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Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)

dip / rede 06.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Thomas Fetsch (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662) Warum hat sich die Bundesregierung mit den von ihr geplanten Vorschriften in den §§ 48b und 48c der Bundesnotarordnung ihres Gesetzentwurfs (unter Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, auf Bundestagsdrucksache 21/5441) in der Rechtssetzungstechnik systematisch einerseits an dem Entwurf des Ausschusses Anwaltsnotariat des Deutschen Anwaltvereins e. V. aus dem Oktober 2025 (vergleiche DAV-Stellungnahme Nr. 69/2025 und dort III. § 47a BNotO (neu), Seiten 9 und 10 der Stellungnahme) orientiert und weicht andererseits von der dort vorgeschlagenen 8-jährigen Amtsverlängerungsoption über drei mögliche Antragsverfahren (DAV-Vorschlag) mit einer insgesamt 6-jährigen Amtsverlängerungsoption über zwei Antragsverfahren (Vorschlag der Bundesregierung) ab? Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats auf Bundestagsdrucksache 21/5441 sieht einen neuen § 48b Absatz 1 der Bundesnotarordnung vor, nach dem auf Antrag eines Anwaltsnotars die Amtszeit nach dem Erreichen der Altersgrenze zweimal um einen Zeitraum von jeweils drei Jahren verlängert werden kann. Mit dieser gestuften Verlängerungsmöglichkeit soll einerseits die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen auch in Gegenden mit Bewerbermangel verbessert werden, andererseits aber das Anwaltsnotariat auch für junge Anwaltsnotare attraktiv bleiben. Die Erwägungen, die zur konkreten Ausgestaltung der Norm geführt haben, sind auf den Seiten 21 ff. der Bundestagsdrucksache ausführlich erläutert.

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