Schriftliche Frage 18 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits Bestrebungen gegen die geltenden Wahlgrundsätze und dam…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 18 von Markus Matzerath (AfD): Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits Bestrebungen gegen die geltenden Wahlgrundsätze und dam…
Frage 18 (Markus Matzerath, AfD):
Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits Bestrebungen gegen die geltenden Wahlgrundsätze und damit gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung („Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: a) das Recht des Volkes [...] die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen“ § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesverfassungsschutzgesetzes) in Positionen erkannt, die sich für ein Höchstalter bei Wahlen einsetzen, wie es etwa Marcel Fratzscher in einem Format des öffentlichrechtlichen Rundfunks gefordert hat („Höchstwahlalter 70.“ Fratzscher: „Wenn die Menschen in den ersten 18 Jahren nicht wählen dürfen, dann sollten sie in den letzten 18 Jahren ihres Lebens auch nicht wählen dürfen [...]“ www.tiktok.com/ @absolute.mehrheit/video/7558065480464895 254;https://play.funk.net/channel/die-da-oben-1 2030), und wenn nein, warum nicht?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 14. Januar 2026:
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BverfSchG) ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, einen der in § 4 Absatz 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a) BVerfSchG zählen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, wie es in Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes festgelegt ist. Bestrebungen sind gekennzeichnet durch ein aktives Vorgehen zur Realisierung ihrer Ziele. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht hierfür nicht aus, wenn sie nicht darüber hinaus mit Aktivitäten zu deren Beseitigung verbunden ist (so BVerfGE 162, 1 – Rn. 185). Ob und inwieweit Positionen mit Bezug zu den Wahlgrundsätzen, wie etwa aus der in der Frage zitierten Äußerung, als Bestrebung gegen die geltenden Wahlgrundsätze (wie etwa die Allgemeinheit der Wahl) angesehen werden, ist abstrakt nicht zu beantworten, sondern es kommt in einer Gesamtbewertung des Einzelfalls auf den Kontext der Äußerung und Verhaltensweise an. Regelmäßig werden Bestrebungen i. S. d. § 4 BVerfSchG auch wegen ihrer Positionen und Verhaltensweisen im Hinblick auf das Demokratieprinzip als solche vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bearbeitet. Es wird hier indes nicht gesondert erfasst, welche Teilaspekte von Verfassungsgrundsätzen unter welchen Erwägungen für eine Beobachtung maßgeblich sind. Selbst bei einer (theoretischen) Durchsicht sämtlicher vergangener Bewertungen von Beobachtungsobjekten des BfV kann daher zu der Frage, ob in der Vergangenheit in einer Bewertung des BfV die Forderung nach einem Höchstalter für Wahlen ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gesehen worden ist, keine belastbare Antwort gegeben werden. Solche Durchsicht wäre, auch angesichts ihrer Aussichtslosigkeit, angesichts der sehr hohen verbundenen Aufwände zudem unzumutbar.
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