Schriftliche Frage 70 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Geht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Betrachtung der Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS) in Syrien von denselben Bedin…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 70 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Geht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Betrachtung der Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS) in Syrien von denselben Bedin…
Frage 70 (Lamya Kaddor, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Geht der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Betrachtung der Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS) in Syrien von denselben Bedingungen aus, wie er es bei seiner Betrachtung der Taliban tut (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 84 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/3136), und gibt es weitere Organisationen, die so wie die Taliban vom Generalbundesanwalt nicht nach § 129a des Strafgesetzbuches als terroristische Vereinigung betrachtet werden, weil sie mit den staatlichen Strukturen ihres Heimatlandes vollständig verschmolzen sind?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 19. Dezember 2025:
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geht bei der Bewertung der Frage, ob die „Hayat Tahrir al-Sham (HTS)“ nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 weiterhin als terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuches (StGB) einzustufen ist, von den gleichen Erwägungen aus, die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 84 der Abgeordneten Schahina Gambir auf Bundestagsdrucksache 21/3136 in Bezug auf die Vereinigung „Taliban“ dargelegt sind. Angesichts der dynamischen politischen, rechtlichen und militärischen Entwicklung in Syrien, die bislang noch kein eindeutiges Lagebild ergeben hat, ist dem GBA eine abschließende strafrechtliche Bewertung der Vereinigung „HTS“ derzeit nicht möglich. Von der Vereinigung „Taliban“ abgesehen gibt es derzeit keine weiteren Fälle, bei denen der GBA aufgrund einer vollständigen Verschmelzung mit staatlichen Strukturen zu der rechtlichen Einschätzung gelangt ist, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129a und 129b StGB ab dem betreffenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen.
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