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Schriftliche Frage 83 von Thomas Fetsch (AfD): Sollte die Bundesregierung angesichts der demographischen Entwicklung unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass Testamente überwiegend in d…

dip / schriftliche_frage 05.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 83 von Thomas Fetsch (AfD): Sollte die Bundesregierung angesichts der demographischen Entwicklung unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass Testamente überwiegend in d… Frage 83 (Thomas Fetsch, AfD): Sollte die Bundesregierung angesichts der demographischen Entwicklung unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass Testamente überwiegend in den letzten Lebensphasen verfasst oder geändert werden und Nachlassgerichte wie Oberlandesgerichte bei Testamenten nach § 2231 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erhebliche Ressourcen für die Erforschung der Erblasserwilllen aufwenden, diese zukünftig nur noch zur Niederschrift eines Notars als ordentliches Testament zulassen (§ 2231 Nummer 1 BGB), wie jüngst und wiederkehrend in der erbrechtlichen Fachliteratur diskutiert und schon bei den Entwürfen zum BGB vorgesehen, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 4. Dezember 2025: Eine Änderung des § 2231 des Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend, die Errichtung ordentlicher Testamente nur noch zur Niederschrift eines Notars zuzulassen, wäre nur durch den Deutschen Bundestag möglich. Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Bestrebungen, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, da nach ihrer Auffassung die Errichtung eines ordentlichen Testaments auch durch andere Formen als zur Niederschrift eines Notars möglich sein soll.

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