletzungsverfahrens äußerst zeitkritisch und muss bis zum 18. Februar 2026 abgeschlossen sein. Die E-Evidence-Verordnung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden eines EU- Mitgliedstaates, Anordnungen zur Sicherung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln direkt an Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu richten. Damit entfalten erstmals hoheitliche Akte eines Mitgliedstaates Wirkung auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates, in vielen Fällen sogar ohne dessen Einflussmöglichkeit oder auch nur Kenntnis. Denn eine Behörde des Zielstaates (Vollstreckungsbehörde) ist nur dann im Wege der Unterrichtung einzubeziehen, wenn bestimmte Inhalts- und Verkehrsdaten abgefragt werden. In diesen Fällen prüft die Vollstreckungsbehörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung anhand eines Katalogs von Ablehnungsgründen in Artikel 12 der E-Evidence-Verordnung (Schutz der Daten durch Immunitäten und Vorrechte/Betroffenheit von Presse-/ Meinungsfreiheit, offensichtliche Grundrechtsverletzung, Verstoß gegen „ne bis in idem“, keine Strafbarkeit nach Recht des Vollstreckungsstaates – „double criminality“). Dieser Mechanismus entfällt, wenn die Anordnungsbehörde hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass sowohl der Begehungsort als auch die von der Datenabfrage betroffene Person im Anordnungsstaat lokalisiert sind (Artikel 8 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Für die Entgegennahme der Anordnungen haben die Diensteanbieter Empfangsbevollmächtigte (Adressaten) in der EU vorzuhalten. Erhält ein Adressat eine Anordnung, hat er die Daten umgehend zu sichern (Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 der E-Evidence- Verordnung). Wird Herausgabe begehrt, beträgt die Frist zur Umsetzung zehn Tage, in Notfällen acht Stunden (Artikel 10 Absatz 3 und 4 der E-Evidence-Verordnung). Die Daten sind direkt an die Anordnungsbehörde zu übermitteln. Unterliegt das Herausgabebegehren der oben beschriebenen Unterrichtungspflicht, tritt ein Suspensiveffekt ein: Die Daten sind zwar umgehend zu sichern, dürfen jedoch zunächst nicht herausgegeben werden. Macht die unterrichtete Behörde einen Ablehnungsgrund geltend, muss die Anordnungsbehörde die Anordnung widerrufen; der Diensteanbieter darf die Daten nicht übermitteln (Artikel 12 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Andernfalls hat der Diensteanbieter sie der Anordnungsbehörde nach Ablauf der Prüffrist zu übergeben (zehn Tage oder früher, wenn die unterrichtete Behörde bestätigt, keinen Ablehnungsgrund erheben zu wollen – Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter einer an ihn gerichteten Anordnung nicht nachkommt, sieht Artikel 16 der E-Evidence-Verordnung ein Vollstreckungsverfahren vor. In dessen Rahmen hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, auf Basis eines Katalogs Einwände gegen die Ausführung der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung zu erheben. Ist der Diensteanbieter der Ansicht, dass er durch Befolgen einer Herausgabeanordnung gegen das Recht eines Drittstaates (meist: der Vereinigten Staaten von Amerika) verstoßen würde, kann er ein dafür in Artikel 17 der E-Evidence-Verordnung vorgesehenes Überprüfungsverfahren anstrengen. Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von der Datenabfrage Betroffene das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat (Artikel 18 der E-Evidence-Verordnung). 2. a) Im Unterrichtungsfall übermittelt die Anordnungsbehörde die Europäische Herausgabeanordnung sowohl dem Adressaten als auch der Vollstreckungsbehörde (Artikel 8 Absatz 1 der E-Evidence-Verordnung). Die Verordnung regelt die einzelnen Abläufe der Datenabfrage sehr detailliert und legt auch im Einzelnen fest, wer wann mit wem kommuniziert. • Kommt der Adressat einer Europäischen Herausgabeanordnung nicht nach, weil er der Auffassung ist, dass diese Immunitäten und Vorrechte verletzten würde, setzt er die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis (Artikel 10 Absatz 5 der E-Evidence-Verordnung). • Macht die Vollstreckungsbehörde Ablehnungsgründe geltend, teilt sie dies dem Adressaten und der Anordnungsbehörde mit (Artikel 12 Absatz 2 und 4 der E-Evidence-Verordnung). Ebenso kann die Vollstreckungsbehörde dem Adressaten bestätigen, keine Ablehnungsgründe geltend zu machen (Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Weitere Kommunikation im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsverfahren gebietet die Verordnung nicht. b) In der 20. Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 12. Januar 2026 wurde gefordert, gesetzlich einen weiteren Kommunikationskanal in Unterrichtungsfällen zu etablieren: Die Vollstreckungsbehörde solle den Diensteanbieter gegebenenfalls anhören, um weitere Informationen zum Vorliegen von Ablehnungsgründen zu erhalten. Dies sei von besonderer Relevanz für den Ablehnungsgrund aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der E-Evidence-Verordnung, der sich auf von Immunitäten und Vorrechte bezieht (beispielsweise bei Berufsgeheimnisträgern). Dieser Forderung kann der Gesetzgeber nicht nachkommen. Die in der Verordnung festgelegten Kommunikationsabläufe und die Vorgaben zur schriftlichen Kommunikation, die nach Artikel 19 Absatz 1 der E-Evidence-Verordnung ausschließlich über das sichere und zuverlässige dezentrale IT-System stattfindet, sind als abschließend zu bewerten. Die Abläufe der grenzüberschreitenden Datenabfrage sollen so effektiviert und beschleunigt werden. Der deutsche Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund keinen weiteren Austauschkanal verbindlich einführen. Es erscheint jedoch denkbar, innerhalb der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, bei Unklarheiten oder Zweifeln über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes mündlich Kontakt zum Adressaten aufzunehmen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, inwiefern die Aufnahme einer fakultativen Kommunikationsmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Adressaten zur Klärung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen in den RiVASt möglich ist. zu Drucksache 83/26 - 4 -]

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