Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3192)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3192)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3904
21. Wahlperiode 28.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3192 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende
Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union
A. Problem
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Gesetzentwurf zum einen der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von
benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der
Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren diene. Zum anderen
diene er der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel
in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach
Strafverfahren. Diese beiden Dossiers seien in den Gremien der Europäischen Union unter
dem Schlagwort „E-Evidence“ verhandelt worden.
Die europäischen Regelungen seien eine Reaktion insbesondere auf die stark
zunehmende Bedeutung digitaler Medien bei der Anbahnung und Ausführung
krimineller Handlungen. Sie ermöglichten den Strafverfolgungsbehörden unter
gewissen Voraussetzungen, die Sicherung und Herausgabe von bestimmten
personenbezogenen Daten grenzüberschreitend anzuordnen.
Hierfür soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das den E-Evidence-
Mechanismus in die deutsche Rechtsordnung implementiert. Ziel des Gesetzes sei es,
die Effizienz der Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland und in der
Europäischen Union zu steigern.
Da das nationale Recht derzeit über den Inhalt der Richtlinie (EU) 2023/1544
hinausgehende Verpflichtungen für die Diensteanbieter enthalte, soll die im
Telekommunikationsgesetz (TKG) enthaltene Vorschrift zur Bestellung von
Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Anwendungsbereich der Richtlinie
für unanwendbar erklärt werden.
Weiterhin ist geplant, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetz (TDDDG) um die Befugnis zur Datenverarbeitung für Diensteanbieter auf
Grundlage von Europäischen Sicherungs- und Herausgabeanordnungen zu
ergänzen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag hat insofern eine
klarstellende Funktion, da dadurch verdeutlicht werden soll, dass die Diensteanbieter die
Frage der Adressateneinrichtung mit Blick auf jedes einzelne in der Richtlinie
genannte Rechtsinstrument individuell beurteilen müssen.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung und Durchführung des
sogenannten E-Evidence-Pakets (Richtlinie (EU) 2023/1544 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur
Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten
Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken
der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren und
Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für
elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen nach Strafverfahren), bei dem es um die EU-weite
direkte grenzüberschreitende Abfrage von elektronischen
Beweismitteln im Strafverfahren geht. Das Gesetzgebungsverfahren ist
aufgrund des Risikos eines Vertragsverletzungsverfahrens äußerst
zeitkritisch und muss bis zum 18. Februar 2026 abgeschlossen
sein.
Die E-Evidence-Verordnung ermöglicht es den
Ermittlungsbehörden eines EU-Mitgliedstaates, Anordnungen zur Sicherung und
Herausgabe von elektronischen Beweismitteln direkt an
Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu richten. Damit
entfalten erstmals hoheitliche Akte eines Mitgliedstaates Wirkung auf
dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates, in vielen Fällen
sogar ohne dessen Einflussmöglichkeit oder auch nur Kenntnis.
Denn eine Behörde des Zielstaates (Vollstreckungsbehörde) ist
nur dann im Wege der Unterrichtung einzubeziehen, wenn
bestimmte Inhalts- und Verkehrsdaten abgefragt werden.
In diesen Fällen prüft die Vollstreckungsbehörde die
Rechtmäßigkeit der Anordnung anhand eines Katalogs von
Ablehnungsgründen in Artikel 12 der E-Evidence-Verordnung (Schutz der Daten
durch Immunitäten und Vorrechte/Betroffenheit von Presse-/
Meinungsfreiheit, offensichtliche Grundrechtsverletzung, Verstoß
gegen ‚ne bis in idem‘, keine Strafbarkeit nach Recht des
Vollstreckungsstaates – ‚double criminality‘). Dieser Mechanismus
entfällt, wenn die Anordnungsbehörde hinreichende Gründe zu der
Annahme hat, dass sowohl der Begehungsort als auch die von der
Datenabfrage betroffene Person im Anordnungsstaat lokalisiert
sind (Artikel 8 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung).
Für die Entgegennahme der Anordnungen haben die
Diensteanbieter Empfangsbevollmächtigte (Adressaten) in der EU
vorzuhalten. Erhält ein Adressat eine Anordnung, hat er die Daten
umgehend zu sichern (Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 der E-
Evidence-Verordnung). Wird Herausgabe begehrt, beträgt die
Frist zur Umsetzung zehn Tage, in Notfällen acht Stunden
(Artikel 10 Absatz 3 und 4 der E-Evidence-Verordnung). Die Daten
sind direkt an die Anordnungsbehörde zu übermitteln. Unterliegt
das Herausgabebegehren der oben beschriebenen
Unterrichtungspflicht, tritt ein Suspensiveffekt ein: Die Daten sind zwar
umgehend zu sichern, dürfen jedoch zunächst nicht herausgegeben
werden. Macht die unterrichtete Behörde einen Ablehnungsgrund
geltend, muss die Anordnungsbehörde die Anordnung widerrufen;
der Diensteanbieter darf die Daten nicht übermitteln (Artikel 12
Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung). Andernfalls hat der
Diensteanbieter sie der Anordnungsbehörde nach Ablauf der
Prüffrist zu übergeben (zehn Tage oder früher, wenn die
unterrichtete Behörde bestätigt, keinen Ablehnungsgrund erheben zu
wollen – Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung).
Für Fälle, in denen ein Diensteanbieter einer an ihn gerichteten
Anordnung nicht nachkommt, sieht Artikel 16 der E-Evidence-
Verordnung ein Vollstreckungsverfahren vor. In dessen Rahmen
hat der Diensteanbieter die Möglichkeit, auf Basis eines Katalogs
Einwände gegen die Ausführung der Herausgabe- oder
Sicherungsanordnung zu erheben. Ist der Diensteanbieter der Ansicht,
dass er durch Befolgen einer Herausgabeanordnung gegen das
Recht eines Drittstaates (meist: der Vereinigten Staaten von
Amerika) verstoßen würde, kann er ein dafür in Artikel 17 der E-
Evidence-Verordnung vorgesehenes Überprüfungsverfahren
anstrengen.
Gegen Herausgabeanordnungen normiert die Verordnung für von
der Datenabfrage Betroffene das Recht auf wirksame
Rechtsbehelfe im Anordnungsstaat (Artikel 18 der E-Evidence-
Verordnung).
2. a) Im Unterrichtungsfall übermittelt die Anordnungsbehörde die
Europäische Herausgabeanordnung sowohl dem Adressaten als auch
der Vollstreckungsbehörde (Artikel 8 Absatz 1 der E-Evidence-
Verordnung).
Die Verordnung regelt die einzelnen Abläufe der Datenabfrage
sehr detailliert und legt auch im Einzelnen fest, wer wann mit wem
kommuniziert.
• Kommt der Adressat einer Europäischen
Herausgabeanordnung nicht nach, weil er der Auffassung ist, dass diese
Immunitäten und Vorrechte verletzten würde, setzt er die
Anordnungs- und Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis
(Artikel 10 Absatz 5 der E-Evidence-Verordnung).
• Macht die Vollstreckungsbehörde Ablehnungsgründe
geltend, teilt sie dies dem Adressaten und der
Anordnungsbehörde mit (Artikel 12 Absatz 2 und 4 der E-Evidence-
Verordnung). Ebenso kann die Vollstreckungsbehörde dem
Adressaten bestätigen, keine Ablehnungsgründe geltend zu machen
(Artikel 10 Absatz 2 der E-Evidence-Verordnung).
Weitere Kommunikation im Zusammenhang mit dem
Unterrichtungsverfahren gebietet die Verordnung nicht.
b) In der 20. Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 12.
Januar 2026 wurde gefordert, gesetzlich einen weiteren
Kommunikationskanal in Unterrichtungsfällen zu etablieren: Die
Vollstreckungsbehörde solle den Diensteanbieter gegebenenfalls anhören,
um weitere Informationen zum Vorliegen von
Ablehnungsgründen zu erhalten. Dies sei von besonderer Relevanz für den
Ablehnungsgrund aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der E-Evidence-
Verordnung, der sich auf von Immunitäten und Vorrechte bezieht
(beispielsweise bei Berufsgeheimnisträgern).
Dieser Forderung kann der Gesetzgeber nicht nachkommen. Die
in der Verordnung festgelegten Kommunikationsabläufe und die
Vorgaben zur schriftlichen Kommunikation, die nach Artikel 19
Absatz 1 der E-Evidence-Verordnung ausschließlich über das
sichere und zuverlässige dezentrale IT-System stattfindet, sind als
abschließend zu bewerten. Die Abläufe der grenzüberschreitenden
Datenabfrage sollen so effektiviert und beschleunigt werden. Der
deutsche Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund keinen
weiteren Austauschkanal verbindlich einführen. Es erscheint jedoch
denkbar, innerhalb der Richtlinien für den Verkehr mit dem
Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) auf die
Möglichkeit aufmerksam zu machen, bei Unklarheiten oder Zweifeln
über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes mündlich Kontakt
zum Adressaten aufzunehmen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zu prüfen, inwiefern die Aufnahme einer fakultativen
Kommunikationsmöglichkeit zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem
Adressaten zur Klärung von Fragestellungen im Zusammenhang
mit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen in den RiVASt
möglich ist.“
Berlin, den 28. Januar 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Christian Moser
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende
Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union
– Drucksache 21/3192 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und
Herausgabe elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union*
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung
(EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und
Herausgabe elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren
innerhalb der Europäischen Union*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz über Europäische Herausgabe-
und Sicherungsanordnungen zu
elektronischen Beweismitteln
Gesetz über Europäische Herausgabe-
und Sicherungsanordnungen zu
elektronischen Beweismitteln
(Elektronische-Beweismittel-
Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz
– EBewMG)
(Elektronische-Beweismittel-
Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz
– EBewMG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1 Begriffsbestimmungen
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1). Artikel 1 § 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 7 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes
dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher
Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U )
2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter
(Adressaten)
§ 4 Mitteilungen und Sprachen
§ 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von
Diensteanbieter und Adressat
§ 6 Zentrale Behörde
T e i l 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen
§ 8 Datenkategorien bei ausgehenden
Anordnungen
§ 9 Verfahren bei Europäischen
Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und
Identifizierungsdaten
§ 10 Verfahren bei Europäischen
Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und
Inhaltsdaten
§ 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde
§ 12 Statistikpflichten
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e
A n o r d n u n g e n
§ 13 Anwendbare Vorschriften
§ 14 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r -
s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n
§ 15 Gerichtliches Verfahren
§ 16 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i -
d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r -
f a h r e n
§ 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n -
s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung eines Grundrechts
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n u n v e r ä n d e r t
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die
Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in
der Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der
Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023. Der Begriff „Adressat“ wird im Sinne
des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
verwendet.
T e i l 2 T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2 § 2
Anwendungsbereich u n v e r ä n d e r t
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und
Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel
in Strafverfahren auf der Grundlage
1. der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023,
2. der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom
13. Dezember 2023,
3. des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß
Artikel 34 des Vertrags über die Europäische
Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und
4. des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder
Entscheidung an eine natürliche oder juristische
Person gerichtet ist, die als Vertreter oder
benannte Niederlassung eines Dienstanbieters auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
handelt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der
deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach
Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des
nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen
Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen
Diensteanbieter zu wenden.
§ 3 § 3
Benannte Niederlassungen und Vertreter
(Adressaten)
Benannte Niederlassungen und Vertreter
(Adressaten)
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren
Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die die in § 2 Absatz 1 genannten
Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser
Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung
ist ein Ort zu wählen, an dem der Diensteanbieter seine
Dienste anbietet. Bestehen Niederlassungen
ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in
denen der Diensteanbieter keine Dienste anbietet, muss
eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 als Adressat benannt werden. Der
Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme,
Einhaltung und Vollstreckung von Entscheidungen und
Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2
Absatz 1 fallen.
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren
Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2
Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine
dieser Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei
der Benennung des Adressaten ist ein Mitgliedstaat
zu wählen, in dem der Diensteanbieter seine Dienste
anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1
genannte Rechtsinstrument anwendet. Bestehen
Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im
Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter keine
Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat
benannt werden. Der Adressat ist verantwortlich für die
Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von
Entscheidungen und Anordnungen, die in den
Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen.
(2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren
Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser
Niederlassungen als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu
benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland und zusätzlich oder alternativ
in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen
Union anbieten.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber
weder dort noch in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten
Rechtsinstrumente anwendet, über eine Niederlassung
verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5
mindestens einen Vertreter als Adressat im Sinne von
Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäi-
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber
weder dort noch in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1
genannte Rechtsinstrument anwendet, über eine
Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 mindestens einen Vertreter als Adressat
im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
schen Union, der die in § 2 Absatz 1 genannten
Rechtsinstrumente anwendet und in dem sie ihre Dienste
anbieten.
der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2
Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet und in
dem sie ihre Dienste anbieten.
(4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder
Dienste anbieten, haben ihre Adressaten mit den
Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig
sind, um den seitens eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und
Anordnungen, die in den in § 2 Absatz 1 festgelegten
Anwendungsbereich fallen, nachzukommen.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in
der Europäischen Union Dienste anbieten, sind
verpflichtet, bis zum 18. August 2026 mindestens einen
Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen
oder zu bestellen. Diensteanbieter, die nach dem 18.
Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der
Europäischen Union beginnen, sind verpflichtet,
innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit
dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union
begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß
den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei
der Entgegennahme von Entscheidungen und
Anordnungen gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der
geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden
zusammenzuarbeiten.
(6) u n v e r ä n d e r t
§ 4 § 4
Mitteilungen und Sprachen u n v e r ä n d e r t
(1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
haben, haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten
und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform
mitzuteilen.
(2) Dienstanbieter, die ihre Adressaten in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt
oder bestellt haben und
1. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen sind, ohne hier Dienste
anzubieten, oder
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ihre Dienste anbieten
haben den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 von
den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union benannten zentralen Behörden nach Maßgabe
der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten
und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform
mitzuteilen.
(3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen
den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben
bei Benennung oder Bestellung
1. mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland,
2. eines oder mehrerer Adressaten in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben einem
oder mehreren Adressaten auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland,
3. mehrerer Adressaten nur in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) In den Mitteilungen haben die
Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche
Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit
dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder
können. Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat
in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache
gehören.
(5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach
Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5
oder, im Falle von Änderungen, unverzüglich nach
deren Eintritt zu erfolgen.
§ 5 § 5
Gemeinsame Verantwortlichkeit von
Diensteanbieter und Adressat
u n v e r ä n d e r t
(1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen,
die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2
Absatz 1 fallenden Entscheidungen und Anordnungen
ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der
Adressat verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer
von beiden die Handlung oder Unterlassung, die den
Pflichtverstoß darstellt, begangen hat, und auch dann,
wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis
zwischen Diensteanbieter und Adressaten fehlen.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß
Absatz 1 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß
begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand
erfüllt.
§ 6 § 6
Zentrale Behörde u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale
Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die
Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3
und 4 ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur
Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen
Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben
und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das
Bundesamt für Justiz von den auf deutschem Hoheitsgebiet
befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise
anfordern, insbesondere zu der Ausstattung der
Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4.
(2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur
Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen
Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen
Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für
Justiz die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union durch alle geeigneten
Informationen und Amtshilfe.
(3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die
nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf
beziehende Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von
den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen
Netz für Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich
zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden
können. Zudem veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die
Informationen auf seiner eigenen Internetseite.
(4) Das Bundesamt für Justiz teilt der
Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in
Absatz 1 genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht
nachgekommen sind, welche
Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie ergriffen und welche Sanktionen gegen
sie verhängt wurden.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
T e i l 3 T e i l 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3
u n v e r ä n d e r t
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7
Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften
Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 und die nachfolgenden
Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine
besonderen Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des
Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der
illegalen Beschäftigung.
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und
Sicherungsanordnungen
§ 8
Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen
(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten
nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der
Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im
Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten
insbesondere Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3
Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des
Telekommunikationsgesetzes,
2. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3
Buchstabe b und c des Telekommunikation-
Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
§ 9
Verfahren bei Europäischen
Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und
Identifizierungsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und
Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen
Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten
oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung
des Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in
der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die
Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich
nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der
Strafprozessordnung.
(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur
Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den
Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur
Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich
zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1543 in
der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399
Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der
Abgabenordnung,
3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen
der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die
Anordnungsbehörden die Europäische
Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle
der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die
Bescheinigung über die Europäische
Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die
Validierung und die Übermittlung der Bescheinigung
an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die
ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die
Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung
nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen,
ist für die Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können für die
örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen
treffen.
(5) Ist nach nationalem Recht die
Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das
Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.
§ 10
Verfahren bei Europäischen
Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den
Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur
Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von
ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angeforderter Daten oder zur Erlangung von
Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 und für die Übermittlung der
dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten
Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt
der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf
Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft,
in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die
Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach
nationalem Recht selbständig führen, auf deren Antrag.
Die Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten
Abschnitts des Achten Teils der Abgabeordnung sowie
des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gelten
entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) Bei Erlass der Europäischen
Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an
den Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1
genannten Behörden den Erlass der Europäischen
Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach
gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor,
lehnt das Gericht den Antrag ab. Für Rechtsbehelfe
gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304
und 306 der Strafprozessordnung entsprechend. Der
Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die
Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung oder
die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu
machen.
§ 11
Zuständige Vollstreckungsbehörde
(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3
Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft.
Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht, in dessen Bezirk der Adressat der
Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder
können für die örtliche Zuständigkeit abweichende
Regelungen treffen.
(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine
nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage
unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde
weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die
zuständige Stelle zu informieren.
§ 12
Statistikpflichten
(1) Die Landesjustizverwaltungen und der
Generalbundesanwalt erheben in ihrem
Zuständigkeitsbereich die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten
Daten und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz
kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.
(2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine
Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die
Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres an die Europäische Kommission.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e
A n o r d n u n g e n
§ 13
Anwendbare Vorschriften
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische
Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten
angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304
Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der
Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für
staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische
Herausgabeanordnungen zur Erhebung von Daten zur
ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische
Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten
angefordert werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in
Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der
Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich
angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur
Erhebung von Daten zur ausschließlichen
Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische
Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten
angefordert werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101
Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310
Absatz 2 und § 311 der Strafprozessordnung
entsprechend.
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätze 1 bis 3
stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im
Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung nach
der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 angefordert wurden.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 14
Gerichtliche Entscheidung
(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer
Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den
Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt
das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die
Europäische Herausgabeanordnung auf.
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r -
s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n
§ 15
Gerichtliches Verfahren
(1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf
gerichtliche Entscheidung bei einander
widersprechenden Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2
der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten eröffnet.
(2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde
nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht.
Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat.
Abweichend von Satz 1 entscheidet der Bundesgerichtshof in
Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die
Anordnung erlassen hat.
(3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das
Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands
und der etwaigen Anmerkungen des
Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 beizufügen.
(4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17
Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43
Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 16
Gerichtliche Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren
Beschluss.
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i -
d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r -
f a h r e n
§ 17
Anwendbarkeit des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im
Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10
Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften
Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
T e i l 4 T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n -
s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s
u n v e r ä n d e r t
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fährlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3
Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen
Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bestellt oder
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt
werden,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt,
dass angeforderte Daten übermittelt werden,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte
Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1
Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder
Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6
Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort
genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig in Kenntnis setzt,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1
Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2
Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2
nicht sicherstellt, dass er die dort genannte
Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder
nicht rechtzeitig oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer sichert,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11
Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
sichert oder
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte
Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig trifft.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet
werden
1. in den Fällen des
a) Absatzes 1 und
b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b,
auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit
einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes
geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2
Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5
ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der
Diensteanbieter in dem der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der
Gesamtumsatz kann geschätzt werden.
(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße
gegen einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2
nicht anzuwenden.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für
Justiz,
2. in den Fällen des Absatzes 2 die
Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
§ 19
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses
Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12
eingefügt:
„(12) Die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3
Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2
Buchstabe c gelten nicht im Anwendungsbereich der
Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli
2023.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung des Telekommunikation-Digitale-
Dienste-Datenschutz-Gesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982;
2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den
Artikeln 10 und 11 der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023“.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den
Artikeln 10 und 11 der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023“.
2. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10
und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023
Anbieter von Telekommunikationsdiensten
und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes eingerichteten
Adressaten dürfen personenbezogene Daten verarbeiten,
soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen
Herausgabeanordnung oder einer Europäischen
Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.“
3. Nach dem § 24 wird der folgende §24a eingefügt:
„§ 24a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10
und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023
Anbieter von digitalen Diensten und die von
ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung einer Europäischen
Herausgabeanordnung oder einer Europäischen
Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
erforderlich ist. “
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 18. August 2026 treten in Kraft: (2) Am 18. August 2026 treten in Kraft:
1. in Artikel 1die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7
sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische-
Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes und
1. in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7
sowie 8 Nummer 2 und § 19 des Elektronische-
Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetzes und
2. Artikel 3. 2. Artikel 3.
EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014,
S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl.
L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in
Strafverfahren und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach
Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118)
2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische
Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in
Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach
Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118)
3. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung
einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten
Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der
Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren
(ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181)
3. u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Knuth Meyer-Soltau, Carmen Wegge,
Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 in seiner 51. Sitzung am 19.
Dezember 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Der Parlamentarische
Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gutachtlich beteiligt.
II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und
Zukunftsfragen
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/3192 in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 befasst und festgestellt, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem
die einschlägigen globalen Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie die nationalen Ziele und Prinzipien der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie herausgestellt wurden.
Die Regelungen des Gesetzesvorhabens sollen auf die Zielerreichung des Sustainable Development Goal (SDG)
16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang
zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen
aufbauen“ und auf die Zielvorgaben (16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ und 16.a „Institutionen zur
Bekämpfung von Gewalt, Terrorismus und Kriminalität stärken“ der UN-Agenda 2030 hinwirken.
In der Umsetzung der UN-Agenda 2030 sei das SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institution“ sowie die
Leitprinzipien „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie betroffen.
Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 beschlossen,
eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3192 durchzuführen. Der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 20. Sitzung am 12. Januar 2026 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Kai Ambos
Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht, Rechtsvergleichung,
internationales Strafrecht und Völkerrecht
Leonora Holling Bundesrechtsanwaltskammer
Rechtsanwältin
Kai Kempgens Deutscher Anwaltverein e. V.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Sven Kurenbach Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Sebastian Murer Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München
Dr. Anna Oehmichen Freie Universität Berlin
Lehrbeauftragte am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie
Rechtsanwältin
Prof. Dr. Prof. h. c. Arndt Sinn Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und
Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung der
Universität Osnabrück
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 20. Sitzung vom 12.
Januar 2026 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 23. Sitzung am 28. Januar 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/3192 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(6)54, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde.
Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung auf
Ausschussdrucksache 21(6)55.
Die Fraktion der SPD führt aus, dass zwar ein direkter Kommunikationskanal zwischen Vollstreckungsbehörde
und Diensteanbieter in der Verordnung nicht vorgesehen sei und deshalb nicht in ein Gesetz aufgenommen
werden könne. Allerdings werde durch den Entschließungsantrag das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz gebeten, einen solchen Kanal in die zu erlassenden Durchführungsrichtlinien aufzunehmen. Weiterhin
gebe es auch gegen die in Deutschland eingehenden Ersuchen Rechtsbehelfe, allerdings nicht in Deutschland
selbst, sondern in dem jeweils ersuchenden Staat. Es sei deshalb davon abgesehen worden, Rechtsbehelfe, – die
in der Verordnung nicht vorgesehen seien – einzuführen, da es als eher schädlich für die Akzeptanz angesehen
werde, wenn in Deutschland erfolgreiche Rechtsmittel im Zweifel in einem anderen Staat nicht anerkannt würden
und damit auch nicht durchgesetzt werden könnten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass bei der Durchführung der Verordnung nur ein
eingeschränkter Spielraum bestanden habe. Allerdings sei das Fehlen von nachträglichen Rechtsmitteln ein großes
Manko des Gesetzesentwurfs, das weder durch den Änderungs- noch durch den Entschließungsantrag behoben
worden sei. Dem vorgelegten Gesetzesentwurf würde es nicht gelingen, die nationalen Ermittlungsbefugnisse an
die internationalen Standards anzupassen. Insbesondere hätte der Schutz von Berufsgeheimnisträgern durch einen
nachgelagerten Rechtsschutz verbessert werden können.
Die Fraktion der CDU/CSU schließt sich den Ausführungen der Fraktion der SPD an und führt darüber hinaus
aus, dass es sich insgesamt um eine komplexe Regelungsmaterie gehandelt habe, bei der wegen der
europarechtlichen Vorgaben nicht viel habe geändert werden können. Allerdings sei den Bedenken der Rechtsanwaltschaft
durch den Änderungsantrag Rechnung getragen worden. Außerdem merkt sie an, dass nunmehr klargestellt
worden sei, dass sich der Geltungsbereich der neuen Regelungen nicht nur auf die Strafverfolgung, sondern auch auf
die Strafvollstreckung beziehe.
B. Besonderer Teil
A. Allgemeines
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3192 verwiesen.
Das gilt grundsätzlich auch für die Begründung zu Artikel 1 §§ 9, 10 und 14. Nach dem Ergebnis der Anhörung
und den anschließenden Beratungen legt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz – ergänzend zu den
Erwägungen der Bundesregierung – folgendes Verständnis zugrunde:
1. Artikel 1 §§ 9 und 10
Artikel 1 § 9 betrifft das Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen zu Teilnehmer- und
Identifizierungsdaten, § 10 das Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen zu Verkehrs- und Inhaltsdaten. Das
Instrument der Europäischen Herausgabeanordnung findet unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für
Ermittlungszwecke, sondern auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maß-
regel der Sicherung mit einer Mindestdauer von vier Monaten Anwendung (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1543). Die Hintergründe erläutert Erwägungsgrund 25 der Verordnung: Es soll möglich sein,
Verurteilte, die sich der Justiz entzogen haben, zu lokalisieren und der Vollstreckung zuzuführen.
Im nationalen Recht gilt in diesem Zusammenhang § 457 Absatz 3 Satz 1 StPO, der die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden auch den Strafvollstreckungsbehörden zubilligt, soweit die Maßnahmen der Ergreifung des
Verurteilten dienen. Hierauf verweist jeweils der erste Absatz der §§ 9 und 10, indem er den Achten Abschnitt
des Ersten Buchs der Strafprozessordnung für maßgeblich erklärt. Damit finden die §§ 9 und 10 auch auf die
Vollstreckungskonstellation Anwendung.
2. Artikel 1 § 14
Artikel 1 § 14 betrifft die gerichtliche Entscheidung, wenn die von einer Europäischen Herausgabeanordnung
betroffene Person einen Rechtsbehelf nach Artikel 1 § 13 eingelegt hat. Liegen die Anordnungsvoraussetzungen
nicht vor, stellt das Gericht gemäß § 14 Absatz 2 „die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische
Herausgabeanordnung auf“. Welche Konsequenz sich hieraus für die Verwertung der Daten ergib, geht aus der Begründung
des Gesetzentwurfs hervor. Dort wird ausgeführt, dass eine Einzelfallprüfung anhand der allgemeinen
strafprozessualen und datenschutzrechtlichen Grundsätze vorzunehmen ist. Ein pauschales Verwertungsverbot oder eine
Löschpflicht wären dem deutschen Recht fremd. Zudem ist davon auszugehen, dass eine solche Regelung mit der
Verordnung (EU) 2023/1543 nicht vereinbar wäre. Denn sie sieht für einzelne Konstellationen explizit eine
Löschung oder Verwendungsbeschränkung vor. Dies betrifft Artikel 4 Absatz 5 – nicht erteilte Validierung bei
Vorab-Übermittlung einer Herausgabeanordnung im Eilfall; Artikel 10 Absatz 4 – Übermittlung im Eilfall bei
laufender Unterrichtung gemäß Artikel 8 mit späterer Erhebung eines Ablehnungsgrundes gemäß Artikel 12;
Artikel 12 Absatz 4 – Möglichkeit für die unterrichtete Behörde, einen Ablehnungsrund an eine
Verwendungsbeschränkung zu knüpfen. Aus der Tatsache, dass diese Einzelszenarien gesondert und explizit in der Verordnung
(EU) 2023/1543 geregelt sind, lässt sich ableiten, dass eine generelle Regel zur Datenlöschung durch den EU-
Gesetzgeber gerade nicht intendiert ist.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen
Beweismitteln – Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG)
Änderung des § 3 EBewMG
Die Änderungen in Artikel 1 § 3 Absatz 1 und 3 EBewMG haben lediglich klarstellende Funktion. Sie sollen
verdeutlichen, dass die Diensteanbieter die Frage der Adressateneinrichtung mit Blick auf jedes einzelne der in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 (Artikel 1 § 2 Absatz 1 EBewMG) genannte Rechtsinstrument
individuell beurteilen müssen.
Hintergrund ist Folgender: Aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ergibt sich, dass die Adressaten in
Mitgliedstaaten belegen sein müssen, welche die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten
Rechtsinstrumente anwenden. Denn dies ist Voraussetzung für die in den Rechtsinstrumenten jeweils vorgesehene behördliche
Einbindung (etwa bei der Verordnung (EU) 2023/1543 die Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde nach
Artikel 8 oder im Zusammenhang mit der Richtlinie 2014/41/EU die Übermittlung einer Europäischen
Ermittlungsanordnung an die zuständige Vollstreckungsbehörde).
Die Richtlinie (EU) 2023/1544 spricht in Artikel 3 Absatz 1 jedoch stets ohne Differenzierung von „den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Instrumenten“. Dies war im Gesetzentwurf zunächst so übernommen worden. Damit
hätte das Missverständnis entstehen können, dass Adressaten in Mitgliedstaaten einzurichten sind, die sämtliche
der genannten Instrumente anwenden, und dass die Adressaten stets für sämtliche Rechtsinstrumente zuständig
sein müssen. Das allerdings ist nicht der Fall; es ist möglich, einen Adressaten für die Verordnung (EU) 2023/1543
zum Beispiel in Irland, für die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung hinge-gen in Deutschland
einzurichten. Gerade weil Irland die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung nicht umsetzt, dort
aber viele US-amerikanische Diensteanbieter europäische Niederlassungen eingerichtet haben, erscheint eine
Klarstellung sinnvoll.
Berlin, den 28. Januar 2026
Christian Moser
Berichterstatter
Knuth Meyer-Soltau
Berichterstatter
Carmen Wegge
Berichterstatterin
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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