Schriftliche Frage 88 von Marlene Schönberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht sich die Bundesregierung aufgrund des passiven Personalitätsprinzips (§ 7 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB) und des Weltrechtsprin…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 88 von Marlene Schönberger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sieht sich die Bundesregierung aufgrund des passiven Personalitätsprinzips (§ 7 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB) und des Weltrechtsprin…
Frage 88 (Marlene Schönberger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Sieht sich die Bundesregierung aufgrund des passiven Personalitätsprinzips (§ 7 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs – StGB) und des Weltrechtsprinzips (§ 6 StGB) als zuständig für die strafrechtliche Verfolgung der an deutschen Staatsangehörigen im Zuge oder Nachgang der Terrorangriffe auf Israel am 7. Oktober 2023 durch Mitglieder der HAMAS und anderer palästinensischer Terrororganisationen begangenen Verbrechen, und wenn ja, welche Ermittlungsmaßnahmen führt sie hierzu durch?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 12. November 2025:
Die Strafverfolgung obliegt nicht der Bundesregierung, sondern den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. In dieser Funktion führt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) seit dem 10. Oktober 2023 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt im Zusammenhang mit dem terroristischen Angriff der HAMAS auf den Staat Israel am 7. Oktober 2023 wegen Straftaten gemäß den §§ 129a, 129b, 211, 239b des Strafgesetzbuches. Gegenstand des Verfahrens sind die von derzeit nicht näher bekannten Mitgliedern der HAMAS begangenen Tötungen und Entführungen zum Nachteil von deutschen Staatsangehörigen. Hierbei geht der GBA sämtlichen Hinweisen zur Aufklärung der Straftaten nach. Die Frage nach durchgeführten oder noch durchzuführenden Ermittlungsmaßnahmen kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung nicht beantworten, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine entsprechende Auskunft wäre geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.
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