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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3192)

dip / drucksache 28.01.2026 · WP 21 · 21/3904 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3192) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3904 21. Wahlperiode 28.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3192 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union A. Problem Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren diene. Zum anderen diene er der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren. Diese beiden Dossiers seien in den Gremien der Europäischen Union unter dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt worden. Die europäischen Regelungen seien eine Reaktion insbesondere auf die stark zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung krimineller Handlungen. Sie ermöglichten den Strafverfolgungsbehörden unter gewissen Voraussetzungen, die Sicherung und Herausgabe von bestimmten personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen. Hierfür soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das den E-Evidence- Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert. Ziel des Gesetzes sei es, die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union zu steigern. Da das nationale Recht derzeit über den Inhalt der Richtlinie (EU) 2023/1544 hinausgehende Verpflichtungen für die Diensteanbieter enthalte, soll die im Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltene Vorschrift zur Bestellung von Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Anwendungsbereich der Richtlinie für unanwendbar erklärt werden. Weiterhin ist geplant, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetz (TDDDG) um die Befugnis zur Datenverarbeitung für Diensteanbieter auf Grundlage von Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnungen zu ergänzen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag hat insofern eine klarstellende Funktion, da dadurch verdeutlicht werden soll, dass die Diensteanbieter die Frage der Adressateneinrichtung mit Blick auf jedes einzelne in der Richtlinie genannte Rechtsinstrument individuell beurteilen müssen. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Durchführung des sogenannten E-Evidence-Pakets (Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren und Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren), bei dem es um die EU-weite direkte grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen Beweismitteln im Strafverfahren geht. Das Gesetzgebungsverfahren ist aufgrund des Risikos eines Vertragsverletzungsverfahrens äußerst zeitkritisch und muss bis zum 18. Februar 2026 abgeschlossen sein. Die E-Evidence-Verordnung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden eines EU-Mitgliedstaates, Anordnungen zur Sicherung und Herausgabe von elektronischen Beweismitteln direkt an Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu richten. Damit entfalten erstmals hoheitliche Akte eines Mitgliedstaates Wirkung auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates, in vielen Fällen sogar ohne dessen Einflussmöglichkeit oder auch nur Kenntnis. Denn eine Behörde des Zielstaates (Vollstreckungsbehörde) ist nur dann im Wege der Unterrichtung einzubeziehen, wenn bestimmte Inhalts- und Verkehrsdaten abgefragt werden. In diesen Fällen prüft die Vollstreckungsbehörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung anhand eines Katalogs von Ablehnungsgründen in Artikel 12 der E-Evidence-Verordnung (Schutz der Daten durch Immunitäten und Vorrechte/Betroffenheit von Presse-/ Meinungsfreiheit, offensichtliche Grundrechtsverletzung, Verstoß gegen ‚ne bis in idem‘, keine Strafbarkeit nach Recht des Vollstreckungsstaates – ‚double criminality‘). Dieser Mechanismus entfällt, wenn die Anordnungsbehörde hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass sowohl der Begehungsort als auch die von der Datenabfrage betroffene Person im Anordnungsstaat lokalisiert sind (Artikel 8 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Für die Entgegennahme der Anordnungen haben die Diensteanbieter Empfangsbevollmächtigte (Adressaten) in der EU vorzuhalten. Erhält ein Adressat eine Anordnung, hat er die Daten umgehend zu sichern (Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 der E- Evidence-Verordnung). Wird Herausgabe begehrt, beträgt die Frist zur Umsetzung zehn Tage, in Notfällen acht Stunden (Artikel 10 Absatz 3 und 4 der E-Evidence-Verordnung). Die Daten sind direkt an die Anordnungsbehörde zu übermitteln. Unterliegt das Herausgabebegehren der oben beschriebenen Unterrichtungspflicht, tritt ein Suspensiveffekt ein: Die Daten sind zwar umgehend zu sichern, dürfen jedoch zunächst nicht herausgegeben werden. Macht die unterrichtete Behörde einen Ablehnungsgrund geltend, muss die Anordnungsbehörde die Anordnung widerrufen; der Diensteanbieter darf die Daten nicht übermitteln (Artikel 12 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Andernfalls hat der Diensteanbieter sie der Anordnungsbehörde nach Ablauf der Prüffrist zu übergeben (zehn Tage oder früher, wenn die unterrichtete Behörde bestätigt, keinen Ablehnungsgrund erheben zu wollen – Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter einer an ihn gerichteten Anordnung nicht nachkommt, sieht Artikel 16 der E-Evidence- Verordnung ein Vollstreckungsverfahren vor. In dessen Rahmen hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, auf Basis eines Katalogs Einwände gegen die Ausführung der Herausgabe- oder Sicherungsanordnung zu erheben. Ist der Diensteanbieter der Ansicht, dass er durch Befolgen einer Herausgabeanordnung gegen das Recht eines Drittstaates (meist: der Vereinigten Staaten von Amerika) verstoßen würde, kann er ein dafür in Artikel 17 der E- Evidence-Verordnung vorgesehenes Überprüfungsverfahren anstrengen. Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von der Datenabfrage Betroffene das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat (Artikel 18 der E-Evidence- Verordnung). 2. a) Im Unterrichtungsfall übermittelt die Anordnungsbehörde die Europäische Herausgabeanordnung sowohl dem Adressaten als auch der Vollstreckungsbehörde (Artikel 8 Absatz 1 der E-Evidence- Verordnung). Die Verordnung regelt die einzelnen Abläufe der Datenabfrage sehr detailliert und legt auch im Einzelnen fest, wer wann mit wem kommuniziert. • Kommt der Adressat einer Europäischen Herausgabeanordnung nicht nach, weil er der Auffassung ist, dass diese Immunitäten und Vorrechte verletzten würde, setzt er die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis (Artikel 10 Absatz 5 der E-Evidence-Verordnung). • Macht die Vollstreckungsbehörde Ablehnungsgründe geltend, teilt sie dies dem Adressaten und der Anordnungsbehörde mit (Artikel 12 Absatz 2 und 4 der E-Evidence- Verordnung). Ebenso kann die Vollstreckungsbehörde dem Adressaten bestätigen, keine Ablehnungsgründe geltend zu machen (Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Weitere Kommunikation im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsverfahren gebietet die Verordnung nicht. b) In der 20. Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 12. Januar 2026 wurde gefordert, gesetzlich einen weiteren Kommunikationskanal in Unterrichtungsfällen zu etablieren: Die Vollstreckungsbehörde solle den Diensteanbieter gegebenenfalls anhören, um weitere Informationen zum Vorliegen von Ablehnungsgründen zu erhalten. Dies sei von besonderer Relevanz für den Ablehnungsgrund aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der E-Evidence- Verordnung, der sich auf von Immunitäten und Vorrechte bezieht (beispielsweise bei Berufsgeheimnisträgern). Dieser Forderung kann der Gesetzgeber nicht nachkommen. Die in der Verordnung festgelegten Kommunikationsabläufe und die Vorgaben zur schriftlichen Kommunikation, die nach Artikel 19 Absatz 1 der E-Evidence-Verordnung ausschließlich über das sichere und zuverlässige dezentrale IT-System stattfindet, sind als abschließend zu bewerten. Die Abläufe der grenzüberschreitenden Datenabfrage sollen so effektiviert und beschleunigt werden. Der deutsche Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund keinen weiteren Austauschkanal verbindlich einführen. Es erscheint jedoch denkbar, innerhalb der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, bei Unklarheiten oder Zweifeln über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes mündlich Kontakt zum Adressaten aufzunehmen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zu prüfen, inwiefern die Aufnahme einer fakultativen Kommunikationsmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Adressaten zur Klärung von Fragestellungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen in den RiVASt möglich ist.“ Berlin, den 28. Januar 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Christian Moser Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union – Drucksache 21/3192 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union* Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln (Elektronische-Beweismittel- Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG) (Elektronische-Beweismittel- Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG) I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t T e i l 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n § 1 Begriffsbestimmungen * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Artikel 1 § 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 7 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181). Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 2 U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4 § 2 Anwendungsbereich § 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) § 4 Mitteilungen und Sprachen § 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat § 6 Zentrale Behörde T e i l 3 D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen § 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen § 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten § 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten § 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde § 12 Statistikpflichten Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Kapitel 3 Rechtsschutz A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n § 13 Anwendbare Vorschriften § 14 Gerichtliche Entscheidung A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r - s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n § 15 Gerichtliches Verfahren § 16 Gerichtliche Entscheidung A b s c h n i t t 3 R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i - d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r - f a h r e n § 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten T e i l 4 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n - s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s § 18 Bußgeldvorschriften § 19 Einschränkung eines Grundrechts Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 1 T e i l 1 A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n u n v e r ä n d e r t § 1 Begriffsbestimmungen Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verwendet. T e i l 2 T e i l 2 U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4 U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4 § 2 § 2 Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t (1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage 1. der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023, 2. der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023, 3. des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und 4. des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Dienstanbieters auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden. § 3 § 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten) (1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung ist ein Ort zu wählen, an dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen. (1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung des Adressaten ist ein Mitgliedstaat zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen. (2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäi- (3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses schen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten. der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten. (4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. (6) u n v e r ä n d e r t § 4 § 4 Mitteilungen und Sprachen u n v e r ä n d e r t (1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen. (2) Dienstanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt oder bestellt haben und 1. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, ohne hier Dienste anzubieten, oder Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Dienste anbieten haben den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 von den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannten zentralen Behörden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen. (3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben bei Benennung oder Bestellung 1. mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. eines oder mehrerer Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben einem oder mehreren Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 3. mehrerer Adressaten nur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4) In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können. Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören. (5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5 oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. § 5 § 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat u n v e r ä n d e r t (1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der Adressat verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer von beiden die Handlung oder Unterlassung, die den Pflichtverstoß darstellt, begangen hat, und auch dann, wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen Diensteanbieter und Adressaten fehlen. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand erfüllt. § 6 § 6 Zentrale Behörde u n v e r ä n d e r t (1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von den auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4. (2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe. (3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite. (4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses T e i l 3 T e i l 3 D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3 u n v e r ä n d e r t Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und die nachfolgenden Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Kapitel 2 Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen § 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen (1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere 1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetzes. (3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere 1. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes, 2. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation- Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. § 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten (1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung. (2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig: 1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), 2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung, 3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen. (4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen. (5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3. § 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten (1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung. (2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbständig führen, auf deren Antrag. Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Abgabeordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen. § 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde (1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen. (2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren. § 12 Statistikpflichten (1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres. (2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Kapitel 3 Rechtsschutz A b s c h n i t t 1 R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n § 13 Anwendbare Vorschriften (1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers. (2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers. (3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend. (4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätze 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 angefordert wurden. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 14 Gerichtliche Entscheidung (1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind. (2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf. A b s c h n i t t 2 V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r - s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n § 15 Gerichtliches Verfahren (1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. (2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat. (3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen. (4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 16 Gerichtliche Entscheidung Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. A b s c h n i t t 3 R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i - d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r - f a h r e n § 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. T e i l 4 T e i l 4 B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n - s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s u n v e r ä n d e r t § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird, 2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden, 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden, 4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann, 8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder 11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des a) Absatzes 1 und b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. (4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. (6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden. (7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden. (8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz, 2. in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses § 19 Einschränkung eines Grundrechts Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 170 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt: „(12) Die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c gelten nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023.“ Artikel 3 Artikel 3 Änderung des Telekommunikation-Digitale- Dienste-Datenschutz-Gesetzes u n v e r ä n d e r t Das Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023“. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023“. 2. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt: „§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“ 3. Nach dem § 24 wird der folgende §24a eingefügt: „§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erforderlich ist. “ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: 1. in Artikel 1die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische- Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetzes und 1. in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische- Beweismittel-Umsetzungs-und- Durchführungsgesetzes und 2. Artikel 3. 2. Artikel 3. EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist 1. u n v e r ä n d e r t 2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118) 2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118) 3. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181) 3. u n v e r ä n d e r t Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Knuth Meyer-Soltau, Carmen Wegge, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 in seiner 51. Sitzung am 19. Dezember 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt. II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/3192 in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 befasst und festgestellt, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die einschlägigen globalen Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie die nationalen Ziele und Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie herausgestellt wurden. Die Regelungen des Gesetzesvorhabens sollen auf die Zielerreichung des Sustainable Development Goal (SDG) 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ und auf die Zielvorgaben (16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ und 16.a „Institutionen zur Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Kriminalität stärken“ der UN-Agenda 2030 hinwirken. In der Umsetzung der UN-Agenda 2030 sei das SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institution“ sowie die Leitprinzipien „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie betroffen. Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 20. Sitzung am 12. Januar 2026 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Kai Ambos Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung, internationales Strafrecht und Völkerrecht Leonora Holling Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwältin Kai Kempgens Deutscher Anwaltverein e. V. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht Sven Kurenbach Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Sebastian Murer Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München Dr. Anna Oehmichen Freie Universität Berlin Lehrbeauftragte am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie Rechtsanwältin Prof. Dr. Prof. h. c. Arndt Sinn Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung der Universität Osnabrück Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 20. Sitzung vom 12. Januar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)54, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung auf Ausschussdrucksache 21(6)55. Die Fraktion der SPD führt aus, dass zwar ein direkter Kommunikationskanal zwischen Vollstreckungsbehörde und Diensteanbieter in der Verordnung nicht vorgesehen sei und deshalb nicht in ein Gesetz aufgenommen werden könne. Allerdings werde durch den Entschließungsantrag das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, einen solchen Kanal in die zu erlassenden Durchführungsrichtlinien aufzunehmen. Weiterhin gebe es auch gegen die in Deutschland eingehenden Ersuchen Rechtsbehelfe, allerdings nicht in Deutschland selbst, sondern in dem jeweils ersuchenden Staat. Es sei deshalb davon abgesehen worden, Rechtsbehelfe, – die in der Verordnung nicht vorgesehen seien – einzuführen, da es als eher schädlich für die Akzeptanz angesehen werde, wenn in Deutschland erfolgreiche Rechtsmittel im Zweifel in einem anderen Staat nicht anerkannt würden und damit auch nicht durchgesetzt werden könnten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass bei der Durchführung der Verordnung nur ein eingeschränkter Spielraum bestanden habe. Allerdings sei das Fehlen von nachträglichen Rechtsmitteln ein großes Manko des Gesetzesentwurfs, das weder durch den Änderungs- noch durch den Entschließungsantrag behoben worden sei. Dem vorgelegten Gesetzesentwurf würde es nicht gelingen, die nationalen Ermittlungsbefugnisse an die internationalen Standards anzupassen. Insbesondere hätte der Schutz von Berufsgeheimnisträgern durch einen nachgelagerten Rechtsschutz verbessert werden können. Die Fraktion der CDU/CSU schließt sich den Ausführungen der Fraktion der SPD an und führt darüber hinaus aus, dass es sich insgesamt um eine komplexe Regelungsmaterie gehandelt habe, bei der wegen der europarechtlichen Vorgaben nicht viel habe geändert werden können. Allerdings sei den Bedenken der Rechtsanwaltschaft durch den Änderungsantrag Rechnung getragen worden. Außerdem merkt sie an, dass nunmehr klargestellt worden sei, dass sich der Geltungsbereich der neuen Regelungen nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf die Strafvollstreckung beziehe. B. Besonderer Teil A. Allgemeines Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3192 verwiesen. Das gilt grundsätzlich auch für die Begründung zu Artikel 1 §§ 9, 10 und 14. Nach dem Ergebnis der Anhörung und den anschließenden Beratungen legt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz – ergänzend zu den Erwägungen der Bundesregierung – folgendes Verständnis zugrunde: 1. Artikel 1 §§ 9 und 10 Artikel 1 § 9 betrifft das Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen zu Teilnehmer- und Identifizierungsdaten, § 10 das Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen zu Verkehrs- und Inhaltsdaten. Das Instrument der Europäischen Herausgabeanordnung findet unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für Ermittlungszwecke, sondern auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maß- regel der Sicherung mit einer Mindestdauer von vier Monaten Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543). Die Hintergründe erläutert Erwägungsgrund 25 der Verordnung: Es soll möglich sein, Verurteilte, die sich der Justiz entzogen haben, zu lokalisieren und der Vollstreckung zuzuführen. Im nationalen Recht gilt in diesem Zusammenhang § 457 Absatz 3 Satz 1 StPO, der die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden auch den Strafvollstreckungsbehörden zubilligt, soweit die Maßnahmen der Ergreifung des Verurteilten dienen. Hierauf verweist jeweils der erste Absatz der §§ 9 und 10, indem er den Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung für maßgeblich erklärt. Damit finden die §§ 9 und 10 auch auf die Vollstreckungskonstellation Anwendung. 2. Artikel 1 § 14 Artikel 1 § 14 betrifft die gerichtliche Entscheidung, wenn die von einer Europäischen Herausgabeanordnung betroffene Person einen Rechtsbehelf nach Artikel 1 § 13 eingelegt hat. Liegen die Anordnungsvoraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht gemäß § 14 Absatz 2 „die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf“. Welche Konsequenz sich hieraus für die Verwertung der Daten ergib, geht aus der Begründung des Gesetzentwurfs hervor. Dort wird ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung anhand der allgemeinen strafprozessualen und datenschutzrechtlichen Grundsätze vorzunehmen ist. Ein pauschales Verwertungsverbot oder eine Löschpflicht wären dem deutschen Recht fremd. Zudem ist davon auszugehen, dass eine solche Regelung mit der Verordnung (EU) 2023/1543 nicht vereinbar wäre. Denn sie sieht für einzelne Konstellationen explizit eine Löschung oder Verwendungsbeschränkung vor. Dies betrifft Artikel 4 Absatz 5 – nicht erteilte Validierung bei Vorab-Übermittlung einer Herausgabeanordnung im Eilfall; Artikel 10 Absatz 4 – Übermittlung im Eilfall bei laufender Unterrichtung gemäß Artikel 8 mit späterer Erhebung eines Ablehnungsgrundes gemäß Artikel 12; Artikel 12 Absatz 4 – Möglichkeit für die unterrichtete Behörde, einen Ablehnungsrund an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen. Aus der Tatsache, dass diese Einzelszenarien gesondert und explizit in der Verordnung (EU) 2023/1543 geregelt sind, lässt sich ableiten, dass eine generelle Regel zur Datenlöschung durch den EU- Gesetzgeber gerade nicht intendiert ist. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln – Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG) Änderung des § 3 EBewMG Die Änderungen in Artikel 1 § 3 Absatz 1 und 3 EBewMG haben lediglich klarstellende Funktion. Sie sollen verdeutlichen, dass die Diensteanbieter die Frage der Adressateneinrichtung mit Blick auf jedes einzelne der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 (Artikel 1 § 2 Absatz 1 EBewMG) genannte Rechtsinstrument individuell beurteilen müssen. Hintergrund ist Folgender: Aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ergibt sich, dass die Adressaten in Mitgliedstaaten belegen sein müssen, welche die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Rechtsinstrumente anwenden. Denn dies ist Voraussetzung für die in den Rechtsinstrumenten jeweils vorgesehene behördliche Einbindung (etwa bei der Verordnung (EU) 2023/1543 die Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde nach Artikel 8 oder im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/41/EU die Übermittlung einer Europäischen Ermittlungsanordnung an die zuständige Vollstreckungsbehörde). Die Richtlinie (EU) 2023/1544 spricht in Artikel 3 Absatz 1 jedoch stets ohne Differenzierung von „den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten“. Dies war im Gesetzentwurf zunächst so übernommen worden. Damit hätte das Missverständnis entstehen können, dass Adressaten in Mitgliedstaaten einzurichten sind, die sämtliche der genannten Instrumente anwenden, und dass die Adressaten stets für sämtliche Rechtsinstrumente zuständig sein müssen. Das allerdings ist nicht der Fall; es ist möglich, einen Adressaten für die Verordnung (EU) 2023/1543 zum Beispiel in Irland, für die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung hinge-gen in Deutschland einzurichten. Gerade weil Irland die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung nicht umsetzt, dort aber viele US-amerikanische Diensteanbieter europäische Niederlassungen eingerichtet haben, erscheint eine Klarstellung sinnvoll. Berlin, den 28. Januar 2026 Christian Moser Berichterstatter Knuth Meyer-Soltau Berichterstatter Carmen Wegge Berichterstatterin Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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