Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 83/26
13.02.26
R
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/3904 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544
und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die
grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
– Drucksache 21/3192 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 06.03.26
Erster Durchgang: Drs. 560/25
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und
Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb
der Europäischen Union*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln
(Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1 Begriffsbestimmungen
T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
§ 4 Mitteilungen und Sprachen
§ 5 Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
§ 6 Zentrale Behörde
T e i l 3
D u r c h f ü h r u n g d e r V e r o r d n u n g ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 3
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1). Artikel 1 § 1 bis 6 sowie 18 Absatz 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 7 Nummer 1 sowie die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes
dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher
Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181).
– 2 –
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
§ 8 Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen
§ 9 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
§ 10 Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten
§ 11 Zuständige Vollstreckungsbehörde
§ 12 Statistikpflichten
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n
§ 13 Anwendbare Vorschriften
§ 14 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n
§ 15 Gerichtliches Verfahren
§ 16 Gerichtliche Entscheidung
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r f a h r e n
§ 17 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Einschränkung eines Grundrechts
– 3 –
T e i l 1
A l l g e m e i n e R e g e l u n g e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023. Der
Begriff „Adressat“ wird im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 verwendet.
T e i l 2
U m s e t z u n g d e r R i c h t l i n i e ( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 4
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in
Strafverfahren auf der Grundlage
1. der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023,
2. der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023,
3. des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom
Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2005 II S. 650, 651) und
4. des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person
gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Dienstanbieters auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland handelt.
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des
Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in
Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter
zu wenden.
§ 3
Benannte Niederlassungen und Vertreter (Adressaten)
(1) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eines oder mehrere der in § 2 Absatz 1
genannten Rechtsinstrumente anwenden, haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser
Niederlassungen als Adressat zu benennen. Bei der Benennung des Adressaten ist ein Mitgliedstaat zu wählen, in dem der
Diensteanbieter seine Dienste anbietet und der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument anwendet.
Bestehen Niederlassungen ausschließlich in Mitgliedstaaten im Sinne von Satz 1, in denen der Diensteanbieter
keine Dienste anbietet, muss eine dieser Niederlassungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 als Adressat benannt
– 4 –
werden. Der Adressat ist verantwortlich für die Entgegennahme, Einhaltung und Vollstreckung von
Entscheidungen und Anordnungen, die in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1 fallen.
(2) Diensteanbieter mit einer oder mehreren Niederlassungen ausschließlich auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens eine dieser Niederlassungen als
Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 zu benennen, wenn sie ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und zusätzlich oder alternativ in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten.
(3) Diensteanbieter, die ihre Dienste auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbieten, aber weder
dort noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte
Rechtsinstrument anwendet, über eine Niederlassung verfügen, bestellen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 mindestens
einen Vertreter als Adressat im Sinne von Absatz 1 Satz 4 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der das jeweilige in § 2 Absatz 1 genannte Rechtsinstrument
anwendet und in dem sie ihre Dienste anbieten.
(4) Diensteanbieter, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind oder Dienste
anbieten, haben ihre Adressaten mit den Befugnissen und Ressourcen auszustatten, die notwendig sind, um den
seitens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen und Anordnungen, die in den in
§ 2 Absatz 1 festgelegten Anwendungsbereich fallen, nachzukommen.
(5) Diensteanbieter, die am 18. Februar 2026 in der Europäischen Union Dienste anbieten, sind verpflichtet,
bis zum 18. August 2026 mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu benennen oder zu bestellen.
Diensteanbieter, die nach dem 18. Februar 2026 mit dem Anbieten von Diensten in der Europäischen Union
beginnen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sie mit dem Anbieten von Diensten
in der Europäischen Union begonnen haben, mindestens einen Adressaten gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu
benennen oder zu bestellen.
(6) Adressaten von Diensteanbietern, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
sind oder Dienste anbieten, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme von Entscheidungen und Anordnungen
gemäß § 2 Absatz 1 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden
zusammenzuarbeiten.
§ 4
Mitteilungen und Sprachen
(1) Diensteanbieter, deren Adressaten ihren Sitz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben,
haben dem Bundesamt für Justiz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle
diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen.
(2) Dienstanbieter, die ihre Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt oder
bestellt haben und
1. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, ohne hier Dienste anzubieten, oder
2. auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Dienste anbieten
haben den gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023 von den
jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannten zentralen Behörden nach Maßgabe der Absätze 3
bis 5 die Kontaktdaten dieser Adressaten und alle diesbezüglichen Änderungen in Textform mitzuteilen.
(3) Diensteanbieter haben in den Mitteilungen den genauen räumlichen Geltungsbereich anzugeben bei
Benennung oder Bestellung
1. mehrerer Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2. eines oder mehrerer Adressaten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union neben einem oder
mehreren Adressaten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
3. mehrerer Adressaten nur in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
– 5 –
(4) In den Mitteilungen haben die Diensteanbieter anzugeben, welche Amtssprache oder welche
Amtssprachen der Europäischen Union im Austausch mit dem oder den Adressaten verwendet werden kann oder können.
Zu diesen Sprachen muss, wenn der Adressat in Deutschland eingerichtet ist, die deutsche Sprache gehören.
(5) Die Mitteilungen haben unverzüglich nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist aus § 3 Absatz 5 oder,
im Falle von Änderungen, unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
§ 5
Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat
(1) Für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, die sich aus in den Anwendungsbereich von § 2 Absatz 1
fallenden Entscheidungen und Anordnungen ergeben, ist sowohl der Diensteanbieter als auch der Adressat
verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, wer von beiden die Handlung oder Unterlassung, die den Pflichtverstoß
darstellt, begangen hat, und auch dann, wenn geeignete interne Verfahren im Verhältnis zwischen Diensteanbieter
und Adressaten fehlen.
(2) Die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 entfällt, soweit die den Pflichtverstoß
begründende Handlung oder Unterlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Straftatbestand erfüllt.
§ 6
Zentrale Behörde
(1) Das Bundesamt für Justiz überwacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als zentrale
Behörde die Erfüllung der Pflichten, die sich für die Diensteanbieter und deren Adressaten aus den §§ 3 und 4
ergeben. Das Bundesamt für Justiz darf die zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlichen Daten einschließlich
personenbezogener Daten erheben und weiterverarbeiten. Darüber hinaus darf das Bundesamt für Justiz von den
auf deutschem Hoheitsgebiet befindlichen Adressaten Auskünfte und Nachweise anfordern, insbesondere zu der
Ausstattung der Adressaten mit Befugnissen und Ressourcen nach § 3 Absatz 4.
(2) Das Bundesamt für Justiz arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgabe gemäß Absatz 1 mit den zentralen
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, soweit erforderlich, mit der Europäischen
Kommission zusammen und stimmt sich mit diesen Akteuren ab. Dabei unterstützt das Bundesamt für Justiz die zentralen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch alle geeigneten Informationen und
Amtshilfe.
(3) Das Bundesamt für Justiz übermittelt die nach § 4 erhaltenen Informationen und sich darauf beziehende
Aktualisierungen umgehend nach Erhalt von den Diensteanbietern dem Europäischen Justiziellen Netz für
Strafsachen, damit sie auf dessen öffentlich zugänglicher Internetseite veröffentlicht werden können. Zudem
veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Informationen auf seiner eigenen Internetseite.
(4) Das Bundesamt für Justiz teilt der Kommission jährlich mit, welche Diensteanbieter ihren in Absatz 1
genannten Pflichten gemäß den §§ 3 und 4 nicht nachgekommen sind, welche Durchsetzungsmaßnahmen gegen
sie ergriffen und welche Sanktionen gegen sie verhängt wurden.
– 6 –
T e i l 3
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Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7
Anwendbarkeit anderer Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften
Soweit die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und die nachfolgenden
Bestimmungen des dritten Teils dieses Gesetzes keine besonderen Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften vorsehen,
gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
Kapitel 2
Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen
§ 8
Datenkategorien bei ausgehenden Anordnungen
(1) Als Teilnehmerdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-
Gesetzes.
(2) Als Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angefordert werden, im Sinne
von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes.
(3) Als Verkehrsdaten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023 gelten insbesondere
1. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c des Telekommunikation-Digitale-Dienste-
Datenschutz-Gesetzes.
– 7 –
§ 9
Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Teilnehmer- und Identifizierungsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften für den Erlass von Europäischen
Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des
Nutzers angeforderten Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung richtet sich nach dem Achten
Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Soweit sie nach dem nationalen Recht zur Strafverfolgung tätig werden dürfen, sind für den Erlass von
Europäischen Herausgabeanordnungen zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder von ausschließlich zum Zweck
der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten die folgenden Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 zuständig:
1. die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
2. die Finanzbehörden in den Fällen des § 399 Absatz 1 und des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung,
3. die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen der §§ 14a und 14b des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(3) In Fällen des Absatzes 2 übermitteln die Anordnungsbehörden die Europäische Herausgabeanordnung
der Staatsanwaltschaft zur Validierung. Im Falle der Validierung übermittelt die Staatsanwaltschaft die
Bescheinigung über die Europäische Herausgabeanordnung an den Adressaten. Die Entscheidung über die Validierung
und die Übermittlung der Bescheinigung an den Adressaten sind aktenkundig zu machen.
(4) Örtlich zuständig für die Validierung ist die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft. Sollten die
Finanzbehörden oder die Behörden der Zollverwaltung nach nationalem Recht die Ermittlungen selbst führen, ist für die
Validierung die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde
ihren Sitz hat. Die Länder können für die örtliche Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(5) Ist nach nationalem Recht die Anordnungszuständigkeit der Gerichte begründet, richtet sich das
Verfahren nach § 10 Absatz 2 und 3.
§ 10
Verfahren bei Europäischen Herausgabeanordnungen betreffend Verkehrs- und Inhaltsdaten
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass von Europäischen Herausgabeanordnungen zur
Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers
angeforderter Daten oder zur Erlangung von Inhaltsdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 und für die Übermittlung der dazugehörigen Bescheinigung
richtet sich nach dem Achten Abschnitt des Ersten Buchs der Strafprozessordnung.
(2) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung auf
Antrag der ermittlungsführenden Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in denen die Finanzbehörden oder die
Behörden der Zollverwaltung die Ermittlungen nach nationalem Recht selbständig führen, auf deren Antrag. Die
Regelung des § 162 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie des § 169 der Strafprozessordnung, des Dritten Abschnitts des
Achten Teils der Abgabeordnung sowie des Vierten Abschnitts des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung gelten entsprechend.
(3) Bei Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung übermittelt das Gericht die Bescheinigung an den
Adressaten. Hat eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden den Erlass der Europäischen
Herausgabeanordnung beantragt und liegen nach gerichtlicher Prüfung die Voraussetzungen dafür nicht vor, lehnt das Gericht den
Antrag ab. Für Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung gelten die §§ 304 und 306 der
Strafprozessordnung entsprechend. Der Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung und die Übermittlung der dazugehörigen
Bescheinigung oder die Ablehnung des Antrags sind aktenkundig zu machen.
– 8 –
§ 11
Zuständige Vollstreckungsbehörde
(1) Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023 ist die Staatsanwaltschaft. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in
dessen Bezirk der Adressat der Anordnung wohnhaft ist oder seinen Sitz hat. Die Länder können für die örtliche
Zuständigkeit abweichende Regelungen treffen.
(2) Wendet sich die Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union an eine
nicht zuständige inländische Behörde, ist die Anfrage unverzüglich an die nach Absatz 1 zuständige Behörde
weiterzuleiten und die Anordnungsbehörde über die zuständige Stelle zu informieren.
§ 12
Statistikpflichten
(1) Die Landesjustizverwaltungen und der Generalbundesanwalt erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich
die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 benannten Daten
und übermitteln diese dem Bundesamt für Justiz kalenderjährlich jeweils bis zum 28. Februar des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.
(2) Das Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht über die Daten nach Absatz 1 und übermittelt die
Übersicht bis spätestens 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die Europäische Kommission.
Kapitel 3
Rechtsschutz
A b s c h n i t t 1
R e c h t s b e h e l f e g e g e n a u s g e h e n d e A n o r d n u n g e n
§ 13
Anwendbare Vorschriften
(1) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Teilnehmerdaten
angefordert werden, gelten § 98 Absatz 2 Satz 2, § 304 Absatz 1 sowie die §§ 306 und 310 Absatz 2 der
Strafprozessordnung entsprechend. Gleiches gilt für staatsanwaltschaftlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur
Erhebung von Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Verkehrsdaten angefordert
werden, gilt § 101a Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 101 Absatz 7 Satz 2 und § 311 der Strafprozessordnung
entsprechend. Gleiches gilt für gerichtlich angeordnete Europäische Herausgabeanordnungen zur Erhebung von
Daten zur ausschließlichen Identifizierung des Nutzers.
(3) Für Rechtsbehelfe gegen Europäische Herausgabeanordnungen, mit denen Inhaltsdaten angefordert
werden, gelten § 95a Absatz 5 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 7 Satz 2 und 3, § 304 Absatz 1, die §§ 306, 310 Absatz 2
und § 311 der Strafprozessordnung entsprechend.
– 9 –
(4) Die Rechtsbehelfe nach den Absätze 1 bis 3 stehen nur Personen zur Verfügung, deren Daten im Wege
einer Europäischen Herausgabeanordnung nach der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 angefordert wurden.
§ 14
Gerichtliche Entscheidung
(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass
gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 erfüllt sind.
(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die
Europäische Herausgabeanordnung auf.
A b s c h n i t t 2
V e r f a h r e n b e i e i n a n d e r w i d e r s p r e c h e n d e n V e r p f l i c h t u n g e n
§ 15
Gerichtliches Verfahren
(1) Für den Antrag der Anordnungsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei einander widersprechenden
Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(2) Über den Antrag der Anordnungsbehörde nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht. Örtlich
zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Anordnungsbehörde ihren Sitz hat. Abweichend von Satz 1
entscheidet der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen der Generalbundesanwalt oder der Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs die Anordnung erlassen hat.
(3) Die Anordnungsbehörde hat dem Antrag das Ergebnis ihrer Überprüfung des begründeten Einwands
und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 17 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 beizufügen.
(4) Für die Berechnung der Frist nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der
Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die §§ 42 und 43 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 16
Gerichtliche Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs nach Artikel 17 Absatz 5 oder
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
– 10 –
A b s c h n i t t 3
R e c h t s b e h e l f e g e g e n E n t s c h e i d u n g e n i m V o l l s t r e c k u n g s v e r f a h r e n
§ 17
Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 10 Satz 2
der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts
des Zweiten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
T e i l 4
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d E i n s c h r ä n k u n g e i n e s G r u n d r e c h t s
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig benennt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder
3. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tätig wird,
2. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass angeforderte Daten übermittelt werden,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 11
Absatz 5 Unterabsatz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 jeweils eine dort genannte Behörde nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
6. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt,
dass er die dort genannte Klarstellung oder Berichtigung erhalten kann,
8. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
– 11 –
10. entgegen Artikel 11 Absatz 2 angeforderte Daten nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer sichert oder
11. entgegen Artikel 13 Absatz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des
a) Absatzes 1 und
b) Absatzes 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.
(4) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 25 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 11 mit einer Geldbuße
bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(5) Gegenüber einem Diensteanbieter mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5 Millionen Euro kann
abweichend von Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 5 oder 6 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des
Gesamtumsatzes geahndet werden.
(6) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 4 und 5 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Diensteanbieter
in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. Der Gesamtumsatz kann
geschätzt werden.
(7) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen
einen Diensteanbieter in den Fällen des Absatzes 2 nicht anzuwenden.
(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,
2. in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde nach § 11 Absatz 1.
§ 19
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 170 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
(12) „ Die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c
gelten nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/1544 in der Fassung vom 12. Juli 2023.“
– 12 –
Artikel 3
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in
der Fassung vom 12. Juli 2023“.
b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in
der Fassung vom 12. Juli 2023“.
2. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023
Anbieter von Telekommunikationsdiensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des
Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer
Europäischen Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom
12. Juli 2023 erforderlich ist. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.“
3. Nach dem § 24 wird der folgende §24a eingefügt:
„§ 24a
Erfüllung von Pflichten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung
vom 12. Juli 2023
Anbieter von digitalen Diensten und die von ihnen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 des Elektronische-
Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes eingerichteten Adressaten dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen
Sicherungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023
erforderlich ist.“
– 13 –
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Am 18. August 2026 treten in Kraft:
1. in Artikel 1 die §§ 7 bis 17, 18 Absatz 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Absatz 4 bis 7 sowie 8
Nummer 2 und § 19 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und
2. Artikel 3.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische
Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2023/2843 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische
Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118)
3. Richtlinie (EU) 2023/1544 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 zur Festlegung einheitlicher Regeln
für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer
Beweismittel in Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 181)
Drucksache 83/26]
Relationen
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